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Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie soll die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse in der Europäischen Union (EU) durch eine verstärkte Kohärenz der verschiedenen Qualitätsregelungen verbessern.
  • Sie umfasst Maßnahmen zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs für Landwirte und Erzeuger von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.), geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) und garantiert traditioneller Spezialität (g. t. S.) mittels:
    • Schutz der Rechte des geistigen Eigentums;
    • Bereitstellung fairer Informationen über diese Erzeugnisse an die Verbraucher und
    • Unterstützung von Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten sowie
  • Bewirtschaftungssystemen, die mit hochwertigen Erzeugnissen zur Verwirklichung der Ziele der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums assoziiert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen.

Wesentliche Funktionen

Die Verordnung bezweckt Folgendes:

  • sie fasst die Vorschriften für die Eintragung von Erzeugnissen als g. U., g. g. A. und g. t. S. seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung in einer einzigen Verordnung zusammen;
  • sie legt ein einheitliches Regelwerk für g. U., g. g. A. und g. t. S. in Bezug auf Verfahren und die Rolle des Erzeugers fest;
  • sie stärkt und vereinfacht die Regelungen für g. U., g. g. A. und g. t. S.;
  • sie baut den Schutzgrad eines eingetragenen Namens und der gemeinsamen EU-Zeichen aus und präzisiert sie;
  • sie vereinfacht und verkürzt das Verfahren für die Eintragung eines Namens (g. U., g. g. A. und g. t. S.);
  • sie sieht einen begründeten schriftlichen Einspruch innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union vor;
  • sie verlangt, dass EU-Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung als g. U., g. g. A. oder g. t. S. eingetragen und vermarktet werden, sowie Werbematerialien für diese Erzeugnisse mit dem EU-Symbol und der Bezeichnung für das Erzeugnis gekennzeichnet werden;
  • sie schreibt seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/625 zur Änderung (siehe Zusammenfassung) vor, dass vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen eine Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation durchgeführt wird von:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 findet seit dem 3. Januar 2013 Anwendung, wenngleich Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 erst seit dem 4. Januar 2016 gelten, ohne dass dies negative Auswirkungen auf Erzeugnisse hat, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1-29).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671-854).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.09.2022

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