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Document 52006XC1227(01)

Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013

OJ C 319, 27.12.2006, p. 1–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

27.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


RAHMENREGELUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN IM AGRAR- UND FORSTSEKTOR 2007-2013

(2006/C 319/01)

I.   EINLEITUNG

(1)

Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag, in dem die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt sind, sind bei der Gestaltung dieser Politik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen ist nur gerechtfertigt, wenn dies den Zielen dieser Politik nicht zuwiderläuft.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1) wird das Verfahren der gemeinschaftlichen Unterstützung von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe grundlegend geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) steckt den Rahmen für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007-2013 ab und bestätigt somit die Rolle der ländlichen Entwicklung als zweiten Pfeiler der gemeinsamen Agrarpolitik. Die Artikel 88 und 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten spezifische Regeln für staatliche Beihilfen. Gemäß Artikel 5 müssen Beihilfen zur Durchführung ländlicher Entwicklungsmaßnahmen den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen.

(3)

Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Gemeinschaft mitgetragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der gemeinschaftseigenen gemeinsamen Agrarpolitik und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und Konformität bestehen.

(4)

Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Vereinfachung der Regeln für staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu unterbreiten. Die Arbeitsgruppe „Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft“ wurde auf ihren Sitzungen vom 22./23. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006 zu dieser Rahmenregelung gehört.

II.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(5)

Diese Rahmenregelung findet auf alle staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, Anwendung. Sie gilt für alle Beihilfemaßnahmen, gleich welcher Art, einschließlich der durch parafiskalische Abgaben finanzierten Beihilfemaßnahmen, die unter die Definition der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen. Sie gilt nicht für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3). Kapitel VII enthält Regeln für Beihilfen im Forstsektor, einschließlich Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen.

(6)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gelten als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Erzeugnisse im Sinne von Anhang I des Vertrags sowie Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse) und Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen (4), ausgenommen die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (5) fallenden Erzeugnisse.

(7)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung gilt als „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein solches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf. Die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, zu darin nicht genannten Erzeugnissen gehört daher nicht zum Geltungsbereich der vorliegenden Rahmenregelung.

(8)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung ist die „Vermarktung eines Agrarerzeugnisses“ der Besitz oder das Angebot eines Erzeugnisses zum Verkauf, das Feilhalten eines Erzeugnisses, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Weiterverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; Verkäufe von Primärerzeugern an Endverbraucher gelten als Vermarktung, wenn der Verkauf an eigens für diesen Zweck bestimmten Stellen stattfindet. Die Beihilfen für Werbung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden vom Geltungsumfang dieser Leitlinien umfasst, wohingegen Beihilfen für Werbung zugunsten von Erzeugnissen außerhalb des Anhangs I von den horizontalen Beihilferegeln erfasst werden (6).

(9)

Für die Zwecke dieser Rahmenregelung sind „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“ kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (7).

III.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(10)

Artikel 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sieht vor, dass die Wettbewerbsregeln des Vertrags auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel damit nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies bestimmt. Im Gegensatz zu anderen Sektoren ergibt sich die Befugnis der Kommission, im Agrarsektor gewährte staatliche Beihilfen zu kontrollieren und zu überwachen, folglich nicht direkt aus dem EG-Vertrag, sondern aus Rechtsvorschriften, die der Rat gemäß Artikel 37 EG-Vertrag erlassen hat, und unterliegt gegebenenfalls Beschränkungen des Rates. In der Praxis jedoch sehen alle Verordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen vor, dass die Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags auf die betreffenden Erzeugnisse anzuwenden sind. Ferner sieht Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausdrücklich vor, dass die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auch auf die von den Mitgliedstaaten gewährten staatlichen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums Anwendung finden. Folglich sind die Bestimmungen des Vertrags, vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder Ausnahmen, die gegebenenfalls in den entsprechenden Verordnungen niedergelegt sind, auf die im Agrarsektor gewährten staatlichen Beihilfen in vollem Umfang anwendbar, mit Ausnahme spezieller Beihilfen zugunsten einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen (siehe Nummer 21).

(11)

Obgleich die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, bleibt ihre Anwendung den Vorschriften der betreffenden Verordnungen untergeordnet. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 87, 88 und 89 nicht vor die Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor stellen (8). Die Kommission kann folglich unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation nicht vereinbar ist oder das das reibungslose Funktionieren dieser Marktorganisation beeinträchtigen würde.

(12)

Die Kommission genehmigt keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, namentlich Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, und keine Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind oder die dem Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder der Finanzierung anderer laufender Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten dienen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten ermöglichen sollen, die zur Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt erforderlich sind, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(13)

Aufgrund der besonderen Regelung für Nahrungsmittelhilfe zugunsten von Drittländern genehmigt die Kommission in der Regel keine staatlichen Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft, die Drittländern als Nahrungsmittelhilfe zugute kommen sollen.

(14)

Diese Rahmenregelung gilt vorbehaltlich etwaiger in den Verträgen oder in Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen.

(15)

Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten. Sofern das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Beihilfen zudem die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen können.

(16)

Aus demselben Grunde ist davon auszugehen, dass Beihilfen, die rückwirkend für Tätigkeiten gewährt werden, die bereits von dem Begünstigten durchgeführt wurden, nicht den erforderlichen Anreiz bieten und daher als Betriebsbeihilfen zu betrachten sind, die lediglich die finanzielle Lage des Begünstigten verbessern sollen. Zur Maximierung der Anreizwirkung der Beihilfe und zur Erleichterung des Nachweises dieser Wirkung bei Mitteilung der Beihilfe müssen, bevor die Beihilfe gewährt werden kann, folgende Beihilfefähigkeitskriterien der Mitgliedstaaten erfüllt sein:

Beihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung werden nur für Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen gewährt, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt wurde.

Entsteht aufgrund der Beihilferegelung automatisch ein Beihilfeanspruch, der auf Verwaltungsebene keine weitere administrative Bearbeitung erfordert, so kann die Beihilfe als solche nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Beihilferegelung eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt wurde.

Sieht die Beihilferegelung vor, dass bei der zuständigen Behörde ein Beihilfeantrag gestellt werden muss, so kann die Beihilfe als solche nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die folgenden Bedingungen erfüllt waren:

a)

Die Beihilferegelung muss eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt worden sein;

b)

die Beihilfe muss bei der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beantragt worden sein;

c)

der Antrag wurde von der zuständigen Behörde in einer Weise angenommen, die sie unter eindeutiger Nennung des zu gewährenden Beihilfebetrags oder der Angabe des für dessen Berechnung angewandten Verfahrens zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet; die zuständige Behörde darf den Antrag nur dann annehmen, wenn die für die Beihilfe bzw. Beihilferegelung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft sind.

Nicht unter eine Beihilferegelung fallende Einzelbeihilfen dürfen nur für Tätigkeiten oder Dienstleistungen gewährt werden, die durchgeführt bzw. erbracht wurden, nachdem die Kriterien gemäß den Buchstaben b und c erfüllt wurden.

Diese Anforderungen gelten nicht für Beihilferegelungen, die als Ausgleich konzipiert wurden.

(17)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen landwirtschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen und nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, z. B. Unternehmen im Sektor Lebensmittelverarbeitung, sollten die Vorschriften für staatliche Beihilfen an landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen harmonisiert werden. Diese Regelung sollte auf staatlichen Beihilfen jeder Art Anwendung finden, ungeachtet des Zweckes, für den sie gewährt wurden, so z. B. auch auf Investitionsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen oder Beihilfen für Maßnahmen zur technischen Unterstützung. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bereits einbezogen in

a)

den Entwurf einer Verordnung über „De-minimis“-Beihilfen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (9) ersetzt werden soll;

b)

die Verordnung (EG) Nr. 70/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

c)

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (10).

(18)

Als Folge der Harmonisierung mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Betriebe kommen Großbetriebe möglicherweise für bestimmte Arten von Beihilfen künftig nicht mehr in Frage, vor allem, was technische Hilfe wie beispielsweise Beratungsdienste anbelangt. Die diesbezügliche Förderung von Großbetrieben soll künftig auf „De-minimis“-Beihilfen begrenzt werden.

(19)

Soweit dies in dieser Rahmenregelung nicht durch einen deutlichen Verweis auf den Agrarsektor anstelle des Sektors Primärerzeugung (Landwirte) oder des Sektors Verarbeitung und Vermarktung ausdrücklich vorgesehen ist, werden Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur als mit Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Beihilfen auch als vereinbar erklärt werden, wenn sie nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen außerhalb von spezifischen Sektoren wie Transport oder Fischerei gewährt werden.

(20)

Da die ganz besonderen Bedingungen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung bei der Bewertung von Beihilfen zugunsten benachteiligter Gebiete im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berücksichtigen sind, finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 (11) auf die Primärerzeugung keine Anwendung. Sie gelten jedoch in dem in dieser Rahmenregelung vorgegebenen Maße für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(21)

Wie bereits erwähnt, sind bestimmte Arten von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, noch nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation, so vor allem Kartoffeln außer Stärkekartoffeln, Pferdefleisch, Kaffee, aus Alkohol gewonnener Essig und Kork. In Ermangelung einer gemeinsamen Marktorganisation gilt für staatliche Beihilfen, die speziell für diese Erzeugnisse gewährt werden, nach wie vor Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (12), demzufolge nur Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 erster Satz auf diese Beihilfen anzuwenden sind. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Kommission so rechtzeitig über derartige Beihilfevorhaben unterrichten, dass letztere zu der geplanten Gewährung des Vorhabens oder zur Änderung der Beihilfe Stellung nehmen kann. Die Kommission ihrerseits kann die Gewährung solcher Beihilfen nicht durch eine abschließende ablehnende Entscheidung verhindern. Bei der Bewertung derartiger Beihilfen wird die Kommission berücksichtigen, dass es auf Gemeinschaftsebene keine gemeinsame Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse gibt, und dass mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Grundsatz festgeschrieben wurde, dass Gemeinschaftsbeihilfen in der Regel als entkoppelte Beihilfen zu gewähren sind, die nicht an spezifische Erzeugnisse oder eine laufende Produktion gebunden sind. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bestimmte Marktorganisationen Gemeinschaftsbeihilfen für einheimische Erzeugnisse nicht vorsehen. Sofern nationale Beihilferegelungen an dem Grundsatz festhalten, wird die Kommission nicht Stellung nehmen, selbst wenn es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelt, die in der Regel verboten wären. In ihrer Stellungnahme wird die Kommission auch dem Risiko Rechnung tragen, dass Beihilfen, die für ein nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallendes Erzeugnis gewährt werden, die Produktion eines Erzeugnisses begünstigen, das unter eine solche Organisation fällt. Dies betrifft insbesondere den Kartoffelsektor. Sollte ein Mitgliedstaat Stellungnahmen und Empfehlungen der Kommission nicht befolgen, so behält sich letztere das Recht vor, Artikel 226 des Vertrags in Anspruch zu nehmen.

(22)

Gemäß Artikel 6 EG-Vertrag „müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden“. Die Tätigkeiten, auf die sich Artikel 3 bezieht, betreffen sowohl die Agrar- als auch die Wettbewerbspolitik. Daher ist in Zukunft bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben den Belangen des Umweltschutzes besondere Beachtung zu schenken, auch dann, wenn diese Vorhaben nicht vorrangig dem Umweltschutz dienen. So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung den Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft oder die Umwelt in anderer Weise schädigt. Alle Mitteilungen staatlicher Beihilfen sollten künftig eine Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme enthalten. In vielen Fällen ist dies lediglich die Bestätigung, dass keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen, Verpflichtungen und Bedingungen zu verlangen, wenn sie dies im Interesse eines angemessenen Umweltschutzes für erforderlich hält.

(23)

Die Kommission wird Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Rahmenregelung fallen, auf Fallbasis bewerten und dabei den in den Artikeln 87, 88 und 89 des Vertrags verankerten Grundsätzen sowie der gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen. Mitgliedstaaten, die Beihilfen für den Agrarsektor vorschlagen, die nicht unter diese Rahmenregelung fallen, werden künftig eine wirtschaftliche Bewertung der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Entwicklung des Agrarsektors und des mit der betreffenden Maßnahmen verbundenen Risikos von Wettbewerbsverzerrungen vorlegen müssen. Die Kommission wird nur Beihilfemaßnahmen genehmigen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen eindeutig aufwiegen.

(24)

Soweit anderweitig nicht anders geregelt, werden alle in dieser Rahmenregelung genannten Beihilfesätze als Gesamtsubventionsbetrag, ausgedrückt als Prozentsatz der Summe der zuschussfähigen Ausgaben (Bruttosubventionsäquivalente), angegeben.

IV.   MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

(25)

In der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt. Dieses Kapitel der Rahmenregelung regelt die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Durchführung dieser Maßnahmen und bestimmter anderer Maßnahmen, die mit der ländlichen Entwicklung eng verknüpft sind.

(26)

Um Kohärenz zwischen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die zur Kofinanzierung im Rahmen der ländlichen Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die über staatliche Beihilfe finanziert werden, zu gewährleisten, muss bei jeder Mitteilung von Investitionsbeihilfen (Kapitel IV.A und IV.B), Umwelt- und Tierschutzbeihilfen (Kapitel IV.C), Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten (Kapitel IV.D), Beihilfen zur Einhaltung von Normen (Kapitel IV.E) und Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte (Kapitel IV.F) schriftlich nachgewiesen werden, dass die staatliche Beihilfe mit den betreffenden Entwicklungsprogrammen vereinbar ist und übereinstimmt. Staatliche Beihilfen, die nicht mit den betreffenden Entwicklungsprogrammen übereinstimmen und insbesondere staatliche Beihilfen, die zu Produktionszunahmen führen, für die es keine normalen Absatzmöglichkeiten gibt, werden nicht genehmigt.

IV.A.   Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

(27)

Dieses Unterkapitel betrifft Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion der Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen. Es gilt nicht für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse.

IV.A.1.   Analyse

(28)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Zur Umstrukturierung und Entwicklung des Sachkapitals und zur Innovationsförderung können gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewährt werden, die die Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs verbessern.

b)

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Beihilfen nur gewährt, wenn es dabei um neu eingeführte Gemeinschaftsnormen geht. In diesem Fall kann für die Erfüllung dieser Normen eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt eingeräumt werden, zu dem die Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird. Junglandwirten, die eine Niederlassungsbeihilfe erhalten, können Investitionsbeihilfen gewährt werden, die dazu dienen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, wenn diese Investitionen im Betriebsverbesserungsplan nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesen sind. Die Frist zur Erfüllung der Normen darf 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Niederlassung nicht übersteigen.

c)

Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verbietet die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, die über die folgenden im Anhang der Verordnung festgesetzten Prozentsätze hinausgehen, namentlich

i)

60 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

ii)

50 % der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

iii)

50 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in anderen Gebieten,

iv)

40 % der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in anderen Gebieten,

v)

75 % der förderfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (13),

vi)

75 % der förderfähigen Investitionen in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (14) innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie.

d)

Das Verbot gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt nicht für Beihilfen für Investitionen, die vorwiegend im öffentlichen Interesse getätigt werden und die Erhaltung von Kulturlandschaften, die durch land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten geprägt sind oder die Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude betreffen, Beihilfen für Investitionen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, Beihilfen für Investitionen, die die Verbesserung der Hygienebedingungen in Haltungsbetrieben und den Tierschutz zum Ziel haben, sowie Beihilfen für Investitionen zur Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

e)

Erfolgt die Umsiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, so wird diese Ausgleichszahlung in der Regel nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewertet.

f)

Mitgliedstaaten, die die Umsetzung verbindlicher Gemeinschaftsnormen über den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Stichtag hinaus verzögern, können aufgrund dieser Verzögerung Landwirten im Vergleich zu Landwirten in Mitgliedstaaten, die diese neuen Normen fristgerecht umsetzen, einen Vorteil verschaffen. Dieses Risiko von Wettbewerbsverzerrungen sollte durch umfangreiche staatliche Beihilfen an Landwirte, die die Kosten der neuen Normen erst später als gemeinschaftsrechtlich vorgesehen zu tragen haben, nicht noch zusätzlich erhöht werden. Bei der Festsetzung der angemessenen Höhe von Beihilfen für Investitionen, die die Erfüllung neu eingeführter Normen erleichtern sollen, sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass neue Normen dem Landwirt oft Kosten verursachen, ohne sein Einkommenspotenzial zu steigern. Der Beihilfehöchstsatz für Investitionen, die der Erfüllung neu eingeführter Normen dienen, sollte daher Investitionen vorbehalten werden, die innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen getätigt werden. Spätere Investitionen sollten zu einem geringeren Prozentsatz gefördert werden, wobei dem Ausmaß der zeitlichen Verzögerung Rechnung zu tragen ist und der Beihilfesatz zu einem bestimmten Zeitpunkt den Nullwert erreichen sollte.

g)

Was die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG angeht, sollte den spezifischen Problemen und Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, berücksichtigt werden.

h)

Staatliche Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen sollten im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen genehmigt werden, soweit die geringeren Kosten dieser Ausrüstungen als ein sinnvoller erster Modernisierungsschritt gewertet werden können, insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren technisches Ausgangsniveau sehr niedrig ist und die nur über wenig Kapital verfügen. Großbetriebe sollten nur für den Kauf neuer Ausrüstungen Investitionsbeihilfen erhalten.

