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Document 52013DC0412

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

/* COM/2013/0412 final */

52013DC0412

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft /* COM/2013/0412 final */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.           Hintergrund

Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007[1] verbietet das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Union.

Das Verbot wurde angenommen, um der Besorgnis der europäischen Bürgerinnen und Bürger Rechnung zu tragen, die Katzen und Hunde als Haustiere ansehen und daher keine Produkte kaufen möchten, die Katzen- oder Hundefelle enthalten.

Mit dieser Verordnung wurden die Maßnahmen zum Verbot von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, auf EU-Ebene vereinheitlicht, nachdem 15 Mitgliedstaaten[2] nationale Rechtsvorschriften erlassen hatten, um die Produktion von und den Handel mit Katzen- und Hundefellen zu beschränken.

Katzen- und Hundefelle sind nicht leicht von anderen Pelzarten oder als Pelzimitat verwendeten synthetischen Materialien zu unterscheiden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie als Futter oder Besatz an Kleidungsstücken (z. B. als Mantelkragen) oder an Spielzeugen oder Zubehör (z. B. Schlüsselringe mit Plüschtieren) verwendet werden.

Das Verbot von Katzen- und Hundefellen gilt in der Europäischen Union seit dem 31. Dezember 2008.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung legt die Kommission „dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich der diesbezüglichen Zollmaßnahmen vor“. Mit dem vorliegenden Bericht kommt die Kommission dieser Aufforderung nach.

Der Bericht soll einen Überblick über die Umsetzung des Verbots für Katzen- und Hundefelle in der EU zwischen 2009 und 2010 liefern. Die Annahme dieses Berichts verzögerte sich, da die Mitgliedstaaten ausreichende Informationen zur Umsetzung des Verbots sammeln mussten. Einige Daten gingen erst Anfang 2012 ein, so dass eine vollständige Analyse erst im Laufe des Jahres 2012 möglich war.

Der Bericht beschreibt die Durchsetzungsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen wurden, um das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Union zu verhindern.

Insbesondere bietet der Bericht einen Überblick über die Analysemethoden, die von den Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen genutzt wurden, sowie über die im Fall von Verstößen zu verhängenden Sanktionen. In dem Bericht wird auf die wesentlichen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung eingegangen, die der Kommission von Interessenvertretern und Mitgliedstaaten gemeldet wurden.

Schließlich wird in diesem Bericht dargelegt, wie die wichtigsten Interessenvertreter die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen Auswirkungen einschätzen.

2.           Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Für die Anwendung des Verbots sind primär die Mitgliedstaaten zuständig.[3]

Darüber hinaus sind sie verpflichtet

– die Kommission über die Analysemethoden, die sie zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen einsetzen, zu informieren (Artikel 5 der Verordnung);

– Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen zu erlassen und diese der Kommission mitzuteilen (Artikel 8 der Verordnung).

3.           Methode

Zur Erstellung des Berichts nutzte die Kommission die folgenden Informationsquellen:

– die Antworten der Mitgliedstaaten auf einen Fragebogen zur Durchsetzung des Verbots von Katzen- und Hundefellen in den Jahren 2009 und 2010, den die Kommission 2011 übermittelt hatte;[4]

– die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu den Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden;

– den bei der Kommission eingegangenen Schriftverkehr von Interessenvertretern oder Mitgliedstaaten;

– die Ergebnisse einer Sitzung[5], die am 18. Januar 2012 von der Kommission organisiert wurde, um mit Vertretern der Mitgliedstaaten und wichtigen Interessenträgern[6] die Umsetzung des Verbots zu erörtern.

4.           Umsetzung des Verbots

4.1.        Kontrollen in den Mitgliedstaaten

Zur Umsetzung des Verbots mussten die Mitgliedstaaten Kontrollsysteme einrichten. Dies betraf im Wesentlichen die Eingliederung von Kontrollen des Verbots in die bestehenden Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten und wird in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Die ergriffenen Maßnahmen waren je nach Mitgliedstaat mehr oder weniger aufwändig. Insbesondere Maßnahmen zu Schulungen und Verfahren sowie zur Verbreitung von Informationen gab es nur in wenigen Mitgliedstaaten.

