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Document 52010DC0415

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2009 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat

/* KOM/2010/0415 endg.*/

52010DC0415

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2009 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat /* KOM/2010/0415 endg.*/


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 2.8.2010

KOM(2010)415 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2009 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Tätigkeitsbericht 2009 der EURODAC-Zentraleinheit zur Vorlage beim Europäischen Parlament und beim Rat

EINLEITUNG

Anwendungsbereich

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „EURODAC-Verordnung“)[1] hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Zentraleinheit vorzulegen[2]. Der vorliegende nunmehr siebte Tätigkeitsbericht gibt Aufschluss über Verwaltung und Leistung des Systems im Jahr 2009 und bewertet die Effizienz und Kostenwirksamkeit von EURODAC sowie die Dienstleistungsqualität der Zentraleinheit.

Rechtliche und politische Entwicklungen

Am 10. September 2009 verabschiedete die Kommission den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist][3].

Zweck dieses Vorschlags war die Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments sowie der Ergebnisse der Verhandlungen des Rates über den Vorschlag zur Änderung der am 3. Dezember 2008 verabschiedeten EURODAC-Verordnung[4]. Gleichzeitig wurde damit den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol der Zugriff auf die Zentraldatenbank EURODAC zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten ermöglicht[5].

DIE EURODAC-ZENTRALEINHEIT[6]

Verwaltung des Systems

Aufgrund der ständig zunehmenden Datenmenge (manche Datenkategorien müssen zehn Jahre lang gespeichert werden), der naturgegebenen Kurzlebigkeit der technischen Plattform (aus dem Jahr 2001) und der unvorhersehbaren Entwicklung des von EURODAC zu verarbeitenden Datenvolumens wird derzeit eine Aufrüstung des EURODAC-Systems durchgeführt.

Dienstleistungsqualität und Kostenwirksamkeit

Die Kommission hat ihr Möglichstes getan, um den Mitgliedstaaten[7], die Endnutzer der EURODAC-Zentraleinheit[8] sind, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu bieten. Im Jahr 2009 war die EURODAC-Zentraleinheit 99,42% der Zeit verfügbar.

Für die Wartung und den Betrieb der Zentraleinheit wurde 2009 ein Betrag in Höhe von 1 221 183,83 EUR aufgewendet. Gründe für die im Vergleich zu den Jahren davor gestiegenen Ausgaben (820 791,05 EUR im Jahr 2007, 605 720,67 EUR im Jahr 2008) sind die Bezahlung der ersten Tranche der laufenden Aufrüstung des EURODAC-Systems sowie die gestiegenen Wartungskosten.

Dank der effizienten Nutzung der von der Kommission verwalteten Ressourcen und der bestehenden Infrastruktur, z.B. des S-TESTA-Netzwerks, konnten gleichzeitig einige Einsparungen erzielt werden.

Außerdem stellte die Kommission (über das IDABC-Programm)[9] die für den Datenaustausch zwischen der Zentraleinheit und den nationalen EURODAC-Stellen erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsdienste bereit. Diese Kosten, die gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Verordnung ursprünglich von den Mitgliedstaaten getragen werden sollten, wurden letztendlich von der Kommission übernommen. Durch die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur konnten Einsparungen bei den nationalen Ausgaben erzielt werden.

Datenschutz und Datensicherheit

In Artikel 18 Absatz 2 der EURODAC-Verordnung ist eine Kategorie der Datenübermittlung enthalten, welche die Möglichkeit sogenannter „spezieller Abfragen“ auf Ersuchen von Personen vorsieht, deren Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind. Damit soll das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten geschützt werden.

Wie bereits in früheren Jahresberichten angeführt, hat die hohe Anzahl an speziellen Abfragen in den ersten Jahren des Betriebs von EURODAC zu Bedenken geführt, nationale Behörden könnten diese Funktion missbräuchlich verwenden.

Nach einer signifikanten Abnahme der entsprechenden Zahlen im Jahr 2008 (von 195 im Jahr 2007 auf 56) wurde 2009 ein weiterer Rückgang verzeichnet: es wurden lediglich 42 Abfragen durchgeführt[10], und diese Zahl gibt keinerlei Anlass zu Besorgnis mehr.

Um dieses Phänomen jedoch besser zu kontrollieren, hat die Kommission in ihren Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung die Bestimmung aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten der nationalen Kontrollbehörde eine Kopie des Antrags jeder Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten übermitteln müssen.