IV.A.2.   Regelung für Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe

(29)

Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe sollten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden, wenn die Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Unbeschadet des Artikels 4 Ansatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können Beihilfen bis zu dem gleichen Satz und unter den gleichen Bedingungen, wie für die in dem genannten Artikel 4 aufgeführten spezifischen Agrarerzeugnisse und für Drainagearbeiten oder Bewässerungsanlagen bzw. Bewässerungsarbeiten gewährt werden, die keine 25 %ige Verringerung des Wasserverbrauchs bewirken. Der in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzte Beihilfehöchstbetrag findet keine Anwendung.

(30)

Beihilfen zur Erhaltung von Kulturlandschaften und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c bzw. d des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 5 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind. Der in [Artikel 5 Absatz 2 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] festgesetzte Höchstwert von 10 000 EUR könnte in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen überschritten werden.

(31)

Beihilfen zur Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im öffentlichen Interesse werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 6 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind.

(32)

Zusätzliche Kosten verursachende Investitionsbeihilfen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung der Hygienebedingungen von Haltungsbetrieben oder zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Bedingungen von [Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] insgesamt erfüllt sind. Für Investitionskosten, die nach den Fristen für die Erfüllung neu eingeführter Normen gemäß [Artikel 2 Absatz 10 der Freistellungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2004] anfallen, gilt Folgendes:

a)

Der Beihilfehöchstsatz beträgt 50 % der förderfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. 40 % der förderfähigen Investitionen in anderen Gebieten, soweit die Ausgaben innerhalb von drei Jahren nach dem Termin getätigt werden, an dem die Investition gemäß den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen hätte ausgeführt werden sollen.

b)

Die unter Buchstabe a genannten Beihilfehöchstsätze von 50 % und 40 % werden auf 25 % bzw. 20 % gekürzt, wenn Ausgaben im vierten Jahr nach dem Termin getätigt werden, an dem die Investition gemäß den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Fristen hätte ausgeführt werden sollen; sie wird im fünften Jahr auf 12,5 % bzw. 10 % gekürzt. Nach dem fünften Jahr sind die Ausgaben nicht mehr zuschussfähig.

(33)

Beihilfen in Höhe von 75 % für zusätzliche Kosten von Investitionen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 und am 1. Januar 2007 beigetreten sind, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG werden bis 31. Dezember 2008 bzw. bis 31. Dezember 2010 als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt. Dieser Beihilfehöchstsatz ist auf notwendige zuschussfähige zusätzliche Kosten zu begrenzen und gilt nicht für Investitionen, die eine Steigerung der Produktionskapazität nach sich ziehen. Die Kommission wird insbesondere die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen mit den gemäß der Richtlinie 91/676/EWG aufgestellten Aktionsplänen überprüfen.

(34)

Beihilfen in Höhe von 50 % zugunsten benachteiligter Gebiete oder von Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und Beihilfen in Höhe von 40 % der förderfähigen Investitionen in anderen Gebieten zur Deckung zusätzlicher Kosten von Investitionen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, soweit sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig sind. Diese Höchstsätze sind auf die notwendigen zusätzlichen zuschussfähigen Kosten zu begrenzen und gelten nicht für Investitionen, die eine Steigerung der Produktionskapazität nach sich ziehen. Die Kommission wird insbesondere die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Beihilfemaßnahmen mit den gemäß der Richtlinie 91/676/EWG aufgestellten Aktionsplänen überprüfen. Beihilfemaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG, die die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenregelung als mit dem Vertrag vereinbar erklärt hat, können bis zum 31. Dezember 2008 zu den von der Kommission genehmigten Beihilfesätzen weiterlaufen.

(35)

Für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen werden keine Beihilfen genehmigt. Investitionsbeihilfen, die Junglandwirten für Investitionen zur Erfüllung geltender Gemeinschafts- oder nationaler Normen gewährt werden, werden jedoch als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie im Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannt sind. Derartige Beihilfen werden bis zu einem Satz von 60 % des Betrags der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in benachteiligten Gebieten oder Gebieten gemäß Artikel 36 Absatz a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und bis zu 50 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in anderen Gebieten genehmigt. Beihilfen sind auf bei der Umsetzung der Norm anfallende zusätzliche Kosten, die spätestens 36 Monate ab dem Tag der Normsetzung getätigt werden, zu begrenzen.

(36)

Bei der Mitteilung von Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe muss schriftlich nachgewiesen werden, dass die Fördermittel zur Verwirklichung fest umrissener Ziele verwendet werden, die eindeutige strukturelle und gebietliche Erfordernisse und strukturelle Nachteile reflektieren.

(37)

Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf Ebene einzelner Erzeuger, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden.

(38)

Die Kommission wendet die Bestimmungen dieses Abschnitts analog auch auf Investitionen in die landwirtschaftliche Primärproduktion an, die nicht von Landwirten vorgenommen wird, beispielsweise wenn Erzeugergemeinschaften Maschinen zur gemeinsamen Nutzung erwerben.

(39)

Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen, die zugunsten von Großbetrieben gewährt werden, werden von der Kommission nicht als mit dem Vertrag vereinbar erklärt.

IV.B.   Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(40)

Dieses Unterkapitel betrifft Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

IV.B.1.   Analyse

(41)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Sätze für Investitionsbeihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen festgesetzt sind, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sollten diese Beihilfesätze beibehalten werden.

b)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 schließt Investitionen durch bestimmte große Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe von der Gemeinschaftsförderung aus. Angesichts der Gemeinsamkeiten zwischen großen landwirtschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben, z. B. im Sektor der Lebensmittelverarbeitung, scheint es gerechtfertigt, staatliche Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Verarbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe bis zu denselben Höchstsätzen zu genehmigen, wie sie die Kommission für nichtlandwirtschaftliche Betriebe gleicher Größe genehmigt.

c)

Mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurden besondere Höchstsätze für Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen eingeführt, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (15) fallen und die weniger als 750 Arbeitskräfte beschäftigen und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR verzeichnen. Diese Unternehmen gelten, was die Regelung für staatliche Beihilfen zugunsten nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten anbelangt, als Großbetriebe. Präzise Leitlinien für die Anwendung der Regelung für staatliche Beihilfen zugunsten dieser Gruppe von „Zwischen“-Unternehmen sind notwendig, um Unsicherheiten bei der Anwendung des richtigen Beihilfesatzes zu vermeiden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass alle anderen Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG auf die Definition dieser Zwischenbetriebe Anwendung finden, vor allem, was das Unabhängigkeitskriterium und die Umsatzberechnung anbelangt. Außerdem sollten für Zwischenbetriebe mit weniger als 750 Arbeitskräften und/oder einem Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR besondere Beihilfehöchstsätze vorgesehen werden.

d)

Beihilfen zur Förderung der Umstellung von Primärerzeugern (Landwirten) auf andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, sollten Beihilfen gleichgestellt werden, die landwirtschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben gewährt werden, die von Primärerzeugern unabhängig sind. Beispiel: Für Investitionsbeihilfen für Schlachthöfe sollten dieselben Regeln gelten, ungeachtet, ob der Schlachthof auf dem Gelände eines landwirtschaftlichen Betriebs oder außerhalb dieses Betriebs liegt.

e)

Obgleich Beihilfen, die zur Förderung der Umstellung von Primärerzeugern (Landwirten) auf Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen, stehen (wie ländlicher Fremdenverkehr, die Schaffung von Handwerks- oder Aquakulturbetrieben) gewährt werden, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Entwicklung des ländlichen Raums fallen können, findet diese Rahmenregelung auf diese Beihilfen keine Anwendung. Diese Beihilfen werden daher nach den von der Kommission üblicherweise zur Bewertung von Beihilfen außerhalb des Agrarsektors angewandten Grundsätzen beurteilt, so insbesondere nach der „De-minimis“-Regel, dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013, dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (16) und in bestimmen Fällen den Leitlinien für die Prüfung Staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (17).

f)

Staatliche Beihilfen für den Kauf gebrauchter Ausrüstungen sollten im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen genehmigt werden, wenn die geringeren Kosten dieser Ausrüstungen als sinnvoller erster Modernisierungsschritt gewertet werden können; dies gilt insbesondere für Betriebe, deren technisches Ausgangsniveau sehr niedrig ist und die über nur wenig Kapital verfügen. Großbetriebe sollten nur für den Erwerb von neuen Ausrüstungen Investitionsbeihilfen erhalten.

IV.B.2.   Regelung für Beihilfen zugunsten von Betrieben des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

(42)

Investitionsbeihilfen zugunsten von Betrieben des Sektors Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn alle Bedingungen einer der folgenden Vorschriften erfüllt sind:

a)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

b)

Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission;

c)

Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013. In diesem Falle kann der sich aus der Anwendung dieser Leitlinien ergebende Beihilfehöchstsatz erhöht werden auf

i)

50 % der förderfähigen Investitionen in Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags und auf 40 % der förderfähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;

ii)

25 % der förderfähigen Investitionen in Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags und auf 20 % der förderfähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, wenn der Beihilfeempfänger weniger als 750 Angestellte und einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR hat und alle anderen Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG erfüllt;

d)

in Regionen, die für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung nicht in Frage kommen, können Betriebe, bei denen es sich nicht um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, die jedoch weniger als 750 Personen beschäftigen und/oder einen Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR aufweisen, soweit sie alle anderen Bedingungen der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen, Beihilfen in Höhe von bis zu 20 % der förderfähigen Investitionen erhalten, soweit sie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 aufgelistet sind und die einschlägigen Anforderungen dieser Leitlinien erfüllen.

(43)

Soweit in dieser Rahmenregelung nicht anders angegeben, wie dies beispielsweise für Umweltschutzbeihilfen der Fall ist, genehmigt die Kommission daher Investitionsbeihilfen zugunsten von Betrieben, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, 750 Personen und mehr beschäftigen und/oder einen Umsatz von 200 Mio. EUR und mehr aufweisen, nur, soweit alle Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 erfüllt sind, und zwar bis zu dem in der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten regionalen Förderkarte vorgesehenen Höchstbetrag und in den für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frage kommenden Regionen. Investitionsbeihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden in der Regel als nicht mit dem Vertrag vereinbar erklärt. Es dürfen keine Beihilfen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen gewährt werden, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen.

(44)

Beihilfen für den Kauf von gebrauchten Ausrüstungen werden von der Kommission nur als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn diese Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden.

(45)

Beihilfen für Investitionen, deren zuschussfähigen Kosten über 25 Mio. EUR hinausgehen oder bei denen der tatsächliche Beihilfebetrag 12 Mio. EUR überschreiten wird, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

(46)

Bei der Mitteilung von Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse muss der schriftliche Nachweis erbracht werden, dass die Fördermittel zur Verwirklichung fest umrissener Ziele verwendet werden, die eindeutige strukturelle und gebietliche Erfordernisse und strukturelle Nachteile reflektieren.

(47)

Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf Ebene einzelner Erzeuger, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der gemeinschaftlichen Finanzhilfe führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden.

IV.C.   Umwelt- und Tierschutzbeihilfen

(48)

Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, betrifft dieses Unterkapitel nur Beihilfen zugunsten von Primärerzeugern (Landwirten).

IV.C.1.   Allgemeine Grundsätze

(49)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

b)

Alle Beihilferegelungen für den Umweltschutz im Agrarsektor sollten mit den allgemeinen Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik vereinbar sein. In diesem Sinne können insbesondere Beihilferegelungen, die der Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung oder der korrekten Anwendung des Verursacherprinzips nicht genügend Vorrang einräumen, nicht als mit dem Gemeinschaftsinteresse vereinbar angesehen und somit nicht von der Kommission genehmigt werden.

c)

Seit der Annahme des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Jahr 1999 wurde die Politik der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen grundlegend geändert, beispielsweise, was Betriebsbeihilfen oder Beihilfen zugunsten erneuerbarer Energien anbelangt. Die Regeln des Gemeinschaftsrahmens von 1999 (18) für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sind heute mitunter strenger als Regelungen für andere Sektoren. Um Diskriminierungen vorzubeugen und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Umweltpolitik sektorübergreifend anzuwenden, hat die Kommission Regeln, die eigentlich für andere Sektoren erarbeitet wurden, immer wieder auch auf den Agrarsektor angewandt. Aus diesen Gründen wird der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (19) mit Ausnahme bestimmter Maßnahmen, die nach wie vor nur die Landwirtschaft betreffen (wie die Agrarumweltbeihilfen), künftig auch auf den Agrarsektor angewandt.

d)

Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen Landwirte bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung erfüllen. Gemäß Artikel 5 sind landwirtschaftliche Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu halten. Landwirte, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten keine staatlichen Beihilfen im Sinne dieses Kapitels erhalten, noch sollten Beihilfen gewährt werden, nur weil diese Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 speziell vorgesehen, insbesondere was die Natura-2000-Zahlungen anbelangt.

e)

Beihilfen für Investitionen im Bereich der Primärerzeugung werden nach den allgemeinen Regeln gemäß Kapital IV.A bewertet.

IV.C.2.   Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmassnahmen

IV.C.2.a.   Analyse

(50)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und insbesondere ihre Artikel 39 und 40 enthalten Rahmenvorschriften für die gemeinschaftliche Förderung von landwirtschaftlichen Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung von Kulturlandschaften ausgerichtet sind, sowie von Tierschutzzahlungen. Weitere Bedingungen und Spezifikationen sind in Durchführungsvorschriften der Kommission festgelegt. Gemäß Artikel 88 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind staatliche Beihilfen zugunsten von Landwirten, die Agrarumwelt- oder Tierschutzverpflichtungen eingehen, die den in Artikel 39 und 40 genannten Anforderungen nicht entsprechen, unzulässig.

b)

Gemäß Artikel 88 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können zusätzliche staatliche Beihilfen, die über die im Anhang der Verordnung in Bezug auf Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, gewährt werden, sofern sie ordnungsgemäß begründet sind. In Ausnahmefällen können in gerechtfertigten Fällen Ausnahmen von der Vorschrift betreffend den Mindestzeitraum für die Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung gewährt werden. Der Klarheit halber sollte die Anwendung dieser spezifischen Beihilferegelung geregelt werden. Derart höhere Beihilfebeträge sollten normalerweise nur im Falle von Verpflichtungen genehmigt werden, die eine wirkliche Veränderung der gängigen landwirtschaftlichen Praxis bewirken und sich nachweislich positiv auf die Umwelt auswirken. Es sollte sichergestellt werden, dass in absoluten Zahlen ausgedrückte, pro Hektar oder Tier gewährte Beihilfebeträge keine Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Gesamtbeihilfeniveau schaffen bzw. bestehende Ungleichgewichte verstärken.

IV.C.2.b.   Regelung für Beihilfen für Agrarumwelt- und Tierschutzmassnahmen

(51)

Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die Anforderungen von Artikel 39 bzw. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind.