Da die meisten Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, aus Drittländern stammen, sind die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme vorrangig darauf ausgerichtet, illegale Handelseinfuhren von Katzen- und Hundefellen aus Drittländern in die EU zu verhindern. Es gibt keinen Nachweis über die Produktion von Katzen- und Hundefellen in der EU, und die Möglichkeit der Ausfuhr solcher Felle ist daher rein theoretisch.

4.1.1.     Nationale Rechtsvorschriften zum Verbot von Katzen- und Hundefellen

In den betreffenden Mitgliedstaaten bereits vor der Annahme der Verordnung geltende nationale Rechtsvorschriften zum Verbot von Katzen- und Hundefellen wurden aufgehoben und/oder geändert. Das Inkrafttreten der Verordnung bot daher die Möglichkeit, die Rechtsvorschriften zum Verbot auf EU-Ebene zu vereinheitlichen. Dies vereinfacht die Tätigkeit der für die Durchführung der Kontrollen zuständigen amtlichen Mitarbeiter sowie der Unternehmer, die mit legalen Fellen und Pelzprodukten oder Pelzimitaten handeln.

4.1.2.     Bei Verstößen gegen das Verbot zu verhängende Sanktionen

Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verhängenden Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die meisten Mitgliedstaaten änderten ihre nationalen Rechtsvorschriften, um die bei Verstößen gegen das Verbot zu verhängenden Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen einzuführen. Manche Mitgliedstaaten hatten bereits Sanktionen für die Einfuhr oder das Inverkehrbringen illegaler Waren im Allgemeinen festgelegt, die auch auf Verstöße gegen die Verordnung anzuwenden wären.

Bei den Verwaltungsmaßnahmen handelt es sich vorrangig um gegen Unternehmer verhängte Geldbußen, wobei die Möglichkeit, auch strafrechtliche Sanktionen einzusetzen, nicht ausgeschlossen ist.

Für den Einsatz strafrechtlicher Sanktionen ist es in der Regel erforderlich, dass der Fall einem nationalen Gerichtshof vorgelegt wird. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, ist der Umfang der zu verhängenden Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedlich.

Schließlich verfügen alle Mitgliedstaaten über die rechtlichen Befugnisse, illegale Produkte zu beschlagnahmen und ihre Vernichtung zu veranlassen.

Tabelle 1: Übersicht über die in den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Verbot von Katzen- und Hundefellen zu verhängenden Sanktionen

Sanktionen || Umfang der Sanktionen

Verwaltungssanktionen || zwischen 250-500 EUR und 20 000 EUR

Strafrechtliche Sanktionen || Geldbußen zwischen 1 500 EUR und 40 000 EUR Gefängnisstrafen zwischen 4 Monaten und 3 Jahren

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

4.1.3.     Für die Umsetzung des Verbots zuständige Behörden

Da die Kontrollen hauptsächlich darauf ausgerichtet sind, illegale Einfuhren von Katzen- und Hundefellen aus Drittländern in die EU zu verhindern, wurden vorrangig die Zollbehörden oder die Zollbehörden und die Veterinärbehörden von den Mitgliedstaaten als für die Umsetzung des Verbots zuständige Behörden benannt.

Die Zollbehörden waren dafür zuständig, potenzielle illegale Handelssendungen aus Drittländern zu ermitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle enthalten. Ihre Erfahrungen, die sie bei der Verhinderung illegaler Einfuhren in anderen Bereichen gewonnen hatten, trugen wesentlich zur Identifizierung risikobehafteter Sendungen bei. In Verdachtsfällen führen die Zollstellen Überprüfungen zur Bestätigung des Verdachts durch. Das Kontrollverfahren für Einfuhren von Katzen- und Hundefellen wurde somit in die allgemeinen Zollverfahren integriert, die bereits risikobasierte Kontrollen umfassen. Angesichts der geringen Anzahl durchgeführter Kontrollen ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des Verbots einen wesentlichen Arbeitsaufwand für die Zollbehörden verursacht hat.

Im Falle der Beteiligung von Veterinärbehörden waren diese hauptsächlich für physische Kontrollen der verdächtigen Sendungen, Probenahmen und gegebenenfalls die Versendung von Proben zur Analyse zuständig.

Im Falle der Beteiligung mehrerer zuständiger Behörden wurden in der Mehrzahl der betreffenden Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass zwischen diesen Behörden eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch stattfinden.

