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Document 52010DC0043

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

/* KOM/2010/0043 endg. */

52010DC0043

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zweiter Fortschrittsbericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität /* KOM/2010/0043 endg. */


[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 9.2.2010

KOM(2010)43 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

ZWEITER FORTSCHRITTSBERICHT ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

ZWEITER FORTSCHRITTSBERICHT ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

EINLEITUNG

Mit der FuTKEE-Richtlinie 1999/5/EG (nachfolgend „die Richtlinie“)[1] wird in der Europäischen Union ein Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festgelegt. Sie gilt für einen großen Teil des 90-Mrd.-Euro-Markts für Fernmeldegeräte und Funkanlagen – unter anderem für Mobiltelefone, Sender für Mobilfunknetze, Festnetztelefone und Modems für die Datenübertragung. Infrastruktureinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, z. B. Schaltsysteme, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Die Richtlinie findet auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und auch die Türkei (im Rahmen des Abkommens über die Zollunion EU-Türkei) Anwendung. Die Schweiz hat ihre nationalen Rechtsvorschriften freiwillig an die Bestimmungen der Richtlinie angepasst.

Für die von der Richtlinie erfassten Anlagen und Einrichtungen gelten auch in großem Umfang andere europäische Regelungen, z. B. der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation[2] und insbesondere die Frequenzentscheidung[3] und ihre Durchführungsmaßnahmen zur schrittweisen Harmonisierung der Frequenzen.

Dies ist der zweite Fortschrittsbericht, der gemäß Artikel 17 der Richtlinie vorgelegt wird; die Kommission wird in diesem Artikel aufgefordert, regelmäßig über die Durchführung der Richtlinie Bericht zu erstatten, unter anderem über die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Durchführung.

Der Bericht basiert auf:

- einer 2007 durchgeführten öffentlichen Konsultation, bei der 60 Auskunftgeber etwa 120 Fragen zur Anwendung der Richtlinie beantworteten[4],

- den Beratungen im Ständigen Ausschuss (TCAM[5]),

- den Rückmeldungen von nationalen Marktüberwachungsbehörden und anderen Betroffenen.

In dem vorliegenden Bericht wird auf einige Schwierigkeiten hingewiesen, die sich bei der Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf die gewünschten Auswirkungen ergeben haben. Auf die möglichen Abhilfemaßnahmen wird in einer umfangreichen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit einer künftigen Überarbeitung der Richtlinie eingegangen werden, für die die Kommission Ende 2010 einen Vorschlag vorlegen soll.

DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE

Anwendungsbereich der Richtlinie

Der rechtliche Begriff „Endeinrichtung“ , der in Artikel 2 bestimmt wird, ist für den Anwendungsbereich der Richtlinie von zentraler Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen „Endeinrichtung“ und „Telekommunikationsnetz“ wurde in den 1990er-Jahren in das EU-Recht aufgenommen, um zu verhindern, dass monopolistische Netzbetreiber zusammen mit den mit ihnen verbundenen Herstellern von Nutzergeräten den Markt beherrschen. Durch diese Unterscheidung und die Verpflichtung der Betreiber zur Veröffentlichung der technischen Spezifikationen ihrer Netzschnittstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie soll der Markt für Benutzergeräte für alle Hersteller geöffnet werden, um auf diese Weise Wettbewerb und Innovation zu fördern. Angesichts der Entwicklungen in der Technik und bei den Marktbedingungen sollte die Relevanz dieser Unterscheidung für die Förderung des Wettbewerbs einer erneuten Prüfung unterzogen werden. Außerdem umfassen die damit verbundenen Wettbewerbsfragen auch Aspekte des Zugangs zu Inhalten, die häufig unabhängig von den Anbietern von Nutzer-Endeinrichtungen oder vom Abonnement von Telekommunikationsdiensten sein können.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie muss überdacht werden. So fallen beispielsweise Radio- und TV-Empfänger, die keine Signale über Funk oder Kabel übertragen können, nicht unter die Richtlinie, während diejenigen, die solche Signale übertragen können, unter die Richtlinie fallen.

