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Document 52004DC0603

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten {SEC(2004)1145}

/* KOM/2004/0603 endg. */

52004DC0603

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten {SEC(2004)1145} /* KOM/2004/0603 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten {SEC(2004)1145}

1. Hintergrund

Dieser Bericht der Kommission wurde in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten erstellt [1].

[1] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1348/2000 am 31. Mai 2001 hat die Kommission versucht, so viele Informationen wie möglich über die Anwendung der Verordnung zu bekommen.

Daher hat die Kommission Informationen zusammengestellt und bei mehreren Gelegenheiten die Anwendung der Verordnung erörtert. Ferner hat die Kommission eine Studie über die Anwendung der Verordnung in Auftrag gegeben, die von einem Auftragnehmer erarbeitet wurde.

Dieser Bericht über die Anwendung der Verordnung basiert daher auf Informationen, die der Kommission geliefert wurden, und auf der Studie, und bezieht sich auf 14 Mitgliedstaaten.

1.1. Tagung des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivilsachen (Dezember 2002)

Im Dezember 2002 wurde eine Sitzung im Rahmen der ersten Tagung des Europäischen Justitiellen Netzes für Zivil- und Handelssachen einer Diskussion über die ersten Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung gewidmet. Bei diesem Anlass wurden verschiedene Arten von Problemen festgestellt, die wie folgt zusammengefasst werden könnten:

- Praktische Probleme aufgrund der Tatsache, dass die Verordnung erst kürzlich eingeführt wurde (zum Beispiel wurden Standardformblätter nicht verwendet, oder die Bestimmungen zum Einsatz von Sprachen wurden missverstanden);

- Versagen der einzelstaatlichen Verwaltungen, stets innerhalb der Fristen zu agieren, die in der Verordnung festgelegt sind;

- Hohe Kosten und fehlende Transparenz bezüglich der Zusammensetzung dieser Kosten.

1.2. Öffentliche Sitzung (Juli 2003)

Im Juli 2003 organisierte die Kommission eine öffentliche Sitzung zur Anwendung der Verordnung. Es nahmen ungefähr 70 Personen teil, von denen die meisten Vertreter von Mitgliedstaaten, Beitrittsländern und interessierten Parteien (insbesondere Berufsverbände, die mit der Anwendung der Verordnung betraut sind, wie Gerichtsvollzieher und Anwälte) waren.

Die öffentliche Sitzung bot ein Forum für einen Meinungsaustausch für Behörden und Berufsgruppen, die mit der Anwendung der Verordnung betraut sind (wie Personen, welche die Zustellung von Schriftstücken ausführen, Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich sind, Vereinigungen von Rechtsvertretern und Richtern, usw.), und lieferte der Kommission sehr wertvolle Informationen über die Anwendung der Verordnung.

Die Themen, denen bei der Diskussion am meisten Aufmerksamkeit zuteil wurde, waren der erforderliche Zeitaufwand für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken, die Effektivität der Übermittlungs- und Empfangsstellen und Zentralstellen sowie das Thema der Kosten und Dienstleistungen. Mehrere Mitgliedstaaten brachten ihre Besorgnis über die Tatsache zum Ausdruck, dass Formblätter entweder nicht richtig oder überhaupt nicht verwendet wurden.

1.3. Studie über die Anwendung der Verordnung (EG) 1348/2000

Wie bereits erwähnt, hat die Kommission eine Studie über die Anwendung der Verordnung in Auftrag gegeben, die von einem Auftragnehmer erstellt wurde, um diesen Bericht vorzubereiten. Die Studie kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc/study_ec1348_2000_en.pdf

Die wesentliche Zielsetzung der Studie bestand darin, eine empirische Analyse über die Anwendung der Verordnung zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Übermittlung von Schriftstücken zwischen Mitgliedstaaten durch die Anwendung der Verordnung verbessert und beschleunigt wurde.

