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Document 52013PC0267
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on protective measures against pests of plants
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
/* COM/2013/0267 final - 2013/0141 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen /* COM/2013/0267 final - 2013/0141 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Pflanzengesundheit ist ein wesentlicher Faktor
für Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit in Landwirtschaft, Gartenbau und
Forstwirtschaft. Gesundes Saatgut und gesundes Vermehrungsmaterial sind die
Voraussetzung für rentable Kulturen und die Gewährleistung von Arbeitsplätzen,
Pflanzeninnovation und Ernährungssicherheit. Gesunde Bäume und Sträucher sind
unabdingbar, um Wälder, Landschaften sowie öffentliche und private Grünflächen
in der Union zu erhalten. Auch beim Schutz der biologischen Vielfalt und den
Ökosystemdienstleistungen spielt der Pflanzenschutz eine wichtige Rolle. Eine besondere Gefahr
geht von Schädlingen aus anderen Kontinenten aus. So verfügen die in Europa
heimischen Pflanzen und Bäume in der Regel über eine unzureichende genetische
Resistenz gegenüber gebietsfremden Schädlingen, die hier auch häufig keine
natürlichen Feinde haben. Werden gebietsfremde Schädlinge nach Europa
eingeschleppt, so können sie großen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Sie
können sich in bis dahin nicht befallenen Wirtsarten festsetzen, sich rasch
flächendeckend über mehrere Länder ausbreiten und langfristig zu
Ertragseinbußen führen sowie die Kosten für Pflanzenerzeugung und
Schädlingsbekämpfung dauerhaft in die Höhe treiben. Die oft beträchtlichen
wirtschaftlichen Verluste untergraben die Rentabilität und die
Wettbewerbsfähigkeit von Forst- und Landwirtschaft. Die Ansiedlung neuer
Schädlinge kann dazu führen, dass Drittländer Handelsverbote erlassen, was die
Ausfuhren aus der Union beeinträchtigen würde. Nicht alle Schädlinge lassen
sich mit Pestiziden bekämpfen und in manchen Fällen ist der Einsatz vorhandener
Pestizide nicht ratsam. Regelungsrahmen Der bestehende Regelungsrahmen für den
Pflanzenschutz in der EU zielt darauf ab, die europäische Land- und
Forstwirtschaft vor der Einschleppung und der Verbreitung gebietsfremder
Schädlinge zu schützen. Hauptinstrument ist hierbei die Richtlinie 2000/29/EG
des Rates[1],
die auch internationalen Handelsabkommen in diesem Bereich Rechnung trägt. Die
EU-Pflanzenschutzregelung ist insofern einzigartig, als es sich um ein offenes
System handelt: So dürfen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in das Gebiet der
Union sowie innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn bestimmte
Bedingungen und Anforderungen erfüllt werden (z. B. Herkunft aus einem
schädlingsfreien Gebiet oder geeignete Behandlung). Angesichts der großen
Mengen an Einfuhren aus anderen Kontinenten ist die Wahrscheinlichkeit
künftiger Fälle eines plötzlichen Auftretens gebietsfremder Schädlinge jedoch
hoch. Die Regelung ist unabdingbar, um Stabilität,
Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit des Pflanzenbausektors in der EU
aufrechtzuerhalten und um die offene Handelspolitik der Union weiterzuführen.
Am bestehenden Regelungsrahmen wird jedoch bemängelt, dass er die infolge der
Handelsglobalisierung zunehmende Einschleppung gefährlicher neuer Schädlinge
nicht eindämmen kann. Anders als in der Vergangenheit können diese Schädlinge
nun infolge des Klimawandels auch in Europa überleben, wodurch Pflanzen und
Ökosysteme anfälliger für neue Schädlinge werden. Durch die im letzten
Jahrzehnt verzeichneten Fälle der Massenentwicklung gefährlicher durch
Einfuhren eingeschleppter Forstschädlinge wurden Politik und Gesellschaft
stärker für Kosten und Folgen unzureichender Schutzvorkehrungen sensibilisiert.
Problemanalyse Eine Bewertung der Regelung (2010)[2]
hat ergeben, dass die grundlegenden Rechtsvorschriften überarbeitet werden
müssen, um das gestiegene Risiko in vollem Maße abdecken zu können. Als
vordringlich wurden folgende Probleme ermittelt: unzureichende Priorisierung
der Prävention angesichts eines steigenden Volumens an Einfuhren mit
Risikowaren, notwendige Priorisierung von Schädlingen auf EU-Ebene für alle 27 Mitgliedstaaten,
Bedarf an besseren Instrumenten zur Bekämpfung des Auftretens und der
natürlichen Ausbreitung von Schädlingen, wenn diese das Gebiet der Union einmal
erreicht haben, notwendige Modernisierung und Weiterentwicklung der Instrumente
für die Verbringung innerhalb der EU (Pflanzenpässe und Schutzgebiete) sowie
notwendige Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen. Es ist ferner notwendig geworden, die Regelung
ökologischer zu gestalten, und Zielsetzungen, die die natürlichen Lebensräume
betreffen, kommt nun ein höherer Stellenwert zu. Hierzu muss die
Interventionslogik der Regelung angepasst werden, auch in Bezug auf die
Finanzierung; so verschiebt sich der Fokus von einer rein auf private Güter in
der Landwirtschaft ausgerichteten Regelung hin zu einer gemischten Regelung für
öffentliche und private Güter in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, natürlichen
Lebensräumen und Landschaften. Der wissenschaftliche Unterbau der Regelung
(Forschung, Labors) muss gestärkt werden. Die Bereiche klassische Pflanzenpathologie
und Schädlingstaxonomie wurden an den Universitäten fortwährend ausgehöhlt, so
dass der bei der Bewertung der von neuen Schädlingen ausgehenden Risiken und
der richtigen Diagnostizierung dieser Schädlinge in den Labors erforderliche
wissenschaftliche Input gefährdet ist. So hat die Pflanzenschutzorganisation
für Europa und den Mittelmeerraum in diesem Zusammenhang eine
Dringlichkeitserklärung abgegeben. Schließlich müssen die Kosten und die gemeinsame
Übernahme der Verantwortung (Aufbau einer Partnerschaft) neu gegeneinander
abgewogen werden, die Wirksamkeit muss gesteigert werden und unnötige Kosten
und Verwaltungslasten müssen verringert werden. Auch besteht
Modernisierungsbedarf im Hinblick auf Anreize zur Einhaltung der Vorschriften. Ziel des Vorschlags Die derzeitige Überarbeitung zielt darauf ab,
diese Mängel zu beheben sowie einen stabilen, transparenten, nachhaltigen und
bedarfsgerechten Regelungsrahmen zu schaffen. Mit der vorgeschlagenen
Verordnung wird die Richtlinie 2000/29/EG ersetzt und aufgehoben. Zusammenhang mit den anderen Vorschlägen des
Pakets Der Vorschlag ist Teil eines Pakets mit
Vorschlägen zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften in den Bereichen
Pflanzengesundheit, Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiergesundheit,
amtliche Kontrollen bei Pflanzen, Tieren, Lebensmitteln und Futtermitteln sowie
Aufwendungen der Union für diese Politikmaßnahmen. Mit dem Vorschlag werden die Synergien mit der
Regelung zum Pflanzenvermehrungsmaterial ausgebaut, und gleichzeitig werden
vermeidbare Überlappungen und daraus resultierende unnötige Auflagen beseitigt.
Dies wird dadurch erreicht, dass für die Schädlinge, die derzeit in den
Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial
geregelt sind, in der vorgeschlagenen Pflanzenschutzverordnung eine neue
Kategorisierung eingeführt wird. Hiermit wird die erforderliche Flexibilität
geschaffen, damit weit verbreitete Quarantäneschädlinge neu als
Qualitätsschädlinge eingestuft werden können, wie von Unternehmern und Mitgliedstaaten
gefordert, so dass die Pflanzengesundheitsbehörden ihre Ressourcen für die
echten Unionsprioritäten aufwenden können. Gleichzeitig gewährleistet der
Vorschlag, dass die in den Mitgliedstaaten geltenden praktischen Modalitäten
für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial in Bezug auf
Qualitätsschädlinge aufrechterhalten werden können. Insgesamt gesehen sollen
die Pflanzenschutzregelung und die Regelung für Pflanzenvermehrungsmaterial der
EU durch die Neuregelung besser aufeinander abgestimmt werden (durch gemeinsame
Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren, Etiketten und Register), so dass
sich der Aufwand für die Unternehmer verringert. Voraussetzung für die
vorgeschlagene Neuregelung ist jedoch, dass die für Pflanzenschutz und Pflanzenvermehrungsmaterial
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit stärker
koordinieren. Im Gegensatz zur Richtlinie 2000/29/EG sieht der
Vorschlag keine Bestimmungen über amtliche Kontrollen seitens der zuständigen
Behörden vor zur Kontrolle, ob die Unternehmer das Pflanzenschutzrecht der
Union einhalten. Diese Kontrollen werden nun ausschließlich im Vorschlag zu den
amtlichen Kontrollen geregelt (der die Verordnung (EG) Nr. 882/2004[3] ersetzt). Hierdurch wird auch
eine bessere Abstimmung mit dem neuen Zollkodex erreicht, und das Verfahren bei
der Einfuhr wird vereinfacht. Anders als die Richtlinie 2000/29/EG sieht der
Vorschlag auch keine Bestimmungen über einen Finanzbeitrag der Union zur
Deckung förderfähiger Ausgaben vor. Entsprechende Bestimmungen, die der
bevorzugten Option aus der Folgenabschätzung entsprechen, sind in dem
zugehörigen Vorschlag für eine Verordnung über Ausgaben im Bereich Lebensmittel
und Futtermittel enthalten, in der die Verwaltung der Ausgaben der Union in den
Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie
Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt ist. Der Vorschlag ergänzt den geplanten Vorschlag über
invasive gebietsfremde Arten im Rahmen der EU-Strategie zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationsprozess Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die
Kommission, eine Evaluierung der EU‑Pflanzenschutzregelung vorzunehmen
und mögliche Änderungen am bestehenden Rechtsrahmen zu prüfen sowie die Folgen
solcher Änderungen abzuschätzen[4].
Die Kommission leitete eine umfassende Evaluierung der Regelung seit der
Einführung des Binnenmarktes (1993)[5]
ein und vergab den Auftrag zur Ausarbeitung der geforderten Studie an einen
externen Auftragnehmer[6].
Die Mitgliedstaaten nahmen im Rahmen einer dienststellenübergreifenden
Lenkungsgruppe an der Evaluierung teil. Am 23. und 24. Februar 2010 wurden
interessierte Kreise und Mitgliedstaaten auf einer Konferenz über den Stand der
Evaluierung unterrichtet und zu den vorläufigen Optionen konsultiert, die der
Auftragnehmer für die Zukunft ausgearbeitet hatte. Die Ergebnisse der
Konsultation bildeten die Grundlage für die endgültigen Optionen und die
Empfehlungen. Der Bericht über die Evaluierung[7]
wurde am 28. September 2010 auf einer zweiten Konferenz vorgestellt, zu
der Akteure, die Öffentlichkeit sowie Vertreter aus Mitgliedstaaten und
Drittländern geladen waren. In Verbindung mit der Konferenz fand eine
öffentliche Konsultation zu den Empfehlungen aus der Evaluierung und zum Umfang
der durchzuführenden Folgenabschätzung statt. Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung wurden die
vom externen Auftragnehmer vorgeschlagenen Optionen im Rat in zahlreichen
Sitzungsrunden mit den Leitern der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten
sowie – zum Zweck der Abstimmung mit der Regelung für das
Pflanzenvermehrungsmaterial – mit den hierfür zuständigen Dienststellenleitern
und der einschlägigen Arbeitsgruppe erörtert. Es wurden fünf Task-Forces mit
Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission einberufen, die die
wichtigsten zu ändernden Bereiche näher erläuterten. Die Akteure (Vertreter von Wirtschaftsverbänden
und NRO) wurden bereits zu Beginn des Überarbeitungsprozesses, vor Beginn der
Evaluierung, während der Ausarbeitung der Evaluierungsstudie und erneut während
der Ausarbeitung der Folgenabschätzung konsultiert. Es wurde eine
Ad-hoc-Arbeitsgruppe für Pflanzengesundheit im Rahmen der Beratenden Gruppe für
die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit eingerichtet. Der
Fortschritt der Arbeiten wurde in mehreren Sitzungen der genannten Beratenden
Gruppe, in anderen beratenden Gremien[8]
sowie auf Einladung bei den Verbänden COPA-COGECA, EUROPATAT, ESA und UNION FLEURS
vorgestellt und erörtert. Die Konsultation der Akteure war ein zentraler
Bestandteil der Evaluierungsstudie und der ergänzenden Finanzstudie, die an den
externen Auftraggeber vergeben wurden. Thema der Konsultation waren
Änderungen an der EU‑Pflanzenschutzregelung selbst sowie die Frage,
welche Elemente der Regelung in die Regelung für Pflanzenvermehrungsmaterial
überführt werden sollten und umgekehrt bzw. welche in die EU-Regelung für
amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln, Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial überführt werden
sollten und umgekehrt. Auf den während des Überarbeitungsprozesses
organisierten Konferenzen wurden Beiträge und Stellungnahmen der Akteure zu den
Empfehlungen und zum Umfang der Folgenabschätzung eingeholt, und zwar sowohl in
mündlicher Form (auf der Konferenz) als auch schriftlich im Wege der damit
verbundenen öffentlichen Konsultation. In Verbindung mit der Sitzung der
Arbeitsgruppe für Pflanzengesundheit vom 18. Februar 2011 wurde eine
Konsultation zu den vorgeschlagenen fachlichen Änderungen durchgeführt, die auf
die bestmögliche Art und Weise der Umsetzung jener Änderungen mit
größtmöglicher Wirkung abzielte. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden
zusätzlich auf der thematischen Website[9]
der GD SANCO veröffentlicht. Am 13. Mai 2011 wurde eine letzte
Konsultation zu den strategischen Optionen eingeleitet. Datenerhebung Die Datenerhebung begann mit einer umfassenden
Evaluierung der Regelung, die der externe Auftragnehmer zwischen 2009 und 2010
durchführte. Die Evaluierung umfasst eine Ex-post-Analyse der Regelung für den
Zeitraum 1993‑2008, die Zusammenstellung von Finanzdaten zu Kosten und
Verwaltungsauflagen, die den zuständigen Behörden und Akteuren infolge der
Regelung entstanden, sowie die Ausarbeitung von Optionen und Empfehlungen für
die Zukunft. Der Evaluierungsbericht wurde im Mai 2010 vorgelegt. Die internen Arbeiten an der Folgenabschätzung
wurden zusätzlich durch einen zweiten Vertrag mit dem Beratungsunternehmen
gestützt. Gegenstand dieses Vertrags war eine Studie zur Quantifizierung von
Kosten und Nutzen der Änderungen an der Regelung, die der Ergänzung der bei der
Evaluierung erhobenen Daten diente. Mit den verschiedenen Modulen der Studie
wurde die Ex-ante-Bewertung der ökonomischen Auswirkungen bestimmter Optionen
für die Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorgenommen. Zum Umfang der
Arbeiten waren die Akteure konsultiert worden. Die Module waren so konzipiert,
dass eine Aggregation auf potenzielle Gesamtmaßnahmenpakete möglich war. Im
Juli 2011 legte der Auftragnehmer den Schlussbericht zur Studie vor. Zur
Bewertung der wichtigsten potenziellen Folgen der Politikänderung wurden nach
Bedarf weitere Daten aus Fachliteratur, Untersuchungsberichten und Informationsersuchen
zusammengetragen. Die Kommissionsdienststellen untersuchten ferner die sozialen
und ökologischen Auswirkungen der Maßnahmenoptionen. Folgenabschätzung Mit dem Ziel einer besseren Regelung wurden vier
Optionen vorgeschlagen: Option 1: Alleinige Optimierung von Rechtsform
und Klarheit der Regelung. Die Rechtsvorschriften
sollen von einer Richtlinie in eine Verordnung umgewandelt sowie einfacher und
klarer gestaltet werden. Der Inhalt soll unverändert bleiben. Option 2: Priorisierung,
Modernisierung und Stärkung der Prävention. Zusätzlich zu Option 1 soll die
Priorisierung verstärkt werden, indem die bestehenden Anhänge I und II, in
denen die der Regelung unterliegenden Schädlinge unabhängig von ihrer Priorität
für die Union nach fachlichen Kriterien gelistet sind, umgewandelt werden in
Listen, die nach Interventionslogik und Priorität geordnet sind. Das System der Pflanzenpässe und Schutzgebiete soll
aktualisiert (gemeinsame Zuständigkeit mit den Unternehmern) und ausgebaut
werden (Umfang des Pflanzenpasses, Format, verpflichtende kostendeckende
Gebühren für Pflanzenpässe, wie sie bereits bei Einfuhrkontrollen bestehen,
Vorschriften für die Überwachung von Schutzgebieten und die Schädlingstilgung
in diesen Gebieten). Die
Pflanzenschutzregelung und die Regelung zum Pflanzenvermehrungsmaterial sollen
besser aufeinander abgestimmt werden, damit sie wirksamer sind und für die
Unternehmer geringere Kosten anfallen. Die
Prävention soll gestärkt werden durch Aufnahme einer neuen Bestimmung für
Pflanzenvermehrungsmaterial mit hohem Risiko (zum Anpflanzen bestimmte
Pflanzen), das nicht für die Verbringung in die Union zugelassen ist oder bis
zum Abschluss einer Risikoanalyse bestimmten verstärkten physischen Kontrollen
unterliegt, sowie durch Streichung der Ausnahmeregelungen für das Gepäck von
Reisenden (das mit geringer Häufigkeit kontrolliert werden soll, um den
Kostenaufwand in Grenzen zu halten). Option 3: Priorisierung, Modernisierung
und Stärkung der Prävention sowie Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von
Schädlingsbefall. Zusätzlich zu Option 2 sollen
Verpflichtungen in Bezug auf Überwachung und Krisenpläne eingeführt werden. Analog zu den Bestimmungen der
Tiergesundheitsregelung soll eine Kofinanzierung durch die EU für die
Überwachung und in bestimmten Fällen auch für Ausgleichszahlungen für direkte
Verluste der Unternehmer verfügbar sein. Die Rechtsinstrumente zur Tilgung und
Eindämmung sollen weiter ausgebaut werden. Der Ausschluss von Maßnahmen zur
Eindämmung der natürlichen Ausbreitung soll aufgehoben werden. Option 4: Priorisierung, Modernisierung und
Stärkung der Prävention, Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von
Schädlingsbefall sowie Ausdehnung der Vorschriften auf invasive Pflanzen. Zusätzlich zu Option 3 soll die Regelung auch invasive Pflanzen
erfassen, und zwar in Form rechtlicher Bestimmungen über Maßnahmen und eine
Kofinanzierung durch die EU. Die Optionen 1, 2 und 3 decken invasive Pflanzen
(ausgenommen parasitäre Pflanzen) dagegen nicht ab. Die Abschätzung der Folgen aller vier Optionen hat
ergeben, dass Option 3 die beste Lösung zur Erreichung der Zielsetzung
darstellt, da sie das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie eine ausgewogene
Verteilung der Lasten auf Mitgliedstaaten, Unternehmer und Union bietet.
Option 3 dürfte sich deutlich positiv auf Wirtschaftlichkeit und
Wirtschaftswachstum in den betroffenen Sektoren auswirken; sie spiegelt ferner
das Ergebnis der Konsultation von Akteuren und Mitgliedstaaten am besten wider.
Die zur Umsetzung von Option 3 notwendigen
EU-Mittel sind im Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen
(MFF) für den Zeitraum 2014‑2020 vorgesehen. Die entsprechenden
Rechtsvorschriften sind in einem Vorschlag für eine Verordnung mit Bestimmungen
für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette,
Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und
Pflanzenvermehrungsmaterial niedergelegt. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen Angesichts der Zielsetzung der Pflanzenschutzregelung dürfen kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) nicht von den Verpflichtungen aus der vorliegenden
Verordnung ausgenommen werden. Bei der Mehrzahl der betroffenen Unternehmen
handelt es sich um KMU, und würde man diese grundsätzlich von der Regelung
ausnehmen, so würde dies den Zweck der Regelung ernsthaft in Frage stellen.
Gemäß dem Vorschlag sind jedoch Unternehmer, die Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse ausschließlich auf dem lokalen Markt vertreiben, von der
Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses ausgenommen; dies gilt auch
generell für den Absatz an Endverbraucher für deren Eigenbedarf. Gemäß der
neuen Verordnung über amtliche Kontrollen können besondere Regelungen getroffen
werden, denen zufolge Kleinstunternehmern im Rahmen der Vorschriften für
staatliche Beihilfen die Gebühren für pflanzengesundheitliche Kontrollen
erstattet werden können. Grundrechte Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit
den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sollte von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt
werden, die sie in ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechend umgesetzt haben.
Mit einigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden bestimmte Rechte
aus der Charta dagegen eingeschränkt, jedoch nur in dem Maße, wie dies zum
Schutz des allgemeinen Interesses der Union im Zusammenhang mit dieser
Verordnung und zur Wahrung des Kerns der betroffenen Rechte unbedingt
erforderlich ist. Die Tilgung gebietsfremder Schädlinge kann nur
gelingen, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Neben dem Betriebsgelände
von Unternehmern können auch öffentliche oder private Grünflächen mit
Quarantäneschädlingen befallen sein. In diesen Fällen müssen sich die Tilgungsmaßnahmen
auf die befallenen und möglicherweise befallenen Pflanzen auf den betreffenden
öffentlichen und privaten Grünflächen erstrecken, damit überhaupt eine Wirkung
erzielt werden kann (verbleibende befallene Pflanzen verursachen eine
Übertragung des Befalls an andere Orte). Hieraus folgt, dass die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Zugang zu Privatgrundstücken
erhalten müssen, um amtliche Kontrollen durchführen zu können, in deren Folge
möglicherweise eine Behandlung oder Tilgungsmaßnahmen bzw. bestimmte
Einschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verwendung von Pflanzen
vorgeschrieben werden. Dies stellt eine Einschränkung der Rechte gemäß
Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 17
(Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte dar. Diese Einschränkung ist
erforderlich, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel – den Schutz der
Pflanzengesundheit in der Union – zu erreichen. Die Einschränkung ist
verhältnismäßig, weil sich das im Allgemeininteresse liegende Ziel nicht
erreichen lässt, ohne dass die Pflanzenschutzmaßnahmen gleichermaßen von allen
Beteiligten befolgt werden (so würde es den Nutzen von bei Unternehmern und in
öffentlichen Grünflächen vorgeschriebenen Tilgungsmaßnahmen untergraben, wenn
befallene Pflanzen in Privatgärten nicht vernichtet würden). Es obliegt den
Mitgliedstaaten, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig angemessen
für den erlittenen Schaden zu entschädigen. Damit wird das Eigentumsrecht im
Wesentlichen gewahrt. Jede Person, die
Kenntnis vom Auftreten eines Quarantäneschädlings erlangt, ist verpflichtet,
den zuständigen Behörden das Auftreten dieses Quarantäneschädlings zu melden
und dabei Angaben zu Herkunft und Art des betroffenen Materials zu machen. Dies
gilt auch für Labors und Forschungseinrichtungen, die Schädlinge in
angelieferten Proben feststellen. Hierdurch könnten in einigen Fällen die
Rechte gemäß Artikel 8 der Charta in Bezug auf den Schutz
personenbezogener Daten eingeschränkt werden. Diese Einschränkung ist
erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel des Pflanzenschutzes
in der Union zu erreichen, da die zuständigen Behörden benachrichtigt werden
müssen, wenn Quarantäneschädlingen festgestellt wurden, damit sie die
unverzügliche Tilgung der Schädlinge veranlassen können. Die Einschränkung ist
verhältnismäßig, da personenbezogene Daten nur insofern unter die Vorschrift
fallen, als sie von den zuständigen Behörden unbedingt benötigt werden, um das
Auftreten der Schädlinge zu lokalisieren und die erforderlichen Schritte
einzuleiten. Damit wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im
Wesentlichen gewahrt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Kapitel I: Gegenstand, Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen Der räumliche Anwendungsbereich der Regelung
erstreckt sich nicht auf in äußerster Randlage befindliche außereuropäische
Gebiete der Mitgliedstaaten, da diese Gebiete anderen biogeografischen Regionen
der Erde angehören, in denen genau diejenigen Schädlinge auftreten, vor denen
die europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten geschützt werden müssen. Der
räumliche Anwendungsbereich der Regelung schließt einen Teil der
Makaronesischen Inseln (die Insel Madeira und die Azoren) ein, die eine
biogeografische Region bilden, die sich in puncto natürlicher Vegetation mit
dem Mittelmeerraum überschneidet, insbesondere mit der Iberischen Halbinsel.
