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Document 52006DC0043

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

/* KOM/2006/0043 endg. */

52006DC0043

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen /* KOM/2006/0043 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.2.2006

KOM(2006) 43 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

über die Anwendung der Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen

INHALT

1. Einführung 3

2. Hintergrund 3

3. Vorbemerkungen zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 4

3.1. Nichteinhaltung der Frist für die Umsetzung der einschlägigen Richtlinien 4

3.2. Anwendung der Richtlinien in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten 4

4. Analyse der Inanspruchnahme des Instrumentariums der gegenseitigenUnterstützung in den Jahren 2003-2004 4

4.1. Vorbemerkungen 4

4.2. Statistiken 5

4.3. Bewertung der statistischen Daten 6

5. Gemeinschaftsinitiativen zur Stärkung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen 9

5.1. Kontinuierliche Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen 9

5.2. Neue Initiativen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung 10

6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 10

6.1. Schlussfolgerungen 10

6.2. Empfehlungen 10

1. Einführung

Da die Befugnisse der nationalen Steuerbehörden auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates beschränkt sind, kann die größere Mobilität von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der gesamten Europäischen Union Probleme bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere in Fällen von Steuerbetrug hervorrufen.

Unter diesen Umständen erweist sich die gegenseitige Unterstützung der nationalen Behörden bei der Beitreibung von Steuerforderungen, die in der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976[1] und der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002[2] geregelt ist, als nützlich und sogar unentbehrlich. Es reicht nämlich nicht aus, Betrugsfälle aufzudecken, sondern die geschuldeten Steuern und Abgaben müssen auch vereinnahmt werden, wobei der Umstand, dass die Schuldner möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind oder ihr Vermögen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert haben, ein unüberwindliches Hindernis für die Beitreibung ihrer Steuerforderungen darstellen könnte.

Dieser Bericht fasst nun die Ergebnisse der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen zusammen, die auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften in den Jahren 2003 und 2004 erzielt worden sind.

2. HINTERGRUND

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 76/308/EWG in der durch Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001[3] geänderten Fassung berichtet die Kommission regelmäßig über die Inanspruchnahme der Regelungen für die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Umsetzung der Richtlinie 76/308/EWG beschlossen haben, und über die dank der gegenseitigen Unterstützung erzielten Ergebnisse. Damit die Kommission diese Berichte verfassen kann, ist jeder Mitgliedstaat gehalten, die Kommission alljährlich über die Anzahl der in einem Jahr gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen, den Betrag der betreffenden Forderungen und die beigetriebenen Beträge zu unterrichten. Da die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2001/44/EG spätestens am 30. Juni 2002 und die Richtlinie 2002/94/EG über Durchführungsbestimmungen zu der geänderten Fassung der Richtlinie 76/308/EWG spätestens am 30. April 2003 umsetzen mussten, ist der vorliegende Bericht der erste seiner Art; er beruht auf den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die 2003 und 2004 gestellten und erhaltenen Auskunfts-, Zustellungs- und Beitreibungsersuchen.

3. Vorbemerkungen zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinien

3.1. Nichteinhaltung der Frist für die Umsetzung der einschlägigen Richtlinien

Wie bereits festgestellt, wurde die Grundrichtlinie 76/308/EWG durch die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 geändert, die spätestens am 30. Juni 2002 in innerstaatliches Recht umzusetzen war. Die in der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 festgelegten Durchführungsbestimmungen waren spätestens am 30 April 2003 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Kommission stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten diese durch die genannten Richtlinien auferlegten Fristen nicht eingehalten haben. In einem Fall war die Kommission sogar gezwungen, den Gerichtshof anzurufen, nämlich bei dem gegen die Italienische Republik eingeleiteten Verfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/94/EG (siehe Pressemitteilung IP/04/1506 vom 20. Dezember 2004).

