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Document 52013PC0267

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

/* COM/2013/0267 final - 2013/0141 (COD) */

52013PC0267

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen /* COM/2013/0267 final - 2013/0141 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Pflanzengesundheit ist ein wesentlicher Faktor für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft. Gesundes Saatgut und gesundes Vermehrungsmaterial sind die Voraussetzung für rentable Kulturen und die Gewährleistung von Arbeitsplätzen, Pflanzeninnovation und Ernährungssicherheit. Gesunde Bäume und Sträucher sind unabdingbar, um Wälder, Landschaften sowie öffentliche und private Grünflächen in der Union zu erhalten. Auch beim Schutz der biologischen Vielfalt und den Ökosystemdienstleistungen spielt der Pflanzenschutz eine wichtige Rolle.

Eine besondere Gefahr geht von Schädlingen aus anderen Kontinenten aus. So verfügen die in Europa heimischen Pflanzen und Bäume in der Regel über eine unzureichende genetische Resistenz gegenüber gebietsfremden Schädlingen, die hier auch häufig keine natürlichen Feinde haben. Werden gebietsfremde Schädlinge nach Europa eingeschleppt, so können sie großen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Sie können sich in bis dahin nicht befallenen Wirtsarten festsetzen, sich rasch flächendeckend über mehrere Länder ausbreiten und langfristig zu Ertragseinbußen führen sowie die Kosten für Pflanzenerzeugung und Schädlingsbekämpfung dauerhaft in die Höhe treiben. Die oft beträchtlichen wirtschaftlichen Verluste untergraben die Rentabilität und die Wettbewerbsfähigkeit von Forst- und Landwirtschaft. Die Ansiedlung neuer Schädlinge kann dazu führen, dass Drittländer Handelsverbote erlassen, was die Ausfuhren aus der Union beeinträchtigen würde. Nicht alle Schädlinge lassen sich mit Pestiziden bekämpfen und in manchen Fällen ist der Einsatz vorhandener Pestizide nicht ratsam.

Regelungsrahmen

Der bestehende Regelungsrahmen für den Pflanzenschutz in der EU zielt darauf ab, die europäische Land- und Forstwirtschaft vor der Einschleppung und der Verbreitung gebietsfremder Schädlinge zu schützen. Hauptinstrument ist hierbei die Richtlinie 2000/29/EG des Rates[1], die auch internationalen Handelsabkommen in diesem Bereich Rechnung trägt. Die EU-Pflanzenschutzregelung ist insofern einzigartig, als es sich um ein offenes System handelt: So dürfen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in das Gebiet der Union sowie innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn bestimmte Bedingungen und Anforderungen erfüllt werden (z. B. Herkunft aus einem schädlingsfreien Gebiet oder geeignete Behandlung). Angesichts der großen Mengen an Einfuhren aus anderen Kontinenten ist die Wahrscheinlichkeit künftiger Fälle eines plötzlichen Auftretens gebietsfremder Schädlinge jedoch hoch.

Die Regelung ist unabdingbar, um Stabilität, Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Pflanzenbausektors in der EU aufrechtzuerhalten und um die offene Handelspolitik der Union weiterzuführen. Am bestehenden Regelungsrahmen wird jedoch bemängelt, dass er die infolge der Handelsglobalisierung zunehmende Einschleppung gefährlicher neuer Schädlinge nicht eindämmen kann. Anders als in der Vergangenheit können diese Schädlinge nun infolge des Klimawandels auch in Europa überleben, wodurch Pflanzen und Ökosysteme anfälliger für neue Schädlinge werden. Durch die im letzten Jahrzehnt verzeichneten Fälle der Massenentwicklung gefährlicher durch Einfuhren eingeschleppter Forstschädlinge wurden Politik und Gesellschaft stärker für Kosten und Folgen unzureichender Schutzvorkehrungen sensibilisiert.

Problemanalyse

Eine Bewertung der Regelung (2010)[2] hat ergeben, dass die grundlegenden Rechtsvorschriften überarbeitet werden müssen, um das gestiegene Risiko in vollem Maße abdecken zu können. Als vordringlich wurden folgende Probleme ermittelt: unzureichende Priorisierung der Prävention angesichts eines steigenden Volumens an Einfuhren mit Risikowaren, notwendige Priorisierung von Schädlingen auf EU-Ebene für alle 27 Mitgliedstaaten, Bedarf an besseren Instrumenten zur Bekämpfung des Auftretens und der natürlichen Ausbreitung von Schädlingen, wenn diese das Gebiet der Union einmal erreicht haben, notwendige Modernisierung und Weiterentwicklung der Instrumente für die Verbringung innerhalb der EU (Pflanzenpässe und Schutzgebiete) sowie notwendige Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen.

Es ist ferner notwendig geworden, die Regelung ökologischer zu gestalten, und Zielsetzungen, die die natürlichen Lebensräume betreffen, kommt nun ein höherer Stellenwert zu. Hierzu muss die Interventionslogik der Regelung angepasst werden, auch in Bezug auf die Finanzierung; so verschiebt sich der Fokus von einer rein auf private Güter in der Landwirtschaft ausgerichteten Regelung hin zu einer gemischten Regelung für öffentliche und private Güter in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, natürlichen Lebensräumen und Landschaften.

Der wissenschaftliche Unterbau der Regelung (Forschung, Labors) muss gestärkt werden. Die Bereiche klassische Pflanzenpathologie und Schädlingstaxonomie wurden an den Universitäten fortwährend ausgehöhlt, so dass der bei der Bewertung der von neuen Schädlingen ausgehenden Risiken und der richtigen Diagnostizierung dieser Schädlinge in den Labors erforderliche wissenschaftliche Input gefährdet ist. So hat die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum in diesem Zusammenhang eine Dringlichkeitserklärung abgegeben.

Schließlich müssen die Kosten und die gemeinsame Übernahme der Verantwortung (Aufbau einer Partnerschaft) neu gegeneinander abgewogen werden, die Wirksamkeit muss gesteigert werden und unnötige Kosten und Verwaltungslasten müssen verringert werden. Auch besteht Modernisierungsbedarf im Hinblick auf Anreize zur Einhaltung der Vorschriften.

Ziel des Vorschlags

Die derzeitige Überarbeitung zielt darauf ab, diese Mängel zu beheben sowie einen stabilen, transparenten, nachhaltigen und bedarfsgerechten Regelungsrahmen zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird die Richtlinie 2000/29/EG ersetzt und aufgehoben.

Zusammenhang mit den anderen Vorschlägen des Pakets

Der Vorschlag ist Teil eines Pakets mit Vorschlägen zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Pflanzengesundheit, Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiergesundheit, amtliche Kontrollen bei Pflanzen, Tieren, Lebensmitteln und Futtermitteln sowie Aufwendungen der Union für diese Politikmaßnahmen.

Mit dem Vorschlag werden die Synergien mit der Regelung zum Pflanzenvermehrungsmaterial ausgebaut, und gleichzeitig werden vermeidbare Überlappungen und daraus resultierende unnötige Auflagen beseitigt. Dies wird dadurch erreicht, dass für die Schädlinge, die derzeit in den Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind, in der vorgeschlagenen Pflanzenschutzverordnung eine neue Kategorisierung eingeführt wird. Hiermit wird die erforderliche Flexibilität geschaffen, damit weit verbreitete Quarantäneschädlinge neu als Qualitätsschädlinge eingestuft werden können, wie von Unternehmern und Mitgliedstaaten gefordert, so dass die Pflanzengesundheitsbehörden ihre Ressourcen für die echten Unionsprioritäten aufwenden können. Gleichzeitig gewährleistet der Vorschlag, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden praktischen Modalitäten für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial in Bezug auf Qualitätsschädlinge aufrechterhalten werden können. Insgesamt gesehen sollen die Pflanzenschutzregelung und die Regelung für Pflanzenvermehrungsmaterial der EU durch die Neuregelung besser aufeinander abgestimmt werden (durch gemeinsame Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren, Etiketten und Register), so dass sich der Aufwand für die Unternehmer verringert. Voraussetzung für die vorgeschlagene Neuregelung ist jedoch, dass die für Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit stärker koordinieren.

Im Gegensatz zur Richtlinie 2000/29/EG sieht der Vorschlag keine Bestimmungen über amtliche Kontrollen seitens der zuständigen Behörden vor zur Kontrolle, ob die Unternehmer das Pflanzenschutzrecht der Union einhalten. Diese Kontrollen werden nun ausschließlich im Vorschlag zu den amtlichen Kontrollen geregelt (der die Verordnung (EG) Nr. 882/2004[3] ersetzt). Hierdurch wird auch eine bessere Abstimmung mit dem neuen Zollkodex erreicht, und das Verfahren bei der Einfuhr wird vereinfacht.

Anders als die Richtlinie 2000/29/EG sieht der Vorschlag auch keine Bestimmungen über einen Finanzbeitrag der Union zur Deckung förderfähiger Ausgaben vor. Entsprechende Bestimmungen, die der bevorzugten Option aus der Folgenabschätzung entsprechen, sind in dem zugehörigen Vorschlag für eine Verordnung über Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel enthalten, in der die Verwaltung der Ausgaben der Union in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt ist.

Der Vorschlag ergänzt den geplanten Vorschlag über invasive gebietsfremde Arten im Rahmen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationsprozess

Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung der EU‑Pflanzenschutzregelung vorzunehmen und mögliche Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen zu prüfen sowie die Folgen solcher Änderungen abzuschätzen[4]. Die Kommission leitete eine umfassende Evaluierung der Regelung seit der Einführung des Binnenmarktes (1993)[5] ein und vergab den Auftrag zur Ausarbeitung der geforderten Studie an einen externen Auftragnehmer[6]. Die Mitgliedstaaten nahmen im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe an der Evaluierung teil. Am 23. und 24. Februar 2010 wurden interessierte Kreise und Mitgliedstaaten auf einer Konferenz über den Stand der Evaluierung unterrichtet und zu den vorläufigen Optionen konsultiert, die der Auftragnehmer für die Zukunft ausgearbeitet hatte. Die Ergebnisse der Konsultation bildeten die Grundlage für die endgültigen Optionen und die Empfehlungen. Der Bericht über die Evaluierung[7] wurde am 28. September 2010 auf einer zweiten Konferenz vorgestellt, zu der Akteure, die Öffentlichkeit sowie Vertreter aus Mitgliedstaaten und Drittländern geladen waren. In Verbindung mit der Konferenz fand eine öffentliche Konsultation zu den Empfehlungen aus der Evaluierung und zum Umfang der durchzuführenden Folgenabschätzung statt.

Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung wurden die vom externen Auftragnehmer vorgeschlagenen Optionen im Rat in zahlreichen Sitzungsrunden mit den Leitern der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten sowie – zum Zweck der Abstimmung mit der Regelung für das Pflanzenvermehrungsmaterial – mit den hierfür zuständigen Dienststellenleitern und der einschlägigen Arbeitsgruppe erörtert. Es wurden fünf Task-Forces mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission einberufen, die die wichtigsten zu ändernden Bereiche näher erläuterten.

Die Akteure (Vertreter von Wirtschaftsverbänden und NRO) wurden bereits zu Beginn des Überarbeitungsprozesses, vor Beginn der Evaluierung, während der Ausarbeitung der Evaluierungsstudie und erneut während der Ausarbeitung der Folgenabschätzung konsultiert. Es wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Pflanzengesundheit im Rahmen der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit eingerichtet. Der Fortschritt der Arbeiten wurde in mehreren Sitzungen der genannten Beratenden Gruppe, in anderen beratenden Gremien[8] sowie auf Einladung bei den Verbänden COPA-COGECA, EUROPATAT, ESA und UNION FLEURS vorgestellt und erörtert. Die Konsultation der Akteure war ein zentraler Bestandteil der Evaluierungsstudie und der ergänzenden Finanzstudie, die an den externen Auftraggeber vergeben wurden. Thema der Konsultation waren Änderungen an der EU‑Pflanzenschutzregelung selbst sowie die Frage, welche Elemente der Regelung in die Regelung für Pflanzenvermehrungsmaterial überführt werden sollten und umgekehrt bzw. welche in die EU-Regelung für amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial überführt werden sollten und umgekehrt.

Auf den während des Überarbeitungsprozesses organisierten Konferenzen wurden Beiträge und Stellungnahmen der Akteure zu den Empfehlungen und zum Umfang der Folgenabschätzung eingeholt, und zwar sowohl in mündlicher Form (auf der Konferenz) als auch schriftlich im Wege der damit verbundenen öffentlichen Konsultation. In Verbindung mit der Sitzung der Arbeitsgruppe für Pflanzengesundheit vom 18. Februar 2011 wurde eine Konsultation zu den vorgeschlagenen fachlichen Änderungen durchgeführt, die auf die bestmögliche Art und Weise der Umsetzung jener Änderungen mit größtmöglicher Wirkung abzielte. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden zusätzlich auf der thematischen Website[9] der GD SANCO veröffentlicht. Am 13. Mai 2011 wurde eine letzte Konsultation zu den strategischen Optionen eingeleitet.

Datenerhebung

Die Datenerhebung begann mit einer umfassenden Evaluierung der Regelung, die der externe Auftragnehmer zwischen 2009 und 2010 durchführte. Die Evaluierung umfasst eine Ex-post-Analyse der Regelung für den Zeitraum 1993‑2008, die Zusammenstellung von Finanzdaten zu Kosten und Verwaltungsauflagen, die den zuständigen Behörden und Akteuren infolge der Regelung entstanden, sowie die Ausarbeitung von Optionen und Empfehlungen für die Zukunft. Der Evaluierungsbericht wurde im Mai 2010 vorgelegt.

Die internen Arbeiten an der Folgenabschätzung wurden zusätzlich durch einen zweiten Vertrag mit dem Beratungsunternehmen gestützt. Gegenstand dieses Vertrags war eine Studie zur Quantifizierung von Kosten und Nutzen der Änderungen an der Regelung, die der Ergänzung der bei der Evaluierung erhobenen Daten diente. Mit den verschiedenen Modulen der Studie wurde die Ex-ante-Bewertung der ökonomischen Auswirkungen bestimmter Optionen für die Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorgenommen. Zum Umfang der Arbeiten waren die Akteure konsultiert worden. Die Module waren so konzipiert, dass eine Aggregation auf potenzielle Gesamtmaßnahmenpakete möglich war. Im Juli 2011 legte der Auftragnehmer den Schlussbericht zur Studie vor. Zur Bewertung der wichtigsten potenziellen Folgen der Politikänderung wurden nach Bedarf weitere Daten aus Fachliteratur, Untersuchungsberichten und Informationsersuchen zusammengetragen. Die Kommissionsdienststellen untersuchten ferner die sozialen und ökologischen Auswirkungen der Maßnahmenoptionen.

Folgenabschätzung

Mit dem Ziel einer besseren Regelung wurden vier Optionen vorgeschlagen:

Option 1: Alleinige Optimierung von Rechtsform und Klarheit der Regelung. Die Rechtsvorschriften sollen von einer Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt sowie einfacher und klarer gestaltet werden. Der Inhalt soll unverändert bleiben.

Option 2: Priorisierung, Modernisierung und Stärkung der Prävention. Zusätzlich zu Option 1 soll die Priorisierung verstärkt werden, indem die bestehenden Anhänge I und II, in denen die der Regelung unterliegenden Schädlinge unabhängig von ihrer Priorität für die Union nach fachlichen Kriterien gelistet sind, umgewandelt werden in Listen, die nach Interventionslogik und Priorität geordnet sind. Das System der Pflanzenpässe und Schutzgebiete soll aktualisiert (gemeinsame Zuständigkeit mit den Unternehmern) und ausgebaut werden (Umfang des Pflanzenpasses, Format, verpflichtende kostendeckende Gebühren für Pflanzenpässe, wie sie bereits bei Einfuhrkontrollen bestehen, Vorschriften für die Überwachung von Schutzgebieten und die Schädlingstilgung in diesen Gebieten). Die Pflanzenschutzregelung und die Regelung zum Pflanzenvermehrungsmaterial sollen besser aufeinander abgestimmt werden, damit sie wirksamer sind und für die Unternehmer geringere Kosten anfallen. Die Prävention soll gestärkt werden durch Aufnahme einer neuen Bestimmung für Pflanzenvermehrungsmaterial mit hohem Risiko (zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen), das nicht für die Verbringung in die Union zugelassen ist oder bis zum Abschluss einer Risikoanalyse bestimmten verstärkten physischen Kontrollen unterliegt, sowie durch Streichung der Ausnahmeregelungen für das Gepäck von Reisenden (das mit geringer Häufigkeit kontrolliert werden soll, um den Kostenaufwand in Grenzen zu halten).

Option 3: Priorisierung, Modernisierung und Stärkung der Prävention sowie Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingsbefall. Zusätzlich zu Option 2 sollen Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung und Krisenpläne eingeführt werden. Analog zu den Bestimmungen der Tiergesundheitsregelung soll eine Kofinanzierung durch die EU für die Überwachung und in bestimmten Fällen auch für Ausgleichszahlungen für direkte Verluste der Unternehmer verfügbar sein. Die Rechtsinstrumente zur Tilgung und Eindämmung sollen weiter ausgebaut werden. Der Ausschluss von Maßnahmen zur Eindämmung der natürlichen Ausbreitung soll aufgehoben werden.

Option 4: Priorisierung, Modernisierung und Stärkung der Prävention, Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingsbefall sowie Ausdehnung der Vorschriften auf invasive Pflanzen. Zusätzlich zu Option 3 soll die Regelung auch invasive Pflanzen erfassen, und zwar in Form rechtlicher Bestimmungen über Maßnahmen und eine Kofinanzierung durch die EU. Die Optionen 1, 2 und 3 decken invasive Pflanzen (ausgenommen parasitäre Pflanzen) dagegen nicht ab.

