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Document 52008PC0050

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit

/* KOM/2008/0050 endg. */

52008PC0050

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit /* KOM/2008/0050 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.2.2008

KOM(2008) 50 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (nachstehend „AHEZ“ genannt) wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und trat am 1. Mai 2004 in Kraft.

Gemäß der Artikel 18 und 103 des AHEZ ist das Abkommen innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen. Die Vertragsparteien nahmen 2004 eine Überprüfung des Abkommens vor und vereinbarten in einer gemeinsamen Erklärung des Rates für Zusammenarbeit vom 23. November 2004, dass die Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der EU auf der Grundlage des geltenden - gegebenenfalls geänderten - AHEZ fortgeführt und diversifiziert werden sollte.

Auf seiner Sitzung vom 7. November 2005 legte der Kooperationsrat die Grundzüge für eine Überprüfung des AHEZ fest, die eine weitere Liberalisierung des Handels, geringfügige Anpassungen des Titels über Entwicklungszusammenarbeit, eine Aktualisierung des Wortlauts mehrerer Bestimmungen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und Zusammenarbeit in anderen Bereichen und die Aufnahme neuer Bestimmungen zu Themen wie Terrorismus, Internationaler Strafgerichtshof, Massenvernichtungswaffen, Söldneraktivitäten und Kleinwaffen vorsehen.

Auf dieser Grundlage unterbreitete die Kommission im Juni 2006 einen Vorschlag für ein Verhandlungsmandat.

Am 17. November 2006 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem der Kommission zwei Mandate erteilt wurden. Zum Einen wurden Leitlinien für die Kommission im Zusammenhang mit der Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 1 des AHEZ festgelegt, der den Kooperationsrat ermächtigt, über Änderungsvorschläge einer Vertragspartei zu entscheiden. Zum anderen wurde die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits erteilt, um die Bestimmungen des Abkommens, die die politische Dimension sowie Recht, Freiheit und Sicherheit betreffen, zu überprüfen.

Im Verlauf der Verhandlungen einigten sich allerdings beide Vertragsparteien darauf, im Interesse der Kohärenz das einfachere Verfahren gemäß Artikel 106 Absatz 1 des AHEZ anzuwenden und alle Änderungen des AHEZ in einem einzigen Abkommen zusammenzufassen. Die Verhandlungen über dieses Abkommen wurden von der Kommission daher auf der Grundlage der beiden vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven und in Abstimmung mit der Gruppe „AKP“ und der Gruppe „Afrika“ geführt, die vom Rat entsprechend ihren jeweiligen Aufgabenbereichen als Sonderausschüsse benannt wurden, um die Kommission bei der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen. Die Verhandlungen über Bereiche, die unter Titel V (GASP) des EU-Vertrags fallen, wurden von Kommission gemeinsam mit der Präsidentschaft und mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters geführt.

Von Beginn der Verhandlungen an stand fest, dass alle Handelsthemen und handelsbezogenen Fragen in Zusammenhang mit den Gesprächen über ein künftiges Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Ländern des südlichen Afrikas erörtert werden. Die AHEZ-Verhandlungen über Handel und handelsbezogene Fragen wurden daher bis zum Ende dieser Gespräche unverzüglich ausgesetzt.

Während der Verhandlungen hat die Kommission stets darauf geachtet, dass der Umsetzung der Strategischen Partnerschaft zwischen Südafrika und der EU in ausreichendem Umfang Rechnung getragen wird.

Die Verhandlungen wurden am 29. März 2007 offiziell aufgenommen und am 10. Oktober 2007 zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen. Die Kommission legt daher dem Rat den beigefügten Entwurf eines Beschlusses über die Unterzeichung eines Abkommens zur Änderung des AHEZ vor.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (nachstehend „AHEZ“ genannt) wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet. Es wurde am 26. April 2004 geschlossen[1].

(2) Der Rat ermächtigte die Kommission am 17. November 2006, mit der Republik Südafrika Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des AHEZ aufzunehmen.

(3) Diese Verhandlungen wurden zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen.

