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Document C2012/276A/03
Notice of open competitions — EPSO/AD/245/12 — Heads of unit (AD 9) and EPSO/AD/246/12 — Heads of unit/heads of department (AD 12) having Croatian as their main language in the field of translation
Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/245/12 — Referatsleiter (w/m) (AD 9) und EPSO/AD/246/12 — Referatsleiter/Abteilungsleiter (w/m) (AD 12) kroatischer Sprache im Bereich Übersetzung
Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/245/12 — Referatsleiter (w/m) (AD 9) und EPSO/AD/246/12 — Referatsleiter/Abteilungsleiter (w/m) (AD 12) kroatischer Sprache im Bereich Übersetzung
OJ C 276A, 13.9.2012, p. 10–18
(DE, EN, FR)
13.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 276/10 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
EPSO/AD/245/12 — Referatsleiter (w/m) (AD 9) und EPSO/AD/246/12 — Referatsleiter/Abteilungsleiter (w/m) (AD 12) kroatischer Sprache im Bereich Übersetzung
(2012/C 276 A/03)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt zur Bildung einer Einstellungsreserve auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
EPSO/AD/245/12 — REFERATSLEITER (w/m) (AD 9) UND
EPSO/AD/246/12 — REFERATSLEITER/ABTEILUNGSLEITER (w/m) (AD 12) KROATISCHER SPRACHE IM BEREICH ÜBERSETZUNG
Diese Auswahlverfahren dienen der Erstellung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen der Europäischen Union (1).
Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Bewerbungsleitfaden (mit Ausnahme der Punkte 4, 5.3, 5.4, 6.2 und 6.3. Die Punkte 5.3, 5.4 und 6.2 werden durch den Text im Anhang ersetzt.
Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen der Auswahlverfahren und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.
INHALT
I. |
ALLGEMEINES |
II. |
ART DER TÄTIGKEIT |
III. |
ZULASSUNGSBEDINGUNGEN |
IV. |
ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND ZU DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN |
V. |
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN |
VI. |
RESERVELISTEN |
VII. |
BEWERBUNG |
I. ALLGEMEINES
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AD 9 |
AD 12 |
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14 |
8 |
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Sie können sich nur für ein Auswahlverfahren anmelden. Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, kann sie nicht mehr geändert werden. Wenn Sie die Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 12 nicht erfüllen, wohl aber die für das Auswahlverfahren für die Besoldungsgruppe AD 9, kann der Prüfungsausschuss Ihre Bewerbung mit Ihrer Zustimmung dem letzteren zuweisen. Diese Zuweisung findet zum Zeitpunkt der Zulassung statt. Diese Neuzuordnung ist nur möglich, nachdem auf der Grundlage der Angaben des Bewerbers im elektronischen Bewerbungsbogen überprüft wurde, ob er die Zulassungsbedingungen erfüllt. Das Parlament und der Rat behalten sich das Recht vor, den erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppe AD 9 andere Stellen als die eines Referatsleiters vorzuschlagen. Dieses Auswahlverfahren richtet sich an Bewerber, die die Sprache des Auswahlverfahrens in Wort und Schrift perfekt (2) beherrschen (muttersprachliches oder gleichwertiges Niveau). Wenn Sie dieses Sprachniveau nicht besitzen, sollten Sie von einer Bewerbung absehen. Die Kandidaten werden darauf hingewiesen, dass dieses Auswahlverfahren in erster Linie durchgeführt wird, um im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens eine minimale Anzahl von Mitarbeitern im europäischen öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dies ist eine wesentliche Garantie für die Beachtung des von der europäischen Rechtssprechung anerkannten Prinzips der Verwaltungskontinuität und des reibungslosen Funktionierens des öffentlichen Dienstes. Es handelt sich hierbei um vorbereitende Maßnahmen zu diesem Zweck unbeschadet der Ratifizierung des Beitrittvertrages und notwendigen Vorschriften seines Inkrafttretens. Die Teilnehmer werden darüber informiert, dass das Auswahlverfahren jederzeit beendet werden kann, sollte der Beitrittsvertrag nicht ratifiziert werden oder mangels solcher Vorschriften nicht in Kraft treten, und, sollte das Verfahren schon abgeschlossen sein, von Kandidaten auf der Reserveliste aus diesem Umstand keinerlei Rechte abgeleitet werden können. |
II. ART DER TÄTIGKEIT
Die Tätigkeit eines Referatsleiters der Besoldungsgruppe AD 9 umfasst die Führung eines Übersetzungsreferats kleiner oder mittlerer Größe (ca. 5 bis 20 Personen), bestehend aus Assistenten und Übersetzern.