Daher sollte die Regelung auch auf diese Inselgruppe angewandt werden. In
Anhang I sind die Gebiete der Mitgliedstaaten aufgelistet, die dem Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, aber für die Zwecke
der vorliegenden Verordnung als Drittländer gelten. Invasive Pflanzen mit Ausnahme parasitärer
Pflanzen (die sich von Wirtspflanzen ernähren) werden gemäß dem Ergebnis der
Folgenabschätzung nicht abgedeckt. Erforderliche Begriff werden gegebenenfalls
bestimmt. Kapitel II: Quarantäneschädlinge In der Richtlinie
2000/29/EG sind die Schädlinge in separaten Anhängen aufgeführt. Im
vorliegenden Vorschlag wird dagegen der Begriff der Quarantäneschädlinge
definiert, und diese sollen anschließend im Wege von Durchführungsrechtsakten
in Listen als Unionsquarantäneschädlinge oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge
eingestuft werden. Im Fall von Unionsquarantäneschädlingen müssen Tilgungsmaßnahmen
im gesamten Gebiet der Union durchgeführt werden, während diese bei Auftreten
von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen nur in bestimmten Schutzgebieten
durchgeführt werden müssen, in denen bestimmte Schädlinge nicht vorkommen,
deren Auftreten aber in anderen Teilen des Unionsgebiets festgestellt wurde. Im
Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte
Quarantäneschädlinge als prioritäre Schädlinge für die Union einzustufen, die
allerdings höchstens 10 % der auf der Liste geführten Unionsquarantäneschädlinge
ausmachen dürfen. Für diese prioritären Schädlinge werden weiterreichende
Verpflichtungen bezüglich Handlungsbereitschaft und Tilgung festgelegt, und
begleitend wird die finanzielle Unterstützung seitens der Union für die
vorgeschriebenen Maßnahmen erhöht. Die Kriterien für die Einstufung eines
Schädlings als Quarantäneschädling, Unions- oder
Schutzgebiet-Quarantäneschädling bzw. prioritärer Schädling sind in
Anhang II der Verordnung dargelegt. Die derzeit in den Anhängen I und
II der Richtlinie 2000/29/EG geführten Schädlinge sollen in die entsprechenden
Listen der künftigen Durchführungsrechtsakte übertragen werden. Die
Unterscheidung zwischen den Schädlingen, die derzeit in Anhang I bzw.
Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG geführt werden, wird aufgehoben. Das Kapitel enthält ferner genaue Vorschriften zu
folgenden Punkten: Meldung des Auftretens von Quarantäneschädlingen, zu
ergreifende Maßnahmen zur Tilgung solcher Schädlinge, darunter die Einrichtung
von Zonen, in denen die Tilgungsmaßnahmen durchzuführen sind, Untersuchungen
zum Auftreten von Schädlingen sowie Erstellung von Krisenplänen und
Tilgungsplänen bei Feststellung prioritärer Schädlinge. Mit den Bestimmungen in diesem Kapitel wird der
Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit dauerhaften
Maßnahmen zur Bekämpfung von Quarantäneschädlingen anzunehmen, die sich im
Gebiet der Union angesiedelt haben. Für nicht in der Liste geführte
Quarantäneschädlinge können solche Rechtsakte erforderlichenfalls im Wege des
Dringlichkeitsverfahrens gemäß dem Vertrag von Lissabon für einen befristeten
Zeitraum angenommen werden. Das in diesem Kapitel ausgearbeitete
Instrumentarium ist bereits Gegenstand der Richtlinie 2000/29/EG, in der
vorgeschlagenen Verordnung wird es jedoch explizit dargelegt. Es wird auch eine
Bestimmung eingeführt, derzufolge die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bekämpfung
von Schädlingen ergreifen können, die über die im Unionsrecht festgelegten
Maßnahmen hinausgehen, sofern diese Maßnahmen den freien Verkehr mit Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen unter die Regelung fallenden Gegenständen
auf dem Binnenmarkt nicht behindern. Weiterhin enthält das Kapitel Bestimmungen zu
Schutzgebieten, mit denen die bestehende Regelung aufrechterhalten, aber explizit
ausgeweitet wird, um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete fachlich begründet
sind und dass festgestellte Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ordnungsgemäß und
rasch getilgt werden. Anderenfalls wird die Anerkennung als Schutzgebiet
aufgehoben. Mit diesen Änderungen gleicht die Union ihre Schutzgebietregelung
an die Regelung der schädlingsfreien Gebiete gemäß dem Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) an, wie dies die von der Regelung
betroffenen Akteure und Drittländer gefordert hatten. Kapitel III:
Unionsqualitätsschädlinge Schädlinge, die die
geplante Nutzung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen beeinträchtigen, aber
nicht getilgt werden müssen, sind gegenwärtig in den Richtlinien über den
Verkehr mit Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sowie zum Teil in
Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG. In der vorgeschlagenen Verordnung
werden sie alle als Unionsqualitätsschädlinge eingestuft. Diese Schädlinge
werden dort begrifflich definiert und sollen im Wege von Durchführungsrechtsakten
in eine Liste aufgenommen werden. Anhand welcher Kriterien ein Schädling als
Unionsqualitätsschädling eingestuft wird, ist in Anhang II dargelegt. Die
Qualitätsschädlinge werden nicht von der vorgeschlagenen Verordnung über
Pflanzenvermehrungsmaterial abgedeckt, abgesehen davon, dass sie
erforderlichenfalls im Rahmen von Zertifizierungsverfahren berücksichtigt
werden. Schematische Darstellung der verschiedenen
im Vorschlag definierten Schädlingsarten, der Entscheidungsabläufe bei ihrer
Einstufung und der vorgeschriebenen Abhilfemaßnahmen. Kapitel IV: Maßnahmen in Bezug auf
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände In Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG sind
bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aufgelistet,
deren Verbringung in die EU verboten ist (Anhang III), sowie besondere
Anforderungen für die Verbringung in die bzw. innerhalb der Union
(Anhang IV) dargelegt. Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis
übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten entsprechende Listen zu
erstellen. Kapitel IV enthält ferner Vorschriften für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit der von Drittländern durchgeführten Maßnahmen mit den
Unionsmaßnahmen sowie Ausnahmen von den Verboten. Zudem sind entsprechende
Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete
festgelegt. Neu in die Pflanzenschutzregelung der Union
aufgenommen wird ein Artikel, mit dem der Kommission die Befugnis übertragen
wird, Durchführungsrechtsakte anzunehmen, um Gefahren entgegenzuwirken, die von
bestimmten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus bestimmten Drittländern
ausgehen und die Vorsorgemaßnahmen erfordern. Derart eingestuftes
Pflanzenmaterial muss einer gründlicheren visuellen Untersuchung und Tests bzw.
einer Quarantäne unterzogen oder gegebenenfalls für einen befristeten Zeitraum
von der Verbringung in die Union ausgeschlossen werden. Die Laufzeit dieser
Maßnahmen beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Innerhalb
dieses Zeitraums wird eine umfassende Risikobewertung vorgenommen, nach deren
Abschluss entschieden wird, entweder eine dauerhafte Regelung für das
betreffende Material zu schaffen oder die befristeten Maßnahmen aufzuheben. Neu ist weiterhin ein Artikel mit grundlegenden
Vorschriften für Quarantänestationen für den Fall, dass solche Einrichtungen
gemäß der Verordnung oder gemäß aus der Verordnung abgeleiteten Rechtsakten
vorgeschrieben sind. Für die Verbringung von unter die Regelung fallenden
Pflanzen im Gepäck von Reisenden in die Union gilt keine Ausnahmeregelung in
Bezug auf die entsprechenden Anforderungen und Verbote mehr. Dies ist
notwendig, weil sich herausgestellt hat, dass die von im Reisegepäck
beförderten Pflanzen ausgehende Gefahr für die Pflanzengesundheit in der Union
wächst und dadurch die Erfolgsaussichten der Regelung untergraben werden. Neu ist schließlich ein Artikel, der vorschreibt,
dass die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
in ein Drittland entweder gemäß den Unionsvorschriften oder, falls die
Rechtsvorschriften des Drittlands dies zulassen oder das Drittland sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, im Wege bilateraler Abkommen bzw.
anderenfalls gemäß den Anforderungen des betreffenden Drittlands erfolgen muss. Kapitel V: Registrierung von Unternehmern
und Rückverfolgbarkeit Gemäß dem Vorschlag müssen die Unternehmer in ein
Register eingetragen werden, in dem auch diejenigen Unternehmer geführt werden,
die gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über das Pflanzenvermehrungsmaterial
registriert sein müssen. Hierdurch dürfte der Verwaltungsaufwand für die
Unternehmer sinken. Die registrierten Unternehmer müssen bestimmte Vorschriften
bezüglich der Rückverfolgbarkeit des Pflanzenmaterials einhalten, für das sie
verantwortlich sind. Kapitel VI: Ausstellung von
Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Anhang V der
Richtlinie 2000/29/EG regelt, für welche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände, die in die Union verbracht oder innerhalb ihres Gebiets
verbracht werden sollen, die Ausstellung einer Bescheinigung vorgeschrieben
ist. Mit dem Vorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von
delegierten Rechtsakten entsprechende Listen zu erstellen. Auch sind die
entsprechenden Vorschriften für die Ausstellung von Bescheinigungen für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dargelegt, die in
Schutzgebiete verbracht bzw. innerhalb dieser Gebiete verbracht werden. Gemäß dem Vorschlag muss für alle zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen, die in die Union verbracht werden – mit Ausnahme
bestimmter Samen–, ein Pflanzengesundheitszeugnis vorliegen sowie bei ihrer
Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass. Ein Pflanzenpass wird für
jede Verbringung zwischen verschiedenen Unternehmern, nicht aber für den
Verkauf an Endnutzer für deren Eigenbedarf benötigt. Dieser Pflanzenpass wird
vereinfacht und harmonisiert. Anstelle der Nummer einer Partie können
Pflanzenpässe Chips, Strichcodes oder Hologramme enthalten, die an das interne
Rückverfolgbarkeitssystem des Unternehmers gekoppelt sind. Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass benötigt wird, erfordern
bei bestimmten Quarantäneschädlingen und/oder Qualitätsschädlingen
möglicherweise – wenn Feldinspektionen während der Vegetationsperiode
unumgänglich sind – die Anwendung von Zertifizierungsverfahren. Diese
Möglichkeit wurde dadurch geschaffen, dass Qualitätsschädlinge in die
Pflanzenschutzverordnung aufgenommen wurden. Schreibt die
Pflanzenschutzverordnung Bescheinigungsverfahren vor, so werden die
Zertifizierungsverfahren gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über
Pflanzenvermehrungsmaterial angewandt. Dadurch soll verhindert werden, dass
zwei nebeneinander bestehende Verfahren eingeführt werden, wodurch den
Unternehmern doppelt so hohe Kosten entstehen würden. Pflanzenpässe werden von registrierten
Unternehmern ausgestellt, die von den zuständigen Behörden hierzu ermächtigt
wurden, bzw. auf Ersuchen dieser Unternehmer von den zuständigen Behörden.
Schreibt die Pflanzenschutzverordnung für Pflanzenmaterial einen Pflanzenpass
und schreibt die vorgeschlagene Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial ein
Zertifizierungsetikett vor, so werden der Pflanzenpass und das
Zertifizierungsetikett zu einem einzigen Dokument zusammengefasst. Hierdurch
soll verhindert werden, dass die Unternehmer doppelt zahlen müssen, wenn die
Ausstellung durch die zuständigen Behörden erfolgt. Die vorgeschlagene Verordnung enthält Vorschriften
für die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Pflanzenpässe
ausstellen, sowie für die Untersuchung des betreffenden Pflanzenmaterials, mit
denen sichergestellt werden soll, dass dieses Material allen Anforderungen der
Verordnung genügt. Weiterhin sind Vorschriften für die Ermächtigung
und Überwachung der Hersteller von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt, die
dieses Material nach seiner Behandlung gemäß dem Internationalen Standard für
phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im
internationalen Handel“ mit einer bestimmten Markierung versehen. Für die Ausfuhr von Pflanzenmaterial aus einem
Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist, wird in dem Vorschlag
eine Bescheinigung vor der Ausfuhr eingeführt. Diese Bescheinigung vor der
Ausfuhr ersetzt das derzeit verwendete informelle, von den Mitgliedstaaten
gemeinsam ausgearbeitete Leitliniendokument. Kapitel VII: Maßnahmen, mit denen die
Durchführung der Verordnung unterstützt wird Gemäß dem Vorschlag wird ein elektronisches
Meldesystem zur Übermittlung von Meldungen und zur Berichterstattung
eingerichtet. Kapitel VIII: Schlussbestimmungen Gemäß dem Vorschlag wird die Kommission durch einen neuen Ständigen
Ausschuss unterstützt, der die bestehenden Ausschüsse zu den Bereichen
Lebensmittelkette, Tier- und Pflanzengesundheit sowie
Pflanzenvermehrungsmaterial einschließt (und an die Stelle des bestehenden
Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz tritt). Der Vorschlag enthält ferner Änderungen an der
Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen
Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und
Pflanzenvermehrungsmaterial, die vor dem vorliegenden Rechtsvorschlag
angenommen werden soll. Infolge dieser Änderungen kann die Union Maßnahmen
betreffend prioritäre Schädlinge kofinanzieren (eine Schädlingskategorie, die
im vorliegenden Vorschlag eingeführt wird) sowie Entschädigungszahlungen an
Unternehmer für den Wert des Pflanzenmaterials, das durch die Maßnahmen zur
Tilgung prioritärer Schädlinge vernichtet wurde. Mit dem Vorschlag werden sechs Richtlinien zur
Bekämpfung bestimmter Quarantäneschädlinge (Kartoffelkrebserreger,
Kartoffelnematoden, Kartoffelbraunfäule (Schleimkrankheit), bakterielle
Ringfäule der Kartoffel, Nelkenwickler und San-José-Schildlaus) aufgehoben,
deren Auftreten in der Union festgestellt wurde. Rechtsakte dieser Art werden
künftig als aus der Verordnung abgeleitete sekundäre Rechtsakte und nicht im
Wege der Mitentscheidung angenommen. Die Richtlinien zur Bekämpfung der
Kartoffelschädlinge werden ohne inhaltliche Änderung durch aus der
vorgeschlagenen Verordnung abgeleitete sekundäre Rechtsakte ersetzt. Die
Richtlinien zur Bekämpfung von Nelkenwicklern und der San-José-Schildlaus
werden nicht durch neue Rechtsakte ersetzt. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Finanzbestimmungen und -mittel für die
Durchführung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 werden in dem
Vorschlag für eine Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben
in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie
Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial dargelegt. Über die im
Finanzbogen zu jenem Vorschlag genannten Ausgaben hinaus ist der vorliegende
Vorschlag nicht mit weiteren Ausgaben verbunden, und er erfordert auch keine
zusätzlichen Humanressourcen. 2013/0141 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts
an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[11],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 2000/29/EG
des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse[12]
wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt. (2) Am 21. November 2008
ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung
vorzunehmen[13]. (3) Angesichts der Ergebnisse
dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG
gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine
einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den
Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt
werden. (4) Die Pflanzengesundheit ist
für die Pflanzenerzeugung, öffentliche und private Grünflächen, natürliche
Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union
von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse schädigen (im Folgenden „Schädlinge“). Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken,
müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden
Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein
hinnehmbares Maß festgelegt werden. (5) Die Notwendigkeit solcher
Maßnahmen wird seit langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler
Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen
Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen
abgeschlossen und dessen überarbeite Fassung im November 1997 auf der
29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union ist
Vertragspartei des IPPC. (6) Es hat sich herausgestellt,
dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung
biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass
sich Schädlinge im europäischen Teil des Gebiets der Union ausbreiten, die
bisher dort nicht aufgetreten sind. Entsprechend sollten die in
Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten außereuropäischen Gebiete
(Gebiete in äußerster Randlage) der Mitgliedstaaten nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es sollte eine Liste dieser Gebiete
aufgestellt werden. Wird der Status eines solchen Gebiets oder eines in Artikel 355
Absatz 2 AEUV genannten Gebiets gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV
geändert, sollte auch diese Liste geändert werden, um zu gewährleisten, dass
sich der räumliche Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den europäischen
Teil des Gebiets der Union beschränkt. Wird auf Drittländer Bezug genommen,
sollte dies auch als Bezugnahme auf die in dieser Liste aufgeführten Gebiete
verstanden werden. (7) Die Richtlinie 2000/29/EG
enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im
Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung
und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
durchführen müssen. Entsprechende Vorschriften sind nun festgelegt in der
Verordnung (EU) Nr. …/…. über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts
und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit,
Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003,
(EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009,
(EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012
und (EU) Nr. [….]/2013 [Office
of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for
the management of expenditure relating to the food chain, animal health and
animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]
und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG
und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen)[14] [Office of Publications,
please insert number of Regulation on Official Controls and, in the footnote,
the reference to the Official Journal] und sollten daher nicht Gegenstand
der vorliegenden Verordnung sein. (8) Es sollten Kriterien zur
Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden, für die für das gesamte
Gebiet der Union Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen. Solche
Schädlinge werden im Folgenden als „Unionsquarantäneschädlinge“ bezeichnet.
Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden,
für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen
oder mehrere Teile dieses Gebiets beziehen. Solche Schädlinge werden im
Folgenden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet. (9) Um die Bekämpfung von
Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge auszurichten,
deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen für das gesamte Gebiet
der Union besonders schwerwiegend sind, sollte eine begrenzte Liste solcher
Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden. (10) Damit
Unionsquarantäneschädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung
bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden können, ist es
sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot der Verbringung solcher Schädlinge in das Gebiet
der Union und innerhalb dieses Gebiets zuzulassen. (11) Um ein wirksames,
rechtzeitiges Vorgehen im Falle des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings
zu gewährleisten, sollte für die Allgemeinheit, für Unternehmer und für die
Mitgliedstaaten eine Meldepflicht gelten. (12) Wenn es aufgrund dieser
Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder
juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte
dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz
personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche
Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel
dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig. (13) Ein Unternehmer, dem das
Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder sonstigen Gegenständen bekannt wird, für die er verantwortlich ist bzw.
war, sollte verpflichtet sein, alle gegebenenfalls geeigneten Maßnahmen zur
Beseitigung des Schädlings, zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie zur Unterrichtung
der zuständigen Behörde, sonstiger Personen in der Handelskette und der
Allgemeinheit zu ergreifen. (14) Die Mitgliedstaaten sollten
alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es
sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen
Fällen ergreifen dürfen und anhand welcher Grundsätze sie darüber entscheiden
sollen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen sollte die
Einrichtung von Sperrzonen zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer
Pufferzone bestehen. (15) In bestimmten Fällen sollten
die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei
Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur
dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu
diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein
Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies könnte eine Einschränkung der
Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß
Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte darstellen. Zur
Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Regelung ist eine
solche Einschränkung jedoch notwendig und verhältnismäßig, sofern die
Mitgliedstaaten rechtzeitig eine angemessene Entschädigung für den Verlust von
Privateigentum leisten. (16) Für die schnelle und wirksame
Tilgung von Schädlingen ist eine frühe Feststellung ihres Auftretens
außerordentlich wichtig. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Regionen, in
denen das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bisher nicht festgestellt
wurde, Untersuchungen zum Auftreten dieses Schädlings durchführen. Angesichts
der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge und des für die Durchführung dieser
Untersuchungen benötigten Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die
Mitgliedstaaten Mehrjahresprogramme für solche Untersuchungen ausarbeiten. (17) Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, im Falle eines Verdachts auf Auftreten bestimmter
Unionsquarantäneschädlinge oder der Bestätigung dieses Verdachts Maßnahmen zu
erlassen, die insbesondere die Tilgung und Eindämmung des Schädlings, die
Einrichtung von Sperrzonen sowie Untersuchungen, Krisenpläne, Simulationsübungen
und Tilgungspläne in Bezug auf diesen Schädling zum Gegenstand haben. (18) Damit schnelle und wirksame
Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine
Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die
Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen,
sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn
ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche
Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden. (19) Die Mitgliedstaaten sollten
unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Tilgungsmaßnahmen zu
beschließen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen. (20) Für prioritäre Schädlinge
sollten besondere Bestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf Folgendes:
Unterrichtung der Allgemeinheit, Untersuchungen, Krisenpläne, Tilgungspläne und
Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Union. (21) Quarantäneschädlinge, die im
Gebiet der Union auftreten, in bestimmten als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen
Bezirken jedoch nicht, und deren Auftreten allein für diese Schutzgebiete nicht
hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten
identifiziert und in eine Liste der „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“
eingetragen werden. Die Einschleppung von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in
die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete
oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollten verboten werden. (22) Für Folgendes sollten
Vorschriften festgelegt werden: Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der
Anerkennung von Schutzgebieten, Berichterstattungspflichten für Schutzgebiete
sowie durchzuführende Maßnahmen, falls das Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings
im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird. Außerdem sollten für den Fall,
dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling innerhalb des betreffenden
Schutzgebiets festgestellt wird, strenge Vorschriften zur Anpassung und
Aufhebung solcher Schutzgebiete gelten. (23) Schädlinge, die keine
Unionsquarantäneschädlinge sind, die hauptsächlich durch bestimmte zum
Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen
Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene
Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt
sind, sollten als „Unionsqualitätsschädlinge“ bezeichnet werden. Um das
Auftreten solcher Schädlinge einzudämmen, sollte ihre Einschleppung über die
betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw.
ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, es sei denn, diese
Liste sieht etwas anderes vor. (24) Von bestimmten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen geht aufgrund der
Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienen, ein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus. Für einige dieser Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gibt es annehmbare Maßnahmen zur
Risikominderung, für andere dagegen nicht. Entsprechend sollte ihre Verbringung
in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets je nach Verfügbarkeit
annehmbarer Maßnahmen zur Risikominderung entweder verboten werden oder es
sollten besondere Anforderungen dafür gelten. Es sollte eine Liste dieser
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aufgestellt werden. (25) Ausnahmen vom Verbot der
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in
das Gebiet der Union bzw. von den besonderen Anforderungen hierfür sollten
möglich sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden
anzuerkennen, dass bestimmte Maßnahmen von Drittländern mit den Anforderungen
für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind. (26) Diese Verbote bzw.