(52)

Bei der Mitteilung staatlicher Beihilfen für Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden Regelungen etwaigen maßgeblichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder der diesbezüglichen Durchführungsvorschriften der Kommission anzupassen.

(53)

Mitgliedstaaten, die zusätzliche Beihilfen gewähren möchten, die über die in Artikel 39 Absatz 4 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, müssen nachweisen, dass die Maßnahme die Anforderungen der genannten Verordnung und aller einschlägigen Durchführungsvorschriften insgesamt erfüllt. Sie müssen überdies eine Begründung für die zusätzlichen Beihilfezahlungen vorlegen, einschließlich einer genauen Aufschlüsselung der diesbezüglichen Kostenelemente, wobei als Berechnungsgrundlage die durch die Verpflichtung eingegangenen Einkommensverluste und die zusätzlichen Kosten heranzuziehen sind.

(54)

Beihilfen, die über die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beträge hinausgehen, werden grundsätzlich nur als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie für nachweisliche zusätzliche Kosten und/oder Einkommensverluste, die in außergewöhnlichen Fällen ordnungsgemäß gerechtfertigte besondere Umstände reflektieren, zugunsten von Maßnahmen gewährt werden, die eine wirkliche Veränderung der gängigen landwirtschaftlichen Praxis bewirken und nachweislich bedeutende positive Auswirkungen auf die Umwelt haben. Außer in Fällen, in denen außergewöhnliche Umweltvorteile nachgewiesen werden können, werden solche höheren Beihilfen somit nicht für Landwirte genehmigt, die lediglich vorschlagen, ihre gängige Art der Bewirtschaftung der betreffenden Nutzfläche nicht zu ändern (beispielsweise eine extensive Weidewirtschaft nicht zur Intensivwirtschaft zu machen).

(55)

Mitgliedstaaten, die bei der Durchführung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit landwirtschaftlichen Betrieben, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen, die bereits angelaufen sind, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen.

(56)

Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Betriebe nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Betrieb oder pro Hektar anfallen.

(57)

Beihilfen zur Deckung der Kosten nicht produktiver Investitionen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen getätigt werden, können in Höhe von bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt werden. In diesem Sinne sollten produktive Investitionen nicht zu einer Nettosteigerung des Wertes des landwirtschaftlichen Betriebs oder seiner Rentabilität führen.

(58)

Mitgliedstaaten, die vorschlagen, staatliche Beihilfen ausnahmsweise für Verpflichtungen zu gewähren, die für einen kürzeren Zeitraum eingegangen werden als in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehen, müssen ihren Vorschlag ausführlich begründen und nachweisen, dass sich die Umweltwirkung der Maßnahme auch in dem vorgeschlagenen kürzeren Zeitraum in vollem Umfang erzielen lässt. Der vorgeschlagene Beihilfebetrag sollte die kürzere Laufzeit der Maßnahme reflektieren.

IV.C.3.   Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG

IV.C.3.a.   Analyse

(59)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten Landwirte Gemeinschaftsbeihilfen, um die Kosten und Einkommensverluste, die ihnen in den betreffenden Gebiete durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (20), 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (21) und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (22) entstehen, auszugleichen.

b)

Entgegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (23) wird die Möglichkeit der Ausgleichszahlung mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die Folgen der Umsetzung der unter Buchstabe a genannten drei Richtlinien begrenzt. Folglich sollten staatliche Beihilfen zum Ausgleich von Einkommensverlusten oder zusätzlichen Kosten, die sich aus der Umsetzung anderer Gemeinschaftsnormen ergeben, im Rahmen dieses Titels nicht mehr genehmigt werden.

c)

In Anbetracht der mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten einheitlichen Betriebsprämie und der Verpflichtung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung, alle landwirtschaftlichen Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zu halten, sollten zum Ausgleich von Kosten, die sich aus der alleinigen Erfüllung dieser Anforderungen ergeben, keine staatlichen Beihilfen gewährt werden.

IV.C.3.b.   Regelung

(60)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind. Beihilfen werden nur für Maßnahmen genehmigt, die über die Verpflichtungen im Rahmen der Auflagenbindung und die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinausgehen. Beihilfen, die entgegen dem Verursacherprinzip gewährt werden, sollten die Ausnahme bilden und vorübergehender und degressiver Art sein.

IV.C.4.   Sonstige Beihilfen für Umweltschutzmassnahmen

(61)

Investitionsbeihilfen für Landwirte zur Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen fallen unter Kapitel IV.A dieser Rahmenregelung.

(62)

Die Kommission prüft etwaige andere Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, der somit als auf den Agrarsektor anwendbar erklärt wird. Sollten jene Rahmenvorschriften geändert oder ersetzt werden, so sind, soweit in den Vorschriften nicht anders geregelt, diese neuen Vorschriften anzuwenden.

(63)

Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Betrieben, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, soweit die Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen insgesamt erfüllt sind. Im Falle von Investitionsbeihilfen für Umweltschutzmaßnahmen können auf der Grundlage der Regeln für Investitionsbeihilfen (Kapitel IV.B) höhere Beihilfehöchstbeträge angewandt werden.

IV.D.   Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Gebieten

(64)

Dieses Unterkapitel betrifft lediglich Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte).

IV.D.1.   Analyse

(65)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können zum Ausgleich naturbedingter Nachteile in Berggebieten Beihilfen in Höhe von maximal 250 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche und in anderen Gebieten mit Benachteiligungen Zahlungen in Höhe von maximal 150 EUR je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen können Zahlungen gewährt werden, die über die festgesetzten Höchstbeträge hinausgehen, sofern der Durchschnittsbetrag sämtlicher Zahlungen, die auf Ebene des Mitgliedstaats gewährt werden, den genannten Höchstbetrag nicht überschreitet. Gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1698/2005 sind staatliche Beihilfen, die Landwirten zum Ausgleich von naturbedingten Nachteilen in Berggebieten oder in anderen benachteiligten Gebieten gewährt werden, nur zulässig, wenn sie den Anforderungen gemäß Artikel 37 entsprechen. In hinreichend begründeten Fällen kann jedoch eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach Artikel 37 Absatz 3 liegt, gewährt werden.

(66)

Gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten Artikel 37 und Artikel Absatz 3 ab 1. Januar 2010, wenn bis dahin nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags ein Rechtsakt des Rates angenommen wurde. Bis dahin gelten gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und insbesondere Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (24) wurde in durch objektive Umstände begründeten Fällen der durchschnittliche Höchstbetrag je Hektar, der auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt werden kann, von 200 EUR auf 250 EUR angehoben. Entgegen Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verbietet Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 staatliche Beihilfen, die über den im Anhang der Verordnung genannten Höchstbetrag hinausgehen, d. h. staatliche Beihilfen, die einen Durchschnittsbetrag von 250 EUR je Hektar überschreiten.

(67)

Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission sollte eine stichhaltige Methode zur Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen anerkannter Nachteile festgelegt werden, die insbesondere gewährleistet, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen naturbedingter Nachteile nicht überkompensiert werden.

(68)

Wettbewerbsverzerrungen und schwerwiegende Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf das Gesamtbeihilfeniveau sollten vermieden werden. Daher empfiehlt es sich, eine Obergrenze für Ausgleichszahlungen festzusetzen.

(69)

Diese Bestimmungen können nach dem Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 überprüft werden.

IV.D.2.   Regelung

(70)

Bis zum Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 erster und zweiter Spiegelstrich und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und etwaiger Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung der Kommission insgesamt erfüllt sind und wenn die Empfänger Verpflichtungen im Rahmen der Auflagenbindung nachkommen.

(71)

Werden staatliche Beihilfen zusammen mit Beihilfen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt, so darf die dem Landwirt gewährte Gesamtbeihilfe die gemäß Artikel 15 der Verordnung festgesetzten Beträge nicht überschreiten.

(72)

Nach Inkrafttreten von Artikel 37 und Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erklärt die Kommission staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen dieser Artikel und etwaiger Durchführungsvorschriften des Rates oder der Kommission insgesamt erfüllt sind.

(73)

In allen Fällen gilt sowohl für Beihilfen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 als auch der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, dass staatliche Beihilfen nur unter den folgenden Bedingungen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden:

a)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die betreffenden Nachteile tatsächlich existieren und dass die zu leistende Ausgleichszahlung die Auswirkungen dieser Nachteile nicht überkompensiert;

b)

die Höhe der Ausgleichszahlungen muss zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Nachteile in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie ist daher nach den relativen Auswirkungen der Nachteile in verschiedenen Gebieten mit Nachteilen gestaffelt; mit anderen Worten, weicht die durchschnittliche Auswirkung eines Nachteils je Hektar vergleichbarer Agrarbetriebe um beispielsweise 20 % ab, so sollten die Ausgleichszahlungen entsprechend angepasst werden;

c)

bei der Berechnung des Betrags der Ausgleichszahlungen dürfen nur die wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhafter Nachteile, die außerhalb jeglicher Kontrolle des Menschen liegen, berücksichtigt werden. Strukturelle Nachteile, die sich durch Betriebsmodernisierung oder Faktoren wie Besteuerung, Subventionierung oder Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik verbessern lassen, dürfen nicht berücksichtigt werden;

d)

die Kommission überprüft das Vorliegen einer Überkompensierung und die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlungen anhand statistischer Instrumente, die auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Sind derartige Instrumente nicht verfügbar oder unzureichend, so werden andere Daten herangezogen, soweit sich die Kommission davon überzeugen kann, dass sie für die Zwecke der Überprüfung hinreichend repräsentativ sind;

e)

Ausgleichszahlungen müssen die durchschnittlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Nachteile je Hektar reflektieren;

f)

der Betrag der Ausgleichszahlung, der bewilligt werden kann, ist in der Regel zu errechnen durch Vergleich des durchschnittlichen Hektareinkommens von Betrieben in Gebieten mit Nachteilen mit dem Einkommen von Betrieben gleicher Größe, die in Gebieten ohne Nachteile im selben Mitgliedstaat dieselben Erzeugnisse produzieren. Das zu berücksichtigende Einkommen ist das Direkteinkommen aus der Landwirtschaft abzüglich gezahlter Steuern oder bewilligter Zuschüsse. Wird ein ganzer Mitgliedstaat als Gebiet mit Nachteilen angesehen, so erfolgt der Vergleich mit ähnlichen Gebieten in anderen Mitgliedstaaten, in denen die Produktionsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Klima und Geografie, mit denen des erstgenannten Mitgliedstaats vergleichbar sind.

(74)

In Einklang mit den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums behält sich die Kommission das Recht vor, für Betriebe, die über eine bestimmte Größe hinausgehen, degressive Zahlungen vorzuschreiben. In diesem Sinne sollte bei der Mitteilung die Größe des Betriebs angegeben werden, der für diese Zahlungen in Frage kommt.

IV.E.   Beihilfen zur Einhaltung von Normen

(75)

Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte).

IV.E.1.   Analyse

(76)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gleichen Beihilfen für die Einhaltung von Normen die Kosten und Einkommensverluste teilweise aus, die Landwirten durch die Anwendung der Normen im Bereich des Umweltschutzes, der menschlichen Gesundheit, der tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen.

b)

Gemäß Artikel 88 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, nur zulässig, wenn sie den Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den Höchstbeträgen nach dem genannten Artikel liegt, darf jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nachkommen können, die über die Normen der Gemeinschaft hinausgehen.

c)

In Ermangelung von Gemeinschaftsvorschriften sind gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die auf den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Umweltschutz, menschliche Gesundheit, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz beruhen, nur zulässig, wenn sie den einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 31 entsprechen. Eine zusätzliche Förderung, die über den im Anhang in Bezug auf Artikel 31 Absatz 2 festgesetzten Höchstbeträgen liegt, darf jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Artikel 31 gerechtfertigt ist.

d)

Der Klarheit halber sollten die Begriffe „erhebliche Auswirkungen auf typische Betriebskosten“ und „bedeutende Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe“ erläutert werden.

e)

Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 begrenzt den Gesamtausgleich, den ein Landwirt über einen Fünfjahreszeitraum für Kosten und Einkommensverluste infolge der Einhaltung einer oder mehrerer der genannten Normen erhalten kann, auf 10 000 EUR. Hohe zusätzliche staatliche Beihilfen, die über diesen Betrag hinaus gewährt werden, können insbesondere bei deutlichen Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen in Bezug auf das tatsächliche Beihilfeniveau zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Außerdem sollten große Agrarbetriebe besser in der Lage sein, Auswirkungen neuer Normen auf die Betriebskosten aufzufangen. In diesem Sinne sollte ein in absoluten Zahlen ausgedrücktes Beihilfehöchstniveau festgesetzt werden.

f)

Bei neuen, nicht auf Gemeinschaftsnormen beruhenden Normen sollten Beihilfen auf die Kosten begrenzt werden, die durch Normen entstehen, die für die betroffenen Landwirte einen echten Wettbewerbsnachteil bedeuten könnten.

IV.E.2.   Regelung

(77)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 31 und Artikel 88 Absatz 5 bzw. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und etwaiger Durchführungsvorschriften der Kommission insgesamt erfüllt sind.

(78)

Beihilfen, die über den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen, dürfen maximal 80 % der den Landwirten entstandenen Kosten und Einkommensverluste decken. Insgesamt und unter Berücksichtigung aller Finanzhilfen der Gemeinschaft, die gewährt werden können, dürfen Beihilfen je Haltungsbetrieb 12 000 EUR nicht überschreiten. Im Falle von Ausgleichszahlungen, die bei Einhaltung von mehreren Normen bewilligt werden, darf dieser Betrag über einen beliebigen Fünfjahreszeitraum nicht überschritten werden.

(79)

Beihilfen dürfen nur für Normen gewährt werden, die — wenn die Berechnung auf der Grundlage eines durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebs des von der Norm betroffenen Sektors und Mitgliedstaats erfolgt — nachweislich direkte Ursache

a)

einer Zunahme der Betriebskosten für das von der Norm betroffene Erzeugnis um mindestens 5 % oder

b)

eines Einkommensverlustes von mindestens 10 % des Nettogewinns aus dem von der Norm betroffenen Erzeugnis sind.

(80)

Beihilfen dürfen nur für Normen gewährt werden, die für mindestens 25 % aller landwirtschaftlichen Betriebe des von der Norm betroffenen (Teil)sektors und Mitgliedstaats eine derartige Betriebskostenzunahme oder einen derartigen Einkommensverlust bewirken.

(81)

Bei nationalen Normen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Einführung der betreffenden Norm auf nationaler Ebene für die betreffenden Erzeuger einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil mit sich bringen könnte. Der Nachweis eines solchen Nachteils erfolgt auf der Grundlage durchschnittlicher Nettogewinnspannen für durchschnittliche landwirtschaftliche Betriebe in dem von der Norm betroffenen (Teil)sektor.

IV.F.   Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte

(82)

Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte).

IV.F.1.   Analyse

(83)

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte sind dazu geeignet, die Entwicklung des Sektors insgesamt zu fördern und der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken. Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht daher gemeinschaftliche Fördermaßnahmen vor, um die Niederlassung von Junglandwirten zu unterstützen.

IV.F.2.   Regelung

(84)

Die Kommission erklärt staatliche Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Anforderungen von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sowie etwaiger Durchführungsbestimmungen der Kommission erfüllt sind.

IV.G.   Beihilfen für den Vorruhestand oder die Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

(85)

Dieses Kapitel betrifft lediglich Beihilfen für die Primärproduktion (Landwirte).

IV.G.1.   Analyse

(86)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 regelt die Gewährung von Beihilfen für den Vorruhestand. Sofern diese Beihilferegelungen die dauerhafte und endgültige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Bedingung machen, werden sie sich nur geringfügig auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, die langfristige Entwicklung des Sektors jedoch insgesamt fördern.

IV.G.2.   Regelung

(87)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für den Vorruhestand als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates erfüllt sind. Die Kommission genehmigt Zahlungen, die über die in der Verordnung vorgesehenen Höchstbeträge hinausgehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass die erhaltenen Gelder nicht an erwerbstätige Landwirte übertragen werden.

(88)

Die Kommission wird daher staatliche Beihilfen zur Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genehmigen, sofern sie die dauerhafte und endgültige Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zur Bedingung machen.

