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Document 52016DC0489

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik

COM/2016/0489 final

Brüssel, den 29.7.2016

COM(2016) 489 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik


Inhalt

1.    Einleitung    

2.    Übersicht über die europäische Tourismusstatistik    

3.    Durchführungsmaßnahmen und delegierte Rechtsakte    

4.    Durchführung der Verordnung    

5.    Maßnahmen zur Verringerung des Unternehmensaufwands    

6.    Blick in die Zukunft    

7.    Fazit    


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik

1.Einleitung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik 1  wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken zum Tourismus in der Europäischen Union geschaffen. Sie war Ausdruck der Veränderungen in der Tourismuswirtschaft und beim Reiseverhalten seit Inkrafttreten der Richtlinie 95/57/EG des Rates 2 und der daraus resultierenden Änderungen beim Nutzerbedarf.

Artikel 7 der Verordnung lautet: „Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.“

Der vorliegende Bericht ist der erste Bericht gemäß diesem Artikel.

Abschnitt 2 des Berichts gibt einen Überblick über die europäische Tourismusstatistik, insbesondere über die in der Verordnung festgelegten Anforderungen.

Abschnitt 3 enthält einen Überblick über die erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte und die entsprechenden Hintergründe.

Abschnitt 4 beschreibt anhand der für die amtliche Statistik festgelegten Qualitätskriterien, wie die Verordnung durchgeführt wurde.

Abschnitt 5 befasst sich mit den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern.

Abschnitt 6 ist den Maßnahmen gewidmet, die aufgrund der Schlussfolgerungen in den vorangegangenen Abschnitten erwogen werden könnten, um den Rechtsrahmen zu aktualisieren. Außerdem werden die Auswirkungen bewertet, die der neu entstehende Nutzerbedarf und die neuen Datenquellen auf das in der Verordnung dargelegte System der Tourismusstatistik haben könnten.

2.Übersicht über die europäische Tourismusstatistik

Die Tourismusindustrie in der Europäischen Union nimmt in den Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert ein, da touristische Aktivitäten zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten bieten. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche bewerten zu können, sind genaue Kenntnisse über den Umfang der Reiseströme, ihre Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen, die Höhe der Reiseausgaben sowie den Nutzen für die europäischen Volkswirtschaften erforderlich. Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 über die europäische Tourismusstatistik ist die maßgebliche Grundlage für amtliche harmonisierte Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage. Die Daten zur Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben fallen ebenso unter diese Verordnung wie die Daten über die Reisetätigkeit von in der EU ansässigen Personen. Erstere werden gewöhnlich bei Beherbergungsbetrieben erhoben (monatliche und jährliche Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission in Form aggregierter Tabellen übermitteln), Letztere stammen zumeist aus Haushaltserhebungen (jährliche Daten, die teils in Form aggregierter Tabellen, teils in Form von Mikrodaten übermittelt werden).

Über den engeren Anwendungsbereich der Verordnung hinaus veröffentlicht Eurostat regelmäßig tourismusbezogene Informationen eher wirtschaftlicher Natur, die auf den entsprechenden Bereichen der Unternehmens- oder Sozialstatistik beruhen.

Auf der Eurostat-Website sind über das Tourismusstatistikportal 3 jederzeit umfassende Datensätze, Übersichtstabellen und entsprechende Artikel abrufbar.

3.DurchführungsmaSSnahmen und delegierte Rechtsakte

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 legt die Kommission die Durchführungsbedingungen und den Aufbau der Qualitätsberichte in Form von Durchführungsrechtsakten fest. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung sind in Artikel 9 Absätze 2 und 3 beschrieben. Der Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission diente diesem Zweck. 4

Nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

zur Änderung der Definitionen, um diese an geänderte internationale Definitionen anzupassen (Artikel 2 Absatz 2);

zur Änderung der Fristen für die Datenübermittlung, um wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Artikel 9 Absatz 5);

zur Anpassung der Anhänge, um wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Der Kommission ist es jedoch nicht erlaubt, Bestimmungen in den Anhängen zu ändern, die sich auf den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs beziehen (Artikel 3 Absatz 2).

