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Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnungen, die Herstellungsmerkmale und die Etikettierung von Fruchtsäften festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Fruchtsäfte

Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:

  • Fruchtsäfte,
  • Fruchtsäfte aus Konzentrat,
  • konzentrierten Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat,
  • getrockneten Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver,
  • entwässerten Fruchtsaft und
  • Fruchtnektar.

Mit der Definition dieser Produkte auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung und des Zubereitungsverfahrens soll dafür gesorgt werden, dass der Verkauf vorschriftsmäßig erfolgt und die Bezeichnungen für den Verbraucher nicht irreführend sind. In der Richtlinie werden zudem einige besondere (traditionelle) Bezeichnungen definiert, die in bestimmten Ländern und bestimmten Sprachen üblich sind.

Etikettierung

  • Fruchtsäfte werden gemäß den allgemeinen Vorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Etikettierung von Lebensmitteln definiert werden, gekennzeichnet (siehe Zusammenfassung). In dieser Richtlinie werden jedoch zusätzliche, besondere Vorschriften für eine bessere Information der Verbraucher festgelegt. Aufgrund dieser Vorschriften muss die Verkehrsbezeichnung eindeutig darlegen,
    • wenn ein Produkt eine Mischung aus mehreren Früchten ist;
    • wenn ein Produkt ganz oder teilweise aus einem Konzentrat hergestellt worden ist.
  • Seit der Änderung der Richtlinie 2012/12/EU ist der Zusatz von Zuckerarten zu Fruchtsäften nicht mehr erlaubt. Bei anderen Produkten ist der Zusatz von Zuckerarten weiterhin gemäß Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu etikettieren. Da der Zusatz von Zuckerarten früher erlaubt war, war es üblich, dass bestimmte Lebensmittelunternehmen aus kommerziellen Gründen auf das Fehlen von Zuckerzusätzen in Fruchtsäften mit der nährwertbezogenen Angabe „ohne Zuckerzusatz“ hinwiesen. Die Verwendung dieser Angabe wurde nach einem Übergangszeitraum von 18 Monaten untersagt.
  • Um der Branche zu ermöglichen, die Verbraucher sowohl während der Übergangsphase als auch 18 Monate nach deren Ablauf ordnungsgemäß zu informieren, dürfen Lebensmittelunternehmen einen Hinweis auf den Etiketten verwenden, wonach — ab einem bestimmten Datum — kein Fruchtsaft mehr Zuckerzusatz enthält.
  • Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronen- und Limettensaft, ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der Fruchtsäfte bzw. des Fruchtmarks zu ergänzen — gemäß der Liste der Zutaten.
  • Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ bzw. eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.
  • Bei konzentrierten Fruchtsäften, die nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, ist auf das Vorhandensein und die Menge des hinzugefügten Zitronen-/Limettensafts bzw. der Säuerungsmittel hinzuweisen. Diese Angabe ist auf der Verpackung, einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder einem Begleitdokument anzubringen.
  • In der Richtlinie werden die Rohstoffe genannt, die für die Herstellung von Säften und Nektaren zulässig sind, und die Zusatzstoffe, die vorbehaltlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Kennzeichnung von Lebensmitteln zugelassen werden können.
  • Die Mindestgehalte an Saft und/oder Fruchtmark in Fruchtnektaren müssen den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestgehalten entsprechen und auf der Verpackung des Produkts erscheinen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. Januar 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 11. Juli 2003 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58-66)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/112/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt (ABl. L 288 vom 2.10.2014, S. 1-2)

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020

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