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Document 52009DC0403

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 {SEC(2009) 1079}

/* KOM/2009/0403 endg. */

52009DC0403

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 {SEC(2009) 1079} /* KOM/2009/0403 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.7.2009

KOM(2009) 403 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 {SEC(2009) 1079}

INHALTSVERZEICHNIS

1. ZUSAMMENFASSUNG 3

2. VORGESCHICHTE 4

3. ERFAHRUNGEN SEIT DEM 1. JANUAR 2006 5

3.1. Gesamtbild 5

3.2. Anwendungsbereich 5

3.3. Definitionen 6

3.4. Primärproduktion 6

3.5. HACCP 6

3.6. Registrierungs- und Zulassungsverfahren 7

3.7. Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung 8

3.8. Leitfäden 8

3.9. Flexibilität 9

3.10. Einfuhr 9

3.11. Amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs 10

3.12. Mikrobiologische Kriterien 11

3.13. Beseitigung von Oberflächenkontamination 11

3.14. Informationen über die Lebensmittelkette 12

3.15. Notschlachtung 13

4. FAZIT 13

1. ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004[1], Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004[2] und Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004[3] hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2009 einen Bericht über die bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen vorzulegen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge beizufügen. Zusätzlich ist die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet, Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Ausdehnung der Anforderungen bezüglich Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) auf Lebensmittelunternehmer, die in der Primärproduktion tätig sind, wünschenswert und durchführbar wäre.

Der vorliegende Bericht basiert auf einer umfassenden Konsultation. Er stützt sich auf Informationen von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, von Vertretern der Lebensmittelunternehmen, von Verbraucherorganisationen auf europäischer Ebene sowie auf Angaben des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission (LVA).

Der Bericht soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung des Hygienepakets, einschließlich eventueller Probleme, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten.

Dem Bericht zufolge treffen die Mitgliedstaaten generell die notwendigen administrativen und Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen; allerdings gibt es noch Raum für Verbesserungen bei der Durchführung. Dieses Fazit wird gestützt durch die Ergebnisse von Prüfungen und Inspektionen des LVA. Befragte Interessenvertreter sind der Ansicht, dass sich die mit dem Hygienepaket eingeführten neuen Grundsätze und Anforderungen positiv ausgewirkt haben. Auch kommt die Position der Mitgliedstaaten und der privaten Interessenverbände klar zum Ausdruck, dass die Anforderung eines HACCP-basierten Vorgehens derzeit nicht auf Lebensmittelunternehmer ausgedehnt werden sollte, die in der Primärproduktion tätig sind.

Hauptprobleme sind bestimmte Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich der Hygieneverordnungen, einige Definitionen in den Verordnungen und das Verfahren zur Anpassung dieser Definitionen, bestimmte praktische Aspekte der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs arbeiten, und die Kennzeichnung solcher Lebensmittel, die Einfuhrvorschriften für bestimmte Lebensmittel, die Umsetzung der HACCP-Verfahren in bestimmten Lebensmittelunternehmen und die Durchführung amtlicher Kontrollen in einigen Wirtschaftszweigen.

Der Bericht bietet keine konkreten Lösungen für die gemeldeten Probleme, daher sind auch keine Vorschläge beigefügt. Angesichts der festgestellten Probleme wird die Kommission jedoch prüfen, ob Vorschläge zur Verbesserung des Lebensmittelhygienepakets erforderlich sind.

Dem Bericht ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die die im Bericht genannten Anhänge enthält. In Anhang I dieses Begleitdokuments werden die im vorliegenden Bericht verwendeten Abkürzungen und Fachausdrücke erläutert.

2. VORGESCHICHTE

Am 29. April 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat das „Lebensmittelhygienepaket“. Es umfasst drei grundlegende Rechtsakte: die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004, die sich an Lebensmittelunternehmer richten, und die Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden adressiert ist[4]. Die Grundrechtsakte werden in drei Durchführungsverordnungen der Kommission weiter konkretisiert (siehe Anhang III der Arbeitsunterlage). Außerdem haben die Kommission und die Mitgliedstaaten Leitlinien festgelegt (siehe Anhang IV der Arbeitsunterlage).