Die Tätigkeit eines Referatsleiters der Besoldungsgruppe AD 12 umfasst die Führung eines großen Übersetzungsreferats (ca. 50 Personen).
Die Tätigkeit eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe AD 12 umfasst die Führung einer aus mehreren Übersetzungsreferaten bestehenden Abteilung.
Zusätzlich kann der Referatsleiter gehalten sein, verschiedene Texte, die mit der Tätigkeit des Organs zusammenhängen, in kroatischer Sprache zu revidieren bzw. gegenzulesen oder bei Bedarf ins Kroatische zu übersetzen.
Die Tätigkeiten, die je nach Organ unterschiedlich sein können, sind im Wesentlichen auf drei Ebenen angesiedelt:
Operative Ebene
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Festlegung und Überwachung der Arbeitsorganisation des Referats/der Abteilung und effiziente Aufteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Referats- bzw. Abteilungsmitglieder, um die anvisierten Ziele zu erreichen; |
— |
zielorientierte Analyse und Optimierung der Verfahren und Arbeitsabläufe des Referats/der Abteilung; |
— |
Bewertung der Zielerreichung mittels geeigneter Indikatoren und Überprüfung der Entscheidungen und Abläufe auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und Verfahren; |
— |
Gewährleistung der Qualität und rechtzeitigen Verfügbarkeit der Übersetzungen, mit denen das Referat/die Abteilung beauftragt wurde; |
— |
Sicherstellung einer effizienten und wirksamen Verwendung von elektronischen Übersetzungshilfen innerhalb des Referats/der Abteilung. |
Ebene der Personalverwaltung
— |
Effiziente Personalverwaltung innerhalb des Referats/der Abteilung entsprechend der Personalpolitik des Organs; |
— |
Ermittlung des Finanzbedarfs, Verwaltung der dem Referat/der Abteilung zugewiesenen Mittel sowie Überwachung und Kontrolle der mit dem Arbeitsprogramm des Referats/der Abteilung verbundenen Finanzvorgänge. |
Ebene der Kommunikation
— |
Aufbau und Pflege eines Dialogs innerhalb des Referats/der Abteilung, damit die Mitarbeiter über relevante politische und strategische Aspekte informiert sind und angemessene Rückmeldungen über ihre Arbeit erhalten; |
— |
Beratung, Koordinierung und/oder Verhandlung mit anderen Dienststellen sowie mit der Leitungsebene in Fragen, die die Arbeit des Referats/der Abteilung betreffen; |
— |
Vertretung des Referats, der Abteilung oder der Dienststelle in Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien sowohl innerhalb des Organs als auch außerhalb |
III. ZULASSUNGSBEDINGUNGEN
Bei Ablauf der Frist für die elektronische Anmeldung müssen Sie die folgenden allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen:
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Bewerben kann sich jede Person, die
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2.1. |
Bildungsabschluss |
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Entweder a) |
Abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren |
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oder b) |
Abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und eine anschließende einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr. HINWEIS: Die nachzuweisende Berufserfahrung von mindestens einem Jahr ist fester Bestandteil des Bildungsabschlusses und kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung angerechnet werden. |
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2.2. |
Berufserfahrung |
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Besoldungsgruppe AD 9 |
Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Zusammenhang mit einem oder mehreren Aspekten der Tätigkeit. |
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Besoldungsgruppe AD 12 |
Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Zusammenhang mit einem oder mehreren Aspekten der Tätigkeit, davon mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im Bereich der Personalführung und/oder -koordination mit tatsächlicher Verantwortung in der Personalführung (wie in Abschnitt II dieser Bekanntmachung beschrieben). Zur Beurteilung der Erfahrung in Führungspositionen berücksichtigt der Prüfungsausschuss folgende einschlägige Angaben der Bewerber:
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2.3. |
Sprachkenntnisse |
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Sprache 1 |
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Sprache 2 |
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Sprache 3 |
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IV. ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND ZU DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN
1. Verfahren
Anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen wird zunächst geprüft, ob Sie die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen. In der Folge wird eine Auswahl anhand Ihrer Befähigungsnachweise vorgenommen.