Einige recht spezielle Bauteile von Funkanlagen sind feste Bestandteile von Systemen, für die auch andere Sicherheitsvorschriften der EU oder internationale Verträge gelten. Dies gilt insbesondere für Systeme für die Sicherheit auf See, zu Lande und in der Luftfahrt . Auf diese Produkte lassen sich die in der FuTKEE-Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Normungsprozesse nicht einfach anwenden.

Festlegung der grundlegenden Anforderungen

In Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie sind eine Reihe von grundlegenden Anforderungen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit und zur Vermeidung funktechnischer Störungen festgelegt. Nach Ansicht der Betroffenen sind diese grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie im Allgemeinen angemessen definiert. Allerdings scheint das Konzept „bestimmungsgemäße Verwendung“ der Anlagen dazu zu führen, dass es zu Verwechslungen zwischen den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie und anderen öffentlichen Interessen kommt, z. B. der öffentlichen Sicherheit oder der Kommunikationsfreiheit, die nicht in ihrem Anwendungsbereich liegen.

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e, demzufolge die EU zusätzliche Anforderungen für den Zugang zu Rettungsdiensten erlassen kann, wurde bereits einige Male wirksam auf besondere Ausrüstungen für die Sicherheit im Seeverkehr und die terrestrische Sicherheit angewandt.

Harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie

Die Richtlinie basiert auf dem Grundsatz des „neuen Konzepts“: Aus der Einhaltung harmonisierter Normen ergibt sich eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. Von dieser Möglichkeit haben die Hersteller von FuTKEE-Anlagen allgemein Gebrauch gemacht. Andere Wege zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen werden nur selten beschritten. Im Amtsblatt wird in regelmäßigen Abständen eine umfassende Liste harmonisierter Normen veröffentlicht; insgesamt sind es aktuell über 200 Normen[6]. Somit spielen Normen eine wesentliche Rolle für die Anwendung der Richtlinie.

Bislang ist es erst zu sehr wenigen Problemen mit Normen gekommen, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie nicht genügen, so dass die Kommission nicht oft gezwungen war, Leitlinien für die Normungsgremien aufzustellen. Im Jahr 2007 kam es jedoch beispielsweise zu Interferenzen zwischen Anlagen für lokale Funkzugangsnetze (WiFi-RLANs)[7] mit einer Frequenz von 5 GHz einerseits und Wetterradaranlagen, die in demselben Frequenzbereich betrieben werden und der harmonisierten Norm entsprechen, andererseits. Die Kommission und der TCAM griffen ein, indem sie Leitlinien verabschiedeten, um die diesbezüglichen harmonisierten Normen zu überprüfen, und in Absprache mit den Betroffenen wurde ein Migrationspfad vereinbart, um WiFi-RLAN-Produkte anzupassen, bevor sie massenhaft auf den Markt kommen. Nachdem 2003 zusätzlich zu den Wetterdiensten das 5-GHz-Frequenzband weltweit der Mobilfunknutzung (d. h. der Nutzung für WiFi-RLANs) zugeteilt worden war, wurde nicht die ganze Bandbreite meteorologischer Anwendungen in der europäischen Normgebung berücksichtigt. Dieser Fall führt allen an der gemeinsamen Nutzung des Frequenzspektrums interessierten Parteien vor Augen, dass es notwendig ist, an der Normung mitzuwirken.

Es gibt auch Hinweise darauf, dass harmonisierte Normen bisweilen zu strikt sein könnten. In Marktüberwachungskampagnen hat sich gezeigt, dass einige ohne Lizenz hergestellte Strom sparende Geräte anscheinend nicht mit den harmonisierten Normen übereinstimmen (siehe Absatz 2.5). Dies scheint sich jedoch nicht auf das ermittelte Ausmaß der funktechnischen Störungen ausgewirkt zu haben.

Bei der Konsultation bestätigte sich, dass Hürden bestehen, die die KMU und die Verbraucher davon abhalten, vollständig am Normungsprozess im Bereich der Telekommunikation teilzunehmen – ein Thema, das auch in allgemeinerer Form in zwei Mitteilungen der Kommission aus jüngerer Zeit[8] [9]erörtert wurde. Die Konsultation hat auch ergeben, dass für mehr Transparenz im Normungsprozess gesorgt werden sollte. Außerdem zeigt sich im Bereich Funkanlagen zum Teil auch, dass es der EU schwer fällt, eine führende Rolle bei der weltweiten Normung zu spielen, wie auch im unlängst vorgelegten Weißbuch der Kommission zur IKT-Normung[10] vermerkt wurde. Die Verfahren zur Zuweisung von Frequenzbändern und deren anschließende Nutzung unterscheiden sich zwischen den Kontinenten, und die Normen entsprechen sich nicht immer.

