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Document 52004DC0257

Mitteilung der Kommission - Stellungnahme zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union

/* KOM/2004/0257 endg. */

52004DC0257

Mitteilung der Kommission - Stellungnahme zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union /* KOM/2004/0257 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION - Stellungnahme zum Antrag Kroatiens auf Beitritt zur Europäischen Union

INHALT

A. Einleitung

a) Vorbemerkung

b) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien

B. Beitrittskriterien

1. Politische Kriterien

1.1. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

1.1.1. Das Parlament

1.1.2. Die Exekutive

1.1.3. Die Judikative

1.1.4. Antikorruptionsmaßnahmen

1.2. Menschenrechte und Schutz der Minderheiten

1.2.1. Bürgerliche und politische Rechte

1.2.2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

1.2.3. Minderheitenrechte, Minderheitenschutz und Flüchtlinge

1.3. Aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 29. April 1997 erwachsende Verpflichtungen

1.3.1. Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

1.3.2. Regionale Zusammenarbeit

1.4. Allgemeine Bewertung

2. Wirtschaftliche Kriterien

2.1 Die wirtschaftliche Entwicklung

2.2 Bewertung anhand der Kopenhagener Kriterien

2.3 Allgemeine Bewertung

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Dienstleistungsfreiheit

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehr

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Bildung und Ausbildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23: Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Auswärtige Beziehungen

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

C. ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. Politische Kriterien

2. Wirtschaftliche Kriterien

3. Die Fähigkeit Kroatiens, die übrigen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen

Anlagen

MITTEILUNG VON HERRN PATTEN UND HERRN VERHEUGEN AN DIE KOMMISSION

1. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament die beiden folgenden Dokumente vor:

(a) die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union;

(b) einen Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien.

2. Die Stellungnahme zum Beitrittsantrag Kroatiens ersetzt den diesjährigen jährlichen Bericht über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Kroatien.

Kroatien stellte am 21. Februar 2003 seinen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und der Ministerrat beschloss am 14. April 2003 die Anwendung des Verfahrens nach Art. 49 EU-Vertrag, in dem es heißt: "Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt." Artikel 6 Absatz 1 lautet: "Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam". Innerhalb dieses Rechtsrahmens gibt die Kommission ihre Stellungnahme ab.

In der im Juni 2003 vom Europäischen Rat angenommenen "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten" hob die EU hervor, dass es die westlichen Balkanländer selbst in der Hand haben, wie schnell sie sich der EU annähern werden, was davon abhängen wird, inwieweit es ihnen gelingt, Reformen umzusetzen und so die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien und die an den Stabilisierungs- und Assoziierungs prozesses geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

In ihrer Stellungnahme untersucht die Kommission deshalb den Beitrittsantrag Kroatiens daraufhin, ob Kroatien in der Lage ist, die Verpflichtung zur Erfüllung der vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien und der für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess festgelegten Bedingungen und insbesondere der vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegen Bedingungen zu übernehmen, zu denen die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die regionale Zusammenarbeit zählen.

3. Aufgrund einer Verordnung des Rates über die Einrichtung Europäischer Partnerschaften [1], legt die Kommission dem Rat außerdem den ersten Entwurf für eine Europäische Partnerschaft mit Kroatien vor. In diesem Dokument werden kurz- und mittelfristige Prioritäten benannt, die Kroatien umsetzen muss. Das Land wird ermuntert, ein Programm für die Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten und einen entsprechenden Zeitplan anzunehmen. Darüber hinaus könnten die Partnerschaft und die folgenden Umsetzungsprogramme für Kroatien Richtschnur bei seinen Haushaltsentscheidungen sein. Die Europäische Partnerschaft bildet die Grundlage für die Programmierung der Gemeinschaftshilfe für Kroatien.

[1] Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

4. Die Kommission wird ersucht:

(a) die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Kroatiens auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union und

(b) den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien

im Hinblick auf deren Übermittlung an den Rat und an das Europäische Parlament anzunehmen.

A. Einleitung

a) Vorbemerkung

Antrag auf Beitritt

Die Republik Kroatien hat am 21. Februar 2003 ihren Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt, woraufhin der Ministerrat am 14. April 2003 die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 49 des EU-Vertrags beschloss, in dem es heißt: "Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt."

Artikel 6 Absatz 1 stellt fest: "Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam."

Dies ist der Rechtsrahmen für die Vorlage dieser Stellungnahme seitens der Kommission.

Kontext der Stellungnahme

Der Antrag der Republik Kroatien auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist Teil eines epochalen Prozesses, der die westlichen Balkanländer aus den politischen Krisen der Region herausführen und ihnen den Raum des Friedens, der Stabilität und des Wohlstands erschließen wird, den die Europäischen Union geschaffen hat. In der Agenda für die westlichen Balkanländer des Europäischen Rats vom Juni 2003 in Thessaloniki hebt die EU betonend hervor, "dass das Tempo des Beitritts der westlichen Balkanstaaten zur EU von diesen selbst bestimmt wird und davon abhängt, wie schnell jedes einzelne Land mit der Umsetzung der Reformen im Hinblick auf die Erfüllung der vom Europäischen Rat von Kopenhagen im Jahr 1993 festgelegten Kriterien und bei der Erfüllung der Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses vorankommt."

Der Europäische Rat vom Juni 1993 in Kopenhagen kam zu dem Schluss,

"dass die assoziierten ostmitteleuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können. Der Beitritt kann erfolgen, sobald ein assoziiertes Land in der Lage ist, den mit einer Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen nachzukommen und die erforderlichen wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu erfüllen.

Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittsanwärter

- institutionelle Stabilität geschaffen haben, die die Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten bietet.

- Sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

- Die Mitgliedschaft setzt ferner voraus, dass der Beitrittsanwärter in der Lage ist, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zumachen.

Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen und dabei die Dynamik der europäischen Integration aufrechtzuerhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittsanwärter wichtigen Gesichtspunkt dar."

In diesen Schlussfolgerungen wurden die politischen und wirtschaftlichen Kriterien für die Prüfung der Beitrittsanträge der Bewerberländer festgelegt.

Der Europäische Rat vom Dezember 1995 in Madrid hob die Notwendigkeit hervor, im Kontext der Heranführungsstrategie "die Voraussetzungen für eine schrittweise und harmonische Integrierung der Bewerberländer zu schaffen, und zwar insbesondere durch die Entwicklung der Marktwirtschaft, die Anpassung der Verwaltungsstrukturen und die Schaffung stabiler wirtschaftlicher und monetärer Rahmenbedingungen."

Der Rat vom 29. April 1997 hat die an den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess geknüpften Bedingungen festgelegt, wozu auch die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die regionale Zusammenarbeit zählen. Dies sind wesentliche Elemente des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und sind somit auch fester Bestandteil des mit Kroatien unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.

In ihrer Stellungnahme prüft die Kommission den Beitrittsantrag der Republik Kroatien anhand der Fähigkeit des Landes, die vom Europäischen Rat von Kopenhagen im Jahr 1993 aufgestellten verbindlichen Kriterien und die dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zugrunde liegenden Bedingungen, namentlich in ihrer vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 definierten Form zu erfüllen.

Inhalt der Stellungnahme

Die Stellungnahme ist entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Kopenhagen gegliedert. Sie enthält

* eine Beschreibung der bisherigen Beziehungen zwischen der Republik Kroatien und der Europäischen Union, namentlich im Rahmen des bestehenden Abkommens;

* eine Bewertung der Lage anhand der vom Europäischen Rat aufgestellten politischen Kriterien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Minderheitenschutz) und anhand der an den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess geknüpften Bedingungen;

* eine Bewertung der Lage und Perspektiven der Republik Kroatien anhand der vom Europäischen Rat aufgestellten wirtschaftlichen Kriterien (Marktwirtschaft, Fähigkeit, im Wettbewerb zu bestehen);

* eine Bewertung der Fähigkeit der Republik Kroatien, die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen, d.h. den im Vertrag verankerten gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union, das Folgerecht und die sektorale Politik der Europäischen Union zu übernehmen und

* eine allgemeine Bewertung der Lage der Republik Kroatien und deren voraussichtlicher weiterer Entwicklung anhand der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union sowie eine Empfehlung betreffend die Beitrittsverhandlungen.

Die Kommission hat in ihrer Bewertung der Lage der Republik Kroatien anhand der genannten wirtschaftlichen Kriterien und in ihrer Analyse der Fähigkeit des Landes, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen, die voraussichtliche weitere Entwicklung einbezogen; sie hat zudem den Versuch unternommen abzuschätzen, welche Fortschritte von Kroatien in den Jahren bis zu einem Beitritt normalerweise zu erwarten sind, und hat dabei die Tatsache berücksichtigt, dass sich auch der gemeinschaftliche Besitzstand weiter entwickelt. Die Kommission geht dabei - ohne den tatsächlichen Zeitpunkt des Beitritts vorwegzunehmen - von einer mittleren Frist von etwa fünf Jahren aus.

Bei der Vorbereitung dieser Stellungnahme hat die Kommission von den kroatischen Behörden umfangreiche Informationen zur Lage des Landes eingeholt und hat so unterschiedlichen Informationsquellen wie Mitgliedstaaten, internationale Organisationen (Europarat, OSZE, UNHCR, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, den Stabilitätspakt, IWF, Weltbank, EBWE, EIB usw.) sowie regierungsunabhängige Organisationen in Anspruch genommen.

b) Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien

In einem Kontext wachsender Spannungen innerhalb der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hat Kroatien am 25. Juni 1991 seine Unabhängigkeit erklärt. Das Inkrafttreten wurde für drei Monate ausgesetzt und dann am 8. Oktober 1991 bestätigt (Parlamentsbeschluss über die Aufhebung der staatsrechtlichen Bindungen an die damalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Es kam zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit ethnisch bedingten Vertreibungen im Gefolge; Teile des kroatischen Gebiets wurden durch regionale serbische Aufständische und durch die Jugoslawische Volksarmee besetzt. Die EU hat Kroatien im Januar 1992 als souveränen Staat anerkannt, und im Mai 1992 erfolgte die Aufnahme des Landes in die Vereinten Nationen. Im Zuge der Aktionen ,Blitz" und ,Sturm" konnten die kroatischen Streitkräfte sämtliche besetzten Gebiete wieder unter ihre Kontrolle bringen, mit Ausnahme der Donauregion Ostslawonien, die dem Schutz der Vereinten Nationen unterstellt blieb. Im Dezember 1995 unterzeichnete Kroatien die Friedensabkommen von Dayton und Paris, mit denen die internationalen Grenzen von Bosnien und Herzegowina anerkannt und das Recht aller Flüchtlinge auf Rückkehr in ihre angestammte Heimat bestätigt wurden. Nach dem Abkommen von Erdut vom November 1995 wurde Ostslawonien dann nach und nach bis Januar 1998 Kroatien friedlich wieder einverleibt. Die in derselben Zeit in Bereichen wie Demokratisierung, Einhaltung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte und Rechtsstaatlichkeit erzielten Fortschritte reichten damals jedoch noch nicht aus, um eine Aufwertung der Beziehungen der Europäischen Union zu Kroatien zu rechtfertigen.

Die Parlamentswahlen vom Januar 2000 und die anschließende Wahl von Stjepan Mesi zum Staatspräsidenten im Februar 2000 brachten dann die Wende in den Beziehungen zwischen beiden Seiten. Die neue kroatische Regierung zeigte sofort ihre Entschlossenheit, die demokratischen Normen und Grundsätze fest zu verankern und erzielte im Zusammenhang mit der Lösung offener Fragen rasch bedeutsame Fortschritte, namentlich was die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte, die Demokratisierung der Medien, die Erfüllung der Abkommen von Dayton und Erdut, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten anlangt.

Dieses Engagement fand in der raschen Entwicklung der Beziehungen zur Europäischen Union ihren Ausdruck. Im Mai 2000 verabschiedete die Kommission einen Durchführbarkeitsbericht [2], in dem die Einleitung von Verhandlungen zum Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) vorgeschlagen wurde. Seit November 2000 gelten für Kroatien die autonomen Handelsregelungen, die die Europäische Gemeinschaft den Teilnehmerstaaten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses einseitig gewährt. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde im Oktober 2001 unterzeichnet, und seit März 2002 gilt ein Interimsabkommen.

[2] KOM (2000) 311 vom 24. Mai 2000.

In einer im Dezember 2002 von sämtlichen im Parlament vertretenen Parteien verabschiedeten Resolution wurde der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union zum nationalen Strategieziel erhoben, und die Regierung wurde darin aufgefordert, einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft zu stellen. Die Regierung hat diesen Antrag dann im Februar 2003 gestellt. Der parteiübergreifende Konsens in Bezug auf das politische Ziel einer Mitgliedschaft in der EU blieb auch nach dem auf die Parlamentswahlen von 2003 erfolgten Regierungswechsel erhalten. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union und in der NATO, die gut nachbarlichen Beziehungen, die Entwicklung der Wirtschaftsdiplomatie und das neue Gesicht Kroatiens auf der weltpolitischen Bühne sind die erklärten fünf Prioritäten der Außenpolitik der neuen Regierung.

Vertragliche Beziehungen

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien wurde am 14. Mai 2001 paraphiert und am 29. Oktober 2001 unterzeichnet. Die Ratifizierung des SAA ist noch nicht abgeschlossen. Mit seinem Inkrafttreten wird das SAA für die gesamte Zeit bis zu einem künftigen Beitritt Kroatiens der rechtliche Rahmen für die Beziehungen EU-Kroatien sein und wird als Grundlage für den Politikdialog und verstärkte regionale Zusammenarbeit, die Intensivierung der handels- und wirtschaftspolitischen Beziehungen zwischen beiden Parteien und als Ausgangsbasis für technische und finanzielle Hilfe der Gemeinschaft dienen. Im institutionellen Bereich schafft das SAA die erforderlichen Mechanismen für die Umsetzung, Verwaltung und Begleitung der Beziehungen in sämtlichen Bereichen. In Unterausschüssen werden technische Fragen zu erörtern sein. Der im Rahmen des SAA einzusetzende Ausschuss bildet dann das Forum für Gespräche auf hochrangiger Beamtenebene und wird zur Aufgabe haben, sich bei der Umsetzung des SAA ergebende Probleme zu lösen. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsrat befasst sich mit dem allgemeinen Stand und den Perspektiven der Beziehungen und bietet die Möglichkeit, die Erfolge Kroatiens bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu bewerten.

Bis zum Inkrafttreten des SAA gilt das am 1. Januar 2002 vorläufig und seit 1. März 2002 endgültig in Kraft gesetzte Interimsabkommen. Es ist auf folgende Teile des SAA anwendbar: Warenverkehrsbestimmungen, Bestimmungen zum Wettbewerb und zu den Rechten an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum. Das Abkommen begründet im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen eine Freihandelszone zwischen den teilnehmenden Parteien. In ihm sind die seit November 2000 in Kraft befindlichen weit reichenden autonomen Handelsmaßnahmen der EG vertraglich verankert (mit Ausnahme des Einfuhrpreissystems, das als autonome Maßnahme bestehen bleibt). Mit diesen Maßnahmen wird Kroatien für praktisch sämtliche Waren der zollfreie Zutritt zum EG-Markt gewährt; ausgenommen bleiben die Zollkontingente für Wein, Babybeef und bestimmte Fischereierzeugnisse. Es handelt sich um eine Kroatien begünstigende asymmetrische Liberalisierung, da das Land seine Einfuhrbeschränkungen für Waren aus der EG lediglich schrittweise bis zum Ablauf der Übergangszeit am 1. Januar 2007 beseitigen muss. Bis dahin wird Kroatien Zölle auf sämtliche gewerbliche Waren und auf mehrere Agrar- und Fischereierzeugnisse beseitigt haben, während gleichzeitig Zölle und Zollkontingente für bestimmte empfindlichere Agrar- und Fischereierzeugnisse fortbestehen werden.

Der Interimsausschuss ist im April 2002 und im April 2003 zusammengetreten. Fünf Unterausschüsse haben inzwischen ihre Arbeit aufgenommen; sie sind ein nützliches Forum für technische Gespräche über sämtliche mit der Umsetzung des Abkommens und der Rechtsharmonisierung in Zusammenhang stehende Angelegenheiten. Insgesamt gesehen hat Kroatien das Interimsabkommen einwandfrei umgesetzt und seinen Beitrag dazu geleistet, dass die Arbeit in den einzelnen gemeinsamen Institutionen reibungslos ablaufen kann. In den ersten zwei Jahren der praktischen Anwendung hat es jedoch im Zusammenhang mit dem Agrarhandel einige Probleme gegeben.

Seit März 2002 ist das Zusatzprotokoll zum Interimsabkommen/SAA betreffend den Handel mit Wein und Spirituosen und betreffend die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle von Weinnamen bzw. von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke in Kraft.

Seit Januar 2001 findet ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien Anwendung.

Verhandlungen über ein Protokoll zu der durch den Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaten zur Europäischen Union notwendig werdenden Anpassung des SAA wurden abgeschlossen. Das Interimsabkommen gilt in der erweiterten EU zwar bereits ab 1. Mai 2004, doch dieses Protokoll ist erforderlich, um den neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, in aller Form dem SAA beizutreten. Technische Anpassungen sind ebenfalls erforderlich; so müssen die Handelspräferenzregelungen des Interimsabkommen/SAA für Agrarerzeugnisse (Grundstoffe und Verarbeitungserzeugnisse) sowie für Fischereierzeugnisse angepasst werden, um eine Störung des traditionellen Handels zwischen Kroatien und der erweiterten Union zu verhindern. Es ist daran zu erinnern, dass die Freihandelsabkommen Kroatiens und der neuen Mitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 außer Kraft gesetzt werden, da ab dann für die neuen Mitglieder die Gemeinsame Handelspolitik gilt.

Das Ministerium für Europäische Integration koordiniert die Umsetzung des SAA mit viel Erfolg und mit großer Professionalität. Die Regierung hat in allen Teilen der staatlichen Verwaltung Koordinatoren mit Aufgabenbereich europäische Integration eingesetzt und eine Reihe ministerienübergreifender Arbeitsgruppen im Bereich Rechtsharmonisierung organisiert.

Im Oktober 2001 hat Kroatien einen Plan zur Umsetzung des SAA verabschiedet, der sich auf die Planung und Begleitung von legislativen und anderen mit den sich aus dem SAA ergebenden Verpflichtungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen erstreckt. Kroatien legt über die Durchführung dieses Plans regelmäßig Berichte vor. Im Dezember 2002 hat Kroatien sein erstes Nationales Programm zur Integrierung der Republik Kroatien in die Europäische Union verabschiedet. In diesem Strategiepapier sind die Ziele und Aufgaben Kroatiens in Bezug auf die politischen und wirtschaftlichen Kriterien und betreffend die Harmonisierung des kroatischen Rechts mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand, die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und eine Informationsstrategie für die kroatische Öffentlichkeit dargelegt. Programmiert war darin die Verabschiedung von 83 Gesetzen und Vorschriften des Sekundarrechts zur Fortsetzung der Angleichung des kroatischen Rechts an 13 Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands. Diese Maßnahmen wurden gemeinhin innerhalb der gesetzten Fristen verabschiedet. Im Januar 2004 wurde das zweite Nationale Programm verabschiedet, das nunmehr sämtliche Kapitel des gemeinschaftlichen Besitzstands umfasst.

Kroatien hat große Anstrengungen unternommen, sein Recht dem gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen, und das Parlament hat vor allem während des Jahres 2003 zahlreiche wichtige Gesetzestexte verabschiedet. Der Aufbau der Verwaltungsstrukturen und allgemeiner gesprochen die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Verwaltungs- und Justizapparats haben jedoch mit der Entwicklung im legislativen Bereich nicht immer Schritt gehalten, wodurch die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der neuen Rechtsvorschriften gefährdet wurden. Kroatien muss sich vorrangig um eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Verwaltungs- und Justizapparats bemühen und dieses Ziel fest in seinen nationalen Programmen verankern.

Handelsbeziehungen

Die EG ist Kroatiens wichtigster Handelspartner. Zwischen 1998 und 2002 hat der Handel zwischen der EG und Kroatien erheblich expandiert. Die EG- Einfuhren aus Kroatien haben sich von 1998 bis 2002 um 38 % erhöht und eine wertmäßige Steigerung von 1,8 Milliarden auf 2,5 Milliarden EUR erfahren. Die EG-Ausfuhren nach Kroatien nahmen in derselben Zeit um 47 % zu und steigerten sich wertmäßig von 4,4 auf 6,5 Milliarden EUR. Diese Entwicklung der Einfuhren und Ausfuhren hatten für Kroatien eine Verschärfung des Handelsbilanzdefizits gegenüber der EG zur Folge, das in der genannten Zeit um mehr als 50 % angewachsen ist, so dass sich der Negativsaldo von 2,6 auf 4 Milliarden EUR erhöhte. Hinzu kommt, dass Kroatien auch gegenüber den im Mai 2004 der EU beitretenden Ländern ein Handelsbilanzdefizit im Wert von rund 1 Milliarde EUR aufzuweisen hat. Die kroatischen Ausfuhren machen einen Anteil von rund 23 % am BIP aus, und rund 54 % des Außenhandels wurden 2002 mit der EG abgewickelt. Berücksichtigt man die im Mai 2004 beitretenden Länder, erhöht sich dieser Anteil auf nahezu 70 %. Kroatiens Anteil am Außenhandel der EG machte 2002 0,45 % aus.

Die kroatischen Ausfuhren in den EU-Raum setzten sich 2002 im Wesentlichen aus Textilien (22 %) sowie Maschinen und elektronischer Ausrüstung (18 %) zusammen. Die Ausfuhren der EG nach Kroatien bestanden im Wesentlichen aus Maschinen und elektronischer Ausrüstung (25 %), Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und damit in Verbindung stehender Transportausrüstung (17 %) sowie Chemieerzeugnisse (10 %).

Kroatien ist Mitglied in der Welthandelsorganisation und beim Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen. Es arbeitet ferner aktiv in der Arbeitsgruppe Handel des Stabilitätspakts für Südosteuropa mit. In diesem Zusammenhang hat Kroatien eine Serie von bilateralen Freihandelsabkommen mit seinen Nachbarn ausgehandelt.

Hilfe der Gemeinschaft

Zwischen 1991 und 2003 hat Kroatien 550 Millionen EUR an EG-Hilfe erhalten. Zwischen 1991 und 2000 war Schwerpunkt dieser Hilfe die Nothilfe, die durch das Europäische Amt für humanitäre Hilfen (ECHO) und im Wege des Obnova-Programms abgewickelt wurde. Die EG hat ihre Hilfe im Jahr 2000 im Rahmen des Programms der Gemeinschaft für Hilfe, Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) gebündelt und gleichzeitig den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess lanciert. Im Jahr 2001 wurden Kroatien im Rahmen des CARDS-Programms 60 Millionen EUR bereitgestellt.

Nach Maßgabe der CARDS-Bestimmungen wurde ein Länderstrategiepapier erstellt und im Dezember 2001 verabschiedet, in dem für den Zeitraum 2002-2006 die Hauptbereiche der Kooperation ausgewiesen sind. In dem daran anschließenden Mehrjahresrichtprogramm (MRP) sind die Prioritäten für die Zeit 2002-2004 im Detail aufgeführt. Im Rahmen der CARDS-Programme für Kroatien wurden in den Jahren 2001-2004 für die fünf nachstehenden prioritären Bereiche 257 Millionen EUR bereitgestellt: Stabilisierung der Demokratie, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Justiz und Inneres, Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung, Umwelt und natürliche Ressourcen.

Kroatien nimmt unmittelbar an der Programmierung im Rahmen von CARDS teil, was auch Gespräche über die derzeitigen Strategien und die Einigung im Rahmen des MRP einschließt. An diesen Diskussionen nehmen neben dem Hilfekoordinator auf kroatischer Seite auch die einschlägigen Ministerien, potentielle Hilfenehmer, internationale Finanzinstitutionen und der Sektor der regierungsunabhängigen Organisationen teil.

Kroatien nimmt zudem das Regionalprogramm (CARDS), die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, das Drittlandsprogramm Life und das Jugendprogramm ,Kooperation mit Drittländern", die Minenräumaktion im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Südosteuropa und eine Anzahl weiterer spezialisierter Programme in Anspruch.

Die Umsetzung der CARDS-Hilfe ist nur langsam angelaufen, doch inzwischen mehren sich die Zeichen für eine allmähliche Verbesserung der Lage, was darauf zurückzuführen ist, dass es der kroatischen Verwaltung gelungen ist, ihre Absorptionskapazitäten zu steigern. Seit Januar 2002 ist die EK-Delegation in Zagreb für die Verwaltung der Hilfe zuständig, und die Umsetzung hat sich erheblich beschleunigt. Will Kroatien die im Rahmen der Heranführungsstrategie gewährten Mittel wirksam nutzen, muss es sich eine entsprechend leistungsfähige Verwaltung schaffen.

Eine Reihe von Partnerprojekten (Grenzpolizei, Zoll, Statistikamt und Asyl) sind bereits angelaufen, und weitere sind für die Bereiche integrierte Grenzsicherung, Landwirtschaft und Justiz geplant.

Es sind zwar bereits einige Fortschritte zu verzeichnen, doch die kroatische Verwaltung muss fortfahren, die an die Projektvereinbarungen geknüpften Bedingungen zu erfüllen (z. B. politische Entscheidungen, Aufbau bzw. Ausbau der Institutionen, Ausstattung mit Personal und Finanzmitteln).

Seit 2001 besteht zwischen der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten ein Mechanismus zur Koordinierung der Hilfe, deren Aufgabe darin liegt, die Wirksamkeit der CARDS-Hilfe und der bilateralen Hilfe der Mitgliedstaaten zu optimieren.

Auch mit anderen Gebern findet eine konkrete Kooperation statt. Die Weltbank hat seit 1993 21 Projekte über einen Gesamtwert von 1,064 Mrd. USD gefördert und Finanzhilfen in Höhe von 20 Millionen USD bereitgestellt. Die Kreditvergabe fließt schwerpunktmäßig in die Bereiche Infrastruktur, Gesundheitswesen, Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Unternehmens- und Finanzsektorreformen, Kapitalmarktentwicklung, Justiz- und Rentenreform. Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat seit 1994 Investitionen in einer Gesamthöhe von 1,325 Mrd. EUR getätigt, wovon mehr als 300 Millionen EUR auf das Jahr 2002 entfielen. Die Investitionen fließen schwerpunktmäßig in den Unternehmensbereich (Pharmazeutika, Lebensmittel, Zement und Kommunikation), den Finanzsektor und die kommunale Infrastruktur. 2002 hat die EIB für Regionalentwicklung (Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur), wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und Umweltschutz Darlehen in Höhe von 130 Millionen EUR bereitgestellt.

B. Beitrittskriterien

1. Politische Kriterien

Der Europäische Rat von Kopenhagen stellte 1993 folgende von Bewerberländern zu erfüllende ,politische" Beitrittskriterien auf: ,institutionelle Stabilität als Garant für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten." Im Falle des westlichen Balkanlands Kroatien kommen als für die EU-Politik ebenso wichtiges Element die für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess festgelegten Bedingungen hinzu, die in dieser Stellungnahme ebenfalls zu bewerten sein werden.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1999 haben die in Kopenhagen aufgestellten Kriterien weitgehend Einzug in den Vertrag über die Europäische Union gefunden und zählen nunmehr zu deren wesentlichen Grundprinzipien. Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union besagt: ,Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit." Dementsprechend heißt es in Artikel 49 EUV, ,jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden." Diese Grundsätze finden in der Grundrechtecharta der EU ihre Bekräftigung, die im Dezember 2000 anlässlich des Europäischen Rats von Nizza verkündet wurde.

Die Europäische Kommission stützt sich in der nun fälligen Bewertung der politischen Lage in Kroatien auf zahlreiche Informationsquellen wie z. B. die in Beantwortung des im Juli 2003 von den Kommissionsdienststellen versandten Fragebogens erteilten Auskünfte der kroatischen Behörden, Folgedokumente bilateraler Sitzungen, Ergebnisse der Besprechungen mit den Botschaften der Mitgliedstaaten, Lagebewertungen internationaler Organisationen (Europarat, OSZE, UNHCR, Stabilitätspakt) bzw. Berichte internationaler und kroatischer regierungsunabhängiger Organisationen, Berichte von Vertretern der Minderheiten u. a. m.

Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Verwaltungsorgane sowie die Regelungen zum Schutz der Grundrechte analysiert. Die Analyse beschränkt sich nicht auf eine formale Darstellung, sondern versucht abzuschätzen, inwieweit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit tatsächlich funktionieren. Grundlage für diese Bewertung ist der Stand der Dinge Ende Februar 2004. Zeitlich bereits zurückliegende oder für die Zukunft zu erwartende Veränderungen werden hier nicht im Einzelnen geprüft, wenn auch Reformabsichten in dem einen oder anderen Bereich in dieser Bewertung im Allgemeinen berücksichtigt werden.

1.1. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Nach den Wahlen im Frühjahr 1990 hat Kroatien die parlamentarische Demokratie eingeführt. Die neue Verfassung wurde im Dezember 1990 kurz vor Ausbruch des Krieges im damaligen Jugoslawien verabschiedet. Kroatien ist seit 1991 unabhängig und hat seitdem seine Verfassung mehrfach geändert. Mit den Änderungen von 2000 und 2001 wurden das Oberhaus abgeschafft und die Stellung von Parlament und Regierung gegenüber dem Staatspräsidenten gestärkt. Die Wahlen vom 3. Januar 2000 brachten dann das Ende von elf Jahren HDZ-Regierung (Kroatische Demokratische Union, Partei des damaligen Präsidenten Tudjman). In der Zeit von 2000-2003 hat die anfangs aus sechs Parteien bestehende Koalition Erhebliches in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Demokratisierung geleistet. Das öffentliche Leben vollzieht sich seither nach den Grundsätzen der Verfassung, und die institutionelle Arbeit kann sich ungehindert entfalten.

Der Staatspräsident wird in direkter allgemeiner Wahl für eine Amtszeit von maximal zwei Mal fünf Jahren gewählt. Er beraumt Parlamentswahlen und Volksabstimmungen an, erteilt den Kandidaten der Parlamentsmehrheit den Auftrag zur Regierungsbildung und nimmt eine Reihe weiterer Verfassungsaufgaben wahr. Der Staatspräsident wirkt gemeinsam mit der Regierung bei der Formulierung und Umsetzung der Außenpolitik mit; er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt und entlässt die Generäle. Unter bestimmten im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen kann er das Parlament auflösen, wenn die Regierung in einer Vertrauensfrage unterliegt, oder wenn der Haushaltsplan nicht innerhalb von 120 Tagen nach Einbringung im Parlament verabschiedet ist. Der Präsident kann für Verstöße gegen die Verfassung während seiner Amtsführung zur Verantwortung gezogen werden. Das Verfahren zur Ermittlung seiner Verantwortung wird auf Vorschlag einer Zweidrittelmehrheit aller Parlamentsmitglieder eingeleitet und vom Verfassungsgericht mit einer Zweidrittelmehrheit der Richter entschieden.

Der derzeitige Präsident Stjepan Mesi wurde im Februar 2000 in zwei Wahlgängen gewählt, die nächste Präsidentenwahl findet im Februar 2005 statt.

Die Verfassung wurde am 22. Dezember 1990 im Nachgang zu den ersten Mehrparteienwahlen im Frühjahr 1990 verabschiedet. Änderungen wurden 1997, 2000 und 2001 entsprechend dem Verfassungsauftrag mit Zweidrittelmehrheit im Parlament verabschiedet. Nach der Verfassung ist Kroatien inzwischen eine parlamentarische Demokratie, doch die Arbeit der Institutionen stieß in den ersten zehn Jahren seit der Unabhängigkeit auf eine Reihe von Schwierigkeiten. Durch die Verfassungsänderung vom November 2000 trat an die Stelle des stark vom Staatspräsidenten geprägten Systems ein rein parlamentarisches System, was zu einem besseren Kräftegleichgewicht zwischen Staatspräsident, Parlament und Regierung geführt hat.

1.1.1. Das Parlament

Funktion und Aufbau

Der Sabor ist als Abgeordnetenhaus die einzige Institution des Einkammerparlaments, in dem laut Verfassung mindestens 100 und maximal 160 auf vier Jahre gewählte Abgeordnete sitzen. Das Wahlsystem sieht ein an Parteilisten gebundenes Verhältniswahlrecht und zehn Wahlkreise vor. Acht Parlamentssitze - sie stellen den 11. Wahlkreis dar - sind den Minderheiten vorbehalten; die serbische Minderheit hat drei garantierte Sitze, die italienische und die ungarische Minderheit jeweils einen Sitz, Slowaken und Tschechen haben Anspruch auf insgesamt einen Abgeordneten, während die übrigen Minderheiten in zwei Gruppen unterteilt sind, von denen eine jede Anspruch auf einen Sitz hat. Die in der ,Diaspora" lebenden Kroaten stellen einen eigenen Wahlkreis dar und verfügen über Sitze im Parlament, deren Anzahl von der ,nicht fixierten" Quote abhängt; die Zahl der von den Auslandskroaten Gewählten wird dadurch ermittelt, dass die Zahl der im Ausland abgegebenen Stimmen durch die Zahl der im Durchschnitt für die Eroberung eines Mandats in den zehn kroatischen Wahlkreisen erforderlichen Stimmen geteilt wird.

Das Parlament kann sich selbst auflösen oder wird vom Staatspräsidenten aufgelöst, wenn die Regierung im Parlament in einem Vertrauensvotum scheitert oder der Haushaltsplan nicht binnen 120 Tagen nach Einbringung durch die Regierung verabschiedet ist.

Die Abgeordneten genießen parlamentarische Immunität. Die Opposition nimmt ihre anerkannte Funktion wahr und kann ihre Arbeit in den Institutionen entfalten. Die Minderheit hat ein Anrecht darauf, den Vizepräsidenten der Kammer zu stellen, die parlamentarische Opposition arbeitet in 25 parlamentarischen Ausschüssen mit - in 12 der Ausschüsse führt die HDZ den Vorsitz und in 13 die übrigen Parteien.

In Kroatien gilt das Mehrparteiensystem bei derzeit 94 amtlich registrierten Parteien. Die Gründung von politischen Parteien wird nicht behindert, und der Staat fördert die Parteien proportional zur Anzahl der bei den jeweils voraufgegangenen Wahlen gewonnenen Sitze.

Die Legislative liegt in den Händen des Parlaments, das sich das Gesetzesinitiativrecht mit der Regierung teilt. Üblicherweise sind alle Gesetze dem zeitaufwendigen Verfahren der drei aufeinander folgenden Lesungen im Parlament unterworfen. Die Verfassung sieht aber auch beschleunigte Verfahren mit zwei Lesungen vor. In letzter Zeit sind viele Gesetze im Dringlichkeitsverfahren verabschiedet worden.

Ein Misstrauensantrag gegen die Regierung kann bereits von einem Fünftel der Abgeordneten eingebracht werden.

Das Parlament kann Volksabstimmungen zu Verfassungsänderungen, zu Gesetzesvorlagen und jede andere für wichtig befundene Angelegenheit veranlassen.

Arbeitsweise des Parlaments

Bei den Parlamentswahlen vom 23. November 2003 hat die Kroatische Demokratische Union (HDZ), Partei des ehemaligen Präsidenten Tu!jman, 66 von 152 Sitzen erobert (die vier Sitze der kroatischen Diaspora eingeschlossen). Die anschließend von der HDZ gebildete Regierung wird von der Kroatischen Sozialliberalen Partei (HSLS), dem Demokratischen Zentrum (DC), der Rentnerpartei Kroatiens (HSU) und den Abgeordneten der Minderheiten getragen.

Das neu gewählte Parlament trat am 22. Dezember 2003 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen; am 23. Dezember 2003 sprachen 88 Abgeordnete der Regierung von Ministerpräsident Ivo Sanader ihr Vertrauen aus, bei 29 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen.

Die HDZ, die 2000-2003 in der Opposition war, zeigt sich entschlossen, zu einer demokratischen Partei mit europäischem Anspruch zu mutieren. Die Bedenken der Kommission, ausgelöst durch einige Verlautbarungen aus der Zeit, als die HDZ noch in der Opposition war, konnten jedoch noch nicht zerstreut werden - der Nachweis bleibt noch zu erbringen, dass sich tatsächlich sämtliche Abgeordnete von radikalen nationalistischen Thesen losgesagt haben.

Seit der Unabhängigkeit haben in Kroatien Parlamentswahlen in den Jahren 1992, 1995, 2000 und 2003 stattgefunden. Bei den letzten beiden als frei und gerecht befundenen Wahlgängen konnten deutliche Verbesserungen im Verfahren festgestellt werden. Beide Male hat das Ergebnis zur Bildung von Koalitionsregierungen geführt.

Die Arbeit des Parlaments, das seine Befugnisse souverän ausübt, verläuft normal, und die Opposition nimmt ihre Rolle wahr. Da bei den Parlamentssitzungen gelegentlich nicht die erforderliche Mindestzahl der Abgeordneten anwesend ist, kann der Legislativprozess in ungebührlicher Weise verlangsamt werden.

1.1.2. Die Exekutive

Funktion und Aufbau

Der Ministerpräsident wird auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt, und nach Bestätigung im Parlament wird die Ernennung vom Parlamentspräsidenten gegengezeichnet. Die vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Minister müssen ebenfalls vom Parlament bestätigt werden. Die Regierung ist dem Parlament gegenüber zu Rechenschaft verpflichtet. Der Ministerpräsident und die Regierungsmitglieder sind kollektiv verantwortlich für die Regierungsentscheidungen, und alle Minister bzw. Ministerinnen tragen für ihr jeweiliges Ressort die Verantwortung.

Bei entsprechender Anfrage des Parlaments ist die Regierung verpflichtet, dieses über ihre Politik zu unterrichten und über den Vollzug von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Rechenschaftspflicht der Regierung gegenüber dem Parlament ist in der Verfassung ebenso verankert wie die Möglichkeit eines Misstrauensvotums gegen den Ministerpräsidenten, einzelne Regierungsmitglieder oder die Regierung als Ganzes. In den Jahren 1990 bis 2004 wurde dieser Mechanismus neun Mal in Anspruch genommen.

Laut Verfassungsauftrag verfügt die Regierung über autonome regulatorische Befugnisse und ist somit befugt, Durchführungsbestimmungen zu den Gesetzen zu erlassen. Sie kann zudem vom Parlament ermächtigt werden, bestimmte Angelegenheiten - Menschenrechte, die Grundfreiheiten, Minderheitenrechte, das Wahlsystem sowie Organisation und Arbeit der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung - im Verordnungswege zu regeln - allerdings ist die Geltung solcher Verordnungen auf ein Jahr befristet. In Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, die zu den ureigenen Zuständigkeiten des Parlaments zählen, kann die Regierung außerhalb der Sitzungsperioden des Parlaments bzw. in Zeiten wahlbedingter Auflösung des Parlaments Verordnungen mit Gesetzeskraft verabschieden. Diese Verordnungen müssen jedoch zur Bestätigung im Parlament eingebracht werden, sobald dieses seine Arbeit wieder aufnimmt.

Die Regierung trägt für sämtliche Organe der öffentlichen Verwaltung - Ministerien, öffentliche Verwaltung und öffentliche Ämter - die Verantwortung. Die Ministerien und öffentlichen Verwaltungsorgane sind Teil der zentralstaatlichen Verwaltung, gleichzeitig sind diese öffentlichen Verwaltungsorgane aber auch in den Organen der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung vertreten. Für bestimmte Aufgabenbereiche können Zweigstellen auf Komitats-, Kreis- und kommunaler Ebene eingerichtet werden.

Mit einem am 22. Dezember 2003 verabschiedeten Gesetz wurden Strukturaufbau und Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Verwaltung neu bestimmt, und die Zahl der Ministerien auf 14 und die der öffentlichen Verwaltungsorgane auf fünf festgelegt. Ebenfalls im Dezember 2003 wurde das Hauptamt für Verwaltung eingerichtet, das seine Arbeit noch nicht voll aufgenommen hat. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst und die öffentlichen Bediensteten regelt die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Ferner gibt es ein Gesetz zur Regelung der Arbeit und der Befugnisse der Regierung und ein Gesetz zur Regelung der Rechte und Pflichten der Staatsbediensteten.

Die Struktur der kommunalen Verwaltung ist in der Verfassung verankert. Bei den Gebietskörperschaften der kommunalen Selbstverwaltung wird in Kreise und Städte unterschieden, wohingegen das Komitat die Einheit der regionalen Selbstverwaltung ist. Durch Gesetz wurden 426 Ortskreise, 121 Stadtkreise und 20 Komitate (eingeschlossen das Komitat Zagreb) eingerichtet. Die Aufgaben (z. B. Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, medizinische Grundversorgung, Vorschul- und Primarstufenunterricht) der kommunalen Selbstverwaltung sind in dem einschlägigen Gesetz von 2001 geregelt. Die Finanzierung erfolgt in Form von Steuerumverteilung und aus einer Reihe außersteuerlicher Einnahmen. Die kommunale Selbstverwaltung verfügt über eigene Mittel, die sich aus eigenen Einnahmen (Erträge aus eigenen Vermögenswerten, Komitats- und Kreissteuern, Bußgeldern, Abgaben und Gebühren), umverteilten Steuermitteln (Einkommenssteuer, Gewinnsteuer, Steuern auf Immobiliengeschäfte, Glückspielsteuer) und Finanzhilfen zusammensetzt.

Armee und Polizei unterliegen der Zivilkontrolle. Die Heeresreform, die zu einem deutlichen Personalabbau führen wird, dauert noch an.

Das Heer wird von Parlament und Exekutive kontrolliert. Per Gesetz werden die Geheimdienste durch den Geheimdienstkontrollrat kontrolliert, dessen Mitglieder vor kurzem ernannt wurden.

Der Polizeiapparat wird nach den vom Innenminister im April 2003 verkündeten Reformstrategieplan umstrukturiert. Kroatien hat von seinem Kriegszeitsystem Abschied genommen und orientiert sich jetzt entschieden am EU-Standard. Es bedarf zur Bewältigung dieser tief greifenden Veränderungen noch fortgesetzter Anstrengungen.

Die allgemeine Sicherheit ist in Kroatien nach wie vor befriedigend. Es ist lediglich zu vereinzelten Zwischenfällen mit ethnischem Hintergrund gekommen.

Arbeitsweise der Exekutive

Das Gesetz über den öffentlichen Dienst von 2001 unterscheidet nicht zwischen Staatsbeamten (politische Posten) und Bediensteten des öffentlichen Dienstes, so dass Fragen wie statutäre Stellung, Funktion und Pflichten von Inhabern politischer Posten im öffentlichen Dienst, Amtszeit dieser Personen im öffentlichen Dienst, Mittel und Wege für die Umwandlung solcher politischer Posten in Stellen des öffentlichen Dienstes auf diese Weise ungeklärt bleiben.

Aufgrund der Vielzahl der ministeriumsinternen statutären Vorschriften (interne Dokumente mit Funktionsbeschreibungen, Anzahl der Mitarbeiter usw.), die voneinander abweichen, gibt es für den öffentlichen Dienst eine Vielzahl von Verwaltungsstandards. Weitere Lücken des Gesetzes finden sich im Bereich der Beförderungen, Mobilität sowie Trennung zwischen Dienstregeln und Disziplinarmaßnahmen. Verbesserungswürdig sind zudem die Auswahl- und Einstellungsverfahren. Allgemein gelten die Gehälter der öffentlich Bediensteten als zu niedrig und für junge und qualifizierte Nachwuchskräfte zu wenig attraktiv, zumal sie für eine Einstellung in der staatlichen Verwaltung einen Ausbildungsgrad nachweisen müssen, der genauso hoch sein muss wie in anderen Sektoren, wenn nicht gar noch höher.

Grundlage für das Handeln und die Entscheidungen der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung in Angelegenheiten der Rechte und Pflichten einzelner Personen ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Gegen jeden Verwaltungsakt kann bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde Widerspruch erhoben werden, und wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, doch aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichts [3] ist das Verwaltungsgericht für den Bereich bürgerliche Rechte und Pflichten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein ordentliches Gericht. [Vgl. Absatz 1.1.3 Judikative]

[3] Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. U-I-745/1999 vom 8. November 2000, Staatsanzeiger 112/00.

Widerspruch kann auch bei dem vom Parlament auf jeweils acht Jahre gewählten Ombudsmann erhoben werden. Durch die Länge der Amtszeit ist die Unabhängigkeit des Amts von politischer Einflussnahme besser gewährleistet. Von den vielen in den letzten Jahren an den Ombudsmann gerichteten Beschwerden entfielen 1.558 auf das Jahr 2002. In 104 Fällen richtete der Ombudsmann eine Empfehlung an die jeweilige Verwaltung, doch nur 72 Beschwerdeführer hatten Erfolg. Der Ombudsmann ermittelt Bürgerbeschwerden gegen Amtsmissbrauch der staatlichen Behörden und einzelner Beamter. Der Ombudsmann befasst sich außerdem mit Verstößen gegen verbriefte Verfassungsrechte und andere Rechte, von denen er u. a. über die Massenmedien Kenntnis erhält (beispielsweise Berichte über Ordnungswidrigkeiten in der Arbeit der staatlichen Verwaltungen). Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht.

Die Geschäftsordnung der Regierung der Republik Kroatien aus dem Jahre 2000 ist der Rechtsrahmen für die maßgeblichen Verfahren der Regierungsarbeit und regelt auch die interministeriellen Konsultationsverfahren. Es fehlt eine zentrale Stelle, die den Entscheidungsträgern einen koordinierten Gesamtüberblick über das politische Geschehen vermitteln könnte. Die Vielfalt der Strukturen bringt es mit sich, dass die politische Planung und Koordinierung tendenziell eher politisch gefärbt und wenig kohärent sind.

Es gibt zwar ein eigenes Ministerium für europäische Integration, doch außerdem verfügen alle Ministerien über ein Netz europäischer Koordinatoren und einige sogar über eine spezifische Stelle für europäische Integration.

Kroatien verfügt über keine zentrale Beamtenausbildungsstätte, und es gibt kein regierungsamtliches Ausbildungsprogramm. Bei der organisatorischen Neuordnung des Ministeriums für Justiz, Verwaltung und kommunale Selbstverwaltung vom November 2003 wurde auch die Einrichtung eines dem Justizministerium unterstellten zentralen Instituts für die Ausbildung von Beamten der öffentlichen Verwaltung beschlossen. Nach Verabschiedung des Gesetzes über die Organisation und den Aufgabenbereich der Ministerien und der öffentlichen Verwaltung vom 22. Dezember 2003 hat die Regierung am 22. Januar 2004 eine Verordnung über den organisatorischen Aufbau des Staatlichen Zentralamts für Verwaltung verabschiedet. Die Verordnung sieht 11 organisatorische Einheiten vor, eingeschlossen das Zentrum für die Beamtenausbildung. Das Ministerium für europäische Integration organisiert zurzeit EU-Lehrgänge für öffentliche Bedienstete.

Der Ausbau der kommunalen Selbstverwaltung ist noch nicht abgeschlossen. Die im Regierungsprogramm für die Jahre 2000-2004 vorgesehene Dezentralisierung braucht mehr Zeit als vorgesehen und muss deshalb beschleunigt werden. Seit Juli 2001 ist die Reform der kommunalen Selbstverwaltung auf Komitatsebene und in 32 Städten vollzogen. Folgende Posten wurden aus dem Staatshaushalt in die Komitatshaushalte transferiert: Grund- und Sekundarschule, Sozialhilfezentren und -heime, Krankenhausinstandhaltung; in die Haushalte der Städte wurde der Bereich Grundschule transferiert. Der Transfer der Haushaltsposten Personal und Gehälter des Bildungssektors wurde nicht durchgesetzt. Die Finanzen sind zwar im Gesetz über die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung geregelt, bedürfen aber einer zusätzlichen Klarstellung.

1.1.3. Die Judikative

Funktion und Aufbau

Das kroatische Justizwesen ist in drei Instanzen gegliedert. Als erste Instanz fungieren 122 Amtsgerichte, 114 Strafgerichte, 12 Handelsgerichte und 21 Komitatsgerichte. Als zweite Instanz (Kroatien garantiert das Recht auf Einspruch gegen Amtsgerichtsentscheidungen) fungieren der Strafgerichtshof, der Handelsgerichtshof und auch die Komitatsgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist die dritte und höchste Instanz und fungiert ebenfalls als Appellationsgericht.

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs und der Generalstaatsanwalt werden vom Parlament gewählt und vom Staatspräsidenten ernennt.

Der Verwaltungsgerichtshof sollte eigentlich Rechtsschutz gegen endgültige Verwaltungsentscheidungen bieten, doch das Verfassungsgericht entschied im November 2000, dass der Verwaltungsgerichtshof kein ordentliches Gericht im Sinne des Artikels 6 (Recht auf gerichtliches Gehör) der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, und zwar namentlich aufgrund der eingeschränkten Kompetenz, in voller Unabhängigkeit in einem Fall zu ermitteln und mündliche Verhandlungen bei gleichzeitiger Garantie des Rechts auf Widerspruch und Gegenvorstellung zu führen.

