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Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung ist als Verordnung über Eigenmittelanforderungen bekannt und soll die Aufsichtsanforderungen der Banken in der Europäischen Union (EU) stärken. Dafür wird verlangt, dass sie über ausreichend Kapital, Verbindlichkeiten zum Auffangen von Verlusten sowie liquide Aktiva verfügen, um finanzielle Solidität sicherzustellen. Die Verordnung verlangt auch von Banken, der Öffentlichkeit offenzulegen, wie die Aufsichtsanforderungen eingehalten werden.
  • Ihr übergeordnetes Ziel ist die Förderung der Robustheit und Widerstandsfähigkeit von Banken in wirtschaftlich angespannten Zeiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 legt einen einheitlichen Satz harmonisierter Aufsichtsanforderungen für alle Banken in den EU-Ländern fest. Dieses „gemeinsame Regelwerk“ soll die einheitliche Anwendung globaler Standards (Basel III) in allen Mitgliedstaaten der EU sicherstellen.

Die Verordnung wurde im Einklang mit sich verändernden internationalen Regulierungsstandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht mehrfach geändert.

Zu den Hauptänderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören:

  • höhere und bessere Eigenmittelanforderungen. Die Gesamthöhe der von Banken gehaltenen Eigenmittel muss mindestens 8 % ihrer Vermögenswerte betragen, bemessen an ihren Risiken. Einige Vermögenswerte (z. B. Bargeld) werden als sicher betrachtet und bei den Eigenmittelanforderungen außer Acht gelassen. Andere Vermögenswerte – wie Darlehen anderer Banken, Unternehmen oder Verbraucher – werden als riskanter betrachtet und somit bei den Eigenmittelanforderungen beachtet. Je riskanter die gehaltenen Vermögenswerte einer Institution sind, desto mehr Kapital muss gehalten werden.
  • Liquiditätsmaßnahmen. Damit Banken über ausreichend Liquidität verfügen, führt die Verordnung zwei Liquiditätsanforderungen ein:
    • die Liquiditätsdeckungsquote, mit der gewährleistet wird, dass Banken kurzfristig über ausreichend liquide Aktiva (z. B. Bargeld oder andere leicht und mit wenig oder ohne Wertverlust in Bargeld konvertierbare Vermögenswerte) verfügen;
    • die Anforderung in Bezug auf stabile Refinanzierung, mit der gewährleistet wird, dass Banken nicht übermäßig auf kurzfristige Finanzmittel zurückgreifen, um mittel- und langfristige Vermögenswerte zu zahlen.
  • Begrenzung der Verschuldung. Die Verordnung legt eine Verschuldungsquote fest, sodass Banken keinen zu großen Anteil ihrer Aktivitäten über Darlehen finanzieren können.