(4) Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt ist das Abkommen zur Änderung des AHEZ nun im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

Irland,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt -

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (nachstehend „AHEZ“ genannt) am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 18 und 103 des AHEZ eine Überprüfung des Abkommens innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten vorsehen, dass die Vertragsparteien 2004 eine Überprüfung des Abkommens vornahmen und in einer gemeinsamen Erklärung des Rates für Zusammenarbeit vom 23. November 2004 übereinkamen, dass bestimmte Änderungen an dem AHEZ erforderlich sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Überprüfung der die Liberalisierung des Handels und handelsbezogene Fragen betreffenden Bestimmungen des AHEZ Gegenstand der Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern des südlichen Afrikas ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Aktionsplan zur Umsetzung der Strategischen Partnerschaft zwischen der Republik Südafrika und der Europäischen Union vereinbart wurde, der eine Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in einer ganzen Reihe von Bereichen vorsieht -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Das AHEZ wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel wird ein neuer sechster Erwägungsgrund eingefügt:

„IN ANERKENNUNG der besonderen Bedeutung aller Komponenten des multilateralen Systems der Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte und der Notwendigkeit, die Erfüllung der darin verankerten Verpflichtungen zu stärken, wünschen die Vertragsparteien eine Klausel in das Abkommen aufzunehmen, die ihnen die Zusammenarbeit und die Einrichtung eines politischen Dialogs über diese Fragen ermöglicht.“

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, die Wahrung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sowie die in Artikel 91a Absätze 1 und 2 vorgesehene Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen betreffen, sind Eckpfeiler der Innen- und der Außenpolitik der Europäischen Union und Südafrikas und bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.“

3. Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Informationsgesellschaft: Telekommunikation und Informationstechnologien

1. Die Vertragsparteien kommen überein, bei dem Aufbau der Informationsgesellschaft und dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als unverzichtbaren Instrumenten für die sozio-ökonomische Entwicklung im Informationszeitalter zusammenzuarbeiten. Ziel der Zusammenarbeit ist:

1. die Förderung der Entwicklung einer integrativen, entwicklungsorientierten Informationsgesellschaft,

2. die Unterstützung von Wachstum und Weiterentwicklung des IKT-Sektors, einschließlich Mittel- Klein- und Kleinstunternehmen;

3. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern des südlichen Afrikas sowie des gesamten Kontinents in diesem Bereich.

2. Die Zusammenarbeit umfasst Dialoge, einen Informationsaustausch und möglicherweise technische Hilfe in Bezug auf verschiedene für den Aufbau der Informationsgesellschaft relevante Aspekte. Dazu gehören:

4. Strategien, Regulierung, innovative und integrative Anwendungen und Dienste, Qualifizierungsmaßnahmen;

5. Erleichterung der Interaktion zwischen den Regulierungsbehörden, den öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaft und den Organisationen der Zivilgesellschaft;

6. neue Einrichtungen, u.a. Forschungs- und Bildungsnetze, die auf den Verbund der Netze und die Interoperabilität der Anwendungen ausgerichtet sind

7. Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschung und technologischer Entwicklung bei Projekten im Bereich neuer Technologien für die Informationsgesellschaft.

Bei Projekten, die von beiden Seiten im Rahmen der Interaktion in den vorstehend genannten Bereichen ermittelt wurden, sollte eine Durchführung im Rahmen des Programms für Entwicklungszusammenarbeit erwogen werden.“

4. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

8. Der einleitende Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist unter anderem :“

9. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Ziel der Zusammenarbeit ist insbesondere,

10. die Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik, eines entsprechenden Regulierungsrahmens und einer geeigneten Energieinfrastruktur in Südafrika zu unterstützen;

11. durch Diversifizierung der Energiequellen die Energieversorgungssicherheit in Südafrika zu gewährleisten;

12. die technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und finanziellen Leistungsnormen der Energieversorgungsunternehmen vor allem in den Bereichen Elektrizität und flüssige Brennstoffe zu verbessern;

13. die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens vor allem durch allgemeine und fachliche Ausbildung zu erleichtern;

14. neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und die Infrastruktur für die Deckung des nationalen und im ländlichen Raum bestehenden Energiebedarfs und die Energieversorgung zu stärken;

15. die rationelle Energienutzung in Gebäuden und der Industrie insbesondere durch die Erhöhung der Effizienz der Energiesysteme zu verbessern;