Anforderungen sollten weder für kleine Mengen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder sonstigen Gegenständen (zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgenommen)
gelten, die nicht für gewerbliche bzw. berufliche Zwecke bestimmt sind, noch
für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete. Außerdem sollten
sie nicht gelten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben und
Ausstellungen verwendet und hierzu in das Gebiet der Union bzw. innerhalb
dieses Gebiets verbracht werden. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen
festgelegt werden, und die Betroffenen sollten informiert werden. (27) Für die Durchfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sollte eine Ausnahme
von den Unionsbestimmungen zur Verbringung in das Gebiet der Union bzw.
innerhalb dieses Gebiets sollte vorgesehen werden. (28) Vom internationalen Handel mit
zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, mit denen nur begrenzte
pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann ein
erhebliches Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, für die
keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit
schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung neu ermittelter Risiken im
Zusammenhang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen werden können, die
keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche
dauerhaften Maßnahmen in Frage kommen könnten, sollte die Kommission die
Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu
erlassen. (29) Ähnlich wie für das Gebiet der
Union müssen auch für Schutzgebiete Verbote und besondere Anforderungen für die
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
festgelegt werden, von denen aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling
als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht. (30) Um zu gewährleisten, dass
Fahrzeuge und Verpackungsmaterial für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände frei von Quarantäneschädlingen sind, sollten allgemeine
Anforderungen festgelegt werden. (31) Die Mitgliedstaaten sollten
Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für ihre Benennung, ihren
Betrieb und die Aufsicht über sie sowie für die Freigabe von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus diesen Stationen festgelegt
werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und
Besucher umfassen, die Zugang zu den Stationen erhalten, könnte dies eine
Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten)
der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch
mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Verordnung
notwendig und verhältnismäßig. (32) Sofern ein bilaterales
Abkommen zwischen der Union und einem Drittland oder die Gesetzgebung eines
Drittlandes dies vorsieht, sollten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in das betreffende Drittland
verbracht werden, diesen Vorschriften entsprechen. (33) Gilt in Bezug auf bestimmte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die aus dem Gebiet der
Union in ein Drittland verbracht werden, kein bilaterales
Pflanzenschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland und
gelten auch keine Pflanzenschutzvorschriften dieses Drittlandes, so sollte
gegenüber diesem Drittland aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von
Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen gewährleistet
werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im
betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter
amtlicher Überwachung, oder es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass
der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien
eines Quarantäneschädlings erfüllt. (34) Um eine wirksame Durchführung
dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Unternehmer, die Pflichten aus
dieser Verordnung zu erfüllen haben, in ein vom betreffenden Mitgliedstaat
aufgestelltes Register eingetragen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu
verringern, sollten diese Register auch die Unternehmer umfassen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/…. über ……[15] [Office of Publications to insert number, title and, in a
footnote, the OJ reference for the Regulation on plant reproductive material]
fallen. (35) Unternehmer, deren Betriebe
sich an mehreren Standorten befinden, sollten die Möglichkeit haben, jeden
dieser Betriebe separat zu registrieren. (36) Um die Feststellung der Quelle
eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollten die
Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die
sie an andere Unternehmer liefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger
Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten
Zeit sollten die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahrt werden. (37) Unternehmer sollten außerdem
über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie Verbringungsvorgänge in
Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände innerhalb
ihres Betriebsgeländes ermitteln können. (38) Für die Verbringung bestimmter
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus Drittländern in das
Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines
Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Klarheit
sollten diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer
Liste aufgeführt sein. (39) Dieses
Pflanzengesundheitszeugnis sollte den Anforderungen des IPPC entsprechen und
die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und
Maßnahmen bescheinigen. Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse
zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Gültigkeit und zum Ungültigmachen
von Pflanzengesundheitszeugnissen festgelegt werden. (40) Die Verbringung bestimmter
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände innerhalb des Gebiets
der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur
dann zulässig sein, wenn sie mit einem Pflanzenpass versehen sind, in dem die
Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und
Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Klarheit sollten die betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer Liste
aufgeführt sein. (41) Für Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die für Endnutzer bestimmt sind,
sollte kein Pflanzenpass erforderlich sein. (42) Um die Glaubwürdigkeit der
Pflanzenpässe zu gewährleisten, sollten Vorschriften in Bezug auf ihren Inhalt
festgelegt werden. (43) Im Allgemeinen sollten
Pflanzenpässe vom Unternehmer ausgestellt werden. Verfügt ein Unternehmer
jedoch nicht über die für die Ausstellung von Pflanzenpässen benötigten
Ressourcen, sollte die Möglichkeit bestehen, dass Pflanzenpässe auf sein
Ersuchen hin von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. (44) Es sollten Vorschriften für Folgendes
festgelegt werden: Ausstellung von Pflanzenpässen, zur Ausstellung notwendige
Untersuchungen, Ermächtigung und Überwachung von Unternehmern, die
Pflanzenpässe ausstellen, Pflichten der ermächtigten Unternehmer und Entzug der
Ermächtigung. (45) Um den Aufwand für ermächtigte
Unternehmer zu verringern, sollten die Untersuchungen zur Ausstellung von
Pflanzenpässen gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EU)
Nr. .../.... [Office of Publications to insert
number of Regulation on plant reproductive material law] vorgeschriebenen
Prüfungen verbunden werden. (46) Ermächtigte Unternehmer
sollten über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf Schädlinge verfügen. (47) Bestimmte Unternehmer möchten
möglicherweise einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit aufstellen;
dieser gewährleistet und veranschaulicht ein hohes Kompetenz- und
Bewusstseinsniveau für Pflanzengesundheitsrisiken im Zusammenhang mit
kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und rechtfertigt
besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden. Der Inhalt dieser
Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden. (48) Es sollten Vorschriften zur
Ersetzung von Pflanzenpässen und Pflanzengesundheitszeugnissen erlassen werden. (49) Im Falle der Nichteinhaltung
der Unionsvorschriften sollten Pflanzenpässe entfernt, ungültig gemacht und aus
Gründen der Rückverfolgbarkeit aufbewahrt werden. (50) Der Internationale Standard
für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO sieht vor, dass
Verpackungsmaterial aus Holz mit einer bestimmten Markierung versehen werden
muss, die von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht
wird. In dieser Verordnung sollten ein Modell für diese Markierung und ihre
Inhalte festgelegt und die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die
die Markierung im Gebiet der Union anbringen, geregelt werden. (51) Soweit ein Drittland dies
vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen,
die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis
für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten
Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden
ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den
IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten
Inhalte. (52) Werden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch mehrere Mitgliedstaaten
durchgeführt, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt
ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erzeugt oder
verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis
für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine
wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des
Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für eine
harmonisierte „Bescheinigung vor der Ausfuhr“ festgelegt werden, um einen
einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten. (53) Die Kommission sollte ein
elektronisches System für die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen
einrichten. (54) Um zu gewährleisten, dass die
Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge, die für wissenschaftliche Zwecke,
Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden,
so umgesetzt werden, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der
Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Folgendem zu
erlassen: Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Schädlinge in das
Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets, entsprechende Bewertungen und
Genehmigungen, Überwachung der Einhaltung sowie Maßnahmen bei Verstößen und
Meldung hierüber. (55) Um ein wirksames Meldesystem
zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Meldepflicht im
Falle eines noch nicht amtlich bestätigten Verdachts des Auftretens bestimmter
Unionsquarantäneschädlinge zu erlassen. (56) Um den technischen und
wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Untersuchungen zum Auftreten
von Schädlingen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur
Änderung oder Ergänzung der Elemente von Mehrjahresprogrammen für
Untersuchungen zu erlassen. (57) Um die wirksame Durchführung
von Simulationsübungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur
Häufigkeit, zu den Inhalten und zur Form der Simulationsübungen sowie weiteren
Bestimmungen zu Simulationsübungen zu erlassen. (58) Um zu gewährleisten, dass
Schutzgebiete zuverlässig eingerichtet werden und funktionieren, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290
AEUV mit Vorschriften zu Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von
Schutzgebieten sowie zur Prüfung dessen durchgeführt werden, ob die
Schutzgebiete den jeweiligen Anforderungen entsprechen. (59) Um eine verhältnismäßige und
restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb
von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu
Folgendem zu erlassen: Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und
Mitgliedstaaten, maximaler Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von
Drittländern bzw. Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung der
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in
Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete. (60) Um Pflanzengesundheitsrisiken
bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
vorzubeugen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zum Inhalt einer Erklärung zur
Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch
das Gebiet der Union zwecks Verbringung in ein Drittland zu erlassen. (61) Um zu gewährleisten, dass die
Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des
Pflanzengesundheitsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit
Vorschriften zur Festlegung von Unternehmerkategorien sowie der Bedingungen,
unter denen Unternehmer von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, zu
erlassen. (62) Um die Glaubwürdigkeit der
Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht
Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung
der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu
erlassen. (63) Um die
Pflanzengesundheitsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union
zu minimieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften darüber zu erlassen, welche
kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger
Gegenstände maximal ohne Pflanzenpass verbracht werden dürfen. (64) Um die Verlässlichkeit von zur
Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290
AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie
für die Anwendung von Zertifizierungsverfahren zu erlassen. (65) Um die Glaubwürdigkeit von
Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für
Qualifikationsanforderungen zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um
die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten. (66) Um den Anwendungsbereich und
den Nutzen des Risikomanagementplans für Pflanzengesundheit zu optimieren,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß
Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung und Änderung der
Bestandteile eines solchen Plans zu erlassen. (67) Um der Entwicklung
internationaler Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen für
spezifische Warentypen (außer Verpackungsmaterial aus Holz) zu erlassen, die
die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den
Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben. (68) Um den Nutzen und die
Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen und Bescheinigungen vor der
Ausfuhr zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Folgendes zu
erlassen: Inhalt amtlicher Attestierungen, Ermächtigung und Überwachung der
Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und Inhalt der Bescheinigung
vor der Ausfuhr. (69) Zur Anpassung an den
technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berücksichtung eines
Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290
AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. (70) Es ist besonders wichtig, dass
die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen –
auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden. (71) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes gewährt werden:
Aufstellung einer Liste der Unionsquarantäneschädlinge; Aufstellung einer Liste
der prioritären Schädlinge; Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Unionsquarantäneschädlinge; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die
Pflanzengesundheitsrisiken, die von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge
eingestuften Schädlingen ausgehen; Anerkennung der Schutzgebiete, die gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie
2000/29/EG anerkannt wurden, und Aufstellung einer Liste der entsprechenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; Änderung bzw. Aufhebung der Anerkennung von
Schutzgebieten sowie Änderung der Liste dieser Schutzgebiete; Auflistung von
Unionsquarantäneschädlingen und der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses
Gebiets verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; Auflistung der
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und der Anforderungen
für ihre Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets;
Festlegung von Anforderungen in Bezug auf Drittländer, die gleichwertig sind
mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen innerhalb der Union; Festlegung spezifischer
Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von
Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von
aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der
Union und innerhalb dieses Gebiets; Auflistung der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in bestimmte
Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete verboten ist; Auflistung der
Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete sowie innerhalb dieser
Gebiete; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der
Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich
ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der
Verbringung aus den betreffenden Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein
Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb
des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist; Auflistung der
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung
in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist; Festlegung der
Form des Pflanzenpasses. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[16], ausgeübt werden. (72) Für Folgendes sollte das
Beratungsverfahren angewandt werden: Annahme der ersten Liste der
Unionsquarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen
– die Schädlinge enthalten sein sollten, die in Anhang I Teil A sowie
Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt
sind; Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings, wenn der
wissenschaftliche Fortschritt eine solche Änderung rechtfertigt; Annahme der
ersten Liste der Schutzgebiete und der betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne
Änderungen – die Schutzgebiete enthalten sein sollten, die gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG
anerkannt wurden, sowie die Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in
Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt sind; Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten; Annahme
der ersten Liste der Unionsqualitätsschädlinge, da in dieser ersten Liste nur –
und ohne Änderungen – die Schädlinge enthalten sein sollten, die in bestimmten
Richtlinien zur Erzeugung und zum Inverkehrbringen von Saatgut und
Vermehrungsmaterial aufgeführt sind; Annahme der ersten Liste der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet
der Union und innerhalb dieses Gebiets verboten ist, da in dieser ersten Liste
nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil A der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen
Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten;
Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses
Gebiets besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur – und
ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG
genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die
betreffenden Anforderungen und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes
aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der
ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren
Verbringung in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, da in dieser ersten Liste
nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil B der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen
Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten;
Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände, für deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb
dieser Gebiete besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur –
und ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil B der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie die betreffenden Anforderungen einschließlich der jeweiligen Codes aus
der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der
ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie
der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der
Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich
ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V
Teil B Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme
der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der
Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis
erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in
Anhang V Teil B Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten;
Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände, für die bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein
Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne
Änderungen – die in Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für die bei der Verbringung in
bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten
Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil A
Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten. (73) In der
Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung
von Nelkenwicklern[17]
und in der Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur
Bekämpfung der San-José-Schildlaus[18]
sind Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden Schädlinge festgelegt. Nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinien haben sich die betreffenden Schädlinge im
Gebiet der Union weiträumig ausgebreitet; ihre Eindämmung ist somit nicht mehr
möglich. Daher sollten diese Richtlinien aufgehoben werden. (74) Die Richtlinie 69/464/EWG des
Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses[19], die Richtlinie 93/85/EWG des
Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der
Kartoffel[20],
die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.[21]
und die Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung
von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG[22] sollten aufgehoben werden, da
neue, den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechende Maßnahmen in
Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen
erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die oben genannten
Rechtsakte bis zum Jahr 2021 aufgehoben werden. (75) Die Verordnung (EU) Nr. …/2013
mit Bestimmungen für ……[23]
[Office of Publications, please insert number and title of Regulation laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material and, in the footnote, the reference to the Official
Journal] sieht vor, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt
werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge
betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt sind, jedoch Gegenstand
einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union
sind. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Kategorie der prioritären
Schädlinge eingeführt. Es ist angebracht, dass für bestimmte von den
Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen in Bezug auf prioritäre Schädlinge
Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch
Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der
vorliegenden Verordnung vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 ist
daher entsprechend zu ändern. (76) Da das Ziel der vorliegenden
Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für
Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seiner
Wirkung, seiner Komplexität, seines grenzüberschreitenden und internationalen
Charakters besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (77) Diese Verordnung bringt für
kleinere und mittlere Unternehmen keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und
keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der
Interessenträger wurde die besondere Situation kleiner und mittlerer
Unternehmen soweit möglich in dieser Verordnung berücksichtigt. Eine generelle
Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen
bilden, wurde angesichts der allgemeinen strategischen Zielsetzung – des
Pflanzenschutzes – nicht in Erwägung gezogen. (78) Diese Verordnung steht im
Einklang mit dem IPPC, dem Übereinkommen über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
(SPS-Übereinkommen) und den auf Grundlage dieser Übereinkommen festgelegten
Leitlinien. (79) Die Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem auch mit der
Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener
Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der
Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit
den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand und
Anwendungsbereich 1. Die vorliegende Verordnung regelt
die Bestimmung der Pflanzengesundheitsrisiken, die von Arten, Stämmen oder
Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“),
sowie die Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß. 2. Wird in dieser Verordnung auf
Drittländer Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf Drittländer und die
in Anhang I genannten Gebiete zu verstehen. Wird in dieser Verordnung auf das Gebiet der Union
Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf das Gebiet der Union ohne die in
Anhang I genannten Gebiete zu verstehen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu
erlassen, um sicherzustellen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung
auf den europäischen Teil des Gebiets der Union beschränkt. Gegenstand einer
solchen Änderung ist (a)
entweder die Hinzufügung eines oder mehrerer der in
Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete zu Anhang I (b)
oder die Streichung eines oder mehrerer der in
Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten Gebiete aus Anhang I. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Pflanzen“ lebende Pflanzen
und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen: (a)
Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht
zum Anpflanzen bestimmt sind; (b)
Früchte im botanischen Sinne; (c)
Gemüse; (d)
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln,
Unterlagen, Stolonen; (e)
Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer; (f)
Schnittblumen; (g)
Äste mit Blättern; (h)
gefällte Bäume mit Blättern, (i)
Blätter; (j)
pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich
Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung
entstandenes Material; (k)
befruchtungsfähiger Pollen; (l)
Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser,
Pfröpflinge; (2) „Pflanzenerzeugnisse“
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder mit einfachen Verfahren
bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt
Holz nur dann als „Pflanzenerzeugnis“, wenn es keiner Verarbeitung unterzogen
wurde, durch die Pflanzengesundheitsrisiken beseitigt werden, und es einem oder
mehreren der folgenden Kriterien entspricht: (a)
die gesamte natürlichen Rundung seiner Oberfläche –
mit oder ohne Rinde – oder Teile davon sind erhalten; (b)
die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch
Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben; (c)
es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen,
Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung
unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus
unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen; (d)
es wird als Verpackungsmaterial oder Stauholz
verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es
tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht; (3) „zum Anpflanzen bestimmte
Pflanzen“ Pflanzen, die dazu in der Lage und bestimmt sind, vollständige
Pflanzen zu erzeugen, und die angepflanzt werden, wiederangepflanzt werden oder
angepflanzt bleiben sollen; (4) „sonstiger Gegenstand“
jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, das als
Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann,
einschließlich Erde und Nährsubstrat; (5) „zuständige Behörde“ eine
zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. .../…. [Office of Publication, please
insert number of Regulation on Official Controls]; (6) „Partie“ eine Gesamtheit von
Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich
Zusammensetzung und Ursprung für Pflanzengesundheitszwecke identifizierbar und
Bestandteil einer Sendung ist; (7) „Unternehmer“ jede dem
öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die beruflich an
einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beteiligt ist: (a)
Anpflanzen; (b)
Anbau; (c)
Erzeugung; (d)
Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb
dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus; (e)
Bereitstellung auf dem Markt; (8) „Endnutzer“ jede Person, die
außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt; (9) „Test“ eine offizielle
Prüfung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von
Schädlingen festzustellen und Schädlinge zu identifizieren; (10) „Behandlung“ ein Verfahren zur
Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung
von Schädlingen oder zu ihrer Devitalisierung. Kapitel II
Quarantäneschädlinge Abschnitt 1
Quarantäneschädlinge Artikel 3
Bestimmung des Begriffs
„Quarantäneschädling“ Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein
festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der
folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
seine Identität wurde gemäß Anhang II
Abschnitt 1 Ziffer 1 bestimmt; (b)
er tritt im Sinne von Anhang II
Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er
tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang II
Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstaben b und c nur in begrenztem Maße
verbreitet; (c)
er ist gemäß Anhang II Abschnitt 1
Ziffer 3 in der Lage, in das Gebiet einzudringen, sich nach seinem
Eindringen bis auf weiteres in dem Gebiet zu halten (im Folgenden „sich
anzusiedeln“) und sich innerhalb des Gebiets oder gegebenenfalls – sofern er
bereits auftritt – in den Teilen des Gebiets, in denen er in begrenztem Maße
verbreitet ist, auszubreiten; (d)
sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine
Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 4
nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das
Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – für die Teile des Gebiets, wo er in
begrenztem Maße verbreitet ist, und (e)
es liegen durchführbare, wirksame Maßnahmen vor,
mit denen sich sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung
innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen
für die Pflanzengesundheit mindern lassen. Abschnitt 2
Unionsquarantäneschädlinge Artikel 4
Bestimmung des Begriffs
„Unionsquarantäneschädling“ Ein Quarantäneschädling wird als
„Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungssatz
von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der
Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt
ist. Artikel 5
Verbot der Einschleppung von
Unionsquarantäneschädlingen in die Union sowie ihrer Verbringung innerhalb der
Union 1. Unionsquarantäneschädlinge
dürfen nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb des Gebiets der
Union verbracht werden. Es dürfen keine vorsätzlichen Handlungen
vorgenommen werden, die dazu beitragen könnten, dass ein
Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union eingeschleppt wird oder sich
dort ansiedelt und ausbreitet. 2. Die Kommission stellt im Wege
eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf
das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c
und d erfüllen; diese Liste trägt die Bezeichnung „Liste der
Unionsquarantäneschädlinge“. Diese Liste umfasst auch die in Anhang I
Teil A sowie Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführten Schädlinge. Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des
Gebiets der Union heimisch sind – unabhängig davon, ob sie dort natürlich
vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden –,
werden in dieser Liste als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende
Schädlinge aufgeführt. Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der
Union heimisch sind, werden in dieser Liste als Schädlinge aufgeführt, deren
Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem
in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission ändert den in
Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, wenn eine Bewertung ergibt,
dass ein nicht in jenem Rechtsakt aufgeführter Schädling in Bezug auf das
Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c und d
erfüllt oder dass ein in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling
eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt. Im ersten Fall nimmt die
Kommission den betreffenden Schädling in die in Absatz 2 genannte Liste
auf, im zweiten Fall streicht sie den betreffenden Schädling aus der Liste. Die Kommission macht die Bewertung den
Mitgliedstaaten zugänglich. Die Durchführungsrechtsakte zur Änderung des in Absatz 2
genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im
Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts. 4. Die Kommission ändert den in
Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um die wissenschaftliche
Bezeichnung eines Schädlings zu ändern, wenn der wissenschaftliche Fortschritt
eine solche Änderung rechtfertigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 6
Prioritäre Schädlinge 1. Ein Unionsquarantäneschädling
ist ein „prioritärer Schädling“, wenn er alle der folgenden Bedingungen
erfüllt: (a)
er erfüllt in Bezug auf das Gebiet der Union die in
Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a oder b genannte
Bedingung; (b)
seine potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen
und sozialen Folgen sind wie in Anhang II Abschnitt 2 dargelegt für
das Gebiet der Union besonders schwerwiegend; (c)
er ist in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt. 2. Im Wege eines
Durchführungsrechtsakts stellt die Kommission eine Liste der prioritären
Schädlinge auf (im Folgenden „Liste der prioritären Schädlinge“) und ändert
diese Liste. Ergibt eine Bewertung, dass ein
Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt bzw. dass
ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert
die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um
den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu
streichen. Die Kommission macht die Bewertung den
Mitgliedstaaten zugänglich. Die Anzahl der prioritären Schädlinge darf
10 % der Anzahl der Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß
Artikel 5 Absätze 2 und 3 nicht übersteigen. Ist die Zahl der
prioritären Schädlinge auf über 10 % der Zahl der
Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2
und 3 angestiegen, so ändert die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakt, um die Zahl der Schädlinge auf dieser Liste auf
Grundlage ihrer potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen
gemäß Anhang II Abschnitt 2 entsprechend anzupassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach
dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit aufgrund eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos erlässt die
Kommission nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren sofort
geltende Durchführungsrechtsakte zur Einstufung von Unionsquarantäneschädlingen
als prioritäre Schädlinge. Artikel 7
Änderung von Anhang II
Abschnitte 1 und 2 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts
Anhang II Abschnitt 1 zu den Kriterien für die Bestimmung von
Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf
Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Auftreten, seine Fähigkeit
zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung und seine potenziellen
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts
Anhang II Abschnitt 2 zu den Kriterien für die Bestimmung von
Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind, in
Bezug auf die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen
zu ändern. Artikel 8
Für wissenschaftliche Zwecke,
Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete
Unionsquarantäneschädlinge 1. Abweichend von Artikel 5
Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von
Unionsquarantäneschädlingen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets
genehmigen, sofern diese Schädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche,
Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und alle der
folgenden Bedingungen erfüllt werden: (a)
Verbringung und Verwendung des betreffenden
Schädlings führen nicht dazu, dass sich dieser Schädling im Gebiet der Union
ansiedelt oder ausbreitet, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden; (b)
es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung des
Schädlings sowie die Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen der
Schädling verwendet werden soll, zur Verfügung; (c)
das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung
des Schädlings ausführen soll, verfügt über hinreichende wissenschaftliche und
technische Qualifikationen. 2. Die zuständige Behörde
bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der
Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Schädlings und berücksichtigt dabei
die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten
des Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und
andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren. Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Lagerräume, in denen der Schädling aufbewahrt werden soll, sowie die
in Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen
Qualifikationen des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung des
Schädlings ausführen soll. Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die
zuständige Behörde die Verbringung des Schädlings in das Gebiet der Union bzw.
innerhalb dieses Gebiets, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen
erfüllt sind. 3. Die Genehmigung wird mit
allen folgenden Auflagen erteilt: (a)
Der Schädling ist in Lagerräumen aufzubewahren, die
von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der
Genehmigung aufgeführt sind; (b)
die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings
sind in einer Quarantänestation auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der
zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist; (c)
die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings
sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische
Qualifikationen die zuständige Behörde als hinreichend erachtet hat, und die
Qualifikationen sind in der Genehmigung aufzuführen; (d)
bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw.
innerhalb dieses Gebiets muss die Genehmigung der Sendung mit dem Schädling
beiliegen. 4. Die Genehmigung beschränkt
sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die
Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf. Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen
vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden
Unionsquarantäneschädlings angemessen zu mindern. 5. Die zuständige Behörde
überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in
Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und
Einschränkungen verstoßen wird. Erforderlichenfalls widerruft sie die in
Absatz 1 genannte Genehmigung. 6. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen: (a)
Austausch von Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der
betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets; (b)
in Absatz 2 genannte Bewertungen und
Genehmigung und (c)
Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen
und Meldung hierüber gemäß Absatz 5. Artikel 9
Meldung von
Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde 1. Jede Person, der das
Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen
begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, benachrichtigt innerhalb
von zehn Kalendertagen schriftlich die zuständige Behörde. 2. Auf Anforderung der
zuständigen Behörde stellt die in Absatz 1 genannte Person dieser Behörde
die in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu diesem Auftreten zur
Verfügung. Artikel 10
Maßnahmen im Falle des
Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings Hat eine zuständige Behörde den Verdacht, dass
ein Unionsquarantäneschädling in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden
Mitgliedstaates auftritt, in dem dies – soweit bekannt – bisher nicht der Fall
war, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um amtlich zu
bestätigen, ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht. Artikel 11
Meldung von Unionsquarantäneschädlingen
bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten 1. Ein Mitgliedstaat übermittelt
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Meldung über das in
Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn einer der folgenden
Fälle zutrifft: (a)
seine zuständige Behörde hat die Diagnose eines
amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office
of Publications, please insert the number of the Regulation on Official
Controls] erhalten, die bestätigt (im Folgenden: „amtlich bestätigt“), dass
auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates ein Unionsquarantäneschädling auftritt,
der – soweit bekannt – nicht in diesem Mitgliedstaat vorkommt; (b)
das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings
wurde in einem Teil seines Hoheitsgebiets festgestellt, in dem dieser Schädling
bislang nicht aufgetreten ist, und seine zuständige Behörde hat das Auftreten
dieses Unionsquarantäneschädlings auf seinem Hoheitsgebiet amtlich bestätigt; (c)
seine zuständige Behörde hat amtlich bestätigt,
dass ein Unionsquarantäneschädling auf seinem Gebiet in einer Sendung mit
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aufgetreten ist, die
in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw.
werden sollte. 2. Die in Absatz 1 genannten
Meldungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der amtlichen
Bestätigung des Auftretens des Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige
Behörde zu übermitteln. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
die vorsehen, dass die Meldepflicht gemäß Absatz 1 auch dann gilt, wenn
ein noch nicht amtlich bestätigter Verdacht auf Auftreten eines bestimmten
Unionsquarantäneschädlings besteht. In diesen delegierten Rechtsakten kann auch
die Frist festgelegt werden, innerhalb der solche Meldungen zu übermitteln
sind. Artikel 12
Unterrichtung der Unternehmer
über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde Trifft einer der in Artikel 11
Absatz 1 genannten Fälle zu, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass
Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände
betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des betreffenden
Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden. Artikel 13
Unterrichtung der Allgemeinheit
über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde Treffen die in Artikel 11 Absatz 1
Buchstaben a oder b genannten Fälle in Bezug auf einen prioritären
Schädling zu, unterrichtet die zuständige Behörde die Allgemeinheit über die
von ihr bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie
gegebenenfalls über die von bestimmten Unternehmern oder sonstigen Personen zu
ergreifenden Maßnahmen. Artikel 14
Meldung unmittelbarer
Gefahren 1. Verfügt ein Mitgliedstaat
über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein
Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses
Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet
dieser Mitgliedstaat dies unverzüglich schriftlich der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten. 2. Unternehmer, die über
Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr durch einen
Unionsquarantäneschädling gemäß Absatz 1 verfügen, melden dies
unverzüglich der zuständigen Behörde. Artikel 15
Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen 1. Wird einem Unternehmer
bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder sonstigen Gegenständen auftritt, für die er zuständig ist, so ergreift er
unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren
Konsultation die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um diesen Schädling
bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
und gegebenenfalls in seinem Betrieb zu beseitigen und die Ausbreitung dieses
Schädlings zu verhindern. Ferner unterrichtet der betreffende Unternehmer
unmittelbar nach der Meldung bei der zuständigen Behörde und deren Konsultation
die Personen in der Handelskette, von der er diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstigen Gegenstände erhalten hat. Die zuständige Behörde sorgt gegebenenfalls dafür,
dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, vom Markt
nimmt. 2. Ist der betreffende
Unternehmer nicht mehr für die in Absatz 1 genannten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zuständig, so unterrichtet er
unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren
Konsultation die Personen in der Handelskette, von denen er diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erhalten hat, sowie die
Personen, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings. 3. Die zuständige Behörde sorgt
gegebenenfalls dafür, dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen
sein könnten, vom Markt zurückruft und – sofern die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände bereits bei den Endnutzern angelangt sein könnten –
sie bei diesen Endnutzern zurückruft. 4. In den in Absatz 1 bzw.