In der Konsultation wurde ferner hervorgehoben, dass die Zeiteinteilung bei Normungsarbeiten und damit verbundenen Prozessen, die in Regulierungsentscheidungen über die Frequenznutzung münden, verbessert werden könnte, um dafür zu sorgen, dass die technischen Arbeiten auf einen stabilen Rechtsrahmen gestützt werden können. Dafür müssten sich die Verwaltungen stärker dazu verpflichten, sich auf verschiedenen Ebenen an ETSI zu beteiligen.

Im Rahmen der Konsultation zeigte sich auch, dass Schritte hin zu flexibleren und allgemeineren harmonisierten Normen unternommen werden sollten, die weniger technologie- oder anwendungsspezifisch sind.

Benannte Stellen

Liegen noch keine harmonisierten Normen vor oder werden solche noch nicht vom Hersteller angewendet, so sieht die Richtlinie vor, dass die benannten Stellen die Hersteller während des Konformitätsbewertungsverfahrens unterstützten und insbesondere Stellungnahmen zu den technischen Unterlagen von Produkten abgeben. In der Praxis betreffen die meisten Stellungnahmen der benannten Stellen Produkte, die harmonisierten Normen und damit auch den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie entsprechen, für die die Hersteller aber dennoch – weil die Konformitätsbewertung häufig technisch hochkomplex ist – lieber die Zustimmung eines erfahrenen und qualifizierten Gremiums einholen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission eine große Zahlen von benannten Stellen mitgeteilt[11]. Benannte Stellen haben ihren Sitz im EWR, aber auch in Ländern, mit denen die Europäische Union Abkommen über gegenseitige Anerkennung geschlossen hat. Die benannten Stellen arbeiten freiwillig im Rahmen des Verbands für FuTKEE-Einhaltung ( R&TTE Compliance Association )[12] zusammen. Besondere Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen Herstellern und benannten Stellen sind nicht gemeldet worden.

Marktüberwachungsbehörden, Durchsetzung der Richtlinie und Konformität

Jedes Jahr werden der Kommission von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden etwa 50 Fälle von nicht konformen Geräten gemeldet, die nach dem Schutzklauselverfahren von Artikel 9 auf dem jeweiligen nationalen Markt verboten worden sind.

Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten auf EU-Ebene eng zusammen und treffen sich in regelmäßigen Abständen in der FuTKEE- ADCO-Gruppe ( Gruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ). Die ADCO-Gruppe koordiniert gemeinsame Überwachungskampagnen und sollte jetzt von den durch den neuen Rechtsrahmen[13] eingeführten Bestimmungen dahingehend profitieren, dass sie ihre Zusammenarbeit auf ein höheres Niveau anhebt. Die bisherigen Kampagnen förderten bereits Bedenken über die Einhaltung der Regelungen in bestimmten Produktfamilien zutage. Eine sehr geringe Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie wurde insbesondere bei Strom sparenden Funkgeräten festgestellt , in geringerem Maße auch auf anderen Gebieten. Eine Reihe von Einführern und Herstellern dieser Geräte kennen die Richtlinie nicht oder beachten sie absichtlich nicht. Zahlreiche Betroffene merkten an, dass dies weder offensichtliche Risiken für die Sicherheit der Verbraucher oder für die Telekommunikationsnetze noch häufigere funktechnische Störungen zur Folge hatte. Firmen, die die Richtlinie erfüllen, sehen nicht konforme Produkte als unlautere Wettbewerbsverzerrung an.