ZAHLEN UND ERKENNTNISSE

Der Anhang zu diesem Tätigkeitsbericht enthält Tabellen mit Daten zur Tätigkeit der Zentraleinheit für den Zeitraum 1.1.2009 – 31.12.2009. Die EURODAC-Statistiken stützen sich auf die Fingerabdruckdaten aller Personen ab 14 Jahren, die in den Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben, die bei der illegalen Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhielten (falls die zuständigen Behörden prüfen wollen, ob bereits zuvor ein Asylantrag gestellt wurde).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass EURODAC-Daten zu Asylanträgen nicht mit den Daten von Eurostat verglichen werden können. Letztere stützen sich auf die monatlichen Statistiken der Justiz- und Innenministerien. Es gibt eine Reihe methodisch bedingter Gründe für diese Unterschiede. Erstens umfassen die Eurostat-Daten alle Asylbewerber, unabhängig vom Alter. Zweitens wird bei der Eurostat-Datensammlung eine Unterscheidung getroffen zwischen Personen, die den Asylantrag in dem Referenzmonat stellen (dazu können auch wiederholte Anträge zählen) und Personen, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen.

Erfolgreiche Dateneingaben

Bei einer „erfolgreichen Dateneingabe“ hat die Zentraleinheit die übermittelten Daten korrekt verarbeitet, ohne dass die Übermittlung aufgrund ungültiger Daten oder fehlerhafter bzw. qualitativ unzureichender Fingerabdruckdaten abgelehnt wurde[11].

2009 waren insgesamt 353 561 erfolgreiche Dateneingaben bei der Zentraleinheit zu verzeichnen, was einem leichten Rückgang von 1% im Vergleich zum Vorjahr entspricht (357 421). In Bezug auf die Dateneingaben zu Asylbewerbern ( „Kategorie 1“ [12]) setzte sich der ansteigende Trend aus den vergangenen zwei Jahren im Jahr 2009 fort: die EURODAC-Statistik zeigt einen Anstieg von 8% (auf 236 936) verglichen mit 2008 (219 557).

Beim Trend der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen („Kategorie 2“ [13]) waren 2009 gravierende Änderungen festzustellen. Nach einem Anstieg um 62,3% zwischen den Jahren 2007 und 2008 (auf 61 945) fiel die Anzahl der Dateneingaben 2009 um 50 % (auf 31 071): Die meisten dieser Daten werden von Italien, Griechenland und Spanien eingegeben. Davon gibt Griechenland die meisten Daten ein – 2009 übermittelte dieser Mitgliedstaat 60 % aller „Kategorie 2“-Daten (18 714 verglichen mit 20 012 im Jahr 2008). Andererseits ist die Anzahl der Eingaben für Italien und Spanien stark gefallen: 7 300 verglichen mit 32 052 für Italien und 1 994 verglichen mit 7 068 für Spanien.

2009 haben sechs Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Island, Lettland, Luxemburg, Norwegen und Portugal) keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 2“ in das System eingegeben. Die durch die EURODAC-Statistiken aufgezeigte Divergenz zwischen der Anzahl von Kategorie 2-Daten, die an EURODAC und andere Statistikstellen über die Anzahl von illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen gesandt werden, beruht höchstwahrscheinlich auf der ungenauen Definition von Artikel 8 Absatz 1 der EURODAC-Verordnung[14]. Dieser Punkt wird im Rahmen der laufenden Revision der EURODAC-Verordnung geklärt.

2009 setzte sich der steigende Trend in Bezug auf die freiwillig übermittelten[15] Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ [16] (Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten) aus den Vorjahren fort. Nach einem Anstieg um 17,6% im Jahr 2008 (auf 75 919) stieg die Anzahl der Dateneingaben 2009 um 12,7% (auf 85 554): Irland stellte als einziger Mitgliedstaat keine Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ ins System.

Auch wenn „Kategorie 3“-Abfragen im Rahmen der EURODAC-Verordnung nicht verpflichtend sind, fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit zu nutzen, bevor sie ein Rückführungsverfahren nach Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger einleiten. In den in der EURODAC-Verordnung[17] angeführten Fällen könnte eine solche Abfrage dabei helfen, festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, in den er in Anwendung der Dublin-Verordnung rückzuführen ist.

