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Document 52004DC0288

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Erster Fortschrittsbericht für die Richtlinie 1999/5/EG (FuTKEE-Richtlinie)

/* KOM/2004/0288 endg. */

52004DC0288

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Erster Fortschrittsbericht für die Richtlinie 1999/5/EG (FuTKEE-Richtlinie) /* KOM/2004/0288 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - ERSTER FORTSCHRITTSBERICHT FÜR DIE RICHTLINIE 1999/5/EG (FuTKEE-RICHTLINIE)

Zusammenfassung

Kontext

1. In der Richtlinie 1999/5/EG (im Folgenden ,FuTKEE-Richtlinie") werden neue Regelungen festgelegt, um den Binnenmarkt für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sicherzustellen. Sie ersetzt die Richtlinie 98/13/EG und mehr als 1000 einzelstaatliche Zulassungsrechtsvorschriften.

2. Die Richtlinie deckt den größten Teil der Funkanlagen sowie sämtliche Anlagen ab, die an öffentliche Fernmeldenetze angeschlossen sind (in der EU ein Markt mit ungefähr 80 Milliarden EUR Umsatz). Zu diesen Anlagen gehören unter anderem GSM- und UMTS-Handgeräte, Antennen für Mobiltelefonnetze, normale Ferngesprächgeräte und Modems für die Datenübertragung. Sie führte zu einer Vereinfachung der technischen Anforderungen und zu einer Erleichterung des Marktzugangs für die Hersteller, die die Konformität ihrer Produkte nun selbst bewerten können.

Beobachtungen

3. Die Richtlinie wird mittlerweile im EWR, in den meisten beitretenden Ländern und in der Schweiz angewendet, und die Erfahrungen mit den vereinfachten Vorschriften der Richtlinie sind positiv. Sie hat dazu beigetragen, den das die Hürden für den Zugang zum Binnenmarkt für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen verhältnismäßig niedrig sind. Es ist keine Zunahme von Funkstörungen beobachtet worden. Auch der Betrieb von Fernmeldenetzen wurde nicht beeinträchtigt. Jedoch werden die Verwaltungsvorschriften der Richtlinie nicht ausreichend beachtet, wodurch die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschriften und ihre wirksame Vermittlung gegenüber dem betroffenen Sektor in Frage gestellt werden.

4. Die am häufigsten geäußerten Bedenken der Hersteller betreffen:

(a) die Information der Benutzer (Kennzeichnung, Etikettierung und Bedienungsanleitung);

(b) den Verwaltungsaufwand und eine unzureichende Harmonisierung im Zusammenhang mit der Anmeldung von Funkanlagen, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.

(c) Fehlen von veröffentlichen Regeln über Funkschnittstellen;

(d) unzureichende Harmonisierung der Frequenzbandnutzung und Schwierigkeiten beim Auffinden entsprechender Informationen.

5. Dem durch die Richtlinie eingesetzten ständigen Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung ist es gelungen, eine pragmatische Lösung für die abweichenden Interpretationen des Ausgangstextes zu finden, jedoch enthält die Richtlinie keine Bestimmungen, die eine rechtsverbindliche Festschreibung dieser Interpretationen ermöglichen würde. Der ständige Ausschuss hat eine Gruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingerichtet, die sich mit der Überwachung und anderen Fragen befassen soll, die zwischen Mitgliedstaaten von unmittelbarem Interesse sind Der Hauptausschuss (TCAM) befasst sich zunehmend damit, die Äquivalenz von Schnittstellenregelungen zu ermitteln, das heißt einzelstaatlicher Regelungen für die Nutzung des Funkspektrums auf EU-Ebene, sowie Probleme mit dem Zugang zum Funkspektrum und dessen Harmonisierung. Derartige Angelegenheiten wurden anfangs an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (Electronic Communications Committee - ECC) der Europäischen Konferenz für Post und Fernmeldewesen (CEPT) weitergeleitet. Nach der Annahme der Entscheidung über das Funkfrequenzspektrum, die einen geeigneten Rahmen für die Harmonisierung der Zuweisung von Frequenzbändern in der Europäischen Union schafft, um die Anforderungen der Gemeinschaftspolitik zu erfuellen, kann die Kommission nunmehr auf solche Anforderungen eingehen, indem sie Maßnahmen zur technischen Umsetzung annimmt.

6. Die FuTKEE-Richtlinie wurde angenommen, um Hindernisse für den Binnenmarkt für Produkte zu beseitigen. Allerdings wird der Binnenmarkt für Funkanlagen nach wie vor dadurch behindert, dass das Funkfrequenzenspektrum aufgesplittert ist und bei der Bereitstellung des Zugangs zu harmonisierten Frequenzen für neue Geräte und Dienste Schwierigkeiten auftreten. Trotz der Bemühungen der in CEPT mitarbeitenden Mitgliedstaaten und trotz einiger bemerkenswerter Ausnahmen wie die Frequenzbänder für Zellulartelefondienste hatte es sich als schwierig erwiesen, das Funkfrequenzspektrum europaweit wirklich zu harmonisieren und für neue Techniken ausreichende Frequenzbänder rechtzeitig bereitzustellen. Dadurch wurde die Industrie der EU daran gehindert, Märkte frühzeitig zu erschließen und erhebliche Größenvorteile zu nutzen.

7. Die Regeln für den Zugang zu Frequenzbändern und Entscheidungsprozesse für neue Zuweisungen von Bändern sind in der EU nicht harmonisiert worden, und die Entscheidungsverfahren sind langwierig und ihr Ergebnis nicht vorhersehbar. Diese Hindernisse beeinträchtigen insbesondere kleinere Unternehmen und behindern die Innovation. Die Kommission stellt fest, dass die EU bei harmonisierten Entscheidungen in wichtigen neuen Bereichen hinter anderen wichtigen Volkswirtschaften zurückbleibt. Im Rahmen der Funkfrequenzenpolitik müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten erörtern, wie sich Entscheidungen über die Frequenzbandverwaltung straffen und beschleunigen lassen. Dazu gehören Möglichkeiten der versuchsweisen Nutzung von Frequenzen innerhalb der EU zur Unterstützung von Untersuchungen der Kompatibilität im Funkspektrum, die bislang weit gehend theoretisch durchgeführt werden.

8. Wichtig wäre es, bei derartigen Erörterungen auf die Bedingungen einzugehen, unter denen die Funkspektrumsnutzung durch ausdrückliche Lizenzierung von Benutzern und/oder Geräten und starke Segmentierung des Funkspektrums geregelt werden soll. Es hat sich erwiesen, dass eine Alternativlösung, ein allgemeines lizenzfreies Spektrum (Gratis-Frequenzband), in dem die parallele Nutzung durch (in Normen festgeschriebene) Regeln geregelt ist, so dass die Geräte das Frequenzband konfliktfrei nutzen können, Innovationen im Bereich von den Nahbereichsgeräten begünstigt. Wenn die Bedingungen der individuellen ,Exklusiv-Lizenzen" flexibler und weniger techniklastig gestaltet werden, so wird auch dies den Marktanbietern die Innovationstätigkeit erleichtern. Darüber hinaus werden neue technische Entwicklungen (intelligente Geräte, softwaregesteuerte Funkanlagen (Software-Radio), Ultra-Breitband) die Regulierungsstellen in die Lage versetzen, flexibler zu regieren und sich bei der Sicherstellung einer effizienten, störungsfreien Nutzung des Funkspektrums stärker auf technische Lösungen zu stützen. Für die EU kommt es darauf an, über eine gemeinsame und liberale, auf klaren Regeln basierende Politik zu verfügen, die die Entwicklung solcher technischen Lösungen ermöglicht, was zu klaren Regeln (und harmonisierten Normen) für die Konstruktion von Produkten führt.

9. In einigen Mitgliedstaaten zeigt sich, dass die mit der Regulierung von Funkanlagen Betrauten Schwierigkeiten haben, die Bestimmungen, die sich aus den Grundkonzeption der Richtlinie ergeben, umzusetzen und völlig zu akzeptieren, dass den benannten Stellen eine Rolle als Harmonisierungsinstrument bei der Festlegung der technischen Bedingungen für den Betrieb von Geräten zukommt. Gelegentlich ist auch die Neigung festzustellen, Entscheidungen über den Marktzugang für bestimmte Techniken weiterhin als Vorrecht der einzelstaatlichen Regulierungsinstanzen für Funkanlagen anzusehen. Dies widerspricht sowohl den Bestimmungen der Richtlinie als auch den Grundsätzen der Welthandelsorganisation und des Vertrages.

10. Die europäischen Normungsorganisationen und insbesondere ETSI haben die Aufgabe, harmonisierte Normen für diese Richtlinien zu erarbeiten, mit Erfolg in Angriff genommen. Um die Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen, ist im Amtsblatt eine Liste erschienen, in der über 95 % der auf dem Markt angebotenen Geräte erfasst sind.

11. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 Buchstabe e der Richtlinie sind weitere Beschlüsse der Kommission angenommen worden, auf Grund deren Gerätetypen ,bestimmte Funktionen unterstützen" müssen ,die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen". Die übrigen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 sind bislang noch nicht umgesetzt worden. Die in den Beschlüssen nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe e behandelten Rettungsdienste sind möglicherweise nicht diejenigen, auf die die Richtlinie ursprünglich abzielte. Sie beziehen sich auf ,Lebensrettungsdienste" wie Lawinenverschütteten-Suchgeräte und bestimmte Funktionen des Seenotfunks. In einigen Fällen existieren parallele, sektorspezifische Regelungen für andere Nutzungen derselben oder ähnlicher Geräte, und es zu überprüfen, ob diese in der Richtlinie geregelt werden sollten.

12. Für die Klassifizierung von Geräten wurde ein einfaches System eingeführt: Geräte der ,Klasse 1" tragen keinerlei besondere Kennzeichnung und können überall in der Gemeinschaft ohne Lizenz verwendet werden. Geräte der ,Klasse 2" tragen einen Warnhinweis, der darauf aufmerksam macht, dass die Geräte hinsichtlich der Nutzung des vom Spektrums einzelstaatlichen Einschränkungen unterliegen. Es wurde beschlossen, auf die Schaffung einer besonderen Klasse für Geräte zu verzichten, die zwar in technischer Hinsicht harmonisiert sind, für deren Benutzung die Nutzer jedoch eine Genehmigung einholen müssen. Solche Geräte verbleiben deshalb in der ,Klasse 2". Eine Untersuchung zur Ermittlung der Frequenzbänder, die in der EU tatsächlich harmonisiert worden sind, ergab, dass die Harmonisierung weniger weit fortgeschritten ist als vermutet. Die Erweiterung wird keine Auswirkungen auf die Gerätetypen der Klasse 1 haben.

13. Trotz ihrer erheblich verringerten Bedeutung hat sich die Zahl von benannten Stellen (für Konformitätsbewertung) seit Inkrafttreten der Richtlinie erhöht. Dies liegt zum Teil daran, dass die geforderten Kompetenzen entsprechend geringer sind, und zum Teil an marktbezogenen Faktoren, welche das Tätigwerden benannter Stellen (z. B. außerhalb der EU) für wichtig halten. Das Verfahren nach Anhang IV (Konstruktionsunterlagen), das eine Stellungnahme einer benannten Stelle vorsieht, wird auf freiwilliger Basis in größerem Umfang genutzt als erwartet. Die benannten Stellen haben einen Verband für FuTKEE-Einhaltung (R&TTE Compliance Association) gegründet, um den Informationsaustausch über die praktische Anwendung der Richtlinie und den Kontakt mit TCAM zu erleichtern. Die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen und den einzelstaatlichen Frequenzordnungsbehörden muss verbessert werden.