3.2. Anwendung der Richtlinien in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten

In den verbundenen Rechtssachen C-361/02 (Tsapalos) und C-362/02 (Diamantakis) hatte der Gerichtshof die Frage zu klären, ob die Richtlinie 76/308/EWG dahin auszulegen sei, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) erlassen worden ist, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

In seinem Urteil vom 1. Juli 2004 hat der Gerichtshof diese Vorabentscheidungsfrage dahingehend beantwortet, dass die Richtlinie 76/308/EWG in ihrer geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass sie Zollforderungen erfasst, die in einem Mitgliedstaat entstanden sind und sich aus einem Titel ergeben, der von diesem Staat erlassen worden ist, bevor die Richtlinie in dem anderen Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, in Kraft getreten ist. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich bei den Richtlinienbestimmungen um verfahrensrechtliche Vorschriften, deren Anwendung nicht auf Forderungen beschränkt ist, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie in dem Mitgliedstaat entstanden sind, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. Diese Entscheidung ist insbesondere angesichts des Beitritts neuer Mitgliedstaaten von großer Bedeutung.

4. Analyse der Inanspruchnahme des Instrumentariums der gegenseitigen Unterstützung in den Jahren 2003-2004

4.1. Vorbemerkungen

4.1.1. Verspätete Vorlage statistischer Angaben

Mehrere Mitgliedstaaten haben unter Missachtung des Artikels 29 der Richtlinie 2002/94/EG, wonach jeder Mitgliedstaat die betreffenden Informationen der Kommission vor dem 15. März eines jeden Jahres zu übermitteln hat, ihre statistischen Angaben erst mit Verspätung übermittelt.

4.1.2. Abweichungen in den statistischen Angaben

Die Statistiken der einzelnen Mitgliedstaaten sind außerdem in mancherlei Hinsicht inkohärent. Als die ersten, das Jahr 2003 betreffenden Statistiken vorlagen, musste die Kommission feststellen, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sehr stark voneinander abwichen. Diesen ersten Meldungen zufolge belief sich die Gesamtzahl der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen Beitreibungsersuchen im Jahre 2003 nur auf 70 % der Anzahl der als abgesandt gemeldeten Beitreibungsersuchen. In der Sitzung des Beitreibungsausschusses[4] vom Oktober 2004 wurden die Mitgliedstaaten gebeten, ihre Statistiken zu überprüfen. Nach Eingang der berichtigten Meldungen konnte die Kommission weitaus geringere Abweichungen zwischen den Daten der Mitgliedstaaten feststellen. Die Anzahl der bei sämtlichen Mitgliedstaaten eingegangenen Beitreibungsersuchen im Jahre 2003 beläuft sich diesen erneuten Berechnungen zufolge auf 99 % der Anzahl der als abgesandt gemeldeten Ersuchen. Die Daten für das Jahr 2004 weisen jedoch wieder größere Abweichungen auf, denn die Zahl der eingegangenen Beitreibungsersuchen beläuft sich nur auf 91 % der Zahl der abgesandten Ersuchen.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erstellung ihrer Statistiken größere Sorgfalt walten lassen.

4.2. Statistiken

Aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken ergibt sich, dass die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung in den Jahren 2003 und 2004 nur in geringem Umfang genutzt wurden.

4.2.1. Auskunftsersuchen

Nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken belief sich die Gesamtzahl der bei ihnen eingegangenen Auskunftsersuchen

- im Jahre 2003 auf 435.

- und im Jahre 2004 auf 727 (davon 81 bei Mitgliedstaaten, die erst 2004 beigetreten sind).

4.2.2. Zustellungsersuchen

Nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken belief sich die Gesamtzahl der bei ihnen eingegangenen Zustellungsersuchen

- im Jahre 2003 auf 123.

- und im Jahre 2004 auf 182 (davon 38 bei Mitgliedstaaten, die erst 2004 beigetreten sind).

4.2.3. Beitreibungsersuchen

Nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken belief sich die Gesamtzahl der bei ihnen eingegangenen Beitreibungsersuchen

- im Jahre 2003 auf 2797.

- und im Jahre 2004 auf 3735 (davon 326 bei Mitgliedstaaten, die erst 2004 beigetreten sind).

4.2.4. Gesamtbetrag der beigetriebenen Forderungen

Nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken belief sich der Gesamtbetrag der von ihnen beigetriebenen Forderungen, für deren Beitreibung sie um Unterstützung ersucht worden waren,

- im Jahre 2003 auf 5 050 090,55 EUR,

- und im Jahre 2004 auf 13 857 040,55 EUR (davon 375 109,07 EUR bei Mitgliedstaaten, die erst 2004 beigetreten sind).

