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Document 52009DC0203

Bericht der Kommission zu einigen Hauptaspekten der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

/* KOM/2009/0203 endg. */

52009DC0203

Bericht der Kommission zu einigen Hauptaspekten der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung /* KOM/2009/0203 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.4.2009

KOM(2009) 203 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION

zu einigen Hauptaspekten der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

(von der Kommission vorgelegt)

BERICHT DER KOMMISSION

zu einigen Hauptaspekten der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINLEITUNG

Die Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (IORP-Richtlinie) wurde am 23. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 23. September 2005 umgesetzt werden. Bis 2007 hatten alle Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsmaßnahmen gemeldet, auch wenn noch zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung laufen.

In der IORP-Richtlinie sind für die Kommission ausdrücklich Berichtspflichten zu vier Hauptaspekten festgelegt. In Artikel 15 Absatz 6 ist eine regelmäßige Berichterstattung – mindestens alle zwei Jahre – über die Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen. Gemäß Artikel 21 Absatz 4 muss vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie ein einmaliger Bericht über die Anwendung der Anlagevorschriften und über die erzielten Fortschritte bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme (Buchstabe a) sowie über die grenzüberschreitende Verwahrung von Vermögensanlagen (Buchstabe b) vorgelegt werden.

In der IORP-Richtlinie ist zwar vorgesehen, dass die Kommission den ersten regelmäßigen Bericht über versicherungstechnische Rückstellungen und den einmaligen Bericht über die anderen drei Aspekte im September 2007 vorzulegen hat. Wegen der späten Umsetzung der Richtlinie durch mehrere Mitgliedstaaten war es für die Kommission allerdings schwierig, innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens über praktische Erfahrungen mit diesen vier Bestimmungen zu berichten. Aus diesem Grund wurde bei der Sitzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPC) am 5. April 2006 mit den Mitgliedstaaten vereinbart, die erforderliche Berichterstattung 2008 durchzuführen, nach einer Überprüfung der Hauptumsetzungspunkte durch den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS).

Darüber hinaus ist die Zahl der grenzübergreifenden Altersversorgungssysteme trotz eines deutlichen Anstiegs während der letzten Jahre immer noch relativ gering . Aus einer kürzlich vom CEIOPS durchgeführten Umfrage geht hervor, dass es bis Juni 2008 70 Fälle grenzübergreifender Tätigkeiten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gab, wobei 21 Staaten als Aufnahmestaaten fungierten[1].

Auf Ersuchen der Kommission führte der Ausschuss für die betriebliche Altersversorgung (OPC) des CEIOPS eine umfangreiche Untersuchung über die tatsächliche Umsetzung der IORP-Richtlinie seitens der Mitgliedstaaten durch. Dabei muss bedacht werden, dass die IORP-Richtlinie nur eine minimale Harmonisierung vorsieht und den Mitgliedstaaten folglich bei der Umsetzung in einigen Bereichen etwas Spielraum lässt. Die Ergebnisse der vom OPC durchgeführten Untersuchung sind in dem Bericht „Initial Review of Key Aspects of the Implementation of the IORP Directive” (Erste Überprüfung der Hauptumsetzungsaspekte der IORP-Richtlinie) vom 31. März 2008 zusammengefasst (OPC-Bericht)[2].

Der OPC-Bericht enthält die Hauptaspekte, zu denen die Kommission Bericht erstatten muss, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Dem OPC-Bericht zufolge bestehen zwar beträchtliche Unterschiede bei der Auslegung und der Umsetzung der Hauptaspekte der IORP-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, jedoch gebe es kaum Belege dafür, dass sich aufgrund dieser Unterschiede ernsthafte Probleme ergeben. Angesichts dessen und der beschränkten Erfahrung mit der Anwendung der IORP-Richtlinie sieht der OPC-Bericht zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, gesetzliche Änderungen in der Richtlinie vorzunehmen.

Der CEIOPS legte der Kommission den OPC-Bericht am 2. April 2008 vor, der danach vom EIOPC in den Sitzungen vom 27. Juni und 26. November 2008 erörtert wurde. Aus der Diskussion ging hervor, dass die Mitgliedstaaten weitgehend mit den Schlussfolgerungen des OPC-Berichts übereinstimmten, und die Dienstellen der Kommission nahmen zur Kenntnis, dass die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten den Empfehlungen des CEIOPS, die IORP-Richtlinie zu diesem Zeitpunkt keiner legislativen Überarbeitung zu unterziehen, zustimmte[3].

