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Document 52013DC0523
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL 2012 ANNUAL REPORT ON THE IMPLEMENTATION OF REGULATION (EC) N° 300/2008 ON COMMON RULES IN THE FIELD OF CIVIL AVIATION SECURITY
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT JAHRESBERICHT 2012 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 300/2008 ZUR FESTLEGUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT JAHRESBERICHT 2012 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 300/2008 ZUR FESTLEGUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT
/* COM/2013/0523 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT JAHRESBERICHT 2012 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 300/2008 ZUR FESTLEGUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEIT IN DER ZIVILLUFTFAHRT /* COM/2013/0523 final */
BERICHT DER
KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht
über den Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2012 EINLEITUNG 2012 war das Jahr, in dem der erste Übergangszeitraum für die durch die
Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen
eingeführten neuen Luftsicherheitsmaßnahmen endete. Dies betraf die
Verpflichtung, entweder eine sichere Lieferkette für Bordvorräte und
Flughafenlieferungen aufzubauen oder 100 % dieser Lieferungen bei der
Ankunft in Sicherheitsbereichen von Flughäfen zu kontrollieren. Bei ihren
Kontrollen während des gesamten Jahres 2012 hat die Kommission daher großes
Gewicht auf die Überprüfung der Einhaltung dieser neuen Anforderungen gelegt. Darüber hinaus wurden die ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 wesentlich geändert. Zum einen dienten die Änderungen der
Feinabstimmung oder einer weiteren Klärung der bestehenden Verfahren für
bestimmte Luftsicherheitsmaßnahmen. Zum anderen wurden komplexe neue Maßnahmen
für in die Union beförderte Luftfracht und Luftpost eingeführt („ACC3“).
Außerdem wurde das Verfahren für die EU-Validierung der Luftsicherheit
wesentlich verschärft. Zwei Änderungen wurden später übernommen, um eine
sichere Versorgungskette und ein zuverlässiges Validierungssystem auf
Drittlandsflughäfen zu gewährleisten, auf denen für die Union bestimmte
Luftfracht und Luftpost in Luftfahrzeuge verladen wird. Beide Änderungen sollen
Mitte 2014 in Kraft treten. Damit wurde auf den Zwischenfall vom Oktober 2010
im Jemen reagiert, als Bomben in der Luftfracht entdeckt wurden. In Bezug auf flüssige Sprengstoffe bestätigte eine Neubewertung der
derzeitigen Bedrohung der Zivilluftfahrt, dass das damit verbundene Risiko
weiterhin als hoch anzusehen ist und weitere Maßnahmen im Bereich der
Luftsicherheit erfordert. Allerdings zeigte sich im Laufe des Jahres, dass die
Aufhebung der derzeitigen Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten,
Aerosolen und Gelen im Handgepäck zum geplanten Termin 29. April 2013
aufgrund betrieblicher Schwierigkeiten mit Kontrollausrüstungen, die
wahrscheinlich erhebliche Unannehmlichkeiten für die Fluggäste mit sich
brächten, nicht möglich sein würde. Legislativvorschläge für ein geändertes
Konzept wurden ausgearbeitet, um die Kontrolle schrittweise, beginnend mit
zollfreien Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, bis 31. Januar 2014
einzuführen. Schließlich wurden Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der
jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen für Luftfracht und Luftpost in der EU und den
Vereinigten Staaten (USA) geschlossen. Dies ist ein wichtiges Ergebnis im
Hinblick auf die EU-Ausfuhren und die Beseitigung von Doppelarbeit bei der
Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen, was wiederum zu Kosten- und Zeitersparnis
für Luftfracht- und Luftpostbetreiber führt. TEIL 1 Die Inspektionen 1. Allgemeines Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
zur Durchführung von Inspektionen der für die Luftsicherheit zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet. Die Schweiz ist ebenfalls in das Unionsprogramm
einbezogen, während Norwegen und Island auf der Grundlage paralleler
Vorschriften von der EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) kontrolliert werden. Für