4.1.4.     Schulungen und Verfahren

Was das Vorgehen auf EU-Ebene anbelangt, so hat die Kommission Kontrollmaßnahmen zum Verbot in die europäische Online-Zolltarifdatenbank (TARIC)[7] aufgenommen.

TARIC ist eine mehrsprachige Online-Datenbank, die Mitarbeitern von Behörden und Unternehmern zur Verfügung steht und in die insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen eingegeben werden. 2009 wurde eine Liste von Produkten und Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes)[8] von Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle enthalten, in TARIC integriert.

Mehrere Mitgliedstaaten wiesen darauf hin, wie nützlich TARIC bei der Ermittlung potenzieller illegaler Sendungen sei. Ein Mitgliedstaat war jedoch der Ansicht, dass die Liste der Waren und KN-Codes, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Katzen- und Hundefelle enthalten, zu umfangreich sei.

Geben die für die Kontrollen der Einfuhren oder Ausfuhren von Fellen zuständigen behördlichen Mitarbeiter ein Produkt oder einen KN-Code aus der zuvor genannten Liste in TARIC ein, so erscheint in der Datenbank der Hinweis auf die erforderliche Überprüfung, ob der Unternehmer in seiner Zollanmeldung angekreuzt hat, dass das eingeführte oder ausgeführte Fell nicht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 von Katzen oder Hunden stammt.

Zusätzlich zu TARIC gaben einige Mitgliedstaaten ihren behördlichen Mitarbeitern Leitlinien und Informationen zur Umsetzung des Verbots an die Hand. Dazu gehörten sowohl praktische Informationen zur Durchführung von Kontrollen als auch Informationen zu den Bestimmungen der Verordnung und nationalen Rechtsvorschriften. Ein Beispiel für solche Dokumente ist unter folgendem Link abrufbar:

https://findok.bmf.gv.at/findok/targetSearchSubmit.do;jsessionid=9605F10870FC605A9F5E848516744BF5

4.1.5.     Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Die Mitgliedstaaten verwendeten folgende Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen:

– visuelle Identifizierung,

– mikroskopische Haaruntersuchung,

– DNA-Analyse (Polymerase-Kettenreaktion, PCR),

– Tierartbestimmung (SIAM) durch MALDI-TOF-Massenspektrometrie.

Anhang I des Berichts enthält eine Liste der in den einzelnen Mitgliedstaaten genutzten Methoden und Laboratorien.

Die Mitgliedstaaten verwendeten hauptsächlich die Methoden Mikroskopie, DNA-Analyse und Tierartbestimmung durch MALDI-TOF-Massenspektrometrie. Jede dieser Methoden hat Vor- und Nachteile je nach der Art der Probenahmen, des erforderlichen Maßes an Identifikation, der Wiederholbarkeit und der anfallenden Kosten.

Mit der mikroskopischen Haaruntersuchung kann festgestellt werden, ob die Probe Tierfell oder synthetischen Pelz enthält.

Mit der DNA-Analyse kann festgestellt werden, dass die Probe nicht von einer Hauskatze oder einem Haushund stammt und von welcher Spezies sie stammt, vorausgesetzt die relevanten artspezifischer Primer sind vorhanden. Außerdem kann zwischen Proben von Fellen von Haushunden oder Füchsen, Kojoten, Schakalen und Marderhunden unterschieden werden. Die DNA-Analyse dient jedoch nicht der Unterscheidung, ob ein Fell von Hauskatzen oder von Hybriden von Hauskatzen und Bengalkatzen gewonnen wurde. Für eine erfolgreiche DNA-Analyse ist eine Mindestmenge und Mindestqualität isolierter DNA erforderlich, diese zu erhalten kann jedoch schwierig sein, falls die Probe von behandeltem (z. B. gefärbtem) Fell stammt.

