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Document 52010PC0072

Vorschlag für eine verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013

/* KOM/2010/0072 endg. - APP 2010/0048 */

52010PC0072

Vorschlag für eine verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 /* KOM/2010/0072 endg. - APP 2010/0048 */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 3.3.2010

KOM(2010) 72 endgültig

2010/0048 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „Vertrag“) erlässt der Rat einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt und er enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen (Artikel 312).

Die Praxis, einen mehrjährigen Finanzrahmen sowie Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit und Haushaltsdisziplin anzunehmen, wurde vor mehr als 20 Jahren mit der Festlegung des ersten Finanzrahmens in der Interinstitutionellen Vereinbarung[1] eingeführt. Auf diese Weise konnten das jährliche Haushaltsverfahren und die interinstitutionelle Zusammenarbeit wesentlich verbessert und vereinfacht werden, was zu größerer Haushaltsdisziplin geführt hat.

Mit dem Vertrag wird daher die Bedeutung des Finanzrahmens als Eckpfeiler der Haushaltsarchitektur der Europäischen Union anerkannt und diese erfolgreiche Praxis endgültig im System des Unionsrechts verankert.

Der mehrjährige Finanzrahmen 2007-2013 wurde im Mai 2006 von den Organen vereinbart und in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] (nachstehend „geltende IIV“) festgelegt.

Die einschlägigen Bestimmungen der geltenden IIV müssen in einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (nachstehend „MFR-Verordnung“) kodifiziert werden. Im Zuge dieser Kodifizierung werden die Bestimmungen der geltenden IIV an den Vertrag angepasst . Bei einer solchen Anpassung ist jedoch der Änderung des Instruments (Verordnung statt IIV) Rechnung zu tragen.

Es ist allerdings weder möglich noch machbar, alle Bestimmungen der geltenden IIV in der MFR-Verordnung umzusetzen. Die geltende IIV besteht aus Bestimmungen über den Finanzrahmen, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente, die Aufstellung des Haushaltsplans, die interinstitutionelle Zusammenarbeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Einige Bestimmungen der geltenden IIV wurden mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hinfällig; viele werden Bestandteil der MFR-Verordnung, andere werden in die Haushaltsordnung aufgenommen.

Für diejenigen Bestimmungen, die in keine der beiden Verordnungen aufgenommen werden können, bedarf es einer neuen IIV. Dieser Ansatz wird durch den Vertrag gestärkt, in dem die Bedeutung einer guten interinstitutionellen Zusammenarbeit anerkannt wird und (in Artikel 295) Folgendes festgelegt wird: „ Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit . Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.“ Hiermit wird die Praxis bestätigt und empfohlen, Bestimmungen über die interinstitutionelle Zusammenarbeit in einer IIV festzuhalten.

Die Architektur der Rechtsinstrumente im Bereich des EU-Haushalts wird durch die Haushaltsordnung ergänzt. Gemäß dem Vertrag wird in der Haushaltsordnung „ insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans […] geregelt […]. “ Der Wortlaut ist identisch mit dem entsprechenden Wortlaut im Vertrag von Nizza, lediglich das Verfahren zur Annahme wurde geändert; sie erfolgt nun im regulären Gesetzgebungsverfahren (dem Mitentscheidungsverfahren).

Unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen und Vorgaben des Vertrags basierte die Umsetzung der Bestimmungen der geltenden IIV in den neuen Rechtsinstrumenten auf folgender Logik:

1. Viele der geltenden Bestimmungen werden durch den Vertrag von Lissabon hinfällig :

- Bestimmungen im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben und dem Höchstsatz für die Erhöhung sowie die Klassifizierung der Ausgaben (derzeit in Anhang III zu den geltenden IIV enthalten);

- wesentliche Teile der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsbereich, da der Vertrag von Lissabon das Haushaltsverfahren geändert hat (keine zweite Lesung mehr, Frist von 21 Tagen für die Erzielung einer Einigung durch den Vermittlungsausschuss, Möglichkeit der Kommission, bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses Änderungen am Haushaltsentwurf vorzunehmen).

2. Die direkt mit dem Finanzrahmen in Zusammenhang stehenden Aspekte werden in die MFR-Verordnung aufgenommen, d. h. alle Aspekte, die mit den jährlichen Anpassungen des Finanzrahmens, der Änderung des Finanzrahmens, der erweiterungsbedingten Anpassung des Finanzrahmens, der Laufzeit des Finanzrahmens und den Folgen eines fehlenden Rahmens in Zusammenhang stehen, sowie Anhang I, in dem die Obergrenzen jeder Rubrik für jedes Jahr des Finanzrahmens festgelegt sind.