die Durchführung dieser Inspektionen steht der Kommission ein Team von
10 Luftsicherheitsinspektoren (Voll- und Teilzeitkräfte) zur Verfügung.
Die Inspektionsarbeit wird unterstützt von nationalen Inspektoren, die von den
Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der Schweiz ernannt und von der
Kommission nach dem neuen Rechtsrahmen bestätigt wurden. An den Inspektionen im
Jahr 2012 waren 57 dieser nationalen Inspektoren beteiligt. Im Anhang ist eine
Tabelle mit einer zusammenfassenden Aufstellung sämtlicher Inspektionen der
Kommission und der EÜB-Überwachungstätigkeiten beigefügt. 2. Inspektionen der zuständigen
nationalen Behörden Die Kommission
kontrollierte 2012 elf (11) zuständige Behörden, die ausnahmslos bereits zuvor
Gegenstand von Inspektionen der Kommission waren. Bei einigen Mitgliedstaaten
wurden dabei erhebliche Verbesserungen gegenüber früher festgestellt. Die 2012
am häufigsten festgestellten Mängel waren den bei Inspektionen im Vorjahr
festgestellten vergleichbar und betrafen hauptsächlich die noch unvollständige
Ausrichtung der nationalen Luftsicherheitsprogramme und nationalen Qualitätskontrollprogramme
auf den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. In Bezug auf die
Durchführung der Luftsicherheitsmaßnahmen wurden in einigen Mitgliedstaaten
weiterhin Belege für die mangelnde Fähigkeit zur raschen Erkennung und Behebung
von Mängeln gefunden. Einige Mitgliedstaaten hatten es versäumt, bei der
Überwachung alle rechtlichen Aspekte abzudecken, und auf vielen Flughäfen
wurden über lange Zeiträume von den nationalen Behörden keine Inspektionen
durchgeführt. Folgemaßnahmen waren teils unzureichend, teils unterblieben sie
völlig, und in zahlreichen Fällen wurden die ermittelten Unzulänglichkeiten nur
mit erheblichen Verzögerungen behoben. Sämtliche Mitgliedstaaten verfügen über
die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen, die jedoch teilweise zu mild
waren oder nicht in geeigneter Weise eingesetzt wurden, um abschreckend zu
wirken. Die Finanzkrise und
der daraus resultierende Druck auf die öffentlichen Haushalte wirkten sich in
einigen Mitgliedstaaten auf die verfügbaren Ressourcen für die nationalen
Tätigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften aus. 3. Erstinspektionen von
Flughäfen 2012 wurden dreiundzwanzig (23) Erstinspektionen von Flughäfen
durchgeführt, 4 Inspektionen mehr als im Vorjahr, was in erster Linie darauf
zurückzuführen war, dass eine Reihe kleinerer Flughäfen eingeschlossen war, für
die weniger Inspektoren erforderlich waren. Die Inspektionen erstreckten sich
auf sämtliche Kapitel (allerdings nicht bei jeder Inspektion). Der Anteil der
ordnungsgemäßen Maßnahmen in Kernbereichen stieg 2012 auf 83 %. Die festgestellten Mängel im Bereich traditioneller Maßnahmen[1] gingen weitgehend auf
menschliches Versagen zurück. Diese betrafen vor allem die Qualität der
Kontrolle des Personals sowie bestimmte Frachtsicherheitsvorschriften. Vor
allem die unzureichende Qualität der Durchsuchungen von Hand bei Mitarbeitern
stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Im Frachtbereich betrafen die
meisten Verstöße die Standards für die Anwendung der Kontrollmethoden. Diese vom
„menschlichen Faktor“ beeinflussten Probleme sollten durch bessere Ausbildung
und Überwachung ausgeräumt werden. Außerdem waren bestimmte zusätzliche, aufgrund des neuen Rechtsrahmens
der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingeführte Maßnahmen an den
2012 kontrollierten Flughäfen noch nicht in zufrieden stellendem Maße
umgesetzt. Es kam zu Verstößen hinsichtlich der Methoden und Standards für die
Sicherheitskontrolle der Bordvorräte und insbesondere Flughafenlieferungen (die
Sicherheit der Lieferkette war noch nicht in vollem Umfang gewährleistet), der
fehlenden Risikobewertung in Bezug auf die Häufigkeit von Streifengängen auf
den Flughäfen, der erneuten Zertifizierung der Kontrollpersonen, die Röntgen-
oder Sprengstofferkennungssysteme bedienen sowie der Fracht und Post mit hohem
Risiko. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung
dieser neuen Bestimmungen aktiv vorantreiben. 4. Folgeinspektionen In Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung
(EU) Nr. 72/2010[2]
führt die Kommission routinemäßig eine begrenzte Zahl von Folgeinspektionen
