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Document 52013DC0412
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on the application of Regulation (EC) No 1523/2007 banning the placing on the market and the import to, or export from, the Community of cat and dog fur, and products containing such fur
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft
/* COM/2013/0412 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft /* COM/2013/0412 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und
Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle
enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Hintergrund Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007[1] verbietet das Inverkehrbringen
sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die
solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Union. Das Verbot wurde angenommen, um der Besorgnis der
europäischen Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen, die Katzen und Hunde
als Haustiere ansehen und daher keine Produkte kaufen möchten, die Katzen- oder
Hundefelle enthalten. Mit dieser Verordnung wurden die Maßnahmen zum
Verbot von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle
enthalten, auf EU-Ebene vereinheitlicht, nachdem 15 Mitgliedstaaten[2] nationale Rechtsvorschriften
erlassen hatten, um die Produktion von und den Handel mit Katzen- und
Hundefellen zu beschränken. Katzen- und Hundefelle sind nicht leicht von
anderen Pelzarten oder als Pelzimitat verwendeten synthetischen Materialien zu
unterscheiden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie als Futter oder Besatz
an Kleidungsstücken (z. B. als Mantelkragen) oder an Spielzeugen oder
Zubehör (z. B. Schlüsselringe mit Plüschtieren) verwendet werden. Das Verbot von Katzen- und Hundefellen gilt in der
Europäischen Union seit dem 31. Dezember 2008. Gemäß Artikel 7 der Verordnung legt die
Kommission „dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum
31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung
einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor“. Mit dem vorliegenden
Bericht kommt die Kommission dieser Aufforderung nach. Der Bericht soll einen Überblick über die
Umsetzung des Verbots für Katzen- und Hundefelle in der EU zwischen 2009 und
2010 liefern. Die Annahme dieses Berichts verzögerte sich, da die
Mitgliedstaaten ausreichende Informationen zur Umsetzung des Verbots sammeln
mussten. Einige Daten gingen erst Anfang 2012 ein, so dass eine
vollständige Analyse erst im Laufe des Jahres 2012 möglich war. Der Bericht beschreibt die Durchsetzungsmaßnahmen,
die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um das Inverkehrbringen sowie die
Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche
Felle enthalten, in die bzw. aus der Union zu verhindern. Insbesondere bietet der Bericht einen Überblick
über die Analysemethoden, die von den Mitgliedstaaten zur Identifizierung der
Herkunftsspezies von Fellen genutzt wurden, sowie über die im Fall von
Verstößen zu verhängenden Sanktionen. In dem Bericht wird auf die wesentlichen
Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung eingegangen, die der Kommission
von Interessenvertretern und Mitgliedstaaten gemeldet wurden. Schließlich wird in diesem Bericht dargelegt, wie
die wichtigsten Interessenvertreter die mit der Anwendung dieser Verordnung
verbundenen Auswirkungen einschätzen. 2. Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten Für die Anwendung des Verbots sind primär die
Mitgliedstaaten zuständig.[3] Darüber hinaus sind sie verpflichtet –
die Kommission über die Analysemethoden, die sie
zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen, zu informieren
(Artikel 5 der Verordnung); –
Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese
Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und diese der Kommission
mitzuteilen (Artikel 8 der Verordnung). 3. Methode Zur Erstellung des Berichts nutzte die Kommission
die folgenden Informationsquellen: –
die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen
Fragebogen zur Durchsetzung des Verbots von Katzen- und Hundefellen in den
Jahren 2009 und 2010, den die Kommission 2011 übermittelt hatte;[4] –
die von den Mitgliedstaaten übermittelten
Informationen zu den Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung
verhängt werden; –
den bei der Kommission eingegangenen Schriftverkehr
von Interessenvertretern oder Mitgliedstaaten; –