a) |
Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern zählen, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen. |
b) |
Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand von Befähigungsnachweisen unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit gemessen an den in dieser Bekanntmachung aufgeführten Auswahlkriterien die besten Qualifikationen (vor allem hinsichtlich Bildungsabschluss und Berufserfahrung) mitbringen. Diese Auswahl erfolgt ausschließlich aufgrund der unter der Rubrik „Talentfilter“ angekreuzten Antworten, und zwar in zwei Phasen:
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Danach erstellt der Prüfungsausschuss anhand der Gesamtnoten eine Rangfolge der Bewerber. Die Anzahl der zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber (3) entspricht maximal dem Sechsfachen der in dieser Bekanntmachung angegebenen Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden. Diese Zahl wird auf der EPSO-Website (www.eu-careers.info) veröffentlicht.
2. Überprüfung der Angaben der Bewerber
Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Bei der Bewertung der Befähigungsnachweise werden die beigefügten Belege nur zur Bestätigung der unter der Rubrik „Talentfilter“ angekreuzten Antworten herangezogen. Stellt sich dabei heraus, dass ein Bewerber die erforderlichen Nachweise (4) nicht beigebracht hat, wird er vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zuerst werden die Nachweise der Bewerber geprüft, die bei allen schriftlichen und mündlichen Tests des Assessment-Centers die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und dabei am besten abgeschnitten haben. Es werden so viele Befähigungsnachweise überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen und in die Reserveliste aufgenommen werden können, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.
3. Auswahlkriterien
Bei der Auswahl der Bewerber anhand der Befähigungsnachweise legt der Prüfungsausschuss folgende Kriterien zugrunde:
1. |
Ausbildung und/oder Kenntnisse im Bereich der Übersetzung; |
2. |
Berufserfahrung im Bereich der Übersetzung (Übersetzung, Korrekturlesen und/oder Revision von Texten), die über die in Abschnitt III, Punkt 2.2 geforderten zehn Jahre hinausgeht; |
3. |
Managementausbildung; |
4. |
für das Auswahlverfahren AD 12, eine über die in Abschnitt III Punkt 2.2 geforderten fünf Jahre hinausgehende Berufserfahrung im Bereich der Personalführung und/oder -koordination und Anzahl der untergeordneten Mitarbeiter; |
5. |
Beratungs- und Verhandlungserfahrung; |
6. |
Erfahrung im Bereich Personalverwaltung; |
7. |
Tätigkeit in einer internationalen Organisation; |
8. |
Erfahrung mit elektronischen Übersetzungshilfen. |
V. ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN
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Zu den eintägigen schriftlichen Prüfungen, die in der Regel in Brüssel stattfinden, werden Sie eingeladen, wenn Sie
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AD 9 |
AD 12 |
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Bewertung: 0 bis 30 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 15); Prüfungsdauer: voraussichtlich 1 Stunde 30 Minuten. |
Bewertung: 0 bis 30 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 15); Prüfungsdauer: voraussichtlich 1 Stunde 30 Minuten. |
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Bewertung: 0 bis 30 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 15); Prüfungsdauer: voraussichtlich 1 Stunde 30 Minuten. Die Prüfung b wird nur korrigiert, wenn in der Prüfung a die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. |
Bewertung: 0 bis 30 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 15); Prüfungsdauer: voraussichtlich 1 Stunde 30 Minuten. Die Prüfung b wird nur korrigiert, wenn in der Prüfung a die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. |
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Bewertung: 0 bis 30 Punkte (erforderliche Mindestpunktzahl: 15); Prüfungsdauer: voraussichtlich 2 Stunden. Die Prüfung c wird nur korrigiert, wenn in den Prüfungen a und b die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. |