Die Abschätzung der Folgen aller vier Optionen hat ergeben, dass Option 3 die beste Lösung zur Erreichung der Zielsetzung darstellt, da sie das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie eine ausgewogene Verteilung der Lasten auf Mitgliedstaaten, Unternehmer und Union bietet. Option 3 dürfte sich deutlich positiv auf Wirtschaftlichkeit und Wirtschaftswachstum in den betroffenen Sektoren auswirken; sie spiegelt ferner das Ergebnis der Konsultation von Akteuren und Mitgliedstaaten am besten wider.

Die zur Umsetzung von Option 3 notwendigen EU-Mittel sind im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFF) für den Zeitraum 2014‑2020 vorgesehen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind in einem Vorschlag für eine Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial niedergelegt.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen

Angesichts der Zielsetzung der Pflanzenschutzregelung dürfen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht von den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Bei der Mehrzahl der betroffenen Unternehmen handelt es sich um KMU, und würde man diese grundsätzlich von der Regelung ausnehmen, so würde dies den Zweck der Regelung ernsthaft in Frage stellen. Gemäß dem Vorschlag sind jedoch Unternehmer, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausschließlich auf dem lokalen Markt vertreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses ausgenommen; dies gilt auch generell für den Absatz an Endverbraucher für deren Eigenbedarf. Gemäß der neuen Verordnung über amtliche Kontrollen können besondere Regelungen getroffen werden, denen zufolge Kleinstunternehmern im Rahmen der Vorschriften für staatliche Beihilfen die Gebühren für pflanzengesundheitliche Kontrollen erstattet werden können.

Grundrechte

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden, die sie in ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechend umgesetzt haben. Mit einigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden bestimmte Rechte aus der Charta dagegen eingeschränkt, jedoch nur in dem Maße, wie dies zum Schutz des allgemeinen Interesses der Union im Zusammenhang mit dieser Verordnung und zur Wahrung des Kerns der betroffenen Rechte unbedingt erforderlich ist.

Die Tilgung gebietsfremder Schädlinge kann nur gelingen, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Neben dem Betriebsgelände von Unternehmern können auch öffentliche oder private Grünflächen mit Quarantäneschädlingen befallen sein. In diesen Fällen müssen sich die Tilgungsmaßnahmen auf die befallenen und möglicherweise befallenen Pflanzen auf den betreffenden öffentlichen und privaten Grünflächen erstrecken, damit überhaupt eine Wirkung erzielt werden kann (verbleibende befallene Pflanzen verursachen eine Übertragung des Befalls an andere Orte). Hieraus folgt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Zugang zu Privatgrundstücken erhalten müssen, um amtliche Kontrollen durchführen zu können, in deren Folge möglicherweise eine Behandlung oder Tilgungsmaßnahmen bzw. bestimmte Einschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verwendung von Pflanzen vorgeschrieben werden. Dies stellt eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte dar. Diese Einschränkung ist erforderlich, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel – den Schutz der Pflanzengesundheit in der Union – zu erreichen. Die Einschränkung ist verhältnismäßig, weil sich das im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht erreichen lässt, ohne dass die Pflanzenschutzmaßnahmen gleichermaßen von allen Beteiligten befolgt werden (so würde es den Nutzen von bei Unternehmern und in öffentlichen Grünflächen vorgeschriebenen Tilgungsmaßnahmen untergraben, wenn befallene Pflanzen in Privatgärten nicht vernichtet würden). Es obliegt den Mitgliedstaaten, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig angemessen für den erlittenen Schaden zu entschädigen. Damit wird das Eigentumsrecht im Wesentlichen gewahrt.

Jede Person, die Kenntnis vom Auftreten eines Quarantäneschädlings erlangt, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden das Auftreten dieses Quarantäneschädlings zu melden und dabei Angaben zu Herkunft und Art des betroffenen Materials zu machen. Dies gilt auch für Labors und Forschungseinrichtungen, die Schädlinge in angelieferten Proben feststellen. Hierdurch könnten in einigen Fällen die Rechte gemäß Artikel 8 der Charta in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt werden. Diese Einschränkung ist erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Pflanzenschutzes in der Union zu erreichen, da die zuständigen Behörden benachrichtigt werden müssen, wenn Quarantäneschädlingen festgestellt wurden, damit sie die unverzügliche Tilgung der Schädlinge veranlassen können. Die Einschränkung ist verhältnismäßig, da personenbezogene Daten nur insofern unter die Vorschrift fallen, als sie von den zuständigen Behörden unbedingt benötigt werden, um das Auftreten der Schädlinge zu lokalisieren und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Damit wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Wesentlichen gewahrt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Kapitel I: Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Der räumliche Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich nicht auf in äußerster Randlage befindliche außereuropäische Gebiete der Mitgliedstaaten, da diese Gebiete anderen biogeografischen Regionen der Erde angehören, in denen genau diejenigen Schädlinge auftreten, vor denen die europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten geschützt werden müssen. Der räumliche Anwendungsbereich der Regelung schließt einen Teil der Makaronesischen Inseln (die Insel Madeira und die Azoren) ein, die eine biogeografische Region bilden, die sich in puncto natürlicher Vegetation mit dem Mittelmeerraum überschneidet, insbesondere mit der Iberischen Halbinsel. Daher sollte die Regelung auch auf diese Inselgruppe angewandt werden. In Anhang I sind die Gebiete der Mitgliedstaaten aufgelistet, die dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, aber für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Drittländer gelten.

Invasive Pflanzen mit Ausnahme parasitärer Pflanzen (die sich von Wirtspflanzen ernähren) werden gemäß dem Ergebnis der Folgenabschätzung nicht abgedeckt.

Erforderliche Begriff werden gegebenenfalls bestimmt.

Kapitel II: Quarantäneschädlinge

In der Richtlinie 2000/29/EG sind die Schädlinge in separaten Anhängen aufgeführt. Im vorliegenden Vorschlag wird dagegen der Begriff der Quarantäneschädlinge definiert, und diese sollen anschließend im Wege von Durchführungsrechtsakten in Listen als Unionsquarantäneschädlinge oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge eingestuft werden. Im Fall von Unionsquarantäneschädlingen müssen Tilgungsmaßnahmen im gesamten Gebiet der Union durchgeführt werden, während diese bei Auftreten von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen nur in bestimmten Schutzgebieten durchgeführt werden müssen, in denen bestimmte Schädlinge nicht vorkommen, deren Auftreten aber in anderen Teilen des Unionsgebiets festgestellt wurde. Im Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte Quarantäneschädlinge als prioritäre Schädlinge für die Union einzustufen, die allerdings höchstens 10 % der auf der Liste geführten Unionsquarantäneschädlinge ausmachen dürfen. Für diese prioritären Schädlinge werden weiterreichende Verpflichtungen bezüglich Handlungsbereitschaft und Tilgung festgelegt, und begleitend wird die finanzielle Unterstützung seitens der Union für die vorgeschriebenen Maßnahmen erhöht. Die Kriterien für die Einstufung eines Schädlings als Quarantäneschädling, Unions- oder Schutzgebiet-Quarantäneschädling bzw. prioritärer Schädling sind in Anhang II der Verordnung dargelegt. Die derzeit in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG geführten Schädlinge sollen in die entsprechenden Listen der künftigen Durchführungsrechtsakte übertragen werden. Die Unterscheidung zwischen den Schädlingen, die derzeit in Anhang I bzw. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG geführt werden, wird aufgehoben.

Das Kapitel enthält ferner genaue Vorschriften zu folgenden Punkten: Meldung des Auftretens von Quarantäneschädlingen, zu ergreifende Maßnahmen zur Tilgung solcher Schädlinge, darunter die Einrichtung von Zonen, in denen die Tilgungsmaßnahmen durchzuführen sind, Untersuchungen zum Auftreten von Schädlingen sowie Erstellung von Krisenplänen und Tilgungsplänen bei Feststellung prioritärer Schädlinge.

Mit den Bestimmungen in diesem Kapitel wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit dauerhaften Maßnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneschädlingen anzunehmen, die sich im Gebiet der Union angesiedelt haben. Für nicht in der Liste geführte Quarantäneschädlinge können solche Rechtsakte erforderlichenfalls im Wege des Dringlichkeitsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon für einen befristeten Zeitraum angenommen werden. Das in diesem Kapitel ausgearbeitete Instrumentarium ist bereits Gegenstand der Richtlinie 2000/29/EG, in der vorgeschlagenen Verordnung wird es jedoch explizit dargelegt. Es wird auch eine Bestimmung eingeführt, derzufolge die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen ergreifen können, die über die im Unionsrecht festgelegten Maßnahmen hinausgehen, sofern diese Maßnahmen den freien Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen unter die Regelung fallenden Gegenständen auf dem Binnenmarkt nicht behindern.

Weiterhin enthält das Kapitel Bestimmungen zu Schutzgebieten, mit denen die bestehende Regelung aufrechterhalten, aber explizit ausgeweitet wird, um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete fachlich begründet sind und dass festgestellte Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ordnungsgemäß und rasch getilgt werden. Anderenfalls wird die Anerkennung als Schutzgebiet aufgehoben. Mit diesen Änderungen gleicht die Union ihre Schutzgebietregelung an die Regelung der schädlingsfreien Gebiete gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) an, wie dies die von der Regelung betroffenen Akteure und Drittländer gefordert hatten.

Kapitel III: Unionsqualitätsschädlinge

Schädlinge, die die geplante Nutzung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen beeinträchtigen, aber nicht getilgt werden müssen, sind gegenwärtig in den Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sowie zum Teil in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG. In der vorgeschlagenen Verordnung werden sie alle als Unionsqualitätsschädlinge eingestuft. Diese Schädlinge werden dort begrifflich definiert und sollen im Wege von Durchführungsrechtsakten in eine Liste aufgenommen werden. Anhand welcher Kriterien ein Schädling als Unionsqualitätsschädling eingestuft wird, ist in Anhang II dargelegt. Die Qualitätsschädlinge werden nicht von der vorgeschlagenen Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial abgedeckt, abgesehen davon, dass sie erforderlichenfalls im Rahmen von Zertifizierungsverfahren berücksichtigt werden.

Schematische Darstellung der verschiedenen im Vorschlag definierten Schädlingsarten, der Entscheidungsabläufe bei ihrer Einstufung und der vorgeschriebenen Abhilfemaßnahmen.

Kapitel IV: Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

In Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG sind bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aufgelistet, deren Verbringung in die EU verboten ist (Anhang III), sowie besondere Anforderungen für die Verbringung in die bzw. innerhalb der Union (Anhang IV) dargelegt. Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechende Listen zu erstellen. Kapitel IV enthält ferner Vorschriften für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von Drittländern durchgeführten Maßnahmen mit den Unionsmaßnahmen sowie Ausnahmen von den Verboten. Zudem sind entsprechende Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete festgelegt.

Neu in die Pflanzenschutzregelung der Union aufgenommen wird ein Artikel, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte anzunehmen, um Gefahren entgegenzuwirken, die von bestimmten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus bestimmten Drittländern ausgehen und die Vorsorgemaßnahmen erfordern. Derart eingestuftes Pflanzenmaterial muss einer gründlicheren visuellen Untersuchung und Tests bzw. einer Quarantäne unterzogen oder gegebenenfalls für einen befristeten Zeitraum von der Verbringung in die Union ausgeschlossen werden. Die Laufzeit dieser Maßnahmen beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums wird eine umfassende Risikobewertung vorgenommen, nach deren Abschluss entschieden wird, entweder eine dauerhafte Regelung für das betreffende Material zu schaffen oder die befristeten Maßnahmen aufzuheben.

Neu ist weiterhin ein Artikel mit grundlegenden Vorschriften für Quarantänestationen für den Fall, dass solche Einrichtungen gemäß der Verordnung oder gemäß aus der Verordnung abgeleiteten Rechtsakten vorgeschrieben sind.

Für die Verbringung von unter die Regelung fallenden Pflanzen im Gepäck von Reisenden in die Union gilt keine Ausnahmeregelung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen und Verbote mehr. Dies ist notwendig, weil sich herausgestellt hat, dass die von im Reisegepäck beförderten Pflanzen ausgehende Gefahr für die Pflanzengesundheit in der Union wächst und dadurch die Erfolgsaussichten der Regelung untergraben werden.

Neu ist schließlich ein Artikel, der vorschreibt, dass die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in ein Drittland entweder gemäß den Unionsvorschriften oder, falls die Rechtsvorschriften des Drittlands dies zulassen oder das Drittland sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, im Wege bilateraler Abkommen bzw. anderenfalls gemäß den Anforderungen des betreffenden Drittlands erfolgen muss.

Kapitel V: Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Gemäß dem Vorschlag müssen die Unternehmer in ein Register eingetragen werden, in dem auch diejenigen Unternehmer geführt werden, die gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über das Pflanzenvermehrungsmaterial registriert sein müssen. Hierdurch dürfte der Verwaltungsaufwand für die Unternehmer sinken. Die registrierten Unternehmer müssen bestimmte Vorschriften bezüglich der Rückverfolgbarkeit des Pflanzenmaterials einhalten, für das sie verantwortlich sind.

Kapitel VI: Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG regelt, für welche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die in die Union verbracht oder innerhalb ihres Gebiets verbracht werden sollen, die Ausstellung einer Bescheinigung vorgeschrieben ist. Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten entsprechende Listen zu erstellen. Auch sind die entsprechenden Vorschriften für die Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dargelegt, die in Schutzgebiete verbracht bzw. innerhalb dieser Gebiete verbracht werden.

Gemäß dem Vorschlag muss für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die in die Union verbracht werden – mit Ausnahme bestimmter Samen–, ein Pflanzengesundheitszeugnis vorliegen sowie bei ihrer Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass. Ein Pflanzenpass wird für jede Verbringung zwischen verschiedenen Unternehmern, nicht aber für den Verkauf an Endnutzer für deren Eigenbedarf benötigt. Dieser Pflanzenpass wird vereinfacht und harmonisiert. Anstelle der Nummer einer Partie können Pflanzenpässe Chips, Strichcodes oder Hologramme enthalten, die an das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Unternehmers gekoppelt sind.

Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass benötigt wird, erfordern bei bestimmten Quarantäneschädlingen und/oder Qualitätsschädlingen möglicherweise – wenn Feldinspektionen während der Vegetationsperiode unumgänglich sind – die Anwendung von Zertifizierungsverfahren. Diese Möglichkeit wurde dadurch geschaffen, dass Qualitätsschädlinge in die Pflanzenschutzverordnung aufgenommen wurden. Schreibt die Pflanzenschutzverordnung Bescheinigungsverfahren vor, so werden die Zertifizierungsverfahren gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial angewandt. Dadurch soll verhindert werden, dass zwei nebeneinander bestehende Verfahren eingeführt werden, wodurch den Unternehmern doppelt so hohe Kosten entstehen würden.

Pflanzenpässe werden von registrierten Unternehmern ausgestellt, die von den zuständigen Behörden hierzu ermächtigt wurden, bzw. auf Ersuchen dieser Unternehmer von den zuständigen Behörden. Schreibt die Pflanzenschutzverordnung für Pflanzenmaterial einen Pflanzenpass und schreibt die vorgeschlagene Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial ein Zertifizierungsetikett vor, so werden der Pflanzenpass und das Zertifizierungsetikett zu einem einzigen Dokument zusammengefasst. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Unternehmer doppelt zahlen müssen, wenn die Ausstellung durch die zuständigen Behörden erfolgt.

Die vorgeschlagene Verordnung enthält Vorschriften für die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Pflanzenpässe ausstellen, sowie für die Untersuchung des betreffenden Pflanzenmaterials, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieses Material allen Anforderungen der Verordnung genügt.

Weiterhin sind Vorschriften für die Ermächtigung und Überwachung der Hersteller von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt, die dieses Material nach seiner Behandlung gemäß dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ mit einer bestimmten Markierung versehen.

Für die Ausfuhr von Pflanzenmaterial aus einem Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, wird in dem Vorschlag eine Bescheinigung vor der Ausfuhr eingeführt. Diese Bescheinigung vor der Ausfuhr ersetzt das derzeit verwendete informelle, von den Mitgliedstaaten gemeinsam ausgearbeitete Leitliniendokument.

Kapitel VII: Maßnahmen, mit denen die Durchführung der Verordnung unterstützt wird

Gemäß dem Vorschlag wird ein elektronisches Meldesystem zur Übermittlung von Meldungen und zur Berichterstattung eingerichtet.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Gemäß dem Vorschlag wird die Kommission durch einen neuen Ständigen Ausschuss unterstützt, der die bestehenden Ausschüsse zu den Bereichen Lebensmittelkette, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Pflanzenvermehrungsmaterial einschließt (und an die Stelle des bestehenden Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz tritt).

Der Vorschlag enthält ferner Änderungen an der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, die vor dem vorliegenden Rechtsvorschlag angenommen werden soll. Infolge dieser Änderungen kann die Union Maßnahmen betreffend prioritäre Schädlinge kofinanzieren (eine Schädlingskategorie, die im vorliegenden Vorschlag eingeführt wird) sowie Entschädigungszahlungen an Unternehmer für den Wert des Pflanzenmaterials, das durch die Maßnahmen zur Tilgung prioritärer Schädlinge vernichtet wurde.

Mit dem Vorschlag werden sechs Richtlinien zur Bekämpfung bestimmter Quarantäneschädlinge (Kartoffelkrebserreger, Kartoffelnematoden, Kartoffelbraunfäule (Schleimkrankheit), bakterielle Ringfäule der Kartoffel, Nelkenwickler und San-José-Schildlaus) aufgehoben, deren Auftreten in der Union festgestellt wurde. Rechtsakte dieser Art werden künftig als aus der Verordnung abgeleitete sekundäre Rechtsakte und nicht im Wege der Mitentscheidung angenommen. Die Richtlinien zur Bekämpfung der Kartoffelschädlinge werden ohne inhaltliche Änderung durch aus der vorgeschlagenen Verordnung abgeleitete sekundäre Rechtsakte ersetzt. Die Richtlinien zur Bekämpfung von Nelkenwicklern und der San-José-Schildlaus werden nicht durch neue Rechtsakte ersetzt.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzbestimmungen und -mittel für die Durchführung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 werden in dem Vorschlag für eine Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial dargelegt. Über die im Finanzbogen zu jenem Vorschlag genannten Ausgaben hinaus ist der vorliegende Vorschlag nicht mit weiteren Ausgaben verbunden, und er erfordert auch keine zusätzlichen Humanressourcen.