2 genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde sämtliche für
die Allgemeinheit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in
Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die mit
dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die
Behörde die Allgemeinheit hierüber. Artikel 16
Tilgung von
Unionsquarantäneschädlingen 1. Wurde das Auftreten eines
Unionsquarantäneschädlings amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde
unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Schädling im betreffenden
Bezirk zu beseitigen und seine Ausbreitung über den Bezirk hinaus zu verhüten
(im Folgenden „tilgen“). Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang IV zu
Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen angenommen. 2. Falls das Auftreten des
betreffenden Unionsquarantäneschädlings mit der Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen könnte,
untersucht die zuständige Behörde die Quelle dieses Auftretens und die
Möglichkeit, dass sich der Schädling durch diese Verbringung auf andere
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausgebreitet hat. 3. Betreffen die in
Absatz 1 genannten Maßnahmen die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union oder
innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese
Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten. 4. Privatgrundstücke von Bürgern
sind von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und den in Absatz 2
genannten Untersuchungen nicht ausgenommen. Artikel 17
Einrichtung von Sperrzonen 1. Nach der amtlichen
Bestätigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a richtet die
zuständige Behörde unverzüglich eine Zone ein, in der die in jenem Artikel
genannten Maßnahmen zu ergreifen sind (im Folgenden „Sperrzone“). Die Sperrzone setzt sich aus einer Befallszone
gemäß Absatz 2 und einer Pufferzone gemäß Absatz 3 zusammen. 2. Die Befallszone umfasst: (a)
sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem
betreffenden Schädling bekannt ist; (b)
sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen,
die auf einen möglichen Befall mit diesem Schädling hindeuten; (c)
sämtliche anderen Pflanzen, die mit dem Schädling
befallen sein könnten, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und
sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie – soweit
bekannt – eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder
aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen. 3. Die Pufferzone schließt sich
an die Befallszone an und umgibt sie. Ihre Größe richtet sich nach dem Risiko der
Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus – entweder
auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone
und ihrer Umgebung – und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang IV
(Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen)
Abschnitt 2 festgelegt. Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings
über die Befallszone hinaus jedoch hinreichend durch natürliche oder künstliche
Hindernisse gemindert werden, so muss keine Pufferzone eingerichtet werden. 4. Stellt die zuständige Behörde
unmittelbar fest, dass der betreffende Schädling aufgrund seiner Eigenschaften
und des Ortes des Befalls sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend
von Absatz 1 beschließen, keine Sperrzone einzurichten. In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine
Untersuchung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Untersuchung ermittelt
die Behörde, ob eine Sperrzone eingerichtet werden muss oder nicht. Die
zuständige Behörde meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die
Ergebnisse dieser Untersuchung. 5. Ist es gemäß den
Absätzen 2 und 3 erforderlich, eine Sperrzone auf das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaates auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das
Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem
Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet die Sperrzone ausgeweitet
werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den
Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann. 6. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 31. März
jedes Jahres, wie viele Sperrzonen an welchen Orten im Vorjahr eingerichtet
wurden, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen jeweils
ergriffen wurden. Artikel 18
Untersuchungen zu den
Sperrzonen, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen 1. Die zuständigen Behörden
führen jährlich für jede Sperrzone eine Untersuchung zur Entwicklung des
Auftretens des betreffenden Schädlings durch. Diese Untersuchungen werden gemäß den Bestimmungen
zu Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 durchgeführt. 2. Stellt eine zuständige
Behörde im Rahmen einer jährlichen Untersuchung fest, dass der betreffende
Schädling in der Pufferzone auftritt, meldet der betreffende Mitgliedstaat dies
unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und gibt dabei an,
dass der Schädling in einer Pufferzone aufgetreten ist. 3. Aufgrund der Ergebnisse der
Untersuchungen gemäß Absatz 1 passen die zuständigen Behörden
gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder Sperrzonen an. 4. Die zuständigen Behörden
können beschließen, eine Sperrzone aufzuheben und die entsprechenden
Tilgungsmaßnahmen zu beenden, wenn im Rahmen der Untersuchungen gemäß
Absatz 1 innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des
betreffenden Schädlings festgestellt wurde. 5. Bei ihrer Entscheidung über
die Anpassungen gemäß Absatz 3 bzw. die Aufhebung der Sperrzone gemäß
Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die biologischen
Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors, das Vorhandensein
von Wirtspflanzen, die ökologisch-klimatischen Bedingungen und die
Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen. Artikel 19
Berichte über die gemäß den
Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen Die Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht
über die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen. Hat ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in
einem Bezirk ergriffen, der an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
angrenzt, wird dieser Bericht dem letztgenannten Mitgliedstaat übermittelt. Auf Anfrage wird dieser Bericht der Kommission
und den übrigen Mitgliedstaaten vorgelegt. Artikel 20
Änderung von Anhang IV Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter
Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts
Anhang IV Abschnitt 1 (Maßnahmen für das Risikomanagement bei
Quarantäneschädlingen) in Bezug auf Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des
Befalls von Kultur- und Wildpflanzen, Maßnahmen hinsichtlich Sendungen mit
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie Maßnahmen
hinsichtlich anderer Übertragungswege von Quarantäneschädlingen zu ändern und
um Anhang IV Abschnitt 2 (Grundsätze für das Risikomanagement bei
Schädlingen) in Bezug auf Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen
zu ändern. Artikel 21
Untersuchungen zu
Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als
Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind 1. Die Mitgliedstaaten führen
während festgelegter Zeiträume Untersuchungen durch, um das Auftreten von
Unionsquarantäneschädlingen bzw. Anzeichen und Symptome eines Befalls mit
Schädlingen zu prüfen, die gemäß Anhang II Abschnitt 3 vorläufig als
Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind; dies erfolgt in allen Bezirken, in
denen bislang kein Auftreten der betreffenden Schädlinge festgestellt wurde. 2. Diese Untersuchungen umfassen
mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und
gegebenenfalls Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie beruhen auf
anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu
angemessenen Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den
betreffenden Schädling nachzuweisen. Bei diesen Untersuchungen werden die
wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten
Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge
berücksichtigt. 3. Die Mitgliedstaaten erstatten
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes
Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen
nach Maßgabe von Absatz 1. Artikel 22
Mehrjahresprogramme für
Untersuchungen und Zusammentragen von Informationen 1. Die Mitgliedstaaten stellen
Mehrjahresprogramme auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 21
durchzuführenden Untersuchungen festgelegt werden. Diese Programme regeln das
Zusammentragen und Aufzeichnen wissenschaftlicher und technischer Nachweise
sowie der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten
weiteren Informationen. In diesen Programmen ist Folgendes festgelegt:
konkretes Ziel jeder Untersuchung; räumliche und zeitliche Abgrenzung;
Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind;
Untersuchungsmethode und Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung
der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren
fachlicher Begründung; Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen
Untersuchungen, Probenahmen und Tests; Methoden zur Aufzeichnung der
zusammengetragenen Informationen und Berichterstattung über diese
Informationen. Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme beträgt fünf
bis sieben Jahre. 2. Die Mitgliedstaaten setzen
die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Festlegung ihrer
Mehrjahresprogramme in Kenntnis. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die in Absatz 1 genannten Elemente der Mehrjahresprogramme für
Untersuchungen zu ändern oder zu ergänzen. Artikel 23
Untersuchungen zu prioritären
Schädlingen 1. Für jeden prioritären
Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine separate Untersuchung gemäß
Artikel 21 Absatz 1 durch. Diese Untersuchungen umfassen visuelle
Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf den jeweiligen
Schädling abgestimmter Anzahl, damit mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet
ist, dass der Schädling frühzeitig nachgewiesen wird. 2. Die Mitgliedstaaten erstatten
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes
Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen
nach Maßgabe von Absatz 1. Artikel 24
Krisenpläne für prioritäre
Schädlinge 1. Jeder Mitgliedstaat erstellt
für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet
oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan und
aktualisiert diesen fortlaufend; der Plan (im Folgenden „Krisenplan“) enthält
Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und
Protokollen und den bereitzustellenden Ressourcen für den Fall, dass ein
Verdacht auf Auftreten des betreffenden Schädlings besteht oder dieses
Auftreten bestätigt wird. 2. Der Krisenplan umfasst
Angaben zu Folgendem: (a)
Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im
Falle eines Verdachts auf Auftreten des betreffenden prioritären Schädlings
bzw. dessen Bestätigung an der Umsetzung des Plans beteiligt sind,
Weisungsbefugnisse und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von
zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number
of Regulation of Official Controls], beauftragen Stellen und natürlichen
Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/….
[Office of Publications, please insert number of Regulation of Official
Controls], Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, –
gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten
sowie benachbarten Drittländern; (b)
Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben
und Grundstücken von Unternehmern und Privatpersonen (soweit erforderlich), zu
Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen,
die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls die Eindämmung
des prioritären Schädlings benötigt werden; (c)
zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission,
der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Allgemeinheit
über das amtlich bestätigte Auftreten oder den Verdacht auf Auftreten des
betreffenden prioritären Schädlings und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung; (d)
Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung
des betreffenden prioritären Schädlings; (e)
verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6
Absatz 2 sowie gegebenenfalls vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen
zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet; (f)
in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling
durchzuführende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang IV Abschnitt 1
und anzuwendende Verfahren; (g)
Grundsätze für die Abgrenzung der Sperrzonen; (h)
Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für
visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und (i)
Grundsätze für die Schulung des Personals der
zuständigen Behörden. Gegebenenfalls werden die Angaben zu den
Buchstaben a bis i in Form von Anleitungen vorgelegt. 3. Die Mitgliedstaaten legen
innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines Schädlings in die Liste der
prioritären Schädlinge einen Krisenplan für den betreffenden prioritären
Schädling fest. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Krisenpläne
regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls. 4. Auf Anfrage übermitteln die
Mitgliedstaaten ihre Krisenpläne an die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten. Artikel 25
Simulationsübungen 1. Die Mitgliedstaaten führen
Simulationsübungen zur Umsetzung der Krisenpläne durch; die Häufigkeit dieser
Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des prioritären
Schädlings und dem von ihm ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko. Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen
Frist für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt. 2. Falls das Auftreten eines
prioritären Schädlings in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte
Mitgliedstaaten haben könnte, führen die betreffenden Mitgliedstaaten die
Simulationsübungen auf Grundlage ihrer jeweiligen Krisenpläne gemeinsam durch. Gegebenenfalls führen die Mitgliedstaaten diese
Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durch. 3. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die
Ergebnisse jeder Simulationsübung vor. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
Häufigkeit, Inhalte und Form der
Simulationsübungen; (b)
Simulationsübungen für mehrere prioritäre
Schädlinge; (c)
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern; (d)
Inhalte der in Absatz 3 genannten Berichte
über die Simulationsübungen. Artikel 26
Tilgungspläne für prioritäre
Schädlinge 1. Wird das Auftreten eines
prioritären Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a amtlich bestätigt, so legt die
zuständige Behörde unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des
betreffenden Schädlings gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 sowie einen Zeitplan
zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Dieser Plan wird als „Tilgungsplan“
bezeichnet. Der Tilgungsplan enthält eine Beschreibung des
Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Untersuchungen und legt die
Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien
durchzuführenden Tests fest. 2. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage den Tilgungsplan sowie
einen Jahresbericht über die im Rahmen des betreffenden Tilgungsplans
ergriffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 vor. Artikel 27
Maßnahmen der Union zur
Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge 1. Die Kommission kann mittels
Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung
einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften ausschließlich in Bezug auf
den/die betreffenden Schädling(e): (a)
Artikel 10 (Maßnahmen im Falle des Verdachts
auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings); (b)
Artikel 15 (von Unternehmern unverzüglich zu
ergreifende Maßnahmen); (c)
Artikel 16 (Tilgung von
Unionsquarantäneschädlingen); (d)
Artikel 17 (Einrichtung von Sperrzonen); (e)
Artikel 18 (Untersuchungen zu den Sperrzonen,
Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen); (f)
Artikel 21 (Untersuchungen zu
Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als
Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind); (g)
Artikel 23 (Untersuchungen zu prioritären
Schädlingen) hinsichtlich der für bestimmte prioritäre Schädlinge vorgesehenen
Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests; (h)
Artikel 24 (Krisenpläne für prioritäre
Schädlinge); (i)
Artikel 25 (Simulationsübungen); (j)
Artikel 26 (Tilgungspläne für prioritäre
Schädlinge). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 2. Kommt die Kommission auf
Grundlage der in Artikel 18 genannten Untersuchungen oder anderer
Nachweise in Bezug auf eine Sperrzone zu dem Schluss, dass eine Tilgung des
betreffenden Unionsquarantäneschädlings nicht möglich ist, so kann sie
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlassen, die Maßnahmen zu dem
alleinigen Zweck festlegen, die Ausbreitung dieses Schädlings über die
betreffenden Bezirke hinaus zu verhüten. Diese Verhütung der Ausbreitung wird
als „Eindämmung“ bezeichnet. 3. Kommt die Kommission zu dem
Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der
betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb
von Sperrzonen erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß
Absatz 1 zur Festlegung solcher Maßnahmen erlassen. 4. Die in den Absätzen 1, 2
und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und
Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie unter
Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden
Unionsquarantäneschädlinge und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung
der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen. 5. Die in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten
ergriffene Maßnahmen, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis j
genannten Punkte betreffen, aufgehoben oder geändert werden. Bis zur Annahme
einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen
Maßnahmen aufrechterhalten. 6. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines
ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach
dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 7. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem
vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen. Artikel 28
Maßnahmen der Mitgliedstaaten
zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge
aufgeführten Schädlingen 1. Wird das Auftreten eines
nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates amtlich bestätigt und gelangt die
zuständige Behörde zu der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur
Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so
bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Kommt die Behörde zu dem
Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift sie unverzüglich
Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das
Risikomanagement bei Schädlingen. Es gelten die Artikel 16 bis 19. Hat eine zuständige
Behörde den Verdacht, dass im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates ein Schädling
auftritt, der die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so gilt
Artikel 10 entsprechend. 2. Im Anschluss an die Maßnahmen
gemäß Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling in
Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang II Abschnitt 1
aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt. 3. Der betreffende Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über
das Auftreten dieses Schädlings sowie darüber, was die in Absatz 1
genannte Bewertung erbracht hat, welche Maßnahmen getroffen wurden und auf
welche Nachweise sie sich stützen. Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse der
in Absatz 2 genannten Bewertung innerhalb von 24 Monaten nach der
amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings an die Kommission. Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird
über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem gemeldet. Artikel 29
Maßnahmen der Union zur
Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten
Schädlingen 1. Erhält die Kommission eine
Meldung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr
anderweitige Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der
Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union vor bzw.
besteht die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in
dieses Gebiet und gelangt sie zu der Auffassung, dass dieser Schädling die
Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen
könnte, so bewertet sie unverzüglich in Bezug auf das Gebiet der Union, ob
dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
aufgeführten Kriterien erfüllt. Kommt sie zu dem Schluss, dass diese Kriterien
erfüllt werden, so legt sie unverzüglich mittels Durchführungsrechtsakten
befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Pflanzengesundheitsrisiko
ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die genannten Maßnahmen dienen der Durchführung
einer oder mehrerer der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis
f genannten Bestimmungen ausschließlich in Bezug auf die betreffenden
Schädlinge. 2. Kommt die Kommission auf
Grundlage der in den Artikeln 18 und 21 genannten Untersuchungen oder
anderer Nachweise zu dem Schluss, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings
in bestimmten Sperrzonen nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1
Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum alleinigen
Zweck der Eindämmung dieses Schädlings festgelegt werden. 3. Kommt die Kommission zu dem
Schluss, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der
betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb
von Sperrzonen erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten
gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden. 4. Die in den Absätzen 1, 2
und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV Abschnitt 1 zu
Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen und Anhang IV
Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie
unter Berücksichtigung der spezifischen vom betreffenden Schädling ausgehenden
Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen
Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen. 5. Die in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 28 ergriffene Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Bis
zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von
ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten. 6. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines
ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach
dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 7. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem
vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen. Artikel 30
Änderung von Anhang II
Abschnitt 3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter
Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts wie in den
Artikeln 28 und 29 vorgesehen Anhang II Abschnitt 3 zu Kriterien
für Schädlinge in Bezug auf die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität
des Schädlings, sein Vorkommen, Wahrscheinlichkeit seines Eindringens, seiner
Ansiedlung und seiner Ausbreitung sowie potenzielle wirtschaftliche, soziale
und ökologische Folgen des Schädlings. Artikel 31
Festlegung strengerer
Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten 1. Die Mitgliedstaaten können
innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen umsetzen, die strenger sind als die
auf Grundlage von Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 29
Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes
dies rechtfertigt und sie mit Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das
Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 2 in Einklang stehen. Diese Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw.
Beschränkungen der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets vorsehen
bzw. zur Folge haben als die durch die Bestimmungen der Artikel 40 bis 54
sowie der Artikel 67 bis 96 auferlegten. 2. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß
Absatz 1 festgelegten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß
Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor. Abschnitt 3
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge Artikel 32
Anerkennung von
Schutzgebieten 1. Tritt ein Quarantäneschädling
im Gebiet der Union auf, in einem Mitgliedstaat jedoch nicht, und ist dieser
Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag des
betreffenden Mitgliedstaates gemäß Absatz 4 das Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaates als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 anerkennen. Tritt ein solcher Schutzgebiet-Quarantäneschädling
in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates nicht auf,
gilt dies analog für diesen Teil. Diese Quarantäneschädlinge werden als
„Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet. 2. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge
dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt und nicht innerhalb
dieses Gebiets verbracht werden. Niemand darf durch vorsätzliche Handlungen dazu
beitragen, dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling in das betreffende
Schutzgebiet eingeschleppt wird oder sich dort ansiedelt und ausbreitet. 3. Die Kommission stellt im Wege
eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die
Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1
der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, sowie die entsprechenden
Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird
nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen
erfüllt sind, kann die Kommission zusätzliche Schutzgebiete anerkennen, indem
sie den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ändert. Eine
solche Änderung wird nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren angenommen. Das gleiche Verfahren kommt im Falle einer Aufhebung
oder einer Ersetzung des in Unterabsatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakts zur Anwendung. In den Fällen, in denen Artikel 35 Anwendung
findet, wird ein Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 99
Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 4. Der Mitgliedstaat legt
zusammen mit dem in Absatz 1 genannten Antrag Folgendes vor: (a)
eine Beschreibung der Grenzen des betreffenden
Schutzgebiets (einschließlich Karten) und (b)
die Ergebnisse von Untersuchungen, die belegen,
dass der betreffende Quarantäneschädling in den letzten drei Jahren vor
Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist. Diese Untersuchungen müssen zu angemessenen
Zeitpunkten und mit hinreichender Intensität durchgeführt worden sein, so dass
die Möglichkeit bestand, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie müssen
auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen beruhen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften
für Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten
durchzuführen sind. Artikel 33
Allgemeine Pflichten
hinsichtlich Schutzgebieten 1. In Bezug auf ein Schutzgebiet
gelten die in den folgenden Artikeln festgelegten Pflichten entsprechend für
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge: (a)
Artikel 9 bis 12 in Bezug auf die Bestätigung,
Meldung und Unterrichtung im Falle des Auftretens eines
Unionsquarantäneschädlings; (b)
Artikel 15 in Bezug auf von Unternehmern
unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen; (c)
Artikel 16, 17 und 18 in Bezug auf die Tilgung
von Unionsquarantäneschädlingen, die Einrichtung und Anpassung von Sperrzonen
und die in diesen Sperrzonen durchzuführenden Untersuchungen. 2. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände mit Ursprung in einer Sperrzone, die gemäß
Artikel 17 in einem Schutzgebiet für einen
Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder in ein für
diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht
noch innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Im Falle einer
Verbringung aus dem betreffenden Schutzgebiet heraus sind diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände so zu verpacken und zu
verbringen, dass kein Risiko einer Ausbreitung des jeweiligen
Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht. 3. Die in einem Schutzgebiet
eingerichteten Sperrzonen und die in diesen Zonen gemäß den Artikeln 16,
17 und 18 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet. Artikel 34
Untersuchungen zu
Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen 1. Die zuständige Behörde führt
jährlich für jedes Schutzgebiet eine Untersuchung zum Auftreten des
betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Diese Untersuchungen
werden in Bezug auf die Möglichkeit, den betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädling nachzuweisen, zu angemessenen Zeitpunkten und
mit hinreichender Intensität durchgeführt. Sie stützen sich auf anerkannte
wissenschaftliche und technische Grundsätze. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften
für die Durchführung solcher Untersuchungen zu erlassen, um festzustellen, ob
die Schutzgebiete weiterhin die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1
erfüllen. 2. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes
Jahres die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe
von Absatz 1. Artikel 35
Anpassung und Aufhebung von
Schutzgebieten 1. Die Kommission kann auf
Antrag des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Größe eines
Schutzgebiets ändern. Im Falle einer Anpassung eines Schutzgebiets durch
die Kommission setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission, die anderen
Mitgliedstaaten und – über das Internet – die Unternehmer über diese Anpassung
des Schutzgebiets in Kenntnis und stellt auch entsprechende Karten zur Verfügung. Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung
eines Schutzgebiets, so gelten die Artikel 32, 33 und 34. 2. Auf Antrag des in
Absatz 1 genannten Mitgliedstaates hebt die Kommission die Anerkennung
eines Schutzgebiets auf bzw. verkleinert das Schutzgebiet. 3. Die Kommission hebt die
Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten
Untersuchungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt
wurden. 4. Die Kommission hebt die
Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine
der folgenden Bedingungen erfüllt wird: (a)
innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des
Auftretens des betreffenden Schädlings wurde keine Sperrzone gemäß
Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet; (b)
die in einer Sperrzone gemäß Artikel 33
Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums
von 24 Monaten nach Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings
nicht erfolgreich; (c)
der Kommission vorliegende Informationen belegen in
Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 16, 17 und 18, die aufgrund von
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen wurden, eine
fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet. Kapitel III
Unionsqualitätsschädlinge Artikel 36
Bestimmung des Begriffs
„Unionsqualitätsschädling“ Ein Schädling wird als
„Unionsqualitätsschädling“ bezeichnet, wen er die folgenden Bedingungen erfüllt
und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist: (a)
seine Identität wurde gemäß Anhang II
Abschnitt 4 Ziffer 1 bestimmt; (b)
er tritt im Gebiet der Union auf; (c)
er ist kein Unionsquarantäneschädling; (d)
er wird in Übereinstimmung mit Anhang II
Abschnitt 4 Ziffer 2 hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen
bestimmte Pflanzen übertragen; (e)
sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen hat gemäß Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 3 nicht
hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung
dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; (f)
es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur
Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den betreffenden zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen verhüten lässt. Artikel 37
Verbot der Einschleppung und
Verbringung von Unionsqualitätsschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen 1. Ein Unionsqualitätsschädling
darf nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union
eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden. 2. Die Kommission stellt im Wege
eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Unionsqualitätsschädlinge und der
spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36
Buchstabe d auf; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die in
Absatz 4 genannten Kategorien und die in Absatz 5 genannten Schwellen
angegeben. In dieser Liste sind die Schädlinge und die
jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden
Rechtsakten aufgeführt sind: (a)
Anhang II Teil A Kapitel II der
Richtlinie 2000/29/EG; (b)
Anhang I Ziffern 3 und 6 sowie
Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom
14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut[24]; (c)
Anhang der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom
23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der
Richtlinie 92/34/EWG des Rates[25]; (d)
Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom
23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie
91/682/EWG des Rates[26];
(e)
Anhang II Buchstabe b der Richtlinie
2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut[27]; (f)
Anhang I Ziffer 6 sowie Anhang II
Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002
über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln[28]; (g)
Anhang I Ziffer 4 sowie Anhang II
Ziffer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über
den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen[29]. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission ändert den in
Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, wenn eine Bewertung ergibt,
dass ein nicht in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling die
Bedingungen des Artikels 36 erfüllt, dass ein in diesem
Durchführungsrechtsakt aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder dass diese Liste in Bezug auf die in
Absatz 4 genannten Kategorien oder die in Absatz 5 genannten
Schwellen geändert werden muss. Die Kommission macht die Bewertung den
Mitgliedstaaten zugänglich. 4. Ist die Bedingung des
Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien
gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office
of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive
material law] erfüllt, so sind in der in Absatz 1 genannten Liste
diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw.
Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur für diese Kategorien gilt. 5. Ist die Bedingung des
Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn das Auftreten des
Schädlings eine bestimmte Schwelle übersteigt, so ist in der in Absatz 1
genannten Liste diese Schwelle mit dem Hinweis anzugeben, dass das
Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur oberhalb dieser Schwelle gilt. Eine Schwelle wird nur festgelegt, wenn die
folgenden Punkte zutreffen: (a)
durch vom Unternehmer ergriffene Maßnahmen kann
dafür gesorgt werden, dass das Auftreten des Unionsqualitätsschädlings auf
diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die Schwelle nicht übersteigt und (b)
es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen diese Schwelle überschreiten oder nicht. Es gelten die in
Anhang IV Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement
bei Schädlingen. 6. Muss der in Absatz 2
genannte Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der wissenschaftlichen
Bezeichnung eines Schädlings geändert werden, so gilt das in Artikel 99
Absatz 2 genannte Beratungsverfahren. Alle anderen Änderungen des in Absatz 2
genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99
Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im
Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Absatz 2 genannten
Durchführungsrechtsakts. Artikel 38
Änderung von Anhang II
Abschnitt 4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter
Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts
Anhang II Abschnitt 4 zu den Kriterien für die Bestimmung von
Schädlingen, die als Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf
die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, seine
Relevanz, Wahrscheinlichkeit seiner Ausbreitung sowie seine potenziellen
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen. Artikel 39
Für wissenschaftliche Zwecke,
Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete
Unionsqualitätsschädlinge Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht
für Unionsqualitätsschädlinge, die auf den betreffenden zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen vorhanden sind und die für wissenschaftliche Zwecke,
Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden. Kapitel IV
Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Abschnitt 1
Für das gesamte Gebiet der Union geltende Massnahmen Artikel 40
Verbot der Verbringung von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der
Union 1. Die Kommission erlässt einen
Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil A der
Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer aufgeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren
erlassen. In der mit diesem Durchführungsrechtsakt
festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif[30] (im Folgenden „KN-Code“)
angegeben. 2. Geht von einer Pflanze, einem
Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort
in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem
Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares
Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung
einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das
Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3
genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die
Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den
Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder
diesen sonstigen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer darin
aufzunehmen. Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar
bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV
Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und
Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf
ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen
Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend. Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos
wird gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für
das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet. Gegebenenfalls wird die
Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos in Bezug auf ein spezifisches
Drittland oder mehrere spezifische Drittländer bewertet. Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
angenommen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos
sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99
Absatz 4 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen. 3. Die in dem in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus den betreffenden Drittländern in das
Gebiet der Union verbracht werden. 4. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet
der Union verbracht wurden. Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der
Union verbracht wurden. Artikel 41
Besondere und gleichwertige
Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1. Die Kommission erlässt einen
Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil A der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
sowie die Anforderungen und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer
aufgeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren
erlassen. In der mit diesem Durchführungsrechtsakt
festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben. 2. Geht von einer Pflanze, einem
Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand aufgrund der
Wahrscheinlichkeit, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko durch
Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze
für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3
genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die
Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese
Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die in
Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und
die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden im Folgenden als „besondere
Anforderungen“ bezeichnet. Bei diesen Maßnahmen kann es sich um spezifische
gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgelegte Anforderungen für die
Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände
in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für die
Verbringung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände
innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige
Anforderungen“). Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar
bestehendes Risiko nicht durch die besonderen Anforderungen auf ein
hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen
Durchführungsrechtsakt. Gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2
festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die
Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur
Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen. Gegebenenfalls
erfolgen diese Bewertung der Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos und
die Annahme dieser Maßnahmen im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder
mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon. Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
angenommen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten
Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in
Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 3. Die in dem in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das Gebiet der Union bzw. innerhalb
dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen bzw. gleichwertige
Anforderungen erfüllt werden. 4. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet
der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden. Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland
gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
in das Gebiet der Union verbracht wurden. Artikel 42
Festlegung gleichwertiger
Anforderungen 1. Gleichwertige Anforderungen
gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden auf Ersuchen
eines Drittlands mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, wenn alle im
Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
indem das betreffende Drittland im Rahmen seiner
amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt,
gewährleistet es in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union
ein Pflanzenschutzniveau, das den auf Grundlage von Artikel 41 Absätze1
und 2 festgelegten besonderen Anforderungen gleichwertig ist; (b)
das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission
objektiv nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten
Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird. 2. Gegebenenfalls untersucht die
Kommission in den betreffenden Drittländern gemäß Artikel 119 der
Verordnung (EU) Nr. .../.... [Office of Publications, please insert
number of Regulation on Official Controls], ob die unter den
Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt werden. 3. Die in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 43
Für Reisende, Kunden von
Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen 1. Die Mitgliedstaaten und
international tätige Verkehrsunternehmen stellen Informationen für Reisende
bereit, in denen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union die
Verbote auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 3, die Anforderungen auf
Grundlage von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2
und die Ausnahmen auf Grundlage von Artikel 70 Absatz 2 erläutert
werden. Diese Informationen werden in Form von Plakaten
oder Broschüren sowie gegebenenfalls im Internet bereitgestellt. Reisenden an See- und Flughäfen werden die
Informationen in Form von Plakaten zur Verfügung gestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen
Durchführungsrechtsakt mit Vorgaben für diese Plakate und Broschüren zu
erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99
Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen. 2. Postdienste und im Fernabsatz
tätige Unternehmer stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten
Informationen über das Internet zur Verfügung. 3. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission jährlich einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden
Artikels bereitgestellten Informationen vor. Artikel 44
Ausnahmen von den Verboten
und Anforderungen für Grenzgebiete 1. Abweichend von
Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die
Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, wenn die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen
erfüllen: (a)
sie werden in Drittländern in Bezirken angebaut
bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Grenze zu Mitgliedstaaten der Union
befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern“); (b)
sie werden in Bezirke von Mitgliedstaaten
unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze verbracht (im Folgenden
„Grenzgebiete von Mitgliedstaaten“); (c)
sie werden in den betreffenden Grenzgebieten der
Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass keinerlei Pflanzengesundheitsrisiko mehr
besteht; (d)
von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets
geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Quarantäneschädlingen aus. Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und
innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher
Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und
der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls individuell auf die
betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
abgestimmt; (b)
maximaler Verbringungsweg für die betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der
Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und (c)
Verfahren zur Genehmigung der Verbringung der in
Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete. Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass
durch die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb ihres Gebiets keinerlei
Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen. 3. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen
hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten und hinsichtlich
bestimmter Drittländer festlegen, die Gegenstand dieses Artikels sind. Diese Rechtsakte werden unter Berücksichtigung des
technischen und wissenschaftlichen Fortschritts gemäß Anhang IV
Abschnitt 1 zu Maßnahmen für das Risikomanagement bei
Quarantäneschädlingen sowie Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für
das Risikomanagement bei Schädlingen erlassen. Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder
Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 99 Absatz 3. 4. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in die
in diesen Absätzen genannten Grenzgebiete oder innerhalb dieser Gebiete
verbracht wurden. Ferner ist dies auch dem Drittland zu melden, aus
dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das
betreffende Grenzgebiet verbracht wurden. Artikel 45
Ausnahmen von den Verboten
und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr 1. Abweichend von
Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die
Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung durch das
Gebiet der Union hindurch in ein Drittland (im Folgenden
„pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr“) genehmigen, wenn diese
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen
erfüllen: (a)
ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des
Unternehmers beigefügt, der für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände zuständig ist, aus der hervorgeht, dass sich diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf der pflanzengesundheitlich
unbedenklichen Durchfuhr befinden; (b)
sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass
während ihrer Verbringung in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein
Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht; (c)
sie werden unter der amtlicher Überwachung seitens
der betreffenden zuständigen Behörden in das Gebiet der Union verbracht, durch
das Gebiet durchgeführt und unverzüglich wieder aus dem Gebiet verbracht. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der
Union verbracht werden bzw. erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht
werden, benachrichtigen die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten,
durch die die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht
werden sollen, bevor sie aus dem Gebiet der Union heraus verbracht werden. 2. Wenn die gemäß
Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2
erlassenen Rechtsakte dies vorsehen, gilt der vorliegende Artikel entsprechend. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um die Inhalte der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung
festzulegen. 4. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten formale Anforderungen für die in Absatz 1
Buchstabe a genannte Erklärung annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen. 5. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 in das Gebiet
der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden. Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der
Union verbracht wurden. Artikel 46
Für wissenschaftliche Zwecke,
Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände 1. Abweichend von
Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die
Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets
genehmigen, sofern diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw.
Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und folgende Bedingungen erfüllt
werden: (a)
durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände entsteht, wenn angemessene
Beschränkungen angeordnet werden, kein nicht hinnehmbares Risiko einer
Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings; (b)
es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung
dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die
Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden sollen, zur Verfügung; (c)
das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung
der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll,
verfügt über hinreichende wissenschaftliche und technische Qualifikationen. 2. Die zuständige Behörde
bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der
Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen durch die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und berücksichtigt dabei die
Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des
betreffenden Unionsquarantäneschädlings, die vorgesehene Verwendung, die
Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehende Risiko. Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Lagerräume, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände aufbewahrt werden sollen, sowie die in Absatz 1
Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen
des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll. Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die
zuständige Behörde die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets,
sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. 3. Die Genehmigung wird mit
allen folgenden Auflagen erteilt: (a)
Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände sind in Lagerräumen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden
für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind; (b)
die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind in einer Quarantänestation
auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der zuständigen Behörde benannt
wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist; (c)
die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind von Personal auszuführen,
dessen wissenschaftliche und technische Qualifikationen die zuständige Behörde
als hinreichend erachtet hat, und die Qualifikationen sind in der Genehmigung
aufzuführen; (d)
bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw.
innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen die Genehmigung beiliegen. 4. Die Genehmigung beschränkt
sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die
Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf. Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen
vor, um das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden
Unionsquarantäneschädlinge angemessen zu mindern. 5. Die zuständige Behörde
überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in
Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die
erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und
Einschränkungen verstoßen wird. 6. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen: (a)
Austausch von Informationen zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der
betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das
Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets; (b)
in Absatz 2 genannte Bewertungen und
Genehmigung und (c)
Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen
und Meldung hierüber gemäß Absatz 5. 7. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 in das
Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch
anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ergriffen haben und ob die
Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in
das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets nach der Durchführung
solcher Maßnahmen erlaubt wurde. Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland
gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
in das Gebiet der Union verbracht wurden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich
einen Bericht vor, in dem relevante Informationen über die auf Grundlage von
Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die Ergebnisse der Überwachung gemäß
Absatz 5 zusammengefasst werden. Artikel 47
Befristete Maßnahmen in Bezug
auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen 1. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung
von aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das
Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind: (a)
es gibt keine oder wenige pflanzengesundheitlich
relevante Erfahrungen mit dem Handel mit den betreffenden zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen, die im betreffenden Drittland ihren Ursprung haben bzw.
von dort aus versandt werden; (b)
es wurde keine Bewertung der
Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von den
zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus dem betreffenden Drittland ausgehen; (c)
von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gehen
wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken aus, die nicht in Verbindung stehen –
oder noch nicht in Verbindung gebracht werden können – mit auf der Liste gemäß
Artikel 5 Absätze 2 und 3 aufgeführten Unionsquarantäneschädlingen
oder Schädlingen, zu deren Bekämpfung Maßnahmen gemäß Artikel 29
festgelegt wurden. Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder
Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 99 Absatz 3. 2. Die in Absatz 1
genannten befristeten Maßnahmen sind gemäß Anhang III mit Elementen zur
Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen
Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, sowie gemäß
Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei
Schädlingen anzunehmen. Diese Maßnahmen sehen je nach Notwendigkeit im
betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor: (a)
intensive Probenahme am Ort des Eingangs bei jeder
in das Gebiet der Union verbrachten Partie mit zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen und Testen der Proben; (b)
eine Quarantäne zum Nachweis, dass von zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen kein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, wenn
sich durch intensive Probenahme bei der Einfuhr von solchen zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen und entsprechende Tests nicht sicherstellen lässt, dass
kein Pflanzengesundheitsrisiko besteht; (c)
ein Verbot der Verbringung solcher zum Anpflanzen
bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union wenn sich weder durch intensive
Probenahme bei der Einfuhr der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und
entsprechende Tests noch durch eine Quarantäne sicherstellen lässt, dass kein
Pflanzengesundheitsrisiko besteht. 3. Die Laufzeit der Maßnahmen
gemäß Absatz 1 beträgt höchstens zwei Jahre. Diese Laufzeit kann höchstens
um weitere zwei Jahre verlängert werden. 4. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines
ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach
dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 5. Für die Verbringung von zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche,
Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden, in das
Gebiet der Union sowie innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß
Absatz 1 angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 46. 6. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn Maßnahmen gemäß
Absatz 2 Buchstabe a bzw. b in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstige Gegenstände durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten, wenn nach Durchführung der Maßnahmen gemäß
Absatz 2 Buchstabe a bzw. b ein Schädling gefunden wurde, von dem
wahrscheinlich neue Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische
Meldesystem, wenn die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder
sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets
verweigert wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das
Verbot gemäß Absatz 2 Buchstabe c verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist
in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of
Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] in
Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände ergriffen haben. Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland
gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
zur Verbringung in das Gebiet der Union versandt wurden. Artikel 48
Änderung von Anhang III Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter
Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts
Anhang III mit Elementen zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union
ausgehen, in Bezug auf die Eigenschaften und den Ursprung dieser zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen zu ändern. Abschnitt 2
Massnahmen in Bezug auf Schutzgebiete Artikel 49
Verbot der Verbringung von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete 1. Die Kommission erlässt einen
Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil B der
Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen
Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Schutzgebiete aufgeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren
erlassen. In der mit diesem Durchführungsrechtsakt
festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben. 2. Geht von einer Pflanze, einem
Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb
eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling
als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und
kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in
Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und
Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf
ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in
Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend,
um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand
sowie die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen. Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar
bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV
Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und
Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf
ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen
Durchführungsrechtsakt. Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
angenommen. Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos
wird gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für
das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet. 3. Die in dem in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus dem jeweiligen Drittland oder dem
jeweiligen Bezirk des Gebiets der Union in das betreffende Schutzgebiet
verbracht werden. 4. In hinreichend begründeten
Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines
ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach
dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 5. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen eines auf Grundlage des
vorliegenden Artikels festgelegten Verbots Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses
Gebiets verbracht wurden. Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland
gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
in das Schutzgebiet verbracht wurden. Artikel 50
Besondere Anforderungen an
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Zusammenhang mit
Schutzgebieten 1. Die Kommission erlässt einen
Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil B der Richtlinie
2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände
sowie die betreffenden Schutzgebiete und Anforderungen aufgeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in
Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren
erlassen. In der mit diesem Durchführungsrechtsakt
festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben. 2. Geht von einer Pflanze, einem
Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb
eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem
Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares
Pflanzengesundheitsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht
durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1
Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei
Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert
werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten
Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen
sonstigen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin
aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 1 genannten Anforderungen
werden im Folgenden als „besondere Anforderungen im Zusammenhang mit
Schutzgebieten“ bezeichnet. Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt
aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein
nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko für das betreffende Schutzgebiet
aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko nicht durch die besonderen
Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten auf ein hinnehmbares Maß
verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt. Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
angenommen. Gemäß den in Anhang II Abschnitt 2
festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die
Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur
Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster
Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten
Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in
Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren. 3. Die in dem in Absatz 1
genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das betreffende Schutzgebiet bzw.
innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen Anforderungen im
Zusammenhang mit Schutzgebieten erfüllt werden. 4. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen den auf Grundlage des
vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses Gebiets
verbracht wurden. Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland
gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
in das Gebiet der Union verbracht wurden. Artikel 51
Für Reisende, Kunden von
Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen in
Bezug auf Schutzgebiete Für die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern in
Schutzgebiete gilt Artikel 43 (Für Reisende, Kunden von Postdiensten und
Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen) entsprechend. Artikel 52
Ausnahmen von den Verboten
und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2
sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 44 (Ausnahmen
von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete) in Bezug auf
Schutzgebiete, die an Grenzgebiete von Drittländern angrenzen, entsprechend. Artikel 53
Ausnahmen von den Verboten und
Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr im
Zusammenhang mit Schutzgebieten Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2
sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 45 (Ausnahmen
von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche
Durchfuhr) in Bezug auf die Durchfuhr durch Schutzgebiete entsprechend. Artikel 54
Verbringung von für
wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie
Ausstellungen verwendeten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen in Schutzgebiete Für die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die gemäß Artikel 49
Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführt sind
und die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben
und Ausstellungen verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren
Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt – abweichend von den Verboten und Anforderungen
gemäß Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 3 –
Artikel 46. Abschnitt 3
Andere Massnahmen in Bezug auf Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände Artikel 55
Allgemeine Anforderungen für
Verpackungen und Fahrzeuge 1. Verpackungsmaterial, das
verwendet wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die
in den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29
Absätze 1 und 2, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41
Absätze 1 und 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49
Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 erlassenen
Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union oder
innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, hat frei von
Unionsquarantäneschädlingen zu sein. Gleiches gilt für die Fahrzeuge, die solche
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befördern. 2. Das in Absatz 1 genannte
Verpackungsmaterial mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz deckt die
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände so ab, dass während
ihrer Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein
Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht. Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge werden
erforderlichenfalls so abgedeckt bzw. verschlossen, dass während ihrer
Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein Risiko
einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht. 3. In Bezug auf die jeweiligen
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gelten die Absätze 1 und 2 auch für
Schutzgebiete. Artikel 56
Benennung von
Quarantänestationen 1. Die Mitgliedstaaten benennen
Quarantänestationen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
in ihrem Hoheitsgebiet oder genehmigen die Nutzung benannter
Quarantänestationen in anderen Mitgliedstaaten, sofern diese Stationen die in
Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen. Auf ein entsprechendes Ersuchen hin kann die
zuständige Behörde eine Einrichtung zusätzlich als Quarantänestation benennen,
sofern sie die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt. 2. Quarantänestationen haben die
folgenden Bedingungen zu erfüllen: (a)
sie ermöglichen eine physische Isolation der für
die Quarantäne vorgesehenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde
nicht möglich ist, Zugang zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen zu erhalten oder sie aus der Station zu entfernen; (b)
sofern in den Quarantänestationen Tätigkeiten unter
Verwendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
ausgeführt werden, gewährleisten die Stationen geeignete Wachstums- und
Inkubationsbedingungen, die der Ausbildung von Anzeichen und Symptomen von
Quarantäneschädlingen auf diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen förderlich sind; (c)
die Oberflächen in den Stationen sind aus glatten,
undurchlässigen Werkstoffen, die eine wirksame Reinigung und Dekontaminierung
ermöglichen; (d)
die Oberflächen in den Stationen sind beständig
gegenüber Verschleiß und dem Befall mit Insekten und anderen Arthropoden; (e)
sie verfügen über Bewässerungs-, Abwasser- und
Belüftungssysteme, die die Übertragung oder das Entweichen von
Quarantäneschädlingen ausschließen; (f)
sie verfügen über Systeme zur Sterilisierung,
Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den
Stationen entfernt werden; (g)
es stehen Schutzkleidung und Überschuhe zur
Verfügung; (h)
sie verfügen gegebenenfalls über Systeme zur
Dekontaminierung von Personal und Besuchern beim Verlassen der Station; (i)
eine Beschreibung der jeweiligen Aufgaben der
Stationen und der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen
steht zur Verfügung; (j)
es steht Personal in ausreichender Zahl und mit
hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung zur Verfügung. 3. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf ein
entsprechendes Ersuchen hin eine Liste der benannten Quarantänestationen in
ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 57
Betrieb von
Quarantänestationen 1. Die für die Quarantänestation
zuständige Person überwacht diese Station und deren unmittelbare Umgebung im
Hinblick auf das Auftreten von Quarantäneschädlingen. Wird das Auftreten eines solchen Schädlings
festgestellt, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation zuständige
Person geeignete Maßnahmen. Sie meldet das Auftreten und die von ihr
ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde. 2. Die für die Quarantänestation
zuständige Person sorgt dafür, dass Personal und Besucher Schutzkleidung und
Überschuhe tragen und gegebenenfalls beim Verlassen der Station dekontaminiert
werden. 3. Die für die Quarantänestation
zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes: (a)
beschäftigtes Personal; (b)
Besucher, die Zugang zur Station erhalten; (c)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände, die in die Station verbracht werden und die sie verlassen; (d)
Ursprungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände; (e)
Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang
aufzubewahren. Artikel 58
Aufsicht über die
Quarantänestationen und Widerruf der Benennung 1. Die zuständige Behörde
veranlasst, dass mindestens einmal jährlich Audits bzw. Inspektionen bei den
Quarantänestationen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob diese Stationen
die in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 genannten
Bedingungen erfüllen. 2. Die zuständige Behörde
widerruft unverzüglich die Benennung gemäß Artikel 56 Absatz 1, wenn (a)
ein Audit bzw. eine Inspektion ergibt, dass eine
Quarantänestation offensichtlich nicht die in Artikel 56 Absatz 2 und
Artikel 57 genannten Bedingungen erfüllt; (b)
die für die Quarantänestation zuständige Person
nicht unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift. Artikel 59
Freigabe von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus den Quarantänestationen 1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände dürfen die Quarantänestationen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von
Unionsquarantäneschädlingen bzw. gegebenenfalls frei von
Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind. 2. Die zuständigen Behörden
dürfen die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen von einer Quarantänestation in eine andere Quarantänestation oder
an andere Orte nur dann genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt wird, dass dadurch keine Unionsquarantäneschädlinge bzw.