Die Studie besteht aus zwei Teilen, einer Erhebung und einer Zusammenstellung von statistischen Daten:

* Die Erhebung wurde vom Auftragnehmer von Dezember 2003 bis Februar 2004 durchgeführt und basiert auf 528 Antworten auf einen Fragebogen bezüglich der Anwendung mehrerer Artikel der Verordnung. Der Fragebogen wurde von Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die an der Anwendung der Verordnung beteiligt sind, Richtern, Rechtsvertretern und Personen aus Berufsgruppen, die für die Zustellung von Schriftstücken zuständig sind, wie die Gerichtsvollzieher in allen Mitgliedsstaaten, in denen die Verordnung gilt, beantwortet.

* Die statistischen Daten wurden vom Auftragnehmer bei den Zentralstellen der Mitgliedstaaten und interessierten Gremien wie der Union Internationale de Hussiers de Justice erfasst. Die Daten betreffen die erforderliche Zeit für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken und die Anzahl von Schriftstücken, die in einem Jahr (2002) zwischen den Mitgliedstaaten zugestellt werden.

Die Studie schlussfolgert, dass die Verordnung die Übermittlung und die Zustellung von Schriftstücken beschleunigt und durch die Verbesserung der juristischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beträchtlich dazu beigetragen hat, einen europäischen Rechtsraum zu schaffen. Derzeit befinden sich Berufsgruppen, die an der Anwendung der Verordnung beteiligt sind, noch in einer Anpassungsphase und es mangelt noch an Kenntnissen über die Verordnung. Die Studie hebt die Bedeutung der Notwendigkeit zur Schulung von Fachkräften hervor, die an der Anwendung der Verordnung beteiligt sind. Sie bringt die Erwartung zum Ausdruck, dass der European Judicial Atlas in Civil Matters [2], eine benutzerfreundliche Datenbank, die relevante Informationen für die rechtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen enthält, die Anwendung der Verordnung erleichtern wird. Die Studie deckt die Anwendung mehrerer spezifischer Artikel der Verordnung ab.

[2] Siehe http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/index.htm

1.4. Tagung des beratenden Ausschusses über die Zustellung von Schriftstücken (April 2004)

Zur Erörterung der Ergebnisse der Studie sowie möglicher Anpassungen der Verordnung und zwecks Zusammenstellung weiterer Informationen von den Mitgliedstaaten über das Funktionieren der Verordnung berief die Kommission im April 2004 eine Tagung des beratenden Ausschusses über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 18 der Verordnung ein.

2. Anwendung spezifischer bestimmungen der verordnung

Dieser Teil konzentriert sich auf die Anwendung mehrerer Bestimmungen der Verordnung und schlägt mögliche Lösungen für Probleme vor, die bei deren Anwendung aufgetreten sind.

2.1. Geschwindigkeit der Übermittlung und Zustellung (Artikel 2, 4 und 7)

Die Studie gibt an, dass die Anwendung der Verordnung die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken beschleunigt hat (siehe Anhang I Kapitel 7.3 [3] der Studie). Die Einführung unmittelbarer Kontakte zwischen lokalen Stellen, die Möglichkeit der Zustellung durch die Post und der unmittelbaren Zustellung sowie die Einführung von Standardformblättern (durch die Sprachprobleme verringert wurden) gelten als wesentliche Motive für die beschleunigte Übermittlung und Zustellung. Der für die Übermittlung und Zustellung benötigte Zeitaufwand wurde im Allgemeinen auf 1 bis 3 Monate gesenkt (in einigen Fällen sind jedoch noch 6 Monate erforderlich).

[3] Kapitel 7.3 der Studie enthält statistische Daten bezüglich des erforderlichen Zeitaufwandes für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen diversen Mitgliedstaaten.

Die Studie gibt auch an, dass die Einführung unmittelbarer Kontakte zwischen lokalen Stellen gewisse Probleme hervorgerufen hat (siehe Anhang II). Insbesondere während der Anpassungsphase, die derzeit noch andauert, haben viele Personen, die mit der Anwendung der Verordnung betraut sind, insbesondere lokale Stellen, unzureichende Kenntnisse der Verordnung. Daher wird in der Studie der Vorschlag gemacht, Schulungen in Bezug auf die Verordnung zu intensivieren.