IV.H.   Beihilfen für Erzeugergemeinschaften

IV.H.1.   Analyse

(89)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt: Aufgrund der naturbedingten Unterschiede der landwirtschaftlichen Erzeugung hat die Kommission stets Niederlassungsbeihilfen befürwortet, mit denen ein Anreiz zur Bildung von Erzeugergemeinschaften gegeben werden sollte, in denen Landwirte zu dem Zweck zusammengeschlossen sind, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Um die Beihilfen in erster Linie kleinen Erzeugergemeinschaften zugute kommen zu lassen und um große Beihilfebeträge zu vermeiden, sollten diese Beihilfen jedoch im Rahmen eines Höchstbetrags auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden.

IV.H.2.   Regelung

(90)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zugunsten von Erzeugergemeinschaften als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 9 des Entwurfs der Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(91)

Beihilfen, die anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden, die in den Betrieben ihrer Mitglieder Aufgaben auf Ebene der landwirtschaftlichen Erzeugung wahrnehmen (wie die gegenseitige Unterstützung und Vertretungs- und Betriebsführungsdienste), ohne jedoch das Angebot der ihnen angehörenden Erzeuger den Erfordernissen des Marktes gemeinsam anpassen zu wollen, fallen nicht unter diesen Abschnitt. Jedoch wird die Kommission die in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätze auch auf Beihilfen anwenden, die zur Deckung der Gründungskosten von Erzeugergemeinschaften gewährt werden, die für die Überwachung des Gebrauchs von Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind.

(92)

Beihilfen, die Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen gewährt werden, um nicht im Zusammenhang mit der Gründung entstandene Ausgaben zu decken (wie Ausgaben für Investitionen oder Werbung), werden im Rahmen der Regeln für diese Beihilfen bewertet.

(93)

Die Genehmigung der unter diesen Abschnitt fallenden Beihilfen erfolgt mit der Maßgabe, dass das Beihilfevorhaben an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen anzupassen ist.

(94)

Alternativ zur Subventionierung von Erzeugergemeinschaften oder ihren Vereinigungen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter dieses Unterkapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben werden von der Kommission nicht.

IV.I.   Beihilfen zur Flurbereinigung

IV.I.1.   Analyse

(95)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Beihilfen zur Flurbereinigung fördern tendenziell die Entwicklung des gesamten Sektors und die Verbesserung der Infrastruktur. In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher eine Gemeinschaftsregelung zur Förderung der Flurbereinigung vorgesehen.

b)

Mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 wurde die Gewährung von Beihilfen zur Flurbereinigung geregelt. Sinn und Zweck dieser Beihilfen war es, den Parzellenaustausch zu fördern und die Schaffung wirtschaftlich rentabler Betriebe zu erleichtern.

c)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Beihilfen zur Flurbereinigung angesichts ihres Beitrags zur Förderung der Entwicklung des Agrarsektors und ihrer begrenzten Auswirkungen auf den Wettbewerb beibehalten werden können.

IV.I.2.   Regelung

(96)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Flurbereinigung als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 13 der [künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

IV.J.   Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse

IV.J.1.   Analyse

(97)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Beihilfemaßnahmen, die einen Anreiz zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse geben sollen, bewirken tendenziell eine Wertsteigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung und helfen dem Sektor insgesamt, sich an die Nachfrage der Verbraucher anzupassen, die in zunehmendem Maße Wert auf Qualität legen. Die Kommission hat solche Beihilfen generell stets befürwortet. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass solche Beihilfen die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung in sich tragen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen können, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn hohe Beihilfebeträge gewährt werden oder wenn die Zahlung der Beihilfen auch dann fortgesetzt wird, wenn diese keinen Anreiz mehr bieten und daher eher als Betriebsbeihilfen anzusehen sind.

b)

Mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wurde eine besondere Beihilfemaßnahme für die Teilnahme von Landwirten an Systemen zur Qualitätssicherung von Lebensmitteln eingeführt. Die Regeln für staatliche Beihilfen sollten mit dieser Fördermaßnahme in Einklang gebracht werden.

c)

Großbetriebe sollten in der Lage sein, die Kosten dieser Maßnahmen selbst zu tragen; in diesem Sinne sollten die Beihilfen auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden; im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist ein Höchstbetrag je Betrieb festgelegt;

d)

Aufgrund der Gemeinsamkeiten zwischen Betrieben, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sollten Beihilfen zugunsten dieser Unternehmen mit den Regeln für Beihilfen zugunsten anderer Herstellungsbetriebe in Einklang gebracht werden.

IV.J.2.   Regelung

(98)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Primärerzeugern (Landwirten) gewährt werden, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 14 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(99)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Unternehmen gewährt werden, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind.

(100)

Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter dieses Unterkapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben werden von der Kommission nicht genehmigt.

(101)

Beihilfen für Investitionen, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich sind, einschließlich Investitionen, die zur Verwaltung des Dokumentationssystems und zur Durchführung von Verfahrens- und Produktkontrollen getätigt werden müssen, können nur nach den Regeln der Kapitel IV.A bzw. IV.B gewährt werden.

IV.K.   Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

IV.K.1.   Analyse

(102)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Die Kommission befürwortet Beihilfen, die der Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor dienen. Solche Beihilfen verbessern die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und tragen langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors bei, ohne sich allzu sehr auf die Wettbewerbsbedingungen auszuwirken. Da Beihilfen zur Deckung der Kosten, die Landwirten bei der Inanspruchnahme von Maschinenringen für den Austausch von Maschinen und landwirtschaftlichen Arbeitskräften entstehen, eine immer wieder vorkommende Ausgabe darstellen und Teil der normalen Betriebskosten eines Landwirtes sind, sollten diese Beihilfen künftig auf De-minimis-Beihilfen begrenzt werden.

b)

Großbetriebe sollten in der Lage sein, die Kosten dieser Maßnahmen selbst zu tragen. In diesem Sinne sollten die Beihilfen auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden.

c)

Aufgrund der Gemeinsamkeiten zwischen Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sollten Beihilfen zugunsten dieser Unternehmen mit den Regeln für Beihilfen zugunsten anderer Herstellungsbetriebe in Einklang gebracht werden.

IV.K.2.   Regelung

(103)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe an Primärerzeuger (Landwirte) als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 15 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(104)

Technische Hilfe kann Primärerzeugern (Landwirten) von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.

(105)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt sind.

(106)

Staatliche Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 fallenden Kosten werden von der Kommission nicht genehmigt.

(107)

Die Kommission prüft auf Fallbasis staatliche Beihilfen zugunsten anderer Tätigkeiten zur Verbreitung neuer Techniken, beispielsweise sinnvolle klein angelegte Pilotprojekte oder Demonstrationsvorhaben. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission eine genaue Beschreibung der betreffenden Projekte vorlegen, einschließlich einer Erläuterung des Neuheitswertes des Projekts und des öffentlichen Interesses an seiner Förderung (weil es beispielsweise zuvor nicht getestet wurde) und nachweisen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Zahl der teilnehmenden Betriebe und die Laufzeit des Pilotvorhabens sind auf das für angemessene Testungen erforderliche Maß begrenzt;

b)

der kumulierte Beihilfebetrag, der einem Betrieb für diese Projekte gewährt wird, darf über drei Haushaltsjahre berechnet 100 000 EUR nicht überschreiten;

c)

die Ergebnisse des Pilotvorhabens werden, zumindest über das Internet, unter einer in der Beihilferegelung anzugebenden Adresse öffentlich bekannt gegeben;

d)

jede andere Bedingung, die die Kommission für notwendig erachtet, um marktstörende Auswirkungen der Beihilfe oder ihre Gewährung als Betriebsbeihilfe zu vermeiden.

IV.L.   Beihilfen im Sektor Tierhaltung

IV.L.1.   Analyse

(108)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 2000-2006 wurde die Gewährung von Beihilfen zugunsten der Tierhaltung geregelt. Sinn und Zweck dieser Beihilfen war es, die genetische Qualität des gemeinschaftlichen Tierbestands zu erhalten und zu verbessern.

b)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Beihilfen nur beibehalten werden sollten, wenn sie wirklich zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands beitragen. Beihilfen, die zur Deckung eines Teils der Kosten der Haltung einzelner männlicher Zuchttiere gewährt werden, können nicht als mit diesem Ziel vereinbar angesehen werden, da sie lediglich Landwirte für Kosten entschädigen, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit normalerweise tragen müssten.

c)

Beihilfen, die zur Deckung eines Teils der Kosten der Einführung innovativer Tierzuchttechniken oder -praktiken im Haltungsbetrieb gewährt werden, können, obgleich sie auch Landwirte für Kosten entschädigen, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit normalerweise tragen müssten, angesichts ihrer innovativen Charakters für einen bestimmten Zeitraum beibehalten werden. Künstliche Besamung ist keine innovative Praxis und sollte daher nicht für eine Beihilfe in Frage kommen.

d)

Da die Tierzucht keine echte Primärproduktion ist, sollten Investitionsbeihilfen zugunsten von Tierzuchtstationen auf der Grundlage der Bestimmungen für Beihilfen zugunsten von Betrieben im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden.

e)

Großbetriebe sollten in der Lage sein, die Kosten von Maßnahmen dieses Unterkapitels selbst zu tragen. Jede Unterstützung sollte daher auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt werden.

IV.L.2.   Regelung

(109)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen im Sektor Tierhaltung als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 16 Absatz 3 der [künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind. Die Kommission genehmigt keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter dieses Kapitel fallenden Kosten zugunsten von Großbetrieben.

IV.M.   Staatliche Beihilfen zugunsten von Gebieten in äusserster Randlage und der Inseln des Ägäischen Meeres

IV.K.1.   Analyse

(110)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht spezifische Ausnahmen und Beihilfesätze für Investitionsbeihilfen vor, die sowohl Landwirten als auch Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/93 gewährt werden. Diese Beihilfesätze wurden bereits im Kapitel über Investitionsbeihilfen berücksichtigt.

b)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (25) müssen im Rahmen der Förderprogramme in Gebieten in äußerster Randlage getroffene Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen kohärent sein. Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu den nachstehenden Zwecken finanziert werden:

i)

als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor;

ii)

als Unterstützung für Forschungsprojekte, für Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder für Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen (26);

iii)

als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallen.

c)

Seit dem Jahr 2000 hat die Kommission lediglich begrenzte Erfahrungen mit staatlichen Beihilfemaßnahmen gewonnen, die für Gebiete in äußerster Randlage mitgeteilt wurden. Daher ist eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen, die speziell für diese Gebiete genehmigt werden könnten, nur schwer zu erstellen.

d)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 kann die Kommission Betriebsbeihilfen in den Sektoren Produktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags fallen und auf die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags Anwendung finden, genehmigen, mit denen die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage ausgeglichen werden sollen.

e)

Aufgrund von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird Spanien ermächtigt, eine Beihilfe für die Tabakerzeugung auf den Kanarischen Inseln zu gewähren.

IV.M.2.   Regelung

(111)

Die Kommission wird Vorschläge zur Gewährung von staatlichen Beihilfen zugunsten der genannten Gebiete unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsvorschriften für diese Gebiete und der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Gebieten und vor allem der möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Gemeinschaft von Fall zu Fall prüfen.

V.   RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT

V.A.   Allgemeines

(112)

Gutes Risiko- und Krisenmanagement ist ein Schlüsselelement für eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Landwirtschaft in der Gemeinschaft. Eine diesbezügliche Debatte wurde kürzlich durch die Mitteilung der Kommission an den Rat über das Risiko- und Krisenmanagement in der Landwirtschaft (27) eingeleitet. Die Diskussionen im Rat im Jahr 2005 führten zu der einhelligen Schlussfolgerung (28), dass staatliche Beihilfen zugunsten von Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen an die entsprechenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gebunden werden müssen. Der Rat kam überein, dass in Frage kommende Risikomanagementinstrumente daher mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor übereinstimmen müssen. Die Mitgliedstaaten waren sich weitgehend darin einig, dass eine staatliche Finanzierung zwar wesentlich ist, besonders für die Gestaltung und die reibungslose Einführung neuer Instrumente, eine gemeinsame Verantwortlichkeit und somit ein finanzieller Beitrag seitens der landwirtschaftlichen Erzeuger jedoch nicht minder wichtig sind.

(113)

Für bestimmte Arten von Risiken und Krisensituationen im Agrarsektor können staatliche Beihilfen ein geeignetes Stützungsinstrument sein. Es darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, staatliche Beihilfen zu gewähren. So kann es vorkommen, dass Erzeuger in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer bestimmten Region in vergleichbaren Risiko- oder Krisensituationen Unterstützung erhalten, Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten oder Regionen jedoch nicht. Derartige Differenzen können zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher muss bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen für Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, wie auch bei anderen Arten staatlicher Beihilfen, dem Erfordernis Rechnung getragen werden, dass unzulässige Wettbewerbsverzerrungen auf jeden Fall zu vermeiden sind. Die Erzeuger sollten einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Maßnahmen leisten müssen, oder es sollte eine andere adäquate Beitragsregelung zur Auflage gemacht werden, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu bieten.

(114)

Die Primärproduktion (Landwirtschaft) ist den besonderen Risiken und Krisen, mit denen der Agrarsektor konfrontiert wird, besonders ausgesetzt. Betriebe in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse haben in der Regel sehr viel bessere Möglichkeiten an der Hand, Risiken unter Kontrolle zu bringen. Daher sollten bestimmte Arten von Beihilfen zum Risiko- und Krisenmanagement auf Primärerzeuger begrenzt werden.

(115)

Staatliche Beihilfen sollten auf Landwirte begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung von Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Landwirte nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Landwirte sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen.

(116)

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat die Kommission die bisherigen Risiko- und Krisenmanagementmaßnahmen, die mit staatlichen Beihilfen finanziert werden können, überprüft. Sie ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die existierende Instrumentenkombination zwar angemessen ist, angesichts der gewonnenen Erfahrungen jedoch verfeinert werden könnte. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen umfassenden Bewertung und Überprüfung der Gemeinschafts-Politik für Ausgleichzahlungen im Falle von Tierseuchen wird es jedoch notwendig sein, Unterkapitel V.B.4 zu überprüfen, sobald die Bewertungsergebnisse vorliegen.

(117)

Die Einführung im Jahr 2005 einer De-minimis-Regelung (29) für die Primärproduktion gibt den Mitgliedstaaten ein zusätzliches Instrument an die Hand, um ein Minimum an Beihilfe schnell und ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewähren zu können. Die Einbeziehung landwirtschaftlicher Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in die De-minimis-Verordnung für nichtlandwirtschaftliche Betriebe, wonach je Betrieb und für einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren Beihilfen in Höhe von maximal [200 000 EUR] gewährt werden können, bietet die zusätzliche Möglichkeit, auch solche Betriebe zu unterstützen. Es muss jedoch klar sein, dass De-minimis-Beihilfen größere, krisenbedingte wirtschaftliche Probleme nicht lösen können. Umfangreichere Beihilfen müssen daher anhand einer Rahmenregelung für staatliche Beihilfen gewährt werden, die die Kontrolle durch die Kommission gewährleistet und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.

(118)

Es dürfte klar sein, dass die geltende Regelung für staatliche Beihilfen allein kein optimales Krisenmanagement gewährleisten oder ersetzen kann. Staatliche Beihilfen können das Krisenmanagement unter bestimmten Umständen lediglich erleichtern. Eine Krisensituation kann über Nacht eintreten und rasches Handeln erfordern. Effektives Krisenmanagement setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten frühzeitig darüber nachdenken, welche Arten staatlicher Beihilfen im Krisenfall bereitgestellt werden. Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die unterschiedlichen Möglichkeiten staatlicher Beihilfen zu prüfen und Beihilferegelungen rechtzeitig festzulegen, damit sie in akuten Problemfällen sofort greifen können. Sonst können nämlich die erforderliche Festlegung einer Entschädigungsregelung, ihre Mitteilung und der Antrag auf Genehmigung durch die Kommission zu viel wertvolle Zeit in Anspruch nehmen, bevor die Hilfe denjenigen zugute kommt, die sie am dringendsten benötigen.

