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Document 52006XC1227(01)
Community guidelines for State aid in the agriculture and forestry sector 2007 to 2013
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013
Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013
OJ C 319, 27.12.2006, p. 1–33
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/1 |
RAHMENREGELUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN IM AGRAR- UND FORSTSEKTOR 2007-2013
(2006/C 319/01)
I. EINLEITUNG
(1) |
Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag, in dem die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt sind, sind bei der Gestaltung dieser Politik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen ist nur gerechtfertigt, wenn dies den Zielen dieser Politik nicht zuwiderläuft. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) wird das Verfahren der gemeinschaftlichen Unterstützung von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe grundlegend geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) steckt den Rahmen für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007-2013 ab und bestätigt somit die Rolle der ländlichen Entwicklung als zweiten Pfeiler der gemeinsamen Agrarpolitik. Die Artikel 88 und 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten spezifische Regeln für staatliche Beihilfen. Gemäß Artikel 5 müssen Beihilfen zur Durchführung ländlicher Entwicklungsmaßnahmen den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen. |
(3) |
Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Gemeinschaft mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der gemeinschaftseigenen gemeinsamen Agrarpolitik und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und Konformität bestehen. |
(4) |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Vereinfachung der Regeln für staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe „Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft“ wurde auf ihren Sitzungen vom 22./23. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006 zu dieser Rahmenregelung gehört. |
II. ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(5) |
Diese Rahmenregelung findet auf alle staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, Anwendung. Sie gilt für alle Beihilfemaßnahmen, gleich welcher Art, einschließlich der durch parafiskalische Abgaben finanzierten Beihilfemaßnahmen, die unter die Definition der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen. Sie gilt nicht für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3). Kapitel VII enthält Regeln für Beihilfen im Forstsektor, einschließlich Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen. |
(6) |
Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gelten als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Erzeugnisse im Sinne von Anhang I des Vertrags sowie Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse) und Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen (4), ausgenommen die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (5) fallenden Erzeugnisse. |
(7) |
Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gilt als „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein solches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, zu darin nicht genannten Erzeugnissen gehört daher nicht zum Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung. |
(8) |
Für die Zwecke dieser Rahmenregelung ist die „Vermarktung eines Agrarerzeugnisses“ der Besitz oder das Angebot eines Erzeugnisses zum Verkauf, das Feilhalten eines Erzeugnisses, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Weiterverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; Verkäufe von Primärerzeugern an Endverbraucher gelten als Vermarktung, wenn der Verkauf an eigens für diesen Zweck bestimmten Stellen stattfindet. Die Beihilfen für Werbung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden vom Geltungsumfang dieser Leitlinien umfasst, wohingegen Beihilfen für Werbung zugunsten von Erzeugnissen außerhalb des Anhangs I von den horizontalen Beihilferegeln erfasst werden (6). |
(9) |
Für die Zwecke dieser Rahmenregelung sind „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7). |
III. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
(10) |
Artikel 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die Wettbewerbsregeln des Vertrags auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel damit nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies bestimmt. Im Gegensatz zu anderen Sektoren ergibt sich die Befugnis der Kommission, im Agrarsektor gewährte staatliche Beihilfen zu kontrollieren und zu überwachen, folglich nicht direkt aus dem EG-Vertrag, sondern aus Rechtsvorschriften, die der Rat gemäß Artikel 37 EG-Vertrag erlassen hat, und unterliegt gegebenenfalls Beschränkungen des Rates. In der Praxis jedoch sehen alle Verordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen vor, dass die Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags auf die betreffenden Erzeugnisse anzuwenden sind. Ferner sieht Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auch auf die von den Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung finden. Folglich sind die Bestimmungen des Vertrags, vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder Ausnahmen, die gegebenenfalls in den entsprechenden Verordnungen niedergelegt sind, auf die im Agrarsektor gewährten staatlichen Beihilfen in vollem Umfang anwendbar, mit Ausnahme spezieller Beihilfen zugunsten einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen (siehe Nummer 21). |
(11) |
Obgleich die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, bleibt ihre Anwendung den Vorschriften der betreffenden Verordnungen untergeordnet. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 nicht vor die Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor stellen (8). Die Kommission kann folglich unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation nicht vereinbar ist oder das das reibungslose Funktionieren dieser Marktorganisation beeinträchtigen würde. |
(12) |
Die Kommission genehmigt keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, namentlich Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, und keine Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind oder die dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder der Finanzierung anderer laufender Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten dienen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten ermöglichen sollen, die zur Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt erforderlich sind, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar. |
(13) |
Aufgrund der besonderen Regelung für Nahrungsmittelhilfe zugunsten von Drittländern genehmigt die Kommission in der Regel keine staatlichen Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft, die Drittländern als Nahrungsmittelhilfe zugute kommen sollen. |
(14) |
Diese Rahmenregelung gilt vorbehaltlich etwaiger in den Verträgen oder in Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen. |
(15) |
Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können. |
(16) |
Aus demselben Grunde ist davon auszugehen, dass Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht den erforderlichen Anreiz bieten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Zur Maximierung der Anreizwirkung der Beihilfe und zur Erleichterung des Nachweises dieser Wirkung bei Mitteilung der Beihilfe müssen, bevor die Beihilfe gewährt werden kann, folgende Beihilfefähigkeitskriterien der Mitgliedstaaten erfüllt sein: Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung werden nur für Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen gewährt, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt wurde. Entsteht aufgrund der Beihilferegelung automatisch ein Beihilfeanspruch, der auf Verwaltungsebene keine weitere administrative Bearbeitung erfordert, so kann die Beihilfe als solche nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt wurde. Sieht die Beihilferegelung vor, dass bei der zuständigen Behörde ein Beihilfeantrag gestellt werden muss, so kann die Beihilfe als solche nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt waren:
Nicht unter eine Beihilferegelung fallende Einzelbeihilfen dürfen nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Kriterien gemäß den Buchstaben b und c erfüllt wurden. Diese Anforderungen gelten nicht für Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden. |
(17) |
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen landwirtschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen und nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, z. B. Unternehmen im Sektor Lebensmittelverarbeitung, sollten die Vorschriften für staatliche Beihilfen an landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen harmonisiert werden. Diese Regelung sollte auf staatlichen Beihilfen jeder Art Anwendung finden, ungeachtet des Zweckes, für den sie gewährt wurden, so z. B. auch auf Investitionsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen oder Beihilfen für Maßnahmen zur technischen Unterstützung. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bereits einbezogen in
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(18) |
Als Folge der Harmonisierung mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Betriebe kommen Großbetriebe möglicherweise für bestimmte Arten von Beihilfen künftig nicht mehr in Frage, vor allem, was technische Hilfe wie beispielsweise Beratungsdienste anbelangt. Die diesbezügliche Förderung von Großbetrieben soll künftig auf „De-minimis“-Beihilfen begrenzt werden. |
(19) |
Soweit dies in dieser Rahmenregelung nicht durch einen deutlichen Verweis auf den Agrarsektor anstelle des Sektors Primärerzeugung (Landwirte) oder des Sektors Verarbeitung und Vermarktung ausdrücklich vorgesehen ist, werden Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur als mit Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Beihilfen auch als vereinbar erklärt werden, wenn sie nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen außerhalb von spezifischen Sektoren wie Transport oder Fischerei gewährt werden. |
(20) |
Da die ganz besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung bei der Bewertung von Beihilfen zugunsten benachteiligter Gebiete im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berücksichtigen sind, finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 (11) auf die Primärerzeugung keine Anwendung. Sie gelten jedoch in dem in dieser Rahmenregelung vorgegebenen Maße für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