Bei der Tagung des beratenden Ausschusses wurde die Effizienz der lokalen Stellen erörtert. Einige Delegationen vertraten die Auffassung, dass die Wahl zwischen zentralisierten und dezentralisierten Systemen weiterhin den Mitgliedstaaten obliegen sollte. Einige Delegationen hoben hervor, dass Probleme bei der Anwendung der Verordnung (wie solche in Hinblick auf das Ausfuellen der Formulare oder auf die Kosten) sowie die unzureichende Kenntnis der Verordnung zusätzliche zeitliche Verzögerungen bewirkten; sie hoben ferner hervor, dass Bedarf an zusätzlichen Schulungen bestuende. Um zeitliche Verzögerungen zu verringern, schlug eine Delegation vor, ein weiteres Formblatt einzuführen, das in dem Fall verwendet werden soll, wenn die in der Verordnung vorgesehen Fristen nicht eingehalten werden.

Auf der Grundlage der durch die Studie und seitens der Mitgliedstaaten gelieferten Informationen geht der Ausschuss davon aus, dass Verzögerungen im Allgemeinen abgenommen haben, dies aber andererseits in einigen Fällen noch nicht stattgefunden hat. Obwohl es nicht erforderlich ist, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung anzupassen, sollten dennoch gegebenenfalls weitere Anstrengungen unternommen werden, um Verzögerungen weiter zu verringern.

2.2. Anwendung von Artikel 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstückes)

Die Studie gibt an, dass in der Praxis die Möglichkeit Anwendung findet, Schriftstücke in einer anderen Sprache als der Amtssprache des adressierten Mitgliedstaates zuzustellen (siehe Anhang III).

Die Studie gibt ferner an, dass die Anwendung von Artikel 8 nicht gänzlich zufrieden stellend ist, insbesondere da der Adressat nicht immer über sein Recht zur Verweigerung der Annahme des Schriftstückes informiert ist (siehe Anhang IV).

Die Studie hat ein Problem aufgezeigt, das angesichts abweichender Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten [4] und angesichts der Tatsache, dass am Europäischen Gerichtshof ein Fall anhängig ist, der die rechtlichen Auswirkungen zur Annahme eines Schriftstückes betrifft [5], einer Erörterung bedarf. Dies betrifft die Frage, ob Regeln bezüglich zeitlicher Fristen für die Verweigerung einer Annahme eines Schriftstückes und bezüglich der rechtlichen Auswirkungen einer Verweigerung zur Annahme eines Schriftstückes in die Verordnung aufgenommen werden sollen. Bei der Tagung des Ausschusses vertraten die Delegationen unterschiedliche Auffassungen: einige sprachen sich für die Einführung solcher neuer Regeln aus, andere waren der Ansicht, dass dies dem Heimatrecht überlassen bleiben sollte, und andere wiederum vertraten die Ansicht, dass diese Frage weiterer Überlegungen bedarf.

[4] Deutschland und Österreich haben in ihren nationalen Gesetzgebungen Fristen für die Verweigerung von Schriftstücken aufgenommen.

[5] Rechtssache C-443/03 (Götz Leffler v. de vennootschap naar Duitse recht Berlin Chemie AG)

Der Ausschuss ist daran interessiert, Anmerkungen zu dieser Angelegenheit zu erhalten, insbesondere Vorschläge, um mehr Klarheit in den derzeitigen Wortlaut der Verordnung zu bringen.

2.3. Anwendung von Artikel 9 (Datum der Zustellung)

Ein Problem, dem im Zusammenhang mit der Verordnung Aufmerksamkeit gewidmet wurde, ist die Regel zum ,zweifachen" Datum gemäß Artikel 9 [6].