14. Die nach der Verringerung der Prüfungen von Funkanlagen vor der Markteinführung erwartete Zunahme von Anmeldungen nicht konformer Geräte ist bislang nicht eingetreten. Dies mag zum Teil daran liegen, dass die meisten Mitgliedstaaten noch dabei sind, Marktaufsichtsstrategien zu entwickeln. Festzustellen ist, dass die Verwaltungsvorschriften vielfach nicht eingehalten werden, ohne dass dies zu einer Zunahme funktechnischer Störungen geführt hätte. Viele einzelstaatliche Maßnahmen werden auf EU-Ebene oder für andere Mitgliedstaaten nicht wahrnehmbar. Dies gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des gegenwärtigen Systems der Marktüberwachung und zeigt überdies auf, dass die formalen Verfahren zur Behandlung von Schutzmaßnahmen zu komplex und zeitaufwändig sind. Eine Überprüfung der Vorschriften über die Behandlung nicht konformer Geräte erscheint daher angebracht.

15. Die möglichen schädlichen Auswirkungen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie abgedeckt. Die Kommission hat verfügt, dass sich die Erarbeitung harmonisierter Normen auf die Expositionsgrenzwerte stützen soll, die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates festgelegt sind. Für GSM-Handgeräte sind solche Normen verfügbaren, die Normen für Mobilfunk-Basisstation sind jedoch noch nicht vollständig. In der Öffentlichkeit hält die Besorgnis wegen dieser Frage an. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, die die Inbetriebnahme von Basisstation aus Gründen der Gesundheit einschränken. In einigen Mitgliedstaaten ist die Mobilfunk-Netzentwicklung auf Grund örtlicher Vorschriften den und Verfahren für die Planung von Sendemasten erheblich verzögert worden. Durch die Harmonisierung von Gesundheitsschutznormen sollten sich derartige Probleme künftig beheben lassen. Viele der Überlegungen, die in Entscheidungen über die Standortwahl von Basisstation einfließen, sind jedoch wissenschaftlich nicht gut begründet und führen nicht dazu, dass die Exposition der Öffentlichkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern verringert wird.

16. Die EU hat mit bestimmten Drittländern Abkommen über gegenseitige Anerkennung (AGA) mit einem Anhang für FuTKEE-Anlagen abgeschlossen. Darin wird die Zuständigkeit der Konformitätsbewertungsstellen anerkannt, jedoch werden die gesonderten einzelstaatlichen oder regionalen Verfahren für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme beibehalten. Die Abkommen zielen nicht darauf ab, in Drittländern ein ähnliches Maß an Deregulierung zu erreichen in die in der EU, ihre Umsetzung erfordert aber einen erheblichen Mittelaufwand seitens der Kommission und den Mitgliedstaaten. Sie haben eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Regulierungsstellen in diesen Ländern begünstigt, jedoch müssen Konzepte zur Verringerung der Marktzugangsschwellen in Drittländern überprüft werden. Im Falle der Schweiz werden die Verfahren für den Zugang zum Schweizer Markt mit den Verfahren des EWR durch das AGA harmonisiert. Von den beitretenden Ländern wird erwartet, dass sie die Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Beitritts vollständig umgesetzt haben.

17. Diese Richtlinie hat funktechnische Störungen zum Gegenstand, die von Sendeanlagen und Endgeräten verursacht werden, die EMV-Richtlinie hingegen Störungen, die andere Geräte verursachen. Beide Richtlinien verfolgen dasselbe Ziel, und ihre Geltung für eine bestimmte Anlage richtet sich nach der jeweiligen Anwendung der Anlage, insbesondere bei bestimmten Anlagen für den Breitbandzugang. Eine Anlage kann je nach dem Abschlusspunkt im Netz des Betreibers oder der Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde (NRB) als Teil des Netzes oder als Endeinrichtung angesehen werden.

Schlussfolgerungen

Die in dieser Richtlinie festgelegte Politik muss fortgesetzt werden. Um sie optimal umsetzen zu können, werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen.

18. Die Bestimmungen in der Richtlinie selbst sollten in begrenztem Umfangweiter überarbeitet werden, um folgendes zu regeln:

* Schaffung der Möglichkeit, Einzelheiten der Umsetzung und Interpretationen der Richtlinie auf dem Wege eines Ausschussverfahrens rechtsverbindlich zu machen.

* Zu überdenken ist der Einsatz von Entscheidungen nach Art. 3 Absatz 3 über den ,Zugang zu Rettungsdiensten"; zu erwägen ist ihre Einbeziehung in sektorspezifische Verordnungen.

* Erörterung der Grenzfälle ihres Anwendungsbereichs: Abdeckung von Luftfahrt-Funkanlagen und Funkanlagen, die nicht für den Funkverkehr eingesetzt werden.

* Überprüfung der Bestimmungen für die Behandlung nicht vorschriftsmäßiger Produkte, um eine wirksame Markt Überwachung sicherzustellen, wobei jedoch die Einholung von Stellungnahmen der Kommission nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

* Rationalisierung der Anforderungen für Benutzerinformationen und Kennzeichnung gemäß dieser Richtlinie u. a. Richtlinien nach dem neuen Konzept ( insbesondere die Niederspannungs- und die EMV-Richtlinie), um die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen im Hinblick auf die Ziele zu erreichen, Überlegungen, wie sachdienliche Informationen allen Benutzergruppen zugänglich gemacht werden können, einschließlich ggf. den Behinderten;

* Überprüfung der Bestimmungen, auf Grund deren die Betreiber die Merkmale ihrer Netze veröffentlichen müssen, und Überlegungen, ob bestimmte Bestimmungen für kleinere Betreiber entfallen sollten;

* Es ist zu erwägen, ob Endeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, aus der Richtlinie herausgenommen werden und folglich nur unter die EMV- und die Niederspannungsrichtlinie fallen sollten. Dabei wäre das Vorhandensein beherrschender Unternehmen, die mögliche Wiedereinführung nationaler Regelungen und die Bündelung von Anlagen mit Netzdiensten sowie die Notwendigkeit einer stabilen Umfelds für den Hersteller zu beachten;

* es ist zu erwägen, wie ein kohärenter Rechtsrahmen gewährleistet werden kann, um schädliche Störungen durch Funkanlagen und andere Geräte zu vermeiden;

* Es ist sicher zu stellen, dass die Richtlinie, ihre Bestimmungen und ihre Begrifflichkeit mit dem Rahmen für elektronische Kommunikation kohärent sind.

* Es ist zu erwägen, ob in die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Buchstabe f Zugänglichkeitsanforderungen für bestimmte Arten von Endeinrichtungen aufgenommen werden sollen. Besonders wichtig ist dies für Notrufanlagen, bei denen die Zugänglichkeit garantiert sein sollte. Hierüber sollten Gespräche mit den Mitgliedstaaten aufgenommen werden, um die Abgrenzung zwischen Geräten und Netzen in Bezug auf Fragen der Zugänglichkeit zu klären und um gemeinsame Maßnahmen zur Förderung harmonisierter Lösungen auf europäischer Ebene zu ergreifen.

19. Zur verwaltungstechnischen Umsetzung der Richtlinie werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen:

* Die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen (R&TTE Compliance Association) und den nationalen Regulierungsinstanzen für das Funkspektrum sollte verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Anleitung für innovative Produkte nicht strittig ist.

* Die Kommission sollte untersuchen, in wieweit die technischen Bestimmungen örtlicher Planungsvorschriften für Basisstation mit der Richtlinie vereinbar sind.

20. Zum Thema Harmonisierung und Bewirtschaftung des Spektrums:

* Umgruppierung weiterer Geräte aus der Klasse 2 (unterliegt einzelstaatlichen Beschränkungen) in die Klasse 1 (überall in der Gemeinschaft einsetzbar). Eine bessere Harmonisierung des Funkfrequenzspektrums [1] ist mit Hilfe der Frequenzentscheidung anzustreben, insbesondere für Konsumartikel und Funkanlagen kurzer Reichweite.

* Aufnahme von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Frequenzentscheidung zur Straffung im Entscheidungsfindung bei Frequenzzuweisungen für entstehende Anwendungen, einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten für die Erprobung in der EU, damit das Regelungsumfeld freizügiger gestaltet wird und so die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie fördert.

* Im selben Zusammenhang sind die politischen Vorteile einer Vereinfachung des Zuganges zum Frequenzspektrum und des Potenzials für neue technische Entwicklungen zu erörtern, um den Bedarf an individuellen Lizenzen und an einer starren Aufteilung des Frequenzspektrums zu verringern.

21. Zum Thema Außenhandel:

* Angesichts des erreichten Deregulierungstands und des erheblichen Mittelaufwandes für die Verwaltung von Übereinkommen über gegenseitige Anerkennung, erscheint der tatsächliche Zusatznutzen solcher Vereinbarungen für die Hersteller in der EU und für Belange der Zertifizierung fragwürdig. Die Kommission untersucht derzeit wirksame Methoden, um Probleme der EU-Hersteller beim Marktzugang zu lösen.

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - ERSTER FORTSCHRITTSBERICHT FÜR DIE RICHTLINIE 1999/5/EG (FuTKEE-RICHTLINIE) (Text von Bedeutung für den EWR)

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einführung

2. Bericht über die Anwendung der Richtlinie

2.1. Stand der Umsetzung

2.2. Tätigkeit des ständigen Ausschusses

2.3. Harmonisierte Normen

2.4. Entscheidenden der Kommission

2.5. Tätigkeit der benannten Stellen

2.6. Marktüberwachung

2.7. Elektromagnetische Felder

2.8. Störsender

3. Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie

3.1. Allgemeines

3.2. Konformität von Funkanlagen

3.3. Keine Auswirkungen auf die Netzintegrität

3.4. Von den Betroffenen ermittelte Probleme

3.5. Abweichungen zwischen den Zielen und Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Frequenzordnungen

3.6. Probleme bei der Gewinnung von Informationen über Funkfrequenzen

3.7. Sollten in Endeinrichtungen gemäß dieser Richtlinie weiterhin geregelt werden?

3.8. Abgrenzung der Richtlinie

3.9. Notwendigkeit der Überprüfung der Bestimmungen über Nichteinhaltung

3.10. Beziehungen zu und Überschneidungen mit anderen Richtlinien

4. Internationale Aspekte

5. Fazit

1. Einführung

Auf dem Markt für Fernmeldegeräte und Funkanlagen wurden 2000 ungefähr 80 Milliarden EUR umgesetzt. Auf ein mehrjähriges Wachstum folgte eine Stagnationsphase, insbesondere im Bereich der Fernmeldegeräte und -anlagen, da viele stark verschuldete Betreiber ihre Investitionen zusammengestrichen haben. Zwar ist die europäische Industrie in bestimmten Bereichen, insbesondere bei der mobilen Kommunikation, wettbewerbsfähig, ob sie es aber bleiben wird, wird u. a. davon abhängen, ob das Regelungsumfeld Innovationen begünstigt und ob der Binnenmarkt gut funktioniert.

Die Richtlinie 1999/5/EG (FuTKEE-Richtlinie) erleichtert in der Gemeinschaft die Schaffung eines offenen Marktes, auf dem Wettbewerb herrscht, dadurch, dass Sie ein Regelwerk für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen schafft. Sie deckt ein breites Spektrum von Geräten ab, u. a. Vorrichtungen zur Öffnung von Garagentoren, Mobilfunk-Handgeräte, normale Ferngesprächgeräte, Modems für die Datenkommunikation und Antennen für den Einsatz in Mobilfunknetzen. Die vorherige Regelung (Richtlinie 98/13/EG) stützte sich vor allem auf verbindliche Normen und konnte mit den Entwicklungen der Technik und des Marktes nicht Schritt halten. Überdies überließ sie einen erheblichen Teil des Funkanlagenmarktes der Regelung durch mehr als 1000 einzelstaatliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten.