die Ergebnisse einer Sitzung[5], die am 18. Januar 2012
von der Kommission organisiert wurde, um mit Vertretern der Mitgliedstaaten und
wichtigen Interessenträgern[6]
die Umsetzung des Verbots zu erörtern. 4. Umsetzung des Verbots 4.1. Kontrollen in den
Mitgliedstaaten Zur Umsetzung des Verbots mussten die
Mitgliedstaaten Kontrollsysteme einrichten. Dies betraf im Wesentlichen die
Eingliederung von Kontrollen des Verbots in die bestehenden Kontrollsysteme der
Mitgliedstaaten und wird in den folgenden Abschnitten beschrieben. Die ergriffenen Maßnahmen waren je nach
Mitgliedstaat mehr oder weniger aufwändig. Insbesondere Maßnahmen zu Schulungen
und Verfahren sowie zur Verbreitung von Informationen gab es nur in wenigen
Mitgliedstaaten. Da die meisten Katzen- und Hundefelle und
Produkte, die solche Felle enthalten, aus Drittländern stammen, sind die in den
Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme vorrangig darauf ausgerichtet,
illegale Handelseinfuhren von Katzen- und Hundefellen aus Drittländern in die
EU zu verhindern. Es gibt keinen Nachweis über die Produktion von Katzen- und
Hundefellen in der EU, und die Möglichkeit der Ausfuhr solcher Felle ist daher
rein theoretisch. 4.1.1. Nationale Rechtsvorschriften
zum Verbot von Katzen- und Hundefellen In den betreffenden Mitgliedstaaten bereits vor
der Annahme der Verordnung geltende nationale Rechtsvorschriften zum Verbot von
Katzen- und Hundefellen wurden aufgehoben und/oder geändert. Das Inkrafttreten
der Verordnung bot daher die Möglichkeit, die Rechtsvorschriften zum Verbot auf
EU-Ebene zu vereinheitlichen. Dies vereinfacht die Tätigkeit der für die
Durchführung der Kontrollen zuständigen amtlichen Mitarbeiter sowie der
Unternehmer, die mit legalen Fellen und Pelzprodukten oder Pelzimitaten
handeln. 4.1.2. Bei Verstößen gegen das Verbot
zu verhängende Sanktionen Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die bei
Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verhängenden Sanktionen
festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Die meisten Mitgliedstaaten änderten ihre
nationalen Rechtsvorschriften, um die bei Verstößen gegen das Verbot zu
verhängenden Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen einzuführen.
Manche Mitgliedstaaten hatten bereits Sanktionen für die Einfuhr oder das
Inverkehrbringen illegaler Waren im Allgemeinen festgelegt, die auch auf
Verstöße gegen die Verordnung anzuwenden wären. Bei den Verwaltungsmaßnahmen handelt es sich
vorrangig um gegen Unternehmer verhängte Geldbußen, wobei die Möglichkeit, auch
strafrechtliche Sanktionen einzusetzen, nicht ausgeschlossen ist. Für den Einsatz strafrechtlicher Sanktionen ist es
in der Regel erforderlich, dass der Fall einem nationalen Gerichtshof vorgelegt
wird. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ist der Umfang der zu verhängenden
Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedlich. Schließlich verfügen alle Mitgliedstaaten über die
rechtlichen Befugnisse, illegale Produkte zu beschlagnahmen und ihre
Vernichtung zu veranlassen. Tabelle 1: Übersicht über die in den
Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Verbot von Katzen- und Hundefellen zu
verhängenden Sanktionen Sanktionen || Umfang der Sanktionen Verwaltungssanktionen || zwischen 250-500 EUR und 20 000 EUR Strafrechtliche Sanktionen || Geldbußen zwischen 1 500 EUR und 40 000 EUR Gefängnisstrafen zwischen 4 Monaten und 3 Jahren Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. 4.1.3. Für die Umsetzung des Verbots
zuständige Behörden Da die Kontrollen hauptsächlich darauf
ausgerichtet sind, illegale Einfuhren von Katzen- und Hundefellen aus
Drittländern in die EU zu verhindern, wurden vorrangig die Zollbehörden oder
die Zollbehörden und die Veterinärbehörden von den Mitgliedstaaten als für die
Umsetzung des Verbots zuständige Behörden benannt. Die Zollbehörden waren dafür zuständig,
potenzielle illegale Handelssendungen aus Drittländern zu ermitteln, bei denen
der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle enthalten. Ihre
Erfahrungen, die sie bei der Verhinderung illegaler Einfuhren in anderen
Bereichen gewonnen hatten, trugen wesentlich zur Identifizierung
risikobehafteter Sendungen bei. In Verdachtsfällen führen die Zollstellen
Überprüfungen zur Bestätigung des Verdachts durch. Das Kontrollverfahren für
Einfuhren von Katzen- und Hundefellen wurde somit in die allgemeinen
Zollverfahren integriert, die bereits risikobasierte Kontrollen umfassen.