[6] Absatz 1 legt fest, dass das Datum der Zustellung gemäß Artikel 7 das Datum sein soll, an dem in Übereinstimmung mit dem Recht des adressierten Mitgliedstaates die Zustellung erfolgte. Absatz 2 legt fest, dass wenn ein Schriftstück innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Rahmen von im ursprünglichen Mitgliedstaat zu beantragenden oder anhängigen Gerichtsverfahren zuzustellen ist, das im Hinblick auf den Auftraggeber zu berücksichtigende Datum dasjenige ist, das vom Recht dieses Mitgliedstaates festgelegt ist.

Diesbezüglich gibt die Studie an, dass die Anwendung der Verordnung nicht gänzlich zufrieden stellend ist, da die Bestimmung als kompliziert erachtet wird und es in bestimmten Fällen nicht einfach ist, das Datum der Zustellung festzustellen (siehe Anhang V).

Bei der Tagung des beratenden Ausschusses vertraten die Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Bestimmung. Als Ergebnis wesentlicher Unterschiede in den nationalen Gesetzgebungen zum Datum der Zustellung [7] halten einige Mitgliedstaaten Artikel 9 für überfluessig, während andere die Meinung vertraten, dass dies eine Bestimmung von äußerster Wichtigkeit sei.

[7] Siehe diesbezüglich den Überblick im Detail in Kapitel 4.6.3 der Studie.

Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass Problemfälle in der Praxis eher in begrenzter Anzahl vorzukommen scheinen, erscheint eine Änderung dieser Bestimmung weder realistisch noch von unmittelbarer Notwendigkeit.

2.4. Anwendung von Artikel 11 (Kosten der Zustellung)

Bereits kurz nach Inkrafttreten der Verordnung wurde der Ausschuss über das Kostenproblem informiert, das bei mehreren Gelegenheiten ausgiebig erörtert wurde.

Diesbezüglich gibt die Studie an, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht zufrieden stellend ist (siehe Anhang VI), vor allem aufgrund der Tatsache, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die für die Zustellung von Schriftstücken erhobenen Kosten sehr hoch (über 150 EUR) und nicht vollkommen transparent sind (da die Beträge dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sind).

Die Systeme, die in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken eingerichtet sind, unterscheiden sich wesentlich. In vielen Mitgliedstaaten wird die Zustellung von Schriftstücken durch die Gerichte ausgeführt, die in der Praxis die Schriftstücke tatsächlich häufig durch die Post zustellen lassen. In diesen Fällen fallen keine oder nur sehr geringe Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken an. Andererseits gibt es einige Mitgliedstaaten, in denen Freiberufler wie die huissiers de justice die Zustellung von Schriftstücken übernehmen dürfen. Diese Berufsgruppen erheben Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken. [8]

[8] In Kapitel 4.1.3 und 4.1.4 der Studie wird ein Überblick gegeben.

Nach Ansicht der Kommission soll die Verordnung mit verschiedenen Systemen für die Zustellung von Schriftstücken funktionieren und weder das eine noch das andere System bevorzugen oder benachteiligen.

Andererseits kann auf der Grundlage von Informationen, die durch die Studie und durch Anmerkungen seitens der Delegationen geliefert wurden, nicht geleugnet werden, dass die Verordnung Probleme im Hinblick auf einige Mitgliedstaaten verursacht hat, da die Kosten nicht vollkommen transparent sind und in einigen Fällen als sehr hoch erachtet werden.

Die Angelegenheit war bei der Tagung des beratenden Ausschusses erneut Gegenstand von Diskussionen, wo die Streichung von Absatz 2 a) [9], die Einführung einer gemeinsamen europäischen Gebühr, einer Fixgebühr oder einer Hoechstgebühr vorgeschlagen und als mögliche Lösungen diskutiert wurden.

[9] Dies würde bedeuten, dass der Auftraggeber nicht für die Kosten für die Beschäftigung eines Justizbeamten oder einer im Rahmen des Rechts des adressierten Mitgliedstaates zuständigen Person aufkommen müsste.