Die Rückverfolgbarkeit mangelhafter Produkte gibt Anlass zur Sorge, denn oft können die Marktüberwachungsbehörden den Hersteller oder den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen eines Produktes nicht identifizieren, dies gilt insbesondere für kleinere Marktteilnehmer. Die umfangreichen und oft kostspieligen Anstrengungen zur Auffindung von Herstellern oder Einführern verhindern einen effizienteren Einsatz der begrenzten Ressourcen der Marktüberwachungsbehörden. In der Konsultation wurde zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit eine verpflichtende Online-Registrierung entweder der Hersteller oder ihre Produkte und/oder eine Anpassung der Richtlinie an den Neuen Rechtsrahmen vorgeschlagen.

Die Richtlinie sieht in Artikel 9 eine Schutzklausel , z. B. ein Verkaufsverbot, vor. Nach dem derzeitigen Verfahren sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten nur mit Meldung an die Kommission zulässig. Dieses Verfahren wurde als zu langwierig angesehen, da es in der Regel nicht abgeschlossen werden kann, bevor der Lebenszyklus des nicht konformen Produktes endet. In ihrer Stellungnahme zur „Optimierung des Regelungsumfeldes für die Nutzung von Frequenzen“ empfahl die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG)[14], zu erforschen, inwieweit es möglich wäre, eine nationale Schutzklausel da, wo es angezeigt ist, auf den gesamten EU-Markt auszudehnen[15].

Nicht beziehungsweise wenig genutzte Bestimmungen

Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a-d und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f, die es der EU ermöglichen, zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Anforderungen festzulegen, beispielsweise zur Verhinderung von Betrug, zur Sicherstellung der Interoperabilität und zum Schutz der Privatsphäre, wurde zwar einige Male erwogen, letztlich aber nicht verwirklicht.

Die Kommission erhielt keine Mitteilungen über die Aufhebung der Verbindung von Endeinrichtungen gemäß Artikel 7.4 beziehungsweise Mitteilungen über das Verbot von Anlagen, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, gemäß Artikel 9.5.

Werden nationale Funkschnittstellen als Folge von technischen Umsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Frequenzentscheidung[16] harmonisiert, erübrigt sich die Festlegung ihrer Äquivalenzen im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie hinsichtlich der Zuordnung zu einer Geräteklasse.

Die Richtlinie enthält achtzehn Verwaltungsvorschriften, wobei die Zweckdienlichkeit einiger Vorschriften in Frage gestellt wurde. Insbesondere sehr kleine Geräte wie Funketiketten (RFID) oder Cochlea-Implantate senden Funksignale aus, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung funktechnischer Störungen sehr gering ist. Die Anwendung aller in der Richtlinie enthaltenen Verwaltungsvorschriften auch auf diese eher unschädlichen Geräte ist möglicherweise nicht gerechtfertigt, vor allem im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Für den Betrieb von unschädlichen Geräten ist eine Funkfrequenz erforderlich und aus diesem Grund sind diesbezügliche Regulierungsentscheidungen in Betracht zu ziehen.

Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Immer mehr Massenprodukte, z. B. Spielzeug, enthalten ein funktechnisches Gerät. Dies hat komplexe Situationen, mehrfach durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren sowie nichtharmonisierte Auslegungen und Praktiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Folge.

Zwar weisen die Richtlinie und die Frequenzentscheidung[17] erhebliche wechselseitige Ergänzungen auf, dennoch finden sich gewisse Probleme in Bezug auf die gegenseitige Abgrenzung und Einheitlichkeit beider Rechtsakte, was zu Unsicherheiten bei ihrer Anwendung führt. Die Ergebnisse der Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation[18] und weitere Richtlinien, beispielsweise die RoHS[19] oder die WEEE[20], sowie die Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG haben ebenfalls bedeutende Auswirkungen auf FuTKEE-Anlagen. Die FuTKEE-Richtlinie steht nicht vollständig in Einklang mit diesen Rechtstexten, was wiederum Probleme in Bezug auf die Anwendung und Auslegung verursacht.

Der Ständige Ausschuss TCAM und die einheitliche Anwendung der Richtlinie

Der durch die Richtlinie eingesetzte Ausschuss führte pro Jahr im Durchschnitt drei zweitägige Sitzungen unter Beteiligung nahezu aller Mitgliedstaaten durch. Während in den ersten Jahren seit dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Ausschuss vorwiegend Aspekte der einheitlichen Anwendung erörtert wurden, befasst sich dieser nun zunehmend mit Fragen aus den Bereichen Regulierung und Normen, mit Durchsetzungsschwierigkeiten sowie mit der potenziellen Anwendung von Artikel 3 Absatz 3, der es ermöglicht, zusätzliche Anforderungen festzulegen.