2013/0141 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[11],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse[12] wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt.

(2)       Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung vorzunehmen[13].

(3)       Angesichts der Ergebnisse dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4)       Die Pflanzengesundheit ist für die Pflanzenerzeugung, öffentliche und private Grünflächen, natürliche Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen (im Folgenden „Schädlinge“). Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß festgelegt werden.

(5)       Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen abgeschlossen und dessen überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union ist Vertragspartei des IPPC.

(6)       Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass sich Schädlinge im europäischen Teil des Gebiets der Union ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Entsprechend sollten die in Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten außereuropäischen Gebiete (Gebiete in äußerster Randlage) der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es sollte eine Liste dieser Gebiete aufgestellt werden. Wird der Status eines solchen Gebiets oder eines in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten Gebiets gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV geändert, sollte auch diese Liste geändert werden, um zu gewährleisten, dass sich der räumliche Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den europäischen Teil des Gebiets der Union beschränkt. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf die in dieser Liste aufgeführten Gebiete verstanden werden.

(7)       Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durchführen müssen. Entsprechende Vorschriften sind nun festgelegt in der Verordnung (EU) Nr. …/…. über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [….]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)[14] [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls and, in the footnote, the reference to the Official Journal] und sollten daher nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung sein.

(8)       Es sollten Kriterien zur Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden, für die für das gesamte Gebiet der Union Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen. Solche Schädlinge werden im Folgenden als „Unionsquarantäneschädlinge“ bezeichnet. Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden, für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen oder mehrere Teile dieses Gebiets beziehen. Solche Schädlinge werden im Folgenden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet.

(9)       Um die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge auszurichten, deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen für das gesamte Gebiet der Union besonders schwerwiegend sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden.

(10)     Damit Unionsquarantäneschädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden können, ist es sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot der Verbringung solcher Schädlinge in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets zuzulassen.

(11)     Um ein wirksames, rechtzeitiges Vorgehen im Falle des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings zu gewährleisten, sollte für die Allgemeinheit, für Unternehmer und für die Mitgliedstaaten eine Meldepflicht gelten.

(12)     Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(13)     Ein Unternehmer, dem das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bekannt wird, für die er verantwortlich ist bzw. war, sollte verpflichtet sein, alle gegebenenfalls geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings, zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, sonstiger Personen in der Handelskette und der Allgemeinheit zu ergreifen.

(14)     Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen und anhand welcher Grundsätze sie darüber entscheiden sollen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von Sperrzonen zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen.

(15)     In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies könnte eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte darstellen. Zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Regelung ist eine solche Einschränkung jedoch notwendig und verhältnismäßig, sofern die Mitgliedstaaten rechtzeitig eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Privateigentum leisten.

(16)     Für die schnelle und wirksame Tilgung von Schädlingen ist eine frühe Feststellung ihres Auftretens außerordentlich wichtig. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Regionen, in denen das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bisher nicht festgestellt wurde, Untersuchungen zum Auftreten dieses Schädlings durchführen. Angesichts der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge und des für die Durchführung dieser Untersuchungen benötigten Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die Mitgliedstaaten Mehrjahresprogramme für solche Untersuchungen ausarbeiten.

(17)     Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Falle eines Verdachts auf Auftreten bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder der Bestätigung dieses Verdachts Maßnahmen zu erlassen, die insbesondere die Tilgung und Eindämmung des Schädlings, die Einrichtung von Sperrzonen sowie Untersuchungen, Krisenpläne, Simulationsübungen und Tilgungspläne in Bezug auf diesen Schädling zum Gegenstand haben.

(18)     Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden.

(19)     Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Tilgungsmaßnahmen zu beschließen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen.

(20)     Für prioritäre Schädlinge sollten besondere Bestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf Folgendes: Unterrichtung der Allgemeinheit, Untersuchungen, Krisenpläne, Tilgungspläne und Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Union.

(21)     Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen Bezirken jedoch nicht, und deren Auftreten allein für diese Schutzgebiete nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten identifiziert und in eine Liste der „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ eingetragen werden. Die Einschleppung von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollten verboten werden.

(22)     Für Folgendes sollten Vorschriften festgelegt werden: Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, Berichterstattungspflichten für Schutzgebiete sowie durchzuführende Maßnahmen, falls das Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird. Außerdem sollten für den Fall, dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling innerhalb des betreffenden Schutzgebiets festgestellt wird, strenge Vorschriften zur Anpassung und Aufhebung solcher Schutzgebiete gelten.

(23)     Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind, die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als „Unionsqualitätsschädlinge“ bezeichnet werden. Um das Auftreten solcher Schädlinge einzudämmen, sollte ihre Einschleppung über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, es sei denn, diese Liste sieht etwas anderes vor.

(24)     Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus. Für einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gibt es annehmbare Maßnahmen zur Risikominderung, für andere dagegen nicht. Entsprechend sollte ihre Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets je nach Verfügbarkeit annehmbarer Maßnahmen zur Risikominderung entweder verboten werden oder es sollten besondere Anforderungen dafür gelten. Es sollte eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aufgestellt werden.

(25)     Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen Anforderungen hierfür sollten möglich sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden anzuerkennen, dass bestimmte Maßnahmen von Drittländern mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind.

(26)     Diese Verbote bzw. Anforderungen sollten weder für kleine Mengen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen (zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgenommen) gelten, die nicht für gewerbliche bzw. berufliche Zwecke bestimmt sind, noch für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete. Außerdem sollten sie nicht gelten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben und Ausstellungen verwendet und hierzu in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, und die Betroffenen sollten informiert werden.

(27)     Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sollte eine Ausnahme von den Unionsbestimmungen zur Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets sollte vorgesehen werden.

(28)     Vom internationalen Handel mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, mit denen nur begrenzte pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann ein erhebliches Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, für die keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung neu ermittelter Risiken im Zusammenhang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen werden können, die keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche dauerhaften Maßnahmen in Frage kommen könnten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu erlassen.

(29)     Ähnlich wie für das Gebiet der Union müssen auch für Schutzgebiete Verbote und besondere Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt werden, von denen aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht.

(30)     Um zu gewährleisten, dass Fahrzeuge und Verpackungsmaterial für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände frei von Quarantäneschädlingen sind, sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden.

(31)     Die Mitgliedstaaten sollten Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für ihre Benennung, ihren Betrieb und die Aufsicht über sie sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus diesen Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(32)     Sofern ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und einem Drittland oder die Gesetzgebung eines Drittlandes dies vorsieht, sollten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in das betreffende Drittland verbracht werden, diesen Vorschriften entsprechen.

(33)     Gilt in Bezug auf bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in ein Drittland verbracht werden, kein bilaterales Pflanzenschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland und gelten auch keine Pflanzenschutzvorschriften dieses Drittlandes, so sollte gegenüber diesem Drittland aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen gewährleistet werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung, oder es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.

(34)     Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Unternehmer, die Pflichten aus dieser Verordnung zu erfüllen haben, in ein vom betreffenden Mitgliedstaat aufgestelltes Register eingetragen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Register auch die Unternehmer umfassen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/…. über ……[15] [Office of Publications to insert number, title and, in a footnote, the OJ reference for the Regulation on plant reproductive material] fallen.

(35)     Unternehmer, deren Betriebe sich an mehreren Standorten befinden, sollten die Möglichkeit haben, jeden dieser Betriebe separat zu registrieren.

(36)     Um die Feststellung der Quelle eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollten die Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die sie an andere Unternehmer liefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten Zeit sollten die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(37)     Unternehmer sollten außerdem über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie Verbringungsvorgänge in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände innerhalb ihres Betriebsgeländes ermitteln können.

(38)     Für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(39)     Dieses Pflanzengesundheitszeugnis sollte den Anforderungen des IPPC entsprechen und die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigen. Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Gültigkeit und zum Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen festgelegt werden.

(40)     Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn sie mit einem Pflanzenpass versehen sind, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Klarheit sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(41)     Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die für Endnutzer bestimmt sind, sollte kein Pflanzenpass erforderlich sein.

(42)     Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzenpässe zu gewährleisten, sollten Vorschriften in Bezug auf ihren Inhalt festgelegt werden.

(43)     Im Allgemeinen sollten Pflanzenpässe vom Unternehmer ausgestellt werden. Verfügt ein Unternehmer jedoch nicht über die für die Ausstellung von Pflanzenpässen benötigten Ressourcen, sollte die Möglichkeit bestehen, dass Pflanzenpässe auf sein Ersuchen hin von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(44)     Es sollten Vorschriften für Folgendes festgelegt werden: Ausstellung von Pflanzenpässen, zur Ausstellung notwendige Untersuchungen, Ermächtigung und Überwachung von Unternehmern, die Pflanzenpässe ausstellen, Pflichten der ermächtigten Unternehmer und Entzug der Ermächtigung.

(45)     Um den Aufwand für ermächtigte Unternehmer zu verringern, sollten die Untersuchungen zur Ausstellung von Pflanzenpässen gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../.... [Office of Publications to insert number of Regulation on plant reproductive material law] vorgeschriebenen Prüfungen verbunden werden.

(46)     Ermächtigte Unternehmer sollten über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf Schädlinge verfügen.

(47)     Bestimmte Unternehmer möchten möglicherweise einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit aufstellen; dieser gewährleistet und veranschaulicht ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau für Pflanzengesundheitsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und rechtfertigt besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden. Der Inhalt dieser Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden.

(48)     Es sollten Vorschriften zur Ersetzung von Pflanzenpässen und Pflanzengesundheitszeugnissen erlassen werden.

(49)     Im Falle der Nichteinhaltung der Unionsvorschriften sollten Pflanzenpässe entfernt, ungültig gemacht und aus Gründen der Rückverfolgbarkeit aufbewahrt werden.

(50)     Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz mit einer bestimmten Markierung versehen werden muss, die von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht wird. In dieser Verordnung sollten ein Modell für diese Markierung und ihre Inhalte festgelegt und die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Markierung im Gebiet der Union anbringen, geregelt werden.

(51)     Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte.

(52)     Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch mehrere Mitgliedstaaten durchgeführt, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für eine harmonisierte „Bescheinigung vor der Ausfuhr“ festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.

(53)     Die Kommission sollte ein elektronisches System für die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen einrichten.

(54)     Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden, so umgesetzt werden, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets, entsprechende Bewertungen und Genehmigungen, Überwachung der Einhaltung sowie Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber.

(55)     Um ein wirksames Meldesystem zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Meldepflicht im Falle eines noch nicht amtlich bestätigten Verdachts des Auftretens bestimmter Unionsquarantäneschädlinge zu erlassen.

(56)     Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Untersuchungen zum Auftreten von Schädlingen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der Elemente von Mehrjahresprogrammen für Untersuchungen zu erlassen.

(57)     Um die wirksame Durchführung von Simulationsübungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Häufigkeit, zu den Inhalten und zur Form der Simulationsübungen sowie weiteren Bestimmungen zu Simulationsübungen zu erlassen.

(58)     Um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete zuverlässig eingerichtet werden und funktionieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten sowie zur Prüfung dessen durchgeführt werden, ob die Schutzgebiete den jeweiligen Anforderungen entsprechen.

(59)     Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, maximaler Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern bzw. Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete.

(60)     Um Pflanzengesundheitsrisiken bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen vorzubeugen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zum Inhalt einer Erklärung zur Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch das Gebiet der Union zwecks Verbringung in ein Drittland zu erlassen.

(61)     Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Pflanzengesundheitsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von Unternehmerkategorien sowie der Bedingungen, unter denen Unternehmer von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, zu erlassen.

(62)     Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu erlassen.

(63)     Um die Pflanzengesundheitsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union zu minimieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften darüber zu erlassen, welche kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände maximal ohne Pflanzenpass verbracht werden dürfen.

(64)     Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie für die Anwendung von Zertifizierungsverfahren zu erlassen.

(65)     Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Qualifikationsanforderungen zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten.

(66)     Um den Anwendungsbereich und den Nutzen des Risikomanagementplans für Pflanzengesundheit zu optimieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung und Änderung der Bestandteile eines solchen Plans zu erlassen.

(67)     Um der Entwicklung internationaler Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen für spezifische Warentypen (außer Verpackungsmaterial aus Holz) zu erlassen, die die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben.

(68)     Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen und Bescheinigungen vor der Ausfuhr zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Folgendes zu erlassen: Inhalt amtlicher Attestierungen, Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und Inhalt der Bescheinigung vor der Ausfuhr.

(69)     Zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berücksichtung eines Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.

(70)     Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(71)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes gewährt werden: Aufstellung einer Liste der Unionsquarantäneschädlinge; Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge; Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzengesundheitsrisiken, die von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge eingestuften Schädlingen ausgehen; Anerkennung der Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, und Aufstellung einer Liste der entsprechenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; Änderung bzw. Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten sowie Änderung der Liste dieser Schutzgebiete; Auflistung von Unionsquarantäneschädlingen und der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und der Anforderungen für ihre Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets; Festlegung von Anforderungen in Bezug auf Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Union; Festlegung spezifischer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete verboten ist; Auflistung der Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete sowie innerhalb dieser Gebiete; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung aus den betreffenden Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist; Festlegung der Form des Pflanzenpasses. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[16], ausgeübt werden.

(72)     Für Folgendes sollte das Beratungsverfahren angewandt werden: Annahme der ersten Liste der Unionsquarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schädlinge enthalten sein sollten, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind; Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings, wenn der wissenschaftliche Fortschritt eine solche Änderung rechtfertigt; Annahme der ersten Liste der Schutzgebiete und der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schutzgebiete enthalten sein sollten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, sowie die Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind; Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten; Annahme der ersten Liste der Unionsqualitätsschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schädlinge enthalten sein sollten, die in bestimmten Richtlinien zur Erzeugung und zum Inverkehrbringen von Saatgut und Vermehrungsmaterial aufgeführt sind; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets verboten ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Anforderungen und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Anforderungen einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil B Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil B Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für die bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für die bei der Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil A Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten.

(73)     In der Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern[17] und in der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus[18] sind Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden Schädlinge festgelegt. Nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien haben sich die betreffenden Schädlinge im Gebiet der Union weiträumig ausgebreitet; ihre Eindämmung ist somit nicht mehr möglich. Daher sollten diese Richtlinien aufgehoben werden.

(74)     Die Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses[19], die Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel[20], die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.[21] und die Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG[22] sollten aufgehoben werden, da neue, den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechende Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die oben genannten Rechtsakte bis zum Jahr 2021 aufgehoben werden.

(75)     Die Verordnung (EU) Nr. …/2013 mit Bestimmungen für ……[23] [Office of Publications, please insert number and title of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material and, in the footnote, the reference to the Official Journal] sieht vor, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt sind, jedoch Gegenstand einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union sind. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Kategorie der prioritären Schädlinge eingeführt. Es ist angebracht, dass für bestimmte von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen in Bezug auf prioritäre Schädlinge Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 ist daher entsprechend zu ändern.

(76)     Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seiner Wirkung, seiner Komplexität, seines grenzüberschreitenden und internationalen Charakters besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(77)     Diese Verordnung bringt für kleinere und mittlere Unternehmen keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der Interessenträger wurde die besondere Situation kleiner und mittlerer Unternehmen soweit möglich in dieser Verordnung berücksichtigt. Eine generelle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen bilden, wurde angesichts der allgemeinen strategischen Zielsetzung – des Pflanzenschutzes – nicht in Erwägung gezogen.

(78)     Diese Verordnung steht im Einklang mit dem IPPC, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und den auf Grundlage dieser Übereinkommen festgelegten Leitlinien.

(79)     Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem auch mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1.           Die vorliegende Verordnung regelt die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), sowie die Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß.

2.           Wird in dieser Verordnung auf Drittländer Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf Drittländer und die in Anhang I genannten Gebiete zu verstehen.

Wird in dieser Verordnung auf das Gebiet der Union Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf das Gebiet der Union ohne die in Anhang I genannten Gebiete zu verstehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um sicherzustellen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den europäischen Teil des Gebiets der Union beschränkt. Gegenstand einer solchen Änderung ist

(a) entweder die Hinzufügung eines oder mehrerer der in Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete zu Anhang I

(b) oder die Streichung eines oder mehrerer der in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten Gebiete aus Anhang I.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)          „Pflanzen“ lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:

(a) Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

(b) Früchte im botanischen Sinne;

(c) Gemüse;

(d) Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;

(e) Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;

(f) Schnittblumen;

(g) Äste mit Blättern;

(h) gefällte Bäume mit Blättern,

(i) Blätter;

(j) pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;

(k) befruchtungsfähiger Pollen;

(l) Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;

(2)          „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder mit einfachen Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt Holz nur dann als „Pflanzenerzeugnis“, wenn es keiner Verarbeitung unterzogen wurde, durch die Pflanzengesundheitsrisiken beseitigt werden, und es einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht:

(a) die gesamte natürlichen Rundung seiner Oberfläche – mit oder ohne Rinde – oder Teile davon sind erhalten;

(b) die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;

(c) es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;

(d) es wird als Verpackungsmaterial oder Stauholz verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;

(3)          „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ Pflanzen, die dazu in der Lage und bestimmt sind, vollständige Pflanzen zu erzeugen, und die angepflanzt werden, wiederangepflanzt werden oder angepflanzt bleiben sollen;

(4)          „sonstiger Gegenstand“ jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;

(5)          „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. .../…. [Office of Publication, please insert number of Regulation on Official Controls];

(6)          „Partie“ eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung für Pflanzengesundheitszwecke identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;

(7)          „Unternehmer“ jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die beruflich an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beteiligt ist:

(a) Anpflanzen;

(b) Anbau;

(c) Erzeugung;

(d) Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

(e) Bereitstellung auf dem Markt;

(8)          „Endnutzer“ jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;

(9)          „Test“ eine offizielle Prüfung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen und Schädlinge zu identifizieren;

(10)        „Behandlung“ ein Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zu ihrer Devitalisierung.