Das Verfassungsgericht entscheidet in Interessenkonflikten zwischen den drei Gewalten und ist ermächtigt, über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Durchführungsbestimmungen und sonstigen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Es ist zudem ermächtigt, in Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, die von Einzelpersonen eingereicht werden, die sich durch endgültige Entscheidungen staatlicher Behörden bzw. Stellen der kommunalen oder regionalen Selbstverwaltung verletzt fühlen. Das Verfassungsgericht sieht sich mit einer ständig steigenden Flut von Individualbeschwerden konfrontiert. Das Verfassungsgericht ist zudem zuständig für Berufungsverfahren gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entlassung von Richtern bzw. Disziplinarverfahren gegen Richter. Nach dem kroatischen System wird das Verfassungsgericht nicht der Judikative zugerechnet.

Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die kroatische Verfassung und das Gerichtsverfassungsgesetz garantiert. Richter werden nach einer fünfjährigen Probezeit im Amt bestätigt und auf Lebenszeit ernannt. Die Berufung auf Lebenszeit ist durch die Verfassung garantiert. Richter werden vom Landesrichterrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Richterräte ernannt, die eine feste Einrichtung aller Gerichte sind. Der Justizminister überprüft, ob die Kandidaten die formalen Anforderungen erfüllen; der zuständige Parlamentsausschuss und der Präsident des jeweiligen Gerichts haben ebenfalls die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Staatsanwälte werden vom Staatsanwaltsrat nach einem ähnlichen Verfahren ernannt. Beide Räte sind autonome und unabhängige Einrichtungen. Für die Auswahl der Richter wird kein Wettbewerb ausgeschrieben. Wer ein Richter- oder Rechtsanwaltsamt anstrebt, muss zwei seine Zulassung bedingende Kriterien erfüllen: Er muss erstens sein juristisches Abschlussexamen bestanden haben und zweitens - je nach dem für welche Kategorie von Gericht er sich bewirbt - einige Jahre praktischer Erfahrung nachweisen können. Aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes können Richter keiner politischen Partei beitreten und keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

Verfassung und Gerichtsverfassungsgesetz garantieren die Immunität der Richter. Für die Aufhebung dieser Immunität und die anschließende Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter muss die zuständige Staatsanwaltschaft dem Richterrat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Der Richterrat befindet in einem Disziplinarverfahren darüber, inwieweit ein Richter im Einzelfall für deontologisches Fehlverhalten oder Mängel in der Amtsführung zur Verantwortung zu ziehen ist. Die Bewertung der Leistung eines Richters durch den Richterrat bleibt weitgehend Theorie. Abgesehen von einem noch anhängigen Korruptionsverdachtsverfahren hat es bislang nur wenige Entscheidungen des Richterrats bezüglich Disziplinarverfahren gegen Richter gegeben. Es existiert zwar kein für alle Justizbeamten verbindlicher berufsethischer Kodex, aber der Kroatische Richterverband (eine heimische regierungsunabhängige Organisation) hat einen solchen für seine Mitglieder verabschiedet.

Die Aufgaben der Gerichtsassessoren und der Verwaltungsbeamten der Gerichte sind in den Verfahrensregeln zur internen Geschäftsordnung der Justizbeamtenschaft niedergelegt. Viele der richterlichen Aufgaben könnten vom Verwaltungspersonal der Gerichte wahrgenommen werden. Das Parlament hat im Januar 2004 Gesetzesänderungen zur Entlastung der Richter von der Verwaltungsarbeit verabschiedet.

Der Justizapparat hat sich noch nicht ganz von der Phase der Entlassungen, Versetzungen und des damit verbundenen Personalmangels erholt. In die frei gewordenen Stellen rücken allmählich Jungrichter, Staatsanwälte und Justizbeamte auf; eine allgemeine Personalaufstockung ist im Grundsatz beschlossen. Im Vergleich zur Einwohnerzahl sowie zu den Verhältnissen in der EU und in den neuen Mitgliedstaaten verfügt Kroatien über relativ viele Richter. Ende 2003 lag der Stand bei 1868 Richtern, 513 Staatsanwälten, 378 Gerichtsassessoren und 6023 Justizbeamten (auf einen Richter entfallen 2,8 Justizbeamte).

Der Justizapparat (eingeschlossen Staatsanwälte und Strafvollzugsanstalten) verfügte 2003 über einen Haushalt von 231 Mio. EUR (2002: 192 Mio. EUR). Darin enthalten waren 10,2 Mio. EUR für Gebäude und Büroausrüstung (2002: 5,5 Mio. EUR). Für 2004 wurde eine Mittelaufstockung von rund 10 % bewilligt.

Infrastruktur und Ausrüstung des Justizapparats sind nach wie vor sehr problematisch. Die Umstellung der Handelsgerichte sowie des Katasters und der Grundbücher auf EDV hat gerade erst begonnen, und gewaltige Investitionen sind von Nöten. Nach den 3300 Computern der letzten Jahre sollen 2004/2005 weitere 2500 angeschafft werden. Die Gerichte sind noch nicht an die Datenbank der Strafvollzugsorgane angeschlossen. Die Gerichtsverwaltung soll bis 2008 auf EDV umgestellt werden. Die Gerichte sind noch nicht elektronisch vernetzt. Die Gerichtsgebäude sind überwiegend veraltet und baufällig und müssen neu ausgerüstet bzw. gründlich renoviert werden.

1999 wurde das Schulungszentrum für Richter und Justizbeamte eingerichtet, das aber erst 2003 teilweise seine Arbeit aufgenommen hat. Formal handelt es sich um einen autonomen Dienst innerhalb des Justizministeriums, der die fortlaufende Schulung von Richtern und Staatsanwälten zur Aufgabe hat - in der Praxis verfügt das Zentrum jedoch mit seinen vier Mitarbeitern - Direktor eingeschlossen - und ohne festes Budget noch nicht über die dazu erforderlichen Kapazitäten. Das Schulungspersonal wird noch nicht auf der Grundlage von Auswahlverfahren eingestellt, und es gibt keine Leistungskontrolle. Das Zentrum muss dringend eine Ausbildungsmethode erarbeiten, es muss sich einen festen Lehrkörper schaffen und dazu übergehen, eine Langzeitausbildung anzubieten und in verschiedenen Landesteilen Lehrveranstalten zu organisieren. Bislang bietet das Zentrum nur Ad-hoc-Seminare (vor allem von ausländischen Gebern finanziert), z. B. über die Verfahren des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, Rechtsprechungsverfahren u. Ä. m. - eine Ausbildung in EU-Recht gibt es noch nicht. Das Zentrum muss eine reguläre Kooperation mit dem Obersten Gerichtshof organisieren, der nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes die Aufsicht über die Richterausbildung zu führen hat. Ein weiteres Problem ist, dass es den Gerichten für Schulungsmaßnahmen an Geld fehlt. Pläne für den Ausbau des Zentrums oder die Gründung einer Richterakademie sollten mit Entschlossenheit weiter verfolgt werden.

Die Arbeitsweise des Justizwesens

In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre waren Unabhängigkeit und Effizienz des kroatischen Justizwesens noch mangelhaft, und es fehlte an Personal. Seither wurden erhebliche Fortschritte erzielt und die Unabhängigkeit ist gewährleistet, doch große Probleme bleiben weiterhin bestehen, wie beispielsweise die allgemein schwache Leistung der Justiz, die langwierige Urteilsfindung und der große Verzug bei der Vollstreckung der Urteile sowie die Unzulänglichkeiten bei der Richterauswahl und Richterausbildung. Zudem sind die Gerichte mit Angelegenheiten überlastet, die auf anderem Wege gelöst werden könnten. All diese Mängel führen zu einem gewaltigen Aktenstau. Außerdem halten sich Gerichte und Teile der staatlichen Verwaltung nicht immer an Entscheidungen der übergeordneten gerichtlichen Instanz oder führen sie nicht fristgerecht aus. Das hat zur Folge, dass die Justiz in Bezug auf den Schutz der bürgerlichen Rechte ihrem Verfassungsauftrag nicht voll gerecht wird.

1,38 Millionen anhängige Rechtssachen deuten auf erhebliche Unzulänglichkeiten in der Arbeitsweise der Justiz hin. Vor kurzem wurden zahlreiche Maßnahmen zur Abkürzung der Gerichtsverfahren und zur Entlastung der Gerichte angekündigt - in den Straf- und Zivilrechtsverfahren wurde zwar einiges in diesem Sinne geändert, doch es bleibt abzuwarten, inwieweit sich dies in der Praxis auswirkt. Weitere Maßnahmen sind vonnöten. So müsste die Hauptzuständigkeit für Ermittlungen in Strafverfahren von den Gerichten auf die Staatsanwaltschaft übergehen. Nicht strittige Erbangelegenheiten müssten notariell und nicht gerichtlich behandelt werden - hier wurde mit dem neuen Erbgesetz bereits ein Anfang gemacht. Das Gesetz über Änderungen des Gerichtsregistergesetzes dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Eintragungen in das Gerichtsregister und trägt zur Senkung der Kosten bei. Mit dem Schlichtungsverfahrensgesetz soll ein alternatives Streitbeilegungsverfahren eingeführt werden, doch in Kroatien ist man mit diesem Verfahren noch nicht vertraut, so dass greifbare Ergebnisse auf sich warten lassen werden.

Die Regierung hat mit der Verabschiedung des Strategiepapiers "Reform des Justizapparats" im November 2002 und dem Operativen Plan im Juli 2003 die strukturelle Reform des Justizwesens eingeleitet. Das Strategiepapier bietet Lösungen für eine Reihe struktureller Unzulänglichkeiten und schlägt die Einrichtung eines Berufsbildungssystems, einen Abbau der Arbeitslast der Gerichte und vereinfachte Gerichtsverfahren vor und kündigt neue Gesetze, die Einführung von Ausrüstung und Einstellungen zur Besetzung der offenen Stellen an, geht dabei allerdings von einem recht unrealistischen Zeitrahmen aus. Der Reformvorschlag von 2002 berücksichtigt nicht die Änderungen des Gerichtsverfahrensgesetzes, die den Weg für die Mobilität der Richter, die Einführung des Fortbildungsgebots und die Einführung des Leistungskriteriums in die Beförderungsverfahren ebnen würden.

Im Januar 2004 erhielt die Justizreform dadurch erneut Auftrieb, dass das Parlament ein Änderungspaket zum Gerichtsverfahrensgesetz verabschiedete. Die darin enthaltenen Änderungen bezwecken einen Abbau des Aktenstaus und eine Verlagerung der Arbeitslast auf weniger beanspruchte Gerichte derselben Instanz, Entlastung der Richter durch Erweiterung der Kompetenzen der Gerichtsassessoren und eine stärkere auf Freiwilligkeit beruhende Mobilität der Richter. Die Änderungen sehen ferner eine detaillierte Beschreibung der richterlichen Pflichten und ein besseres System zur Bewertung der beruflichen Leistung vor. Die Regierung hat zudem Vorschläge verabschiedet, die eine Einbeziehung von mit amtlichen Befugnissen ausgestatteten Beamten der Vollzugsorgane in die Vollstreckungsverfahren vorsehen. Dies erfordert jedoch Änderungen des den Vollzug regelnden Gesetzes, die sodann noch vom Parlament zu beschließen sein werden. Die seit Dezember 2003 in Kraft befindliche geänderte Zivilprozessordnung, die zeitliche Begrenzungen und andere Maßnahmen zur Vermeidung von Verfahrensmissbrauch enthält, muss voll in die Praxis umgesetzt werden. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen erfordert von den kroatischen Behörden erheblichen Einsatz.

Die Vollzugsrichter sind für die Durchführung der strafrechtlichen Urteile zuständig; dieser Bereich ist von der Vollstreckung anderer Kategorien von Urteilen (zum Beispiel in Strafsachen mit finanziellem Hintergrund) getrennt. Der größte Teil der anhängigen Rechtssachen steht im Zusammenhang mit der Registrierung und mit dem Vollzug von zivilrechtlichen Urteilen, namentlich solchen, in denen den Schuldnern finanzielle Verpflichtungen oder bestimmte Verhaltensweisen auferlegt werden. Die Reformpläne für den Strafvollzug sind mit Entschlossenheit in Angriff zu nehmen.

1.1.4. Antikorruptionsmaßnahmen

Kroatien hat das Strafrechts- und Zivilrechtsübereinkommen des Europarats ratifiziert und seine innerstaatliche Gesetzgebung entsprechend angepasst. Korruption ist als Straftatbestand definiert; im Dezember 2000 ist Kroatien dem Länderzusammenschluss GRECO beigetreten (Liga gegen die Korruption). Die Vollversammlung der GRECO-Gruppe hat den kroatischen Behörden im Mai 2002 sechzehn Empfehlungen zugeleitet, die legislative und administrative Maßnahmen beinhalten. Kroatien muss in absehbarer Zeit der GRECO-Gruppe einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen vorlegen.

Kroatien arbeitet in der OECD-Arbeitsgruppe für Nichtmitglieder mit und wirkt tatkräftig am Aufbau des Antikorruptionsnetzes (AKN) mit. Die Vorbereitungen zum Beitritt zum OECD-Übereinkommen über den Kampf gegen die Korruption ausländischer öffentlicher Amtsträger in internationalen Handelsgeschäften sind angelaufen.

Aus internationalen Berichten geht hervor, dass die Korruption in Kroatien immer noch ein Problem ist, dessen negative Auswirkungen in mehreren Sektoren der Gesellschaft zu spüren sind. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar in den letzten Jahren an Intensität zugenommen, aber es bedarf noch weiterer Maßnahmen.

Kroatien hat verschiedene innerstaatliche Gesetze zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet und umgesetzt. Außerdem gibt es einen umfassenden Aktionsplan und ein staatliches Programm zur Bekämpfung der Korruption. Auf das staatliche Programm sind jedoch keine Erfolgsberichte gefolgt, obwohl viele Maßnahmen des Programms bereits auf das Jahr 2001 befristet waren. Das Übereinkommen von 1995 über den Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft und die dazugehörigen Protokolle wurden bereits teilweise mit dem kroatischen Recht harmonisiert, doch weitere Verbesserungen sind noch notwendig. Rechtsvorschriften wie das Gesetz über die Prävention von Interessenkonflikten in Ausübung öffentlicher Ämter dienen dem Zweck, Interessenkonflikte zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor abzuwenden.

Mit dem Amt für die Verhinderung von Korruption und organisierter Kriminalität (USKOK) verfügt das Land jetzt über eine auf die Ermittlung und Ahndung von Korruption spezialisierte Stelle. Das Amt arbeitet als gesonderte Verwaltungseinheit der Staatsanwaltschaft. Es ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Geldwäscheprävention vorgesehen. USKOK ist jedoch noch nicht voll funktionsfähig: die administrativen und operativen Kapazitäten müssen noch erheblich verbessert werden. Ausbildung wird auf verschiedenen Ebenen und über verschiedene Organisationen und Programme angeboten.

Es gibt Korruptionsstatistiken verschiedener Provenienz. Die Staatsanwaltschaft veröffentlicht einen Jahresbericht, über den im Parlament eine Aussprache geführt wird. Das Innenministerium hat seine eigene Statistik über Korruptionsvergehen, und das Amt für Statistik holt seine Daten bei staatlichen Behörden wie der Staatsanwaltschaft und USKOK ein.

Verschiedene Maßnahmen werden zur Verstärkung der personellen Kapazitäten, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Bereitstellung geeigneter Dienste und zur Ausrüstung der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der USKOK mit EDV durchgeführt. Es bedarf aber erheblicher zusätzlicher Anstrengungen. Die Öffentlichkeit muss eingehender über den kriminellen Charakter von Korruption aufgeklärt werden.

1.2. Menschenrechte und Schutz der Minderheiten

Kroatien hat eine Reihe von Rechtsvorschriften eingeführt, die die Wahrung der Menschenrechte und Minderheitenrechte garantieren. In der Verfassung sind die Grundrechte und Grundfreiheiten verankert. Zusätzliche Garantien bieten bestimmte internationale Übereinkommen, allen voran das Europaratsübereinkommen über den Schutz der Menschenrechte und die wichtigsten Zusatzprotokolle. Der gesamte Komplex der diesbezüglichen Rechtstexte bildet den Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes, den nach Artikel 6 EU-Vertrag jedes Land ratifiziert haben muss, das der Europäischen Union beitreten will.

Kroatien gehört dem Europarat seit 1996 an und hat die Menschenrechtskonvention mitsamt den Zusatzprotokollen 1997 ratifiziert. Einzelpersonen können den Europäischen Menschenrechtshof anrufen, wenn sie sich in diesen Rechten verletzt fühlen.

Unter anderen internationalen Übereinkommen dieser Kategorie hat Kroatien das Europaratsübereinkommen über die Verhinderung von Folter und die Europäische Charta zum Schutz der Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert. Die Unterzeichnung der Europäischen Sozialcharta von 1996 steht noch aus. Die wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte hat Kroatien nebst den Protokollen ratifiziert.

Nach Artikel 140 der Verfassung sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.

1.2.1. Bürgerliche und politische Rechte

Die Verfassung verbürgt den Zugang zur Justiz. Prozesskostenbeihilfe gibt es in Strafverfahren. In Zivilverfahren gewährt lediglich die Anwaltskammer kostenlose Rechtshilfe. Ausländer sind in Zivilverfahren von der Beihilferegelung ausgeschlossen. Staatenlose (zumeist Angehörige der Roma-Minderheit) haben keinen Anspruch auf Prozesskostenbeihilfe. Die Anwaltskammer hat eigene Tarife für ihre Leistungen. In vom Staat eingeleiteten zivilrechtlichen Verfahren gibt es keine Prozesskostenbeihilfe; der Staat übt keine Kontrolle über die für die Gewährung von Prozesskostenbeihilfe von der Anwaltskammer angewandten Zulassungskriterien aus. Laut Gerichtskostenregelung sind Rückkehrer und im Lande Vertriebene von der Entrichtung dieser Gebühren befreit. Das Asylgesetz sagt nichts darüber aus, wie Asylbewerber die Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen können. Kroatien hat die Todesstrafe abgeschafft und Protokoll 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zum Menschenrechtsübereinkommen unterzeichnet, das seit 1. Juli 2003 in Kraft ist. Folter sowie unmenschliche und entwürdigende Behandlung und Zwangsarbeit sind laut Verfassung verboten.

Im Oktober 2002 hat Kroatien den internationalen Standards entsprechenden Landesplan zur Verhinderung von Menschenhandel verabschiedet. Derzeit wird Menschenhandel aufgrund von Artikel 175 des Strafgesetzbuchs von 1997 unter Strafe gestellt, der als Straftatbestand lediglich die Sklaverei nennt und Menschenhandel nicht ausdrücklich erwähnt. [4]

[4] Aufgrund der Änderungen des Strafgesetzbuchs vom Juli 2003 entspricht Artikel 175 nunmehr der Norm des internationalen Übereinkommens, das Menschenhandel ausdrücklich erwähnt. Aus formalen Gründen hat das Verfassungsgericht die am 9. Juli im Parlament gebilligten Änderungen des Strafgesetzbuchs annulliert, die am 1. Dezember 2003 in Kraft treten sollten. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Änderungen nicht mit der erforderlichen Mindestzahl von Stimmen verabschiedet wurden.

Die kroatische Verfassung untersagt sämtliche Formen von Diskriminierung, und so auch die Rassendiskriminierung. Verletzungen des Gleichstellungsprinzips aus Gründen der Rassenzugehörigkeit und Verletzungen der Grundrechte und Grundfreiheiten aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, des Geschlechts, der Hautfarbe oder der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit sind im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Äußerungen von Fremdenfeindlichkeit sind nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Die Verfassung verbietet willkürlichen Freiheitsentzug. Ohne schriftliche richterliche Anordnung kann niemand in Gewahrsam genommen bzw. inhaftiert werden. Jede in Gewahrsam genommene Person hat das Recht, ein Gericht anzurufen, das unverzüglich über die Gründe der Festnahme zu unterrichten ist und das dann über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Die Verfassung sieht für Fälle unrechtmäßiger Festnahme die Zahlung einer Entschädigung vor. Das Gesetz legt die Länge der Untersuchungshaft genau fest und bietet Personen, die Freiheitsentzug erleiden, internationalen Standards genügende Garantien.

Die Verfassung garantiert das Wahlrecht allen kroatischen Staatsbürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eingeschlossen Personen, die sich im Zeitpunkt des Wahlgangs im Ausland aufhalten.

Die Verfassung garantiert das Recht auf Koalitionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Das seit 1. Januar 2002 in Kraft befindliche Gesetz findet offenbar problemlose Anwendung. Die Anzahl der eingetragenen immer vielfältigeren zivilgesellschaftlichen Organisationen wächst rasch - von 15.375 regierungsunabhängigen Organisationen im Jahr 1999 auf 23.740 im August 2003. Hinzu kommen 70 Stiftungen, 6 Fonds und 120 ebenfalls eingetragene internationale regierungsunabhängige Organisationen. Die NRO waren im Laufe der Jahre für die Förderung der Menschenrechte und insbesondere für die Rechte der Flüchtlinge und die Wahlbeobachtung von wesentlicher Bedeutung.

Die Verfassung garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung. Bis 2000 waren passiver Druck, Belästigung, Wirtschaftserpressung und willkürliche Verfolgung übliche Praktiken, doch seither hat sich die Lage erheblich verbessert. Die Medien sind weitgehend dereguliert und unterliegen den Regeln des freien Markts. Politische Einflussnahme auf lokaler Ebene besteht jedoch als Risiko fort.

Die Presse zeichnet sich durch große Tageszeitungsvielfalt aus. Es gibt fünf überregionale Tageszeitungen, regionale Blätter und drei politische Wochenzeitschriften. Die Zeitungen sind mit Ausnahme von zwei überregionalen Blättern privatisiert. Die journalistische Arbeit kennt keinerlei Behinderung. Es herrscht große politische Vielfalt. Zur Gewährleistung transparenter Eigentumsverhältnisse im Medienbereich bedarf es weiterer Maßnahmen. Die marktbeherrschende Stellung einer Gruppe von Verlegern könnte den Wettbewerb verfälschen (einige der größten Verlage kontrollieren mehr als 50 % des größten Medienvertriebsnetzes).

Im audiovisuellen Medienbereich sind mehr als 130 in- und ausländische Sender am Markt. Das staatliche Fernsehen HT hat sein Monopol eingebüßt. Die Privatisierung und Umwandlung des dritten Fernsehkanals in ein kroatisches Radio- und Fernsehkonsortium könnte der Entwicklung eines privaten Rundfunksektors förderlich sein und den Markt für Wettbewerb und Pluralität öffnen. Zusätzlich zu den drei Fernsehkanälen, die ihre Programme im gesamten Land ausstrahlen, gibt es mehrere regionale Fernsehnetze. Der Zugang zu ausländischen Nachrichtensendungen unterliegt keinerlei Beschränkung. Ausländische Fernsehkanäle können über Satelliten oder Kabel empfangen werden.

Der geltende Rechts- und Verwaltungsrahmen wurde im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem EG-Recht verabschiedet. Es besteht jedoch weiter ein Risiko der politischen Einflussnahme auf die neuen Regulierungsbehörden.

Vier Gesetze sind für den Medienbereich wichtig: (i) das HRT-Gesetz vom März 2003, das die Arbeit des Kroatischen Staatlichen Rundfunks HRT regelt und in dem die Grundsätze und Pflichten in Bezug auf die Programmierung verankert sind. Das Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des HRT-Rundfunkrats schafft weder die erforderliche Transparenz noch garantiert es die politische Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt, die von einer Regulierungsinstanz zu erwarten ist. Die Mitglieder des Rundfunkrats wurden nach langer Verzögerung [5] mehr nach politischen Motiven als nach Qualifizierungskriterien ausgewählt. Die Vertreter der Zivilgesellschaft müssten bei der Nominierung der Mitglieder des Rundfunkrats mehr Gewicht haben. (ii) Das Gesetz über die elektronischen Medien vom Juli 2003 regelt den Bereich Radio und Fernsehen sowie elektronische Veröffentlichungen. Es legt das Verfahren der Lizenzerteilung an öffentliche und private Rundfunksender fest. Der Rat für elektronische Medien (Regulierungsbehörde) wird die Aufgabe haben, Frequenzen zu erteilen oder zu entziehen, Aufsicht zu führen und Beschwerden entgegenzunehmen. Das Verfahren für die Nominierung der Mitglieder des Rats für elektronische Medien schafft weder die erforderliche Transparenz noch garantiert es die politische Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt, die von einer Regulierungsinstanz zu erwarten ist, und außerdem fehlt es an Geld und Personal. Das verabschiedete Gesetz stimmt noch nicht voll mit dem Europaratsübereinkommen Grenzüberschreitendes Fernsehen und der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen überein (vgl. dazu Kapitel 20 - Kultur und audiovisuelle Medien). (iii) Das Telekommunikationsgesetz vom Juli 2003 ebnet den Weg für eine Liberalisierung der Telekommunikationsdienstleistungen und schafft die Voraussetzungen für die Betätigung neuer Betreiber im Festnetz- und im Mobilfunkbereich. Mit dem Gesetz wird das Telekommunikationsamt in der Funktion eines unabhängigen Regulators tätig, das Frequenzen erteilt und technische Probleme regelt. Das Verhältnis zwischen dem Telekommunikationsamt und dem Rat für elektronische Medien ist jedoch nicht klar definiert, so dass sich beide Ämter in ihrer Arbeit behindern könnten. Das Gesetz entspricht weitgehend internationalen Normen, doch die den Sendebetrieb betreffenden Aspekte müssen dringend geändert werden. (iv) Das Mediengesetz (ehemals "Gesetz über Öffentlichkeitsinformation") vom Oktober 2003 regelt die Grundlagen der Arbeit der nichtelektronischen Medien, in der Hauptsache der Presse, und befasst sich mit der Meinungsfreiheit, dem allgemeinen Recht auf Information, Schutz der Privatsphäre und Eigentumsverhältnissen in den Medien. Das Verfassungsgesetz hat das Gesetz im Januar 2004 aus Verfahrensgründen annulliert, da es nicht mit der erforderlichen Stimmenzahl verabschiedet worden war. Das Verfassungsgericht entschied, dass das Mediengesetz bis zum 30. April 2004 vorläufig anwendbar ist. Kroatien muss gewährleisten, dass das überarbeitete Gesetz Artikel 10 des Europäischen Menschenrechtsübereinkommens und den einschlägigen Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats voll Rechnung trägt.

[5] Das Parlament hat sich am 17. Oktober 2003 auf die Zusammensetzung des elfköpfigen Rundfunkrats geeinigt: sechs Mitglieder aus den Reihen der früheren Regierungskoalition und fünf aus den Reihen der Opposition.

Das Gesetz zur Strafgesetzbuchänderung vom Juli 2003, mit dem auch der Tatbestand übler Nachrede von Seiten eines Journalisten unter Strafe gestellt wird, wurde vom Verfassungsgericht im November 2003 annulliert, da es nicht mit absoluter Mehrheit verabschiedet worden war. Wichtig ist, dass das überarbeitete Gesetz in Bezug auf die üble Nachrede europäischem Standard angeglichen wird (auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtshofs).

Resümierend ist festzustellen, dass es noch Änderungen bedarf, um die angeführten Gesetze entsprechend den Empfehlungen der gemischten Sachverständigenmission des Europarats der EK und der OSZE vom Februar 2004 der europäischen Norm anzugleichen.

Die Verfassung erkennt das Recht auf Eigentum an. Ausländer sind noch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen, namentlich was den Erwerb von Agrarland und von Grundstücken in geschützten Gebieten (Naturparks, Naturschutzgebiete usw.) anbelangt. Natürliche und juristische Personen mit Ausländerstatus können bei Erfüllung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes und nach Genehmigung durch das Außenministerium in Kroatien Grund und Boden erwerben. Der Gegenseitigkeitsgrundsatz gilt für Ausländer auch im Erbfall.

Die Rückübertragung von im Sozialismus enteignetem Vermögen ist durch das Gesetz vom Januar 1997 geregelt. Der Prozess kommt nur schleppend voran, nach sieben Jahren sind erst 34 % der mehr als 51.000 Anträge rechtsgültig abgeschlossen, wobei nur in 21 % der Fälle positiv entschieden wurde. Laut Gesetz können nur direkte Nachkommen und auch das nur bei Erfüllung bestimmter Zulassungskriterien einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Regierung ist außerstande vorherzusagen, wie viel Zeit der Abschluss des Verfahrens noch erfordert.

Der Schutz der Privatsphäre ist gewährleistet. Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Wohnung sowie Freiheit und Vertraulichkeit des Briefverkehrs. Durchsuchungen von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten bedürfen einer begründeten richterlichen Anordnung.

Nach vorliegenden Informationen sind in Kroatien keine infolge der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien staatenlos gewordene Personen gemeldet.

1.2.2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Kroatien hat die Europäische Sozialcharta von 1961 und das Zusatzprotokoll von 1999 ratifiziert, und beides trat im März 2003 in Kraft. Im Februar 2003 hat Kroatien das Protokoll zur Änderung der Europäischen Sozialcharta von 1991 ratifiziert, doch die Europäische Sozialcharta von 1996 ist noch nicht unterzeichnet.

Die Verfassung schützt die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Die unternehmerische und marktwirtschaftliche Freiheit ist garantiert, und der Staat verpflichtet sich, allen Unternehmen denselben Rechtsstatus zu garantieren. Anerkannt sind ferner das Recht auf Arbeit und ungehinderter Zugang zu jeder Art von Beschäftigung, gleiche Rechte und Pflichten für alle, gleiche Bedingungen für alle, eingeschlossen das Anrecht der Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen auf soziale Sicherheit und Sozialleistungen. Die Verfassung nennt zudem eine Reihe von Sozialleistungen, garantiert Gesundheitsversorgung für alle und besondere Versorgung für sozial Schwache, Mittellose und Behinderte und legt das Schwergewicht auf Programme der sozialen Eingliederung. Haushaltszwänge schränken die Durchsetzung dieser Rechte jedoch ein. Die Familie - namentlich Mutterschaft und Kindheit - genießt den besonderen Schutz des Staates.

Kroatien wendet als einer der Nachfolgestaaten des alten Jugoslawien die VN-Konvention über die Rechte des Kindes an. Kroatien muss im Mai 2004 den zweiten Initiativbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Übereinkommens vorlegen. Im Sommer 2003 hat Kroatien das Amt des Kinderombudsmanns eingeführt.

Die Gründung von Gewerkschaften ist frei. Das Streikrecht ist garantiert, außer für Angehörige der Streitkräfte und Polizeikräfte, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Versorgungsdienste (z.B. Gesundheitsdienste).

Es besteht das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht sowie auf freien Zugang zur Sekundarstufe und zur Hochschule; die Gründung von Privatschulen und Bildungseinrichtungen ist ebenfalls frei.

Das Recht auf freie Religionsausübung ist garantiert. Kirche und Staat sind getrennt, und ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl garantiert günstige Rahmenbedingungen für die Gesellschaftsarbeit der Katholischen Kirche. Religionsunterricht ist nicht Pflicht, findet aber im Rahmen des staatlichen Schulwesens statt. Kroatien hat mit den christlichen Kirchen und der islamischen Religionsgemeinschaft Vereinbarungen geschlossen. Eine Vereinbarung mit der jüdischen Glaubensgemeinschaft scheitert an der Frage der Rückübertragung von jüdischem Vermögen.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind gesetzlich zugelassen. Das Gesetz über die Gleichstellung der Geschlechter verbietet Diskriminierungen aufgrund sexueller Neigungen.

1.2.3. Minderheitenrechte, Minderheitenschutz und Flüchtlinge

Minderheiten

Nach der Volkszählung von 2001 machen Angehörige von 16 nationalen Minderheiten 7,5 % der Gesamtbevölkerung des Landes aus. Dazu gehören in absteigender Reihenfolge Serben (mit 4,5 % die stärkste Minderheit), Bosnier (0,47 %), Italiener (0,44 %), Ungarn (0,37 %), Albaner (0,34 %) und Slowenen (0,3 %). Die neueste amtliche Statistik weist für die Roma 0,21 % aus, doch hier liegt der Anteil wohl deutlich höher.

Kroatien hat die Europaratsübereinkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Rahmenübereinkommen über den Schutz nationaler Minderheiten, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen und das VN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert. Außerdem hat Kroatien bilaterale Abkommen über den Schutz nationaler Minderheiten mit Ungarn und Italien geschlossen. Ein ähnliches Abkommen mit Serbien und Montenegro ist in Vorbereitung.

Das am 13. Dezember 2002 verabschiedete Verfassungsgesetz über die Rechte Nationaler Minderheiten ist die Rechtsgrundlage für diesen Bereich. Die Minderheiten haben ein Anrecht auf bis zu acht Sitze im Parlament. Auf der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung können sie Minderheitenvertreter in die kommunalen Parlamente entsenden und Ämter im Justizwesen und in der Verwaltung bekleiden. Das Minderheitengesetz sieht die Mitwirkung der Minderheiten in Justiz und Verwaltung auch auf Landes- und auf unterster Ebene vor.

Außerdem wurden Minderheitenbeiräte auf Landesebene und innerhalb der Stadt- und Kreisräte eingerichtet. Die Regierung müsste bei der Umsetzung des Minderheitengesetzes eng mit dem Minderheitenbeirat zusammenarbeiten.

Ein besonderer Rechtsrahmen wurde zum Schutz der Rechte der serbischen Minderheit in Ostslawonien geschaffen (Abkommen von Erdut und Absichtserklärung der kroatischen Regierung von 1997). Die mit dem Abkommen von Erdut geschützten Rechte sind im Minderheitengesetz verankert; daneben nennt die Absichtserklärung spezifische Aspekte wie das Recht auf Proporz in den Polizeikräften und im Justizapparat sowie ein Recht auf Einrichtung eigener Schulen für Minderheiten.

Angehörige von Minderheiten haben ein Recht auf gleichberechtigten Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache im Amtsverkehr, wenn der Anteil der jeweiligen Minderheit im Gebiet einer Stadt bzw. Gemeinde oder eines Komitats mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmacht oder wenn eine entsprechende internationale Regelung vorliegt. Sie haben zudem ein Anrecht auf muttersprachlichen Schulunterricht von der Grundschule bis zur Sekundarstufe; dieses Recht ist garantiert durch die Verfassung, das Minderheitengesetz von 2002, das Gesetz über die Verwendung von Sprache und Schrift der Nationalen Minderheiten von 2002 und das Gesetz über den Unterricht in Sprache und Schrift der Nationalen Minderheiten von 2000.

Minderheitensprachlichen Unterricht kann eine öffentliche oder vom Staat finanzierte oder aber von einer juristischen oder natürlichen Person unter den für alle schulischen Einrichtungen geltenden Bedingungen gegründete Privatschule erteilen. Das Gesetz garantiert offenbar Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Schutz der Volksgruppenidentität, soziale Integration, die Freiheit, Bildungseinrichtungen zu gründen, die Erstellung von Bildungsprogrammen und Studiengängen und die Bereitstellung einer angemessenen Lehrerausbildung. Diese Grundsätze stehen zudem auch mit denen des Europaratsübereinkommens über den Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen in Einklang.

Der Ombudsmann hätte im Bereich des Minderheitenschutzes eine wichtige Aufgabe zu erfüllen, doch er unterliegt erheblichen budgetären Zwängen. Das Minderheitenamt verfügte in 2003 über 20 Mio. HRK (2,6 Mio. EUR) zur Verteilung an die Minderheiten.

Am 23. November 2003 wurden acht Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt (2000 waren es 5).

Die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 331.383 kroatischen Staatsbürger, die sich 16 im Lande vertretenen Minderheiten zurechnen, können 471 Minderheitenräte, 6662 Ratsmitglieder und 143 Abgeordnete für die kommunale und Komitatsebene wählen. Am 18. Mai 2003 fanden Wahlen für die kommunalen Minderheitenbeiräte statt. Zu kurze Vorbereitung, geringe Unterstützung durch die Regierung und der geringe Organisationsgrad der Minderheitenvereinigungen führten dazu, dass weniger als die Hälfte der den Minderheiten gesetzlich zustehenden Räte gewählt wurden. Am 15. Februar 2004 fanden in 15 Komitaten, 64 Städten und 132 Kreisen Nachwahlen für die Minderheitenbeiräte statt. Die Wahlbeteiligung der Minderheiten lag bei 8 %. Es gibt noch Missverständnisse und Unklarheit in Bezug auf die Institution der Kommunalräte und dies nicht nur aufseiten der Behörden vor Ort, sondern auch innerhalb der Minderheitengruppen selbst.

Aufgrund entsprechender Bestimmungen des Minderheitengesetzes wurden Nachwahlen in den Komitaten und Kreisen notwendig, in denen über Parteilisten nicht genügend Kandidaten der Minderheiten aufgestellt werden konnten. Diese Nachwahlen, die nach dem Gesetz am 23. März 2003 hätten stattfinden müssen, wurden schließlich am 15. Februar 2004 abgehalten - dem Kommunalwahlgesetz von 2001 zufolge wäre September 2002 der eigentliche Wahltermin gewesen.

Verglichen mit den Festlegungen des Minderheitengesetzes sind die Minderheiten in Verwaltung und Justiz nach wie vor unterrepräsentiert. Die Regierung hat unter Berufung auf praktische Schwierigkeiten, Haushaltszwänge und mit Blick auf das Justizwesen unter Hinweis auf die Unabhängigkeit der Gerichte bei der Richterauswahl kein Programm zur Lösung dieses Problems der Unterrepräsentation auf lange Sicht ausgearbeitet. Es wurden zwar zahlreiche Stellen in Verwaltung und Justiz ausgeschrieben, doch es ist nicht bekannt, ob Angehörige der nationalen Minderheiten bei den Neueinstellungen berücksichtigt werden. Deshalb müssen die Gesetze über die öffentliche Verwaltung, die Gerichtsverfassung, den Richterrat und die Staatsanwaltschaft noch stärker mit dem Minderheitengesetz in Einklang gebracht werden. Es besteht somit noch Handlungsbedarf.

Die Medienberichterstattung in Rundfunk und Presse über Minderheiten und ihre Belange wurde in den letzten Jahren verstärkt, wenn auch noch nicht in adäquater Weise. Hasstiraden werden zwar immer seltener, aber die Minderheiten werden weiterhin als isolierte Gruppe und nicht als fester Bestandteil der Gesellschaft betrachtet. Der Auftrag des Minderheitengesetzes an Rundfunk und Fernsehen, landesweit und regional Programme für die Minderheiten in ihren jeweiligen Sprachen zu programmieren und auszustrahlen wurde noch nicht erfüllt.

Aus dem Bereich der gerichtlichen Praxis liegen keine Hinweise auf Urteile vor, in denen Minderheitendiskriminierung oder Verbreitung von Rassenhass als Straftat festgestellt worden wäre.

Die serbische Minderheit befindet sich in einer besonderen Lage. Sie ist zwar noch die zahlenmäßig stärkste Minderheit, doch ihr Anteil an der Bevölkerung Kroatiens hat sich von 13 % (Volkszählung 1991) spektakulär auf 4,5 % (Volkszählung 2001) verringert. Zudem sind die Beziehungen zwischen dem kroatischen Staat und den Serben im Land durch das Trauma des Bürgerkriegs belastet, insbesondere durch das Problem der Rückkehr der Flüchtlinge und der Rückübertragung von deren Eigentum [s. u. Abschnitt "Flüchtlinge"]. Mit der Unabhängigkeit Kroatiens wurden die Serben - staatstragendes Volk des alten Jugoslawien - über Nacht zur Minderheit. Im Dezember 2003 unterzeichnete die neue Regierung eine Vereinbarung mit Vertretern der serbischen Minderheit und bot ihnen verschiedene Ämter in der öffentlichen Verwaltung an. Dabei ist zu unterstreichen, dass sämtliche serbischen Einrichtungen (politische Parteien, Schulen, Kulturvereine) ungehindert ihre Tätigkeit entfalten können. In Ostslawonien (,Donauregion") sind die meisten Bestimmungen des Erdut-Abkommens und der Absichtserklärung der Regierung verwirklicht worden - mit der bemerkenswerten Ausnahme der dem Bevölkerungsproporz entsprechenden Vertretung der Serben im Justizwesen. Weitere Anstrengungen seitens der kroatischen Regierung zur Eingliederung der serbischen Minderheit in sämtliche Bereiche der kroatischen Gesellschaft sind erforderlich.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Roma-Minderheit. Nach amtlichen Angaben leben in Kroatien 9.463 Roma (0,21 % der Gesamtbevölkerung, laut Volkszählung 2001). Die tatsächliche Zahl wird dagegen auf 30.000 bis 40.000 geschätzt, denn häufig geben Roma an, der Mehrheitsbevölkerung zuzugehören oder melden sich überhaupt nicht. Die meisten Roma sind sozial nicht integriert und erleiden Diskriminierungen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, so zum Beispiel beim Zugang zum Arbeitsmarkt, bei der Gesundheitsversorgung und im Bereich der politischen Vertretung.

Angesichts der schroffen sozialen Ausgrenzung der meisten Roma in Kroatien hat die Regierung auf Veranlassung des Europarats und der OSZE ein eigenes Programm für die Roma vorgelegt, das eine Reihe von Maßnahmen zur sozialen Eingliederung der Roma, zum Schutz ihrer Kultur und ihrer Bräuche vorsieht. Fragen wie Staatsangehörigkeit, politische Vertretung auf kommunaler Ebene, Beschäftigung, Rechte der Kinder, Schulen, Gesundheitsversorgung, soziale Wohlfahrt, Wohnen und Umweltschutz werden darin angesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob die für diese Initiative in den Haushaltsplan für 2004 eingestellten Mittel ausreichen.

Beim Europäischen Menschenrechtshof sind zahlreiche Klagen gegen Kroatien anhängig. Dies deutet auf Verfahrensschwierigkeiten in der kroatischen Justiz hin und wirft die Frage auf, inwieweit das Verfassungsgericht sich als Rechtsweg für landeseigene Menschenrechtsfälle eignet, und außerdem lässt es erhebliche Menschenrechtsprobleme erkennen, namentlich im Zusammenhang mit einigen gesetzlichen Regelungen kriegsbedingter Eigentumsfragen.

Flüchtlinge

Kroatien hat die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ratifiziert. Zahlreichen Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina wurde mit dem kroatischen Gesetz über den Status der Flüchtlinge und Vertriebenen der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Die in diesem Gesetz enthaltene Definition des Begriffs Flüchtling weicht von der der Genfer Konvention deutlich ab. Das Gesetz, das die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern regelt, nennt Asylgewährungsverfahren, doch bislang wurde kein Asylantrag positiv entschieden. Zum 1. Juli 2004 soll ein neues Asylgesetz in Kraft treten.

In den Jahren 1991-1997 hat es in Kroatien rund 950.000 Flüchtlinge und im Lande Vertriebene gegeben.

Durch den letzten Bürgerkrieg wurden rund 550.000 Kroaten [6] im eigenen Lande vertrieben. Namentlich durch die Militäroperationen ,Blitz" und ,Sturm", in deren Verlauf Kroatien die Kontrolle über alle besetzten Gebiete wieder gewonnen hat, wurden 1995 370.000 kroatische Serben zu Flüchtlingen (330.000 flüchteten nach Serbien und Montenegro und 40.000 nach Bosnien und Herzegowina). Ende 1997 wurden in dem unter Aufsicht der Vereinten Nationen stehenden Ostslawonien zusätzlich 32.000 Serben als im Lande Vertriebene registriert. Zu den 950.000 Flüchtlingen und im eigenen Lande Vertriebenen sind noch die bosnischen Kroaten hinzuzuzählen, die sich schließlich in der Republik Kroatien niedergelassen haben (rund 130.000 Personen) oder über Kroatien in ein anderes Land weitergewandert sind.

[6] Die Ausdrücke Kroaten und Serben beschreiben die ethnische Zugehörigkeit während kroatisch die Staatsbürgerschaft der Republik Kroatien meint.

Ende 2003 wurden rund 209.000 serbische Flüchtlinge aus Kroatien gezählt, von denen 189.500 in Serbien und Montenegro und 19.500 in Bosnien und Herzegowina untergekommen waren. Außerdem wurden 1.700 im eigenen Lande vertriebene Serben gezählt. Ende 2003 waren zudem bereits 108.000 serbische Flüchtlinge aus Kroatien nach Kroatien zurückgekehrt.

Eine große Zahl der serbischen Flüchtlinge aus Kroatien scheint dafür optiert zu haben, in dem Land zu bleiben, zu dem sie Zuflucht genommen hatten, was wohl hauptsächlich mit der Länge des Vertriebenendaseins und den einer Rückkehr in die angestammte Heimat entgegenstehenden Hindernissen zusammenhängt. Aus der in der zweiten Jahreshälfte 2000 von den Regierungen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und von Bosnien und Herzegowina in Zusammenarbeit mit dem UNHCR durchgeführten Zählung ging hervor, dass von den verbliebenen Flüchtlingen allenfalls 30 % eine Rückkehr ins Auge fassen, d. h. rund 83.000 Personen (76.500 in Serbien und Montenegro und 6.500 in Bosnien und Herzegowina). Bei der in der zweiten Jahreshälfte 2003 für die OSZE-Mission in Kroatien durchgeführten Erhebung ergab sich, dass 15 % der noch in Serbien und Montenegro und Bosnien und Herzegowina verbliebenen Flüchtlinge eine Rückkehr erwägen, was auf rund 30.000 Personen hinausläuft.

Die Hauptprobleme, mit denen sich Flüchtlinge bei einer Rückkehr in die angestammte Heimat konfrontiert sehen, betreffen Wohnen, Landminen, wirtschaftliche Wiedereingliederung, mögliche Verfolgung aufgrund vermeintlicher "Kriegsverbrechen" und die feindliche Atmosphäre in den Aufnahmegemeinden. Hinzukommen Verwaltungsprobleme wie beispielsweise die Nichtanerkennung in ehemals serbisch kontrollierten Gebieten erworbener Rentenansprüche. Für die wirtschaftliche Wiedereingliederung hat die kroatische Regierung Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung der Rückkehrgebiete eingeleitet, die jedoch keinerlei auf die Rückkehrer abgestellte spezifische Maßnahmen umfassen. Die erforderlichen Haushaltsmittel wurden bereitgestellt, und die Minenräumaktion soll planmäßig bis 2010 abgeschlossen sein.

Während des Kriegsgeschehens und danach wurden zahlreiche Häuser bzw. Wohnungen entweder zerstört oder nach Flucht und Vertreibung der ursprünglichen Bewohner beschlagnahmt. Bei dem Wohnungsproblem lassen sich drei Aspekte unterscheiden: (a) Wiederaufbau, (b) Rückübertragung und (c) Lösung der Frage der Wiedererlangung von Wohn- und Eigentumsrechten aus der Zeit vor dem Krieg von 1995.

Wiederaufbau: Bislang hat die Regierung rund 130.000 der 200.000 Häuser und Wohnungen wieder aufgebaut. Sieben Prozent (7 %) des Programms wurden mit internationalen Mitteln finanziert. Das Programm zum Wiederaufbau der verbleibenden rund 16.000 Häuser wird offenbar ohne größere Verzögerungen abgewickelt, und ein Ende der Arbeiten wird für Ende 2005 erwartet. Damit wäre der Weg für die Rückkehr von rund 48.000 Personen geebnet. Mit den im Jahr 2000 eingeführten Änderungen zum Wiederaufbaugesetz sind die letzten diskriminierenden rechtlichen Hürden gefallen. Ursprünglich war als äußerste Frist für die Einreichung eines Wiederaufbauantrags das Jahresende 2001 festgelegt. Im März 2004 hat sich die neue Regierung jedoch mit serbischen Vertretern darauf geeinigt, vom 1. April bis 30. September eine neue Frist für die Einreichung weiterer Wiederaufbauanträge zu eröffnen, was wahrscheinlich dazu führen wird, dass das Wiederaufbauprogramm bis 2006 verlängert wird.

Rückübertragung von zwischenzeitlich von Dritten besetztem Eigentum: Durch die 2002 erfolgten Änderungen zum Gesetz über die besonderen Problemzonen wird die Rückübertragung von zwischenzeitlich von Dritten besetztem Wohneigentum geregelt. Rechtsgrundlage für den Vorgang der zwischenzeitlichen Inbesitznahme war das Gesetz über die zeitlich befristete Übernahme und Verwaltung von spezifiziertem Eigentum. Die Rechtsgrundlage für die Rückübertragung anderer Kategorien von Eigentum wie Geschäftseigentum und Agrarland ist das Gesetz über Eigentum und andere Besitzrechte. Die Regierung hat Mittel für alternative Unterbringung bereitgestellt. Von den insgesamt rund 20.000 Anträgen auf Rückübertragung von Wohneigentum [7] waren bis Ende 2003 nur etwas weniger als 16.000 erfolgreich (4.000 dieser Häuser stehen weiterhin leer, da über den Verbleib der Eigentümer nichts bekannt ist). Die Abwicklung der Rückübertragung verläuft sehr schleppend, und die Hauptgründe dafür sind (a) die selbst auferlegte Aufgabe, als Vorbedingung für die Rückübertragung den in den fraglichen Häusern lebenden Personen Ausweichquartiere zu beschaffen (was impliziert, dass die Eigentumsrechte nicht voll anerkannt werden); (b) Langsamkeit auf unterer Verwaltungsebene bei der Bereitstellung solcher Ausweichquartiere [8] und (c) Versagen der Gerichte bei der Anordnung von Räumungen und Nichtvollzug von Entscheidungen über die Räumung illegal besetzter Wohnungen bzw. Häuser. Nach dem ursprünglichen Plan hat die Regierung die Absicht, den Rückübertragungsprozess bis Ende 2002 abzuschließen. Die Frist wurde dann auf Ende 2003 verschoben, doch zu dem Zeitpunkt waren immer noch 3.500 Häuser besetzt, und für rund 2.200 dieser Häuser waren Anträge auf Rückübertragung gestellt worden. Die Regierung hat mit den Vertretern der serbischen Seite den Abschluss des Verfahrens bis Ende 2004 vereinbart.

