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EU-Vorschriften zur Gewährleistung der Genauigkeit von Messgeräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt einheitliche, EU-weite Vorschriften zum Verkauf und zur Inbetriebnahme von Messgeräten dar. Messgeräte sind wichtig für den Handel, die Verbraucher und die Industrie, da sie die Genauigkeit von Messungen gewährleisten und zu Transparenz und Fairness bei Handelsgeschäften beitragen.

Ziele der Richtlinie:

  • Festlegung wesentlicher Anforderungen, die jedes Messgerät oder System mit einer Messfunktion erfüllen muss;
  • Einführung einfacherer, klarerer und schlüssigerer Vorschriften, wodurch Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird;
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands für Hersteller, Einführer und Händler;
  • Sicherstellung des freien Verkehrs von Geräten innerhalb der EU, welche die wesentlichen Anforderungen erfüllen.

Die Vorteile sollten unter anderem sein:

  • konforme und genauere Messgeräte auf dem EU-Markt und ein höheres Maß an öffentlichem Vertrauen in solche Geräte;
  • weniger nichtkonforme Geräte und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt aufgrund von unterschiedlichen Durchsetzungsverfahren;
  • Schutz der Öffentlichkeit vor falschen Messungen;
  • größerer Raum für technologische Innovationen durch die Annahme eines modernen Regulierungsansatzes.

Diese Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG und hebt diese auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie bringt die Gesetzgebung bezüglich der Messgeräte in Einklang mit dem „neuen EU-Rechtsrahmen“. Dieser Rahmen umfasst zwei ergänzende Texte:

Geltungsbereich

Gesetzlich kontrollierte Messgeräte werden im Rahmen zahlreicher Messaufgaben in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie fairer Handel eingesetzt. Die Richtlinie gilt für:

  • Verbrauchszähler (Wasserzähler, Gaszähler und Mengenumwerter*, Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch und Wärmezähler);
  • Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (z. B. Benzinpumpen);
  • selbsttätige Waagen (z. B. Gleiswaagen oder automatische Verpackungslinien);
  • Taxameter;
  • Maßverkörperungen und Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (z. B. für die Metall- oder Holzverarbeitung) und
  • Abgasanalysatoren (z. B. zur Prüfung der Motorleistung).

Unter diese Richtlinie fallen alle Messgeräte, die beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme neu auf den EU-Markt gelangen, d. h., es handelt sich um:

  • neue, von einem in der EU niedergelassenen Hersteller erzeugte Messgeräte oder
  • aus einem Nicht-EU-Land eingeführte neue oder gebrauchte Messgeräte.

Die Richtlinie gilt für alle Absatzarten von Messgeräten, inklusive Fernabsatz.

Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

Hersteller müssen sicherstellen, dass

  • alle in der EU zum Kauf angebotenen Messgeräte mit der Europäischen Konformitätskennzeichnung (CE) sowie der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung (M) und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und der Nummer(n) der akkreditierten notifizierten Stelle*, die angeben, dass sie alle wesentlichen Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften (dargelegt in Anhang I der Richtlinie und in den entsprechenden gerätespezifischen Anhängen) erfüllen, versehen sind;
  • sie eine Risiko- und Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation für Messgeräte ausarbeiten, bevor die CE- und M-Kennzeichnungen angebracht werden (siehe Anhang II der Richtlinie);
  • sie (und wenn sie einen Bevollmächtigten* benennen) die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung (wie es in Anhang II der Richtlinie festgelegt ist) für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Messgeräte aufbewahren;
  • sie auf dem Messgerät ihren Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, angeben, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten;
  • sie für den Fall, dass sie glauben, dass die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Messgeräte nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung herzustellen, sie zurücknehmen oder zurückrufen;
  • die Betriebsanleitung und Informationen, die dem Messgerät beigefügt sind, in einer Sprache geschrieben sind, die von den Endverbrauchern leicht zu verstehen ist, und dass sie, sowie alle Kennzeichnungen, klar, verständlich und deutlich sind.

Einführer müssen sicherstellen, dass

  • die von ihnen auf den Markt gebrachten Messgeräte die wesentlichen Anforderungen erfüllen;
  • die Hersteller Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt haben und die Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass die Messgeräte nicht den wesentlichen Anforderungen entsprechen;
  • sie auf dem Messgerät den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind angeben;
  • die Kennzeichnung der Messgeräte und die von den Herstellern erarbeitete Dokumentation den zuständigen Stellen zur Einsichtnahme verfügbar sind.

Händler müssen sicherstellen, dass

  • die Messgeräte in ihrer Verantwortung bzw. die Bedingungen ihrer Lagerung oder ihres Transports die Übereinstimmung der Geräte mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen;
  • die Messgeräte mit den notwendigen Kennzeichnungen versehen sind;
  • sie für den Fall, dass sie glauben, dass die auf dem Markt bereitgestellten Messgeräte nicht den Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung herzustellen, sie zurücknehmen oder zurückrufen.

Hinzu kommt, dass die Richtlinie:

  • Anforderungen an die notifizierenden Behörden und die Verfahren für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen einführt;
  • darlegt, wie nationale Marktüberwachungsbehörden den Verkauf von Messgeräten, die ein Risiko für Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellen, ermitteln und verhindern müssen, einschließlich ihrer Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern;
  • Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen durch Hersteller, Einführer und Händler enthält, die strafrechtliche Sanktionen in schweren Fällen beinhalten können.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Mit der Richtlinie 2014/32/EU wurde die Richtlinie 2004/22/EG überarbeitet und ersetzt. Sie musste in den EU-Ländern zum 20. April 2016 Anwendung finden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Mengenumwerter: eine Einrichtung, die zur Umrechnung des Messverfahrens, der Temperatur, des Drucks und der Gaszusammensetzung unter Betriebsbedingungen in Basisbedingungen eingesetzt wird.
Notifizierte Stelle: eine unabhängige Organisation, die von einem EU-Land benannt wird, um die Konformität bestimmter Produkte vor ihrem Inverkehrbringen auf dem Markt zu bewerten. Sie führt Aufgaben durch, die mit der in der entsprechenden Gesetzgebung festgelegten Konformitätsbewertung zusammenhängen, sofern die Intervention einer externen Behörde notwendig ist.
Bevollmächtigter: jede Einzelperson oder Organisation mit Sitz in der EU mit einer schriftlichen Beauftragung vom Hersteller, in seinem Namen zu handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149-250)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/32/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30-47)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128)

Letzte Aktualisierung: 12.11.2019

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