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Document 52009PC0554

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) {SEK(2009) 1376} {SEK(2009) 1377}

/* KOM/2009/0554 endg. - COD 2009/0165 */

52009PC0554

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung) {SEK(2009) 1376} {SEK(2009) 1377} /* KOM/2009/0554 endg. - COD 2009/0165 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.10.2009

KOM(2009) 554 endgültig

2009/0165 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (Neufassung)

{SEK(2009) 1376}{SEK(2009) 1377}

BEGRÜNDUNG

Hintergrund des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele

Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft[1] („Asylverfahrensrichtlinie“) neu gefasst werden.

Aus den Beiträgen zur Grünbuch-Konsultation[2] wurde deutlich, dass sich aufgrund des weiten Ermessensspielraums, der den Mitgliedstaaten in der geltenden Richtlinie eingeräumt wird, auf nationaler Ebene unterschiedliche Verfahren herausgebildet haben und dass den Antragstellern nicht überall dieselben Verfahrensgarantien geboten werden. Mit dieser Richtlinie ist es daher nicht möglich, die Anerkennungsrichtlinie[3] wirkungsvoll zu ergänzen und eine sorgfältige Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz entsprechend den völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung obliegen.

Der vorliegende Vorschlag gehört zu den in der Mitteilung über die künftige Asylstrategie[4] angekündigten Initiativen, mit denen unionsweit für qualitativ bessere und stärker vereinheitlichte Standards im Bereich des internationalen Schutzes gesorgt werden soll. Die geplanten Maßnahmen sollen die Kohärenz zwischen den Asylrechtsakten der EU verbessern, die Verfahrensvorschriften in der EU vereinfachen, angleichen und konsolidieren und zu tragfähigeren erstinstanzlichen Entscheidungen führen, um auf diese Weise Missbrauch zu verhindern und ein effizienteres Asylverfahren zu erreichen .

Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[5] zu sehen, das den Mitgliedstaaten unter anderem praktische Unterstützung anbieten soll, um die Qualität der Asylverfahren zu verbessern.

Um die finanzielle und administrative Belastung abzufedern, die aus den geplanten Maßnahmen für diejenigen Mitgliedstaaten erwächst, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, werden Mittel aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds bereitgestellt, mit denen diese Mitgliedstaaten adäquat unterstützt werden. Auf diese Weise soll gleichzeitig für eine gerechtere Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten gesorgt werden. Darüber hinaus wird das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen gemeinsame Maßnahmen koordinieren und begleiten, um den besonders belasteten Mitgliedstaaten zu helfen und um allgemein die Mitgliedstaaten durch die Ermittlung und den Austausch bewährter Praktiken und den Austausch hoch qualifizierter Fachleute bei der Suche nach der kosteneffizientesten Lösung für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen zu unterstützen.

1.2 Allgemeiner Kontext

Mit der Verwirklichung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wurde im Mai 1999 unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam begonnen. Als Richtschnur dienten die Vorgaben des Europäischen Rates von Tampere. Ziel der ersten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (1999-2005) war die Harmonisierung des Rechtsrahmens der Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Mindestnormen. Die Asylverfahrensrichtlinie ist der letzte von fünf Asylrechtsakten, die die EU in dieser Phase erlassen hat. Ziel dieser Richtlinie war die Festlegung von Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Mit dem vorliegenden Vorschlag kommt die Kommission der Aufforderung aus dem Haager Programm nach, dem Rat und dem Europäischen Parlament Vorschläge für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können. Ziel des Vorschlags ist es, die Defizite in den Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des internationalen Schutzstatus auszuräumen und gleichermaßen höhere wie einheitlichere Schutzstandards zu gewährleisten, um auf dem Weg zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem einheitlichen Schutzstatus, wie erstmals in den Schlussfolgerungen von Tampere und später auch im Haager Programm gefordert wurde, weiter voranzukommen.

In der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag werden eingehend die Probleme erörtert, die sich bei dieser Richtlinie stellen, sowie die Vorarbeiten zu ihrer Neufassung und die verschiedenen Lösungsoptionen einschließlich der Option, der hier der Vorzug gegeben wird.

1.3 Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der EU

Dieser Vorschlag entspricht hinsichtlich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems voll und ganz den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere 1999 und dem Haager Programm von 2004. Die Kommission leistet damit auch dem Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl Folge, in dem der Europäische Rat am 17. Oktober 2008[6] die Kommission aufgefordert hatte, Vorschläge vorzulegen, um spätestens 2012 ein einheitliches Asylverfahren mit gemeinsamen Garantien einführen zu können.

Anhörung der interessierten Kreise

Der Kommission liegen inzwischen umfassende Informationen über die Umsetzung der Richtlinie, deren begriffliche Unzulänglichkeiten und die Art und Weise ihrer Anwendung vor.

- Im Juni 2007 legte die Kommission ein Grünbuch vor, in dem Optionen für die Ausgestaltung der zweiten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zur Diskussion gestellt wurden. Im Zuge der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 89 Beiträge unterschiedlichster Provenienz ein. Die Probleme und Lösungsvorschläge, die bei der Konsultation zur Sprache kamen, lieferten die Grundlage für die künftige Asylstrategie, die eine Reihe von Maßnahmen vorsieht, mit denen die Kommission die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems abschließen möchte; hierzu zählt auch der Vorschlag zur Änderung der Asylverfahrensrichtlinie. Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen wurden von der Kommission genau geprüft .

- Zwischen Februar 2008 und Januar 2009 lud die Kommission zu sechs Sachverständigensitzungen ein, auf denen die Umsetzung der Richtlinie und Wege diskutiert wurden, wie die derzeitigen Lücken in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Asylverfahren geschlossen werden können. Bei diesen Konsultationen waren Regierungssachverständige (vier Expertensitzungen am 25.2.2008, 29.9.2008, 25.11.2008 und 12.1.2009), Nichtregierungsorganisationen (8.1.2009), der UNHCR und Rechtsexperten, die Asylbewerber in nationalen Asylverfahren rechtlich beraten , (17.3.2008) vertreten. Im Mittelpunkt der Beratungen standen die Kernbestimmungen der Richtlinie. Die Konsultationen lieferten der Kommission wertvolle Informationen zu den Bereichen, die Gegenstand des vorliegenden Änderungsvorschlags sind. Die Gewährleistung einer effizienten und fairen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit der Anerkennungsrichtlinie durch eine weitere Harmonisierung der Verfahrensregeln und Bereitstellung ausreichender Garantien für die Antragsteller stieß unter den Teilnehmern auf allgemeine Zustimmung. Einige Mitgliedstaaten gaben allerdings zu bedenken, dass bei der Gestaltung der Asylverfahren ein gewisses Maß an Flexibilität nötig sei und Verfahrensregeln beibehalten werden müssten, die Missbrauch vorbeugen sollen. Andere sprachen sich dafür aus, Unzulänglichkeiten in der derzeitigen Regelung durch Zusammenarbeit in der Praxis statt durch legislative Maßnahmen zu beheben.

- In einer von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie wurden die Konsultationsergebnisse und der aktuelle Erkenntnisstand analysiert.

- Ausgewertet wurden auch mehrere detaillierte Fragebögen , die die Kommission an alle Mitgliedstaaten und Akteure der Zivilgesellschaft gerichtet hatte.

- Aufschlussreiche Informationen über die Umsetzung der Richtlinie fanden sich überdies in Berichten über vom Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierte Projekte sowie im Bericht über Asylverfahren in den IGC-Teilnehmerstaaten („ Blue Book “).

Die Grünbuch-Beiträge, Konsultationen mit Regierungssachverständigen und Experten aus der Zivilgesellschaft sowie die Stellungnahmen aus Wissenschaft und Lehre, die Antworten der Mitgliedstaaten auf die Fragebögen und die von der Kommission vorgenommene Analyse der Umsetzungsmaßnahmen ließen zwei Kernprobleme erkennen: Die Mindestnormen sind a) unzureichend und b) ungenau, so dass eine faire und effiziente Prüfung der Anträge nicht gewährleistet werden kann. In Anbetracht der gravierenden Lücken, auf die zahlreiche Kommentatoren und Beteiligte hingewiesen haben, hat die Kommission beschlossen, Verfahrensgarantien und Begriffe vorzuschlagen, die für verlässliche Entscheidungen im Einklang mit der Anerkennungsrichtlinie maßgebend sind. Hierzu zählen unter anderem Verfahrensgarantien, die dem Antragsteller eine realistische Möglichkeit geben, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, besondere Garantien für schutzbedürftige Antragsteller und Regeln für einen qualitativ besseren Entscheidungsprozess. Diese Vorgaben sind unabdingbar, um Missbrauch entgegenzuwirken und die Integrität der Asylverfahren zu wahren. Der Kommissionsvorschlag trägt in dieser Hinsicht auch den Bedenken der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgeanträge und offensichtlich unbegründete Anträge Rechnung. Ziel dieses Vorschlags ist es somit, die notwendigen Voraussetzungen für ein allen Betroffenen zugängliches, effizientes, faires und auf den Einzelfall ausgerichtetes Asylverfahren in der Gemeinschaft zu schaffen.

Rechtliche Aspekte

3.1 Zusammenfassung des Vorschlags

Oberstes Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung besserer und kohärenterer Verfahrensregeln für die Zuerkennung oder Aberkennung des internationalen Schutzstatus, um so im Einklang mit den völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten eine angemessene Prüfung des Schutzbedürfnisses von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sicherzustellen.

Der Vorschlag soll durch seine Betonung auf Serviceleistungen, Sach- und Prüfungskompetenz und den Ansporn für die Mitgliedstaaten, innerhalb einer angemessenen Frist tragfähige Entscheidungen in erster Instanz zu treffen , Effizienz und Qualität der Verfahren gleichermaßen verbessern. Effizientere und qualitativ bessere Asylverfahren sollen a) den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Ankömmlingen rascher zwischen Asylsuchenden und anderen Migranten zu unterscheiden, um die personellen und administrativen Ressourcen, die es zur Bestimmung des zutreffenden Verfahrens und zu seiner Durchführung bedarf (Rückführung, Asyl, humanitärer Status, Auslieferung usw.) , optimal einsetzen zu können ; b) die Asylbehörden in die Lage versetzen, auf der Grundlage eines vollständig und zuverlässig ermittelten Sachverhalts tragfähige Entscheidungen zu treffen, negative Entscheidungen besser zu fundieren und so das Risiko ihrer Aufhebung in der Berufungsinstanz zu mindern; c) dem Asylpersonal ermöglichen, unbegründete oder missbräuchliche Anträge – auch solche, die auf einer falschen Identität oder Staatsangehörigkeit beruhen – leichter zu erkennen ; d) die Kosten der Mitgliedstaaten für die Aufnahme von Asylbewerbern reduzieren und die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützen, abgewiesene Asylbewerber aus ihrem Hoheitsgebiet abzuschieben , da schneller und fundierter entschieden wird und mehr Verfahren bereits in der ersten Instanz endgültig abgeschlossen werden. Echte Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz benötigen, könnten so schneller die in der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Leistungen in Anspruch nehmen.

Ziel des Vorschlags ist des Weiteren eine Vereinfachung und Konsolidierung verfahrensrechtlicher Begriffe und prozessualer Hilfsmittel sowie eine bessere Übereinstimmung zwischen den Asylrechtsinstrumenten. Damit sollen unter anderem Sekundärbewegungen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt werden, soweit diese Bewegungen durch Unterschiede zwischen den Verfahrensvorschriften hervorgerufen werden.