Auf der Grundlage der bisher geleisteten Arbeit und zur Gewährleistung der Einhaltung der in der IORP-Richtlinie festgelegten Berichtspflichten der Kommission wird im restlichen Bericht auf die Position der Kommission zu den folgenden Hauptaspekten eingegangen: versicherungstechnische Rückstellungen, Anlagevorschriften, Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme und Verwahrung von Vermögensanlagen. Der Bericht beschränkt sich auf die Erfüllung der Berichtspflichten der Kommission über diese vier in der IORP-Richtlinie erwähnten Aspekte. Die Notwendigkeit von möglichen gesetzlichen Änderungen, die sich aufgrund anderer wichtiger Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die IORP ergeben, insbesondere Solvabilitätsregeln[4], wird von der Kommission unabhängig von diesem Bericht untersucht.

2. VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN

Artikel 15 Absatz 6 der Richtlinie führt eine Berichtspflicht für die Kommission über die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen der IORP auf grenzübergreifender Ebene ein[5].

Die Untersuchung über die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen der IORP wurde vom OPC eingeleitet und vom Unterausschuss Solvabilität (SSC) des CEIOPS eingehender fortgeführt. Die Arbeit des SSC ist in der "Survey on fully funded, technical provisions and security mechanisms in the European occupational pension sector" (Umfrage über vollständig gedeckte versicherungstechnische Rückstellungen und Sicherheitsmechanismen im europäischen betrieblichen Rentensektor) vom 31. März 2008 zusammengefasst (SSC-Umfrage)[6]. Diese Umfrage gibt einen ausführlichen und umfangreichen Überblick über die Bewertungsannahmen und Sicherheitsmechanismen für die in den Mitgliedstaaten bestehenden betrieblichen Pensionsfonds. Sie macht deutlich, dass die IORP in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden und Annahmen für die Bewertung ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen verwenden. Dies führt zu beachtlichen Unterschieden im Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen in den verschiedenen Ländern für vergleichbar definierte Leistungsverpflichtungen. Zu den wichtigen Faktoren, die die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten beeinflussen, zählen die zugrunde liegenden Bewertungsannahmen, insbesondere Annahmen zu Zinssätzen und Sterblichkeit, sowie die Inflation und die Anpassungen der Rentenbezüge.

Der CEIOPS legte der Kommission die SSC-Umfrage am 7. April 2008 vor. Die Kommission begrüßt die Ergebnisse des SSC-Berichts. Sie dienten als gute Grundlage für die öffentliche Konsultation über die Harmonisierung der Solvabilitätsregeln für IORP gemäß Artikel 17 der IORP-Richtlinie und über IORP mit grenzübergreifenden Tätigkeiten, die von der Kommission Anfang September 2008 eingeleitet wurde. Ein im Rahmen dieser Konsultation ausdrücklich behandeltes Thema ist eine mögliche weitere Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf grenzübergreifender Ebene. Der Konsultationszeitraum lief bis Ende November 2008. Die Kommission veranstaltet am 27. Mai 2009 eine öffentliche Anhörung in Brüssel, um erste Schlüsse aus dieser öffentlichen Konsultation ziehen zu können.

Die Ergebnisse der Konsultation und der öffentlichen Anhörung werden der Kommission dabei helfen zu entscheiden, ob sie einen Vorschlag über eine weitere Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei grenzübergreifenden Tätigkeiten vorlegen soll oder nicht. Wie dies normalerweise der Fall ist, würde jeder Vorschlag der Kommission im Einklang mit dem Konzept der besseren Rechtsetzung Gegenstand einer rigorosen Folgenabschätzung sein.

3. ANLAGEVORSCHRIFTEN

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der IORP-Richtlinie „legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor: a) Anwendung von Artikel 18 […]“, der die qualitativen und quantitativen Anlagevorschriften für IORP enthält. Bei der Untersuchung wurde eine Reihe von Problemen festgestellt.

Erstens geht aus dem OPC-Bericht hervor, dass die Einführung des in Artikel 18 Absatz 1 genannten „allgemeinen Vorsichtsprinzips“ Auswirkungen auf den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten hatte, und dass, obwohl quantitative Anlagebeschränkungen immer noch eine wichtige Rolle spielen, nun den qualitativen Aspekten der Anlagevorschriften mehr Beachtung geschenkt wird.