Die vorliegende Richtlinie trat am 7. April 1999 in Kraft, die in ihr vorgesehenen Übergangsbestimmungen liefen am 8. April 2001 aus.

Sie erstreckt sich auf Belange der Harmonisierung des Frequenzspektrums insoweit, als sie eine gemeinsame Grundlage für die Behandlung schädlicher Störungen schafft. Jedoch verfügt die Richtlinie über kein Verfahren zu Regelung des Grundproblems der Zersplitterung des Frequenzspektrums und der Frequenzzuteilung, und das bleibt nicht ohne Folgen für das übergeordnete Ziel, den Binnenmarkt für Funkanlagen voranzubringen.

Dieser Bericht wird gemäß Art. 17 der Richtlinie erstellt. Dieser verpflichtet die Kommission, die Durchführung der Richtlinie zu überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber regelmäßig und insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu berichten:

- Fortschritte bei der Erarbeitung einschlägiger Norm;

- Probleme, die bei der Umsetzung aufgetreten sind;

- Tätigkeiten des Ausschusses;

- Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsorientierten Gemeinschaftsmarktes für Geräte;

- Weiterentwicklung des Regelungsrahmens für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, um

* ein kohärentes System für alle Geräte auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten;

* die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen;

* eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen.

- Prüfung, ob für alle Kategorien der unter diese Richtlinie fallenden Geräte weiterhin grundlegende Anforderungen erforderlich sind;

- Prüfung, ob die Verfahren gemäß Anhang IV Abs. 3 (Einholung einer Stellungnahme einer benannten Stelle zu Konstruktionsunterlagen) für unter diesen Anhang fallende Geräte angemessen sind; und

- Vorschläge für weitere Maßnahmen, um das Ziel der Richtlinie vollständig zu erreichen.

Abschnitt 2 des Berichts schildert anhand von Fakten den Stand der Umsetzung der Richtlinie seit ihrer Annahme; im darauf folgenden Abschnitt 3 wird bewertet, in wie weit mit der Richtlinie die angestrebten Ziele tatsächlich erreicht wurden. In Abschnitt 4 werden internationale Aspekte behandelt, und Abschnitt 5 bildet den Abschluss mit mehreren Empfehlungen, die sowohl die Richtlinie selbst betreffen als auch über sie hinausgehen, um das Ziel der Richtlinie vollständig zu erreichen.

2. Bericht über die Anwendung der Richtlinie

2.1. Stand der Umsetzung

Die Richtlinie wird mittlerweile im ganzen EWR, in der Schweiz und den meisten neuen Mitgliedstaaten angewendet. Einige Mitgliedstaaten haben die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zu Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind, vor Ablauf der Frist am 7. April 2000 erlassen Einige hielten es für erforderlich, bis zur vollständigen Umsetzung in einzelstaatliches Recht Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

Die Prüfung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen durch die Kommission ergab keine wesentlichen Abweichungen in den grundlegenden Texten. Dies ist zum großen Teil der Lenkungsgruppe den Ad-hoc-Gruppen zu verdanken, die die Kommission unter breiter Beteiligung seitens der Verwaltungen, der nationalen Regulierungsbehörden, der Industrie und Sachverständigen eingesetzt hat. Diese halfen bei der Klärung von Zweifelsfällen und untersuchten vor der ersten Sitzung des ständigen Ausschusses Schlüsselbereiche für die Entscheidungsfindung (wesentliche Anforderungen, Geräteklassen, Veröffentlichung von Schnittstellen und Überwachung).

Auf der Website Europa [2] sind Informationen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu finden. Die grundlegenden Maßnahmen scheinen in allen Mitgliedstaaten zufrieden stellend zu sein, aber die weiterführenden Maßnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung von Schnittstellenregelungen (Art. 4 Abs. 1) und die technischen Spezifikationen für Netzschnittstellen (Art. 4 Abs. 2) scheinen noch nicht vollständig zu funktionieren.

[2] http://europa.eu.int/comm/enterprise/ rtte

2.2. Tätigkeit des ständigen Ausschusses

Der ständige Ausschuss (Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung - englische Abkürzung: TCAM) ist in den ersten vier Jahren seiner Tätigkeit 14 Mal zusammengetreten. Der Ausschuss hat zu seinen Sitzungen Vertreter der neuen Mitgliedstaaten, der Hersteller, der Normungsorganisationen und der benannten Stellen als Beobachter eingeladen, tagt bei Bedarf aber auch in geschlossener Sitzung.

In seiner Beratungsfunktion hat sich der Ausschuss darauf konzentriert, für die Klärung von Zweifelsfällen und zur Interpretation des Richtlinietextes pragmatische Lösungen zu finden. Die Ergebnisse dieser Arbeit sind auf der Website Europa öffentlich verfügbar. Viele dieser Fragen konnten durch Auslegungen gelöst werden, die einstimmige Zustimmung fanden. Bei bestimmten weiterführenden Aspekten der Richtlinie (z. B., welche Arten von Geräten den Frequenzordnungsbehörden zu melden sind, Umfang der zu liefernden Informationen, Parameterliste in einzelstaatlichen Frequenzordnungen) ist die harmonisierte Umsetzung noch unzureichend. Dies kompliziert die Anwendung der Richtlinie und verursacht Unsicherheit für die Hersteller. Dem ließe sich abhelfen, indem die Richtlinie um Verfahren ergänzt wird, durch das Auslegungen rechtsverbindlich gemacht werden können.

In Ausübung seiner Regelungsfunktion hat sich der Ausschuss gem. Art. 4 Abs. 1 auf eine einfache Klassifikation der Geräte geeinigt über mehrere Vorschläge beraten, die die Einführung grundlegender Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen.

Es ist nötig, der sich der eigentliche Ausschuss weiterhin auf politische Fragen konzentriert, und dafür zu sorgen, dass in sachgerecht zusammengesetzten Unterarbeitsgruppen eine angemessene vorbereitende Erörterung stattfindet. Befristete Ad-hoc-Gruppen waren zu Fragen der Funkschnittstellendefinitionen und der Geräteklassifikation beratend tätig. Eine weitere Untergruppe, die ,Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit" (ADCO) behandelt in kontinuierlicherer Weise Themen die zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen von unmittelbaren Interesse sind, etwa Überwachung und Meldungen über die Nutzung des nicht harmonisierten Frequenzspektrums.

Nachdem nun die anfänglichen Anwendungsprobleme in Angriff genommen worden sind, konzentriert sich der ständige Ausschuss zunehmend auf Marktzugangsprobleme, die auf die unzureichend Harmonisierung der Nutzung des Frequenzspektrums zurückzuführen sind. Dabei bietet sich die Gelegenheit, die Bestimmung der Richtlinie zur Ermittlung von Bereichen anzuwenden, in denen in der Gemeinschaft eine Zersplitterung des Frequenzspektrums vorliegt und in denen eine Harmonisierung dem Binnenmarkt zugute kommen würde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, eine effektive Zusammenarbeit mit dem Funkfrequenzausschuss und den einzelstaatlichen Frequenzordnungsbehörden zu entwickeln.

2.3. Harmonisierte Normen

Die Normenorganisationen, und insbesondere ETSI sind auf die Aufgabe, einen Satz harmonisierten Normen zu Unterstützung der Richtlinie zu erarbeiten, aufgeschlossen eingegangen. Im Amtsblatt wird eine Liste von Titeln und von Bezugsnummern einschlägiger harmonisierter Normen veröffentlicht und etwa vierteljährlich aktualisiert [3]. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Fehlen harmonisierten Normen ein Hindernis für die Anwendung der Richtlinie darstellt; eine Ausnahme bilden allenfalls Bedingungen für RF-Exposition, die zur Unterstützung der Empfehlung 1999/519/EG [4] des Rates benötigt werden. Im Allgemeinen wäre es nützlich, an der Rationalisierung der Normen und an der Verringerung ihrer Zahl zu arbeiten.

[3] http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte/ harstand.htm Gemäß der "Niederspannungsrichtlinie" (73/23/EEC, http://europa.eu.int/comm/enterprise/ electr_equipment/lv/index.htm) und der EMV-Richtlinie (89/336/EEC, http://europa.eu.int/comm/enterprise/ electr_equipment/emc/index.htm) veröffentlichte Normen können ebenfalls herangezogen werden, um die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen der FuTKEE-Richtlinie nachzuweisen.

[4] Empfehlung 1999/299/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), ABl. L 199 vom 30.7.1999.

Die Kommission beobachtet bei den nationalen Regulierungsstellen Bedenken hinsichtlich einer Absenkung der Zugangsschwellen des Frequenzspektrums durch Zuteilung zusätzlicher Frequenzen für lizenzfreie oder freigestellte Anwendungen. Gelegentlich äußern Regulierungsinstanzen die Sorge, dieser Ansatz könne zu einem allgemeinen ,Missbrauch" führen und die Situation dadurch nicht mehr beherrschbar sein. Feststellbar ist eine Neigung, ausführliche Regeln für bestimmte Anwendungen im ISM-Bändern (d. h. im 2,4-GHz-Band) einzuführen. Im Allgemeinen zeigt sich aber an diesen Bändern, dass niedrige Frequenzzugangsschwellen die Innovation begünstigen. Eine effektivere Anwendung der Richtlinie und insbesondere von Art. 3 Abs. 2 ließe sich dadurch erreichen, das durch harmonisierte Normen ausgewogenere und klarere Regeln für die Koexistenz im Frequenzspektrum festgelegt werden. dieses Thema wird im weiteren Zusammenhang der Vereinfachung des Zugangs zu Frequenzen noch in Abschnitt 3 dieses Berichts erörtert.

Es wurden keine Mängel veröffentlichter harmonisierter Normen gemäß Artikel 5 der Richtlinie formell festgestellt. Soweit Mängel festgestellt wurden, konnten sie unmittelbar auf der Normungsebene behoben werden und erforderten in keinem Fall die Einleitung des förmlichen Schutzmaßnahmenverfahrens. Infolge dessen hat die Kommission keine Anleitungen zur Auslegung oder Bedingungen für die Konformität veröffentlicht, wie es ihr nach Art. 5 Abs. 3 zusteht. Gleichermaßen wurden deshalb keine Mitteilungen über die Aufhebung harmonisierter Normen veröffentlicht.

2.4. Entscheidenden der Kommission

2.4.1. Zusätzliche Produktanforderungen

Die Kommission hat mit dem ständigen Ausschusses über mehrere Vorschläge zur Einführung besonders wesentlicher Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 beraten. Für folgende Geräte sind Anforderungen beschlossen und entsprechende Entscheidungen [5] der Kommission veröffentlicht worden: Lawinenverschütteten-Suchgeräte, Funkanlagen für den Einsatz auf Schiffen für bestimmte Binnenwasserstraßen, bestimmte Funkanlagen, die zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind, und Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS). Die Entscheidungen stützen sich in allen Fällen auf Art. 3 Abs. 3 Buchstabe e, insofern die Anlagen ,bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen". Sie betreffenden bei genauerem Hinsehen die Sicherstellung bestimmter Lebensrettungsdienste und berühren somit die eigentliche Zielsetzung der Richtlinie nur am Rande. Des Weiteren wird gegenwärtig die Möglichkeit erörtert, wie gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchstabe d die betrügerische Nutzung gestohlener Mobiltelefone verhindert werden kann.