Der Vorschlag betrifft im Einzelnen folgende Aspekte:

1. Kohärenz zwischen den einzelnen Asylrechtsinstrumenten

Um die einheitliche Anwendung der Asylvorschriften zu erleichtern und die geltenden Regeln zu vereinfachen , ist im Vorschlag ein einziges Prüfungsverfahren vorgesehen. Auf diese Weise wird deutlich gemacht, dass Anträge im Hinblick auf die beiden in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Formen des internationalen Schutzes zu prüfen sind. Des Weiteren werden die Verfahrensvorschriften präzisiert. So wird eine verbindliche Prüfungsabfolge vorgegeben, wonach zuerst die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft und erst danach die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus zu prüfen sind. Die Vorschriften für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden auf den subsidiären Schutzstatus ausgedehnt. Diese Änderungen entsprechen einer Zielsetzung, die die Kommission seit langem in ihrer Asylpolitik verfolgt[7], und sollen die Übereinstimmung mit der Anerkennungsrichtlinie gewährleisten. Um den materiellen Anwendungsbereich der Richtlinie deutlich zu machen, sieht der Vorschlag vor, dass die Verfahrensgrundsätze und –garantien in der Asylverfahrensrichtlinie auch für Antragsteller gelten, die dem Verfahren der Dublin-Verordnung[8] unterliegen, und dass der Begriff der stillschweigenden Rücknahme des Antrags Antragsteller nicht daran hindern darf, das Asylverfahren in dem zuständigen Mitgliedstaat erneut in Anspruch zu nehmen.

2. Zugang zu den Verfahren

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Garantien, mit denen der Zugang zu den Asylverfahren verbessert werden soll. So werden die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten jetzt ausdrücklich in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen, und die Pflichten der Grenzschutz- und Polizeibeamten sowie des Personals der Gewahrsamseinrichtungen werden präzisiert. Für die Erledigung der Antragsformalitäten wird eine Frist vorgegeben, und es werden Garantien eingeführt, die es den Antragstellern ermöglichen sollen, ihr Schutzersuchen an einer Grenzübergangsstelle oder in der Abschiebungshaft vorzubringen. Zu diesen Garantien zählen die Information über das Antragsverfahren, der Zugang zu Organisationen, die Asylbewerbern rechtlichen Beistand anbieten, sowie Regelungen, die die Verständigung zwischen den zuständigen Behörden und der betreffenden Person gewährleisten sollen.

3. Verfahrensgarantien in der ersten Instanz

Der Vorschlag zielt auf eine einheitlichere Anwendung vereinbarter Verfahrensgrundsätze und –garantien ab, um Asylverfahren insgesamt gerechter zu machen. Die Änderungen orientieren sich größtenteils an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie zum Recht auf Verteidigung, zum Grundsatz der Waffengleichheit und zum Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz. Weitere grundlegende Anhaltspunkte für die Weiterentwicklung der Verfahrensgarantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, lieferte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Wesentliches Anliegen ist es, dem Antragsteller eine angemessene, konkrete Möglichkeit zu bieten, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, und eine sachgerechte Beurteilung seines Schutzbedürfnisses durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Dementsprechend stellen die Änderungsvorschläge darauf ab,

a) die Ausnahmen von den in dieser Richtlinie enthaltenen Verfahrensgrundsätzen und –garantien zu beschränken und insbesondere von der Möglichkeit abzusehen, in einem beschleunigten Verfahren auf die persönliche Anhörung zu verzichten;

b) zusätzliche Garantien aufzunehmen wie das Recht auf unentgeltlichen rechtlichen Beistand für Antragsteller in erstinstanzlichen Verfahren;

c) für schutzbedürftige Antragsteller besondere Garantien einzuführen. Hierzu zählen unter anderem Vorschriften über rechtsmedizinische Gutachten, die Freistellung bestimmter Gruppen von Antragstellern von beschleunigten Verfahren oder Verfahren an der Grenze sowie Verfahrensregeln für die Feststellung der Begründetheit des Antrags in Fällen, in denen eine Verfolgung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit oder des Alters geltend gemacht wird.

Die geplanten Maßnahmen sollen unter anderem dazu beitragen, einem Verfahrensmissbrauch entgegenzuwirken , indem die Antragsteller besser über die geltenden Anforderungen informiert werden, was wiederum eine bessere Beachtung der verfahrensbezogenen Pflichten bewirken dürfte. Gleichzeitig werden damit die Asylbehörden in ihrem Bemühen unterstützt, fundierte, tragfähige Entscheidungen zu erlassen, die auf eine vollständige und ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung gestützt sind.

4. Verfahrensbegriffe und prozessuale Hilfsmittel

Der Vorschlag zielt mit Blick auf das angestrebte gemeinsame Asylverfahren auf eine Konsolidierung der Verfahrensbegriffe und prozessualen Hilfsmittel und auf eine deutlichere Präzisierung ihrer Funktion im Asylverfahren ab. Dies betrifft in erster Linie die Unzulässigkeitsgründe sowie die Begriffe „sicherer Drittstaat“, „beschleunigtes Verfahren“, „offensichtlich unbegründeter Antrag“, „Folgeantrag“ und „sicherer Herkunftsstaat“. Die Anwendung der verfahrensrechtlichen Begriffe und prozessualen Hilfsmittel soll erleichtert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig sollen den Asylbehörden die notwendigen Verfahrensvorschriften an die Hand gegeben werden, um Missbräuchen vorzubeugen bzw. zu begegnen und eindeutig unbegründete oder weniger komplexe Anträge rasch bearbeiten zu können.

In Bezug auf Unzulässigkeitsentscheidungen stellt der Vorschlag klar, dass dem betroffenen Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, sich gegenüber der Asylbehörde zu der Anwendung der Unzulässigkeitsgründe zu äußern, bevor die Behörde über seinen Antrag entscheidet. Die Festlegung sicherer Drittstaaten auf EU-Ebene wird aufgegeben, und der subsidiäre Schutzstatus wird in die Liste der materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des Begriffs des sicheren Drittstaats aufgenommen.

Die geltenden Bestimmungen für beschleunigte Verfahren werden dergestalt geändert, dass die Gründe für eine beschleunigte Prüfung offensichtlich unbegründeter Anträge begrenzt und abschließend aufgeführt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbehörde in solchen Fällen ausreichend Zeit für eine sorgfältige Prüfung einzuräumen ist. Die Bestimmungen der Richtlinie zur Wahrung der Integrität der Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen, denen eine Missbrauchs- oder Betrugsabsicht zugrunde liegt, werden beibehalten und weiter ausgeführt. In diesem Zusammenhang werden die Antragsteller jetzt dazu verpflichtet, zur Feststellung ihrer Identität und anderer Angaben in ihrem Antrag mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Diese Bestimmung soll in Verbindung mit den derzeitigen Normen angewendet werden, wonach die Mitgliedstaaten Anträge, die sich auf eine falsche Identität oder Staatsangehörigkeit stützen, als offensichtlich unbegründet betrachten und beschleunigt prüfen können.

Die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Entscheidungsprozesses einschließlich der Bestimmungen über die persönliche Anhörung, die Hinzuziehung von Sachverständigen und Schulungsmaßnahmen sollen das Asylpersonal befähigen, Betrugs- oder Missbrauchsfälle frühzeitig zu erkennen. Sie erhalten durch die Betonung des Grundsatzes, dass nur eine Behörde entscheidungsbefugt sein soll, stärkeres Gewicht. Letztere Änderung kommt dem institutionellen Aufbau der meisten Mitgliedstaaten entgegen und ist unverzichtbar, wenn sichergestellt werden soll, dass auf institutioneller Ebene ausreichender Sachverstand vorhanden ist und tragfähige Entscheidungen auf der Grundlage eines vollständigen und korrekt ermittelten Sachverhalts ergehen. Auf diese Weise wird auch zu einer Konsolidierung des Asylverfahrens und zu einer besseren Qualität der erstinstanzlichen Prüfung beigetragen, was wiederum Verfahrensmissbrauch entgegenwirkt.

Vorgeschlagen wird ferner, in der ersten Instanz Verfahrensfristen einzuführen, um so das Verfahren zu straffen. Wie sich bei der Konsultation zu den geplanten Änderungen herausgestellt hat, kommt die beabsichtigte allgemeine Frist von sechs Monaten den Regelungen und/oder der Praxis der meisten Mitgliedstaaten entgegen[9]. Die Einführung einer solchen Frist ist für effizientere Prüfungsverfahren, niedrigere Aufnahmekosten, eine zügigere Abschiebung abgewiesener Asylbewerber und eine schnellere Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus unerlässlich. In Einzelfällen ist eine Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate möglich. Damit den Mitgliedstaaten genügend Zeit bleibt, um ihre innerstaatlichen Verfahren den vorgeschlagenen Fristen anzupassen, ist vorgesehen, die Umsetzungsfrist für diese Änderungen um drei Jahre zu verlängern.

Des Weiteren sollen bestimmte Aspekte des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats abgeändert werden, indem auf eine gemeinsame Minimalliste der sicheren Herkunftsstaaten verzichtet wird und die gemeinsamen objektiven Kriterien für die Bestimmung eines Drittlands als sicheren Herkunftsstaat auf nationaler Ebene bestätigt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen dürften zu einer homogeneren Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats führen, die auf gemeinsame materiellrechtliche Voraussetzungen, eine regelmäßige Überprüfung der Lage in den als sicher bezeichneten Ländern und einheitlich angewandte Verfahrensgarantien in allen Mitgliedstaaten, die sich hierfür entschieden haben, gestützt ist.

Überprüft wurde auch das europäische Konzept der sicheren Drittstaaten mit dem Ergebnis, dass es keine gemeinsame Liste mehr geben wird. Um die Möglichkeiten für Folgeanträge zu beschränken, wird im Vorschlag klargestellt, dass der Antragsteller und die Asylbehörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen sollen, um die Angaben im Erstantrag im Einklang mit der Pflicht zur Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie zu belegen und zu prüfen. Die Richtlinienbestimmungen zum Umgang mit Folgeanträgen werden weiter konsolidiert und sollen den Mitgliedstaaten jetzt die Möglichkeit geben, die Zulässigkeit eines Folgeantrags im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtskraft zu prüfen und bei mehrfacher Stellung von Folgeanträgen eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet vorzusehen. Auf diese Weise soll dem Missbrauch der Asylverfahren entgegengewirkt werden.

5. Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf

Der Vorschlag erleichtert Antragstellern den Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf im Einklang mit den gemeinschafts- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Er folgt in dieser Hinsicht weitgehend den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR. Danach ist vorgesehen, dass erstinstanzliche Entscheidungen umfassend und ex nunc von einem Gericht nachgeprüft werden, wobei sich die Nachprüfung im Einklang mit dem Begriff des wirksamen Rechtsbehelfs sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, das Prinzip der Waffengleichheit in die Rechtsbehelfsverfahren aufzunehmen und bis auf wenige Ausnahmen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen erstinstanzliche Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festzuschreiben.

3.2 Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag, mit dem die Richtlinie 2005/85/EG geändert wird, stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage wie jener Rechtsakt, nämlich Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d EG-Vertrag. Die Änderungen, die die Verfahrensvorschriften zum subsidiären Schutz betreffen, sind auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EG-Vertrag gestützt.

Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht dem Vereinigten Königreich und Irland ein „Opt-in“ bei Maßnahmen zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Gemäß Artikel 3 dieses Protokolls hatten das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung der geltenden Richtlinie beteiligen wollten. Die Position dieser beiden Mitgliedstaaten gegenüber der geltenden Richtlinie sagt nichts über ihre mögliche Beteiligung an der neuen Richtlinie aus.

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Richtlinie für Dänemark weder bindend noch in Dänemark anwendbar.

3.3 Subsidiaritätsprinzip

Kraft Titel IV des EG-Vertrags über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr verfügt die Europäische Gemeinschaft in diesen Bereichen über bestimmte Befugnisse, die sie nach Maßgabe von Artikel 5 EG-Vertrag auszuüben hat, d. h. die Gemeinschaft wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen.

Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Gemeinschaft ist im vorliegenden Fall Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 EG-Vertrag. Dort heißt es, dass der Rat „in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1958 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen“ beschließt unter anderem in Bezug auf Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Mindestnormen für den Schutz von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

Aufgrund des grenzübergreifenden Charakters der Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist die EU in einer guten Position, um im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems insbesondere für Probleme, die die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus betreffen, Lösungen vorzuschlagen. Zwar wurde mit Erlass der Richtlinie im Jahr 2005 ein beachtliches Maß an Harmonisierung erreicht, doch sind weitere Maßnahmen der EU notwendig, um zu höheren und einheitlicheren Standards für Asylverfahren zu gelangen und sich dem in Tampere festgelegten langfristigen Ziel eines gemeinsamen Asylverfahrens anzunähern. Solche Standards werden auch deshalb als unerlässlich angesehen, weil sichergestellt werden muss, dass für die Prüfung der Anträge von Asylbewerbern, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, in jedem Mitgliedstaat dieselben Voraussetzungen gelten.