Es wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die Transparenz der Kosten von großer Bedeutung ist und dass die Informationen seitens der Mitgliedstaaten bezüglich der Kostenberechnung im Rahmen des Justitiellen Netzes verfügbar gemacht werden sollen. [10]

[10] Die Kommission hat in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Informationen im Rahmen des Netzes bereitzustellen.

Im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Verordnung möchte die Kommission - als mögliche Kompromisslösung - zu Gedanken anregen, ob die Verordnung so angepasst werden sollte, dass die Mitgliedstaaten, die Gebühren erheben, eine feste und transparente Gebühr einführen.

Die Kommission wird alle zu diesem Thema gelieferten Argumente weiterhin in Betracht ziehen.

2.5. Anwendung von Artikel 14 (Zustellung durch die Post)

Die Studie bestätigt, dass die Schriftstücke häufig direkt durch die Post zugestellt werden (siehe Anhang VII).

Die Studie gibt ferner an, dass die Anwendung von Artikel 14 nicht gänzlich zufrieden stellend ist (siehe Anhang VIII). Die Probleme stehen meist in Verbindung zur Empfangsbestätigung. Ein bedeutendes Problem in diesem Zusammenhang besteht darin, dass die Informationen über die Empfangsbestätigung (die durch den Weltpostverein festgelegt sind) hinsichtlich der Zustellung des Schriftstücks und des Adressaten weniger detailliert sind als im Standardformblatt, das in Artikel 10 der Verordnung geregelt ist.

Im Hinblick auf Artikel 14 ist die Kommission der Ansicht, dass in einer möglichen zukünftigen Revision der Verordnung geklärt werden sollte, dass die Sprachregeln laut Artikel 8 auch für die Zustellung durch die Post gelten (was aus dem derzeitigen Wortlaut der Verordnung nicht deutlich hervorgeht).

Ferner sollte die Einführung einheitlicher Regeln bezüglich der Bedingungen (z.B. Einschreibebrief mit Rückschein mit einem Einheitsformblatt, das den Empfänger über sein Recht informiert, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern) erwogen werden, um die Anwendung der Verordnung zu erleichtern. Derzeit ist die Feststellung der in einem bestimmten Mitgliedstaat [11] anwendbaren Bedingungen nicht benutzerfreundlich.

[11] In Kapitel 4.8.2 der Studie wird ein Überblick gegeben.

2.6. Anwendung von Artikel 15 (Unmittelbare Zustellung)

Die Studie liefert keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob Personen, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt sind, die Zustellung von Schriftstücken häufig unmittelbar über die Richter, Beamten oder andere zuständige Personen des adressierten Mitgliedstaats durchführen (siehe Anhang IX).

Der beratende Ausschuss erörterte die Frage, ob die Streichung von Absatz 2 [12] (möglicherweise durch Zusatzbedingungen im jetzigen Absatz 1) erwogen werden könnte, um die Anwendung der Verordnung durch die Einführung einer einheitlichen Regel zu erleichtern. Diesbezüglich vertraten die Delegationen unterschiedliche Auffassungen. Während einige Delegationen sich für die Streichung von Absatz 2 aussprachen, gaben andere an, dass dies für sie nicht akzeptabel sei.

[12] Dies würde bedeuten, dass die Mitgliedstaaten sich der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken nicht mehr widersetzen könnten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass weiter untersucht werden sollte, ob Absatz 2 gestrichen werden könnte, möglicherweise durch die Einführung neuer Bedingungen im (jetzigen) Absatz 1.

2.7. Anwendung von Artikel 19 (Nichteinlassung des Beklagten)

Ein Mitgliedstaat hat vorgeschlagen, Absatz 2 [13] zu streichen, da - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es im Rahmen der Verordnung den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den Behörden und die Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationstechnologie gibt - die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen im Hinblick auf die Zustellung von Schriftstücken nicht mit jenen übereinstimmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen enthalten sind. [14]

[13] Dies würde bedeuten, dass Richter kein Urteil mehr fällen können, wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder Auslieferung vorliegt.

[14] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15.

Die Kommission hat ein besonderes Interesse an allen Anmerkungen zu diesem Thema.