Angesichts der geringen Anzahl durchgeführter Kontrollen ist nicht davon
auszugehen, dass die Umsetzung des Verbots einen wesentlichen Arbeitsaufwand für
die Zollbehörden verursacht hat. Im Falle der Beteiligung von Veterinärbehörden
waren diese hauptsächlich für physische Kontrollen der verdächtigen Sendungen,
Probenahmen und gegebenenfalls die Versendung von Proben zur Analyse zuständig.
Im Falle der Beteiligung mehrerer zuständiger
Behörden wurden in der Mehrzahl der betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen
ergriffen, um sicherzustellen, dass zwischen diesen Behörden eine
Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch stattfinden. 4.1.4. Schulungen und Verfahren Was das Vorgehen auf EU-Ebene anbelangt, so hat
die Kommission Kontrollmaßnahmen zum Verbot in die europäische
Online-Zolltarifdatenbank (TARIC)[7]
aufgenommen. TARIC ist eine mehrsprachige Online-Datenbank, die
Mitarbeitern von Behörden und Unternehmern zur Verfügung steht und in die
insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
eingegeben werden. 2009 wurde eine Liste von Produkten und Codes der
Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes)[8]
von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle
enthalten, in TARIC integriert. Mehrere Mitgliedstaaten wiesen darauf hin, wie
nützlich TARIC bei der Ermittlung potenzieller illegaler Sendungen sei. Ein
Mitgliedstaat war jedoch der Ansicht, dass die Liste der Waren und KN-Codes,
bei denen der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle enthalten, zu
umfangreich sei. Geben die für die Kontrollen der Einfuhren oder
Ausfuhren von Fellen zuständigen behördlichen Mitarbeiter ein Produkt oder
einen KN-Code aus der zuvor genannten Liste in TARIC ein, so erscheint in der
Datenbank der Hinweis auf die erforderliche Überprüfung, ob der Unternehmer in
seiner Zollanmeldung angekreuzt hat, dass das eingeführte oder ausgeführte Fell
nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 von Katzen oder Hunden
stammt. Zusätzlich zu TARIC gaben einige Mitgliedstaaten
ihren behördlichen Mitarbeitern Leitlinien und Informationen zur Umsetzung des
Verbots an die Hand. Dazu gehörten sowohl praktische Informationen zur
Durchführung von Kontrollen als auch Informationen zu den Bestimmungen der
Verordnung und nationalen Rechtsvorschriften. Ein Beispiel für solche Dokumente
ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok/targetSearchSubmit.do;jsessionid=9605F10870FC605A9F5E848516744BF5 4.1.5. Analysemethoden zur
Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen Die Mitgliedstaaten verwendeten folgende
Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen: –
visuelle Identifizierung, –
mikroskopische Haaruntersuchung, –
DNA-Analyse (Polymerase-Kettenreaktion, PCR), –
Tierartbestimmung (SIAM) durch
MALDI-TOF-Massenspektrometrie. Anhang I des Berichts enthält eine Liste der
in den einzelnen Mitgliedstaaten genutzten Methoden und Laboratorien. Die Mitgliedstaaten verwendeten hauptsächlich die
Methoden Mikroskopie, DNA-Analyse und Tierartbestimmung durch
MALDI-TOF-Massenspektrometrie. Jede dieser Methoden hat Vor- und Nachteile je
nach der Art der Probenahmen, des erforderlichen Maßes an Identifikation, der
Wiederholbarkeit und der anfallenden Kosten. Mit der mikroskopischen Haaruntersuchung
kann festgestellt werden, ob die Probe Tierfell oder synthetischen Pelz enthält. Mit der DNA-Analyse kann festgestellt
werden, dass die Probe nicht von einer Hauskatze oder einem Haushund stammt und
von welcher Spezies sie stammt, vorausgesetzt die relevanten artspezifischer
Primer sind vorhanden. Außerdem kann zwischen Proben von Fellen von Haushunden
oder Füchsen, Kojoten, Schakalen und Marderhunden unterschieden werden. Die
DNA-Analyse dient jedoch nicht der Unterscheidung, ob ein Fell von Hauskatzen
oder von Hybriden von Hauskatzen und Bengalkatzen gewonnen wurde. Für eine erfolgreiche
DNA-Analyse ist eine Mindestmenge und Mindestqualität isolierter DNA
erforderlich, diese zu erhalten kann jedoch schwierig sein, falls die Probe von
behandeltem (z. B. gefärbtem) Fell stammt. Die Tierartbestimmung durch
MALDI-TOF-Massenspektrometrie ermöglicht es, ein im Vergleich zur DNA-Analyse
größeres Spektrum von Herkunftsspezies zu identifizieren und die
