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Document 52006DC0558

Bericht der Kommission an den Rat UND an das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur {SEK(2006) 1218}

/* KOM/2006/0558 endg. */

52006DC0558

Bericht der Kommission an den Rat UND an das Europäische Parlament über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur {SEK(2006) 1218} /* KOM/2006/0558 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.9.2006

KOM(2006) 558 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur{SEK(2006) 1218}

1. EINLEITUNG

Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000[1] des Rates legt die Kommission dem Rat und dem Parlament spätestens zum 31. Dezember 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der vorliegende Bericht basiert auf einer Bestandsaufnahme der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (nachstehend „GMO“ genannt). Die Kommissionsdienststellen haben außerdem Konsultationen in Form einer Umfrage durchgeführt und Antworten von 22 Mitgliedstaaten und 3 Marktbeteiligten erhalten.

Fischereierzeugnisse zählen nach Artikel 32 EG-Vertrag zu den „landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ und unterliegen somit den Grundsätzen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70[2] führte der Ministerrat eine erste Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ein.

Die GMO war der erste Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend „GFP“ genannt). Seitdem hat sie sich zu einer der Säulen der GFP entwickelt. Ihre Rechtsgrundlage ist wie bei den landwirtschaftlichen Marktorganisationen Artikel 37 EG-Vertrag. Die GMO wurde eingerichtet, um die Ziele gemäß Artikel 33 EG-Vertrag im Fischereisektor zu verwirklichen, insbesondere um die Märkte zu stabilisieren und den Fischern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

Die derzeitige GMO, die in der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt ist, ist kein reines Interventionssystem mehr; vielmehr wird verstärkt auf nachhaltigkeitsfördernde Fischerei- und Vermarktungstätigkeiten Wert gelegt. Die Durchführung der GMO erfolgt auf der Grundlage von 23 Durchführungsverordnungen (vgl. Anhang 1). Mit der Beitrittsakte von 2003 wurden Sprotte und Goldmakrele in die GMO aufgenommen und neue Vermarktungsgrößen für Hering aus der Ostsee eingeführt.

2. VERMARKTUNGSNORMEN

Die gemeinsamen Vermarktungsnormen sind für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und der Interventionsmechanismen unabdingbar. Die letzte Änderung erfolgte mit der Verordnung (EG) Nr. 790/2005[3], durch die die Sprotte aufgenommen wurde.

Die Normen haben außerdem dazu beigetragen, die Qualität der Erzeugnisse zu verbessern. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2406/96[4] des Rates können für die Marktrücknahme von Erzeugnissen der Frischeklasse B keine Beihilfen gewährt werden. Ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu den Ergebnissen der Anwendung dieses Artikels[5] hat bestätigt, dass die Verbesserung der Produktqualität hauptsächlich auf Rückgänge bei den Anlandungen von Erzeugnissen der Frischeklasse B zurückzuführen war.

Die Normen gelten für den Erstverkauf von Fischereierzeugnissen, der von den Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise geregelt ist. Der Erstverkauf erfolgt in acht Mitgliedstaaten über Pflichtauktionen und in zwölf Mitgliedstaaten über Direktverkäufe an Abnehmer. In zwei Mitgliedstaaten gibt es nicht obligatorische Auktionen und sechs Mitgliedstaaten verfügen über ein gemischtes System mit Auktionen und Direktverkäufen. Während Auktionen die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit erleichtern können, sind Direktverkäufe für zur Verarbeitung bestimmten Fisch und für Aquakulturerzeugnisse besonders geeignet.

Die Einstufung in Frischeklassen ist relativ einfach, benutzerfreundlich und den wichtigsten Gruppen von Arten angepasst. Einige europäische elektronische Fischauktionen arbeiten auch mit der Qualitätsindexmethode (QIM), die eine detailliertere Bewertung der einzelnen Arten ermöglicht. Die QIM ist für Auktionen geeignet, die eine begrenzte Zahl von Arten anbieten. Sie ist jedoch komplexer und somit schwieriger anzuwenden, wenn eine große Zahl verschiedener Erzeugnisse bewertet werden soll.