3. Einige der geltenden Bestimmungen sollten in die Haushaltsordnung oder in die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung , und nicht in die MFR-Verordnung oder die IIV aufgenommen werden (z. B. sind die Bestimmungen über Finanzbögen in der Haushaltsordnung zu konsolidieren).

4. Die übrigen Bestimmungen – die im Wesentlichen nur die an den Vertrag angepasste interinstitutionelle Zusammenarbeit betreffen – gehen in eine neue IIV ein. Sie gewährleisten sowohl das Gleichgewicht zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde als auch eine ausreichende Flexibilität, um das neue Haushaltsverfahren unter Wahrung aller Vorgaben des Vertrags umzusetzen.

Aus Gründen der Vollständigkeit werden die Entwürfe der MFR-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich („neue IIV“) zusammen vorgelegt. Sie ergänzen einander und sind als ein einziges Paket zu verhandeln und zu vereinbaren.

Die vorliegende Begründung gilt für beide Vorschläge und enthält Erläuterungen, wie die geltende IIV in den zwei neuen Instrumenten umgesetzt wird. Zur Vervollständigung des Überblicks wird in der Begründung auch auf die in die Haushaltsordnung aufzunehmenden Bestimmungen der geltenden IIV verwiesen.

2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

2.1. Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens

Artikel 1

Im Wortlaut von Artikel 1 wird der erste Satz von Nummer 9 der geltenden IIV aufgegriffen. Er bezieht sich auf den Anhang, in dem der Finanzrahmen festgelegt wird. Am Finanzrahmen wurden keine Änderungen vorgenommen; er entspricht der für die zweite Phase des Europäischen Konjunkturprogramms geänderten Fassung des Finanzrahmens, die am 17. Dezember 2009 vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommen wurde.[3] Im zweiten Erwägungsgrund ist klar festgehalten, dass der durch die geltende IIV festgelegte mehrjährige Finanzrahmen in die Verordnung aufgenommen werden muss.

Der zweite Satz von Nummer 9 der geltenden IIV („ Er [der Finanzrahmen] stellt den Bezugsrahmen für die interinstitutionelle Haushaltsdisziplin dar “) sowie Nummer 10 werden durch den Vertrag, in dem der Zweck des Finanzrahmens spezifiziert wird, gegenstandslos. Die Bestimmungen von Nummer 11 der geltenden IIV sind in den Erwägungsgründen 3, 5 und 6 enthalten.

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 entspricht dem Wortlaut von Nummer 12 der geltenden IIV und enthält eine Definition der jährlichen Höchstbeträge sowie die Verpflichtung der Organe, nach Maßgabe des Vertrags diese Höchstbeträge während des Haushaltsverfahrens einzuhalten. Der erste Teil des zweiten Satzes von Nummer 12 wird gestrichen, da er gegenstandslos geworden ist. Es besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Sonderregelungen für Fälle vorzusehen, in denen die Verordnung geändert wird. Die Organe haben die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Obergrenzen einzuhalten.

In Absatz 2 wird festgeschrieben, dass die Obergrenzen erforderlichenfalls überschritten werden können, wenn nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente in Anspruch genommen werden können. Die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds, das Flexibilitätsinstrument und der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung sind derzeit in den Nummern 25-28 der geltenden IIV definiert. Diese nicht im Finanzrahmen enthaltenen Instrumente erlauben es, bei Bedarf und unter besonderen Umständen Mittel bereitzustellen, die über die im Finanzrahmen vorgesehenen Obergrenzen hinausgehen. Sie erhöhen die Flexibilität des Finanzrahmens; ihre Inanspruchnahme wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam beschlossen.

Die für diese Instrumente geltenden Bestimmungen werden in die neue IIV aufgenommen, um die gegenwärtige Flexibilität beizubehalten, und damit die Aufgaben der Organe bei der Inanspruchnahme der Instrumente weiterhin geregelt sind. Auf diese Weise wird die derzeitige Praxis so weit wie möglich bewahrt.

Artikel 3

Dieser Artikel greift den Wortlaut von Nummer 15 der geltenden IIV auf, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die nach Nummer 3 der geltenden IIV festgelegten Abstimmungsregeln. Die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze ist für jedes Jahr zu gewährleisten. Sollten die Obergrenzen bei den Mitteln für Zahlungen zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der höher ist als die geltende Eigenmittel-Obergrenze, sind die im Obergrenzen des Finanzrahmens anzupassen. Der Artikel enthält einen Verweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom, in dem die Eigenmittel-Obergrenze und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen festgelegt sind.