gegebenenfalls keine Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge im betreffenden Bezirk
verbreitet werden. Artikel 60
Ausfuhr aus dem Gebiet der
Union 1. Unterliegt die Ausfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union einem
Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den
Bedingungen dieses Abkommens. 2. Unterliegt die Ausfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union keinem
Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den
Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen. 3. Unterliegt die Ausfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union weder
einem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland noch den
Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, so
gelten die in Artikel 41 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen
für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union. Diese Anforderungen gelten allerdings nicht, wenn
sie einen Schädling betreffen, der eine der beiden folgenden Bedingungen
erfüllt: (a)
das Auftreten des Schädlings im eigenen
Hoheitsgebiet ist vom betreffenden Drittland anerkannt, und der Schädling steht
nicht unter amtlicher Überwachung; (b)
es ist davon auszugehen, dass der Schädling in
Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes nicht als
Quarantäneschädling einzustufen ist. Kapitel V
Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit Artikel 61
Amtliches Unternehmerregister 1. Die zuständige Behörde führt
und aktualisiert ein Register der Unternehmer, die die in Unterabsatz 2 aufgeführten
Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben und auf
die einer der folgenden Punkte zutrifft: (a)
es handelt sich um Unternehmer, deren Tätigkeiten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige Gegenstände betreffen, die in
einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3,
Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 41 Absätze 1 oder 2, Artikel 47 Absatz 1,
Artikel 49 Absatz 1 oder Artikel 50 Absatz 1 geregelt sind
oder deren Tätigkeiten den Bestimmungen von Artikel 43 Absätze 1 oder
2, Artikel 44 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1,
Artikel 51, Artikel 52 oder Artikel 53 unterliegen; (b)
es handelt sich um Unternehmer im Sinne von
Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on
plant reproductive material law]. Dieser Absatz findet Anwendung auf folgende
Tätigkeiten: (a)
Anpflanzen; (b)
Anbau; (c)
Erzeugung; (d)
Verbringung in das Gebiet der Union; (e)
Verbringung innerhalb des Gebiets der Union; (f)
Verbringung aus dem Gebiet der Union; (g)
Erzeugung und/oder Bereitstellung auf dem Markt im
Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on
plant reproductive material law]; (h)
Fernabsatz. Das genannte Register wird im Folgenden als
„Register“ bezeichnet. Gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
registrierte Unternehmer werden im Folgenden als „registrierte Unternehmer“
bezeichnet. 2. Ein Unternehmer kann mehr als
einmal im Register einer zuständigen Behörde geführt werden, wenn die
Registrierung jeweils für unterschiedliche Betriebe, Sammellager und
Versandzentren nach Maßgabe von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d
erfolgt. Für jede dieser Registrierungen gilt jeweils das Verfahren gemäß
Artikel 62. 3. Absatz 1 findet keine
Anwendung auf Unternehmer, auf die mindestens einer der folgenden Punkte
zutrifft: (a)
er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände ausschließlich in im Verhältnis zu den betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen Mengen an
Endnutzer mit Ausnahme des Fernabsatzes; (b)
seine Unternehmenstätigkeit in Bezug auf Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beschränkt sich auf die
Beförderung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände für
einen anderen Unternehmer; (c)
seine Unternehmenstätigkeit betrifft ausschließlich
die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von
Verpackungsmaterial aus Holz. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen einer oder mehrere
der folgenden Aspekte geregelt werden: (a)
weitere Kategorien von Unternehmern, auf die
Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem von ihrer
Unternehmenstätigkeit ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko für sie bedeuten
würde; (b)
besondere Anforderungen an die Registrierung
bestimmter Unternehmerkategorien; (c)
Höchstmaß der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände gemäß Unterabsatz 1
Buchstabe a. Artikel 62
Registrierungsverfahren 1. Unternehmer nach Maßgabe von
Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b
stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register. 2. Dieser Antrag enthält
folgende Bestandteile: (a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmers; (b)
eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine
Absicht bekundet, die einzelnen Tätigkeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1
betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen auszuüben; (c)
eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine
Absicht bekundet, jede der folgenden Aufgaben auszuführen: (i) Ausstellung von Pflanzenpässen für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Artikel 79
Absatz 1; (ii) Anbringen der Markierung auf
Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1; (iii) Ausstellung sonstiger Attestierungen
gemäß Artikel 93 Absatz 1; (iv) Ausstellung eines amtlichen Etiketts für
Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. …/…. [Office of Publications, please insert
number of Regulation on plant reproductive material]; (d)
Anschrift der Betriebe, Sammellager und
Versandzentren, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß
Artikel 61 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck
der Registrierung; (e)
Gattungen und Arten der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls Art der sonstigen Gegenstände, auf die
sich die Tätigkeit des Unternehmers bezieht. 3. Die zuständigen Behörden
registrieren einen Unternehmer unter der Bedingung, dass der
Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile enthält. 4. Registrierte Unternehmer
stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Aktualisierung der Angaben gemäß
Absatz 2 Buchstaben a, d, und e sowie der Erklärungen gemäß
Absatz 2 Buchstaben b und c. 5. Erlangt die zuständige
Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in
Artikel 61 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder
dass der vom registrierten Unternehmer gestellte Antrag nicht mehr den
Anforderungen von Absatz 2 genügt, so fordert sie den Unternehmer auf, die
Anforderungen unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen. Erfüllt der registrierte Unternehmer diese
Anforderungen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist,
so entzieht die zuständige Behörde ihm die Registrierung. Artikel 63
Inhalt des Registers Das Register enthält die in Artikel 62
Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Bestandteile sowie
Folgendes: (a) die amtliche Registriernummer; (b) den Zwei-Buchstaben-Code aus der
Norm ISO 3166-1-alpha-2[31]
für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist; (c) eine Angabe darüber, ob der
Unternehmer zur Ausübung der in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten
Tätigkeiten ermächtigt ist. Artikel 64
Verfügbarkeit der
Informationen aus den amtlichen Registern 1. Der das Register führende
Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission die darin enthaltenen
Informationen auf Anfrage zugänglich. 2. Der das Register führende
Mitgliedstaat macht jedem Unternehmer auf Anfrage die Informationen gemäß
Artikel 63 mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 2
Buchstaben d und e zugänglich. Artikel 65
Rückverfolgbarkeit 1. Ein Unternehmer, dem
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände geliefert werden, die Verboten,
Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3,
Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3,
Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2,
Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und
Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen über jede Pflanze, jedes
Pflanzenerzeugnis oder jeden sonstigen Gegenstand, damit er den
Lieferunternehmer feststellen kann. 2. Ein Unternehmer, der
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausliefert, die
Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1,
Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3,
Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3,
Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2,
Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und
Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für alle von ihm
gelieferten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie geliefert hat. 3. Die Unternehmer bewahren die
Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem die
betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende
sonstige Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, drei
Jahre lang auf. Die Unternehmen legen die in den
Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Angaben auf Anfrage
der zuständigen Behörde vor. 5. Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3
Buchstabe b. Artikel 66
Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes
des Unternehmers 1. Unternehmer verfügen über
Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Verfahren, anhand derer sie die
Verbringungsvorgänge in Bezug auf ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes ermitteln
können. Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach
Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b. 2. Die Informationen über die
Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände
innerhalb des Betriebsgeländes, die anhand der Systeme und Verfahren gemäß Absatz 1
ermittelt wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu
machen. Kapitel VI
Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen Abschnitt 1
für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche
Pflanzengesundheitszeugnisse Artikel 67
Pflanzengesundheitszeugnis
für die Verbringung in das Gebiet der Union 1. Ein
Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland
ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 71 genügt, die
Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V
Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände jeder der folgenden Anforderungen
genügen: (a)
sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen; (b)
sie entsprechen den Bestimmungen von
Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von
Unionsquarantäneschädlichen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; (c)
sie entsprechen den Anforderungen gemäß
Artikel 41 Absätze 1 und 2; (d)
sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß
Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1
festgelegten Maßnahmen; 2. Im Pflanzengesundheitszeugnis
wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ und gemäß den nach Maßgabe von
Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2
erlassenen Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls angegeben, welcher
Anforderung im Einzelnen genügt wird, wenn mehrere Optionen zur Auswahl stehen.
In dieser Angabe wird auf die in den genannten Rechtsakten geregelte
entsprechende Option Bezug genommen. 3. Im Pflanzengesundheitszeugnis
wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände den
Pflanzengesundheitsanforderungen genügen, die gemäß Artikel 42 als den
Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen
Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung
internationaler Normen anzugleichen. Artikel 68
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird 1. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder
Versand-Drittländer, die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein
Pflanzengesundheitszeugnis benötigen. Diese Liste enthält Folgendes: (a)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Ziffer I der Richtlinie
2000/29/EG; (b)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß
Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 festgelegt
wurden; (c)
die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2
aufgeführten Samen; (d)
die in der Liste gemäß Artikel 41
Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände. Die Buchstaben a bis d finden keine
Anwendung, wenn der gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29
Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absätze 1 und 2 erlassene Rechtsakt
einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach Maßgabe von
Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen
Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 vorschreibt. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem
in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 2. In den folgenden Fällen
ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1
im Wege eines Durchführungsrechtsakts: (a)
im genannten Durchführungsrechtsakt geführte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die
Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d; (b)
im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die
Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem
in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission kann den
Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in
Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines
Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt
geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn
dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem
Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen. 4. Abweichend von den
Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die
Artikel 44, 45, 46 und 70 gelten. Artikel 69
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in ein Schutzgebiet ein
Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird 1. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder
Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung aus den genannten Drittländern
in bestimmte Schutzgebiete zusätzlich zu den in Artikel 68 Absätze 1,
2 und 3 geregelten Fällen ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist. Diese Liste enthält Folgendes: (a)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Buchstabe II der Richtlinie
2000/29/EG; (b)
die in der Liste gemäß Artikel 50
Absätze 1 oder 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände. Die Buchstaben a und b finden keine
Anwendung, wenn der gemäß Artikel 50 Absätze 1 oder 2 erlassene
Rechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach
Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen
amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1
vorschreibt. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem
in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 2. In den folgenden Fällen
ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1
im Wege eines Durchführungsrechtsakts: (a)
im genannten Durchführungsrechtsakt geführte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die
Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b; (b)
im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erfüllen die
Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt
nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2
dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das
Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, dem betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für
im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige
Gegenstände nicht mehr besteht. Der genannte Durchführungsrechtsakt
wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen. 4. Abweichend von den
Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die
Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten. Artikel 70
Ausnahmeregelungen für Gepäck
von Reisenden, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel 1. Kleine Mengen bestimmter
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus einem Drittland
können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse
gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1
ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: (a)
sie werden im persönlichen Gepäck Reisender, als im
Wege des Fernabsatzes an Endnutzer (im Folgenden „Kunden im Online-Handel“)
gelieferte Sendungen oder als von Postdiensten zugestellte Sendungen an
Endnutzer in das Gebiet der Union verbracht; (b)
sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder
gewerblichen Zwecken; (c)
sie werden in der Liste gemäß Absatz 2
geführt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für zum
Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen. 2. Die Kommission erstellt im
Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden
Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände fest, auf die die
Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie gegebenenfalls eine oder mehrere
der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Anwendung
findet. Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung
der betreffenden Höchstmengen sowie erforderlichenfalls der Festlegung der
Risikomanagementmaßnahmen wird das Pflanzengesundheitsrisiko zugrundegelegt,
das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände ausgeht, wobei den Grundsätzen in Anhang IV
Abschnitt 2 Rechnung getragen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 71
Anforderungen an ein
Pflanzengesundheitszeugnis 1. Ein
Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, erkennt die
zuständige Behörde nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den
Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die aus einem Drittland
eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die
zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die den Anforderungen
von Anhang V Teil B genügen. Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in
dem die gemäß Artikel 67 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche
Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß
Artikel 67 Artikel 3 benötigte Erklärung fehlt. 2. Die zuständige Behörde
erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Kriterien erfüllen: (a)
sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union
abgefasst; (b)
sie sind an die Union oder an einen ihrer
Mitgliedstaaten gerichtet; (c)
sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem
Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben. 3. Im Falle eines Drittlands,
das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur
Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen
Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem
fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen
Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten
ausgestellt wurden. 4. Im Fall eines Drittlands, das
nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur
Pflanzengesundheitszeugnisse an, die die zuständigen Behörden gemäß den der
Kommission gemeldeten nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands
ausgestellt haben. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 131
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications,
please insert number of Regulation on Official Controls] Mitgliedstaaten
und Unternehmer im Wege des elektronischen Meldesystems gemäß Artikel 97
über die eingegangenen Meldungen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1
genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die
Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten. 5. Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse
werden nur anerkannt, wenn sie über das computergestützte
Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU)
Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on
Official Controls] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System
bereitgestellt werden. Artikel
72
Ungültigmachen von
Pflanzengesundheitszeugnissen 1. Kommt die zuständige Behörde
zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3
ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 71
nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und
stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder
sonstigen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Fall ergreift die
zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstigen Gegenstände eine der in Artikel 64 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of
Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]
festgelegten Maßnahmen. 2. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß
Absatz 1 ungültig gemacht wurde. Das Drittland, von dem das
Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird ebenfalls unterrichtet. Abschnitt 2
Für die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union
erforderliche Pflanzenpässe Artikel 73
Pflanzenpässe Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für
die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen
innerhalb des Gebiets der Union und erforderlichenfalls für die Verbringung in
Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen
Anforderungen gemäß Artikel 80 bzw. – im Fall der Verbringung in
Schutzgebiete – gemäß Artikel 81 bescheinigt und in Inhalt und Form
Artikel 78 entspricht. Artikel 74
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
ein Pflanzenpass benötigt wird 1. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der
Union einen Pflanzenpass benötigen. Diese Liste enthält Folgendes: (a)
alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit
Ausnahme von Samen; (b)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie
2000/29/EG; (c)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen
gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 29
Absätze 1, 2 oder 3 festgelegt wurden; (d)
die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2
aufgeführten Samen; (e)
die in der Liste gemäß Artikel 41
Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen
Gegenstände. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 2. In den folgenden Fällen
ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1
im Wege eines Durchführungsrechtsakts: (a)
im Rechtsakt nicht geführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von
Absatz 1 Buchstaben c, d oder e; (b)
im genannten Durchführungsrechtsakt geführte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die
Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben c, d oder e. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission kann den
Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in
Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines
Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt
geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn
dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht. Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem
Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen. 4. Abweichend von den
Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 44,
45, 46 und 70 gelten. Artikel 75
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in Schutzgebiete und deren
Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird 1. Die Kommission erstellt im
Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung in bestimmte Schutzgebiete
einen Pflanzenpass benötigen. Diese Liste enthält Folgendes: (a)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
gemäß Anhang V Teil A Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG; (b)
sonstige in der Liste gemäß Artikel 50
Absatz 2 geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 2. In den folgenden Fällen kann
die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im
Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern: (a)
im genannten Rechtsakt nicht geführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von
Absatz 1 Buchstabe b; (b)
im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen
von Absatz 1 Buchstabe a oder b. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. 3. Die Kommission kann den
Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in
Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines
Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt
geführt werden, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt
dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht. Der genannte
Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99
Absatz 3 erlassen. 4. Abweichend von den
Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die
Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten. Artikel 76
Ausnahmeregelung für
Endnutzer Für die Verbringung von im Verhältnis zu den
betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen
Mengen zum Endnutzer wird kein Pflanzenpass benötigt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Höchstmenge in Bezug auf kleine Mengen an bestimmten Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen festgelegt wird. Artikel 77
Ausnahmeregelungen für die
Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen
Betrieben eines Unternehmers Für die Verbringung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes
sowie zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmers wird kein
Pflanzenpass benötigt. Artikel 78
Inhalt und Form des
Pflanzenpasses 1. Der Pflanzenpass ist ein gut
erkennbares Etikett, das auf einem geeigneten Träger aufgedruckt ist, wobei der
Pflanzenpass getrennt von allen anderen Informationen oder Etiketten zu halten
ist, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden. Der Pflanzenpass ist deutlich lesbar und dauerhaft. 2. Der für die Verbringung
innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in
Anhang VI Teil A aufgeführten Bestandteile. Der für die Verbringung in ein Schutzgebiet und
die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in
Anhang VI Teil B aufgeführten Bestandteile enthalten. 3. Bei zum Anpflanzen bestimmten
Pflanzen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) No
…/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on plant
reproductive material law] als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes
Material nach Maßgabe von Artikel 10 der genannten Verordnung erzeugt oder
auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem
gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett
oder erforderlichenfalls dem gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten
Verordnung ausgestellten Stammzertifikat beigefügt. Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für
die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in
Anhang VI Teil C aufgeführten Bestandteile. Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für
die Verbringung in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses
Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VI Teil D aufgeführten Bestandteile. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
von Anhang VI Teile A, B, C und D zu erlassen, um sie
erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
anzupassen. 5. Binnen eines Jahres nach
Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt die Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die
Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für die Verbringung
in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an,
d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
sowie Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen. Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände dies erfordern, können
spezifische Anforderungen an ihre Größe festgelegt werden. Artikel 79
Ausstellung durch ermächtigte
Unternehmer und die zuständigen Behörden 1. Ausgestellt werden die
Pflanzenpässe von registrierten Unternehmern, die gemäß Artikel 84 von den
zuständigen Behörden zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt worden sind
(im Folgenden „ermächtigte Unternehmer“), unter der Aufsicht der zuständigen
Behörden. Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe
ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus,
für die sie zuständig sind. 2. Auf Ersuchen des
registrierten Unternehmers kann ein Pflanzenpass jedoch von den zuständigen
Behörden ausgestellt werden. 3. Ermächtigte Unternehmer
stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und
Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d aus. Artikel 80
Grundlegende Anforderungen
für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung innerhalb des
Gebiets der Union Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb
des Gebiets der Union werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen: (a)
sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen; (b)
sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37
Absatz 1 bezüglich des Auftretens von Unionsquarantäneschädlichen auf zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen; (c)
sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 41
Absätze 1 und 2; (d)
sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß
Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2
festgelegten Maßnahmen und (e)
sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den
Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 zur
Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen bzw. gemäß Artikel 28
Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge
einzustufenden Schädlingen ergriffen haben. Artikel 81
Grundlegende Anforderungen
für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung in ein
Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets 1. Pflanzenpässe für die
Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets
werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 80 zusätzlich
folgenden Anforderungen genügen: (a)
sie sind frei von den betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und (b)
sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 50
Absätze 1 und 2. 2. Findet Artikel 33
Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass gemäß Absatz 1
ausgestellt. Artikel 82
Untersuchungen für den
Pflanzenpass 1. Ein Pflanzenpass darf nur für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt werden, wenn
bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4
ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 80 sowie
erforderlichenfalls des Artikels 81 genügen. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige
Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht
werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände mit ein. 2. Die Untersuchung wird vom
ermächtigten Unternehmer bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von
den zuständigen Behörden durchgeführt. 3. Die Untersuchung erfüllt
folgende Bedingungen: (a)
sie wird häufig und zu geeigneten Zeitpunkten
durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung; (b)
sie wird in den Betrieben, Sammellagern und
Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d
durchgeführt und (c)
sie erfolgt durch visuelle Untersuchung und im
Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bzw. des
betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings bei Schutzgebieten durch
Probenahmen und Tests. Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer
Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 27
Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3,
Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2
erlassen wurden bzw. werden. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte für bestimmte
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erlassen, um
ausführliche Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests
sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2
und 3 festzulegen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehenden besonderen
Pflanzengesundheitsrisiken zugrunde zu legen sind. Die genannten Untersuchungen
erstrecken sich gegebenenfalls auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen
der Kategorien nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. …/… [Office of Publications, please insert number of
Regulation on the production and making available on the market of plant
reproductive material], und gegebenenfalls werden sie für alle betreffenden
Elemente gemäß Anhang II Teil D der genannten Verordnung
durchgeführt. Erlässt die Kommission solche delegierten
Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen
diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications,
please insert number of Regulation on plant reproductive material], so
werden die betreffenden Untersuchungen zu einem einzigen Bescheinigungs- bzw.
Zertifizierungsverfahren zusammengefasst. Beim Erlass der genannten delegierten Rechtsakte
berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen
Fortschritt. Artikel 83
Anbringen der Pflanzenpässe Die Pflanzenpässe werden von den ermächtigten
Unternehmern bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von den
zuständigen Behörden an jeder Partie der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß
Artikel 74 innerhalb des Gebiets der Union bzw. gemäß Artikel 75 in
ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in einem Paket,
als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am
Bündel oder am Behälter anzubringen. Artikel 84
Ermächtigung von Unternehmern
zur Ausstellung von Pflanzenpässen 1. Die zuständige Behörde
erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen
(im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen“), wenn er
folgende Kriterien erfüllt: (a)
er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die
Untersuchungen gemäß Artikel 82 im Hinblick auf
Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und
Unionsqualitätsschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befallen könnten, sowie über die
notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher
Schädlinge und die von ihnen ausgelösten Symptome sowie Kenntnisse davon, wie
Auftreten und Verbreitung dieser Schädlinge verhindert und wie sie getilgt
werden können; (b)
er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen
Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 65 und 66
nachkommen zu können. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
um festzulegen, welchen Qualifikationsanforderungen die Unternehmer genügen
müssen, um die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen. Artikel 85
Pflichten der ermächtigten
Unternehmer 1. Beabsichtigt ein ermächtigter
Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er
die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch ihn, die
kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 27
Absätze 1, 2 und 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 80
und Artikel 82 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2,
Artikel 50 Absatz 3 sowie Artikel 81 sind. Über die Ermittlung
und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen. 2. Der ermächtigte Unternehmer
nach Maßgabe von Absatz 1 sorgt für eine angemessene Schulung des an den
Untersuchungen gemäß Artikel 82 beteiligten Personals, um zu
gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur
Durchführung dieser Untersuchungen verfügt. Artikel 86
Risikomanagementpläne für
Pflanzengesundheit 1. Die zuständige Behörde kann
gegebenenfalls Risikomanagementpläne der ermächtigten Unternehmer zur
Pflanzengesundheit genehmigen, in denen die Unternehmer darlegen, mit welchen
Maßnahmen sie den Verpflichtungen aus Artikel 85 Absatz 1 nachkommen. 2. Der Risikomanagementplan für
Pflanzengesundheit enthält – gegebenenfalls in Form von Anleitungen –
mindestens Folgendes: (a)
die gemäß Artikel 62 Absatz 2
vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers; (b)
die gemäß Artikel 65 Absatz 3 und
Artikel 66 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen; (c)
eine Beschreibung der Produktionsprozesse des
ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und
den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen; (d)
eine Analyse der kritischen Punkte gemäß
Artikel 85 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen
Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen
Pflanzengesundheitsrisikos; (e)
die vorhandenen Verfahren und die geplanten
Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer
Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und
Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen; (f)
die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das
an der Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1, den Untersuchungen gemäß
Artikel 82 Absatz 1 und der Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß
Artikel 79 Absatz 1, Artikel 88 Absätze 1 und 2 sowie
Artikel 89 beteiligt ist; (g)
Angaben über die Schulung des Personals nach
Maßgabe von Buchstabe f. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
der in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile zu erlassen. Artikel 87
Entzug der Ermächtigung 1. Erlangt die zuständige
Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen Artikel 82
Absätze 1, 2, 3 oder 4 bzw. Artikel 84 Absatz 1 verstößt oder
dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die der
Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von
Artikel 80 bzw. gegebenenfalls von Artikel 81 genügen, so ergreift
sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht
weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. 2. Hat die zuständige Behörde
diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von
Pflanzenpässen nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß
weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich. Artikel 88
Ersetzen eines Pflanzenpasses 1. Ein ermächtigter Unternehmer,
bei dem eine Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw.
die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde kann unter den
in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Partie einen neuen
Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass ersetzt. 2. Wird eine Partie Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände, für die ein Pflanzenpass
ausgestellt wurde, in zwei oder mehr Partien unterteilt, so erstellt der für
die neuen Partien zuständige Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines
Unternehmers agierende zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten
Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Partie aus, die aus der Teilung
hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche
Partie ausgestellten Pflanzenpass. Werden
zwei Partien, für die jeweils ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, zu einer
einzigen Partie zusammengefasst, so stellt der für diese neue Partie zuständige
Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige
Behörde einen Pflanzenpass für diese Partie aus. Der Pflanzenpass ersetzt den
für die ursprünglichen Partien ausgestellten Pflanzenpass unter den in
Absatz 3 genannten Bedingungen. 3. Ein Pflanzenpass nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Nämlichkeit der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ist gewährleistet und (b)
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstigen Gegenstände genügen weiterhin den Anforderungen gemäß Artikel 80
und 81. 4. Wird ein Pflanzenpass gemäß
Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung gemäß Artikel 82
Absatz 1 nicht erforderlich. 5. Wird ein Pflanzenpass gemäß
den Absätzen 1 und 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte
Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass drei Jahre lang auf. Wurde
der Ersatz-Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt, so bewahrt der
Unternehmer, auf dessen Ersuchen er ausgestellt wurde, den ersetzten
Pflanzenpass drei Jahre lang auf. Artikel 89
Pflanzengesundheitszeugnisse
ersetzende Pflanzenpässe 1. Wird für die Verbringung von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die aus einem
Drittland in das Gebiet der Union verbracht wurden, innerhalb des Gebiets der
Union ein Pflanzenpass nach Maßgabe der in Artikel 74 Absatz 1 und
Artikel 75 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte benötigt, so
wird abweichend von Artikel 82 ein solcher Pass ausgestellt, wenn die
gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office
of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]
durchgeführten Prüfungen und Kontrollen zufriedenstellend abgeschlossen wurden. 2. Nach der Ausstellung eines
Pflanzenpasses gemäß Absatz 1 bewahrt der ermächtigte Unternehmer, der den
Pflanzenpass ausgestellt hat, das Pflanzengesundheitszeugnis
erforderlichenfalls drei Jahre lang auf. Wenn
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung findet, wird das
Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt. Artikel 90
Pflicht zum Entfernen des
Pflanzenpasses 1. Der Unternehmer, der für eine
Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen
verantwortlich ist, entfernt den Pflanzenpass von dieser Partie, wenn er
Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 78
bis 82, 84 bzw. 85 nicht erfüllt ist. Der
Unternehmer macht den Pflanzenpass ungültig, indem er mit roter Farbe eine gut
erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber anbringt. 2. Kommt der Unternehmer seiner
Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so entfernt die zuständige Behörde den
Pflanzenpass von der betroffenen Partie und macht ihn ungültig, indem sie mit
roter Farbe eine gut erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber
anbringt. 3. Gelten die Absätze 1 und
2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass
drei Jahre lang auf. 4. Gelten die Absätze 1 und
2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw.