Die Tierartbestimmung durch MALDI-TOF-Massenspektrometrie ermöglicht es, ein im Vergleich zur DNA-Analyse größeres Spektrum von Herkunftsspezies zu identifizieren und die Herkunftsspezies des Felles selbst bei behandelten Fellen festzustellen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Analysemethoden wurden anlässlich des von der Kommission am 18. Januar 2012 organisierten Treffens der Interessenvertreter und der Mitgliedstaaten vorgelegt und sind unter folgendem Link abrufbar:

http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/seminars/docs/methods_analysis_identifying_species_origin_fur_en.pdf

Die Bandbreite der Kosten der Analysemethoden, die zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen verwendet werden, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle 2: Kosten der Analysemethoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies von Fellen

Methode || Kosten

Mikroskopie || 30 – 60 EUR

Tierartbestimmung (SIAM) durch MALDI-TOF-Massenspektrometrie || 150 – 250 EUR

DNA-Analyse || 150 – 1075 EUR

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

Die meisten Mitgliedstaaten benennen ein Labor in ihrem Hoheitsgebiet, an das die behördlichen Mitarbeiter Proben zur Identifizierung von Katzen- und Hundefellen übermitteln. Mehrere Mitgliedstaaten entschieden oder erwägen, Proben im Unterauftrag an ein Labor in einem anderen Mitgliedstaat zu versenden, da es in ihren Laboratorien derzeit an der entsprechenden Expertise mangelt und die zu analysierenden Proben von geringer Zahl sind.

4.1.6.     Verbreitung von Informationen

Wie bereits erwähnt steht die Zolltarifdatenbank TARIC Unternehmern online zur Verfügung. Über TARIC haben sie Zugang zur Verordnung und werden darüber informiert, dass sie bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Fellen in ihrer Zollerklärung angeben müssen, dass die Waren, die sie ein- oder ausführen möchten, keine Katzen- und Hundefelle enthalten.

Darüber hinaus stellten mehrere Mitgliedstaaten potenziell betroffenen Unternehmern, Importeuren und Einzelhändlern sowie Verbrauchern Informationen zur Verfügung. Im Amtsblatt oder auf der amtlichen Website der Mitgliedstaaten wurden Informationsschreiben veröffentlicht.

4.2.        Ergebnisse der Kontrollen

Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten konzentrierten sich auf Einfuhren. Diese Kontrollen wurden innerhalb der Union durch überwiegend in Einzelhandelsgeschäften durchgeführte Überprüfungen ergänzt.

Gegebenenfalls wurden Proben zur Analyse entnommen, um das Vorhandensein von Katzen- und Hundefellen zu bestätigen. Illegale Produkte wurden beschlagnahmt und nach der Identifizierung vernichtet. Im Falle von Verstößen wurden Sanktionen verhängt.

Eine Übersicht über die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse ist der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten haben keine spezifischen Daten zur Menge der festgestellten Katzen- und Hundefelle und den verhängten Sanktionen vorgelegt.

Tabelle 3: Zur Verhinderung illegaler Handelseinfuhren von Katzen- und Hundefellen durchgeführte Kontrollen

Jahr || Anzahl der geprüften eingeführten Handelssendungen || Anzahl der eingeführten Handelssendungen, denen Proben zur Analyse entnommen wurden || Anzahl der nicht zur Einfuhr zugelassenen Sendungen || Anzahl der beschlag-nahmten Sendungen || Anzahl der vernichteten eingeführten Sendungen

2009 || 9687 || 0 || 1 || 0 || 0

2010 || 25275 || 5 || 2 || 67 || 0

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

Tabelle 4: Im Zusammenhang mit dem illegalen Inverkehrbringen von Katzen- und Hundefellen in der EU durchgeführte Kontrollen

Jahr || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhänd-lern durchge-führten Kontrollen || Anzahl der Sendungen, denen Proben zur Analyse entnommen wurden || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhändlern beschlagnahm-ten Handels-sendungen[9] || Anzahl der in Geschäften und bei Einzelhänd-lern vernichteten Handels-sendungen[10] || Anzahl der gezielten Kontrollen auf Websites für den Internet-verkauf || Anzahl der gezielten Kontrollen von per Post übermittel-ten Paketen

2009 || 119 || 46 || 66 || 56 || 0 || 0

2010 || 169 || 52 || 40 || 28 || 0 || 0

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

Tabelle 5: Anzahl der analysierten Proben

Mitgliedstaat || Anzahl der analysierten Proben

|| 2009 || 2010

Österreich || 1 || 10

Tschechische Republik || 0 || 1

Deutschland || 1 ||

Dänemark || 15 für 2009 und 2010 zusammen

Finnland || 0 || 2

Frankreich || 46 (von denen 17 einen Verstoß aufwiesen[11]) || 20 (alle Proben waren negativ)

Italien || 20

Vereinigtes Königreich || 0 || 3

Insgesamt || 119

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

Die Anzahl der Kontrollen sowie die Anzahl der entnommenen und zur Analyse eingeschickten Proben ist 2010 im Vergleich zu 2009 angestiegen. 2009 war das erste Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung; 2010 hatten die Mitgliedstaaten bereits Maßnahmen zur Organisation der Kontrollen ergriffen und der Umsetzungsgrad war daher höher.

Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass es sich bei den Waren, die gemäß den Ermittlungen der Mitgliedstaaten möglicherweise Katzen- und Hundefelle enthalten, überwiegend um Jacken, Mäntel, Schals, Halstücher, Schlüsselringe und Leder handelte.

5.           Durchführungsfragen

Nach Ansicht mancher Interessenvertreter wurden nicht ausreichend amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen von Katzen- und Hundefellen in der EU durchgeführt, insbesondere was Internetverkäufe anbelangt.

Das Thema der Kennzeichnungsanforderungen wurde auch im Rahmen der künftigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2011[12] in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten verlangte Kennzeichnung von Kleidungsstücken, die einen kleinen Anteil von Pelz enthalten, erörtert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1007/2011 muss das Vorhandensein nichttextiler Teile tierischen Ursprungs bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die solche Teile enthalten, angegeben werden, damit die Verbraucher eine gut informierte Wahl treffen können. Die Etikettierung oder Kennzeichnung sollte nicht irreführend sein.

6.           Auswirkungen der Verordnung

Wichtige Interessenvertreter unterstrichen die positiven Auswirkungen der Verordnung. Das Verbot von Katzen- und Hundefellen gilt nun in allen Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung werden die Vorschriften vereinheitlicht und die Tätigkeiten der Unternehmer, die Felle oder Waren mit Pelzanteil einführen oder in der EU in Verkehr bringen, vereinfacht. Außerdem wirkte sich das Verbot gemäß dem Verband der europäischen Pelztierzüchter nicht negativ auf den Pelzhandel aus.

Angesichts der Stellungnahme der Interessenvertreter ist davon auszugehen, dass mit dem Verbot und den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen gewährleistet wird, dass für die europäischen Verbraucher nur ein sehr geringes Risiko besteht, Katzen- oder Hundefelle zu erwerben.

7.           Schlussfolgerung

Die Mitgliedstaaten haben zur Umsetzung des Verbots Kontrollsysteme eingerichtet. Die Kontrollen in Bezug auf das Verbot wurden mehrheitlich in die vorhandenen Kontrollsysteme aufgenommen; dazu ergriffen die Mitgliedstaaten die folgenden Maßnahmen:

– Änderung nationaler Rechtsvorschriften, um vorherige nationale Maßnahmen zum Verbot von Katzen- und Hundefellen aufzuheben und Sanktionen einzuführen;

– Ernennung der zuständigen Behörden und verantwortlichen Mitarbeiter;

– Bestimmung der Analysemethoden und Laboratorien, die diese durchführen, um im Verdachtsfall festzustellen, ob das Fell von einem Haushund oder einer Hauskatze stammt;

– Schulung und Ausarbeitung von Verfahren, um für die Durchführung der Kontrollen zuständige amtliche Mitarbeiter zu informieren;

– Weitergabe von Informationen an Unternehmer und die breite Öffentlichkeit.

Vorrangiges Ziel des Kontrollsystems ist es, illegale Einfuhren von Katzen- und Hundefellen aus Drittländern zu verhindern, da solche Felle überwiegend aus diesen Ländern stammen.

In den Jahren 2009 und 2010 waren die Kontrollen der Mitgliedstaaten daher hauptsächlich darauf ausgerichtet, illegale Einfuhren zu verhindern. Die direkte Beteiligung von Zollbehörden und die Nutzung der Datenbank TARIC der Kommission durch Unternehmer und Mitgliedstaaten ermöglichen eine einheitliche Umsetzung des Verbots in Bezug auf illegale Einfuhren.