durch. Solche Inspektionen finden statt, wenn bei der Erstinspektion mehrere
ernsthafte Mängel erkannt wurden, aber auch – wenngleich in geringerem Umfang –
nach dem Zufallsprinzip, um die Genauigkeit der nationalen Tätigkeiten zur
Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und der Berichterstattung zu
überprüfen. 2012 fanden drei (3) dieser Inspektionen statt, sie bestätigten im
Wesentlichen die angemessene Behebung der festgestellten Mängel. 5. Offene Fälle, Fälle nach
Artikel 15 und gerichtliche Verfahren Die Inspektionsakten bleiben offen, bis die Kommission sich
vergewissert hat, dass angemessene Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden. Im
Laufe des Jahres 2012 wurden 24 Vorgänge (14 zu Flughäfen und 10 zu zuständigen
Behörden) abgeschlossen. Insgesamt waren am Ende des Jahres noch 14 Akten von
Inspektionen zuständiger Behörden und 27 Akten von Flughafeninspektionen offen. Werden die auf einem Flughafen festgestellten Mängel als so
schwerwiegend erachtet, dass erhebliche Auswirkungen auf das Gesamtniveau der
Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Union zu befürchten sind, so leitet die
Kommission das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 72/2010 ein. Das bedeutet, dass alle anderen zuständigen Behörden über
die Situation unterrichtet werden und zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die
vom betreffenden Flughafen abgehenden Flüge in Betracht zu ziehen sind. Ein
Verfahren nach Artikel 15 wurde Mitte Mai 2012 eingeleitet und nach
einem Monat abgeschlossen, nachdem die Mängel zufrieden stellend behoben
worden waren. In den schwerwiegendsten Fällen, bei anhaltender Unterlassung von
Abhilfemaßnahmen oder dem wiederholten Auftreten von Mängeln kann als andere
Durchsetzungsmaßnahme ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. 2012
wurde nach Inspektionen bei einer nationalen Verwaltung ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der betreffende Mitgliedstaat hatte
es unterlassen, das nationale Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt
fortzuschreiben. In diesem Jahr konnten drei (3) Vertragsverletzungsverfahren
abgeschlossen werden, nachdem die festgestellten Mängel behoben worden waren.
Ende 2012 waren keine Vertragsverletzungsverfahren mehr anhängig. 6. Eigene Bewertungen der
Mitgliedstaaten Nach Anhang II Nummer 18.1 der
Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission[3] haben die Mitgliedstaaten der
Kommission jährlich bis Ende März einen Bericht über die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen für den Zeitraum von Januar bis Dezember
des Vorjahres vorzulegen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zum
Berichterstattungszeitraum Januar bis Dezember 2012 gingen rechtzeitig ein und
entsprachen dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die wichtigsten
festgestellten Mängel bezogen sich auf die Tatsache, dass einige
Mitgliedstaaten noch immer nicht alle Sicherheitsmaßnahmen eingeführt hatten,
verdeckte Tests nicht in ausreichendem Umfang durchführten sowie ihre
Folgemaßnahmen und Durchsetzungsregelungen weiter stärken könnten. Außerdem
wurde ein Mangel an nationalen Qualitätskontrollen in Bezug auf reglementierte
Beauftragten/Lieferanten und bekannte Versender/Lieferanten — außer (soweit
zutreffend) zu Validierungszwecken — festgestellt. TEIL 2 Rechtsvorschriften und zusätzliche
Instrumente 1. Allgemeines Die Zwischenfälle
mit dem „Unterhosenbomber“ Weihnachten 2009 und der Bombe in einer
Frachtsendung aus dem Jemen Ende 2010, mehrere Bedrohungen durch Laserpointer
Anfang 2012 und potenzielle Cyberangriffe sowie die hohe Exposition in Bezug
auf Flüssigsprengstoffe rufen erneut in Erinnerung, dass die Zivilluftfahrt
weiterhin als Ziel für neue und innovative Angriffe gilt, die
angemessene und risikobasierte Schutzmaßnahmen erfordern. 2012 wurden neue
Rechtsakte zur Sicherheit der Zivilluftfahrt angenommen, die dazu dienten,
erstens den Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu ergänzen und
präzisieren und zweitens die neuen gemeinsamen grundlegenden Normen in Bezug
auf die EU-Validierung der Luftsicherheit festzulegen. 2. Neu verabschiedete
Rechtsvorschriften 2012 verabschiedete neue Rechtsvorschriften: ·
Verordnung (EU) Nr. 173/2012[4] hinsichtlich einer Präzisierung