3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

In der Folgenabschätzung zur Asylverfahrensrichtlinie wurden alle Optionen daraufhin untersucht, welche Option das beste Verhältnis zwischen praktischem Nutzen und erforderlichem Aufwand bietet. Diese Bewertung ergab, dass ein Tätigwerden der EU nicht über das hinausgeht, was zur Lösung der Probleme erforderlich ist.

3.5 Auswirkungen auf die Grundrechte

Dieser Vorschlag war Gegenstand einer eingehenden Grundrechtsprüfung, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen vereinbar sind mit:

- den Grundrechten, wie sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ergeben, die ihrerseits wiederum aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der EMRK resultieren und überdies in der EU-Grundrechtecharta verankert sind, und

- völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich insbesondere aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention ergeben.

Höhere Standards für Asylverfahren sowie deren einheitliche Anwendung überall in der EU werden sich aus grundrechtlicher Sicht generell positiv für die Asylbewerber auswirken. Der Vorschlag wird insbesondere die Möglichkeiten für Verwaltungsfehler in Asylverfahren verringern und auf diese Weise für eine bessere Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie für einen besseren Rechtsschutz sorgen. Er wird auch die Gleichstellung von Mann und Frau voranbringen und dem Grundsatz des Kindeswohls in nationalen Asylverfahren mehr Gewicht geben.

⎢2005/85/EG

? neu

2009/0165 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d ? und Nummer 2 Buchstabe a ⎪ ,

auf Vorschlag der Kommission[10],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[11],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[12],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[13],

in Erwägung nachstehender Gründe:

∫ neu

1. Die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft[14] muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (1)

2. Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen denen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig um Schutz in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (2)

3. Der Europäische Rat kamist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des durch das New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, wodurch damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (3)

4. Nach den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht einheitliche Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten umfassen; auf längere Sicht sollten die Regeln der Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Asylverfahren in der Europäischen Gemeinschaft führen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (4) (angepasst)

5. Die in dieser Richtlinie √ 2005/85/EG ∏ niedergelegten Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen somit √ stellte ∏ eine erste Maßnahme im Bereich der Asylverfahren dar.

∫ neu

6. Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm angenommen, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können. Dem Haager Programm zufolge soll im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ein gemeinsames Asylverfahren und ein unionsweit geltender einheitlicher Schutzstatus geschaffen werden.

7. Im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vom 16. Oktober 2008 stellte der Europäische Rat fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin beträchtliche Unterschiede bei der Gewährung von Schutz bestehen, und regte neue Initiativen, darunter einen Vorschlag zur Einführung eines einheitlichen Asylverfahrens mit gemeinsamen Garantien, an, um die Einführung des im Haager Programms vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu vollenden.

8. Die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung der für die zweite Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgegebenen Schutzstandards, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen in geeigneter Weise unterstützt werden.

9. Die Gemeinschaftsvorschriften für Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes sollten auf dem Grundsatz beruhen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur einmal geprüft wird, um im Einklang mit der Richtlinie […./../EG] [ über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) ] eine umfassende und effiziente Prüfung des Schutzbedürfnisses der Antragsteller zu gewährleisten.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (5)

? neu

10. Hauptziel dieser Richtlinie ist ? im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Gemeinschaft die Weiterentwicklung der Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus ⎪ die Schaffung eines Mindestrahmens in der Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (6)

? neu

11. Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern ? Antragstellern ⎪ zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf Unterschiede in den Rechtsvorschriften der rechtlichen Rahmen zurückzuführen ist, einzudämmen ? , und gleiche Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie […./../EG] [ Anerkennungsrichtlinie ] in den Mitgliedstaaten schaffen ⎪.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (7)

? neu

12. Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat nachersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ? einer Person ⎪ gestellt wird ? , die internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt ⎪ .

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (8)

? neu

13. Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. ? Sie zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 1, 18, 19, 21, 24 und 47 der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden. ⎪

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (9)

? neu

14. In Bezug auf die Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich unter dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen InstrumentenVerträgen gebunden einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei beigetreten sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (10)

? neu

15. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (11)

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16. Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der ? Personen, die internationalen Schutz beantragen ⎪ Asylbewerber, dass über Asylanträge ? unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge ⎪ so rasch wie möglich ? über die Anträge auf internationalen Schutz ⎪ entschieden wird. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen sollte dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (12)

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17. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann ? unter anderem ⎪ die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (13) (angepasst)

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18. Im Interesse einer ordnungsgemäßen ErmittlungFeststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ? oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz ⎪ benötigen, sollte jeder Antragsteller — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — einen wirksamen √ effektiven ∏ Zugang zum Asylverfahren und die GelegenheitMöglichkeit zur der Zusammenarbeit und echten Kommunikation zum Austausch mit den zuständigen Behörden erhaltenhaben, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt die asylrelevanten Tatsachen verständlich darlegenvortragen zu können; ferner sollten ausreichende Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde einräumen sowie, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen in seinem Auftrag tätigen Organisation ? und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten ⎪ , das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltsberaters oder sonstigen RechtsbBeraters, und das Recht des Asylsuchenden ? Antragstellers ⎪ , in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, von der angenommen werden darf, dass er sie verstehtderen Kenntnis vernünftigerweise bei ihm vorausgesetzt werden kann, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, ? sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht ⎪ eingeräumt werden.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (14)

Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Verletzlichkeit spezifische Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das Wohl des Kindes berücksichtigen.

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19. Um sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren effektiv in Anspruch genommen wird, sollten Beamte, die als Erste mit Personen in Kontakt kommen, die um internationalen Schutz nachsuchen, insbesondere solche Beamte, die Land- oder Seegrenzen überwachen oder Grenzkontrollen durchführen, Anweisungen und die notwendigen Schulungen erhalten, wie sie Ersuchen um internationalen Schutz erkennen und wie sie mit solchen Ersuchen umgehen sollen. Sie sollten in der Lage sein, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich im Hoheitsgebiet einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten befinden und internationalen Schutz beantragen wollen, alle relevanten Informationen zukommen zu lassen, wo und wie sie internationalen Schutz beantragen können. Befinden sich diese Personen in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats, sollten sie an Land gebracht und ihre Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie geprüft werden.

20. Darüber hinaus sollten besondere Verfahrensgarantien für schutzbedürftige Antragsteller wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen von Gewalt erlitten haben, oder Behinderte vorgesehen werden, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können.

21. Einzelstaatliche Maßnahmen, die sich auf die Erkennung und Dokumentation von Folter oder sonstigen schweren Formen physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt in Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie beziehen, sollten sich unter anderem auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) stützen .

22. Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine substanzielle Gleichstellung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Persönliche Anhörungen sollten in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. In Verfahren, in denen auf das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche angemessen Rechnung getragen werden.

23. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen.

24. Verfahren zur Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz sollten so gestaltet sein, dass es den zuständigen Behörden möglich ist, Anträge auf internationalen Schutz eingehend zu prüfen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (15)

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25. Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. InFür diesen Fällen sollten dieden Mitgliedstaaten ? im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtskraft einen Antrag als unzulässig abweisen können ⎪ Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (16)

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26. Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten ? Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit von Anträgen vorsehen können, um vor Ort über an der Grenze oder in Transitzonen gestellte Anträge entscheiden zu können ⎪ bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Inwieweit unter diesen Umständen von den Garantien abgewichen werden kann, die die Antragsteller normalerweise genießen, sollte in einheitlichen Regeln festgelegt werden. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (17)

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27. Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, so sollten die Mitgliedstaaten diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine stichhaltigen Gegenargumente vorbringt.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (18)

28. In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (19)

Hat sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende „Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten“ aufgenommen, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung zu prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat vor jeder Entscheidung über die Erstellung oder Änderung der Liste das Europäische Parlament anhören.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (20) (angepasst)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, und ihrer Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (21)

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29. Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es schwerwiegende ? stichhaltige ⎪ Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (22) (angepasst)

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30. Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[15] […/../EG] [Anerkennungsrichtlinie] als Flüchtling √ Person mit Anspruch auf internationalen Schutz ∏ anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt hat und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (23)

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31. Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer ? ausreichenden ⎪ Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne einzelstaatlichernationaler Rechtsvorschriften vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird ? , und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist ⎪. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (24)

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32. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte europäische Drittstaaten mit besonders hohen Standards im Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlingsschutzes gestattet werden, keine oder keine vollständige Prüfung der AnträgeAsylanträge der aus diesen europäischen Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet eingereisten Antragsteller durchzuführen. Angesichts der möglichen Folgen einer eingeschränkten oder unterlassenen Prüfung für den Antragsteller sollte diese Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf Fälle beschränkt werden, die Drittstaaten betreffen, von denen sich der Rat überzeugt hat, dass sie die hohen Anforderungen an die Sicherheit im Sinne dieser Richtlinie erfüllen. Entscheidungen des Rates in diesem Bereich sollte eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorausgehen.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (25)

Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf die beiden Konzepte des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen der Konzepte davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (26)

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33. Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? oder des subsidiären Schutzstatus ⎪ sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ? internationalem Schutzstatus ⎪ ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft ? ihres Schutzstatus ⎪ informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? ihres Schutzstatus ⎪ treffen können. Von diesen Garantien sollte jedoch abgewichen werden können, wenn die Gründe für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bezug zu einer Änderung der Umstände aufweisen, auf deren Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (27) (angepasst)

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34. Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge müssen muss gegen die Entscheidungen über einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? oder des subsidiären Schutzstatus ⎪ √ ein wirksamer Rechtsbehelf ∏ vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 234 des Vertrags anfechtbar sein √ gegeben sein ∏ . Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem — als ein Ganzes betrachteten — Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (28)

35. Nach Artikel 64 des EG-Vertrags berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (29) (angepasst)

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36. Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren ? zwischen Mitgliedstaaten ⎪ im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 […/… ][zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen ? oder Staatenlosen ⎪ in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ zuständig ist[16] (Dublin-Verordnung)].

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37. Antragsteller, für die die Verordnung (EG) Nr. […/…] [Dublin-Verordnung] gilt, sollten sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze und Garantien in Anspruch nehmen können als auch die besonderen Garantien der Verordnung (EG) Nr. […/…] [Dublin-Verordnung].

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (30)

38. Die AnwendungDurchführung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren bewertet werden.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (31)

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39. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (32) (angepasst)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (33) (angepasst)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 14. Februar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

⎢ 2005/85/EG Erwägungsgrund (34)

40. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht weder bindend oder noch in Dänemark anwendbar ist.

∫ neu

41. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

42. Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unberührt lassen –

⎢2005/85/EG

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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus im Sinne der Richtlinie …/…/EG [Anerkennungsrichtlinie] ⎪ fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

b) „Antrag“ oder „Asylantrag“ den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann;

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b) „Antrag“ oder „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] ersucht;

⎢2005/85/EG

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c) „Antragsteller“ oder „Asylbewerber ? Person, die internationalen Schutz beantragt, ⎪ “ einenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

∫ neu

d) „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen“ einen Antragsteller, der aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, einer Behinderung, psychischer Probleme oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können;

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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d)e) „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2004/83/EG […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] die Flüchtlingseigenschaft ? oder der subsidiäre Schutzstatus ⎪ zuzuerkennen ist, und gegen die vorbehaltlich des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

e)f) „Asylbehörde“ vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen ? Anträgen auf internationalen Schutz ⎪ zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

f)g) „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, so wie in der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegt, 2 Buchstabe d der Richtlinie […/../EG] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt;

∫ neu

h) „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt;

i) „internationaler Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz durch einen Mitgliedstaat;

⎢ 2005/85/EG

g)j) „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

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k) „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;

l) „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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h) m) „unbegleiteter Minderjähriger“ jede Person unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet; hierzu gehört auch ein Minderjähriger, der ohne Begleitung zurückgelassen wird, nachdem er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist; ? einen Minderjährigen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l der Richtlinie […./.../EG] [Anerkennungsrichtlinie];⎪

i)n) „Vertreter“ eine Person, die im Namen einer Organisation handelt, die einen unbegleiteten Minderjährigen als gesetzlicher Vormund vertritt, eine Person, die im Namen einer nationalen Organisation handelt, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder jede andere zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen geeignete Vertretung; ? eine Person, die von den zuständigen Behörden als Vormund zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, um die Interessen des Minderjährigen zu wahren und für ihn, soweit erforderlich, Rechtshandlungen vorzunehmen; ⎪

j)o) „Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ “ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft ? oder den subsidiären Schutzstatus ⎪ gemäß der Richtlinie 2004/83/EG […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] abzuerkennen, diese zu beenden oder ihre die Verlängerung des Schutzstatus zu verweigern;

k) p) „Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gestellt wurde oder geprüft wird.