(21) |
Wie bereits erwähnt, sind bestimmte Arten von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation, so vor allem Kartoffeln außer Stärkekartoffeln, Pferdefleisch, Kaffee, aus Alkohol gewonnener Essig und Kork. In Ermangelung einer gemeinsamen Marktorganisation gilt für staatliche Beihilfen, die speziell für diese Erzeugnisse gewährt werden, nach wie vor Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (12), demzufolge nur Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz auf diese Beihilfen anzuwenden sind. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig über derartige Beihilfevorhaben unterrichten, dass letztere zu der geplanten Gewährung des Vorhabens oder zur Änderung der Beihilfe Stellung nehmen kann. Die Kommission ihrerseits kann die Gewährung solcher Beihilfen nicht durch eine abschließende ablehnende Entscheidung verhindern. Bei der Bewertung derartiger Beihilfen wird die Kommission berücksichtigen, dass es auf Gemeinschaftsebene keine gemeinsame Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse gibt, und dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Grundsatz festgeschrieben wurde, dass Gemeinschaftsbeihilfen in der Regel als entkoppelte Beihilfen zu gewähren sind, die nicht an spezifische Erzeugnisse oder eine laufende Produktion gebunden sind. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bestimmte Marktorganisationen Gemeinschaftsbeihilfen für einheimische Erzeugnisse nicht vorsehen. Sofern nationale Beihilferegelungen an dem Grundsatz festhalten, wird die Kommission nicht Stellung nehmen, selbst wenn es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelt, die in der Regel verboten wären. In ihrer Stellungnahme wird die Kommission auch dem Risiko Rechnung tragen, dass Beihilfen, die für ein nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallendes Erzeugnis gewährt werden, die Produktion eines Erzeugnisses begünstigen, das unter eine solche Organisation fällt. Dies betrifft insbesondere den Kartoffelsektor. Sollte ein Mitgliedstaat Stellungnahmen und Empfehlungen der Kommission nicht befolgen, so behält sich letztere das Recht vor, Artikel 226 des Vertrags in Anspruch zu nehmen. |
(22) |
Gemäß Artikel 6 EG-Vertrag „müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“. Die Tätigkeiten, auf die sich Artikel 3 bezieht, betreffen sowohl die Agrar- als auch die Wettbewerbspolitik. Daher ist in Zukunft bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben den Belangen des Umweltschutzes besondere Beachtung zu schenken, auch dann, wenn diese Vorhaben nicht vorrangig dem Umweltschutz dienen. So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung den Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft oder die Umwelt in anderer Weise schädigt. Alle Mitteilungen staatlicher Beihilfen sollten künftig eine Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme enthalten. In vielen Fällen ist dies lediglich die Bestätigung, dass keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen, Verpflichtungen und Bedingungen zu verlangen, wenn sie dies im Interesse eines angemessenen Umweltschutzes für erforderlich hält. |
(23) |
Die Kommission wird Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Rahmenregelung fallen, auf Fallbasis bewerten und dabei den in den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags verankerten Grundsätzen sowie der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen. Mitgliedstaaten, die Beihilfen für den Agrarsektor vorschlagen, die nicht unter diese Rahmenregelung fallen, werden künftig eine wirtschaftliche Bewertung der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Entwicklung des Agrarsektors und des mit der betreffenden Maßnahmen verbundenen Risikos von Wettbewerbsverzerrungen vorlegen müssen. Die Kommission wird nur Beihilfemaßnahmen genehmigen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen eindeutig aufwiegen. |
(24) |
Soweit anderweitig nicht anders geregelt, werden alle in dieser Rahmenregelung genannten Beihilfesätze als Gesamtsubventionsbetrag, ausgedrückt als Prozentsatz der Summe der zuschussfähigen Ausgaben (Bruttosubventionsäquivalente), angegeben. |
IV. MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
(25) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt. Dieses Kapitel der Rahmenregelung regelt die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Durchführung dieser Maßnahmen und bestimmter anderer Maßnahmen, die mit der ländlichen Entwicklung eng verknüpft sind. |
(26) |
Um Kohärenz zwischen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Kofinanzierung im Rahmen der ländlichen Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die über staatliche Beihilfe finanziert werden, zu gewährleisten, muss bei jeder Mitteilung von Investitionsbeihilfen (Kapitel IV.A und IV.B), Umwelt- und Tierschutzbeihilfen (Kapitel IV.C), Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten (Kapitel IV.D), Beihilfen zur Einhaltung von Normen (Kapitel IV.E) und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte (Kapitel IV.F) schriftlich nachgewiesen werden, dass die staatliche Beihilfe mit den betreffenden Entwicklungsprogrammen vereinbar ist und übereinstimmt. Staatliche Beihilfen, die nicht mit den betreffenden Entwicklungsprogrammen übereinstimmen und insbesondere staatliche Beihilfen, die zu Produktionszunahmen führen, für die es keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, werden nicht genehmigt. |
IV.A. Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe
(27) |
Dieses Unterkapitel betrifft Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion der Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen. Es gilt nicht für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse. |
IV.A.1. Analyse
(28) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: |
a) |
Zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung können gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewährt werden, die die Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern. |
b) |
Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Normen eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird. Junglandwirten, die eine Niederlassungsbeihilfe erhalten, können Investitionsbeihilfen gewährt werden, die dazu dienen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, wenn diese Investitionen im Betriebsverbesserungsplan nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesen sind. Die Frist zur Erfüllung der Normen darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung nicht übersteigen. |
c) |
Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verbietet die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die über die folgenden im Anhang der Verordnung festgesetzten Prozentsätze hinausgehen, namentlich
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d) |
Das Verbot gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt nicht für Beihilfen für Investitionen, die vorwiegend im öffentlichen Interesse getätigt werden und die Erhaltung von Kulturlandschaften, die durch land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten geprägt sind oder die Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude betreffen, Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, Beihilfen für Investitionen, die die Verbesserung der Hygienebedingungen in Haltungsbetrieben und den Tierschutz zum Ziel haben, sowie Beihilfen für Investitionen zur Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz. |
e) |
Erfolgt die Umsiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, so wird diese Ausgleichszahlung in der Regel nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewertet. |
f) |
Mitgliedstaaten, die die Umsetzung verbindlicher Gemeinschaftsnormen über den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Stichtag hinaus verzögern, können aufgrund dieser Verzögerung Landwirten im Vergleich zu Landwirten in Mitgliedstaaten, die diese neuen Normen fristgerecht umsetzen, einen Vorteil verschaffen. Dieses Risiko von Wettbewerbsverzerrungen sollte durch umfangreiche staatliche Beihilfen an Landwirte, die die Kosten der neuen Normen erst später als gemeinschaftsrechtlich vorgesehen zu tragen haben, nicht noch zusätzlich erhöht werden. Bei der Festsetzung der angemessenen Höhe von Beihilfen für Investitionen, die die Erfüllung neu eingeführter Normen erleichtern sollen, sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass neue Normen dem Landwirt oft Kosten verursachen, ohne sein Einkommenspotenzial zu steigern. Der Beihilfehöchstsatz für Investitionen, die der Erfüllung neu eingeführter Normen dienen, sollte daher Investitionen vorbehalten werden, die innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen getätigt werden. Spätere Investitionen sollten zu einem geringeren Prozentsatz gefördert werden, wobei dem Ausmaß der zeitlichen Verzögerung Rechnung zu tragen ist und der Beihilfesatz zu einem bestimmten Zeitpunkt den Nullwert erreichen sollte. |
g) |
Was die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG angeht, sollte den spezifischen Problemen und Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, berücksichtigt werden. |
h) |
Staatliche Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen sollten im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen genehmigt werden, soweit die geringeren Kosten dieser Ausrüstungen als ein sinnvoller erster Modernisierungsschritt gewertet werden können, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren technisches Ausgangsniveau sehr niedrig ist und die nur über wenig Kapital verfügen. Großbetriebe sollten nur für den Kauf neuer Ausrüstungen Investitionsbeihilfen erhalten. |
IV.A.2. Regelung für Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe
(29) |
Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe sollten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden, wenn die Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Unbeschadet des Artikels 4 Ansatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können Beihilfen bis zu dem gleichen Satz und unter den gleichen Bedingungen, wie für die in dem genannten Artikel 4 aufgeführten spezifischen Agrarerzeugnisse und für Drainagearbeiten oder Bewässerungsanlagen bzw. Bewässerungsarbeiten gewährt werden, die keine 25 %ige Verringerung des Wasserverbrauchs bewirken. Der in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag findet keine Anwendung. |
(30) |
Beihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c bzw. d des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 5 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind. Der in [Artikel 5 Absatz 2 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] festgesetzte Höchstwert von 10 000 EUR könnte in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen überschritten werden. |
(31) |
Beihilfen zur Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im öffentlichen Interesse werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 6 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind. |
(32) |
Zusätzliche Kosten verursachende Investitionsbeihilfen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung der Hygienebedingungen von Haltungsbetrieben oder zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind. Für Investitionskosten, die nach den Fristen für die Erfüllung neu eingeführter Normen gemäß [Artikel 2 Absatz 10 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] anfallen, gilt Folgendes:
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(33) |
Beihilfen in Höhe von 75 % für zusätzliche Kosten von Investitionen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG werden bis 31. Dezember 2008 bzw. bis 31. Dezember 2010 als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt. Dieser Beihilfehöchstsatz ist auf notwendige zuschussfähige zusätzliche Kosten zu begrenzen und gilt nicht für Investitionen, die eine Steigerung der Produktionskapazität nach sich ziehen. Die Kommission wird insbesondere die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen mit den gemäß der Richtlinie 91/676/EWG aufgestellten Aktionsplänen überprüfen. |
(34) |
Beihilfen in Höhe von 50 % zugunsten benachteiligter Gebiete oder von Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Beihilfen in Höhe von 40 % der förderfähigen Investitionen in anderen Gebieten zur Deckung zusätzlicher Kosten von Investitionen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, soweit sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig sind. Diese Höchstsätze sind auf die notwendigen zusätzlichen zuschussfähigen Kosten zu begrenzen und gelten nicht für Investitionen, die eine Steigerung der Produktionskapazität nach sich ziehen. Die Kommission wird insbesondere die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen mit den gemäß der Richtlinie 91/676/EWG aufgestellten Aktionsplänen überprüfen. Beihilfemaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenregelung als mit dem Vertrag vereinbar erklärt hat, können bis zum 31. Dezember 2008 zu den von der Kommission genehmigten Beihilfesätzen weiterlaufen. |
(35) |
Für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen werden keine Beihilfen genehmigt. Investitionsbeihilfen, die Junglandwirten für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen gewährt werden, werden jedoch als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie im Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannt sind. Derartige Beihilfen werden bis zu einem Satz von 60 % des Betrags der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in benachteiligten Gebieten oder Gebieten gemäß Artikel 36 Absatz a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und bis zu 50 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in anderen Gebieten genehmigt. Beihilfen sind auf bei der Umsetzung der Norm anfallende zusätzliche Kosten, die spätestens 36 Monate ab dem Tag der Normsetzung getätigt werden, zu begrenzen. |
(36) |
Bei der Mitteilung von Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe muss schriftlich nachgewiesen werden, dass die Fördermittel zur Verwirklichung fest umrissener Ziele verwendet werden, die eindeutige strukturelle und gebietliche Erfordernisse und strukturelle Nachteile reflektieren. |
(37) |
Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf Ebene einzelner Erzeuger, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden. |
(38) |
Die Kommission wendet die Bestimmungen dieses Abschnitts analog auch auf Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von Landwirten vorgenommen wird, beispielsweise wenn Erzeugergemeinschaften Maschinen zur gemeinsamen Nutzung erwerben. |
(39) |
Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen, die zugunsten von Großbetrieben gewährt werden, werden von der Kommission nicht als mit dem Vertrag vereinbar erklärt. |
IV.B. Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(40) |
Dieses Unterkapitel betrifft Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
IV.B.1. Analyse
(41) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
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IV.B.2. Regelung für Beihilfen zugunsten von Betrieben des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(42) |
Investitionsbeihilfen zugunsten von Betrieben des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn alle Bedingungen einer der folgenden Vorschriften erfüllt sind:
|
(43) |
Soweit in dieser Rahmenregelung nicht anders angegeben, wie dies beispielsweise für Umweltschutzbeihilfen der Fall ist, genehmigt die Kommission daher Investitionsbeihilfen zugunsten von Betrieben, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, 750 Personen und mehr beschäftigen und/oder einen Umsatz von 200 Mio. EUR und mehr aufweisen, nur, soweit alle Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 erfüllt sind, und zwar bis zu dem in der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten regionalen Förderkarte vorgesehenen Höchstbetrag und in den für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frage kommenden Regionen. Investitionsbeihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden in der Regel als nicht mit dem Vertrag vereinbar erklärt. Es dürfen keine Beihilfen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gewährt werden, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen. |
(44) |
Beihilfen für den Kauf von gebrauchten Ausrüstungen werden von der Kommission nur als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn diese Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden. |
(45) |
Beihilfen für Investitionen, deren zuschussfähigen Kosten über 25 Mio. EUR hinausgehen oder bei denen der tatsächliche Beihilfebetrag 12 Mio. EUR überschreiten wird, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen. |
(46) |
Bei der Mitteilung von Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse muss der schriftliche Nachweis erbracht werden, dass die Fördermittel zur Verwirklichung fest umrissener Ziele verwendet werden, die eindeutige strukturelle und gebietliche Erfordernisse und strukturelle Nachteile reflektieren. |
(47) |
Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf Ebene einzelner Erzeuger, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden. |
IV.C. Umwelt- und Tierschutzbeihilfen
(48) |
Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, betrifft dieses Unterkapitel nur Beihilfen zugunsten von Primärerzeugern (Landwirten). |
IV.C.1. Allgemeine Grundsätze
(49) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.C.2. Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmassnahmen
IV.C.2.a.
(50) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.C.2.b.
(51) |
Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Anforderungen von Artikel 39 bzw. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind. |
(52) |
Bei der Mitteilung staatlicher Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden Regelungen etwaigen maßgeblichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der diesbezüglichen Durchführungsvorschriften der Kommission anzupassen. |
(53) |
Mitgliedstaaten, die zusätzliche Beihilfen gewähren möchten, die über die in Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, müssen nachweisen, dass die Maßnahme die Anforderungen der genannten Verordnung und aller einschlägigen Durchführungsvorschriften insgesamt erfüllt. Sie müssen überdies eine Begründung für die zusätzlichen Beihilfezahlungen vorlegen, einschließlich einer genauen Aufschlüsselung der diesbezüglichen Kostenelemente, wobei als Berechnungsgrundlage die durch die Verpflichtung eingegangenen Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten heranzuziehen sind. |
(54) |
Beihilfen, die über die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beträge hinausgehen, werden grundsätzlich nur als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie für nachweisliche zusätzliche Kosten und/oder Einkommensverluste, die in außergewöhnlichen Fällen ordnungsgemäß gerechtfertigte besondere Umstände reflektieren, zugunsten von Maßnahmen gewährt werden, die eine wirkliche Veränderung der gängigen landwirtschaftlichen Praxis bewirken und nachweislich bedeutende positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Außer in Fällen, in denen außergewöhnliche Umweltvorteile nachgewiesen werden können, werden solche höheren Beihilfen somit nicht für Landwirte genehmigt, die lediglich vorschlagen, ihre gängige Art der Bewirtschaftung der betreffenden Nutzfläche nicht zu ändern (beispielsweise eine extensive Weidewirtschaft nicht zur Intensivwirtschaft zu machen). |
(55) |
Mitgliedstaaten, die bei der Durchführung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit landwirtschaftlichen Betrieben, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen, die bereits angelaufen sind, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen. |
(56) |
Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Betriebe nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Betrieb oder pro Hektar anfallen. |
(57) |
Beihilfen zur Deckung der Kosten nicht produktiver Investitionen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen getätigt werden, können in Höhe von bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden. In diesem Sinne sollten produktive Investitionen nicht zu einer Nettosteigerung des Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs oder seiner Rentabilität führen. |
(58) |
Mitgliedstaaten, die vorschlagen, staatliche Beihilfen ausnahmsweise für Verpflichtungen zu gewähren, die für einen kürzeren Zeitraum eingegangen werden als in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen, müssen ihren Vorschlag ausführlich begründen und nachweisen, dass sich die Umweltwirkung der Maßnahme auch in dem vorgeschlagenen kürzeren Zeitraum in vollem Umfang erzielen lässt. Der vorgeschlagene Beihilfebetrag sollte die kürzere Laufzeit der Maßnahme reflektieren. |
IV.C.3. Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG
IV.C.3.a.
(59) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.C.3.b.