Die Kommission hat bislang einen delegierten Rechtsakt erlassen, nämlich die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission 5 , mit der bestimmte Definitionen zum Bildungsabschluss an die Änderungen der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) angepasst wurden.

Die Kommission nahm am 20. Januar 2016, wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 vorgesehen, einen Bericht über die Befugnisübertragung an. 6

4.Durchführung der Verordnung

Nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage. Die Kommission bewertet die Qualität der übermittelten Daten und veröffentlicht diese auf der Eurostat-Website in Form von Tabellen, multidimensionalen Datenbanken oder analytischen Artikeln. In diesem Abschnitt wird die Durchführung der Verordnung anhand der standardisierten Qualitätskriterien für europäische Statistiken bewertet.

4.1 Relevanz

Die Relevanz bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

Der Hauptzweck der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 besteht darin, dem Nutzerbedarf besser Rechnung zu tragen. Die derzeit erstellte europäische Tourismusstatistik bietet Nutzern vollständigere und aktuellere Daten. Die meisten der monatlichen Daten werden nun beispielsweise innerhalb von acht Wochen nach dem Bezugsmonat übermittelt anstatt innerhalb von drei bis sechs Monaten wie zuvor. Durch die Verordnung wird das veränderte Reiseverhalten besser erfasst, etwa die zunehmende Bedeutung von Kurzreisen und Tagesausflügen, die wachsende Bedeutung von nicht gemieteten Unterkünften oder Unterkünften in kleineren Beherbergungsbetrieben sowie der zunehmende Einfluss des Internets auf touristische Buchungen und die Tourismusindustrie.

Die Verordnung verlangt, dass der Kommission zu einem Teil der Daten auch Mikrodaten zu übermitteln sind. Anders als bei aggregierten Daten ermöglicht diese Neuerung eine detailliertere und flexiblere Analyse wirtschaftlicher und sozialer Phänomen in der Tourismusbranche. Der Tourismus in Europa findet überwiegend innereuropäisch statt. Dies bedeutet, dass Mikrodaten aus der harmonisierten europäischen Statistik über die touristische Nachfrage im Bereich des Ausreiseverkehrs vom Zielmitgliedstaat als Quelle für statistische Daten über die touristische Nachfrage im Bereich des Einreiseverkehrs ohne zusätzlichen Aufwand und ohne Doppelerfassung von Reiseströmen genutzt werden können. Eurostat hat auf der Grundlage von in anderen Ländern beobachteten Auslandsreisen analytische Berichte über den Einreiseverkehr erstellt. Allerdings stehen für bestimmte Länder aufgrund zu geringer Stichprobenumfänge bei Urlaubsreisen von bestimmten Ausgangsländern aus nur begrenzt Daten zur Verfügung, was sich insbesondere auf die Datenverfügbarkeit zu weniger beliebten Zielländern auswirkt. Mehrere Länder erkunden derzeit, ob diese Quelle zumindest teilweise als Ersatz für die derzeitigen (kostspieligen) Erhebungen an der Grenze oder als Input für andere amtliche Statistiken dienen könnte (etwa die Position „Reisen“ im Dienstleistungssaldo der Zahlungsbilanzstatistik).