2.8. Anwendung von Artikel 17 (Durchführungsbestimmungen) und 23 (Mitteilung und Veröffentlichung)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Forderung nach der Verabschiedung eines Handbuchs der Empfangsstellen und des Glossars durch eine Entscheidung der Kommission (Artikel 17) gestrichen werden sollte, ebenso wie die Forderung nach der Veröffentlichung der Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Amtsblatt mitgeteilt werden (Artikel 23). Stattdessen sollte eine Regel über die Beweisaufnahme, gleichlautend zu Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates, eingeführt werden, da die Artikel 17 und 23 es unnötigerweise komplizieren, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen verfügbar zu machen. Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen sind nun im European Judicial Atlas in Civil Matters abrufbar, der laufend aktualisiert wird [15]. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass es wichtig ist, dass in diesem Atlas eine Liste der Änderungen und der Zeiträume, während derer verschiedene Erklärungen nach und nach in Kraft waren, geführt wird.

[15] Siehe http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/docservinformation_en.htm

2.9. Anwendung des Anhangs (Formblätter)

Die Studie gibt an, dass die Anwendung der Formblätter nicht gänzlich zufrieden stellend ist, insbesondere weil die Formblätter entweder gar nicht verwendet werden oder nicht immer richtig oder vollständig ausgefuellt werden oder aber von Hand ausgefuellt werden und nicht lesbar sind (siehe Anhang X). Die Studie bringt ebenfalls die Erwartung zum Ausdruck, dass die Einführung des European Judicial Atlas in Civil Matters zur Verbesserung dieses Aspektes bei der Anwendung der Verordnung beiträgt.

Bei der Tagung des beratenden Ausschusses führte eine Delegation an, dass es bereits zu viele Formblätter gebe und dass gewisse Formblätter überfluessig seien, während eine andere Delegation der Ansicht war, dass ein zusätzliches Formblatt eingeführt werden sollte, das in den Fällen verwendet werden könnte, in denen die in der Verordnung festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.

3. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der bei diversen Gelegenheiten seitens der Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien und durch die Studie gelieferten Informationen zieht die Kommission die folgenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anwendung der Verordnung 1348/2000 seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 2001:

* Die Anwendung der Verordnung hat im Allgemeinen die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt. Die wesentlichen Gründe für die beschleunigte Übermittlung und Zustellung sind die Einführung unmittelbarer Kontakte zwischen den lokalen Stellen, die Möglichkeit der Zustellung durch die Post und der unmittelbaren Zustellung sowie die Einführung von Standard-Formblättern.

* Die Anwendung der Verordnung ist jedoch nicht gänzlich zufrieden stellend:

- In der Anpassungsphase, die noch andauert, haben viele Personen, die mit der Anwendung der Verordnung betraut sind, vor allem lokale Stellen, noch nicht ausreichende Kenntnisse über die Verordnung. Daher besteht ein deutlicher Bedarf an weiterer Schulung im Hinblick auf die Verordnung.

- Ferner ist die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnung, insbesondere von Artikel 11, nicht vollkommen zufrieden stellend. Es sollten Anpassungen dieser Bestimmungen erwogen werden, um die Anwendung der Verordnung weiter zu verbessern und zu erleichtern. Dies betrifft insbesondere die Artikel 8, 11, 14, 15, 17, 19 und 23.

Die Kommission begrüßt alle Reaktionen auf diesen Bericht. Von besonderem Interesse für die Kommission sind Vorschläge im Hinblick auf zwei Themen:

* Vorschläge für mögliche Lösungen von Problemen bei der Anwendung der Verordnung, die in diesem Bericht angesprochen werden.

* Vorschläge, wie Personen, die mit der Anwendung der Verordnung betraut sind, eine bessere Schulung in Bezug auf die Verordnung gegeben werden kann.

Unter Berücksichtigung der Reaktionen auf diesen Bericht wird die Kommission erwägen, im Jahre 2005 einen Legislativvorschlag vorzulegen.

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