[5] Die vollständige Liste der aufgrund der Richtlinie angenommenen Entscheidungen wird geführt unter: http://europa.eu.int/comm/enterprise/rtte/ decision/present.htm.

Andere Vorschläge für wesentliche Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 haben sich als strittiger erwiesen. Beispielsweise wurden Überlegungen über die Bereitstellung von Notruffunktionen von Endgeräten aus bei Stromausfällen und über die Anfälligkeit von Sicherheitssystemen gegenüber falschen Alarm angestellt. Nach den Beratungen im ständigen Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass solche Anforderungen nicht zu rechtfertigen sind und Innovationen behindern könnten. Die Angebote auf dem Markt ermöglichen in diesen Fällen bereits eine sachgerechte Auswahl.

Ferner wurden Ad-hoc-Gruppen eingerichtet, um Überlegungen insbesondere zur Unterstützung ,bestimmter Funktionen" anzustellen, ,damit sie (die Geräte) von behinderten Benutzern leichter benutzt werden können". Die Gruppe erörterte zahlreiche Probleme, die behinderte Benutzer beim Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen haben. Einige Fragen betrafen Grenzfälle, die Überschneidungen mit Netzangelegenheiten aufweisen. Es ergab sich Folgendes:

- Es bedarf einer verbindlichen Anforderung, damit. funktechnische Hilfsmittel in Europa interoperabel werden.

- Die Zugänglichkeit muss zu einer Anforderung für Notruf-Endgeräte und öffentliche Endgeräte werden.

Es gibt keine Anforderungen nach Art. 3 Abs. 3 für Telekommunikationsendgeräte (die keine Funkanlagen sind). Da keine Anforderungen nach Art. 18 Abs. 3 (siehe unten) vorliegen, werden alle grundlegenden Anforderungen an solche Anlagen von Art. 3 Abs. 3 abgedeckt. Dazu reichen die Normen aus, die nach Maßgabe der Niederspannungs-Richtlinie und der EMV-Richtlinie harmonisiert sind.

Die Kommission genehmigte nach Art. 18 Abs. 3 einen Antrag Frankreichs auf zusätzliche technische Anforderungen zum Schutz bestimmter Merkmale des staatlichen Fernsprechdienstes. Hierzu wurde eine Entscheidung der Kommission veröffentlicht. Die Entscheidungen hat nur eine geringe praktische Bedeutung und ist am 7. Oktober 2002 formell ausgelaufen. Kein anderer Mitgliedstaat machte von dieser Möglichkeit Gebrauch.

2.4.2. Klassifikation von Geräten

Die Vergabe von den Geräteklassen-Kennungen nach Art. 4 Abs. 1 erwies sich als eine wichtige und fortlaufend zu erledigende Aufgabe. Eine Ad-hoc-Gruppen untersuchte die Problematik und empfahl eine sehr einfache Einteilung der Funkanlagen in zwei Klassen. Sie wurde durch die Entscheidung 2000/299/EG [6] der Kommission in Kraft gesetzt. Geräte der Klasse 1 tragen keine besondere Kennung und können überall in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Geräte der Klasse 2 tragen ein Warnzeichen, das anzeigt, dass besondere einzelstaatliche Einschränkungen gelten. Eine Umfrage ergab, dass die neuen Mitgliedstaaten ihre Frequenzordnungen so angepasst haben, 1 sie mit den gegenwärtigen Definitionen für die Klasse 1 vereinbar sind. Die Kommission ist darüber hinaus bestrebt, die gegenwärtige Liste für die Klasse 1 zu erweitern und rechtsverbindlich zu machen, indem sie technische Harmonisierungsmaßnahmen annimmt; dies soll auf Grundlage der Frequenzentscheidung durch Entscheidungen der Kommission geschehen.

[6] Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen, ABl. L 97 vom 19.4.2000.

Die andauernden Überlegungen zu den Geräteklassen-Kennungen scheinen eher zu einer Betonung von Unterschieden zu führen, als eine Konzentration darauf, wie die Klasse 1 erweitert werden kann. Freilich kam man überein, die nicht erschöpfende Liste der Klasse 2 auf der Website Europa mit Hinweisen zu versehen darüber zu versehen, ob für solche Anlagen eine Mitteilung nach Art. 6 Abs. 4 erforderlich ist. Die unzureichende Abstimmung der Klassen untereinander und die Notwendigkeit, Anlagen zu melden, führte zu einigen Schwierigkeiten und muss weiter untersucht werden. Es besteht jedoch die Gefahr, dass eine allzu komplexe Klassifikation einen offenen, wettbewerbsorientierten Markt behindert und Verbraucher sowie Hersteller überfordert

2.5. Tätigkeit der benannten Stellen

Die benannten Stellen haben seit Inkrafttreten der Richtlinie erheblich an Bedeutung verloren. Das Verfahren zur Konformitätsbewertung auf der Grundlage der vollen Qualitätssicherung (Modul H des globalen Konzepts) wird aus der vorherigen Regelung übernommen. Darüber hinaus gibt es keine formellen Prüfungs- oder Zertifizierungstätigkeiten. Die benannten Stellen können gegebenenfalls aufgefordert werden, geeignete Testreihen für Funkanlagen zu empfehlen oder eine Stellungnahme zu Konstruktionsunterlagen abzugeben.

Obwohl es den Herstellern stets freisteht, eine benannte Stelle einzuschalten, sind sie dazu nicht verpflichtet, wenn es sich um Endeinrichtungen handelt, die keine Funkanlagen sind, oder um Funkanlagen, für die eine harmonisierte Norm existiert, die Verweise auf geeignete Testreihen enthält [7]. Gleichwohl wird die freiwillige Einschaltung einer benannten Stelle nach Anhang IV (Konstruktionsunterlagen) in Anspruch genommen. Dies deutet darauf hin, dass diese Stellen auch dann eingeschaltet werden dürften, wenn es keine Regelung gibt, und man muss sich fragen, ob es noch notwendig ist, unter allen Umständen die freiwillige oder sogar verbindliche Einschaltung benannter Stellen beizubehalten. Untersucht werden muss aber die Frage, ob die abgegebenen Stellungnahmen ausreichend harmonisiert sind. Das Verfahren, nach dem benannte Stellen bestellt werden, und das Verfahren, nach dem diese ihre Stellungnahmen abgeben, sind nicht transparent genug. Da es für die meisten Produkte inzwischen harmonisierte Normen gibt, können sich die benannten Stellen bei ihrer Arbeit zunehmend auf innovative Funkanlagen konzentrieren. Durch eine Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen und den staatlichen Frequenzordnungsbehörden ist sicher zu stellen, dass sich die entsprechenden Leitlinien nicht widersprechen.

[7] Da es keine harmonisierten Normen für den akustischen Schock und durch elektromagnetische Felder verursachte Gesundheitsrisiken gibt, entspann sich eine Diskussion, ob für diese Anforderungen eine benannte Stelle eingeschaltet werden muss. Die Rechtslage erfordert dies tatsächlich, obwohl der Gesetzgeber dies niemals beabsichtigt hat.

Harmonisierte Normen sind für die meisten Produkte verfügbar, und so überrascht es kaum, dass die benannten Stellen seit Inkrafttreten der Richtlinie erheblich an Zahl zugenommen haben. Häufig streben Organisationen, die bereits als Zuständige Stellen im Sinne der EMV-Richtlinie bestellt worden sind, auch eine Bestellung gemäß der FuTKEE-Richtlinie an. Dafür scheinen zwei Gründe maßgeblich zu sein.

Zum einen sind die Aufgaben einer benannten Stelle ihrem Wesen nach einfacher, sodass sie von mehr Stellen durchgeführt werden können. Für diese Aufgaben sind keine Investitionen in Prüfgeräte und sonstige teure Einrichtungen erforderlich. Die Bestellung als benannte Stelle bedeutet daher für eine Organisation, die bereits Prüfungen und Zertifizierungen von Funkanlagen und Fernmeldeinrichtungen durchführt - sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund anderer Richtlinien - nur noch einen unbedeutenden zusätzlichen Schritt.

Zum zweiten wirken hier die Kräfte des Marktes. Die Bestellung als benannte Stelle wird auf einem hart umkämpften Markt als Wettbewerbsvorteil angesehen. Diese Ansicht wird von den Herstellern noch bestärkt. Wenn sich ein Hersteller überhaupt für die Einschaltung einer dritten Stelle bei der Konformitätsbewertung seines Produkts entscheidet, wird er sich wahrscheinlich für einen Anbieter entscheiden, der auch als benannte Stelle tätig werden kann, selbst wenn dies im Einzelfall gar nicht erforderlich ist. Dadurch kommt es zu einem sich selbst verstärkenden Effekt, der die Einschaltung einer benannten Stelle auch dann begünstigt, wenn dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Ein ähnliches, aber noch ausgeprägteres Verhaltensmuster ließ sich im Zusammenhang mit der Niederspannungsrichtlinie beobachten, die keine Konformitätsbewertung durch benannte Stellen vor dem Inverkehrbringen vorsieht - dennoch bewertet der Markt eine solche Bestellung positiv.

Außerhalb der Gemeinschaft gewinnt dieser Gesichtspunkt noch zusätzlich an Bedeutung. Die Formulare, auf denen die benannten Stellen ihre Stellungnahmen ausfertigen, ähneln häufig den früheren Typengenehmigungszertifikaten und haben in Drittländern eine gewisse Anerkennung als Ersatz für diese Zertifikate erlangt.

Die benannten haben auf das Dokument Certif. 94/6 [8] mit der Gründung der R&TTE Compliance Association reagiert, die über einen Verbindungsmann im Konformitätsbewertungsausschuss (TCAM) verfügt. Der Hauptzweck dieser Vereinigung besteht darin sicher zu stellen, dass die von den benannten Stellen abgegebenen Stellungnahmen einheitlich ausfallen. Sie bemüht sich um eine breite Beteiligung von Herstellern, Prüflaboratorien und Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern, behält sich aber die Möglichkeit vor, bei Bedarf mit der Kommission als private Gruppe zusammenzuarbeiten. Sie finanziert sich ausschließlich selbst und tritt ungefähr zweimal jährlich zusammen. Sie hat für ihre Mitglieder eine Reihe von Anleitungen veröffentlicht, die kostenlos von der Website [9] der Vereinigung heruntergeladen werden können.

[8] Rahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen benannten Stellen, Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission im Rahmen der Harmonisierungsrichtlinien der Gemeinschaft nach dem Neuen Konzept und dem Globalen Konzept.

[9] http:// www.rtteca.com

2.6. Marktüberwachung

Dadurch dass Verfahren der vorherigen Genehmigung abgeschafft werden, wird eine wirksame Marktüberwachung zum Schlüsselelement der Richtlinie. Bei der Behandlung nicht konformer Produkte nehmen die Mitgliedstaaten bestimmte Aufgaben wahr und müssen der Kommission die zuständigen Überwachungsbehörden melden. Allerdings sind die Aufteilung der einzelnen Aufgaben auf die verschiedenen Behörden und die praktische Durchführung einzelstaatliche Angelegenheiten.

In einigen Mitgliedstaaten hat sich die Finanzierung der Marktüberwachung als schwierig erwiesen, da deren Kosten dort den Herstellern nicht auferlegt werden können. In anderen Mitgliedstaaten können solche Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn sich ein Produkt als nicht konform erwiesen hat.