Es muss sichergestellt werden, dass die makroökonomische Bedeutung des Tourismus sowie seine Auswirkungen auf die Umwelt künftig in der europäischen Statistik bewertet werden können. Um dies zu erreichen, sind in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 Pilotstudien zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten und zur Entwicklung eines Systems für die Erstellung von Daten vorgesehen, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat. Bezüglich der harmonisierten Tabellen wurden die Mitgliedstaaten von Eurostat ersucht, auf nationaler Ebene vorhandene Daten über die makroökonomische Dimension des Tourismus (anhand des international anerkannten Rahmens der Tourismus-Satellitenkonten) freiwillig zu übermitteln. Die Ergebnisse wurden in öffentlich zugänglichen Arbeitspapieren veröffentlicht. Dies ist ein wichtiger Schritt hin zu harmonisierten Daten auf EU-Ebene. Was den Umweltaspekt angeht, greift Eurostat die Arbeiten der Europäischen Umweltagentur, der OECD, der UN-Tourismusorganisation und anderer Einrichtungen auf und gibt die entsprechenden Daten in die Indikatorsysteme zum nachhaltigen Tourismus ein. Da keine ausreichenden Ressourcen für die Umsetzung der in der Verordnung vorgesehenen regelmäßigen Datenerhebung zur Verfügung standen, konnte in den letzten Jahren kein breiter angelegtes Programm an Pilotstudien eingerichtet werden.

Von den Nutzern kam nach Inkrafttreten der Verordnung und der Erhöhung des Datenoutputs im Allgemeinen positives Feedback. Die europäische Tourismusstatistik hilft europäischen Unternehmen, lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie europäischen Einrichtungen und anderen internationalen Akteuren (OECD, UN-Tourismusorganisation) bei ihrer Entscheidungsfindung. Obwohl durch die Verordnung Erfolge erzielt wurden, gibt es weiterhin Lücken in der europäischen Tourismusstatistik. So könnten beispielweise die (makro)ökonomische Dimension sowie neue Phänomene in der Tourismusindustrie (etwa die Sharing Economy) besser erfasst werden.

4.2 Genauigkeit

Die Genauigkeit bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

Nach dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten frei über die effizienteste und wirksamste Form der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Einklang mit den nationalen Systemen und den verfügbaren nationalen Quellen entscheiden, sofern „die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen [treffen], die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren“ (Artikel 8).

Die Mitgliedstaaten legen einen jährlichen Bericht über die Qualität der Daten vor. Diese Berichte über die Metadaten sind von der Eurostat-Website abrufbar. Die ausführlicheren Qualitätsberichte sind nur für den internen Gebrauch bestimmt.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung wurde die allgemeine Datenqualität aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten verbessert (und die Zahl der fehlenden Daten reduziert). Weitere Qualitätsverbesserungen wurden durch fortschrittlichere Datenvalidierungsleistungen erzielt (zusätzliche Kohärenzprüfungen bei den jährlichen Vergleichsdaten sowie innerhalb der Datenbanken).

Nichtsdestotrotz bestehen weiterhin bestimmte Probleme im Bereich der Genauigkeit, die fortlaufend überwacht werden müssen.

Die Daten zur Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben (die gewöhnlich bei den Betrieben selbst erhoben werden) können eine Untererfassung aufzeigen, d. h. Einheiten, die nicht im Register verzeichnet sind. Diese Unstimmigkeiten konnten durch eine stärker harmonisierte Verwendung der Schwellenwerte (siehe auch Abschnitt 5) EU-weit verringert werden. Des Weiteren wurde daran gearbeitet, die von den Tourismusverwaltungen angelegten Register besser auf die allgemeinen Unternehmensregister in den nationalen statistischen Ämtern abzustimmen. In den letzten Jahren hat die zunehmende Nutzung gemieteter Unterkünfte über sogenannte Sharing-Economy-Plattformen die Frage der Erfassung ins Blickfeld gerückt, die in den kommenden Jahren eine Herausforderung darstellen wird.