Die Mitgliedstaaten haben sich im TCAM auf einen harmonisierten Ansatz bei der Behandlung spezifischer Fragen geeinigt. Gleichwohl war es nicht immer möglich, eine Einigung auf eine gemeinsame Vorgehensweise zu erzielen, insbesondere hinsichtlich innovativer Technologien. Dies mag der Grund dafür gewesen sein, dass einige Unternehmen und Investoren die Markteinführung innovativer Produkte außerhalb Europas vornahmen.

Es gibt kein gemeinsames Kriterium für die in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehene Mitteilung im Falle von Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht harmonisiert ist. Durch das einheitliche Notifizierungssystem (online) werden seit Januar 2008 die Folgen der bestehenden nationalen Abweichungen abgemildert, ohne diese jedoch vollständig zu beseitigen.

Während der Konsultation äußerten einige Interessenvertreter den Wunsch, die Schlussfolgerungen des TCAM hinsichtlich bestimmter Details bei der Anwendung der Richtlinie für alle Mitgliedstaaten verbindlich zu machen.

Technologische Herausforderungen

Durch die Richtlinie ist es möglich geworden, die meisten technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen. Eine besondere Herausforderungen stellen jedoch Anlagen dar, die während des Betriebs vom Nutzer und/oder einer Einrichtung, bei der es sich nicht um den Hersteller der ersten Fertigungsstufe handelt, neu konfiguriert werden, beispielsweise softwaregesteuerte Funkanlagen („Software Defined Radio“ - SDR) oder neukonfigurierbare kognitive Funkanlagen . Die Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung trägt dieser Flexibilität nicht ausreichend Rechnung, da in ihr davon ausgegangen wird, dass eine einzige juristische Person die Geräte entwickelt und ein für alle Mal deren endgültige Konformität gewährleistet.

Die FuTKEE-Richtlinie und der allgemeine Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

Die Richtlinie spielt seit ihrem Inkraftreten eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung des Binnenmarktes für die in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse. Der mit der Richtlinie geschaffene rechtliche Rahmen ist gut für das Inverkehrbringen von Geräten geeignet, die auf eingeführten Technologien basieren; die Weiterentwicklung dieser Technologien wird darüberhinaus insbesondere durch die zeitnahe Überarbeitung harmonisierter Normen erleichtert.

Die Richtlinie scheint sich weniger gut für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu eignen, die auf grundlegend neuen, noch nicht von harmonisierten Normen abgedeckten Technologien beruhen. Fehlen harmonisierte Normen, muss der Hersteller für das Inverkehrbringen eine benannte Stelle konsultieren. In ihrer Stellungnahme zur Straffung des Regulierungsumfelds hinsichtlich der Frequenznutzung („Streamlining the regulatory environment for the use of spectrum“[21]) erklärte die RSPG, dass Interessengruppen (benannte Stellen, Hersteller usw.) augenscheinlich nicht mit Sicherheit die Übereinstimmung jener Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen der FuTKEE-Richtlinie feststellen können, für welche keine harmonisierte Norm angewandt wurde bzw. für die eine solche nicht existiert. Ferner neigten Regulierungsstellen dazu, innovativen Funkanlagen konservative Nutzungsbeschränkungen innerhalb der erlaubten Bänder aufzuerlegen.

Zwar außerhalb des durch die Richtlinie abgedeckten Bereichs liegend, aber eng mit der Einführung innovativer Funkanlagen verbunden ist der Umstand, dass diese neuartigen Funkanlagen möglicherweise schlecht in die derzeitigen Zuweisungen im Funkspektrum passen und ihre Nutzung daher aus rechtlichen Gründen verhindert wird. Mitgliedstaaten räumen die Möglichkeit von Frequenznutzungsrechten zu Versuchszwecken ein, wodurch die Entwicklung innovativer Technologien auf nationaler Ebene unterstützt wird.