[7] Betroffen sind die Häuser, die nach dem Gesetz über die zeitlich befristete Übernahme von 1995 für eine vorläufige Inbesitznahme freigegeben wurden.

[8] Eine Rückübertragung des Eigentums an den ursprünglichen Eigner kann erst erfolgen, wenn den vorübergehend in den Wohnungen untergebrachten Personen zuvor eine Ausweichmöglichkeit geschaffen wird. Die Interessen der vorübergehend in den fraglichen Wohnungen untergebrachten Personen haben somit Vorrang vor dem Rechtsanspruch der ursprünglichen Eigner.

Wohnungen für Personen, die vor dem Kriege über Wohn- und Eigentumsrechte verfügten: Bis vor kurzem galt, dass Flüchtlinge, die bis zu ihrer Flucht über Wohn- bzw. Eigentumsrechte in Sozial- bzw. Genossenschaftswohnungen verfügten, bei einer Rückkehr nach Kroatien keinerlei Anspruch auf Wiederbelebung dieser Rechte haben. Leidtragende dieser Situation waren vor allem Flüchtlinge aus städtischen Gebieten. Im Juli 2002 erhielten dann frühere Inhaber von Wohn- bzw. Eigentumsrechten im Zuge der Änderungen zum Gesetz über die besonderen Problemzonen [9] zunächst nur für diese Zonen die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Am 12. Juni 2003 hat die Regierung sodann eine Entscheidung verabschiedet, durch die den rückkehrwilligen ehemaligen Inhabern von Wohn- bzw. Eigentumsrechten auch außerhalb der besonderen Problemzonen die Bereitstellung von Wohnraum zugesichert wird. [10] Diese Entscheidung sieht vor, den Antragstellern öffentlich finanzierte Wohnungen bereitzustellen. Als Termin für die Antragstellung wurde das Jahresende 2004 festgesetzt. Äußerster Termin für die Bereitstellung von Wohnraum ist der 31. Dezember 2006. Das Programm berührt nicht die Frage, ob die Aberkennung der Wohn- bzw. Eigentumsrechte rechtens war; in diesem Zusammenhang gibt es eine große Zahl bei kroatischen Gerichten anhängiger Verfahren, und zumindest die Klage "Blei gegen Kroatien" wurde vom Europäischen Menschenrechtshof für zulässig erklärt.

[9] Vgl. Landkarte im Anhang. Die im Gesetz von 1996 (seither geändert) definierten besonderen Problemzonen wurden zur Beseitigung der Kriegsfolgen und zur Gewährleistung einer beschleunigten Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen eingerichtet; außerdem dient die Einrichtung der Zonen der demographischen und wirtschaftlichen Erneuerung und der Förderung einer ausgewogenen Entwicklung in allen Landesteilen Kroatiens.

[10] Die Änderungen des Gesetzes über die besonderen Problemzonen vom Juli 2000 und Juli 2002 gelten lediglich für das Territorium dieser Zonen.

Der Plan zur Umsetzung der Regierungsentscheidung wurde mit großem Verzug erst am 29. Oktober 2003 unterzeichnet, so dass noch keine konkreten Ergebnisse vorliegen. Bislang ist noch keine Entscheidung zugunsten ehemaliger Inhaber von Eigentumsrechten gefällt worden. Die Regierung geht davon aus, dass bis Ende 2006 allen Anträgen entsprochen sein wird. In dem am 4. März 2004 verabschiedeten Haushaltsplan sind Mittel für den Bau von 1.500 bis 1.600 Wohnungen für die ersten Antragsteller eingestellt. Es ist schwierig, die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Rückkehrprozess abzuschätzen.

Resümierend ist festzustellen, dass die kroatische Regierung Vorschriften erlassen hat, die der Lösung der Wohnungsprobleme der rückkehrbereiten Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen dienen. Die praktische Umsetzung dieser Bestimmungen muss mit Ausnahme des Wiederaufbauprogramms noch beschleunigt und verbessert werden. Die Rückübertragung anderen Eigentums als Wohneigentum ist rechtlich noch nicht so gelöst wie im Falle des Wohneigentums. Daraus folgt, dass noch zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen sind, damit eine solide Grundlage für die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen geschaffen wird. Solche zusätzlichen Anstrengungen müssen insbesondere auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Stimmung in den Rückkehrgebieten abzielen.

1.3. Aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 29. April 1997 erwachsende Verpflichtungen

Die kroatische Regierung ist das Engagement eingegangen, die sich aus den Friedensabkommen von Dayton und Paris ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Sie erkennt die Souveränität und territoriale Unantastbarkeit von Bosnien und Herzegowina an. Im Rahmen des im November 1995 unterzeichneten Abkommens von Erdut hat Kroatien eine Reihe von Verpflichtungen akzeptiert, um die friedliche Wiedereingliederung der kroatischen Donauregion (Ostslawonien, Baranja und Westsirmien) in den kroatischen Staatsverband unter der souveränen Kontrolle der kroatischen Regierung über dieses Gebiet ab Januar 1998 zu vollziehen. Dieses Abkommen und die an den Weltsicherheitsrat gerichtete Absichtserklärung der kroatischen Regierung vom Januar 1997 sind für Kroatien weiterhin rechtsverbindlich. Einige Bestimmungen wurden in das Verfassungsgesetz über die nationalen Minderheiten eingearbeitet, sind aber noch nicht voll umgesetzt. Kroatien erfüllt insbesondere seine Zusage, alle mit der Rückführung der Flüchtlinge und im Lande Vertriebenen verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen.

1.3.1. Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Die Zusammenarbeit Kroatiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien hat sich in den letzten Monaten deutlich verbessert. Im April 1996 hat Kroatien das Verfassungsgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Jugoslawien-Tribunal verabschiedet und ein Regierungsamt für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Jugoslawien-Tribunal und dem Internationalen Strafgerichtshof eingerichtet. Bislang hat das Jugoslawien-Tribunal gegen insgesamt fünf Kroaten aus der Republik Kroatien wegen dort verübter Straftaten und 27 Kroaten aus Bosnien und Herzegowina für Straftaten im Territorium der Republik Bosnien und Herzegowina Anklage erhoben.

Aus unterschiedlichen Gründen hat die kroatische Regierung keinen der drei 2001 und 2002 unter Anklage gestellten kroatischen Staatsbürger dem Jugoslawien-Tribunal überstellt. Im Juli 2001 hat sich Herr Rahim Ademi (Anklage vom 8. Juni 2001) freiwillig dem Tribunal gestellt; der am 17. September 2002 unter Anklage gestellte General Janko Bobetko verstarb im April 2003, nachdem die Regierung die Anklage des Tribunals in einigen Teilen angefochten hatte, in denen nach Auffassung der kroatischen Regierung die politische Rechtfertigung und Legitimierung einer bestimmten Operation des kroatischen Heeres in Frage gestellt wurde; ein weiterer Fall ist General Ante Gotovina, der am 8. Juni 2001 wegen vermeintlicher Kriegsverbrechen während und nach der ,Militäroperation Sturm" im Jahre 1995, für die der General persönlich und auch das Oberkommando verantwortlich gemacht werden, unter Anklage gestellt wurde - der General ist immer noch flüchtig. Am 1. März 2004 gingen bei der kroatischen Regierung versiegelte Anklageschriften gegen die ehemaligen Heeresgeneräle ermak und Marka ein, die sich am 11. März 2004 freiwillig dem Jugoslawien-Tribunal gestellt haben.

Von den 27 unter Anklage stehenden Kroaten aus der Republik Bosnien und Herzegowina wurden vier in der Republik Kroatien festgenommen und an das Jugoslawien-Tribunal ausgeliefert, 18 haben sich dem Gerichtshof freiwillig gestellt. Anfang April 2004 hat das Internationale Tribunal die vom 4. März 2004 datierte Anklage gegen 6 dieser Kroaten eröffnet, die in der ,Herzeg-Bosna"-Einheit (von Kroaten aus Bosnien und Herzegowina während des Krieges gebildete Einheit) als politische und militärische Verantwortungsträger gedient haben. Alle sechs - kroatische Staatsbürger mit festem Wohnsitz in Kroatien - haben sich am 5. April dem Tribunal freiwillig gestellt; sie wurden am 6. April dem Gericht vorgeführt und erklärten sich in allen 26 Anklagepunkten für nicht schuldig. Die übrigen unter Anklage stehenden Kroaten aus Bosnien und Herzegowina wurden von der SFOR bzw. von den Behörden anderer Staaten festgenommen.

Kroatien gestattet seit kurzem den Zugang zu seinen Archiven und lässt Interviews mit potentiellen Zeugen zu, die mit der Beweisaufnahme des Jugoslawien-Tribunals im Zusammenhang stehen. Im Oktober 2003 hat es das Gesetz über den Zeugenschutz verabschiedet, um einen permanenten Schutz von in Strafverfahren auftretenden Zeugen zu gewährleisten. [11]

[11] Nach dem Gesetz gibt es vier Arten von Schutz: physischer und technischer Schutz, Verbringung der Person an einen anderen Ort, Maßnahmen zur Geheimhaltung der Identität und Autorschaft sowie Änderung der Identität.

Im August 2003 hat der Weltsicherheitsrat an Kroatien appelliert, seine Zusammenarbeit mit dem Jugoslawien-Tribunal zu intensivieren und namentlich den unter Anklage stehenden flüchtigen General Ante Gotovina an das Tribunal auszuliefern. Zuvor hatte Kroatien die Ausführung des Haftbefehls im Falle Bobetko hinausgezögert, bis der General verstarb.

Kroatien akzeptiert die im Statut des Tribunals (Art. 7 Absatz 3) und im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Art. 28) enthaltene Definition des Begriffs ,strafrechtliche Verantwortung des Oberkommandos". Das geltende Strafgesetzbuch sieht in der ,Verantwortung des Oberkommandos' nicht explizit einen Straftatbestand. Das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuchs (Juli 2003), mit dem die drei im Römischen Statut formulierten Grundformen der strafrechtlichen Verantwortung des Oberkommandos in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, wurde vom Verfassungsgericht im November 2003 annulliert, da es nicht mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen verabschiedet worden war. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in mindestens einer seiner Entscheidungen angedeutet, dass Befehlshaber auch nach dem geltenden Strafgesetzbuch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie es unterlassen, Kriegsverbrechen zu verhüten, die ihnen bekannt waren oder von denen sie hätten wissen müssen.

Resümierend kann festgestellt werden, dass sich die Zusammenarbeit der Republik Kroatien mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in den letzten Monaten deutlich verbessert hat. Im April 2004 erklärte der Hauptankläger, dass Kroatien jetzt vollständig mit dem Jugoslawien-Tribunal zusammenarbeitet. Kroatien muss jedoch alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu garantieren, dass der verbleibende Angeklagte lokalisiert und an das Jugoslawien-Tribunal überstellt wird.

Die kroatischen Behörden scheinen entschlossen zu sein, die Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher durch die eigenen Gerichte im Lande durch Verbesserung der Bedingungen zu beschleunigen. In der Zeit zwischen 1991 und 2003 wurden in rund 3.100 Fällen Strafverfahren eingeleitet; von diesen wurden mehr als 1.300 Personen unter Anklage gestellt und 548 Personen abschließend verurteilt (die meisten von ihnen "in Abwesenheit").

Ein Amt für Kriegsverbrechen wurde noch nicht eingerichtet. In den 4 Komitatsgerichten Split, Zagreb, Rijeka und Osijek wurde mit dem am 17. Oktober 2003 verabschiedeten Gesetz über die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs eine Spezialabteilung für Ermittlungen zur Ahndung von Kriegsverbrechen eingerichtet. Diese Abteilungen arbeiten jedoch noch nicht; für die Einrichtung dieser Abteilungen sind die Komitatsgerichtspräsidenten zuständig, die noch nicht tätig geworden sind. Die territorialen und materiellen Zuständigkeiten und die Frage, wer die Rechtsprechung ausüben wird, sind noch nicht geklärt; eine weitere Unbekannte ist die Ausbildung der Richter und die Frage, ob die vier Abteilungen die Möglichkeit erhalten werden, zusammenzuarbeiten, beispielsweise wenn die Zustellung von Unterlagen bzw. Beweismaterial sich als erforderlich erweisen sollte.

Die Statistik deutet darauf hin, dass in Bezug auf strafrechtliche Verantwortung kein einheitlicher Maßstab für alle die Personen gilt, die sich vor kroatischen Gerichten wegen vermeintlicher Kriegsverbrechen zu verantworten haben. Die Beklagten serbischer Volkszugehörigkeit sind in verschiedenen Phasen der Gerichtsverfahren gegenüber Kroaten im Nachteil. 2003 war offenbar die Wahrscheinlichkeit für Serben größer als für Kroaten, verurteilt zu werden, wenn auch der Abstand in Vergleich zu 2002 geringer geworden ist. Die Zahl der verurteilten Serben nahm 2003 gegenüber 2002 zu und die Zahl der verurteilten Kroaten ging wesentlich zurück. Der Oberste Gerichtshof hat auf Berufung seitens verurteilter Serben hin Urteile in großer Zahl aufgehoben und unter Hinweis auf Irrtümer des Gerichts des Ersturteils neue Verfahren angeordnet. Die örtlichen Staatsanwälte und Gerichte haben zudem weiterhin Verfahren in Abwesenheit durchgeführt (27 von 32 im Jahr 2003 Kriegsverbrechen für schuldig befundener Serben wurden in Abwesenheit verurteilt). Diese Art des Verfahrens wird nahezu ausschließlich bei Serben angewandt, wobei es sich vielfach um Kollektivklagen handelt. Dies ist ein fragwürdiges Verfahren, da es mit dem Grundsatz der Individualschuld kollidiert. Der fortgesetzte Rückgriff auf diese Praxis stellt für die Gerichte eine zusätzliche Belastung dar, da die in Abwesenheit verurteilten Beklagten in der Regel von ihrem Recht auf Einleitung eines neuen Verfahrens Gebrauch machen. In den letzten Jahren hat sich einiges gebessert, doch es bedarf noch weiterreichender Reformen, bis in Kroatien eine ausgewogene strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen möglich sein wird.

Bei den Gerichtsverfahren kommt es in sämtlichen Instanzen nach wie vor zu großen Verzögerungen. In zahlreichen Gerichtsverfahren wie beispielsweise im Fall "Lora" in Split sowie in den vor den Komitatsgerichten von Gospi und Zadar verhandelten Fällen sind schwere Mängel der Justizverwaltung zutage getreten. Das Komitatsgericht Gospi hat einen serbischen Rückkehrer nicht nur Kriegsverbrechen für schuldig befunden, sondern ihn auch wegen der serbischen Verbrechen gegen Kroatien im Laufe der letzten 500 Jahre angeklagt (das Urteil in diesem "Fall Karan" wurde später vom Obersten Gerichtshof aufgehoben). Andererseits hat der Staatsanwalt im Laufe des letzten Jahres eine Reihe von Ermittlungen gegen Kroaten eingeleitet, die der Kriegsverbrechen an serbischen Zivilisten verdächtigt werden - hier sind die Erfahrungen bislang uneinheitlich. Der in Rijeka geführte Gospi-Prozess ("Fall Norac") ist ein gutes Beispiel für ein einwandfrei durchgeführtes Strafrechtsverfahren.

Grundsätzlich ist Kroatien bereit, bei Kriegsverbrecherprozessen, die von heimischen Gerichten geführt werden, eng mit dem Jugoslawien-Tribunal zusammenzuarbeiten und akzeptiert auch das vom Jugoslawien-Tribunal beigebrachte Beweismaterial und sonstiges Material als rechtlich relevant. Bei den von kroatischen Gerichten durchgeführten Verfahren wird vom Jugoslawien-Tribunal beschafftes Beweismaterial ohne weitere Überprüfung als zulässig akzeptiert.

Kroatien hat sich in der Frage des Internationalen Strafgerichtshofs die gemeinsamen Standpunkte der EU zu Eigen gemacht und daraufhin entschieden, mit den USA kein bilaterales Abkommen über Nichtauslieferung US-amerikanischer Straftäter an den Internationalen Strafgerichtshof zu unterzeichnen.

1.3.2. Regionale Zusammenarbeit

Kroatien ist aktives Mitglied verschiedener regionaler und subregionaler Initiativen wie dem Stabilitätspakt, der Adriatisch-Ionischen Initiative, der "Quadrilaterale" (Zusammenarbeit von Italien, Slowenien, Ungarn und Kroatien), der Mitteleuropäischen Initiative (MEI), der Südosteuropäischen Kooperationsinitiative (SOEKI), der Alpen-Adria-Initiative und der Donau-Kommission. Kroatien hat Beobachterstatus beim Südosteuropäischen Kooperationsprozess (SOEKP). Kroatien bringt sich in all diese Initiativen tatkräftig ein, legt aber dessen ungeachtet eine deutliche Aversion gegen den Umstand an den Tag, dass es dem westlichen Balkan zugerechnet wird.

Im Dezember 2002 hat Kroatien mit Slowenien, Bosnien und Herzegowina und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien die Sawebecken-Rahmenvereinbarung geschlossen. Im Februar 2003 hat es auch die Vereinbarung über den Regionalen Strommarkt in Südosteuropa unterzeichnet, worauf dann im Dezember 2003 der Zusatz zu dieser Vereinbarung hinzukam (vgl. Kapitel 14 - Energie)

Die ersten Verhandlungen über die Aufteilung des Vermögens der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien begannen 1992 und die Vereinbarung über die Rechtsnachfolge wurde am 29. Juni 2001 von den fünf Nachfolgestaaten Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien unterzeichnet. Nachdem bereits alle Nachfolgestaaten die Vereinbarung ratifiziert hatten, hat auch das kroatische Parlament im März 2004 das Dokument ratifiziert. Bei der Vereinbarung geht es darum, Klarheit über die gerechte Aufteilung der Rechte, Pflichten, Aktiva und Verbindlichkeiten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf ihre Nachfolgestaaten zu schaffen. In der Vereinbarung sind lediglich die Grundsätze und die Verfahren für die Auslegung und die Umsetzung des Vereinbarungstextes dargelegt.

Kroatien hat 1996 die diplomatischen Beziehungen zu der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien - heute Serbien und Montenegro - aufgenommen, doch die Beziehungen gestalten sich nach wie vor schwierig. Nach dem Regierungswechsel in beiden Ländern im Jahr 2000 setzte die wirtschaftliche Zusammenarbeit ein. Das Volumen des bilateralen Handels ist immer noch sehr niedrig, nimmt aber allmählich zu. Bei ihrer ersten offiziellen Begegnung im November 2001 in New York einigten sich die zwei Außenminister auf die im Zuge der Normalisierung der Beziehungen prioritär in Angriff zu nehmenden Maßnahmen. Seitdem haben sich die Beziehungen erheblich verbessert und regelmäßige Arbeitskontakte konnten bereits eingerichtet werden. Präsident Mesis Besuch in Belgrad von September 2003 und insbesondere das von den Präsidenten beider Länder zum Ausdruck gebrachte Bedauern über das Leiden, das beide Völker einander in der Vergangenheit zugefügt haben, sind bereits wichtige Schritte auf dem Weg zur Normalisierung der Beziehungen.

Wichtige Fragen sich jedoch weiterhin ungelöst, wie zum Beispiel die Grenzziehung an der Donau und die Grenzregelung für die Halbinsel Prevlaka, Rechtsnachfolgefragen, das Vermisstenproblem, Kroatiens Anspruch auf Wiedergutmachung für Kriegsschäden, die Rückkehr der Flüchtlinge und die Rückübertragung ihres Eigentums, die Rückübertragung von Geschäftseigentum und die Ratifizierung des Freihandelsabkommens durch Serbien und Montenegro. Nach langen Verhandlungen wurde am 23. Dezember 2002 in Zagreb ein Freihandelsabkommen unterzeichnet. Das kroatische Parlament hat dies am 7. Mai 2003 ratifiziert, doch in Serbien und Montenegro steht die Ratifizierung noch aus.

Im Dezember 2001 wurde eine Grenzziehungskommission für die Land- und Seegrenze zwischen beiden Staaten eingerichtet, die zunächst die Regelung des Verlaufs der 347 Kilometer langen Donaugrenze in Angriff nahm. Angesichts der politisch wie technisch komplexen Verhandlungen (Klärung von Eigentumsverhältnissen, eventuelle Entschädigungen von Eigentümern usw.) hat diese Kommission es bislang nur zu sehr bescheidenen Fortschritten gebracht. [12] Zurzeit arbeitet die Kommission eine Regelung für den kleinen Grenzverkehr aus, die Eigentümer in Anspruch nehmen können und die ihnen bis zu einer endgültigen Lösung den Zugang zu ihrem Eigentum im strittigen Gebiet ermöglicht.

[12] Auf der bislang letzten Besprechung am 25. Juli 2003 einigten sich beide Parteien auf die Festsetzung von zwei "Nullpunkten", von denen sich einer in Bajakovo und der andere im kroatisch/bosnisch/serbischen Dreieck Racinovci bei Brko befindet. Zurzeit prüfen die zuständigen Behörden die Ansprüche, die Kroatien auf der Grundlage des Bodenkatasters geltend macht.

Im Dezember 2002 haben die Außenminister das Protokoll über eine vorübergehende Regelung für die Halbinsel Prevlaka unterzeichnet. Nach dem Ende des Mandats der Beobachtermission der Vereinten Nationen am 15. Dezember 2002 [13] hat Kroatien die volle Souveränität über die Halbinsel Prevlaka übernommen. Aufgrund der vorläufigen Regelung wurde in den Gewässern der Bucht von Kotor zwischen Kap Konfin und Kap Ostro eine entmilitarisierte Zone eingerichtet. Diese Zone wird von gemeinsamen Polizeipatrouillenbooten Kroatiens sowie Serbien und Montenegros kontrolliert. Das Protokoll sieht die Möglichkeit der Einrichtung zusätzlicher Grenzübergänge vor. Ebenfalls vorgesehen ist darin die Einrichtung eines kleinen Grenzverkehrs für die Anwohner. Ohne einer endgültigen Grenzziehung vorzugreifen, wurde inzwischen Einigung über eine vorläufige Seegrenze erzielt. Diese Demarkationslinie verläuft nicht in der Mitte der Bucht von Kotor, so dass der breitere Gewässeranteil sich auf der serbisch-montenegrinischen Seite befindet. Diese asymmetrische Lösung war bereits 1998 erzielt und damals dem Weltsicherheitsrat unterbreitet worden. Die praktische Umsetzung der Regelung scheint zur Zufriedenheit aller zu verlaufen. Der kleine Grenzverkehr wurde inzwischen eingerichtet, und aus der entmilitarisierten Zone wurden bislang keinerlei Zwischenfälle bekannt. Zurzeit finden keine weiteren Verhandlungen über die endgültige Grenzziehung in diesem Abschnitt statt.

[13] 1992 haben sich der kroatische Präsident Tudjman und der Präsident des damaligen Jugoslawien, Cosi, auf einen Abzug der jugoslawischen Volksarmee (JNA) von der Halbinsel Prevlaka und aus der Bucht von Kotor geeinigt; am 1. Februar 1996 wurde dann eine Beobachtermission der Vereinten Nationen eingerichtet, die über den entmilitarisierten Charakter des Gebiets zu wachen hatte. Am 11. Oktober 2002 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Erwägung, dass die Halbinsel Prevlaka inzwischen kein Sicherheitsrisiko mehr darstellt, eine letzte Verlängerung dieser Mission bis zum 15. Dezember 2002.

Die Minderheitenfrage ist eines der heikelsten politischen Probleme im Zusammenhang mit der Normalisierung der Beziehungen. Beide Länder haben Verfassungsgesetze über die Minderheiten verabschiedet. Diese Gesetze regeln die Rechte und Probleme sämtlicher Minderheiten in dem jeweiligen Land. Ein bilaterales Abkommen über Minderheiten muss noch unterzeichnet werden.

Im Mai 2003 hat Serbien und Montenegro die Visapflicht für Bürger aus dem EU-Raum und den Nachbarstaaten wie Kroatien aufgehoben. Im Juni 2003 hat Kroatien für die Zeit vom 10. Juni bis 31. Dezember 2003 vorübergehend die Visapflicht für Bürger aus Serbien und Montenegro aufgehoben. Diese Aussetzung wurde in der Folge zunächst bis zum 31. Januar 2004 und dann bis zum 30. Juni 2004 verlängert. Die kroatische Regierung hat für die dauerhafte Aufhebung der Visapflicht drei politische Bedingungen gestellt: (a) Rückgabe der kroatische Staatsbürger betreffenden Geburts-, Heirats- und Sterbeverzeichnisse, die 1995 nach Belgrad verbracht worden sind; [14] (b) Ablösung der serbisch-montenegrinischen Militärgrenzwache an der Donau durch Polizeikräfte und (c) volle Zusammenarbeit bei der Vermisstensuche. [15]

[14] Am 14. August 2003 beschloss die serbische Regierung die Rückgabe von 420 Verzeichnissen.

[15] Die Kooperation hat sich in den letzten zwei Jahren erheblich verbessert, doch Kroatien forscht noch nach 1.275 Vermissten, während Serbien und Montenegro offiziell Nachforschungen in 520 Fällen durchführt.

Im Juli 1999 hat Kroatien beim Internationalen Gerichtshof einen Prozess gegen die damalige BRJ angestrengt; Anklagepunkte waren Völkermord und Forderungen, die sich u. a. auf nicht näher spezifizierte Kriegsentschädigungen bezogen. [16]

[16] Kroatien beantragte beim Gerichtshof ein Urteil, das feststellt, dass die Bundesrepublik Jugoslawien gegen die ihr aufgrund des VN-Übereinkommens von 1948 über die Verhinderung und Ahndung des Straftatbestands Völkermord auferlegten Verpflichtungen gegenüber Kroatien verstoßen hat und dass die BRJ a) es ermöglichen muss, dass des Verbrechens Völkermord verdächtige Personen vor Gericht gestellt werden, b) Angaben für Vermisste bereitstellen muss, c) entwendete Kulturgüter zurückgeben muss und d) Schadensersatz für die Folgen des genannten Verstoßes gegen das Völkerrecht leisten muss.

Zu Beginn des Kriegs hat Kroatien mehrere Verordnungen erlassen, die sich mit dem Eigentum der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und ihrer Teilrepubliken befassen. Generell wurde dem ehemaligen Bundesstaat und seinen Teilrepubliken, der jugoslawischen Volksarmee und allen anderen außerhalb Kroatiens niedergelassenen Unternehmungen durch diese Rechtsvorschriften der Nießbrauch ihres in kroatischem Hoheitsgebiet befindlichen Immobilienbesitzes untersagt. Als Folge davon wurde dieses Eigentum aufgrund des Gesetzes über die Umwandlung von Genossenschaftsbetrieben und des Gesetzes über die Privatisierung in den Privatisierungsprozess einbezogen. Zahlreiche kroatische Unternehmungen mit Zweigniederlassungen in anderen ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken wurden vom Nießbrauch ihres Eigentums, namentlich in Serbien und Montenegro, ausgeschlossen. Da das Abkommen über die Rechtsnachfolge der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien noch nicht ratifiziert ist, sind die Unternehmungen gezwungen, im Alleingang über den Justiz- bzw. den Verwaltungsweg Verfahren anzustrengen oder direkt mit dem derzeitigen Besitzer ihres Eigentums Verhandlungen zu führen. Bislang ist es nur wenigen gelungen, ihr Eigentum zurückzugewinnen.

Die Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina haben sich mit dem Regierungswechsel in Kroatien im Januar 2000 zum Besseren gewendet. Die seitdem aufgenommenen diplomatischen Beziehungen sind gut. Mit dem Ziel, die zentralstaatlichen Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina zu festigen, hat Kroatien auf seine zuvor verfolgte Politik der "besonderen parallelen Beziehungen" zur bosnisch-herzegowinischen Föderation (d. h. zur muslimisch-kroatischen Entität Bosnien und Herzegowinas) verzichtet. Kroatien arbeitet nunmehr politisch ausschließlich mit den zentralstaatlichen Behörden in Sarajevo zusammen. Im Dezember 2001 wurde ein Abkommen zur Erleichterung und Beschleunigung der Rückkehr der Flüchtlinge unterzeichnet. Im Juni 2002 wurden die wichtigen Abkommen über die Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität sowie über Grenzübergänge zwischen beiden Staaten unterzeichnet.

Der Handel zwischen Bosnien/Herzegowina und Kroatien wurde auf der Grundlage des am 24. März 1995 unterzeichneten Wirtschaftskooperationsabkommens und des am 26. Februar 1996 unterzeichneten Ursprungsprotokolls vollständig liberalisiert, und das Freihandelsabkommen zwischen beiden Staaten ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft.

Ungeachtet dieser erfreulichen Entwicklung hat sich in den bilateralen Beziehungen nur wenig bewegt, und das vor allem aufgrund der innenpolitischen Lage in Bosnien und Herzegowina. Eine Einigung über den Hafen von Ploe, die doppelte Staatsangehörigkeit und die Rückgabe von Eigentum sind Probleme, die noch einer Lösung bedürfen.

Über den Hafen von Ploe gibt es immer noch keine endgültige Einigung. Das 1998 unterzeichnete Abkommen gestattet Bosnien und Herzegowina freien Transit durch kroatisches Gebiet bis zum Hafen von Ploe und erlaubt Kroatien freien Transit durch bosnisch-herzegowinisches Gebiet in Neum, ungefähr 60 km nordwestlich von Dubrovnik. Hauptproblem bei diesem Abkommen ist der Artikel 9, der vorsieht, dass ein siebenköpfiger Ausschuss für die Verwaltung des Hafens Ploe eingesetzt wird, wobei Kroatien und Bosnien und Herzegowina jeweils drei Vertreter benennen und der Internationale Seerechtshof einen Vertreter; vorgesehen ist ferner, dass der Vertreter des Internationalen Seerechtshofs in Fällen das Recht hat endgültig zu entscheiden, wenn beide Länder uneins sind. Kroatien sieht darin eine Art ,Internationales Protektorat" über einen Teil seines Hoheitsgebiets. [17] Da Bosnien und Herzegowina das Abkommen bereits ratifiziert und somit im Grunde akzeptiert hat, erwartet es nun vom kroatischen Parlament, dass es das Abkommen in seiner derzeitigen Form ratifiziert, um es dann später im Wege einer Änderung zu korrigieren. Kroatien dagegen weigert sich, das Abkommen vor einer Änderung des Artikels 9 zu ratifizieren. Nach langen und zähen Verhandlungen haben die kroatische Regierung und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina im Juli 2003 ein Sonderprotokoll über das künftige Verfahren verabschiedet. Die für August 2003 anberaumte Unterzeichnung dieses Protokolls fand jedoch nicht statt. Die mit der Außenpolitik betraute Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina hat das Protokoll wider Erwarten nicht verabschiedet, da das bosnische Mitglied der Präsidentschaft neue Forderungen stellte.

[17] Das Abkommen wurde 1998 in einer anderen politischen Konstellation geschlossen. Es war das Gegenstück zu dem Abkommen über die besonderen Beziehungen zur Föderation Bosnien und Herzegowina, der bosnisch-kroatischen Entität Bosnien und Herzegowinas. Nachdem die kroatische Regierung im Jahr 2000 beschlossen hatte, sämtliche Pläne für eine etwaige Konföderation mit der genannten Entität fallen zu lassen (eine solche Konföderation war eine der Optionen des Abkommens von Dayton), entstand für Kroatien eine Situation, in der es über einen Teil seines Territoriums nicht mehr die volle Hoheit ausüben konnte.

Die kroatische Regierung und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina verhandeln bereits seit einiger Zeit über ein bilaterales Abkommen zur doppelten Staatsbürgerschaft. Die wichtigsten Bestimmungen besagen, dass Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft ihren Militärdienst nur in einem Land abzuleisten und Steuern nur im Land ihres Wohnsitzes zu entrichten haben, wo sie auch wahlberechtigt sind. Die politische Tragweite solcher Bestimmungen wäre groß, da bosnische Kroaten mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina damit das Wahlrecht in Kroatien verlieren würden. Fortschritte sind bereits da, doch das Abkommen ist noch nicht unterschriftsreif. Weder Kroatien noch Bosnien und Herzegowina haben bislang ein bilaterales Abkommen zur Regelung der Rückgabe privaten Eigentums und des Eigentums von Unternehmungen mit Sitz im Gebiet eines der zwei Staaten unterzeichnet.

Die Beziehungen zur ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien sind insgesamt gut, und es gibt keine offenen Fragen zwischen beiden Staaten, die bereits 24 bilaterale Abkommen geschlossen haben. Die Aushandlung einer bilateralen Vereinbarung über regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage von Artikel 12 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens begannen unmittelbar, nachdem Kroatien seine Unterschrift unter das SAA gesetzt hatte, doch im ganzen letzten Jahr hat es keine Fortschritte gegeben. Ein Freihandelsabkommen gibt es zwischen beiden Staaten bereits seit 1997. Seit 2001 ist auch ein Rückübernahmeabkommen in Kraft.

Die Beziehungen zu Slowenien sind seit der Unabhängigkeit beider Staaten gut, denn beide fühlten sich als strategische Partner im Prozess der Abspaltung vom damaligen Jugoslawien. 1997 haben beide Länder ein Freihandelsabkommen geschlossen, das zum 1. Oktober 2001 in Kraft trat, nachdem es bereits seit Januar 1998 vorläufig angewandt worden war. Im Mai 2002 wurde ein Zusatzabkommen zum Freihandelsabkommen speziell für den Handel mit Agrarerzeugnissen unterzeichnet. Das Freihandelsabkommen tritt am 1. Mai 2004 mit dem Beitritt Sloweniens zur EU außer Kraft.

Diese an sich guten Beziehungen haben jedoch immer wieder unter einer Reihe aus Meinungsverschiedenheiten resultierenden Belastungen gelitten. Differenzen gab und gibt es im Zusammenhang mit der Grenzziehung, dem gemeinsamen KKW Krsko, der Ljubljanska Banka und in jüngster Zeit mit der von Kroatien ausgerufenen Umweltschutz- und Fischereischutzzone in der Adria.

Der Streit über den Grenzverlauf in der Piraner Bucht hat die kroatisch-slowenischen Beziehungen im Sommer 2002 besonders strapaziert, und eine Einigung über den Verlauf der Seegrenze, über die seit der Unabhängigkeit beider Staaten verhandelt wird, konnte immer noch nicht erzielt werden. Das von den Ministerpräsidenten beider Staaten im Juli 2001 ausgehandelte Abkommen, wonach 80 % der Piraner Bucht an Slowenien fallen und ein Korridor bis zum offenen Meer eingerichtet werden soll, wurde zwar paraphiert aber nicht unterzeichnet, da Kroatien dies lediglich als einen Bestandteil eines bislang nicht geschlossenen globalen Abkommens betrachtet, mit dem auch die offenen Fragen im Zusammenhang mit dem KKW Krsko und der Ljubljanska Banka gelöst werden sollen. Die Verhandlungen über den Grenzverlauf sind zum Stillstand gekommen. Am 10. September 2002 haben sich die Ministerpräsidenten beider Staaten auf die Einführung einer vorübergehenden Fischereirechteregelung für die Piraner Bucht geeinigt. Dieses Interimsabkommen trat am 23. September 2002 in Kraft und wurde seither in regelmäßigen Abständen verlängert. [18] Dieses Interimsabkommen präjudiziert in keinem Fall den künftigen Grenzverlauf zwischen beiden Staaten. Bislang hat es bei der praktischen Umsetzung keine nennenswerten Probleme gegeben.

[18] Im Falle einer endgültigen Verabschiedung würde dieses Interimsabkommen Teil des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr und die Zusammenarbeit im grenznahen Bereich von 1997 und müsste somit vom Parlament ratifiziert werden.

Als Konsequenz dieser immer noch ungelösten Grenzfrage hat Kroatiens einseitige Entscheidung vom Oktober 2003, durch die Einrichtung einer Umweltschutz- und Fischereischutzzone seinen Hoheitsbereich in der Adria auszuweiten, zu erheblichen Spannungen mit den Nachbarn geführt. Im Oktober 2003 hat der Rat Kroatien dazu aufgefordert, umgehend einen konstruktiven Dialog mit seinen Nachbarn aufzunehmen, um die Bedenken aller durch diese Angelegenheit betroffenen Parteien zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Anfang 2004 fanden einige Dreiertreffen (u.a. mit Italien und Slowenien) statt, bei denen es um die Herbeiführung einer für alle Seiten befriedigenden Lösung noch vor Inkrafttreten der Schutzzonenregelung am 2. Oktober 2004 ging, doch bislang konnte keine politische Einigung erzielt werden.

Nach zehn Jahren zäher Verhandlungen wurde endlich im Dezember 2001 eine Vereinbarung über das KKW Krsko unterzeichnet, das dann zum 1. Juli 2002 in Kraft trat. Es ist vereinbart, dass nunmehr beide Staaten mit einem Anteil von jeweils 50 % das Werk gleichberechtigt betreiben werden. Gleichzeitig wurden mit dieser Vereinbarung alle offenen Finanzfragen geregelt, die sich in der Zeit von 1998 bis zum 30. Juni 2002 zwischen der Kroatischen Elektrizitätsgesellschaft HEP und der Slowenischen Elektrizitätsgesellschaft ELES angestaut hatten. Die Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist weiterhin ungelöst. Kroatien hat zudem von Slowenien gefordert, an die HEP 56 Millionen USD als Entschädigung für die nach dem 1. Juli 2002 ausgebliebenen Stromlieferungen zu entrichten - der 1. Juli 2002 war das Datum, zu dem die Vereinbarung hätte in Kraft treten sollen; bis heute ist es den zwei Staaten nicht gelungen, sich auf die Höhe der an die HEP zu leistenden Entschädigung zu einigen.

In der Zeit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurden in den kroatischen Zweigstellen der Ljubljanska Banka Devisen in Höhe von rund 422 Millionen EUR deponiert. [19] Bei Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hielten die Zweigstellen der Ljubljanska Banka diese Spareinlagen kroatischer Bürger zurück. Zur Entschädigung der kroatischen Staatsbürger bot die kroatische Regierung 1991 den Konteninhabern einen Transfer ihrer Einlagen von der Ljubljanska Banka auf Konten kroatischer Geschäftsbanken an. [20] So wurden Einlagen im Wert von rund 279 Mio. EUR als öffentliche Schulden an kroatische Geschäftsbanken transferiert. Der Saldo von rund 150 Mio. EUR wurde nicht transferiert [21] und ist nun Anlass von Forderungen von Einzelpersonen an die Ljubljanska Banka. Andere ehemalige jugoslawische Teilrepubliken haben mit dieser Bank ähnliche Schwierigkeiten. Es konnte noch keine Einigung über die Lösung dieses die ganze Region belastenden Problems erzielt werden.

[19] Einlagenbestand per 31. Dezember 1991

[20] Die Deviseneinlagen kroatischer Staatsbürger bei der Ljubljanska Banka wurden in öffentliche Schulden der Republik Kroatien umgewandelt. Die Regierung gab an Geschäftsbanken in 20 halbjährlichen Raten rückzahlbare 5 %-ige Schuldverschreibungen aus. Die kroatischen Staatsbürger konnten die Rückzahlung in Raten akzeptieren oder bei den Banken die Herausgabe der Schuldverschreibungen einfordern, um sie zum Erwerb von staatlichen Wohnungen, Staatsaktien oder Anteilen an Staatsbetrieben zu verwenden.

[21] Zum damaligen Zeitpunkt hegten zahlreiche Einleger die Hoffnung, durch direkte Verhandlungen mit der Ljubljanska Banka Bedingungen erwirken zu können, die besser als die von der kroatischen Regierung angebotenen waren und denen entsprachen, die den slowenischen Staatsbürgern gewährt wurden.

Die politischen Beziehungen zwischen Kroatien und Albanien sind gut, und der politische Dialog auf hoher Ebene funktioniert. Im Frühjahr 2003 ist das Handelsabkommen zwischen beiden Staaten in Kraft getreten, doch bei der Umsetzung kam es aufgrund mangelnder Kenntnis einzelner Bestimmungen des Abkommens an den Zollstellen zu einigen Schwierigkeiten. Es wurden 23 bilaterale Abkommen unterzeichnet, unter anderem in den Bereichen Gesundheitswesen, Zusammenarbeit im Zollwesen und Rückübernahme. Die Visapolitik wurde zunächst für Geschäftsreisende gelockert und seit Juni 2003 ist die Visumspflicht für kroatische Staatsbürger für die Einreise nach Albanien aufgehoben. Das oben genannte Freihandelsabkommen ist seit Juni 2003 in Kraft.

Kroatien pflegt mit Italien intensive bilaterale Beziehungen, die für Kroatien von besonderer Bedeutung sind, da Italien wichtigster Handelspartner und ein bedeutender Investor ist. Die im Grunde guten Beziehungen werden jedoch durch einige gewichtige Fragen belastet. An erster Stelle steht das Problem der "Esuli". Nach Schätzungen flüchteten zwischen 1943 und 1947 90 % der im Gebiet der späteren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien lebenden Italiener unter Zurücklassung ihres sodann vom jugoslawischen Staat enteigneten Eigentums. Eine Teilentschädigung der sogenannten Esuli wurde bereits im Abkommen von Osimo im Jahr 1975 und im Abkommen von Rom von 1981 zwischen der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Italien geregelt. [22] Die Rückgabe des enteigneten Eigentums an die Esuli ist nun möglich, nachdem das kroatische Parlament im Juli 2002 das neue Entstaatlichungsgesetz verabschiedet hat, demzufolge nunmehr auch Ausländern ein Recht auf Rückgabe bzw. Entschädigung eingeräumt wird, sofern dies in bilateralen Abkommen verankert ist. Kroatien und Italien kamen überein, bilaterale Verhandlungen im Oktober 2002 aufzunehmen.

[22] Mit diesen Abkommen wurden Lösungen für die von Jugoslawien und von Italien an die jeweils andere Seite gerichteten Ansprüche auf Kriegsentschädigung vereinbart. Nach dem Abkommen von Osimo war die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht verpflichtet, die italienischen Antragsteller direkt zu entschädigen, sondern die Entschädigungsleistung ging an den italienischen Staat, der seinerseits die Anspruchsberechtigten, d. h. die Esuli, entschädigt hat.

Die vom kroatischen Parlament im Oktober 2003 verabschiedete einseitige Ausrufung einer exklusiven "Umweltschutz- und Fischereischutzzone" in der Adria war eine nicht mit dem europäischen Grundsatz der regionalen Zusammenarbeit zu vereinbarende Initiative und hat deshalb zu bilateralen Spannungen geführt. Eine weitere offene Frage ist die mangelnde kroatische Bereitschaft, bei der Vermeidung von Unfällen in der Adria zusammenzuarbeiten. Eine weitere Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die bilateralen Beziehungen ist die Wahrung der Rechte der italienischen Minderheit in Kroatien. Gewisse Fortschritte sind zwar zu verzeichnen, aber es bedarf dennoch einer kontinuierlichen begleitenden Beobachtung der Angelegenheit.

1.4. Allgemeine Bewertung

Kroatien verfügt über solide demokratische Institutionen, die ordnungsgemäß funktionieren, die die Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten respektieren und untereinander zusammenarbeiten. Die Wahlen der Jahre 2000 und 2003 waren in ihrem Verlauf frei und gerecht. Die Opposition erfüllt in der Arbeit der Institutionen die ihr zustehende Funktion.

Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte wirft keine nennenswerten Probleme auf. Kroatien muss jedoch noch Schritte unternehmen, um die Rechte der Minderheiten und insbesondere der serbischen Minderheit in vollem Umfang zu gewährleisten. Kroatien muss das Verfassungsgesetz über die nationalen Minderheiten zügig umsetzen und muss in beschleunigten Anstrengungen den Weg für die Rückkehr der nach Serbien und Bosnien und Herzegowina geflüchteten kroatischen Serben frei machen. Kroatien muss ferner die Arbeitsweise seiner Justiz erheblich verbessern. Die Bekämpfung der Korruption muss außerdem noch an Wirksamkeit gewinnen.

In den letzten Monaten ist die Zusammenarbeit Kroatiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien deutlich besser geworden. Der Hauptankläger stellte im April 2004 fest, dass Kroatien nunmehr in vollem Umfange mit dem Strafgerichtshof zusammenarbeitet. Kroatien muss es bei dieser vollen Unterstützung belassen und alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit die noch verbliebene unter Anklage stehende Person gestellt und an den Strafgerichtshof nach Den Haag ausgeliefert werden kann. Kroatien ist nach wie vor zur regionalen Zusammenarbeit entschlossen, doch in diesem Bereich bedarf es noch nachhaltiger Anstrengungen. Es kommt insbesondere darauf an, dass Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarn im Rahmen internationaler Gepflogenheiten der Streitbeilegung beendet werden, und dasselbe gilt für die Probleme, die sich aus der von Kroatien einseitig ausgerufenen ,Umweltschutz- und Fischereischutzzone" in der Adria ergeben.

2. Wirtschaftliche Kriterien

Der Europäische Rat von Kopenhagen legte 1993 für den Beitritt zur Europäischen Union folgende wirtschaftliche Kriterien fest:

" Erfüllung des Tatbestands einer funktionsfähigen Marktwirtschaft;

" Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den unionsinternen Marktkräften standzuhalten.

Das eine lässt sich vom anderen nicht trennen: Einerseits wird sich eine funktionsfähige Marktwirtschaft im Wettbewerb besser behaupten, und andererseits ist im Kontext der Unionsmitgliedschaft der funktionsfähige Markt mit dem Binnenmarkt identisch. Ohne Integration in den Binnenmarkt verlöre die EU-Mitgliedschaft sowohl für Kroatien als auch für die anderen Mitgliedstaaten jeglichen wirtschaftlichen Sinn.

Jeder Beitrittsanwärter muss sich auf Dauer auf die Erfüllung der wirtschaftlichen Auflagen verpflichten. Diese unwiderrufliche Verpflichtung muss er eingehen, damit garantiert ist, dass jedes Mitglied des erweiterten EG-Markts sich in seinem Handeln stets nach den gemeinsamen Regeln richtet. Im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes sind zweierlei Aspekte zu unterscheiden: Zum einen muss Kroatien die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen in einer Weise übernehmen können, die für den Binnenmarkt keine Störungen nach sich zieht. Zum anderen setzt die Fähigkeit Kroatiens, im Wettbewerb des Binnenmarkts zu bestehen, voraus, dass im Lande selbst entsprechende günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen gegeben sind, d.h. die kroatische Wirtschaft muss flexibel genug sein und über ausreichendes Human- und Strukturkapital - insbesondere Infrastruktur - verfügen. Sind diese Rahmenbedingungen nicht gegeben, dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass einige Segmente der Gesellschaft den Wettbewerbsdruck als zu groß empfinden und Schutzmaßnahmen fordern, die - wollte man dem nachgeben - den Binnenmarkt aushöhlen würden.

Wenn es Kroatien gelingt, einen breit angelegten Konsens über die durch die EU-Mitgliedschaft notwendigen wirtschaftlichen Veränderungen herbeizuführen und die wirtschaftlichen Reformen zügig und erfolgreich umzusetzen, wird es weniger Mühe haben, die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

2.1 Die wirtschaftliche Entwicklung

Kroatien ist mit einer Gesamtbevölkerung von 4,4 Millionen Einwohnern und einem an aktuellen Preisen gemessenen BIP von 176,4 Milliarden HRK bzw. 23,8 Milliarden EUR für das Jahr 2002 eine kleine Volkswirtschaft. Die Landesbevölkerung entspricht rund 1,2 % der Gesamtbevölkerung der Europäischen Union, während seine Wirtschaft einen BIP-Anteil von 0,26 % zur gesamten Wirtschaftsleistung der EU beiträgt. Der BIP-Anteil pro Kopf der Bevölkerung liegt bei 40.000 HRK bzw. 5.400 EUR, auf der Grundlage des durchschnittlichen Wechselkurses des Jahres 2002. Das in Kaufkraftstandards ausgedrückte BIP pro Kopf der Bevölkerung machte 1999 8.267 USD bzw. 35,9 % des EU-Durchschnitts aus [23]. Verlässliche regionale BIP-Daten liegen nicht vor. Erste grobe Berechnungen deuten darauf hin, dass die Daten für die einzelnen 20 Komitate deutlich voneinander abweichen und dass das Komitat Zagreb Stadt sowohl in Bezug auf die absoluten Zahlen als auch hinsichtlich der Zahlen pro Kopf der Bevölkerung weit über dem Landesdurchschnitt liegt.