Kapitel II Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1 Quarantäneschädlinge

Artikel 3 Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“

Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) seine Identität wurde gemäß Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 1 bestimmt;

(b) er tritt im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstaben b und c nur in begrenztem Maße verbreitet;

(c) er ist gemäß Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 3 in der Lage, in das Gebiet einzudringen, sich nach seinem Eindringen bis auf weiteres in dem Gebiet zu halten (im Folgenden „sich anzusiedeln“) und sich innerhalb des Gebiets oder gegebenenfalls – sofern er bereits auftritt – in den Teilen des Gebiets, in denen er in begrenztem Maße verbreitet ist, auszubreiten;

(d) sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – für die Teile des Gebiets, wo er in begrenztem Maße verbreitet ist, und

(e) es liegen durchführbare, wirksame Maßnahmen vor, mit denen sich sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen für die Pflanzengesundheit mindern lassen.

Abschnitt 2 Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4 Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“

Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungssatz von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 5 Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in die Union sowie ihrer Verbringung innerhalb der Union

1.           Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden.

Es dürfen keine vorsätzlichen Handlungen vorgenommen werden, die dazu beitragen könnten, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union eingeschleppt wird oder sich dort ansiedelt und ausbreitet.

2.           Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c und d erfüllen; diese Liste trägt die Bezeichnung „Liste der Unionsquarantäneschädlinge“.

Diese Liste umfasst auch die in Anhang I Teil A sowie Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge.

Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch sind – unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden –, werden in dieser Liste als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.

Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch sind, werden in dieser Liste als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission ändert den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, wenn eine Bewertung ergibt, dass ein nicht in jenem Rechtsakt aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c und d erfüllt oder dass ein in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt. Im ersten Fall nimmt die Kommission den betreffenden Schädling in die in Absatz 2 genannte Liste auf, im zweiten Fall streicht sie den betreffenden Schädling aus der Liste.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Durchführungsrechtsakte zur Änderung des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.

4.           Die Kommission ändert den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um die wissenschaftliche Bezeichnung eines Schädlings zu ändern, wenn der wissenschaftliche Fortschritt eine solche Änderung rechtfertigt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 6 Prioritäre Schädlinge

1.           Ein Unionsquarantäneschädling ist ein „prioritärer Schädling“, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) er erfüllt in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a oder b genannte Bedingung;

(b) seine potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang II Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union besonders schwerwiegend;

(c) er ist in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt.

2.           Im Wege eines Durchführungsrechtsakts stellt die Kommission eine Liste der prioritären Schädlinge auf (im Folgenden „Liste der prioritären Schädlinge“) und ändert diese Liste.

Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Anzahl der prioritären Schädlinge darf 10 % der Anzahl der Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 nicht übersteigen. Ist die Zahl der prioritären Schädlinge auf über 10 % der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 angestiegen, so ändert die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um die Zahl der Schädlinge auf dieser Liste auf Grundlage ihrer potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen gemäß Anhang II Abschnitt 2 entsprechend anzupassen.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos erlässt die Kommission nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einstufung von Unionsquarantäneschädlingen als prioritäre Schädlinge.

Artikel 7 Änderung von Anhang II Abschnitte 1 und 2

1.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang II Abschnitt 1 zu den Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Auftreten, seine Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung und seine potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang II Abschnitt 2 zu den Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind, in Bezug auf die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen zu ändern.

Artikel 8 Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Unionsquarantäneschädlinge

1.           Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von Unionsquarantäneschädlingen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets genehmigen, sofern diese Schädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und alle der folgenden Bedingungen erfüllt werden:

(a) Verbringung und Verwendung des betreffenden Schädlings führen nicht dazu, dass sich dieser Schädling im Gebiet der Union ansiedelt oder ausbreitet, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden;

(b) es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung des Schädlings sowie die Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen der Schädling verwendet werden soll, zur Verfügung;

(c) das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings ausführen soll, verfügt über hinreichende wissenschaftliche und technische Qualifikationen.

2.           Die zuständige Behörde bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Schädlings und berücksichtigt dabei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren.

Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Lagerräume, in denen der Schädling aufbewahrt werden soll, sowie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings ausführen soll.

Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die zuständige Behörde die Verbringung des Schädlings in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.           Die Genehmigung wird mit allen folgenden Auflagen erteilt:

(a) Der Schädling ist in Lagerräumen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;

(b) die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings sind in einer Quarantänestation auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

(c) die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Qualifikationen die zuständige Behörde als hinreichend erachtet hat, und die Qualifikationen sind in der Genehmigung aufzuführen;

(d) bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets muss die Genehmigung der Sendung mit dem Schädling beiliegen.

4.           Die Genehmigung beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings angemessen zu mindern.

5.           Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird. Erforderlichenfalls widerruft sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung.

6.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen:

(a) Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets;

(b) in Absatz 2 genannte Bewertungen und Genehmigung und

(c) Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber gemäß Absatz 5.

Artikel 9 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde

1.           Jede Person, der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, benachrichtigt innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich die zuständige Behörde.

2.           Auf Anforderung der zuständigen Behörde stellt die in Absatz 1 genannte Person dieser Behörde die in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.

Artikel 10 Maßnahmen im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht, dass ein Unionsquarantäneschädling in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates auftritt, in dem dies – soweit bekannt – bisher nicht der Fall war, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um amtlich zu bestätigen, ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.

Artikel 11 Meldung von Unionsquarantäneschädlingen bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

1.           Ein Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Meldung über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

(a) seine zuständige Behörde hat die Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert the number of the Regulation on Official Controls] erhalten, die bestätigt (im Folgenden: „amtlich bestätigt“), dass auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates ein Unionsquarantäneschädling auftritt, der – soweit bekannt – nicht in diesem Mitgliedstaat vorkommt;

(b) das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings wurde in einem Teil seines Hoheitsgebiets festgestellt, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist, und seine zuständige Behörde hat das Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings auf seinem Hoheitsgebiet amtlich bestätigt;

(c) seine zuständige Behörde hat amtlich bestätigt, dass ein Unionsquarantäneschädling auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aufgetreten ist, die in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden sollte.

2.           Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde zu übermitteln.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die vorsehen, dass die Meldepflicht gemäß Absatz 1 auch dann gilt, wenn ein noch nicht amtlich bestätigter Verdacht auf Auftreten eines bestimmten Unionsquarantäneschädlings besteht. In diesen delegierten Rechtsakten kann auch die Frist festgelegt werden, innerhalb der solche Meldungen zu übermitteln sind.

Artikel 12 Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

Trifft einer der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Fälle zu, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.

Artikel 13 Unterrichtung der Allgemeinheit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Treffen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Fälle in Bezug auf einen prioritären Schädling zu, unterrichtet die zuständige Behörde die Allgemeinheit über die von ihr bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie gegebenenfalls über die von bestimmten Unternehmern oder sonstigen Personen zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 14 Meldung unmittelbarer Gefahren

1.           Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet dieser Mitgliedstaat dies unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

2.           Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr durch einen Unionsquarantäneschädling gemäß Absatz 1 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.

Artikel 15 Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

1.           Wird einem Unternehmer bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen auftritt, für die er zuständig ist, so ergreift er unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren Konsultation die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um diesen Schädling bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen und gegebenenfalls in seinem Betrieb zu beseitigen und die Ausbreitung dieses Schädlings zu verhindern.

Ferner unterrichtet der betreffende Unternehmer unmittelbar nach der Meldung bei der zuständigen Behörde und deren Konsultation die Personen in der Handelskette, von der er diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erhalten hat.

Die zuständige Behörde sorgt gegebenenfalls dafür, dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, vom Markt nimmt.

2.           Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zuständig, so unterrichtet er unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren Konsultation die Personen in der Handelskette, von denen er diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erhalten hat, sowie die Personen, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings.

3.           Die zuständige Behörde sorgt gegebenenfalls dafür, dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, vom Markt zurückruft und – sofern die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände bereits bei den Endnutzern angelangt sein könnten – sie bei diesen Endnutzern zurückruft.

4.           In den in Absatz 1 bzw. 2 genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde sämtliche für die Allgemeinheit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die Behörde die Allgemeinheit hierüber.

Artikel 16 Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

1.           Wurde das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Schädling im betreffenden Bezirk zu beseitigen und seine Ausbreitung über den Bezirk hinaus zu verhüten (im Folgenden „tilgen“). Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen angenommen.

2.           Falls das Auftreten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen könnte, untersucht die zuständige Behörde die Quelle dieses Auftretens und die Möglichkeit, dass sich der Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausgebreitet hat.

3.           Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

4.           Privatgrundstücke von Bürgern sind von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und den in Absatz 2 genannten Untersuchungen nicht ausgenommen.

Artikel 17 Einrichtung von Sperrzonen

1.           Nach der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a richtet die zuständige Behörde unverzüglich eine Zone ein, in der die in jenem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen sind (im Folgenden „Sperrzone“).

Die Sperrzone setzt sich aus einer Befallszone gemäß Absatz 2 und einer Pufferzone gemäß Absatz 3 zusammen.

2.           Die Befallszone umfasst:

(a) sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem betreffenden Schädling bekannt ist;

(b) sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit diesem Schädling hindeuten;

(c) sämtliche anderen Pflanzen, die mit dem Schädling befallen sein könnten, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie – soweit bekannt – eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

3.           Die Pufferzone schließt sich an die Befallszone an und umgibt sie.

Ihre Größe richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus – entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung – und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 2 festgelegt.

Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch hinreichend durch natürliche oder künstliche Hindernisse gemindert werden, so muss keine Pufferzone eingerichtet werden.

4.           Stellt die zuständige Behörde unmittelbar fest, dass der betreffende Schädling aufgrund seiner Eigenschaften und des Ortes des Befalls sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend von Absatz 1 beschließen, keine Sperrzone einzurichten.

In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Untersuchung ermittelt die Behörde, ob eine Sperrzone eingerichtet werden muss oder nicht. Die zuständige Behörde meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchung.

5.           Ist es gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich, eine Sperrzone auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet die Sperrzone ausgeweitet werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann.

6.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 31. März jedes Jahres, wie viele Sperrzonen an welchen Orten im Vorjahr eingerichtet wurden, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden.

Artikel 18 Untersuchungen zu den Sperrzonen, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

1.           Die zuständigen Behörden führen jährlich für jede Sperrzone eine Untersuchung zur Entwicklung des Auftretens des betreffenden Schädlings durch.

Diese Untersuchungen werden gemäß den Bestimmungen zu Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 durchgeführt.

2.           Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer jährlichen Untersuchung fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, meldet der betreffende Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und gibt dabei an, dass der Schädling in einer Pufferzone aufgetreten ist.

3.           Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1 passen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder Sperrzonen an.

4.           Die zuständigen Behörden können beschließen, eine Sperrzone aufzuheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen zu beenden, wenn im Rahmen der Untersuchungen gemäß Absatz 1 innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde.

5.           Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen gemäß Absatz 3 bzw. die Aufhebung der Sperrzone gemäß Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors, das Vorhandensein von Wirtspflanzen, die ökologisch-klimatischen Bedingungen und die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.

Artikel 19 Berichte über die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen.

Hat ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in einem Bezirk ergriffen, der an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates angrenzt, wird dieser Bericht dem letztgenannten Mitgliedstaat übermittelt.

Auf Anfrage wird dieser Bericht der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vorgelegt.

Artikel 20 Änderung von Anhang IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang IV Abschnitt 1 (Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen) in Bezug auf Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen, Maßnahmen hinsichtlich Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie Maßnahmen hinsichtlich anderer Übertragungswege von Quarantäneschädlingen zu ändern und um Anhang IV Abschnitt 2 (Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) in Bezug auf Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen zu ändern.

Artikel 21 Untersuchungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

1.           Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume Untersuchungen durch, um das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen bzw. Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen zu prüfen, die gemäß Anhang II Abschnitt 3 vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind; dies erfolgt in allen Bezirken, in denen bislang kein Auftreten der betreffenden Schädlinge festgestellt wurde.

2.           Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und gegebenenfalls Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu angemessenen Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen.

Bei diesen Untersuchungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.

3.           Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 22 Mehrjahresprogramme für Untersuchungen und Zusammentragen von Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten stellen Mehrjahresprogramme auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 21 durchzuführenden Untersuchungen festgelegt werden. Diese Programme regeln das Zusammentragen und Aufzeichnen wissenschaftlicher und technischer Nachweise sowie der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten weiteren Informationen.

In diesen Programmen ist Folgendes festgelegt: konkretes Ziel jeder Untersuchung; räumliche und zeitliche Abgrenzung; Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind; Untersuchungsmethode und Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung; Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests; Methoden zur Aufzeichnung der zusammengetragenen Informationen und Berichterstattung über diese Informationen.

Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme beträgt fünf bis sieben Jahre.

2.           Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Festlegung ihrer Mehrjahresprogramme in Kenntnis.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Elemente der Mehrjahresprogramme für Untersuchungen zu ändern oder zu ergänzen.

Artikel 23 Untersuchungen zu prioritären Schädlingen

1.           Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine separate Untersuchung gemäß Artikel 21 Absatz 1 durch. Diese Untersuchungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf den jeweiligen Schädling abgestimmter Anzahl, damit mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist, dass der Schädling frühzeitig nachgewiesen wird.

2.           Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 24 Krisenpläne für prioritäre Schädlinge

1.           Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan und aktualisiert diesen fortlaufend; der Plan (im Folgenden „Krisenplan“) enthält Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und Protokollen und den bereitzustellenden Ressourcen für den Fall, dass ein Verdacht auf Auftreten des betreffenden Schädlings besteht oder dieses Auftreten bestätigt wird.

2.           Der Krisenplan umfasst Angaben zu Folgendem:

(a) Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines Verdachts auf Auftreten des betreffenden prioritären Schädlings bzw. dessen Bestätigung an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, Weisungsbefugnisse und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation of Official Controls], beauftragen Stellen und natürlichen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation of Official Controls], Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, – gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

(b) Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und Grundstücken von Unternehmern und Privatpersonen (soweit erforderlich), zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls die Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;

(c) zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Allgemeinheit über das amtlich bestätigte Auftreten oder den Verdacht auf Auftreten des betreffenden prioritären Schädlings und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung;

(d) Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;

(e) verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie gegebenenfalls vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;

(f) in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling durchzuführende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang IV Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;

(g) Grundsätze für die Abgrenzung der Sperrzonen;

(h) Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und

(i) Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden.

Gegebenenfalls werden die Angaben zu den Buchstaben a bis i in Form von Anleitungen vorgelegt.

3.           Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Krisenplan für den betreffenden prioritären Schädling fest.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Krisenpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.

4.           Auf Anfrage übermitteln die Mitgliedstaaten ihre Krisenpläne an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 25 Simulationsübungen

1.           Die Mitgliedstaaten führen Simulationsübungen zur Umsetzung der Krisenpläne durch; die Häufigkeit dieser Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des prioritären Schädlings und dem von ihm ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko.

Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Frist für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt.

2.           Falls das Auftreten eines prioritären Schädlings in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten haben könnte, führen die betreffenden Mitgliedstaaten die Simulationsübungen auf Grundlage ihrer jeweiligen Krisenpläne gemeinsam durch.

Gegebenenfalls führen die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durch.

3.           Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die Ergebnisse jeder Simulationsübung vor.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a) Häufigkeit, Inhalte und Form der Simulationsübungen;

(b) Simulationsübungen für mehrere prioritäre Schädlinge;

(c) Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

(d) Inhalte der in Absatz 3 genannten Berichte über die Simulationsübungen.

Artikel 26 Tilgungspläne für prioritäre Schädlinge

1.           Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Dieser Plan wird als „Tilgungsplan“ bezeichnet.

Der Tilgungsplan enthält eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Untersuchungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests fest.

2.           Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage den Tilgungsplan sowie einen Jahresbericht über die im Rahmen des betreffenden Tilgungsplans ergriffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 vor.

Artikel 27 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

1.           Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften ausschließlich in Bezug auf den/die betreffenden Schädling(e):

(a) Artikel 10 (Maßnahmen im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings);

(b) Artikel 15 (von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen);

(c) Artikel 16 (Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen);

(d) Artikel 17 (Einrichtung von Sperrzonen);

(e) Artikel 18 (Untersuchungen zu den Sperrzonen, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen);

(f) Artikel 21 (Untersuchungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind);

(g) Artikel 23 (Untersuchungen zu prioritären Schädlingen) hinsichtlich der für bestimmte prioritäre Schädlinge vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests;

(h) Artikel 24 (Krisenpläne für prioritäre Schädlinge);

(i) Artikel 25 (Simulationsübungen);

(j) Artikel 26 (Tilgungspläne für prioritäre Schädlinge).

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.           Kommt die Kommission auf Grundlage der in Artikel 18 genannten Untersuchungen oder anderer Nachweise in Bezug auf eine Sperrzone zu dem Schluss, dass eine Tilgung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings nicht möglich ist, so kann sie Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlassen, die Maßnahmen zu dem alleinigen Zweck festlegen, die Ausbreitung dieses Schädlings über die betreffenden Bezirke hinaus zu verhüten. Diese Verhütung der Ausbreitung wird als „Eindämmung“ bezeichnet.

3.           Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb von Sperrzonen erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 zur Festlegung solcher Maßnahmen erlassen.

4.           Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

5.           Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Punkte betreffen, aufgehoben oder geändert werden. Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

6.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

7.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 28 Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

1.           Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates amtlich bestätigt und gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift sie unverzüglich Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen. Es gelten die Artikel 16 bis 19.

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht, dass im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates ein Schädling auftritt, der die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.

2.           Im Anschluss an die Maßnahmen gemäß Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

3.           Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Auftreten dieses Schädlings sowie darüber, was die in Absatz 1 genannte Bewertung erbracht hat, welche Maßnahmen getroffen wurden und auf welche Nachweise sie sich stützen.

Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Bewertung innerhalb von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings an die Kommission.

Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.

Artikel 29 Maßnahmen der Union zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

1.           Erhält die Kommission eine Meldung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr anderweitige Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union vor bzw. besteht die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet und gelangt sie zu der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich in Bezug auf das Gebiet der Union, ob dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 aufgeführten Kriterien erfüllt.

Kommt sie zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich mittels Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Pflanzengesundheitsrisiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die genannten Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bestimmungen ausschließlich in Bezug auf die betreffenden Schädlinge.

2.           Kommt die Kommission auf Grundlage der in den Artikeln 18 und 21 genannten Untersuchungen oder anderer Nachweise zu dem Schluss, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings in bestimmten Sperrzonen nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum alleinigen Zweck der Eindämmung dieses Schädlings festgelegt werden.

3.           Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb von Sperrzonen erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden.

4.           Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV Abschnitt 1 zu Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen und Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie unter Berücksichtigung der spezifischen vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

5.           Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 ergriffene Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

6.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

7.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 30 Änderung von Anhang II Abschnitt 3

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts wie in den Artikeln 28 und 29 vorgesehen Anhang II Abschnitt 3 zu Kriterien für Schädlinge in Bezug auf die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Vorkommen, Wahrscheinlichkeit seines Eindringens, seiner Ansiedlung und seiner Ausbreitung sowie potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen des Schädlings.

Artikel 31 Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen umsetzen, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 2 in Einklang stehen.

Diese Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Bestimmungen der Artikel 40 bis 54 sowie der Artikel 67 bis 96 auferlegten.

2.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.

Abschnitt 3 Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32 Anerkennung von Schutzgebieten

1.           Tritt ein Quarantäneschädling im Gebiet der Union auf, in einem Mitgliedstaat jedoch nicht, und ist dieser Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Absatz 4 das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 anerkennen.

Tritt ein solcher Schutzgebiet-Quarantäneschädling in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates nicht auf, gilt dies analog für diesen Teil.

Diese Quarantäneschädlinge werden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet.

2.           Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt und nicht innerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

Niemand darf durch vorsätzliche Handlungen dazu beitragen, dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt wird oder sich dort ansiedelt und ausbreitet.

3.           Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, sowie die entsprechenden Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission zusätzliche Schutzgebiete anerkennen, indem sie den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ändert. Eine solche Änderung wird nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen. Das gleiche Verfahren kommt im Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts zur Anwendung.

In den Fällen, in denen Artikel 35 Anwendung findet, wird ein Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4.           Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem in Absatz 1 genannten Antrag Folgendes vor:

(a) eine Beschreibung der Grenzen des betreffenden Schutzgebiets (einschließlich Karten) und

(b) die Ergebnisse von Untersuchungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist.

Diese Untersuchungen müssen zu angemessenen Zeitpunkten und mit hinreichender Intensität durchgeführt worden sein, so dass die Möglichkeit bestand, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie müssen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen beruhen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften für Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten durchzuführen sind.

Artikel 33 Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

1.           In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den folgenden Artikeln festgelegten Pflichten entsprechend für Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge:

(a) Artikel 9 bis 12 in Bezug auf die Bestätigung, Meldung und Unterrichtung im Falle des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings;

(b) Artikel 15 in Bezug auf von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;

(c) Artikel 16, 17 und 18 in Bezug auf die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen, die Einrichtung und Anpassung von Sperrzonen und die in diesen Sperrzonen durchzuführenden Untersuchungen.

2.           Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung in einer Sperrzone, die gemäß Artikel 17 in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder in ein für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht noch innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Im Falle einer Verbringung aus dem betreffenden Schutzgebiet heraus sind diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände so zu verpacken und zu verbringen, dass kein Risiko einer Ausbreitung des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.

3.           Die in einem Schutzgebiet eingerichteten Sperrzonen und die in diesen Zonen gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 34 Untersuchungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

1.           Die zuständige Behörde führt jährlich für jedes Schutzgebiet eine Untersuchung zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Diese Untersuchungen werden in Bezug auf die Möglichkeit, den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling nachzuweisen, zu angemessenen Zeitpunkten und mit hinreichender Intensität durchgeführt. Sie stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und technische Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften für die Durchführung solcher Untersuchungen zu erlassen, um festzustellen, ob die Schutzgebiete weiterhin die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 erfüllen.

2.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 35 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten

1.           Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Größe eines Schutzgebiets ändern.

Im Falle einer Anpassung eines Schutzgebiets durch die Kommission setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und – über das Internet – die Unternehmer über diese Anpassung des Schutzgebiets in Kenntnis und stellt auch entsprechende Karten zur Verfügung.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gelten die Artikel 32, 33 und 34.

2.           Auf Antrag des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaates hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf bzw. verkleinert das Schutzgebiet.

3.           Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Untersuchungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

4.           Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

(a) innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde keine Sperrzone gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;

(b) die in einer Sperrzone gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings nicht erfolgreich;

(c) der Kommission vorliegende Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 16, 17 und 18, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen wurden, eine fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

Kapitel III Unionsqualitätsschädlinge

Artikel 36 Bestimmung des Begriffs „Unionsqualitätsschädling“

Ein Schädling wird als „Unionsqualitätsschädling“ bezeichnet, wen er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:

(a) seine Identität wurde gemäß Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 1 bestimmt;

(b) er tritt im Gebiet der Union auf;

(c) er ist kein Unionsquarantäneschädling;

(d) er wird in Übereinstimmung mit Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 2 hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;

(e) sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

(f) es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verhüten lässt.

Artikel 37 Verbot der Einschleppung und Verbringung von Unionsqualitätsschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

1.           Ein Unionsqualitätsschädling darf nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

2.           Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Unionsqualitätsschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die in Absatz 4 genannten Kategorien und die in Absatz 5 genannten Schwellen angegeben.

In dieser Liste sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:

(a) Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;

(b) Anhang I Ziffern 3 und 6 sowie Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut[24];

(c) Anhang der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates[25];

(d) Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates[26];

(e) Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[27];

(f) Anhang I Ziffer 6 sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln[28];

(g) Anhang I Ziffer 4 sowie Anhang II Ziffer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen[29].

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission ändert den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, wenn eine Bewertung ergibt, dass ein nicht in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt, dass ein in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt oder dass diese Liste in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kategorien oder die in Absatz 5 genannten Schwellen geändert werden muss.

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

4.           Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law] erfüllt, so sind in der in Absatz 1 genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur für diese Kategorien gilt.

5.           Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn das Auftreten des Schädlings eine bestimmte Schwelle übersteigt, so ist in der in Absatz 1 genannten Liste diese Schwelle mit dem Hinweis anzugeben, dass das Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur oberhalb dieser Schwelle gilt.

Eine Schwelle wird nur festgelegt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

(a) durch vom Unternehmer ergriffene Maßnahmen kann dafür gesorgt werden, dass das Auftreten des Unionsqualitätsschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die Schwelle nicht übersteigt und

(b) es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diese Schwelle überschreiten oder nicht.

Es gelten die in Anhang IV Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.

6.           Muss der in Absatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings geändert werden, so gilt das in Artikel 99 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren.

Alle anderen Änderungen des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.

Artikel 38 Änderung von Anhang II Abschnitt 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang II Abschnitt 4 zu den Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, seine Relevanz, Wahrscheinlichkeit seiner Ausbreitung sowie seine potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen.

Artikel 39 Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Unionsqualitätsschädlinge

Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für Unionsqualitätsschädlinge, die auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind und die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden.

Kapitel IV Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Abschnitt 1 Für das gesamte Gebiet der Union geltende Massnahmen

Artikel 40 Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union

1.           Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[30] (im Folgenden „KN-Code“) angegeben.

2.           Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend.

Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos wird gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet. Gegebenenfalls wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer bewertet.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.

3.           Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus den betreffenden Drittländern in das Gebiet der Union verbracht werden.

4.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 41 Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

1.           Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die Anforderungen und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

2.           Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die in Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden im Folgenden als „besondere Anforderungen“ bezeichnet.

Bei diesen Maßnahmen kann es sich um spezifische gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgelegte Anforderungen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für die Verbringung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige Anforderungen“).

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko nicht durch die besonderen Anforderungen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen. Gegebenenfalls erfolgen diese Bewertung der Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos und die Annahme dieser Maßnahmen im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

3.           Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen bzw. gleichwertige Anforderungen erfüllt werden.

4.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 42 Festlegung gleichwertiger Anforderungen

1.           Gleichwertige Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden auf Ersuchen eines Drittlands mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, wenn alle im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sind:

(a) indem das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, gewährleistet es in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den auf Grundlage von Artikel 41 Absätze1 und 2 festgelegten besonderen Anforderungen gleichwertig ist;

(b) das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission objektiv nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.

2.           Gegebenenfalls untersucht die Kommission in den betreffenden Drittländern gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. .../.... [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls], ob die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt werden.

3.           Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43 Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen

1.           Die Mitgliedstaaten und international tätige Verkehrsunternehmen stellen Informationen für Reisende bereit, in denen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union die Verbote auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 3, die Anforderungen auf Grundlage von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 und die Ausnahmen auf Grundlage von Artikel 70 Absatz 2 erläutert werden.

Diese Informationen werden in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls im Internet bereitgestellt.

Reisenden an See- und Flughäfen werden die Informationen in Form von Plakaten zur Verfügung gestellt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit Vorgaben für diese Plakate und Broschüren zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.           Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen über das Internet zur Verfügung.

3.           Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen vor.

Artikel 44 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

1.           Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) sie werden in Drittländern in Bezirken angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Grenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern“);

(b) sie werden in Bezirke von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze verbracht (im Folgenden „Grenzgebiete von Mitgliedstaaten“);

(c) sie werden in den betreffenden Grenzgebieten der Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass keinerlei Pflanzengesundheitsrisiko mehr besteht;

(d) von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Quarantäneschädlingen aus.

Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a) Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls individuell auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände abgestimmt;

(b) maximaler Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und

(c) Verfahren zur Genehmigung der Verbringung der in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete.

Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb ihres Gebiets keinerlei Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.

3.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten und hinsichtlich bestimmter Drittländer festlegen, die Gegenstand dieses Artikels sind.

Diese Rechtsakte werden unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts gemäß Anhang IV Abschnitt 1 zu Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen sowie Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen erlassen.

Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 99 Absatz 3.

4.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in die in diesen Absätzen genannten Grenzgebiete oder innerhalb dieser Gebiete verbracht wurden.

Ferner ist dies auch dem Drittland zu melden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet verbracht wurden.

Artikel 45 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr

1.           Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung durch das Gebiet der Union hindurch in ein Drittland (im Folgenden „pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr“) genehmigen, wenn diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände zuständig ist, aus der hervorgeht, dass sich diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf der pflanzengesundheitlich unbedenklichen Durchfuhr befinden;

(b) sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihrer Verbringung in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht;

(c) sie werden unter der amtlicher Überwachung seitens der betreffenden zuständigen Behörden in das Gebiet der Union verbracht, durch das Gebiet durchgeführt und unverzüglich wieder aus dem Gebiet verbracht.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht werden bzw. erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, benachrichtigen die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, durch die die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, bevor sie aus dem Gebiet der Union heraus verbracht werden.

2.           Wenn die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsakte dies vorsehen, gilt der vorliegende Artikel entsprechend.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Inhalte der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung festzulegen.

4.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten formale Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

5.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 46 Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

1.           Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets genehmigen, sofern diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und folgende Bedingungen erfüllt werden:

(a) durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände entsteht, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings;

(b) es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden sollen, zur Verfügung;

(c) das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll, verfügt über hinreichende wissenschaftliche und technische Qualifikationen.

2.           Die zuständige Behörde bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen durch die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und berücksichtigt dabei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehende Risiko.

Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Lagerräume, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden sollen, sowie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll.

Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die zuständige Behörde die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.           Die Genehmigung wird mit allen folgenden Auflagen erteilt:

(a) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind in Lagerräumen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;

(b) die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind in einer Quarantänestation auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

(c) die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Qualifikationen die zuständige Behörde als hinreichend erachtet hat, und die Qualifikationen sind in der Genehmigung aufzuführen;

(d) bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.

4.           Die Genehmigung beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge angemessen zu mindern.

5.           Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird.

6.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen:

(a) Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets;

(b) in Absatz 2 genannte Bewertungen und Genehmigung und

(c) Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber gemäß Absatz 5.

7.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ergriffen haben und ob die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets nach der Durchführung solcher Maßnahmen erlaubt wurde.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht vor, in dem relevante Informationen über die auf Grundlage von Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 5 zusammengefasst werden.

Artikel 47 Befristete Maßnahmen in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

1.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) es gibt keine oder wenige pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen mit dem Handel mit den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im betreffenden Drittland ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden;

(b) es wurde keine Bewertung der Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus dem betreffenden Drittland ausgehen;

(c) von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gehen wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken aus, die nicht in Verbindung stehen – oder noch nicht in Verbindung gebracht werden können – mit auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 aufgeführten Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, zu deren Bekämpfung Maßnahmen gemäß Artikel 29 festgelegt wurden.

Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 99 Absatz 3.

2.           Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen sind gemäß Anhang III mit Elementen zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, sowie gemäß Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen anzunehmen.

Diese Maßnahmen sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:

(a) intensive Probenahme am Ort des Eingangs bei jeder in das Gebiet der Union verbrachten Partie mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Testen der Proben;

(b) eine Quarantäne zum Nachweis, dass von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen kein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, wenn sich durch intensive Probenahme bei der Einfuhr von solchen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und entsprechende Tests nicht sicherstellen lässt, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko besteht;

(c) ein Verbot der Verbringung solcher zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union wenn sich weder durch intensive Probenahme bei der Einfuhr der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und entsprechende Tests noch durch eine Quarantäne sicherstellen lässt, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko besteht.

3.           Die Laufzeit der Maßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens zwei Jahre. Diese Laufzeit kann höchstens um weitere zwei Jahre verlängert werden.

4.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

5.           Für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden, in das Gebiet der Union sowie innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß Absatz 1 angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 46.

6.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. b in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. b ein Schädling gefunden wurde, von dem wahrscheinlich neue Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verweigert wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot gemäß Absatz 2 Buchstabe c verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ergriffen haben.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zur Verbringung in das Gebiet der Union versandt wurden.

Artikel 48 Änderung von Anhang III

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang III mit Elementen zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, in Bezug auf die Eigenschaften und den Ursprung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ändern.

Abschnitt 2 Massnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 49 Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete

1.           Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Schutzgebiete aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

2.           Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos wird gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet.

3.           Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus dem jeweiligen Drittland oder dem jeweiligen Bezirk des Gebiets der Union in das betreffende Schutzgebiet verbracht werden.

4.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

5.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen eines auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Verbots Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Schutzgebiet verbracht wurden.

Artikel 50 Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

1.           Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die betreffenden Schutzgebiete und Anforderungen aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

2.           Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden im Folgenden als „besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten“ bezeichnet.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko nicht durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

Gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

3.           Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das betreffende Schutzgebiet bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten erfüllt werden.

4.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen den auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 51 Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern in Schutzgebiete gilt Artikel 43 (Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen) entsprechend.

Artikel 52 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 44 (Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete) in Bezug auf Schutzgebiete, die an Grenzgebiete von Drittländern angrenzen, entsprechend.

Artikel 53 Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 45 (Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr) in Bezug auf die Durchfuhr durch Schutzgebiete entsprechend.

Artikel 54 Verbringung von für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendeten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführt sind und die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben und Ausstellungen verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt – abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 3 – Artikel 46.

Abschnitt 3 Andere Massnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Artikel 55 Allgemeine Anforderungen für Verpackungen und Fahrzeuge

1.           Verpackungsmaterial, das verwendet wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, hat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu sein.

Gleiches gilt für die Fahrzeuge, die solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befördern.

2.           Das in Absatz 1 genannte Verpackungsmaterial mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz deckt die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände so ab, dass während ihrer Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge werden erforderlichenfalls so abgedeckt bzw. verschlossen, dass während ihrer Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

3.           In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gelten die Absätze 1 und 2 auch für Schutzgebiete.

Artikel 56 Benennung von Quarantänestationen

1.           Die Mitgliedstaaten benennen Quarantänestationen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in ihrem Hoheitsgebiet oder genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen in anderen Mitgliedstaaten, sofern diese Stationen die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen.

Auf ein entsprechendes Ersuchen hin kann die zuständige Behörde eine Einrichtung zusätzlich als Quarantänestation benennen, sofern sie die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt.

2.           Quarantänestationen haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

(a) sie ermöglichen eine physische Isolation der für die Quarantäne vorgesehenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zu erhalten oder sie aus der Station zu entfernen;

(b) sofern in den Quarantänestationen Tätigkeiten unter Verwendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgeführt werden, gewährleisten die Stationen geeignete Wachstums- und Inkubationsbedingungen, die der Ausbildung von Anzeichen und Symptomen von Quarantäneschädlingen auf diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen förderlich sind;

(c) die Oberflächen in den Stationen sind aus glatten, undurchlässigen Werkstoffen, die eine wirksame Reinigung und Dekontaminierung ermöglichen;

(d) die Oberflächen in den Stationen sind beständig gegenüber Verschleiß und dem Befall mit Insekten und anderen Arthropoden;

(e) sie verfügen über Bewässerungs-, Abwasser- und Belüftungssysteme, die die Übertragung oder das Entweichen von Quarantäneschädlingen ausschließen;

(f) sie verfügen über Systeme zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen entfernt werden;

(g) es stehen Schutzkleidung und Überschuhe zur Verfügung;

(h) sie verfügen gegebenenfalls über Systeme zur Dekontaminierung von Personal und Besuchern beim Verlassen der Station;

(i) eine Beschreibung der jeweiligen Aufgaben der Stationen und der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen steht zur Verfügung;

(j) es steht Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung zur Verfügung.

3.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf ein entsprechendes Ersuchen hin eine Liste der benannten Quarantänestationen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 57 Betrieb von Quarantänestationen

1.           Die für die Quarantänestation zuständige Person überwacht diese Station und deren unmittelbare Umgebung im Hinblick auf das Auftreten von Quarantäneschädlingen.