Angesichts dessen kommt der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen zum Austausch bewährter Verfahren zur Behandlung nicht konformer Produkte besondere Bedeutung zu. Insbesondere zu diesem Zweck wurde als Untergliederung des Konformitätsbewertungsausschusses die Gruppe für Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der FuTKEE-Richtlinie (ADCO) eingerichtet, obwohl sie sich anfangs mit anderen Angelegenheiten befasste. In gewissen Maße stellt ADCO eine parallele Einrichtung zur Arbeitsgruppe RR11 von CEPT ECC dar, die an einem Bericht über Vollzugsgesichtspunkte der Marktüberwachung gearbeitet hat. Der Aufgabenbereich von RR11 beschränkt sich allerdings nicht auf die Marktüberwachung im Rahmen der Richtlinie. Er umfasst z. B. Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Lizenzbedingungen. ADCO und RR11 arbeiten immer enger zusammen, so kürzlich bei einer Kampagne zur Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften.

Eine Erhebung, die die Arbeiten von RR11 unterstützte, ergab, dass es in den Mitgliedstaaten die unterschiedlichsten Überwachungnspraktiken gibt. Einige werden nur auf Beschwerden hin tätig, andere verfügen über regelrechte Programmen für Zufalls- und Routineprüfungen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit. Der Umfang dieser Tätigkeit richtet sich üblicherweise nach den verfügbaren Mitteln. Zur Sicherstellung einer wirksamen und einheitlichen Überwachung der EU haben die verschiedenen Behörden noch keine wirkungsvolle Zusammenarbeit untereinander verwirklicht. Zwar wurden die Voraussetzungen für den elektronischen Informationsaustausch geschaffen, sie sind aber noch unzureichend.

Angesichts des Umfanges der Veränderungen, die die Richtlinie bewirkt hat, insbesondere der Verringerung der Kontrolle von Funkanlagen vor dem Inverkehrbringen, war mit einer erheblichen Anzahl von Schutzmaßnahmen zu rechnen. Dies ist jedoch bislang nicht eingetreten. bis zum 1. Juni 2003 wurden lediglich 20 solcher Maßnahmen von nur drei Mitgliedstaaten notifiziert, wovon nur eine ausschließlich die Einhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit betraf. Es ist aber zu erwarten, dass nach einen gewissen Vorlaufzeit ebenso viele Schutzmaßnahmen wie gemäß der EMV-Richtlinie eingehen werden, also 100 bis 200 jährlich. Die Kampagne zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften hat gezeigt, dass diese sehr oft nicht eingehalten werden, da den Herstellern ihre Verpflichtungen auf Grund der Richtlinie nicht ausreichend bekannt sind, was daran liegen mag, dass die Richtlinie zu kompliziert ist.

Aus den mitgeteilten Schutzmaßnahmen ergibt sich eindeutig, dass das förmliche Verfahren nach Art. 9 zu aufwändig und die Frist bis zur Abgabe einer amtlichen Stellungnahme zu lang ist (üblicherweise sechs bis zwölf Monate). Die Bestimmungen der Richtlinie sind unrealistisch. Sie verpflichtet die Kommission, zu allen mitgeteilten Schutzmaßnahmen Stellung zu nehmen. Wenn Produkte infolge der einzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht mehr angeboten werden und der Hersteller dagegen keine Einwände erhebt, ist der Nutzen einer solchen Stellungnahme fragwürdig. Diese Stellungnahme sollte überdies innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung und nach Anhörung des ständigen Ausschusses angenommen werden. Da die Mitgliedstaaten in der Praxis ebenfalls sechs bis zwölf Monate brauchen, bis sie die einzelstaatlichen Maßnahmen mitteilen, ist das Produkt schon seit ein bis zwei Jahren nicht mehr auf dem Markt, wenn die Kommission ihre Stellungnahme abgibt.

Dieser Missstand verlangt nach einer grundlegenden Überarbeitung der Verfahren der Richtlinie sowohl im Grundsätzlichen als auch im Einzelnen, da es der Zweck der Richtlinie ist, eine wirksame Marktüberwachung und eine effiziente Behandlung nicht übereinstimmender Produkte zu gewährleisten. Dieser Missstand beschränkt sich keineswegs nur auf diese Richtlinie. Der Rat hat in seiner Entschließung zu Mitteilung über das Neue Konzept eine generelle Überprüfung solcher Bestimmungen gefordert.

2.7. Elektromagnetische Felder

in der Empfehlung 1999/519/EG wird ein Rahmen festgelegt, um die Exposition der Bevölkerung im Bereich von 0 Hz bis 300 GHz zu begrenzen. Zuvor waren an CEN, CENELEC und ETSI Aufträge zur Einhaltung von Normen ergangen, die die Auswirkungen der am häufigsten benutzten Frequenzbänder abdecken sollten, insbesondere der Frequenzbänder für die GSM-Anlagen.

Wie besorgt die Öffentlichkeit über die elektromagnetischen Felder ist, zeigt schon die Zahl der parlamentarischen Anfragen zu diesem Thema (bis August 2003 mehr als dreißig schriftliche Anfragen [10]). Insgesamt waren Fragen zu Basisstationen (umgangssprachlich als Masten bezeichnet) häufiger als Fragen zu Handgeräten, möglicherweise deshalb, weil diese Masten auffälliger sind.

[10] http://www.europa.eu.int/comm/enterprise/ rtte/questions.htm

In Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a werden folgende grundlegenden Anforderungen dargelegt: "Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in Richtlinie 73/23/EWG [11] enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze [12]." Die grundlegende Anforderung beinhaltet eindeutig den Schutz vor allen unter die FuTKEE-Richtlinie fallenden Geräten, einschließlich batteriebetriebenen Funkanlagen, z. B. Mobiltelefonen, die als solche nicht unter die Richtlinie 73/23/EWG fallen.

[11] Richtlinie 73/23/EC des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

[12] Der Begriff , Spannung" bezeichnet hier die Versorgungsspannung des Geräts.

Die Fortschritte auf Grund der ursprünglichen Normungsaufträge waren mäßig. Die Aufträge wurden 2000 mit Bezug auf die Empfehlung des Rates und die FuTKEE-Richtlinie aktualisiert. Dabei wurde die Dringlichkeit harmonisierter Normen für GSM-Handgeräte betont. Diese Normen lagen im Sommer 2001 vor. Seither wurden weitere Normen für Strom sparende Geräte und Diebstahlsicherungen angenommen.

Die Normen für Basisstationen werden sich auf Gesichtspunkte der Anlagen, der Montage und der Messung vor Ort erstrecken und damit die Auswirkungen der Exposition gegenüber Mobilfunkmasten vollständig erfassen. Im Zusammenhang mit der FuTKEE-Richtlinie gehen diese Normen von einer Vermutung der Konformität hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen ,bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung" aus. Da auf einem Mast häufig mehrere Anlagen angebracht sind, die unter Umständen mehr als einem Netzbetreiber gehören, müssen selbstverständlich bei der ,Inbetriebnahme" jeder einzelnen Anlage die gesamten Auswirkungen aller Anlagen berücksichtigt werden. Bis zur Verfügbarkeit sämtlicher einschlägigen Normen von CENELEC steht es den Mitgliedstaaten frei, einzelstaatliche Normen [13] zu verwenden, welche die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie interpretieren. Des Weiteren gestattet es Art. 7 Abs. 2 den Mitgliedstaaten, die Inbetriebnahme von Basisstationen und anderen. Funkanlagen aus den Gründen der öffentlichen Gesundheit zu beschränken. Die Kommission legt Wert darauf, dass die technischen Aspekte solcher Regelungen gemäß Richtlinie 98/34/EG gemeldet werden müssen. Mit solchen Regelungen sollte nicht versucht werden, schärfere Grenzwerte vorzuschreiben, als sie die Richtlinie vorsieht. Viele dieser Regelungen werden als Teil örtlicher oder regionaler Bebauungsplanvorschriften erlassen, und es ist nicht sicher, ob sie gemeldet werden müssen. Üblicherweise schreiben sie die Zusammenlegung von Anlagen vor, um die Zahl von Masten möglichst klein zuhalten, sie sehen für die Masten Mindestabstände zur Öffentlichkeit vor oder sie verbieten die Errichtung von Masten in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern. Der Hauptzweck dieser Regelungen ist es, auf die Sorgen der Bevölkerung wegen wahrgenommener Gesundheitsrisiken von Mobilfunkmasten einzugehen. Mit wenigen Ausnahmen ist die von Basisstationen verursacht Exposition erheblich niedriger (um einen Faktor von 1000 bis 100.000) als sie vom Rat empfohlenen Grenzwerte, die bereits alles sehr guter Schutz gegen schädliche Auswirkungen angesehen werden. Es ist allerdings zu bedenken, dass auch die Aufstellung von Masten in großen Abständen zu öffentlichen Orten zu höheren Expositionsbelastungen führt, weil die erforderliche Sendeleistung mit dem Abstand wächst, was dem Ziel, die Exposition zu vermindern, zuwiderläuft.

[13] Siehe z. B. den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) unter: http://europa.eu.int/comm/health/ph/ programmes/pollution/implement_rep_en.pdf.

Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz hat Ende 2001 untersucht, in wieweit sich die Empfehlung des Rates als Rahmen für die laufenden Normungsarbeiten zu elektromagnetischen Feldern eignet. Ihr wissenschaftlicher Ausschuss ,Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" hat am 30. Oktober 2001 in Brüssel eine Stellungnahme über mögliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder (EMF, Radiofrequenzfelder (RF) und Mikrowellenstrahlung) auf die menschliche Gesundheit vorgelegt. Der Ausschuss kam zu der Schlussfolgerung, dass die in den letzten Jahren verfügbar gewordenen zusätzlichen Informationen keine Revision der Expositionsgrenzwerte in der Empfehlung des Rates rechtfertigen und dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend, um eine Alternative vorzuschlagen. Die nächste Überprüfung dieser Empfehlung ist für 2004 geplant.

2.8. Störsender

Durch die weite Ausbreitung von Mobilfunkdiensten, insbesondere von GSM-Diensten, ist es erforderlich geworden, sich mit den gesellschaftlichen Problemen zu befassen, die durch den unangemessenen Gebrauch entstehen (störende Verwendung und störende Klingeltöne), aber auch mit Belangen der öffentlichen und der physischen Sicherheit (z. B. in Gefängnissen und Krankenhäusern). Obwohl derartige Probleme in der Regel auf freiwilliger Basis gelöst werden (Verbotsschilder, soziale Kontrolle, Verbot von Handgeräten), wurde von interessierter Seite der Wunsch geäußert, den Funkverkehr durch technische Mittel zu unterbinden. Diese Entwicklung hat im ständigen Ausschuss und den anderen, mit Regulierungsfragen befassen Gremien erhebliche Besorgnis ausgelöst. Durch eine solche Vorgehensweise würden der Verkauf und die unkontrollierte Verwendung so genannter ,einfacher Störsender" legalisiert werden Dadurch könnten im GSM-Versorgungsbereich zahlreiche Löcher entstehen, in der Folge würden sich die Dienstqualität und der Zugang zum Notrufdiensten verschlechtern und die den Betreibern durch Lizenzen zugesicherte Versorgung würde zum Teil ausgehöhlt.

Bislang (November 2003) bleiben diese Geräte verboten, da noch kein Mitgliedstaat eine konkrete Regelung eingeführt hat, die die Betriebsbedingungen für solche Geräte spezifiziert. Es ist ferner unbedingt erforderlich, dass die öffentlichen Instanzen in der EU sachliche Gespräche mit diesen Organisationen aufnehmen, die den GSM-Funkverkehr an bestimmten Orten gänzlich unterbinden möchten. Es müssen wirksame Lösungen zur Erreichung dieses Ziels gefunden werden, die aber die allgemeine Verfügbarkeit der mobilen Kommunikation nicht einschränken dürfen.

3. Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie

3.1. Allgemeines

Die Erfahrungen mit der Richtlinie sind positiv. Durch die Abschaffung der voneinander abweichenden einzelstaatlichen Verwaltungsverfahren und die verstärkte Nutzung harmonisierter Normen an Stelle von nationalen Typengenehmigungen hat der Binnenmarkt für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte einen erheblichen Aufschwung erlebt. Dank der Vereinfachung der Verfahren hat sich der Verwaltungsaufwand für Hersteller, Behörden und Zertifizierungsstellen vermindert. Die dadurch verursachte Konsolidierung im Zertifizierungswesen der EU hat zwar zum Verlust einiger Arbeitsplätze geführt, die aber im Vergleich zum anderen wesentlichen wirtschaftlichen Entwicklungen in der Telekommunikationsbranche unerheblich sind.

3.2. Konformität von Funkanlagen

Es hat keinen Zunahme schädlicher funktechnischer Störungen festgestellt werden können. Die ersten Überwachungsergebnisse ergaben bis zwar einige Fälle von Nichteinhaltung technischer Vorschriften, es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie häufiger sind als unter den alten Regelung. Ende 2002 lief in mehreren Mitgliedstaaten eine besondere Kampagne mit dem Schwerpunkt auf der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften (unrichtige Kennzeichnung, Informationsbereitstellung usw.) an. Es ergab sich eine hohe Nichteinhaltungsquote, obwohl diese Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften anscheinend nicht gleichbedeutend ist mit einer Nichteinhaltung von technischen Vorschriften, vermehrten funktechnischen Störungen oder Problemen für die Verbraucher. Damit stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser Bestimmungen. Einige Hersteller sind anscheinend der irrigen Ansicht, dass die Stellungnahme einer benannten Stelle nicht erforderlich ist, wenn es für Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen keine harmonisierten Normen gibt.

3.3. Keine Auswirkungen auf die Netzintegrität

Die Integrität öffentlicher Fernmeldenetze wurde nicht beeinträchtigt, und folglich war es auch nicht erforderlich, Anforderungen für das Zusammenwirken von Endgeräten vorzuschreiben. Es gibt Hinweise darauf, dass einige Netzbetreiber frühere Konformitätsbewertungsanforderungen in ihre Beschaffungsspezifikationen aufgenommen oder den Netzabschlusspunkt so gewählt haben, dass bestimmte Anlagen Teil des Netzes bleiben. Insbesondere beim Mobilfunk ist eine Tendenz zu beobachten, Anlagen mit Diensten (insbesondere Multimediadiensten) zu bündeln, was möglicherweise die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränkt.

3.4. Von den Betroffenen ermittelte Probleme

Mit einer Umfrage im Konformitätsbewertungsausschuss (TCAM) wurden Probleme ermittelt, die von den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen beobachtet wurden. Am häufigsten wurden Fragen der Information der Benutzer gem. Art. 6 Abs. 3 genannt (Kennzeichnung und Bedienungsanleitung), ferner die Meldung von Funkanlagen, die gemäß Art. 6 Abs. 4 nicht harmonisierte Frequenzbänder nutzen (einige Mitgliedstaaten halten diese Verpflichtung für überfluessig) und die Mitteilung über Schnittstellen gemäß Art. 4 der Richtlinie. Zahlreiche Anmerkungen befassten sich auch mit unterschiedlichen Aspekten der Konformitätsbewertungsverfahren, ohne dass dabei ein bestimmtes Thema besonders hervortrat.

Die Anmerkungen zu Art. 4 Abs. 1 betreffen zumeist Bedenken der Verwaltungen wegen einer möglichen Überschneidung mit ähnlichen Verpflichtungen zur Meldung technischer Regelungen nach der Richtlinie 98/34/EG. Die Beiträge zu Art. 4 Abs. 2 stammen aus einem weitaus kleineren Kreis von Herstellern und Netzbetreibern. Sie sind besorgt über die Offenlegung von Betriebsgeheimnissen, den vorgeschriebenen Inhalt der Mitteilung und die möglichen Folgen für ihren Geschäftsgang. Unter Berücksichtigung der letztgenannten Beiträge und des Umstands, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Veröffentlichung sämtlicher Netzschnittstellen sichergestellt haben, erscheint die Veröffentlichung von Informationen über Netzschnittstellen durch kleinere Betreiber als nicht verhältnismäßig. Es wäre zu erörtern, ob diese Verpflichtung auf Netzbetreiber mit erheblicher Marktmacht beschränkt werden sollte. Die Hersteller möchten schnell über diese Informationen verfügen können, nach Möglichkeit im Internet.

Eine geringe Zahl von sprachlichen Abweichungen des Wortlauts der Richtlinie in den Amtssprachen wurde festgestellt und berichtigt.

Die Problematik der Benutzerinformation (die von manchen als nicht verhältnismäßig angesehen wird) und der Konformitätsbewertung ist von allgemeiner Bedeutung und sollte am besten bei der grundsätzlichen Überprüfung der Richtlinien des Neuen Konzepts behandelt werden. Zu Geräten, bei denen sich nicht um Funkanlagen handelt, gibt es keine weiteren Anmerkungen.

Bei den Funkanlagen ergab die Umfrage des Konformitätsbewertungsausschusses Probleme von praktischer Bedeutung, welche die Vorteile der Richtlinie tatsächlich beeinträchtigen. Sie betreffen zumeist sekundäre Maßnahmen bei der einzelstaatlichen Umsetzung und Angelegenheiten, die nicht wirklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, etwa die nationale Frequenzplanung und damit verbundene Einschränkungen.

3.5. Abweichungen zwischen den Zielen und Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Frequenzordnungen

Die von ETSI erarbeiteten Nomen berücksichtigen Studien zur Kompatibilität, und ein Memorandum of Understanding zwischen ETSI und CEPT ECC stellt sicher, dass in den Normen Belange der Frequenzordnung berücksichtigt werden.

Die Frequenzordnungsbehörden einiger Mitgliedstaaten haben dennoch Schwierigkeiten mit der Funktion der Normung und harmonisierter Normen als Bestandteil des Umfelds der Frequenzordnung. Der Kommission wurden gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG mehrere Schnittstellenregelungen gemeldet, die Angelegenheiten regelten, die unter diese Richtlinie fallen und zu denen die Kommission Anmerkungen oder ausführliche Stellungnahmen abgeben musste. In einigen Fällen schrieben solche Regelungen Bedingungen für die Nutzung vor, die im Widerspruch zu Anforderungen in harmonisierten Normen standen. Einige Frequenzordnungsbehörden scheinen den Normungseinrichtungen nicht recht zu trauen uns zeigen infolgedessen eine gewisse Neigung, Entscheidungen über den Marktzugang für bestimmte Techniken als ein Vorrecht der Frequenzordnung anzusehen. Dadurch entstehen Friktionen hinsichtlich der Ziele der Richtlinie, mit der transparente Regeln für die Nutzung des Frequenzspektrums und ein innovationsfreundliches Umfeld angestrebt werden.

Herkömmlicherweise sind die Regeln für den Zugang zum Frequenzspektrum und für Entscheidungen über neue Frequenzuteilungen in der EU nicht harmonisiert. Um heutzutage für neue Techniken Frequenzbänder zu bekommen, sind erhebliche Investitionen in Lobby-Tätigkeiten, für Untersuchungen zur technischen Kompatibilität, Zeit und manchmal auch die Zahlung von Zugangsgebühren erforderlich. Diese Hindernisse schaden vor allem kleinen und mittleren Unternehmen und behindern die Innovation. Die Kommission beobachtet, dass in möglicherweise wichtigen neuen technischen Bereichen die Entwicklung harmonisierter Frequenzordnungsentscheidungen in Europa, die den Zugang zum Frequenzspektrum eröffnen, hinter der anderer großer Volkswirtschaften zurückbleibt. Es besteht die Gefahr, dass ein starrer Regulierungsrahmen die EU für innovative Produkte weniger attraktiv erscheinen lässt als die USA, wo die Regelsetzungsverfahren transparenter und besser integriert sind und wo man sich mehr damit beeilt, neue Techniken auf dem Markt zu verwerten. Die Kommission hatte eine beratende Gruppe für die Frequenzordnungspolitik [14] eingesetzt, die das geeignete Forum für konzeptionelle Gespräche darüber darstellen dürfte, wie die Entscheidungsfindung gestrafft und beschleunigt werden kann. Hierzu sollten Möglichkeiten für einen Probebetrieb innerhalb der EU gehören, um Kompatibilitätsuntersuchungen zu unterstützen, die bislang weit gehend theoretisch durchgeführt werden, sowie die Erarbeitung transparenterer Verfahren, die zu harmonisierten Entscheidungen der EU über den Zugang zum Frequenzspektrum führen.

[14] http://europa.eu.int/information_society/ topics/ecomm/doc/shortcuts/radiospectrum/word/

radio_spectrum_policy_group_decision/en.doc

Ein wichtiger Aspekt solcher Gespräche werden die Bedingungen sein, unter denen die Frequenzbänder durch die ausdrückliche Lizenzierung von Benutzern und/oder Geräten geordnet werden sollen, sowie die starke Zersplitterung des Frequenzspektrums infolge der technikspezifischen Regelung der Frequenznutzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Erfahrungen in den ISM-Bändern zeigen, dass die Bereitstellung allgemeiner lizenzfreier Frequenzen (,Gratisfrequenzen") in Verbindung mit Regeln für das Zusammenwirken (die in den harmonisierten Normen festgelegten ,Verkehrsregeln"), die eine reibungslose gemeinsame Nutzung von Frequenzen zu ermöglichen, die Innovation begünstigen kann. Dies gilt mit Sicherheit für Geräte mit kurzer Reichweite, auf die ein zunehmender Anteil am Markt für Funkanlagen entfällt. Gleichzeitig sollte die Möglichkeit bedacht werden, flexiblere und weniger techniklastige Bedingungen für die Nutzung zugeteilter Frequenzbänder zu nutzen. Neue technische Entwicklungen (intelligente Geräte, softwaregesteuerte Funkanlagen (Software-Radio), Ultra-Breitband) werden die Regulierungsstellen in die Lage versetzen, flexibler zu reagieren und sich bei der Sicherstellung einer effizienten, störungsfreien Nutzung des Funkspektrums stärker auf technische Lösungen zu stützen. Für die EU kommt es darauf an, über eine gemeinsame und liberale, auf klaren Regeln basierende Politik zu verfügen, die die Entwicklung solcher technischen Lösungen ermöglicht und zu klaren Regeln (und harmonisierten Normen) für die Konstruktion von Produkten führt.

3.6. Probleme bei der Gewinnung von Informationen über Funkfrequenzen

Aus der Sicht der Hersteller sind Informationen über Frequenznutzung nicht einfach zu beschaffen. Erst 2003 wurde das Format der Mitteilungen über Anlagen, die nach Art. 6 Abs. 4 nicht harmonisierte Frequenzbänder nutzen, harmonisiert. Die Anwendung der Grundsätze des Binnenmarkts erfolgt nur zögerlich. Zwar wurden zahlreiche Frequenzordnungspläne veröffentlicht, in ihnen fehlen aber wesentliche Informationen für die Konstruktion von Anlagen und deren Inverkehrbringen, wie etwa Lizenzbedingungen. Darüber hinaus sind die technischen Lizenzbedingungen unzureichend harmonisiert. Das hat dazu geführt, dass Hersteller gegenüber den Mitgliedstaaten Anmeldungen ihrer Produkte für das Inverkehrbringen als Versuchsballons benutzen, um Informationen über das Frequenzspektrum und Rechtssicherheit zu erlangen. Obwohl das Meldeverfahren von den Herstellern somit als Methode der Informationsbeschaffung benutzt wird, wird doch deutlich, dass die Versuche, Informationen über die Frequenznutzungsregeln europaweit bereitzustellen (insbesondere durch das Projekt EFIS [15]) bislang nicht ausreichend waren.