„Treffer“

Mehrfachanträge (Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“)

Von den insgesamt 236 936 Asylanträgen, die 2009 in EURODAC gespeichert wurden, waren 23,3 % „Mehrfachanträge“, (d.h. zweimal oder öfter gestellte). Das bedeutet, dass in 55 226 Fällen die Fingerabdruckdaten der betreffenden Person bereits als „Kategorie 1“ (in dem gleichen oder einem anderen Mitgliedstaat) gespeichert waren. Dies ist ein Anstieg von 5,8 % im Vergleich zum Vorjahr. Doch die Übermittlung von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 1“ bedeutet nicht in jedem Fall, dass die betreffende Person einen neuen Asylantrag gestellt hat. Die in einigen Mitgliedstaaten gängige Praxis, nach der Rückübernahme gemäß der Dublin-Verordnung die Fingerabdrücke abzunehmen, verzerrt die Statistik der Mehrfachanträge. Wenn dem Antragsteller bei seiner Ankunft nach einer Überstellung gemäß der Dublin-Verordnung erneut die Fingerabdruckdaten abgenommen und an EURODAC übermittelt werden, so erweckt dies fälschlicherweise den Eindruck, die betreffende Person stelle erneut einen Asylantrag. Um dieses Problem zu lösen, hat die Kommission in ihrem Vorschlag zur Änderung der EURODAC-Verordnung vorgesehen, dass Überstellungen nicht als neue Asylanträge eingetragen werden dürfen.

Tabelle 3 im Anhang zeigt – nach Mitgliedstaaten aufgegliedert – die Zahl der Asylanträge, die mit zuvor in einem anderen Mitgliedstaat („Auslandstreffer“) oder im gleichen Mitgliedstaat („Inlandstreffer“)[18] gestellten Asylanträgen übereinstimmen.

Es ist auffällig, dass 38,8 % aller Mehrfachanträge „Inlandstreffer“ waren. In Belgien, Polen, der Tschechischen Republik und Zypern beträgt die Zahl sogar mehr als 50 %. Da sie Fälle aufzeigen, in denen eine Person in demselben Mitgliedstaat, in dem sie bereits Asyl beantragt hat, einen neuerlichen Asylantrag stellt, sind Inlandstreffer als Folgeantrag gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft anzusehen.

Auslandstreffer lassen Rückschlüsse auf Sekundärbewegungen von Asylbewerbern in der EU zu. Abgesehen von den „üblichen“ Routen zwischen Nachbarstaaten hat eine große Anzahl von Asylbewerbern in Frankreich (2 012) und in Belgien (959) vorher einen Antrag in Polen gestellt, und die meisten Auslandstreffer in Griechenland (300) und Italien (208) wurden beim Abgleich mit im Vereinigten Königreich gespeicherten Daten erzielt. Im letzteren Fall verlaufen die Migrationsströme symmetrisch, da das Vereinigte Königreich eine hohe Anzahl von Treffern beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit von Italien übermittelten Daten (726) erzielt hat.

Treffer beim Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“

Diese Treffer geben einen Hinweis darauf, welche Routen Personen benutzt haben, die unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union eingereist sind, bevor sie einen Asylantrag gestellt haben. Wie bereits im Jahr davor wurden die meisten Treffer beim Abgleich mit Daten erzielt, die Griechenland und Italien und in geringerem Maße Ungarn und Spanien in das System eingegeben hatten. Legt man die Daten aller Mitgliedstaaten zugrunde, so stellen 65,2 % der illegal über eine Außengrenze eingereisten Personen, die anschließend einen Asylantrag stellen, diesen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in den sie illegal eingereist sind. Dies ergibt 20 363 Anträge, was einen Anstieg im Vergleich zum Jahr davor bedeutet. Damals gab es 10 571 „Auslandstreffer“ (35,6 %), d.h. Anträge, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurden, in den die Person unrechtmäßig eingereist war.

Die Mehrheit der über Griechenland illegal in die EU eingereisten und anschließend weiterreisenden Personen (12 192) hatte Norwegen (2 223), das Vereinigte Königreich (1 805) oder Deutschland (1 516) zum Ziel. Die 6 398 über Italien eingereisten Personen, die in ein anderes Land weiterreisten, taten dies vornehmlich in Richtung Schweiz (1 422), Niederlande (1 075), Norwegen (1 041) oder Schweden (911). Ziel der 544 über Spanien eingereisten Personen, die in ein anderes Land weiterreisten, war meistens Frankreich (254) oder die Schweiz (118), während die 604 über Ungarn eingereisten Weiterreisenden hauptsächlich nach Österreich (150), die Schweiz (80) oder Deutschland (65) fuhren.