Artikel 3

Anwendungsbereich

43. Diese Richtlinie gilt für alle Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ , die im Hoheitsgebiet – einschließlich an der Grenze ? , in den Hoheitsgewässern ⎪ oder in den Transitzonen – der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪.

44. Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, in denen in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

3. Wenn Mitgliedstaaten ein Verfahren anwenden oder einführen, nach dem Asylanträge sowohl als Anträge aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention als auch als Anträge auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes, der unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG definierten Umständen gewährt wird, geprüft werden, wenden sie die vorliegende Richtlinie während des gesamten Verfahrens an.

43. Darüber hinaus können dDie Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie inbei Verfahren anzuwenden, inmit denen ? außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie […/../EG] [Anerkennungsrichtlinie] ⎪ über Anträge auf Gewährung irgendeiner Form des internationalen Schutzes jedweder Form entschieden wird.

⎢2005/85/EG

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Artikel 4

Zuständige Behörden

45. Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9, zuständig ist. ? Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Behörde zur fristgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben kompetentes Fachpersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht. Hierzu sehen die Mitgliedstaaten für das Personal, das die Anträge prüft und Entscheidungen über den internationalen Schutzstatus erlässt, Schulungsprogramme mit Grund- und Aufbaulehrgängen vor. ⎪

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46. Gegenstand der Schulung im Sinne von Absatz 1 sind unter anderem folgende Themen:

a) materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften zum internationalen Schutz und zu den Menschenrechten, wie sie in den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten und Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Diskriminierungsverbots;

b) Sensibilisierung für geschlechts-, altersspezifische und traumabezogene Fragestellungen;

c) Verwendung von Herkunftslandinformationen;

d) Gesprächsführungstechniken, einschließlich interkultureller Kommunikation;

e) Erkennung und Dokumentation von Folterspuren und Anzeichen von Folter;

f) Beweiswürdigung einschließlich des Grundsatzes „in dubio pro reo“;

g) Rechtsprechung zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz.

⎢2005/85/EG

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden Asylanträge, die in einem Mitgliedstaat bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden, die in letzterem Mitgliedstaat Einreisekontrollen durchführen, von dem Mitgliedstaat bearbeitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie gestellt werden.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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23. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass eine andere Behörde für ? die Bearbeitung von Anträgen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung] ⎪ folgende Tätigkeiten zuständig ist.:

a) die Bearbeitung von Anträgen, bei denen erwogen wird, den Asylbewerber gemäß den Vorschriften zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates einem anderen Staat zu überstellen, bis die Überstellung stattfindet oder der ersuchte Staat die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers verweigert hat;

b) die Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsvorschriften, sofern die Asylbehörde vor dieser Entscheidung zu der Frage konsultiert wird, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist;

c) die Durchführung einer ersten Prüfung nach Artikel 32, sofern die betreffende Behörde Zugang zu der Akte des Asylbewerbers über den früheren Antrag hat;

d) die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Verfahren des Artikels 35 Absatz 1;

e) die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens des Artikels 35 Absätze 2 bis 5 gemäß diesen Absätzen und unter den dort genannten Voraussetzungen;

f) die Feststellung gemäß Artikel 36, dass ein Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzureisen versucht bzw. eingereist ist, nach Maßgabe des genannten Artikels und unter den dort genannten Voraussetzungen.

34. Werden Behörden √ Wird eine Behörde ∏ gemäß Absatz 32 benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten dieser Behörden über ausreichende angemessene Kenntnisse verfügen oder eine geeignete Ausbildung Schulung erhalten, um ihren Verpflichtungen bei der AnwendungDurchführung dieser Richtlinie nachkommen zu können.

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5. Anträge auf internationalen Schutz, die in einem Mitgliedstaat bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden, die in ersterem Mitgliedstaat Grenz- oder Einreisekontrollen durchführen, werden von dem Mitgliedstaat bearbeitet, in dessen Hoheitsgebiet sie gestellt werden.

⎢2005/85/EG

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Artikel 5

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN

Artikel 6

Zugang zum Verfahren

1. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Asylanträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

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47. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme und Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Absätze 5, 6, 7 und 8 verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, effektiv Gelegenheit erhält, den Antrag so bald wie möglich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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23. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ zu stellen.

34. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, gegenüber denen er unterhaltspflichtig ist √ die von ihm abhängig sind ∏ , einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unterhaltsberechtigte √ abhängige ∏ Volljährige der Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen.

Diese Zustimmung wird bei der Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des abhängigenunterhaltsberechtigten Volljährigen verlangt.? Bevor die Zustimmung verlangt wird, wird jeder Volljährige unter vier Augen über die verfahrensrechtlichen Folgen belehrt sowie über sein Recht, einen gesonderten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. ⎪

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5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Minderjähriger das Recht hat, im eigenen Namen oder über seine Eltern oder einen anderen volljährigen Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Stellen im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] das Recht haben, im Namen eines unbegleiteten Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wenn diese Stellen auf der Grundlage einer Würdigung der persönlichen Umstände des Minderjährigen der Auffassung sind, dass der Minderjährige möglicherweise Schutz im Sinne der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt.

⎢2005/85/EG

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47. Die Mitgliedstaaten können im einzelstaatlichen nationalen Recht die Fälle festlegen,

a) in denen ein Minderjähriger einen Antrag im eigenen Namen stellen kann;

b) in denen der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Vertreter gemäß Artikel 1721 Absatz 1 Buchstabe a zu stellen ist;

c) in denen die Stellung eines Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ auch als die Stellung eines Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ für alle unverheirateten Minderjährigen zu werten ist.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, an die sich eine Person, die einen Asylantrag stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können, und/oder können diese Behörden anweisen, diese Anträge an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

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8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Grenzschutz-, Polizei- und Einwanderungsbehörden sowie das Personal von Gewahrsamseinrichtungen Anweisungen und die notwendige Schulung für den Umgang mit Anträgen auf internationalen Schutz erhalten. Sind diese Behörden als zuständige Behörden im Sinne von Absatz 1 benannt, schließen die Anweisungen auch die Pflicht zur Registrierung der Anträge ein. Ist dies nicht der Fall, schließen die Anweisungen die Pflicht ein, die Anträge zusammen mit allen sachdienlichen Informationen an die für die Registrierung zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle anderen Behörden, an die sich eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können, und/oder weisen diese Behörden gegebenenfalls an, den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

9. Der Antrag auf internationalen Schutz wird von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Person ihren Wunsch bekundet hat, internationalen Schutz zu beantragen, registriert.

Artikel 7

Informations- und Beratungsleistungen an Grenzübergangsstellen und in Gewahrsamseinrichtungen

48. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über die Art und Weise, wie Anträge auf internationalen Schutz zu stellen sind, an folgenden Orten zur Verfügung stehen:

a) Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen einschließlich Transitzonen und

b) Gewahrsamseinrichtungen.

49. Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen für die Bereitstellung eines Dolmetschers, um die Verständigung zwischen Personen, die internationalen Schutz beantragen wollen, und den Grenzschutzbeamten oder Bediensteten der Gewahrsamseinrichtungen zu gewährleisten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen, die Beratungsleistungen für Antragsteller erbringen, auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Zugang zu Grenzübergangsstellen einschließlich Transitzonen sowie zu Gewahrsamseinrichtungen erhalten.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Regelung der Anwesenheit dieser Organisationen an den in diesem Artikel genannten Orten vorsehen.

⎢2005/85/EG

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Artikel 78

Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags

50. Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage dernach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

51. Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 ? eine Person ⎪ einen Folgeantrag ? im Sinne von Artikel 35 Absatz 8 stellt ⎪ nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem Eeuropäischen Haftbefehl[18] oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat ? mit Ausnahme des Herkunftsstaats des Antragstellers ⎪ oder an internationale Strafgerichte oder Tribunale überstellen bzw. ausliefern.

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52. Ein Mitgliedstaat darf einen Antragsteller nur dann gemäß Absatz 2 an einen Drittstaat ausliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Mitgliedstaats steht.

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Artikel 89

Anforderungen an die Prüfung von Anträgen

53. Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe i stellen dDie Mitgliedstaaten √ stellen ∏ sicher, dass Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.

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54. Bei einem Antrag auf internationalen Schutz wird zuerst geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.

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23. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;

b) genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenenr Quellen gesammelt werden, wie etwa Informationen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ? oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ⎪ , √ eingeholt werden, ∏ die Aufschluss geben über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber √ Antragsteller ∏ und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und √ dass diese Informationen ∏ den für die Prüfung √ und Entscheidung ∏ der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen ? sowie dem betreffenden Antragsteller und seinem Rechtsbeistand, sofern die Informationen von der Asylbehörde bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt werden ⎪ ;

c) die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen;.

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d) die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Anweisung und die Möglichkeit erhalten, so oft dies erforderlich ist, in bestimmten unter anderem medizinischen, kulturellen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen Sachverständige hinzuzuziehen.

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34. Die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 23 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

45. Die Mitgliedstaaten können ? legen ⎪ Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen festlegen.

Artikel 910

Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde

55. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ schriftlich ergehen.

56. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags ? auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus ⎪ die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür die Ablehnung in der Entscheidung dargelegt werden und eine schriftliche Belehrung darüber informiert beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.

Die Mitgliedstaaten brauchen die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Entscheidung nicht darzulegen, wenn dem Antragsteller ein Status zuerkannt wird, der nach dem nationalen und gemeinschaftlichen Recht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie der Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Akte des Asylbewerbers dargelegt werden und dass der Asylbewerber seine Akte auf Antrag einsehen kann.

Darüber hinaus brauchen die Die Mitgliedstaaten √ brauchen ∏ nicht zusammen mit einer √ der ∏ ablehnenden Entscheidung √ keine ∏ schriftliche √ Belehrung darüber beizufügen ∏ darüber zu informieren, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn diese Information dem Antragsteller zuvor entweder schriftlich oder auf ihm zugänglichem elektronischem Wege mitgeteilt worden ist.

57. Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 43 können die Mitgliedstaaten immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, eine einzige Entscheidung treffen, die alle Unterhaltsberechtigten √ vom Antragsteller abhängigen Personen ∏ erfasst.

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58. Absatz 3 findet keine Anwendung in Fällen, in denen die Offenlegung bestimmter Umstände gegenüber Mitgliedern der Familie die Interessen der betreffenden Person gefährden kann, einschließlich bei Verfolgungen aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit oder des Alters. In diesen Fällen ergeht eine gesonderte Entscheidung an die betroffene Person.

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Artikel 1011

Garantien für Asylbewerber ? Personen, die internationalen Schutz beantragen ⎪

59. Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Asylbewerber ? Personen, die internationalen Schutz beantragen, ⎪ über folgende Garantien verfügen:

a) Sie werden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann √ von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen ∏ , über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] vorzulegen, zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 1112 genannten Verpflichtungen nachkommen können.

b) Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn die Asylbehörde den Antragsteller zu einer Anhörung nach den Artikeln 12 und 13 13, 14, ? 15, 16 und 30 ⎪ vorlädt und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, trägt werden die Kosten für den Dolmetscher von der die öffentlichen Hand getragen.

c) Ihnen darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation ? , die für Asylbewerber nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats Beratungsleistungen erbringt, ⎪ Verbindung aufzunehmen.

d) Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in Kenntnis gesetzt. Wird der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Asylbewerbers ? Antragstellers ⎪ von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

e) Sie sind von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache zu unterrichten, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann √ von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen ∏ , sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater beraten oder vertreten werden und keine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung steht. Die Mitteilung muss bei einer ablehnenden Entscheidung auch √ mit einer Rechtsbehelfsbelehrung ∏ Informationen über mögliche Rechtsbehelfe bei einer ablehnenden Entscheidung gemäß Artikel 910 Absatz 2 enthalten √ versehen sein ∏ .

60. Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Asylbewerbern ? Antragstellern ⎪ Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels aufgeführten gleichwertig sind.

Artikel 1112

Verpflichtungen der Asylbewerber ? Personen, die internationalen Schutz beantragen ⎪

61. ð Personen, die internationalen Schutz beantragen, arbeiten mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] genannter Angaben zusammen. ï Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber ? den Antragstellern ⎪ verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, Ö weitere Kooperationsverpflichtungen auferlegen, Õ sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich istsind.

62. Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass

a) Asylbewerber √ Antragsteller ∏ verpflichtet sind, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden;,

b) √ Antragsteller ∏ Asylbewerber die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel ihren Reisepass, vorlegen müssen;,

c) √ Antragsteller ∏ Asylbewerber verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der √ Antragsteller ∏ Asylbewerber an dem von ihm entsprechend mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die entsprechend mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss;,

d) die zuständigen Behörden den Asylbewerber √ Antragsteller ∏ sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen könnendürfen, ? sofern die Durchsuchung von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen wird ⎪;

e) die zuständigen Behörden ein Lichtbild des Asylbewerbers √ Antragstellers ∏ anfertigen dürfen und

f) die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Asylbewerbers √ Antragstellers ∏ aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde.

Artikel 1213

Ladung zur persönlichen Anhörung

63. Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber √ Antragsteller ∏ Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ durch einen nach einzelstaatlichem nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben. ? Anhörungen zum Inhalt eines Antrags auf internationalen Schutz werden stets von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. ⎪

Die Mitgliedstaaten können zudem jedem unterhaltsberechtigten Volljährigen nach Artikel 6 Absatz 3 Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben.

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Beantragt eine Person internationalen Schutz für von ihr abhängige Personen, muss jeder volljährigen Person, auf die sich der Antrag bezieht, Gelegenheit gegeben werden, sich unter vier Augen zu äußern und zu dem Antrag gehört zu werden.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten können in den einzelstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften festlegen, in welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird.

64. Auf die persönliche Anhörung ? zum Inhalt des Antrags ⎪ kann verzichtet werden, wenn

a) die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine zuerkennende Entscheidung treffen kann ? die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen kann ⎪ oder

b) die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu unterstützen, oder

c) die Asylbehörde aufgrund einer vollständigen Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen der Auffassung ist, dass der Antrag in den Fällen, in denen die Umstände nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, c, g, h und j zutreffen, unbegründet ist.

3. Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn

b) diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ? kann die zuständige Behörde einen medizinischen Gutachter beiziehen, um festzustellen, ob es sich um einen vorübergehenden oder dauerhaften Zustand handelt. ⎪ können die Mitgliedstaaten ein medizinisches oder psychologisches Gutachten verlangen.

Sieht der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz Buchstabe b keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung des Antragstellers – oder gegebenenfalls auch des √ der vom Antragsteller abhängigen Person ∏ Unterhaltsberechtigten – vor, so müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, damit der Antragsteller oder der Unterhaltsberechtigte √ die von ihm abhängige Person ∏ weitere Informationen unterbreiten können.

43. Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattfindet, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ zu entscheiden.

54. Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstaben b oder c oder nach Absatz 3 keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.

65. Ungeachtet des Artikels 2024 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ die Tatsache berücksichtigen, dass der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht.

Artikel 1314

Anforderungen an die persönliche Anhörung

65. Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält.

66. Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

67. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags ? Antrags ⎪ gestatten. Zu diesem Zweck

a) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft ? , der Geschlechtszugehörigkeit ⎪ oder der Verletzlichkeit √ Schutzbedürftigkeit ∏ des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist; und

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b) sehen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vor, dass die Anhörung von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn der Antragsteller darum ersucht;

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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cb) wählen die Mitgliedstaaten einen ? kompetenten ⎪ Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung muss nicht zwingend in der vom Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ bevorzugten Sprache stattfinden, wenn es eine andere Sprache gibt, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann ? die er versteht ⎪ und in der er sich ? klar ⎪ √ ausdrücken ∏ verständigen kann. ? Die Mitgliedstaaten stellen, soweit möglich, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts bereit, wenn der Antragsteller darum ersucht; ⎪

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d) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Person, die die Anhörung zum Inhalt des Antrags auf internationalen Schutz durchführt, keine Uniform trägt;

e) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anhörungen von Minderjährigen kindgerecht durchgeführt werden.

⎢2005/85/EG

68. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung erlassen.

5. Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.

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Artikel 15

Inhalt der persönlichen Anhörung

Wird eine persönliche Anhörung zum Inhalt eines Antrags auf internationalen Schutz durchgeführt, trägt die Asylbehörde dafür Sorge, dass dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] vorzubringen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) die an den Antragsteller gerichteten Fragen für die Beurteilung, ob er internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] benötigt, relevant sind;

b) der Antragsteller hinreichend Gelegenheit hat, sich zu fehlenden Angaben zu äußern, die für die Begründung seines Antrags notwendig sind, und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in seinen Aussagen.

⎢2005/85/EG

Artikel 14

Status des Berichts über die persönliche Anhörung im Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller vorgetragenen für den Antrag relevanten Informationen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Inhalt des Berichts vom Antragsteller zu genehmigen ist.

Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.

Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.

(4) Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.

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Artikel 16

Niederschrift und Bericht über die persönliche Anhörung

69. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung eine Niederschrift erstellt wird.

70. Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der Inhalt der Niederschrift am Ende der persönlichen Anhörung vom Antragsteller zu genehmigen ist. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller Gelegenheit erhält, sich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen Formulierungen in der Niederschrift zu äußern und/oder diese zu klären.

71. Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt der Niederschrift zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.

Die Weigerung des Antragstellers, den Inhalt der Niederschrift zu genehmigen, hindert die Asylbehörde nicht daran, über seinen Antrag zu entscheiden.

72. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten einen schriftlichen Bericht über die persönliche Anhörung erstellen, der mindestens die vom Antragsteller vorgetragenen wesentlichen Angaben zu seinem Antrag enthält. In diesem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Niederschrift über die persönliche Anhörung dem Bericht beigefügt wird.

73. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller rechtzeitig Einblick in die Niederschrift und gegebenenfalls den Bericht über die persönliche Anhörung nehmen kann, bevor die Asylbehörde über den Antrag entscheidet.

Artikel 17

Rechtsmedizinische Gutachten

74. Die Mitgliedstaaten gestatten Antragstellern auf Antrag, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um Aussagen über eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden zu belegen. Zu diesem Zweck räumen die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine angemessene Frist für die Vorlage eines medizinischen Gutachtens bei der Asylbehörde ein.

75. Unbeschadet des Absatzes 1 gewährleistet die Asylbehörde in Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, dass vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

76. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für die ärztliche Untersuchung im Sinne von Absatz 2 unparteiische und qualifizierte medizinische Gutachter zur Verfügung stehen.

77. Die Mitgliedstaaten sehen weitere für die Anwendung dieses Artikels relevante Vorschriften und Regelungen für die Erkennung und Dokumentation von Folter und anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt vor.

78. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, von denen die Antragsteller nach Maßgabe dieser Richtlinie befragt werden, in der Foltererkennung geschult werden.

79. Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Sinne der Absätze 1 und 2 werden von der Asylbehörde zusammen mit den anderen Angaben im Antrag gewürdigt. Sie werden insbesondere dann herangezogen, wenn festgestellt werden soll, ob die Aussagen des Antragstellers glaubwürdig und ausreichend sind.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Artikel 1518

Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

80. Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern ? Personen, die internationalen Schutz beantragen, erhalten in allen Phasen des Verfahrens, auch nach einer ablehnenden Entscheidung, effektiv Gelegenheit, ⎪ auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem einzelstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ zu konsultieren.

81. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Die Mitgliedstaaten √ stellen ∏ sicher, dass auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 kostenlose unentgeltlich Rechtsberatung und/oder -vertretung gewährt wird. ð Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten ï

ò neu

a) unentgeltliche Rechtsberatung in Verfahren nach Kapitel III vor, die zumindest die Erteilung von Auskünften zum Verfahren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers sowie die Erklärung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Falle einer ablehnenden Entscheidung umfasst;

b) unentgeltliche Rechtsberatung oder –vertretung in Verfahren nach Kapitel V vor, die zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst.

ê 2005/85/EG (angepasst)

ð neu

3. Die Mitgliedstaaten können in ihren einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass unentgeltlichekostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

ab) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

bc) für Rechts √ anwälte ∏ berater oder sonstige √ Rechtsb ∏ Berater, die nach nationalem einzelstaatlichem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern ? Personen, die internationalen Schutz beantragen, ⎪ bestimmt wurden √ . ∏ , und/oder

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

∫ neu

In Bezug auf die Verfahren nach Kapitel V können die Mitgliedstaaten beschließen, den Antragstellern unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung nur soweit zur Verfügung zu stellen, wie dieser Beistand zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Absatz gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

4. √ Die Mitgliedstaaten können ∏ Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von √ Anträgen ∏ Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden √ regeln ∏ .

∫ neu

5. Die Mitgliedstaaten können Nichtregierungsorganisationen erlauben, Personen, die internationalen Schutz beantragen, in Verfahren nach Kapitel III und/oder Kapitel V unentgeltlich Rechtsberatung und/oder -vertretung zu gewähren.

⎢ 2005/85/EG

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56. Ferner können die Mitgliedstaaten

a) für die Gewährung von unentgeltlicherkostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

67. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

Artikel 1619

Umfang der Rechtsberatung und -vertretung

82. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem einzelstaatlichem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ gemäß den einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Asylbewerbers ? Antragstellers ⎪ enthaltenen Informationen erhält, ? auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird ⎪ die von den staatlichen Stellen nach Kapitel V geprüft werden können, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags relevant sind.

Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen ? Anträgen auf internationalen Schutz ⎪ durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällen ? gewähren die Mitgliedstaaten ⎪

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a) zumindest einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater, der einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, Zugang zu den Informationen oder Quellen, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags oder für die Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzstatus relevant sind;

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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In diesen Fällen müssen die √ b) den ∏ in Kapitel V genannten staatlichen Stellen Zugang zu den √ betreffenden ∏ Informationen oder Quellen erhalten, soweit in Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, dieser Zugang nicht ausgeschlossen ist.

83. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger Rechtsberater, der den Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Beratung des Asylbewerbers ? Antragstellers ⎪ Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie z. B. Haftanstalten √ Gewahrsamseinrichtungen ∏ oder Transitzonen, erhält.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Asylbewerbern ? Antragstellern ⎪ in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung dieses Bereichs oder zur Gewährleistung einer effizienten Prüfung des Asylantrags ? Antrags ⎪ erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

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Die Mitgliedstaaten erlauben dem Antragsteller, sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen nach einzelstaatlichem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater begleiten zu lassen.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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34. Unbeschadet dieses Artikels oder des Artikels 1721 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters bei allen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens festlegen.

4. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antragsteller sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater begleiten lassen kann, der als solcher nach den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach Maßgabe dern einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften von einem solchen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner können sie verlangen, dass der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ die Fragen persönlich beantwortet.

Die zuständige Behörde kann die persönliche Anhörung des Antragstellers ? unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b ⎪ auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

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Artikel 20

Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen

84. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Gelegenheit erhalten, in ihrem Antrag möglichst vollständige Angaben zu machen und alle verfügbaren Beweise vorzulegen. Erforderlichenfalls wird ihnen eine Fristverlängerung eingeräumt, damit sie Beweismittel beibringen oder andere notwendige Verfahrenshandlungen vornehmen können.

85. In Fällen, in denen ein Antragsteller nach Auffassung der Asylbehörde Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie […/…/EG] [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie)] erlitten hat, wird dem Antragsteller ausreichend Zeit und eine entsprechende Unterstützung gewährt, damit er sich auf die persönliche Anhörung zum Inhalt seines Antrags vorbereiten kann.