Die Einteilung in Vermarktungsgrößen erfolgt im Allgemeinen nach Gewicht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98[6] des Rates werden außerdem biologische Mindestgrößen nach Länge festgelegt. Selbst wenn die Vermarktungsgrößen nicht zum Schutz der Fischereiressourcen festgelegt wurden, sind Widersprüche mit Erhaltungsmaßnahmen zu vermeiden. In der Praxis ist das Arbeiten mit Vermarktungsgrößen und biologischen Größen zuweilen alles andere als leicht. Bei einigen Arten kann eine bestimmte Länge verschiedenen Gewichten entsprechen. Eine mögliche Ursache sind saisonbedingte Gewichtsschwankungen. Bei denjenigen Arten, für die sowohl Vermarktungsgrößen als auch biologische Größen festgelegt wurden, kann der Fall eintreten, dass ein Fisch den Anforderungen an die Vermarktungsgröße gerecht wird, nicht aber denen an die biologische Größe, oder umgekehrt. Hinzu kommt, dass die Vermarktungsgrößen und die biologischen Größen nicht in allen Fällen für dieselben Arten festgelegt wurden.

Die Kommissionsdienststellen haben 2004 und 2005 insgesamt 15 Inspektionsreisen in die Mitgliedstaaten durchgeführt, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen zu überprüfen. Bei der Einhaltung der Vermarktungsnormen bestehen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtliche Unterschiede. Hierbei ist eine Abhängigkeit von den angelandeten Mengen zu beobachten: in der Küstenfischerei werden nur begrenzte Mengen angelandet und der Fisch wird nach traditionellen Verfahren sortiert. Eine bessere Einhaltung der Normen ist zu beobachten, wo Erzeugerorganisationen an zentralen Vermarktungsorten, zum Beispiel bei Auktionen, an den Kontrollen beteiligt sind. In Anbetracht immer anspruchsvollerer Erhaltungsmaßnahmen bedarf die Frage des Verhältnisses zwischen Vermarktungsnormen und biologischen Mindestgrößen erneuter Aufmerksamkeit.

16 Mitgliedstaaten haben über Kontrollen der Einhaltung von Vermarktungsnormen berichtet. Vier neue Mitgliedstaaten haben bereits Kontrollen auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt. In neun Mitgliedstaaten wurden Verstöße aufgedeckt.

Bei den Erzeugnissen aus Drittländern haben einige Mitgliedstaaten über Probleme bei der Anwendung der Vermarktungsnormen während der Zollaufsicht berichtet. Außerdem haben mehrere Mitgliedstaaten erhebliche Mengen eingeführten Tiefkühlfisch entdeckt, der unter den Mindestvermarktungsgrößen lag. Das liegt daran, dass die Normen auf Tiefkühlprodukte keine Anwendung finden.

In Bezug auf Sardinenkonserven urteilte das WTO-Streitschlichtungsgremium am 23. Oktober 2002 zugunsten Perus (Streitfall Peru gegen Europäische Gemeinschaften (WT/DS231)). Die Gemeinschaft musste daraufhin die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89[7] des Rates mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse und der Codex-Alimentarius-Norm Codex STAN94 in Einklang bringen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1181/2003[8] der Kommission wurden neue Handelsbezeichnungen für 20 sardinenartige Erzeugnisse eingeführt, wobei die Bezeichnung „Sardine“ nur für die Art Sardina pilchardus beibehalten wurde. Seitdem wurden nur in wenigen Fällen in einigen mittel- und nordeuropäischen Mitgliedstaaten Sprottenkonserven entdeckt, die nicht ordnungsgemäß etikettiert waren und unter der Bezeichnung „Sardinen“ vermarktet wurden.

3. VERBRAUCHERINFORMATION

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001[9] der Kommission wurden die Verbraucher im Allgemeinen verstärkt für fischereierzeugnisbezogene Fragen sensibilisiert, wobei allerdings Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In einigen Mitgliedstaaten gilt das Interesse vor allem der Herkunft der Fische und dem Verarbeitungsverfahren. In anderen Mitgliedstaaten stehen andere Aspekte im Vordergrund, etwa die Qualität, der Preis und die Frage, ob der Fisch auf nachhaltige Weise gefangen wurde.

Bei der Zahl der Arten, die in den nationalen Verzeichnissen der Handelsbezeichnungen aufgelistet sind, bestehen je nach Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede. Bisher haben die Handelsbezeichnungen keine negativen Auswirkungen auf den freien Verkehr von Fischereierzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gehabt. Die Kommissionsdienststellen erstellen zur Zeit eine Datenbank, in der alle nationalen Bezeichnungen erfasst werden.