Treffer beim Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“

Diese Treffer geben Hinweise darauf, wo illegale Migranten den ersten Asylantrag gestellt haben, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Eingabe von Fingerabdruckdaten der „Kategorie 3“ freiwillig ist und dass nicht alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit dieser Überprüfung systematisch nutzen.

Auf der Grundlage der vorhandenen Daten lässt sich vermuten, dass wie in den vergangenen Jahren Personen, die sich illegal in Deutschland aufhielten, in zahlreichen Fällen vorher einen Asylantrag in Schweden oder Österreich gestellt hatten, und dass sich illegal in Frankreich aufhaltende Personen häufig vorher einen Asylantrag im Vereinigten Königreich oder in Italien gestellt hatten. Nach einem Asylantrag in Italien hält sich eine beträchtliche Anzahl von Personen unrechtmäßig in Norwegen, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden auf. Ähnliche Ströme sind von Griechenland, Spanien und Malta nach Norwegen, Deutschland und die Niederlande zu beobachten. Es ist bemerkenswert, dass durchschnittlich etwa 25% der Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, vorher in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten.

Verzögerungen bei der Datenübermittlung

Die EURODAC-Verordnung sieht derzeit nur eine sehr vage Frist für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten vor, was in der Praxis erhebliche Verzögerungen verursachen kann. Dies ist ein wesentlicher Punkt, da eine zu späte Übermittlung dazu führen kann, dass gegen die in der Dublin-Verordnung niedergelegten Grundsätze für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verstoßen wird. In den vorangegangen Tätigkeitsberichten und auch im Bewertungsbericht wurde bereits auf das Problem unverhältnismäßiger Verzögerungen zwischen dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit hingewiesen.

In Fortsetzung des Trends vom Jahr davor ist 2009 ein weiterer Anstieg der Übermittlungsverzögerungen – d.h. der Zeitspanne zwischen der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit – zu verzeichnen. Die längste Verzögerung beträgt 36,35 Tage für die Übermittlung von „Kategorie 2“-Daten aus Griechenland[19]. Andere Mitgliedstaaten mit langen Verzögerungen sind Rumänien, Island, das Vereinigte Königreich, Spanien, die Slowakei und Dänemark. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass Verzögerungen bei der Datenübermittlung dazu führen können, dass einem Mitgliedstaat fälschlicherweise die Zuständigkeit zugewiesen wird, wie dies in den Tätigkeitsberichten früherer Jahre in den beiden Szenarien „falsche Treffer“[20] und „verpasste Treffer“[21] ausgeführt wurde.

Die Anzahl der falschen und verpassten Treffer zeigt deutlich die größeren Verzögerungen bei der Übermittlung von Fingerabdruckdaten.

2009 deckte die Zentraleinheit 1060 „verpasste Treffer“ auf, was 2,3-mal so viele waren wie 2008 (450). 2007 gab es lediglich 60 „verpasste Treffer“. Es ist auffällig, dass 99 % der 2009 aufgetretenen verpassten Treffer aufgrund von Übermittlungsverzögerungen durch Griechenland zustande kamen. 290 der Treffer waren „falsche Treffer“ (2008 waren es 324). 82,8 % dieser Treffer sind wegen Übermittlungsverzögerungen durch Dänemark zustande gekommen. Auf der Grundlage der oben stehenden Ergebnisse fordert die Kommission die Mitgliedstaaten erneut mit Nachdruck auf, alles Erforderliche zu tun, um ihre Daten gemäß Artikel 4 und 5 der EURODAC-Verordnung unverzüglich zu übermitteln.