[15] http://www.efis.dk/search/ general

Bislang wurde lediglich eine unvollständige Liste von harmonisierten Frequenzbändern aufgestellt, für die die Anlagen nicht gemeldet werden müssen. Der Fortschritt wird durch abweichende Einzelregelungen für die Frequenznutzung behindert, selbst wenn das Frequenzband selbst harmonisiert ist. Es wird ein Verfahren zum Vergleich jeder gemeldeten Regelung mit den Regelungen anderer Mitgliedstaaten benötigt, und es ist erforderlich, bestimmte Maßnahmen von CEPT zur Harmonisierung des Frequenzspektrums in der EU tatsächlich verbindlich zumachen, und zwar durch die Frequenzscheidung [16]. In dieser Entscheidung die Notwendigkeit festgestellt, die Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzungsbedingungen in der EU zu verbessern, und es wäre nützlich, die Informationsanforderungen Kinderwagenrechtsakte sinnvoll miteinander abzustimmen.

[16] Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung), ABl. L 108 vom 24.4.2002.

In jedem Fall ist es für die Hersteller auf Grund des Informationsmangels schwierig, sämtliche Bedingungen zu ermitteln, die erfuellt sein müssen, damit ein Produkte in einem bestimmten Mitgliedstaat benutzt werden kann.

3.7. Sollten in Endeinrichtungen gemäß dieser Richtlinie weiterhin geregelt werden?

Da Art. 3 Abs. 3 keinerlei grundlegende Anforderungen für Fernmelde-Endeinrichtungen enthält, die keine Funkanlagen darstellen, und die Möglichkeit, besondere Anforderungen für solche Geräte nach Artikel 18 Abs. 3 zu erlassen, abgelaufen ist, ist für solche Einrichtungen nur noch die grundlegende Anforderung in Art. 3 Abs. 1 relevant. Dieser Artikel enthält einen unmittelbaren Verweis auf die Schutzanforderungen der Richtlinien 73/23/EWG und 89/336/EWG. Es stellt sich die Frage, ob Telekommunikationsendgeräte aus dieser Richtlinie gestrichen und durch das allgemeine Wettbewerbsrecht und die horizontalen Maßnahmen für Niederspannungsgeräte und elektromagnetische Verträglichkeit geregelt werden können (unter der Voraussetzung, dass die Spannungsbegrenzung in der Niederspannungsrichtlinie bei der deren Überarbeitung gestrichen wird). Dabei ist zu beachten, dass es auf diesem Markt noch immer Teilnehmer mit einer beherrschenden Stellung gibt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinien von denen der FuTKEE-Richtlinie abweichen. Es muss auch aufmerksam darauf geachtet werden, dass keine nationalen Regelungen für Endgeräte wiedereingeführt werden und dass die Industrie Stabilität benötigt, sowie auf die Bündelung von Geräten mit Netzdiensten, z. B. durch die Beibehaltung von bestehender Verpflichtungen für die Veröffentlichung von der Schnittstellen gemäß Dienstleistungsverordnungen. Dies wird durch die weiter gehende Liberalisierung dieser Geräteklassen und die Beseitigung von Zweifelsfällen ausgeglichen werden, die bei Geräten auftreten, die sowohl als Endgeräte als auch als Bestandteil der Infrastruktur eines öffentlichen Fernmeldenetzes verwendet werden. [17]

[17] Infrastruktureinrichtungen (außer Funkanlagen), die in Fernmeldenetzen verwendet werden, fallen nicht unter diese Richtlinie und sollten nicht über die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) und der EMV-Richtlinie (89/336/EWG) hinaus geregelt werden. Jedoch duldet ein Mitgliedstaat ein nationales Genehmigungsverfahren für Infrastruktureinrichtungen, die keine Funkanlagen sind. Dadurch wird insbesondere der Markt für Modems für den xDSL-Breitbandzugang fragmentiert.

Eine weitere Frage ist zu bedenken, bevor über die Streichung von Telekommunikationsendeinrichtungen aus der FuTKEE-Richtlinie entschieden wird, nämlich ob die Zugänglichkeit, die durch die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Buchstabe f gefördert werden soll, nicht an Stelle dessen auch durch andere Richtlinien gewährleistet werden könnte.

3.8. Abgrenzung der Richtlinie

Die Anwendung der Richtlinie auf Anlagen, die Frequenzbänder der Luftfahrt benutzen, muss überprüft werden. Die Ausschlussbestimmungen in Anhang I sind mehrdeutig und werden je nach Mitgliedstaat anders ausgelegt. Die Kommission hat dem Rat Vorschläge unterbreitet, um solche Anlagen in Einzelrichtlinien zu behandeln.

Die ausschließlich Beschränkung der Richtlinie auf Funkanlagen hat zu Diskussionen über die Abdeckung beispielsweise von Störsendern, Radaranlagen und Radarerkennungsgeräten geführt. Obwohl die Anwendung der Richtlinie auf solche Geräte geklärt worden ist, würde es die Anwendung der Richtlinie vereinfachen, wenn sie für ,Geräte, die Funkwellen aussenden und/oder empfangen können" gelten würde.

3.9. Notwendigkeit der Überprüfung der Bestimmungen über Nichteinhaltung

Die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie ist abhängig von einer wirksamen und effizienten Marktüberwachung, die in den Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt wird. Sie muss noch vollständig verwirklicht werden, und es gilt, ein klares Bild von den Marktberwachungstätigkeiten und ihren Ergebnissen zu gewinnen. Der Verzicht auf die Durchsetzung der Überwachungsaspekte der Richtlinie könnte insbesondere bei Funkanlagen das Maß der Einhaltung beeinträchtigen. Bei der generellen Überprüfung der Richtlinien nach den neuen Konzept wird dies in allgemeiner Hinsicht untersucht werden, aber bislang sind die Verfahren zur Unterstützung der alltäglichen Zusammenarbeit unzureichend.

3.10. Beziehungen zu und Überschneidungen mit anderen Richtlinien

Aus historischen Gründen wird unterschieden zwischen der Regelung von funktechnischer Störungen, die Funkanlagen im eigentlichen Sinne (für die jetzt die Richtlinie gilt, in der Vergangenheit aber nationale Genehmigungsregeln) verursachen und nicht beabsichtigten Störungen durch andere Strahlungsquellen (für die die EMV-Richtlinie gilt). Der Hauptzweck beider Richtlinien ist die Vermeidung von Störungen der Funk- und Fernmeldedienste. Es ist zu fragen, ob die abweichenden Bestimmungen in den beiden Richtlinien gerechtfertigt sind. Die gegenwärtige Lage ist für Entwicklung des Marktes für Strom sparende Funkanlagen ungünstig. Zu erwähnen sind hier medizinische Geräte und insbesondere induktiv gekoppelte medizinische Geräte mit 175 kHz. Der Konformitätsbewertungsausschuss hat im April 2001 die Gruppe ECC von CEPT ersucht, sich damit zu beschäftigen und eine allgemeine Lösung für solche Geräte zu finden. Fortschritte wurden mit der Einfügung von Änderungen in die ECC-Empfehlung 70-03 im Juli 2002 erzielt. Zur Zeit der Abfassung dieses Berichtes war die Umsetzung dieser Empfehlung allerdings in einigen Mitgliedstaaten noch in der Schwebe, und aus diesem Grund sollte eine Lösung im Rahmen der Frequenzentscheidung erwogen werden.

Einige Mitgliedstaaten haben damit begonnen, nationale Regelungen für Störungen einzuführen, die von Kabeln verursacht werden, die in Fernmeldenetzen zum Einsatz kommen, die über Energieverteilungsleitungen betrieben werden, sowie für xDSL, Koaxialkabel oder Lokalnetztechniken, die gegenwärtig nicht unter die FuTKEE- oder die EMV-Richtlinie fallen. Nach der Beratung kamen überein, dass es sich hierbei um EMV-Phänomene handelt, die bereits von den vorhandenen Richtlinien geregelt werden. Die Schaffung geeigneter harmonisierter Normen gemäß diesen Richtlinien hat sich als ein schwieriges und sogar als ein konfliktträchtiges Unterfangen erwiesen. Die Kommission für zu diesem Thema mit den Mitgliedstaaten Gespräche in allen geeigneten Gremien [18].

[18] Ergebnisse eines kürzlich zu diesem Thema veranstalten Arbeitskreises sind verfügbar unter: http://europa.eu.int/comm/enterprise/ electr_equipment/emc/plcworkshop.htm

Die Auswirkungen des Regulierungsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste auf diese Richtlinie in bislang nicht absehbar. Dieser Rahmen springt den herkömmlichen Rahmen des öffentlichen Fernmeldewesens, das nach wie vor die Grundlage für die FuTKEE-Richtlinie bildet. Die Abschaffung des Begriffs öffentliches Fernmeldenetz und die nicht harmonisierte Behandlung neuer Techniken durch Mitgliedstaaten wurde von Industrie als mögliche Problematik ermittelt. Die nächst Überprüfung des Regulierungrahmens für elektronische Kommunikation im Jahr 2006 wird eine Gelegenheit bieten, diese Problematik zu behandeln.

Es gibt eine Überschneidung des Anwendungsbereichs der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit von Vorrichtungen für Kraftfahrzeuge (95/54/EWG). Die Kommission beabsichtigt, diese Fragen bei einer Überarbeitung jener Richtlinie zu behandeln.

4. Internationale Aspekte

Artikel 16 der Richtlinie behandelt Fragen des Inverkehrbringens in Drittländern. Die hier bestehenden Hindernisse sind eine Mischung aus Hindernissen der Konformitätsbewertung sowie administrativer und zollrechtlicher Hemmnisse. Es wurden mehrere Konzepte verfolgt, um die Zugangshemmnisse für die Industrie der EU zu verringern.

Die Protokolle zu den Europa-Abkommen über Konformitätsbewertung und die Zulassung von Industrieproduktion (PECA) sollen die Märkte der beitretenden Mitgliedstaaten noch vor dem Beitritt integrieren. Gemäß den PECA sollen die beitretenden Länder ihre Gesetzgebung an die der Gemeinschaft anpassen. Obwohl über mehrere PECA verhandelt wird, die FuTKEE einbeziehen, sind diese nur in einem einzigen Abkommen berücksichtigt (Malta).

Ein besonderes Abkommen über gegenseitige Anerkennung auf Grundlage der FuTKEE-Richtlinie ist mit der Schweiz abgeschlossen worden, die ihre Regelungen an die der EU anpasst.