Neun Mitgliedstaaten haben ihre Verzeichnisse geändert. Die Zahl der Änderungen betrug zwischen 1 und 12 und die der hinzugefügten Arten zwischen einigen wenigen und 164. Es wurden fast keine Arten aus den Verzeichnissen gestrichen. Acht Mitgliedstaaten legten vorläufige Bezeichnungen fest, die in den meisten Fällen zu endgültigen Bezeichnungen wurden.

In den Jahren 2002 und 2003 warf die Durchführung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten zahlreiche Fragen hinsichtlich der richtigen Auslegung auf. Hinzu kommt, dass die in der Verordnung vorgesehene Übergangsregelung nicht zeitlich befristet war. Seit 2004 wurden dagegen keine spezifischen Beschwerden zur Durchführung in den Mitgliedstaaten vorgebracht.

13 Mitgliedstaaten einschließlich vier neuer Mitgliedstaaten haben Kontrollen der Einhaltung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften durchgeführt. Dabei haben acht Mitgliedstaaten eine Reihe von Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Die meisten fehlenden oder fehlerhaften Angaben betrafen das Fanggebiet, insbesondere das Ursprungsland von Aquakulturerzeugnissen, sowie die Produktionsmethode und den wissenschaftlichen Namen.

4. ERZEUGERORGANISATIONEN

4.1. Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Im Jahre 2005 gab es 203 anerkannte Erzeugerorganisationen in 16 Mitgliedstaaten[10] (vgl. auch Anhang 2). Hiervon entfielen 74 % auf Spanien, Frankreich, Italien, Deutschland und das Vereinigte Königreich. Die Einsetzung von sechs Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten ist erwähnenswert. Es gibt fünf Erzeugerorganisationen mit Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten in Dänemark (1), Spanien (2) und den Niederlanden (2). Einige Erzeugerorganisationen in Spanien (2), Frankreich (1), Portugal, Schweden (1) und dem Vereinigten Königreich (2) haben ihre Tätigkeiten eingestellt. Dies war vor allem auf gesunkene Anlandemengen, einen Rückgang der Mitgliederzahl und einen Mangel an Einkünften zurückzuführen.

86 % der Erzeugerorganisationen sind dem Fangsektor gewidmet. 28 Erzeugerorganisationen beschäftigen sich mit der Aquakultur in sieben Mitgliedstaaten; 86 % von ihnen befinden sich in Spanien, Frankreich und Italien. Hinzu kommen neun Vereinigungen nationaler Erzeugerorganisationen in drei Mitgliedstaaten (4 in Frankreich, 3 in Deutschland und 2 in Italien).

Die Arbeit der Erzeugerorganisationen hat zur nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen beigetragen. Die Beteiligung der Erzeugerorganisationen an Interventionsmaßnahmen und Fischereimanagement ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgeprägt. Zur Mitgliedschaft ist anzumerken, dass über 50 % der Fischer Mitglieder von Erzeugerorganisationen in zehn Mitgliedstaaten sind. In drei Mitgliedstaaten sind zwischen 12 % und 23 % der Fischer Mitglieder solcher Organisationen. Bei den Aquakulturerzeugern liegt der Anteil der Mitglieder in fünf Mitgliedstaaten über 75 % und in zwei Mitgliedstaaten unter 10 %.

Acht Mitgliedstaaten haben die Voraussetzungen für die Anerkennung kontrolliert. Daraufhin wurde zwölf Einrichtungen in zwei Mitgliedstaaten der Status der Erzeugerorganisation aberkannt. Drei Mitgliedstaaten haben die Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen mit Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten kontrolliert.

Die niederländische Wettbewerbsbehörde (NMa) deckte 2003 ein Wettbewerbsproblem in Bezug auf Nordseegarnelen auf, woraufhin sie acht niederländischen Großhändlern und 8 Erzeugerorganisationen aus den Niederlanden, Deutschland und Dänemark wegen Verstößen gegen das niederländische wie auch das europäische Wettbewerbsrecht Geldstrafen auferlegte. Die NMa kam zu dem Ergebnis, dass die Parteien unerlaubte Absprachen getroffen hatten. Dieser Fall hat gezeigt, wie wichtig das Verhältnis zwischen Wettbewerbsbehörden und Marktorganisationen sein kann. Die Erzeugerorganisationen sind von den Wettbewerbsregeln ausgenommen, solange ihre Tätigkeiten sich auf den von der GMO festgelegten Aufgabenbereich beschränken.

Zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1767/2004[11] die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mehreren Mitgliedstaaten eingeführt. Diese Vereinigungen haben dieselben Aufgaben und Pflichten wie Erzeugerorganisationen mit Ausnahme der operationellen Programme und der Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder. Im Jahre 2005 wurde in Deutschland eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt, die aus zwei niederländischen und sechs deutschen Erzeugerorganisationen bestand.

Beihilfen zur Einrichtung von Erzeugerorganisationen sind im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei erhältlich (vgl. die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates[12] (FIAF-Verordnung). Die Fortführung dieser Beihilferegelung in den Jahren 2007-2013 im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) wird gegenwärtig diskutiert.

4.2. Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder

Vier Mitgliedstaaten haben die Ausdehnung der Regeln der Erzeugerorganisationen auf Erzeuger praktiziert, die diesen Organisationen nicht angehörten. In Belgien wurden zwei entsprechende Anträge genehmigt, in Spanien zwei, in Frankreich sieben und in Italien einer. Die Ausdehnungen betragen zwölf Arten in Belgien, drei in Spanien, drei in Frankreich und eine in Italien. Der Anteil der betroffenen Nichtmitglieder schwankte zwischen weniger als 10 % in Belgien und 53 % in Frankreich. Die Laufzeit betrug zwischen drei und zwölf Monaten. Für Aquakulturerzeugnisse wurden keine Ausdehnungen genehmigt.

Die von den Ausdehnungen am häufigsten betroffenen Maßnahmen waren Fangbeschränkungen sowie Anlande- und Erstverkaufsverbote. In Belgien und Italien ging es außerdem um die Einhaltung bestimmter Rücknahmepreise. Dass Nichtmitglieder zur Zahlung mit der Ausdehnung von Regeln verbundener Gebühren herangezogen wurden, kam nur in Belgien vor. Andererseits zahlte kein Mitgliedstaat Entschädigungen an Nichtmitglieder, deren Erzeugnisse aufgrund einer Ausdehnung der Rücknahmebestimmungen nicht vermarktet werden konnten.

4.3. Operationelle Programme

Die operationellen Programme haben dazu beigetragen, die Organisation und die finanziellen Erträge der Erzeugerorganisationen zu verbessern. Es gibt jedoch Faktoren, die sich der Kontrolle der Erzeugerorganisationen entziehen und trotzdem mit Auswirkungen auf deren Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten verbunden sein können, z. B. klimatische und biologische Schwankungen oder Erhaltungsmaßnahmen.

Es gibt Anzeichen dafür, dass es für einige Erzeugerorganisationen mit Schwierigkeiten verbunden war, ihre Erzeugungs- und Vermarktungstätigkeiten im Voraus zu planen. Ursachen sind die Unberechenbarkeit der Fangtätigkeiten und ähnliche Probleme, die es erschweren, das Angebot mit der Marktnachfrage in Einklang zu bringen. Im ersten Programmanwendungsjahr hatten einige Erzeugerorganisationen Probleme mit den im Rahmen des Verfahrens vorgegebenen Terminen und Zielen. In einigen Mitgliedstaaten war es außerdem mit Schwierigkeiten verbunden, die ordnungsgemäße Programmdurchführung zu gewährleisten und die Zahlungsmodalitäten umzusetzen.

Zehn Mitgliedstaaten haben Kontrollen der operationellen Programme durchgeführt. In sechs Mitgliedstaaten waren Programme nicht erstellt worden, in zwei Mitgliedstaaten gab es Mängel bei der Umsetzung.

Durch die operationellen Programme erhalten die Erzeugerorganisationen vorausschauende Instrumente und somit mehr Verantwortung bei der Verwaltung der Fang- und Vermarktungstätigkeiten. Die Programme ermöglichen es den nationalen Behörden, die Fangtätigkeiten der Erzeugerorganisationen das ganze Jahr über zu begleiten. Die verfügbaren Informationen belegen, dass die operationellen Programme auf zufrieden stellende Weise durchgeführt werden. Trotz der ungünstigen Marktlage und verstärkter Rücknahmen bestimmter Erzeugnisse im Zeitraum 2001-2004 revidierten die Erzeugerorganisationen ihre Programme nur selten. Zur Stärkung der Marktposition sollten die Programme verstärkt auf Maßnahmen ausgerichtet werden, die darauf abzielen, die Versorgung besser als bisher auf das Fischwirtschaftsjahr zu verteilen, und Verbindungen zwischen den Erzeugern und den nachgelagerten Phasen der Vermarktungskette herzustellen.

Aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) können Beihilfen für die Erstellung operationeller Programme bezogen werden. Anhang 3 zeigt die Entwicklung der diesbezüglichen Kosten. Die Beihilfe ist auf fünf Jahre befristet, um den Erzeugerorganisationen eine stufenweise Anpassung zu erlauben, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können. Die in der FIAF-Verordnung vorgesehenen Zusatzbeihilfen wurden bisher lediglich von einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen.

4.4. Qualitätsverbesserungspläne

Nur drei Mitgliedstaaten haben Erzeugerorganisationen, die Qualitätsverbesserungspläne vorgelegt haben, eine spezifische Anerkennung gewährt. Es handelt sich um zwei Erzeugerorganisationen in Spanien (Aquakultursektor) sowie eine Organisation in Frankreich und eine in Italien (beide im Fangsektor). In einem Fall zog ein Mitgliedstaat die Anerkennung zurück, nachdem die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit eingestellt hatte.

Im Rahmen der FIAF-Verordnung können für die Erstellung solcher Pläne Fördermittel bezogen werden. Die Fortführung dieser Beihilferegelung im Rahmen des EFF wird gegenwärtig diskutiert.

5. BRANCHENVERBÄNDE

Im Jahre 2005 gab es lediglich vier anerkannte Branchenverbände in drei Mitgliedstaaten: zwei in Spanien (Fangsektor und Aquakultur), einen in Frankreich (Aquakultur) und einen in Italien (Fangsektor und Aquakultur). Die Gründe für diese geringe Zahl sind nicht völlig klar. Eine mögliche Erklärung ist die unzureichende Zusammenarbeit der einzelnen Glieder der Wertschöpfungskette. Die Ausdehnung der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen auf Nichtmitglieder ist bisher nicht praktiziert worden.

6. PREISE UND INTERVENTIONEN

6.1. Preise

Die Orientierungspreise sollen die Marktlage für die jeweilige Art widerspiegeln. Damit sie zur Marktstabilisierung beitragen können, sollten die Orientierungspreise im Großen und Ganzen den Markttrends folgen, zugleich aber so weit unter den Marktpreisen bleiben, dass der Preisfluktuation Rechnung getragen wird. Anhang 4 zeigt die Entwicklung der Marktpreise und der Orientierungspreise im Zeitraum 2001-2004. In einigen Mitgliedstaaten bestehen jedoch bei einigen Arten beträchtliche Unterschiede zwischen den Orientierungspreisen und den Marktpreisen. Die Orientierungspreise tragen außerdem dazu bei, übermäßige Preisschwankungen vom einen Fischwirtschaftsjahr zum anderen zu verhindern.

Auf dem Markt für Weißfische waren zwischen 2002 und 2003 erhebliche Preisverfälle zu beobachten. Dies ist in Anbetracht des stetigen Rückgangs der Gemeinschaftsfänge dieser Arten und der Aufstellung von Wiederauffüllungsplänen paradox. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Gemeinschaftsanlandungen nicht ausreichen, um die Verarbeitungsindustrie regelmäßig mit Weißfischen in angemessenen Größen und Mengen zu versorgen.

Die Entwicklung der Preise vieler gängiger Arten stand in den letzten Jahren nicht im Einklang mit der Entwicklung der Produktionskosten. So haben die durchschnittlichen Erstverkaufspreise für etliche Weißfischarten in der Zeit von 2000 bis zum ersten Halbjahr 2005 stagniert oder sie sind sogar gesunken (vgl. Anhang 5).

Oft werden der steigende Marktanteil der Fischeinfuhren auf dem EU-Markt und die Entwicklung der Aquakultur für stagnierende oder sinkende Fischpreise verantwortlich gemacht. Hierfür gibt es jedoch keinerlei Beweise. In Wirklichkeit spielt ihr Beitrag zur Einkommensreduzierung der Fischer wahrscheinlich eine weniger wichtige Rolle als andere Faktoren, etwa die Konzentration im Verkauf über große Vertriebskanäle und verstärkter Wettbewerb zwischen Fisch und anderen Lebensmitteln, wodurch die Großhändler einem erheblichen Druck ausgesetzt sind, ihre Preise und Gewinnspannen zu reduzieren. Dies ist in allen Gliedern der Vertriebkette zu spüren und trifft somit auch die Primärerzeuger.