(60) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind. Beihilfen werden nur für Maßnahmen genehmigt, die über die Verpflichtungen im Rahmen der Auflagenbindung und die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinausgehen. Beihilfen, die entgegen dem Verursacherprinzip gewährt werden, sollten die Ausnahme bilden und vorübergehender und degressiver Art sein. |
IV.C.4. Sonstige Beihilfen für Umweltschutzmassnahmen
(61) |
Investitionsbeihilfen für Landwirte zur Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen fallen unter Kapitel IV.A dieser Rahmenregelung. |
(62) |
Die Kommission prüft etwaige andere Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der somit als auf den Agrarsektor anwendbar erklärt wird. Sollten jene Rahmenvorschriften geändert oder ersetzt werden, so sind, soweit in den Vorschriften nicht anders geregelt, diese neuen Vorschriften anzuwenden. |
(63) |
Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Betrieben, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, soweit die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen insgesamt erfüllt sind. Im Falle von Investitionsbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen können auf der Grundlage der Regeln für Investitionsbeihilfen (Kapitel IV.B) höhere Beihilfehöchstbeträge angewandt werden. |
IV.D. Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten
(64) |
Dieses Unterkapitel betrifft lediglich Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte). |
IV.D.1. Analyse
(65) |
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können zum Ausgleich naturbedingter Nachteile in Berggebieten Beihilfen in Höhe von maximal 250 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und in anderen Gebieten mit Benachteiligungen Zahlungen in Höhe von maximal 150 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen können Zahlungen gewährt werden, die über die festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, sofern der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, den genannten Höchstbetrag nicht überschreitet. Gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1698/2005 sind staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 37 entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach Artikel 37 Absatz 3 liegt, gewährt werden. |
(66) |
Gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten Artikel 37 und Artikel Absatz 3 ab 1. Januar 2010, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde. Bis dahin gelten gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und insbesondere Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (24) wurde in durch objektive Umstände begründeten Fällen der durchschnittliche Höchstbetrag je Hektar, der auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt werden kann, von 200 EUR auf 250 EUR angehoben. Entgegen Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verbietet Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 staatliche Beihilfen, die über den im Anhang der Verordnung genannten Höchstbetrag hinausgehen, d. h. staatliche Beihilfen, die einen Durchschnittsbetrag von 250 EUR je Hektar überschreiten. |
(67) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission sollte eine stichhaltige Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen anerkannter Nachteile festgelegt werden, die insbesondere gewährleistet, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen naturbedingter Nachteile nicht überkompensiert werden. |
(68) |
Wettbewerbsverzerrungen und schwerwiegende Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Gesamtbeihilfeniveau sollten vermieden werden. Daher empfiehlt es sich, eine Obergrenze für Ausgleichszahlungen festzusetzen. |
(69) |
Diese Bestimmungen können nach dem Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüft werden. |
IV.D.2. Regelung
(70) |
Bis zum Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 erster und zweiter Spiegelstrich und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und etwaiger Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung der Kommission insgesamt erfüllt sind und wenn die Empfänger Verpflichtungen im Rahmen der Auflagenbindung nachkommen. |
(71) |
Werden staatliche Beihilfen zusammen mit Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt, so darf die dem Landwirt gewährte Gesamtbeihilfe die gemäß Artikel 15 der Verordnung festgesetzten Beträge nicht überschreiten. |
(72) |
Nach Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen dieser Artikel und etwaiger Durchführungsvorschriften des Rates oder der Kommission insgesamt erfüllt sind. |
(73) |
In allen Fällen gilt sowohl für Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 als auch der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, dass staatliche Beihilfen nur unter den folgenden Bedingungen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden:
|
(74) |
In Einklang mit den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums behält sich die Kommission das Recht vor, für Betriebe, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, degressive Zahlungen vorzuschreiben. In diesem Sinne sollte bei der Mitteilung die Größe des Betriebs angegeben werden, der für diese Zahlungen in Frage kommt. |
IV.E. Beihilfen zur Einhaltung von Normen
(75) |
Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte). |
IV.E.1. Analyse
(76) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.E.2. Regelung
(77) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 31 und Artikel 88 Absatz 5 bzw. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und etwaiger Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind. |
(78) |
Beihilfen, die über den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen, dürfen maximal 80 % der den Landwirten entstandenen Kosten und Einkommensverluste decken. Insgesamt und unter Berücksichtigung aller Finanzhilfen der Gemeinschaft, die gewährt werden können, dürfen Beihilfen je Haltungsbetrieb 12 000 EUR nicht überschreiten. Im Falle von Ausgleichszahlungen, die bei Einhaltung von mehreren Normen bewilligt werden, darf dieser Betrag über einen beliebigen Fünfjahreszeitraum nicht überschritten werden. |
(79) |
Beihilfen dürfen nur für Normen gewährt werden, die — wenn die Berechnung auf der Grundlage eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs des von der Norm betroffenen Sektors und Mitgliedstaats erfolgt — nachweislich direkte Ursache
|
(80) |
Beihilfen dürfen nur für Normen gewährt werden, die für mindestens 25 % aller landwirtschaftlichen Betriebe des von der Norm betroffenen (Teil)sektors und Mitgliedstaats eine derartige Betriebskostenzunahme oder einen derartigen Einkommensverlust bewirken. |
(81) |
Bei nationalen Normen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Einführung der betreffenden Norm auf nationaler Ebene für die betreffenden Erzeuger einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil mit sich bringen könnte. Der Nachweis eines solchen Nachteils erfolgt auf der Grundlage durchschnittlicher Nettogewinnspannen für durchschnittliche landwirtschaftliche Betriebe in dem von der Norm betroffenen (Teil)sektor. |
IV.F. Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte
(82) |
Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte). |
IV.F.1. Analyse
(83) |
Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind dazu geeignet, die Entwicklung des Sektors insgesamt zu fördern und der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht daher gemeinschaftliche Fördermaßnahmen vor, um die Niederlassung von Junglandwirten zu unterstützen. |
IV.F.2. Regelung
(84) |
Die Kommission erklärt staatliche Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie etwaiger Durchführungsbestimmungen der Kommission erfüllt sind. |
IV.G. Beihilfen für den Vorruhestand oder die Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(85) |
Dieses Kapitel betrifft lediglich Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte). |
IV.G.1. Analyse
(86) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.G.2. Regelung
(87) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für den Vorruhestand als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates erfüllt sind. Die Kommission genehmigt Zahlungen, die über die in der Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge hinausgehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass die erhaltenen Gelder nicht an erwerbstätige Landwirte übertragen werden. |
(88) |
Die Kommission wird daher staatliche Beihilfen zur Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genehmigen, sofern sie die dauerhafte und endgültige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Bedingung machen. |
IV.H. Beihilfen für Erzeugergemeinschaften
IV.H.1. Analyse
(89) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Aufgrund der naturbedingten Unterschiede der landwirtschaftlichen Erzeugung hat die Kommission stets Niederlassungsbeihilfen befürwortet, mit denen ein Anreiz zur Bildung von Erzeugergemeinschaften gegeben werden sollte, in denen Landwirte zu dem Zweck zusammengeschlossen sind, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Um die Beihilfen in erster Linie kleinen Erzeugergemeinschaften zugute kommen zu lassen und um große Beihilfebeträge zu vermeiden, sollten diese Beihilfen jedoch im Rahmen eines Höchstbetrags auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden. |
IV.H.2. Regelung
(90) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zugunsten von Erzeugergemeinschaften als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 9 des Entwurfs der Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(91) |
Beihilfen, die anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben auf Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung wahrnehmen (wie die gegenseitige Unterstützung und Vertretungs- und Betriebsführungsdienste), ohne jedoch das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger den Erfordernissen des Marktes gemeinsam anpassen zu wollen, fallen nicht unter diesen Abschnitt. Jedoch wird die Kommission die in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätze auch auf Beihilfen anwenden, die zur Deckung der Gründungskosten von Erzeugergemeinschaften gewährt werden, die für die Überwachung des Gebrauchs von Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind. |
(92) |
Beihilfen, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen gewährt werden, um nicht im Zusammenhang mit der Gründung entstandene Ausgaben zu decken (wie Ausgaben für Investitionen oder Werbung), werden im Rahmen der Regeln für diese Beihilfen bewertet. |
(93) |
Die Genehmigung der unter diesen Abschnitt fallenden Beihilfen erfolgt mit der Maßgabe, dass das Beihilfevorhaben an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen anzupassen ist. |
(94) |
Alternativ zur Subventionierung von Erzeugergemeinschaften oder ihren Vereinigungen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter dieses Unterkapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben werden von der Kommission nicht. |
IV.I. Beihilfen zur Flurbereinigung
IV.I.1. Analyse
(95) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.I.2. Regelung
(96) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Flurbereinigung als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 13 der [künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
IV.J. Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse
IV.J.1. Analyse
(97) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.J.2. Regelung
(98) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Primärerzeugern (Landwirten) gewährt werden, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 14 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(99) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Unternehmen gewährt werden, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind. |