Artikel 4

Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut von Nummer 16 der geltenden IIV und regelt die jährliche technische Anpassung des Finanzrahmens. Der Begriff „beide Teile der Haushaltsbehörde“ wird in der gesamten Verordnung durch „das Europäische Parlament und der Rat“ ersetzt.

Artikel 5

Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut von Nummer 17 der geltenden IIV. Die Formulierung wurde nur leicht angepasst, indem die Bezugnahme auf die geltende IIV durch einen Verweis auf den Zeitraum ersetzt wurde, in dem der Rahmen für die Kohäsionspolitik vereinbart wurde. Die Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik wird im Zuge der technischen Anpassung für das Jahr 2011 erfolgen, die im April 2010 vorgelegt wird.

Artikel 6

Der Wortlaut dieses Artikels, der die Anpassungen an die Ausführungsbedingungen regelt, entspricht – mit Ausnahme der Bezugnahme auf die nach Nummer 3 der geltenden IIV festgelegten Abstimmungsregeln – Nummer 18 der geltenden IIV.

Artikel 7

Der Wortlaut dieses Artikels, der die Anpassungen in Verbindung mit einem übermäßigen öffentlichen Defizit regelt, entspricht Nummer 20 der geltenden IIV.

Artikel 8

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht den Nummern 21-23 der geltenden IIV.

Änderungen des Finanzrahmens werden nach denselben Regeln wie den für die Verordnung geltenden Regeln angenommen. Um die gegenwärtige Flexibilität des Finanzrahmens im Hinblick auf Änderungen um weniger als 0,03 % des BNE beizubehalten, ist in Absatz 3 festgehalten, dass der Finanzrahmen bei Bedarf und sofern der Schwellenwert von 0,03 % nicht überschritten wird, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens geändert werden darf. Dies ändert nichts an der bestehenden Praxis, nach der das Europäische Parlament und der Rat (der mit qualifizierter Mehrheit beschließt) Änderungen, die unter diesem Schwellenwert liegen, gemeinsam beschließen.

Artikel 9

Der Wortlaut dieses Artikels, der die infolge einer Vertragsänderung erforderlichen Anpassungen regelt, entspricht Nummer 4 der geltenden IIV.

Artikel 10

Der Wortlaut dieses Artikels, der die erweiterungsbedingten Anpassungen regelt, entspricht – mit Ausnahme der Bezugnahme auf die nach Nummer 3 der geltenden IIV festgelegten Abstimmungsregeln – Nummer 29 der geltenden IIV.

Artikel 11

In Artikel 312 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags ist festgehalten, dass der Finanzrahmen „auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen“ enthält. Artikel 11 schreibt die allgemeinen Grundsätze für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren fest.

Gemäß Artikel 295 des Vertrags werden die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Organe im Haushaltsverfahren in der neuen IIV festgehalten, so dass die für den konkreten Ablauf des neuen Haushaltsverfahrens erforderliche Flexibilität gewährleistet ist.

Artikel 12

Die Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat im Haushaltsverfahren einen besonderen Stellenwert. Um das gegenwärtige Gleichgewicht zu bewahren und einen reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu ermöglichen, werden die Grundregeln (ein Betrag zur Deckung des tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarfs wird in einem Kapitel des Haushaltsplans eingesetzt; es werden keine Mittel in eine Reserve eingesetzt) und der für die Finanzierung der GASP vereinbarte Betrag (unverändert) in der MFR-Verordnung festgehalten.

Der Wortlaut greift die entsprechende Formulierung in Absatz 2 und den ersten Satz des letzten Absatzes von Nummer 42 der geltenden IIV auf. Alle anderen in den Nummern 42 und 43 der geltenden IIV enthaltenen Bestimmungen werden Bestandteil der Nummern 18 und 19 der neuen IIV. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist für die Erstellung des Haushaltsentwurfs für den Bereich GASP verantwortlich. Der Wortlaut wurde geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Hohe Vertreter die in der geltenden IIV vorgesehene Rolle des Rates bzw. der Ratspräsidentschaft übernimmt.

Artikel 13

Dieser Artikel greift den Wortlaut von Nummer 30 der geltenden IIV über die Laufzeit des Finanzrahmens und die Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens auf. Die Verpflichtung der Kommission, bis Juli 2011 einen neuen Finanzrahmen vorzulegen, bleibt bestehen. Der Wortlaut von Nummer 30 Absatz 2 wird geringfügig angepasst, um Artikel 312 Absatz 4 des Vertrags Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Im letzten Artikel der MFR-Verordnung wird der Tag des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt. Die neue IIV muss am selben Tag in Kraft treten. Beide Instrumente decken den Zeitraum 2007-2013 ab. Die Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung werden miteinbezogen, da die Vorschläge darauf abstellen, die geltenden IIV an den neuen Vertrag anzupassen.

