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Kennzeichnung von Lebensmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung gewährleistet Verbrauchern das Recht auf ausreichende Information durch die Festlegung allgemeiner Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die sie verzehren.
  • Sie bietet hinreichende Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen in der Lebensmittelbranche Rechnung getragen werden kann.
  • Sie führt die vorherigen Rechtsvorschriften, die Richtlinien 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung, zusammen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Die Verordnung gilt für Unternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette und für alle Lebensmittel, die für den Endverbrauch bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben oder an diese geliefert werden.

Pflicht zur Bereitstellung von Informationen

  • Die Zuständigkeit für die Bereitstellung der notwendigen Informationen und für die Gewährleistung, dass diese zutreffend sind, liegt beim Hersteller, unter dessen Name das Lebensmittel vermarktet wird. Falls dieser nicht in der Europäischen Union (EU) niedergelassen ist, liegt die Zuständigkeit beim Importeur.

Verpflichtende Informationen

  • Bestimmte Informationen sind verpflichtend. Dazu zählen folgende Angaben:
    • Bezeichnung des Lebensmittels
    • Zutatenverzeichnis
    • Nettofüllmenge
    • Verbrauchsdatum
    • Gebrauchsanweisung, falls erforderlich
    • Name und Anschrift des Unternehmers
    • eine Nährwertdeklaration.
  • Die allgemeine Regel lautet, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort immer dann verpflichtend anzugeben sind, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Ursprungsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses irregeführt werden könnten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.
  • Ursprungsangaben sind für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel vorgeschrieben. Eigene verpflichtende Vorschriften zu Ursprungs- und Herkunftsangaben bestehen auf EU-Ebene für Lebensmittel wie Honig (Richtlinie 2001/110/EG), Obst und Gemüse sowie Olivenöl (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), Fisch (Verordnung (EU) Nr. 1379/2013) sowie Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr.1760/2000).
  • Die verpflichtenden Informationen müssen ohne Mehrkosten für Verbraucher, die Lebensmittel mittels Fernkommunikation kaufen, vor dem Kauf verfügbar sein.
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der vorhandene Alkoholgehalt angegeben werden.
  • Für bestimmte Arten von Lebensmitteln sind zusätzliche verpflichtende Angaben zu machen, beispielsweise für Lebensmittel, die Süßungsmittel oder Ammoniumsalz enthalten, oder für Lebensmittel mit erhöhtem Koffeingehalt.
  • Die Nettofüllmenge von Lebensmitteln und Flüssigkeiten wird in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm ausgedrückt.
  • Bestimmte Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen, zum Beispiel Kräuter und Gewürze, Aromen und Kräutertees.
  • Bei anderen Lebensmitteln – insbesondere frischem Obst und Gemüse, Tafelwasser, Essig und Milchprodukten wie Käse, Butter und fermentierter Milch – ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich.
  • Informationen über Lebensmittel dürfen für die Öffentlichkeit nicht irreführend sein, insbesondere indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale oder Wirkungen auszeichnet, über die es nicht verfügt. Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

Die Europäische Kommission nahm die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 an, die auf Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufbaut, indem sie ausführliche Regeln für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels festlegt. Diese Verordnung, die seit dem 1. April 2020 in Kraft ist, schreibt vor, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat auf dem Etikett anzugeben ist, wenn es bzw. er nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels übereinstimmt. Sie legt auch Vorschriften für die Mindestschriftgröße und die Positionierung dieses Etiketts fest.

Im Jahr 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, um Lebensmittelunternehmern und nationalen Behörden bei der Anwendung der Verordnung zu helfen.

Im Jahr 2020 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung mit Anleitung für Lebensmittelunternehmer und nationale Behörden zur Anwendung der Vorschriften für die Kennzeichnung, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben wird und nicht mit dem Ursprungsland oder Herkunftsort seiner primären Zutat identisch ist.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt seit dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme der Einführung einer Nährwertdeklaration (seit dem 13. Dezember 2016) und der spezifischen Anforderungen an die Bezeichnung „Hackfleisch/Faschiertes“ (1. Januar 2014) sowie der Angabe der primären Zutat (1. April 2020).

HINTERGRUND

Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln in der EU trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Öffentlichkeit bei und ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts. Neben der Gewährleistung eines hohen Niveaus an Gesundheitsschutz stellen die EU-Rechtsvorschriften sicher, dass Verbraucher in geeigneter Weise informiert werden, um in Bezug auf die Lebensmittel, die sie kaufen und verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (ABl. L 32 vom 31.1.2020, S. 1-8).

Mitteilung der Kommission – Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 196 vom 8.6.2018, S. 1-14).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels (ABl. L 131 vom 29.5.2018, S. 8-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.11.2021

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