Mit den neuen Verordnungen wurde ein Paradigmenwechsel in der Lebensmittelhygienepolitik eingeführt. Klares Ziel des Pakets war es, das bestehende Recht zur Lebensmittelhygiene (siehe Anhang V der Arbeitsunterlage) zu vereinfachen, es durch Trennung der einzelnen Aspekte (Gesundheit der Bevölkerung, Tiergesundheit und amtliche Kontrollen) kohärenter zu gestalten und auf die Ziele zu konzentrieren, die Lebensmittelunternehmer erreichen müssen, statt übermäßig detaillierte Anforderungen aufrechtzuerhalten. Die Verordnungen bieten umfangreiche Möglichkeiten zur Anpassung der technischen Anforderungen des Lebensmittelhygienepakets entsprechend der Art des jeweiligen Lebensmittelunternehmens.

Angesichts des innovativen Charakters forderten das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, einen Bericht bereits drei Jahre nach Inkrafttreten vorzulegen (siehe Anhang VI der Arbeitsunterlage). In dem Bericht soll insbesondere eine Bestandsaufnahme der Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Verordnungen erfolgen; außerdem soll geprüft werden, ob es wünschenswert und realistisch ist, den Geltungsbereich der HACCP-Grundsätze auf das Niveau der Primärproduktion auszudehnen.

Für diesen Bericht konsultierte die Kommission alle wichtigen Akteure – entweder bilateral oder kollektiv (siehe Anhang VII der Arbeitsunterlage).

Der Bericht soll eine Bestandsaufnahme der bisherigen Erfahrungen der zuständigen Behörden und der privaten Interessenverbände mit der Umsetzung des Hygienepakets – einschließlich eventueller Probleme – in den Jahren 2006, 2007 und 2008 bieten.

3. ERFAHRUNGEN SEIT DEM 1. JANUAR 2006

3.1. Gesamtbild

Insgesamt lassen sich die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen als positiv bewerten. Die Mitgliedstaaten sind allgemein zufrieden mit der Struktur und den Grundsätzen der Hygienevorschriften. Sie sind ganz klar nicht der Ansicht, dass hier eine grundsätzliche Überarbeitung erforderlich ist. Für die meisten Mitgliedstaaten ist es noch zu früh, eine ausgewogene und detaillierte Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Hygienepakets vorzulegen.

Die Inspektionen des LVA bestätigen dieses Urteil; generell bot die Anwendung des Hygienepakets keine größeren Schwierigkeiten für Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden. Die bei den Inspektionsbesuchen festgestellten Probleme waren – in unterschiedlichem Maße – in kleinen Betrieben stärker ausgeprägt.

Die Mitgliedstaaten stehen zudem Leitfäden, die Lebensmittelunternehmern und zuständigen Behörden bei der Durchführung der Hygieneverordnungen helfen sollen, positiv gegenüber.

3.2. Anwendungsbereich

Die Mitgliedstaaten sind in einigen Fällen verpflichtet, für bestimmte Tätigkeiten, die aus dem Anwendungsbereich des Hygienepakets ausgenommen sind, im nationalen Recht konkrete Vorschriften zu erlassen.

Die Mitgliedstaaten stellten Probleme bei der lokalen Versorgung mit geringen Lebensmittelmengen fest, wenn hierbei der grenzüberschreitende Handel mit einem Mitgliedstaat ins Spiel kam, der diesbezüglich einen anderen Ansatz verfolgte. Einige Mitgliedstaaten sehen Schwierigkeiten beim Ausdruck „Unternehmen“, der auf eine gewisse Kontinuität der Tätigkeit und ein bestimmtes Maß an Organisation abstellt, und mit seinem Gebrauch für Privatleute, die Lebensmittel nur gelegentlich handhaben, zubereiten oder servieren.