86. Artikel 27 Absätze 6 und 7 findet auf Antragsteller im Sinne von Absatz 2 keine Anwendung.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Artikel 1721

Garantien für unbegleitete Minderjährige

87. Bei allen Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14 13, ? 14 ⎪ und 15

a) ergreifen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei ? der Antragstellung und ⎪ der Prüfung des Antrags vertritt und/oder unterstützt. ? Der Vertreter muss unparteiisch und im Umgang mit Kindern versiert sein. ⎪ Bei diesem Vertreter kann es sich auch um den Vertreter im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[19] der Richtlinie […/…/EG] [Aufnahmerichtlinie]handeln;

b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten ? stellen sicher, dass ⎪ dem √ ein ∏ Vertreter ? und/oder ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach einzelstaatlichem Recht zugelassener Rechtsberater ⎪ bei dieser Anhörung anwesend zu sein √ ist ∏ sowie √ und ∏ innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens ? Gelegenheit erhält, ⎪ Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vertreter zugegen ist.

88. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige

a) aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Volljährigkeit erreichen wird oder

b) selbst kostenlos die Dienste eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters in Anspruch nehmen kann, der als solcher nach den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist, die genannten Aufgaben des Vertreters zu übernehmen, oder

b c ) verheiratet ist oder bereits verheiratet war.

3. Die Mitgliedstaaten können gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch dann davon absehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter ist, es sei denn, er ist nicht in der Lage, seinen Antrag ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.

43. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

89. die persönliche Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen nach den Artikeln 12, 13 und 14, 13, 14 und 15 von einer Person durchgeführt wird, die über die nötige Kenntnis der mit den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger verfügt vertraut ist;

90. die Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Bediensteten vorbereitet wird, der über die nötige Kenntnis der mit den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger verfügt vertraut ist.

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4. Unbegleitete Minderjährige erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 für alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unentgeltliche Rechtsberatung.

⎢2005/85/EG

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5. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen ? , wenn aufgrund der Aussagen dieser Minderjährigen oder anderer einschlägiger Beweise Zweifel bezüglich der Altersangabe bestehen ⎪.

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Die ärztliche Untersuchung wird unter uneingeschränkter Achtung der Würde der Person und mit den schonendsten Methoden durchgeführt.

⎢2005/85/EG

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In Fällen Im Falle einer ärztlichenr Untersuchungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung ihres Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann ð die sie verstehen ï , über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer ärztlichen Untersuchung informiert werden. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Asylantrags ? Antrags auf internationalen Schutz ⎪ sowie über die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen;

b) eine Untersuchung zur Altersbestimmung nach Einwilligung des unbegleiteten Minderjährigen und/oder seines Vertreters durchgeführt wird und

c) die Entscheidung, den Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ eines unbegleiteten Minderjährigen abzulehnen, der diese ärztliche Untersuchung verweigert hat, nicht ausschließlich in dieser Weigerung begründet ist.

Die Tatsache, dass ein unbegleiteter Minderjähriger eine solche ärztliche Untersuchung verweigert hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ zu treffen.

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6. Artikel 27 Absätze 6 und 7, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 32 und Artikel 37 finden auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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67. Bei der Durchführung Umsetzung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

Artikel 1822

Gewahrsam

91. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie einen Asylbewerber ist ? Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ⎪ . ? Die Gründe für den Gewahrsam und die Gewahrsamsbedingungen sowie die Garantien für in Gewahrsam befindliche Antragsteller bestimmen sich nach der Richtlinie […/…/EG] [Aufnahmerichtlinie]. ⎪

92. Wird eine Asylbewerber ? Person, die internationalen Schutz beantragt hat, ⎪ in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams ? nach Maßgabe der Richtlinie […/…/EG] [Aufnahmerichtlinie] ⎪ möglich ist.

Artikel 1923

Verfahren bei Rücknahme des Antrags

93. Soweit die Mitgliedstaaten in den einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags ? auf internationalen Schutz ⎪ vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme deseines ? Antrags ⎪ Asylantrags durch den Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.

94. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung √ ergeht ∏ über den Antrag getroffen wurde. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.

Artikel 2024

Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens

95. Besteht ein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ seinen Asylantrag ? Antrag ⎪ stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde √ entscheidet ∏ entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie 2004/83/EG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ seinen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich

a) den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 1213, 1314, 15 und 1416 nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte;

b) untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat oder seinen Melde- und Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die Mitgliedstaaten können Fristen oder Leitlinien für die Durchführung Anwendung dieser Bestimmungen festsetzen.

96. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ , der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen, es sei denn, sein Antrag wird gemäß den Artikeln 32 und 34 geprüft.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht wieder eröffnet werden darf.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ausgewiesen √ abgeschoben ∏ wird.

Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.

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97. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

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Artikel 2125

Rolle des UNHCR

98. Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:

a) Zugang zu ? Personen, die internationalen Schutz beantragt haben ⎪ Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;

b) Zugang zu InformationenAngaben über Einzelanträge einzelne Anträge, über den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ dem zustimmt;

c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einzelnen AnträgenEinzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

99. Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.

Artikel 2226

Weitergabe oder Einholung von Informationen zu einzelnen AnträgenEinzelanträgen

Im Rahmen derZur Prüfung eines Antragsvon Einzelanträgen

a) geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag ? solcher Antrag ⎪ gestellt wurde, unmittelbar an die Stelle(n) weiter, die den Asylbewerber ð Antragsteller ï seinen Angaben zufolge verfolgt ? oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt ⎪ √ hat/haben ∏ haben;,

b) werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ seinen Angaben zufolge verfolgt ? oder ihm einen ernsthaften Schaden zugefügt ⎪ haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber ? diese Person einen Antrag auf internationalen Schutz ⎪ einen Asylantrag gestellt hat, und die dieseine körperliche Unversehrtheit des Antragstellers oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten √ der von ihm abhängigen Personen ∏ Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

KAPITEL III

ERSTINSTANZLICHE VERFAHREN

ABSCHNITT I

Artikel 2327

Prüfungsverfahren

100. Die Mitgliedstaaten bearbeiten Asylanträge ? Anträge auf internationalen Schutz ⎪ im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II enthaltenen Grundsätze und Garantien in Kapitel II.

101. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges dieses Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

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102. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen wird.

Die Mitgliedstaaten können diese Frist in Einzelfällen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als komplex erweisen, um höchstens sechs weitere Monate verlängern.

103. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen eine Entscheidung innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist nicht möglich ist,

a) über die Verzögerung informiert wird und

b) auf sein Ersuchen hin über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.

Die Folgen einer nicht fristgemäß im Sinne von Absatz 3 ergangenen Entscheidung bestimmen sich nach einzelstaatlichem Recht.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann,

a) über die Verzögerung informiert wird oder

b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

35. Die Mitgliedstaaten können jede √ die ∏ Prüfung ? eines Antrags auf internationalen Schutz ⎪ gemäß im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt bearbeiten √ vorziehen ∏ , u. a. in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat.

a) wenn der Antrag begründet erscheint,

b) wenn der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat,

c) in anderen Fällen mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten Anträge.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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46. Ferner können dDie Mitgliedstaaten √ können ∏ festlegen, dass √ das ∏ ein Prüfungsverfahren gemäß im Einklang mit den Grundsätzen Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn

a) der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die bei der für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling ? oder Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ⎪ im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] anzuerkennen ist, nicht oder nur geringfügig von Belang sind, oder

b) der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt, oder

c) der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird:

bi) weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 29, 30 und 31 √ dieser Richtlinie ∏ kommt, oder

ii) weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird, oder

d c) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder

e) der Antragsteller einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder

f)d) der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder

g) der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder

h) der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält, oder

i) der Antragsteller es ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte, oder

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e) der Antrag von einem unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des für den Minderjährigen verantwortlichen Elternteils abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Angaben zu den besonderen Umständen des Minderjährigen oder zur Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht wurden, oder

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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fj) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der VollstreckungDurchführung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Rückführung √ Abschiebung ∏ führen würde., oder

k) der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG oder nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie nicht nachgekommen ist, oder

l) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, oder

m) der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht vollziehbar ausgewiesen ist, oder

n) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und/oder nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, oder

o) der Antrag durch einen unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Sorge über den Minderjährigen ausübt, abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht wurden.

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7. Die Mitgliedstaaten können unbegründete Anträge im Sinne von Artikel 28, bei denen einer der in Absatz 6 aufgeführten Umstände gegeben ist, nach angemessener und vollständiger Prüfung als offensichtlich unbegründet abweisen.

8. Die Mitgliedstaaten legen für den Erlass von Entscheidungen in einem erstinstanzlichen Verfahren gemäß Absatz 6 angemessene Fristen fest.

9. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach einer irregulären Einreise in das Hoheitsgebiet oder an der Grenze einschließlich in Transitzonen gestellt wurde, sowie das Fehlen von Dokumenten oder die Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente hat nicht an sich schon die Einleitung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens zur Folge.

Artikel 28

Unbegründete Anträge

Unbeschadet des Artikels 23 betrachten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unbegründet, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus nach Maßgabe der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] erfüllt.

⎢ 2005/85/EG

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Artikel 24

Besondere Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:

a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;

b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.

2. Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.

ABSCHNITT II

Artikel 2529

Unzulässige Anträge

104. Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 […/….] [Dublin-Verordnung] ein Asylantrag ? Antrag ⎪ nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob demr Antragsteller als Flüchtling ? der internationale Schutzstatus ⎪ im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG …./../EG [Anerkennungsrichtlinie] zuanzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird.

⎢2005/85/EG

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105. Die Mitgliedstaaten dürfenkönnen einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ gemäß diesem Artikel ? nur dann ⎪ als unzulässig betrachten, wenn

a) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat;

b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewerbers ? Antragstellers ⎪ gemäß Artikel 2631 betrachtet wird;

c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ sicherer Drittstaat gemäß Artikel 2732 betrachtet wird;

d) der Asylbewerber aus einem anderen Grund weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf und ihm infolgedessen ein Status zuerkannt worden ist, der den Rechten und Vergünstigungen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG entspricht;

e) der Asylbewerber aus anderen Gründen, die ihn vor einer Zurückweisung schützen, bis zur Entscheidung in einem Verfahren über die Zuerkennung eines Status nach Buchstabe d im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf;

df) der Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat;

g)e) eine vom Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ abhängige Person einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 43 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

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Artikel 30

Besondere Vorschriften für die Anhörung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung

106. Die Mitgliedstaaten geben den Antragstellern Gelegenheit, sich zu der Anwendung der in Artikel 29 aufgeführten Gründe in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor über die Unzulässigkeit des Antrags entschieden wird. Hierzu führen die Mitgliedstaaten eine persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags durch. Die Mitgliedstaaten dürfen nur bei Folgeanträgen im Sinne von Artikel 36 eine Ausnahme machen.

107. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

ê 2005/85/EG (angepasst)

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Artikel 2631

Konzept des ersten Asylstaats

Ein Staat kann als erster Asylstaat eines Asylbewerbers ? einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ï angesehen werden, wenn

a) der Asylbewerber ? Antragsteller ï in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährt wird,

vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.

Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers ? einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ⎪ können die Mitgliedstaaten Artikel 2732 Absatz 1 berücksichtigen.

Artikel 2732

Konzept des sicheren Drittstaats

108. Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender ? eine Person, die internationalen Schutz beantragt, ⎪ in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,

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b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden gemäß [Richtlinie …./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] zu erleiden,

⎢ 2005/85/EG

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b)c) Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,

c)d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und

d)e) Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

109. Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind; dazu gehören:

a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber ð der Person, die internationalen Schutz beantragt ï und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;

c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde ð der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Möglichkeit, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechtenï .

110. Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung umsetzen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,

a) unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und

b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

111. Erlaubt der Drittstaat dem Asylbewerber ? der Person, die internationalen Schutz beantragt, ⎪ nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

112. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.

ABSCHNITT III

Artikel 28

Unbegründete Anträge

1. Unbeschadet der Artikel 19 und 20 können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Asylbewerber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.

2. In den in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen und im Falle von unbegründeten Asylanträgen, bei denen einer der in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstaben c bis o aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Artikel 29

Gemeinsame Minimalliste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten

1. Der Rat erstellt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der Drittstaaten, die von den Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemäß Anhang II zu betrachten sind.