6.2. Interventionen

Durch die GMO ist das Gesamtniveau der Interventionen wesentlich reduziert worden. Dies ist an den eher bescheidenen Ausgaben (zwischen 9 und 12 Mio. EUR pro Jahr im Zeitraum 2001-2004) abzulesen. Diese Zahlen liegen deutlich unter dem Betrag von 33 Mio. ECU, der in den neunziger Jahren erreicht wurde (vgl. Anhang 6). Die Anhänge 7, 8, 9 10 und 11 enthalten Angaben zu den Ausgaben der einzelnen Interventionsmechanismen. Die Ausgaben für die Interventionen und die operationellen Programme sind durch den EAGFL garantiert. Zum neuen Finanzrahmen für 2007-2013 ist anzumerken, dass der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005[13] des Rates weiterhin die Marktausgaben für Fischereierzeugnisse finanzieren wird.

Das FIDES-II-System zur elektronischen Übermittlung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 80/2001[14] der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 2306/2002[15] der Kommission ist seit 2003 voll in Betrieb. Einige Mitgliedstaaten hatten am Anfang Probleme mit dem Funktionieren des Systems, aber ihre Notifizierungen verbesserten sich generell in den Folgejahren.

Nur ein Mitgliedstaat hat bei den Interventionsmechanismen, insbesondere den Marktrücknahmen, Unregelmäßigkeiten aufgedeckt. Die Kommission hat 2003, 2004 und 2005 Audits der Interventionsausgaben in drei Mitgliedstaaten durchgeführt. Bei der Verwaltung und Kontrolle der Interventionen in Irland wurden für 2002-2003 Mängel festgestellt. Die wichtigsten Ergebnisse waren eine unzureichende Überwachung der Erzeugerorganisationen, um zu gewährleisten, dass diese alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Intervention zu vermeiden, sowie eine nicht ordnungsgemäße Kontrolle der Bestimmung des vom Markt genommenen Fisches. In einigen Fällen wurden Fangtätigkeiten mit der alleinigen Absicht durchgeführt, in den Genuss von Interventionen zu kommen.

6.2.1. Rücknahmen

Durch die GMO wurden die Ausgleichszahlungen für vom Markt genommenen Fisch gesenkt. Rücknahmen sollen nur vorgenommen werden, wenn eine gelegentliche Überproduktion vorliegt, die der Markt nicht absorbieren kann. Im Zeitraum 2001-2004 entsprechen die vom Markt genommenen Mengen weniger als 2 % der Erzeugung pelagischer Arten und etwa 1 % der Weißfisch-Erzeugung (vgl. Anhang 12).

Allerdings haben die Rücknahmen von Weißfischarten mit reduzierter Gemeinschaftserzeugung in den Jahren 2002 und 2003 erheblich zugenommen. Vor dem Hintergrund rückläufiger Bestandsgrößen sollte der Grundsatz der Rücknahme von Arten, die Gegenstand von Erhaltungsmaßnahmen sind, hinterfragt werden. Dies gilt besonders, wenn der vom Markt genommene Fisch zur Vernichtung bestimmt ist.

Kontrollen der Zahlungsmodalitäten wurden in 7 Mitgliedstaaten vorgenommen. In 3 Mitgliedstaaten stimmten die Angaben nicht immer mit den tatsächlich vom Markt genommenen Mengen überein.

6.2.2. Übertragungen

Durch die GMO wurden die Beihilfen zur Verarbeitung und Lagerhaltung von Erzeugnissen im Hinblick auf deren Rückführung auf den Markt wesentlich aufgestockt. Die Übertragungsmaßnahmen tragen dazu bei, die Vernichtung von Fisch einzuschränken und die Marktrückführung der Erzeugnisse zu fördern.

Die Verfahren zur Gewährung dieser Beihilfe sind komplexer als im Falle der Marktrücknahme. Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Beihilfe gebunden, aber nicht an den Wert des gelagerten Erzeugnisses gekoppelt. Unter bestimmten Umständen könnte für die Erzeugerorganisationen die Möglichkeit der endgültigen Marktrücknahme attraktiver sein als die Verarbeitung und Lagerhaltung der Erzeugnisse.