Auch die Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf den Einzelhandel hat zu Problemen geführt. Für eine Mehrheit der Mitgliedstaaten besteht eine Unstimmigkeit darin, dass Kühllager, in denen vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt werden, unterschiedlichen Vorschriften und Zulassungsregelungen unterliegen, und zwar in Abhängigkeit davon, ob ein Kühllager unter den Begriff des Einzelhandels fällt oder nicht. In gleicher Weise war auch die Auslegung der Ausdrücke „nebensächlich“, „lokal“ und „beschränkt“ in Bezug auf die Ausnahme von der Zulassungspflicht für Einzelhandelsunternehmen problematisch.

Viele private Interessenverbände habe aus Wettbewerbsgründen Bedenken hinsichtlich der Ausnahme des Einzelhandels angemeldet; einige fordern die uneingeschränkte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf den Einzelhandel, andere plädieren für eine Überarbeitung der Vorschriften im Hinblick auf bestimmte Tätigkeiten auf Einzelhandelsniveau (Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem, Schneiden), mit dem Argument, dass für gleiche Tätigkeiten in der gesamten Gemeinschaft auch gleiche Vorschriften gelten sollten.

3.3. Definitionen

Der Begriff der „zusammengesetzten Erzeugnisse“ ist nach wie vor schwer umzusetzen und enthält für Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden Unsicherheitsfaktoren.

Die Definition des Begriffs des Einzelhandels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird als dauerhaftes Problem gesehen, da er für die Zwecke des Hygienepakets nicht uneingeschränkt geeignet erscheint (siehe auch Nummer 3.2).

Mitgliedstaaten und zahlreiche private Interessenverbände haben auch andere Definitionen in Frage gestellt (etwa der Begriffe „Wohngebäude“, „Hasentiere“, „Wirbellose“, „Blut“, „Därme“). Desgleichen haben sie das Verfahren zur Festlegung und Änderung solcher Definitionen angezweifelt.

3.4. Primärproduktion

Die derzeitigen Lebensmittelhygienevorschriften für die Primärproduktion werden allgemein als geeignet und angemessen für den Schutz von Primärerzeugnissen vor Kontamination angesehen. Einige Mitgliedstaaten hielten es jedoch für verfrüht, die Auswirkungen der Anforderungen des Hygienepakets auf die Primärproduktion jetzt schon zu bewerten. Andere Mitgliedstaaten meldeten Probleme dahingehend, dass bestimmte Ziele der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht konkret genug sind und klare Leitlinien für die Hersteller von Primärerzeugnissen fehlen. Leitfäden, sofern sie vorliegen, haben sich für Hersteller von Primärerzeugnissen als entscheidendes Hilfsmittel zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen erwiesen (siehe Nummern 3.5 und 3.8).

Das Führen von Aufzeichnungen wurde in einigen Mitgliedstaaten – wenn auch in unterschiedlichem Maße – als Problem gesehen.

3.5. HACCP

( Allgemein wird die Anwendung der HACCP-Grundsätze nicht in Frage gestellt, da man der Ansicht ist, dass das System den Lebensmittelunternehmern ermöglicht, die Ziele im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit zu erreichen, gleichzeitig aber so flexibel ist, dass es auch an kleine Lebensmittelunternehmen angepasst werden kann.

Die meisten industriell arbeitenden Lebensmittelunternehmen arbeiten nach HACCP-basierten Verfahren. Verzögerungen bei der Umsetzung wurden in älteren kleinen Schlachthöfen festgestellt, für die eine Übergangsregelung gilt.

In den meisten Mitgliedstaaten wurden jedoch Probleme mit diesen Verfahren in kleinen Lebensmittelunternehmen und besonders in Klein- und Kleinstunternehmen der Catering- und Einzelhandelsbranche festgestellt. Meldungen zufolge entsprechen von externen Beratern bereitgestellte generische Systeme in einigen Fällen nicht den tatsächlichen Bedingungen im jeweiligen Betrieb und sehen mehr Dokumentation und Aufzeichnungen vor, als tatsächlich vorgeschrieben sind. Diese scheinen daher weniger effizient und für die kleinen Unternehmen übermäßig teuer zu sein. In einigen Mitgliedstaaten haben die zuständigen Behörden die Probleme abgefedert, indem sie entweder für bestimmte Tätigkeiten eine Risikoanalyse durchführten oder sich an der Ausarbeitung vereinfachter und praktikabler Verfahren für kleine Unternehmen beteiligten. In anderen Mitgliedstaaten wurden einzelne Zweige der Lebensmittelbranche ermutigt, Leitfäden zu erarbeiten, die sich seitdem als nützliche Instrumente erwiesen haben.