[23] Das Statistische Amt Kroatiens errechnet alle drei Jahre (letzte Berechnung 1999) in Zusammenarbeit mit der OECD das in Kaufkraftstandards ausgedrückte BIP. Aktuelle Angaben über den in Kaufkraftstandards ausgedrückten Pro-Kopf-Anteil am BIP sind weder bei den kroatischen Behörden noch beim IWF erhältlich. Das Wiener Institut für internationale Wirtschaftsstudien (WIIW) veranschlagt das in Kaufkraftstandards ausgedrückte BIP pro Kopf der Bevölkerung für das Jahr 2002 auf 9.210 EUR.

Makroökonomischer Hintergrund

Als Kroatien noch Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war, galt das sozialistische System der autonomen Selbstverwaltung und des vergesellschafteten Eigentums. Dieses System ließ bei den meisten Konsumgütern eine freie Preisbildung und ein gewisses Maß an Wettbewerb zu. Die Folge davon waren ein relativ entwickelter Privatsektor und ein im Vergleich zu anderen ostmitteleuropäischen Ländern hoher Anteil des Dienstleistungssektors am BIP. Das rasche Wirtschaftswachstum der Jahre 1950-1980 beruhte auf hohen Investmentquoten von 30 % und mehr, die durch hohe Kreditaufnahme im Ausland ermöglicht wurden. Bereits vor der Unabhängigkeit Kroatiens ging ein großer Anteil seiner Exporte in den Westen, doch noch im Jahr 1990 machte der Anteil des RGW-Raums am Gesamtexport 25 % aus. Trotz chronischen Handelsbilanzdefizits wies die Zahlungsbilanz vor der Unabhängigkeit Leistungsbilanzüberschüsse in Höhe von 7 bis 8 % des BIP aus, verursacht durch eine dank dem Tourismus permanent überschüssige Dienstleistungsbilanz. Im Laufe der 80er Jahre lösten die internationale Verschuldungskrise und ein abnehmender Kapitalzufluss einen Abwärtstrend in der Investitionstätigkeit aus, und das Wachstum geriet ins Stocken. In den Jahren 1987 bis 1990 sackte das BIP um rund 11 % ab. Die sich daraus ergebenden Verluste im Unternehmenssektor wurden über das Bankensystem aufgefangen und schließlich von der Regierung durch Kapitalspritzen ausgeglichen, worauf prompt die Inflation ansprang und sich schließlich zur Hyperinflation ausweitete.

Unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung brach in Kroatien der Krieg aus, der erst 1995 ein Ende fand. Der Krieg verursachte direkte Schäden an Infrastruktur und Wohnbauten. Indirekter wirtschaftlicher Schaden entstand dadurch, dass die Handelsverbindungen zu den ehemaligen Teilrepubliken des alten Jugoslawien und die Hauptverkehrsverbindungen zu den einzelnen Landesteilen gekappt wurden. Die Folge war eine schwere Beeinträchtigung des Tourismus, Hauptgewerbezweig des Landes und wichtigster Devisenbringer (die Einnahmen schrumpften auf 10 % des Niveaus vor dem Bürgerkrieg zusammen).

Gleichzeitig sah sich Kroatien mit all den Problemen konfrontiert, die sich aus dem wirtschaftlichen Systemwechsel und dem Wegbrechen einiger traditioneller Märkte im östlichen Europa ergaben. Die kumulierte Wirkung von Krieg, staatlicher Unabhängigkeit und wirtschaftlicher Transformation führte zu schweren Verwerfungen: Rezession, außenwirtschaftliches und finanzielles Ungleichgewicht, hohe Inflationsraten und wachsende Arbeitslosigkeit, die nur durch ein kriegsbedingt verringertes Arbeitskräfteangebot abgeschwächt wurde. Ende 1993 einsetzende massive Stabilisierungsanstrengungen führten zu einer Beruhigung bei den Preisen und in den Jahren 1994-1997 zu einem durchschnittlichen Jahreswachstum des BIP von mehr als 6 %. Schon bald nach der staatlichen Unabhängigkeit wurde der Übergang zu marktwirtschaftlichen Verhältnissen in die Wege geleitet, so dass Weltbank und IWF Mitte der 90er Jahre Kroatien unter die erfolgreichsten Transformationsländer einreihten.

Doch im Laufe des Jahres 1997 begann ein erneuter Niedergang der kroatischen Wirtschaft. Zwischen Ende 1997 und 1999 wurden die währungspolitischen Zügel in dem Versuch angezogen, auf die sich abzeichnende konjunkturelle Überhitzung dämpfend einzuwirken, die Kreditexpansion zu drosseln und den Wechselkurs zu stabilisieren. Liquiditätsabzweigungen für Devisenkäufe zu spekulativen Zwecken und eine die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen lähmende unzureichende Umstrukturierung führten in der Wirtschaft, und zwar im Zahlungsverkehr der Unternehmen untereinander ebenso wie zwischen Staat und Unternehmen, zu rasch wachsenden Zahlungsrückständen. Die restriktive Währungspolitik, ein Absinken der Inlandsnachfrage und zunehmend Not leidende Kredite der Banken ballten sich zu dem Gemisch zusammen, das sich 1998/99 in der Bankenkrise entlud. Sich häufende Strukturprobleme, Steuererhöhungen, regulierte Preise und der Kosovokrieg mündeten dann im letzten Quartal 1998 in eine Rezessionsphase, die bis zum dritten Quartal 1999 anhielt, wonach dann die ersten Zeichen einer Erholung erkennbar wurden. Das BIP schrumpfte 1999 real um 0,9 %, zog dann in den folgenden Jahren allmählich an und erreichte in den Jahren 2000-2002 ein Durchschnittswachstum von 4 %.

Der Übergang von der zentralen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft hatte erhebliche Auswirkungen auf den kroatischen Arbeitsmarkt. In der Anfangsphase des Transformationsprozesses dominierten in diesem Bereich eine sich beschleunigende Verschiebung in der Beschäftigungsstruktur der einzelnen Sektoren, ein Absinken des Beschäftigungsniveaus und ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote stieg (nach ILO-Standard) von 10 % für das Jahr 1996 auf 17 % im ersten Halbjahr 2001 und sank in der anschließenden Periode im zweiten Halbjahr 2002 wieder auf 14,4 % ab. Die Arbeitslosenquote fällt in den einzelnen Komitaten sehr unterschiedlich aus und schwankt zwischen 13 und 40 %, mit Spitzenwerten in grenznahen Gebieten. Rund 53 % aller Arbeitslosen waren im Jahr 2002 Langzeitarbeitslose. Mit einem Anteil von 34,4 % war die Arbeitslosenquote unter jungen Menschen der Altersklasse 15-24 Jahre besonders hoch. Die absolute und relative Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige und -sektoren hat sich nach und nach in Richtung eines in Industrieländern üblichen Musters verschoben. Insgesamt reichen jedoch die in den Produktivsektoren geschaffenen Arbeitsplätze nicht aus, um den Arbeitsplatzverlust wettzumachen, der durch die Entlassungen entstand, die unrentable Firmen - gezwungen durch die veränderte Marktlage - vornehmen mussten. Die fragile Zahlungsbilanz war anfänglich von großer Volatilität gekennzeichnet. Trotz der nach dem Bürgerkrieg und ein zweites Mal nach dem Kosovokrieg wieder gestiegenen Tourismuseinnahmen und der daraus resultierenden Erholung der Dienstleistungsbilanz weist die Leistungsbilanz seit 1995 insgesamt einen Negativsaldo aus.

Bis 1995 bewegten sich die ausländischen Direktinvestitionen (ADI) in Kroatien als Folge des Bürgerkriegs auf niedrigem Niveau; ein weiterer Grund dafür war, dass die Privatisierung vorzugsweise in nichts anderem bestand als in einer Übernahme der Betriebe durch die Betriebsleitung und die Beschäftigten. Vor allem ab 1998 zogen die ADI dann deutlich an. Nach amtlichen Angaben erreichten sie in den Jahren 1993-2002 ein Gesamtvolumen von rund 7,45 Milliarden EUR (1.656 EUR pro Kopf der Bevölkerung). Ungefähr 75 % dieser Investitionen kamen aus dem EU-Raum und 15 % aus den USA; nahezu zwei Drittel der Mittel flossen in Privatisierungsprojekte, vor allem der Banken-, Telefon- und Pharmabranche.

Unmittelbar nach der Unabhängigkeit von 1991 erhöhte sich das Defizit des konsolidierten gesamtstaatlichen Haushalts auf 5,1 % des BIP. In der Folge stabilisierte sich die Finanzlage, das Defizit verringerte sich merklich, und in einigen Haushaltsjahren kam es sogar zu Überschüssen, bis dann 1999 mit der Wirtschaftskrise eine rasche Verschlechterung eintrat. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wurden jedoch die wahren Auswirkungen der Finanzpolitik eindeutig unterschätzt, was damit im Zusammenhang steht, dass er nach der Methode der Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufgestellt wurde, bei der die Sondervermögen, die häufige Inanspruchnahme von Zahlungsrückständen und die übrigen von der Regierung verwendeten nicht ausgabenwirksamen Methoden nicht in Erscheinung treten. Nach der Methode der periodengerechten Aufwands- und Ertragsrechnung in letzter Zeit durchgeführte Schätzungen betreffend die konsolidierten gesamtstaatlichen Haushalte vergangener Jahre, bei denen nun nachträglich die Sondervermögen, staatliche Einrichtungen und Gebietskörperschaften einbezogen wurden, ergaben für das Jahr 1999 ein Defizit von 8,2 % des BIP, das in den folgenden Jahre allmählich geringer wurde.

Die Kroatische Nationalbank (Hrvatska Narodna Banka - HNB) wurde im Dezember 1990 gegründet. Das Gesetz über die HNB schreibt die Unabhängigkeit der Bankaktivitäten von der Regierungstätigkeit fest. Die HNB formuliert die Währungspolitik und steuert den Wechselkurs der Landeswährung. In Ermangelung operativer Geldmärkte und zinsorientierter währungspolitischer Instrumente besteht die Hauptfunktion darin, die Landeswährung Kuna in ihrer Relation zur Ankerwährung - zunächst die Deutsche Mark und dann der Euro - stabil zu halten. In der Praxis ist die Tätigkeit der Bank eher auf die Relation Kuna-Euro als auf die Regulierung der Geldmenge gerichtet. In der Theorie gibt es zwar Offenmarktgeschäfte, doch üblicherweise reguliert die HNB die Geldmenge durch den Einsatz von indirekten Instrumenten wie Mindestreservevorschriften und Refinanzierungskrediten. Die HNB war erfolgreich darin, seit 1995 die Inflationsrate im einstelligen Bereich zu halten.

Am 23. Dezember 1991 wurde der Kroatische Dinar als Interimswährung für das nunmehr unabhängige Kroatien eingeführt, der dann ab 1. Januar 1992 zum einzigen gesetzlichen Zahlungsmittel wurde. Im Mai 1994 löste die Kroatische Kuna (HRK) den Dinar ab. In der kroatischen Wirtschaft ist immer noch das Phänomen der Währungssubstitution bzw. der De-facto-Euroisierung weit verbreitet, als eine der Hinterlassenschaften der Hyperinflation der Vergangenheit. Die derzeitige Wechselkurspolitik fällt unter die Kategorie des "gesteuerten Floatens", ohne Ankündigung irgendwelcher Paritätsziele für die Kroatische Kuna. Als Kroatien im Mai 1995 die Verpflichtungen nach Artikel 8 des IWF-Statuts übernahm, erhielt die Kuna den Status der vollen Konvertibilität für Leistungsbilanzzwecke.

Der Warenhandel mit der EU war stets recht bedeutend und weitete sich bis 1995 stetig aus; in dem Jahr erreichte der EG-Anteil an den kroatischen Exporten und Importen jeweils rund 60 %. Während des Kosovokriegs fiel der EG-Anteil am kroatischen Export unter die 50-%-Marke, lag aber 2000 bereits wieder bei rund 55 % und hat sich dort seither eingependelt. Berücksichtigt man die 2004 beitretenden Länder, so erhöht sich der Anteil auf nahezu 70 %. Die wichtigsten Handelspartner sind Italien, Deutschland und Österreich. Nach einem abrupten Einbruch im Jahr 1995 wächst der Anteil des Handels mit den übrigen ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken erneut, wobei Slowenien und Bosnien und Herzegowina die Spitzenreiter sind. Der Handel mit den Ländern des Mitteleuropäischen Freihandelsraums hat - nimmt man einmal Slowenien aus - einen gedämpften Verlauf genommen. Der Handel mit der Russischen Föderation und den übrigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion ist bald nach der Unabhängigkeit eingebrochen und hat sich von dieser Flaute noch nicht wieder erholt; einzig die Importe aus der Russischen Föderation (vor allem Erdöl) haben zugenommen. Aus dieser Perspektive ist jedoch der Tourismus ausgeblendet, der für die Erwirtschaftung von Ausfuhrerlösen von überragender Bedeutung ist (vgl. Teil 3, Kapitel 15 - Industriepolitik).

An Kroatiens Exporten sind ähnlich wie in anderen Transformationsländern in hohem Maße arbeits- und kapitalintensive Gewerbezweige und nur in geringem Maße technologieintensive Gewerbezweige beteiligt. Im Export dominieren Maschinenbau und Verkehrsausrüstung mit dem Schwerpunkt Schiffbau, der mit der Zeit an Bedeutung gewonnen hat und 2001 nahezu 30 % zum gesamten Export des Landes beitrug. Dieser Sektor ist aufgrund der erheblichen Einfuhren von Bauteilen für die Werftindustrie auch auf der Einfuhrseite ein beherrschender Faktor. Wichtig sind ferner die Verarbeitungserzeugnisse einschließlich Textilien und Chemikalien, doch hier zeigen die Anteile rückläufige Tendenz. Die Landwirtschaft spielt in der Zusammensetzung der Exporte eine lediglich untergeordnete Rolle.

Strukturwandel

Die Ausgangsposition für den Transformationsprozess Kroatiens war günstig. Es war die zweitwohlhabendste der jugoslawischen Teilrepubliken und verfügte über eine gute Infrastruktur, ein entwickeltes Tourismusgewerbe und bereits bewährte Beziehungen zum Westen. Es war schon in vorsozialistischer Zeit industrialisiert und hat nie die sozialistische Spielart der Kommandowirtschaft übernommen. Der Marktzutritt stand nicht ausschließlich unter staatlicher Kontrolle, und in vielen Bereichen bestimmte der Markt die Preise. Privatwirtschaftliche Unternehmen waren im alten Jugoslawien bereits seit 1988 zugelassen.

Kroatien hat seit seiner Unabhängigkeit einen Entindustrialisierungsprozess durchlaufen, der allerdings nicht zu solchen Härten geführt hat wie in anderen ostmitteleuropäischen Ländern. Dieser Prozess hat sich ab 1996 verlangsamt. Der Anteil des Verarbeitungssektors, der rund 71 % der gewerblichen Wirtschaft ausmacht (Bauwesen eingeschlossen), ist sowohl in Bezug auf das BIP (21,6 % im Jahr 2001) als auch in Bezug auf Beschäftigung (21,3 % im Jahr 2001) zurückgegangen. Der Dienstleistungssektor, der von jeher namentlich wegen des Tourismusgewerbes eine wichtige Stellung einnahm, hat seinen BIP-Anteil von rund 50 % zur Zeit der Unabhängigkeitserklärung auf rund 60 % steigern können. Der Anteil der Landwirtschaft am BIP ging in der zweiten Hälfte der neunziger Jahre allmählich zurück, liegt aber immer noch bei über 9 % - eine Folge des langsamen Tempos der Umstrukturierung in diesem Sektor und der Absorption von Arbeitslosen aus dem Verarbeitungssektor.

Das System der öffentlichen Finanzen war lange ein Sorgenkind: Es gab Anzeichen für zunehmende Interventionen vonseiten der Regierung, und es mangelte allgemein an Transparenz und Zuverlässigkeit, und die Finanzdaten wurden nur mit Verzug bereitgestellt. Für diese negative Entwicklung war eine Reihe von Faktoren verantwortlich: unzulänglich integrierte Gebietskörperschaften, Schaffung von Sondervermögen und damit verbunden ein Mangel an Transparenz (hinsichtlich Gewährung und Erfassung von staatlichen Beihilfen und staatlichen Bürgschaften), unzulängliche Ausgabenkontrolle, kaum entwickelte mittelfristige Planung, Mängel in den Regeln und Verfahren der Ausführung des Haushalts und eine wenig entwickelte Rechenschaftspflicht. In den letzten Jahren hat es jedoch eine Reihe von Initiativen gegeben, die in die richtige Richtung gehen, wenn auch noch Spielraum für weitere Verbesserungen verbleibt; zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Einführung eines einheitlichen Kontenführungssystems, einschließlich der Entwicklung einer Rechnungslegungsmethode auf der Grundlage einer periodengerechten Aufwands- und Ertragsrechnung sowie ein neues Rechnungsabschlusssystem, Einbeziehung der außerhalb des Haushalts geführten Fonds in das Budget, Weiterentwicklung der Auflagen in Bezug auf Berichterstattung und begleitende Beobachtung und Verabschiedung eines neuen Organgesetzes zum Haushalt Mitte 2003.

Das bis 2000 herrschende System der verstaatlichten Betriebe und der autonomen Betriebsführung durch die Arbeitnehmer brachte es mit sich, dass zwischen Eigentümer, Betriebsleiter und Arbeitnehmer nicht klar unterschieden wurde, zumal die meisten Betriebsleiter von den Beschäftigten ernannt wurden. In größeren Betrieben wurde die Leitung durch die staatlichen Behörden ernannt. Das Ergebnis waren eskalierende Arbeitsentgelte, Überbeschäftigung und unzureichende Investitionen. Verlustbetriebe verdankten ihr Überleben weniger den staatlichen Beihilfen als den Zahlungsrückständen, die sie im Geschäftsverkehr mit anderen Betrieben auflaufen ließen; außerdem hatten sie leichten Zugang zu Bankdarlehen, worunter wiederum die Solidität des Bankensektors litt.

Die Privatisierung hatte als Rechtsgrundlage: das Transformationsgesetz von 1991, das insgesamt 3.000 staatseigene Betriebe betraf (ausgenommen waren nur zehn als öffentliche Unternehmen ausgewiesene Infrastruktur- und Versorgungsgroßbetriebe) und das Privatisierungsgesetz von 1993 in seiner 1996 geänderten Form. Seit 1996 werden die öffentlichen Unternehmen jeweils auf der Grundlage von separaten Gesetzesregelungen privatisiert. Anfänglich erfolgte die Privatisierung häufig in Form von Insiderübernahmen (durch die Leitung und die Beschäftigten), wodurch die Modernisierung der Unternehmensführung nicht leichter wurde. Nachdem die diesbezüglichen Vorrechte der Betriebsangehörigen ausgeschöpft waren, folgte ab 1993 die Phase der öffentlichen Versteigerungen und Ausschreibungen, die sich besonderen Zuspruchs erfreuten, da sie die Möglichkeit boten, eingefrorene Deviseneinlagen gegen Anteile einzutauschen [24]. Die auf dem Belegsystem basierende Privatisierung lief konkret 1998 an, brachte aber nur kurze Zeit Resultate, da dann die Wirtschaftskrise einsetzte. Die Privatisierung öffentlicher Betriebe und anderer strategischer Vermögenswerte (wie z. B. Banken) außerhalb des Transformationsgesetzes und des Privatisierungsgesetzes begann erst am Ende des Jahrzehnts als Folge der zunehmend drückenden Finanzlage.

[24] Die eingefrorenen Deviseneinlagen rühren von dem Recht der Staatsbürger im ehemaligen Jugoslawien her, bei inländischen Banken Devisenkonten einzurichten, wobei diese inländischen Banken solche Devisen wiederum bei der Nationalbank von Jugoslawien deponieren mussten. Nach der Auflösung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hielt die Nationalbank diese Einlagen zurück, und die kroatische Regierung beschloss, diese Vermögensbestände als Staatsschulden zu akzeptieren. Sie gab 1991 an die kroatischen Banken im Austausch gegen deren Forderungen gegenüber der Jugoslawischen Nationalbank Schuldverschreibungen aus und fror die Deviseneinlagen ein, gestattete kroatischen Staatsbürgern aber zugleich, diese im Kontext von Privatisierungsvorhaben in Anspruch zu nehmen.

Das alte jugoslawische Wirtschaftssystem kannte keine amtliche Preisregulierung. Nach der Unabhängigkeit Kroatiens entfielen sämtliche Preiskontrollen, ausgenommen in den Sektoren Holz, Transportwesen und Postdienste. Die Energie- und Telekommunikationspreise werden von den zuständigen Stellen reguliert. Kontrollierte Preise gibt es zudem im öffentlichen Dienst auf der Ebene der Gebietskörperschaften. Dies galt auch noch im Jahr 2003.

Bis Ende der 90er Jahre dominierten im Bankenwesen die in einem unzulänglichen Rechtsrahmen operierenden staatseigenen Banken, bei denen die Aufsicht schwach entwickelt und die dem Risiko einer Einmischung von Seiten der Politik ausgesetzt waren. Die sich ab 1997 verschlechternde Wirtschaftslage führte auch im Bankensektor zu ernsten Solvenzproblemen, was 1998/99 die Bankenkrise auslöste. Seitdem wurde der Sektor umstrukturiert und saniert. Die Bankenaufsicht und die Kapitalauflagen wurden gestrafft. Der Sektor ist weitgehend privatisiert und wird von ausländischen Bankenkonsortien kontrolliert. Der Modernisierungs- und Stabilisierungsprozess hatte einen hohen Preis: Seit 1991 hat der Staat 5,6 Milliarden EUR (33 % des durchschnittlichen BIP) dafür aufgewendet.

Offensichtlich hat in Kroatien eine bis 1995 durch den Krieg angeheizte Schattenwirtschaft floriert. Eine Reihe von Faktoren wie die Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 1998, Verbesserungen in der statistischen Datenerfassung und der Einstieg ausländischer Firmen namentlich im Einzelhandel haben in den letzten Jahren zu einer rückläufigen Entwicklung geführt. Eine Untersuchung des kroatischen Instituts für öffentliche Finanzen schätzt anhand der Methode der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zur Erfassung von Unregelmäßigkeiten den BIP-Anteil der Schattenwirtschaft für die Jahre 1990-1995 im Schnitt auf 25 % und für die Jahre 1996-2000 auf rund 10 %.

2.2 Bewertung anhand der Kopenhagener Kriterien

Kriterium der funktionsfähigen Marktwirtschaft

Eine funktionsfähige Marktwirtschaft setzt voraus, dass Preise und Handel liberalisiert und ein System von Rechtsvorschriften einschließlich zur Regelung der Eigentumsrechte vorhanden ist. Die Leistungsfähigkeit der Marktwirtschaft wird durch makroökonomische Stabilität und Konsens in wirtschaftspolitischen Fragen gefördert. Ein gut entwickelter Finanzsektor und ein von nennenswerten Zutritts- und Austrittsschranken freier Markt steigern die Effizienz der Wirtschaft.

Der politische Konsens in wesentlichen Fragen der Wirtschaftpolitik wächst. Bis 2000 ist Kroatien recht behutsam an die Strukturreformen herangegangen, stets bemüht um Konsens unter den Sozialpartnern. Das kam dem sozialen Frieden zugute, führte aber auch zum Aufschub notwendiger Reformen. Gleich bei Amtsantritt Anfang 2000 verabschiedete die kroatische Regierung eine mittelfristige Strategie und hat seither ihre Entwicklungsprioritäten präzisiert. In den letzten Jahren hat sich das Schwergewicht der Regierungsarbeit von der allgemeinen makroökonomischen Stabilisierung in Richtung Konsolidierung der Finanzen und Strukturanpassung verschoben. Ziele waren dabei die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen vermittels einer dynamischen Durchführung der Strukturreformen. Die wirtschaftlichen und finanzpolitischen Maßnahmen wurden unter anderem durch zwei prophylaktische Stand-by-Vereinbarungen mit dem IWF und ein Strukturanpassungsdarlehen (SAD) der Weltbank abgesichert. Mit dem IWF laufen Gespräche über ein neues Programm für die Zeit nach dem Ende der zweiten Vereinbarung. Als Konsultativorgan wurde ein Wirtschafts- und Sozialrat eingerichtet, in dem die Regierung, die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften vertreten sind - die bislang allerdings nicht immer Übereinstimmung erzielt haben. In einer Entschließung zum Beitritt des Landes zur EU, die von allen Fraktionen mitgetragen wurde, erklärte das kroatische Parlament im Dezember 2002 den Beitritt zum strategischen nationalen Ziel, das Umfragen zufolge bei einer breiten Bevölkerungsmehrheit Zustimmung findet. Im Sinne dieser Entschließung wurden die wirtschaftspolitischen Ziele im ersten von der Regierung im Dezember 2002 verabschiedeten "Nationalen Programm zur Integrierung der Republik Kroatien in die Europäische Union" niedergelegt. Es scheint sich die Einsicht durchzusetzen, dass die Koordinierung zwischen den einzelnen politischen Instanzen mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele nunmehr ein Gebot der Stunde ist. Zu bereits vorhandenen Koordinierungsgremien kamen vor kurzem neue hinzu; sie koordinieren in Wirtschaftsangelegenheiten, und zwar in der Regierung, zwischen dem Finanzministerium und der Nationalbank sowie zwischen den einzelnen statistischen Diensten. Der Rahmen für eine konkrete Koordinierung ist zwar vorhanden, doch die praktische Durchführung muss allem Anschein noch besser werden.

Nach der Rezession im Jahr 1999 weist das BIP wieder relativ hohe Wachstumsraten aus. Seit 1996 hat das BIP im Schnitt 3,7 % erreicht, eingerechnet die Rezession von 1999, als das Wachstum um 0,9 % schrumpfte. Das Wachstum wurde in diesen Jahren von der Binnennachfrage und insbesondere dem teilweise durch Kreditaufnahme angeheizten Konsum der privaten Haushalte getragen, während der Konsum der öffentlichen Hände auch noch nach 2000 eine lediglich untergeordnete Rolle spielte. Nach 2000 ist auch der Beitrag der Investitionen zum Wachstum (vor allem von der Regierung initiierte Straßen- und Wohnungsbaumaßnahmen) wieder stärker geworden, und seither wachsen die Investitionen der Regierung schneller als der private Konsum. Nach drei Jahren Lagerabbau ist seit 2002 wieder eine Auffüllung der Lager zu beobachten. Die Leistungsbilanz weist zwar seit 1996 einen Negativsaldo aus, doch der Beitrag der Nettoaußennachfrage zum Wachstum fiel in den Jahren 1998-2000 positiv aus. In Anbetracht des recht hohen Anteils der Investitionen am BIP (24,8 % im Jahr 2002), sinkender öffentlicher Defizite und eines vom Inlandsgeschäft getragenen Wachstum dürfte Kroatien eine recht gute Widerstandskraft gegen externe Schocks entwickelt haben. Die kontinuierlich wachsenden Auslandsschulden, das recht erhebliche Leistungsbilanzdefizit, die Abhängigkeit der Leistungsbilanz von der Tourismusbranche und der geringe finanzpolitische Spielraum stellen dagegen ein Risiko dar.

Seit 1996 weisen die Handelsbilanz und die Leistungsbilanz recht hohe Negativsalden aus. Das Handelsbilanzdefizit verringerte sich während der Wirtschaftsflaute und weitete sich ab 1999 mit beginnender Erholung wieder aus. 1996 bis 2002 lag dieses Defizit im Schnitt bei 20,2 % des BIP und im Jahr 2002 bei 23,55 %. Darin zeigen sich die starke vom Konsum der privaten Haushalte und der öffentlichen Baufinanzierung getragene Inlandsnachfrage und die dann einsetzende Wirtschaftsflaute in der EU, dem wichtigsten Handelspartner Kroatiens. Mit Ausnahme der Jahre 1998/1999 wuchs der Import stets stärker als der Export. Der Tourismus, der seit dem Kosovo-Krieg wieder floriert, ist der wichtigste Exportartikel und ist gleichzeitig wichtig als Devisenbringer, selbst wenn er auch zusätzlichen Importbedarf verursacht. Das Defizit der Waren- und Dienstleistungsbilanz fällt deshalb verglichen mit der Handelsbilanz wesentlich geringer aus (8,7 % des BIP im Jahr 2001 und fast 12 % des BIP im Jahr 2002). Das Leistungsbilanzdefizit betrug für die Zeit von 1996 bis 2002 im Schnitt 6,3 % des BIP und 7,1 % für das Jahr 2002, bei durchweg erratischer Entwicklung. Die verfügbaren Daten deuten darauf hin, dass auch 2003 von einem sich vergrößernden Handelsbilanzdefizit und weiter steigenden Tourismuseinnahmen gekennzeichnet ist; gleichzeitig wird aber erwartet, dass das Zahlungsbilanzdefizit unter dem Schnitt der Jahre 1996-2002 bleibt. Die häufigen Datenkorrekturen in der Vergangenheit zeigen deutlich, wie dringend notwendig zuverlässigere Zahlungsbilanzdaten sind.

Das Leistungsbilanzdefizit wurde mit Anleihen im Ausland und ADI finanziert. Nach der Unterzeichnung von Umschuldungsvereinbarungen mit dem Club von Paris und dem Club von London im Jahre 1996 erhielt Kroatien Zugang zu den internationalen Märkten und konnte dank gestiegener Kreditwürdigkeit zu zunehmend günstigen Konditionen (zum Beispiel in Form von Eurobonds) Kredite aufnehmen. Als Folge davon erhöhte sich der Bestand an Auslandsschulden von 26,7 % des BIP im Jahr 1996 auf 68,5 % des BIP im Jahr 2002, und zwar mehr und mehr aufgrund privater Kreditaufnahmen im Ausland (die öffentlichen Auslandsschulden machen rund 32 % des BIP aus, von denen wiederum ein Drittel aus Auslandsschulden besteht, die noch aus der Zeit der SFRJ stammen). Die HNB hat im Rahmen des IWF-Programms mit administrativen Maßnahmen versucht, die Expansion der Auslandsverschuldung zu drosseln, die aber unvermindert weiterging und Ende 2003 schätzungsweise 72 % des BIP erreicht hat. Die ADI haben ab 1995 und insbesondere seit 1998 vor allem im Zuge der Privatisierungen angezogen. Der ADI-Nettozufluss erreichte 2000 1,15 Mrd. EUR und 2001 1,57 Mrd. EUR, fiel aber 2002 auf 384 Mio. EUR zurück. In der Zeit von 1996 bis 2002 machten die ADI im Schnitt 5 % des BIP aus, und in den Jahren 1999-2001 konnte das Zahlungsbilanzdefizit durch ADI-Zuflüsse mehr als gedeckt werden.

Weiterhin hohe Arbeitslosigkeit, aber auch Anzeichen allmählicher Entspannung am Arbeitsmarkt. Seit Anfang der achtziger Jahre war die Zunahme der Arbeitslosigkeit eine Konstante der kroatischen Wirtschaft, und trotz einsetzenden Wirtschaftswachstums besserte sich die Beschäftigungslage bis 2001 nicht. Für die immer noch hohe Arbeitslosigkeit sind mehrere Ursachen verantwortlich: Entlassungen im Zuge von Betriebsabwicklungen und Firmeninsolvenzen, die nicht durch eine entsprechende Anzahl neuer Arbeitsplätze aufgewogen werden, Lohnerhöhungen im Durchschnitt leicht über dem Niveau des Produktivitätszuwachses, recht hohe Sozialbeitragslast und erhebliche Rigidität des Arbeitsmarkts (mit hohen Kosten für Verfahren und Abfindungen im Zusammenhang mit Einzelentlassungen, Beschränkungen bei zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnissen, hohe Kostenbelastung durch Massenentlassungen). 2002 scheint sich der Abwärtstrend im Bereich der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung gewendet zu haben. Robustes Wirtschaftswachstum, einige Änderungen am System und eine Konsolidierung der Daten leiteten ab 2002 einen stetigen Rückgang der amtlichen Arbeitslosenzahlen ein, doch ab September 2003 begann die Arbeitslosigkeit wieder leicht zu steigen und erreichte im November 2003 18,9 %, d. h. 2,7 Prozent unter dem Stand des Vergleichsmonats im Vorjahr. Real liegen die Arbeitslosenzahlen wahrscheinlich unter den amtlichen Angaben, da in diesen die Schwarzarbeit nicht erfasst ist. Nach der Erfassungsmethode der ILO ging die Arbeitslosigkeit im ersten Halbjahr 2003 auf 14,1 % zurück (Durchschnitt 2002: 14,8 %). Der Anteil der Erwerbsfähigen an der Gesamtbevölkerung fiel von rund 50 % im Jahr 1996 auf 41,8 % im Jahr 2001 zurück und erhöhte sich 2002 auf 43,3 %. Ab 2001 ging die Regierung dazu über, im Rahmen des arbeitsmarktpolitisch maßgeblichen landesweiten Aktionsplans verschiedene Beschäftigungsförderprogramme durchzuführen. Schließlich wurden Mitte 2003 zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte Änderungen des Arbeitsrechts verabschiedet, zu denen auch eine strengere Regelung der Entlassungsabfindung zählt.

Es ist Kroatien gelungen, die Inflation niedrig zu halten. Die stabile Relation Kuna/Euro ist der Anker für die Preisstabilität im Lande und das wichtigste indirekte Ziel der Währungspolitik. Eine Erklärung dafür bieten die weit verbreitete Währungssubstitution, die starke Integrierung in den EG-Markt und die herausragende und zunehmend bedeutende Rolle des Euro in der Währungsstruktur des kroatischen Außenhandels. Mit dieser Politik ist es gelungen, die Inflation seit 1995 im einstelligen Bereich zu halten. In den Jahren 1996 bis 2002 erreichte die Inflation der Einzelhandelspreise - in Ermangelung eines Verbraucherpreisindexes der wichtigste Indikator - im Schnitt 4,3 % und 2002 2,2 % [25]. 2003 blieb die Inflation in den ersten elf Monaten verhalten, nachdem sie im Vergleichszeitraum im Vorjahr im Schnitt bei 1,5 % gelegen hatte. Die Wirkung orthodoxer währungspolitischer Instrumente hielt sich jedoch in Grenzen. Der strukturbedingte Liquiditätsüberschuss der zurückliegenden Zeit in Verbindung mit einem schwach entwickelten Zahlungssystem und der Liquiditätsmanagementpraxis der Banken haben die Entwicklung der Geldmärkte und der zinsorientierten währungspolitischen Instrumente behindert. In dieser Situation hat die HNB Anfang 2003 eine Reihe von Maßnahmen administrativen Charakters beschlossen, um die extern finanzierte Kreditexpansion im Lande einzudämmen, die das Risiko in sich trägt, dass sich die außenwirtschaftliche Position noch weiter verschlechtert und das Bankensystem seine Stabilität einbüßt. Diese auf Ende 2003 befristeten Maßnahmen haben zwar die Kreditexpansion gebremst, doch die Auslandsverschuldung nahm 2003 aufgrund direkter Kreditaufnahme im Ausland und aufgrund von Leasing-Operationen weiter zu. Die HNB zog erneut die Zügel der Währungspolitik an, und die Antwort darauf waren steigende Geldmarktzinsen im vierten Quartal 2003; sollte diese Entwicklung anhalten, könnte dies Rückwirkungen auf den öffentlichen Schuldendienst haben.

[25] In derselben Zeit erreichte die Inflation in Kernbereichen ohne Agrarerzeugnispreise und regulierte Preise einen Schnitt von 3,4 %. Die Inflation bei den Erzeugerpreisen lag mit 2,6 % noch niedriger.

Die Wechselkursschwankungen Kuna/Euro haben sich in einer relativ engen Bandbreite bewegt. Die HNB praktiziert seit 1994 das so genannte "gesteuerte Floaten" des Kuna-Kurses, d. h., sie ist bestrebt, die saisonbedingten Kursschwankungen - Höherbewertung in der touristischen Sommersaison und anschließende niedrigere Bewertung - im Verhältnis zum Euro zu dämpfen. Das hat zu einem seit 1994 recht stabilen Nominalkurs mit einer De-facto-Schwankungsbreite von +/- 6 % bezogen auf den Durchschnittskurs geführt. In letzter Zeit hat sich die Kuna/US-Dollar-Parität parallel zur Euro/US-Dollar-Parität bewegt, mit Rückwirkung auf die in US-Dollar ausgedrückten außenwirtschaftlichen Indikatoren. Die nominalen und realen Wechselkursindikatoren zeigten in den Jahren 1996 bis 2000 einen Unterbewertungstrend, der sich in der Folge umkehrte.

Das Haushaltsdefizit konnte - ausgehend von hohem Niveau - reduziert werden, doch 2003 geriet der Defizitabbau ins Stocken. Nach IWF- Daten hat sich das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit 1999 deutlich auf 8,2 % des BIP erhöht, was zum Teil durch Ausweitung der Zahlungsrückstände der Regierungsstellen gegenüber öffentlichen und privaten Unternehmen um 0,8 % auf 5,9 % des BIP finanziert wurde. 2000 ging das Defizit auf 6,5 % zurück und stieg 2001 wieder auf 6,8 % an, wobei der Ausgleich der Rückstände sich nachteilig auf die Finanzen auswirkte. 2002 wurde das Defizit im Sinne der Anpassungspolitik im Rahmen der vom IWF begleiteten Stand-by-Vereinbarung zusätzlich bis auf 4,8 % des BIP gedrückt. Ursprünglich war man davon ausgegangen, dass das Haushaltsdefizit 2003 auf 4,6 % zurückgeführt werden könnte, und zwar durch Kürzungen in den öffentlichen Lohn- und Gehaltsausgaben, über eine Gehaltsnullrunde im öffentlichen Dienst, Personalabbau und Streichungen bei Sozialleistungen und Nebenleistungen. Am Ende führten die öffentlichen Ausgaben im letzten Quartal 2003 jedoch zu erheblichen Haushaltsplanüberschreitungen, unter anderem aufgrund der Anhebung öffentlicher Löhne und Gehälter kurz vor Jahresende, so dass sich nunmehr für 2003 ein Defizit von mehr als 5 % ergeben hat. Die öffentlichen Ausgaben sind transparenter geworden, und ihre Struktur hat sich wesentlich verändert; der BIP-Anteil wurde nach und nach abgesenkt und lag 2002 bei 50 %. Außerhalb des Budgets geführte Fonds wie der Rentenfonds und der Gesundheitsfonds wurden schrittweise in den Haushalt integriert. Im Zuge der allgemeinen Dezentralisierung wurden öffentliche Ausgaben und Einnahmen den Gebietskörperschaften übertragen, von 2000 bis 2002 erhöhte sich der Anteil an diesen in die Haushalte der Städte, Gemeinden und Komitate fließenden Einnahmen von 5,7 % auf 7,1 % des BIP. Zum Problem wurde dagegen die Bereitstellung adäquater Verwaltungskapazitäten. Für die Finanzierung des Aufbaus nach dem Bürgerkrieg konnte Kroatien an die internationalen Märkte gehen. Das führte bei gleichzeitig hohen Privatisierungserlösen und einer günstigen Einnahmenentwicklung zu einer Abschwächung der budgetären Zwänge und zu einem recht großen Defizit im gesamtstaatlichen Haushalt, teilweise verursacht durch die hohen Personalkosten des öffentlichen Sektors und steigende öffentliche Verschuldung. 1999 führte die Wirtschafts- und Finanzkrise zu einer deutlichen Verschlechterung der öffentlichen Finanzlage. Nach 1996 erreichten die Gesamteinnahmen im Jahre 1999 mit einem BIP-Anteil von 48,4 % einen Höchststand, der dann - die Steuersenkungen von 2000 und 2002 eingerechnet - 2002 auf weniger als 45,2 % zurückfiel. Die Gesamtausgaben erreichten ebenfalls 1999 einen Höchststand von 56,6 % des BIP und sanken bis 2003 auf rund 49,5 % ab. Folge dieser Entwicklung war ein rasanter Anstieg des gesamtstaatlichen Haushaltsdefizits von 31,6 % des BIP im Jahre 1997 auf 51,6 % des BIP im Jahre 2001. Bei dieser Relation ist es seither geblieben. Das Primärdefizit stieg, bis es 1999 einen Stand von 6,5 % des BIP erreichte; seither hat sich eine Trendwende vollzogen, und 2002 ermäßigte sich das Primärdefizit auf 2,7 %. Das Sozialversicherungssystem wird mit Blick auf die Gewährleistung dauerhaft ausgeglichener öffentlicher Finanzen einer Revision unterzogen. Die Rentenreform, mit der ein Dreisäulensystem eingeführt werden soll, wird seit 2002 umgesetzt. Die Zulassungskriterien für Arbeitslosenunterstützung sind ebenfalls strenger geworden. Die Gesundheitsreform steckt dagegen noch in den Anfängen, und die Erfahrungen mit Zusatzversicherungsmodellen waren nicht immer überzeugend. Mit dem 2003 verabschiedeten neuen Haushaltsgesetz wird sich die Ausführung des Haushaltsplans verbessern; damit wird auch die Einführung einer mittelfristigen Finanzplanung notwendig. Gleichzeitig mit der Einführung der Einheitlichen Kontenführung und des neuen Kontenführungssystems dürften sich Qualität, Reichweite und Regelmäßigkeit der bislang unzulänglichen Finanzstatistik verbessern.

Die Ausrichtung der Finanzpolitik auf makroökonomische Stabilität im Jahre 2000 hat eine Verbesserung des "Policy Mix" bewirkt. Ende der 90er Jahre, als die Finanzpolitik zunehmend expansive Züge annahm, lag die Hauptlast der Gewährleistung makroökonomischer Stabilität bei der Währungspolitik. Ab 2000 bemühte sich die Finanzpolitik mehr und mehr um ein stabiles makroökonomisches Umfeld, und so kam es zu Ausgabenkürzungen, eingeschlossen die Reduzierung der öffentlichen Löhne und Gehälter und zu Umschichtungen zugunsten von Investitionen, doch dieser Prozess kam 2003 zum Stillstand. Insgesamt ließ die Finanzpolitik in dieser Zeit eine Lockerung der Währungspolitik ohne Gefährdung der Preisstabilität zu. Auf das Konto des gesamtstaatlichen Sektors ging 2002 weit mehr als die Hälfte - Tendenz fallend - der Differenz zwischen den inländischen Spareinlagen und den inländischen Investitionen. Da die Regierung jedoch fortfährt, in erheblichem Maße auf eine externe Finanzierung zurückzugreifen, muss die Konversion der Mittel für eine inländische Verwendung genau koordiniert werden, damit die Währungspolitik nicht in Gefahr gerät.

Die Liberalisierung der Preise ist vorangekommen, doch regulierte Preise spielen immer noch eine Rolle. 2003 waren 23 % der Preise des Einzelhandelspreisindex regulierte Preise, ihr Anteil hatte sich in drei Jahren um 4,8 Prozentpunkte erhöht. Darin zeigt sich das zunehmende Gewicht dieser jährlich angepassten Preise (vor allem in den Bereichen öffentliche Versorgung, Telefon, Energie und Strom), nicht jedoch eine zahlenmäßige Zunahme regulierter Preise. Die Preise für Waren und Dienstleistungen sind liberalisiert, ausgenommen einige Wirtschaftszweige, in denen die Preise landesweit oder lokal reguliert sind, was insbesondere bestimmte Agrarerzeugnisse, öffentliche Verkehrsmittel, kommunale Basisdienste und Postdienste betrifft. Die Preiskontrolle in den Sektoren Energie und Telekommunikation wird zurzeit im Sinne der angelaufenen Liberalisierung durch Regulierungsstellen (überwiegend noch nicht funktionsfähig) ersetzt. (Vgl. Teil 3, Kapitel 14 - Energie und Kapitel 19 - Telekommunikation).

Der Staat ist zwar auf dem Rückzug, beherrscht aber noch immer einzelne Wirtschaftszweige. In den Jahren 1993-1999 hat sich der BIP-Anteil des Privatsektors von 30 auf 60 % verdoppelt, blieb aber bei diesem relativ niedrigen Niveau stehen. 2001 befanden sich 71,3 % aller Sachanlagen in öffentlichen Händen, was sogar 6 % mehr war als 1999. Neben den traditionellen in öffentlichen Händen befindlichen Sektoren wie Bildung, Gesundheitswesen, Postdienste und kommunale Dienste sind die Landwirtschaft, die öffentlichen Versorgungsdienste, das Transportwesen und Grundbesitz weiterer Sektoren mit hohem Staatsanteil am Vermögen; sogar in der verarbeitenden Industrie, insbesondere in der Werftindustrie, macht der öffentliche Anteil an den Sachanlagen ein Drittel aus. Als Folge des Autobahnbauprogramms befanden sich im Baugewerbe 90 % der Sachanlagen in Staatshand. Dagegen befanden sich bereits seit 2001 die Sachanlagen im Bereich Finanzintermediäre - zum Zeichen der nahezu vollständigen Privatisierung der Banken - zu 99,9 % und im Handel zu 93,1 % in privaten Händen. Trotz langsamer Marktöffnung ist die Privatisierung im Telekommunikationsbereich gut vorangekommen. Das Monopol für Festnetzdienste endete offiziell Ende 2003. Es gibt zwei Mobilnetzbetreiber, doch dem Wettbewerb wäre mit einem dritten Betreiber besser gedient. Der Privatsektor hat sich jedoch in Bezug auf Ertragssteigerungen und Rentabilität in der Zeit von 1996 bis 2001 dynamischer entwickelt als der öffentliche Sektor. Die Einnahmensteigerungen des Privatsektors lagen über dem nominalen BIP-Wachstum, und sein Anteil an den gesamten Unternehmenseinnahmen erhöhte sich von 58,4 % auf 67,8 %.

Die Privatisierung ist vorangekommen, stößt aber immer wieder auf Hindernisse rechtlicher und politischer Art. Die neue Regierung hat im Jahr 2000 nach Amtsantritt die staatlichen Beteiligungen im Kroatischen Privatisierungsfonds (KPF) zusammengefasst, sie hält aber weiterhin Beteiligungen am Amt für Bankenmodernisierung sowie am Renten- und Gesundheitsfonds. Von Januar 2000 bis Dezember 2002 wurde die Zahl der im staatlichen Portefeuille befindlichen Unternehmen von 1.860 auf 1.056 reduziert, vor allem im Wege eines Minoritätsanteilverkaufs; im August 2003 war der Stand im Wesentlichen unverändert. Die Anzahl der Unternehmen des staatlichen Portefeuilles fluktuiert wegen der Rücknahme bereits geschlossener Übernahmevereinbarungen ständig. Mitte 2003 befanden sich im Portefeuille immer noch 170 Unternehmen mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung und 822 Unternehmen mit weniger als 25 % Staatsanteil. Touristikkomplexe befinden sich immer noch weitgehend in Staatsbesitz; ein Teil davon wurde bereits ausgeschrieben, das Interesse ist aber wegen der erforderlichen hohen Investitionen und der hohen Schuldenbelastung gering. Mitte 2003 verabschiedete die Regierung einen Vorschlag zur Neufestlegung der Kompetenzen des Kroatischen Privatisierungsfonds (KPF) bei der Abwicklung der Privatisierungen, doch der Vorschlag ist noch im Parlament anhängig, und dieser Umstand hat bereits jede Initiative für neue Privatisierungsvorhaben erlahmen lassen. In Anbetracht der Schlüsselstellung der Ressortministerien bei der Einleitung und Genehmigung von Privatisierungsvorhaben ist es fraglich, ob die Verfahren unter dem neuen System rascher abgewickelt werden. Die Privatisierung von Agrarkomplexen wurde Ende 2002 in die Wege geleitet und stößt aufgrund des allgemein verwahrlosten Zustands der Grundbücher und des Katasters (was wiederum den Aufbau eines funktionsfähigen Immobilienmarkts unmöglich macht) auf wenig Interesse. Nach dem letzten Stand (2001) befinden sich rund 87 % des Agrarlands und der Immobilien nach wie in öffentlichen Händen. Ganz allgemein spielen ehemals staatliche oder genossenschaftlich organisierte Großunternehmen in der Wirtschaft des Landes immer noch eine wichtige Rolle. Zahlreiche Unternehmen genießen in gewisser Hinsicht immer noch Exklusiv- oder Sonderrechte, obwohl die Liberalisierung von Sektoren wie Telekommunikation, Stromversorgung und Erdöl bereits angelaufen ist. Staatsbetriebe werden nach besonderen Regeln privatisiert. Die Anteilsmehrheit der Telekommunikationsgesellschaft wurde an einen ausländischen Investor verkauft, aber die Regierung hat den Verkauf weiterer Anteile vertagt. Die Privatisierung der Ölgesellschaft INA - die erste im Energieversorgungssektor - hat im Sommer 2003 mit dem Verkauf von 25 % der Anteile begonnen. Die Privatisierung der Stromvertriebsnetze wurde aufgeschoben. Zwei Ausschreibungen zur Privatisierung der größten Versicherungsgesellschaft wurden annulliert, und die Regierung hat beschlossen, die Anteilsmehrheit zu behalten.

