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Verringerung von Störungen zwischen elektrischen und elektronischen Geräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Ihr Ziel ist die Sicherstellung eines angemessenen Niveaus elektromagnetischer Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln in der Europäischen Union (EU).
  • Sie legt einheitliche Vorschriften fest, sodass Betriebsmittel keine unzumutbaren elektromagnetischen Störungen verursachen und diese Betriebsmittel unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung arbeiten können.
  • Sie sichert auch hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb des EU-Binnenmarktes.
  • Richtlinie 2014/30/EU ändert und ersetzt Richtlinie 2004/108/EG.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Zu den Betriebsmitteln, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, zählen sowohl ortsfeste Anlagen als auch Geräte.
  • Folgende Bereiche sind ausgenommen:
    • Funkanlagen im Sinne von Richtlinie 2014/53/EG (siehe Zusammenfassung);
    • kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule zur Verwendung von Fachleuten in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen;
    • Funkgeräte, die von Funkamateuren genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
    • Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Probleme verursachen;
    • bestimmte Arten von Luftfahrtausrüstung aufgrund der Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Artikel 137 der genannten Verordnung).
  • Die Richtlinie gilt nicht oder nicht mehr für die wesentlichen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese Anforderungen ganz oder teilweise in anderen EU-Rechtsvorschriften spezifischer festgelegt sind.

Gerät

Die Richtlinie definiert die Verantwortung der Hersteller, Einführer und Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von elektromagnetischen Betriebsmitteln.

  • Alle in der EU vertriebenen Geräte, für die diese Richtlinie gilt, müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle geltenden grundlegenden Anforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden.
  • Der Hersteller muss zunächst eine Konformitätsbewertung durchführen und technische Unterlagen für das Gerät erstellen. Diese sind für Geräte zwingend erforderlich, die auf dem Markt bereitgestellt werden, aber nicht für Geräte, die zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden.
  • Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.
  • Einführer müssen überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die nationale, für die Marktüberwachung zuständige Stelle informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass das Gerät nicht den wesentlichen Anforderungen entspricht. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen beigefügt sind.
  • Händler müssen überprüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen beigefügt sind.
  • Alle erforderlichen Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Hersteller, Einführer und Händler müssen Informationen und Dokumente zum Konformitätsnachweis in einer Sprache vorlegen, die von den zuständigen nationalen Behörden leicht verstanden werden kann.
  • Hersteller und Einführer müssen ihre Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angeben.

Des Weiteren legt die Richtlinie fest, wie die nationalen Behörden die Bereitstellung von Geräten, die nicht den wesentlichen Anforderungen entsprechen, erkennen und verhindern müssen.

Ortsfeste Anlagen

Die Mitgliedstaaten der EU legen die erforderlichen Vorschriften für die Notifizierung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage zuständig sind, fest.

Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie

Der Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie soll bei der allgemeinen Anwendung der Richtlinie 2014/30/EU helfen. Der Leitfaden hat keine rechtliche Gültigkeit, behandelt jedoch praktische Probleme, die für Hersteller und andere Interessengruppen von Interesse sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 20. April 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Die Richtlinie aktualisiert die EU-Vorschriften betreffend das Inverkehrbringen von elektromagnetischen Betriebsmitteln. Sie ist Teil der Entscheidung zur Modernisierung des EU-Rechts in einer Vielzahl von Industriebranchen, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und einfachere, klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44).

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82-128).

Letzte Aktualisierung: 26.07.2022

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