(100) |
Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter dieses Unterkapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben werden von der Kommission nicht genehmigt. |
(101) |
Beihilfen für Investitionen, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich sind, einschließlich Investitionen, die zur Verwaltung des Dokumentationssystems und zur Durchführung von Verfahrens- und Produktkontrollen getätigt werden müssen, können nur nach den Regeln der Kapitel IV.A bzw. IV.B gewährt werden. |
IV.K. Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
IV.K.1. Analyse
(102) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.K.2. Regelung
(103) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe an Primärerzeuger (Landwirte) als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 15 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(104) |
Technische Hilfe kann Primärerzeugern (Landwirten) von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. |
(105) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind. |
(106) |
Staatliche Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 fallenden Kosten werden von der Kommission nicht genehmigt. |
(107) |
Die Kommission prüft auf Fallbasis staatliche Beihilfen zugunsten anderer Tätigkeiten zur Verbreitung neuer Techniken, beispielsweise sinnvolle klein angelegte Pilotprojekte oder Demonstrationsvorhaben. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine genaue Beschreibung der betreffenden Projekte vorlegen, einschließlich einer Erläuterung des Neuheitswertes des Projekts und des öffentlichen Interesses an seiner Förderung (weil es beispielsweise zuvor nicht getestet wurde) und nachweisen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
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IV.L. Beihilfen im Sektor Tierhaltung
IV.L.1. Analyse
(108) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.L.2. Regelung
(109) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen im Sektor Tierhaltung als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 16 Absatz 3 der [künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. Die Kommission genehmigt keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter dieses Kapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben. |
IV.M. Staatliche Beihilfen zugunsten von Gebieten in äusserster Randlage und der Inseln des Ägäischen Meeres
IV.K.1. Analyse
(110) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
IV.M.2. Regelung
(111) |
Die Kommission wird Vorschläge zur Gewährung von staatlichen Beihilfen zugunsten der genannten Gebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften für diese Gebiete und der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Gebieten und vor allem der möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Gemeinschaft von Fall zu Fall prüfen. |
V. RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT
V.A. Allgemeines
(112) |
Gutes Risiko- und Krisenmanagement ist ein Schlüsselelement für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft in der Gemeinschaft. Eine diesbezügliche Debatte wurde kürzlich durch die Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft (27) eingeleitet. Die Diskussionen im Rat im Jahr 2005 führten zu der einhelligen Schlussfolgerung (28), dass staatliche Beihilfen zugunsten von Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen an die entsprechenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gebunden werden müssen. Der Rat kam überein, dass in Frage kommende Risikomanagementinstrumente daher mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor übereinstimmen müssen. Die Mitgliedstaaten waren sich weitgehend darin einig, dass eine staatliche Finanzierung zwar wesentlich ist, besonders für die Gestaltung und die reibungslose Einführung neuer Instrumente, eine gemeinsame Verantwortlichkeit und somit ein finanzieller Beitrag seitens der landwirtschaftlichen Erzeuger jedoch nicht minder wichtig sind. |
(113) |
Für bestimmte Arten von Risiken und Krisensituationen im Agrarsektor können staatliche Beihilfen ein geeignetes Stützungsinstrument sein. Es darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, staatliche Beihilfen zu gewähren. So kann es vorkommen, dass Erzeuger in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer bestimmten Region in vergleichbaren Risiko- oder Krisensituationen Unterstützung erhalten, Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten oder Regionen jedoch nicht. Derartige Differenzen können zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher muss bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, wie auch bei anderen Arten staatlicher Beihilfen, dem Erfordernis Rechnung getragen werden, dass unzulässige Wettbewerbsverzerrungen auf jeden Fall zu vermeiden sind. Die Erzeuger sollten einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Maßnahmen leisten müssen, oder es sollte eine andere adäquate Beitragsregelung zur Auflage gemacht werden, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu bieten. |
(114) |
Die Primärproduktion (Landwirtschaft) ist den besonderen Risiken und Krisen, mit denen der Agrarsektor konfrontiert wird, besonders ausgesetzt. Betriebe in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben in der Regel sehr viel bessere Möglichkeiten an der Hand, Risiken unter Kontrolle zu bringen. Daher sollten bestimmte Arten von Beihilfen zum Risiko- und Krisenmanagement auf Primärerzeuger begrenzt werden. |
(115) |
Staatliche Beihilfen sollten auf Landwirte begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung von Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Landwirte nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Landwirte sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen. |
(116) |
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Kommission die bisherigen Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, die mit staatlichen Beihilfen finanziert werden können, überprüft. Sie ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die existierende Instrumentenkombination zwar angemessen ist, angesichts der gewonnenen Erfahrungen jedoch verfeinert werden könnte. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen umfassenden Bewertung und Überprüfung der Gemeinschafts-Politik für Ausgleichzahlungen im Falle von Tierseuchen wird es jedoch notwendig sein, Unterkapitel V.B.4 zu überprüfen, sobald die Bewertungsergebnisse vorliegen. |
(117) |
Die Einführung im Jahr 2005 einer De-minimis-Regelung (29) für die Primärproduktion gibt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Instrument an die Hand, um ein Minimum an Beihilfe schnell und ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewähren zu können. Die Einbeziehung landwirtschaftlicher Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in die De-minimis-Verordnung für nichtlandwirtschaftliche Betriebe, wonach je Betrieb und für einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren Beihilfen in Höhe von maximal [200 000 EUR] gewährt werden können, bietet die zusätzliche Möglichkeit, auch solche Betriebe zu unterstützen. Es muss jedoch klar sein, dass De-minimis-Beihilfen größere, krisenbedingte wirtschaftliche Probleme nicht lösen können. Umfangreichere Beihilfen müssen daher anhand einer Rahmenregelung für staatliche Beihilfen gewährt werden, die die Kontrolle durch die Kommission gewährleistet und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. |
(118) |
Es dürfte klar sein, dass die geltende Regelung für staatliche Beihilfen allein kein optimales Krisenmanagement gewährleisten oder ersetzen kann. Staatliche Beihilfen können das Krisenmanagement unter bestimmten Umständen lediglich erleichtern. Eine Krisensituation kann über Nacht eintreten und rasches Handeln erfordern. Effektives Krisenmanagement setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten frühzeitig darüber nachdenken, welche Arten staatlicher Beihilfen im Krisenfall bereitgestellt werden. Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die unterschiedlichen Möglichkeiten staatlicher Beihilfen zu prüfen und Beihilferegelungen rechtzeitig festzulegen, damit sie in akuten Problemfällen sofort greifen können. Sonst können nämlich die erforderliche Festlegung einer Entschädigungsregelung, ihre Mitteilung und der Antrag auf Genehmigung durch die Kommission zu viel wertvolle Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Hilfe denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen. |
V.B. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel
V.B.1. Allgemeines
(119) |
Um der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken, hält die Kommission es für wichtig, dass Beihilfen zugunsten von Betrieben, denen Schäden entstanden sind, die die landwirtschaftliche Erzeugung beeinträchtigen, so schnell wie möglich nach Schadenseintritt gewährt werden. Werden Beihilfen erst mehrere Jahre nach dem Schadenseintritt gezahlt, so besteht die Gefahr, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Beihilfen denen von Betriebsbeihilfen entsprechen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Beihilfen nachträglich als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden. In Ermangelung eines speziellen Rechtfertigungsgrundes, wie Art und Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden, wird die Kommission daher weder Beihilfevorhaben, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses vorgeschlagen werden, noch Beihilfen genehmigen, die mehr als vier Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt werden sollen. |
V.B.2. Beihilfen zur Wiedergutmachung von durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden
(120) |
Dieses Unterkapitel betrifft den gesamten Agrarsektor. |
(121) |
Da die im Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt (30). Die Kommission ist bisher der Auffassung gewesen, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission künftig Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen, sofern diese genau bestimmt werden können. |
(122) |
Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und -brände gelten lassen, die umfangreiche Verluste verursachen. Andererseits hat die Kommission jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den die übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Im Allgemeinen erkennt die Kommission auch nicht das Auftreten einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis an. In einem Fall allerdings hat sie eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwer vorhersehbar sind, wird die Kommission unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags auch weiterhin fallweise prüfen. |
(123) |
Sobald erwiesen ist, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission als Ausgleich für Sachschäden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. Entschädigungen sollten möglichst auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet werden. Um Überkompensierungen zu vermeiden, sind zu erwartende Zahlungen, beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen, vom Beihilfebetrag abzuziehen. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel entstanden sind, vorausgesetzt, es kommt nicht zur Überkompensierung. In allen Fällen gilt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen direkten Zusammenhang zwischen dem durch das außergewöhnliche Ereignis hervorgerufenen Schaden und der staatlichen Beihilfe nachweisen müssen und dass der den betreffenden Erzeugern entstandene Schaden so genau wie möglich bewertet werden muss. |
V.B.3. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Wetterunbilden
(124) |
Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärerzeugung (Landwirte). |
V.B.3.1.