16. den Austausch und die Anwendung umweltfreundlicher und sauberer Energietechnologien zu fördern;

17. die Zusammenarbeit bei der Regulierung des Energiesektors im südlichen Afrika zu fördern;

18. die regionale Zusammenarbeit im Energiebereich im südlichen Afrika zu fördern.“

19. In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:

„3. Die Zusammenarbeit schließt auch Maßnahmen Südafrikas im Rahmen der Initiative „Armutsminderung und nachhaltige Entwicklung durch Energie“ der Europäischen Union, des Durchführungsplans von Johannesburg und der Kommission für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen ein.“

5. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

20. In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „Gesundheits- und Sicherheitsnormen“ durch die Worte „Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltnormen“ ersetzt.

21. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „(und früher benachteiligte Bevölkerungsgruppen), geschaffen werden“ durch die Worte „geschaffen und auch früher benachteiligte Bevölkerungsgruppen einbezogen werden“ ersetzt.

22. In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„(d) Strategien und Programme zu unterstützen, die eine Erzaufbereitung vor Ort fördern und so Möglichkeiten für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung dieses Sektors schaffen“.

23. In Absatz 1 wird Buchstabe d in Buchstabe e umbenannt.

24. In Absatz 2 werden die Worte „und der African Mining Partnership (AMP)“ hinzugefügt.

6. Artikel 59 wird wie folgt geändert:

25. In Absatz 1 Buchstabe b werden nach den Worten „zu unterstützen, um ein“ die Worte „sicheres und“ eingefügt.

26. In Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Worten „Sicherheit im Luft-“ die Worte „, im Schienen-“ angefügt.

27. In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„d) Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung der jeweiligen Strategien und Praktiken für die Verkehrssicherung und -sicherheit zu stärken, insbesondere in den Bereichen See-, Luft- und Landverkehr, sowie im intermodalen Güterverkehr;

e) die Verkehrspolitik und die Regulierungsrahmen durch einen intensiveren verkehrspolitischen Dialog und den Austausch von Fachkenntnissen zwischen den zuständigen Behörden im regulatorischen und im operationellen Bereich zu harmonisieren;

f) Partnerschaften im Bereich der globalen Satellitennavigationssysteme, einschließlich Forschung und Technologieentwicklung, aufzubauen und in den Dienst der nachhaltigen Entwicklung zu stellen.“

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 59a

Seeverkehr

1. Um die Entwicklung ihrer maritimen Industrie zu fördern, stärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Reedereien, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen unter anderem, aber nicht ausschließlich in den folgenden Bereichen:

28. Meinungsaustausch über ihre Tätigkeiten im Rahmen der internationalen Schifffahrtsorganisationen,

29. Ausarbeitung und Verbesserung der Rechtsvorschriften über den Seeverkehr und die Marktverwaltung,

30. Förderung eines leistungsfähigen Transportdienstes für den internationalen Seehandel durch eine effiziente Nutzung der Häfen und Flotten der Vertragsparteien;

31. Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

32. Förderung der maritimen Aus- und Weiterbildung, insbesondere von Seeleuten;

33. Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;

34. Intensivierung der Anstrengungen zur Stärkung der Sicherheit im Seeverkehr.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie sich zur Einhaltung der von ihnen ratifizierten einschlägigen internationalen Übereinkommen verpflichten, die die Beförderung von gefährlichem biologischen, chemischen und nuklearen Material regeln, und vereinbaren, bei diesen Fragen im Rahmen von bilateralen und multilateralen Gremien zusammenzuarbeiten.

3. Diese Zusammenarbeit kann durch gemeinsam entwickelte Programmen zum Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Sicherheit und Umwelt erfolgen.“

8. Artikel 60 wird wie folgt geändert:

35. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) die Entwicklung von Produkten und Märkten sowie von Humanressourcen und institutionellen Strukturen zu fördern;“

36. Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) bei der Entwicklung und Förderung des kommunalen Tourismus zusammenzuarbeiten;“

37. Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e) Förderung der Zusammenarbeit auf regionaler und kontinentaler Ebene.“

9. Artikel 65 wird wie folgt geändert:

38. In Absatz 1 werden die Worte „wird im Rahmen eines politischen Dialogs und einer Partnerschaft durchgeführt" durch die Worte „wird auf der Grundlage des politischen Dialogs, der Partnerschaft und der Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt“ ersetzt".