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Vor dem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss werden die Bewerber zu Tests in einem Assessment-Center eingeladen. Die Bewerber absolvieren das Assessment-Center in ihrer ersten Ausgangssprache). Die Testergebnisse werden dem Prüfungsausschuss als Sachverständigenbeitrag zur Beschlussfassung übermittelt. Die Assessment-Center-Tests umfassen unter anderem:
Da der Bericht über das Abschneiden beim Assessment-Center nicht wie die anderen Arbeiten des Prüfungsausschusses vertraulich ist, wird er den Bewerbern am Ende der mündlichen Prüfung ausgehändigt. |
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Am Tag nach dem Assessment-Center werden die Bewerber zu einem Gespräch (in ihrer ersten Ausgangssprache) mit dem Prüfungsausschuss eingeladen, bei dem Folgendes beurteilt wird:
Der Prüfungsausschuss behält sich das Recht vor, die übrigen Sprachkenntnisse der Bewerber zu prüfen. Die mündliche Prüfung wird mit 0 bis 100 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 60 Punkte). |
VI. RESERVELISTEN
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Der Prüfungsausschuss nimmt Ihren Namen in die Reserveliste auf,
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Für jedes Auswahlverfahren wird eine Liste erstellt; die Namen auf den Listen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. |
VII. BEWERBUNG
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Die Anmeldung erfolgt online. Bitte befolgen Sie die Hinweise zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website und in der Anleitung zur Online-Bewerbung. Frist für die Anmeldung (einschließlich Validierung): 16. Oktober 2012, 12.00 Uhr Brüsseler Uhrzeit |
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Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zum Assessment-Center zugelassen wurden, müssen Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (d. h. den unterzeichneten elektronischen Bewerbungsbogen und die einschlägigen Belege) zum Assessment-Center mitbringen (9). Verfahren: siehe Ziffer 6.1 des Bewerbungsleitfadens. |
(1) Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.
(2) Siehe Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER) http://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr — Erforderliches Mindestniveau: Sprache 1: C2, Sprachen 2 und 3: C1.
(3) Den nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassenen Bewerbern werden die Bewertungsergebnisse und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(4) Die Angaben werden vor Erstellung der Reserveliste auf der Grundlage der Belege überprüft (siehe Abschnitt VI Punkt 1 und Abschnitt VII Punkt 2).
(5) Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zu den schriftlichen Prüfungen eingeladen.
(6) Die Anzahl der zur mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber entspricht maximal dem Dreifachen der in dieser Bekanntmachung angegebenen Zahl der Plätze auf der Reserveliste. Diese Zahl wird auf der EPSO-Website (www.eu-careers.info) veröffentlicht.
(7) Der Inhalt wird vom Prüfungsausschuss validiert.
(8) Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.
(9) Das Datum Ihres Assessment-Centers wird Ihnen rechtzeitig über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
ANHANG
Bitte beachten Sie, dass die Punkte
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4 |
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5.3, |
— |
5.4, |
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6.2 und |
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6.3 |
des Bewerbungsleitfadens für allgemeine Auswahlverfahren (Amtsblatt C 270 A vom 7. September 2012) für dieses Auswahlverfahren keine Gültigkeit haben.
A. Punkt 5.3 „Assessment-Center“ wird ersetzt durch:
5.3 Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens
5.3.1 Schriftliche Prüfungen:
5.3.1.1 Ablauf
Die schriftlichen Prüfungen finden für alle Bewerber zeitgleich in einem oder mehreren Prüfungszentren in der Europäischen Union statt. Welche Zentren zur Verfügung stehen, wird Ihnen über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
Der Termin für die schriftlichen Prüfungen wird von EPSO festgelegt und kann nicht auf Wunsch geändert werden. Er wird den Bewerbern mit der Einladung zur Prüfung über ihr EPSO-Konto mitgeteilt.
Beispiele früherer schriftlicher Prüfungen finden Sie auf der EPSO-Website.