Kleine Lebensmittelunternehmen empfinden das Führen von Aufzeichnungen manchmal als administrative Belastung. Die Mitgliedstaaten haben sich darum bemüht, diesen Aspekt zu vereinfachen und den Dokumentationsaufwand zu minimieren.

Einige private Interessenverbände erklärten, zwischen den Mitgliedstaaten bestünden Unterschiede bei der Bewertung HACCP-basierter Verfahren durch die zuständigen Behörden. Einige Organisationen wiesen darauf hin, dass die zuständigen Behörden oft hohe Erwartungen an kleine Unternehmen haben und in einigen Fällen einen übertriebenen Dokumentationsaufwand verlangen. Andere wiesen darauf hin, dass Größe und Art des Unternehmens berücksichtigt würden und die zuständigen Behörden in den meisten Fällen bei der Umsetzung der HACCP-Verfahren die Möglichkeiten der Flexibilität nutzen.

Probleme wurden auch bei LVA-Inspektionsbesuchen hinsichtlich der Fähigkeit der zuständigen Behörden festgestellt, HACCP-Verfahren angemessen zu bewerten. Seit der ersten Runde von Inspektionsbesuchen im Jahre 2006 wurden Verbesserungen festgestellt, hier gibt es aber noch Spielraum nach oben.

( Mitgliedstaaten und private Interessenverbände halten es für nicht durchführbar, die Verpflichtung zur Anwendung von HACCP-Verfahren auf Lebensmittelunternehmen auszudehnen, die in der Primärproduktion tätig sind. Für Hersteller von Primärerzeugnissen werden Leitfäden allgemein für eine bessere und praktikablere Lösung gehalten als HACCP-Verfahren.

3.6. Registrierungs- und Zulassungsverfahren

( Allgemein wurden bezüglich der Registrierung von Lebensmittelunternehmen keine besonderen Schwierigkeiten festgestellt. Zur Registrierung (etwa von Herstellern von Primärerzeugnissen) wurden eigens geschaffene Systeme oder bestehende Datenbanken genutzt. Dabei bemühte man sich darum, die von den Unternehmen vorzulegenden Informationen zu harmonisieren und auf ein Mindestmaß zu beschränken, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Andererseits ist es oft schwierig sicherzustellen, dass alle Lebensmittelunternehmer ihrer Registrierungspflicht nachkommen; dies gilt etwa für Lebensmittelunternehmer, die vor der Gründung eines Lebensmittelunternehmens die Behörden nicht kontaktieren, und für Lebensmittelmakler bzw. Internethändler, die schwer auszumachen sind. Andere Probleme ergaben sich daraus, dass sich auch Privatpersonen, die Lebensmittel nur gelegentlich handhaben, zubereiten oder servieren, registrieren lassen müssen.

Normalerweise erheben die zuständigen Behörden keine Gebühren für die Registrierung.

( Bezüglich der Bereitstellung von Informationen für eine Zulassung wurden keine besonderen Probleme gemeldet. Schwierigkeiten ergaben sich jedoch hinsichtlich der Frage, welche Betriebe einer Zulassung bedürfen, insbesondere wenn es um solche ging, in denen allgemeine Tätigkeiten ausgeübt werden, etwa Kühllager (siehe Nummer 3.2) und Umpackbetriebe.

Die Zulassung älterer kleiner Betriebe wurde von einigen wenigen Mitgliedstaaten angesprochen. Eine Lösung bieten hier Flexibilitätsklauseln im Hygienepaket. Solche Vorschriften müssen jedoch auf nationaler Ebene bekannt gemacht werden, was in einigen Mitgliedstaaten zu Problemen geführt haben mag (siehe Nummer 3.9).