(125) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
V.B.3.2.
(126) |
Die Kommission erklärt Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Wetterunbilden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 11 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(127) |
Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch Wetterunbilden entstanden sind, bewerten kann, sollten bei der Mitteilung der Vorhaben auch entsprechende meteorologische Daten vorgelegt werden. Diese Informationen können auch nachträglich in Jahresberichten im Sinne des letzten Satzes von [Artikel 20 Absatz 3 der künftigen Freistellungsverordnung] übermittelt werden. |
(128) |
Die Kommission genehmigt auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen. Wenn ein weites Gebiet in gleichem Maße von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen ist, kann bei den Beihilfezahlungen vom durchschnittlichen Schaden ausgegangen werden, sofern sie repräsentativ sind und kein Empfänger überhöhte Ausgleichszahlungen erhält. |
(129) |
Grundsätzlich dürfen die unter dieses Unterkapitel fallenden Beihilfen nur Landwirten bzw. der Erzeugergemeinschaft gewährt werden, der der betreffende Landwirt angehört. Der Beihilfebetrag sollte nicht über dem Verlust liegen, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist. |
(130) |
Für nach dem 1. Januar 2010 entstehende Verluste weicht die Kommission nur von der Bedingung gemäß [Artikel 11 Absatz 8 der künftigen Freistellungsverordnung] ab, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimagefahren abgeschlossen werden konnte. |
V.B.4. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten
(131) |
Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärerzeugung (Landwirte). Angesichts der noch laufenden umfassenden Bewertung und Überprüfung der Gemeinschafts-Politik für Entschädigungen im Falle von Tierseuchen wird es jedoch notwendig sein, das betreffende Unterkapitel zu überprüfen, sobald die Bewertungsergebnisse vorliegen. |
V.B.4.1.
(132) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
V.B.4.2.
(133) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 10 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(134) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Durchführung von TSE-Tests und zur Beseitigung von Falltieren als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 16 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(135) |
Was Falltiere und Schlachtabfälle anbelangt, so werden folgende staatliche Beihilfen von der Kommission nicht genehmigt:
|
(136) |
Werden Beihilfen im Rahmen von gemeinschaftlichen und/oder nationalen und/oder regionalen Regelungen gewährt, so ist der Kommission nachzuweisen, dass auch bei Kumulierung verschiedener Beihilfen keine Möglichkeit der Überkompensierung besteht. Wurde eine Gemeinschaftsbeihilfe genehmigt, so sind Datum und Bezugsnummer der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission anzugeben. |
(137) |
Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen dieser Art nur, wenn sie Landwirten zugute kommen. |
V.B.5. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien
(138) |
Dieses Unterkapitel betrifft nur die Primärerzeugung (Landwirte). |
V.B.5.1.
(139) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
V.B.5.2.
(140) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 12 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. |
(141) |
Die Kommission wird weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse fallweise prüfen; dies gilt vor allem für Rückversicherungen und andere Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Erzeugern in Gebieten mit besonders hohem Risiko. |
(142) |
Staatliche Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Großbetrieben und Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden von der Kommission nicht genehmigt. |
V.C. Beihilfen zur Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten.
V.C.1. Analyse
(143) |
Die Kommission befürwortet Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten im Agrarsektor, sofern sie mit etwaigen Gemeinschaftsregelungen zur Verringerung der Produktionskapazität übereinstimmen und folgende Bedingungen erfüllt sind:
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V.C.2. Regelung
(144) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
V.D. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
(145) |
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden nach den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (36) geprüft. |
VI. ANDERE ARTEN VON BEIHILFEN
VI.A. Beschäftigungsbeihilfen
VI.A.1. Analyse
(146) |
Seit 2002 fallen Beschäftigungsbeihilfen im Agrarsektor unter die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (37), die kohärente Rahmenvorschriften für derartige Beihilfen enthält. Beschäftigungsbeihilfen, die auf den Agrarsektor begrenzt sind, jedoch alle anderen Bedingungen der genannten Verordnung erfüllen, sind nicht freigestellt. Aufgrund der Besonderheiten des Agrarsektors und insbesondere der Primärerzeugung liegt es möglicherweise im Interesse der Mitgliedstaaten, spezifische Beschäftigungsbeihilfen für die Landwirtschaft einzuführen. Solange diese Beihilfen dem gesamten Agrarsektor zur Verfügung stehen und nicht auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sind, dürften die Vorteile dieser Unterstützung das Risiko etwaiger Wettbewerbsverzerrungen aufwiegen. |
VI.A.2. Regelung
(147) |
Die Kommission erklärt staatliche Beschäftigungsbeihilfen für den Agrarsektor als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 1 und 2 sowie der Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 insgesamt erfüllt sind. Auf den Agrarsektor begrenzte Beihilfen werden unter denselben Bedingungen genehmigt. |
VI.B. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen
(148) |
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für den Agrarsektor werden nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (38) geprüft; dabei wird auch der Möglichkeit zusätzlicher Forschungsbeihilfen für den Agrarsektor Rechnung getragen. |
VI.C. Horizontale Beihilfeinstrumente für den Agrarsektor
(149) |
Vollständigkeitshalber sollte darauf hingewiesen werden, dass neben den vorgenannten Beihilfeinstrumenten und -vorschriften für die Definition von Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag insbesondere auch folgende Regeln auf den Agrarsektor Anwendung finden:
|
(150) |
Wenn eines dieser Beihilfeinstrumente überprüft wird, beabsichtigt die Kommission, ihre Politik zur Einbeziehung der Landwirtschaft beizubehalten, es sei denn, triftige Gründe machen eine besondere Behandlung des Agrarsektors erforderlich. |
(151) |
Was die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags auf den Agrarsektor anbelangt, so sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission stets der Auffassung war, dass Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags und unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, nicht als Unternehmen betrachtet werden können, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags betraut sind (48). |
VI.D. Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
VI.D.1. Analyse
(152) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
VI.D.2. Regelung
(153) |
Staatliche Beihilfen für Werbekampagnen innerhalb der Gemeinschaft werden von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
(154) |
Soweit die Werbekampagne gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen betrifft, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau den Hinweisen entspricht, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden. |
(155) |
Im Falle nationaler oder regionaler Gütezeichen kann der Ursprung der Erzeugnisse als Werbebotschaft mit untergeordneten Charakter angegeben werden. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellt, wird die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung beziehen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielt) beziehen, berücksichtigen. |
(156) |
Der Satz der Direktbeihilfe darf 50 % nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Form des Beitrags, kann der Beihilfesatz auf 100 % erhöht werden. |
(157) |
Darüber hinaus werden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % zugunsten von Werbemaßnahmen als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn sie generischer Art sind und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommen. In dieser Werbung darf in keiner Form auf den Erzeugnisursprung verwiesen werden. Die Werbemaßnahmen können von Erzeugergemeinschaften oder anderen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden. |
(158) |
Werbemaßnahmen mit einem Jahresbudget von über 5 Mio. EUR sind einzeln mitzuteilen. |
(159) |
Die Kommission prüft und genehmigt staatliche Beihilfen zugunsten von Werbemaßnahmen in Drittländern, die mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar sind, wenn sie mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 in Einklang stehen. Staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen,
|
VI.E. Beihilfen in Form subventionierter Darlehen mit kurzer Laufzeit
VI.E.1. Analyse
(160) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
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VI.E.2. Regelung
(161) |
Staatliche Beihilfen für Darlehen mit kurzer Laufzeit werden von der Kommission als nicht mit dem Vertrag vereinbar erklärt. |
VI.F. Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG
VI.F.1. Analyse
(162) |
Die Möglichkeit, Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen zu gewähren, ist im gemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrecht seit 1993 vorgesehen. Bisher ist noch keine deutliche Politik im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Regelung für staatliche Beihilfen festgelegt worden. Gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (54) können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuersatzdifferenzierungen und Erstattungen anwenden. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie können „Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen staatliche Beihilfen darstellen, die in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen sind“. |
(163) |