Herkunftsspezies des Felles selbst bei behandelten Fellen festzustellen. Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen
Analysemethoden wurden anlässlich des von der Kommission am 18. Januar
2012 organisierten Treffens der Interessenvertreter und der Mitgliedstaaten
vorgelegt und sind unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/seminars/docs/methods_analysis_identifying_species_origin_fur_en.pdf Die Bandbreite der Kosten der Analysemethoden, die
zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen verwendet werden, ist der
folgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle 2: Kosten der Analysemethoden
zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen Methode || Kosten Mikroskopie || 30 – 60 EUR Tierartbestimmung (SIAM) durch MALDI-TOF-Massenspektrometrie || 150 – 250 EUR DNA-Analyse || 150 – 1075 EUR Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. Die meisten Mitgliedstaaten benennen ein Labor in
ihrem Hoheitsgebiet, an das die behördlichen Mitarbeiter Proben zur
Identifizierung von Katzen- und Hundefellen übermitteln. Mehrere
Mitgliedstaaten entschieden oder erwägen, Proben im Unterauftrag an ein Labor
in einem anderen Mitgliedstaat zu versenden, da es in ihren Laboratorien
derzeit an der entsprechenden Expertise mangelt und die zu analysierenden
Proben von geringer Zahl sind. 4.1.6. Verbreitung von Informationen Wie bereits erwähnt steht die Zolltarifdatenbank
TARIC Unternehmern online zur Verfügung. Über TARIC haben sie Zugang zur
Verordnung und werden darüber informiert, dass sie bei der Einfuhr oder Ausfuhr
von Fellen in ihrer Zollerklärung angeben müssen, dass die Waren, die sie ein-
oder ausführen möchten, keine Katzen- und Hundefelle enthalten. Darüber hinaus stellten mehrere Mitgliedstaaten
potenziell betroffenen Unternehmern, Importeuren und Einzelhändlern sowie
Verbrauchern Informationen zur Verfügung. Im Amtsblatt oder auf der
amtlichen Website der Mitgliedstaaten wurden Informationsschreiben
veröffentlicht. 4.2. Ergebnisse der Kontrollen Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten
konzentrierten sich auf Einfuhren. Diese Kontrollen wurden innerhalb der Union
durch überwiegend in Einzelhandelsgeschäften durchgeführte Überprüfungen
ergänzt. Gegebenenfalls wurden Proben zur Analyse
entnommen, um das Vorhandensein von Katzen- und Hundefellen zu bestätigen.
Illegale Produkte wurden beschlagnahmt und nach der Identifizierung vernichtet.
Im Falle von Verstößen wurden Sanktionen verhängt. Eine Übersicht über die von den Mitgliedstaaten
durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse ist der untenstehenden Tabelle
zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten haben keine spezifischen Daten zur Menge der
festgestellten Katzen- und Hundefelle und den verhängten Sanktionen vorgelegt. Tabelle 3: Zur Verhinderung illegaler
Handelseinfuhren von Katzen- und Hundefellen durchgeführte Kontrollen Jahr || Anzahl der geprüften eingeführten Handelssendungen || Anzahl der eingeführten Handelssendungen, denen Proben zur Analyse entnommen wurden || Anzahl der nicht zur Einfuhr zugelassenen Sendungen || Anzahl der beschlag-nahmten Sendungen || Anzahl der vernichteten eingeführten Sendungen 2009 || 9687 || 0 || 1 || 0 || 0 2010 || 25275 || 5 || 2 || 67 || 0 Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. Tabelle 4: Im Zusammenhang mit dem
illegalen Inverkehrbringen von Katzen- und Hundefellen in der EU durchgeführte
Kontrollen Jahr || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhänd-lern durchge-führten Kontrollen || Anzahl der Sendungen, denen Proben zur Analyse entnommen wurden || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhändlern beschlagnahm-ten Handels-sendungen[9] || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhänd-lern vernichteten Handels-sendungen[10] || Anzahl der gezielten Kontrollen auf Websites für den Internet-verkauf || Anzahl der gezielten Kontrollen von per Post übermittel-ten Paketen 2009 || 119 || 46 || 66 || 56 || 0 || 0 2010 || 169 || 52 || 40 || 28 || 0 || 0 Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. Tabelle 5:
Anzahl der analysierten Proben Mitgliedstaat || Anzahl der analysierten Proben || 2009 || 2010 Österreich || 1 || 10 Tschechische Republik || 0 || 1 Deutschland || 1 || Dänemark || 15 für 2009 und 2010 zusammen Finnland || 0 || 2 Frankreich || 46 (von denen 17 einen Verstoß aufwiesen[11]) || 20 (alle Proben waren negativ) Italien || 20 Vereinigtes Königreich || 0 || 3 Insgesamt || 119 Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. Die Anzahl der Kontrollen sowie die Anzahl der
entnommenen und zur Analyse eingeschickten Proben ist 2010 im Vergleich zu 2009
angestiegen. 2009 war das erste Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung;
2010 hatten die Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen zur Organisation der
Kontrollen ergriffen und der Umsetzungsgrad war daher höher. Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht
hervor, dass es sich bei den Waren, die gemäß den Ermittlungen der
Mitgliedstaaten möglicherweise Katzen- und Hundefelle enthalten, überwiegend um
Jacken, Mäntel, Schals, Halstücher, Schlüsselringe und Leder handelte. 5. Durchführungsfragen Nach Ansicht
mancher Interessenvertreter wurden nicht ausreichend amtliche Kontrollen zum
Inverkehrbringen von Katzen- und Hundefellen in der EU durchgeführt,
insbesondere was Internetverkäufe anbelangt. Das Thema der Kennzeichnungsanforderungen wurde
auch im Rahmen der künftigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2011[12] in Bezug auf die von den
Mitgliedstaaten verlangte Kennzeichnung von Kleidungsstücken, die einen kleinen
Anteil von Pelz enthalten, erörtert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1007/2011 muss
das Vorhandensein nichttextiler Teile tierischen Ursprungs bei der
Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die solche Teile
enthalten, angegeben werden, damit die Verbraucher eine gut informierte Wahl
treffen können. Die Etikettierung oder
Kennzeichnung sollte nicht irreführend sein. 6. Auswirkungen der Verordnung Wichtige
Interessenvertreter unterstrichen die positiven Auswirkungen der Verordnung.
Das Verbot von Katzen- und Hundefellen gilt nun in allen Mitgliedstaaten. Mit
der Verordnung werden die Vorschriften vereinheitlicht und die Tätigkeiten der
Unternehmer, die Felle oder Waren mit Pelzanteil einführen oder in der EU in
Verkehr bringen, vereinfacht. Außerdem wirkte sich das Verbot gemäß dem Verband
der europäischen Pelztierzüchter nicht negativ auf den Pelzhandel aus. Angesichts der Stellungnahme der
Interessenvertreter ist davon auszugehen, dass mit dem Verbot und den in den
Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen gewährleistet wird, dass für die
europäischen Verbraucher nur ein sehr geringes Risiko besteht, Katzen- oder
Hundefelle zu erwerben. 7. Schlussfolgerung Die Mitgliedstaaten haben zur Umsetzung des
Verbots Kontrollsysteme eingerichtet. Die Kontrollen in Bezug auf das Verbot
wurden mehrheitlich in die vorhandenen Kontrollsysteme aufgenommen; dazu
ergriffen die Mitgliedstaaten die folgenden Maßnahmen: –
Änderung nationaler Rechtsvorschriften, um
vorherige nationale Maßnahmen zum Verbot von Katzen- und Hundefellen aufzuheben
und Sanktionen einzuführen; –
Ernennung der zuständigen Behörden und
verantwortlichen Mitarbeiter; –
Bestimmung der Analysemethoden und Laboratorien,
die diese durchführen, um im Verdachtsfall festzustellen, ob das Fell von einem
Haushund oder einer Hauskatze stammt; –
Schulung und Ausarbeitung von Verfahren, um für die
Durchführung der Kontrollen zuständige amtliche Mitarbeiter zu informieren; –
Weitergabe von Informationen an Unternehmer und die
breite Öffentlichkeit. Vorrangiges Ziel des Kontrollsystems ist es,
illegale Einfuhren von Katzen- und Hundefellen aus Drittländern zu verhindern,
da solche Felle überwiegend aus diesen Ländern stammen. In den Jahren 2009 und 2010 waren die Kontrollen
der Mitgliedstaaten daher hauptsächlich darauf ausgerichtet, illegale Einfuhren
zu verhindern. Die direkte Beteiligung von Zollbehörden und die Nutzung der
Datenbank TARIC der Kommission durch Unternehmer und Mitgliedstaaten
ermöglichen eine einheitliche Umsetzung des Verbots in Bezug auf illegale
Einfuhren. Insgesamt hatte die Anwendung der Verordnung
positive Auswirkungen, da sie mehrere durch verschiedene Verfahren umgesetzte
nationale Verbote ersetzt und somit die Tätigkeit der Unternehmer erleichtert.