2.2. Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich

In den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich („neue IIV“) sind alle Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung („geltende IIV“) aufgenommen worden, die nicht

a) in direktem Zusammenhang mit dem Finanzrahmen an sich stehen und als solche in der MFR-Verordnung enthalten sein werden;

b) durch den Vertrag hinfällig geworden sind;

c) in die Haushaltsordnung aufgenommen werden sollen.

Dieser Ansatz ergibt sich aus dem Wunsch, die derzeit geltenden Regeln, die sich als wirksam erwiesen haben, so weit wie möglich beizubehalten, und das Gleichgewicht zwischen den Organen sowie ihre Einbindung in das Haushaltsverfahren zu bewahren.

Einleitung – Nummer 1-6 der neuen IIV

Der Einleitungsteil der neuen IIV entspricht dem Wortlaut von Nummer 1-8 der geltenden IIV, mit Ausnahme von Nummer 4, die in die MFR-Verordnung (Artikel 11) aufgenommen wird, und Nummer 7, die gegenstandslos geworden ist.

In Nummer 1 wird ein Bezug auf Artikel 295 des Vertrags als Rechtsgrundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung eingefügt.

In Nummer 3 wird ein Verweis auf die MFR-Verordnung und die Haushaltsordnung eingefügt. Der Verweis auf Artikel 272 Absatz 9 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist hinfällig und wurde gestrichen. Die in der IIV festgelegten Abstimmungsregeln für die Beschlussfassungsverfahren werden unverändert beibehalten (d. h. der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen).

Die dreiteilige Struktur der IIV wird beibehalten; in Nummer 5 wird sie erläutert. Teil I enthält einige ergänzende Bestimmungen über den Finanzrahmen sowie Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen Instrumente. Teil II, dem der Anhang beigefügt wird, regelt die an das neue Haushaltsverfahren angepasste interinstitutionelle Zusammenarbeit. Er umfasst darüber hinaus Regeln für die Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakten sowie Bestimmungen zur Finanzierung der GASP und zu den Fischereiabkommen. Teil III enthält sämtliche weiterhin geltenden Bestimmungen aus Teil III der geltenden IIV.

In Nummer 6 ist geregelt, dass die neue Interinstitutionelle Vereinbarung an dem Tag in Kraft tritt, an dem auch die MFR-Verordnung in Kraft tritt. An diesem Tag tritt die neue IIV an die Stelle der geltenden IIV.

Teil I – Bestimmungen über den Finanzrahmen und besondere, nicht im Finanzrahmen enthaltene Instrumente

A. Bestimmungen über den Finanzrahmen

Nummer 7 der neuen IIV entspricht dem Wortlaut des letzten Absatzes von Nummer 11 der geltenden IIV und betrifft die nicht im Haushaltsplan ausgewiesenen Vorgänge (z. B. Europäischer Entwicklungsfonds) und die Entwicklung der Eigenmittelkategorien. Diese Bestimmung steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Finanzrahmen an sich und ist als solche nicht in die MFR-Verordnung aufzunehmen.

Die einschlägigen Angaben werden weiterhin vorgelegt, sollten aber nicht mehr mit der technischen Anpassung des Finanzrahmens, sondern mit den Unterlagen zum Haushaltsentwurf bereitgestellt werden, mit denen sie in einem engeren logischen Zusammenhang stehen. Der Zeitpunkt der Vorlage bleibt im Wesentlichen unverändert (Ende April/Anfang Mai).

Nummer 8 der neuen IIV betrifft die Spielräume innerhalb der Obergrenzen. Die Obergrenzen der einzelnen Rubriken, die gemäß dem Vertrag in jedem jährlichen Haushaltsverfahren einzuhalten sind, werden in der MFR-Verordnung festgesetzt. Die Praxis, soweit wie möglich dafür zu sorgen, dass ausreichende Spielräume innerhalb der Obergrenzen verfügbar bleiben, ist beizubehalten. Sie ist Bestandteil der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Ausdruck des guten Willens der Organe im Haushaltsverfahren; deshalb gehört die Bestimmung in die IIV. Sie wird unverändert übernommen.

Nummer 9 der neuen IIV entspricht dem Wortlaut von Nummer 19 der geltenden IIV über die Aktualisierung der Schätzwerte für Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2013. Da auch dieser Aspekt keinen direkten Einfluss auf den Finanzrahmen hat, ist diese Bestimmung in der neuen IIV beizubehalten.