39. In Absatz 3 werden die Worte „und insbesondere auf die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele abzielen“ angefügt

10. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 65a

Millenniumsentwicklungsziele

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele bis zum Jahr 2015. Die Vertragsparteien kommen ebenfalls überein, ihre Anstrengungen zur Erfüllung der auf der Konferenz über die Finanzierung der Entwicklung in Monterrey gegebenen Zusagen und zur Verwirklichung der im Durchführungsplan von Johannesburg vereinbarten Ergebnisse zu verstärken. Die Vertragsparteien erklären ferner ihre Unterstützung für die Afrikanische Union und ihr sozio-ökonomisches Programm und werden gemeinsam Mittel für dessen Umsetzung bereitstellen.“

11. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

40. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Bereiche der Zusammenarbeit werden in gemeinsam vereinbarten Mehrjahresprogrammierungsdokumenten im Einklang mit den einschlägigen EU-Instrumenten der Zusammenarbeit festgelegt.“

41. In Absatz 2 werden die Worte „nichtstaatlichen Entwicklungspartnern und -akteuren“ durch die Worte „nichtstaatlichen Akteuren“ ersetzt.

42. In Absatz 3 wird das Wort „früher“ gestrichen.

12. Artikel 67 erhält folgende Fassung:

„Artikel 67

In Betracht kommende Begünstigte

Die Partner der Zusammenarbeit, die für finanzielle oder technische Hilfe in Betracht kommen, sind Behörden und öffentliche Stellen auf Staats-, Provinz- und Ortsebene, nichtstaatliche Akteure sowie regionale und internationale Organisationen und Einrichtungen.“

13. Artikel 68 wird wie folgt geändert:

43. In Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „nichtstaatlichen Partner“ durch die Worte „nichtstaatlichen Akteur“ ersetzt.

44. In Absatz 4 wird das Wort „können“ durch das Wort „werden“ ersetzt; das Wort „werden“ am Satzende wird gestrichen.

14. Artikel 69 wird wie folgt geändert:

45. In Absatz 1 werden die Worte „auf der Grundlage der sich aus den Prioritäten in Artikel 66 ergebenden Einzelziele“ gestrichen.

46. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ausführliche Verfahren und Bestimmungen für die Durchführung und das Monitoring der Entwicklungszusammenarbeit werden in den Vereinbarungen und/oder Verträgen über die einzelnen Projekte und Programme festgelegt.“

15. Artikel 71 wird wie folgt geändert:

47. In Absatz 1 werden die Worte „in einem Finanzierungsvorschlag“ durch die Worte „in einem Jahresaktionsplan“ ersetzt.

48. n Absatz 2 werden die Worte „des Finanzierungsvorschlags“ durch die Worte „des Jahresaktionsplans“ ersetzt.

16. Artikel 73 wird wie folgt geändert:

49. In Absatz 1 werden die Worte „Südafrika und den AKP-Staaten“ durch die Worte „Südafrika, den AKP-Staaten und aus den aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen zur Aufhebung der Lieferbindung in Betracht kommenden Ländern und Gebieten“ ersetzt.

50. In Absatz 2 werden die Worte „Südafrikas oder der AKP-Staaten“ durch die Worte „Südafrikas, der AKP-Staaten oder der aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen zur Aufhebung der Lieferbindung in Betracht kommenden Länder und Gebiete“ ersetzt.