Die (in Haushaltsumfragen erhobenen) Daten zu Urlaubsreisen beruhen auf Stichprobenerhebungen, weshalb die bekannten einschlägigen Beschränkungen auftreten können: Stichprobenfehler (nur eine Teilgruppe der Bevölkerung wird erfasst) und systematische Fehler (beispielsweise Non-Response-Fehler). Ein besonderes Problem der Tourismusstatistik sind Erinnerungsfehler oder Gedächtniseffekte, die dazu führen, dass die tatsächlichen Reiseströme aufgrund ungewollter Meldelücken unterschätzt werden. Den Mitgliedstaaten wurden im Methodikhandbuch für die Tourismusstatistik Leitlinien zur Minimierung dieses Fehlers an die Hand gegeben (siehe auch Abschnitt 4.6).

4.3 Aktualität und Pünktlichkeit

Die Aktualität bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; die Pünktlichkeit bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Termin, zu dem die Daten hätten geliefert werden sollen.

Tourismusdaten werden nicht nach strikten Ziel- oder Veröffentlichungsterminen bereitgestellt, sondern immer dann, wenn die aus den Mitgliedstaaten eingegangenen Daten validiert wurden. In der Regel stehen die Statistiken den Nutzern innerhalb weniger Tage nach der Datenübermittlung an die Kommission zur Verfügung. Die kürzlich im internen Produktionssystem von Eurostat vorgenommenen Änderungen haben zu einer schnelleren Veröffentlichung der Daten zu allen Mitgliedstaaten geführt.

Die Aktualität der Tourismusstatistik hat sich aufgrund der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 vorgesehenen kürzeren Übermittlungsfristen verbessert. Die Mitgliedstaaten haben diese kürzeren Übermittlungsfristen überwiegend eingehalten – mehr als 90 % der monatlichen Datensätze gingen vor Fristablauf ein. Nur 1,5 % aller Daten treffen mit mehr als einer Woche Verspätung ein. Was die umfassenderen jährlichen Daten angeht, werden 86 % der Unterkunftsdaten innerhalb der sechsmonatigen Frist übermittelt; bei den Daten zu Urlaubsreisen (einschließlich der Mikrodatensätze) wird die Frist in nur wenigen Mitgliedstaaten um mehr als eine Woche überschritten. Seit dem ersten Bezugsjahr gemäß der Verordnung wurden in allen Bereichen Verbesserungen beobachtet. Ausnahmefälle, in denen keine Datenübermittlung stattfand, werden im Rahmen der Überwachung im Europäischen Statistischen System genauestens verfolgt.

4.5 Zugänglichkeit und Klarheit

Die Begriffe Zugänglichkeit und Klarheit beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

Alle von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten werden ebenso wie die zugehörigen Aggregate für die gesamte EU unentgeltlich auf der Eurostat-Website bereitgestellt. 7  Die Mikrodaten gehen aus Gründen der Geheimhaltung in die Aufbereitung detaillierter Tabellen ein, die anschließend veröffentlicht werden. Allerdings können Mikrodaten in Zukunft unter strengen Auflagen und nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten zu Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

Nutzer finden die europäische Tourismusstatistik auf der Eurostat-Website über drei Hauptkanäle:

1.Unter der Rubrik „Haupttabellen“ können Personen, die nicht sehr häufig Statistiken benutzen oder kein besonderes Spezialwissen besitzen, vorgegebene zweidimensionale Tabellen abrufen, die den häufigsten Datenbedarf schnell und übersichtlich abdecken.

2.Unter der Rubrik „Datenbank“ sind multidimensionale Tabellen zu finden, die die Nutzer für weitergehende und detailliertere Datenabfragen verwenden können. Auf Anfrage stellt Eurostat auch individuell zugeschnittene Datenextraktionen zur Verfügung, um auf spezifische oder detaillierte Nutzerwünsche einzugehen.

3.Regelmäßig aktualisierte Artikel mit Schaubildern, Tabellen und Analysen zu einer Vielzahl tourismusrelevanter Fragen erleichtern den Einstieg in die Tourismusstatistik.

