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Einlagensicherungssysteme

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme zum Schutz der Einleger von Kreditinstituten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie soll Einleger aller Kreditinstitute schützen sowie die Stabilität des Bankensystems in der Europäischen Union (EU) als Ganzes schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Einlagensicherungssysteme sind ein wesentliches Gegenstück für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten wie Banken, um Solidarität zwischen allen Instituten zu schaffen, die auf dem gleichen Finanzmarkt agieren, sollte eines davon ausfallen.
  • Alle EU-Länder müssen Gesetze einführen, um sicherzustellen, dass:
    • ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme auf ihrem Gebiet eingerichtet werden, und dass alle Banken verpflichtet werden, sich diesen Systemen anzuschließen;
    • es ein harmonisiertes Schutzniveau für Einleger gibt.

Abdeckungsgrad

  • Die Einlagen sind pro Einleger pro Bank gedeckt. Dies bedeutet, dass die Grenze von 100 000 EUR auf die Gesamtheit der Konten des Einlegers bei ein und derselben Bank angewandt wird. Bei Gemeinschaftskonten (z. B. von Paaren) gelten die 100 000 EUR für jeden Einleger.
  • Einige Einlagen — beispielsweise in Verbindung mit besonderen Lebensereignissen wie Hochzeit, Scheidung, Renteneintritt, Entlassung, Invalidität oder Tod — können für einen begrenzten Zeitraum (mindestens drei Monate und nicht länger als zwölf Monate) auch eine Einlagensicherung von mehr als 100 000 EUR erhalten.

Leistungsberechtigte dieser Einlagensicherung

  • Einlagensicherungssysteme schützen alle Einlagen von Einzelpersonen und Unternehmen, unabhängig von der Größe.
  • Einlagen von Finanzinstituten und Behörden fallen nicht unter den Schutz (mit Ausnahme von kleinen lokalen Behörden).
  • Auch Einlagen in Ländern ohne EU-Währung sind geschützt, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtig ist, die in verschiedenen Ländern agieren.

Erstattung

  • Die Erstattungsfristen werden stufenweise in drei Phasen gekürzt, von aktuell 20 Werktagen auf 7 Werktage:
    • 15 Werktage ab 2019;
    • 10 Werktage ab 2021;
    • 7 Werktage ab 2024.
  • Während der Übergangsphase gewähren die Einlagensicherungssysteme den Einlegern bei Bedarf eine „soziale Auszahlung“, d. h. einen beschränkten Betrag zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten.
  • Einleger bei Bankfilialen in anderen EU-Ländern werden über das Einlagensicherungssystem in diesem Land (EU-Aufnahmeland) bezahlt, das als „einziger Ansprechpartner“ im Namen des Einlagensicherungssystems des EU-Herkunftslands agiert.

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

  • Das Gesetz bestätigt das Grundprinzip der Einlagensicherungssysteme, nämlich dass diese von Banken getragen werden müssen. Beiträge zu Einlagensicherungssystemen spiegeln die Risikoprofile der jeweiligen Banken wider, d. h. Banken mit höherem Risiko müssen höhere Beiträge leisten.
  • Es fordert von EU-Ländern die Sicherstellung, dass die dem Einlagensicherungssystem zur Verfügung stehenden Finanzmittel bis zum 3. Juli 2024 einer Zielausstattung von mindestens 0,8 % der gedeckten Einlagen entsprechen müssen (oder rund 55 Mrd. EUR).

Verwendung der Mittel

  • Grundsätzlich sollen die Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme dazu verwendet werden, die Einleger nach einem Ausfall einer Bank zu entschädigen. Unter strikter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen können die Finanzmittel jedoch auch für eine frühzeitige Intervention genutzt werden, um den Ausfall einer Bank zu verhindern oder für einige Abwicklungsmaßnahmen von Banken, zum Beispiel die Übertragung von Einlagen einer ausfallenden Bank auf eine andere Bank.

Informationen für den Einleger

  • Das Gesetz verbessert den Standard der Informationen, die an Einleger in Bezug auf den Schutz ihrer Einlagen ausgegeben werden. Banken müssen den Kontoinhabern jährlich eindeutige Informationen über den Schutz der Einleger bereitstellen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die EU-Länder mussten sie bis zum 3. Juli 2015 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/49/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 21.11.2016

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