17. In Artikel 76 wird das Wort „Kooperationsrats“ durch das Wort „EU-Ministerrats“ ersetzt.

18. In Artikel 77 wird das Wort „Kooperationsrats“ durch das Wort „EU-Ministerrats“ ersetzt.

19. Artikel 79 wird wie folgt geändert:

51. Der Titel des Artikels erhält folgende Fassung: „Anweisungsbefugter“.

52. Im Wortlaut des Artikels wird das Wort „Hauptanweisungsbefugten“ durch das Wort „Anweisungsbefugten“ ersetzt.

20. In Artikel 82 Absatz 2 wird der erste Satz gestrichen.

21. Artikel 83 erhält folgende Fassung:

„Artikel 83

Wissenschaft und Technologie

1. Die Vertragsparteien werden im Rahmen des im November 1997 geschlossenen Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und auf der Grundlage dieses Abkommens sowie anderer einschlägiger Instrumente in den Bereichen Wissenschaft und Technologie für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaften zur Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Rahmenprogramme der Europäischen Union eingehen. Besondere Beachtung schenken die Vertragsparteien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens der Nutzung von Wissenschaft und Forschung zur Stärkung des nachhaltigen Wachstums und der Entwicklung von Südafrika, sowie den Fortschritten bei der Umsetzung der globalen Agenda für nachhaltige Entwicklung und dem Ausbau der Kapazitäten Afrikas in den Bereichen Wissenschaft und Technologie.

Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog, um gemeinsam die Schwerpunkte der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zu ermitteln.

2. Die Zusammenarbeit befasst sich unter anderem mit folgenden Fragen: Einsatz von Wissenschaft und Technologie für Programme zur Armutsbekämpfung; Austausch über Wissenschafts- und Technologiepolitik; Forschungs- und Innovationspartnerschaften zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen; Zusammenarbeit bei globalen Programmen für Grundlagenforschung und globalen Forschungsinfrastrukturen; Unterstützung afrikanischer Wissenschafts- und Technologieprogramme auf kontinentaler und regionaler Ebene; Stärkung des multilateralen Dialogs und der Partnerschaften in den Bereichen Wissenschaft und Technologie; Nutzung des Synergieeffekts der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit auf multilateraler und bilateraler Ebene; Förderung des Humankapitals und der globalen Mobilität der Forscher; sowie Aufbau einer kohärenten und zielgerichteten Zusammenarbeit in spezifischen von den Vertragsparteien gemeinsam zu ermittelnden wissenschaftlichen und technologischen Fachbereichen.“

22. Artikel 84 wird wie folgt geändert:

53. In Absatz 1 werden die Worte „und zwar auch im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer multilateraler Gremien“ angefügt.

54. In Absatz 3 wird nach den Worten „Überwachung der Wasserqualität“ das Wort „,Luftqualität" eingefügt; die Worte „mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen" werden durch die Worte „mit den Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels“ ersetzt.

23. Artikel 85 erhält folgende Fassung:

„Artikel 85

Kultur

1. Allgemeine Bestimmung, kulturpolitischer Dialog

55. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im kulturellen Bereich zusammenzuarbeiten, um eine bessere Verständigung und die Kenntnis der Kultur(en) Südafrikas und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu fördern.

56. Die Vertragsparteien bemühen sich, einen kulturpolitischen Dialog einzurichten, der sich insbesondere mit der Stärkung und Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Kulturindustrie in Südafrika und der Europäischen Union befasst.

2. Kulturelle Vielfalt und interkultureller Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Gremien (z.B. UNESCO), um Schutz und Förderung der kulturellen Vielfalt zu verbessern und den interkulturellen Dialog auf internationaler Ebene zu stärken.

3. Zusammenarbeit und Austausch im Bereich Kultur

Die Parteien fördern die Zusammenarbeit bei kulturellen Aktivitäten, die Teilnahme an Veranstaltungen und den kulturellen Austausch zwischen Kulturschaffenden aus Südafrika und der Europäischen Union.“

24. Artikel 86 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1 Die Vertragsparteien nehmen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog auf. Dieser betrifft unter anderem aber nicht ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit sozialen Problemen nach Abschaffung der Apartheid, Armutsbekämpfung, menschenwürdiger Arbeit für alle, Sozialschutz, Arbeitslosigkeit, Chancengleichheit von Mann und Frau, Gewalt gegen Frauen, Kinderrechten, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Jugend, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, öffentlicher Gesundheit, Sicherheit am Arbeitsplatz und Bevölkerung.“

25. Artikel 90 erhält folgende Fassung:

„Artikel 90

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Drogenproblems zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Abzweigung von Grundstoffen für die Drogenherstellung zu verhindern.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf den Grundsätzen, die auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen von 1998 vereinbart wurden und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte.“