V.B.   Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder landwirtschaftlicher Betriebsmittel

V.B.1.   Allgemeines

(119)

Um der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken, hält die Kommission es für wichtig, dass Beihilfen zugunsten von Betrieben, denen Schäden entstanden sind, die die landwirtschaftliche Erzeugung beeinträchtigen, so schnell wie möglich nach Schadenseintritt gewährt werden. Werden Beihilfen erst mehrere Jahre nach dem Schadenseintritt gezahlt, so besteht die Gefahr, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Beihilfen denen von Betriebsbeihilfen entsprechen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Beihilfen nachträglich als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden. In Ermangelung eines speziellen Rechtfertigungsgrundes, wie Art und Ausmaß des Ereignisses oder verzögerter Schadenseintritt oder Dauerschaden, wird die Kommission daher weder Beihilfevorhaben, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses vorgeschlagen werden, noch Beihilfen genehmigen, die mehr als vier Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt werden sollen.

V.B.2.   Beihilfen zur Wiedergutmachung von durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden

(120)

Dieses Unterkapitel betrifft den gesamten Agrarsektor.

(121)

Da die im Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt (30). Die Kommission ist bisher der Auffassung gewesen, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission künftig Beihilferegelungen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen, sofern diese genau bestimmt werden können.

(122)

Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und -brände gelten lassen, die umfangreiche Verluste verursachen. Andererseits hat die Kommission jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den die übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Im Allgemeinen erkennt die Kommission auch nicht das Auftreten einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis an. In einem Fall allerdings hat sie eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwer vorhersehbar sind, wird die Kommission unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags auch weiterhin fallweise prüfen.

(123)

Sobald erwiesen ist, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission als Ausgleich für Sachschäden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. Entschädigungen sollten möglichst auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet werden. Um Überkompensierungen zu vermeiden, sind zu erwartende Zahlungen, beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen, vom Beihilfebetrag abzuziehen. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel entstanden sind, vorausgesetzt, es kommt nicht zur Überkompensierung. In allen Fällen gilt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen direkten Zusammenhang zwischen dem durch das außergewöhnliche Ereignis hervorgerufenen Schaden und der staatlichen Beihilfe nachweisen müssen und dass der den betreffenden Erzeugern entstandene Schaden so genau wie möglich bewertet werden muss.

V.B.3.   Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Wetterunbilden

(124)

Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärerzeugung (Landwirte).

V.B.3.1.   Analyse

(125)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Die Kommission hat stets die Auffassung vertreten, dass Wetterunbilden wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags angesehen werden können. Da die landwirtschaftliche Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel durch solche Vorkommnisse jedoch Schaden nehmen können, können letztere Naturkatastrophen gleichgestellt werden, wenn das Schadensniveau eine bestimmte Schwelle der normalen Erzeugung erreicht. Entschädigungen für Verluste infolge derart gleichgestellter Naturereignisse fördern die Entwicklung des Agrarsektors und sollten auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe) des Vertrags genehmigt werden.

b)

Entgegen der bisherigen Praxis der Kommission sollte für alle Gebiete eine einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Erzeugung festgesetzt werden. Anstatt für benachteiligte Gebiete ein niedrigeres Schadensniveau festzulegen, scheint es angemessener, der Wirtschaftsschwäche von Landwirten in den betroffenen Regionen durch einen höheren Entschädigungshöchstsatz Rechnung zu tragen.

c)

Da die landwirtschaftliche Erzeugung von Natur aus recht unterschiedlich ist, kann mit Hilfe einer solchen Mindestschadensschwelle auch gewährleistet werden, dass Wetterunbilden nicht als Vorwand für die Auszahlung von Betriebsbeihilfen dienen. Um zu gewährleisten, dass ein solcher Mindestschaden tatsächlich vorliegt, und entgegen der bisherigen Praxis sollte die Mindestschadensschwelle bei mehrjährigen Kulturen wie Obstbäumen bereits im ersten Jahr erreicht sein und sich nicht erst über mehrere Jahre hinweg entwickeln.

d)

War die Mindestschadensschwelle erreicht, so hatte die Kommission bisher akzeptiert, dass Entschädigungen auch für die ersten 30 % der Verluste gezahlt werden. Diese Regelung hat zu dem paradoxen Ergebnis geführt, dass Landwirte in normalen Gebieten mit Verlusten in Höhe von 29 % überhaupt nicht entschädigt wurden, während Landwirte mit Verlusten von 30 % Entschädigungen in Höhe von 30 % erhalten konnten. Diese Regelung dürfte Landwirte kaum dazu anregen, alles zu tun, um Schäden zu begrenzen. Im Gegenteil, es besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, die Mindestschadensschwelle zu erreichen, um Entschädigungsgelder zu erhalten. Dem sollte durch die Einführung einer Regel entgegengewirkt werden, wonach ein bestimmter Anteil der Schadenskosten stets vom Landwirt selbst zu tragen ist.

e)

Um das Risikomanagement weiter zu verbessern, sollten Landwirte ermutigt werden, wann immer möglich Versicherungspolicen abzuschließen. Daher sollten ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft Entschädigungen für Verluste infolge von Wetterunbilden für Landwirte, die sich für das betreffende Erzeugnis nicht versichert haben, gekürzt werden. Nur wenn ein Mitgliedstaat zufrieden stellend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen des Landwirts eine erschwingliche Versicherung für ein bestimmtes Naturereignis oder Erzeugnis nicht existiert, sollte die Kommission von dieser Verpflichtung absehen.

f)

In bestimmten Teilen der Gemeinschaft könnte die landwirtschaftliche Erzeugung zunehmend von Wasserknappheit gekennzeichnet sein. Landwirte und Mitgliedstaaten müssen aktiv zu einer guten Wasserwirtschaft beitragen, um das Dürrerisiko zu mindern. In Mitgliedstaaten, die Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Landwirtschaft nicht umfassend umgesetzt haben und die nicht dafür Sorge tragen, dass die Kosten der für die Landwirtschaft erbrachten Wasserdienstdienstleistungen vollständig gedeckt sind, sollte daher kein Ausgleich für Dürreschäden gewährt werden dürfen.

g)

Wie bisher sollten Entschädigungen für Verluste infolge von Wetterunbilden auf die Primärerzeugung (Landwirte) begrenzt werden. Für Betriebe im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten Wetterunbilden als normales Betriebsrisiko. Gelangen diese Unternehmen aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so können sie im Rahmen von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterstützt werden.

h)

Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements sollte die Kommission entgegen ihrer bisherigen Praxis auch Beihilferegelungen genehmigen, ohne dass die vorgenannten Schäden vorab nachgewiesen werden müssen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch verpflichtet werden, die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse in Jahresberichten angemessen zu dokumentieren.

V.B.3.2.   Regelung

(126)

Die Kommission erklärt Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Wetterunbilden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 11 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(127)

Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch Wetterunbilden entstanden sind, bewerten kann, sollten bei der Mitteilung der Vorhaben auch entsprechende meteorologische Daten vorgelegt werden. Diese Informationen können auch nachträglich in Jahresberichten im Sinne des letzten Satzes von [Artikel 20 Absatz 3 der künftigen Freistellungsverordnung] übermittelt werden.

(128)

Die Kommission genehmigt auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf Rekorderträgen beruhen. Wenn ein weites Gebiet in gleichem Maße von den widrigen Witterungsverhältnissen betroffen ist, kann bei den Beihilfezahlungen vom durchschnittlichen Schaden ausgegangen werden, sofern sie repräsentativ sind und kein Empfänger überhöhte Ausgleichszahlungen erhält.

(129)

Grundsätzlich dürfen die unter dieses Unterkapitel fallenden Beihilfen nur Landwirten bzw. der Erzeugergemeinschaft gewährt werden, der der betreffende Landwirt angehört. Der Beihilfebetrag sollte nicht über dem Verlust liegen, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist.

(130)

Für nach dem 1. Januar 2010 entstehende Verluste weicht die Kommission nur von der Bedingung gemäß [Artikel 11 Absatz 8 der künftigen Freistellungsverordnung] ab, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimagefahren abgeschlossen werden konnte.

V.B.4.   Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten

(131)

Dieses Unterkapitel betrifft nur Beihilfen für die Primärerzeugung (Landwirte). Angesichts der noch laufenden umfassenden Bewertung und Überprüfung der Gemeinschafts-Politik für Entschädigungen im Falle von Tierseuchen wird es jedoch notwendig sein, das betreffende Unterkapitel zu überprüfen, sobald die Bewertungsergebnisse vorliegen.

V.B.4.1.   Analyse

(132)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Erleidet ein Landwirt Tierverluste aufgrund einer Tierseuche oder sind seine Kulturen von einer Pflanzenkrankheit befallen, so stellt dies in der Regel keine Naturkatastrophe bzw. kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Vertrags dar. In solchen Fällen kann die Kommission Beihilfen zur Entschädigung für die entstandenen Verluste und Beihilfen zur Vermeidung künftiger Verluste nur auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

b)

In Übereinstimmung mit den oben genannten Grundsätzen ist die Kommission der Ansicht, dass Beihilfen zur Entschädigung von Landwirte für Verluste, die durch Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten entstanden sind, nur im Rahmen eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Krankheit genehmigt werden können. Beihilfen, die Landwirte lediglich für entstandene Verluste entschädigen, ohne dass geeignete Schritte unternommen werden, um die Probleme an der Wurzel zu bekämpfen, sind als reine Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind. Daher wird die Kommission zur Bedingung machen, dass Gemeinschafts- oder staatliche Vorschriften in Form von Gesetzen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die betreffende Krankheit unter Kontrolle zu bringen, indem sie entweder Tilgungsmaßnahmen, insbesondere rechtsverbindliche Maßnahmen, aus denen sich Entschädigungsansprüche herleiten lassen, ergreifen oder zunächst ein Warnsystem einrichten, das gegebenenfalls an eine Beihilferegelung gekoppelt ist, um den Betroffenen einen Anreiz zu geben, freiwillig an präventiven Maßnahmen teilzunehmen (31). Entsprechend können nur Krankheiten, die für die Behörden von Belang sind, Gegenstand von Beihilfemaßnahmen sein, und nicht etwa Maßnahmen, für die die Landwirte nach allgemeinem Ermessen selbst die Verantwortung übernehmen müssen.

c)

Die Beihilfemaßnahmen sollten

i)

entweder der Vorbeugung dienen, indem sie Reihenuntersuchungen oder Analysen, die Vernichtung von krankheitsübertragenden Schädlingen, Präventivimpfungen für Tiere bzw. prophylaktische Behandlungen von Kulturpflanzen sowie die Präventivschlachtungen von Nutztieren oder die präventive Vernichtung von Kulturen zur Auflage machen, oder

ii)

Entschädigungscharakter haben, soweit auf Weisung oder Empfehlung der Behörden infizierte Bestände geschlachtet bzw. infizierte Kulturen vernichtet werden oder aber infolge der von der zuständigen Behörde angeordneten oder empfohlenen Impfungen oder sonstigen Maßnahmen verenden bzw. absterben, oder

iii)

Vorbeugung und Entschädigung miteinander verbinden, indem die Gewährung der Beihilfe zur Entschädigung der Verluste, die infolge von Krankheiten entstanden sind, an die Bedingung geknüpft wird, dass die Begünstigten sich verpflichten, künftig die von den Behörden festgelegten, zweckdienlichen Präventivmaßnahmen durchzuführen.

d)

Im Interesse eines besseren Risikomanagements sollte berücksichtigt werden, ob das Verhalten des Landwirts (z. B. die Wahl der Produktionsmethode) die Seuchengefahr verstärkt hat.

e)

Entschädigungen für Verluste infolge von Tier- und Pflanzenkrankheiten sollten wie bisher auf die Primärerzeugung (Landwirte) begrenzt werden. Für Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ist die Auswirkung derartiger Krankheiten auf den Betriebsablauf als normales Betriebsrisiko zu werten. Geraten diese Betriebe infolge der Auswirkungen von Tier- oder Pflanzenkrankheiten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, so können sie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. Die Einbeziehung von im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in die De-minimis-Verordnung für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen und die dadurch möglich werdende finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu [200 000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum] bietet ein zusätzliches Instrument zur Stützung dieser Betriebe.

f)

In Bezug auf Beihilfen für TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie)-Tests wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

i)

Die Tests dienen dazu, die Ausbreitung von TSE zu verhindern, da diese Krankheit unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchergesundheitsschutzes besonders besorgniserregend ist;

ii)

aufgrund der unterschiedlichen Beihilfesätze besteht zumindest in Bezug auf Schlachttiere die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen. Die meisten Mitgliedstaaten gewähren jedoch Beihilfen in irgendeiner Form. Die Kosten von TSE-Tests sind weiterhin von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken, die durch Beihilfen für TSE-Tests von zum Verzehr bestimmten Schlachttieren hervorgerufen werden könnten, und um die Suche nach kostengünstigen Tests zu fördern, sollte die Beihilfe auf 40 EUR begrenzt werden, was ungefähr dem Preis des derzeit günstigsten, in der Gemeinschaft angebotenen Tests entspricht;

iii)

es besteht die Gefahr, dass Landwirte, die die Kosten für Falltiere selbst tragen müssen, versuchen könnten, Kontrollen durch die illegale Beseitigung der Tierkörper zu umgehen, und auf diese Weise die Statistiken verfälschen und Gesundheitsrisiken hervorrufen;

iv)

bei Tieren von geringem Marktwert, wie z. B. Schafen und Ziegen, können die Kosten für den TSE-Test den Wert des Tieres übersteigen. Wenn Eigentümer die Kosten für diese Tests selbst zahlen müssen, besteht die Gefahr, dass diese Tiere ungetestet in den Handel kommen, was die Statistik ebenfalls verfälscht;

v)

die von solchen Beihilfen ausgehende Gefahr der Wettbewerbsverzerrung dürfte bei Falltieren und geringerwertigen Tieren niedriger einzustufen sein als bei Schlachtrindern.

g)

In Bezug auf Beihilfen für Falltiere wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

i)

Falltiere sind in der Tierhaltung durchaus üblich und deshalb als Teil der normalen Erzeugungskosten zu betrachten;

ii)

nach dem „Verursacherprinzip“ (32) liegt die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung von Falltieren beim Erzeuger, der auch die Kosten der Beseitigung trägt;

iii)

die Gewährung von Beihilfen für die Abfallbeseitigung könnte in Widerspruch zu dem in der Landwirtschaft angewandten Grundsatz stehen, dass Beihilfen nur für ein Verhalten gewährt werden sollten, das über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgeht. Nach geltendem Gemeinschaftsrecht, das Bestandteil der guten landwirtschaftlichen Praxis ist, müssen Tierkörper ordnungsgemäß beseitigt werden;

iv)

die Beseitigung von Falltieren kann hohe Kosten verursachen, insbesondere dann, wenn Körper von schweren Tieren wie Rindern oder Pferden aus weit abgelegenen Betrieben entfernt werden müssen;

v)

es lässt sich nur schwer kontrollieren, was Landwirte mit Tierkörpern tun. Es besteht die Gefahr, dass Tierkörper vorschriftswidrig beseitigt werden, wodurch ernsthafte Gesundheitsrisiken entstehen;

vi)

die unkontrollierte Beseitigung von Tierkörpern, die eigentlich auf TSE getestet werden müssten, mit dem Ziel, Testkosten zu vermeiden, ist nicht zuletzt deshalb bedenklich, weil genau diese Tiere getestet werden müssten, um zuverlässige statistische Daten über TSE zu sichern;

vii)

die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen infolge staatlicher Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren wird als relativ gering eingestuft;

viii)

staatliche Beihilfen sollten nur für Falltiere in landwirtschaftlichen Betrieben genehmigt werden, nicht jedoch für Tiere auf anderen Produktionsstufen wie z. B. in Schlachthöfen, in denen sich die ordnungsgemäße Beseitigung besser kontrollieren lässt;

ix)

soweit Tiere auf Anordnung der Behörden aus gesundheitlichen Gründen gekeult werden müssen, sollten Entschädigungen des Landwirts weiterhin auf der Grundlage der in Unterkapitel V.B.4 ausgeführten allgemeinen Regeln für Entschädigungen für Verluste infolge von Tierseuchen geprüft und genehmigt werden. Was TSE anbelangt, so sind nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (33)„die Eigentümer ... für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c getötet bzw. beseitigt wurden, unverzüglich zu entschädigen“.

h)

In Bezug auf Beihilfen für Schlachtabfälle wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

i)

Schlachtabfälle sind alle in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder Metzgereibetrieben anfallenden Abfälle, einschließlich und insbesondere tierische Nebenprodukte der Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (34).

ii)

Die Entfernung und Beseitigung von Schlachtabfällen stellen für Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe (und ihre Kunden, sofern ihnen die Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden) einen erheblichen Kostenfaktor dar;

iii)

nach dem „Verursacherprinzip“ liegt die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Entfernung der Abfälle beim Erzeuger, der auch die Kosten der Beseitigung zu tragen hat;

iv)

die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Beseitigung von Schlachtabfällen kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen;

v)

Kontrollen dürften im Normalfall die ordnungsgemäße Behandlung von Schlachtabfällen gewährleisten;

vi)

die meisten Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass die Kosten der Entfernung der Schlachtabfälle von den Marktteilnehmern getragen werden sollten, die sie verursacht haben;

vii)

deshalb wäre es sinnvoll, alle Kosten der Beseitigung von Schlachtabfällen bzw. alle sonstigen Betriebskosten von Schlachthöfen grundsätzlich von Regelungen für staatliche Beihilfen auszuschließen. Staatliche Beihilfen für Investitionen in die Schlachtabfallbeseitigung werden im Rahmen der einschlägigen Regelung für Investitionsbeihilfen geprüft;

V.B.4.2.   Regelung

(133)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 10 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(134)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Durchführung von TSE-Tests und zur Beseitigung von Falltieren als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 16 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(135)

Was Falltiere und Schlachtabfälle anbelangt, so werden folgende staatliche Beihilfen von der Kommission nicht genehmigt:

a)

Beihilfen zur Beseitigung von Falltieren zugunsten von Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung tätig sind;

b)

Beihilfen zur Deckung der Kosten der Beseitigung von Schlachtabfällen, die nach dem Inkrafttreten dieser Rahmenregelung anfallen.