und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ·
Verordnung (EU) Nr. 711/2012[5] in Bezug auf die Methoden zur
Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen ·
Verordnung (EU) Nr. 1082/2012[6] in Bezug auf die EU-Validierung
der Luftsicherheit ·
Beschluss C(2012)1228[7] hinsichtlich einer Präzisierung
und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ·
Beschluss C(2012)5672[8] zur Festlegung detaillierter
Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der
Luftsicherheit bezüglich Luftfracht und Postsendungen ·
Beschluss C(2012)5880[9] in Bezug auf die Methoden zur
Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten
Gegenständen. Die Ausarbeitung
dieser Texte erfolgte im Rahmen von 6 regulären Sitzungen des Ausschusses für
Luftsicherheit, 6 Sitzungen der Beratenden Gruppe der Branchenbeteiligten
zur Luftsicherheit (Stakeholders' Advisory Group on Aviation Security) und
einer Reihe von speziellen Arbeitsgruppensitzungen, an denen sowohl die
Mitgliedstaaten als auch die Branche beteiligt waren. 3. Datenbank über
reglementierte Beauftragte und bekannte Versender Die „Europäische
Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender“[10] (RAKC-Datenbank) ist das
einzige rechtmäßige primäre Instrument, das reglementierte Beauftragte bei der
Übernahme von Sendungen anderer reglementierter Beauftragter oder von einem
(EU-Luftsicherheitsvalidierten) bekannten Versender seit 1. Juni 2010
konsultieren können, und sie enthält seit 1. Februar 2012 die Liste der
zur Beförderung von Luftfracht und Luftpost von Drittstaaten-Flughäfen in die
EU zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Sie wird innerhalb eines Rahmenvertrags
der Kommission verwaltet. Ende 2012 enthielt die RAKC-Datenbank rund
16 000 Datensätze von reglementierten Beauftragten,
(EU-Luftsicherheitsvalidierten) bekannten Versendern und ACC3-Stellen. Die
vertraglich vereinbarte Verfügbarkeitsquote von 99,5 % wurde auch im Jahr
2012 durchgehend eingehalten. 4. EU-Flughafeninspektionen
– handbücher In den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 72/2010
wird bestimmt, dass die Kommissionsdienststellen bei der Überwachung der
Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit der Zivilluftfahrt objektiv und
nach einer Standardmethode vorgehen müssen. Um dies zu
erleichtern, hat die Kommission zwei umfassende Handbücher erstellt, die
ausführliche Anweisungen und Anleitungen für die praktische Arbeit der
EU-Inspektoren enthalten; die Handbücher werden von der Kommission auf dem
neuesten Stand gehalten. Das eine Handbuch gilt für Inspektionen im Bereich der
Sicherheit von Luftfracht, das andere für Inspektionen von Flughäfen. Im April
2012 wurden beide Handbücher überarbeitet, um die jüngsten Änderungen der
Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen und zusätzliche Anweisungen und
Anleitungen für Inspektoren zu ergänzen. TEIL 3 Tests,
Studien und neue Initiativen 1. Tests Ein Test im Sinne der EU-Vorschriften für den Bereich der
Luftsicherheit wird durchgeführt, wenn ein Mitgliedstaat mit der Kommission
vereinbart, ein bestimmtes Instrument oder eine Methode, das bzw. die im
bestehenden Recht nicht anerkannt ist, für einen begrenzten Zeitraum als Ersatz
für eine anerkannte Sicherheitskontrolle zu verwenden, vorausgesetzt, dieser
Test wirkt sich nicht negativ auf das gesamte Sicherheitsniveau aus. Nimmt ein
Mitgliedstaat oder eine andere Stelle eine Bewertung einer neuen
Sicherheitskontrolle vor, die zusätzlich zu einer oder mehreren von den
einschlägigen Rechtsvorschriften bereits erfassten Kontrollen durchgeführt
wird, so handelt es sich hierbei im rechtlichen Sinn nicht um einen Test. 2012 wurden Tests und Bewertungen in Luxemburg, Spanien, Frankreich,
den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich durchgeführt. Diese betrafen
den Einsatz von Simulationskammern zur Spurendetektion (Fracht und Post),
Metalldetektoren für die Überprüfung von Schuhen, Rückstreuungs-Sicherheitsscannern,
unterschiedliche Algorithmen für Sicherheitsscanner, die automatische
Handgepäckkontrolle und den kombinierten Einsatz von Metalldetektor-Handgeräten
und Sprengstoffspurendetektoren bei der Kontrolle von Fluggästen in bestimmten