Ungeachtet einer Reihe von Initiativen existieren auch weiterhin Marktzutritts- und Marktaustrittsschranken. Von 1999 bis 2001 ging die Zahl der Unternehmen des verarbeitenden und des Dienstleistungssektors um beinahe 3 % zurück - ein Zeichen von Konsolidierung und eine Folge der Flaute von 1998/99. Ab 2000 nahmen dann die Unternehmensneugründungen und die Gesamtzahl der Unternehmen wieder zu. Unternehmen sind nach wie vor mit der Belastung durch relativ hohe Kosten, einer Vielzahl von Verwaltungsvorschriften, einem erschwerten Zugang zu Krediten (insbesondere zu Langzeitkrediten) und einem Binnenmarkt konfrontiert, der von wenigen Gruppen mit geringer Wettbewerbskraft beherrscht wird. Eine weitere Belastung war das wenig flexible Arbeitsrecht, doch hier haben die Änderungen von 2003 einige Erleichterungen gebracht. Für bestimmte Vorgänge gibt es zwar feste Fristen, doch insgesamt sind die Firmengründungsverfahren zeitraubend und regional sehr unterschiedlich: Dem Globalen Wettbewerbsfähigkeitsbericht 2002-2003 des Weltwirtschaftsforums zufolge sind in Kroatien für eine Firmengründung im Schnitt 51 Tage erforderlich, also wesentlich mehr als in vielen anderen Industrieländern, und es gibt noch keine zentrale Stelle für die Abwicklung der Verfahren. Kroatien hat eine breit angelegte Initiative in die Wege geleitet, um die Ergebnisse der Studie des Auslandsinvestitionsberatungsdienstes (FIAS) [26] über administrative Behinderungen ausländischer Investitionen (Januar 2001) umzusetzen. Im Februar 2002 wurde dazu ein Aktionsplan verabschiedet, der eine Reihe kurz- und langfristiger Einzelmaßnahmen nennt, doch die bisherigen Ergebnisse ergeben ein uneinheitliches Bild. 1997 wurden Insolvenzvorschriften und -verfahren eingeführt, und im Juli 2003 wurde das Insolvenzgesetz geändert. Wie allgemein für Gerichtsverfahren, so gilt auch für Insolvenzverfahren, dass sie langwierig sind und durch Unzulänglichkeiten des Justizwesens noch zusätzlich behindert werden - der Privatisierungsprozess ist in dieser Hinsicht symptomatisch. 728 der seit 1991 umstrukturierten und privatisierten Unternehmen haben Insolvenzverfahren angemeldet, von denen erst 177 abgeschlossen wurden. Mit dem geänderten Insolvenzgesetz besteht nun die rechtliche Möglichkeit für vereinfachte und beschleunigte Verfahren - unter anderem wird dies gefördert durch Einführung von Fristen, die allerdings eingehalten werden müssten, wenn die Situation besser werden soll.

[26] Foreign Investment Advisory Service, ein gemeinsamer Dienst der International Finance Corporation (IFC) und der Weltbank.

Der Rechtsrahmen wurde dem gemeinschaftlichen Besitzstand in kurzer Zeit angeglichen, doch die Leistung des Justizapparats lässt noch zu wünschen übrig. Kroatien hat bereits im Herbst 2001 einen Plan zur Umsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsabkommens (SAA) verabschiedet, der die Angleichung des kroatischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht zum Ziel hat. Schon im Sommer 2003 waren für die Wirtschaft wichtige Gesetze wie unter anderem das Insolvenzgesetz, das Unternehmensgesetz, das Devisengesetz und das Arbeitsgesetz verabschiedet. Die große Aufgabe besteht nun darin, diese Gesetze auch praktisch umzusetzen und anzuwenden, und dazu bedarf es einer Stärkung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Gerichte arbeiten jedoch noch nicht in zufrieden stellender Weise und sind in Bezug auf die Durchsetzung des Gläubiger- und Eigentumsrechts nicht genügend effizient. Das schleppende Tempo der Verfahren führt zu chronischem Verfahrensstau. Die Rechtsauslegung der einzelnen Gerichte ist nicht einheitlich, der Personalstand ist ebenso wie die fachliche Kompetenz unzureichend, und es mangelt an Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten für das Personal. Grundbücher und Kataster sind in vernachlässigtem Zustand, was oft an der überalterten und unzulänglichen technischen Ausstattung der Gerichte liegt. Die Behörden kennen diese Probleme und haben mit internationalen Gebern eine Reihe von Projekten eingeleitet, um die Situation der Gerichte zu verbessern. Mit wesentlichen Verbesserungen ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen (vgl. dazu Teil 1 - Politische Kriterien).

Der Finanzsektor ist ausreichend gerüstet, um Sparvermögen für Investitionen im Produktivsektor mobilisieren zu können, doch die erweiterte Kreditvergabe an Unternehmen wird durch Unzulänglichkeiten im Justizapparat behindert. Die Privatisierung der kroatischen Banken ist nahezu abgeschlossen, und nur zwei Geschäftsbanken mit 4 % Anteil am gesamten Bankenvermögen befinden sich noch mehrheitlich in Staatsbesitz. Ausländische Banken kontrollieren mehr als 90 % des gesamten Bankvermögens. Seit Anfang 2004 zählt der Bankensektor 42 im Wesentlichen von sechs Bankenkonsortien beherrschte Banken, vier Bausparkassen und eine Sparkasse. Rund 49 % des gesamten Bankenvermögens werden von zwei führenden Bankenkonsortien gehalten. Außerdem gab es 2002 bereits 115 genossenschaftlich organisierte Spar- und Darlehenskassen, mit allerdings einem nur geringfügigen Vermögensanteil. Seit die ausländischen Banken sich etabliert haben, konnte sich das Produkt- und Finanzdienstleistungsangebot der kroatischen Banken diversifizieren, bei gleichzeitig stärkerem Wettbewerb. Das findet seinen Niederschlag in der Spanne zwischen den durchschnittlichen Einlagen- und Kreditzinsen, die sich von 10,1 % im Jahr 1998 auf 6,5 % im Jahr 2001 ermäßigt hat. Der Methodenwechsel am 1. Januar 2002 (der staatliche Sektor und die Finanzinstitutionen erscheinen nicht mehr in der Zinsenstatistik) hat zu einer einmaligen Erhöhung der Spanne zwischen den durchschnittlichen Zinssätzen geführt, vor allem spürbar bei den Aktivitäten ohne Devisenindex, bei denen die Spanne Ende 2002 9,6 % ausmachte. Privatbanken sind inzwischen berechtigt, Zahlungssysteme zu betreiben, was zuvor in der Zuständigkeit des noch aus der jugoslawischen Ära stammenden Staatlichen Amtes für Zahlungsverkehr (ZAP) lag. Derzeit führen 11 Banken Zahlungsvorgänge (rund 60 % des Tagesgeschäfts) aus. Reichliche Liquidität, verschlankte Darlehensgenehmigungsverfahren und niedrigere Zinsen haben den Zugang zu Krediten erleichtert. Der Anteil des inländischen Darlehensvolumens (auf Kuna und Devisen lautend) am BIP hat sich von 27,9 % im Jahr 1996 auf rund 55,2 % Ende 2002 erhöht. Der Anteil der an den Privatsektor vergebenen Kredite ist in den letzten Jahren leicht geschrumpft, macht aber immer noch 88 % der gesamten Kreditvergabe (und 48,9 % des BIP) aus. Die Kreditvergabe an Unternehmen hat sich nach dem rezessionsbedingten Nachfrageabschwung von 1999 wieder gefangen: Ende 2002 war wieder ein BIP-Anteil von 26,6 % und somit der Stand von 1998 erreicht. Die Schwierigkeiten, die dem Einsatz von Immobilien als Finanzsicherheit entgegenstehen und die zeitraubenden Insolvenzverfahren machen einen ausreichenden Schutz der Gläubiger- und Eigentumsrechte nahezu unmöglich und beeinträchtigen die Kreditvergabe. Die deutlich größere Rentabilität der Kreditvergabe an private Haushalte und der Ausschluss der privaten Haushalte aus der Kreditaufnahme im Ausland haben zur Folge, dass die Kreditvergabe an Unternehmen sich im Vergleich zur Kreditvergabe an die allerdings auch Handwerks- und Kleinstbetriebe einschließenden privaten Haushalte schwächer entwickelt hat. Der Umstand, dass die Kreditinstitute sich in ausländischen Händen befinden und somit reichlich Liquidität aufseiten der Muttergesellschaften zur Verfügung steht, hat die starke Expansion der Kreditvergabe zwar gefördert, aber gleichzeitig auch Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität der Bankenkredite ausgelöst und die Auslandsverschuldung angeheizt. Wenn auch Darlehen mit mittel- und langfristiger Laufzeit (10-15 Jahre für juristische Personen und 25-30 Jahre für Hypothekendarlehen) zunehmend leichter erhältlich sind, haben weiterhin 40,9 % aller Darlehen an den Privatsektor eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und die Durchschnittsreife der Bankendarlehen hat sich seit 1999 kaum verändert (2,7 Jahre zum 31. März 2003 gegenüber 2,5 Jahre Ende 1999).

Der Nichtbankenfinanzsektor ist schwächer entwickelt. Was die Vermögenswerte anbelangt, so hält der Nichtbankensektor rund 12 % des gesamten Vermögens des Finanzsektors, womit zum Ausdruck kommt, dass die Finanzdienstleistungen außerhalb des Bankenwesens immer noch ein relativ geringes Gewicht haben. Der Versicherungssektor ist klein, aber gut entwickelt und bietet eine breite Produktpalette an. 2002 waren in Kroatien 24 Versicherungsgesellschaften tätig, 13 davon waren einheimische Gesellschaften (bei einem Bruttovertragsabschlussvolumen von 3,2 % des BIP). Der größte Versicherer hält einen Marktanteil von 46 % und auf fünf weitere Gesellschaften entfällt jeweils ein Anteil von 5 bis 10 %. Es gibt zwar die zwei Börsenplätze Zagreb und Varazdin, doch die Kapitalmärkte sind weder stark entwickelt noch liquide, und durch die Übernahme kroatischer Unternehmen durch ausländische Investoren hat sich die Zahl der börsennotierten Unternehmen noch weiter verringert. Die Kapitalausstattung beider Aktienmärkte belief sich gegen Ende 2002 auf rund 30 % des BIP. Die seit 2003 für Unternehmen vorgeschriebene Börsennotierung wird wohl kaum zu einem Aufschwung im Börsenhandel führen. Die Einrichtung von Rentenfonds hat sich erheblich auf den Umsatz und das Handelsvolumen ausgewirkt, namentlich im Anleihenhandel. Im September 2003 war bei den fünf Pflichtversicherungen und den vier Nichtpflichtversicherungen ein großer Aktivzuwachs zu verzeichnen (vgl. dazu Teil 3, Kapitel 3 - Dienstleistungsfreiheit).

Der Bankensektor hat seine Stabilität konsolidieren können, aber in der starken Euroisierung liegt nach wie vor ein potentielles Risiko. Die HNB ist zuständig für die Zulassung zum Bankgeschäft und die Bankenaufsicht. Seit der Krise im Jahr 1998 hat sich die Lage der Banken stabilisiert, und die Konsolidierung wird fortgesetzt. Der professionelle Umgang mit der Krise im Jahr 2002 hat das Vertrauen in das Bankenwesen gestärkt, was sich an der Zunahme der Einlagen und insbesondere an den Devisenbareinlagen ablesen lässt, die im Zuge der Umstellung auf den Euro getätigt wurden. Ein Einlagensicherungssystem besteht seit 1997. Nach den Indikatoren der HNB zu notleidenden Darlehen, Kapitaladäquanz und Primärliquiditätsquote der Bankinstitute zu urteilen haben sich Rentabilität und Solidität verbessert. 2003 erließ die HNB eine Reihe von Maßnahmen zur Dämpfung der Kreditexpansion. Es bleibt abzuwarten, ob sich die vor kurzem eingetretene Belebung der Kreditvergabe - namentlich an private Haushalte - auf die Qualität der Kredite auswirkt. Devisenindexierung ist immer noch ein wichtiger Faktor, der das Risiko des Bankenwesens erhöht: Die Deviseneinlagen - eingeschlossen auf Devisen lautende oder devisenindexierte Einlagen - stellen 88,5 % aller Einlagen dar, bei leicht rückläufiger Tendenz. 78 % aller Bankdarlehen lauten auf Devisen oder sind devisenindexiert. Wobei die Kreditgeber auf Kuna lautende Erträge erhalten und von Absicherungsfazilitäten ausgeschlossen sind. Sogar die auf Kuna lautenden inländischen Staatsanleihen sind zu 70 % an den Euro-Kursindex gebunden.

Die Fähigkeit Kroatiens im Wettbewerb zu bestehen und sich den Marktkräften gewachsen zu zeigen

Damit ein Land dieses Kriterium erfüllen kann, muss es über eine funktionierende Marktwirtschaft und stabile makroökonomische Rahmenbedingungen verfügen, die es den Wirtschaftsbeteiligten gestatten, ihre Entscheidungen in einer Atmosphäre der Kalkulierbarkeit zu treffen. Erforderlich sind zudem Humankapital und materielle Ressourcen in ausreichendem Umfang. Staatliche Betriebe müssen umstrukturiert werden und die Unternehmen müssen in die Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit investieren. Je mehr Unternehmen Zutritt zu Kapital von außen haben und je erfolgreicher sie bei der Umstrukturierung und Modernisierung sind, umso eher werden sie in der Lage sein, sich anzupassen. Insgesamt gilt, dass eine Volkswirtschaft umso eher in der Lage sein wird, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, je stärker sie sich noch vor dem Beitritt in die Union integriert hat.

Kroatien hat einen Grad makroökonomischer Stabilität erreicht, der es den Wirtschaftsbeteiligten erlaubt, ihre Entscheidungen in einem Klima der Stabilität und Kalkulierbarkeit zu treffen. Für die Zeit seit der Wirtschaftskrise der Jahre 1998/1999 kann Kroatien auf eine kontinuierliche Linie makroökonomischer Stabilität verweisen. Die größere Stabilität der Wirtschaft und die bereits vollzogenen Strukturreformen haben zur Folge, dass die Marktmechanismen funktionieren, unbeschadet der Tatsache, dass die Regierung nach wie vor interveniert. Auf diese Weise sind die Grundvoraussetzungen geschaffen, die es Kroatien ermöglichen, im Wettbewerb zu bestehen. Die nächste Aufgabe liegt darin, die Konsolidierung der Finanzen und die Privatisierung fortzusetzen, weitere Bereiche in die Entwicklung des Finanzsektors einzubeziehen und das bereits Erreichte zu vertiefen sowie das Geschäftsumfeld namentlich durch erhöhte Leistungsfähigkeit des Justizapparats zu verbessern.

Die Arbeitskräfte sind recht gut ausgebildet, doch die Erwerbsbeteiligung ist gering. Trotz gestiegener makroökonomischer Produktivität wird die Wirtschaft dadurch belastet, dass ein großer Teil der Bevölkerung nicht erwerbstätig (die Erwerbstätigkeitsquote betrug 2002 50,9 %) und die demographische Situation problematisch ist (nach dem Stand von Juni 2003 kommen auf einen Rentenbeitragszahler vier Leistungsempfänger). Die Produktivität, ausgedrückt als Pro-Kopf-Einkommen liegt nominal bei 21 % des EU-Niveaus und ausgedrückt in Kaufkraftstandards (KKS) bei 35,9 %. Die Entwicklung der Produktivität fällt in den einzelnen Sektoren und Branchen unterschiedlich aus; die vorliegenden Daten deuten darauf hin, dass der Dienstleistungssektor leistungsfähiger ist als die gewerbliche Wirtschaft und die Landwirtschaft. Die Verlagerung der Einschreibungen in Richtung Sekundarstufe und weiterführende Schulen lässt vermuten, dass das Ausbildungsniveau der erwerbsfähigen Bevölkerung seit 1996 gestiegen ist. Der Anteil der Personen mit Hochschulabschluss schwankte zwischen 10,7 % und 13,4 %. Diese Sichtweise blendet die Notwendigkeit aus, die Qualität der Bildung zu steigern und die Studiengänge zu modernisieren (vgl. Teil 3, Kapitel 18 - Bildungswesen). Nach der Regierungsstatistik sind rund 1.050 Studenten an ausländischen Universitäten eingeschrieben. Im Vergleich zur EU ist in Kroatien der Anteil der 25- bis 64-Jährigen, die einen Sekundarstufenabschluss haben, höher als der Anteil der Personen mit Grundschulausbildung oder mit Abschluss einer weiterführenden Schule. 2002 wurde das Beschäftigungsförderprogramm verabschiedet, das dem Abbau der Arbeitslosigkeit und der Förderung der Beschäftigung bestimmter Zielgruppen (Hochschulabbrecher und ehemalige Militärangehörige) dient. (Vgl. dazu Teil 3, Kapitel 13 - Beschäftigung und Soziales.)

Kroatien investiert in Verbesserungen der Infrastruktur und hat es verstanden, relativ solide und stabile Investitionsquoten zu erzielen. In den Jahren 1996 bis 2002 lag die Relation Investitionen zum BIP durchschnittlich bei rund 23 %, bei einem Höchststand von 24,8 % im Jahre 2002 - die Investitionen waren zu mehr als 70 % privaten Ursprungs. Nominal war der Beitrag der ADI zu Investment und Wachstum mit einem Volumen von durchschnittlich 5 % des BIP erheblich, doch in der Realität standen fast zwei Drittel dieser ADI im Zusammenhang mit Privatisierungen, hauptsächlich in den Sektoren Telekommunikation, Finanzintermediäre und Pharmaindustrie. Auf Investitionen in Firmenneugründungen entfielen lediglich 16,4 %. Die Investitionen konzentrierten sich auf folgende Inlandssektoren: verarbeitendes Gewerbe, Handel, Verkehrswesen und Baugewerbe (von der Regierung lancierte Großinvestitionen im Straßenbau und im Wiederaufbau). Trotz anscheinend ausreichender Kapazität - ausgenommen in der touristischen Hochsaison - beurteilen die Unternehmen die Qualität der Verkehrsinfrastruktur als unzureichend. In den Jahren 1996-2002 erreichten die Investitionen in den Straßenbau und insbesondere in den Bau neuer Autobahnen ein hohes Niveau. Daneben fielen die Investitionen in die Bahninfrastruktur eher bescheiden aus, doch im Rahmen eines Vierjahresprogramms soll der Rückstand aufgeholt werden. Im Bereich Telekommunikation sind bedeutende Verbesserungen zu verzeichnen: Das Festnetz ist voll digitalisiert, und die Präsenz von zwei Mobildienstbetreibern am Markt hat bis Juni 2003 zu einer Marktdurchdringung von 56 % geführt. Die Umsetzung der Reformen im Bereich der Regulierung und die Einführung des Wettbewerbs ist in einigen Infrastrukturbereichen und so auch im Bereich Telekommunikation nach wie vor in Verzug. Die Bruttoinlandsausgaben für Forschung und Entwicklung lagen in den Jahren 1997-2001 im Durchschnitt bei 0,96 % des BIP (bei steigender Tendenz während des genannten Zeitraums), was relativ viel ist, aber immer noch unter EU-Durchschnitt, der 2000 bei 2,21 % lag. Das gilt auch für die FuE-Ausgaben pro Kopf der Bevölkerung und für den Anteil der Wirtschaft an den FuE-Aufwendungen.

In den Jahren 1996-2001 ging der Anteil des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft leicht zurück, und der von jeher starke Dienstleistungssektor expandierte noch weiter. Der BIP-Anteil (bei konstanten Preisen) des verarbeitenden Gewerbes ist geringfügig von 22,3 auf 21,5 % gesunken. Im Verarbeitungssektor dominieren als Konsequenz zurückliegender Privatisierungen tendenziell Aktivitäten mit geringer Wertschöpfung. Auch die Landwirtschaft schrumpfte im Laufe der Jahre von einem Anteil von mehr als 10 % auf immerhin noch 9,1 % des BIP (bei konstanten Preisen). Hier wird das Bild beherrscht von kleinen weit verstreuten Einzelhöfen und großen Konglomeraten, die nach und nach privatisiert werden. Produktivität und Effizienz liegen danieder, und es besteht ein erheblicher Bedarf an struktureller Anpassung. Dies könnte zum Beschäftigungsabbau in der Landwirtschaft führen, die bislang immer noch ein großer Arbeitgeber ist. Der Handelssektor hat sich seit der Flaute im Jahr 1998 erheblich entwickelt, hat aber immer noch nicht das Niveau von 1996/1997 erreicht. Der Beschäftigungstrend verläuft ähnlich.

Nach schleppender Anlaufphase sind in der Unternehmensumstrukturierung nunmehr erste Fortschritte zu erkennen. Seit die Regierung Anfang 2001 ein Programm zur beschleunigten Abwicklung von Umstrukturierung und Privatisierung verabschiedet hat, ist es in der Umstrukturierung bereits zu einigen Fortschritten gekommen. Die ehemalige Kroatische Post wurde 1999 in eine Post AG und Telekommunikations AG aufgespalten, wobei die Kroatische Telekommunikationsgesellschaft teilprivatisiert wurde. Bis Mitte 2003 war bei 30 Gesellschaften die Umstrukturierung abgeschlossen und bei 20 Gesellschaften eingeleitet. Die Umstrukturierung der Kroatischen Bahn steht kurz bevor. Es gibt keine umfassenden Unternehmensumstrukturierungsplan, doch für die Bereiche Werften und Agroindustriekombinate hat die Regierung eigens Umstrukturierungsprogramme verabschiedet, die durch hohe Beihilfen und verschiedene Regierungsmaßnahmen unterstützt wurden. Für den Stahlsektor ist ein Umstrukturierungsplan in Vorbereitung. Die Zahlungsrückstände konnten weitgehend abgebaut werden und lagen Mitte 2003 nach Schätzungen dem Wert nach unter 0,2 % des BIP, was aber wahrscheinlich nicht den gesamten öffentlichen Sektor (beispielsweise nicht den Gesundheitssektor) einschließt. (Vgl. Teil 3, Kapitel 15- Industriepolitik)

Der Beitrag der mittelständischen Unternehmen zum BIP und zur Beschäftigung ist gestiegen, während gleichzeitig die Zahl dieser Unternehmen zurückging. Der betriebliche Mittelstand (eingeschlossen Handwerk, Genossenschaften und Kleinstunternehmen) macht 99,6 % aller Unternehmen aus und stellt 65,7 % der im Unternehmensbereich abhängig Beschäftigten (Stand Juni 2003). Zwischen 1996 und 2000 verringerte sich die Zahl der Kleinunternehmen um 8,9 %, und gleichzeitig stiegen die Beschäftigtenzahlen in diesem Bereich (um 6,8 % in absoluten Zahlen und um 3,2 % als Anteil an der Gesamtzahl der abhängig Beschäftigten). Bei den mittleren und großen Unternehmen ist eine entgegengesetzte Entwicklung zu beobachten. Der Anteil der KMU am BIP wird auf 55 % geschätzt. Diese Unternehmenskategorie ist in besonderem Maße den Nachteilen ausgesetzt, die sich aus Marktzugangshemmnissen und Unzulänglichkeiten des Wirtschaftsumfelds ergeben. Eins der mit Abstand größten Probleme ist der Zugang zu Krediten, der durch das Problem der Finanzsicherheiten und aufgrund mangelnder technischer Kompetenz der Banken erschwert ist, die Bonität der KMU zu bewerten; weitere Probleme sind die Konkurrenz vonseiten subventionierter staatseigener Betriebe, mangelnde Kenntnisse in Unternehmensführung und Unzulänglichkeiten des institutionellen Unterbaus, namentlich des Justizapparats und der öffentlichen Verwaltung. Die Behörden haben sich um Abhilfe bemüht und die zunehmenden Unternehmensneugründungen deuten auf einige Verbesserungen hin. 2000 wurde eigens ein Ministerium eingerichtet, das mehrere Initiativen zur Verbesserung der Lage der mittelständischen Unternehmen eingeleitet hat, doch nach den Wahlen vom November 2003 wurde es wieder dem Wirtschaftsministerium einverleibt. Die Regierung hat außerdem das Programm zur Entwicklung des Kleinunternehmertums für die Jahre 2003-2006 verabschiedet und die Europäische Mittelstandscharta unterzeichnet, in der die Grundsätze zur Verbesserung des Geschäftsumfelds des unternehmerischen Mittelstands verankert sind. Die Koordinierung der für die KMU relevanten Maßnahmen der einzelnen Regierungsebenen und die Kontakte zwischen den staatlichen Behörden und der Geschäftswelt könnten noch weiter verstärkt werden. (Vgl. Teil 3, Kapitel 16 - Kleine und mittlere Unternehmen).

Die staatlichen Beihilfen und die Förderung spezifischer Sektoren nehmen nach wie vor erhebliche Ausmaße an, und gleichzeitig lässt die Transparenz sehr zu wünschen übrig. Bis 2000 haben sich offene und verdeckte Staatliche Interventionen nachweislich ständig vermehrt. In den zurückliegenden drei Jahren wurden Anstrengungen unternommen, die staatlichen Beihilfen rechtlich und mit praktischen Maßnahmen vorrangig anzugehen. 2001 wurde ein "Aktionsplan betreffend die Wirtschaftsbeihilfen" vorgelegt; die Umsetzung erfolgte im Rahmen des SAL-Programms der Weltbank, und das Ergebnis war ein stufenweiser Abbau (gemessen am BIP) der staatlichen Beihilfen. Inzwischen werden Kriterien für die Gewährung von staatlichen Bürgschaften eingeführt, und die Nettobeihilfen sind in den letzten Jahren zurückgegangen; gleichzeitig haben sich jedoch die mit Bürgschaften versehenen Beträge von 2000-2002 verdoppelt. Wie behördlicherseits verlautet, machten die staatlichen Beihilfen in der Zeit von 2000-2002 im Durchschnitt 3,5 % des BIP aus, bei rückläufiger Tendenz doch dies bezieht sich lediglich auf die aus dem zentralen Haushaltsplan direkt geleisteten Zahlungen. Umfassendere Expertenschätzungen, die auch andere Formen von staatlichen Beihilfen in ihre Berechnungen einbeziehen, deuten auf einen höheren Anteil hin. Einen rechtlichen und institutionellen Rahmen für den Bereich Staatliche Beihilfen gibt es erst seit 2003. Kroatien wird künftig nicht nur das Gesamtniveau der staatlichen Beihilfen, sondern auch das Niveau der einzelnen Sektoren wie Landwirtschaft, Verkehrswesen, Werftindustrie, Tourismus und inzwischen auch das Bahnwesen zugunsten einer horizontalen Förderung absenken müssen. (Vgl. Teil 3, Kapitel 6 - Wettbewerb)

Kroatien hat seinen Handel in den letzten Jahren erheblich liberalisiert. Eine Reihe von Liberalisierungsschritten hat seit 1993 zu erheblichen Verbesserungen geführt, doch die effektive Integrierung der kroatischen Wirtschaft in die anderer Länder kam aufgrund der politischen Isolierung des Landes bis Anfang 2000 nicht recht in Gang. Seither sind rasante Fortschritte zu verzeichnen: Aufnahme in die WTO im November 2000 und Abschluss einer Serie von bilateralen Freihandelsabkommen unter anderem mit der EG, den an Kroatien angrenzenden Ländern und mit der EFTA. Seit 1. März 2003 ist Kroatien zudem Vollmitglied in der Mitteleuropäischen Freihandelszone. Als Folge dieser Abkommen lag der für Länder mit Meistbegünstigungsstatus geltende gewichtete durchschnittliche Zollsatz für gewerbliche Waren Anfang 2003 bei 3,5 %. Für Kroatien als einem Land mit einer offenen kleinen Volkswirtschaft ergibt sich für 2002 eine Relation Gesamthandel (Waren und Dienstleistungen) zu BIP von 103,7 %. (Vgl. Teil 3, Kapitel 26 - Auswärtige Beziehungen)

Die kroatische Wirtschaft ist bereits in hohem Maße in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union integriert. Die EU ist der mit Abstand wichtigste Handelspartner Kroatiens, denn auf sie entfielen 1999-2002 im Durchschnitt 52,6 % des Exports und 56,2 % des Imports. Mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 wird sich dieser Anteil für den Export um rund 13 und für den Import um rund 15 Prozentpunkte erhöhen. 2002 erreichten die kroatischen Exporte in den EU-Raum ein Volumen von 2,74 Mrd. EUR und die Importe aus dem EU-Raum ein Volumen von 6,32 Mrd. EUR. Die Handelsbilanz weist einen hohen und weiter wachsenden Negativsaldo aus; die Exporte wuchsen 2002 gegenüber 1996 um bescheidene 7 %, die Importe dagegen um 26 %, mit dem Ergebnis, dass das Handelsbilanzdefizit sich sprunghaft auf 51 % erhöhte und dass die Deckung der Importe durch Exporte von 57 % auf 48 % zurückfiel. Kroatiens Anteil am Gesamtimport der EU ging somit von 0,4 % im Jahr 1993 auf 0,2 % im Jahr 2002 zurück, und Kroatiens Anteil am gesamten EU-Export blieb unverändert bei 0,7 %. Verschiedene Faktoren sind dafür verantwortlich zu machen: Die Zusammensetzung des kroatischen Warenexports hat sich zwischen 1995 und 2000 ungünstig entwickelt, zum Teil wegen der anhaltenden beherrschenden Stellung der alten und neuen staatlichen Betriebe (vor allem die Werftindustrie mit ihrer bedeutenden Importkomponente). Der Anteil der arbeitsintensiven Wirtschaftszweige wie Textil, Schuhindustrie, Holzindustrie und Werftindustrie ist zum Teil wegen des Gewichts der passiven Veredelung gestiegen - bei diesen Waren fällt die Wertschöpfung tendenziell geringer aus, und sie sind dem Preiswettbewerb stärker ausgesetzt. Der für kroatische Unternehmen durch das Netz von Freihandelsabkommen leichter gewordene Marktzugang wird erst nach einer gewissen Zeit Früchte tragen. Die Integrierung in den EU-Handel wird zudem dadurch erschwert, dass Kroatien noch nicht am System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung teilnimmt. Angesichts der relativ hohen Arbeitskosten muss die kroatische Wirtschaft noch einen weiterreichenden Umstrukturierungsprozess durchlaufen und sich auf den Export technologieintensiver Erzeugnisse spezialisieren, um sich im Binnenmarkt der EU behaupten zu können; außerdem muss das Geschäftsumfeld verbessert werden. Ende 2002 wurde das Amt für Handels- und Investitionsförderung eingerichtet, das - sobald es seine Arbeit aufnehmen kann - vor allem die Exportaktivitäten der mittelständischen Unternehmen unterstützen wird. Was das Dienstleistungsgewerbe angeht, so hat Kroatien seine Tourismuseinnahmen in den Jahren 1996-2002 beinahe um 90 % steigern können, so dass der Sektor bereits 10 % des BIP erwirtschaftet. Die Touristikbranche wird aller Wahrscheinlichkeit nach weiter expandieren, unter der Voraussetzung allerdings, dass die eine Steigerung der Investitionen nach sich ziehende Privatisierung der Touristikanlagen stattfindet.

Die Arbeitsproduktivität ist spürbar gestiegen, liegt aber noch unter dem EU-Durchschnitt. Kroatischen Angaben zufolge haben das Realwachstum des BIP von 39 % in den Jahren 1993-2001 und der Beschäftigungsabbau um 8 % zu einer Arbeitsproduktivitätssteigerung - ausgedrückt als realer BIP-Anteil je Beschäftigtem - von 50 % geführt, bei einem jährlichen Schnitt von 5,2 %. Im Dienstleistungssektor vollzog sich der Produktivitätszuwachs weit rascher als in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Landwirtschaft. Beschäftigungszuwachs hat es von 1997-2002 in so gut wie keinem Sektor der gewerblichen Wirtschaft gegeben - im Gegenteil, die Beschäftigtenzahlen sind in den meisten Branchen deutlich zurückgegangen. 2001 hatte die Arbeitsproduktivität in Kroatien - legt man die aktuellen Wechselkurse zugrunde - rund 25 % des EU-Durchschnitts erreicht; legt man die Kaufkraftstandards (KKS) zugrunde, ergibt sich ein Niveau von beinahe 40 %. Die Produktivität der gewerblichen Wirtschaft allein liegt leicht über der Gesamtproduktivität und erreicht 27 % bzw. 44 % des durchschnittlichen EU-Niveaus. Die sehr hohen durchschnittlichen Lohnstückkosten liegen bei 97 % des EU-Durchschnitts, womit ein auf den Lohnkosten basierender Wettbewerbsvorteil entfällt. Keiner der externen Wettbewerbsindikatoren lässt jedoch erkennen, dass sich die Position Kroatiens gegenüber der seiner wichtigster Handelspartner oder gegenüber den anderen Transformationsländern verschlechtert hätte. Das Ergebnis der Bewertung der Wettbewerbskraft und die Fragilität der außenwirtschaftlichen Salden legen jedoch den Schluss nahe, dass Kroatien seine Wettbewerbsfähigkeit durch Strukturreformen im Unternehmenssektor steigern muss.

2.3 Allgemeine Bewertung

Kroatien ist inzwischen als funktionierende Marktwirtschaft zu betrachten. Das Land dürfte mittelfristig in der Lage sein, in der Union im Wettbewerb zu bestehen und sich den Marktkräften gewachsen zu zeigen, vorausgesetzt, es fährt in der Verwirklichung seines Reformprogramms fort und beseitigt verbleibende Schwachstellen.

In Kroatien wächst der politische Konsens in wesentlichen Fragen der Wirtschaftspolitik. Das Land hat einen wesentlichen Grad an makroökonomischer Stabilität bei gleichzeitig niedriger Inflation erreicht. Die stabilere Wirtschaft und die bislang durchgeführten Strukturreformen lassen ein freies Funktionieren der Marktmechanismen zu. Das gilt insbesondere für die Liberalisierung der Preise und des Handels und - wenn auch in geringerem Maße - für die Privatisierung. Einige der Merkmale Kroatiens sind das relativ hohe Ausbildungsniveau der Arbeitskräfte sowie ein gut ausgebautes Straßennetz und eine gute Telekommunikationsinfrastruktur. Der Bankensektor ist gut entwickelt und das Tourismusgewerbe ist konkurrenzfähig. Die kroatische Volkswirtschaft ist bereits weitgehend in die Wirtschaft der EG integriert.

Das Funktionieren der Marktmechanismen ist jedoch noch verbesserungsbedürftig. Namentlich die Leistungsfähigkeit des Justizwesens bedarf weiterer Verbesserungen, und für die Überlastung des Verwaltungsapparats und die Lücken im Bereich Grundbuch und Kataster müssen noch Lösungen gefunden werden. Die Umstrukturierung und Privatisierung im Unternehmensbereich verläuft langsamer als erwartet, und einige staatliche Großbetriebe und ehemalige Genossenschaftsbetriebe spielen in der Wirtschaft immer noch eine wichtige Rolle. Modernisierungsbedürftig sind vor allem die Sektoren Werftbau und Landwirtschaft. Die notwendigen Reformen im Bereich Steuern und soziale Sicherheit sowie in der öffentlichen Verwaltung sind noch nicht abgeschlossen, und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen muss energisch vorangetrieben werden. Bei einer vollen Integrierung in den EG-Binnenmarkt und der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands würde es zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Reihe von Sektoren noch Schwierigkeiten bereiten, im Wettbewerb des großen Binnenmarkts zu bestehen. Eine Beseitigung der sichtbar gemachten Schwachstellen dürfte zu einem größeren Investitions- und Wachstumsschub führen, was gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der kroatischen Wirtschaft zugute käme.

3. Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Der Europäische Rat hielt im Juni 1993 in Kopenhagen als ein Beitrittskriterium die Fähigkeit fest, "die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen".

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft aufgrund des EG-Vertrags hat Kroatien die grundlegenden Ziele der Union einschließlich ihrer Politikbereiche und Instrumente vorbehaltlos akzeptiert. In diesem Teil der Stellungnahme wird Kroatiens Fähigkeit zur Übernahme der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, das heißt des als "Besitzstand" bezeichneten rechtlichen und institutionellen Rahmens, mit dem die Union ihre Ziele umsetzt, geprüft.

Im Zuge der Entwicklung der Union nahm der Besitzstand einen immer größeren Umfang an und stellt die künftigen Beitritte vor größere Herausforderungen als in der Vergangenheit. Die Fähigkeit Kroatiens zur Umsetzung des Besitzstands ist eine zentrale Voraussetzung für seine Fähigkeit, seine Aufgaben als EU-Mitglied erfolgreich wahrzunehmen.

Diesbezüglich ist die Angleichung an den Besitzstand eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung zur Einhaltung der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen. Ferner muss Kroatien alle zur Schaffung der Durchführungsstrukturen erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Kapazitäten der Verwaltung und der Justiz in Kroatien auf das nötig Niveau zu bringen und eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten. Daher enthält jedes der im Folgenden untersuchten Kapitel eine Analyse und Bewertung der Kapazitäten der Verwaltung und der Justiz in Kroatien.

Dieser Abschnitt folgt dem Aufbau der 29 Verhandlungskapitel, in die der Besitzstand zum Zweck der vorangegangenen Beitrittsverhandlungen eingeteilt wurde. In jedem Kapitel werden die derzeitige Lage und die Aussichten Kroatiens untersucht. Zu Beginn der Beschreibung und Analyse steht in jedem Kapitel eine kurze Zusammenfassung des Besitzstands mit gegebenenfalls einem Hinweis auf die Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Interimabkommens. Schließlich wird in jedem Kapitel kurz die Fähigkeit Kroatiens, mittelfristig die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu übernehmen, untersucht. Für die Zwecke dieser Stellungnahme und ohne Vorgriff auf einen späteren Beitrittstermin wurde bei der Bewertung der Perspektiven der mittelfristige Zeithorizont bei fünf Jahren angesetzt.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Das Prinzip des freien Warenverkehrs beinhaltet, dass der Warenhandel zwischen einzelnen Teilen der Union frei verlaufen muss. In zahlreichen Sektoren wird dieses allgemeine Prinzip durch einen harmonisierten Rechtsrahmen ergänzt, der sich nach dem ,Alten Konzept" (bei dem spezifische Wareneigenschaften vorgeschrieben werden) oder nach dem ,Neuen Konzept" (bei dem allgemeine Anforderungen an Waren vorgeschrieben werden) richtet. Die Umsetzung harmonisierter europäischer Produktvorschriften stellt den umfangreichsten Teil des Besitzstands im vorliegenden Kapitel dar. Darüber hinaus bedarf es unbedingt einer ausreichenden Verwaltungskapazität zur Anwendung horizontaler Maßnahmen und Verfahren in Bereichen wie Normung, Zertifizierung und Marktaufsicht. In diesem Kapitel werden außerdem die EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, für die spezialisierte Durchführungsstellen nötig sind, behandelt.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen enthält zahlreiche Verpflichtungen im Bereich des freien Warenverkehrs wie etwa die Einrichtung einer Freihandelszone. Ferner sieht es die allmähliche Angleichung an die technischen Vorschriften und Normen, an das Messwesen, die Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren der Gemeinschaft sowie die allmähliche Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte vor.

Im Bereich der horizontalen Maßnahmen und Verfahren nahm Kroatien im Oktober neue Rechtsvorschriften über Normung und rechtliches Messwesen an. Auf die allmähliche Angleichung an die Prinzipien des Neuen und des Alten Konzepts wurde durch die Annahme neuer Rechtsvorschriften über technische Anforderungen für Produkte und Konformitätsbewertung, allgemeine Produktsicherheit und Akkreditierung im September 2003 hingearbeitet. Diese neuen Rechtsakte ermöglichen die Trennung der entsprechenden Funktionen des Staatlichen Amtes für Geistiges Eigentum, Normung und Messwesen, das derzeit für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen zuständig ist. Außerdem ist das Amt an der Festlegung der Einzelheiten technischer Verordnungen und an der Ermächtigung von Institutionen zur Durchführung von Marktaufsichtstätigkeiten beteiligt. Im Januar 2004 wurde das Staatliche Amt für Normung und Messwesen mit dem Staatlichen Institut für geistiges Eigentum zusammengelegt und ging im neuen Staatlichen Amt für geistiges Eigentum, Normung und Messwesen auf.

Im Januar 2003 wurde eine nationale Strategie verabschiedet, um die technischen Rechtsvorschriften Kroatiens an die der EG anzugleichen. In diesem Dokument sind die jeweiligen Zuständigkeiten für Umsetzung und Durchführung der Richtlinien nach dem Neuen und nach dem Alten Konzept festgelegt.

Das Staatliche Amt für geistiges Eigentum, Normung und Messwesen hat in seiner Eigenschaft als nationales Normungsinstitut rund 166 Fachausschüsse für 420 CEN/CENELEC/ETSI-Sektoren eingerichtet. Die Ausschüsse umfassen 3100 Experten privater und öffentlicher Institutionen. Der Prozess der Übernahme europäischer/internationaler Normen begann 1996 und bislang gibt es 7519 neue kroatische Normen, darunter 4877 übernommene europäische Normen. Die kroatische Normungsbehörde ist seit 1994 die nationale Vertretungsorganisation bei ETSI und seit 1995 angeschlossenes Mitglied des CEN und des CENELEC.

Der Nationale Akkreditierungsdienst Kroatiens ist dem Staatlichen Amt für geistiges Eigentum, Normung und Messwesen unterstellt. Er hat 22 Stellen akkreditiert und bei 47 weiteren läuft der Akkreditierungsprozess. Das neue Akkreditierungsgesetz sieht bis Januar 2005 die Einrichtung eines unabhängigen Akkreditierungsgremiums vor. Der derzeitige Akkreditierungsdienst ist assoziiertes Mitglied der Europäischen Zusammenarbeit für Akkreditierung (EA).

Derzeit gibt es rund 25 private Einrichtungen, die in Kroatien Konformitätsbewertungsdienste im Bereich Erprobung, Zertifizierung und Kontrolle von Industrieerzeugnissen erbringen. Es wird beabsichtigt, alle Konformitätsbewertungsstellen im regulierten Bereich nach internationalen und europäischen Anforderungen zu akkreditieren. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften werden Berichte fachkundiger ausländischer Laboratorien in Kroatien anerkannt.

Bereits vor der Verabschiedung des neuen Gesetzes über das Messwesen entsprach das System des rechtlichen Messwesens in Kroatien dem in der EU geltenden System und stützte sich auf das Alte Konzept. Das jetzige System des Messwesens ist dezentralisiert und umfasst Laboratorien und Stellen, die über die Einhaltung der nationalen Messnormen wachen. Das Staatliche Amt für geistiges Eigentum, Normung und Messwesen fungiert als koordinierende Einrichtung.

Kroatien verfügt über ein System, mit dem gewährleistet wird, dass vermarktete Waren genormte Anforderungen erfüllen. Grundlage des Systems ist das Staatliche Kontrollgesetz von 1999, das für 55 Warengruppen, für die staatliche Inspektoren Qualitätszertifikate ausstellen, vor der Markteinführung Genehmigungen vorsieht. Die nach dem Neuen Konzept erforderliche Marktaufsichtsstruktur muss erst noch gemäß dem neuen Gesetz über technische Anforderungen an Waren und Konformitätsbewertung aufgebaut werden. Die Koordinierung zwischen der Staatlichen Kontrollbehörde und der Zollverwaltung hinsichtlich der Warenkonformität und Sicherheitsprüfungen an Außengrenzen wird im Staatlichen Kontrollgesetz festgelegt.

In Bereichen, die unter die Richtlinien nach dem Neuen Konzept fallen, hat Kroatien den Großteil der sektorspezifischen Rechtsvorschriften noch nicht umgesetzt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurden lediglich Rechtsvorschriften zur Rechtsangleichung in den Bereichen rechtliches Messwesen (nichtselbsttätige Waagen) sowie Fertigverpackungen und in explosionsgefährdeter Umgebung eingesetzte Ausrüstung (ATEX) erlassen. Im Januar 2004 trat ein neues Baugesetz in Kraft. Eine vollständige Angleichung an den Besitzstand soll vor Ende 2004 erfolgen. Dasselbe gilt für die Rechtsvorschriften über Maschinen, Elektrogeräte (Niedrigspannung und elektromagnetische Verträglichkeit), medizinisches Gerät, Gasgeräte, Druckbehälter, Druckgefäße, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung, Sportboote, Spielzeug, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, deren Umsetzung Kroatien ebenfalls bis Dezember 2004 plant.

In Sektoren, die unter die Richtlinien nach dem Alten Konzept fallen, ist das kroatische Recht im Bereich Kraftfahrzeuge nur teilweise an den Besitzstand angeglichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nach wie vor unklar, welche EC-Typgenehmigungszertifikate ohne Änderung akzeptiert werden. Die Rechtsvorschriften über Chemikalien sind in Kroatien sehr lückenhaft und bestimmte Teile des Besitzstands werden nicht erfasst. Obwohl Kroatien bemüht ist, die Unterscheidung zwischen Stoffen und Präparaten in einem neuen Chemiegesetz zu vollziehen, bleiben große Diskrepanzen zwischen dem kroatischen Recht und dem EG-Recht bestehen. Die Angleichung an den Besitzstand im Bereich Textilien und Schuhe wurde weiter fortgesetzt. Im Hinblick auf Textilien legt das kroatische Verbraucherschutzgesetz obligatorische Etikettierungsanforderungen fest, die über den Geltungsbereich der Richtlinie über Textilbezeichnungen hinausgehen und daher den freien Warenverkehr behindern könnten. Der Rechtsrahmen für die Vermarktung humanmedizinischer Arzneimittel wird mit dem neuen Gesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte und einer Reihe an Erlassen festgelegt, die an den Besitzstand angeglichen werden müssen. Die derzeitigen technischen Vorschriften über Kristallglas sind weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Gegenwärtig gibt es in Kroatien kein Gesetz über die Klassifizierung von Holz.

Was Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelvorschriften betrifft (siehe auch Kapitel 7 - Landwirtschaft), so hat Kroatien mit der Verabschiedung eines neuen Lebensmittelgesetzes im Juli 2003 erst vor kurzem mit einer ersten Angleichung an den Besitzstand begonnen. Trotz der Verpflichtung zur Übernahme der in den entsprechenden EG-Vorschriften niedergelegten allgemeinen Prinzipien und Grundsätze wurden die Richtlinien über Etikettierung, Aufmachung und Werbung sowie über die offizielle Kontrolle von Lebensmitteln nur teilweise umgesetzt. Kroatien hat ferner Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, Kontaminanten, Lebensmittelhygiene und Stoffe, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, erlassen und damit nur in Teilen eine Angleichung an den Besitzstand vollzogen.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit liefert das Lebensmittelgesetz einen Rahmen für die Einrichtung einer neuen Lebensmittelbehörde. Nachdem diese ihre Arbeit aufgenommen hat, wird sie mit der Aufgabe betraut, Risiken im Zusammenhang mit Lebensmittelprodukten zu bewerten, Stellungnahmen über die zur Angleichung an die EU erforderlichen Rechtsvorschriften an das Gesundheitsministerium und das Landwirtschaftsministerium abzugeben und die Kontrollaktivitäten zwischen beiden für Lebensmittelsicherheit zuständigen Ministerien zu koordinieren. Sie wird an Ausbildungsmaßnahmen für verschiedene Kontrolleinrichtungen und an der Entwicklung von Leitlinien über bewährte Hygienepraxis und Identifizierung und Überwachung der kritischen Stellen im Herstellungsverfahren (HACCP) beteiligt sein. Ferner ist nach dem Lebensmittelgesetz die Einrichtung eines Frühwarnsystems bei der Lebensmittelbehörde geplant. Das kroatische System der Genehmigung vor der Markteinführung für Lebensmittel steht mit den EU-Vorschriften nicht in Einklang.

Im Bereich der sonstigen sektorbezogenen Vorschriften wurde der kroatische Rechtsrahmen im September 2003 geändert, um eine Angleichung an die Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern vorzunehmen. Außerdem trat Kroatien vielen einschlägigen internationalen Übereinkommen in diesem Bereich bei. Was zivile Schusswaffen betrifft, so wurde ein neues Waffengesetz ausgearbeitet. In der derzeitigen Entwurffassung würde mit dem Gesetz nur teilweise eine Angleichung an die EG-Vorschriften herbeigeführt und zur Verwirklichung einer vollständigen Harmonisierung müsste eine weitere Änderung erfolgen. Der Entwurf sieht auch einen Feuerwaffenpass vor, der sich mittelfristig in Richtung des in der entsprechenden Richtlinie vorgesehenen Europäischen Feuerwaffenpasses entwickelt könnte.

Im nicht harmonisierten Bereich muss Kroatien sicherstellen, dass seine Rechtsvorschriften einschließlich der mit und der ohne Unterscheidung geltenden Maßnahmen mit Artikel 28-30 EG-Vertrag und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (unter besonderer Betonung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung) vereinbar ist. Kompatibilitätsprobleme mit dem Gemeinschaftsrecht könnten sich beispielsweise bei folgende bestehende Maßnahmen ergeben: Einfuhrgenehmigungen (die für einige Waren immer noch verlangt werden), Werbekampagnen der Wirtschaftskammer, obligatorische Lagereinrichtungen und obligatorische Ursprungsland kennzeichnung im Rahmen des Verbraucherschutzgesetzes.