(136)

Werden Beihilfen im Rahmen von gemeinschaftlichen und/oder nationalen und/oder regionalen Regelungen gewährt, so ist der Kommission nachzuweisen, dass auch bei Kumulierung verschiedener Beihilfen keine Möglichkeit der Überkompensierung besteht. Wurde eine Gemeinschaftsbeihilfe genehmigt, so sind Datum und Bezugsnummer der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission anzugeben.

(137)

Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen dieser Art nur, wenn sie Landwirten zugute kommen.

V.B.5.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

(138)

Dieses Unterkapitel betrifft nur die Primärerzeugung (Landwirte).

V.B.5.1.   Analyse

(139)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

In vielen Fällen erweist sich eine Versicherungspolice als das beste Instrument für ein gutes Risiko- und Krisenmanagement. Aus diesem Grunde und auch angesichts der oft geringen Finanzierungsmöglichkeiten für Landwirte befürwortet die Kommission staatliche Beihilfen zu Versicherungen zugunsten der Primärerzeugung (Landwirte).

b)

Großbetriebe und Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, sollten in der Lage sein, ihre Versicherungskosten selbst zu tragen. Für diese Unternehmen sollten daher keine staatlichen Beihilfen für Versicherungsprämien genehmigt werden.

c)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, Versicherungen gegen Tier- oder Pflanzenkrankheiten und Versicherungen gegen Katastrophenfälle und ähnliche Ereignisse zu kombinieren. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, auch bei Vorliegen von Tier- und Pflanzenkrankheiten allein staatliche Beihilfen zu gewähren. Allerdings sollten die Beihilfehöchstsätze auf der Grundlage des(r) gedeckten Risikos nach wie vor gestaffelt werden.

V.B.5.2.   Regelung

(140)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 12 der künftigen Freistellungsverordnung] insgesamt erfüllt sind.

(141)

Die Kommission wird weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse fallweise prüfen; dies gilt vor allem für Rückversicherungen und andere Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Erzeugern in Gebieten mit besonders hohem Risiko.

(142)

Staatliche Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten von Großbetrieben und Unternehmen, die im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden von der Kommission nicht genehmigt.

V.C.   Beihilfen zur Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten.

V.C.1.   Analyse

(143)

Die Kommission befürwortet Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten im Agrarsektor, sofern sie mit etwaigen Gemeinschaftsregelungen zur Verringerung der Produktionskapazität übereinstimmen und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe muss im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors gewährt werden;

b)

der Begünstigte hat eine Gegenleistung zu erbringen;

c)

es ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird;

d)

es darf nicht zu einer Überkompensierung des Produktionswertverlusts und des zukünftigen Einkommensverlustes kommen.

V.C.2.   Regelung

(144)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe muss nachweislich im Interesse des gesamten Sektors liegen. Gibt es keine Überschusskapazitäten und ist klar, dass Kapazitäten, die alle geltenden Normen erfüllen und die ansonsten nicht stillgelegt würden, aus Gründen der Tier- oder Humangesundheit bzw. aus Hygiene- oder Umweltgründen, beispielsweise zur Verringerung der Gesamtbesatzdichte, abgebaut werden, so gilt der Nachweis, dass diese Bedingung erfüllt ist, als erbracht.

b)

In anderen Fällen sollten Beihilfen für die Stilllegung von Produktionskapazitäten nur in Sektoren gewährt werden, in denen entweder auf regionaler oder nationaler Ebene eine deutliche Überkapazität besteht. In solchen Fällen kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Marktkräfte letztendlich die erforderlichen Strukturanpassungen herbeiführen werden. Daher können Beihilfen für den Abbau von Kapazitäten nur genehmigt werden, wenn sie im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Sektors mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben vorgesehen sind. Die Kommission genehmigt künftig keine Beihilfevorhaben mit unbefristeter Laufzeit mehr, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die erforderlichen Anpassungen dadurch verzögern.

c)

Im Interesse einer zügigen Wirkung auf den Markt sollte die Laufzeit von Beihilferegelungen, die auf den Abbau von Überkapazitäten ausgerichtet sind, in der Regel auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, die für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge erforderlich sind, und auf weitere zwölf Monate für die Stilllegung als solche begrenzt werden.

d)

Die Kommission behält sich das Recht vor, die Genehmigung von Beihilfen dieser Art von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen.

e)

Es dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen würden. Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft.

f)

Der Beihilfebegünstigte muss eine angemessene Gegenleistung erbringen. Diese besteht üblicherweise in dem endgültigen und unwiderruflichen Beschluss, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Dies bedeutet, dass die Produktionskapazität entweder von dem betreffenden Unternehmen vollständig stillgelegt wird oder — im Falle eines Unternehmens mit mehreren Produktionsstätten — dass eine bestimmte Produktionsstätte stillgelegt wird. Der Begünstigte muss sich rechtlich dazu verpflichten, dass die Stilllegung endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlage gebunden.

g)

Nur Landwirte, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für die Teilnahme an Kapazitätsstilllegungsregelungen in Frage. In Fällen, in denen die Produktionskapazitäten bereits endgültig stillgelegt wurden oder in denen eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, hat der Begünstigte ja keine Gegenleistung zu erbringen, und wird die Beihilfe unter Umständen nicht gewährt.

h)

Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen offene Nutzflächen oder Obstplantagen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich so aufgeforstet werden, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Alternativ können offene Nutzflächen oder Obstplantagen 15 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder verwendet werden. Bis dahin sind diese Nutzflächen oder Obstplantagen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und einschlägiger Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EWG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (35) fallen, erfolgt in Einklang mit Artikel 3 dieser Richtlinie, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

i)

Um sicherzustellen, dass die verfügbaren öffentlichen Gelder eine größtmögliche Wirkung auf bestehende Produktionskapazitäten zeitigen, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass nur Unternehmen, die verbindliche Mindestnormen erfüllen, für die staatliche Unterstützung in Frage kommen, und dass Unternehmen, die diese Normen nicht erfüllen und die ihre Produktion sowieso einstellen müssten, ausgeschlossen werden.

j)

Es muss ausgeschlossen werden können, dass diese Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. Befindet sich der Beihilfebegünstigte in finanziellen Schwierigkeiten, so wird das Beihilfevorhaben auf der Grundlage der Gemeinschaftsleitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet.

k)

Die Beihilfen sollten allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors unter gleichen Bedingungen zugänglich sein. Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes System in Form von Aufforderungen zur Interessenbekundung einführen, wonach alle potenziell interessierten Erzeuger öffentlich zur Teilnahme aufgefordert würden. Gleichzeitig sollte die Regelung so verwaltet werden, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder konzertierte Aktionen zwischen den betroffenen Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden.

l)

Der Betrag der Beihilfe sollte strikt auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten — gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert — zuzüglich einer Anreizzahlung begrenzt werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf. Entschädigungen können auch zur Deckung der Kosten für den Abbau der Produktionskapazität und der Kosten der Wiederaufforstung gewährt werden. Beihilfen können jedoch auch gezahlt werden, um die aus der Umsetzung der Beihilferegelung entstehenden verbindlichen Sozialkosten auszugleichen.

m)

Da das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen darin besteht, den betreffenden Sektor zum letztendlichen Nutzen derjenigen Marktteilnehmer umzustrukturieren, die in diesem Sektor aktiv bleiben, und um der möglichen Gefahr der Wettbewerbsverzerrung und Überkompensierung aus dem Weg zu gehen, hält die Kommission es für erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Kosten dieser Beihilfen aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden sollten. Dies bedeutet, dass der Sektor eine Bargeldleistung von mindestens 50 % der bei der Durchführung der Regelung tatsächlich anfallenden öffentlichen Ausgaben erbringen muss. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Kapazitäten aus gesundheitlichen oder ökologischen Gründen stillgelegt werden.

n)

Mitgliedstaaten, die eine Regelung zur Stilllegung von Kapazitäten einführen, verpflichten sich, in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätenabbau in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten zu gewähren.

V.D.   Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

(145)

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden nach den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (36) geprüft.

VI.   ANDERE ARTEN VON BEIHILFEN

VI.A.   Beschäftigungsbeihilfen

VI.A.1.   Analyse

(146)

Seit 2002 fallen Beschäftigungsbeihilfen im Agrarsektor unter die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (37), die kohärente Rahmenvorschriften für derartige Beihilfen enthält. Beschäftigungsbeihilfen, die auf den Agrarsektor begrenzt sind, jedoch alle anderen Bedingungen der genannten Verordnung erfüllen, sind nicht freigestellt. Aufgrund der Besonderheiten des Agrarsektors und insbesondere der Primärerzeugung liegt es möglicherweise im Interesse der Mitgliedstaaten, spezifische Beschäftigungsbeihilfen für die Landwirtschaft einzuführen. Solange diese Beihilfen dem gesamten Agrarsektor zur Verfügung stehen und nicht auf bestimmte Erzeugnisse begrenzt sind, dürften die Vorteile dieser Unterstützung das Risiko etwaiger Wettbewerbsverzerrungen aufwiegen.

VI.A.2.   Regelung

(147)

Die Kommission erklärt staatliche Beschäftigungsbeihilfen für den Agrarsektor als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 1 und 2 sowie der Artikel 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 insgesamt erfüllt sind. Auf den Agrarsektor begrenzte Beihilfen werden unter denselben Bedingungen genehmigt.

VI.B.   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

(148)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für den Agrarsektor werden nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (38) geprüft; dabei wird auch der Möglichkeit zusätzlicher Forschungsbeihilfen für den Agrarsektor Rechnung getragen.

VI.C.   Horizontale Beihilfeinstrumente für den Agrarsektor

(149)

Vollständigkeitshalber sollte darauf hingewiesen werden, dass neben den vorgenannten Beihilfeinstrumenten und -vorschriften für die Definition von Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag insbesondere auch folgende Regeln auf den Agrarsektor Anwendung finden:

a)

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (39),

b)

Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (40),

c)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (41),

d)

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (42),

e)

Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (43),

f)

Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (44),

g)

Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (45),

h)

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (46),

i)

Anwendung der Artikel 92 und 93 [jetzt 87 und 88] des Vertrags auf Beteiligungen der öffentlichen Hand (47).

(150)

Wenn eines dieser Beihilfeinstrumente überprüft wird, beabsichtigt die Kommission, ihre Politik zur Einbeziehung der Landwirtschaft beizubehalten, es sei denn, triftige Gründe machen eine besondere Behandlung des Agrarsektors erforderlich.

(151)

Was die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags auf den Agrarsektor anbelangt, so sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission stets der Auffassung war, dass Unternehmen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags und unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, nicht als Unternehmen betrachtet werden können, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags betraut sind (48).

VI.D.   Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

VI.D.1.   Analyse

(152)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Als „Werbung“ im Sinne dieses Unterkapitels gilt jede Aktion, die darauf ausgerichtet ist, Marktteilnehmer bzw. Verbraucher zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses anzuregen. Sie umfasst auch sämtliches Material, das mit derselben Absicht direkt an Verbraucher verteilt wird, einschließlich Werbemaßnahmen, die sich am Verkaufsort an den Verbraucher richten.

b)

Andererseits gelten Aktionen zur Absatzförderung im Sinne der öffentlichen Verbreitung wissenschaftlicher Informationen, die Veranstaltung von Messen oder Ausstellungen und die Teilnahme an diesen und ähnlichen PR-Maßnahmen, einschließlich Umfragen und Marktforschung, nicht als Werbung. Sind Ausgaben an einer anderen Stelle in dieser Rahmenregelung und insbesondere in Unterkapitel IV.K als zuschussfähig aufgelistet, so finden die Bestimmungen des jeweiligen Unterkapitels Anwendung. In diesem Zusammenhang gelten Tätigkeiten zur Veranstaltung von und Teilnahme an Foren für den Informationsaustausch zwischen Unternehmen, Konkurrenzunternehmen, Ausstellungen und Messen sowie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Fakten über Qualitätsregelungen nicht als Werbung, sondern vielmehr als technische Unterstützung.

c)

Die Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Vorzüge eines Lebensmittels (z. B. Obst), mit denen die Verbraucher nicht zum Erwerb des Erzeugnisses verleitet werden sollen, gilt nicht als Werbung, weil Erzeuger durch diese Aussage nicht unmittelbar begünstigt werden.

d)

Normalerweise sollten Erzeuger und Händler die Kosten für Werbemaßnahmen im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit selbst tragen. Wenn also Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche Produkte nicht als Betriebsbeihilfen, sondern gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sollten sie den Handel nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern.

e)

Auf mittlere und lange Sicht honorieren Verbraucher Produkte von gleichbleibend hoher Qualität. Daher ist die Werbung für Qualitätskontrollprogramme zur Erzielung eines gleichbleibend hohen Qualitätsniveaus geeignet, das Vertrauen der Verbraucher in die gemeinschaftliche Agrarproduktion zu erhöhen, die landwirtschaftlichen Einkommen zu verbessern und somit die Entwicklung des Sektors insgesamt zu fördern. Außerdem weisen Qualitätsprodukte spezifische Merkmale auf, über die ähnliche Erzeugnisse nicht verfügen. Die Werbung für diese Merkmale ist für den Verbraucher nicht irreführend und dürfte zudem die Entwicklung des Sektors begünstigen. Aus diesen Gründen sollten Beihilfen nicht wie bisher auf der Grundlage einer Reihe von positiven Kriterien verteilt werden, sondern auf Werbekampagnen für Qualitätserzeugnisse konzentriert werden, d. h. auf Produkte, die die Kriterien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen.

f)

Was den Verweis auf die Herkunft von Erzeugnissen anbelangt, so genehmigt die Kommission seit mehreren Jahren bestimmte Arten von Beihilfe für die Werbung zugunsten landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass Werbekampagnen sehr oft darauf abzielen, die Präferenzen einheimischer Verbraucher für Erzeugnisse aus demselben Mitgliedstaat zu konsolidieren, weshalb Beihilfen zugunsten dieser Produkte nicht mit dem Vertrag vereinbar sind.