Außerdem trug das Verbot den Ansichten der Interessenvertreter zufolge dazu bei,
das Risiko zu verringern, dass europäische Verbraucher Katzen- und Hundefellen
oder Produkte, die solche Felle enthalten, erwerben. ANHANG I:
Methoden zur Identifizierung von in den Mitgliedstaaten verwendeten Katzen- und
Hundefellen Nr. || Mitgliedstaat || Verwendete Methode 1 || Österreich || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse wurde erwogen 2 || Belgien || Die Antwort auf den Fragebogen enthielt keine diesbezüglichen Informationen. 3 || Bulgarien || mikroskopische Haaruntersuchung + MALDI-TOF 4 || Zypern || MALDI-TOF 5 || Tschechische Republik || DNA-Analyse 6 || Dänemark || DNA-Analyse 7 || Estland || visuelle Identifizierung + mikroskopische Haaruntersuchung 8 || Finnland || mikroskopische Haaruntersuchung 9 || Frankreich || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse 10 || Deutschland || DNA-Analyse + MALDI-TOF 11 || Griechenland || keine Beantwortung des Fragebogens 12 || Ungarn || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse 13 || Irland || MALDI-TOF 14 || Italien || visuelle Identifizierung + mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse + MALDI-TOF 15 || Lettland || mikroskopische Haaruntersuchung 16 || Litauen || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse wird erwogen 17 || Luxemburg || MALDI-TOF 18 || Malta || DNA-Analyse 19 || Niederlande || mikroskopische Haaruntersuchung + MALDI-TOF 20 || Polen || visuelle Identifizierung + DNA-Analyse 21 || Portugal || Die Beschäftigung eines Labors im Ausland im Unterauftrag wird derzeit erwogen. 22 || Rumänien || MALDI-TOF 23 || Slowakei || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse + MALDI-TOF 24 || Slowenien || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse 25 || Spanien || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse 26 || Schweden || DNA-Analyse + MALDI-TOF 27 || Vereinigtes Königreich || DNA-Analyse Quelle: Antworten der
Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur
Umsetzung. ANHANG II:
Liste der befragten Interessenvertreter Name der Organisation AEDT - The European Association of Fashion Retailers COTANCE GAIA HSI Humane Society International IFTF, International Fur Trade Federation European Fur Breeders Association Euroleather UNIC (Unione Nazionale Industria Conciaria) Fondation Brigitte Bardot IFAW, International Fund for Animal Welfare [1] Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember
2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von
Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die
bzw. aus der Gemeinschaft; ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1. [2] Der Bericht behandelt die Anwendung der Verordnung im
Zeitraum zwischen 2009 und 2010. [3] Im folgenden Text steht „das Verbot“ für das Verbot von
Katzen- und Hundefellen. [4] Von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands
gingen Antworten ein. [5] Die Tagesordnung der Sitzung und die einzelnen Beiträge
sind unter folgendem Link abrufbar:
http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/seminars/docs/agenda_implementation_ban_cat_dog_fur_en.pdf [6] Die Liste der Organisationen, die an der Sitzung
teilgenommen haben, ist im Anhang des Berichts enthalten. [7] Die TARIC-Datenbank ist online unter folgendem Link
abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm [8] In der Union beim Zoll angemeldete Waren sind in der
Regel anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. KN zu klassifizieren. Bei der
Anmeldung eingeführter und ausgeführter Waren ist anzugeben, unter welche
Unterposition der Nomenklatur sie fallen. [9] Beschlagnahmten Sendungen wurden nicht notwendigerweise
Proben zur Analyse entnommen, da Verstöße unter Umständen aus anderen Gründen
als positiven Analyseergebnissen festgestellt wurden. [10] Vernichteten Sendungen wurden nicht notwendigerweise
Proben zur Analyse entnommen, da Verstöße unter Umständen aus anderen Gründen
als positiven Analyseergebnissen festgestellt wurden. [11] Ein Verstoß bezeichnet ein positives Ergebnis hinsichtlich
des Nachweises von Katzen- oder Hundefell. [12] Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von
Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der
Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (ABl. L 272 vom 18.10.2011,
S. 1‑64).