Qualität der Dateneingaben

Die Durchschnittsquote der abgelehnten Dateneingaben betrug 2009 für alle Mitgliedstaaten 7,87 %; das bedeutet einen leichten Anstieg gegenüber den vorangegangenen Jahren (2008: 6,4 %), 2007: 6,13 %). Neun Mitgliedstaaten hatten eine Ablehnungsquote von über 10%: die Niederlande (19,28 %), Malta, Estland, Finnland, Luxemburg, Schweden, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Deutschland. In elf Mitgliedstaaten lag die Quote über der Durchschnittsquote. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ablehnungsquote nicht durch technologische Unzulänglichkeiten oder Systemschwächen bedingt ist. Die Gründe für die Ablehnung der Daten sind hauptsächlich die schlechte Qualität der Fingerabdruckdaten, menschliches Versagen oder die falsche Konfiguration der Übermittlungsgeräte der Mitgliedstaaten. Andererseits muss darauf hingewiesen werden, dass sich hinter den genannten Zahlen in einigen Fällen mehrere Versuche verbergen, die gleichen Fingerabdruckdaten, die aufgrund unzureichender Qualität vom System abgelehnt wurden, erneut zu übermitteln. Die Kommission erkennt zwar an, dass es zu Verzögerungen beim Abnehmen der Fingerabdrücke kommen kann, wenn dies vorübergehend nicht möglich ist (verletzte Fingerspitzen oder ein Gesundheitszustand, der das sofortige Abnehmen der Fingerabdrücke unmöglich macht), sie weist aber dennoch erneut auf das Problem einer insgesamt hohen Ablehnungsquote hin, das bereits in den vorangegangenen Tätigkeitsberichten angesprochen wurde. Sie fordert die betreffenden Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Weiterbildungsveranstaltungen für die nationalen EURODAC-Bediensteten zu organisieren und für eine korrekte Konfiguration ihrer Übermittlungsgeräte zu sorgen, um so die Ablehnungsrate zu senken.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Auch 2009 erzielte die EURODAC-Zentraleinheit sehr zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf Schnelligkeit, Leistung, Sicherheit und Kostenwirksamkeit.

Die Anzahl der in EURODAC-Zentraleinheit eingegebenen „Kategorie 1“-Daten ist ebenfalls gestiegen. Die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 2 ist um 50% gesunken, während die Zahl der Dateneingaben der Kategorie 3 um 12,7% angestiegen ist.

Bedenken bestehen weiterhin in Bezug auf die unverhältnismäßigen Verzögerungen bei der Datenübermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit.

Tabelle 1: EURODAC-Zentraleinheit, Inhalt der Datenbank – Stand: 31.12.2009

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Tabelle 2: Erfolgreiche Dateneingaben in die EURODAC-Zentraleinheit - 2009

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Tabelle 3: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2009

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Tabelle 4: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 2-Daten“ - 2009

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Tabelle 5: Verteilung der „Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 3-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2009

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Tabelle 6: Abgelehnte Dateneingaben, in Prozent - 2009

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Tabelle 7: Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Abnahme der Fingerabdruckdaten und ihrer Übermittlung an die EURODAC-Zentraleinheit - 2009

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Tabelle 8: „Falsche Treffer“ – Abgleich von „Kategorie 1-Daten“ mit „Kategorie 1-Daten“ - 2009

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Tabelle 9: Verteilung der „verpassten Treffer“ beim Abgleich von Daten der Kategorien 1 und 2 aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung von „Kategorie 2-Daten“ - 2009

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Tabelle 10: Verteilung von „Treffern“ – Abgleich mit gesperrten Fällen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000) - 2009

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Tabelle 11: Anzahl der Kategorie 9 pro Mitgliedstaat - 2009

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[1] ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

[2] Artikel 24 Absatz 1 EURODAC-Verordnung.

[3] KOM(2009) 342 endg.

[4] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung von 'EURODAC' für den Abgleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung der Dublin-Verordnung - KOM(2008) 825.

[5] Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2009) 344 endg. Vom 10.9.2009) wurde gleichzeitig verabschiedet. Mit der Abschaffung der Säulenstruktur durch das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat dieser seine Gültigkeit verloren.

[6] Eine allgemeine Beschreibung der EURODAC-Zentraleinheit sowie die Definitionen der von der Zentraleinheit verarbeiteten Datenkategorien und der möglichen Treffer sind im ersten Tätigkeitsbericht der EURODAC-Zentraleinheit enthalten. Siehe Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission – Erster Jahresbericht über die Tätigkeiten der EURODAC-Zentraleinheit, SEK(2004) 557, S. 6.

[7] Alle EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und die Schweiz wenden die Dublin-Verordnung und die EURODAC-Verordnung an. Daher bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaaten“ in diesem Bericht die 30 Staaten, welche die EURODAC-Datenbank nutzen.

[8] Diese Dienstleistungen umfassen neben den direkten Dienstleistungen der Zentraleinheit (z.B. Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten, Datenspeicherung) auch die für die Datenübermittlung zwischen der Zentraleinheit und den nationalen Zugangsstellen erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsleistungen.

[9] IDABC steht für interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Interoperable Delivery of European eGovernment Services to public Administrations, Businesses and Citizens). IDABC ist ein Programm der EU, das von der Generaldirektion Informatik der Europäischen Kommission verwaltet wird.