Zwei Mitgliedstaaten gaben an, in ihrem Hoheitsgebiet müssten alle Lebensmittelunternehmen eine Zulassung haben.

( Von der Website der Kommission aus ist zwar mittlerweile der Zugang zu allen nationalen Websites mit Listen der zugelassenen Lebensmittelunternehmen möglich, allerdings haben sich einige Mitgliedstaaten (bei der Erstellung und Aktualisierung dieser Listen) nicht an die vereinbarten Spezifikationen für Harmonisierung und Kodifizierung der Aufmachung gehalten. Die Pflege der Links zu den nationalen Websites muss verbessert werden.

3.7. Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung

Bezüglich der Grundsätze für die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung wurden keine besonderen Schwierigkeiten festgestellt. Allerdings wurden Probleme bei einigen praktischen Aspekten gemeldet, etwa wenn beim Umpacken umhüllter/fertigverpackter Erzeugnisse eine neue Kennzeichnung anzubringen ist. In diesen Fällen, so meinen einige Mitgliedstaaten, muss die Kennzeichnung auch den Anforderungen der amtlichen Kontrollen und dem Ziel der Rückverfolgbarkeit entsprechen.

3.8. Leitfäden [5]

( Die Mitgliedstaaten haben die Erarbeitung nationaler Leitfäden nachhaltig gefördert. Die Beteiligung der zuständigen Behörden variiert je nach Mitgliedstaat, generell aber haben die zuständigen Behörden der Lebensmittelbranche für die Ausarbeitung solcher Leitfäden, praktischen Ratgeber und Anleitungen Leitlinien vorgegeben. Die zuständigen Behörden sind an der Bewertung dieser Leitfäden beteiligt und unterstützen in einigen Fällen die Verbreitung auch finanziell.

Die meisten privaten Interessenverbände haben sich positiv zu nationalen Leitfäden und zur entsprechenden Förderung durch die zuständigen Behörden geäußert. Dazu, inwieweit solche Leitfäden verwendet werden, liegen keine Zahlen vor.

Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei amtlichen Kontrollen die Verwendung von Leitfäden in unterschiedlicher Weise. Einige Mitgliedstaaten haben ein Prämiensystem für Lebensmittelunternehmer eingeführt, die validierte Leitfäden anwenden, was eine Verringerung der Kontrollhäufigkeit und der Gebühren einschließt, die die zuständigen Behörden für amtliche Kontrollen erheben. In anderen Mitgliedstaaten konzentriert sich die Kontrolle auf die ordnungsgemäße Anwendung des Leitfadens, wenn dieser als Verfahrensgrundlage genannt wird. Einige Mitgliedstaaten fordern von ihren Lebensmittelunternehmern nicht, dass sie die Gleichwertigkeit ihrer Kontrollmaßnahmen nachweisen, wenn sie einen Leitfaden anwenden. Leitfäden können auch den zuständigen Behörden eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Frage sein, wie beispielsweise die in den Rechtsvorschriften vorkommenden Ausdrücke „gegebenenfalls“, „erforderlichenfalls“, „angemessen“ und „ausreichend“ auszulegen sind.

( Es wurden bereits fünf Leitfäden auf Gemeinschaftsebene erstellt, die derzeit geprüft werden. Zwei weitere Leitfäden sind derzeit in Arbeit und werden nach Fertigstellung zur Bewertung vorgelegt. Allerdings überlegte etwa die Hälfte der Organisationen auf EU-Ebene bzw. befragte zu diesem Zweck ihre Mitglieder, ob sie Entwürfe erstellen und das Verfahren zur Erlangung der Anerkennung befolgen sollten. Die übrigen Organisationen erklärten, sie beabsichtigten keine Ausarbeitung von Leitfäden auf Gemeinschaftsebene.

3.9. Flexibilität

Zum Schutz der Lebensmittelvielfalt sowie im Interesse der Verbraucher und der kleinen Hersteller wurden Flexibilitätsklauseln in die Rechtsvorschriften aufgenommen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Mitgliedstaaten am ehesten in der Lage, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und eines angemessenen Hygieneniveaus in diesen Unternehmen geeignete Lösungen zu finden, ohne das Ziel der Lebensmittelsicherheit zu gefährden.