B. Bestimmungen über die nicht im Finanzrahmen enthaltenen besonderen Instrumente

Die derzeitigen Instrumente, die nicht im Finanzrahmen enthalten sind (Reserve für Soforthilfen, Solidaritätsfonds, Flexibilitätsinstruments und Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung) werden nach wie vor in der IIV geregelt. In der MFR-Verordnung ist in Artikel 2 die Möglichkeit vorgesehen, diese Instrumente bei Bedarf in Überschreitung der Obergrenzen des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Bestimmungen zu Ziel und Zweck der Instrumente, den Beträgen sowie der Rolle der Organe bei ihrer Inanspruchnahme (gemeinsamer Beschluss der Organe nach den in Nummer 3 enthaltenen Abstimmungsregeln) werden wie in der geltenden IIV beibehalten.

Mit der vorgeschlagenen Aufteilung der Bestimmungen zu den nicht im Finanzrahmen enthaltenen Instrumenten soll die gegenwärtige Praxis bewahrt werden. Einige Bestimmungen über die Inanspruchnahme dieser Instrumente sind allerdings durch die Praxis selbst gegenstandslos geworden. So ist in der geltenden IIV die Einberufung eines Trilogverfahrens vorgesehen, wenn die Kommission einen Vorschlag zur Inanspruchnahme eines dieser Instrumente vorlegt. Dieses Verfahren kann in der Praxis jedoch in der Regel vermieden werden, da beide Teile der Haushaltsbehörde normalerweise ohne einen formalen Trilog eine Einigung über den Kommissionsvorschlag erreichen. Daher wird vorgeschlagen, den Wortlaut an die Praxis anzupassen. Die Verpflichtung, jedes Mal einen Trilog einzuberufen, wenn ein Vorschlag zur Inanspruchnahme der Instrumente vorgelegt wird, wird durch die Verpflichtung ersetzt, lediglich im Fall von Uneinigkeit einen Trilog einzuberufen.

Im Hinblick auf das Flexibilitätsinstrument wird vorgeschlagen, die Regel für die Vorlage des Vorschlags zur Inanspruchnahme des Instruments zu ändern. Die gegenwärtige Verknüpfung mit den „Haushaltsinstrumenten“ und die Verpflichtung, den Vorschlag zusammen mit dem Haushalts[vor]entwurf zu unterbreiten (siehe Nummer 27 Absatz 4 der geltenden IIV), sind nicht notwendig und könnten kontraproduktiv sein (z. B. könnte der Vorschlag künftig direkt im Konzertierungsverfahren vorgelegt werden). Der vereinfachte Wortlaut würde es erlauben, den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments im Vermittlungsausschuss vorzulegen, um einen Lösungskompromiss für den jährlichen Haushaltsplan zu finden. Dies entspricht der gegenwärtigen Praxis.

Teil II – Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Die Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit wurden wesentlich geändert, um dem mit dem Vertrag eingeführten neuen Haushaltsverfahren Rechnung zu tragen. Da die Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit in der geltenden IIV sowohl im Hauptteil als auch in Anhang II enthalten sind, wird vorgeschlagen, alle einschlägigen Bestimmungen im gleichen Anhang aufzuführen. Der neue Anhang enthält die weiterhin geltenden Bestimmungen zum derzeitigen Verfahren (z. B. wurde der Wortlaut von Nummer 32 und 33 der geltenden IIV in Nummer 3-6 der neuen IIV aufgegriffen) sowie die für die Funktionsfähigkeit des neuen Haushaltsverfahrens und des Vermittlungsausschusses notwendigen neuen Regeln. Die Beschreibung der Grundsätze der Zusammenarbeit umfasst auch einen pragmatischen Zeitplan. Die in der Erklärung der drei Organe über die Übergangsbestimmungen (November 2009) vereinbarten Bestimmungen über Berichtigungshaushaltspläne sind ebenfalls enthalten. Dementsprechend wird der neue Anhang die Erklärung über die Übergangsbestimmungen für den pragmatischen Zeitplan und die Berichtigungshaushaltspläne ersetzen.

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte

Die Bestimmungen von Nummer 37 und 38 der geltenden IIV sind ohne wesentliche Änderungen in den Nummern 15 und 16 der neuen IIV enthalten. Lediglich der Verweis auf das Mitentscheidungsverfahren ist durch den Verweis auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu ersetzen, und der Verweis auf den EG-Vertrag ist durch den Verweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU zu ersetzen.

C. Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen

Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der geltenden IIV zu Ausgaben im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen an die neuen Haushaltsregeln anzupassen. Die vorgeschlagene Änderung des Wortlauts trägt denjenigen Teilen der geltenden IIV Rechnung, die weiterhin relevant sind und ausschließlich mit der guten Zusammenarbeit und der laufenden Unterrichtung der Organe über die Entwicklungen im Zusammenhang stehen. Der neue Wortlaut ist im Hauptteil der neuen IIV enthalten und wird Anhang IV der geltenden IIV ersetzen.

D. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

Alle in den Nummern 42 und 43 der geltenden IIV enthaltenen Bestimmungen (mit Ausnahme der in Artikel 12 der MFR-Verordnung enthaltenen Bestimmungen) werden in der neuen IIV (Nummern 18 und 19) beibehalten. Die Verweise auf den Vorsitz des Rates oder den Rat werden durch Verweise auf den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ersetzt, der Verweis auf die zweite Lesung im Rat durch den Verweis auf den Vermittlungsausschuss.

Teil III – Wirtschaftliche Haushaltsführung im Bereich der EU-Mittel

Dieser Teil entspricht dem Wortlaut des entsprechenden Teils der geltenden IIV, mit Ausnahme der Nummern 45 und 47, die gegenstandslos geworden sind. Die Bestimmungen von Nummer 44 werden in die Haushaltsordnung und die entsprechenden Basisrechtsakte über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds aufgenommen.

A. Finanzplanung

Die Bestimmungen zur Finanzplanung entsprechen dem Wortlaut von Nummer 46 der geltenden IIV. Es wurden lediglich zwei geringfügige Änderungen vorgenommen: Der Verweis auf den „Vorentwurf“ des Haushaltsplans wurde gestrichen und der Verweis auf Anhang II Teil D zu den Obergrenzen für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen wurde durch den Verweis auf Artikel 32 der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung ersetzt.

B. Agenturen und Europäische Schulen

Der erste Teil ist identisch mit Nummer 47 der geltenden IIV. Es wird vorgeschlagen, in den zweiten Teil die gemeinsam von den drei Organen am 12. November 2009 vereinbarten Bestimmungen zur Umsetzung dieses Verfahrens aufzunehmen, um in der neuen IIV ein einheitliches Regelwerk für die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu schaffen.

C. Neue Finanzierungsinstrumente

Die Bestimmungen zu den neuen Finanzinstrumenten (Nummer 49 der geltenden IIV) werden übernommen. Die einzige Änderung besteht in der Streichung der Bezugnahme auf den Vorentwurf des Haushaltsplans.

2.3. Haushaltsordnung

Einige der Bestimmungen der geltenden IIV sind bereits in der Haushaltsordnung oder ihren Durchführungsbestimmungen enthalten bzw. sollten logischerweise besser dort aufgenommen werden.

Dies betrifft folgende Bestimmungen der geltenden IIV:

- Nummer 14 der geltenden IIV wird in die Haushaltsordnung aufgenommen (neuer Artikel 47b), da sie sowohl den Haushaltplan als auch den MFR betrifft. Sie wird nicht in die MFR-Verordnung aufgenommen, da eine entsprechende Bestimmung zur Haushaltsdisziplin im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen in Artikel 310 AEU-Vertrag enthalten ist. Es ist daher wichtig, den gleichen Zusammenhang auch zum Haushaltsplan herzustellen, wie dies in der geltenden IIV der Fall war.

- Die Finanzbögen (Nummer 39) sind Gegenstand von Artikel 28 der Haushaltsordnung und Artikel 22 der Durchführungsbestimmungen.

- Der zweite Teil von Nummer 40 („die beiden Teile der Haushaltsbehörde [verpflichten sich], sich an die in den einschlägigen Basisakten für die Strukturmaßnahmen, die ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Verpflichtungsermächtigungen zu halten“) wird in den neuen Artikel 155 Buchstabe a der Haushaltsordnung (in Teil II – Sonderbestimmungen) aufgenommen, der insbesondere die strukturpolitischen Maßnahmen, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds betrifft.

- Die in Anhang II Teil D der geltenden IIV aufgeführten Höchstbeträge für vorbereitende Maßnahmen und Pilotprojekte sind nicht in der neuen IIV enthalten, da sie bereits in Artikel 32 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgehalten sind.

- Die neuen in Artikel 317 AEU-Vertrag vorgesehenen Bestimmungen zu den Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans erfordern – zusammen mit Nummer 44 der geltenden IIV – eine umfassende Analyse und werden daher zusammen mit der alle drei Jahre anstehenden Überarbeitung der Haushaltsordnung vorgeschlagen.

- Nummer 45 der geltenden IIV, die die Änderung der Haushaltsordnung zum Gegenstand hat, ist hinfällig. Die Regeln für die Annahme der Haushaltsordnung sind im Vertrag festgelegt.

