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Prüfungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/45/EU über regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Das Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch die Aufstellung von Mindestanforderungen in Bezug auf regelmäßige technische Überwachungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in der Europäischen Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Fahrzeuge folgender Klassen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 25 km/h:

  • Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1 und N1). Diese Fahrzeuge werden vier Jahre nach der Erstzulassung und danach alle zwei Jahre geprüft.
  • Als Taxi oder Krankenwagen, Stadt- oder Minibusse (M2, M3) genutzte Fahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) und schwere Anhänger (O3, O4). Diese Fahrzeuge werden ein Jahr nach der Erstzulassung und danach jedes Jahr geprüft.
  • Schnelle Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h (T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b), die gewerblich genutzt werden. Diese Fahrzeuge werden vier Jahre nach der Erstzulassung und danach alle zwei Jahre geprüft.

Leistungsstarke Krafträder

Ab 2022 unterliegen zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L) mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 der Prüfung, es sei denn, Statistiken zur Sicherheit im Straßenverkehr der letzten fünf Jahre zeigen, dass mit alternativen Maßnahmen dasselbe Niveau der Sicherheit im Straßenverkehr erreicht werden kann.

Technische Überwachung vor den Fälligkeitsterminen

Unter bestimmten Umständen kann in folgenden Fällen vorgeschrieben werden, dass ein Fahrzeug vor dem eigentlichen Prüftermin einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung unterzogen wird:

  • nach einem Unfall;
  • im Anschluss an einen Wechsel des Inhabers der Zulassungsbescheinigung;
  • wenn das Fahrzeug einen Kilometerstand von 160 000 km erreicht hat;
  • wenn die Straßenverkehrssicherheit ernsthaft gefährdet ist.

Ausnahmen

Die folgenden Fahrzeugtypen können von der technischen Überwachung ausgenommen werden:

  • Fahrzeuge von historischem Interesse;
  • Diplomatenfahrzeuge;
  • von den Streitkräften, der Polizei, dem Zoll, der Feuerwehr genutzte oder nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendete Fahrzeuge;
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf kleinen Inseln verwendet werden.

Zugelassene Prüfstellen

Jeder Mitgliedstaat der EU muss über zugelassene und übereinstimmende Prüfstellen verfügen, während Prüfer Kompetenzkriterien erfüllen müssen und sich in keinem Interessenkonflikt befinden dürfen.

Mängelbewertung

  • Mängel werden als gering, erheblich und gefährlich eingestuft, wobei geringe Mängel nicht dazu führen, dass die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden gewertet wird.
  • Im Fall von gefährlichen Mängeln kann die Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen vorübergehend ausgesetzt werden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mängel behoben sind.

Prüfbescheinigung

Im Fall einer erneuten Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs muss die von jenem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Prüfbescheinigung in gleichem Maße anerkannt werden, auch wenn sich das Eigentum an einem Fahrzeug ändert.

Bis 2021 übermitteln die Prüfstellen der nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die relevanten Angaben.

Europäische elektronische Plattform für Fahrzeuginformationen

Die Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer europäischen elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen sind zu prüfen.

Betrug

  • Um eine Manipulation des Kilometerzählers aufdecken zu können, sind die Daten der vorangehenden Prüfung den Prüfern bereitzustellen.
  • Eine falsche Wiedergabe des Kilometerstands eines Fahrzeugs ist eine strafbare Handlung.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 20. Mai 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem 20. Mai 2018 gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51-128).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/45/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 22.06.2023

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