Mitgliedstaaten und private Interessenverbände haben erklärt, dass sie generell sehr zufrieden sind mit dem Maß an Flexibilität, das das Hygienepaket bietet, und dass ihnen dieses als geeignet erscheint, auf lokale Probleme in angemessener Weise zu reagieren. Angesichts der geringen Zahl von Mitteilungen über einschlägige nationale Maßnahmen bisher und der Kritik seitens bestimmter Lebensmittelunternehmen (sehe Nummer 3.6) ist jedoch anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht alle Möglichkeiten der Flexibilität genutzt haben, die die Rechtsvorschriften bieten.

3.10. Einfuhr

( Die Mitgliedstaaten hielten es für notwendig, die Vorschriften über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (etwa bei Froschschenkeln, Schnecken und ausgelassenen tierischen Fetten) besondere Anforderungen vorsieht, weiter zu harmonisieren. Ferner sehen sie Schwierigkeiten bei der Erfassung und Kontrolle von Schiffen aus Drittländern, bei denen die Zuständigkeit für Inspektionen an ein Land oder einen Mitgliedstaat delegiert wurde, der nicht der Flaggenstaat ist.

Die Erfahrung zeigt, dass für die Fälle, in denen in Ermangelung harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften nationale Einfuhrvorschriften gelten, eine Klärung der Lage erforderlich ist.

( Die jüngsten Krisen im Zusammenhang mit der Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse haben die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen solcher Erzeugnisse bestätigt. Dies kann die Anwendung ausführlicherer Rechtsvorschriften und die Durchführung genauerer Kontrollen bei der Einfuhr erforderlich machen (etwa bezüglich der Rolle der Einführer oder bestimmter Genusstauglichkeitsbescheinigungen).

( Die Erfahrung hat gezeigt, dass das aktuelle Verfahren zur Auflistung von Betrieben in Drittländern Probleme bereitet (etwa der Zeitraum des Verbleibs in der Liste). Angesichts der Entwicklung neuer IT-Instrumente der Gemeinschaft könnte eine Überprüfung der Verfahren in Betracht gezogen werden.

3.11. Amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

( Viele Mitgliedstaaten haben besonderen Kontrollinstrumente entwickelt, z. B. Prüflisten und Standardverfahren. Auch haben sie sich um Schulungsmaßnahmen bemüht, da die Prüfungsaufgaben für die Inspektoren eine wesentliche Änderung ihrer Tätigkeit mit sich bringen. Die Mitgliedstaaten äußerten sich zufrieden über die Initiative der Kommission „Bessere Ausbildung für sichere Lebensmittel“, die ihre eigenen Schulungsmaßnahmen ergänzte und eine gezielte Ausbildung zu Schlüsselaspekten des Hygienepakets (etwa HACCP) bot.

In vielen Fällen bestehen jedoch nach wie vor Schwierigkeiten bezüglich der Prüfungen, wie die Inspektionsberichte des LVA zeigen. Trotz deutlicher Fortschritte seit 2006 gibt es Spielraum für Verbesserungen.

( Obwohl Elemente der Modernisierung seit dem Inkrafttreten des Hygienepakets bereits in dieses integriert wurden, sind viele Mitgliedstaaten und private Interessenverbände der Ansicht, dass die Fleischbeschau überprüft werden sollte. Diese Position resultiert aus Personalproblemen, die einige Mitgliedstaaten bei der Benennung amtlicher Tierärzte für Schlachthöfe haben, und aus der zunehmenden Bedeutung von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung, die sich durch die herkömmliche Fleischbeschau nicht ohne weiteres erfassen lassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Rolle amtlicher Hilfskräfte gestärkt, die Verteilung der Aufgaben zwischen Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, und zuständigen Behörden klarer gefasst und zusätzliche Inspektionsaufgaben an Schlachthofpersonal delegiert werden sollten.

Einige Mitgliedstaaten und private Interessenverbände sind der Ansicht, dass der Einsatz von Schlachthofpersonal auf Schlachthöfe ausgeweitet werden sollte, in denen Tierarten geschlachtet werden, die kein Geflügel und keine Hasentiere sind.