Kroatiens Rechtsrahmen hält im Großen und Ganzen die EU-Vorschriften zum öffentlichen Beschaffungswesen ein. Einige wichtige Mängel müssen jedoch behoben werden, darunter die Anwendung überzogen weit gefasster Ausnahmen wie sie immer noch im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehen sind, sowie die Reichweite der Anwendung ausgehandelter Verfahren. Was das Nachprüfungssystem betrifft, so müssen zur Einhaltung des EU-Rechts zahlreiche Probleme gelöst werden. Insbesondere sollten Bewerber, die wegen Verfahrensunregelmäßigkeiten von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen sind, die Chance erhalten, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Darüber hinaus steht die Annahme einiger Durchführungsmaßnahmen noch aus.

Was die Verwaltungsstrukturen betrifft, so wurde nach erheblichen Verzögerungen im November 2003 das Amt für Öffentliches Beschaffungswesen eingerichtet. Es ist für eine Reihe zentraler Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zuständig. Im Juli 2003 verabschiedete Kroatien ein neues Gesetz über die Staatliche Kommission für die Überwachung öffentlicher Beschaffungsverfahren. Diese Kommission ist für Klagen und Kontrollverfahren zuständig. Das Amt für Öffentliches Beschaffungswesen wie auch die Staatliche Kommission für die Überwachung öffentlicher Beschaffungsverfahren müssen nun voll funktionsfähig werden und glaubwürdige Ergebnisse bei der Rechtsdurchsetzung hervorbringen.

Schlussfolgerung

Wenngleich Kroatien erste Schritte zur Angleichung seiner nationalen Rechtsvorschriften an das Prinzip des freien Warenverkehrs eingeleitet hat, sind zentrale Elemente des Besitzstands noch nicht in Kraft.

Insbesondere die horizontalen Maßnahmen und Verfahren und die sektorspezifischen Rechtsvorschriften müssen weiter an das EU-Recht angepasst werden. Kroatien hat die notwendige Trennung zwischen den Aufgaben der Regulierung, Akkreditierung, Normung und Produktzertifizierung noch nicht vollzogen, von denen die letzten beiden hauptsächlich dem Privatsektor überlassen werden sollten. So müssen erhebliche Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien nach dem Alten Konzept und nach dem Neuen Konzept unternommen werden. Obwohl erste Schritte zur Anpassung an den Besitzstand eingeleitet wurden, müssen die kroatischen Lebensmittelvorschriften überprüft werden. Die bestehenden Durchführungsstrukturen müssen verbessert und neue Durchführungsstrukturen eingerichtet werden, insbesondere im Hinblick auf die Marktaufsicht im Rahmen des Neuen und Globalen Konzepts und für bestimmte Aspekte der Lebensmittelsicherheit.

Unter der Voraussetzung dass Kroatien der Durchsicht seiner Rechtsvorschriften rechtzeitig Aufmerksamkeit beimisst, sollte das Land in der Lage sein, die für den nicht harmonisierten Bereich geltenden Grundprinzipien des freien Warenverkehrs zu erfüllen.

Im Interesse einer wirksamen Regulierung des öffentlichen Beschaffungswesens muss Kroatien weiter daran arbeiten, seinen Rechtsrahmen mit dem Besitzstand in Übereinstimmung zu bringen und die notwendigen Durchführungsvorschriften fertig zu stellen. Trotz Fortschritten in jüngerer Zeit muss die Kapazität Kroatiens zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens immer noch erheblich gestärkt werden.

Insgesamt muss Kroatien im Bereich des freien Warenverkehrs beträchtliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen und mittelfristig wirksam um- und durchzusetzen.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel sieht ein Diskriminierungsverbot gegenüber Arbeitnehmern vor, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland und rechtmäßig beschäftigt sind. Das schließt die Möglichkeit ein, Sozialversicherungsansprüche zu kumulieren oder zu übertragen, wozu eine Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, enthält der Besitzstands ferner besondere Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Bildungsabschlüssen; bei bestimmten Berufen muss ein harmonisierter Ausbildungslehrplan eingehalten werden, damit die Qualifikation in einem EU-Mitgliedstaats automatisch anerkannt wird. Darüber hinaus deckt dieser Bereich auch das Niederlassungs- und Wahlrecht von EU-Bürgern in den Mitgliedstaaten ab.

Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen kennt das kroatische System die Pflichtmitgliedschaft in Berufsverbänden (Kammern) als Möglichkeit zur Regulierung des Berufswesens im Hinblick auf die Kontrolle beruflicher Tätigkeiten und den Schutz der Berufsbezeichnung. Die Mitglieder der Berufskammern sind unter denselben Bedingungen wie die anderen Bürger dem Sozialversicherungssystem unterworfen.

Die geltenden kroatischen Rechtsvorschriften scheinen ausschließlich die Anerkennung von Hochschulabschlüssen vorzusehen. Ein neues Gesetz, das im Laufe des Jahres 2004 in Kraft treten wird, sieht ein Verfahren vor, das dem der Richtlinien der allgemeinen Regelung ähnelt, jedoch auf das höhere Bildungssystem beschränkt ist. Darüber hinaus deckt es nicht die besonderen Richtlinien ab, in denen die Koordinierung der Ausbildung und die automatische Anerkennung geregelt sind. Außerdem erfüllen die in den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren nicht alle Anforderungen des Besitzstands z. B. in Bezug auf Fristen, Begründung und Einspruchsrecht.

In Bezug auf die Ausbildungsanforderungen bei den Heilberufen weicht das kroatische System erheblich von dem der EU ab. Bei einer Reihe medizinischer Berufe (darunter Allgemeinmediziner und Krankenschwestern) entsprechen die kroatischen Anforderungen nicht den EU-rechtlich festgelegten Mindestanforderungen. In diesen Fällen würden die entsprechenden Berufsbezeichnungen nicht automatisch in der EU anerkannt

Im Bereich der Bürgerrechte herrschen in Bezug auf den Zugang zur höheren Bildung besondere Anforderungen für ausländische Bürger bei der Einschreibung, wenn ihnen kein ständiges Aufenthaltsrecht in Kroatien gewährt wurde. Darüber hinaus gelten für ausländische Studierende andere Studiengebühren als für kroatische Studierende.

Um eine Übereinstimmung mit dem Besitzstand zu erreichen, müssten die kroatischen Rechtsvorschriften geändert werden. Gemäß dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Nationalität nach Artikel 12 EG-Vertrag sollte Kroatien Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass EU-Bürger unter denselben Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen dasselbe Recht auf Einschreibung in kroatische höhere Bildungseinrichtungen erhalten, ohne dass eine ständige Niederlassung in Kroatien und die Entrichtung unterschiedlicher Studiengebühren erforderlich ist.

Was das Aufenthaltsrecht betrifft, so müssen EU-Bürger, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, einen erweiterten Aufenthaltstitel beantragen, um eine Aufenthaltserlaubnis für länger als drei Monate zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch einen ständigen Aufenthaltstitel beantragen.

Um die Vereinbarkeit mit dem Besitzstand im Bereich der Freizügigkeit sicherzustellen, muss Kroatien seine Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Förmlichkeiten und Voraussetzungen für die Einreise nach Kroatien und den Aufenthalt von EU-Bürgern in Kroatien ändern.

Das Wahlrecht wird von der kroatischen Verfassung derzeit auf die kroatischen Staatsbürger beschränkt. Kroatien muss EU-Bürgern, die Kroatien niedergelassen und keine kroatischen Staatsbürger sind, erlauben, bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren zu können. Des Weiteren muss Kroatien Rechtsvorschriften erlassen, um die entsprechenden EU-Vorschriften über das Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament umzusetzen. Der Besitzstand in diesem Bereich bezieht sich nicht auf die nationalen Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen.

Was die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, so sieht das seit Januar 2004 geltende Ausländergesetz vor, dass Ausländer eine Arbeitserlaubnis benötigen. Diese kann auf Antrag des Arbeitgebers im Rahmen eines jährlich von der kroatischen Regierung festgelegten Arbeitserlaubniskontingents erteilt werden. Dieses Kontingent sollte nicht die Arbeitserlaubnisse erhalten, die ausländischen Arbeitnehmern und ihren Familienmitgliedern, deren Status durch das Stabilisierung und Assoziierungsabkommen geregelt wird, ausgestellt werden.

Die Beherrschung der kroatischen Sprache ist eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheits- und im Arzneimittelsektor sowie als Notar. Im Rahmen des EU-Rechts dürfen obligatorische Anforderungen zur Sprachbeherrschung nur unter außergewöhnlichen Umständen und teilweise angewandt werden. Die rechtlichen Anforderungen zur Sprachbeherrschung müssen umsichtig geprüft werden, um ein gerechtfertigtes öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.

Um eine Übereinstimmung mit dem EU-Recht zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erzielen, müssten die kroatischen Rechtsvorschriften an zahlreichen Stellen geändert werden. Das schließt unter anderem ein, dass EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis benötigen würden und dass sie im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung nicht aufgrund der Nationalität diskriminiert werden dürften, selbst wenn sie nicht in Kroatien niedergelassen sind. Im Hinblick auf den Zugang zum öffentlichen Sektor dürfen nur diejenigen Stellen kroatischen Staatsbürgern vorbehalten bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den besonderen Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes stehen und insbesondere denen, bei denen es um die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt und die Verantwortung für die Sicherung des allgemeinen staatlichen Interesses geht. EU-Bürger müssen das Recht erhalten, ihre Familienmitglieder nachzuholen; Ehegatten und Kinder müssen ohne Aufenthaltserlaubnis arbeiten dürfen. Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, wäre eine weitere Reihe an Änderungen der kroatischen Rechtsvorschriften notwendig.

Außerdem muss Kroatien insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Rentenansprüche Maßnahmen in Einklang mit dem Besitzstand treffen, um alle Arten obligatorischer oder freiwilliger Zusatzrenten im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis einer Person als Angestellter oder Selbstständiger abzudecken, selbst wenn derzeit in Kroatien keine derartige Regelung vorhanden zu sein scheint.

Was die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme anbelangt, so umfasst das soziale Sicherungssystem Kroatiens alle traditionellen Zweige der sozialen Sicherung, die unter die Vorschriften über die Koordinierung auf Gemeinschaftsebene fallen. Leistungen und andere Merkmale des kroatischen Systems ähneln denen mehrerer EU-Mitgliedstaaten. Jedoch verfügt Kroatien über relativ zahlreiche Sonderleistungen für Kriegsopfer. Das soziale Sicherungssystem Kroatiens beruht auf dem Prinzip der Pflichtversicherung im Land der Beschäftigung und enthält klare Definitionen für Angestellte und Selbstständige. Nicht-kroatische Staatsangehörige werden durch das Pflichtversicherungssystem nicht diskriminiert. Allerdings müssen Ausländer, um von der Sozialversicherung erfasst zu werden, eine Arbeits- oder Gewerbeerlaubnis besitzen. Kroatien hat mit Drittländern zahlreiche bilaterale Abkommen über soziale Sicherung geschlossen, darunter viele EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieser Abkommen wendet Kroatien gegenüber 23 Ländern den Grundsatz der Aggregation von Versicherungszeiträumen und der Ausfuhr von Leistungen an. Die gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme harmonisieren die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten nicht, sondern koordinieren sie nur. Da diese Verordnungen in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gelten, muss Kroatien seine Rechtsvorschriften über soziale Sicherung nicht ändern. Lediglich technische Änderungen werden nötig sein, um den Besonderheiten des sozialen Sicherungssystems Kroatiens Rechnung zu tragen.

Der kroatische Gesundheitsversicherungsfonds, der kroatische Rentenversicherungsfonds und das kroatische Beschäftigungsbüro wären die für die Anwendung der Gemeinschafts bestimmungen auf diesem Gebiet zuständigen Verwaltungsstrukturen. Die Anwendung der Koordinierungsverordnungen haben insbesondere im Bereich Renten und Gesundheitsversorgung einige finanzielle Auswirkungen für Kroatien.

Schlussfolgerung

Allgemein wird Kroatien bei der Freizügigkeit erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzupassen und ihn mittelfristig wirksam um- und durchzusetzen. Diese Anstrengungen sollten sich insbesondere auf die vollständige Angleichung an den Besitzstand und angemessene Verwaltungskapazitäten im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen richten. Gebührende Aufmerksamkeit sollte ferner den EU-rechtlichen Anforderungen im Bereich der Bürgerrechte (insbesondere dem Niederlassungs- und dem Wahlrecht sowie dem diskriminierungsfreien Zugang zum höheren Bildungswesen) sowie der Freizügigkeit (Nichtdiskriminierung von Wanderarbeitnehmern) beigemessen werden.

Kapitel 3: Dienstleistungsfreiheit

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassung und die Dienstleistungsfreiheit überall in der EU nicht durch nationale Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Sektoren schreibt der Besitzstand harmonisierte Regeln vor, die eingehalten werden müssen, wenn der Binnenmarkt funktionieren soll; dies betrifft hauptsächlich den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch einige besondere Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Ferner müssen harmonisierte Regeln über den Schutz personenbezogener Daten und über bestimmte Dienstleistungen der Informationsgesellschaft beachtet werden.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sieht die allmähliche Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und Kroatien vor.

Was das Niederlassungsrecht betrifft, so muss der kroatische Rechtsrahmen angepasst werden, um sicherzustellen, dass die verbleibenden Schranken für natürliche und juristische Personen aus der EU abgeschafft werden. So fordern beispielsweise die kroatischen Wertpapiervorschriften, dass ein in Kroatien niedergelassenes Unternehmen mit über 100 Aktionären und einem Aktienkapital über 30 Mio. HRK (4 Mio. EUR) an einer Börse notiert ist. Diese Anforderung stellt eine Hürde für die Niederlassung von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU dar.

Im Hinblick auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen des EG-Vertrags zur Dienstleistungsfreiheit muss Kroatien Hindernisse für die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen durch Unternehmen aus der EU beseitigen. Das kroatische Recht unterscheidet nicht zwischen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die auf dem Gebiet Kroatiens vorübergehend Dienstleistungen erbringen, und denen, die Dienstleistungen im Wege einer ständigen Niederlassung erbringen. Dienstleistungserbringer aus der EU können derzeit in Kroatien nicht geschäftlich tätig werden, ohne eine Zweigstelle oder Filiale dort zu errichten. Darüber hinaus enthalten die kroatischen Rechtsvorschriften zahlreiche Anforderungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen gelegentlich oder vorübergehend Hindernisse darstellen können, z. B. das Erfordernis der Beibringung zertifizierter Übersetzungen von Dokumenten, das Erfordernis einer Genehmigung zur Ausübung eines Handwerks und das Erfordernis sowohl eines "Managers" als auch eines "bevollmächtigten Vertreters".

Im Bereich der Finanzdienstleistungen wurde der Bankensektor in Kroatien allmählich konsolidiert und die Zahl der Filialen von Kreditinstituten aus der EU nahm ständig zu. Der wichtigste Rechtsakt im Bankensektor ist das Bankgesetz, das eine ordentliche Grundlage für die Harmonisierung bietet, jedoch nicht alle Aspekte der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften abdeckt. In dem Gesetz heißt es, dass nach dem EU-Beitritt Kroatiens Banken, die Bank- und andere Finanzdienste in einem EU-Mitgliedstaat erbringen, befugt sind, diese Dienste über eine Zweigstelle oder unmittelbar auch in Kroatien zu erbringen. In anderen Rechtsvorschriften ist die Rechnungslegung von Kreditinstituten geregelt und Kroatien kennt eine Einlagengarantieregelung. Im Jahr 2004 traten neue Vorschriften zur Kapitalausstattung von Banken und Investitionsunternehmen in Kraft. Keine spezifischen Rechtsvorschriften gibt es zu Konglomeraten, E- Geldinstituten (nur Banken dürfen E-Geld ausgeben) und zur Liquidation von Kreditinstituten. Davon abgesehen erscheinen die Unterschiede zwischen dem kroatischen Recht und dem der EU für den Bankensektor hauptsächlich technischer Natur und beziehen sich auf Fragen wie die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen kroatischen Behörden, Mindestkapitalanforderungen und die Annahme oder Einführung einiger rechtlicher Definitionen in das kroatische Recht.

Die Nationalbank ist die für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen und für die Überwachung von Kreditinstituten zuständige Behörde. Ihre Befugnisse sind im Gesetz über die Kroatische Nationalbank und im Bankgesetz niedergelegt. Die Bankenaufsichtsabteilung der Kroatischen Nationalbank führt die Bankenaufsicht und beschäftigt 75 Mitarbeiter. Es gibt ein Programm für laufende Fortbildungsmaßnahmen. Nach Angaben einer Mitte 2002 durchgeführten Bewertung durch den IWF scheinen die Aufsichtsbefugnisse der Nationalbank weitgehend internationalen Standards zu entsprechen.

Spar- und Darlehensgenossenschaften werden von der Abteilung für die Aufsicht über Finanzinstitute des Finanzministeriums gemäß dem Gesetz über Spar- und Darlehengenossenschaften genehmigt und beaufsichtigt. Sollten diese Genossenschaften unter die in den Bankrichtlinien vorgesehene Definition von Kreditinstituten fallen, könnte dies Probleme in Bezug auf die Unabhängigkeit und die Zuständigkeiten des Aufsichtsführenden aufwerfen.

Der kroatische Versicherungsmarkt ist in hohem Maße konzentriert. Er wird beherrscht von Nichtlebensversicherungen, die rund 80 % der gebuchten Bruttobeiträge ausmachen; bei Weitem am stärksten zu Buche schlägt die Kategorie der Kfz-Haftpflichtversicherung (rund 1/3 der Beitragseinnahmen). Der Anteil ausländisch kontrollierter Unternehmen am heimischen Versicherungsmarkt liegt unter 25 %, wenngleich deren Anteil an Lebensversicherungen über 50 % ausmacht. Die wichtigsten Rechtsvorschriften über das Versicherungssystem sind das Versicherungsgesetz und das Gesetz über Vermittlung und Vertretung im Versicherungswesen. Das Versicherungsgesetz ist teilweise an die EU-Richtlinien über Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen und Kfz-Versicherungen angeglichen. Um eine vollständige Angleichung an den Besitzstand zu erreichen, ist jedoch noch ein erhebliches Maß an weiterer Arbeit notwendig.

Was die Verwaltungsstrukturen betrifft, so ist die grundlegende Aufsichtsfunktion geschaffen, doch wie der IWF Mittel 2002 hervorgehoben hat, muss die Aufsichtsbehörde organisatorisch gestärkt und in ihren Ressourcen besser ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann. Die Direktion für die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen und das Kroatische Versicherungsbüro wurden aufgrund des Versicherungsgesetzes eingerichtet. Die Direktion, die derzeit rund 15 Mitarbeiter (jedoch keine Aktuare) beschäftigt, führt zum Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer die Aufsicht durch. Sie genehmigt den Betrieb, die unternehmerischen Tätigkeiten und die Ernennung von Verwaltungsgremien. Ferner schreibt sie die Standards für das Finanzgebaren der Unternehmen vor und stellt die Typen der Versicherungen und Risikogruppen auf. Die Direktion hat bislang keine zufrieden stellende Arbeit geleistet und eine Umstrukturierung ist geplant. Das Kroatische Versicherungsbüro vertritt Versicherungsunternehmen in internationalen Institutionen, deckt Verkehrsunfälle ab und beschäftigt sich mit Schäden im Ausland. Ferner verwaltet das Büro den Garantiefonds zur Begleichung bestimmter Schäden im Bereich der Pflichtversicherung. Das Büro scheint zufrieden stellend zu arbeiten.

Die Wertpapiermärkte in Kroatien sind nach wie vor unterentwickelt. Trotz zweier Börsen greifen die Kapitalmärkte weder tief noch flüssig und die Börsenkapitalisierung entsprach Ende 2002 rund 30 % des BIP. Der kroatische Rechtsrahmen zur Regulierung der Wertpapiermärkte und der Organismen für gemeinsame Anlagen liefert eine brauchbare Grundlage für die notwendige Anpassung an den Besitzstand. Die wichtigsten Rechtsakte sind das Wertpapiermarktgesetz und das Investitionsfondsgesetz. Eine Investitions ausgleichsregelung wurde jedoch noch nicht geschaffen.

Was die Verwaltungsstrukturen betrifft, so wurde 1996 die Kroatische Wertpapierkommission (CROSEC) eingerichtet und nahm Ende 2002 mit der Ernennung all ihrer Mitglieder und der Annahme ihres Statuts durch die kroatische Regierung ihre Arbeit auf. CROSEC beschäftigt 27 Mitarbeiter. Im August 2002 kam der IWF zu dem Schluss, dass eine Stärkung der Befugnisse der CROSEC und eine Klarstellung ihrer Verfahren nicht notwendig seien. Wenngleich seitdem einige Fortschritte erzielt wurden, sollten zur Stärkung ihrer Aufsichtskapazität zusätzliche Anstrengungen unternommen werden.

Was die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten betrifft, so wurde die Zusammenarbeit zwischen den kroatischen Aufsichtsbehörden bislang nicht formalisiert. Allerdings wurde vom Parlament ein Programm für die Aufsicht über die Finanzinstitute und den Finanzmarkt auf einer konsolidierten Grundlage verabschiedet. Auf dieser Grundlage soll ein Koordinierungsgremium aus Vertretern der Aufsichtsbehörden einzelner Sektoren eingerichtet werden.

Im Jahr 2003 wurde ein Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr verabschiedet und scheint weitgehend in Einklang mit den wichtigsten EU-rechtlichen Bestimmungen zu stehen. Die Rechtsvorschriften umfassen Anforderungen hinsichtlich eines "angemessenen Schutzniveaus" für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer, sehen jedoch nicht die in der Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten festgelegten Ausnahmen vor. Die Einrichtung einer Behörde für den Schutz personenbezogener Daten, deren Leiter vom Parlament ernannt wird, ist vorgesehen, wurde bislang aber noch nicht vollzogen.

Im Hinblick auf die Dienste der Informationsgesellschaft hat Kroatien das Gesetz über elektronischen Handel verabschiedet, mit dem der Besitzstand teilweise umgesetzt wird. Kroatien muss mit angemessenen Mitteln die Aufsicht in diesem Bereich sicherstellen und eine Verbindungsstelle für die Zusammenarbeit mit Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten benennen. Ferner sollte das Land Maßnahmen ergreifen, um Herstellung, Anfertigung, Verkauf und Vertrieb unrechtmäßig kopierter Smart Cards und anderer Geräte, welche die Verschlüsselung zugangskontrollierter Leistungen umgehen, zu verbieten und für angemessene Sanktionen sorgen.

Schlussfolgerung

Generell müssen die Hindernisse für die Einrichtung oder Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch natürliche oder rechtliche Personen aus der EU beseitigt werden. Kroatien hat erheblichen Anstrengungen zur Angleichung seines rechtlichen Rahmens und der Aufsichtsstrukturen an die EU-Standards im Bereich der Finanzdienstleistungen unternommen. In dieser Hinsicht scheint der Bankensektor relativ weit fortgeschritten, wenngleich weitere Verbesserungen erforderlich sind. Der rechtliche Rahmen und die Aufsichtsstrukturen für den Versicherungsmarkt und die Investitionsdienstleistungen sowie für die Wertpapiermärkte müssen jedoch noch weiter entwickelt und an den Besitzstand angepasst werden.

Insgesamt muss Kroatien auch bei den Finanzdienstleistungen erhebliche weitere Anstrengungen zur Stärkung seines Rechts- und Aufsichtsrahmens unternehmen, um seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen und das EU-Recht in diesem Bereich mittelfristig wirksam um- und durchzusetzen.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Die Mitgliedstaaten müssen untereinander, aber auch gegenüber Drittländern (bis auf einige Ausnahmen) im nationalen Recht alle Hürden des freien Kapitalverkehrs beseitigen und EU-Vorschriften annehmen, um den ordnungsgemäßen Ablauf grenzüberschreitender Zahlungen und jeder Art von Kapitaltransfer zu gewährleisten. Ferner umfasst der Besitzstand harmonisierte Regeln für Zahlungssysteme. Die Geldwäscherichtlinien erheben Geldwäsche zum Straftatbestand. Sie verlangen von den Finanzinstituten, ihre Kunden zu identifizieren und zu kennen, angemessene Aufzeichnungen zu führen und jeden Geldwäscheverdacht anzuzeigen. Außerdem beziehen sich die Richtlinien auch auf die Tätigkeit von Rechnungsprüfern, externen Buchsachverständigen, Notaren und Anwälten, Kasinos, Immobilienmaklern und bestimmten Händlern hochwertiger Artikel für umfangreiche Bargeldgeschäfte. Hier ist eine angemessene Durchsetzungskapazität erforderlich.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen legt einen Zeitplan für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs in den Jahren nach seiner Ratifikation fest. Ferner sieht es die allmähliche Liberalisierung des Immobilienmarkts vor.

Im Hinblick auf Kapitalverkehr und Zahlungen ist festzuhalten, dass Kroatien 1992 IWF-Mitglied wurde und 1995 die vollständige Konvertibilität der Leistungsbilanztransaktionen eingeführt hat. Im Zeitraum 1998-2001 beliefen sich die ausländischen Direktinvestitionen auf über 5 Mrd. EUR, von denen 55 % aus der EU stammten. In den letzten Jahren haben die kroatischen Bürger außerdem begonnen, im Ausland zu investieren. Was die Vermögenswerte betrifft, sind rund 90 % des Bankensystems in ausländischer Hand.

Das seit Juni 2003 geltende Außenhandelsgesetz gleicht Definitionen an den Besitzstand an und liefert den Rahmen für eine allmähliche Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Direktinvestitionen durch nicht in Kroatien ansässige Personen können uneingeschränkt vorgenommen werden, sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht. Diese sektorspezifischen Gesetze spiegeln entweder ein öffentliches Interesse wider (z.B. Drogen, Pluralismus der Medien), betreffen die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte (z.B. Notare) oder derzeit von bilateralen Abkommen erfasste Sektoren (z.B. Verkehr und Fischerei) und müssen vor dem Beitritt dem Besitzstand angeglichen werden. Investitionen Nichtansässiger und ausländischer Staatsbürger in kroatische Immobilien unterliegen Einschränkungen und werden außerdem durch die gravierenden Schwächen des kroatischen Landregistrierungs systems behindert.

An den Besitzstand angeglichen werden müssen außerdem die Bereiche Investitionsregeln für institutionelle Investoren (z. B. Rentenfonds und Spar- und Darlehensgenossenschaften), Sonderrechte der Regierung in privatisierten Unternehmen (Telekommunikations-, Öl- und Stromgesellschaften) sowie spezifische Anforderungen zur Regulierung des außenwirtschaftlichen Engagements des Finanzsystems und die verbleibenden Einschränkungen für kurzfristigen Kapitalverkehr müssen beseitigt werden.

Was die Zahlungssysteme betrifft, so stützt sich der kroatische Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Transfers auf das Außenhandelsgesetz und muss weiter an den Besitzstand herangeführt werden. So sollten beispielsweise Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Kunden über die Bedingungen für grenzüberschreitende Überweisungen zu informieren und für den Fall, dass eine Überweisung nicht vorgenommen wird, sollte eine besondere Entschädigung eingeführt werden. Außerdem scheint die vorgesehene Einspruchsregelung (Schiedsverfahren und Schlichtung vor dem Ständigen Schiedsgericht und der Schlichtungsstelle der kroatischen Handelskammer) ein übertrieben schwerfälliges Verfahren zu sein.

Kroatien hat in den letzten Jahren einen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche aufgestellt. Es nimmt an der Arbeit des ,Select Committee of Experts on the Evaluation of Anti-Money Laundering Measures" des Europarates (Moneyval) teil, das als regionales Gremium in der Art der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche" (FATF) arbeitet. Im Juli 2003 nahm Moneyval den zweiten Bewertungsbericht über Kroatien an. Die Übernahme der Empfehlungen des Berichts ist von entscheidender Bedeutung.

Geldwäsche ist nach dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand, wobei hier von einem umfassenden Straftatverständnis ausgegangen wird, das grobe Fahrlässigkeit, die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen und Geldwäsche für den Eigenbedarf einschließt. Der Straftatbestand der Geldwäsche gründet sich jedoch auf das tatsächliche Wissen, dass das Geld oder Eigentum auf verbrecherische Weise erworben wurde. Das Gesetz über die Verhütung von Geldwäsche von 1997 wurde kürzlich überarbeitet und die Änderungen traten im Januar 2004 in Kraft. Das Gesetz enthält die Verpflichtung, Kunden zu identifizieren, Geldwäscheverdacht anzuzeigen und Bargeldtransaktionen über einer bestimmten Schwelle dem Amt für die Verhütung von Geldwäsche (die kroatische Steuerfahndungsstelle im Finanzministerium) mitzuteilen und Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Liste der Rechtssubjekte, die unter die Geldwäschebekämpfungs maßnahmen fallen, ist umfassend.

Eine weitere Angleichung der Rechtsvorschriften an die zweite EU-Geldwäscherichtlinie ist erforderlich. So weist beispielsweise die Verpflichtung, Kunden zu identifizieren/zu überprüfen gewisse Mängel auf wie den Umgang mit nichtständigen Unternehmens beziehungen und einmaligen Transaktionen, die Identifikation von Personen, die im Namen juristischer Personen handeln, sowie die Ausnahme für Abhebungen von Sparkonten. Darüber hinaus müssen die Aufsichtsführenden auch verpflichtet werden, Geldwäscheverdacht anzuzeigen. Auf Berichte über verdächtige Transaktionen hin kann das Amt für die Verhütung von Geldwäsche zusätzliche Informationen anfordern, doch es ist unklar, warum die Bericht erstattenden Institute diese Anforderung zurückweisen können. Bei den Strafen handelt es sich um relativ geringfügig erscheinende Verwaltungsstrafen.

Gebietsansässige dürfen Nummernkonten und so genannte ,bearer pass books" besitzen, müssen aber identifiziert werden. Das neue Wertpapiersgesetz erlaubt keine Anteile mehr, die auf den Inhaber ausgestellt sind.

Was die Verwaltungskapazität betrifft, so müssen die Wirksamkeit des Systems und auch die Ressourcen des Amts für die Verhütung von Geldwäsche gestärkt werden. Lediglich Banken erhalten eine Rückmeldung. Die internen Verfahren, die Schulung der Angestellten und das Bewusstsein der Bericht erstattenden Institute, der Aufsichtsführenden und der Rechtsdurchsetzungsstellen über die Geldwäscheproblematik müssen gegebenenfalls durch Schaffung einer Rechtsgrundlage verbessert werden. Darüber hinaus sollten die Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche innerhalb und außerhalb des Bankensektors sowie die Leitlinien für diese Sektoren im Hinblick auf die Angemessenheit ihres Aufgabenzuschnitts, ihre Befugnisse, Mittel, Zusammenarbeit mit anderen Stellen und tatsächliche Einhaltung der Rechtsvorschriften gestärkt werden. Angesichts der Mängel des Systems kam es bislang nur zu wenig Verurteilungen und Beschlagnahmen. (Siehe auch Kapitel 24 - Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Insgesamt muss Kroatien weitere Anstrengungen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand und mittelfristig zu dessen wirksamer Um- und Durchsetzung im Bereich Kapitalverkehr, Zahlungen und Zahlungssysteme unternehmen. Kroatien muss die Einrichtung seines Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche abschließen. Falls zur Umsetzung der Rechtsvorschriften genügend Ressourcen bereitgestellt und die bekannten Schwächen des Systems behoben werden, sollte es möglich sein, mittelfristig ein wirksames System zur Bekämpfung der Geldwäsche aufzubauen.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen ist Kroatien verpflichtet, spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommens (d. h. bis März 2005) ein Niveau des Schutzes der Rechte an geistigem und an gewerblichem und kommerziellem Eigentum zu garantieren, dass mit jenem in der Gemeinschaft vergleichbar ist; dies gilt auch für die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Unter diese Verpflichtung fallen unter anderem das Urheberrecht, darunter auch im Bereich Computerprogramme, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte im Bereich Datenbanken, Patente (einschließlich ergänzende Schutzzertifikate), gewerbliche Muster, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise, geografische Angaben, einschließlich Ursprungsbezeichnungen, sowie der Schutz vor unlauterem Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Kroatiens rechtlicher Rahmen im Bereich Gesellschaftsrecht wurde mit dem Aktiengesetz von 1993 geschaffen und erfuhr unlängst umfassende Änderungen, die im Januar 2004 in Kraft getreten sind. Die Mindestkapitalanforderungen sind gesetzlich festgelegt, und es gelten Schutzklauseln für genehmigtes Kapital. Es gelten verschiedene Verpflichtungen für den Schutz von Gläubigern, und das Recht auf Information ist eines der grundlegenden Rechte von Anteilseignern; Unternehmen müssen Informationen über wichtige, sie betreffende Entscheidungen offenlegen. Insgesamt bietet dieser Rechtsrahmen eine gute Grundlage für die weitere Angleichung an den Besitzstand im Bereich Gesellschaftsrecht. Ein Gesetz, das die Verfahren für die Übernahme von Aktiengesellschaften regelt, ist seit 2002 in Kraft.

Was die Verwaltungsstrukturen angeht, so sind Informationen über Unternehmen in den Registern der Handelsgerichte eingetragen. Abschlüsse werden separat im Bilanzregister geführt. Es besteht Unklarheit darüber, inwieweit diese beiden Register miteinander verbunden sind. Die Handelsgerichte veröffentlichen Unternehmensinformationen im Amtsblatt und in einer Tageszeitung. Die Register sind öffentlich zugänglich, und die Gebühren für die Einsichtnahme beschränken sich auf die entstehenden Kosten. Die Zeit, die für die Eintragung eines Unternehmens erforderlich ist, variiert zwischen den einzelnen Handelsgerichten und wird mit einigen Tagen bis hin zu drei Wochen angegeben (zu weiteren Verzögerungen für Unternehmensgründungen kommt es durch die Registrierung bei den Zoll-, Steuer- und Statistikbehörden, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen kann (vgl. auch Kapitel 16 2 Kleine und mittlere Unternehmen).

Der Bereich Rechnungslegung ist durch das Rechnungslegungsgesetz von 1992 geregelt. Das kroatische Amt für Rechnungslegungsgrundsätze ist für die Festlegung der Grundsätze zuständig. Das Gesetz sieht Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung von Finanzberichterstattungs vorschriften vor. Zurzeit durchläuft ein neues Rechnungslegungsgesetz das Annahmeverfahren im Parlament und wird die Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines Rates für Finanzberichterstattung mit Regelungsbefugnissen bilden. Kroatien hat bereits Schritte für den Übergang zur Rechnungslegung nach den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (International Accounting Standards = IAS) unternommen. Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der IAS und ihrer Durchsetzung erforderlich.

Im Bereich Rechnungsprüfung ist ein Rechungsprüfungsgesetz in Kraft, dem zufolge das Finanzministerium Lizenzen für Rechnungsprüfungsgesellschaften erteilt. Die kroatische Regierung hat einen Plan zur Einhaltung aller Anforderungen aus dem Besitzstand in diesem Bereich angenommen.

Im Bereich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ist Kroatien Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs) und der wichtigsten diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte, einschließlich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT). Die kroatischen Rechtsvorschriften sehen eine spezifische Grenzregelung in Bezug auf Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum vor. Die wirksame Durchsetzung, einschließlich der Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmungen, stellt jedoch weiterhin eine grundlegende Herausforderung für Kroatien dar. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bereitstellung ausreichender Ressourcen und adäquaten Know-hows für die Vollzugsbehörden und der Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Justiz zukommen. Was die Verwaltungsstrukturen angeht, so verfügte das ehemalige Staatliche Büro für Geistiges Eigentum (SBGE) über 88 Mitarbeiter und hat allem Anschein nach in einigen Sektoren viel zu wenig Personal, die dringend gestärkt werden müssen. Im Januar 2004 wurde das SBGE mit dem ehemaligen Staatlichen Institut für Normung und Messwesen zusammengelegt zum Staatlichen Institut für geistiges Eigentum, Normung und Messwesen.

Der kroatische Rechtsrahmen im Bereich Rechte an geistigem Eigentum wurde 2003 mit dem Erlass des neuen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Rechte umfassend reformiert. Bei diesem Gesetz handelt es sich um einen umfassenden Rechtstext, der alle Aspekte des Schutzes einschließlich Rechte und Ausnahmen abdeckt und Bestimmungen über den Schutz technologischer Maßnahmen, Urhebervertragsrecht, Verwertungsgesellschaften sowie die Durchsetzung von Rechten und das Folgerecht beinhaltet. Das Gesetz bringt die kroatischen Rechtsvorschriften im Bereich Urheberrecht und verwandte Rechte weitgehend in Einklang mit dem Besitzstand, aber zur vollen Angleichung sind noch einige Änderungen erforderlich. Die zur Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmungen erforderlichen Rechtsinstrumente sind vorhanden, der ordnungsgemäßen Durchsetzung muss jedoch noch Aufmerksamkeit gewidmet werden. Was die Verwaltungsstrukturen angeht, so hatte die für Urheberrecht zuständige Abteilung des SBGE Mitte 2003 nur einen Mitarbeiter und muss ausgebaut werden.

Im Bereich Rechte am gewerblichen Eigentum wurde der kroatische Rechtsrahmen 2003 umfassend überarbeitet, indem ein neues Patentgesetz, ein neues Gesetz über gewerbliche Muster, ein neues Warenzeichengesetz, ein neues Gesetz über geografische Angaben und Bezeichnungen des Ursprungs von Waren und Dienstleistungen und ein neues Gesetz über den Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen erlassen wurden. Außerdem haben die Europäische Patentorganisation und Kroatien kürzlich ein Einbeziehungsabkommen betreffend Anwendungen für europäische Patente unterzeichnet. Laut diesem Abkommen kann Kroatien in den Geltungsbereich europäischer Patente einbezogen werden, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung ein ordnungsgemäßer Antrag auf Einbeziehung gestellt wird. Die kroatischen Rechtsvorschriften sind allem Anschein nach zwar weitgehend mit dem Besitzstand vereinbar, aber zur vollen Angleichung sind noch weitere Änderungen erforderlich. Was die Verwaltungsstrukturen angeht, so sollte die personelle Besetzung der technischen Sachverständigengruppe der Patentabteilung des SBGE gestärkt und vor allem sollte ein Ausbildungsprogramm aufgestellt werden. Bei der Bearbeitung von Patentanträgen gibt es einen bedeutenden Rückstau, der weiter wächst und durch komplizierte, langwierige Verfahren verursacht wird, die vereinfacht werden sollten.

Schlussfolgerung

Im Bereich Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung hat Kroatien sich um die Angleichung bemüht; diese Anstrengungen müssen fortgesetzt werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Unternehmensregister uneingeschränkt transparent sind und die manchmal langwierigen Eintragungsverfahren verkürzt werden. Außerdem müsste die Durchsetzung von Rechungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards gestärkt werden.

Im Bereich der Rechte an geistigem und an gewerblichem Eigentum hat Kroatien 2003 bedeutende legislative Maßnahmen ergriffen. Zur Angleichung an den Besitzstand sind noch weitere Anstrengungen erforderlich. Kroatien muss ferner dafür sorgen, dass die in dem Interimsabkommen vorgesehene Frist eingehalten wird. Außerdem müssen die Durchführungsverfahren und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen gestärkt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit muss ferner der Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmungen gewidmet werden, insbesondere durch adäquat ausgestattete Vollzugsbehörden und eine leistungsfähige Justiz.

Kroatien hat mehrere wichtige Schritte zur Angleichung seines Rahmenrechts an den Besitzstand unternommen, aber die Rechtsangleichung muss fortgesetzt werden, und die administrative Kapazität im Bereich Rechte an geistigem Eigentum und gewerblicher Rechtsschutz muss ausgebaut werden. Im Bereich Gesellschaftsrecht insgesamt wird sich Kroatien weiter um die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand und mittelfristig um dessen wirksame Durchführung und Durchsetzung bemühen müssen.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand im Bereich Wettbewerb umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Die Wettbewerbsregeln sind im Allgemeinen in der ganzen Union unmittelbar anwendbar, und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen sieht Wettbewerbsregeln für die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kroatien vor, die sich auf die Kriterien der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (Vereinbarungen zwischen Unternehmen, missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung), des Artikels 86 (öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten) und des Artikels 87 (Staatliche Beihilfen) stützen. Ferner ist vorgesehen, dass eine operationell unabhängige öffentliche Einrichtung mit den zur uneingeschränkten Anwendung dieser Wettbewerbsregeln erforderlichen Befugnissen auszustatten ist. Außerdem schreibt das Interimsabkommen besondere Disziplinen für die staatlichen Beihilfen für den Stahlsektor vor, darunter die Verpflichtung Kroatiens zur Vorlage eines Umstrukturierungs- und Rückumwandlungsprogramms bei der Kommission.

Im Kartellsektor ist der Rechtsrahmen in Kroatien durch das Wettbewerbsgesetz gegeben, das im Juni 2003 verabschiedet wurde und seit Oktober 2003 in Kraft ist. Es trat an die Stelle eines Gesetzes aus dem Jahr 1995 und beinhaltet die wichtigsten Grundsätze der kartellrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften. Im Einzelnen verbieten die Rechtsvorschriften wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Bestimmte Aspekte des kroatischen Wettbewerbsgesetzes wie z. B. das Verfahren für die automatische Nichtigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen müssen noch weiter geändert werden, um sie vollständig an den Besitzstand anzugleichen. Auch die Bedingungen für die Genehmigung von Ausnahmen von dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen müssen noch uneingeschränkt mit den kumulativen Bedingungen des Artikels 81 des EG-Vertrags in Einklang gebracht werden. Außerdem bestehen potenzielle Interferenzen zwischen dem kroatischen Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren und dem kroatischen Wettbewerbsgesetz. Um die volle Unabhängigkeit des Amtes für Wettbewerbsschutz zu gewährleisten, muss die Möglichkeit einer außergewöhnlichen Ungültigkeitsentscheidung auf der Grundlage des kroatischen Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren gegen Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz ausgeschlossen werden.

Was die Verwaltungskapazität angeht, so obliegt die Durchführung des kroatischen Wettbewerbsrechts dem Amt für Wettbewerbsschutz. Das Amt wurde 1995 eingerichtet. Gemäß dem Wettbewerbsgesetz ist das Amt unabhängig und übt seine Tätigkeit autonom aus. Im September und Oktober 2003 wurden der Vorsitzende und die vier übrigen Mitglieder des Wettbewerbsausschusses, des Führungs- und Entscheidungsgremiums des Amtes, ernannt. Das Amt verfügt derzeit über 28 Mitarbeiter, darunter die fünf Mitglieder des Ausschusses. Es muss sich erst noch herausstellen, wie weit die administrative Leistungsfähigkeit des Amtes in der Realität gediehen ist.

Da der Rechtsrahmen erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, liegen noch keine hinreichenden Informationen über die Durchsetzungsbilanz des Amtes vor. Die wichtigste Herausforderung für das Amt in absehbarer Zeit besteht darin, die wirksame Anwendung und Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Unternehmen sicherzustellen, damit letztere sich bereits vor dem endgültigen Beitritt hinreichend an ein Wettbewerbsumfeld gewöhnen können, das jenem in der Gemeinschaft entspricht. Dies erfordert ferner eine gut funktionierende Justiz, die mit Klagen gegen Entscheidungen des Amtes umgehen und selbst Entscheidungen treffen kann, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang stehen. Außerdem müssen die öffentliche Verwaltung und die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten über ein hinreichendes Verständnis des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik verfügen.

Im Bereich staatliche Beihilfen gab es vor 2003 keinen umfassenden Rechtsrahmen in Kroatien. 2003 unternahm Kroatien wichtige Schritte zur Schaffung eines solchen Rahmens durch den Erlass des Gesetzes über staatliche Beihilfen und der Verordnung über staatliche Beihilfen, die im April bzw. im Juli 2003 in Kraft traten. Es muss sich jedoch noch herausstellen, ob dieser Rahmen in der Praxis der Aufsichtsbehörde hinreichende Befugnisse bietet, so dass sie eine uneingeschränkte und ordnungsgemäße Kontrolle aller neuen und bereits bestehenden Beihilferegelungen sicherstellen kann, die mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang steht.

Zur vollen Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich staatliche Beihilfen muss das Amt für Wettbewerbsschutz, das als Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen fungiert, befugt sein, über allgemeine Beihilferegelungen zu entscheiden und nicht nur dazu Stellung zu nehmen. Es sind noch bestimmte weitere Änderungen des kroatischen Gesetzes über staatliche Beihilfen erforderlich. Dazu zählt unter anderem eine dringend erforderliche Änderung in Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d) des kroatischen Gesetzes über staatliche Beihilfen, dem zufolge staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmter Wirtschaftsräume als zulässig angesehen werden können. Diese Bestimmung sollte nur unter ganz bestimmten (außergewöhnlichen) Umständen angewandt werden. Im Großen und Ganzen ist das Bewusstsein für Beihilferegelungen, die über direkte Unterstützung aus dem Staatshaushalt hinausgehen, und zwar insbesondere für Steuervergünstigungen, in Kroatien allem Anschein nach gering. In diesem Kontext muss die Vereinbarkeit des Gesetzes über besondere Problemgebiete, des Gesetzes über Freizonen und des Investitionsförderungsgesetzes mit dem Besitzstand noch geprüft werden.

Was die Verwaltungskapazität angeht, so wurde das Amt für Wettbewerbsschutz außer mit der kartellrechtlichen Kompetenz auch mit der Durchführung des Gesetzes über staatliche Beihilfen und mit der Ausarbeitung der Entwürfe der erforderlichen Durchführungsvorschriften betraut. Hierzu muss es noch mit den erforderlichen administrativen Ressourcen ausgestattet werden. Damit die nationale Aufsichtsbehörde die Notifikationen für alle vorgeschlagenen Beihilfeprojekte von den Beihilfe gewährenden Stellen bearbeiten und von diesen Stellen alle erforderlichen Informationen einholen sowie vor der Gewährung der vorgeschlagenen Beihilfen dazu Stellung nehmen kann, müssen noch entsprechende Verfahrensvorschriften (Stillhalteklausel) erlassen werden.

Die Herausforderung für das Amt wird darin bestehen, als Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen rasch eine glaubwürdige Durchsetzungsbilanz zu erzielen. Derzeit sind der Rechtsrahmen und die Verwaltungsstrukturen noch zu jung, um diesbezügliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Es liegen nur sehr wenige zuverlässige Daten über die Verwendung staatlicher Beihilfen in der kroatischen Wirtschaft vor, und die Transparenz ist gering. Gegenwärtig gibt es kein verlässliches Inventar staatlicher Beihilfen. Gemäß Artikel 35 des Interimsabkommens muss Kroatien der Kommission ein umfassendes Inventar der staatlichen Beihilfen und einen regelmäßigen Jahresbericht über staatliche Beihilfen übermitteln. Das Verzeichnis der staatlichen Beihilfen ist von entscheidender Bedeutung, und das Amt für Wettbewerbsschutz muss frühzeitig dafür sorgen, dass alle einschlägigen Maßnahmen erfasst werden und dass diese Maßnahmen daraufhin geprüft werden, ob sie mit Artikel 87 des EG-Vertrags vereinbar sind.

Öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten, die mit der Erbringung öffentlicher Dienste betraut sind, fallen 2 wie in Artikel 86 des EG-Vertrags vorgesehen 2 uneingeschränkt unter das kroatische Wettbewerbsgesetz.

In Bezug auf Unternehmen, die mit der Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ist der Wortlaut von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags mit Ausnahme der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit in das kroatische Wettbewerbsgesetz übernommen worden. Deshalb ist der Handlungsspielraum für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, zu groß, und ohne jegliche Beschränkung besteht folglich die Gefahr, dass sich solche Unternehmen ganz aus dem Anwendungsbereich des Wettbewerbsgesetzes herausmanövrieren.

Was die Liberalisierung einzelner Sektoren angeht, so muss sich noch herausstellen, wie sich sektorbezogene Rechtsvorschriften auf die wirksame Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsvorschriften in den betreffenden Sektoren (Telekommunikation, Banken, Energie, Erdöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas) auswirken. Die Liberalisierung einzelner Wirtschaftssektoren wird in den jeweiligen sektorspezifischen Kapiteln behandelt.

Schlussfolgerung

Im kartellrechtlichen Bereich ist der grundlegende Rechtsrahmen vorhanden. Die Angleichung an den Besitzstand muss fortgesetzt und das Amt für Wettbewerbsschutz gestärkt werden. Gleichzeitig muss sich das Amt darum bemühen, eine glaubwürdige Durchsetzungsbilanz zu erzielen.

Im Bereich staatliche Beihilfen wurden 2003 wichtige Schritte zur Schaffung des erforderlichen Rechtsrahmens unternommen, der aber noch zu vervollständigen ist. Kroatien muss die Transparenz der und das Bewusstsein für die Regeln über staatliche Beihilfen noch steigern und eine wirksame Kontrolle staatlicher Beihilfen sicherstellen, insbesondere durch die Übertragung aller erforderlichen Befugnisse an das Amt für Wettbewerbsschutz. Die Entwicklung einer angemessenen Verwaltungskapazität des Amts für Wettbewerbsschutz wird von entscheidender Bedeutung sein.