4.2.5. Anteil der beigetriebenen Beträge am Gesamtbetrag der Forderungen

Nach den von den ersuchten Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken belief sich der Anteil der von ihnen beigetriebenen Beträge an dem Gesamtbetrag der Forderungen, für deren Beitreibung sie um Unterstützung ersucht worden waren,

- im Jahre 2003 auf 1,13 %

- und im Jahre 2004 auf 1,82 %

4.3. Bewertung der statistischen Daten

4.3.1. Allgemeines

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich (sowohl als ersuchender als auch als ersuchter Staat) in höchst unterschiedlichem Maße an der gegenseitigen Unterstützung. Diese Feststellung betrifft sowohl die alten als auch die erst am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Mobilität von Personen zwischen den Mitgliedstaaten ebenfalls unterschiedlich ausgeprägt ist, sind diese Unterschiede nicht überraschend. So kann sich eine größere Mobilität von Personen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten durchaus auf die Anzahl der zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ausgetauschten Ersuchen um gegenseitige Unterstützung auswirken (z.B. Vereinigtes Königreich/Irland).

Die meisten Beitreibungsersuchen hat Deutschland gestellt. Den einschlägigen Angaben für das Jahr 2004 zufolge beläuft sich allein der Anteil Deutschlands am Gesamtbetrag der Forderungen, für deren Beitreibung um Unterstützung ersucht wurde, auf 36,14 %. Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Angaben ergibt sich außerdem, dass allein die deutschen Behörden in demselben Jahr 38,59 % des Betrags beigetrieben haben, der von allen Mitgliedstaaten zusammen auf Ersuchen anderer Mitgliedstaaten beigetrieben wurde.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Statistiken nicht unbedingt die Gesamtwirkung der von den Mitgliedstaaten gewährten gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung widerspiegeln. Diese Zahlenangaben berücksichtigen nämlich nicht die Ergebnisse der gegenseitigen Unterstützung, die möglicherweise auf der Grundlage anderer, nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts getroffener Vereinbarungen erzielt wurden, etwa der Nordischen Konvention vom 7. Dezember 1989 im Falle der skandinavischen Länder, des multilateralen OECD- und Europarats-Übereinkommens vom 25. Januar 1988 oder bilateraler Abkommen, die manche Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 76/308/EWG anwenden können.

Die Kommission stellt fest, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet sind, die Wirksamkeit der gegenseitigen Unterstützung auf die Beitreibung von Forderungen nach Art der Steuern und Abgaben aufzuschlüsseln. Um eine derartige Analyse zu ermöglichen, gedenkt die Kommission vorzuschlagen, dass die Mitgliedstaaten künftig in ihren Statistiken angeben, welcher Art die Steuern und Abgaben sind, die sie auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates beigetrieben haben.

4.3.2. Ursachen des Anstiegs der Zahl der Ersuchen zwischen 2003 und 2004

Die weiter steigende Zahl der Ersuchen um gegenseitige Unterstützung hat viele Ursachen unterschiedlicher Art.

Zum einen hängt diese Entwicklung unmittelbar mit dem Verhalten der Schuldner der betreffenden Forderungen zusammen:

- Generell ist eine zunehmende Mobilität von Personen, Waren und Kapital im Binnenmarkt festzustellen, was dazu führt, dass Steuerschulden in Mitgliedstaaten entstehen, in denen die betreffenden Schuldner nicht oder nicht mehr ansässig sind.

- Aber auch die nationalen Behörden haben immer häufiger mit Fällen von betrügerischer Zahlungsunfähigkeit zu tun, in denen die Schuldner in Bezug auf ihre Tätigkeiten und ihr Vermögen in einer Weise vorgehen (z.B. durch die Gründung von Scheinfirmen), die den Behörden die Zwangsbeitreibung von Steuerschulden erschwert.