Wird das Auftreten eines solchen Schädlings festgestellt, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation zuständige Person geeignete Maßnahmen. Sie meldet das Auftreten und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde.

2.           Die für die Quarantänestation zuständige Person sorgt dafür, dass Personal und Besucher Schutzkleidung und Überschuhe tragen und gegebenenfalls beim Verlassen der Station dekontaminiert werden.

3.           Die für die Quarantänestation zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes:

(a) beschäftigtes Personal;

(b) Besucher, die Zugang zur Station erhalten;

(c) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in die Station verbracht werden und die sie verlassen;

(d) Ursprungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

(e) Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 58 Aufsicht über die Quarantänestationen und Widerruf der Benennung

1.           Die zuständige Behörde veranlasst, dass mindestens einmal jährlich Audits bzw. Inspektionen bei den Quarantänestationen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob diese Stationen die in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 genannten Bedingungen erfüllen.

2.           Die zuständige Behörde widerruft unverzüglich die Benennung gemäß Artikel 56 Absatz 1, wenn

(a) ein Audit bzw. eine Inspektion ergibt, dass eine Quarantänestation offensichtlich nicht die in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 genannten Bedingungen erfüllt;

(b) die für die Quarantänestation zuständige Person nicht unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift.

Artikel 59 Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus den Quarantänestationen

1.           Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dürfen die Quarantänestationen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von Unionsquarantäneschädlingen bzw. gegebenenfalls frei von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

2.           Die zuständigen Behörden dürfen die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen von einer Quarantänestation in eine andere Quarantänestation oder an andere Orte nur dann genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass dadurch keine Unionsquarantäneschädlinge bzw. gegebenenfalls keine Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge im betreffenden Bezirk verbreitet werden.

Artikel 60 Ausfuhr aus dem Gebiet der Union

1.           Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union einem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den Bedingungen dieses Abkommens.

2.           Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union keinem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen.

3.           Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union weder einem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland noch den Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, so gelten die in Artikel 41 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union.

Diese Anforderungen gelten allerdings nicht, wenn sie einen Schädling betreffen, der eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) das Auftreten des Schädlings im eigenen Hoheitsgebiet ist vom betreffenden Drittland anerkannt, und der Schädling steht nicht unter amtlicher Überwachung;

(b) es ist davon auszugehen, dass der Schädling in Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes nicht als Quarantäneschädling einzustufen ist.

Kapitel V Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 61 Amtliches Unternehmerregister

1.           Die zuständige Behörde führt und aktualisiert ein Register der Unternehmer, die die in Unterabsatz 2 aufgeführten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben und auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

(a) es handelt sich um Unternehmer, deren Tätigkeiten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige Gegenstände betreffen, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 oder 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 oder Artikel 50 Absatz 1 geregelt sind oder deren Tätigkeiten den Bestimmungen von Artikel 43 Absätze 1 oder 2, Artikel 44 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 52 oder Artikel 53 unterliegen;

(b) es handelt sich um Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law].

Dieser Absatz findet Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

(a) Anpflanzen;

(b) Anbau;

(c) Erzeugung;

(d) Verbringung in das Gebiet der Union;

(e) Verbringung innerhalb des Gebiets der Union;

(f) Verbringung aus dem Gebiet der Union;

(g) Erzeugung und/oder Bereitstellung auf dem Markt im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law];

(h) Fernabsatz.

Das genannte Register wird im Folgenden als „Register“ bezeichnet. Gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b registrierte Unternehmer werden im Folgenden als „registrierte Unternehmer“ bezeichnet.

2.           Ein Unternehmer kann mehr als einmal im Register einer zuständigen Behörde geführt werden, wenn die Registrierung jeweils für unterschiedliche Betriebe, Sammellager und Versandzentren nach Maßgabe von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d erfolgt. Für jede dieser Registrierungen gilt jeweils das Verfahren gemäß Artikel 62.

3.           Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

(a) er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausschließlich in im Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen Mengen an Endnutzer mit Ausnahme des Fernabsatzes;

(b) seine Unternehmenstätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beschränkt sich auf die Beförderung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände für einen anderen Unternehmer;

(c) seine Unternehmenstätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen einer oder mehrere der folgenden Aspekte geregelt werden:

(a) weitere Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem von ihrer Unternehmenstätigkeit ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko für sie bedeuten würde;

(b) besondere Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien;

(c) Höchstmaß der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a.

Artikel 62 Registrierungsverfahren

1.           Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register.

2.           Dieser Antrag enthält folgende Bestandteile:

(a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmers;

(b) eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, die einzelnen Tätigkeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen auszuüben;

(c) eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, jede der folgenden Aufgaben auszuführen:

(i)      Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Artikel 79 Absatz 1;

(ii)      Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1;

(iii)     Ausstellung sonstiger Attestierungen gemäß Artikel 93 Absatz 1;

(iv)     Ausstellung eines amtlichen Etiketts für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material];

(d) Anschrift der Betriebe, Sammellager und Versandzentren, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung;

(e) Gattungen und Arten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls Art der sonstigen Gegenstände, auf die sich die Tätigkeit des Unternehmers bezieht.

3.           Die zuständigen Behörden registrieren einen Unternehmer unter der Bedingung, dass der Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile enthält.

4.           Registrierte Unternehmer stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Aktualisierung der Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d, und e sowie der Erklärungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c.

5.           Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 61 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass der vom registrierten Unternehmer gestellte Antrag nicht mehr den Anforderungen von Absatz 2 genügt, so fordert sie den Unternehmer auf, die Anforderungen unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen.

Erfüllt der registrierte Unternehmer diese Anforderungen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so entzieht die zuständige Behörde ihm die Registrierung.

Artikel 63 Inhalt des Registers

Das Register enthält die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Bestandteile sowie Folgendes:

(a)          die amtliche Registriernummer;

(b)          den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2[31] für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist;

(c)          eine Angabe darüber, ob der Unternehmer zur Ausübung der in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten ermächtigt ist.

Artikel 64 Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

1.           Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission die darin enthaltenen Informationen auf Anfrage zugänglich.

2.           Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem Unternehmer auf Anfrage die Informationen gemäß Artikel 63 mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben d und e zugänglich.

Artikel 65 Rückverfolgbarkeit

1.           Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände geliefert werden, die Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen über jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis oder jeden sonstigen Gegenstand, damit er den Lieferunternehmer feststellen kann.

2.           Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausliefert, die Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für alle von ihm gelieferten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie geliefert hat.

3.           Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende sonstige Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, drei Jahre lang auf.

Die Unternehmen legen die in den Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Angaben auf Anfrage der zuständigen Behörde vor.

5.           Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 66 Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes des Unternehmers

1.           Unternehmer verfügen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Verfahren, anhand derer sie die Verbringungsvorgänge in Bezug auf ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes ermitteln können.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b.

2.           Die Informationen über die Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb des Betriebsgeländes, die anhand der Systeme und Verfahren gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen.

Kapitel VI Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen

Abschnitt 1 für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 67 Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung in das Gebiet der Union

1.           Ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 71 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände jeder der folgenden Anforderungen genügen:

(a) sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen;

(b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von Unionsquarantäneschädlichen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

(c) sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2;

(d) sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen;

2.           Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ und gemäß den nach Maßgabe von Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls angegeben, welcher Anforderung im Einzelnen genügt wird, wenn mehrere Optionen zur Auswahl stehen. In dieser Angabe wird auf die in den genannten Rechtsakten geregelte entsprechende Option Bezug genommen.

3.           Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände den Pflanzengesundheitsanforderungen genügen, die gemäß Artikel 42 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

Artikel 68 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

1.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

(a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG;

(b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 festgelegt wurden;

(c) die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen;

(d) die in der Liste gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

Die Buchstaben a bis d finden keine Anwendung, wenn der gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absätze 1 und 2 erlassene Rechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 vorschreibt.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.           In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

(a) im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;

(b) im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

4.           Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 44, 45, 46 und 70 gelten.

Artikel 69 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

1.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung aus den genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete zusätzlich zu den in Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3 geregelten Fällen ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist.

Diese Liste enthält Folgendes:

(a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Buchstabe II der Richtlinie 2000/29/EG;

(b) die in der Liste gemäß Artikel 50 Absätze 1 oder 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände.

Die Buchstaben a und b finden keine Anwendung, wenn der gemäß Artikel 50 Absätze 1 oder 2 erlassene Rechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 vorschreibt.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.           In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

(a) im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b;

(b) im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

4.           Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten.

Artikel 70 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel

1.           Kleine Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

(a) sie werden im persönlichen Gepäck Reisender, als im Wege des Fernabsatzes an Endnutzer (im Folgenden „Kunden im Online-Handel“) gelieferte Sendungen oder als von Postdiensten zugestellte Sendungen an Endnutzer in das Gebiet der Union verbracht;

(b) sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;

(c) sie werden in der Liste gemäß Absatz 2 geführt.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen.

2.           Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände fest, auf die die Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie gegebenenfalls eine oder mehrere der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Anwendung findet.

Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie erforderlichenfalls der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Pflanzengesundheitsrisiko zugrundegelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeht, wobei den Grundsätzen in Anhang IV Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 71 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

1.           Ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, erkennt die zuständige Behörde nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die den Anforderungen von Anhang V Teil B genügen.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 67 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 67 Artikel 3 benötigte Erklärung fehlt.

2.           Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Kriterien erfüllen:

(a) sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst;

(b) sie sind an die Union oder an einen ihrer Mitgliedstaaten gerichtet;

(c) sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

3.           Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.

4.           Im Fall eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die die zuständigen Behörden gemäß den der Kommission gemeldeten nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands ausgestellt haben. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 131 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Mitgliedstaaten und Unternehmer im Wege des elektronischen Meldesystems gemäß Artikel 97 über die eingegangenen Meldungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

5.           Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 72 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

1.           Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 71 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Fall ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände eine der in Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] festgelegten Maßnahmen.

2.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 ungültig gemacht wurde.

Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird ebenfalls unterrichtet.

Abschnitt 2 Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe

Artikel 73 Pflanzenpässe

Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und erforderlichenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 80 bzw. – im Fall der Verbringung in Schutzgebiete – gemäß Artikel 81 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 78 entspricht.

Artikel 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

1.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

(a) alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;

(b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG;

(c) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3 festgelegt wurden;

(d) die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen;

(e) die in der Liste gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.           In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

(a) im Rechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben c, d oder e;

(b) im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben c, d oder e.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

4.           Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 44, 45, 46 und 70 gelten.

Artikel 75 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

1.           Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung in bestimmte Schutzgebiete einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

(a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG;

(b) sonstige in der Liste gemäß Artikel 50 Absatz 2 geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.           In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern:

(a) im genannten Rechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b;

(b) im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a oder b.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.           Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

4.           Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten.

Artikel 76 Ausnahmeregelung für Endnutzer

Für die Verbringung von im Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen Mengen zum Endnutzer wird kein Pflanzenpass benötigt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Höchstmenge in Bezug auf kleine Mengen an bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen festgelegt wird.

Artikel 77 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmers

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.

Artikel 78 Inhalt und Form des Pflanzenpasses

1.           Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett, das auf einem geeigneten Träger aufgedruckt ist, wobei der Pflanzenpass getrennt von allen anderen Informationen oder Etiketten zu halten ist, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden.

Der Pflanzenpass ist deutlich lesbar und dauerhaft.

2.           Der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in Anhang VI Teil A aufgeführten Bestandteile.

Der für die Verbringung in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VI Teil B aufgeführten Bestandteile enthalten.

3.           Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) No …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law] als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material nach Maßgabe von Artikel 10 der genannten Verordnung erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett oder erforderlichenfalls dem gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellten Stammzertifikat beigefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VI Teil C aufgeführten Bestandteile.

Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für die Verbringung in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VI Teil D aufgeführten Bestandteile.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI Teile A, B, C und D zu erlassen, um sie erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

5.           Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an, d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an ihre Größe festgelegt werden.

Artikel 79 Ausstellung durch ermächtigte Unternehmer und die zuständigen Behörden

1.           Ausgestellt werden die Pflanzenpässe von registrierten Unternehmern, die gemäß Artikel 84 von den zuständigen Behörden zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt worden sind (im Folgenden „ermächtigte Unternehmer“), unter der Aufsicht der zuständigen Behörden.

Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus, für die sie zuständig sind.

2.           Auf Ersuchen des registrierten Unternehmers kann ein Pflanzenpass jedoch von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

3.           Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d aus.

Artikel 80 Grundlegende Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:

(a) sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen;

(b) sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von Unionsquarantäneschädlichen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

(c) sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2;

(d) sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen und

(e) sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen bzw. gemäß Artikel 28 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.

Artikel 81 Grundlegende Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets

1.           Pflanzenpässe für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 80 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

(a) sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und

(b) sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2.

2.           Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 ausgestellt.

Artikel 82 Untersuchungen für den Pflanzenpass

1.           Ein Pflanzenpass darf nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt werden, wenn bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 80 sowie erforderlichenfalls des Artikels 81 genügen.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände mit ein.

2.           Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von den zuständigen Behörden durchgeführt.

3.           Die Untersuchung erfüllt folgende Bedingungen:

(a) sie wird häufig und zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung;

(b) sie wird in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführt und

(c) sie erfolgt durch visuelle Untersuchung und im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bzw. des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings bei Schutzgebieten durch Probenahmen und Tests.

Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassen wurden bzw. werden.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erlassen, um ausführliche Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festzulegen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehenden besonderen Pflanzengesundheitsrisiken zugrunde zu legen sind. Die genannten Untersuchungen erstrecken sich gegebenenfalls auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Kategorien nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Office of Publications, please insert number of Regulation on the production and making available on the market of plant reproductive material], und gegebenenfalls werden sie für alle betreffenden Elemente gemäß Anhang II Teil D der genannten Verordnung durchgeführt.

Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material], so werden die betreffenden Untersuchungen zu einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren zusammengefasst.

Beim Erlass der genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Artikel 83 Anbringen der Pflanzenpässe

Die Pflanzenpässe werden von den ermächtigten Unternehmern bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von den zuständigen Behörden an jeder Partie der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 74 innerhalb des Gebiets der Union bzw. gemäß Artikel 75 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

Artikel 84 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

1.           Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen“), wenn er folgende Kriterien erfüllt:

(a) er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die Untersuchungen gemäß Artikel 82 im Hinblick auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und Unionsqualitätsschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befallen könnten, sowie über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge und die von ihnen ausgelösten Symptome sowie Kenntnisse davon, wie Auftreten und Verbreitung dieser Schädlinge verhindert und wie sie getilgt werden können;

(b) er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 65 und 66 nachkommen zu können.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, welchen Qualifikationsanforderungen die Unternehmer genügen müssen, um die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen.

Artikel 85 Pflichten der ermächtigten Unternehmer

1.           Beabsichtigt ein ermächtigter Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch ihn, die kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 80 und Artikel 82 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 3 sowie Artikel 81 sind.

Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen.

2.           Der ermächtigte Unternehmer nach Maßgabe von Absatz 1 sorgt für eine angemessene Schulung des an den Untersuchungen gemäß Artikel 82 beteiligten Personals, um zu gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügt.

Artikel 86 Risikomanagementpläne für Pflanzengesundheit

1.           Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls Risikomanagementpläne der ermächtigten Unternehmer zur Pflanzengesundheit genehmigen, in denen die Unternehmer darlegen, mit welchen Maßnahmen sie den Verpflichtungen aus Artikel 85 Absatz 1 nachkommen.

2.           Der Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit enthält – gegebenenfalls in Form von Anleitungen – mindestens Folgendes:

(a) die gemäß Artikel 62 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers;

(b) die gemäß Artikel 65 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen;

(c) eine Beschreibung der Produktionsprozesse des ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen;

(d) eine Analyse der kritischen Punkte gemäß Artikel 85 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen Pflanzengesundheitsrisikos;

(e) die vorhandenen Verfahren und die geplanten Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen;

(f) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das an der Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1, den Untersuchungen gemäß Artikel 82 Absatz 1 und der Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß Artikel 79 Absatz 1, Artikel 88 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 89 beteiligt ist;

(g) Angaben über die Schulung des Personals nach Maßgabe von Buchstabe f.

3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile zu erlassen.

Artikel 87 Entzug der Ermächtigung

1.           Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 bzw. Artikel 84 Absatz 1 verstößt oder dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die der Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von Artikel 80 bzw. gegebenenfalls von Artikel 81 genügen, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

2.           Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich.

Artikel 88 Ersetzen eines Pflanzenpasses

1.           Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Partie einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass ersetzt.

2.           Wird eine Partie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, in zwei oder mehr Partien unterteilt, so erstellt der für die neuen Partien zuständige Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Partie aus, die aus der Teilung hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche Partie ausgestellten Pflanzenpass.

Werden zwei Partien, für die jeweils ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, zu einer einzigen Partie zusammengefasst, so stellt der für diese neue Partie zuständige Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde einen Pflanzenpass für diese Partie aus. Der Pflanzenpass ersetzt den für die ursprünglichen Partien ausgestellten Pflanzenpass unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

3.           Ein Pflanzenpass nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die Nämlichkeit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ist gewährleistet und

(b) die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände genügen weiterhin den Anforderungen gemäß Artikel 80 und 81.

4.           Wird ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung gemäß Artikel 82 Absatz 1 nicht erforderlich.

5.           Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

Wurde der Ersatz-Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Ersuchen er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

Artikel 89 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

1.           Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union verbracht wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass nach Maßgabe der in Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte benötigt, so wird abweichend von Artikel 82 ein solcher Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] durchgeführten Prüfungen und Kontrollen zufriedenstellend abgeschlossen wurden.

2.           Nach der Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Absatz 1 bewahrt der ermächtigte Unternehmer, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, das Pflanzengesundheitszeugnis erforderlichenfalls drei Jahre lang auf.

Wenn Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.

Artikel 90 Pflicht zum Entfernen des Pflanzenpasses

1.           Der Unternehmer, der für eine Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen verantwortlich ist, entfernt den Pflanzenpass von dieser Partie, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 78 bis 82, 84 bzw. 85 nicht erfüllt ist.