Beim Übergang von der Phase der Forschung und Entwicklung hin zur kommerziellen Einführung könnten das Fehlen harmonisierter Normen für das Inverkehrbringen innovativer Produkte in Übereinstimmung mit rechtlichen Anforderungen sowie die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Frequenzzuteilungen und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen ein Maß an Rechtsunsicherheit verursachen, das auf potenzielle Technikinvestoren abschreckend wirken könnte. Jedoch wurde durch die im Jahr 2009 erfolgte Überprüfung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation die Flexibilität bei der Frequenznutzung verbessert und dadurch deutet sich eine Lösung für dieses Problem an.

Aufgrund dieser Hürden, die durch ein komplexes, nicht ausreichend flexibles Regulierungsumfeld bedingt sind, könnten sich Unternehmen dazu veranlasst sehen, ihre Pilotversuche, vorkommerziellen Tätigkeiten und die kommerzielle Ersteinführung in andere Wirtschaftsräume zu verlagern, beispielsweise in die Vereinigten Staaten von Amerika. Damit wird die vollständige Entfaltung des innovativen Potenzials im Bereich der Funkanlagentechnologie in Europa verhindert.

FAZIT

Die Richtlinie spielt eine entscheidende Rolle bei der Vollendung des Binnenmarktes für Funkanlagen, indem tausende nationaler Typgenehmigungssysteme ersetzt und ein weniger einschränkender Rechtsrahmen eingeführt wurde, was Innovation und Wettbewerb erleichtert. Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass es der durch die Richtlinie abgesteckte Rechtsrahmen ermöglicht hat, deren angestrebte Ziele zu erreichen : ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers, die elektromagnetische Verträglichkeit für Telekommunikationsendeinrichtungen und Funkanlagen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen.

Was die Nutzung des Frequenzspektrums anbelangt, gibt es trotz der bei einigen Produktentypen festgestellten nur begrenzten technischen Übereinstimmung keine Hinweise auf ein erhöhtes Ausmaß an funktechnischen Störungen. Dies könnte die Annahme nahelegen, dass die Normen zu einschränkend wirken und dass eine Überprüfung des technischen Ansatzes in diesem Bereich eine intensivere und effizientere Nutzung des Frequenzspektrums ermöglichen würde.

Die beiden folgenden Punkte sollten einer eingehenderen Untersuchung unterzogen werden: der Marktzugang für innovative Funktechnologien vor dem Hintergrund des derzeit bestehenden Verfahrens der Inkraftsetzung von notwendigen Regulierungsentscheidungen über die Nutzung des Frequenzspektrums und harmonisierte Normen sowie die Rückverfolgbarkeit des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person.

[1] ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10-28.

[2] Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste sowie Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden.

[3] Entscheidung 676/2002/EG über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung).

[4] Eine Zusammenfassung der Antworten findet sich unter der Adresse: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/rtte/index_de.htm.

[5] Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung.

[6] http://ec.europa.eu/enterprise/rtte/harstand.htm.

[7] RLAN (Radio Local Access Networks) sind lokale Funkzugangsnetze.

[8] KOM/(2008) 133 endgültig: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss – „Für einen stärkeren Beitrag der Normung zur Innovation in Europa“.

[9] KOM (2008) 394 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa.

[10] KOM(2009) 324 endgültig: WEISSBUCH Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft

[11] http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cfm?fuseaction=directive.notifiedbod y&dir_id=22&type_dir=NO%20CPD&pro_id=99999&prc_id=99999&ann_id=99999&prc_anx=99999

[12] http://www.rtteca.com.

[13] Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates,

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates,Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG.

[14] Die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ist eine Beratungsgruppe der Europäischen Kommission, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten, die dort für Frequenzpolitik zuständig sind (siehe http://rspg.ec.europa.eu/).

[15] Empfehlung 5.19 in Dokument RSPG0 8-246 (http://rspg.ec.europa.eu/rspg_opinions/index_en.htm)

[16] a.a.O., S. 2.

[17] a.a.O., S. 2.

[18] a.a.O., S. 2.

[19] Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (2002/95/EG).

[20] Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2002/96/EG).

[21] RSPG08-246 (http://rspg.ec.europa.eu/rspg_opinions/index_en.htm).

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