Zweitens zeigt der OPC-Bericht, dass es an einem einheitlichen Verständnis des Geltungsbereichs der Ein-Emittenten-Vorschrift fehlt, deren Ziel es ist, einen übermäßigen Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe zu vermeiden (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e)[7]. Darüber hinaus ist die Förderung der Konvergenz von Ein-Emittenten-Vorschriften auf grenzübergreifender Ebene besonders wichtig angesichts der ausdrücklichen Ausnahme von den Anlagevorschriften des Herkunftslandes, die Aufnahmeländer den ‚Gast-IORP’ innerhalb bestimmter quantitativer und qualitativer Beschränkungen auferlegen können (Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b der IORP-Richtlinie). Hinsichtlich der quantitativen Beschränkungen wurde bestätigt, dass Aufnahmeländer diese für Gast-IORP nur dann anwenden können, wenn für die im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen IORP dieselben oder strengere Anlagevorschriften gelten. Daher konnten in diesem Zusammenhang keine höheren Grenzen als die ausdrücklich in der IORP-Richtlinie festgelegten angewandt werden. Hinsichtlich der qualitativen Beschränkungen, d.h. der Wahl der Anlageform, die durch Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie geregelt ist, könnte es nützlich sein, andere Teile des EU-Rechts heranzuziehen, wie z.B. die MiFID-Richtlinie[8], die Definitionen zu den Begriffen ‚Finanzinstrumente’, ‚übertragbare Wertpapiere’ und ‚Geldmarktinstrumente’[9] enthält.

Drittens fehlt es an einem einheitlichen Verständnis des Begriffs ‚Risikokapitalmärkte’, der für Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe c relevant ist und es Mitgliedstaaten untersagt, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen IORP daran zu hindern, in solche Märkte zu investieren. In Einklang mit den Empfehlungen des OPC-Berichts und nach entsprechenden Hinweisen der Kommission wurden weitere Bemühungen zur Klärung dieser Angelegenheit und der möglichen Einführung von „Stufe 3-Leitlinien“ durch den CEIOPS unternommen. Dies hat gezeigt, dass die unterschiedlichen Definitionen in Europa von dem Zweck und dem Kontext, in denen das Konzept Risikokapital angewandt wird (Wettbewerb oder Binnenmarktvorschriften, geschlossene oder offene Begriffsbestimmungen, inklusive oder exklusive beteiligungsähnlicher Instrumente) abhängig sind, und dass die Angelegenheit für grenzübergreifende Tätigkeiten bis jetzt in der Praxis noch nicht relevant war. Anstatt abstrakte Leitlinien zu erlassen, sollte die Angelegenheit besser weiter beobachtet werden.

Viertens nutzen sechs Mitgliedstaaten die in Artikel 18 Absatz 7 der IORP-Richtlinie vorgesehene Option, als Aufnahmemitgliedstaat zusätzliche Anlagebeschränkungen vorzuschreiben[10].

Die Ergebnisse des OPC lassen darauf schließen, dass zwar einige Unterschiede in der Anwendung der Anlagevorschriften bestehen, diese den Konvergenzprozess hin zu einem Binnenmarkt und grenzübergreifenden Tätigkeiten der IORP aber nicht zu behindern scheinen. Die Kommission unterstützt diese Schlussfolgerung und fordert den CEIOPS auf, seine Analyse zu Risikokapitalmärkten und zur Ein-Emittenten-Vorschrift fortzuführen. Es könnten auch noch weitere Untersuchungen zu Selbstanlagevorschriften, einem Sonderfall der Ein-Emittenten-Vorschrift, durch die Anlagen in das Trägerunternehmen beschränkt werden (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f), erforderlich sein[11].

Die fortlaufende Annäherung bei der Anwendung der Anlagevorschriften sollte zur Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Gesamtportfolios der IORP beitragen und dadurch die betriebliche Altersversorgung in der EU sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessern.

Der CEIOPS und die Kommission werden die Anwendung der Anlagevorschriften weiter überwachen, auch im Hinblick auf die Schlussfolgerungen, die sich aus der Finanzkrise ergeben.

4. ANPASSUNG DER NATIONALEN AUFSICHTSSYSTEME

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der IORP-Richtlinie „legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung […] [der] Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind“ vor. In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 der IORP-Richtlinie von Bedeutung, da darin eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Kommission vorgesehen ist, um eine einheitliche Anwendung der IORP-Richtlinie zu gewährleisten und die Aufsicht über die Tätigkeiten der IORP zu erleichtern.