Der Unternehmer macht den Pflanzenpass ungültig, indem er mit roter Farbe eine gut erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber anbringt.

2.           Kommt der Unternehmer seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so entfernt die zuständige Behörde den Pflanzenpass von der betroffenen Partie und macht ihn ungültig, indem sie mit roter Farbe eine gut erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber anbringt.

3.           Gelten die Absätze 1 und 2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

4.           Gelten die Absätze 1 und 2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw. die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass ausgestellt hat.

5.           Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2 entfernt und ungültig gemacht wurde.

Abschnitt 3 Sonstige Attestierungen

Artikel 91 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz

1.           Die Markierung, mit der attestiert wird, dass Verpackungsmaterial aus Holz nach einer Methode, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 oder 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 2, Artikel 41 Absätze 1 oder 2 bzw. Artikel 50 Absätze 1 oder 2 ausgearbeitet wurde, gegen Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge behandelt wurde, setzt sich aus den in Anhang VII aufgeführten Bestandteilen zusammen.

2.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu erlassen, um die Markierung an die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

3.           Die Markierung darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 92 ermächtigten Unternehmer angebracht werden.

4.           Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Markierung gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 92 Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

1.           Ein registrierter Unternehmer wird zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 91 Absatz 3 ermächtigt, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die gemäß den Rechtsakten nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz vorzunehmen;

(b) er betreibt geeignete Einrichtungen, um die Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ermächtigungsbedingungen zu erlassen, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist.

Die Ermächtigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

2.           Abweichend von Absatz 1 kann ein registrierter Unternehmer gemäß Absatz 1 dazu ermächtigt werden, vollständig aus behandeltem Holz bestehendes Verpackungsmaterial zu markieren, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) er verwendet ausschließlich Holz aus Behandlungseinrichtungen, die von einem gemäß Absatz 1 ermächtigten registrierten Unternehmer betrieben werden;

(b) er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann;

(c) kommen Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 zur Anwendung, verwendet er ausschließlich Holz gemäß Buchstabe a, dem ein Pflanzenpass beigefügt ist.

3.           Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Absatz 1 ermächtigten Unternehmer, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 behandeln und markieren und den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Anforderungen genügen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in diesem Absatz dargelegten Anforderungen an die Überwachung der Unternehmer durch die zuständige Behörde zu ergänzen.

4.           Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 der 3 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 93 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

1.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Bestandteile amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden internationalen Normen zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassen wurden bzw. werden.

2.           In diesen delegierten Rechtsakten kann auch mindestens einer der folgenden Aspekte geregelt werden:

(a) Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Absatz 1;

(b) Überwachung des gemäß Buchstabe a ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde;

(c) Entzug der Ermächtigung nach Maßgabe von Buchstabe a.

3.           Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Maßgabe von Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4 Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der Union

Artikel 94 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr

1.           Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den Vorschriften dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr“), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers, der für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde ausgestellt.

2.           Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr wird ausgestellt, wenn die vorliegenden Informationen ausreichen, um die Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu bescheinigen. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer der folgenden Quellen stammen:

(a) Pflanzenpass gemäß Artikel 73, der an den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen angebracht ist;

(b) Markierung des Holz-Verpackungsmaterials gemäß Artikel 91 Absatz 1 bzw. die Attestierungen gemäß Artikel 93 Absatz 1;

(c) Informationen aus der Bescheinigung vor der Ausfuhr gemäß Artikel 96;

(d) amtliche Angaben aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 67, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union verbracht wurden;

(e) amtliche Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen.

3.           Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr enthält die in Anhang VIII Teil A aufgelisteten Bestandteile.

4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil A zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

5.           Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

6.           Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr sind nur dann gültig, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 95 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr

1.           Stammen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände aus einem Drittland und wurden sie aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union verbracht, so kann statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt werden.

Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers, der für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde ausgestellt.

2.           Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird ausgestellt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände wurden nicht in dem Mitgliedstaat angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet, aus dem sie in das betreffende Drittland ausgeführt werden;

(b) die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines Befalls mit einem Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird;

(c) erforderlichenfalls ist das Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr beizufügen.

3.           Die Bestimmungen von Artikel 94 Absatz 2 betreffend die Informationen, die genügen, um die Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu bescheinigen, gelten entsprechend.

4.           Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr enthält die in Anhang VIII Teil B aufgelisteten Bestandteile.

5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

6.           Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.           Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr sind nur dann gültig, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 96 Bescheinigungen vor der Ausfuhr

1.           Der Mitgliedstaat, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach Maßgabe von Artikel 94 Absatz 1 ausgeführt werden, und der Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, tauschen unverzüglich die Informationen aus, die für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr benötigt werden.

2.           Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Bescheinigung vor der Ausfuhr“), in dem der Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, bescheinigt, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf mindestens einen der folgenden Punkte genügen:

(a) Freiheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände von bestimmten Schädlingen;

(b) Ursprung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

(c) die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angewandten Pflanzenschutzverfahren.

3.           Die Bescheinigung vor der Ausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, solange diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verbleiben.

4.           Die Bescheinigung vor der Ausfuhr ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen auf elektronischem Wege aus.

5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bestandteile der Bescheinigung vor der Ausfuhr festgelegt werden.

6.           Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Bescheinigung vor der Ausfuhr an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel VII Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission

Artikel 97 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

1.           Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.

Das genannte System wird mit dem computergestützten Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] verbunden und ist mit diesem kompatibel.

2.           Betrifft die Meldung das Auftreten eines Schädlings in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden, für die Verbringung in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß Absatz 1 auf die betreffenden Pflanzen, betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die Art des Verstoßes und die ergriffenen Maßnahmen Bezug genommen.

Betrifft die Meldung das Auftreten eines Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen auftritt, die in das Gebiet der Union verbracht, für die Verbringung in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß Absatz 1 auf die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden sonstigen Gegenstände, die Bezeichnung des Schädlings, den Ort des Auftretens und die GPS-Koordinaten sowie die ergriffenen Maßnahmen Bezug genommen.

Kapitel VIII Schlussbestimmungen

Artikel 98 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 99 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

4.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 100 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am …… [Office of Publications, please insert date of application of this Regulation] mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.

Artikel 101 Aufhebung

1.           Die Richtlinie 2000/29/EG wird aufgehoben.

Aufgehoben werden ferner folgende Rechtsakte:

(a) Richtlinie 69/464/EWG;

(b) Richtlinie 69/466/EWG;

(c) Richtlinie 74/647/EWG;

(d) Richtlinie 93/85/EWG;

(e) Richtlinie 98/57/EWG;

(f) Richtlinie 2007/33/EG.

2.           Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 102 Änderung der Verordnung (EU) […]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

Die Verordnung (EU) Nr. [.…]/2013 [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] wird wie folgt geändert:

(1)          In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„(e)    Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;“

(2)          In Artikel 17 Absatz 1 erhalten Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

„(a)    Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 bzw. Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates [über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]* ergriffen werden;

(b)     Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 27 Absatz 2 bzw. Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls er in dieser Zone nachgewiesen wird;

(c)     Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 27 Absatz 3 bzw. Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

(3)          Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„(a)    sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt sind;

(b)     sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt sind;

(c)     sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* festgelegt hat.

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

(b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* festgelegten Maßnahme angefallen sind.

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

(4)          Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„(ca)  Kosten der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die die Maßnahmen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten, im Hinblick auf die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten prioritären Schädlinge;

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

(b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„(d)    in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des für die Union erbrachten Mehrwerts der Maßnahmen die Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis ca genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 35 Absatz 3 aufgeführt sind.“

(c) Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe ca darf die Entschädigung nicht den Marktwert der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände unmittelbar vor ihrer Vernichtung übersteigen, und der Rückgewinnungswert ist gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.“

(5)          Artikel 20 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„(a)    sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt sind;

(b)     sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt sind;

(c)     sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* festgelegt hat.

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) No […]/[…]* festgelegten Maßnahme angefallen sind.

*          ABl. L … vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote, referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]

Artikel 103 Inkrafttreten und Anwendung

1.           Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Office of Publications please insert date counting 36 months from the entry into force].

2.           Artikel 97 Absatz 2 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Systeme nach Maßgabe von Artikel 97 Absatz 1 eingerichtet sind.

3.           Die Rechtsakte gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der genannten Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2, für die für die Zwecke dieser Verordnung Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer und diese Gebiete zu verstehen sind und für die Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne diese Gebiete zu verstehen sind

Gebiete:

1.           Guadeloupe

2.           Französisch-Guayana

3.           Martinique

4.           Réunion

5.           Saint Martin

6.           Mayotte

7.           Ceuta

8.           Melilla

9.           die Kanarischen Inseln

ANHANG II

Kriterien zur Einstufung von Schädlingen gemäß dem von ihnen ausgehenden Risiko für das Gebiet der Union

Abschnitt 1 Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind (Artikel 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2)

(1)          Identität des Schädlings

Die taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

Die taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder alternativ auf einem höheren oder niedrigeren taxonomischen Rang, sofern dieser taxonomische Rang angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

(2)          Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet

Eine oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu:

(a)     das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet nicht bekannt;

(b)     das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet – von einem begrenzten Teil davon abgesehen – nicht bekannt;

(c)     das Auftreten des Schädlings ist – von seltenem, unregelmäßigem, isoliertem und sporadischem Auftreten abgesehen – im betreffenden Gebiet nicht bekannt.

Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c zutreffen, so gilt der Schädling als in begrenztem Maße verbreitet.

(3)          Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet

(a)     Fähigkeit zum Eindringen

Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in den Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist (im Folgenden: „gefährdeter Bezirk“), einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)      Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, stehen mit dem Schädling in dem Ursprungsgebiet dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder in dem Gebiet, von dem aus diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung;

(ii)      der Schädling überdauert die Beförderung bzw. Lagerung;

(iii)     der Schädling könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines sonstigen Gegenstandes übertragen werden.

(b)     Fähigkeit zum Ansiedeln

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil des Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, bis auf weiteres zu halten (im Folgenden „sich anzusiedeln“), wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)      es stehen Wirte für den Schädling und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schädlings zur Verfügung;

(ii)      die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schädling und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, so dass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann;

(iii)     die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Kontrollmaßnahmen sind für den Schädling günstig;

(iv)     die vom Schädling zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Größe seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.

(c)     Fähigkeit zur Ausbreitung

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, räumlich auszubreiten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(i)      die Umweltbedingungen begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schädlings;

(ii)      die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schädlings sind unzureichend;

(iii)     eine Verbringung des Schädlings auf Waren und Transportmitteln ist möglich;

(iv)     es stehen Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schädling zur Verfügung;

(v)     natürliche Feinde und Antagonisten des Schädlings stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht in ausreichendem Maße in der Lage, dem Schädling entgegenzuwirken.

(4)          Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen

Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, hat für das Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – für den Teil des Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen:

(a)     Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

(b)     Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen;

(c)     Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzkulturen;

(d)     Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

(e)     Auswirkungen auf Straßenbäume, Parks sowie öffentliche und private Grünflächen;

(f)      Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen;

(g)     Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für andere Schädlinge zu agieren;

(h)     Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

(i)      Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

(j)      Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

(k)     Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschließlich Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;

(l)      für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen;

(m)    Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen;

(n)     Auswirkungen auf Natura 2000 und andere geschützte Gebiete;

(o)     Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen, einschließlich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf;

(p)     Kosten der Umweltsanierung;

(q)     Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit;

(r)      Auswirkungen auf die Beschäftigung;

(s)     Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Weidehaltung, Jagen und Fischen.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis g werden direkte Auswirkungen auf Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt unter Einbeziehung des Spektrums der Wirtsarten und anhand der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Schädigung dieser Wirte.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben h bis s werden indirekte Auswirkungen innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks berücksichtigt.

Abschnitt 2 Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2)

Ein Unionsquarantäneschädling gilt dann als Schädling mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken:

(a)          Wirtschaftliche Folgen: Der Schädling hat das Potenzial, durch die in Abschnitt I Nummer 4 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Kulturen, deren jährliche Gesamtproduktion einen Wert von mindestens 1 Mrd. EUR ausmacht, erhebliche Verluste zu verursachen.

(b)          Soziale Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

(i)      einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor;

(ii)     Risiken für die Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit;

(iii)     die Ausrottung oder dauerhafte großflächige Schädigung von Hauptbaumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden.

(c)          Ökologische Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

(i)      Auswirkungen auf Arten und Lebensräume, die in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[32] sowie in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[33] aufgeführt sind;

(ii)     erhebliche und dauerhafte Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Kulturen.

Abschnitt 3 Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 21 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30)

Unterabschnitt 1 Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 28 Absatz 1)

(1)          Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)          Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates

Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt – nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vor. Den diesem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch – soweit bekannt – nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

(3)          Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und – soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – in Bezug auf das Gebiet der Union.

(4)          Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und – soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

Unterabschnitt 2 Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 29 Absatz 1)

(1)          Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)          Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union

Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt – nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

(3)          Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu.

(4)          Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

Abschnitt 4 Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind (Artikel 36 und 38)

(1)          Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)          Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union

Zur Bewertung der Ausbreitung des Schädlings wird davon ausgegangen, dass die Ausbreitung hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen erfolgt.

Diese Bewertung umfasst – soweit sinnvoll – die folgenden Aspekte:

(a)     Anzahl der Lebenszyklen des Schädlings bei den betreffenden Wirten;

(b)     Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schädlings;

(c)     mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schädlings auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschließlich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate;

(d)     Sekundärbefall und Übertragung des Schädlings vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;

(e)     klimatologische Faktoren;

(f)      kulturelle Praktiken vor und nach der Ernte;

(g)     Bodentypen;

(h)     Empfänglichkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen;

(i)      Vorhandensein von Vektoren für den Schädling;

(j)      Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schädlings;

(k)     Vorhandensein anderer für den Schädling empfänglicher Wirte;

(l)      Prävalenz des Schädlings im Gebiet der Union;

(m)    vorgesehene Verwendung der Pflanzen.

(3)          Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen,

(a)     Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

(b)     Zusatzkosten durch Bekämpfungsmaßnahmen;

(c)     Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;

(d)     Kosten durch Wiederanpflanzen;

(e)     Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzkulturen;

(f)      Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

(g)     Auswirkungen auf Wirtspflanzen am Erzeugungsort;

(h)     Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für diese anderen Schädlinge zu agieren;

(i)      Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

(j)      Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

(k)     Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

(l)      Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise;

(m)    Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis h werden direkte Auswirkungen auf Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt auf Grundlage der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der jeweiligen Schädigung.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben i bis m werden indirekte Auswirkungen innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks berücksichtigt.

ANHANG III

Elemente zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen (Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48)

Aus Drittländern stammende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen gelten dann als Pflanzen, von denen gemäß Artikel 47 Absatz 1 wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss:

(1)          Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(a)     Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind.

(b)     Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig als Wirt dient für polyphage Schädlinge oder für monophage Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben.

(c)     Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, so dass das Auftreten dieser Schädlinge bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bei amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird.

(d)     Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut.

(e)     Sie werden vor oder während des Versands nicht mit generischen Pflanzenschutzmitteln behandelt.

(f)      Sie sind im Ursprungs-Drittland nicht Gegenstand amtlicher Ausfuhrkontrollen und Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren.

(g)     Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder – falls dies doch der Fall ist – die Sendungen können aufgrund ihrer Größe bei der Einfuhr in das Gebiet der Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

(2)          Ursprung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(a)     Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das häufig Gegenstand von Meldungen über abgefangene Sendungen mit Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind.

(b)     Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist.

ANHANG IV

Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen

Abschnitt 1 Massnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen (Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2)

Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:

(1)          Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen

(a)     Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.

(b)     Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen.

(c)     Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen.

(d)     Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen.

(e)     Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.

(f)      Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

(g)     Präventive Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

(h)     Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

(a)     Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen;

(b)     Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände und Anbringen der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.

(2)          Maßnahmen hinsichtlich Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen

(a)     Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

(b)     Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

(c)     Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren.

(d)     Physikalische, chemische und biologische Behandlung und gegebenenfalls Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

(e)     Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

(a)     Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Buchstaben a bis d zu bescheinigen;

(b)     Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen.

(3)          Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen

(a)     Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware.

(b)     Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und gegebenenfalls Vernichtung von mit Quarantäneschädlingen befallenen Waren.

(c)     Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

(d)     Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

(e)     Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und sonstige bei der Beförderung von Waren genutzte Gegenstände.

(f)      Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und sonstigen bei der Beförderung von Waren genutzten Gegenständen.

(g)     Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Abschnitt 2 Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen (Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 3)

Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und Unionsqualitätsschädlingen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

(1)          Notwendigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.

(2)          Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.

(3)          Minimale Folgen

Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.

(4)          Nichtdiskriminierung

Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.

(5)          Fachliche Begründung

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden.

(6)          Durchführbarkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.

ANHANG V

Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Verbringung in das Gebiet der Union

Teil A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 71 Absatz 1

___________________________________________________________________________

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

                                                                                               Nr._________________________

Pflanzenschutzdienst von_________________________________________________________

An: Pflanzenschutzdienst(e) von___________________________________________________

I. Beschreibung der Sendung

Name und Anschrift des Ausführers:________________________________________________

Name und Anschrift des angegebenen Empfängers:_____________________________________

Zahl und Beschreibung der Packstücke:_____________________________________________

Unterscheidungsmerkmale:_______________________________________________________

Ursprungsort:_________________________________________________________________

Angegebenes Transportmittel:_____________________________________________________

Angegebener Grenzübertrittsort:___________________________________________________

Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge:__________________________________

Botanischer Name der Pflanzen:___________________________________________________

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.

Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.*

II. Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III. Entwesung und/oder Desinfektion

Datum ________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)_______________________

Dauer und Temperatur__________________________________________________________

Konzentration_________________________________________________________________

Sonstige Angaben______________________________________________________________

___________________________________________________________________________

                                                         Ort der Ausstellung________________________________

(Amtlicher Stempel)                           Name des amtlichen Beauftragten______________________

                                                         Datum__________________________________________

                                                                                                         (Unterschrift)

___________________________________________________________________________

____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.*

* Optionale Klausel

Teil B Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 71 Absatz 1

___________________________________________________________________________

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

                                                                                               Nr._________________________

Pflanzenschutzdienst von _______________________ (wiederausführende Vertragspartei)

An: Pflanzenschutzdienst(e) von _______________________ (einführende Vertragspartei(en))

I. Beschreibung der Sendung

Name und Anschrift des Ausführers:________________________________________________

Name und Anschrift des angegebenen Empfängers:_____________________________________

Zahl und Beschreibung der Packstücke:_____________________________________________

Unterscheidungsmerkmale:_______________________________________________________

Ursprungsort:_________________________________________________________________

Angegebenes Transportmittel:_____________________________________________________

Angegebener Grenzübertrittsort:___________________________________________________

Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge:__________________________________

Botanischer Name der Pflanzen:___________________________________________________

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände aus ________________ (Ursprungsvertragspartei) nach ________________ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ________________ beigefügt war, dessen

*Original || ¨ || *beglaubigte Kopie || ¨

diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; dass sie

*verpackt || ¨ || *umgepackt || ¨

worden sind, in

*ihren ursprünglichen || ¨ || *neuen || ¨

Behältern befördert werden; dass sie aufgrund des

*ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses || ¨

und

*einer zusätzlichen Untersuchung || ¨

als den in der einführenden Vertragspartei geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und die Sendung während ihrer Lagerung in ______________ (wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

*Zutreffendes || ¨ || ankreuzen

II. Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III. Entwesung und/oder Desinfektion

Datum ________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)_______________________

Dauer und Temperatur__________________________________________________________

Konzentration_________________________________________________________________

Sonstige Angaben______________________________________________________________

___________________________________________________________________________

                                                         Ort der Ausstellung________________________________

(Amtlicher Stempel) _______            Name des amtlichen Beauftragten______________________

                                                         Datum__________________________________________

                                                                                                         (Unterschrift)

___________________________________________________________________________

____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.*

* Optionale Klausel

ANHANG VI

Pflanzenpässe

Teil A Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäss Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1

(1)          Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     in der oberen linken Ecke das Wort „Pflanzenpass“;

(b)     in der oberen rechten Ecke die Flagge der Europäischen Union;

(c)     den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des betreffenden Gegenstands;

(d)     den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers;

(e)     den Buchstaben „C.“, gefolgt von der Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

(f)      den Buchstaben „D.“, optional gefolgt vom Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b.

(2)          Die unter Nummer 1 Buchstabe e genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie vorhandenen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger, der bzw. das eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet, ersetzt werden.

Teil B Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 78 Absatz 2

(1)          Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     in der oberen linken Ecke die Wörter „Pflanzenpass – ZP“;

(b)     direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;

(c)     in der oberen rechten Ecke die Flagge der Europäischen Union;

(d)     den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des betreffenden Gegenstands;

(e)     den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers;

(f)      den Buchstaben „C.“, gefolgt von der Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

(g)     den Buchstaben „D.“, optional gefolgt vom Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b.

(2)          Die unter Nummer 1 Buchstabe f genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie vorhandenen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger, der bzw. das eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet, ersetzt werden.

Teil C Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, die gemäss Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

(1)          Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law] oder dem Stammzertifikat im Sinne von Artikel 122 jener Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts das Wort „Pflanzenpass“;

(b)     in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

Sind die in Teil A Nummer 1 unter den Buchstaben c, d, e oder f genannten Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen.

(2)          Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

Teil D Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

(1)          Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive material law] oder dem Stammzertifikat im Sinne von Artikel 122 jener Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts die Wörter „Pflanzenpass – ZP“;

(b)     direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;

(c)     in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

Sind die in Teil B Nummer 1 unter den Buchstaben d, e, f oder g genannten Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen.

(2)          Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.

ANHANG VII

Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1

Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1 enthält die folgenden Bestandteile:

(a)          auf der linken Seite das Logo des IPPC;

(b)          auf der rechten Seite zunächst den in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Markierung anbringende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, der Reihe nach gefolgt von einem Bindestrich, der Registriernummer des betreffenden Unternehmers und den Buchstaben „HT“.

Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein.

Die Markierung darf nicht handgeschrieben sein.

ANHANG VIII

Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr gemäß Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 4

Teil A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 94 Absatz 3

(1)          Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis“, der Reihe nach gefolgt von:

(i)      den Buchstaben „EU“;

(ii)      dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

(iii)     einem Bindestrich;

(iv)     einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

(b)     die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt hat;

(c)     die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

(d)     die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

(e)     das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

(f)      die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

(g)     die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

(h)     die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

(i)      die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

(j)      die Wörter „Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für regulierte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.“;

(k)     die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formulars zu verwenden;

(l)      die Wörter „Entwesung und/oder Desinfektion“;

(m)    das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

(n)     die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß Buchstabe m verwendet wurde;

(o)     die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

(p)     das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

(q)     das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

(r)      die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

(s)     die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

(t)      das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

(u)     die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

(v)     die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt.

(2)          Im verwendeten Papier ist das Siegel der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt.

Teil B Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 95 Absatz 4

(1)          Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Bestandteile:

(a)     die Worte „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“, der Reihe nach gefolgt von:

(i)      den Buchstaben „EU“;

(ii)      dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

(iii)     einem Bindestrich;

(iv)     einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

(b)     die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragt hat;

(c)     die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

(d)     die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

(e)     das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

(f)      die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

(g)     die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

(h)     die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

(i)      die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

(j)      folgenden Text:

„Hiermit wird bescheinigt,

– dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus ………………. (Ursprungsland) nach ………………. (wiederausführendes Land) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………………. beigefügt war, dessen

¨ || *Original || ¨ || *beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist;

– dass sie

¨ || *verpackt || ¨ || *umgepackt

worden sind, in

¨ || *ihren ursprünglichen || ¨ || *neuen Behältern

befördert werden;

– dass sie aufgrund des

¨ || *ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses

und

¨ || *einer zusätzlichen Untersuchung

als den im einführenden Land geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und

– die Sendung während ihrer Lagerung in ……………… (wiederausführendes Land) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

*        Zutreffendes ankreuzen“;

die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen;

(k)     die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formulars zu verwenden;

(l)      die Wörter „Entwesung und/oder Desinfektion“;

(m)    das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

(n)     die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß Buchstabe m verwendet wurde;

(o)     die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

(p)     das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

(q)     das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

(r)      die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

(s)     die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

(t)      das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

(u)     die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

(v)     die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt.

(2)          Im verwendeten Papier ist das Siegel der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt.

ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Richtlinie 69/464/EWG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]

Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d || ─

Artikel 3, 4 und 5 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c || ─

Artikel 6 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e || ─

Artikel 7 || ─ || ─

Artikel 8 || Artikel 8 || ─

Artikel 9 || Artikel 31 Absatz 1 || ─

Artikel 10 und 11 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c || ─

Artikel 12 und 13 || ─ || ─

Richtlinie 93/85/EWG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]

Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─

Artikel 3 || Artikel 9 || ─

Artikel 4 bis 8 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || ─

Artikel 9 || ─ || ─

Artikel 10 || Artikel 8 || ─

Artikel 11 || Artikel 31 Absatz 1 || ─

Artikel 12 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 13 bis 15 || ─ || ─

Anhänge I bis V || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Richtlinie 98/57/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]

Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─

Artikel 3 || Artikel 9 || ─

Artikel 4 bis 7 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || ─

Artikel 8 || ─ || ─

Artikel 9 || Artikel 8 || ─

Artikel 10 || Artikel 31 Absatz 1 || ─

Artikel 11 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 12 bis 14 || ─ || ─

Anhänge I bis VII || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Richtlinie 2007/33/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]

Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 2 und 3 || Artikel 27 Absätze 1 und 2 || ─

Artikel 4 bis 8 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─

Artikel 9 bis 13 || Artikel 27 Absätze 1 und 2 || ─

Artikel 14 || Artikel 8 || ─

Artikel 15 || Artikel 31 Absatz 1 || ─

Artikel 16 || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Artikel 17 || Artikel 99 || ─

Artikel 18 bis 20 || ─ || ─

Anhänge I bis IV || Artikel 27 Absatz 1 || ─

Richtlinie 2000/29/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 1 || ─

Artikel 1 Absatz 4 || ─ || Artikel 3

Artikel 1 Absätze 5 und 6 || ─ || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 2 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c || ─ || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 3 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e || Artikel 1 Absatz 1 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f || Artikel 73 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g || ─ || Artikel 3, 25 und 36

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h || Artikel 32 bis 35 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 1 || Artikel 71 || Artikel 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 2 || ─ || Artikel 4 und 19

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 3 || ─ || Artikel 129

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j || ─ || Artikel 2 Absatz 28

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k || ─ || Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l || ─ || Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m || ─ || Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n || ─ || Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 6 || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p || ─ || Artikel 2 Absatz 26

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q || ─ || ─

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r || ─ || Artikel 2 Absatz 48

Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 || ─

Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 || ─

Artikel 3 Absätze 2 und 3 || Artikel 5 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 3 || ─

Artikel 3 Absatz 4 || ─ || ─

Artikel 3 Absatz 5 || Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 3 || ─

Artikel 3 Absatz 6 || Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 || ─

Artikel 3 Absatz 7 || Artikel 5 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 || ─

Artikel 3 Absätze 8 und 9 || Artikel 8, 46 und 54 || ─

Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 40 Absatz 1 || ─

Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 1 || ─

Artikel 4 Absatz 3 || ─ || ─

Artikel 4 Absatz 4 || ─ || ─

Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 8, 46 und 54 || ─

Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 44 || ─

Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 40 Absatz 3 || ─

Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 3 || ─

Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 || ─

Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 51 und 70 || ─

Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 8, 46 und 54 || ─

Artikel 5 Absatz 6 || Artikel 44 || ─

Artikel 6 Absätze 1 bis 4 || Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 || ─

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 || Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 || ─

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 || Artikel 61 und 64 || ─

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4 || Artikel 10 || ─

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 5 || Artikel 76 || ─

Artikel 6 Absatz 6 || Artikel 61 und 65 || ─

Artikel 6 Absatz 7 || Artikel 76 || ─

Artikel 6 Absatz 8 erster Gedankenstrich || ─ || ─

Artikel 6 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich || Artikel 53 || ─

Artikel 6 Absatz 8 dritter Gedankenstrich || Artikel 82 Absatz 4 || ─

Artikel 6 Absatz 8 vierter Gedankenstrich || Artikel 62, 65 und 85 || ─

Artikel 6 Absatz 8 fünfter Gedankenstrich || ─ || ─

Artikel 6 Absatz 8 sechster Gedankenstrich || Artikel 76 || ─

Artikel 6 Absatz 9 || Artikel 62 || ─

Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 78 Absatz 3 sowie Artikel 80, 81 und 82 || ─

Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 74, 75 und 76 || ─

Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 88 || ─

Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 82 Absatz 4 || ─

Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 82 Absatz 1 || ─

Artikel 11 Absatz 2 || ─ || ─

Artikel 11 Absatz 3 ||  ─ || Artikel 19 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 4 || Artikel 87 || ─

Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 87 || ─

Artikel 12 Absatz 1 || ─ || Artikel 43, 134, 135 und 136

Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 65 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 5 und Artikel 90 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h

Artikel 12 Absatz 3 || ─ || Artikel 115

Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 90 Absätze 1 und 5 || Artikel 19 Buchstabe d sowie Artikel 103, 130, 134, 135 und 136

Artikel 13 Absätze 1 und 2 || Artikel 71 Absatz 5 || Artikel 45 und Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absätze 3 und 4 || ─ || ─

Artikel 13a Absatz 1 || ─ || Artikel 47

Artikel 13a Absatz 2 || ─ || Artikel 52

Artikel 13a Absatz 3 || Artikel 71 || ─

Artikel 13a Absatz 4 || Artikel 71 || ─

Artikel 13a Absatz 5 || ─ || Artikel 50 und 52

Artikel 13b Absatz 1 || ─ || Artikel 63

Artikel 13b Absatz 2 || ─ || Artikel 49

Artikel 13b Absatz 3 || ─ || Artikel 46

Artikel 13b Absatz 4 || ─ || Artikel 46

Artikel 13b Absatz 5 || ─ || Artikel 46

Artikel 13b Absatz 6 || ─ || ─

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a || ─ || Artikel 55

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 61 || ─

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe c || ─ || Artikel 54, 55 und 56

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe a || ─ || Artikel 47

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe b || ─ || Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c || ─ || Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d || ─ || Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe e || ─ || Artikel 49, 50 und 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe f || ─ || Artikel 47

Artikel 13c Absatz 3 || ─ || Artikel 55 und 130

Artikel 13c Absatz 4 || ─ || Artikel 55, 58 und 62

Artikel 13c Absatz 5 || ─ || ─

Artikel 13c Absatz 6 || Artikel 89 || ─

Artikel 13c Absatz 7 || Artikel 72 || Artikel 134, 135 und 136

Artikel 13c Absatz 8 || Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 97 || Artikel 130

Artikel 13d Absatz 1 || ─ || Artikel 77 und 78

Artikel 13d Absatz 2 || ─ || Artikel 79

Artikel 13d Absatz 3 || ─ || Artikel 79 und 83

Artikel 13d Absatz 4 || ─ || Artikel 80

Artikel 13d Absatz 5 || ─ || Artikel 78 und 79

Artikel 13d Absatz 6 || ─ || ─

Artikel 13d Absatz 7 || ─ || ─

Artikel 13e || Artikel 94 und 95 || ─

Artikel 14 || Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 68 Absätze 2 und 3, Artikel 69 Absätze 2 und 3, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 75 Absätze 2 und 3 || ─

Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1 || ─

Artikel 15 Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 || ─

Artikel 15 Absatz 3 || Artikel 67 Absatz 3 || ─

Artikel 15 Absatz 4 || ─ || ─

Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 || ─

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 28 || ─

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 14 Absatz 1 || ─

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 || Artikel 14 Absatz 1 || ─

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 || ─ || ─

Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 29 || ─

Artikel 16 Absatz 4 || Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 || ─

Artikel 16 Absatz 5 || Artikel 27 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 47 Absatz 4 || ─

Artikel 18 || Artikel 99 || ─

Artikel 20 || ─ || ─

Artikel 21 Absatz 1 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 2 || ─ || Artikel 115 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 3

Artikel 21 Absatz 4 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 3

Artikel 21 Absatz 5 || ─ || Artikel 117 und 118

Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 97 || Artikel 130

Artikel 21 Absatz 7 || ─ || ─

Artikel 21 Absatz 8 || ─ || ─

Artikel 22 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 1 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 2 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 3 || Artikel 102 || ─

Artikel 23 Absatz 4 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 4 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 5 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 4 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 7 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 8 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 9 || ─ || ─

Artikel 23 Absatz 10 || ─ || ─

Artikel 24 Absatz 1 || ─ || ─

Artikel 24 Absatz 2 || ─ || ─

Artikel 24 Absatz 3 || ─ || ─

Artikel 25 || ─ || ─

Artikel 26 || ─ || ─

Artikel 27 || ─ || Artikel 87 Absatz 2

Artikel 27a || ─ || Artikel 107 bis 110

Artikel 28 || ─ || ─

Artikel 29 || ─ || ─

Anhang I Teil A Kapitel I || Artikel 5 Absatz 2 || ─

Anhang I Teil A Kapitel II || Artikel 5 Absatz 2 || ─

Anhang I, Teil B || Artikel 32 Absatz 3 || ─

Anhang II Teil A Kapitel I || Artikel 5 Absatz 2 || ─

Anhang II Teil A Kapitel II || Artikel 37 Absatz 2 || ─

Anhang II Teil B || Artikel 32 Absatz 3 || ─

Anhang III Teil A || Artikel 40 Absatz 1 || ─

Anhang III Teil B || Artikel 49 Absatz 1 || ─

Anhang IV Teil A || Artikel 41 Absatz 1 || ─

Anhang IV Teil B || Artikel 50 Absatz 1 || ─

Anhang V Teil A Ziffer I || Artikel 74 Absatz 1 || ─

Anhang V Teil A Ziffer II || Artikel 75 Absatz 1 || ─

Anhang V Teil B Ziffer I || Artikel 68 Absatz 1 || ─

Anhang V Teil B Ziffer II || Artikel 69 Absatz 1 || ─

Anhang VI || ─ || ─

Anhang VII || Anhang VIII || ─

Anhang VIII || ─ || ─

Anhang VIIIa || ─ || ─

Anhang IX || ─ || ─

[1]               ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

[2]               http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm

[3]               ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

[4]               Rat der Europäischen Union, 2906. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen/Haushalt), 21. November 2008. Überprüfung der EG-Pflanzenschutzregelung – Schlussfolgerungen des Rates. Dokument Nr. 104228

[5]               Hierbei wurde eine frühere Bewertung der finanziellen Aspekte der Regelung aus dem Jahr 2008 berücksichtigt.

[6]               Food Chain Evaluation Consortium (FCEC), bestehend aus Civic Consulting, Agra CEAS Consulting (Projektleiter), Van Dijk Management Consultants und Arcadia International.

[7]               http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm

[8]               Beratungsgruppe „Saatgut“, Beratungsgruppe „Baumwolle“, Beratungsgruppe „Blumen und Zierpflanzen“, Beratungsgruppe „Zitrusfrüchte“, Beratungsgruppe „Kartoffeln“.

[9]               http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm

[10]             ABl. C vom , S. .

[11]             ABl. C vom , S. .

[12]             ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

[13]             Rat der Europäischen Union, 2906. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen/Haushalt), 21. November 2008. Überprüfung der EG-Pflanzenschutzregelung – Schlussfolgerungen des Rates. Dok. Nr. 104228.

[14]             ABl. L … vom ……, S. …

[15]             ABl. L … vom …, S. …

[16]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[17]             ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 41.

[18]             ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5.

[19]             ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1.

[20]             ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1.

[21]             ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1.

[22]             ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12.

[23]             ABl. L … vom …, S. …

[24]             ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

[25]             ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 1.

[26]             ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9.

[27]             ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

[28]             ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

[29]             ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

[30]             ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

[31]             ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

[32]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[33]             ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

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