2. Der Rat kann die gemeinsame Minimalliste im Einklang mit Anhang II mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern, indem er Drittstaaten hinzufügt oder streicht. Die Kommission prüft alle Ersuchen des Rates oder eines Mitgliedstaats, einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen.

3. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags nach Absatz 1 oder 2 macht die Kommission von Informationen der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Informationen und erforderlichenfalls des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen Gebrauch.

4. Ersucht der Rat die Kommission, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf das Ersuchen des Rates um Vorlage eines solchen Vorschlags folgt, ausgesetzt.

5. Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, dem Rat einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so setzt dieser Mitgliedstaat den Rat schriftlich von dem Ersuchen an die Kommission in Kenntnis. Die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats nach Artikel 31 Absatz 2 wird in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf die Notifizierung des Rates folgt, ausgesetzt.

6. Das Europäische Parlament wird von einer Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 unterrichtet.

7. Eine Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 endet nach drei Monaten, es sei denn, die Kommission legt vor Ablauf dieser Frist einen Vorschlag für die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vor. Die Aussetzung endet auf jeden Fall, wenn der Rat einen Vorschlag der Kommission für die Streichung des Drittstaats von der Liste ablehnt.

8. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen Minimalliste steht, dem Anhang II weiterhin gerecht wird.Bei der Vorlage ihres Berichts kann die Kommission die Empfehlungen oder Vorschläge machen, die sie für angemessen erachtet.

Artikel 3033

Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten

113. Unbeschadet des Artikels 29 können die Mitgliedstaaten zum Zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen ? Anträgen auf internationalen Schutz ⎪ können die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang II andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Hierzu kann gehören, dass ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder

a) Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG noch

b) Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind.

3. Die Mitgliedstaaten können ferner am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie einen Teil eines Staates als sicher oder einen Staat oder einen Teil eines Staates als sicher für einen bestimmten Personenkreis in diesem Staat bestimmen können, sofern die Bedingungen nach Absatz 2 in Bezug auf diesen Teil des Staates oder diesen Personenkreis erfüllt sind.

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 anzusehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat.

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114. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine regelmäßige Überprüfung der Lage in den gemäß diesem Artikel als sicher bezeichneten Herkunftsstaaten.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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53. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, ? des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ⎪ , des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

64. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.

Artikel 3134

Konzept des sicheren Herkunftsstaats

115. Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 √ gemäß dieser Richtlinie ∏ als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn

a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

b) der Antragsteller staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte

c) und keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling ? oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ⎪ im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.

2. Die Mitgliedstaaten betrachten einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet, wenn der Drittstaat gemäß Artikel 29 als sicherer Staat bestimmt worden ist.

32. Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.

ABSCHNITT IV

Artikel 3235

Folgeanträge

116. Wenn eine Person, die einen Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann ? prüft ⎪ dieser Mitgliedstaat die weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

117. Ferner ? Für die Zwecke der gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ⎪ können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 √ dieses Artikels ∏ anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl ? internationalen Schutz ⎪ stellt,

a) nachdem sie ihren früheren Antrag gemäß Artikel 19 oder 2023 zurückgezogen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben hat;

b) nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

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b) nachdem eine rechtskräftige Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist.

⎢ 2005/85/EG

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118. Ein Folgeantrag auf Asyl ? internationalen Schutz ⎪ unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] als Flüchtling ? oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ⎪ anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

119. Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] als Flüchtling ? oder als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ⎪ anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.

120. Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

121. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 3941 vorzubringen.

122. Das im vorliegenden Artikel genannte Verfahren nach diesem Artikel kann auch im Falle einer abhängigen Person angewandt werden, die einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 4 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist. In diesem Fall wird bei der ersten Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

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123. Wenn die betreffende Person nach einer rechtskräftigen Entscheidung, einen Folgeantrag gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig zu betrachten, oder nach einer rechtskräftigen Entscheidung, einen Folgeantrag als unbegründet abzulehnen, vor Vollstreckung der Rückkehrentscheidung in demselben Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, bieten sich diesem Mitgliedstaat folgende Möglichkeiten:

a) er kann eine Ausnahmeregelung zum Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet anwenden, sofern die Asylbehörde sich vergewissert hat, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt; und/oder

b) er kann eine Überprüfung des Antrags auf seine Zulässigkeit gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 29 vorsehen; und/oder

c) er kann eine Beschleunigung des Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe f vorsehen.

In den unter Unterabsatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten von den üblicherweise geltenden Fristen für Zulässigkeitsprüfungen und/oder beschleunigte Verfahren entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften abweichen.

124. Wenn eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß Verordnung (EG) […/…] [Dublin-Verordnung] zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft der gemäß der Verordnung (EG) […/…] [Dublin-Verordnung] zuständige Mitgliedstaat die weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit dieser Richtlinie.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Artikel 33

Nichterscheinen

Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem Asylbewerber gestellten Asylantrags beibehalten oder einführen, wenn der Asylbewerber es entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, ein Aufnahmezentrum aufzusuchen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden.

Artikel 3436

Verfahrensvorschriften

125. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber ? Personen, die internationalen Schutz beantragen ⎪ und deren Antrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 32 35 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 10 11 Absatz 1 verfügen.

126. Die Mitgliedstaaten können im nationalen einzelstaatlichen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 35 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

b) eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat;

c)b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten ?, ausgenommen die Fälle nach Artikel 35 Absatz 7 ⎪.

Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen.

127. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und in dem Fall, dass sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die etwaigen Rechtsbehelfe dagegen informiert wird;

b) bei Vorliegen einer in Artikel 32 Absat 2 35 Absatz 3 beschriebenen Situation die Asylbehörde den Folgeantrag so bald wie möglich gemäß Kapitel II weiter prüft.

ABSCHNITT V

Artikel 3537

Verfahren an der Grenze

128. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes zu entscheiden:

a) ? die Zulässigkeit eines ⎪ an derartigen Orten gestellten Antrags √ und/oder ∏

∫ neu

b) die Begründetheit eines Antrags in einem beschleunigten Verfahren nach Artikel 27 Absatz 6.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

? neu

(2) Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Verfahren beibehalten, die von den in Kapitel II beschriebenen Grundsätzen und Garantien abweichen, um über die Genehmigung zur Einreise von Asylbewerbern in ihr Hoheitsgebiet an der Grenze oder in Transitzonen zu entscheiden, wenn die Asylbewerber bei ihrer Ankunft an diesen Orten einen Asylantrag gestellt haben.

(3) Mit den Verfahren nach Absatz 2 wird insbesondere sichergestellt, dass die betreffenden Personen

a) unbeschadet des Artikels 7 an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats verbleiben dürfen,

b) gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden,

c) gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichenfalls einen Dolmetscher beiziehen können,

d) gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 vor einer Entscheidung durch die zuständige Behörde in diesen Verfahren von Personen, die über adäquate Kenntnisse der einschlägigen Normen des Asyl- und Flüchtlingsrechts verfügen, zu ihrem Asylantrag angehört werden,

e) gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen und

f) gemäß Artikel 17 Absatz 1, falls es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, einen Vertreter erhalten, sofern Artikel 17 Absätze 2 oder 3 keine Anwendung findet.

Ferner gibt die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie die Einreise verweigert, die sachlichen und rechtlichen Gründe an, aus denen sie den Asylantrag als unbegründet oder unzulässig betrachtet.

42. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 21 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Asylbewerber ð Antragsteller ï die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.

53. Wenn es aufgrund einer besonderen Art der Ankunft oder einer Ankunft, bei der eine erhebliche Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen einen Asyl Antrag ? auf internationalen Schutz ⎪ stellt, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 oder das besondere Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder in Transitzonen untergebracht werden.

ABSCHNITT VI

Artikel 3836

Europäisches Konzept der sicheren Drittstaaten

1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags ð Antrags auf internationalen Schutz ï und der Sicherheit des Asylbewerbers ð Antragstellers ï in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Asylbewerber ð Antragsteller ï aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht hat oder eingereist ist.

2. Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, wenn er

a) die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,

b) über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt, ð und ï

c) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält und.

d) als solcher vom Rat nach Absatz 3 bestimmt worden ist.

3. Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine gemeinsame Liste von Drittstaaten an, die als sichere Drittstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, oder ändert diese Liste entsprechend.

34. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im einzelstaatlichennationalen Recht die Einzelheiten zurder Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.

45. Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung

a) unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Asylbewerber ð Antragsteller ï entsprechend und

b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

56. Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Asylbewerber ð Antragsteller ï wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

7. Die Mitgliedstaaten, die gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden nationalen Rechtsvorschriften und anhand der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Drittstaaten als sichere Staaten bestimmt haben, können Absatz 1 auf diese Staaten anwenden, bis der Rat die gemeinsame Liste nach Absatz 3 angenommen hat.

KAPITEL IV

VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT ? DES INTERNATIONALEN SCHUTZSTATUS ⎪

Artikel 3739

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ï

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ bestehen.

Artikel 3840

Verfahrensbestimmungenvorschriften

129. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, die Flüchtlingseigenschaft ? den internationalen Schutzstatus ⎪ eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe von Artikel 14 ð oder Artikel 19 ï der Richtlinie 2004/83/EG[…./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ? den Anspruch auf internationalen Schutz ⎪ überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und

b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 1011 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 12, 13, und14 und 15 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr die Flüchtlingseigenschaft ? den internationalen Schutzstatus ⎪ abzuerkennen.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens

a) die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen präzise genaue und aktuelle Informationen, wie gegebenenfalls Informationen des UNHCR ? und des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, ï über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen zu erhalten einzuholen und,

b) wenn die Informationen für die Zwecke der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ im Einzelfall eingeholt werden, diese nicht von den Urhebern der Verfolgung ? oder des ernsthaften Schadens ⎪ in einer Weise beschafft werden, dass Letztere unmittelbar darüber unterrichtet werden, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Flüchtling ? eine Person mit internationalem Schutzstatus ⎪ handelt, deren Status überprüft wird; ferner ist auszuschließen, dass die körperliche Unversehrtheit der Person und der von ihr abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit ihrer noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen gefährdet werden.

130. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft ? den internationalen Schutzstatus ⎪ abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

131. Sobald die zuständige Behörde die Entscheidung erlassen hat, die Flüchtlingseigenschaft ? den internationalen Schutzstatus ⎪ abzuerkennen, sind Artikel 1518 Absatz 2, Artikel 1619 Absatz 1 und Artikel 2125 gleichermaßen anwendbar.

132. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Flüchtlingseigenschaft ð der internationale Schutzstatus ï im Falle eines Ausschlusses nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2004/83/EG oder im Falle eines eindeutigen Verzichts des Flüchtlings ð der Person mit internationalem Schutzstatus ï auf ihre Anerkennung als Flüchtling ð Person mit internationalem Schutzstatus ï von Rechts wegen erlischt.

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE

Artikel 3941

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

133. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber ? Personen, die internationalen Schutz beantragen ⎪ das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a) eine Entscheidung über ihren Asylantrag ? Antrag auf internationalen Schutz ⎪ , einschließlich einer Entscheidung,

∫ neu

i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten,

⎢ 2005/85/EG

? neu

i)ii) einen Antrag nach Artikel 25 Absatz 229 als unzulässig zu betrachten;

ii)iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 3537 Absatz 1 ergangen ist,;

iviii) keine Prüfung nach Artikel 3836 vorzunehmen;

b) eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 1923 und 2024;

c) eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;

d) eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;

(e)c) eine Entscheidung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ð des internationalen Schutzstatus ïnach Artikel 3840.

∫ neu

134. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von der Asylbehörde als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz anerkannte Personen ihr Recht nach Absatz 1 wahrnehmen können, gegen eine Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zu betrachten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf hat die betreffende Person Anspruch auf die gleichen Rechte und Leistungen wie die Personen, denen gemäß der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.

135. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf nach Absatz 1 eine umfassende Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor erstinstanzlichen Gerichten ex nunc beurteilt wird.

⎢ 2005/85/EG Artikel 4

? neu

24. Die Mitgliedstaaten legen ? angemessene ⎪ Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

⎢ 2005/85/EG Artikel 4

3. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit

a) der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen,

b) der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, und

c) der Begründung der Anfechtung einer Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c angewandten Methode.