Im Bereich Wettbewerb insgesamt wird Kroatien bedeutende und nachhaltige Anstrengungen um die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand und mittelfristig um dessen wirksame Durchführung und Durchsetzung unternehmen müssen.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl häufig unmittelbar anwendbarer bindender Rechtsvorschriften. Die ordnungsgemäße Anwendung und effektive Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung ist die Voraussetzung dafür, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) funktionieren kann. Dazu gehören auch die Einrichtung von Verwaltungsstrukturen wie beispielsweise der Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Aufbau von Kapazitäten zur Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum. Die EU-Mitgliedschaft erfordert bei einer Reihe von Kategorien der landwirtschaftlichen Erzeugung - wie Ackerkulturen, Zucker, tierische Erzeugnisse und Sonderkulturen - eine Teilnahme an den Gemeinsamen Marktorganisationen. Ferner umfasst dieses Kapitel zum einen detaillierte Vorschriften für den Veterinärbereich, die zur Gewährleistung der Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt unentbehrlich sind, und zum anderen detaillierte Vorschriften für den Bereich Pflanzengesundheit, und zwar zu den Aspekten Saatgutqualität, Pflanzenschutzmittel und Schadorganismen.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen regelt den präferenzbegünstigten Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Kroatien bemüht sich zurzeit darum, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Landwirtschaft dem EU-Wettbewerbsdruck standhalten und annehmbare Arbeits- und Lebensbedingungen in den ländlichen Gebieten bieten kann. Die kroatische Landwirtschaft hat den gleichen Strukturwandel durchgemacht wie die Landwirtschaft anderer ostmitteleuropäischer Länder auch. Nach einem dramatischen Rückgang der Agrarproduktion in der ersten Hälfte der neunziger Jahre trat vor allem im Bereich der pflanzlichen Erzeugung wieder eine Stabilisierung ein. 57% der Ackerfläche werden für den Anbau von Weizen und Mais genutzt. Ähnlich wie in anderen Transformationsländern verliert auch in Kroatien die Tierhaltung generell - und insbesondere die Rinderzucht - weiterhin rasch an Bedeutung. Ursachen sind die schwachen und schrumpfenden Märkte, die geringe Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und des Verarbeitungssektors sowie der unzureichende Kapitalzugang. Trotz dieses Abwärtstrends hat die Landwirtschaft nach wie vor relativ hohe wirtschaftliche Bedeutung, was sich daran zeigt, dass die landwirtschaftliche Bruttowertschöpfung rund 10% zum BIP beiträgt. Die kroatische Landwirtschaft ist von landwirtschaftlichen Familienbetrieben geprägt. Die durchschnittliche Größe der Betriebe beträgt 2,8 ha. 84,5% der Anbaufläche und 94,3% der Rinder sind im Besitz privater landwirtschaftlicher Betriebe. Bei rund 47,7% der landwirtschaftlichen Familienbetriebe beträgt die landwirtschaftliche Nutzfläche weniger als 1 ha und bei rund 39,4% zwischen 1 und 5 ha. Subsistenzbetriebe und Semi-Subsistenzbetriebe spielen in Kroatien eine wichtige Rolle für die Landwirtschaft und generell die Wirtschaft im ländlichen Raum. Für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft Kroatiens ist daher in erster Linie die Wiederankurbelung der ländlichen Wirtschaft ausschlaggebend, während marktpolitische Agrarstrategien weniger relevant sind.

Der Strukturwandel der landwirtschaftlichen Produktion schlägt sich auch in der Struktur des Agrarhandels nieder. Im Jahr 2002 exportierte Kroatien Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel im Wert von insgesamt 487 Mio. EUR, was eine Steigerung um 31% gegenüber dem Jahr 1995 bedeutet. Im gleichen Zeitraum stiegen die Einfuhren an Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln um 37% auf einen Wert von 963 Mio. EUR im Jahr 2002. Trotzdem ist der Anteil der Landwirtschaft am Gesamthandel im Zeitraum 1995-2002 zurückgegangen, und zwar von 10,5% auf 9,4% bei den Ausfuhren und von 12,3% auf 8,5% bei den Einfuhren. Kroatien ist weiterhin Nettoeinführer von Agrarerzeugnissen. Der Handel mit der EU-25 erreichte 2002 bei den Ausfuhren ein Volumen von 231 Mio. EUR und bei den Einfuhren von 725 Mio. EUR. Auch in der Handelsbilanz mit der EU-25 zeigt sich der allgemeine Trend eines wachsenden Defizits, das sich im Jahr 2002 auf 512 Mio. EUR belief. Zu den wichtigsten Exportgütern an Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln zählten Tabak und Tabakerzeugnisse, verschiedene Arten von Lebensmittelzubereitungen, Zucker und Zuckerwaren sowie Getreide. Zu den wichtigsten Importgütern an Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln gehörten verschiedene Arten von Lebensmittelzubereitungen, Getränke, lebende Tiere und Milcherzeugnisse. Kroatien ist seit 2000 WTO-Mitglied und hat sich dazu verpflichtet, bis 2005 die Agrarhandelsschranken schrittweise abzubauen. Kroatien hat mit den meisten europäischen Ländern Freihandelsabkommen geschlossen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für diesen Bereich sind das Landwirtschaftsgesetz, das Gesetz über landwirtschaftliche Flächen, das Gesetz über die ökologische Erzeugung von Agrarprodukten und Nahrungsmitteln und das Gesetz über staatliche Beihilfen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei. Verschiedene spezifische Bereiche werden durch Regierungsverordnungen geregelt. Der Handlungsrahmen der Regierung ist durch das Nationale Programm für Landwirtschaft und ländliche Gebiete und die Strategie für die Entwicklung von Landwirtschaft und Fischerei abgesteckt, die jeweils vom Parlament gebilligt wurden.

Was die horizontalen Maßnahmen anbelangt, so sind die Vorbereitungen für die Zahlstelle und das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) noch im Anfangsstadium, doch will Kroatien hier auf den vorhanden Strukturen aufbauen (Direktion für Markt- und Strukturbeihilfen im Landwirtschaftsministerium und Verzeichnis der landwirtschaftlichen Betriebe, das mit einer zentralen EDV-gestützten Datenbank vernetzt ist). Da der Besitzstand im Bereich der Zahlstelle und des InVeKos, die zu den zentralen Elementen für die Zahlung der GAP-Mittel an die Landwirte gehören, sehr komplex ist, werden die Planungen und Vorbereitungen bereits weit im Vorfeld des Beitritts umfangreiche Investitionen und den Aufbau entsprechender Verwaltungsstrukturen erfordern. Die handelspolitischen Mechanismen beschränken sich auf die Verwaltung von Einfuhrkontingenten und auf Ein- und Ausfuhrlizenzen; hingegen werden keine Ausfuhrerstattungen gezahlt. Außer den grundlegenden Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes gibt es für die Bereiche ökologische Landwirtschaft und Qualitätssicherung keine der EU-Gesetzgebung entsprechenden spezifischen Vorkehrungen. Kroatien benötigt darüber hinaus ein mit dem Besitzstand in Einklang stehendes Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB), da die landwirtschaftlichen Buchführungssysteme derzeit lediglich den Rang einer Maßnahme zur allgemeinen Entwicklung des ländlichen Raums haben.

Was die staatlichen Beihilfen mit Ausnahme von marktbezogenen Zuschüssen und Entwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum anbelangt, so verfügt Kroatien über andere Systeme der Unterstützung von Landwirten: Erzeuger von Getreide, Ölsaaten, Zuckerrüben und Tabak sind von der Verbrauchsteuer auf Eurodiesel befreit, alle Arten von Brot und Milch unterliegen dem MwSt-Nullsatz, Ernteausfallversicherungen werden bezuschusst, und bei Schäden durch Naturkatastrophen können Ausgleichsbeihilfen gezahlt werden. Kroatien gewährt Zuschüsse für den Anbau von Lavendel und Heilkräutern und für die Anlage neuer Lavendelanbauflächen. Kroatien wird alle staatlichen Beihilferegelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und den diesbezüglichen Leitlinien in Einklang bringen müssen.

Ackerkulturen. Bei den Ackerkulturen gewährt Kroatien Beihilfen für Getreide (Weizen, Roggen, Triticale und Futtergetreide), Ölsaaten (Sonnenblumen, Sojabohnen und Rapssaat), jedoch nicht für Eiweißsaaten. Für Brotgetreide und Futtergetreide werden unterschiedlich hohe Zuschüsse gezahlt. Die Verwaltung und Kontrolle dieser Regelung entspricht nicht dem EU-System. Derzeit werden die Verfahren des alten Beihilfeverwaltungssystems harmonisiert und Vorbereitungen für die Angleichung an das InVeKos (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) getroffen. Zudem wird die landwirtschaftliche Aufsichtsbehörde derzeit umstrukturiert. Die kroatischen Interventionsregelungen müssen dahingehend geändert werden, dass Mindestanforderungen an die Qualität (wie etwa Eiweißgehalt, Sedimentationswert, Hagberg) Rechnung getragen wird. Außerdem sollte Kroatien die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrregelungen in diesem Sektor anpassen und insbesondere zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und Gewährung von Ausfuhrerstattungen übergehen. Bei Zucker gewährt Kroatien ab einer bestimmten Mindestschwelle flächenbezogene Beihilfen für die Zuckerrübenerzeugung, die nicht mit dem Besitzstand vereinbar sind. Außerdem werden Zölle erhoben und präferenzielle Zollkontingente angewandt. Ein den zentralen Verwaltungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vergleichbarer Mechanismus (produktionsbeschränkende Maßnahmen, Interventionspreise, Kommunikationssystem) ist nicht vorhanden. Der ordnungsgemäßen Kontrolle des Ursprungsnachweises bei Zuckerausfuhren muss kontinuierliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die wichtigsten nationalen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden und könnten als Ausgangsbasis für die Schaffung der erforderlichen Instrumente dienen, müssten jedoch deutlich ausgebaut werden, wenn sie die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gewährleisten sollen.

Tierische Erzeugnisse. Für Milch und Milcherzeugnisse wird ab einer bestimmten Mindestschwelle eine Beihilfe pro Liter Milch gewährt (ausgehend von einem Fettgehalt von 3,7%). In benachteiligten Gebieten fällt diese Beihilfe höher aus. Ähnlich wie im EU-System gibt es in Kroatien Erzeugerbehilfen, Richtpreise für Milch, Zölle und präferenzielle Zollkontingente. Ein Interventionssystem und Regelungen für die Verwaltung der Quoten sind jedoch bislang weder vorhanden noch geplant. Der jährliche Verbrauch an Milch und Milcherzeugnissen wird in Kroatien nur zu 80% über die Eigenproduktion gedeckt; der Rest wird eingeführt. Im Rindfleischsektor verfügt Kroatien über besondere Regelungen für Rindermast und Rinderhaltung und für Milchkühe. Auch Handelsmaßnahmen kommen zur Anwendung. Zur vollständigen Angleichung an den einschlägigen Besitzstand sollte Kroatien mit den Vorbereitungen für ein System zur Kennzeichnung von Tieren, für die Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern und für eine ordnungsgemäße Preisberichterstattung beginnen. Auch für die Haltung von Schafen und Ziegen werden ab einer bestimmten Mindestschwelle Erzeugerbeihilfen gewährt. In benachteiligten Gebieten fällt diese Beihilfe höher aus. Anders als im EU-System sind auch männliche Tiere prämienfähig. Interventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur privaten Lagerhaltung gibt es nicht. Kroatien sollte eine adäquate Schlachtkörperklassifizierung einführen und ein auf dem Schlachtkörpergewicht basierendes Preisberichterstattungssystem entwickeln. Im Schweinefleischsektor werden ab einer bestimmten Mindestschwelle Pro-Kopf-Beihilfen für die Schweinemast und -haltung gezahlt, was nicht mit den EU-Rechtsvorschriften in Einklang steht. Es werden Zölle erhoben und präferenzielle Zollkontingente angewandt. Die Schlachtkörperklassifizierung nach dem EUROP-System scheint zu funktionieren, sie ist jedoch noch nicht mit einem funktionalen Preisberichterstattungssystem verknüpft. Auch für die Verwaltung der EU-Maßnahmen im Bereich der privaten Lagerhaltung und der Ausfuhrerstattungen müssten angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Bei Eiern und Geflügel gewährt Kroatien ab einer bestimmten Mindestschwelle Erzeugerbeihilfen. Außerdem werden Zölle erhoben und präferenzielle Zollkontingente angewandt. Die Vermarktungsnormen und die Preisberichterstattung entsprechen noch nicht den EU-Bestimmungen und sollten im Hinblick auf einen Beitritt weiterentwickelt werden. Das kroatische Amt für Viehwirtschaft ist für verschiedene Aufgaben im Sektor der tierischen Erzeugnisse zuständig.

Sonderkulturen. Im Bereich Obst und Gemüse gewährt Kroatien den Erzeugern eine jährliche Hektarbeihilfe und Einmalzahlungen für die Anpflanzung von neuen Obstgärten. Diese Maßnahmen stehen nicht mit dem Besitzstand in Einklang. Die Verarbeitung von Obst und Gemüse wird nicht durch Beihilfen unterstützt. Der Aufbau von Erzeugerorganisationen ist noch in der Anfangsphase und sollte weiter vorangetrieben werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Angleichung der kroatischen Vermarktungsnormen an die EU-Normen und die Schaffung einer Qualitätsprüfstelle gelegt werden. Auch sollte ein angemessenes Marktinformationssystem aufgebaut werden. Im Bereich Weinanbau gewährt Kroatien Hektarbeihilfen für die Traubenerzeugung und die Neuanpflanzung von Rebflächen und einmalige Beihilfen für Pflanzmaterial für Rebstöcke. Diese Maßnahmen stehen nicht mit dem Besitzstand in Einklang. Die Anpflanzung von Rebflächen unterliegt in Kroatien keinerlei Beschränkungen. Destillationsmaßnahmen werden nicht angewandt. Der Bereich der Weinerzeugung ist nicht Gegenstand von Interventionsmaßnahmen. Im Bereich Olivenöl werden Beihilfen für die Olivenerzeugung, die Anpflanzung von Olivenbäumen, für Pflanzmaterial und für die Erzeugung von nativen Olivenölen gewährt. Lediglich die Beihilfe für die Olivenerzeugung wäre mit den EU-Bestimmungen vereinbar. Kroatien sollte ein dem Besitzstand entsprechendes computergestütztes Geo-Informationssystems (GIS) aufbauen. Außerdem wird Kroatien für eine Angleichung der Rechtsvorschriften über die Vermarktungsnormen, die technischen Merkmale von Olivenöl und die einschlägigen Analysemethoden sorgen müssen. Bei den Fasern erhebt Kroatien Zölle auf Flachs und Hanf. Einigen anderen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands für diesen Bereich wird offensichtlich noch entsprochen; dies gilt insbesondere für die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Hanf in die EU. Im Bananensektor wendet Kroatien ein reines Zollsystem mit einem Meistbegünstigungszollsatz von 10% an. Das reine Zollsystem steht mit dem ab 2006 in der EU geltenden System in Einklang, doch muss Kroatien auch die EU-Qualitätsnormen übernehmen. Für Tabak werden Erzeugerbeihilfen gewährt. Anders als in der EU gibt es zudem in Kroatien ein Garantiepreissystem. Für Saatgut gewährt Kroatien eine teils produktionsbezogene, teils flächenbezogene Beihilfe. Letztere steht nicht mit dem Besitzstand in Einklang. Zudem ist eine größere Zahl von Saatgutsorten als in der EU beihilfefähig. Auch für Hopfen wird eine Erzeugerbeihilfe gewährt; hinzukommen Beihilfen für Neupflanzungen und zertifiziertes Pflanzenmaterial. Kroatien ist bestrebt, die Erzeugung in diesem Bereich zu steigern, während die EU um eine Anpassung an die Nachfrage bemüht ist.

Im Bereich der ländlichen Entwicklung wurde im Rahmen der Strategie für die Entwicklung von Landwirtschaft und Fischerei ein Plan für die ländliche Entwicklung vorgelegt, der drei wichtige Programme umfasst (in den Bereichen ländliche Entwicklung, Erhaltung einheimischer und geschützter Rassen sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Diese Dokumente zeigen, dass Kroatien sich nachdrücklich für die ländliche Entwicklung sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene einsetzt und dabei ähnliche strategische Ziele wie die EU verfolgt. Die derzeit durchgeführten Maßnahmen beweisen, dass Kroatien bereits über die Fähigkeit zur Ausarbeitung und Umsetzung einer Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verfügt und dass hierfür aus dem Staatshaushalt entsprechende Mittel bereitgestellt werden. Eine nationale Klassifizierung der benachteiligten Gebiete ist bereits in Kraft. Diese Vorbereitungen sind eine gute Ausgangsbasis für die künftige Ausarbeitung von Programmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die mit dem Besitzstand in Einklang stehen. Jedoch wird die Schaffung von Abwicklungsmechanismen, die mit den EU-Vorschriften vereinbar sind - gemeint sind hier insbesondere die Zahlstellen - sorgfältige Vorbereitungen erfordern. Zudem sollte für eine bessere Zusammenarbeit sämtlicher beteiligter Dienststellen gesorgt werden.

Im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit verfügt Kroatien insgesamt über die entsprechenden funktionsfähigen Behörden, die dem Landwirtschaftsministerium unterstehen.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Veterinärbereich sind das Veterinärgesetz, das Gesetz über Tierarzneimittel und das Tierschutzgesetz. Zur Regelung spezifischer Fragen in diesem Bereich wurden verschiedene Regierungsverordnungen erlassen. Einige der Grundprinzipien der EU-Rechtsvorschriften kommen in Kroatien bereits zur Anwendung. Eine Reihe von Basisrichtlinien wurde teilweise umgesetzt, doch die vollständige Angleichung an den Besitzstand steht noch aus. Ungeachtet der in den Bereichen Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenerzeugnisse bereits unternommenen Anstrengungen muss Kroatien noch den Nachweis erbringen, dass es in der Lage ist, seine Rechtsvorschriften lückenlos an den Besitzstand anzugleichen (insbesondere im Hinblick auf die wirksame Einführung dem Besitzstand entsprechender TSE-bezogener Einfuhrbeschränkungen und die Durchführung der vorgeschriebenen Keulungsmaßnahmen bei Seuchenausbruch) und deren praktische Anwendung bei entsprechender Kontrolle zu gewährleisten. Die von Kroatien gegenüber allen außer drei Mitgliedstaaten verhängten umfangreichen, mit TSE begründeten Einfuhrbeschränkungen sind wissenschaftlich nicht abgesichert und verstoßen somit gegen das Interimsabkommen. Daraus folgt, dass Kroatien seine Einfuhrregelung für Lebendvieh und Fleischerzeugnisse noch mit seinen internationalen die Tier- und Pflanzengesundheit betreffenden Verpflichtungen und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang bringen muss.

Bei dem im Aufbau befindlichen System für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sollte auf die Übereinstimmung mit den EU-Normen geachtet werden. Systeme zur Bekämpfung von Tierseuchen und zur Kontrolle der Tiergesundheit sind zwar in Grundzügen vorhanden, müssen jedoch in Bezug auf Rechtsvorschriften und Institutionen noch stärker dem gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst werden. Die wichtigsten Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verankert. Kroatien wird Anstrengungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Maßnahmen unternehmen müssen, da wichtige Teile des Besitzstands noch nicht übernommen wurden. Die Kapazitäten für die Rückstandskontrollen müssen modernisiert werden.

Was den Schutz der öffentlichen Gesundheit in Lebensmittelbetrieben anbelangt, so gibt es nur wenige Unternehmen, die den strukturellen und Hygieneanforderungen der EU genügen und in die Liste der Betriebe aufgenommen wurden, die Einfuhren in die EU tätigen dürfen. Zahlreiche Betriebe müssen massiv in ihre Modernisierung investieren und sollten bei diesem Unterfangen unterstützt werden. Die Rechtsvorschriften und Bestimmungen im Bereich Tierernährung müssen vollständig überarbeitet werden. Die kroatischen Behörden müssen erhebliche Anstrengungen unternehmen, um die Handhabung der nationalen Regelungen für die Veterinärkontrollen, der Regelungen für die Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern und die Einfuhrbestimmungen mit den EU-Anforderungen in Einklang zu bringen, insbesondere was die Ausbildung von Inspektoren und die ordnungsgemäße Laborausstattung anbelangt.

Die Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit wurden teilweise mit dem Besitzstand in Einklang gebracht. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Pflanzenschutzgesetz sowie drei Regierungsverordnungen (Verordnung über pflanzengesundheitliche Kontrollen und Überwachung der Einhaltung von Pflanzenschutzbestimmungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Kroatien; Verordnung über obligatorische pflanzengesundheitliche Kontrollen von Ackerkulturen, damit verbundenen Einrichtungen, Saat- und Pflanzgut; Verordnung über die Bedingungen für die Zulassung von landwirtschaftlichem Saatgut und Gartenbausaatgut sowie landwirtschaftlichem Vermehrungsmaterial in den nationalen Sortenkatalogen). Auf dem Gebiet der Schadorganismen muss Kroatien das Schutzzonenkonzept in die nationalen Rechtsvorschriften integrieren - ohne dass die Verpflichtung bestünde, solche Schutzzonen auf kroatischem Staatsgebiet einzurichten - und sich weiterhin mit den EU-Kontrollrichtlinien befassen. Das Thema Pflanzenschutzmittel bedarf weiterer Aufmerksamkeit und bei der Reform der einschlägigen Verwaltungsstrukturen sollten die Anforderungen des Besitzstandes berücksichtigt werden. Die Kapazitäten für die Rückstandskontrollen müssen weiter ausgebaut werden. Im Bereich Saat- und Vermehrungsgut müssen einige wichtige EU-Richtlinien in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. In Bezug auf Pflanzensorten hat Kroatien damit begonnen, die Bestimmungen zu den Aspekten ,Vermarktung" und ,Schutz" umzusetzen.

Kroatien muss sicherstellen, dass die derzeit geltenden Abkommen mit Drittländern im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit wurde 2003 ein Lebensmittelgesetz verabschiedet, mit dem der einschlägige Besitzstand teilweise umgesetzt wird. Das Gesetz sieht die Einrichtung einer Lebensmittelbehörde vor, die künftig für das Risikomanagement, die interministerielle Koordinierung der Inspektionstätigkeit und die Verwaltung des zentralen Schnellwarnsystem zuständig sein soll (siehe Kapitel 1 - Freier Warenverkehr).

Schlussfolgerungen

Im Bereich Landwirtschaft wird Kroatien erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um den Besitzstand mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und wirksam anwenden zu können.

Verschiedene Maßnahmen der derzeitigen Landwirtschaftspolitik Kroatiens stehen nicht mit dem Besitzstand in Einklang und müssen schrittweise abgeschafft werden. Kroatien wird rechtzeitig damit beginnen müssen, sich die Basisinstrumente für die Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu schaffen; hierzu gehören insbesondere eine den EU-Bestimmungen entsprechende Zahlstelle und ein InVeKoS-System. Der Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung ist gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

Kroatien hat Anstrengungen unternommen, um im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit eine Angleichung an die EU-Normen zu erzielen. Es bedarf erheblicher Anstrengungen seitens der kroatischen Behörden, um die Verwaltungsstrukturen und -praktiken so zu reorganisieren, dass ein EU-konformes Kontrollsystem aufgebaut werden kann; dies gilt insbesondere für das Einfuhrkontrollsystem. Die Lücken sind noch groß, und Kroatien wird erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um die kürzlich eingeleiteten Reformen und die Modernisierung des Rechtsrahmens zu konsolidieren und seine Verwaltungsstrukturen weiter anzupassen. Um mit der Entwicklung im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit Schritt zu halten, muss Kroatien zudem die künftig im rechtlichen und institutionellen Bereich zu verfolgenden Prioritäten setzen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Schulung der Inspektoren und des Verwaltungspersonals, der Modernisierung der Laboratorien und den Bemühungen um die Anpassung der Lebensmittelproduktion an die EG-Auflagen betreffend den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu widmen.

Kapitel 8: Fischerei

Die Rechtsvorschriften, die den gemeinschaftlichen Besitzstand für den Fischereisektor bilden, erfordern keine Umsetzung in innerstaatliches Recht. Er umfasst nichtsdestoweniger Bestimmungen, die die Staaten dazu verpflichten, Maßnahmen in die Wege zu leiten, die die Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer auf die Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorbereiten (und zwar handelt es sich um Maßnahmen, die die Marktstrategie, Bewirtschaftung der Bestände und Flotten, Inspektion und Kontrollen, Strukturmaßnahmen und die staatlichen Beihilfen betreffen). In Einzelfällen sind Anpassungen bestehender Fischereiabkommen bzw. Übereinkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen erforderlich.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen regelt den präferenzbegünstigten Warenverkehr mit Fischereierzeugnissen.

Was den Bereich Bewirtschaftung der Bestände und der Flotten anbelangt, so verfügt Kroatien über rund 3.150 Schiffe und Boote (832 Trawler, 332 Ringwader und 1.999 Mehrzweckschiffe). Die wichtigsten Rechtsgrundlagen in diesem Bereich sind das Seefischereigesetz und das Süßwasserfischereigesetz. Zur Ausübung der gewerblichen Fischerei bedarf es einer Lizenz, die im Fall der handwerklichen Fischerei nur an kroatische Staatsbürger vergeben werden darf. Die Bestimmungen über Fischerei- und Fangeräte sind in einer Verordnung des Ministeriums für gewerbliche Seefischerei festgelegt. Fangquoten gelten lediglich für größere pelagische Arten. Der Thunfischfang unterliegt besonderen Bestimmungen. Kroatien hat ein Flottenentwicklungsprogramm aufgestellt, das auf die Steigerung der Fangmengen und des Verbrauchs bei kleinen pelagischen Arten abzielt, die zu den gemeinsamen Fischbeständen der Adria-Länder gehören. Gemäß dem Programm sollen im Zeitraum 2004-2009 30 neue Schiffe (90-120 Bruttoregistertonnen) gebaut und im Gegenzug ein nicht näher spezifizierter Teil der alten Flotte aus dem Verkehr gezogen werden. Dieses Programm steht jedoch nicht mit den vom Allgemeinen Rat für die Fischerei im Mittelmeer genehmigten wissenschaftlichen Gutachten in Einklang. Schiffe mit einer Leistung von weniger als 29 kW sind für den Schleppnetzfang von Laxierfisch in Küstengebieten innerhalb einer Seemeile Entfernung von der Küste zugelassen.

Die Fischereitätigkeit konzentriert sich vor allem auf den Fang von kleinen, blauen pelagischen Arten (Sardinen und Sardellen) mit Ringwadennetzen und Treibnetzen, von großen pelagischen Arten (Thunfisch) mit Ringwadennetzen sowie von Garnelen, Seehecht und Meeräsche mit Schleppnetzen. Weit verbreitet sind auch der Fischfang mit Strandwaden, Spiegelnetzen und Kiemennetzen.

Verwaltet wird der Fischereisektor vom Landwirtschaftsministerium über eine zentrale Abteilung, die vor allem für die Rechtsvorschriften und die Koordinierung zuständig ist, und von sieben Außenstellen, die sich vorwiegend mit der Erteilung der Lizenzen und der Datenerhebung befassen. Außerdem unterliegt die Fischerei der Kontrolle einer unabhängigen staatlichen Aufsichtsbehörde, die für die Kontrolle sämtlicher Gewerbezweige zuständig ist. Allerdings gibt es in dieser Behörde keine speziell für die Fischereiaufsicht zuständige Abteilung. Daher ist nur eine kleine Zahl von Inspektoren - neben anderen Aufgaben - mit der Fischereiaufsicht befasst. Die derzeitige Ausrüstung ist unzureichend und ein Schiffsüberwachungssystem fehlt. Die dem Innenministerium unterstellte Schifffahrtspolizei ist für die Kontrollen auf See zuständig. Die beiden Dienste arbeiten zwar zusammen, doch scheint die Koordinierung der Aktivitäten unzureichend zu sein. Angesichts der Mitarbeiterzahl, der Ausrüstung und dem Grad der Koordinierung zwischen den verschiedenen beteiligten Verwaltungen ist sehr zweifelhaft, ob das bestehende Inspektionssystem tatsächlich wirksam funktioniert.

Das kroatische Flottenregister wird manuell von den einzelnen Hafenbehörden geführt. Außerdem ist jedes Schiff in der elektronischen Datenbank des Lizenzregisters für die gewerbliche Fischerei registriert. Kroatien unternimmt derzeit Vorbereitungen, um ein dem Besitzstand entsprechendes funktionsfähiges elektronisches Fischereiflottenregister einzurichten.

Kroatien sollte die Bestimmungen über die Lizenzvergabe für die handwerkliche gewerbliche Fischerei präzisieren. Zudem sollte Kroatien unter Beweis stellen, dass es in der Lage ist, die Kapazitäten und die Fischereitätigkeit der kroatischen Flotte genau zu erfassen und zu kontrollieren. Es gibt drei Kategorien von Fischereilizenzen: Lizenzen für die gewerbliche Fischerei, für die handwerkliche und Sportfischerei sowie für die Freizeitfischerei. Wer eine Lizenz für handwerkliche Fischerei beantragen will, muss im Kleinunternehmenregister eingetragen sein. Auch für die Fischzucht ist eine Lizenz nötig.

Für die Verwaltung der Strukturmaßnahmen wird in Kroatien das Landwirtschaftsministerium zuständig sein.

Was die staatlichen Beihilfen im Fischereisektor anbelangt, so verfügt Kroatien über eine breite Palette von Fördermaßnahmen für die Fischerei und die Fischaufzucht und -verarbeitung, insbesondere zur Förderung der Aufzucht einheimischer Arten. Das Maßnahmenspektrum reicht von markt- und preispolitischen Maßnahmen über strukturpolitische Maßnahmen bis hin zu Beihilfen für Aquakulturen und Süßwasserfischerei. Einige dieser Maßnahmen werden mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden müssen.

Was die internationalen Fischereiübereinkünfte anbelangt, so ist Kroatien Mitglied der ICCAT (International Commission for Conservation of Atlantic Tuna) und von EUROFISH. Kroatien ist zudem Mitglied des Allgemeinen Rats für die Fischerei im Mittelmeer und hat das autonome Budget dieser Organisation ratifiziert. Das mit Slowenien geschlossene Interimsabkommen zur Regelung grenzübergreifender Fragen ist das einzige bilaterale Abkommen, das derzeit in Kraft ist.

Am 3. Oktober 2003 proklamierte das Parlament einseitig eine Umweltschutz- und Fischereischutzzone in der Adria. Die detaillierten Rechtsvorschriften werden ein Jahr nach der Proklamierung der Schutzzone in Kraft treten. Diese Rechtsvorschriften sehen anscheinend unter anderem vor, dass ausländische Schiffe ohne Genehmigung der kroatischen Behörden keinerlei wissenschaftliche Forschungen in dieser Zone betreiben dürfen. Es ist bedauerlich, dass Kroatien sich entschlossen hat, eine Umweltschutz- und Fischereischutzzone in der Adria zu proklamieren, ohne dass ein angemessener Dialog und eine Koordinierung mit den anderen betroffenen Ländern stattgefunden hätten.

Schlussfolgerungen

Im kroatischen Fischereiwesen sind wichtige Entwicklungen zu verzeichnen. Die Fangmengen kleiner pelagischer Arten und die Zahl der Fischereifahrzeuge werden erhöht. Der Aufbau eines elektronischen Registers für Fischereifahrzeuge hat Fortschritte gemacht. Diese Entwicklungen entsprechen jedoch weder einer Vorsorgestrategie, noch basieren sie auf spezifischen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Kroatien wird zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen, um den Besitzstand in diesem Bereich mittelfristig in innerstaatliches Recht umzusetzen und wirksam anwenden zu können. Diese Anstrengungen sollten insbesondere auf die Schaffung adäquater Instrumente für die Verwaltung der Marktinstrumente und der Gemeinschaftsmittel sowie die Gewährleistung angemessener Kontrollen ausgerichtet werden, wozu auch ein Satellitenüberwachungssystem gehört. Hinsichtlich der proklamierten Umweltschutz- und Fischereischutzzone muss eine Lösung auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Konferenz von Venedig über die nachhaltige Entwicklung der Mittelmeerfischerei gefunden werden.

Kapitel 9: Verkehr

Das Verkehrsrecht der EG dient zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts und fördert dazu effiziente umwelt- und benutzerfreundliche Verkehrsdienstleistungen. Der diesbezügliche gemeinschaftliche Besitzstand erstreckt sich auf die Bereiche Landverkehr, Schienenverkehr, Luftverkehr sowie Binnenschifffahrt und Seeverkehr. Das EG-Recht umfasst technische und sicherheitstechnische Normen, Sozialvorschriften und Marktliberalisierungsvorschriften als Basis für die Errichtung eines einheitlichen europäischen Verkehrsbinnenmarkts.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen enthält Bestimmungen zu folgenden Bereichen des Landverkehrs: Entwicklung der Infrastruktur, Förderung des Bahn- und des kombinierten Verkehrs, Marktzugangserleichterungen, Erleichterung des Transitverkehrs sowie technische, umwelttechnische und soziale Normen.

Kroatien investiert einen beträchtlichen Teil seines BIP in die Verkehrsinfrastruktur. Insgesamt gesehen verfügt das Land hinsichtlich sämtlicher Verkehrsträger über ausreichende Kapazitäten. Doch ein Großteil der Infrastruktur befindet sich in geschwächtem bis schlechtem Zustand. Die wesentlichen Elemente des kroatischen Verkehrsnetzes wurden bereits anlässlich der Ausarbeitung eines Strategiekonzepts zur Entwicklung des Kernnetzes der Verkehrsinfrastruktur der Region mit der Kommission definiert.

Der Straßengüterverkehr ist inzwischen nach Vorschriften organisiert, die denen des gemeinschaftlichen Besitzstands vergleichbar sind. Der Zugang zum Verkehrsmarkt im Bereich Güter- und Personenbeförderung ist reguliert, und die Vorschriften für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers für in- und ausländische Betreiber finden bereits Anwendung, bedürfen aber noch einer weiteren Angleichung an das Gemeinschaftsrecht. Was die Sozialvorschriften namentlich hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten betrifft, so bewegt sich Kroatien auf ein dem Besitzstand vergleichbares Konzept zu. Kroatien schreibt Geschwindigkeitsmesser vor und wendet das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals auch im innerstaatlichen Verkehr an. Auch im Bereich der technischen Vorschriften gleicht sich Kroatien dem Gemeinschaftsmodell an, beispielsweise durch Übernahme des Europäischen Übereinkommens über die grenzüberschreitende Gefahrgutbeförderung im Straßengüterverkehr und durch eine weitreichende Anpassung der Vorschriften in Bereichen wie Fahrtüchtigkeitsprüfung, Erteilung der Fahrerlaubnis und Inhalt der Fahrschulausbildung, zulässige Höchstlast und maximale Abmessungen der Kraftfahrzeuge sowie Geschwindigkeitsbegrenzungsvorrichtungen. Was den steuerlichen Besitzstand angeht, so muss Kroatien die jährliche Kraftfahrzeugsteuer ebenso erhöhen wie die Nutzergebühren, um die EG-Norm in dieser Hinsicht zu erreichen. Zu lösen bleibt außerdem das Problem der diskriminatorischen Gebühren (zusätzliche Gebühren für im Ausland gemeldete Kraftfahrzeuge).

Was den Verwaltungsaspekt betrifft, so sind die Zuständigkeiten für den Straßengüterverkehr seit kurzem im Ministerium für Meeresangelegenheiten, Verkehr, Tourismus und Entwicklung zusammengefasst. Es kommt nun entscheidend auf eine enge Zusammenarbeit dieses Ministeriums mit dem für die Polizeikräfte zuständigen Innenministerium und ein angemessenes Niveau der Kontrollen an, so dass die praktische Umsetzung der EG-Normen im Bereich der Sozialvorschriften und der technischen Auflagen gewährleistet ist.

Im Schienenverkehr ist im Zuge der Angleichung an den EG-Besitzstand die Trennung von Netz und Verkehr bereits vollzogen. Der derzeitige (immer noch integrierte) Betreiber (die Kroatische Bahn, Hrvatske eljeznice) verwaltet sich autonom, untersteht aber - da zu 100 % in Staatsbesitz - einem von der Regierung eingesetzten Aufsichtsrat. Die finanzielle Situation der in einem Umstrukturierungsprozess begriffenen Gesellschaft ist nach wie vor ungesichert. Das vor kurzem für den Bahnsektor verabschiedete erste Vorschriftenpaket der EG hat Kroatien für diesen Bereich - einschließlich des diskriminierungsfreien Zugangs zum kroatischen Bahnnetz - bereits übernommen und wird es ab 2005 in Kraft setzen. Die meisten Durchführungsbestimmungen (z.B. Unabhängigkeit in Bezug auf die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten) bleiben noch zu verabschieden. Kroatien muss noch die EG-Richtlinie zur Interoperabilität übernehmen.

Die Verwaltungskapazitäten bedürfen auch mit Blick auf die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr noch einer zusätzlichen Stärkung.

Der Sektor der kroatischen Binnenschifffahrt ist relativ klein, und nur ein begrenzter Anteil der kroatischen Flotte wäre in der Lage, die großen Binnenschifffahrtsstraßen des EU-Raums zu befahren. Infrastruktur und Häfen befinden sich nicht in denselben Händen wie die Flotte. Die Sozialvorschriften sind bereits dem Gemeinschaftsrecht angeglichen, wodurch das kroatische Recht nun viele zusätzliche und spezielle Auflagen für den Zugang zu diesem Berufszweig enthält, doch weitere Anpassungen sind noch erforderlich. Kroatien wendet bereits die mit dem Besitzstand übereinstimmenden ECE-Vorschriften der Vereinten Nationen zu den technischen Auflagen für Wasserfahrzeuge an. Dasselbe gilt auch für die Gefahrgutbeförderung.

Die Verwaltungskapazitäten des für die Binnenwasserstraßen zuständigen Ministeriums erscheinen als ausreichend, und die Verwaltung des kroatischen Schiffsregisters scheint adäquat zu sein.

Im Zivilluftfahrtsektor bleibt noch ein erheblicher Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands umzusetzen, beispielsweise im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Bodenabfertigung, zur Zuweisung von Zeitnischen, zu computergesteuerten Buchungssystemen und zu den Tarifen. Kroatien ist zwar Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC), ist aber noch nicht Vollmitglied der Organisation der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA), was bedeutet, dass die volle Übernahme der sicherheitsrelevanten Standards noch nicht abgeschlossen ist. Verstärkte Aufmerksamkeit erfordert zudem die Anpassung im Zusammenhang mit den staatlichen Beihilfen und die Übernahme der Wettbewerbsregeln. Es bleibt noch ein umfassendes Zivilluftfahrtabkommen mit der EG auszuhandeln, das einen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zugang zum Zivilluftverkehrmarkt gewährleistet.

Die Verwaltungskapazitäten müssen ausgebaut und die Funktionen und Aufgaben der einzelnen Organismen (Zivilluftfahrtbehörde, Dezernat für Ermittlungen in Sachen Luftfahrzeugunfälle, Ministerium für Meeresangelegenheiten, Tourismus, Verkehr und Entwicklung) müssen noch klarer abgegrenzt werden.

Das Seeverkehrsrecht bezüglich der technischen Normen und insbesondere der sicherheitsrelevanten, der die Ausbildung der Seeleute betreffenden und der sozialen Normen entspricht überwiegend den Normen der Internationalen Seeverkehrsorganisation (IMO) und der ILO, der Kroatien angehört. Das legt den Schluss nahe, dass Kroatien ohne größere Schwierigkeiten mittelfristig in der Lage sein dürfte, das Gemeinschaftsrecht bezüglich der Sicherheitsvorschriften und der Sozialvorschriften in innerstaatliches Recht umzusetzen. In folgenden Bereichen ist jedoch eine weiterreichende Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand erforderlich: Registereintragung der Wasserfahrzeuge, Leistungsgebot des öffentlichen Dienstes und Verträge des öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialvorschriften (u.a. Arbeitszeit an Bord staatseigener Wasserfahrzeuge, Seeverkehrsausbildung, Ausbildung und Befähigungsnachweise für Seeleute). Die Statistik aufgrund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle weist für das Jahr 2002 für Kroatien einen Anteil unter kroatischer Flagge verkehrender Wasserfahrzeuge von 8,9 % aus, dem ein EG-Durchschnitt von 3,5 % für das Jahr 2002 gegenübersteht. In der Pariser Vereinbarung wird die kroatische Flagge in der grauen Liste geführt.

Die Verwaltungskapazitäten müssen verstärkt werden, damit Kroatien die Anforderungen des gemeinschaftlichen Besitzstands in Bezug auf Umsetzung der Hafenstaat- und Flaggenstaatkontrollen erfüllen kann. Außerdem muss der uneingeschränkte Zugang zu den Seekabotagediensten gewährleistet sein.

Schlussfolgerung

Kroatien muss zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um das gemeinschaftliche Verkehrsrecht mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und praktisch anwenden zu können. Diese Anstrengungen müssen insbesondere im Bereich Zivilluftfahrt fortgesetzt werden. Die wirksame Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands erfordert eine weitere Verbesserung der Leistungsfähigkeit des kroatischen Verwaltungsapparats.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich Steuern deckt auf dem Gebiet der indirekten Steuern die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern umfassend ab. Er enthält die einschlägigen Definitionen und Grundsätze für den MwSt-Bereich, während im Bereich der Verbrauchsteuern EU-Richtlinien zu Mineralölen, Tabakwaren und alkoholischen Getränken die Steuerstrukturen, die Mindestsätze sowie den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren regeln. Der Besitzstand auf dem Gebiet der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Die Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet von Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitiger Amtshilfe sehen Instrumente zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern innerhalb der Gemeinschaft vor.

Im Bereich der indirekten Steuern hat Kroatien 1995 ein MwSt-System eingeführt, das seitdem mehrfach geändert wurde. Das derzeitige MwSt-System beruht auf den gemeinschaftlichen MwSt-Vorschriften und bildet somit einen guten Ausgangspunkt. Parallel zur MwSt wird weiterhin in beschränktem Umfang eine allgemeine Umsatzsteuer angewandt, die 2002 jedoch lediglich 0,16 % der allgemeinen Haushaltseinnahmen erbrachte, während sich aus der MwSt 31,3 % ergaben. Die Begriffe Bemessungsgrundlage, Steuerpflichtiger und MwSt-Pflicht sowie die Bestimmungen über den Ort der Lieferung bzw. der Dienstleistung ähneln den einschlägigen EU-Vorschriften. Ausländische Unternehmer, die nicht in Kroatien ansässig sind, können sich dort für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Steuerpflichtige müssen sich nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn ihr Jahresumsatz unter 85 000 HRK (ca. 11 500 EUR) liegt. Der in Kroatien geltende Schwellenwert für die Registrierung ist somit höher, als der im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Betrag.

Kroatien wendet zurzeit einen MwSt-Normalsatz in Höhe von 22 % an. Ermäßigte Sätze gibt es nicht, was in Einklang mit dem Besitzstand steht. Jedoch gilt für folgende Gegenstände bzw. Dienstleistungen der Nullsatz: Brot, Milch, Bücher, wissenschaftliche Zeitschriften und Bildungsmaterialien, Arzneimittel und medizinische Geräte zur Linderung oder Behandlung von Behinderungen, Kinovorführungen und aus dem Ausland erworbene touristische Dienstleistungen. Die Anwendung des Nullsatzes ist mit dem Besitzstand nicht vereinbar. Für eingeführte Gegenstände gilt derselbe Satz wie für vergleichbare inländische Waren, d.h., sie werden nicht benachteiligt. Die in Kroatien geltenden MwSt-Befreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Umsätze sind den entsprechenden Bestimmungen des Besitzstandes relativ ähnlich, doch ist eine weitere Angleichung erforderlich.

Im Einklang mit dem Besitzstand sind Lieferungen nach und in Freizonen, Frei- und Zolllagern von der Steuer befreit. Jedoch gehören die in Kroatien eingerichteten Freizonen nicht zum räumlichen Geltungsbereich des MwSt-Gesetzes, was mit dem Besitzstand nicht vereinbar ist (siehe auch Kapitel 25 - Zollunion).

Steuerpflichtige haben Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Waren und Dienstleistungen, die sie zu gewerblichen Zwecken erwerben. Hingegen erlaubt das kroatische MwSt-Gesetz - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine MwSt-Erstattungen an nicht im Inland ansässige Unternehmer, was mit dem Besitzstand nicht vereinbar ist. Außerdem sieht das MwSt-Gesetz keine der MwSt-Sonderregelungen des Besitzstandes vor. Die einzige bestehende Sonderregelung betrifft Gebrauchtwagen.

Was die Verwaltungskapazität angeht, so ist die Steuerverwaltung innerhalb des Finanzministeriums für die direkten Steuern und die MwSt zuständig. Eine Ausnahme bildet die MwSt auf Einfuhren, die von der Zollverwaltung erhoben wird. Die Steuerverwaltung besteht aus ihrem Hauptsitz, 20 regionalen Behörden und 121 Finanzämtern. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Steuerverwaltung sowie die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen sind klar definiert.

Den vorliegenden Angaben zufolge hatte die Schattenwirtschaft in den neunziger Jahren ein großes Ausmaß angenommen, scheint seitdem jedoch zurückgegangen zu sein. Die Effizienz der Steuererhebung bis zum Fälligkeitstag liegt mit 85 % weit unter dem EU-Durchschnitt (93 %). Die sich aus dem Allgemeinen Steuergesetz ergebende Kontrollstrategie für die MwSt und die direkten Steuern muss weiterentwickelt und gestärkt werden. Es wird ein jährlicher Kontrollaktionsplan aufgestellt, in dessen Rahmen anhand verschiedener Kriterien über Kontrollmaßnahmen entschieden wird. Es scheint erforderlich, zahlreiche weitere Steuerinspektoren einzustellen, was auch vorgesehen ist. Auf lokaler und operationeller Ebene sind die Mitarbeiter der Steuerverwaltung für alle Steuern zuständig, die die ihnen zugewiesenen Steuerpflichtige zahlen müssen. Die Steuerinspektoren hingegen spezialisieren sich je nach Größe und/oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Es gibt die Möglichkeit, sowohl gegen Entscheidungen der Steuerverwaltung Berufung einzulegen als auch Steuerpflichtige wegen Steuerbetrugs vor Gericht zu bringen, doch sind die Verfahren - zumindest bei Klagen wegen Steuerbetrugs - langsam und ineffizient. Zu Steuerhinterziehung kommt es insbesondere bei der MwSt. Die bei der Hauptverwaltung angesiedelte Steuerfahndung und ihre regionalen Stellen in Zagreb, Rijeka, Split und Osijek sind noch nicht gut organisiert und verfügen über zu wenige Betrugsspezialisten. Außerdem muss die Zusammenarbeit zwischen Steuerverwaltung, Polizei, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichtern sowie Gerichten erster und zweiter Instanz, die zurzeit sehr lange Verzögerungen verursacht, verbessert werden.

Was die Verbrauchsteuern angeht, so sind alle Erzeugnisse, die das harmonisierte EU-Verbrauchsteuersystem umfasst (d. h. Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse und Mineralöle), verbrauchsteuerpflichtig. Im Jahr 2002 stammten 9 % der Gesamteinnahmen des Staates aus der Verbrauchsteuer (einige zusätzliche, nach kroatischen Rechtsvorschriften verbrauchsteuerpflichtige Waren mit einberechnet). Es ist vorgesehen, ein einheitliches Verbrauchsteuergesetz zu erlassen, das die kroatischen Rechtsvorschriften insofern stärker dem Besitzstand annähern sollte, als ein auf dem Besitzstand beruhendes System der Verbrauchsteueraussetzung für Beförderungen im Inland eingeführt und wirksamere Kontrollverfahren ermöglicht werden sollen.

Umfassende Angleichungen sind noch erforderlich in Bezug auf die Steuerbemessungsgrundlage, die Steuerstrukturen und die Definition der meisten verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die dem harmonisierten EU-Verbrauchsteuersystem unterliegen. Was Alkohol und alkoholische Getränke angeht, so gewährt Kroatien offenbar für alle zum Eigenverbrauch selbst hergestellten alkoholischen Getränke außer Bier eine Steuerbefreiung. Im Besitzstand ist eine solche Befreiung für Zwischenerzeugnisse und Alkohol nicht vorgesehen. Mit dem Besitzstand unvereinbar ist auch die Befreiung, die Kroatien kleinen Brauereien mit einem Ausstoß von höchstens 1 500 l im Jahr gewährt. Was Tabakwaren angeht, so muss Kroatien eine Befreiung für denaturierten Tabak einführen. Im Bereich der Mineralöle ist Heizöl jeglicher Art von der Verbrauchsteuer befreit. Der Geltungsbereich der Befreiungen ist mit dem Besitzstand nicht vereinbar.