Zu den veröffentlichten Daten werden mehrmals im Jahr weithin Pressemitteilungen versandt. Die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 erhobenen Daten werden häufig durch andere Quellen der amtlichen Statistik ergänzt, um ein umfassenderes Bild der wirtschaftlichen oder beschäftigungsbezogenen Entwicklungen in der Tourismusindustrie zu zeichnen. Die Tourismusstatistik geht zudem in allgemeine Eurostat-Publikationen wie das Jahrbuch der Regionen ein. In den internen Monitoringberichten zur Nutzung der Eurostat-Website zählt die Tourismusstatistik häufig zu den meistbesuchten Bereichen der europäischen Statistik. Dies unterstreicht die Relevanz und Zugänglichkeit der Daten. Der Artikel über den Tourismus im Jahrbuch der Regionen lag bei der Zahl der Seitenaufrufe im Jahr 2015 beispielsweise an zweiter Stelle hinter den Daten zum regionalen Bruttoinlandsprodukt.

Die Zugänglichkeit und Klarheit der Tourismusstatistik wird auch durch die Verwendung moderner Visualisierungstools gefördert, die Nutzern einen schnellen Überblick über bestimmte Tourismusmerkmale bieten. Solche Tools wurden in die Virtuelle Tourismus-Beobachtungsstelle der Europäischen Kommission integriert.

4.6 Vergleichbarkeit

Die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

Die Konzepte, Definitionen, Klassifikationen und Methoden der europäischen Tourismusstatistik sind in hohem Maße harmonisiert. Methodische Fragen werden in der speziell eingesetzten Arbeitsgruppe „Tourismusstatistik“ erörtert, die auch den Austausch von Erfahrungen und gemeinsamen Verfahren innerhalb und außerhalb der Europäischen Union fördert.

Die Harmonisierung wird in der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 durch die Festlegung der Grundsätze im Bereich der Definitionen (Artikel 2), der abgedeckten Themen und Merkmale der benötigten Daten (Artikel 3) und des Erhebungsbereichs (Artikel 4) gewährleistet. Die Grundlage für die tägliche Harmonisierungsarbeit ist das Methodikhandbuch für die Tourismusstatistik (Artikel 10). Das von Eurostat in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten verfasste Handbuch enthält empfohlene Leitlinien für die Erstellung von Tourismusstatistiken. Die erste Auflage des Handbuchs erschien im Jahr 2011. Seitdem wurden zwei größere Überarbeitungen vorgenommen. Das Handbuch hat sich als gute praktische Grundlage für die Harmonisierung von Statistiken in der EU erwiesen. Darüber hinaus dient es Datennutzern und Produzenten von Tourismusstatistiken außerhalb der EU als Referenzwerk, was die von Eurostat angestrebte Rolle des führenden Anbieters hochwertiger Statistiken zu Europa unterstützt.

Die Tourismusstatistik bietet eine gute Vergleichbarkeit über die Zeit sowie über verschiedene Länder und Regionen hinweg. Der Übergang von der Richtlinie 95/57/EG zur Verordnung (EU) Nr. 692/2011 bedeutete für die meisten Länder nur einen geringfügigen Bruch der Datenreihen. Den Nutzern werden die Brüche mit Hilfe der Metadaten auf der Eurostat-Website oder in entsprechenden Veröffentlichungen erläutert.

4.7 Kohärenz

Die Kohärenz bezeichnet das Maß, in dem die Daten auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert werden können.

Die europäische Tourismusstatistik weist, soweit möglich, ein hohes Maß an Kohärenz mit den von nationalen und internationalen Organisationen erhobenen Daten auf. Die bereichsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Statistischen Systems hat ebenfalls zur Kohärenz der Tourismusstatistik mit entsprechenden Daten in der Wirtschafts-, Unternehmens- oder Sozialstatistik beigetragen.

