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Document 52010PC0194

Vorschlag Beschluss des Rates über den Abschluss eines dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (Vorlage der Kommission)

/* KOM/2010/0194 endg. - NLE 2010/0102 */

52010PC0194

Vorschlag Beschluss des Rates über den Abschluss eines dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (Vorlage der Kommission) /* KOM/2010/0194 endg. - NLE 2010/0102 */


Brüssel, den 30.4.2010

KOM(2010)194 endgültig

2010/0102 (NLE)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Dieser politische Aspekt wird in der Mitteilung der Kommission „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“[1] dargelegt.

Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007[2] befürwortet.

Auf der Grundlage dieser Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Direktiven für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht[5] des Vorsitzes, der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen[6] des Rates an. In diesem Bericht wird auf die Direktiven des Rates für die Aushandlung der entsprechenden Zusatzprotokolle verwiesen, die Israel, Marokko und die Ukraine als die voraussichtlich ersten Partnerstaaten vorsehen, denen diese Maßnahmen zugute kommen. Die Verhandlungen mit Israel wurden im September 2007 abgeschlossen, worauf es im April 2008[7] zur Unterzeichnung eines Protokolls kam, während die Verhandlungen mit Marokko gerade erst abgeschlossen wurden und die Verhandlungen mit der Ukraine noch weiterlaufen.

Im März 2008 wurde beschlossen, Verhandlungen mit der Republik Moldau aufzunehmen. Diese sind inzwischen zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. Der Wortlaut des mit der Republik Moldau ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird. Der ausgehandelte Text sieht vor, dass die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anwenden.

Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird das Europäische Parlament ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen.

Parallel dazu legt die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des oben genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, die folgenden Beschlussvorschläge anzunehmen.

2010/0102 (NLE)

Vorschlag

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügten Protokolls über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 19, 114, 168, 172, 173 Absatz 3, 188, 192 und 352, in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Protokoll über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wurde am [Tag der Unterzeichnung einfügen] im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet.

2. In Bezug auf einige der unter dieses Abkommen fallenden Programme sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als die Befugnisse des Artikels 352 vor.

3. Das Protokoll ist abzuschließen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits beigefügte Protokoll über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union wird im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits,

und

DIE REPUBLIK MOLDAU,

andererseits -

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wurde am 28. November 1994 unterzeichnet (ABl. L 181 vom 24. Juni 1998).

5. Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

6. Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten wiederholt Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

7. Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 2006 (KOM(2006) 724 endg.) dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, das vorsieht, den ENP-Partnern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

8. Die Republik Moldau hat ihren Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

9. Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, einschließlich des finanziellen Beitrags und der Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Union handelt, und der Republik Moldau festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den Vorschriften zur Annahme dieser Programme der Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, einschließlich des finanziellen Beitrags und der Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Union handelt, und den zuständigen Behörden der Republik Moldau festzulegen (Vereinbarung).

Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Mittel der Union durch die Republik Moldau in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft festgelegt, dass die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Die Geltungsdauer dieses Protokolls über ein Rahmenabkommen entspricht dem Zeitraum, in dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits in Kraft ist.

Das Protokoll wird von der Union und der Republik Moldau nach ihren Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung einer der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen erforderlichenfalls durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an einem oder mehreren Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ungeachtet des Abschlusses ihrer internen Verfahren ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst.

Jede dieser Sprachfassungen ist gleichermaßen verbindlich.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits.

Geschehen zu Brüssel am [Datum einfügen]

Für die Regierung der Republik Moldau

Für die Europäische Union

[1] KOM (2006) 724 endgültig vom 4. Dezember 2006.

[2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 40.

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