Zum anderen wurde der Anwendungsbereich der gegenseitigen Unterstützung erheblich ausgeweitet:

- Mit der Richtlinie 2001/44/EG wurde die gegenseitige Unterstützung auf sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit Einkommen- und Vermögensteuern sowie Steuern auf Versicherungsprämien ausgeweitet. Diese Ausweitung der Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung hat natürlich Folgen für die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten gestellten Ersuchen, und zwar vor allem seit 2004, da die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2002/94/EG der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der durch die Richtlinie 2001/44/EG geänderten Richtlinie 76/308/EWG erst im Laufe des Jahres 2003 umgesetzt haben. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anstieg der Zahl der Ersuchen und der beigetriebenen Beträge auf der Grundlage von Gemeinschaftsregelungen zumindest teilweise zu Lasten der Ersuchen und Ergebnisse geht, die früher im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung auf der Grundlage nicht gemeinschaftsrechtlicher Regelungen erzielt wurden.

- Außerdem wurde der räumliche Anwendungsbereich durch den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahre 2004 erweitert.

Im Übrigen dürfte dieser Anstieg auch durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000[5] beeinflusst sein, aufgrund derer die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr haben, von EU-Unternehmern für MwSt-Zwecke die Bestellung eines Fiskalvertreters zu verlangen. Diese Richtlinie hat sich wahrscheinlich in der Weise ausgewirkt, dass bei der Beitreibung von MwSt-Schulden die gegenseitige Unterstützung wichtiger geworden ist.

4.3.3. Diskrepanz zwischen Beitreibungsersuchen und -ergebnissen

Trotz des starken Anstiegs der im Wege der gegenseitigen Unterstützung beigetriebenen Beträge (von 2003 auf 2004 um den Faktor 2,58) herrscht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gesamtbetrag der Forderungen, um deren Beitreibung ersucht wurde, und dem Gesamtbetrag der tatsächlich beigetriebenen Forderungen.

Dies ist insofern nicht überraschend, als die Erfahrung zeigt, dass die Aussichten auf die tatsächliche Beitreibung einer Forderung umso geringer ist, je älter die Forderung ist. Da die Unterstützung bei der Beitreibung ausländischer Forderungen gegenüber einschlägigen Maßnahmen betreffend inländische Forderungen jedoch nachrangig ist, ist die Nutzung dieser „letzten Chance“ naturgemäß nur von relativer Wirksamkeit. Diese Feststellung wird auch durch die Tatsache untermauert, dass es sich bei den Forderungen, die Gegenstand von Unterstützungsersuchen sind, immer um Forderungen handelt, deren Beitreibung mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Auf Nachfrage gaben die Mitgliedstaaten weitere Ursachen für diese Diskrepanz an (siehe auch Punkt 5.2):

- Probleme im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Ressourcen zur Bearbeitung von Ersuchen anderer Mitgliedstaaten;

- Probleme bei der Kommunikation sowohl zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten (ungenaue und/oder überholte Informationen, unzureichendes Feedback) als auch zwischen den zuständigen Behörden und den örtlichen Dienststellen innerhalb der Mitgliedstaaten;

- Probleme aufgrund verspäteter Vorlage von Unterstützungsersuchen, die dazu führen, dass die ersuchten Behörden die Beitreibung nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor dem Verjährung der betreffenden Schulden, vornehmen können.

Zugleich sollte auch nicht übersehen werden, dass die Statistiken über die von den ersuchten Behörden in anderen Mitgliedstaaten beigetriebenen Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit der Verfahren der gegenseitigen Unterstützung insgesamt zu messen:

- Diese Statistiken erfassen nämlich diejenigen Beträge nicht, die die Schuldner nach Zustellung einer Forderung oder nach Einleitung eines Beitreibungsverfahrens durch die ersuchten Behörden direkt an die ersuchenden Behörden zahlen.

- Außerdem gehen in die Statistiken etwaige Minderungen der geforderten Beträge nicht ein, die nach Absendung der Unterstützungsersuchen aufgrund von Anfechtungen der fraglichen Steuerschulden vorgenommen werden.

- Schließlich erfassen die Statistiken nur die von den ersuchten Behörden bereits vereinnahmten Beträge und berücksichtigen weder etwaige Vereinbarungen über die Tilgung von Schulden noch die möglichen Ergebnisse laufender Beitreibungsverfahren, die ja häufig recht langwierig sind.