( Bei Inspektionsbesuchen des LVA hat sich gezeigt, dass in einigen Mitgliedstaaten die Untersuchung auf Trichinella nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Außerdem bestehen in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bezüglich der Akkreditierung schlachthofeigener Laboratorien. Ein Mitgliedstaat gab an, ausschließlich mit akkreditierten Laboratorien zu arbeiten.

Für Dänemark wurde ein vernachlässigbares Trichinella -Risiko anerkannt, deshalb wurde eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht bei Hausschweinen eingeräumt. Zwei weitere Mitgliedstaaten haben entsprechende Anträge gestellt. Die Möglichkeit der Befreiung ist derzeit auf EU-Mitgliedstaaten begrenzt, eine Ausweitung auf Drittländer könnte erwogen werden. Zwei Mitgliedstaaten äußerten Interesse daran, Betriebe als frei von Trichinella anzuerkennen.

( Seit 2006 wurden in einigen Mitgliedstaaten betrügerische Praktiken in Kühllagern aufgedeckt. Wie im Kontext der Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte ebenfalls erörtert, hielten es die meisten Mitgliedstaaten für notwendig, die zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente zu verstärken.

( Andere konkrete Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass in einigen Mitgliedstaaten aus Tierschutzgründen bei der Routineanalyse statt Maus-Bioassays unvollständig validierte chemische Verfahren eingesetzt wurden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit dürfte bis Dezember 2009 ein wissenschaftliches Gutachten zu den aktuellen Grenzwerten für marine Biotoxine und den entsprechenden Nachweisverfahren vorlegen.

3.12. Mikrobiologische Kriterien

Den LVA-Berichten zufolge stellten die Verfahren der Lebensmittelunternehmer im ersten Jahr der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 nur in Ausnahmefällen sicher, dass die Kriterien für Prozesshygiene und Lebensmittelsicherheit erfüllt oder auch nur berücksichtigt wurden. Zudem wurde dies sehr oft nicht von der amtlichen Überwachung durch die zuständigen Behörden erfasst. Die Lage hat sich 2007/2008 zwar verbessert, nach wie vor gibt es aber einige Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung nicht zufriedenstellend durchgeführt wird.

Aus Sicht der Mitgliedstaaten betrifft das Hauptproblem die Anwendung des für Listeria monocytogenes geltenden Kriteriums bei verzehrfertigen Lebensmitteln, die die Vermehrung dieses Erregers begünstigen.

3.13. Beseitigung von Oberflächenkontamination

Die Verwendung von Stoffen zur Beseitigung von Oberflächenkontamination auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs unterliegt der Genehmigung im Komitologieverfahren. Auf der Grundlage von EFSA-Gutachten schlug die Kommission 2008 die Zulassung von vier Stoffen für die Beseitigung von Oberflächenkontamination bei Geflügelschlachtkörpern vor. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und eine große Mehrheit privater Interessenverbände sprachen sich eindeutig gegen eine solche Zulassung aus, selbst unter strengen Auflagen.

Die Möglichkeit anderer Dekontaminationsverfahren, z. B. mittels Dampf, Heißwasser oder sonstiger physikalischer Verfahren, wird derzeit mit den Mitgliedstaaten diskutiert.

3.14. Informationen über die Lebensmittelkette

Es wurden Vorkehrungen getroffen, mit denen bis zum Ende der Übergangsfrist (31.12.2009) schrittweise Informationen über die Lebensmittelkette eingeführt werden sollen. Zwei Mitgliedstaaten gaben an, diese Möglichkeit nicht zu nutzen.

( Bei Geflügel sollten die Informationen über die Lebensmittelkette am 1. Januar 2006 eingeführt werden. Es wurden keine besonderen Schwierigkeiten gemeldet, da auch in früheren Rechtsvorschriften schon ähnliche Bestimmungen bestanden.