Fällen. 2. Studien und Berichte Mitte 2012 legte das Beratungsunternehmen Booz & Co den
Abschlussbericht zur Technologie für die Bildprojektion gefährlicher
Gegenstände (TIP) vor, die in großem Umfang auf EU-Flughäfen bei der Kontrolle
von Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck eingesetzt
wird. Es wird vor allem deutlich, dass die TIP bei angemessenem Einsatz die
Leistung der Kontrollperson positiv beeinflussen kann. Der Bericht gelangte
allerdings auch zu dem Schluss, dass unter den derzeitigen rechtlichen
Rahmenbedingungen bei der Detektion verbotener Gegenstände kein Unterschied
zwischen Flughäfen mit und ohne TIP festzustellen ist. Das Beratungsunternehmen
gab daher eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung des derzeitigen Einsatzrahmens
ab. Des Weiteren führte derselbe Auftragnehmer eine Studie durch, in der
die Auswirkungen der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an
Flughäfen im Hinblick auf den (damaligen) Termin 29. April 2013 für
die Aufhebung der Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen
und Gelen durch Fluggäste bewertet wurden. Ergänzend zu der Studie nahm
die Kommission eine Neubewertung der Bedrohungslage und der Risiken von
Flüssigsprengstoffen vor, die ergab, dass die von diesen Stoffen ausgehenden
Gefahren nach wie vor hoch sind und angemessene Kontrollen durchgeführt werden
müssen. Schließlich ergaben die durch Erhebungen und Konsultationen mit der
Branche und im Rahmen intensiver Anstrengungen von Arbeitsgruppen mit den
Mitgliedstaaten gewonnenen Daten, dass bei Beibehaltung der vorstehend
genannten Frist die Nachfrage nach Detektoren für Flüssigsprengstoffe die
Liefermöglichkeiten übersteigen würde und bei der Durchführung der Kontrollen
von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen mit großer Wahrscheinlichkeit mit
betrieblichen Schwierigkeiten auf europäischen Flughäfen zu rechnen wäre, was
erhebliche Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste mit sich brächte[11]. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten drei Hauptoptionen intensiv
erörtert, die im Bericht des unabhängigen Ausschusses SCENIHIR (Scientific
Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks) über die
gesundheitlichen Auswirkungen von Röntgenscannern[12] aufgeführt sind: a) keine
Änderung der derzeitigen Rechtsvorschriften, b) Aufnahme von
Rückstreuungsscannern in die Liste zulässiger Methoden für die Kontrolle von
Fluggästen und c) Änderung der derzeitigen Rechtsvorschriften dahingehend, dass
bereits eingesetzte Röntgen-Scanner, deren Strahlung unter einer bestimmten Höchstgrenze
liegt, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer verwendet werden
könnten. Der Bericht, den die Kommission als Folgemaßnahme zu einem
Legislativvorschlag für die Luftsicherheit zugesagt hatte, wurde am 26. April
2012 genehmigt. 3. Neue Initiativen Eines der wichtigsten laufenden Dossiers zur Regelsetzung in der
Luftsicherheit ist die Änderung der geltenden Rechtsvorschriften über die
Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen. Die
Aufhebung dieser Beschränkungen ist seit vielen Jahren geplant und war bereits
Gegenstand mehrerer Überarbeitungen der Rechtsvorschriften. 2012 führte die
Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten, Flughäfen und
Detektorenherstellern Tests durch und gab eine Studie in Auftrag. Im Ergebnis
war eine umfassende Kontrolle von Flüssigkeiten ab April 2013 nicht
durchführbar, da noch nicht mit der Einführung der erforderlichen Ausrüstung
auf EU-Flughäfen begonnen wurde. Im Juli 2012 übermittelte die Kommission einen
Bericht über die Schlussfolgerungen und ihre Vorschläge für das weitere
Vorgehen an den Rat und das Europäische Parlament. Im November 2012 gab der EU-Ausschuss für Luftsicherheit in der
Zivilluftfahrt eine befürwortende Stellungnahme ab zu den Vorschlägen der
Kommission, die erste Phase der Kontrolle von Flüssigkeiten bis spätestens
31. Januar 2014 einzuführen, und die Kommission verabschiedete die
Rechtsvorschriften im März 2013. Entsprechend ihrem Mandat im Aktionsplan zur Luftfrachtsicherheit hat
die Kommission ihre Tätigkeit auf diesen Bereich ausgeweitet, indem sie den
Regelungsrahmen für die Beförderung von Fracht und Post von Drittstaaten in die
EU sowie für eine solide EU-Validierung der Luftsicherheit geschaffen hat, die