g)

Wenn ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein anderes Produkt oder ein Lebensmittel aufgrund seines geografischen Ursprungs besondere Eigenschaften aufweist, ist es für den Erzeuger des Produkts oder des Lebensmittels möglich, über die zuständige Behörde des Mitgliedstaates eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) zu beantragen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (49) auf Gemeinschaftsebene eingetragen wird. Mit dem Eintrag erkennt die Gemeinschaft an, dass zwischen den spezifischen Eigenschaften des betreffenden Produkts und seinem geografischen Ursprung ein enger Zusammenhang besteht. In solchen Fällen steht das gemeinsame Interesse der Gewährung von Beihilfen zugunsten der Werbung unter Hinweis auf den Ursprung des Produkts nicht entgegen, sofern der Hinweis auf den Ursprung exakt mit demjenigen übereinstimmt, der auf Gemeinschaftsebene eingetragen wurde. Dies trifft auch auf andere Ursprungsbezeichnungen zu, die durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geschützt sind, wie z. B. auf Weine bestimmter Anbaugebiete gemäß den Artikeln 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. (50)

h)

In der Vergangenheit hat die Kommission staatliche Beihilfen für die Einführung von Gütezeichen in der Startphase genehmigt, soweit gerechtfertigte Gründe vorlagen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Beihilfen zugunsten der Werbung für Erzeugnisse mit Gütezeichen und Ursprungsbezeichnung sowohl auf dem heimischen Markt als auch auf dem Markt anderer Mitgliedstaaten beibehalten werden können, sofern die Ursprungsbezeichnung in der Werbebotschaft untergeordneten Charakter hat, da dieser Unterordnungswert Verstöße gegen Artikel 28 des Vertrags verhindern dürfte.

i)

Staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen zugunsten von Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen stellen ein unmittelbares Wettbewerbsrisiko dar und sind für die Entwicklung des Sektors als Ganzem nicht von anhaltendem Nutzen. Sie sollten daher verboten werden.

j)

Um für staatliche Beihilfen in Frage zu kommen, müssen Werbekampagnen den allgemeinen Vorschriften für Werbemaßnahmen genügen, die in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Demnach muss jede aus staatlichen Mitteln finanzierte Werbekampagne für Lebensmittel den Vorschriften von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (51) entsprechen ebenso wie den spezifischen Etikettierungsvorschriften, die für verschiedene Erzeugnisse (wie Wein, Molkereiprodukte, Eier und Geflügel) festgelegt wurden.

k)

Als Direktempfänger sollte der betreffende Sektor mindestens 50 % der Kosten von Werbekampagnen selber tragen.

l)

Ist die Werbung jedoch generischer Art und als solche für den gesamten Agrarsektor profitabel, so könnte der Beihilfesatz bis zu 100 % betragen.

m)

Angesichts der möglichen Auswirkungen groß angelegter Werbekampagnen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft sollte vorgeschrieben werden, dass die Kommission im Voraus über Werbemaßnahmen, einschließlich der unter eine existierende Beihilferegelung fallenden Maßnahmen, zu informieren ist.

n)

Staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen in Drittländern stellen das Funktionieren des Binnenmarktes normalerweise nicht in Frage. Sie können sich jedoch auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auswirken, insbesondere wenn die Werbung zum Schaden von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten genutzt wird.

o)

Die Kommission hat bisher nur wenig Erfahrung mit staatlichen Beihilfen für Werbemaßnahmen in Drittländern. Daher lassen sich ausführliche Kriterien für die Bewertung derartiger Beihilfen nur schwer festlegen. Die Rahmenregelung für Beihilfen zu Werbemaßnahmen in Drittländern (Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (52) wäre jedoch ein angemessener Bezugsrahmen für die Prüfung dieser Beihilfen.

VI.D.2.   Regelung

(153)

Staatliche Beihilfen für Werbekampagnen innerhalb der Gemeinschaft werden von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Werbekampagne betrifft Qualitätserzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, die die Kriterien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen (geschützte Ursprungsbezeichungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder andere gemeinschaftsrechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen) oder nationale oder regionale Gütezeichen;

b)

die Werbekampagne ist nicht direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet;

c)

die Werbekampagne steht im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG sowie gegebenenfalls den spezifischen Etikettierungsvorschriften (vgl. Nummer 152 Buchstabe j);

(154)

Soweit die Werbekampagne gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen betrifft, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau den Hinweisen entspricht, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden.

(155)

Im Falle nationaler oder regionaler Gütezeichen kann der Ursprung der Erzeugnisse als Werbebotschaft mit untergeordneten Charakter angegeben werden. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellt, wird die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung beziehen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielt) beziehen, berücksichtigen.

(156)

Der Satz der Direktbeihilfe darf 50 % nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Form des Beitrags, kann der Beihilfesatz auf 100 % erhöht werden.

(157)

Darüber hinaus werden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % zugunsten von Werbemaßnahmen als mit dem Vertrag vereinbar erklärt, wenn sie generischer Art sind und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommen. In dieser Werbung darf in keiner Form auf den Erzeugnisursprung verwiesen werden. Die Werbemaßnahmen können von Erzeugergemeinschaften oder anderen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden.

(158)

Werbemaßnahmen mit einem Jahresbudget von über 5 Mio. EUR sind einzeln mitzuteilen.

(159)

Die Kommission prüft und genehmigt staatliche Beihilfen zugunsten von Werbemaßnahmen in Drittländern, die mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar sind, wenn sie mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 in Einklang stehen. Staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen,

a)

die spezifischen Unternehmen gewährt werden,

b)

bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährden oder diese Erzeugnisse abwerten, werden von der Kommission jedoch nicht als mit dem Vertrag vereinbar erklärt.

VI.E.   Beihilfen in Form subventionierter Darlehen mit kurzer Laufzeit

VI.E.1.   Analyse

(160)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Bisher hat die Kommission staatliche Beihilfen für Darlehen mit kurzer Laufzeit (53) genehmigt. Die Kosten dieser Darlehen sind eigentlich Betriebskosten, die der Sektor selbst tragen sollte — wie dies auch in allen anderen Sektoren der Fall ist.

b)

Darüber hinaus hat diese Stützungsmaßnahme die Regeln für staatliche Beihilfen noch komplexer gemacht und trägt der allgemeinen Forderung nach einem vereinfachten System in keiner Weise Rechnung.

c)

Mit der „De-minimis“-Regelung für den Agrarsektor wird ein einfaches und dezentralisiertes System eingeführt, dass es Mitgliedstaaten, die dies wünschen, ermöglicht, Kleinerzeuger auch weiterhin zu unterstützen.

d)

Staatliche Beihilfen für Darlehen mit kurzer Laufzeit sollten daher von der Kommission nicht länger genehmigt werden.

VI.E.2.   Regelung

(161)

Staatliche Beihilfen für Darlehen mit kurzer Laufzeit werden von der Kommission als nicht mit dem Vertrag vereinbar erklärt.

VI.F.   Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG

VI.F.1.   Analyse

(162)

Die Möglichkeit, Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen zu gewähren, ist im gemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrecht seit 1993 vorgesehen. Bisher ist noch keine deutliche Politik im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Regelung für staatliche Beihilfen festgelegt worden. Gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (54) können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuersatzdifferenzierungen und Erstattungen anwenden. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie können „Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen staatliche Beihilfen darstellen, die in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen sind“.

(163)

Die betreffenden Maßnahmen können aus folgenden Gründen staatliche Beihilfen darstellen: Sie können als aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahmen gelten, weil der Staat zu ihrer Durchführung Mittel aufwenden muss. Werden die Maßnahmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig durchgeführt, werden dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Arten von Erzeugnissen begünstigt. Sie können außerdem den Wettbewerb in empfindlichen Sektoren wie dem Agrarsektor, der durch sehr intensive Handelsströme gekennzeichnet ist, verzerren oder zu verzerren drohen.

(164)

Es müssen Vorschriften festgelegt werden, um die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags zu prüfen.

(165)

Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/96/EG gelten für die Erzeugnisse, die als Kraftstoff für Arbeiten in Landwirtschaft, Gartenbau und in der Forstwirtschaft verwendet werden, die in Tabelle B in Anhang I festgelegten Mindeststeuerbeträge.

(166)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, aber auch in der Forstwirtschaft verwendet werden. Der Artikel regelt ebenfalls, dass der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem 1. Januar 2008 prüft, ob die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags aufgehoben werden soll.

(167)

Die Kommission berücksichtigt diese Vorschriften bei der Ausarbeitung ihrer Regelung über die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen für die Primärproduktion im Landwirtschaftssektor, währenddessen sie aber sicherstellt, dass keine Steuersatzdifferenzierung in diesem Sektor vorgenommen wird. Wird eine Steuermaßnahme gemäß Artikel 8 und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG gleichermaßen im gesamten Sektor der Agrarerzeugung angewendet, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Maßnahme zur Entwicklung des Sektors beitragen kann. Die Kommission hat bisher nur Notifikationen für Steuerermäßigungen in Verbindung mit Motortreibstoffen für die Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor erhalten. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Ermäßigungen auf Mengen von Motortreibstoffen basieren, die tatsachlich in der Primärproduktion verbraucht werden (welche durch von den Landwirten vorgelegte Rechnungen untermauert werden sollten) und im Lichte der Kleinstruktur von Bauernhöfen in der Europäischen Union (mehr als 60 % der Bauernhöfe haben weniger als 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche), ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigt. Analog sollten daher Steuerermäßigungen für Energie und Elektrizität für Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor eher klein und daher nicht geeignet sein, Handelbedingungen nicht in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(168)

Es ist möglich, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG im Zusammenhang mit der Primärproduktion im landwirtschaftlichen Sektor vorschriftswidrige staatliche Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, Steuersatzdifferenzierungen und Erstattungen gewährt wurden. Wenn derartige Beihilfen die maßgeblichen Kriterien der Richtlinie erfüllten und innerhalb der Landwirtschaft keine Steuersatzdifferenzierungen vorgenommen wurden, sollten sie als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt werden.

VI.F.2.   Regelung

(169)

Die Anwendung von Mindeststeuerbeträgen gemäß Tabelle B in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG auf Erzeugnisse, die als Kraftstoff für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendet werden, wird als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, sofern innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird.

(170)

Die Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die landwirtschaftliche Primärerzeugung verwendet werden, wird bis 31. Dezember 2007 oder einem anderen vom Rat festzusetzenden Termin als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, sofern innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung angewendet wird. Im Fall einer Änderung der Richtlinie 2003/96/EG wird diese Vorschrift entsprechend überarbeitet.

(171)

Wenn der Rat die Möglichkeit der Anwendung eines bis zu Null gehenden Steuerbetrags für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für Arbeiten in Landwirtschaft verwendet werden, aufhebt, werden staatliche Beihilfen in Form einer Steuerermäßigung gemäß der Richtlinie 2003/96/EG als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die betreffende Ermäßigung alle maßgeblichen Kriterien der Richtlinie erfüllt und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird.

(172)

Vorschriftswidrige staatliche Beihilfen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, werden als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn die betreffende Ermäßigung alle maßgeblichen in diesem Kapitel dargelegten Kriterien erfüllt und innerhalb des Landwirtschaftssektors keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird.

VII.   BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

VII.A.   Einleitung

(173)

Staatliche Beihilfen für den Forstsektor (Forst- und Holzwirtschaft) (55) sind nicht an besondere Gemeinschaftsvorschriften gebunden. Dennoch gelten neben den Regeln für staatliche Beihilfen, die im Rahmen von Gemeinschaftsvorschriften gewährt werden, die allen Sektoren gemeinsam sind, insbesondere die Leitlinien für Forschung und Entwicklung (56) und die Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (57), bestimmte Gemeinschaftsinstrumente für staatliche Beihilfen zugunsten des Handels und der Industrieproduktion auch für den Forstsektor, insbesondere die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007-2013 und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (58). Beihilfen für den Forstsektor können auch im Rahmen der De-minimis-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt werden, die auf die Agrarproduktion keine Anwendung finden. Über die genannten Vorschriften und Instrumente hinaus ist es außerdem gängige Kommissionspraxis, staatliche Beihilfen für die Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung und Pflege von Wäldern zur Erhaltung ihres Umwelt-, Schutz- und Freizeitwertes zu genehmigen. Um diese Praxis transparent zu machen und ihre Tragweite in Bezug auf andere Regeln für staatliche Beihilfen für den Forstsektor festzustellen, empfiehlt es sich, eine Kommissionspolitik für staatliche Beihilfen im Forstsektor festzulegen. Bei der Erarbeitung dieser Politik müssen auch existierende Beihilfen zugunsten von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Forstflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 berücksichtigt werden, um die Kohärenz zwischen staatlichen Beihilfen und kofinanzierter Unterstützung der Forstwirtschaft zu gewährleisten.

VII.B.   Analyse

(174)

Bei ihrer Entscheidung über die künftige Regelung hat die Kommission insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

Staatliche Beihilfen für den Forstsektor können im Rahmen von Gemeinschaftsvorschriften gewährt werden, die entweder allen Sektoren gemeinsam sind oder nur Handel und Industrie betreffen. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung der genannten Vorschriften, sollten jedoch auf die Genehmigung zusätzlicher staatlicher Beihilfen für die Forstwirtschaft zur Förderung des Umwelt-, Schutz- und Freizeitwertes von Wäldern und zur Sicherstellung der Kohärenz mit staatlichen Beihilfen zugunsten der Agrarproduktion und der Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt werden.

b)

Die Vorschriften dieses Kapitels sollten nur auf lebende Bäume und ihr natürliches Umfeld in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen, einschließlich Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Umwelt- und Schutzwertes der Wälder und Maßnahmen zur Förderung der Freizeitfunktion und der sozialen und kulturellen Dimensionen von Wäldern Anwendung finden. Sie sollten weder auf staatliche Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe noch auf die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Brennstoffen angewandt werden, da diese Tätigkeiten im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften gefördert werden können.

c)

Es ist gängige Kommissionspraxis, staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung des forstlichen Umfelds, einschließlich des Pflanzens, Fällens und Beschneidens von Bäumen oder des Entfernens umgestürzter Bäume, sowie für Pflanzenschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu genehmigen. Diese Praxis sollte beibehalten werden, soweit der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Beihilfemaßnahmen zur langfristigen Vergrößerung der Waldflächen und zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Artenvielfalt, eines gesunden forstlichen Ökosystems und zur Schutzfunktion der Wälder beitragen. Derartige Beihilfen sollten auch für die Wiederaufforstung von durch Sturm, Brand, Überschwemmung oder andere Naturereignisse geschädigten Wäldern genehmigt werden. In Übereinstimmung mit dieser Politik sollten Beihilfen für wirtschaftlich rentabeles Fällen oder für die Wiederaufforstung nach dem Fällen oder zur Anlage und Unterhaltung jeglicher Pflanzungen ohne erwiesenen Umwelt- oder Freizeitwert nicht genehmigt werden.

d)

Diese Politik sollte auch weiterhin für Maßnahmen zur Förderung des Freizeitwertes von Wäldern, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der multifunktionellen Nutzung von Wäldern, wie Infrastrukturen für Besucher, Forstwege und Informationsmaterial über Wälder im Allgemeinen, gelten. Die Genehmigung derartiger Beihilfen sollte davon abhängig gemacht werden, dass die förderfähigen Waldgebiete und Infrastrukturen allen Benutzern für Freizeitzwecke unentgeltlich zugänglich sind und dass das Informationsmaterial nur allgemeine Waldinformationen ohne jegliche Werbung für oder Förderung von Erzeugnissen oder Erzeugern enthält.

e)

Es ist gängige Kommissionspraxis, Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor zu genehmigen. Da Waldbesitzer in vielen Fällen Agrarerzeuger sind, betreffen die ihnen zugute kommenden Ausbildungs- und Beratungsdienstleistungen in der Regel sowohl den landwirtschaftlichen als auch den forstwirtschaftlichen Teil ihres Unternehmens, und die Vorschriften für Beihilfen zur landwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollten daher auf die Forstwirtschaft ausgedehnt werden. Dieser Grundsatz sollte auch für Beihilfen zugunsten von Forstverbänden gelten, da die Kommission Beihilfen dieser Art bisher auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für den Agrarsektor genehmigt hat, sowie für Beihilfen zugunsten forstwirtschaftlicher Pilot- und Demonstrationsvorhaben und zum Ankauf von Forstflächen.

f)

Um die Regeln für staatliche Beihilfen für den Forstsektor mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang zu bringen, sollten Beihilfen für forstwirtschaftliche Maßnahmen, die die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, im Rahmen dieses Kapitels genehmigt werden.