[10] 31 % davon von Frankreich

[11] Tabelle 2 des Anhangs zeigt die nach Kategorien aufgegliederten erfolgreichen Dateneingaben der einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

[12] Fingerabdruckdaten (10-Finger-Abdruck) von Asylbewerbern, die zum Abgleich mit den Fingerabdruckdaten anderer Asylbewerber, die vorher einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben, gespeichert werden. Diese Daten werden auch mit „Kategorie 2“-Daten (s.u.) abgeglichen. „Kategorie 1“-Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. Lediglich in bestimmten Fällen, die in der Verordnung aufgeführt sind (z.B. wenn eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erwirbt) werden die Daten der betreffenden Person gelöscht.

[13] Daten zu Ausländern, die beim illegalen Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen und nicht zurückgeschickt werden. Diese Daten (vollständiger 10-Finger-Abdruck) werden im System gespeichert, um mit den Daten anderer Asylbewerber, die der Zentraleinheit in der Folge übermittelt werden, abgeglichen zu werden. Diese Daten werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die Daten unverzüglich gelöscht werden, wenn die betreffende Person einen Aufenthaltstitel erhalten, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verlassen oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat.

[14] „Unter Beachtung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens vierzehn Jahre alten Ausländer, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab.“

[15] und dabei mit zuvor gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern abgeglichenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

[16] Daten zu Ausländern, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Diese Daten, die nicht aufbewahrt werden, werden mit in der zentralen Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern abgeglichen. Die Mitgliedstaaten sind zur Übermittlung dieser Datenkategorie nicht verpflichtet.

[17] Artikel 11 besagt: „(…) Eine Überprüfung, ob der Ausländer zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn (a) der Ausländer erklärt, dass er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt; b) der Ausländer kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr wäre, oder (c) der Ausländer seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.”

[18] Die in den Tabellen enthaltenen statistischen Angaben zu den Inlandstreffern entsprechen vielleicht nicht den „Trefferantworten“ der Zentraleinheit und der Mitgliedstaaten. Dies ist darin begründet, dass die Mitgliedstaaten nicht immer die Option nach Artikel 4 Absatz 4 in Anspruch nehmen, der zufolge die Zentraleinheit auf Antrag alle Daten mit den bereits in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten abgleichen muss. Auch wenn Mitgliedstaaten diese Option nicht in Anspruch nehmen, muss die Zentraleinheit aus technischen Gründen immer einen Abgleich mit sämtlichen in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten (Daten aus dem eigenen und anderen Mitgliedstaaten) durchführen. Selbst wenn ein „Inlandstreffer“ vorliegt, wird die Zentraleinheit in diesen konkreten Fällen „kein Treffer“ melden, da der Mitgliedstaat den Abgleich der übermittelten Daten mit den eigenen Daten nicht beantragt hat.

[19] Jährliche durchschnittliche Verzögerung bei der Übermittlung einer Datenkategorie des Mitgliedstaats mit den diesbezüglich schlechtesten Ergebnissen.

[20] Beim Szenario des sogenannten falschen Treffers stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat A, dessen Behörden ihm seine Fingerabdruckdaten abnehmen. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 1“-Daten an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B ebenfalls einen Asylantrag stellen kann. Übermittelt Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten schneller als Mitgliedstaat A, ergeben die von A übermittelten Daten beim Abgleich mit den Daten von B einen Treffer. Mitgliedstaat B wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Dies wäre nicht korrekt, da der erste Asylantrag in Mitgliedstaat A gestellt wurde.

[21] Beim Szenario des sogenannten verpassten Treffers wird ein Drittstaatsangehöriger beim illegalen Überqueren einer Außengrenze aufgegriffen. Die Behörden von Mitgliedstaat A nehmen ihm bei der Einreise die Fingerabdruckdaten ab. Wenn die Fingerabdruckdaten nicht unverzüglich als „Kategorie 2“- Daten an die Zentraleinheit übermittelt werden, hat dies zur Folge, dass die gleiche Person in einem anderen Mitgliedstaat B einen Asylantrag stellen kann. Dabei nehmen die Behörden von Mitgliedstaat B ihm ebenfalls die Fingerabdruckdaten ab. Wenn Mitgliedstaat B die Fingerabdruckdaten (Kategorie 1) vor Mitgliedstaat A an die Zentraleinheit übermittelt, speichert diese die „Kategorie 1“-Daten“. Mitgliedstaat B – und nicht Mitgliedstaat A - wird die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags zugewiesen. Werden die „Kategorie 2“-Daten zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt, kommt der Treffer nicht zustande („verpasster Treffer“), da noch keine „Kategorie 2“-Daten zum Abgleich vorliegen.

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