Andere derartige Abkommen sind von der EU in Australien, Kanada, Japan, Neuseeland und den USA abgeschlossen worden. Jedes dieser Abkommen enthält einen sektoralen Anhang für Telekommunikation, der es ermöglicht, dass bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren des jeweiligen Drittlandes von benannten Organisationen (Konformitätsbewertung stellen) in der EU durchgeführt werden können und umgekehrt. Für die EU geht es dabei um die Verfahren der FuTKEE-Richtlinie. In den Drittländern handelt es sich um die jeweiligen nationalen Verfahren

Die EU hat im Rahmen dieser Abkommen die Anerkennung mehrere Konformitätsbewertungsstellen und damit eine Erleichterung des Zugangs zu den Märkten dieser Drittländer erreicht. Allerdings weisen die Abkommen über gegenseitige Anerkennung schwerwiegende Einschränkungen auf. Grundsätzlich unterstreichen sie die Unterschiede zwischen den technischen Regelungen und lassen selbst dann wenig Raum für die Harmonisierung, wenn die technische Kompatibilität gegeben ist. Die Berücksichtigung dieser Unterschiede erfordert sowohl von der Kommission also von den Mitgliedstaaten erhebliche Mittel.

Verschärft wird dieser Umstand noch dadurch, dass das Sicherheitskonzept der EMV-Richtlinie und die funktechnische Konformität nach der FuTKEE-Richtlinie vollständig integriert sind, während es dafür in der Gesetzgebung dieser Drittländer zumindest teilweise gesonderte Regelungen gibt. Dies bedeutet, dass auf Telekommunikationserzeugnisse, die aus Europa in solche Drittländer gelangen, mehr als einer der sektoralen Anhänger der Abkommen über gegenseitige Anerkennung angewendet werden muss (üblicherweise Sicherheit und EMV sowie außerdem Telekommunikation). Einen speziellen Fall stellen die USA dar, wo die Verhandlungen mit der Occupational Health and Safety Agency (OSHA) über die Umsetzung des Anhangs über Sicherheit, der auch für Telekommunikation gilt, ausgesetzt worden sind. Die beträchtlichen Bemühungen und Erfolge bei dem Versuch, die Vereinbarungen über Telekommunikation in die Praxis umzusetzen, sind daher für Ausfuhren aus der EU in die USA vereitelt worden.

Dem gegenüber ist das Konzept der FuTKEE-Richtlinie integriert und geradlinig. In einigen anderen Märkten, zum Beispiel Australien und Neuseeland, hat die Deregulierung die Schwellen für den Marktzugang erheblich abgesenkt, so dass der Nutzen weiterer Arbeiten an den Abkommen über gegenseitige Anerkennung zweifelhaft ist. Andererseits können sich freiwillige De-Fakto-Anforderungen und Zertifizierungsverfahren wie VCCI in Japan als Hemmnisse erweisen, die nicht unter die Abkommen über gegenseitige Anerkennung fallen.

Aus derartigen Gründen bleibt es noch nachzuweisen, welchen realen zusätzlichen Nutzen diese Abkommen für die Hersteller in der EU und für Zertifizierungsbelange tatsächlich erbringen. Eine mittelbare Auswirkung dieser Abkommen besteht darin, dass sie die Harmonisierung durch den Austausch bewährter Verfahren fördern und zu einem besseren Verständnis der Probleme beitragen, die durch die Unterschiede zwischen den Rechtssystem entstehen. Zum Teil als Ergebnis solcher Kontakte sind verschiedene Systeme bereits vereinfacht worden. Leider hat der Mangel an Ressourcen der Kommission unter den Regelungeninstanzen in der EU dazu geführt, dass keine ausreichende Mittel bereitgestellt werden konnten, um diese Abkommen weiterzuverfolgen.

Außerhalb des Zusammenhangs der Abkommen über gegenseitige Anerkennung hat die Welthandelsorganisation ein Arbeitsprogramm für nicht tarifäre Maßnahmen gestartet, und zwar im Rahmen des Übereinkommens über die Informationstechnologie (ITA). Es umfasst nicht nur die Konformitätsbewertung und andere technische Maßnahmen, sondern auch solche Fragen wie Zollverfahren, Einfuhrlizenzen, staatliches Beschaffungswesen usw. Was die technischen Maßnahmen betrifft, so wurde eine gründliche Untersuchung von EMV-Problemen durchgeführt, und sie hat ergeben, dass Marktzugangshemmnisse hauptsächlich auf Konformitätsbewertungsverfahren und weniger auf abweichenden technischen Normen beruhen.

Die Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen für Westeuropa verfügt über eine Arbeitsgruppe für die Konzepte der technischen Harmonisierung und der Normung. In ihr bietet sich die Möglichkeit zum Informationsaustausch über den Umsetzung verschiedener Regulierungs- unter Normungskonzepte, und sie gibt Empfehlungen für Harmonisierungskonzepte ab. Es wurden Initiativen ergriffen zur Anwendung des von ihr vorgeschlagenen globalen Modells für Konformitätsbewertung, mit dem das Neue Konzept [19] vereinbar ist, auf eine bestimmte Auswahl von FuTKEE-Produkten. Die OECD hat eine Studie ,Standards-Related Barriers and Trade Liberalisation: Telecommunications Sector" [20]durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass eine Vereinfachung der Regulierungstätigkeit möglich ist, wenn internationale Normen stärker genutzt werden, Anforderungen an die Interoperabilität insbesondere von Funkschnittstellen abgeschafft werden und man sich für die Konformitätsbewertung auf die Konformitätserklärung die Hersteller stützt.

[19] http://www.unece.org/trade/tips/docs/ wp6_01/model-17r4e.doc

[20] http://www.olis.oecd.org/olis/2001doc.nsf/ LinkTo/td-tc-wp(2001)11-final

Die Strategien zur Verringerung von Handelshemmnissen für die EU-Industrie müssen überprüft werden. Die gegenwärtige Konzentration auf Abkommen über gegenseitige Anerkennung erscheint unwirksam.

5. Fazit

Mit der Richtlinie wurden deren ursprüngliche Zielsetzungen erreicht. Dennoch wird die Schaffung eines Binnenmarktes für Funkanlagen und Telekommunikationsgeräte, der Innovation fördert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt, nach wie vor durch Umstände behindert, wie außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie liegen. Weitere Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele sind davon abhängig, dass die Regeln für den Zugang zum Frequenzspektrum für neue Anwendungen und für die Nutzung des Frequenzspektrums harmonisiert und vereinfacht werden.

Die Art der Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben haben, rechtfertigt keine Änderung der Politik. Auf Grund der Erfahrungen und der festgestellten Mängel ist jedoch eine begrenzte Überarbeitung ihrer rechtlichen Bestimmungen angebracht.

* Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, Einzelheiten der Umsetzung und der Auslegung der Richtlinie auf dem Wege eines Ausschussverfahrens rechtsverbindlich zu machen.

* Es ist zu untersuchen, ob nicht die gegenwärtigen Entscheidungen nach Art. 3 Abs. 3 für Zwecke der ,Lebensrettung" und andere Zwecke von öffentlichem Interesse durch sektorspezifische Verordnungen ersetzt werden sollten.

* Die Anwendung der Richtlinie auf Luftfahrtausrüstung sollte geklärt werden, und es sollte andererseits erwogen werden, ob Funkanlagen, die nicht für den Funkverkehr verwendet werden, einbezogen werden sollen.

* Die Bestimmungen über die Behandlung nicht konformer Produkte müssen verbessert werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Bestimmungen eine wirksame Marktüberwachung gewährleisten, dass der Mitteleinsatz optimiert wird und dass förmliche Stellungnahmen der Kommission nur dann angefordert werden, wenn ein Fall von Nichteinhaltung strittig ist.

* Die Anforderungen an die Information der Benutzer, die Kennzeichnung und andere Verwaltungsbestimmungen auf Grund dieser Richtlinie und anderer Richtlinien des Neuen Konzepts (insbesondere der Niederspannungs- und der EMV-Richtlinie) sollten überprüft und vereinheitlicht werden. Die diesbezüglichen Verpflichtungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel stehen, es ist zu überlegen, wie die relevanten Informationen allen Benutzerkreisen zugänglich gemacht werden können, insbesondere diejenigen, die Behinderte betreffen.

* Es muss überprüft werden, ob kleinere Betreiber von bestimmten Bestimmungen ausgenommen werden können, die die Betreiber dazu verpflichten, die Merkmale ihrer Netze zu veröffentlichen.

* Es ist zu erwägen, ob Endeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, aus der Richtlinie herausgenommen werden könnten und folglich nur unter die EMV- und die Niederspannungsrichtlinie fallen würden. Dabei wäre das Vorhandensein beherrschender Unternehmen, die mögliche Wiedereinführung nationaler Regelungen und die Bündelung von Anlagen mit Netzdiensten sowie die Notwendigkeit einer stabilen Umfelds für den Hersteller zu beachten;

* Es sollte überlegt werden, wie eine einheitliche Regelung der funktechnischen Störungen durch Funkanlagen und andere Produkte im Frequenzspektrum sichergestellt werden kann.

* Es ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen und die Begrifflichkeit der Richtlinie in Einklang mit dem Rahmen für Elektronische Kommunikation gebracht werden.

Es ist zu erwägen, ob in die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Buchstabe f Zugänglichkeitsanforderungen für bestimmte Arten von Endeinrichtungen aufgenommen werden sollen. Besonders wichtig ist dies für Notrufanlagen, bei denen die Zugänglichkeit garantiert sein sollte. Hierüber sollten Gespräche mit den Mitgliedstaaten aufgenommen werden, um die Abgrenzung zwischen Geräten und Netzen in Bezug auf Fragen der Zugänglichkeit zu klären und um gemeinsame Maßnahmen zur Förderung harmonisierter Lösungen auf europäischer Ebene zu ergreifen. Im Rahmen der gegenwärtigen Richtlinie werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, um die Anwendung der Richtlinien zu verbessern.

* Die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen (R&TTE Compliance Association) und den nationalen Regulierungsinstanzen für das Funkspektrum sollte verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Anleitung für innovative Produkte nicht strittig ist.

* Die Kommission sollte untersuchen, in wieweit die technischen Bestimmungen örtlicher Planungsvorschriften für Basisstation mit der Richtlinie vereinbar sind.

Im Hinblick auf die Erreichung des Zieles der Schaffung eines Binnenmarktes für Funkanlagen und Telekommunikationsgeräte, der Innovation fördert und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt, werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen.

* Umgruppierung weiterer Geräte aus der Klasse 2 (unterliegt einzelstaatlichen Beschränkungen) in die Klasse 1 (überall in der Gemeinschaft einsetzbar). Mit der Frequenzentscheidung sollte eine bessere Harmonisierung des Frequenzspektrums erreicht werden, insbesondere für Verbraucherprodukte und Geräte mit kurzer Reichweite, bei denen sich durch den Binnenmarkt für die Hersteller und die Verbraucher erhebliche Vorteile ergeben würden.

* Aufnahme von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Frequenzentscheidung zur Straffung der Entscheidungsfindung bei Frequenzzuweisungen für entstehende Anwendungen, einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten für die Erprobung in der EU, damit das Regelungsumfeld freizügiger gestaltet wird und so die Wettbewerbsfähigkeit des Verarbeitenden Gewerbes in der EU stärkt und gesellschaftliche Vorteile für die EU ermöglicht.

* Im selben Zusammenhang sollten mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die politischen Vorteile der Herabsetzung der Zugangsschwellen zum Frequenzspektrum und die Möglichkeiten für neue technische Entwicklungen aufgenommen werden, und dabei über eine Verringerung des Erfordernisses von Einzellizenzen und die starre Aufteilung des Frequenzspektrums gesprochen werden.

Im internationalen Rahmen ist zu untersuchen, welchen zusätzlichen Nutzen in die gegenwärtigen Abkommen über gegenseitige Anerkennung tatsächlich erbringen. Die Kommission sollte wirksamere Methoden untersuchen, um Probleme der EU-Industrie beim Marktzugang zu lösen.

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