auch außerhalb der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union Anwendung findet. Die
erste Phase trat am 1. Februar 2012 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt müssen
Luftfahrtunternehmen, die Fracht und Post von Drittstaaten-Flughäfen in die
Union befördern wollen, sich als so genannte „ACC3“[13] registrieren lassen. Um den
damit verbundenen Registrierungs- und Konsultationsmechanismus für die
Mitgliedstaaten und auch für die Kommission zu harmonisieren und zu
vereinfachen, wurden im letzten Quartal 2012 neue Funktionen für ACC3 in der
„Europäischen Datenbank der reglementierten Beauftragten und bekannten
Versender (RAKC)“ eingeführt. Im Hinblick auf eine mögliche Harmonisierung der Regelung für
zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) und des
Verfahrens für die EU-Validierung der Luftsicherheit für reglementierte
Beauftragte und bekannte Versender von Fracht und Post wurde auch mit den
Zollbehörden eng zusammengearbeitet. Ziel dieses Vorgehens ist es, die doppelte
Validierung von Wirtschaftsakteuren, deren Kerngeschäft sich in diesen beiden Regelungsrahmen
weitgehend überschneidet, zu vermeiden und gleichzeitig etwaige Lücken zu
ermitteln, durch die die Luftfrachtsicherheit geschwächt werden könnte, sowie
zweckdienliche Maßnahmen zur Schließung dieser Lücken vorzuschlagen. Als Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für den Schutz kritischer
Infrastrukturen im Rahmen des Referenznetzes der EU für den Schutz kritischer
Infrastrukturen (EU Reference Network for Critical Infrastructure, ERNCIP)
wurde Anfang 2012 eine neue thematische Unterarbeitsgruppe für
Luftsicherheitstechnologie eingesetzt. Eine Arbeitsgruppe der interessierten Mitgliedstaaten und der Industrie
wurde im Rahmen der „Agenda für die Zukunft“ eingerichtet. Die Gruppe hat einen
Aktionsplan ausgearbeitet zur Analyse der Möglichkeiten, die Effizienz der
Luftsicherheit zu steigern. 2012 wurde mit der Arbeit an zwei konkreten
Maßnahmen begonnen: a) eine Risikobewertung der mit Fluggästen verbundenen
Risiken und b) ein Auftrag für eine Studie zur Analyse unterschiedlicher
Konzepte für die Differenzierung zwischen Fluggästen. Für die Zukunft wäre es
denkbar, dass der Ausschuss für die Gefahrenabwehr in der Zivilluftfahrt
(AVSEC) selbst die künftige Umsetzung eines Aktionsplans lenken könnte, indem
er einen entsprechenden festen Tagesordnungspunkt festlegt. TEIL IV Dialog mit internationalen Gremien und
Drittstaaten 1. Allgemeines Die Kommission
arbeitet eng mit internationalen Gremien und wichtigen Partnern aus
Drittstaaten zusammen; sie ist regelmäßig bei internationalen Konferenzen vertreten,
wo sie in der Regel den EU-Standpunkt koordiniert und häufig einen Beitrag in
Form von Präsentationen oder der Einreichung von Unterlagen leistet. Daneben
werden in der jeweils zweckmäßigen Weise Dialoge mit einzelnen Drittländern zu
Fragen von lokaler Bedeutung oder von gemeinsamem Interesse eingeleitet,
beispielsweise Ausnahmen von den normalerweise geltenden Vorschriften zum
Mitführen flüssiger Duty-Free-Waren. Diese Kontakte erlauben es der EU, sich
laufend über beste Praktiken zu informieren und diese zu verbreiten sowie die
globale Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Die Verknüpfung und die Kohärenz
zwischen innerer und äußerer Sicherheit müssen gewährleistet sein. Gemäß dem
durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsrahmen wird der EAD zur
Zusammenarbeit mit internationalen Gremien und Drittländern in vollem Umfang
konsultiert, um die Kohärenz und Komplementarität mit den vom EAD eingeleiteten
politischen Dialogen zu gewährleisten. 2. Internationale
Organisationen Die Kommission beteiligt sich am jährlichen ICAO-Luftsicherheitspanel
und legte bei der Tagung 2012 (26.-30. März 2012) vier
Arbeitsunterlagen (eine zu Flüssigkeiten, zwei zu Fracht und eine zur
Transparenz von Sicherheitsmaßnahmen) vor, die positiv aufgenommen wurden. Die Kommission
beteiligt sich auch regelmäßig an den Sitzungen der Task Forces „Technik“ und
„Training“ der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC). Die
Schlussfolgerungen, zu denen diese Gruppen gelangten, bildeten anschließend die
Grundlage für Erörterungen des Regelungsausschusses und seiner Arbeitsgruppen.