Zur Verbesserung dieser Kooperation hat der CEIOPS im Februar 2004 den OPC eingerichtet. Die Arbeit dieses Ausschusses, an dessen Sitzungen die Kommission als Beobachter teilnimmt, führte im Februar 2006 zur Vereinbarung des „Budapester Protokolls“[12]. In diesem Protokoll sind die Aufsichtsvereinbarungen und der Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden aus den Herkunfts- und Aufnahmeländern der IORP mit grenzübergreifenden Tätigkeiten geregelt. Das Budapester Protokoll schließt auch Aufsichtsbehörden innerhalb der EU ein, die formal keine Mitglieder des CEIOPS sind, und liefert somit eine breite Grundlage für die Weiterentwicklung der grenzübergreifenden Beaufsichtigung der betrieblichen Altersversorgung.

Die Kommission begrüßt und unterstützt die laufende Arbeit der Aufseher im Rahmen des Budapester Protokolls aber auch an dem Protokoll selbst, das zurzeit vom OPC überprüft wird im Hinblick auf eine vom CEIOPS organisierte öffentliche Konsultation zu einer überarbeiteten Version, die im ersten Halbjahr 2009 stattfinden soll.

5. VERWAHRUNG VON VERMÖGENSANLAGEN

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der IORP-Richtlinie hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorzulegen. Diese Bestimmung erlaubt es Herkunftsmitgliedstaaten, den IORP die Bestellung eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle verbindlich vorzuschreiben. Dabei dürfen sie allerdings gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 die IORP nicht daran hindern, einen Treuhänder oder eine Verwahrstelle zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und ordnungsgemäß zugelassen sind.

Dem OPC-Bericht zufolge bestehen unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bestellung eines Treuhänders und der Art der Einrichtung, die diese Aufgabe übernehmen soll, einschließlich der Funktionen, die sie erfüllen soll. Es gibt auch Unterschiede bei den Aufgaben der zuständigen Behörden. Einige von ihnen sind in das Bestellungsverfahren eines Treuhänders eingebunden. Der OPC sieht diese unterschiedlichen Praktiken allerdings nicht als Problem an. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Beurteilung darüber, ob die Bestimmungen zur Verwahrung von Vermögensanlagen der IORP-Richtlinie Probleme für die Beaufsichtigung aufwerfen werden, noch nicht möglich. Für die Zukunft rechnet der OPC jedoch mit einer Reihe von Problemfällen, die möglicherweise eingehender geprüft werden müssen[13].

Der OPC stellte insbesondere fest, dass es nützlich ist, wenn ein Treuhänder oder eine Verwahrstelle in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als die IORP, die Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden der IORP und den Aufsichtsbehörden der ausländischen Treuhänder/Verwahrstellen zu verstärken – besonders, wenn die Aufsichtsbehörde nicht Mitglied des CEIOPS ist – hauptsächlich zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der IORP-Richtlinie beim Einfrieren von Vermögenswerten[14]. Falls eine verstärkte Kooperation im geltenden EU-Rechtsrahmen nicht möglich ist, vertritt der OPC die Ansicht, dass diese Angelegenheit möglicherweise eine Gesetzesänderung erfordern könnte.

Die Kommission begrüßt diese Beurteilung und spricht sich für eine weitere Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden aus. Sie ist bereit, den CEIOPS bei Bedarf dabei zu unterstützen. Die Notwendigkeit möglicher Änderungen in der Zukunft hängt auch vom Ergebnis der allgemeineren Arbeit hinsichtlich der europäischen Aufsichtsvereinbarungen ab[15].

6. SCHLUSSFOLGERUNG

Hinsichtlich der vier Hauptaspekte, zu denen die Kommission gemäß der IORP-Richtlinie einen Bericht vorlegen muss, ist die Kommission der Ansicht, dass eine Gesetzesänderung nicht unmittelbar erforderlich ist. Der Bericht beschränkt sich allerdings auf die Erfüllung der in der IORP-Richtlinie festgesetzten Berichtspflichten der Kommission. Die Notwendigkeit von möglichen gesetzlichen Änderungen, die sich aufgrund anderer wichtiger Angelegenheiten mit Auswirkungen auf die IORP ergeben, insbesondere Solvabilitätsregeln, wird von der Kommission unabhängig von diesem Bericht untersucht.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die IORP-Richtlinie bereits zu ersten Ergebnissen in der Schaffung eines europaweit organisierten Binnenmarkts für die betriebliche Altersversorgung geführt hat. Es wird mehr Zeit benötigt, bis die Auswirkungen der Richtlinie vollständig zum Tragen kommen.