2010/0048 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[4],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[5],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit 1988 werden der mehrjährige Finanzrahmen und die diesbezüglichen Bestimmungen in interinstitutionellen Vereinbarungen geregelt. Der mehrjährige Finanzrahmen 2007-2013 wurde durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgelegt[6]. Artikel 312 AEU-Vertrag sieht vor, dass der mehrjährige Finanzrahmen in Form einer Verordnung festgelegt wird. Daher müssen die einschlägigen Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in eine Verordnung aufgenommen werden.

(2) Zudem muss der durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegte mehrjährige Finanzrahmen in die gleiche Verordnung aufgenommen werden.

(3) Im Finanzrahmen sollten die Obergrenzen für die Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen festgelegt. Diese sollten die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[7] nicht übersteigen. Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2007 bis 2013 und für jede Rubrik bzw. Teilrubrik sollten die Ausgabenbeträge, ausgedrückt in Mitteln für Verpflichtungen, festgesetzt werden. Auch die jährlichen Ausgabengesamtbeträge sollten, ausgedrückt in Mitteln für Verpflichtungen und in Mitteln für Zahlungen, festgesetzt werden.

(4) Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau bestimmte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds, des Flexibilitätsinstruments und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung . Um besondere Instrumente verwenden zu können, muss also die Möglichkeit vorgesehen werden, im Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen.

(5) Bei der Aufstellung des Finanzrahmens sollten die Preise von 2004 zugrunde gelegt werden. Die Regeln für die technische Anpassung des Finanzrahmens zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume zu aktuellen Preisen sollten ebenfalls festgelegt werden.

(6) Im Finanzrahmen sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckbestimmten Einnahmen im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8] finanziert werden.

(7) Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen für Rubrik 1B (Zusammenhalt für Wachstum und Beschäftigung) und die Methode zur Festlegung der Zuweisungen für die einzelnen Mitgliedstaaten wurden vom Europäischen Rat auf der Tagung vom 15./16. Dezember 2005 vereinbart. Bei den zur Bestimmung der nationalen Zuweisungen verwendeten Berechnung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) wurden gemäß Ziffer 41 des endgültigen Entwurfs der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 des Vorsitzes im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 die im April 2005 veröffentlichten BIP-Statistiken zugrunde gelegt. Wenn das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007-2009 um mehr als +/-5 % von dem 2005 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so müssen gemäß Ziffer 42 des genannten Dokuments die diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen werden.

(8) Für andere Situationen, die eine Anpassung des Finanzrahmens erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Anpassungen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung, einem übermäßigen öffentlichen Defizit, Vertragsänderungen oder Erweiterungen erforderlich werden.

(9) Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen, müssen Änderungen des Finanzrahmens möglich sein. In einem Änderungsvorschlag sollte die Kommission die Möglichkeit einer Mittelumschichtung innerhalb von Rubriken oder zwischen Rubriken sowie die Möglichkeit der Heraufsetzung einer Obergrenze bei gleichzeitiger Senkung einer anderen prüfen. Der Finanzrahmen sollte ausreichend Spielraum für die Reaktion auf unvorhergesehene Umstände lassen, indem die Möglichkeit einer Anpassung des Finanzrahmens innerhalb einer Marge von bis zu 0,03 % des EU-Bruttonationaleinkommens während des Haushaltsverfahrens vorgesehen wird.

(10) Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren sind allgemeine Regeln festzulegen.

(11) Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens müssen Grundregeln für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gesamtmittel für den Geltungszeitraum des Finanzrahmens festgelegt werden.

(12) Die genauen Modalitäten für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren und für die Aufstellung des Haushaltsplans für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 2010 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich[9] festgelegt.

(13) Die Kommission sollte vor Juli 2011 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Falls der neue Finanzrahmen nicht vor Auslaufen des in dieser Verordnung festgelegten Finanzrahmens verabschiedet sein sollte, sollte der Finanzrahmen nach der vorliegenden Verordnung weiter gelten −

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mehrjähriger Finanzrahmen

Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2007-2013 („der Finanzrahmen“) ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2 Einhaltung der Obergrenzen des Finanzrahmens

1. Jeder der im Finanzrahmen in absoluten Zahlen festgesetzten Beträge stellt eine jährliche Obergrenze für die Ausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dar. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben im Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die jährlichen Obergrenzen für Ausgaben einzuhalten .

2. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds, das Flexibilitätsinstrument oder der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates [10] , der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [11] und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] 2010 in Anspruch genommen werden müssen, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens überschreiten.

Artikel 3 Einhaltung der Obergrenzen für die Eigenmittel

1. Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Finanzrahmens darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates übersteigt.