Um Überschneidungen oder Doppelarbeit zu vermeiden, haben Kommission und ECAC
in der zweiten Jahreshälfte 2012 eine Vereinbarung unterzeichnet. Darüber hinaus
wurden im Zuge eines Eurocontrol-Seminars über Laser-Bedrohungen harmonisierte
Maßnahmen ergriffen. Mit dieser Vorgehensweise wurde vor allem das Ziel
verfolgt, Interessengruppen mit einem besonderen Interesse an diesem Thema
zusammenzubringen, damit sie einen gemeinsamen Ansatz zur Verringerung der
wachsenden Bedrohung durch unbefugte Eingriffe mit Lasern in der Luftfahrt
entwickeln können. 3. Drittländer Die Kommission hat den Luftsicherheitsdialog mit den USA in einer Reihe
von Foren fortgesetzt, insbesondere in der Gruppe für die Zusammenarbeit
zwischen der EU und den USA im Bereich der Luftsicherheit (Transportation
Security Cooperation Group) im Rahmen der erzielten „One-Stop-Sicherheit“
(einmalige Sicherheitskontrolle)[14]. Außerdem wurde Mitte 2012 mit der gegenseitigen Anerkennung der Regelungen
für Luftfracht und Luftpost der Europäischen Union bzw. der Vereinigten Staaten
der nächste Meilenstein in der transatlantischen Zusammenarbeit für die
Luftsicherheit erreicht. Darüber hinaus wurde die Kommission in einer Reihe von Fällen tätig, in
denen die Mitgliedstaaten besondere Besorgnis über zusätzliche
Sicherheitsanforderungen von Drittländern geäußert hatten, die dem bereits
bestehenden strengen EU-System offenbar nicht angemessen Rechnung trugen. Dies
betraf teilweise die fortgesetzte Praxis der USA, ohne vorherige Konsultation
Notfalländerungen (Emergency Amendments) in Bezug auf Luftfahrtunternehmen
vorzunehmen, die von Mitgliedstaaten der EU aus operieren. Diese Praxis brachte
immer wieder erhebliche Schwierigkeiten für EU-Akteure mit sich. Die Kommission nahm an einer Inspektion eines Flughafens in der
Vereinigten Staaten von Amerika teil, um die Einhaltung bestimmter
Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der vorstehend genannten Vereinbarung über die
einmalige Sicherheitskontrolle zu überwachen. Darüber hinaus nahm die Kommission Verhandlungen mit Kanada und Israel
im Hinblick auf eine Vereinbarung über die einmalige Sicherheitskontrolle mit
diesen Ländern auf. SCHLUSSFOLGERUNG In der EU wird weiterhin ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Die
Inspektionen der Kommission haben gezeigt, dass die Einhaltung der wichtigsten
Bestimmungen sich leicht verbessert hat. Im Bereich der traditionellen
Maßnahmen festgestellte Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle von Personal und
Fracht waren größtenteils auf den menschlichen Faktor zurückzuführen. Bei den
durch den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
eingeführten zusätzlichen Maßnahmen betrafen weitere Verstöße die
Sicherheitskontrollen von Flughafenlieferungen (die Sicherheit der Lieferkette
war noch nicht in vollem Umfang gewährleistet), Streifengänge an Flughäfen, die
erneute Zertifizierung der Kontrollpersonen, die bestimmte
Sicherheitsausrüstungen bedienen, sowie Fracht und Post mit hohem Risiko. Die
von der Kommission empfohlenen Abhilfemaßnahmen wurden insgesamt in
befriedigender Weise umgesetzt, die Erkenntnisse der Inspektoren bestätigen
allerdings die Bedeutung eines strengen EU-Inspektionssystems sowie einer
angemessenen Qualitätssicherung auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die Kommission
wird sich weiterhin darum bemühen, die vollständige und ordnungsgemäße
Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften sicherzustellen, erforderlichenfalls
auch durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren. Im Bereich der
Rechtsvorschriften wurden 2012 weitere und detaillierte
Durchführungsvorschriften verabschiedet, um sicherzustellen, dass die neue