VII.C.   Regelung für den Forstsektor

(175)

Um die Erhaltung und Verbesserung von Wäldern und ihren Umwelt-, Schutz- und Freizeitwert zu fördern, erklärt die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % für die folgenden zuschussfähigen Kosten als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags vereinbar, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Beihilfemaßnahmen unmittelbar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen:

a)

Kosten des Pflanzens, Beschneidens, Auslichtens und Fällens von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, Kosten des Entfernens gestürzter Bäume und der Wiederaufforstung von durch Luftverschmutzung, Tiere, Sturm, Brand, Überschwemmung oder andere Naturereignisse geschädigten Wäldern sowie die Planungskosten dieser Maßnahmen, soweit das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften beizutragen. Es dürfen jedoch keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gezahlt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentabelen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen. Beihilfen können auch für Aufforstungsmaßnahmen (einschließlich Planungskosten) zur Vergrößerung der Waldfläche, zur Entwicklung der Artenvielfalt, zur Schaffung von Freizeitwäldern, für die Bekämpfung von Bodenerosion und Verwüstung oder zur Förderung einer vergleichbaren Schutzfunktion des Waldes gewährt werden. Beihilfen für die Aufforstung zur Vergrößerung der Waldfläche dürfen nur gewährt werden, wenn triftige Umweltgründe vorliegen, z. B. bei spärlicher Bewaldung oder zur Schaffung zusammenhängender Waldflächen. Zur Aufforstung mit kurzlebigen Arten dürfen keine Beihilfen gezahlt werden. Bewaldete Flächen, die zu Freizeitzwecken geschaffen werden, müssen der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken kostenlos zugänglich sein. Der Zugang kann beschränkt werden, wenn dies zum Schutz empfindlicher Gebiete notwendig ist;

b)

Kosten der Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und der Förderung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums. In Frage kommen Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage. Die Beihilfe kann auch zur Deckung der Planungskosten dieser Maßnahmen gewährt werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Verringerung der Artenvielfalt oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen;

c)

Kosten der Verhütung, Tilgung und Behandlung von Schädlingen und entsprechender Schäden sowie Baumkrankheiten sowie Kosten der Verhütung und Behandlung von Schäden durch Tiere und Kosten gezielter Maßnahmen, einschließlich Bau und Instandhaltung von Straßen und anderen Infrastrukturen, zur Verhütung von Waldbränden. Zuschussfähig sind die Kosten präventiver und therapeutischer Maßnahmen, einschließlich der Bodenvorbereitung für die Wiederbepflanzung, und der hierzu erforderlichen Präparate, Geräte und Materialien. Biologische und mechanische Vorbeugungs- und Behandlungsmethoden sollten bei der Beihilfegewährung bevorzugt berücksichtigt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Methoden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit oder des betreffenden Schädlings nicht ausreichen. Zur Entschädigung für Bestandsverluste und zur Deckung der Wiederaufstockungskosten in Höhe des Wertes der auf Anweisung der Behörden zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit vernichteten Bestände oder der von Tieren vernichteten Bestände, dürfen Beihilfen gewährt werden. Bei der Berechnung des Wertes des Marktanteilverlustes kann die potenzielle Wertzunahme des vernichteten Bestands bis zum normalen Fällalter berücksichtigt werden;

d)

Kosten der Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten;

e)

Kosten der Errichtung, Verbesserung und Erhaltung von forstlichen Wirtschaftswegen, von Besucherinfrastrukturen wie Vorrichtungen für Personen mit besonderen Bedürfnissen, Schildern, Aussichtsbühnen u. ä., einschließlich Planungskosten, wenn Wälder und Infrastrukturen der Öffentlichkeit zu Freizeitzwecken unentgeltlich zugänglich sind. Der Zugang zu Wäldern und Infrastrukturen kann beschränkt werden, wenn dies zum Schutz empfindlicher Gebiete oder im Interesse der angemessenen und sicheren Nutzung der Infrastrukturen notwendig ist;

f)

Kosten des Informationsmaterials und von Tätigkeiten wie Seminaren, Öffentlichkeitsarbeit und Informationen in der Presse und in elektronischen Medien, die allgemeine Waldinformationen verbreiten. Die geförderten Maßnahmen und Materialien dürfen weder Hinweise auf Produktbezeichnungen oder Erzeuger enthalten noch einheimische Erzeugnisse begünstigen;

g)

Kosten des Ankaufs von Forstflächen, die als Naturschutzgebiete verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die betreffenden Flächen müssen durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung ganz und zeitlich unbegrenzt für Naturschutzzwecke gesichert sein.

(176)

Die Kommission erklärt Beihilfen zur Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen, zur Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, für Natura-2000-Zahlungen, für Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und zur Einführung präventiver Maßnahmen und nichtproduktiver Investitionen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen der Artikel 43 bis 49 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllt sind und die darin festgesetzte Beihilfehöchstsatz nicht überschritten wird.

(177)

Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Anwendung umweltverträglicher Forstbewirtschaftungstechniken, die über die einschlägigen Vorschriften hinausgehen, wenn der Waldbesitzer eine freiwillige Verpflichtung zur Anwendung dieser Technologien eingeht und diese Verpflichtung den Anforderungen von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entspricht. Beihilfen, die über die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beträge hinausgehen, werden grundsätzlich nur dann mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar erklärt, wenn sie zur Deckung von nachgewiesenen zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverlusten, die in außergewöhnlichen Fällen ordnungsgemäß gerechtfertigte besondere Umstände reflektieren, zugunsten von Maßnahmen gewährt werden, die nachweislich bedeutende positive Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(178)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zum Ankauf von forstwirtschaftlichen Flächen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Beihilfeintensität den in [Artikel 4 der Freistellungsverordnung] festgesetzten Höchstsatz für den Ankauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschreitet.

(179)

Die Kommission erklärt staatliche Beihilfen zur Ausbildung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Beihilfen zur Bereitstellung von Beratungsdiensten durch Dritte, einschließlich der Erstellung von Unternehmensplänen, Forstbewirtschaftungsplänen und Durchführbarkeitsstudien, sowie die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vereinbar, wenn die Bedingungen von [Artikel 15 der Gruppenfreistellungsverordnung] erfüllt sind.

(180)

Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für die Gründung von Forstverbänden, wenn die Bedingungen von [Artikel 9 der künftigen Freistellungsverordnung] erfüllt sind.

(181)

Die Kommission genehmigt staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Verbreitung neuer Techniken, wie beispielsweise klein angelegte Pilot- oder Demonstrationsvorhaben, wenn die Beihilfe die Bedingungen von Nummer 107 dieser Rahmenregelung erfüllt.

(182)

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung anderer Regeln für staatliche Beihilfen, die allen Sektoren gemeinsam sind oder nur Handel und Industrie betreffen, auf den Forstsektor.

VIII.   VERFAHRENSFRAGEN

VIII.A.   Mitteilung

(183)

Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (59) neue Beihilfevorhaben und neue Einzelbeihilfen vor ihrer Einführung mitzuteilen. Von dieser Mitteilungspflicht ausgenommen sind Beihilfen, die unter eine der Freistellungsverordnungen fallen, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (60) erlassen hat.

(184)

Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 findet Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags auf solche mitgeteilten Beihilfen keine Anwendung, mit denen für die von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusätzliche Mittel bereitgestellt werden sollen, sofern diese Beihilfen der Kommission gemäß der genannten Verordnung als Teil der Programmplanung mitgeteilt und von ihr genehmigt wurden.

(185)

Um für diese Ausnahmeregelung in Frage zu kommen, müssen die betreffenden Maßnahmen selbst alle wesentlichen Bedingungen für staatliche Beihilfen und insbesondere die in diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Bedingungen betreffend die zuschussfähigen Kosten und die Beihilfeintensität erfüllen. Der Betrag der für jede einzelne dieser Maßnahmen gewährten zusätzlichen staatlichen Beihilfe ist gemäß der Durchführungsverordnung für die Entwicklung des ländlichen Raums im Plan für die ländliche Entwicklung deutlich anzugeben. Die Kommission wird nur diejenigen Maßnahmen des Plans genehmigen, die auf diese Weise dargelegt wurden. Staatliche Beihilfen, die für andere Maßnahmen gewährt wurden, unabhängig davon, ob sie in dem Plan beschrieben wurden oder nicht, oder Maßnahmen, für die andere Bedingungen als die in dem Plan dargelegten gelten, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags gesondert zu notifizieren.

(186)

Ferner genehmigt die Kommission den Plan nur hinsichtlich der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Beihilfebeträge.

(187)

Dies gilt analog auch für Änderungen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum.

VIII.B.   Laufzeit der Regelungen

(188)

Auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor für den Zeitraum 2000-2006 hat die Kommission mitgeteilte staatliche Beihilferegelungen von unbegrenzter Laufzeit genehmigt. Dies kann zu einem Mangel an Transparenz führen, vor allem, wenn eine Beihilfemaßnahme mehrere Jahre lang nicht in Anspruch genommen wird, und die regelmäßige Überprüfung der existierenden Regelungen durch die Kommission erschweren.

(189)

Die Kommission wird daher künftig nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates kofinanziert werden können, sollten auf die Laufzeit des Programmplanungszeitraums 2007-2013 begrenzt werden. Andere Beihilferegelungen sollten für eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden.

VIII.C.   Jahresberichte

(190)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung auferlegt wurden. Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (61) geregelt.

(191)

Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen über bestehende Beihilferegelungen auf Fallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint.

(192)

Werden keine Jahresberichte in Sinne dieser vorliegenden Rahmenregelung übermittelt, so kann die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einleiten.

(193)

Unter Berücksichtigung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Transparenz der Informationen über staatliche Beihilfen im Agrarsektor zu verbessern.

VIII.D.   Anwendung der Rahmenregelung auf neue Beihilfen

(194)

Die Kommission wird diese Rahmenregelung ab 1. Januar 2007 auf neue staatliche Beihilfen anwenden. Am 31. Dezember 2006 noch anhängige Mitteilungen werden gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen bewertet, der im Zeitpunkt der Mitteilung der Beihilfe im Agrarsektor anzuwenden war. Die Kommission wird folgende Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwenden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen im Sinne von Nummer 195:

a)

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor;

b)

Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (62);

c)

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (63): Die Ersetzung dieses Rechtstextes ist im Interesse einer besseren Regelung insofern gerechtfertigt, als die wichtigsten darin enthaltenen Vorschriften in diese Rahmenregelung einbezogen wurden. Auf rechtswidrige Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens gewährt wurden, wird die Kommission jedoch weiterhin die Vorschriften für unrechtmäßig gewährte Beihilfen gemäß Nummer 43 ff. des genannten Gemeinschaftsrahmens anwenden;

d)

Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) (64).

VIII.E.   Bestehende Beihilfemassnahmen im Einklang mit der Beitrittsakte 2003

(195)

Für die Bewertung der Beihilferegelungen und der Einzelbeihilfen, die im Sinne von Ziffer 4 Kapitel 4 des Anhangs IV zur Beitrittsakte (65) 2003 als bestehende Beihilfen gelten, bleibt die am 31. Dezember 2006 anzuwendende Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor unbeschadet der Nummer 196 bis 31. Dezember 2007 gültig, sofern die Beihilfen bis spätestens 30. April 2007 an die Vorschriften angepasst worden sind.

VIII.F.   Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen

(196)

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 des Vertrags schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 31. Dezember 2007 an die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenregelung anzupassen, ausgenommen bestehende Beihilferegelungen für Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die bis spätestens 31. Dezember 2008 auslaufen müssen, und für Investitionen betreffend den Flächenkauf in landwirtschaftlichen Betrieben, die bis zum 31. Dezember 2009 angepasst werden müssen, um mit diesen Leitlinien übereinzustimmen.

(197)

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen bis spätestens 28. Februar 2007 schriftlich zu bestätigen.

(198)

Hat ein Mitgliedstaat diesen Vorschlägen bis zu diesem Datum nicht schriftlich zugestimmt, wendet die Kommission Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an und leitet erforderlichenfalls das in diesem Artikel genannte Verfahren ein.

VIII.G.   Ende der Laufzeit

(199)

Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die Kommission kann die Regelung vor diesem Datum aus triftigen Gründen im Zusammenhang mit der Wettbewerbs-, Agrar-, Verbraucherschutz- und Tiergesundheitspolitik oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken oder internationaler Verpflichtungen ändern.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(3)  Staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor werden im Rahmen der Leitlinien für die Prüfung einzelstaatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5) und der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49) geprüft.

(4)  Für die Zwecke dieser Regelung gelten als Erzeugnisse, die zur Imitation oder Substitution von Milch und/oder Milcherzeugnissen bestimmt sind, solche, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, deren Zusammensetzung sich jedoch von letzteren dadurch unterscheidet, dass sie neben dem etwaigen Gehalt an Milcheiweiß Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus der Milch stammen („andere als Milcherzeugnisse“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36)).

(5)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(6)  Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13), Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag für Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.1.2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag betreffend de minimis (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30)

(7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(8)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Schweine und Bacon Kommission/McCarren, Slg. 1979, S. 2161.

(9)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(10)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(11)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(12)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(13)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(14)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(15)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(16)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(17)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(18)  ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

(19)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(20)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(21)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(22)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(23)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(24)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.

(25)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(26)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/782/EG (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 57).

(27)  KOM(2005) 74.

(28)  Ratsdokument Nr. 11120/05 vom 15.9.2005.

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.)

(30)  Siehe Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03 Spanien gegen Kommission, Randnr. 37; Urteil vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-346/03 und C-529/03 Giuseppe Atzeni u. a., Randnr. 79.

(31)  In Fällen, in denen Tier- oder Pflanzenkrankheiten nachweislich auf Wetterunbilden zurückgehen, bewertet die Kommission die Beihilfemaßnahmen gemäß den Bestimmungen in Unterkapitel V.B.3, und diese Anforderungen gelten nicht.

(32)  Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag. In Bezug auf staatliche Beihilfen vgl. insbesondere Abschnitt 5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3).

(33)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) NR,. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(34)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(35)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(36)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(37)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(38)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. Geändert in Bezug auf seine Anwendung auf den Agrarsektor, ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2; ab 1.1.2007 durch eine neue Rahmenregelung zu ersetzen.

(39)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2006 (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 8).

(40)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(41)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(42)  ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

(43)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(44)  ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47).

(45)  ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(46)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(47)  Bulletin EG 9-1984.

(48)  Entscheidung 2000/628/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die von Italien der „Centrale del Latte di Roma“ gewährten Beihilfen (ABl. L 265 vom 19.10.2000, S. 26, Nummern 113-115).

(49)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(50)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(51)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(52)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(53)  Siehe Kommission zu staatlichen Beihilfen: Subventionierte Darlehen für die Landwirtschaft mit kurzer Laufzeit (crédits de gestion), ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2.

(54)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(55)  Für die Zwecke dieser Rahmenregelung folgt der Begriff Forstwirtschaft der EUROSTAT-Definition, wonach Forstwirtschaft die Erzeugung von Stammholz sowie die Gewinnung und Sammlung von wild wachsendem Waldmaterial umfasst; hinzu kommen geringfügig bearbeitete Erzeugnisse wie Brennholz oder Industrieholz.

(56)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(57)  Siehe Fußnote 36.

(58)  Siehe Fußnote 19.

(59)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(60)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(61)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10).

(62)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(63)  ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2.

(64)  Siehe Fußnote 53.

(65)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 797.


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