Die betreffenden Maßnahmen können aus folgenden Gründen staatliche Beihilfen darstellen: Sie können als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen gelten, weil der Staat zu ihrer Durchführung Mittel aufwenden muss. Werden die Maßnahmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig durchgeführt, werden dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Arten von Erzeugnissen begünstigt. Sie können außerdem den Wettbewerb in empfindlichen Sektoren wie dem Agrarsektor, der durch sehr intensive Handelsströme gekennzeichnet ist, verzerren oder zu verzerren drohen. |
(164) |
Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags zu prüfen. |
(165) |
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/96/EG gelten für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff für Arbeiten in Landwirtschaft, Gartenbau und in der Forstwirtschaft verwendet werden, die in Tabelle B in Anhang I festgelegten Mindeststeuerbeträge. |
(166) |
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, aber auch in der Forstwirtschaft verwendet werden. Der Artikel regelt ebenfalls, dass der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 1. Januar 2008 prüft, ob die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags aufgehoben werden soll. |
(167) |
Die Kommission berücksichtigt diese Vorschriften bei der Ausarbeitung ihrer Regelung über die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen für die Primärproduktion im Landwirtschaftssektor, währenddessen sie aber sicherstellt, dass keine Steuersatzdifferenzierung in diesem Sektor vorgenommen wird. Wird eine Steuermaßnahme gemäß Artikel 8 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG gleichermaßen im gesamten Sektor der Agrarerzeugung angewendet, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Maßnahme zur Entwicklung des Sektors beitragen kann. Die Kommission hat bisher nur Notifikationen für Steuerermäßigungen in Verbindung mit Motortreibstoffen für die Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor erhalten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Ermäßigungen auf Mengen von Motortreibstoffen basieren, die tatsachlich in der Primärproduktion verbraucht werden (welche durch von den Landwirten vorgelegte Rechnungen untermauert werden sollten) und im Lichte der Kleinstruktur von Bauernhöfen in der Europäischen Union (mehr als 60 % der Bauernhöfe haben weniger als 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche), ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigt. Analog sollten daher Steuerermäßigungen für Energie und Elektrizität für Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor eher klein und daher nicht geeignet sein, Handelbedingungen nicht in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(168) |
Es ist möglich, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG im Zusammenhang mit der Primärproduktion im landwirtschaftlichen Sektor vorschriftswidrige staatliche Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuersatzdifferenzierungen und Erstattungen gewährt wurden. Wenn derartige Beihilfen die maßgeblichen Kriterien der Richtlinie erfüllten und innerhalb der Landwirtschaft keine Steuersatzdifferenzierungen vorgenommen wurden, sollten sie als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden. |
VI.F.2. Regelung
(169) |
Die Anwendung von Mindeststeuerbeträgen gemäß Tabelle B in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG auf Erzeugnisse, die als Kraftstoff für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendet werden, wird als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, sofern innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird. |
(170) |
Die Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendet werden, wird bis 31. Dezember 2007 oder einem anderen vom Rat festzusetzenden Termin als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, sofern innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung angewendet wird. Im Fall einer Änderung der Richtlinie 2003/96/EG wird diese Vorschrift entsprechend überarbeitet. |
(171) |
Wenn der Rat die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für Arbeiten in Landwirtschaft verwendet werden, aufhebt, werden staatliche Beihilfen in Form einer Steuerermäßigung gemäß der Richtlinie 2003/96/EG als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die betreffende Ermäßigung alle maßgeblichen Kriterien der Richtlinie erfüllt und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird. |
(172) |
Vorschriftswidrige staatliche Beihilfen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die betreffende Ermäßigung alle maßgeblichen in diesem Kapitel dargelegten Kriterien erfüllt und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird. |
VII. BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR
VII.A. Einleitung
(173) |
Staatliche Beihilfen für den Forstsektor (Forst- und Holzwirtschaft) (55) sind nicht an besondere Gemeinschaftsvorschriften gebunden. Dennoch gelten neben den Regeln für staatliche Beihilfen, die im Rahmen von Gemeinschaftsvorschriften gewährt werden, die allen Sektoren gemeinsam sind, insbesondere die Leitlinien für Forschung und Entwicklung (56) und die Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (57), bestimmte Gemeinschaftsinstrumente für staatliche Beihilfen zugunsten des Handels und der Industrieproduktion auch für den Forstsektor, insbesondere die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (58). Beihilfen für den Forstsektor können auch im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt werden, die auf die Agrarproduktion keine Anwendung finden. Über die genannten Vorschriften und Instrumente hinaus ist es außerdem gängige Kommissionspraxis, staatliche Beihilfen für die Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung und Pflege von Wäldern zur Erhaltung ihres Umwelt-, Schutz- und Freizeitwertes zu genehmigen. Um diese Praxis transparent zu machen und ihre Tragweite in Bezug auf andere Regeln für staatliche Beihilfen für den Forstsektor festzustellen, empfiehlt es sich, eine Kommissionspolitik für staatliche Beihilfen im Forstsektor festzulegen. Bei der Erarbeitung dieser Politik müssen auch existierende Beihilfen zugunsten von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Forstflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 berücksichtigt werden, um die Kohärenz zwischen staatlichen Beihilfen und kofinanzierter Unterstützung der Forstwirtschaft zu gewährleisten. |
VII.B. Analyse
(174) |
Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:
|
VII.C. Regelung für den Forstsektor
(175) |
Um die Erhaltung und Verbesserung von Wäldern und ihren Umwelt-, Schutz- und Freizeitwert zu fördern, erklärt die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % für die folgenden zuschussfähigen Kosten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Beihilfemaßnahmen unmittelbar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen:
|
(176) |
Die Kommission erklärt Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, für Natura-2000-Zahlungen, für Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind und die darin festgesetzte Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird. |
(177) |
Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken, die über die einschlägigen Vorschriften hinausgehen, wenn der Waldbesitzer eine freiwillige Verpflichtung zur Anwendung dieser Technologien eingeht und diese Verpflichtung den Anforderungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entspricht. Beihilfen, die über die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beträge hinausgehen, werden grundsätzlich nur dann mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie zur Deckung von nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverlusten, die in außergewöhnlichen Fällen ordnungsgemäß gerechtfertigte besondere Umstände reflektieren, zugunsten von Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich bedeutende positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. |
(178) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zum Ankauf von forstwirtschaftlichen Flächen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Beihilfeintensität den in [Artikel 4 der Freistellungsverordnung] festgesetzten Höchstsatz für den Ankauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschreitet. |
(179) |
Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Beihilfen zur Bereitstellung von Beratungsdiensten durch Dritte, einschließlich der Erstellung von Unternehmensplänen, Forstbewirtschaftungsplänen und Durchführbarkeitsstudien, sowie die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 15 der Gruppenfreistellungsverordnung] erfüllt sind. |
(180) |
Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für die Gründung von Forstverbänden, wenn die Bedingungen von [Artikel 9 der künftigen Freistellungsverordnung] erfüllt sind. |
(181) |
Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Verbreitung neuer Techniken, wie beispielsweise klein angelegte Pilot- oder Demonstrationsvorhaben, wenn die Beihilfe die Bedingungen von Nummer 107 dieser Rahmenregelung erfüllt. |
(182) |
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung anderer Regeln für staatliche Beihilfen, die allen Sektoren gemeinsam sind oder nur Handel und Industrie betreffen, auf den Forstsektor. |
VIII. VERFAHRENSFRAGEN
VIII.A. Mitteilung
(183) |
Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (59) neue Beihilfevorhaben und neue Einzelbeihilfen vor ihrer Einführung mitzuteilen. Von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen sind Beihilfen, die unter eine der Freistellungsverordnungen fallen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (60) erlassen hat. |
(184) |
Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 findet Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags auf solche mitgeteilten Beihilfen keine Anwendung, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, sofern diese Beihilfen der Kommission gemäß der genannten Verordnung als Teil der Programmplanung mitgeteilt und von ihr genehmigt wurden. |
(185) |