∫ neu

Die Fristen dürfen den Zugang eines Antragstellers zu einem wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 weder unmöglich machen noch unverhältnismäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten können auch von Amts wegen eine Überprüfung der im Einklang mit Artikel 37 ergangenen Entscheidungen vorsehen.

5. Unbeschadet Absatz 6 hat der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge, dass Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat verbleiben dürfen.

6. Im Falle einer im beschleunigten Verfahren nach Artikel 27 Absatz 6 ergangenen Entscheidung und im Falle einer Entscheidung, einen Antrag gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig zu betrachten, ist das Gericht, wenn das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist, befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf.

Dieser Absatz gilt nicht für die Verfahren nach Artikel 37.

7. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Antragsteller, bis zur Entscheidung in dem Verfahren nach Absatz 6 im Hoheitsgebiet zu verbleiben.

8. Die Absätze 5, 6 und 7 gelten unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. …/…. [Dublin-Verordnung].

⎢ 2005/85/EG Artikel 4 (angepasst)

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49. Die Mitgliedstaaten können ? legen ⎪ für das Gericht nach Absatz 1 Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen ? fest ⎪ .

510. Wurde dem Antragsteller ein Status zuerkannt, der ihm nach nationalem einzelstaatlichem Recht und nach Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen wie die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] gewährt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, wenn ein Gericht entscheidet, dass der Rechtsbehelf nach Absatz 1 unzulässig ist oder wegen mangelnden Interesses vonseiten des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens wenig Aussichten auf Erfolg hat.

611. Die Mitgliedstaaten können ferner in ihren nationalen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 sowie das anzuwendende Verfahren festlegen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 4042

Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe ihres nationalen einzelstaatlichen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 4143

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Durchführung Anwendung dieser Richtlinie betrauten Behörden hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden sind, so wie sich dieser aus dem nationalen einzelstaatlichen Recht ergibt.

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Artikel 4 4

Zusammenarbeit

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden herzustellen.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Artikel 4245

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2009 ? […] ⎪ Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Nach Vorlage dieses Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre ? fünf Jahre ⎪ Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 4346

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 1. Dezember 2007 √ den Artikeln […] [die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] bis spätestens […] nachzukommen ∏. In Bezug auf Artikel 15 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis √ teilen ∏ der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit √ und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen einzelstaatlichen Vorschriften bei ∏ .

∫ neu

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 27 Absatz 3 bis [innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Umsetzung] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen einzelstaatlichen Vorschriften bei.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

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Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. √In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest. ∏

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der √ wichtigsten ∏ einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, die diese Richtlinie betreffen, √ und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften und dieser Richtlinie bei ∏ .

Artikel 4447

Übergang sbestimmungen

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 4346 Absatz 1 auf nach dem 1. Dezember 2007 ? […] ⎪ gestellte Asylanträge Anträge auf ? internationalen Schutz ⎪ sowie auf nach dem 1. Dezember 2007 ? […] ⎪ eingeleitete Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft ? des internationalen Schutzstatus ⎪ an. ? Für vor […] gestellte Anträge und vor […] eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. ⎪

∫ neu

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 46 Absatz 2 auf nach […] gestellte Anträge auf internationalen Schutz an. Für vor […] gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG

Artikel 4847

Aufhebung

Die Richtlinie 2005/85/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 4645 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

⎢ 2005/85/EG

Artikel 45 49

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel […] sind ab dem ... [Tag nach dem in Artikel 46 Absatz 1 aufgeführten Datum] anwendbar.

⎢ 2005/85/EG (angepasst)

Artikel 4650

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident […]

Im Namen des Rates

Der Präsident […]

⎢ 2005/85/EG

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ANHANG I

Definition der Bestimmung des Begriffs „Asylbehörde“

Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass

die „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e f dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber ð Antragsteller ï als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und

die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e f dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein ein Asylbewerber ð Antragsteller ï als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.

Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen.

ANHANG II

Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 33 Absatz 1

Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG der Richtlinie […./../EG] [Anerkennungsrichtlinie] noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder einzelstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzungen Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

⎢ 2005/85/EG

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ANHANG III

Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie kann Spanien, sofern die Bestimmungen der „Ley 30/1992 de Régimen jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común“ vom 26. November 1992 und der „Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa“ vom 13. Juli 1998 weiter gelten, davon ausgehen, dass für die Zwecke des Kapitels V die Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ in Artikel 2 Buchstabe c dieser Richtlinie einen „recurrente“ gemäß den genannten Rechtsakten umfasst.

Ein „recurrente“ hat Anspruch auf dieselben Garantien wie ein „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ gemäß dieser Richtlinie für die Zwecke der Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Kapitel V.

Spanien unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Änderungen des vorstehenden Rechtsakts.

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie(gemäß Artikel 48)

RICHTLINIE 2005/85/EG DES RATES | (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13) |

Teil B

Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht(gemäß Artikel 48)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

2005/85/EG | Erste Frist: 1. Dezember 2007 Zweite Frist: 1. Dezember 2008 |

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2005/85/EG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Buchstabe a |

Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Buchstabe b |

Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Buchstabe c |

- | Artikel 2 Buchstabe d |

Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Buchstabe e |

Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Buchstabe f |

Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Buchstabe g |

- | Artikel 2 Buchstabe h |

- | Artikel 2 Buchstabe i |

Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Buchstabe j |

- | Artikel 2 Buchstabe k |

- | Artikel 2 Buchstabe l |

Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Buchstabe m |

Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Buchstabe n |

Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Buchstabe o |

Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 2 Buchstabe p |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 3 | - |

Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 | - |

- | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |

- | Artikel 4 Absatz 5 |

Artikel 5 | Artikel 5 |

Artikel 6 Absatz 1 | - |

- | Artikel 6 Absatz 1 |

- | Artikel 6 Absatz 2 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 |

Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 4 |

- | Artikel 6 Absatz 5 |

- | Artikel 6 Absatz 6 |

Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 7 |

Artikel 6 Absatz 5 | - |

- | Artikel 6 Absatz 8 |

- | Artikel 6 Absatz 9 |

- | Artikel 7 Absatz 1 bis Absatz 3 |

Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |

- | Artikel 8 Absatz 3 |

Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |

- | Artikel 9 Absatz 2 |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c |

- | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d |

Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 4 |

Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 9 Absatz 5 |

Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |

Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 3 |

- | Artikel 10 Absatz 4 |

Artikel 10 | Artikel 11 |

Artikel 11 | Artikel 12 |

Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 |

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b | - |

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c | - |

Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 12 Absatz 4 bis Absatz 6 | Artikel 13 Absatz 3 bis Absatz 5 |

Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 |

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a |

- | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c |

- | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d |

- | Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e |

Artikel 13 Absatz 4 | Artikel 14 Absatz 4 |

Artikel 13 Absatz 5 | - |

- | Artikel 15 |

Artikel 14 | - |

- | Artikel 16 |

- | Artikel 17 |

Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a | - |

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a |

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c | Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b |

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d | - |

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 | - |

Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

Artikel 15 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 4 |

- | Artikel 18 Absatz 5 |

Artikel 15 Absatz 5 | Artikel 18 Absatz 6 |

Artikel 15 Absatz 6 | Artikel 18 Absatz 7 |

Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 |

Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 2 |

- | Artikel 19 Absatz 3 |

Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 19 Absatz 4 |

Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 19 Absatz 4 |

- | Artikel 20 Absatz 1 bis Absatz 3 |

Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 |

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b | - |

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 17 Absatz 3 | - |

Artikel 17 Absatz 4 | Artikel 21 Absatz 3 |

- | Artikel 21 Absatz 4 |

Artikel 17 Absatz 5 | Artikel 21 Absatz 5 |

- | Artikel 21 Absatz 6 |

Artikel 17 Absatz 6 | Artikel 21 Absatz 7 |

Artikel 18 | Artikel 22 |

Artikel 19 | Artikel 23 |

Artikel 20 | Artikel 24 |

Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b | Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b |

Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 24 Absatz 2 |

- | Artikel 24 Absatz 3 |

Artikel 21 | Artikel 25 |

Artikel 22 | Artikel 26 |

Artikel 23 | Artikel 27 |

Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 27 Absatz 1 |

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 27 Absatz 2 |

Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |

- | Artikel 27 Absatz 3 |

- | Artikel 27 Absatz 4 |

Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 27 Absatz 5 |

Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 27 Absatz 6 |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe b |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe c |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe e | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe f | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe d |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe h | - |

Artikel 23 Buchstabe i | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe j | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe f |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben k bis n | - |

Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe o | Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe e |

- | Artikel 27 Absatz 7 |

- | Artikel 27 Absatz 8 |

- | Artikel 27 Absatz 9 |

- | Artikel 28 |

Artikel 24 | - |

Artikel 25 | Artikel 29 |

Artikel 25 Absatz 1 | Artikel 29 Absatz 1 |

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c | Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a bis c |

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben d und e | - |

Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben f und g | Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d und e |

- | Artikel 30 |

Artikel 26 | Artikel 31 |

Artikel 27 | Artikel 32 |

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a |

- | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b bis d | Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c bis e |

Artikel 27 Absatz 2 bis Absatz 5 | Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5 |

Artikel 28 | - |

Artikel 29 | - |

Artikel 30 | Artikel 33 |

Artikel 30 Absatz 2 bis Absatz 4 | - |

- | Artikel 33 Absatz 2 |

Artikel 30 Absatz 5 | Artikel 33 Absatz 3 |

Artikel 30 Absatz 6 | Artikel 33 Absatz 4 |

Artikel 31 | Artikel 34 |

Artikel 31 Absatz 2 | - |

Artikel 31 Absatz 3 | Artikel 34 Absatz 2 |

Artikel 32 Absatz 1 bis Absatz 7 | Artikel 35 Absatz 1 bis Absatz 7 |

- | Artikel 35 Absatz 8 und Absatz 9 |

Artikel 33 | - |

Artikel 34 | Artikel 36 |

Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 36 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b | - |

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b |

Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a und b | Artikel 36 Absatz 3 Buchstaben a und b |

Artikel 35 Absatz 1 | Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a |

- | Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a bis f | - |

Artikel 35 Absatz 4 | Artikel 37 Absatz 2 |

Artikel 35 Absatz 5 | Artikel 37 Absatz 3 |

Artikel 36 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 38 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe c |

Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d | - |

Artikel 36 Absatz 3 | - |

Artikel 36 Absatz 4 | Artikel 38 Absatz 3 |

Artikel 36 Absatz 5 | Artikel 38 Absatz 4 |

Artikel 36 Absatz 6 | Artikel 38 Absatz 5 |

Artikel 36 Absatz 7 | - |

Artikel 37 | Artikel 39 |

Artikel 38 | Artikel 40 |

Artikel 39 | Artikel 41 |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a |

- | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii | - |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c und d | - |

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c |

- | Artikel 41 Absatz 2 und Absatz 3 |

Artikel 39 Absatz 2 | Artikel 41 Absatz 4 |

Artikel 39 Absatz 3 | - |

- | Artikel 41 Absatz 5 bis Absatz 8 |

Artikel 39 Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 9 |

Artikel 39 Absatz 5 | Artikel 41 Absatz 10 |

Artikel 39 Absatz 6 | Artikel 41 Absatz 11 |

Artikel 40 | Artikel 42 |

Artikel 41 | Artikel 43 |

- | Artikel 44 |

Artikel 42 | Artikel 45 |

Artikel 43 | Artikel 46 |

Artikel 44 | Artikel 47 |

- | Artikel 48 |

Artikel 45 | Artikel 49 |

Artikel 46 | Artikel 50 |

Anhang I | Anhang I |

Anhang II | Anhang II |

Anhang III | - |

- | Anhang III |

- | Anhang IV |

[1] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[2] Grünbuch über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem, KOM(2007) 301.

[3] Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

[4] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Künftige Asylstrategie - Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz“, KOM(2008) 360, 17. Juni 2008.

[5] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, KOM(2009) 66.

[6] Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl, Ratsdokument 13440/08.

[7] Vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament „Das einheitliche Asylverfahren als nächster Schritt zu einem effizienteren Gemeinsamen Europäischen Asylsystem”, 15.7.2004, KOM(2004) 503.

[8] Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[9] Näheres zu den einzelstaatlichen Regelungen und Praktiken enthält die Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist.

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. C […] vom […], S. […].

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

[15] ABl. L 304 vom 13.9.2004, S. 12.

[16] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

[17] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

[18] Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

[19] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

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