Fünf Mitgliedstaaten haben Kontrollen der Förderfähigkeit der Erzeugnisse durchgeführt. In 2 Mitgliedstaaten wurden Unregelmäßigkeiten aufgedeckt.

6.2.3. Autonome Rücknahmen und Übertragungen

Die autonomen Interventionen sollen den regionalen Märkten eine größere Stabilität verleihen. Dieser Mechanismus gewährt den Erzeugerorganisationen mehr Autonomie, weil er sie in die Lage versetzt, die Interventionspreise selbst festzusetzen. Mit der EU-Erweiterung von 2004 wurden Sprotten und Goldmakrelen in die Liste der förderfähigen Erzeugnisse aufgenommen.

Kontrollen der Zahlungsmodalitäten wurden in sechs Mitgliedstaaten vorgenommen. In zwei Mitgliedstaaten stimmten die Angaben nicht immer mit den tatsächlich vom Markt genommenen Mengen überein.

6.2.4. Private Lagerhaltung

Die private Lagerhaltung betrifft bestimmte Erzeugnisse, die an Bord von Schiffen eingefroren werden. Nur ein Mitgliedstaat nahm die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung 2002 und 2004 in Anspruch. Dieser Mitgliedstaat führte Kontrollen durch, um die Förderfähigkeit der Erzeugnisse zu überprüfen, und stellte dabei fest, dass einige Erzeugnisse die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllten.

6.3. Thunfisch für die Verarbeitungsindustrie

Die Entschädigung für Thunfisch, der an die Konservenindustrie geliefert wird, ist der einzige Interventionsmechanismus, der auf der Zahlung einer Direktbeihilfe an die Erzeuger basiert. Dieser Mechanismus wurde geschaffen, um den Fischereisektor für eventuelle Nachteile infolge der autonomen Abschaffung des Zollschutzes für Erzeugnisse zu entschädigen, die für die Verarbeitungsindustrie eingeführt werden. Die GMO hat bewirkt, dass dieser Mechanismus weniger als bisher in Anspruch genommen wird. Die Ausgaben wurden somit erheblich gesenkt (vgl. Anhang 11). Die Entwicklung einer Fischverarbeitungsindustrie in tropischen Fanggebieten hat möglicherweise dazu beigetragen, dass die Beihilfe weniger als bisher in Anspruch genommen wird. Der Mechanismus wurde 2001 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2496/2001[16] der Kommission), 2003 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 110/2005[17] der Kommission) und 2004 (vgl. die Verordnungen (EG) Nr. 1342/2005[18] und Nr. 1343/2005[19] der Kommission) ausgelöst. Drei Mitgliedstaaten haben bisher von dieser Beihilfe Gebrauch gemacht. Ein Mitgliedstaat hat Kontrollen durchgeführt, um die Förderfähigkeit der Erzeugnisse zu überprüfen, und dabei Erzeugnisse gefunden, die die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllten.

Der Gemeinschaftliche Produktionspreis soll die Marktrealität widerspiegeln und zur Vermeidung übermäßiger Preisschwankungen beitragen. Trotzdem sind auf dem Thunfischmarkt über einen Zeitraum von vier oder fünf Jahren erhebliche Preisschwankungen zu verzeichnen.

Am 28. Januar 2004 urteilte das Gericht erster Instanz in den Rechtssachen T-142/01 und T-283/01. Diese Rechtssachen betrafen Änderungen bei der Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Beihilfe. Das Gericht erster Instanz bestätigte, dass die Beihilfe zur Stützung der Einkommen von Gemeinschaftserzeugern dient und die Endbegünstigten somit die Erzeuger sind und nicht die Erzeugerorganisationen.

7. HANDELSVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN

7.1. Handelspolitische Maßnahmen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wurden Zollaussetzungen für bestimmte Rohwaren für die Verarbeitungsindustrie eingeführt. Mehrjährige autonome Zollkontingente wurden für 2001-2003 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2803/2000[20] des Rates und Verordnung (EG) Nr. 1771/2003[21] des Rates) sowie für 2004-2006 (vgl. Verordnung (EG) Nr. 379/2004[22] des Rates) eröffnet. Anhang 13 zeigt die Entwicklung der Erzeugnisse und die Kontingentsmengen im Zeitraum 2001 bis 2006. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2801/2000[23] des Rates wurden außerdem zeitweilige Aussetzungen für bestimmte in der Gemeinschaft nicht erhältliche Waren festgesetzt.