5. Gemeinschaftsinitiativen zur Stärkung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen

5.1. Kontinuierliche Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen

Die neuen, 2001 und 2002 angenommenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stellen zwar eine notwendige Voraussetzung für die Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen dar, aber sie bedurften der Ergänzung durch konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Zur Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Richtlinien sowie zur Prüfung neuer Erfordernisse und anderer Fragen unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten laufend in folgender Weise:

5.1.1. Beitreibungsausschuss

Gemäß Artikel 20 der durch die Richtlinie 2001/44/EG geänderten Richtlinie 76/308/EWG wird die Kommission durch einen Beitreibungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss tritt regelmäßig zusammen, um Fragen und Anregungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu erörtern.

5.1.2. Programm Fiscalis 2003-2007

Aus Mitteln des vom Rat und dem Europäischen Parlament zwecks Intensivierung der routinemäßigen Zusammenarbeit der Steuerbehörden und -beamten angenommenen Programms Fiscalis 2003-2007 wurden mehrere Seminare zum Thema der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen finanziert. In diesen Seminaren, die 2003 in Alicante (Spanien), 2004 in Brügge (Belgien) und 2005 in Bratislava (Slowakei) stattfanden, befassten sich Beamte aus verschiedenen Ländern gemeinsam mit spezifischen Fragen und Problemen der gegenseitigen Unterstützung.

5.2. Neue Initiativen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung

Im Mai 2005 lud die Kommission die Mitgliedstaaten schriftlich ein, über Wege zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen nachzudenken und sich zu dieser Frage zu äußern. Diese Überlegungen wurden im Rahmen des letzten einschlägigen Fiscalis-Seminars fortgeführt und sollen in der kommenden Sitzung des Beitreibungsausschusses erneut erörtert werden.

Die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Überlegungen im kommenden Jahr (2007) konkrete Vorschläge zu unterbreiten, die sich auf die notwendige Erleichterung der Handhabung der Verfahren der gegenseitigen Unterstützung in der Praxis sowie auf eine möglichst weit gehende Stärkung und Vereinfachung der anzuwendenden Rechtsvorschriften konzentrieren.

6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

6.1. Schlussfolgerungen

Die gegenseitige Unterstützung der nationalen Behörden bei der Beitreibung von Steuerforderungen ist ein unerlässlicher Bestandteil der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Die Statistiken über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen in den Jahren 2003 und 2004 zeigen, dass das Volumen dieser Art der grenzübergreifenden Verwaltungszusammenarbeit erheblich zunimmt.

Es herrscht jedoch weiterhin eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gesamtbetrag der Forderungen, zu deren Beitreibung andere Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht wurden, und dem Betrag der Forderungen, die dank dieser gegenseitigen Unterstützung tatsächlich beigetrieben wurden.

Die Kommission beabsichtigt, 2007 konkrete Vorschläge zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen vorzulegen. Diese Vorschläge werden sich an den Erfordernissen einer leichteren Handhabung der Verfahren der gegenseitigen Unterstützung sowie einer möglichst weitgehenden Stärkung und Vereinfachung der anzuwendenden Rechtsvorschriften orientieren.

6.2. Empfehlungen

- Die Mitgliedstaaten sollten die Mechanismen der gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen weiterhin intensiv nutzen.

- Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen personellen Mittel einsetzen, damit Unterstützungsersuchen rasch bearbeitet werden können, da die Beitreibungschancen mit wachsendem zeitlichem Abstand zur Feststellung der betreffenden Forderung geringer werden.

- Außerdem sollten die Mitgliedstaaten für eine bessere Kommunikation zwischen den ersuchenden und den ersuchten Behörden sorgen: Zum einen sollten die ersuchenden Behörden über die Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten werden, die die ersuchten Behörden treffen, um den jeweiligen Unterstützungsersuchen nachzukommen, und zum anderen sollten die ersuchenden Behörden dafür sorgen, dass die ersuchten Behörden aktuelle oder aktualisierte sachdienliche Informationen zu den betreffenden Forderungen und Schuldnern erhalten.

- Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 76/308/EWG und Artikel 29 der Richtlinie 2002/94/EG vorzulegenden Statistiken zuverlässig sind und innerhalb der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Frist übermittelt werden.

[1] ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

[2] ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.

[3] ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17.

[4] Richtlinie 76/308/EWG, Art. 20.

[5] ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 44.

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