2. Die Obergrenzen des Finanzrahmens werden gegebenenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß Beschluss 2007/436/EG, Euratom einzuhalten.

Artikel 4 Technische Anpassung

1. Jedes Jahr nimmt die Kommission vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassung des Finanzrahmens vor:

a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1

b) Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in Beschluss 2007/436/EG, Euratom festgelegten Eigenmittelobergrenze.

2. Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von jährlich 2 % vor.

3. Die Ergebnisse der technischen Anpassung im Sinne von Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

4. Für das betreffende Haushaltsjahr darf keine weitere technische Anpassung vorgenommen werden, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 5 Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

1. Wenn das kumulierte Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2007–2009 um mehr als +/- 5 % von dem in dieser Vereinbarung zugrunde gelegten kumulierten BIP abweicht, das 2005 zur Bestimmung der Zuweisungen von Kohäsionsmitteln an die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2007-2013 zugrunde gelegt wurde, passt die Kommission die Beträge, die der betreffende Mitgliedstaat in diesem Zeitraum aus Mitteln zur Förderung der Kohäsion erhalten hat, bei der technischen Anpassung für das Jahr 2011 entsprechend an.

2. Insgesamt darf die positive wie negative Nettowirkung der Anpassung gemäß Absatz 1 3 Mrd. EUR nicht überschreiten. Bei positiver Nettowirkung wird der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittel begrenzt auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Obergrenzen der Teilrubrik 1b in den Jahren 2007–2010.

Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011–2013 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert.

Artikel 6 Anpassungen an die Ausführungsbedingungen

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Anpassung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungsbedingungen für notwendig hält, um eine geordnete Entwicklung bei den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Entscheidungen über diese Vorschläge werden vor dem 1. Mai des Jahres n getroffen.

Artikel 7 Anpassung infolge eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Wird im Zusammenhang mit einem Defizitverfahren die Aussetzung von Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds aufgehoben, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Artikel 8 Änderung des Finanzrahmens

1. Bei unvorhergesehenen Umständen darf der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission geändert werden, wobei die in Beschluss 2007/436/EG, Euratom festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

2. In der Regel müssen Änderungsvorschläge gemäß Absatz 1 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr bzw. für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.

3. Das Europäische Parlament und der Rat können im Haushaltsverfahren innerhalb des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemeinsam jederzeit eine Änderung des Finanzrahmens um bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Europäischen Union beschließen.

4. Bevor eine Änderung des Finanzrahmens vorgeschlagen wird, ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeiten einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Nach Möglichkeit sollte versucht werden, einen erheblichen Teil — ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent — der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitzustellen.

5. In Vorschlägen zur Änderung des Finanzrahmens ist stets zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

6. Bei jeder Änderung ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

Artikel 9 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Vertragsänderung

Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung des AEU-Vertrags während der Geltungsdauer des Finanzrahmens wird der Finanzrahmen entsprechend angepasst.

Artikel 10 Anpassung des Finanzrahmens bei einer Erweiterung

Wenn während der Geltungsdauer des Finanzrahmens neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird der Finanzrahmen auf Vorschlag der Kommission angepasst, um den Mittelbedarf infolge des Ergebnisses der Beitrittsverhandlungen decken zu können.

Artikel 11 Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (die „Organe“) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abgewickelt wird.

Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe verfolgen gemeinsam in einschlägigen interinstitutionellen Kontakten den Fortgang des Verfahrens und prüfen in jeder Phase des Verfahrens, inwieweit sie miteinander übereinstimmen.

Die Organe sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne soweit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf die endgültige Feststellung des Haushaltsplans ermöglicht wird.

Je nach der zu erwartenden Debatte kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 12 Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wird in einem Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Dieser Betrag deckt den tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf, so wie er bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik veranschlagt wurde, und belässt einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Aktionen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

Im Zeitraum 2007-2013 werden für die GASP mindestens 1 740 Mio. EUR zur Verfügung gestellt.

Artikel 13 Folgen des Fehlens eines Finanzrahmens

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2011 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Wird vor dem 31. Dezember 2013 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet, werden die Obergrenzen für das letzte Jahr des geltenden Finanzrahmens beibehalten und andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten ebenso weiter, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist.

Für den Fall, dass nach 2013 neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitreten, wird erforderlichenfalls der Finanzrahmen angepasst, um die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

[pic]

[1] Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 33.

[2] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

[3] Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2009 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen - Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms, ABl. L 347 vom 24.12.2009 S. 26.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[7] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

[8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[9] ABl. C …

[10] [11]ABl. C 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[12] ABl. C 406 vom 30.12.2006, S. 1.

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