die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass
ausgestellt hat. 5. Die Mitgliedstaaten melden
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97
genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2
entfernt und ungültig gemacht wurde. Abschnitt 3
Sonstige Attestierungen Artikel 91
Markierung von
Verpackungsmaterial aus Holz 1. Die Markierung, mit der
attestiert wird, dass Verpackungsmaterial aus Holz nach einer Methode, die
gemäß Artikel 27 Absätze 1 oder 2, Artikel 29 Absätze 1
oder 2, Artikel 41 Absätze 1 oder 2 bzw. Artikel 50
Absätze 1 oder 2 ausgearbeitet wurde, gegen Unionsquarantäneschädlinge und
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge behandelt wurde, setzt sich aus den in
Anhang VII aufgeführten Bestandteilen zusammen. 2. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
von Anhang VII zu erlassen, um die Markierung an die Entwicklung
internationaler Normen anzugleichen. 3. Die Markierung darf
ausschließlich von einem gemäß Artikel 92 ermächtigten Unternehmer
angebracht werden. 4. Die Kommission nimmt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Markierung gemäß
Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 92
Ermächtigung und Überwachung
der Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial
aus Holz anbringen 1. Ein registrierter Unternehmer
wird zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 91 Absatz 3
ermächtigt, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die
gemäß den Rechtsakten nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1
erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz vorzunehmen; (b)
er betreibt geeignete Einrichtungen, um die
Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“). Der Kommission wird
die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur
Änderung der Ermächtigungsbedingungen zu erlassen, falls dies angesichts des
technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist. Die Ermächtigung wird
von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. 2. Abweichend von Absatz 1
kann ein registrierter Unternehmer gemäß Absatz 1 dazu ermächtigt werden,
vollständig aus behandeltem Holz bestehendes Verpackungsmaterial zu markieren,
wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
er verwendet ausschließlich Holz aus
Behandlungseinrichtungen, die von einem gemäß Absatz 1 ermächtigten registrierten
Unternehmer betrieben werden; (b)
er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck
verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt
werden kann; (c)
kommen Artikel 27 Absätze 1 und 2,
Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2
sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 zur Anwendung, verwendet er
ausschließlich Holz gemäß Buchstabe a, dem ein Pflanzenpass beigefügt ist. 3. Die zuständige Behörde
überwacht die gemäß Absatz 1 ermächtigten Unternehmer, um zu überprüfen
und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von
Artikel 91 Absatz 1 behandeln und markieren und den in den
Absätzen 1 und 2 dargelegten Anforderungen genügen. Der
Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die in diesem Absatz dargelegten Anforderungen an
die Überwachung der Unternehmer durch die zuständige Behörde zu ergänzen. 4. Erlangt die zuständige
Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen der
Absätze 1, 2 der 3 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese
Bestimmungen verstoßen wird. Hat
die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der
Ermächtigung nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß
weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Maßgabe von
Absatz 1. Artikel 93
Attestierungen mit Ausnahme
der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen die erforderlichen Bestandteile amtlicher Attestierungen speziell für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Ausnahme von
Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden
internationalen Normen zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt
werden müssen, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29
Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie
Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassen wurden bzw. werden. 2. In diesen delegierten
Rechtsakten kann auch mindestens einer der folgenden Aspekte geregelt werden: (a)
Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die
Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Absatz 1; (b)
Überwachung des gemäß Buchstabe a ermächtigten
Unternehmers durch die zuständige Behörde; (c)
Entzug der Ermächtigung nach Maßgabe von
Buchstabe a. 3. Die Kommission nimmt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach
Maßgabe von Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Abschnitt 4
Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der Union Artikel 94
Pflanzengesundheitszeugnisse
für die Ausfuhr 1. Wird für die Ausfuhr von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der
Union in ein Drittland nach den Vorschriften dieses Drittlandes ein
Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis
für die Ausfuhr“), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers, der
für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände
verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde ausgestellt. 2. Das Pflanzengesundheitszeugnis
für die Ausfuhr wird ausgestellt, wenn die vorliegenden Informationen ausreichen,
um die Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu
bescheinigen. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer der
folgenden Quellen stammen: (a)
Pflanzenpass gemäß Artikel 73, der an den
betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen
angebracht ist; (b)
Markierung des Holz-Verpackungsmaterials gemäß
Artikel 91 Absatz 1 bzw. die Attestierungen gemäß Artikel 93
Absatz 1; (c)
Informationen aus der Bescheinigung vor der Ausfuhr
gemäß Artikel 96; (d)
amtliche Angaben aus dem Pflanzengesundheitszeugnis
gemäß Artikel 67, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union verbracht
wurden; (e)
amtliche Inspektionen, Probenahmen und Tests bei
den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. 3. Das
Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr enthält die in Anhang VIII
Teil A aufgelisteten Bestandteile. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
von Anhang VIII Teil A zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen
anzugleichen. 5. Die Kommission nimmt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das
Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 an. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. 6. Elektronische
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr sind nur dann gültig, wenn sie
über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130
der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert
number of Regulation on Official Controls] bzw. im elektronischen Austausch
mit diesem System bereitgestellt werden. Artikel 95
Pflanzengesundheitszeugnisse
für die Wiederausfuhr 1. Stammen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände aus einem Drittland und wurden
sie aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union verbracht,
so kann statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt werden. Das
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des
Unternehmers, der für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde
ausgestellt. 2. Das
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird ausgestellt, wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände wurden nicht in dem Mitgliedstaat angebaut bzw. erzeugt
und verarbeitet, aus dem sie in das betreffende Drittland ausgeführt werden; (b)
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem
sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines
Befalls mit einem Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem
Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird; (c)
erforderlichenfalls ist das
Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
oder sonstigen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine
amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses dem Pflanzengesundheitszeugnis für
die Wiederausfuhr beizufügen. 3. Die Bestimmungen von
Artikel 94 Absatz 2 betreffend die Informationen, die genügen, um die
Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu bescheinigen,
gelten entsprechend. 4. Das
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr enthält die in
Anhang VIII Teil B aufgelisteten Bestandteile. 5. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung
von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen
anzugleichen. 6. Die Kommission nimmt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis
gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 7. Elektronische
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr sind nur dann gültig, wenn
sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß
Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications,
please insert number of Regulation on Official Controls] bzw. im
elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden. Artikel 96
Bescheinigungen vor der
Ausfuhr 1. Der Mitgliedstaat, aus dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach Maßgabe von
Artikel 94 Absatz 1 ausgeführt werden, und der Mitgliedstaat, in dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw.
erzeugt und verarbeitet wurden, tauschen unverzüglich die Informationen aus,
die für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr
benötigt werden. 2. Der Informationsaustausch
gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im
Folgenden „Bescheinigung vor der Ausfuhr“), in dem der Mitgliedstaat, in dem
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw.
erzeugt und verarbeitet wurden, bescheinigt, dass diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bestimmten
Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf mindestens einen der folgenden
Punkte genügen: (a)
Freiheit der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände von bestimmten Schädlingen; (b)
Ursprung der betreffenden Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände; (c)
die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angewandten
Pflanzenschutzverfahren. 3. Die Bescheinigung vor der
Ausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von dem Mitgliedstaat ausgestellt,
in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut
bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, solange diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des
betreffenden Unternehmers verbleiben. 4. Die Bescheinigung vor der
Ausfuhr ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin
enthaltenen Informationen auf elektronischem Wege aus. 5. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen,
in denen die Bestandteile der Bescheinigung vor der Ausfuhr festgelegt werden. 6. Die Kommission nimmt im Wege
von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Bescheinigung
vor der Ausfuhr an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Kapitel VII
Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission Artikel 97
Einrichtung eines
elektronischen Meldesystems 1. Die Kommission richtet ein
elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können. Das genannte System wird mit dem
computergestützten Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office
of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls]
verbunden und ist mit diesem kompatibel. 2. Betrifft die Meldung das
Auftreten eines Schädlings in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Gegenständen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden, für die Verbringung
in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb des Gebiets
der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß Absatz 1 auf die
betreffenden Pflanzen, betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände, die Art des Verstoßes und die ergriffenen Maßnahmen Bezug
genommen. Betrifft
die Meldung das Auftreten eines Schädlings im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, der nicht in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen
Gegenständen auftritt, die in das Gebiet der Union verbracht, für die
Verbringung in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb
des Gebiets der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß
Absatz 1 auf die betreffenden Pflanzen, die betreffenden
Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden sonstigen Gegenstände, die
Bezeichnung des Schädlings, den Ort des Auftretens und die GPS-Koordinaten
sowie die ergriffenen Maßnahmen Bezug genommen. Kapitel VIII
Schlussbestimmungen Artikel 98
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisse gemäß
Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2,
Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20,
Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30,
Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38,
Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46
Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67
Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78
Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2,
Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92
Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94
Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5
werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf
unbestimmte Zeit übertragen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2,
Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20,
Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30,
Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38,
Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46
Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67
Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78
Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2,
Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92
Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94
Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5
kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten
Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten
Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2,
Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20,
Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 30,
Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38,
Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46
Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67
Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78
Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2,
Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92
Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94
Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch
der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das
Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert. Artikel 99
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde.
Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird
die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird
das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der
Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit
der Ausschussmitglieder dies verlangt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder
dies verlangt. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in
Verbindung mit deren Artikel 5. Artikel 100
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für
Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die
entsprechenden Bestimmungen spätestens am …… [Office of Publications, please
insert date of application of this Regulation] mit und melden ihr
umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen. Artikel 101
Aufhebung 1. Die Richtlinie 2000/29/EG
wird aufgehoben. Aufgehoben
werden ferner folgende Rechtsakte: (a)
Richtlinie 69/464/EWG; (b)
Richtlinie 69/466/EWG; (c)
Richtlinie 74/647/EWG; (d)
Richtlinie 93/85/EWG; (e)
Richtlinie 98/57/EWG; (f)
Richtlinie 2007/33/EG. 2. Bezugnahmen auf die
aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung
und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen. Artikel 102
Änderung der Verordnung
(EU) […]/2013
[Office of Publications, please insert number of
Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to
the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health
and plant reproductive material] Die Verordnung (EU) Nr. [.…]/2013 [Office
of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for
the management of expenditure relating to the food chain, animal health and
animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material]
wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 1 erhält
Buchstabe e folgende Fassung: „(e) Maßnahmen zum Schutz vor
Pflanzenschädlingen;“ (2) In Artikel 17
Absatz 1 erhalten Buchstaben a, b, und c folgende Fassung: „(a) Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in
einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16
Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 bzw. Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates
[über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]* ergriffen werden; (b) Maßnahmen zur Eindämmung eines
prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß
Artikel 27 Absatz 2 bzw. Artikel 29 Absatz 2 der genannten
Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht
getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese
Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union
gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese
Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses
befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls er in dieser Zone nachgewiesen
wird; (c) Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der
Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* aufgeführt ist, gegen den
die Union gemäß Artikel 27 Absatz 3 bzw. Artikel 29
Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese
Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union
gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] (3) Artikel 18 wird wie
folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten
folgende Fassung: „(a) sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge,
deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der
Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]*
aufgeführt sind; (b) sie betreffen prioritäre Schädlinge, die
in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. […]/[…]* aufgeführt sind; (c) sie betreffen Schädlinge, die nicht in
der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die
Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. […]/[…]* festgelegt hat. * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] (b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für
Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt
die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission
gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* festgelegten Maßnahme angefallen sind. * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] (4) Artikel 19 Absatz 1
wird wie folgt geändert: (a)
Nach Buchstabe c wird folgender
Buchstabe ca eingefügt: „(ca) Kosten der Mitgliedstaaten für die
Entschädigung der Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 7
Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]* für den Wert
der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für
die die Maßnahmen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten, im
Hinblick auf die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten
Verordnung aufgeführten prioritären Schädlinge; * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] (b)
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „(d) in ordnungsgemäß begründeten
Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des für die Union erbrachten
Mehrwerts der Maßnahmen die Kosten für die Durchführung anderer notwendiger
Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis ca genannten, sofern diese
Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 35 Absatz 3
aufgeführt sind.“ (c)
Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1
Buchstabe ca darf die Entschädigung nicht den Marktwert der Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände unmittelbar vor ihrer
Vernichtung übersteigen, und der Rückgewinnungswert ist gegebenenfalls von der
Entschädigung abzuziehen.“ (5) Artikel 20 wird wie
folgt geändert: (a)
Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten
folgende Fassung: „(a) sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge,
deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der
Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…]*
aufgeführt sind; (b) sie betreffen prioritäre Schädlinge, die
in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. […]/[…]* aufgeführt sind; (c) sie betreffen Schädlinge, die nicht in
der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die
Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. […]/[…]* festgelegt hat. * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] (b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1
Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem
Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EU) No […]/[…]* festgelegten Maßnahme angefallen sind. * ABl. L …
vom ……., S. …“ [Office of Publications, please insert this footnote,
referring to the present Regulation, in Regulation (EU) No [.…]/2013 laying
down provisions for the management of expenditure relating to the food chain,
animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant
reproductive material] Artikel 103
Inkrafttreten und Anwendung 1. Diese Verordnung tritt am
zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Sie gilt ab dem [Office of Publications
please insert date counting 36 months from the entry into force]. 2. Artikel 97 Absatz 2
gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Systeme nach Maßgabe von Artikel 97
Absatz 1 eingerichtet sind. 3. Die Rechtsakte gemäß
Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f werden mit Wirkung
vom 31. Dezember 2021 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den
Bestimmungen der genannten Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung
haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG I Gebiete
gemäß Artikel 1 Absatz 2, für die für die Zwecke dieser Verordnung
Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer und diese Gebiete
zu verstehen sind und für die Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als
Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne diese Gebiete zu verstehen sind Gebiete: 1. Guadeloupe 2. Französisch-Guayana 3. Martinique 4. Réunion 5. Saint Martin 6. Mayotte 7. Ceuta 8. Melilla 9. die Kanarischen Inseln ANHANG II Kriterien zur Einstufung von
Schädlingen gemäß dem
von ihnen ausgehenden Risiko für das Gebiet der Union Abschnitt 1
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als
Quarantäneschädlinge einzustufen sind (Artikel 3, Artikel 7
Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2) (1) Identität des Schädlings Die
taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling
ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar. Die
taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder
alternativ auf einem höheren oder niedrigeren taxonomischen Rang, sofern dieser
taxonomische Rang angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der
Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist. (2) Auftreten des Schädlings im
betreffenden Gebiet Eine
oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu: (a) das Auftreten des Schädlings ist im
betreffenden Gebiet nicht bekannt; (b) das Auftreten des Schädlings ist im
betreffenden Gebiet – von einem begrenzten Teil davon abgesehen – nicht
bekannt; (c) das Auftreten des Schädlings ist – von
seltenem, unregelmäßigem, isoliertem und sporadischem Auftreten abgesehen – im
betreffenden Gebiet nicht bekannt. Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c
zutreffen, so gilt der Schädling als in begrenztem Maße verbreitet. (3) Fähigkeit des Schädlings zum
Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet (a) Fähigkeit zum Eindringen Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende
Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in den Teil dieses Gebiets, in dem
er in begrenztem Maße verbreitet ist (im Folgenden: „gefährdeter Bezirk“),
einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
sonstige Gegenstände, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, stehen
mit dem Schädling in dem Ursprungsgebiet dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände oder in dem Gebiet, von dem aus diese Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das betreffende Gebiet
verbracht werden, in Verbindung; (ii) der Schädling überdauert die
Beförderung bzw. Lagerung; (iii) der Schädling könnte im betreffenden
Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Pflanze, eines
Pflanzenerzeugnisses oder eines sonstigen Gegenstandes übertragen werden. (b) Fähigkeit zum Ansiedeln Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im
betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil des
Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, bis auf weiteres zu
halten (im Folgenden „sich anzusiedeln“), wenn alle der folgenden Bedingungen
erfüllt sind: (i) es stehen Wirte für den Schädling und
gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schädlings zur Verfügung; (ii) die entscheidenden Umweltfaktoren sind
für den betreffenden Schädling und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, so
dass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus
vollständig durchlaufen kann; (iii) die im Gebiet angewandten Anbaumethoden
und Kontrollmaßnahmen sind für den Schädling günstig; (iv) die vom Schädling zum Überdauern
angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische
Anpassungsfähigkeit und die Größe seiner kleinsten überlebensfähigen Population
unterstützen seine Ansiedlung. (c) Fähigkeit zur Ausbreitung Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im
betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses
Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, räumlich auszubreiten,
wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (i) die Umweltbedingungen begünstigen die
natürliche Ausbreitung des Schädlings; (ii) die Hindernisse für die natürliche
Ausbreitung des Schädlings sind unzureichend; (iii) eine Verbringung des Schädlings auf
Waren und Transportmitteln ist möglich; (iv) es stehen Wirte und gegebenenfalls
Vektoren für den Schädling zur Verfügung; (v) natürliche Feinde und Antagonisten des
Schädlings stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht in ausreichendem Maße in
der Lage, dem Schädling entgegenzuwirken. (4) Potenzielle wirtschaftliche,
soziale und ökologische Folgen Das
Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings im betreffenden
Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses Gebiets, in dem
er in begrenztem Maße verbreitet ist, hat für das Gebiet bzw. – sofern er
bereits auftritt – für den Teil des Gebiets, in dem er in begrenztem Maße
verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden
Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale
und/oder ökologische Folgen: (a) Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und
Qualität; (b) Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen; (c) Kosten durch Wiederanpflanzen oder
aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzkulturen; (d) Auswirkungen auf bestehende
Erzeugungsverfahren; (e) Auswirkungen auf Straßenbäume, Parks
sowie öffentliche und private Grünflächen; (f) Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die
biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen; (g) Auswirkungen auf die Ansiedlung, die
Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des
betreffenden Schädlings, als Vektor für andere Schädlinge zu agieren; (h) Veränderung der Erzeugerkosten oder der
Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und
Eindämmungskosten; (i) Auswirkungen auf die Gewinne der
Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder
Preisniveaus; (j) Änderungen bei der Inlands- oder
Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer
Veränderungen; (k) Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf
Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschließlich Auswirkungen auf
den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner
Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen; (l) für zusätzliche Forschung und Beratung
benötigte Ressourcen; (m) Umweltauswirkungen und andere unerwünschte
Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen; (n) Auswirkungen auf Natura 2000 und
andere geschützte Gebiete; (o) Veränderungen der ökologischen Prozesse
sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen,
einschließlich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten,
Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf; (p) Kosten der Umweltsanierung; (q) Auswirkungen auf die
Lebensmittelsicherheit; (r) Auswirkungen auf die Beschäftigung; (s) Auswirkungen auf Wasserqualität,
Erholung, Weidehaltung, Jagen und Fischen. Im
Zusammenhang mit den Buchstaben a bis g werden direkte Auswirkungen auf
Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die Bewertung dieser Auswirkungen
erfolgt unter Einbeziehung des Spektrums der Wirtsarten und anhand der Art, des
Ausmaßes und der Häufigkeit der Schädigung dieser Wirte. Im
Zusammenhang mit den Buchstaben h bis s werden indirekte Auswirkungen
innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks berücksichtigt. Abschnitt 2
Kriterien für die Bestimmung von
Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind
(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2) Ein Unionsquarantäneschädling gilt dann als
Schädling mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und
ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn sein Eindringen, seine
Ansiedlung und seine Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden
Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken: (a) Wirtschaftliche Folgen: Der
Schädling hat das Potenzial, durch die in Abschnitt I Nummer 4
genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Kulturen, deren jährliche
Gesamtproduktion einen Wert von mindestens 1 Mrd. EUR ausmacht, erhebliche
Verluste zu verursachen. (b) Soziale Folgen: der Schädling hat
das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen: (i) einen erheblichen Beschäftigungsrückgang
im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor; (ii) Risiken für die Lebensmittel- oder
Futtermittelsicherheit; (iii) die Ausrottung oder dauerhafte
großflächige Schädigung von Hauptbaumarten, die im Gebiet der Union wachsen
bzw. angebaut werden. (c) Ökologische Folgen: der Schädling
hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu
verursachen: (i) Auswirkungen auf Arten und Lebensräume,
die in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[32] sowie in der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[33] aufgeführt sind; (ii) erhebliche und dauerhafte Zunahmen der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Kulturen. Abschnitt 3
Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von
Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und
für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 21 Absatz 1,
Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und
Artikel 30) Unterabschnitt 1
Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig
als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete
Massnahmen erforderlich sind (Artikel 28 Absatz 1) (1) Identität des Schädlings Auf den Schädling
trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu. (2) Auftreten des Schädlings im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt –
nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vor. Den diesem Mitgliedstaat
vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch – soweit
bekannt – nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf
den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1
Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen. (3) Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung
und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen
Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht
auftritt Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen
zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3
Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein
Hoheitsgebiet und – soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – in Bezug
auf das Gebiet der Union. (4) Potenzielle ökonomische, soziale
und ökologische Folgen des Schädlings Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen
zufolge hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in
Abschnitt 1 Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare
wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und
– soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – für das Gebiet der Union,
falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde. Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere
der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten
direkten Auswirkungen. Unterabschnitt 2
Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig
als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete
Massnahmen erforderlich sind (Artikel 29 Absatz 1) (1) Identität des Schädlings Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1
Nummer 1 genannte Kriterium zu. (2) Auftreten des Schädlings im
Gebiet der Union Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt – nicht im Gebiet der
Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf
das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b
oder c genannten Bedingungen zutreffen. (3) Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung
und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen
Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht
auftritt Den der Union vorliegenden Informationen zufolge
treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in
Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu. (4) Potenzielle ökonomische, soziale
und ökologische Folgen des Schädlings Den der Union vorliegenden Informationen zufolge
hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in Abschnitt 1
Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale
und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem
Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde. Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere
der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten
direkten Auswirkungen. Abschnitt 4
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als
Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind (Artikel 36 und 38) (1) Identität des Schädlings Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1
Nummer 1 genannte Kriterium zu. (2) Wahrscheinlichkeit der
Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union Zur Bewertung der Ausbreitung des Schädlings wird
davon ausgegangen, dass die Ausbreitung hauptsächlich über spezifische zum
Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die
Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen erfolgt. Diese Bewertung umfasst – soweit sinnvoll – die
folgenden Aspekte: (a) Anzahl der Lebenszyklen des Schädlings
bei den betreffenden Wirten; (b) Biologie, Epidemiologie und Überleben des
Schädlings; (c) mögliche natürliche, durch Menschen
unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schädlings auf den
betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschließlich
Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate; (d) Sekundärbefall und Übertragung des
Schädlings vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt; (e) klimatologische Faktoren; (f) kulturelle Praktiken vor und nach der
Ernte; (g) Bodentypen; (h) Empfänglichkeit des betreffenden Wirts
und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen; (i) Vorhandensein von Vektoren für den
Schädling; (j) Vorhandensein natürlicher Feinde und
Antagonisten des Schädlings; (k) Vorhandensein anderer für den Schädling
empfänglicher Wirte; (l) Prävalenz des Schädlings im Gebiet der
Union; (m) vorgesehene Verwendung der Pflanzen. (3) Potenzielle ökonomische, soziale
und ökologische Folgen des Schädlings Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum
Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder
mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht
hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung
dieser Pflanzen, (a) Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und
Qualität; (b) Zusatzkosten durch Bekämpfungsmaßnahmen; (c) Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung; (d) Kosten durch Wiederanpflanzen; (e) Verluste aufgrund der Notwendigkeit von
Ersatzkulturen; (f) Auswirkungen auf bestehende
Erzeugungsverfahren; (g) Auswirkungen auf Wirtspflanzen am
Erzeugungsort; (h) Auswirkungen auf die Ansiedlung, die
Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des
betreffenden Schädlings, als Vektor für diese anderen Schädlinge zu agieren; (i) Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder
Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und
Eindämmungskosten; (j) Auswirkungen auf die Gewinne der
Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder
Preisniveaus; (k) Änderungen bei der Inlands- oder
Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer
Veränderungen; (l) Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und
auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise; (m) Auswirkungen auf die Beschäftigung. Im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis h
werden direkte Auswirkungen auf Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die
Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt auf Grundlage der Art, des Ausmaßes und
der Häufigkeit der jeweiligen Schädigung. Im Zusammenhang mit den Buchstaben i bis m
werden indirekte Auswirkungen innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks
berücksichtigt. ANHANG III Elemente
zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen
Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen (Artikel 47
Absatz 2 und Artikel 48) Aus Drittländern stammende zum Anpflanzen
bestimmte Pflanzen gelten dann als Pflanzen, von denen gemäß Artikel 47
Absatz 1 wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der
Union ausgehen, wenn diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mindestens drei
der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter
Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss: (1) Eigenschaften der zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen (a) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie,
die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union
oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind. (b) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie,
die bekanntermaßen häufig als Wirt dient für polyphage Schädlinge oder für
monophage Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der
Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder
ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben. (c) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie,
die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und
Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient,
bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome
mindestens drei Monate beträgt, so dass das Auftreten dieser Schädlinge bei den
betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bei amtlichen Kontrollen bei
der Einfuhr in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne
Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird. (d) Sie werden in den Ursprungs-Drittländern
im Freiland angebaut. (e) Sie werden vor oder während des Versands
nicht mit generischen Pflanzenschutzmitteln behandelt. (f) Sie sind im Ursprungs-Drittland nicht
Gegenstand amtlicher Ausfuhrkontrollen und Bescheinigungs- bzw.