26. Artikel 91 wird wie folgt geändert:

57. Der Titel erhält folgende Fassung:

„Schutz von personenbezogenen Daten“

58. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Schutzniveau personenbezogener Daten an die höchsten internationalen Normen, u.a. an die Leitlinien für die Regelung personenbezogener Datenbanken, geändert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1990, anzupassen und den Datenaustausch im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den strengsten internationalen Normen sowie unter Achtung der Grundrechte zu erleichtern.“

59. Absatz 3 wird gestrichen.

27. Folgende Artikel werden eingefügt:

„Art 91a

Massenvernichtungswaffen und ihre Trägermittel

1. In Anbetracht der Bedeutung dieser Angelegenheiten für die internationale Stabilität und Sicherheit kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Stärkung des multilateralen Systems der Abrüstung und Nichtverbreitung zu leisten und in diesem Zusammenhang die Verbreitung sämtlicher Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel zu bekämpfen, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den einschlägigen Übereinkünften und andere einschlägige internationale Verpflichtungen erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

2. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, indem sie:

60. Maßnahmen ergreifen, um weitere maßgebliche internationale Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und alle völkerrechtlich bindenden Übereinkünfte vollständig umzusetzen und zu erfüllen;

61. ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen beziehungsweise beibehalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame, unter anderem auf dem Strafrecht beruhende Maßnahmen umfasst, um Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen zu ahnden.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Absätze eins und zwei dieses Artikels einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommen bilden. Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich im Rahmen der in der Präambel festgelegten Grundsätze begleitet und festigt.

Artikel 91b

Bekämpfung des Terrorismus

1. Terroristische Handlungen, Methoden und Praktiken in allen ihren Erscheinungsformen werden, wo und von wem auch immer sie verübt werden, von den Vertragsparteien auf das Schärfste als kriminell und ungerechtfertigt verurteilt.

2. Die Vertragsparteien sind ferner der festen Überzeugung, dass der Terrorismus nicht bekämpft werden kann, wenn nicht auch gegen die Faktoren, die seine Ausbreitung begünstigen, grundlegend vorgegangen wird. Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Willen, umfassende Aktionsprogramme zur Beseitigung dieser Faktoren zu entwickeln und durchzuführen. Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Bekämpfung des Terrorismus in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem Flüchtlingsrecht erfolgen muss und dass alle Maßnahmen eindeutig auf Rechtsstaatlichkeit basieren müssen. Die Vertragsparteien betonen, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte keine einander ausschließenden Ziele darstellen, sondern sich einander ergänzen und gegenseitig stärken.

3. Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihre Bereitschaft, an diesem Ziel mitzuarbeiten. Sie setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über ein umfassendes Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus erzielt wird.

4. Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts, den einschlägigen Übereinkünften, ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

(a) bei der Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2001 und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte;

(b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im beiderseitigen Einvernehmen und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

(c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Artikel 91c

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

1. Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Delikten im Zusammenhang mit Drogen und psychotropen Substanzen im Besonderen missbraucht werden.

2. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die den internationalen Normen und insbesondere den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ entsprechen.

Artikel 91d

Bekämpfung des organisierten Verbrechens

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Finanzkriminalität einschließlich der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Umsetzung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab.

Artikel 91e

Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Lagerung, der illegale Besitz und Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie deren übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin maßgeblich zu ,Instabilität beitragen und die Sicherheit und die nachhaltige Entwicklung gefährden. Die Vertragsparteien kommen daher überein, die enge Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, wie in dem einschlägigen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen (UNPoA) dargelegt, weiterzuverfolgen und zu vertiefen und das Problem der übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen anzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften sowie ihre Zusagen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte streng einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

Artikel 91f

Söldner

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie ihren entsprechenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.

Artikel 91g

Internationaler Strafgerichtshof

Die Vertragsparteien sind entschlossen, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und den internationalen Frieden sowie die Sicherheit und die nachhaltige Achtung für die Durchsetzung der internationalen Rechtsprechung zu fördern und bekräftigen daher ihre Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof und seine Arbeit. Ferner kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung der Universalität und Integrität des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zusammenzuarbeiten und ihre Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof auszubauen.

Artikel 91h

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

62. Die Migration ist Gegenstand eines vertieften politischen Dialogs, der die Bedeutung widerspiegelt, die die Vertragsparteien diesem Thema beimessen.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Migration zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Rasse, der Sprache und der Religion.