5.3.1.2 Korrektur der schriftlichen Prüfungen
Die Korrektur der Prüfungen erfolgt anonym, d. h. ohne namentliche Nennung der Teilnehmer. Dazu übermittelt EPSO den Korrektoren die anonymisierten und mit einer geheimen Nummer versehenen Kopien der schriftlichen Prüfungen.
Um eine subjektive Beurteilung zu vermeiden, werden die Prüfungen in der Regel doppelt korrigiert. Die Korrektoren erhalten eine unkorrigierte Fassung der Prüfung und bewerten diese anhand der für alle Teilnehmer geltenden objektiven Kriterien, die vom Prüfungsausschuss vorab festgelegt wurden. Alle Korrektoren unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Der Prüfungsausschuss sichtet die anonymisierten Prüfungskopien sowie die Bewertungen der Korrektoren, berät über die Ergebnisse und legt die endgültigen Bewertungsergebnisse fest. Danach füllt er für jeden Bewerber einen Beurteilungsbogen aus.
Anschließend sendet der Prüfungsausschuss die Beurteilungsbögen an EPSO, das die geheime Nummer den jeweiligen Bewerbern zuordnet.
5.3.2 Mündliche Prüfung:
Im Falle höherer Gewalt kann der Termin einer mündlichen Prüfung ausnahmsweise verlegt werden, wenn dies aus einem triftigen Grund beantragt wird. Allerdings ist die Entscheidung über die Terminverschiebung so zu treffen, dass die Interessen des Dienstes gewahrt bleiben und weder die kohärente Beurteilung der mündlichen Prüfungen noch der ordnungsgemäße Ablauf des Auswahlverfahrens beeinträchtigt werden.
B. Punkt 5.4 „Reserveliste“ wird ersetzt durch:
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens erstellt der Prüfungsausschuss die Reserveliste mit den Namen der erfolgreichen Prüfungsteilnehmer. Diese wird den EU-Organen, die allein für die Einstellung verantwortlich sind, übermittelt.
Die Reserveliste und ihre Geltungsdauer werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der EPSO-Website veröffentlicht (1). In bestimmten Fällen kann die Geltungsdauer der Liste verlängert werden. Diese Verlängerung wird ausschließlich auf der EPSO-Website bekanntgegeben.
C. Punkt 6.2 wird ersetzt durch:
6.2 Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfung
Auskunftsersuchen sind über das Kontaktformular auf der EPSO-Website innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an EPSO zu stellen.
Die Anträge werden unter Beachtung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) sowie der Verordnung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet.
6.2.1 Schriftliche Prüfungen
Wenn Sie die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben und/oder wenn Sie nicht zur mündlichen Prüfung eingeladen werden, erhalten Sie auf Anfrage eine Kopie Ihrer Prüfungen sowie Ihres vom Prüfungsausschuss erstellten Beurteilungsbogens. Sollten Sie die Prüfung abbrechen, werden die schriftlichen Arbeiten nicht bewertet.
6.2.2 Mündliche Prüfung
Nach Erstellung der Reserveliste durch den Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens erhalten Sie folgende Informationen:
— |
Bei Aufnahme in die Reserveliste werden Sie darüber informiert, dass Sie das Auswahlverfahren bestanden haben. Sie können jedoch beantragen, dass Ihnen die bei den verschiedenen Tests und Prüfungen erzielten Punkte mitgeteilt werden. |
— |
Wurden Sie nicht in die Reserveliste aufgenommen, werden Ihnen die in den verschiedenen Tests und Prüfungen erzielten Punkte automatisch mitgeteilt. Ferner können Sie gemäß den unter Punkt 6.2.1 genannten Bedingungen eine Kopie Ihrer schriftlichen Prüfungen erhalten. Sie können unter den bereits genannten Bedingungen ebenfalls eine Kopie Ihres Beurteilungsbogens erhalten, den der Prüfungsausschuss nach Ihrer mündlichen Prüfung erstellt hat. |
(1) Auf ausdrücklichen Wunsch eines erfolgreichen Prüfungsteilnehmers wird sein Name nicht veröffentlicht. Dieser Wunsch ist EPSO bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse mitzuteilen.