Intern gewährleisten die Datenvalidierungsleistungen der Kommission in Bezug auf die Tourismusstatistik die Kohärenz zwischen den monatlichen und jährlichen Daten, zwischen den Daten zur Teilnahme am Tourismus und der Bevölkerungsstatistik sowie zwischen den verschiedenen Merkmalen von Urlaubsreisen.

5.MaSSnahmen zur Verringerung des Unternehmensaufwands

Der Beantwortungsaufwand für die Akteure, die die statistischen Daten liefern müssen – insbesondere KMU – wird hauptsächlich auf dreifache Art verringert.

Erstens können sich die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 auf folgende Datenquellen stützen: Erhebungen, Verwaltungsdaten und geeignete statistische Schätzverfahren. Etliche Länder erfassen Unternehmensdaten (etwa zur Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben) durch Stichprobenerhebungen (statt durch Kompletterhebungen). Andere Länder nutzen die Verwaltungsdaten der Lokalbehörden, anstatt sich direkt an die Beherbergungsbetriebe zu wenden.

Zweitens können die Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Verordnung den in Artikel 4 Buchstabe a festgelegten Erhebungsbereich begrenzen, so dass nur Betriebe oberhalb einer bestimmten Kapazitätsgrenze (nämlich Betriebe mit mindestens zehn Schlafgelegenheiten) erfasst werden. Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl an Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der EU entfallen, können den Erhebungsbereich noch weiter einschränken, indem sie nur Betriebe mit mindestens zwanzig Schlafgelegenheiten erfassen. Der letztgenannte Schwellenwert wird von zwölf Mitgliedstaaten genutzt. Viele der in der Tourismusbranche tätigen KMU sind aufgrund dieser Begrenzung des Erhebungsbereichs von den in der Verordnung festgelegten Meldepflichten ausgenommen.

Drittens wurde die Untergliederung der Belegungsdaten nach Größenklassen freigestellt, um Flexibilität hinsichtlich der verwendeten Datenquellen zu ermöglichen.

6.Blick in die Zukunft

6.1 Sicherstellung der Relevanz und Qualität der europäischen Tourismusstatistik

Die nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 verlangten Daten sollen den laufenden Nutzerbedarf decken, der sich aufgrund von Veränderungen in der Tourismusbranche ergibt, ohne den Aufwand für die Datenlieferanten aus den Augen zu verlieren.

Mittelfristig könnte dies dazu führen, dass die Verordnung geändert werden muss, etwa um bestimmte Variablen und Untergliederungen zu aktualisieren, neue Anforderungen aufzunehmen oder bestehende Anforderungen, deren Priorität gesunken ist, zu entfernen. Letzteres könnte die fakultativen oder die dreijährlichen Daten betreffen oder die jährlich bereitzustellenden Metadaten und Qualitätsberichte. Im Verlauf dieses Prozesses müssen auch die Ergebnisse der Pilotstudien (Artikel 5 der Verordnung) berücksichtigt werden (insbesondere was die bessere und regelmäßigere Bewertung der makroökonomischen Bedeutung des Tourismus sowie seine Auswirkungen auf die Umwelt angeht).

Bei allen Initiativen und Vorschlägen müssen die Qualität, verbunden mit der wahrgenommenen Relevanz für die Nutzer, sowie die Auswirkungen auf die Verringerung des Aufwands für Verwaltungen und Unternehmen im Vordergrund stehen.

Außerdem sind bei derartigen Änderungen zusätzliche Synergien mit anderen Statistikbereichen (z. B. Reiseverkehrserhebungen, dem internationalen Dienstleistungsverkehr und der Verwendung integrierter Register) zu erkunden. Überdies muss die Stellung der Tourismusstatistik in den modernisierten Systemen der Unternehmens- und Sozialstatistik in den kommenden Jahren neu bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Aufnahme der Tourismusstatistik in zwei geplante Rahmenverordnungen, nämlich in die Rahmenverordnung zur Integration von Unternehmensstatistiken und in die Rahmenverordnung für eine integrierte europäische Sozialstatistik.