Zertifizierungsverfahren. (g) Ihr Versand erfolgt nicht in
geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder – falls dies doch der Fall ist –
die Sendungen können aufgrund ihrer Größe bei der Einfuhr in das Gebiet der
Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet
werden. (2) Ursprung der zum Anpflanzen
bestimmten Pflanzen (a) Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet
sich in einem Drittland, das häufig Gegenstand von Meldungen über abgefangene
Sendungen mit Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß
Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind. (b) Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet
sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist. ANHANG IV Maßnahmen
und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen Abschnitt 1
Massnahmen für das Risikomanagement bei
Quarantäneschädlingen
(Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 2,
Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29
Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2,
Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50
Absatz 2) Das Risikomanagement in Bezug auf
Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden
Maßnahmen: (1) Maßnahmen zur Verhütung und
Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen (a) Einschränkungen in Bezug auf Identität,
Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von
Kulturpflanzen. (b) Einschränkungen in Bezug auf den Anbau,
die Ernte und die Nutzung von Pflanzen. (c) Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung
von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten,
Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen. (d) Überwachung, visuelle Untersuchungen,
Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land,
Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen
Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen. (e) Überwachung resistenter Pflanzenarten
oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz,
die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines
Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist. (f) Physikalische, chemische und biologische
Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten,
Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen, die mit
Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind. (g) Präventive Vernichtung von Pflanzen,
Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen
befallen oder möglicherweise befallen sind. (h) Auflagen in den Bereichen Information,
Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. Für die Zwecke von Buchstabe b können diese
Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten
auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme
von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem
betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste
umfassen. Für die Zwecke von Buchstabe f können diese
Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen: (a) Registrierung, Ermächtigung und
offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung
vornehmen; (b) Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses,
eines Pflanzenpasses oder einer anderen amtlichen Attestierung für die
behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände und
Anbringen der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Markierung nach
Durchführung der betreffenden Behandlung. (2) Maßnahmen hinsichtlich Sendungen
mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen (a) Einschränkungen in Bezug auf Identität,
Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte
und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen. (b) Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr,
Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den
Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und
sonstigen Gegenständen. (c) Überwachung, visuelle Untersuchungen,
Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der
Anwendung von Quarantäneverfahren. (d) Physikalische, chemische und biologische
Behandlung und gegebenenfalls Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder
möglicherweise befallen sind. (e) Auflagen in den Bereichen Information,
Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können
diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen: (a) Ausstellung eines
Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses oder einer anderen
amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 91
Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen
der Buchstaben a bis d zu bescheinigen; (b) Registrierung, Ermächtigung und
offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte
Behandlung vornehmen. (3) Maßnahmen hinsichtlich
Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen (a) Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr
und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware. (b) Überwachung, visuelle Untersuchungen,
Probenahmen und Labortests und gegebenenfalls Vernichtung von mit
Quarantäneschädlingen befallenen Waren. (c) Einschränkungen in Bezug auf von
Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände. (d) Überwachung, visuelle Untersuchungen,
Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von von
Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen
Gegenständen. (e) Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge,
Verpackungen und sonstige bei der Beförderung von Waren genutzte Gegenstände. (f) Überwachung, visuelle Untersuchungen,
Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von
Fahrzeugen, Verpackungen und sonstigen bei der Beförderung von Waren genutzten
Gegenständen. (g) Auflagen in den Bereichen Information,
Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung. Abschnitt 2
Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen
(Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 27
Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4,
Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 44
Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 3,
Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 74
Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 3) Das Management
der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
und Unionsqualitätsschädlingen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze: (1) Notwendigkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines
Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung der
Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind. (2) Verhältnismäßigkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines
Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden
Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau. (3) Minimale Folgen Für das Management der Risiken eines Schädlings
werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den
internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern. (4) Nichtdiskriminierung Bei der Durchführung von Maßnahmen für das
Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine
willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte
Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber
Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim
Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern
diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen
Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige
Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden. (5) Fachliche Begründung Maßnahmen für das Management der Risiken eines
Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten
Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Prüfung und
Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese
Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw.
relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im
Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten
wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden. (6) Durchführbarkeit Maßnahmen für das Management der Risiken eines
Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht
werden dürfte. ANHANG V Inhalt
der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Verbringung in das Gebiet der Union Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss
Artikel 71 Absatz 1 ___________________________________________________________________________ Muster eines
Pflanzengesundheitszeugnisses Nr._________________________ Pflanzenschutzdienst von_________________________________________________________ An: Pflanzenschutzdienst(e) von___________________________________________________ I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des
Ausführers:________________________________________________ Name und Anschrift des
angegebenen Empfängers:_____________________________________ Zahl und Beschreibung der
Packstücke:_____________________________________________ Unterscheidungsmerkmale:_______________________________________________________ Ursprungsort:_________________________________________________________________ Angegebenes Transportmittel:_____________________________________________________ Angegebener Grenzübertrittsort:___________________________________________________ Bezeichnung des Erzeugnisses
und angegebene Menge:__________________________________ Botanischer Name der Pflanzen:___________________________________________________ Hiermit wird bescheinigt, dass
die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände
nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass
sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten
Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden
Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der
für geregelte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei
von anderen Schädlingen.* II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entwesung und/oder Desinfektion Datum
________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)_______________________ Dauer
und Temperatur__________________________________________________________ Konzentration_________________________________________________________________ Sonstige
Angaben______________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Ort der Ausstellung________________________________ (Amtlicher
Stempel) Name des amtlichen Beauftragten______________________ Datum__________________________________________ (Unterschrift) ___________________________________________________________________________ ____________ (Name des
Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine
finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.* * Optionale Klausel Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr
gemäss Artikel 71 Absatz 1 ___________________________________________________________________________ Muster eines
Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr Nr._________________________ Pflanzenschutzdienst
von _______________________ (wiederausführende Vertragspartei) An:
Pflanzenschutzdienst(e) von _______________________ (einführende
Vertragspartei(en)) I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des
Ausführers:________________________________________________ Name und Anschrift des
angegebenen Empfängers:_____________________________________ Zahl und Beschreibung der Packstücke:_____________________________________________ Unterscheidungsmerkmale:_______________________________________________________ Ursprungsort:_________________________________________________________________ Angegebenes Transportmittel:_____________________________________________________ Angegebener Grenzübertrittsort:___________________________________________________ Bezeichnung des Erzeugnisses
und angegebene Menge:__________________________________ Botanischer Name der Pflanzen:___________________________________________________ Hiermit wird
bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen geregelten Gegenstände aus ________________ (Ursprungsvertragspartei)
nach ________________ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und
dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ________________ beigefügt war,
dessen *Original || ¨ || *beglaubigte Kopie || ¨ diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; dass
sie *verpackt || ¨ || *umgepackt || ¨ worden sind, in *ihren ursprünglichen || ¨ || *neuen || ¨ Behältern befördert werden; dass sie aufgrund
des *ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses || ¨ und *einer zusätzlichen Untersuchung || ¨ als den in der einführenden Vertragspartei
geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden
und die Sendung während ihrer Lagerung in ______________ (wiederausführende
Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt
war. *Zutreffendes || ¨ || ankreuzen II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entwesung und/oder Desinfektion Datum
________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)_______________________ Dauer
und Temperatur__________________________________________________________ Konzentration_________________________________________________________________ Sonstige
Angaben______________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Ort der Ausstellung________________________________ (Amtlicher
Stempel) _______ Name des amtlichen Beauftragten______________________ Datum__________________________________________ (Unterschrift) ___________________________________________________________________________ ____________ (Name des
Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine
finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.* * Optionale Klausel ANHANG VI Pflanzenpässe Teil A
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des
Gebiets der Union gemäss Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1) Der Pflanzenpass für die Verbringung
innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Bestandteile: (a) in der oberen linken Ecke das Wort
„Pflanzenpass“; (b) in der oberen rechten Ecke die Flagge der
Europäischen Union; (c) den Buchstaben „A.“, gefolgt vom
botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des
betreffenden Gegenstands; (d) den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in
Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den
Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen
eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer
des betreffenden Unternehmers; (e) den Buchstaben „C.“, gefolgt von der
Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände; (f) den Buchstaben „D.“, optional gefolgt
vom Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des
Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b. (2) Die unter Nummer 1 Buchstabe e
genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie vorhandenen Strichcode,
ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger, der bzw. das
eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet, ersetzt werden. Teil B
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete
und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 78 Absatz 2 (1) Der Pflanzenpass für die Verbringung
in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden
Bestandteile: (a) in der oberen linken Ecke die Wörter „Pflanzenpass
– ZP“; (b) direkt unterhalb dieser Wörter die
wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; (c) in der oberen rechten Ecke die Flagge der
Europäischen Union; (d) den Buchstaben „A.“, gefolgt vom
botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des
betreffenden Gegenstands; (e) den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in
Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den
Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen
eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer
des betreffenden Unternehmers; (f) den Buchstaben „C.“, gefolgt von der
Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen
Gegenstände; (g) den Buchstaben „D.“, optional gefolgt vom
Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des
Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b. (2) Die unter Nummer 1
Buchstabe f genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie
vorhandenen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen
Datenträger, der bzw. das eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet,
ersetzt werden. Teil C
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des
Gebiets der Union, die gemäss Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2
mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden (1) Der Pflanzenpass für die Verbringung
innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem
amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office
of Publications, please insert number of Regulation on plant reproductive
material law] oder dem Stammzertifikat im Sinne von Artikel 122 jener
Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile: (a) in der oberen linken Ecke des gemeinsamen
Etiketts das Wort „Pflanzenpass“; (b) in der oberen rechten Ecke des
gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union. Der Pflanzenpass ist
im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des
Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite. Sind die in
Teil A Nummer 1 unter den Buchstaben c, d, e oder f genannten
Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat
enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in
den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen. (2) Teil A Nummer 2 gilt
entsprechend. Teil D
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete
und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 78 Absatz 3
Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden (1) Der Pflanzenpass für die Verbringung
in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen
Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on
plant reproductive material law] oder dem Stammzertifikat im Sinne von
Artikel 122 jener Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden
Bestandteile: (a) in der oberen linken Ecke des gemeinsamen
Etiketts die Wörter „Pflanzenpass – ZP“; (b) direkt unterhalb dieser Wörter die
wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; (c) in der oberen rechten Ecke des
gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union. Der Pflanzenpass ist
im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des
Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite. Sind die in
Teil B Nummer 1 unter den Buchstaben d, e, f oder g genannten
Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat
enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in
den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen. (2) Teil B Nummer 2 gilt
entsprechend. ANHANG VII Markierung
für Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1 Die Markierung für Verpackungsmaterial aus
Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1 enthält die folgenden Bestandteile: (a) auf der linken Seite das Logo des
IPPC; (b) auf der rechten Seite zunächst den
in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den
Mitgliedstaat, in dem der die Markierung anbringende Unternehmer seinen
eingetragenen Sitz hat, der Reihe nach gefolgt von einem Bindestrich, der
Registriernummer des betreffenden Unternehmers und den Buchstaben „HT“. Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen
keine anderen Informationen enthalten sein. Die Markierung darf nicht handgeschrieben
sein. ANHANG VIII Inhalt
der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr gemäß
Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 4 Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss
Artikel 94 Absatz 3 (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis für
die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein
Drittland enthält die folgenden Bestandteile: (a) das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis“,
der Reihe nach gefolgt von: (i) den Buchstaben „EU“; (ii) dem in Artikel 63 Buchstabe b
genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die
Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende
Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat; (iii) einem Bindestrich; (iv) einem individuellen Identifizierungscode
für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination,
wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk
des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt
wurde; (b) die Wörter „Name und Anschrift des
Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers,
der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt
hat; (c) die Wörter „Name und Anschrift des
angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des
angegebenen Empfängers; (d) die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“,
gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis
ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt
vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer; (e) das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem
Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird,
enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände; (f) die Wörter „Angegebenes
Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung; (g) die Wörter „Angegebener
Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze
zum Bestimmungsland dieser Sendung; (h) die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl
und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der
Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung
enthaltenen Packstücke; (i) die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt
von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt; (j) die Wörter „Hiermit wird bescheinigt,
dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten
Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet
wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten
Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden
Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der
für regulierte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.
Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.“; (k) die Wörter „Zusätzliche Erklärung“,
gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und
der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für
die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz
für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite
des Formulars zu verwenden; (l) die Wörter „Entwesung und/oder
Desinfektion“; (m) das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben
zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung; (n) die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“,
gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß
Buchstabe m verwendet wurde; (o) die Wörter „Dauer und Temperatur“,
gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung; (p) das Wort „Konzentration“, gefolgt von der
Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung; (q) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der
Durchführung der Behandlung; (r) die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt
von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis
aufnehmen will; (s) die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt
vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; (t) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der
Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; (u) die Wörter „Name und Unterschrift des
amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der
beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und
unterzeichnet; (v) die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt
vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das
Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt. (2) Im verwendeten Papier ist das Siegel
der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt. Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr
gemäss Artikel 95 Absatz 4 (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis für
die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein
Drittland enthält die folgenden Bestandteile: (a) die Worte „Pflanzengesundheitszeugnis für
die Wiederausfuhr“, der Reihe nach gefolgt von: (i) den Buchstaben „EU“; (ii) dem in Artikel 63 Buchstabe b
genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die
Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat; (iii) einem Bindestrich; (iv) einem individuellen Identifizierungscode
für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination,
wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk
des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt
wurde; (b) die Wörter „Name und Anschrift des
Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers,
der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
beantragt hat; (c) die Wörter „Name und Anschrift des
angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des
angegebenen Empfängers; (d) die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“,
gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt,
gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen
des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer; (e) das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem
Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird,
enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände; (f) die Wörter „Angegebenes
Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung; (g) die Wörter „Angegebener
Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze
zum Bestimmungsland dieser Sendung; (h) die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl
und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der
Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung
enthaltenen Packstücke; (i) die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt
von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt; (j) folgenden Text: „Hiermit
wird bescheinigt, –
dass die oben beschriebenen Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse aus ………………. (Ursprungsland) nach ……………….
(wiederausführendes Land) eingeführt wurden und dass ihnen das
Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………………. beigefügt war, dessen ¨ || *Original || ¨ || *beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; –
dass sie ¨ || *verpackt || ¨ || *umgepackt worden sind, in ¨ || *ihren ursprünglichen || ¨ || *neuen Behältern befördert werden; –
dass sie aufgrund des ¨ || *ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und ¨ || *einer zusätzlichen Untersuchung als den im einführenden Land geltenden
pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und –
die Sendung während ihrer Lagerung in ………………
(wiederausführendes Land) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung
ausgesetzt war. * Zutreffendes ankreuzen“; die geforderten Informationen sind in diesen Text
einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen; (k) die Wörter „Zusätzliche Erklärung“,
gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und
der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für
die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz
für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite
des Formulars zu verwenden; (l) die Wörter „Entwesung und/oder
Desinfektion“; (m) das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben
zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung; (n) die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“,
gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß
Buchstabe m verwendet wurde; (o) die Wörter „Dauer und Temperatur“,
gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung; (p) das Wort „Konzentration“, gefolgt von der
Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung; (q) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der
Durchführung der Behandlung; (r) die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt
von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis
aufnehmen will; (s) die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt
vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; (t) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der
Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; (u) die Wörter „Name und Unterschrift des
amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der
beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und
unterzeichnet; (v) die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt
vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das
Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt. (2) Im verwendeten Papier ist das Siegel
der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt. ANHANG IX Entsprechungstabelle Richtlinie 69/464/EWG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d || ─ Artikel 3, 4 und 5 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c || ─ Artikel 6 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e || ─ Artikel 7 || ─ || ─ Artikel 8 || Artikel 8 || ─ Artikel 9 || Artikel 31 Absatz 1 || ─ Artikel 10 und 11 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c || ─ Artikel 12 und 13 || ─ || ─ Richtlinie 93/85/EWG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─ Artikel 3 || Artikel 9 || ─ Artikel 4 bis 8 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || ─ Artikel 9 || ─ || ─ Artikel 10 || Artikel 8 || ─ Artikel 11 || Artikel 31 Absatz 1 || ─ Artikel 12 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 13 bis 15 || ─ || ─ Anhänge I bis V || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Richtlinie 98/57/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 2 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─ Artikel 3 || Artikel 9 || ─ Artikel 4 bis 7 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c || ─ Artikel 8 || ─ || ─ Artikel 9 || Artikel 8 || ─ Artikel 10 || Artikel 31 Absatz 1 || ─ Artikel 11 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 12 bis 14 || ─ || ─ Anhänge I bis VII || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Richtlinie 2007/33/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Artikel 1 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 2 und 3 || Artikel 27 Absätze 1 und 2 || ─ Artikel 4 bis 8 || Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f || ─ Artikel 9 bis 13 || Artikel 27 Absätze 1 und 2 || ─ Artikel 14 || Artikel 8 || ─ Artikel 15 || Artikel 31 Absatz 1 || ─ Artikel 16 || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Artikel 17 || Artikel 99 || ─ Artikel 18 bis 20 || ─ || ─ Anhänge I bis IV || Artikel 27 Absatz 1 || ─ Richtlinie 2000/29/EG des Rates || Vorliegende Verordnung || Verordnung (EU) Nr. …/…. [Office of Publications, please insert number of Regulation on Official Controls] Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 1 || ─ Artikel 1 Absatz 4 || ─ || Artikel 3 Artikel 1 Absätze 5 und 6 || ─ || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 2 Absatz 2 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c || ─ || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d || Artikel 2 Absatz 3 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e || Artikel 1 Absatz 1 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f || Artikel 73 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g || ─ || Artikel 3, 25 und 36 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h || Artikel 32 bis 35 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 1 || Artikel 71 || Artikel 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 2 || ─ || Artikel 4 und 19 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 3 || ─ || Artikel 129 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j || ─ || Artikel 2 Absatz 28 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k || ─ || Artikel 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l || ─ || Artikel 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m || ─ || Artikel 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n || ─ || Artikel 3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o || Artikel 2 Absatz 6 || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p || ─ || Artikel 2 Absatz 26 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q || ─ || ─ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r || ─ || Artikel 2 Absatz 48 Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 || ─ Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 || ─ Artikel 3 Absätze 2 und 3 || Artikel 5 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 3 || ─ Artikel 3 Absatz 4 || ─ || ─ Artikel 3 Absatz 5 || Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 3 || ─ Artikel 3 Absatz 6 || Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 || ─ Artikel 3 Absatz 7 || Artikel 5 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 || ─ Artikel 3 Absätze 8 und 9 || Artikel 8, 46 und 54 || ─ Artikel 4 Absatz 1 || Artikel 40 Absatz 1 || ─ Artikel 4 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 1 || ─ Artikel 4 Absatz 3 || ─ || ─ Artikel 4 Absatz 4 || ─ || ─ Artikel 4 Absatz 5 || Artikel 8, 46 und 54 || ─ Artikel 4 Absatz 6 || Artikel 44 || ─ Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 40 Absatz 3 || ─ Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 49 Absatz 3 || ─ Artikel 5 Absatz 3 || Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 || ─ Artikel 5 Absatz 4 || Artikel 51 und 70 || ─ Artikel 5 Absatz 5 || Artikel 8, 46 und 54 || ─ Artikel 5 Absatz 6 || Artikel 44 || ─ Artikel 6 Absätze 1 bis 4 || Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 || ─ Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 || Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3 || ─ Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 || Artikel 61 und 64 || ─ Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4 || Artikel 10 || ─ Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 5 || Artikel 76 || ─ Artikel 6 Absatz 6 || Artikel 61 und 65 || ─ Artikel 6 Absatz 7 || Artikel 76 || ─ Artikel 6 Absatz 8 erster Gedankenstrich || ─ || ─ Artikel 6 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich || Artikel 53 || ─ Artikel 6 Absatz 8 dritter Gedankenstrich || Artikel 82 Absatz 4 || ─ Artikel 6 Absatz 8 vierter Gedankenstrich || Artikel 62, 65 und 85 || ─ Artikel 6 Absatz 8 fünfter Gedankenstrich || ─ || ─ Artikel 6 Absatz 8 sechster Gedankenstrich || Artikel 76 || ─ Artikel 6 Absatz 9 || Artikel 62 || ─ Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 78 Absatz 3 sowie Artikel 80, 81 und 82 || ─ Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 74, 75 und 76 || ─ Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 88 || ─ Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 82 Absatz 4 || ─ Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 82 Absatz 1 || ─ Artikel 11 Absatz 2 || ─ || ─ Artikel 11 Absatz 3 || ─ || Artikel 19 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 4 || Artikel 87 || ─ Artikel 11 Absatz 5 || Artikel 87 || ─ Artikel 12 Absatz 1 || ─ || Artikel 43, 134, 135 und 136 Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 65 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 5 und Artikel 90 Absatz 2 || Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h Artikel 12 Absatz 3 || ─ || Artikel 115 Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 90 Absätze 1 und 5 || Artikel 19 Buchstabe d sowie Artikel 103, 130, 134, 135 und 136 Artikel 13 Absätze 1 und 2 || Artikel 71 Absatz 5 || Artikel 45 und Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 13 Absätze 3 und 4 || ─ || ─ Artikel 13a Absatz 1 || ─ || Artikel 47 Artikel 13a Absatz 2 || ─ || Artikel 52 Artikel 13a Absatz 3 || Artikel 71 || ─ Artikel 13a Absatz 4 || Artikel 71 || ─ Artikel 13a Absatz 5 || ─ || Artikel 50 und 52 Artikel 13b Absatz 1 || ─ || Artikel 63 Artikel 13b Absatz 2 || ─ || Artikel 49 Artikel 13b Absatz 3 || ─ || Artikel 46 Artikel 13b Absatz 4 || ─ || Artikel 46 Artikel 13b Absatz 5 || ─ || Artikel 46 Artikel 13b Absatz 6 || ─ || ─ Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a || ─ || Artikel 55 Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 61 || ─ Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe c || ─ || Artikel 54, 55 und 56 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe a || ─ || Artikel 47 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe b || ─ || Artikel 51 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c || ─ || Artikel 51 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d || ─ || Artikel 51 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe e || ─ || Artikel 49, 50 und 51 Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe f || ─ || Artikel 47 Artikel 13c Absatz 3 || ─ || Artikel 55 und 130 Artikel 13c Absatz 4 || ─ || Artikel 55, 58 und 62 Artikel 13c Absatz 5 || ─ || ─ Artikel 13c Absatz 6 || Artikel 89 || ─ Artikel 13c Absatz 7 || Artikel 72 || Artikel 134, 135 und 136 Artikel 13c Absatz 8 || Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 97 || Artikel 130 Artikel 13d Absatz 1 || ─ || Artikel 77 und 78 Artikel 13d Absatz 2 || ─ || Artikel 79 Artikel 13d Absatz 3 || ─ || Artikel 79 und 83 Artikel 13d Absatz 4 || ─ || Artikel 80 Artikel 13d Absatz 5 || ─ || Artikel 78 und 79 Artikel 13d Absatz 6 || ─ || ─ Artikel 13d Absatz 7 || ─ || ─ Artikel 13e || Artikel 94 und 95 || ─ Artikel 14 || Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 68 Absätze 2 und 3, Artikel 69 Absätze 2 und 3, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 75 Absätze 2 und 3 || ─ Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1 || ─ Artikel 15 Absatz 2 || Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 || ─ Artikel 15 Absatz 3 || Artikel 67 Absatz 3 || ─ Artikel 15 Absatz 4 || ─ || ─ Artikel 16 Absatz 1 || Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 || ─ Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 28 || ─ Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 14 Absatz 1 || ─ Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 || Artikel 14 Absatz 1 || ─ Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 || ─ || ─ Artikel 16 Absatz 3 || Artikel 29 || ─ Artikel 16 Absatz 4 || Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 || ─ Artikel 16 Absatz 5 || Artikel 27 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 47 Absatz 4 || ─ Artikel 18 || Artikel 99 || ─ Artikel 20 || ─ || ─ Artikel 21 Absatz 1 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 2 Artikel 21 Absatz 2 || ─ || Artikel 115 Absatz 4 Artikel 21 Absatz 3 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 3 Artikel 21 Absatz 4 || ─ || Artikel 115 Absätze 1 und 3 Artikel 21 Absatz 5 || ─ || Artikel 117 und 118 Artikel 21 Absatz 6 || Artikel 97 || Artikel 130 Artikel 21 Absatz 7 || ─ || ─ Artikel 21 Absatz 8 || ─ || ─ Artikel 22 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 1 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 2 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 3 || Artikel 102 || ─ Artikel 23 Absatz 4 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 4 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 5 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 4 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 7 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 8 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 9 || ─ || ─ Artikel 23 Absatz 10 || ─ || ─ Artikel 24 Absatz 1 || ─ || ─ Artikel 24 Absatz 2 || ─ || ─ Artikel 24 Absatz 3 || ─ || ─ Artikel 25 || ─ || ─ Artikel 26 || ─ || ─ Artikel 27 || ─ || Artikel 87 Absatz 2 Artikel 27a || ─ || Artikel 107 bis 110 Artikel 28 || ─ || ─ Artikel 29 || ─ || ─ Anhang I Teil A Kapitel I || Artikel 5 Absatz 2 || ─ Anhang I Teil A Kapitel II || Artikel 5 Absatz 2 || ─ Anhang I, Teil B || Artikel 32 Absatz 3 || ─ Anhang II Teil A Kapitel I || Artikel 5 Absatz 2 || ─ Anhang II Teil A Kapitel II || Artikel 37 Absatz 2 || ─ Anhang II Teil B || Artikel 32 Absatz 3 || ─ Anhang III Teil A || Artikel 40 Absatz 1 || ─ Anhang III Teil B || Artikel 49 Absatz 1 || ─ Anhang IV Teil A || Artikel 41 Absatz 1 || ─ Anhang IV Teil B || Artikel 50 Absatz 1 || ─ Anhang V Teil A Ziffer I || Artikel 74 Absatz 1 || ─ Anhang V Teil A Ziffer II || Artikel 75 Absatz 1 || ─ Anhang V Teil B Ziffer I || Artikel 68 Absatz 1 || ─ Anhang V Teil B Ziffer II || Artikel 69 Absatz 1 || ─ Anhang VI || ─ || ─ Anhang VII || Anhang VIII || ─ Anhang VIII || ─ || ─ Anhang VIIIa || ─ || ─ Anhang IX || ─ || ─ [1] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. [2] http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm [3] ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. [4] Rat der Europäischen Union, 2906. Tagung des Rates
(Wirtschaft und Finanzen/Haushalt), 21. November 2008. Überprüfung der
EG-Pflanzenschutzregelung – Schlussfolgerungen des Rates. Dokument Nr. 104228 [5] Hierbei wurde eine frühere Bewertung der finanziellen
Aspekte der Regelung aus dem Jahr 2008 berücksichtigt. [6] Food Chain Evaluation Consortium (FCEC), bestehend aus
Civic Consulting, Agra CEAS Consulting (Projektleiter), Van Dijk Management
Consultants und Arcadia International. [7] http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm
[8] Beratungsgruppe „Saatgut“, Beratungsgruppe „Baumwolle“,
Beratungsgruppe „Blumen und Zierpflanzen“, Beratungsgruppe „Zitrusfrüchte“,
Beratungsgruppe „Kartoffeln“. [9] http://ec.europa.eu/food/plant/plant_health_biosafety/rules/index_en.htm
[10] ABl. C vom , S. . [11] ABl. C vom , S. . [12] ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. [13] Rat der Europäischen Union, 2906. Tagung des Rates (Wirtschaft
und Finanzen/Haushalt), 21. November 2008. Überprüfung der
EG-Pflanzenschutzregelung – Schlussfolgerungen des Rates. Dok. Nr. 104228. [14] ABl. L … vom ……, S. … [15] ABl. L … vom …, S. … [16] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [17] ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 41. [18] ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5. [19] ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1. [20] ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1. [21] ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1. [22] ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12. [23] ABl. L … vom …, S. … [24] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309. [25] ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 1. [26] ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9. [27] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. [28] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. [29] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. [30] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [31] ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren
Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale
Normenorganisation ISO, Genf. [32] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [33] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.