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Konzessionsverträge in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Vorschriften der Europäischen Union (EU) für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Versorgungssektor mittels einer Konzession (d. h. des Rechts zum Betrieb einer Infrastruktur, beispielsweise einer Straße, oder eines Dienstes, beispielsweise einer Buslinie) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber ein oder mehrere Unternehmen mit Bauleistungen oder der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen beauftragen.
    • Öffentliche Auftraggeber (im Sinne von Artikel 6) sind der Staat, die Gebietskörperschaften sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
    • Auftraggeber (im Sinne von Artikel 7) sind Stellen oder Betreiber im Versorgungssektor, die einer der relevanten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben.
  • Die Konzession für die Bau- oder Dienstleistungen besteht in dem Recht zu deren Nutzung beziehungsweise Verwertung oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung. Das Recht zur Nutzung beziehungsweise Verwertung schließt die Übertragung eines Betriebsrisikos wirtschaftlicher Art auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich insbesondere der Möglichkeit, dass die Investitionsaufwendungen nicht wieder erwirtschaftet werden können.
  • Mit den Vorschriften zur Konzessionsvergabe soll ein klarer Rechtsansatz geschaffen werden. Anhand dieser Vorschriften soll zudem ein tatsächlicher Zugang zu dem Konzessionsmarkt gewährleistet werden, und zwar für alle europäischen Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, die die Möglichkeit erhalten, zukünftige Investitionen in wichtige öffentliche Dienstleistungen zu tätigen.
  • Diese Richtlinie ist Bestandteil einer Reihe von Rechtsakten, die auf die Reformierung der Vorschriften für das öffentliche Auftragsvergabewesen in der EU abzielt. Durch die Reformen können öffentliche Stellen die öffentliche Auftragsvergabe besser nutzen. Die von den EU-Richtlinien abgedeckten öffentlichen Aufträge haben einen Gesamtwert von rund 420 Mrd. EUR; damit sind sie eine wichtige Triebfeder der Wirtschaft in der EU.
  • Gemäß Artikel 8 gilt die Richtlinie für Konzessionen, deren Vertragswert mindestens 5 538 000 EUR beträgt. Dieser Schwellenwert wird, wie in Artikel 9 niedergelegt, alle zwei Jahre überprüft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 17. April 2014 in Kraft getreten und musste bis spätestens zum 18. April 2016 von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/23/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

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