6.2 Auswirkungen neuer Quellen und Methoden

In den letzten Jahren hat sich die Tourismusstatistik innerhalb des Europäischen Statistischen Systems als Vorreiter für die Erkundung neuer Datenquellen und Methoden erwiesen. Ein Beispiel hierfür ist die Durchführung einer Studie zur Untersuchung der möglichen Nutzung von Ortungsdaten für die Tourismusstatistik. „Big Data“ besitzen für die Tourismusstatistik großes Potenzial: Informationen von Mobilfunknetzbetreibern, Buchungs- oder Reservierungssystemen, Suchmaschinen und Internetaktivitäten, elektronischen Bezahlkarten oder sozialen Netzwerken könnten allesamt in ein Tourismusstatistik-System eingespeist werden. Längerfristig könnten diese neuen Datenquellen eine Revolution (statt einer Evolution) im Bereich der Erstellung der europäischen Tourismusstatistik auslösen. Der partielle Übergang von der Datenerhebung zur Datenverbindung wird für die Produzenten von Statistiken eine besondere Herausforderung darstellen. Allerdings birgt dieser Übergang das Potenzial für reichhaltigere und zeitnähere Erkenntnisse zum Tourismus, die sich besser und genauer nach Zeit und Ort untergliedern lassen. Die neuen Methoden werden höchstwahrscheinlich kostengünstiger sein und den Unternehmensaufwand senken. Der Einsatz neuer Methoden und Quellen neben den bestehenden herkömmlichen Erhebungen wird das Verständnis bestimmter Aspekte des Tourismus als Wirtschaftszweig erhöhen, die bislang nicht weniger – oder gar nicht – erfasst wurden (etwa neue Formen gemieteter Unterkünfte in der sogenannten Sharing Economy).

6.3 Ausdehnung der Tourismusstatistik auf weitere Länder

Bei der weiteren Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 in den EU- und EFTA-Ländern werden auch künftig Qualitätsverbesserungen und die Aufwandsbegrenzung im Mittelpunkt stehen. Daneben werden die Arbeiten zur Einrichtung eines Systems für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik in Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern fortgeführt. Angesichts der Bedeutung der Tourismusbranche für die Wirtschaft und Arbeitsmärkte vieler Länder, die für eine Förderung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe in Frage kommen, ist die Angleichung ihrer statistischen Systeme an die EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Tourismusstatistik von besonderer Wichtigkeit.

7.Fazit

Die gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unternommenen Bemühungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 haben dazu geführt, dass ein höherer und besserer Output an hochwertigen Tourismusstatistiken erzielt wurde. Die Vollständigkeit und Aktualität der Daten haben sich seit 2012 signifikant verbessert.

Die in der Verordnung dargelegte europäische Tourismusstatistik kann als umgesetzt angesehen werden. Sie stellt den verschiedenen Akteuren in der Tourismusbranche sowie lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Behörden relevante Daten zur Verfügung. Da sich das Reiseverhalten und die Struktur der Tourismusindustrie jedoch ständig ändern und dauernd neue Datenquellen und Methoden hinzukommen, bleibt die genaue Beobachtung der derzeitigen Erstellung und Bereitstellung von Daten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 auch in den kommenden fünf Jahren eine besondere Herausforderung.

(1)

Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).

(2)

 Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32).

(3)

http://ec.europa.eu/eurostat/web/tourism

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf den Aufbau der Qualitätsberichte sowie die Datenübermittlung (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S .13), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2013 der Kommission vom 29. Januar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1051/2011 in Bezug auf Mikrodatensätze für die Übermittlung von Daten (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 1).

(5)

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 253/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassungen nach der Überarbeitung der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) in Bezug auf die vorzulegenden Variablen und Untergliederungen (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 5).

(6)

COM(2016) 4.

(7)

  http://ec.europa.eu/eurostat/web/tourism/

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