Rahmenverordnung (EG) Nr. 300/2008 harmonisiert angewendet wird, und um
neuen Bedrohungen zu begegnen oder bestehende Bedrohungen besser abmildern zu
können. Anhang Inspektionen der Kommission, Stand
31.12.2012 Land || Zahl der Inspektionen 01/2012-12/2012 (einschl. Folgeinspektionen) || Gesamtzahl der Inspektionen 2004-2012 (einschließlich Folgeinspektionen) Österreich || 0 || 9 Belgien || 1 || 11 Bulgarien || 1 || 7 Zypern || 1 || 7 Tschechische Republik || 1 || 8 Dänemark || 1 || 10 Estland || 1 || 6 Finnland || 2 || 10 Frankreich || 2 || 17 Deutschland || 2 || 19 Griechenland || 1 || 14 Ungarn || 1 || 8 Irland || 1 || 9 Italien || 2 || 17 Lettland || 2 || 7 Litauen || 1 || 5 Luxemburg || 1 || 7 Malta || 0 || 3 Niederlande || 3 || 10 Polen || 1 || 10 Portugal || 2 || 10 Rumänien || 3 || 6 Slowakei || 1 || 5 Slowenien || 1 || 5 Spanien || 1 || 15 Schweden || 1 || 12 Vereinigtes Königreich || 3 || 20 Nichtmitgliedstaaten: || || Schweiz || 0 || 5 INSGESAMT || 37 || 272 Inspektionen der
EFTA-Überwachungsbehörde, Stand 31.12.2012 Land || Zahl der Inspektionen 01/2012-12/2012 (einschl. Folgeinspektionen) || Gesamtzahl der Inspektionen 2004-2012 (einschließlich Folgeinspektionen) Island || 0 || 9 Norwegen || 5 || 40 INSGESAMT || 5 || 49 [1] Maßnahmen werden als „traditionell” bezeichnet, wenn sie
bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 anwendbar waren. [2] Verordnung (EU)
Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung
von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der
Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt, ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1. [3] Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom
8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3. [4] Verordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission vom
29. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010,
ABl. L 59 vom 1.3.2012, S. 1. [5] Verordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission
vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010, ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 1. [6] Verordnung (EU) Nr. 1082/2012 der Kommission vom
9. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010,
ABl. L 324 vom 22.11.2012, S. 25. [7] Beschluss C(2012)1228 final, am 29.2.2012 allen
Mitgliedstaaten zugeleitet; nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [8] Beschluss C(2012)5672 final, am 10.8.2012 allen
Mitgliedstaaten zugeleitet; nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [9] Beschluss C(2012)5880 final, am 23.8.2012 allen
Mitgliedstaaten zugeleitet; nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [10] Die Kommission hat diese Datenbank eingerichtet, deren
Nutzung für die Akteure in der Lieferkette gemäß Verordnung (EU) Nr. 185/2010
und Beschluss K(2010) 774 verbindlich vorgeschrieben ist. [11] Der Termin für die vollständige Einführung der Kontrolle
von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen wurde auf 31.1.2014 verschoben;
Verordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom
19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010, ABl. L 77 vom 20. März 2013, S. 8. [12] http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/emerging/docs/scenihr_o_036.pdf. [13] Verordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom
25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010, ABl. L 220 vom 26.8.2011, S. 9. [14] Gilt seit 1.4.2011 für aus den USA ankommende Luftfahrzeuge,
Fluggäste und ihr Handgepäck und aufgegebenes Gepäck – Verordnung (EU) Nr.
983/2010 der Kommission vom 3. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 185/2010, ABl. L286 vom 4.11.2010, S.1