Gleichzeitig hat die vom CEIOPS durchgeführte Untersuchung gezeigt, dass einige Aspekte der IORP-Richtlinie weiter beobachtet werden müssen. Eine mögliche weitere Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen kann im Zusammenhang mit der laufenden Arbeit der Kommission zu den Solvabilitätsregeln für IORP gesehen werden. Bei den Anlagevorschriften ist eine weitere Präzisierung der Definition von Risikokapitalmärkten und dem Geltungsbereich der Ein-Emittenten-Vorschrift erforderlich. Die Kommission und der CEIOPS werden die Anwendung der Anlagevorschriften weiter überwachen, auch im Zusammenhang mit der Finanzkrise. Die Kommission unterstützt eine verstärkte Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden und begrüßt die vom CEIOPS geplante öffentliche Konsultation über das Budapester Protokoll. Hinsichtlich der Verwahrung von Vermögensanlagen spricht sich die Kommission für eine verstärkte Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden der IORP und den Aufsichtsbehörden der ausländischen Treuhänder/Verwahrstellen aus und ist bereit, bei Bedarf Gesetzesvorschläge vorzulegen. Die Notwendigkeit möglicher Änderungen in der Zukunft hängt auch vom Ergebnis der allgemeineren Arbeit bezüglich der europäischen Aufsichtsvereinbarungen ab.

Die Kommission verpflichtet sich weiterhin zu einer fortlaufenden Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der IORP-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und führt ihre Arbeit in diesem Bereich fort. Die Kommission fordert den CEIOPS außerdem auf, seine Arbeit zu den im OPC-Bericht aufgezeigten allgemeineren Problemen fortzusetzen und wird die verstärkte Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden weiterhin beobachten und fördern, um eine einheitliche Anwendung der IORP-Richtlinie zu gewährleisten.

[1] Der „2008 Report on Market Developments“ (Bericht über Marktentwicklungen 2008) des CEIOPS vom 11. November 2008 ist abrufbar unter: http://www.ceiops.eu/media/docman/public_files/publications/reports/OPC-Report-Market-Developments2008.pdf.

[2] Der vollständige Bericht ist auf der CEIOPS-Website abrufbar: http://www.ceiops.eu/media/docman/public_files/publications/submissionstotheec/ReportIORPdirective.pdf.

[3] Die EIOPC-Dokumente sind auf der Website der Kommission abrufbar: http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/committee_de.htm.

[4] Nähere Informationen sind auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2008/occupational_retirement_provision_en.htm.

[5] Gemäß Artikel 15 Absatz 6 legt die Kommission „[i]m Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen – insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen – […] alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einen Bericht über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten vor. Die Kommission schlägt [außerdem] die Maßnahmen vor, die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger aller Systeme erforderlich sind.“

[6] http://www.ceiops.eu/media/docman/public_files/publications/submissionstotheec/ReportonFundSecMech.pdf.

[7] Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe 2 sind „[d]ie Anlagen […] in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.“

[8] Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. L 145 vom 30.4.2004.

[9] Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der MiFID-Richtlinie.

[10] Artikel 18 Absatz 7 ermöglicht es Mitgliedstaaten, den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Gast-IORP zusätzliche Anlagebeschränkungen aufzuerlegen. Gemäß der Richtlinie sind solche Beschränkungen nur zulässig unter der Voraussetzung, dass dieselben oder strengere Vorschriften auch für IORP mit Standort in ihrem eigenen Land gelten.

[11] Diese Vorschrift muss von den Mitgliedstaaten eingehalten werden, es sei denn, sie machen Gebrauch von der Option in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie.

[12] Das „Protocol relating to the Collaboration of the Relevant Competent Authorities of the Member States of the European Union in Particular in the Application of the Directive 2003/41/EC of the European Parliament and of the Council of 3 June 2003 on the Activities and Supervision of Institutions for Occupational Retirement Provision (IORPs) Operating Cross-Border“ (Budapester Protokoll für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altervorsorgung) ist abrufbar unter: http://www.ceiops.eu/content/view/19/23/.

[13] Darüber hinaus überprüft die Kommission gerade wie die Mitgliedstaaten die vorliegenden Grundsätze der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) über die Verantwortung und Haftung der Verwahrstelle, als Reaktion auf den Fall Madoff, umgesetzt haben. Abhängig von dem Ergebnis dieser Untersuchung müssen vielleicht auch die entsprechenden Bestimmungen der IORP-Richtlinie überprüft werden.

[14] Gemäß Artikel 19 Absatz 3 trifft „[j]eder Mitgliedstaat […] die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit seinem einzelstaatlichen Recht entsprechend Artikel 14 auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats einer Einrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort in seinem Hoheitsgebiet befinden“.

[15] Für nähere Informationen siehe Bericht der hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 und die Mitteilung der Kommission „Impulse für den Aufschwung in Europa“ vom 4. März 2009 KOM(2009) 114 endg.

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