Insgesamt hatte die Anwendung der Verordnung positive Auswirkungen, da sie mehrere durch verschiedene Verfahren umgesetzte nationale Verbote ersetzt und somit die Tätigkeit der Unternehmer erleichtert. Außerdem trug das Verbot den Ansichten der Interessenvertreter zufolge dazu bei, das Risiko zu verringern, dass europäische Verbraucher Katzen- und Hundefellen oder Produkte, die solche Felle enthalten, erwerben.

ANHANG I: Methoden zur Identifizierung von in den Mitgliedstaaten verwendeten Katzen- und Hundefellen

Nr. || Mitgliedstaat || Verwendete Methode

1 || Österreich || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse wurde erwogen

2 || Belgien || Die Antwort auf den Fragebogen enthielt keine diesbezüglichen Informationen.

3 || Bulgarien || mikroskopische Haaruntersuchung + MALDI-TOF

4 || Zypern || MALDI-TOF

5 || Tschechische Republik || DNA-Analyse

6 || Dänemark || DNA-Analyse

7 || Estland || visuelle Identifizierung + mikroskopische Haaruntersuchung

8 || Finnland || mikroskopische Haaruntersuchung

9 || Frankreich || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse

10 || Deutschland || DNA-Analyse + MALDI-TOF

11 || Griechenland || keine Beantwortung des Fragebogens

12 || Ungarn || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse

13 || Irland || MALDI-TOF

14 || Italien || visuelle Identifizierung + mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse + MALDI-TOF

15 || Lettland || mikroskopische Haaruntersuchung

16 || Litauen || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse wird erwogen

17 || Luxemburg || MALDI-TOF

18 || Malta || DNA-Analyse

19 || Niederlande || mikroskopische Haaruntersuchung + MALDI-TOF

20 || Polen || visuelle Identifizierung + DNA-Analyse

21 || Portugal || Die Beschäftigung eines Labors im Ausland im Unterauftrag wird derzeit erwogen.

22 || Rumänien || MALDI-TOF

23 || Slowakei || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse + MALDI-TOF

24 || Slowenien || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse

25 || Spanien || mikroskopische Haaruntersuchung + DNA-Analyse

26 || Schweden || DNA-Analyse + MALDI-TOF

27 || Vereinigtes Königreich || DNA-Analyse

Quelle: Antworten der Mitgliedstaaten auf den von der Kommission übermittelten Fragebogen zur Umsetzung.

ANHANG II: Liste der befragten Interessenvertreter

Name der Organisation

AEDT - The European Association of Fashion Retailers

COTANCE

GAIA

HSI Humane Society International

IFTF, International Fur Trade Federation

European Fur Breeders Association

Euroleather

UNIC (Unione Nazionale Industria Conciaria)

Fondation Brigitte Bardot

IFAW, International Fund for Animal Welfare

[1]               Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft; ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

[2]               Der Bericht behandelt die Anwendung der Verordnung im Zeitraum zwischen 2009 und 2010.

[3]               Im folgenden Text steht „das Verbot“ für das Verbot von Katzen- und Hundefellen.

[4]               Von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands gingen Antworten ein.

[5]               Die Tagesordnung der Sitzung und die einzelnen Beiträge sind unter folgendem Link abrufbar:          http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/seminars/docs/agenda_implementation_ban_cat_dog_fur_en.pdf

[6]               Die Liste der Organisationen, die an der Sitzung teilgenommen haben, ist im Anhang des Berichts enthalten.

[7]               Die TARIC-Datenbank ist online unter folgendem Link abrufbar:               http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm

[8]               In der Union beim Zoll angemeldete Waren sind in der Regel anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. KN zu klassifizieren. Bei der Anmeldung eingeführter und ausgeführter Waren ist anzugeben, unter welche Unterposition der Nomenklatur sie fallen.

[9]               Beschlagnahmten Sendungen wurden nicht notwendigerweise Proben zur Analyse entnommen, da Verstöße unter Umständen aus anderen Gründen als positiven Analyseergebnissen festgestellt wurden.

[10]             Vernichteten Sendungen wurden nicht notwendigerweise Proben zur Analyse entnommen, da Verstöße unter Umständen aus anderen Gründen als positiven Analyseergebnissen festgestellt wurden.

[11]             Ein Verstoß bezeichnet ein positives Ergebnis hinsichtlich des Nachweises von Katzen- oder Hundefell.

[12]             Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1‑64).

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