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Öffentliche Aufträge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt die Beschaffungsverfahren für öffentliche Auftraggeber fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie legt fest, dass alle Bieter gleichbehandelt werden müssen und nicht diskriminiert werden dürfen, wenn nationale Behörden im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe Bieter zur Abgabe von Angeboten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auffordern. Außerdem muss das Verfahren transparent gestaltet werden.

Schwellenwerte

Die für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften müssen eingehalten werden, wenn die jeweiligen Auftragswerte über den folgenden Schwellenwerten liegen:

  • 5 538 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen (ab 1. Januar 2024);
  • 143 000 EUR bei Aufträgen von zentralen Regierungsbehörden (ab 1. Januar 2024);
  • 221 000 EUR bei Aufträgen von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Regierungsbehörden (ab 1. Januar 2024);
  • 750 000 EUR bei Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen.

Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre entsprechend den internationalen Pflichten der Europäischen Union (EU).

Kriterien

Der Auftrag wird an das wirtschaftlich günstigste Angebot vergeben, das insbesondere auf der Grundlage des günstigsten Preises oder des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird. Das Qualitätskriterium berücksichtigt Faktoren wie die Kostenwirksamkeit insgesamt, die technische Qualität, soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Handels- und Lieferbedingungen.

Innovation und kleine Unternehmen

Die Richtlinie führt ein neues Verfahren ein, das die Entwicklung von innovativen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen fördern soll. Um kleinen Unternehmen die Teilnahme zu erleichtern, werden öffentliche Auftraggeber durch die neuen Vorschriften ermutigt, Großaufträge in einzelne Lose zu unterteilen.

Sicherheitsmechanismen

Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass Auftragnehmer und ihre Unterauftragnehmer alle auf EU- und nationaler Ebene geltenden umweltbezogenen, sozialen und arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträge und jegliche einschlägigen internationalen Verpflichtungen einhalten.

Unter anderem aus Gründen, um einen Missbrauch der Arbeitnehmerrechte zu verhindern, verschärft die Richtlinie die Vorschriften zur Handhabung ungewöhnlich niedriger Angebote.

Ausnahmen

Die Richtlinie fordert in keiner Weise, dass Regierungen der EU-Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die sie selbst erbringen möchten, anderweitig vergeben. Des Weiteren berührt sie nicht die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Aufträge in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste sind von dieser Richtlinie ausgeschlossen. Diese werden stattdessen durch Richtlinie 2014/25/EU (siehe Zusammenfassung) geregelt.

Außerdem können einige Branchen, wie etwa der Bereich der elektronischen Kommunikation sowie Forschung und Entwicklung, unter bestimmten Umständen ausgenommen werden.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65-242).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/24/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243-374).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1-64).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76-136).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2023

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