Änderung der Rechtsvorschriften

  • Verordnung (EU) 2016/1014 zur Änderung verlängerte den Zeitraum, in dem Warenhändler von den Vorschriften in Bezug auf Großkredite und von den Eigenmittelanforderungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden, bis zum 31. Dezember 2020 oder das Datum des Inkrafttretens einer Änderung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
  • Verordnung (EU) 2017/2395 zur Änderung führte Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkung der Einführung des International Accounting Standards Board Reporting Standard 9 (IFRS 9)* auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite ein. Sie verlangt, dass Banken, die zur Aufstellung ihres Abschlusses die IFRS anwenden, den IFRS 9 ab dem 1. Januar 2018 anwenden. Da dies dazu führen könnte, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen – und in der Folge das harte Kernkapital* der Institute plötzlich zurückgeht –, ermöglicht es die Verordnung den Institutionen, einen Anteil der erhöhten Rückstellungen für erwartete Kreditverluste während einer Übergangsphase von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022 als zusätzliches Kapital zum harten Kernkapital hinzuzufügen.
  • Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung legt überarbeitete Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen* fest. Sie ändert die Eigenmittelanforderungen für Institutionen, die als Initiator, Sponsor oder Investor von Verbriefungstransaktionen agieren, um die spezifischen Merkmale von einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen angemessen zu reflektieren.
  • Verordnung (EU) 2019/630 zur Änderung kodifiziert Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen. Sie soll das künftige übermäßige Anwachsen notleidender Kredite* ohne ausreichend Verlustübernahme in der Bilanz der Bank verhindern. Sie soll sicherstellen, dass Banken ausreichend Eigenmittel zurücklegen, wenn neue Kredite notleidend werden. Die Verordnung setzt eine „aufsichtsrechtliche Letztsicherung“ fest, mit der Institutionen eine gemeinsame Mindestdeckung der erlittenen und erwarteten Verluste neu begründeter Darlehen decken, sollten diese Darlehen notleidend werden. Wenn eine Bank die geltenden Mindestdeckungsanforderungen nicht einhält, werden Abzüge von den Eigenmitteln vorgenommen.
  • Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung führt Änderungen in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten ein.
  • Verordnung (EU) 2019/2033 zur Änderung führt einen europäischen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen ein. Bislang galten für alle Wertpapierfirmen die gleichen Regelungen bezüglich Kapital, Liquidität und Risikomanagement wie für Banken.
  • Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung führte gezielte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 infolge der COVID-19-Pandemie ein. Mit diesen sollen vorübergehende Freibeträge der Eigenmittelanforderungen eingeführt werden, um die Kapazität der Banken zu maximieren, Darlehen zu vergeben und pandemiebedingte Verluste auszugleichen, ohne ihre Resilienz einzubüßen. Zu den Änderungen gehört eine zeitliche Anpassung der Umsetzung bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards und eine zeitliche Ausweitung der bevorzugten Behandlung notleidender Kredite, die im Rahmen der Maßnahmen zur Minderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie von einer staatlichen Garantie profitieren.
  • Verordnung (EU) 2021/558 zur Änderung führt Änderungen ein, um die allgemeine Risikosensitivität des Verbriefungsrahmens der EU zu erhöhen, sodass die Anwendung von Verbriefungen für Institutionen innerhalb eines Aufsichtsrahmens, der die Finanzsystemstabilität der EU wahrt, wirtschaftlich tragbarer wird.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 575/2013 überträgt der Europäischen Kommission die Kompetenz, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, damit das gemeinsame Regelwerk für Banken seine volle Wirksamkeit entfalten kann. Eine vollständige Liste dieser Rechtsakte findet sich hier.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist am 28. Juni 2013 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2016/1014 zur Änderung ist am 19. Juli 2016 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2017/2395 zur Änderung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2017/2401 zur Änderung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/630 zur Änderung ist am 26. April 2019 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung ist – mit einigen Ausnahmen – am 28. Juni 2021 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2033 zur Änderung ist am 26. Juni 2021 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2020/873 zur Änderung ist am 27. Juni 2020 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2021/558 tritt am 10. April 2022 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Die Verordnung (EG) Nr. 575/2013 ist Teil eines Legislativpakets, das auch eine Richtlinie umfasst und erlassen wurde, um den Bankensektor der EU zu stärken. Die Verordnung legt die Aufsichtsanforderungen für Finanzinstitutionen fest, während die ergänzende neue Bankenrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU) den Zugang zu Aktivitäten mit Mitteln aus Einlagen regelt.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9). Der Standard soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem ein stärker zukunftsorientiertes Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten angewendet wird. Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte Kernkapital der Institute plötzlich zurückgeht. Daher sind Bestimmungen notwendig, um diese potenziell signifikant negativen Auswirkungen einer Rechnungslegung, bei der erwartete Kreditverluste einbezogen werden, auf das harte Kernkapital zu verringern.
Hartes Kernkapital. Ein Teil des Kernkapitals, welches das Kernkapital einer Bank umfasst und Stammaktien sowie Gewinnvorträge beinhaltet.
Verbriefung. Eine Transaktion, die dem Kreditgeber – häufig eine Bank – die Refinanzierung einer Gruppe von Krediten/Vermögenswerten (z. B. Hypotheken, Auto-Leasing, Verbraucherkredite, Kreditkarten) ermöglicht, indem diese in Wertpapiere umgewandelt werden, in die investiert werden kann.
Notleidende Kredite. Ein Kredit wird als notleidend eingestuft, wenn der Kreditnehmer (ein Unternehmen oder eine Einzelperson) die fälligen Zahlungen oder vereinbarte Zinsen seit über 90 Tagen nicht geleistet hat oder wenn es unwahrscheinlich wird, dass der Kreditnehmer den Kredit zurückzahlen wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.06.2023

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