Die Industrie fordert eine völlige Liberalisierung für Fischereierzeugnisse, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern und ihre Tätigkeiten langfristig planen kann. Die von den geltenden Aussetzungen betroffenen Erzeugnisse erscheinen unzureichend, um den Bedarf der Verarbeitungsindustrie zu decken. Hinzu kommt, dass die Quoten für bestimmte Erzeugnisse schon früh im Jahr erschöpft sind. Die Verfahren zur Anpassung der Quoten im Falle von Versorgungsschwierigkeiten haben sich als ziemlich komplex und zeitaufwendig erwiesen. In Anbetracht der laufenden WTO-Verhandlungen über den Marktzugang erscheint es jedoch nicht sinnvoll, die Zollsätze der Gemeinschaft in diesem Stadium zu ändern. Nach Abschluss der Verhandlungen sind die Quoten wahrscheinlich die beste Lösung, um die Versorgungslage der Industrie zu verbessern.

7.2. Referenzpreise und Schutzmaßnahmen

Die Referenzpreise sollen Schutz vor Einfuhren zu außergewöhnlich niedrigen Preisen bieten. Sie sind nützlich als Indikatoren der Preisentwicklung und als Warnsystem.

Die Schutzmaßnahmen gelten für ernstliche Störungen des Marktgleichgewichts, die durch Ein- oder Ausfuhren verursacht wurden. Seit dem Abschluss der Uruguay-Runde unterliegen die Schutzmaßnahmen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3285/94[24] des Rates. Daraufhin wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 206/2005[25] der Kommission Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs eingeführt; diese Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 627/2005[26] der Kommission aufgehoben.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. Die Politik der Reduzierung des Interventionsniveaus hat sich bewährt. Die Ausgaben für Marktrücknahmen sind im Einklang mit den Zielsetzungen der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gesunken.

2. Eine stetige Verlagerung von den verschwenderischen Marktrücknahmen zu den Übertragungsmaßnahmen ist zu beobachten. Hinsichtlich des Ausmaßes der Inanspruchnahme von Interventionsmaßnahmen gibt es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede.

3. Die GMO hat die wichtige Rolle der Erzeugerorganisationen bestätigt. Die Einführung operationeller Programme als Instrument des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage wurde von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen positiv aufgenommen.

4. Die Einführung von Branchenverbänden war nicht erfolgreich. Eine mögliche Ursache ist eine unzureichende Zusammenarbeit der einzelnen Glieder der Vermarktungskette.

5. Die Marktpreise haben sich trotz der Einführung von Erhaltungsmaßnahmen und Wiederauffüllungsplänen für etliche Arten nicht parallel zu den Produktionskosten entwickelt. Die Herstellung von Ausgewogenheit zwischen den in Artikel 33 EG-Vertrag genannten Zielen wird dadurch noch schwieriger.

6. Der Gemeinschaftsmarkt ist verstärkt auf Einfuhren aus Drittländern angewiesen, um der Nachfrage von Seiten der Verbraucher und der Verarbeitungsindustrie gerecht zu werden.

[1] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[2] ABl. L 236 vom 27.10.1970, S. 5.

[3] ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 15.

[4] ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2005 der Kommission (ABl. L 132 vom 26.5.2005, S. 15).

[5] SEK(2001) 1764, 7.11.2001.

[6] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2005 des Rates (ABl. L 252 vom 28.9.2005, S. 2).

[7] ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/2003 der Kommission (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 17).

[8] ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 17.

[9] ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 6.

[10] ABl. C 293 vom 25.11.2005, S. 15.

[11] ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 28.

[12] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

[13] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[14] ABl. L 13 vom 17.1.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[15] ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 94.

[16] ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 25.

[17] ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 5.

[18] ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 5.

[19] ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 8.

[20] ABl. L 331 vom 27.12.2000, S. 61.

[21] ABl. L 258 vom 10.10.2003, S. 1.

[22] ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 7.

[23] ABl. L 331 vom 27.12.2000, S. 1.

[24] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

[25] ABl. L 33 vom 5.2.2005, S. 8.

[26] ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 4.

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