( Bei Schweinen sind Informationen über die Lebensmittelkette seit dem 1. Januar 2008 obligatorisch, bei Kälbern und Pferden seit dem 1. Januar 2009. Im Fall von Schweinen wurden kaum Probleme gemeldet (siehe unten), für Kälber und Pferde liegen noch keine Berichte vor.

( Für andere Tierarten (Schafe, Ziegen und erwachsene Rinder) werden ab dem 1. Januar 2010 Informationen über die Lebensmittelkette verfügbar sein. Einige Mitgliedstaaten erwarten Probleme, insbesondere bei der individuellen Kennzeichnung von Tieren.

Die Frist für die Bereitstellung der Informationen über die Lebensmittelkette vor dem Eintreffen der Tiere wurde bei Schweinen in einigen Fällen als problematisch angesehen. Ähnliche Schwierigkeiten werden auch bei anderen Tierkategorien erwartet. Die Mitgliedstaaten und einige private Interessenverbände befürworten hier eine größere Flexibilität.

Da die Verantwortung für die Beschaffung der Informationen über die Lebensmittelkette und die praktischen Regelungen (z. B. Dokumentation, Informationsaustausch) den Mitgliedstaaten übertragen wurden, zeigten sich im innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren Schwierigkeiten, die auch bei der Einfuhr erwartet werden. Ein erster Schritt zur Erleichterung des Zugangs zu den von den einzelnen Mitgliedstaaten geforderten Informationen wird derzeit bei der Kommission unternommen. Einige Mitgliedstaaten äußerten die Ansicht, es wäre zudem gegebenenfalls angebracht, auf EU-Ebene ein eigenes Formular für den innergemeinschaftlichen Handel und möglicherweise auch für die Einfuhr auszuarbeiten.

Die Erfahrung zeigt, dass eine Klarstellung des Zusammenhangs zwischen den Informationen über die Lebensmittelkette und der beim Handel mit lebenden Tieren erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist.

3.15. Notschlachtung

Die Mitgliedstaaten meldeten keine besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der praktischen Regelungen für die Notschlachtung, stellten aber die besondere Kennzeichnung und die Einschränkungen des Inverkehrbringens beim betreffenden Fleisch in Frage. Einige Mitgliedstaaten betonten die Notwendigkeit, die besondere Kennzeichnung auch auf verarbeitete Produkte anzuwenden. Andere Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass es keine Gründe der Lebensmittelsicherheit gibt, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens derartigen Fleisches rechtfertigen, wenn dieses nach entsprechender Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung für genusstauglich befunden wurde.

4. FAZIT

Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer zeigten sich allgemein zufrieden mit den Hygieneverordnungen und melden gute Fortschritte bei ihrer Anwendung. Übereinstimmend werden die Grundsätze der Verordnungen begrüßt. Die Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Vorschriften kleinerer Anpassungen bedürfen, eine grundsätzliche Überarbeitung jedoch nicht erforderlich ist.

Nach Ansicht der Mitgliedstaaten und der privaten Interessenverbände brachte die Anwendung des Hygienepakets im Allgemeinen keine größeren Schwierigkeiten für Lebensmittelunternehmer oder zuständige Behörden mit sich. Die Inspektionsbesuche der LVA seit Anfang 2006 haben jedoch gezeigt, dass in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor Probleme bei Kontrollen und die Hygienestandards bei der Herstellung weitere Verbesserungen erforderlich machen. In einem ersten Schritt ist dafür eine bessere Durchsetzung durch alle Beteiligten, konkret Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden, erforderlich, damit die wichtigsten der hier genannten Probleme gelöst werden können.

Daher wird die Kommission prüfen, wie die festgestellten Probleme gelöst werden können. Bei der Vorlage ihrer Vorschläge wird die Kommission darauf achten, dass die mit dem neuen Rechtsrahmen erreichte Vereinfachung so weit wie möglich erhalten bleibt.

[1] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1019/2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 7).

[2] ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 8).

[3] ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1021/2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 15).

[4] Zum aktuellen Rechtsrahmen siehe das Diagramm in Anhang II der Arbeitsunterlage.

[5] Siehe die Übersicht über die Leitfäden in Anhang VIII der Arbeitsunterlage.

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