Um für diese Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, müssen die betreffenden Maßnahmen selbst alle wesentlichen Bedingungen für staatliche Beihilfen und insbesondere die in diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Bedingungen betreffend die zuschussfähigen Kosten und die Beihilfeintensität erfüllen. Der Betrag der für jede einzelne dieser Maßnahmen gewährten zusätzlichen staatlichen Beihilfe ist gemäß der Durchführungsverordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Plan für die ländliche Entwicklung deutlich anzugeben. Die Kommission wird nur diejenigen Maßnahmen des Plans genehmigen, die auf diese Weise dargelegt wurden. Staatliche Beihilfen, die für andere Maßnahmen gewährt wurden, unabhängig davon, ob sie in dem Plan beschrieben wurden oder nicht, oder Maßnahmen, für die andere Bedingungen als die in dem Plan dargelegten gelten, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags gesondert zu notifizieren. |
(186) |
Ferner genehmigt die Kommission den Plan nur hinsichtlich der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Beihilfebeträge. |
(187) |
Dies gilt analog auch für Änderungen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum. |
VIII.B. Laufzeit der Regelungen
(188) |
Auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor für den Zeitraum 2000-2006 hat die Kommission mitgeteilte staatliche Beihilferegelungen von unbegrenzter Laufzeit genehmigt. Dies kann zu einem Mangel an Transparenz führen, vor allem, wenn eine Beihilfemaßnahme mehrere Jahre lang nicht in Anspruch genommen wird, und die regelmäßige Überprüfung der existierenden Regelungen durch die Kommission erschweren. |
(189) |
Die Kommission wird daher künftig nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates kofinanziert werden können, sollten auf die Laufzeit des Programmplanungszeitraums 2007-2013 begrenzt werden. Andere Beihilferegelungen sollten für eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden. |
VIII.C. Jahresberichte
(190) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden. Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (61) geregelt. |
(191) |
Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen über bestehende Beihilferegelungen auf Fallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint. |
(192) |
Werden keine Jahresberichte in Sinne dieser vorliegenden Rahmenregelung übermittelt, so kann die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einleiten. |
(193) |
Unter Berücksichtigung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Transparenz der Informationen über staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu verbessern. |
VIII.D. Anwendung der Rahmenregelung auf neue Beihilfen
(194) |
Die Kommission wird diese Rahmenregelung ab 1. Januar 2007 auf neue staatliche Beihilfen anwenden. Am 31. Dezember 2006 noch anhängige Mitteilungen werden gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen bewertet, der im Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Agrarsektor anzuwenden war. Die Kommission wird folgende Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwenden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen im Sinne von Nummer 195:
|
VIII.E. Bestehende Beihilfemassnahmen im Einklang mit der Beitrittsakte 2003
(195) |
Für die Bewertung der Beihilferegelungen und der Einzelbeihilfen, die im Sinne von Ziffer 4 Kapitel 4 des Anhangs IV zur Beitrittsakte (65) 2003 als bestehende Beihilfen gelten, bleibt die am 31. Dezember 2006 anzuwendende Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor unbeschadet der Nummer 196 bis 31. Dezember 2007 gültig, sofern die Beihilfen bis spätestens 30. April 2007 an die Vorschriften angepasst worden sind. |
VIII.F. Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen
(196) |
Gemäß Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 31. Dezember 2007 an die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenregelung anzupassen, ausgenommen bestehende Beihilferegelungen für Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die bis spätestens 31. Dezember 2008 auslaufen müssen, und für Investitionen betreffend den Flächenkauf in landwirtschaftlichen Betrieben, die bis zum 31. Dezember 2009 angepasst werden müssen, um mit diesen Leitlinien übereinzustimmen. |
(197) |
Die Mitgliedstaaten werden gebeten, ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen bis spätestens 28. Februar 2007 schriftlich zu bestätigen. |
(198) |
Hat ein Mitgliedstaat diesen Vorschlägen bis zu diesem Datum nicht schriftlich zugestimmt, wendet die Kommission Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an und leitet erforderlichenfalls das in diesem Artikel genannte Verfahren ein. |
VIII.G. Ende der Laufzeit
(199) |
Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die Kommission kann die Regelung vor diesem Datum aus triftigen Gründen im Zusammenhang mit der Wettbewerbs-, Agrar-, Verbraucherschutz- und Tiergesundheitspolitik oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken oder internationaler Verpflichtungen ändern. |
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).
(2) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).
(3) Staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor werden im Rahmen der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5) und der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49) geprüft.
(4) Für die Zwecke dieser Regelung gelten als Erzeugnisse, die zur Imitation oder Substitution von Milch und/oder Milcherzeugnissen bestimmt sind, solche, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, deren Zusammensetzung sich jedoch von letzteren dadurch unterscheidet, dass sie neben dem etwaigen Gehalt an Milcheiweiß Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus der Milch stammen („andere als Milcherzeugnisse“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36)).
(5) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(6) Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13), Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.1.2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag betreffend de minimis (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30)
(7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).
(8) Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Schweine und Bacon Kommission/McCarren, Slg. 1979, S. 2161.
(9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(10) ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.
(11) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(12) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
(13) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(14) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(15) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(16) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.
(17) ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.
(18) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.
(19) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(20) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
(21) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(22) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(23) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(24) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.
(25) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
(26) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57).
(27) KOM(2005) 74.
(28) Ratsdokument Nr. 11120/05 vom 15.9.2005.
(29) Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.)
(30) Siehe Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03 Spanien gegen Kommission, Randnr. 37; Urteil vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-346/03 und C-529/03 Giuseppe Atzeni u. a., Randnr. 79.
(31) In Fällen, in denen Tier- oder Pflanzenkrankheiten nachweislich auf Wetterunbilden zurückgehen, bewertet die Kommission die Beihilfemaßnahmen gemäß den Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3, und diese Anforderungen gelten nicht.
(32) Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag. In Bezug auf staatliche Beihilfen vgl. insbesondere Abschnitt 5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).
(33) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR,. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).
(34) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).
(35) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(36) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(37) ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).
(38) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. Geändert in Bezug auf seine Anwendung auf den Agrarsektor, ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2; ab 1.1.2007 durch eine neue Rahmenregelung zu ersetzen.
(39) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).
(40) ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.
(41) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.
(42) ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.
(43) ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.
(44) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).
(45) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.
(46) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.
(47) Bulletin EG 9-1984.
(48) Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der „Centrale del Latte di Roma“ gewährten Beihilfen (ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 26, Nummern 113-115).
(49) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(50) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).
(51) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
(52) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
(53) Siehe Kommission zu staatlichen Beihilfen: Subventionierte Darlehen für die Landwirtschaft mit kurzer Laufzeit (crédits de gestion), ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.
(54) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(55) Für die Zwecke dieser Rahmenregelung folgt der Begriff Forstwirtschaft der EUROSTAT-Definition, wonach Forstwirtschaft die Erzeugung von Stammholz sowie die Gewinnung und Sammlung von wild wachsendem Waldmaterial umfasst; hinzu kommen geringfügig bearbeitete Erzeugnisse wie Brennholz oder Industrieholz.
(56) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.
(57) Siehe Fußnote 36.
(58) Siehe Fußnote 19.
(59) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(60) ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.
(61) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10).
(62) ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.
(63) ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.
(64) Siehe Fußnote 53.
(65) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 797.