63. Im Hinblick auf die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien deckt dieser Dialog eine weitreichende und umfassende Agenda ab, die unter anderem Folgendes beinhaltet:

64. faire Behandlung der legal auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Ausländer, Integrationsmaßnahmen, durch die diese Rechte und Pflichten erhalten, die denen ihrer eigenen Staatsbürger entsprechen, die Förderung der Gleichbehandlung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie die Entwicklung von Maßnahmen gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz und Gewalt;

65. Gewährung der Gleichbehandlung durch die EU-Mitgliedstaaten von legal auf ihrem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern aus Südafrika und ihrer eigenen Staatsbürger in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen; entsprechende Gleichbehandlung der auf seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigten Arbeitnehmer aus der EU durch Südafrika;

66. Visaangelegenheiten von beiderseitigem Interesse; darunter fällt auch die Vereinfachung der Verfahren, die für südafrikanische Staatsbürger bei der Einreise in die EU und für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten bei der Einreise nach Südafrika gelten;

67. die Sicherheit von Reisedokumenten sowie Identitätsfragen;

68. die Zusammenhänge zwischen Migration und Asyl, einschließlich:

69. Strategien zur Armutsbekämpfung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung der entsprechenden Fähigkeiten,

70. Erleichterung der Partizipation von Migranten an der Entwicklung ihrer Heimatländer,

71. Zusammenarbeit zur Stärkung der Kapazitäten, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung, um die negativen Auswirkungen des „brain drain“ auf die nachhaltige Entwicklung Südafrikas einzudämmen;

72. Möglichkeiten zur Erleichterung legaler, zügiger und kostenwirksamer Heimatüberweisungen;

73. die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für Personen, die internationalen Schutz benötigen, um den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 zu entsprechen und die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten;

74. die Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und des Schutzes ihrer Opfer;

75. einschlägige Angelegenheiten im Bereich der Grenzkontrolle, einschließlich Kapazitätenaufbau, Austausch von bewährten Praktiken und technische Hilfe;

76. sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, dass die Rückführung unter humanen und würdigen Bedingungen und unter vollständiger Achtung der Menschenrechte erfolgen muss, sowie die Förderung der freiwilligen Rückkehr.

77. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Eindämmung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

78. akzeptieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass sie ihren Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Südafrikas aufhalten, auf Ersuchen Südafrikas die Rückkehr gestatten und sie ohne weiteres rückübernehmen;

79. akzeptiert Südafrika, dass es seinen Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats die Rückkehr gestattet und sie ohne weiteres rückübernimmt.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Südafrika versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. Die Vertragsparteien kommen überein, in Fällen, in denen die Nationalität oder Identität einer Person fraglich ist, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren.

80. Auf Ersuchen der Vertragsparteien werden Verhandlungen mit dem Ziel eingeleitet, nach Treu und Glauben und unter Beachtung der einschlägigen Regeln des Völkerrechts ein bilaterales Abkommen über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Dieses Abkommen enthält auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittländern und Staatenloser, sofern dies von den Vertragsparteien für notwendig erachtet wird. In diesem Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme und Rückkehr im Einzelnen festgelegt.“

28. Artikel 94 erhält folgende Fassung:

„Artikel 94

Zuschüsse

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird gewährt aus Finanzmitteln, die in Haushaltslinien der Gemeinschaft für Maßnahmen der Entwicklung und der internationalen Zusammenarbeit bereitgestellt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Haushaltslinien fallen. Das Verfahren für die Einreichung und die Genehmigung von Anträgen, die Durchführung und das Monitoring/die Evaluierung entspricht den allgemeinen Bedingungen für die betreffende Haushaltslinie.“

29. In Anhang IV zu Protokoll 1 werden die südafrikanischen Fassungen wie folgt geändert:

Der Wortlaut „Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No ...(1)) verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van ... voorkeuroorsprong (2) is“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtigingsno. ...(1)) verklaar dat, behalwe waar duidelik anders aangedui word, hierdie produkte van ... voorkeuroorsprong (2) is“.

ARTIKEL 2

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Pretoria, am …………….

Für die Europäische Gemeinschaft

Für das Königreich Belgien

Für die Republik Südafrika

[1] ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109.

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