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Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Folgendes fest:

  • Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Europäischen Kommission bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften;
  • Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf elektronischem Wege oder anderweitig zwischen den nationalen Behörden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) besitzt die folgenden Zuständigkeiten.

  • Er benennt eine Behörde, die die Rechtsvorschriften anwendet, und unterrichtet die Kommission, die eine Liste der Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
  • Er benennt ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, das hauptverantwortlich zuständig ist für:
    • die Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten, entweder direkt oder über benannte Verbindungsstellen und Beamte;
    • den Austausch von Informationen;
    • die Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und anderen Maßnahmen;
    • die Bereitstellung von Rückmeldungen über Folgemaßnahmen;
    • die Bereitstellung statistischer und anderer Daten.
  • Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung des Informationsaustauschs.
  • Er speichert für mindestens fünf Jahre Informationen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Einträge der nationalen Verzeichnisse.
  • Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um
    • zwischen den Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung und eine unmittelbare Zusammenarbeit sicherzustellen;
    • das Funktionieren des Informationsaustauschsystems zu gewährleisten.

Eine Behörde in einem Mitgliedstaat kann eine andere Behörde um Informationen, einschließlich spezieller behördlicher Ermittlungen, ersuchen. Dabei stützt sie sich, soweit möglich, auf das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und ein Amtshilfedokument.

Eine ersuchte Behörde:

  • erteilt die erbetenen Informationen unter der Voraussetzung, dass
    • die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat,
    • Anzahl und Art der Auskunftsersuchen innerhalb eines bestimmten Zeitraums keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;
  • antwortet möglichst rasch, spätestens jedoch nach drei Monaten;
  • kann die Erteilung von Informationen ablehnen, wenn
    • die ersuchende Behörde zur Übermittlung ähnlicher Informationen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
    • sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder
    • gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

Der Informationsaustausch ist verbindlich, wenn:

  • in einem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde;
  • in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht;
  • die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von einem Verfahren der Steueraussetzung* unterstellten verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist;
  • bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU ein besonderes Ereignis eingetreten ist.

Er ist fakultativ, wenn Informationen erforderlich sind, um die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Informationen, die im Rahmen der Verordnung übermittelt oder eingeholt wurden:

  • unterliegen der Geheimhaltung;
  • können verwendet werden für:
    • die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuern,
    • die Steuererhebung oder die Kontrolle der Verbrauchsteuern durch die Verwaltung,
    • die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
    • die Risikoanalyse,
    • die Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren.

Eine elektronische Datenbank in jedem Mitgliedstaat:

  • enthält Verzeichnisse mit ausführlichen Informationen über:
    • die Wirtschaftsbeteiligten (zugelassene Lagerinhaber, registrierte Empfänger, registrierte Versender),
    • die als Steuerlager zugelassenen Orte;
  • wird mit vollständigen und korrekten Informationen aus den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros auf dem neuesten Stand gehalten.

Die Kommission:

  • verwaltet im Rahmen des EDV-gestützten Systems ein Zentralverzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Verfahren der Steueraussetzung oder zwecks Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr* zwischen den Mitgliedstaaten befördern;
  • stellt sicher, dass sich Personen, die an der Beförderung solcher Waren beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem Zentralregister gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können;
  • prüft und bewertet die Anwendung der vorliegenden Verordnung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten;
  • fasst regelmäßig die nationalen Erfahrungen zusammen, um das System zu verbessern;
  • berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle fünf Jahre über die Anwendung der Verordnung;
  • wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt;
  • hat im Rahmen der Verordnung zwei Durchführungsrechtsakte erlassen:
    • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 über das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager,
    • Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch.

Die Verordnung

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wurde durch die Verordnungen (EU) 2020/261, 2021/774 und 2023/246 geändert, die die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten betreffen, die an der Beförderung von Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beteiligt sind. Diese Rechtsakte zur Änderung wurden bereits in der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 aufgenommen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • In der Verordnung ist ein gemeinsames System vorgesehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.
  • Das allgemeine Verbrauchsteuersystem ist in der Richtlinie (EU) 2020/262 (siehe Zusammenfassung) geregelt, die am 13. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie hebt die vorherige Richtlinie 2008/118/EG (siehe Zusammenfassung) auf und ersetzt sie.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verfahren der Steueraussetzung. Eine Steuerregelung für die Herstellung, die Verarbeitung, den Besitz oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, bei der die Verbrauchsteuer ausgesetzt wird.
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Verfahren der Steueraussetzung, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme. Die Waren werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr befördert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert oder verwendet zu werden. Sie sind im Bestimmungsmitgliedstaat verbrauchsteuerpflichtig.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1-15).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 389/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/246 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 in Bezug auf den Austausch von in den elektronischen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken zwischen Mitgliedstaaten befördern (ABl. L 34 vom 6.2.2023, S. 1-3).

Verordnung (EU) 2021/774 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1-2).

Verordnung (EU) 2020/261 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 1-3).

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43-48).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.02.2023

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