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Document 32015R1166

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1166 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 188 vom 16.7.2015, p. 34–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1166/oj

    16.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 188/34


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1166 DER KOMMISSION

    vom 15. Juli 2015

    zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) erlischt am 31. Dezember 2015.

    (2)

    Es wurde innerhalb der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (3) genannten Frist ein Antrag gemäß demselben Artikel auf erneute Aufnahme von Eisen(III)-phosphat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) gestellt.

    (3)

    Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

    (4)

    Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 30. April 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

    (5)

    Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (6)

    Am 17. Dezember 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (5) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Eisen(III)-phosphat den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 20. März 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Eisen(III)-phosphat vorgelegt.

    (7)

    In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

    (8)

    Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass Eisen(III)-phosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. Eisen(III)-phosphat ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Eisen(III)-phosphat besteht aus Verbindungen, die in der Umwelt überall vorkommen und für Funktionen in Tier und Pflanze unabdingbar sind. Außerdem ist Eisen(III)-phosphat ein natürlicher Bestandteil der menschlichen Nahrung. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist.

    Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Eisen(III)-phosphat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Eisen(III)-phosphat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Daher sollte die Beschränkung auf Anwendungen als Molluskizid nicht beibehalten werden.

    (9)

    Demgemäß sollte die Genehmigung von Eisen(III)-phosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko erneuert werden.

    (10)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag nach dem in Erwägungsgrund 1 genannten Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat gelten.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

    Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Eisen(III)-phosphat wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Juli 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

    (4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (5)  EFSA Journal 2015;13(1):3973. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de


    ANHANG I

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    Eisen(III)-phosphat

    CAS-Nr.: 10045-86-0

    CIPAC-Nr.: 629

    Eisen(III)-phosphat

    Eisen(III)-phosphat 703 g/kg entspricht 260 g/kg Eisen und 144 g/kg Phosphor

    1. Januar 2016

    31. Dezember 2030

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisen(III)-phosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


    ANHANG II

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Teil A wird der Eintrag Nr. 22 zu Eisen(III)-phosphat gestrichen.

    2.

    In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

     

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Datum der Genehmigung

    Befristung der Genehmigung

    Sonderbestimmungen

    „5

    Eisen(III)-phosphat

    CAS-Nr.: 10045-86-0

    CIPAC-Nr.: 629

    Eisen(III)-phosphat

    Eisen(III)-phosphat 703 g/kg entspricht 260 g/kg Eisen und 144 g/kg Phosphor

    1. Januar 2016

    31. Dezember 2030

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisen(III)-phosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


    (1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


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