Die Verbrauchsteuersätze für die genannten Warenkategorien liegen in einigen Fällen unter den EU-Mindestsätzen. Dies gilt insbesondere für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen. Ein Vergleich mit den EU-Mindestsätzen für alkoholische Getränke, insbesondere für Bier, ist aufgrund der unterschiedlichen Steuerstrukturen noch nicht möglich. Was Mineralöle angeht, hängt der geltende Verbrauchsteuersatz nicht vom Verwendungszweck ab. Flüssiggas wird unabhängig vom Verwendungszweck zu einem Satz besteuert, der bedeutend unter den im Besitzstand vorgesehenen Mindestsätzen liegt. Gleiches gilt auch für andere Mineralöle. In Bezug auf die Höhe der Steuersätze wird zwischen inländischen und eingeführten Waren kein Unterschied gemacht. Das kroatische Steueraussetzungssystem muss den Anforderungen des Besitzstands angepasst werden. Unhaltbar ist insbesondere, dass die derzeitigen Regelungen über die Verbrauchsteueraussetzung auf eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht angewandt werden können.

Die Zollverwaltung ist seit Januar 2002 für die Verbrauchsteuern zuständig, doch ist die Verbrauchsteuerabteilung lediglich mit zwei Mitarbeitern besetzt und daher noch nicht wirklich arbeitsfähig. Auf operationeller Ebene beschäftigen sich lediglich 10 Zollämter mit Verbrauchsteuern. Es ist daher erforderlich und vorgesehen, neues Personal einzustellen und die Mitarbeiter systematisch in der Verbrauchsteuererhebung und -kontrolle zu schulen. Außerdem scheint der Schmuggel von Tabakwaren - und in geringerem Umfang auch von Alkohol - über die Grenzen in Kroatien ein größeres Problem zu sein.

Im Bereich der direkten Steuern müssen einige Bestimmungen über die Besteuerung von Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Gebühren, die kroatische Unternehmen an nicht in Kroatien ansässige Personen zahlen, noch stärker der Richtlinie über die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren und der Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften angeglichen werden. Außerdem ist nach der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Zahlung von Zinserträgen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Personen erforderlich.

Steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen sollten durch die Umsetzung der Fusionsrichtlinie beseitigt werden. Mit Verweis auf den Europäischen Gerichtshof sollte daran erinnert werden, dass die direkte Besteuerung zwar in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, das Gemeinschaftsrecht aber dennoch einzuhalten ist und die Mitgliedstaaten daher offene oder verdeckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht zulassen dürfen.

Kroatien wendet zurzeit fünf Präferenzregelungen für die Gewinn- und Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer an. Es sei daran erinnert, dass Kroatien sich nach den im Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung dargelegten Grundsätzen wird richten müssen. Insbesondere darf das Land keine neuen steuerlichen Maßnahmen treffen, die gegen diese Grundsätze verstoßen. Vielmehr muss es bestehende Rechtsvorschriften, die damit nicht vereinbar sind, aufheben.

Für die Erhebung der direkten Steuern ist die Steuerverwaltung zuständig (siehe oben Verwaltungskapazität im Bereich der MwSt).

Was die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe angeht, so sind die Erfahrungen Kroatiens sowohl im MwSt- als auch im Verbrauchsteuerbereich bisher sehr begrenzt. Insbesondere zur Entwicklung der EDV-Systeme für den Informationsaustausch sind Maßnahmen erforderlich. Bis zum Beitritt müssen das MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS), die Anwendung für die MwSt auf elektronische Dienstleistungen, das Verbrauchsteuer-Datenaustauschsystem (SEED) sowie das EDV-gestützte System zur Überwachung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) eingerichtet und voll funktionsfähig gemacht werden.

Schlussfolgerung

Weitere Änderungen am MwSt-System sind erforderlich, um es mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der derzeitigen Regelung für Freizonen gewidmet werden. Diese Freizonen gelten zurzeit für MwSt-Zwecke nicht als Teil des kroatischen Hoheitsgebiets. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Freizonenregelung in vollem Umfang dem Besitzstand entspricht und die Freizonen einer ordnungsgemäßen Kontrolle unterliegen. Der MwSt-Nullsatz und die allgemeine Umsatzsteuer müssen abgeschafft werden. Ein Verbrauchsteuersystem besteht zwar, doch sind in allen Bereichen und für alle Warenkategorien bedeutende Anstrengungen erforderlich, wenn Übereinstimmung mit dem Besitzstand hergestellt werden soll. Auf dem Gebiet der direkten Steuern sind zur Angleichung an den Besitzstand einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls weitere Bemühungen vonnöten.

Die Kapazität der Steuerverwaltung muss insbesondere in Bezug auf die Steuererhebung und -kontrolle weiterhin bedeutend ausgebaut werden. Auch die Verwaltungskapazität der für die Verbrauchsteuern zuständigen Zollverwaltung ist unzureichend: Es sind bedeutende Anstrengungen erforderlich, um sie in erster Linie durch eine geeignetere organisatorische Struktur, angemessene Dienstleistungen und ausreichend geschultes Personal zu stärken. Damit die Bekämpfung des Steuerbetrugs effizienter wird, sollte Kroatien die strafrechtlichen Verfahren zur Verfolgung von Steuerbetrug vereinfachen und die Justiz stärken.

Insgesamt muss Kroatien erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um den Besitzstand im Bereich Steuern mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und wirksam anwenden zu können. Möchte Kroatien seinen Verpflichtungen im Bereich der Informationstechnologie zum Beitritt nachkommen können, sollte der Verknüpfung mit den einschlägigen EDV-Systemen der Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit gelten.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Der Wirtschafts- und Währungsunion liegen spezifische EU-Rechtsvorschriften zugrunde, die die Unabhängigkeit der Zentralbanken der Mitgliedstaaten garantieren, eine indirekte Finanzierung des Staatshaushalts durch die jeweilige Zentralbank untersagen und einem privilegierten Zugang des öffentlichen Sektors zu Finanzinstituten einen Riegel vorschieben. Außerdem sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, spezifische Maßnahmen festzulegen, um den Euro gegen Geldfälschung zu schützen. Die entsprechenden Vorschriften müssen bis zum Beitritt in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sein. Ab dem Beitritt wird von den neuen Mitgliedstaaten erwartet, dass sie ihre Wirtschaftspolitik koordinieren, die Bestimmungen des Pakts für Stabilität und Wachstum einhalten und die Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken anerkennen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die im EG-Vertrag festgelegten Kriterien zu erfüllen, um ihre Währung auf den Euro umstellen zu können. Bis zur Umstellung auf den Euro werden sie als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen und ihre Wechselkurse als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse behandeln.

In Kroatien ist die Unabhängigkeit der Zentralbank offensichtlich weitgehend gewährleistet. Das Gesetz über die Kroatische Nationalbank von 2001 scheint fast vollständig mit den EU-Vorschriften in Einklang zu stehen. Darin ist festgelegt, dass die Bank (Hrvatska narodna banka - HNB) von anderen staatlichen Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen darf. Die Bank ist finanziell unabhängig und für die Geld- und Devisenpolitik in Kroatien alleinverantwortlich. Das vorrangige Ziel der Bank ist die Erreichung und Sicherung der Preisstabilität.

Einige Bestimmungen des HNB-Gesetzes müssen jedoch stärker an den Besitzstand angeglichen werden. Dies betrifft zum Beispiel die Bestimmungen über die institutionelle Unabhängigkeit der Zentralbank. Vor allem sollte die HNB nur zu einer Ex-post-Berichterstattung über die Geldpolitik verpflichtet sein, um jede Möglichkeit der Einflussnahme von Außen auszuschließen. Was die personelle Unabhängigkeit anbetrifft, so müssen sich die Bestimmungen für die Rechtfertigung der Entlassung von Mitgliedern des Zentralbankrats stärker an der ESZB-Satzung orientieren.

Das Verbot einer direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank wird durch Rechtsvorschriften gewährleistet, die eine direkte Kreditgewährung an die Republik Kroatien ausdrücklich untersagen. Allerdings könnte die mögliche Deckung einer Finanzierungslücke zwischen Einnahmen und Ausgaben der HNB durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen der Republik Kroatien eine Art der monetären Finanzierung darstellen, da die HNB zum Erwerb der Schuldverschreibungen verpflichtet ist.

Was das Verbot des privilegierten Zugangs anbetrifft, so sehen das Versicherungsgesetz und das Gesetz über freiwillige und gesetzliche Rentenversicherungen Mindestpreise und Untergrenzen für staatliche Anleihen vor. Dadurch erhält die Republik Kroatien gegenüber anderen Staaten und Institutionen einen bevorrechtigten Zugang. Außerdem dürfen gemäß dem Gesetz über genossenschaftlich organisierte Spar- und Darlehenskassen nur verfügbare Mittel nur in Staatsanleihen der Republik Kroatien investiert werden. Diese Gesetze müssen angeglichen werden.

Kroatien hat Verfahren zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung eingeführt. Verdächtige Euroscheine werden zur technischen Analyse an das zentrale Institut für forensische Kriminalistik geschickt, das seine Ergebnisse an die HNB und den kriminaltechnischen Dienst der Polizei weiterleitet. Obwohl die Kapazität für technische Analysen bereits vorhanden ist, sollte die Einrichtung eines voll funktionsfähigen zentralen Amtes für die Bekämpfung von Fälschungen erwogen werden. Die bestehenden Abkommen sehen die Weiterleitung einschlägiger Informationen an Europol und Interpol vor. Die Kreditinstitute sind zwar verpflichtet, verdächtige Banknoten aus dem Verkehr zu ziehen und sie den zuständigen Behörden zu übergeben, aber es sind keine Strafmaßnahmen für den Fall vorgesehen, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen entsprechend geändert werden.

Schlussfolgerungen

Kroatien dürfte mittelfristig in der Lage sein, die Anforderungen des Besitzstands im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion zu erfüllen. Allerdings müssen einige Aspekte der Rechtsvorschriften, die die Unabhängigkeit der Zentralbank, die monetäre Finanzierung, den privilegierten Zugang des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und den Schutz des Euro gegen Geldfälschung betreffen, stärker angepasst werden. Es dürfte Kroatien keine größeren Probleme bereiten, sich vor dem Beitritt auf die Teilnahme an der dritten Stufe der WWU als Mitgliedstaat mit einer Ausnahmeregelung vorzubereiten.

Kapitel 12: Statistik

Der Besitzstand in diesem Bereich erfordert die Vereinbarung verbindlicher Grundsätze wie beispielsweise die Neutralität, Zuverlässigkeit, Transparenz und Vertraulichkeit der Daten und das Gebot, amtliche Statistiken zu veröffentlichen. Der gemeinschaftliche Besitzstand erstreckt sich außerdem auf Methodik, Klassifizierung und einzelne Verfahren bei der Datenerfassung in so unterschiedlichen Bereichen wie statistische Infrastruktur Makroökonomie, Preise, Unternehmen, Verkehrswesen, Außenhandel, Bevölkerung und Gesellschaft, Landwirtschaft, Umwelt, Wissenschaft und Technologie sowie Regionen. Mittelpunkt der statistischen Aktivitäten eines jeden Landes ist das Staatliche Statistikamt, das den Maßstab für Methodik, Erarbeitung und Verbreitung statistischer Daten setzt.

Der Rechtsrahmen für die statistische Infrastruktur Kroatiens wurde durch das neue Gesetz über amtliche Statistiken modernisiert, das im Juni 2003 in Kraft trat. Die in diesem Gesetz verankerten Grundsätze wie Zuverlässigkeit, fachliche Unabhängigkeit, Vertraulichkeit der Daten und die Verwendung von personenbezogenen Daten für ausschließlich statistische Zwecke entsprechen in vollem Umfang den in der EU geltenden Grundsätzen.

Das Statistische Zentralamt ist die wichtigste Behörde im Rahmen des Statistiksystems. Der Generaldirektor des Zentralamts und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Wichtige Elemente des kroatischen Statistiksystems sind die 21 regionalen statistischem Ämter, die bestimmte Aufgaben im Auftrag des Zentralamts wahrnehmen, ihm jedoch administrativ nicht unterstellt sind. Im Oktober 2003 wurde der im Gesetz vorgesehene Statistikrat geschaffen, der die Beziehungen zwischen Statistikproduzenten und -nutzern erheblich intensivieren und die akademische Gemeinschaft enger einbinden soll. Die Abstimmung mit anderen Produzenten offizieller Statistiken bleibt nach wie vor problematisch und kann als Hauptmangel des kroatischen Statistiksystems betrachtet werden. Die 15 vor kurzem eingerichteten statistischen Beratungsausschüsse befassen sich mit allen wichtigen thematischen Bereichen der Statistik und dürften zur Verbesserung der Lage beitragen. Diese Ausschüsse sollen das Zentralamt bei der Wahrnehmung seiner Koordinierungsaufgaben unterstützen und den Einsatz gemeinsamer und einheitlicher Statistikmethoden fördern. Infolge des Gesetzes über amtliche Statistiken wurde kürzlich ein Konzept für einen strategischen Managementzyklus angenommen, und Kroatien hat die Ausarbeitung lang-, mittel- und kurzfristiger Strategiepapiere für die amtlichen Statistiken in Angriff genommen. Das Zentralamt beschäftigt 396 feste Mitarbeiter, von denen 42% über einen Hochschulabschluss verfügen. Die Fluktuation ist hier höher als in anderen Abteilungen der Verwaltung. Das Zentralamt organisiert keine spezifischen Fortbildungsprogramme im Bereich amtliche Statistiken, und es gibt keine Geschäftsordnung, mit der die wesentlichen Grundsätze des Statistikgesetzes in Verhaltensregeln für das Personal umgesetzt werden.

Was die Klassifizierungen anbetrifft, so scheinen die Systematik der Wirtschaftszweige und die Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen den Anforderungen der EU zu entsprechen. Der Kommission muss ein neuer Vorschlag für eine ,Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik" (NUTS) unterbreitet werden, damit eine neue NUTS-Gliederung festgelegt werden kann.

Die Erstellung regionaler Statistiken im Einklang mit der zu vereinbarenden künftigen NUTS muss gestärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des BIP pro Kopf auf der Ebene NUTS II auf der Grundlage der Bruttowertschöpfung.

Im Bereich der Bevölkerungs- und Sozialstatistiken wurde die letzte Volkszählung 2001 durchgeführt und die nächste ist für 2011 vorgesehen. In der Zwischenzeit müssen die Statistiken über Zu- und Abwanderungen verbessert werden, damit jedes Jahr zuverlässige und aktuelle demographische Statistiken ausgehend von den Ergebnissen der Volkszählung erstellt werden können. Seit 1996 wird alle sechs Monate eine Arbeitskräfteerhebung anhand von 8500 repräsentativen Haushalten durchgeführt, die die ILO- und Eurostat Standards erfüllt.

Auf dem Gebiet der makroökonomischen Statistiken müssen noch erhebliche Fortschritte erzielt werden, um eine ausreichende Qualität und Vergleichbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf der Grundlage der für das ESVG-95 verwendeten Methodik zu erreichen. Außerdem muss die Verwaltungskapazität des Zentralamts ausgebaut werden. Ein harmonisierter Verbraucherpreisindex wurde noch nicht ermittelt.

Im Bereich der Unternehmensstatistiken entspricht das derzeitige Unternehmensregister noch nicht den statistischen Anforderungen. Daher sollte eine Wirtschaftserhebung durchgeführt werden, um eine homogene Basis für ein statistisches Register zu schaffen.

Die Verwaltungskapazität des Zentralamts im Bereich der Verkehrsstatistik muss ausgebaut werden, um den Mangel an Informationen über den Luft- und Seeverkehr, den Personen- und Güterkraftverkehr und die Verkehrsunfallstatistiken zu beheben.

Die Qualität der Außenhandelsstatistiken ist bereits durchaus gut und das System der Statistikproduktion wurde weitgehend an den Besitzstand angepasst. Weitere Verbesserungen sollten insbesondere auf eine größere Harmonisierung der Methodik mit den EU-Standards, die Datenqualität und die Entwicklung von Instrumenten für Spiegelbildstatistiken zum Vergleich mit anderen SAP-Ländern und EU-Mitgliedstaaten abzielen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Landwirtschaftszählung, die im Juni 2003 stattfand, können weitere Fortschritte bei der Modernisierung der kroatischen Landwirtschaftsstatistiken erzielt werden. Dabei sollten sich die Anstrengungen vorrangig auf die Erstellung eines Verzeichnisses der landwirtschaftlichen Betriebe und den Ausbau der IT-Systeme in diesem Sektor konzentrieren.

Die Statistiken für Umwelt und Wissenschaft und Technologie müssen weiterentwickelt werden, da auch der neue Besitzstand in diesen beiden Bereichen kürzlich erweitert wurde.

Schlussfolgerungen

Um weitere Verbesserungen und Fortschritte im Bereich der Statistiken zu gewährleisten, muss Kroatien die Humanressourcen in Schlüsselbereichen wie den makroökonomischen Statistiken verstärken. Auch die Fortbildung des Personals muss deutlich intensiviert werden. In diesem Zusammenhang steht immer noch die Umstrukturierung der regionalen Ämter aus, für die eine Lösung gefunden werden muss. Weitere Anstrengungen müssen im Hinblick auf die Modernisierung der IT-Infrastruktur unternommen werden.

Um eine vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand zu erreichen, ist außerdem eine enge Zusammenarbeit zwischen dem statistischen Zentralamt und andern Produzenten von statistischen Daten innerhalb der kroatischen Verwaltung erforderlich. Die Rolle des Zentralamts als zentrale Instanz der statistischen Aktivitäten Kroatiens muss gestärkt werden.

Insgesamt konnte Kroatien bei der Anpassung des statistischen Systems an internationale und EU-spezifische Standards deutliche und rasche Fortschritte verzeichnen. Wenn Kroatien seine Anstrengungen fortsetzt, dürfte es ihm keine größeren Probleme bereiten, den Besitzstand im Bereich Statistik mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und praktisch anzuwenden.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Sozialbereich erstreckt sich auf Mindestnormen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz, soziale Sicherheit sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Verbindliche spezifische Regelungen wurden zudem für den Bereich öffentliche Gesundheit eingeführt (Bekämpfung des Tabakkonsums, Seuchenaufsicht und Seuchenbekämpfung) und seit kurzem auch Regelungen betreffend das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Rassen- und Volkszugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Veranlagung. Das wichtigste Instrument, mit dem die EG die Verwirklichung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt, ist der Europäische Sozialfonds, mit dessen Mitteln auch die Anstrengungen im Bereich der sozialen Eingliederung gefördert werden (Kapitel 21 behandelt sämtliche Strukturinstrumente einschließlich der Regeln für ihre praktische Umsetzung). Die Mitgliedstaaten beteiligen sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, soziale Eingliederung und soziale Sicherheit.

Was das Arbeitsrecht anbelangt, so scheinen die kroatischen Rechtsvorschriften hinsichtlich Arbeitszeit, Information und Anhörung der Arbeitnehmer und Information der Arbeitnehmer über die individuellen Arbeitsbedingungen die meisten wichtigen Grundsätze der EU-Richtlinien zum Arbeitsrecht abzudecken. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind den Arbeitnehmern bestimmte Entschädigungszahlungen aus dem Entwicklungs- und Beschäftigungsfonds garantiert. Zur vollständigen Übernahme und Umsetzung des Besitzstands werden im Bereich Arbeitsrecht jedoch noch einige Anpassungen der kroatischen Rechtsvorschriften erforderlich sein. Außerdem scheint es in Kroatien keine Rechtsvorschriften zu geben, die den Richtlinien über Europäische Betriebsräte sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern vergleichbar wären.

Was die Gleichbehandlung von Frauen und Männern anbelangt, so verbietet die kroatische Verfassung jegliche Form von Diskriminierung. Zudem hat Kroatien eine Reihe diesbezüglicher internationaler Übereinkünfte ratifiziert. Außerdem ist Kroatien an Artikel 8 der Europäischen Sozialcharta und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Sozialcharta gebunden. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für ein Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der Beschäftigung sind das Arbeitsgesetzbuch und das Gleichstellungsgesetz. Insgesamt scheinen in Kroatien die erforderlichen grundlegenden Rechtsvorschriften weitgehend vorhanden zu sein. Nichtsdestotrotz sind noch Anpassungen der Rechtsvorschriften erforderlich, z.B. was die Abschaffung überhöhter Schutzvorschriften für Frauen anbelangt. Hinsichtlich des unterschiedlichen Renteneintrittsalters für Frauen und Männer, die bei der Polizei, der Armee oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, müssen möglicherweise Anpassungen vorgenommen werden und die dritte Säule (freiwillige Leistung) des Altersversorgungssystems muss gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt überprüft werden.

Zur Förderung, Durchsetzung und Überwachung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurde eine Reihe spezifischer institutioneller Strukturen geschaffen (z.B.: parlamentarischer Gleichstellungsausschuss, Kommission für Gleichstellungsfragen, Gleichstellungsabteilung auf Regierungsebene, Bürgerbeauftragter für Gleichstellungsfragen). Außerdem gibt es verschiedene andere Strukturen, die sich allgemein mit Menschenrechtsfragen und somit auch mit der Gleichstellung von Männern und Frauen befassen, wie etwa den Koordinierungsausschuss für Soziales und Menschenrechte und die Abteilung für Menschenrechtsfragen auf Ebene der Regierung.

Der grundlegende Rechtsrahmen für den Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ist durch das Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gegeben, das auch Selbständige einschließt, sowie eine Reihe anderer Rechtsvorschriften, die nur teilweise dem EU-Recht entsprechen. Zur Umsetzung der EU-Richtlinien in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit werden bei Aspekten wie Asbest, Lärm, chemische Stoffe, Karzinogene und Arbeitsmittel weitere Anstrengungen erforderlich sein.

Für Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ist in den meisten Wirtschaftszweigen das Arbeitsaufsichtsamt zuständig. Zwar sind die grundlegenden Strukturen des Amtes vorhanden, doch ist die Zahl der Inspektoren nicht ausreichend (78 Inspektoren für mehr als 1,2 Mio. Beschäftigte). Das Arbeitsaufsichtsamt muss daher personell und materiell besser ausgestattet werden. Darüber hinaus sind seine Möglichkeiten für die Durchsetzung wirksamer und abschreckender Sanktionen aufgrund der Schwächen des Justizsystems begrenzt. Die Gerichte arbeiten oft sehr langsam und vielfach ist das Strafmaß niedrig.

Der soziale Dialog ist in Kroatien relativ weit entwickelt. Dies gilt sowohl für den Dialog zwischen Staat und Sozialpartnern als auch den mehrseitigen Dialog zwischen der staatlichen Seite und anderen Akteuren des Wirtschafts- und des Sozialbereichs. Der bipartite Dialog macht ebenfalls Fortschritte. Es gibt sechs Gewerkschaftsverbände, von denen einer (der Verband autonomer Gewerkschaften - SSSH) Beobachterstatus beim Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) hat. Von den beiden Arbeitgeberverbänden besitzt einer (der kroatische Arbeitgeberverband - HUP) Beobachterstatus bei der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE). Tripartite Konsultationen finden im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialrates und dreier verschiedener Ausschüsse des kroatischen Parlaments statt. Die Regierung konsultiert die Sozialpartner auch auf Ebene der Verwaltungsgremien bestimmter Fonds und Einrichtungen (u.a. Rentenfonds, Krankenversicherungsfonds, Medienrat, staatliches Arbeitsamt).

Die Entwicklung des autonomen sozialen Dialogs auf Unternehmens- und Branchenebene sowie auf lokaler und nationaler Ebene scheint Fortschritte zu machen. Bislang gibt es in Kroatien 142 Organisationen und Verbände der Sozialpartner, die jedoch nur eine begrenzte Zahl von Branchen abdecken. Tarifverträge werden offenbar hauptsächlich auf Unternehmensebene geschlossen; sie werden beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmen registriert. Rund 60% der Unternehmen sind in Tarifverträge eingebunden. Die Bemühungen um den bipartiten autonomen Dialog sollten insbesondere auf Branchenebene verstärkt werden.

Kroatien hat eine Reform des Gesundheitssystems eingeleitet. Ein wichtiger Teil dieses Prozesses ist die 2003 vorgenommene Reorganisation des Krankenversicherungsfonds, der die Hauptfinanzierungsquelle für die Reformen ist. Wie es scheint, haben die zur Verbesserung des Gesundheitszustands der kroatischen Bevölkerung eingeleiteten Maßnahmen eine zweckmäßige Ausrichtung (Schwerpunkte sind die Gesundheitsförderung, die Krankheitsvorsorge und die Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zur Gesundheitsfürsorge). Offenbar sind jedoch zusätzliche finanzielle, materielle und personelle Ressourcen erforderlich, um die Gesundheitsreform erfolgreich zu Ende zu führen und den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern.

Mit dem Gesetz über den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten und verschiedenen weiteren Rechtsvorschriften wurde eine systematische Überwachung übertragbarer Krankheiten eingeführt. Für die Ausarbeitung von Plänen zur Ausrottung übertragbarer Krankheiten ist die entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden. Ein mit den WHO-Empfehlungen und -Leitlinien in Einklang stehendes Impfprogramm wird durchgeführt. Die Liste der einer staatlichen Überwachung unterliegenden Krankheiten sollte geändert werden und um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, sollten bei der Meldung übertragbarer Krankheiten die EU-Falldefinitionen zugrunde gelegt werden. Die Kapazitäten für eine kontinuierliche Überwachung sind vorhanden und eine Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsversorgungs- und den Veterinärdiensten ist gegeben. Übertragbare Krankheiten scheinen derzeit in Kroatien kein größeres Problem darzustellen. Die hierzu vorliegenden Daten sind zufrieden stellend, und die Sterblichkeitszahlen entwickeln sich positiv. Es sind jedoch zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um das System auf eine Zusammenarbeit mit den EU-Strukturen vorzubereiten, wie etwa im Hinblick auf den Aufbau eines Systems zur Überwachung nosokomialer Infektionen sowie eines Systems zur Überwachung der Antibiotikaresistenz oder im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Bewältigung landesweiter Epidemien.

Zur Blutqualität wurde eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen. Sie scheinen mit der Blutrichtlinie weitgehend in Einklang zu stehen. Die materiellen Ressourcen, die für die Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen nötig sind, sind jedoch möglicherweise unzureichend. Kroatien müsste zudem neue Rechtsvorschriften ausarbeiten und anwenden, um die Angleichung an die kürzlich angenommene Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Gewebe und Zellen zu vollziehen.

Das kroatische Gesetz zur Einschränkung des Konsums von Tabakerzeugnissen steht weitgehend mit der Richtlinie über Tabakerzeugnisse in Einklang. Es entspricht jedoch nicht sämtlichen Anforderungen des Besitzstandes; dies gilt insbesondere für die Warnhinweise, den Kohlenmonoxidgehalt und irreführende Produktbeschreibungen. Zudem liegt der höchstzulässige Nikotin- und Teergehalt über den in der Richtlinie vorgegebenen Werten. Das Gesetz enthält ein strikteres Verbot von Werbung als in der Richtlinie über Tabakwerbung vorgesehen. Das Gesetz umfasst zudem Bestimmungen über rauchfreie Zonen, schreibt ein Mindestalter für Käufer von Tabakerzeugnissen vor und sieht Maßnahmen zur Verhütung des Tabakkonsums vor.

Zur Beschäftigungspolitik ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenquote in der ersten Hälfte des Jahres 2003 bei 14,1% lag (nach IAO-Methodik), obwohl in den vergangenen beiden Jahren ein Rückgang zu verzeichnen war. Die weiterhin niedrigen Erwerbsquoten geben Anlass zur Besorgnis. Die Beschäftigungspolitik umfasst vor allem verschiedene aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen (z.B. für junge Menschen ohne Berufserfahrung und Hochschulabsolventen), die von den Arbeitsvermittlungsstellen durchgeführt werden. Die Sozialpartner und die regionalen Instanzen sind in diesen Prozess eingebunden. Zwar ist die Dimension dieser Maßnahmen aufgrund der Mittelknappheit eher begrenzt, doch scheinen die die Arbeitsämter nach ihrer tief greifenden Reformierung über die Basis für eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen zu verfügen. Für Langzeitarbeitslose scheint es keine spezifischen Maßnahmen zu geben. Die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den berufsbildenden Schulen und Berufsschulen sollte verstärkt werden, um eine größere Übereinstimmung zwischen Qualifikationen und Arbeitsmarkt herbeizuführen. Kroatien will auf der Grundlage der überarbeiteten europäischen beschäftigungspolitischen Leitlinien erstmals einen nationalen Aktionsplan für Beschäftigungsförderung ausarbeiten. Dies dürfte zu einer Präzisierung des strategischen Konzepts für die Beschäftigungspolitik beitragen. In diesem Zusammenhang muss Kroatien die Kapazitäten für die Analyse, Umsetzung und Bewertung von beschäftigungspolitischen Maßnahmen aufbauen.

Was die Vorbereitungen auf den Europäischen Sozialfonds anbelangt, so ist die Umsetzung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen ein erster nützlicher Schritt. Kroatien wird seine Strukturen und Rechtsvorschriften anpassen müssen, um die sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die Verwaltung, Umsetzung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Kontrolle von Maßnahmen der Art, wie sie aus dem Sozialfonds finanziert werden, zu schaffen.

Gemessen an seiner Wirtschaftskraft verfügt Kroatien über ein relativ großzügiges Sozialschutzsystem. Im Zuge der Reformen der vergangenen Jahre wurde u.a. ein auf drei Säulen basierenden Rentensystem eingeführt.

Ein Bereich, in dem weitere Fortschritte erzielt werden müssen, ist die Anwendung international vergleichbarer qualitativer und quantitativer Indikatoren für soziale Ausgrenzung und Armut sowie entsprechender Messmethoden. Als Grundlage für künftige Programme zur Förderung bedürftiger Bevölkerungsgruppen (Rentner, Langzeitarbeitslose, Behinderte, Flüchtlinge, Roma, insbesondere in den kriegsgeschädigten Gebieten) muss eine spezifisch auf die Gesichtspunkte soziale Ausgrenzung und Armut ausgerichtete Analyse der kroatischen Gesellschaft durchgeführt werden.

Kroatien scheint einige Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierungen erzielt zu haben, wenngleich auch keine spezifischen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet erlassen wurden. Zur Umsetzung der Antidiskriminierungsbestimmungen sind nationale Maßnahmen erforderlich. Die jüngsten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches werden einer Reihe von Punkten gerecht, die in den Richtlinien enthalten sind (Definition direkter und indirekter Diskriminierung, Mobbing, Beweislast). Antidiskriminierungsbestimmungen, die über die beschäftigungsrelevanten Bestimmungen, die Verfassung, das Strafgesetzbuch und die von Kroatien ratifizierten Menschenrechtsübereinkommen hinausgehen, scheint es in Kroatien nicht zu geben. Im Zusammenhang mit der gemäß den Richtlinien erforderlichen Gleichbehandlungsstelle ist festzuhalten, dass Kroatien bereits über einen Ombudsmann für Menschenrechte verfügt, der die Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle wahrnehmen könnte. (Die Rechte der Minderheiten, Flüchtlinge und Roma werden in Teil 1, Politische Kriterien behandelt.)

Schlussfolgerungen

Kroatien hat damit begonnen, seine Rechtsvorschriften in Bereichen wie Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, öffentliche Gesundheit, Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie Bekämpfung von Diskriminierung an den Besitzstand anzugleichen, doch müssen noch beträchtliche weitere Fortschritte erzielt werden. Der rechtliche und insbesondere auch der administrative Rahmen für den Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz muss noch weiter verbessert werden. Die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen müssen ausgebaut werden, um eine größere Übereinstimmung zwischen Qualifikationen und Arbeitsmarkt herbeizuführen. Das strategische Konzept für die Beschäftigungspolitik muss präzisiert und durch den Aufbau der nötigen Analyse-, Umsetzungs- und Bewertungskapazitäten untermauert werden. Der Ausbau der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste sollte durch die Fortführung der Modernisierungsinitiativen unterstützt werden. Es muss eine spezifische Analyse der sozialen Ausgrenzung und Armut innerhalb der kroatischen Gesellschaft erstellt werden. Außerdem sollten der soziale Dialog ausgebaut und Vorbereitungsmaßnahmen für die ESF-Abwicklung ins Auge gefasst werden.

Insgesamt wird Kroatien erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung mittelfristig in innerstaatliches Recht umzusetzen und wirksam anwenden zu können. Außerdem wird sich Kroatien auf die Teilnahme an der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene in den Bereichen Beschäftigung, Soziales, soziale Eingliederung und Rentensysteme vorbereiten müssen.

Kapitel 14: Energie

Zu den energiepolitischen Zielen der Europäischen Union zählen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Umweltschutz. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst Vorschriften und Strategien, namentlich für die Bereiche Wettbewerb und staatliche Beihilfen (Beispiel: Kohleförderung), den Energiebinnenmarkt (Beispiel: Liberalisierung der Strom- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmechanismen und Verpflichtung zur Haltung von Ölsicherheitsvorräten), Energieeffizienz und Kernenergie.

Kroatien verfügt über verschiedene heimische Energieträger (Erdöl, Erdgas, feste Brennstoffe, Wasserkraft), ist jedoch vor allem bei Erdöl zunehmend importabhängig. Kroatien ist ein wichtiges Transitland für den Transport von Elektrizität, Erdgas und Erdöl. Die gewinnbaren Kohlereserven des Landes sind relativ unbedeutend (schätzungsweise 39 Mio. Tonnen), doch wurde die Gewinnung heimischer fester Brennstoffe 1997 eingestellt. Die für die Stromerzeugung und in der Stahlindustrie benötigte Steinkohle wird in geringer Menge (weniger als 100.000 Tonnen jährlich) eingeführt. Kroatien ist Mitglied des Westeuropäischen Elektrizitätsverbundnetzes (Union für die Koordinierung der Erzeugung und des Transports elektrischer Energie - UCTE). Die kroatische Entwicklungsstrategie für den Energiesektor im Zeitraum 2002-2012 scheint im Großen und Ganzen mit den energiepolitischen Zielen der EU in Einklang zu stehen. Die wichtigsten Energieversorgungsunternehmen befinden sich in staatlicher Hand (Hrvatska Elektroprivreda - HEP - : Holdinggesellschaft für elektrizitätswirtschaftliche Aktivitäten, Plinacro: Erdgasbeförderung, Jadranske naftovod: Erdölbeförderung). Die Privatisierung des Sektors wurde mit der Veräußerung von 25% der Anteile der Erdöl- und Erdgasgesellschaft INA eingeleitet. Weitere Privatisierungen werden angestrebt. Die 40 Gasversorgungsunternehmen sind zumeist im Besitz der Gebietskörperschaften. Das Elektrizitätsunternehmen HEP hält 50% der Anteile am Kernkraftwerk Krsko in Slowenien.

Was die Versorgungssicherheit und namentlich die Ölvorräte anbelangt, so sind die grundlegenden Rechtsvorschriften vorhanden; zu nennen sind hier u.a. das Energiegesetz , das Öl- und Ölerzeugnismarktgesetz, das Gesetz über die Ölvorräte für die wirtschaftliche Versorgungssicherheit und die Verordnung über die Pflichtvorräte an Öl und Ölerzeugnissen. Dieser Rahmen sieht insbesondere die schrittweise Anlage von Ölpflichtvorräten vor (die von derzeit 10% der Nettoeinfuhren des Vorjahres auf 25% der Nettoeinfuhren des Vorjahres im Jahr 2006 gesteigert werden sollen). Die Vorräte werden im Allgemeinen von Unternehmen verwaltet. Zum Aufbau der im Besitzstand vorgesehenen Ölsicherheitsreserven für 90 Tage sind in Kroatien weitere Maßnahmen erforderlich. Für die Verwaltung sind in diesem Bereich des Besitzstands in erster Linie das Wirtschaftsministerium und das staatliche Aufsichtsamt zuständig. Kroatien erwägt die Einrichtung einer separaten Stelle, die für die Ölvorräte zuständig sein soll. Ein weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten ist erforderlich.

Was die Wettbewerbsfähigkeit und den Energiebinnenmarkt anbelangt, so wurden im Juli 2001 fünf wichtige Gesetze verabschiedet: das Energiegesetz, das Elektrizitätsmarktgesetz, das Gasmarktgesetz, das Öl- und Ölerzeugnismarktgesetz und das Gesetz über die Regulierung der Tätigkeiten im Energiesektor.

Der Elektrizitätsmarkt wurde für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh geöffnet. Der Zugang zum Netz erfolgt gemäß dem Grundsatz des geregelten Netzzugangs Dritter. Innerhalb des Elektrizitätsunternehmens HEP wurde ein unabhängiger Fernleitungs- und Marktbetreiber geschaffen.

Der Gasmarkt wurde für Großkunden mit einem Jahresverbrauch vom mehr als 100 Millionen m³ und für alle Betreiber von gasbefeuerten Strom- bzw. kombinierten Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen geöffnet. Der Zugang zum Netz erfolgt gemäß dem Grundsatz des Netzzugangs Dritter auf Vertragsbasis.

Sowohl bei den Elektrizitäts- als auch den Gasunternehmen ist die Buchführung über die einzelnen Tätigkeiten entflochten. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen die Möglichkeit einer Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und eine Überwachung der Versorgungssicherheit vor.

Kroatien hat entscheidende Schritte für eine schrittweise Beteiligung am Energiebinnenmarkt und zur Angleichung der Rechtsvorschriften an die Elektrizitäts- und Erdgasrichtlinien unternommen. Kroatien will weitgehend im Einklang mit den EU-Anforderungen seine Elektrizitäts- und Gasmärkte bis 2007 vollständig öffnen. Weitere Anpassungen der Gesetzgebung sind erforderlich und für wichtige Bereiche müssen noch Durchführungsvorschriften erlassen werden. Die Möglichkeit, die Ein- und Ausfuhr von Energieerzeugnissen zu beschränken, sollte abgeschafft werden. Zudem sollte Kroatien Preisverzerrungen beseitigen. Während die Gaspreise offenbar die Kosten widerspiegeln, bestehen im Elektrizitäts- und Fernheizungssektor nach wie vor Preisverzerrungen.

Der kroatische Regulierungsrat für den Energiesektor ist ein formell unabhängiges Gremium, das die Lizenzen für energiewirtschaftliche Tätigkeiten erteilt, die Tarife überwacht und verschiedene sonstige Regulierungsaufgaben ausübt. Die fünf Mitglieder des Rates werden vom Parlament ernannt und seine Tätigkeit wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Zwischen der Regulierungsbehörde und dem HEP-dominierten Energieinstitut sollte keine Verknüpfung bestehen. Insgesamt müssen die Regulierungsbehörde und das Ministerium umfassendere Kompetenzen erhalten und durch Fortbildungsmaßnahmen und Aufstockung des Personals so weit gestärkt werden, dass Regulierungsentscheidungen keiner Überarbeitung durch das Ministerium mehr bedürfen. Auch HEP, das wichtigste Energieversorgungsunternehmen, muss reformiert werden.

Kroatien wendet auf der Grundlage des Bergbaugesetzes ein System der nichtdiskriminierenden Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen an, muss jedoch die Übereinstimmung mit der Richtlinie über die Erteilung von Genehmigungen für die Kohlenwasserstoffgewinnung noch gewährleisten.

Der Regionale Energiemarkt in Südosteuropa, der sich sowohl auf den Elektrizitäts- als auch den Gassektor erstreckt, hat ein mehrere Phasen umfassendes Anpassungsprogramm vorgelegt, das auf die spezifischen Gegebenheiten in der Region zugeschnitten ist. Das Ziel besteht darin, die gesamtstaatlichen und die unterhalb der gesamtstaatlichen Ebene angesiedelten Energiemärkte erneut zu integrieren und sie eventuell dem EU-Energiebinnenmarkt anzugliedern. In diesem Zusammenhang ist Kroatien aufgefordert, die Verbindungsinfrastrukturen zu den südlichen Landesteilen wieder aufzubauen und das Management des daraus resultierenden Anstiegs des Energiehandels zu gewährleisten.

Kroatien führt seit 1997 Energieprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energieträger durch. Seit 2002 basieren sie auf einer Entwicklungsstrategie für den Energiesektor. Das Jahresbudget des Programms für 2002 und 2003 beläuft sich auf 2,8 Mio. Kuna (380.000 EUR). Zusätzlich werden Mittel für die Bewältigung diesen Bereich betreffender rechtlicher und institutioneller Fragen bereitgestellt. Zu den einschlägigen Rechtsgrundlagen gehören das Energiegesetz und das Gesetz über den Umweltschutz und Energieeffizienzfonds. Auf eine Angleichung an den Besitzstand abzielende Durchführungsbestimmungen werden derzeit ausgearbeitet und sollen bis 2004 Kraft treten.

Für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energieträger müssen jedoch noch weitere Anstrengungen unternommen werden. Erforderlich sind auch eine Fortentwicklung der Rechtsvorschriften und eine Stärkung der institutionellen Kapazitäten.

Zum Bereich Kernenergie und nukleare Sicherheit ist festzuhalten, dass Kroatien weder Kernanlagen noch kerntechnische Anlagen des nuklearen Brennstoffkreislaufs betreibt. Die nationale Elektrizitätsgesellschaft (HEP) ist jedoch Miteigentümer des Kernkraftwerks Krsko in Slowenien. Kroatien und Slowenien haben bezüglich des Kernkraftwerks Krsko ein Abkommen geschlossen, das im März 2003 in Kraft getreten ist und den Status des Kraftwerks sowie rechtliche Fragen bezüglich Investitionen, Betrieb und Stilllegung regelt. Der Bau eines Kernkraftwerks in Kroatien ist derzeit nicht geplant. Was die Entsorgung radioaktiver Abfälle anbelangt, so verfügt Kroatien über zwei Lager für nicht mehr benötigte Strahlenquellen und schwach radioaktive Abfälle, die bei den verschiedenen Nutzungsformen von Strahlenquellen anfallen.

Mit dem im Oktober 2003 verabschiedeten Gesetz zur nuklearen Sicherheit wurde für den Nuklearsektor ein Rechtsrahmen geschaffen, der den internationalen Normen, insbesondere den Empfehlungen der IAEO, entspricht. Kroatien ist Vertragspartei einer Reihe bilateraler Abkommen und internationaler Übereinkünfte und IAEO-Mitglied.

Eine unabhängige Regulierungsbehörde für den Bereich nukleare Sicherheit gibt es derzeit nicht. Die Alleinzuständigkeit für den Bereich nukleare Sicherheit, die Genehmigung von kerntechnischen Anlagen, einschließlich der Anlagen zur Entsorgung von nuklearen Brennstoffen und Abfällen, sowie die Anwendung der nuklearen Sicherheitsvorschriften liegt beim Wirtschaftsministerium. Das neue Gesetz über nukleare Sicherheit sieht jedoch die Einrichtung eines staatlichen Instituts für nukleare Sicherheit vor, das künftig an Stelle des Wirtschaftsministeriums für den Bereich nukleare Sicherheit verantwortlich zeichnen soll. Dem neuen Gesetz zufolge soll die Behörde für nukleare Sicherheit seine Tätigkeit spätestens am 1. Januar 2005 aufnehmen. Das Amt für die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist verantwortlich für die Beseitigung und Lagerung gefährlicher Abfälle (einschließlich radioaktiver Abfälle). Die Zuständigkeit für die Beschlussfassung und die Kontrolle der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Risiken des Umgangs wie auch des illegalen Handels mit Kernmaterial liegt beim Innenministerium. Außerdem entscheidet das Innenministerium über spezifische Schutzmaßnahmen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.

Was die nukleare Sicherheitsüberwachung anbelangt, so hat Kroatien eine umfassendes Abkommen zur Sicherheitsüberwachung sowie ein Zusatzprotokoll zu dem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) geschlossenen Abkommen unterzeichnet und ratifiziert. Mit dem Beitritt wäre der Euratom-Vertrag direkt anwendbar und die kroatischen Betreiber kerntechnischer Anlagen müssten alle Informationen über die Sicherheitsüberwachung an die Kommission weiterleiten, die ihrerseits der IAEO darüber Bericht erstatten würde.

Schlussfolgerungen

Kroatien wird zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssen, um den Besitzstand im Bereich Energie, einschließlich der Euratom-Bestimmungen, mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und wirksam anwenden zu können. Diese Anstrengungen sollten vor allem auf die Rechtsvorschriften und die Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Ölvorräte, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger sowie Kernenergie ausgerichtet werden. Die effektive Anlage von Ölvorräten für 90 Tage sollte ebenfalls gewährleistet werden.

Kapitel 15: Industriepolitik

Die EG als Akteur in einem dem internationalen Wettbewerb gegenüber offenen Markt verfolgt mit ihrer Industriepolitik das Ziel, ihre eigene industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Beschäftigungslage in den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die Industriepolitik dient dem beschleunigten strukturellen Wandel und der Entwicklung eines für Eigeninitiative und Unternehmensentwicklung günstigen Umfelds in der gesamten Gemeinschaft. Die Industriepolitik der EG artikuliert sich in strategischen Grundsatzpositionen und in Mitteilungen zu horizontalen und sektoralen Aspekten ihrer Strategie. Ein wichtiger Aspekt jeglicher Industriepolitik ist die Überwachung der staatlichen Beihilfen und der Vereinbarkeit von Förderkonzepten mit den Regeln der EG (vgl. Kapitel 6 - Wettbewerb).

Die gewerbliche Wirtschaft Kroatiens hat 2002 25,3 % zum BIP beigetragen. Der Verarbeitungssektor zählt rund 8.500 Unternehmen, die meisten von ihnen inzwischen in privater Hand. Die Beschäftigtenzahl liegt bei rund 300.000 Personen. Mehr als 90 % aller gewerblichen Unternehmen sind Kleinunternehmen, doch die mittelgroßen und die Großunternehmen stellen 84 % der gewerblichen Arbeitsplätze. Die wichtigsten Wirtschaftszweige sind die Sektoren Lebensmittel, Chemikalien, Textil und Bekleidung sowie die Werftindustrie.

Die Lebensmittelindustrie ist einer der wichtigsten und dynamischsten Wirtschaftszweige des Landes. Auf ihn entfallen 20,5 % der gesamten Industrieproduktion und er stellt 17,7 % aller industriellen Arbeitsplätze. Von 1999 bis 2002 hat sich die Zahl der Firmen dieses Wirtschaftszweigs um 21 % erhöht. Die Produktion wuchs 2001 verglichen mit 1998 um rund 14 %. Die Investitionen aus den EU-Mitgliedstaaten fließen vorzugsweise in die Sektoren Erfrischungsgetränke, Mineralwässer und Bier.

Die Chemie ist in Kroatien ein gewichtiger Sektor mit einem Anteil von rund 11 % an der gesamten Industrieproduktion und von 8 % an den gewerblichen industriellen Arbeitsplätzen. Der Wirtschaftszweig zählt vor allem private mittelständische Unternehmen, von denen zwei Drittel im Kautschuk- und Kunststoffsektor tätig sind. Der relativ hohe ADI-Zustrom in diesen Wirtschaftszweig in den Jahren 1999 und 2000 gilt als Indiz für steigende Wettbewerbskraft. Der Handel Kroatiens in diesem Sektor mit der EU als wichtigstem Partner ist durch einen hohen Negativsaldo gekennzeichnet.

Der ebenfalls wichtige Textil- und Bekleidungssektor leistet mit 5,6 % Anteil an der gesamten Industrieproduktion und 17 % an der Beschäftigung einen relativ hohen Beitrag zur kroatischen Wirtschaft. Der Sektor wird von privaten und vorwiegend kleindimensionierten Unternehmen dominiert. Die EU-Einfuhren von Waren dieser Sparte haben zugenommen. Es bedarf noch weiterer Strukturanpassungen, damit auch die Wettbewerbskraft dieses Sektors wachsen kann.

Die kroatische Werftindustrie produziert 1 % der gesamten Weltproduktion. Dieser Wirtschaftszweig macht 4,4 % der gewerblichen Produktion und 4,9 % der gewerblichen Arbeitsplätze aus. Die Privatisierungen hatten keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig, in dem fünf der sechs größten Werften nach wie vor Staatseigentum sind. Der Sektor erhält immer noch erhebliche Beträge an staatlichen Beihilfen; eine Umstrukturierung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors müsste im Einklang mit den Wettbewerbsregeln und den Vorschriften betreffend die staatlichen Beihilfen durchgeführt werden.

Die Schwerindustrie (Rohstoffe) ist in Kroatien mit einem Anteil von weniger als 3 % an der Industrieproduktion und an den gewerblichen Arbeitsplätzen recht klein. Ungefähr die Hälfte der Produktion entfällt auf die Zementherstellung, die Arbeitsplätze verteilen sich dagegen etwas gleichmäßiger auf die einzelnen Subsektoren. Die kroatische Stahlindustrie produziert Stahlstäbe für den Bausektor, in erster Linie für den Inlandsmarkt, und Endlosrohre, die dagegen vor allem für den Export bestimmt sind. Auf diesen Sektor entfallen lediglich ungefähr 1 % der gesamten Industrieproduktion und der gewerblichen Arbeitsplätze. Eins der zwei kroatischen Stahlwerke wurde privatisiert. Das Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für den Stahlsektor wird der Kern der Anstrengungen Kroatiens bei der Erfüllung der sich aus Protokoll 2 des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Angelegenheiten in Bezug auf die staatlichen Beihilfen ergebenden Verpflichtungen sein.

Pharmazeutika machen 4 % der Industrieproduktion und 1,7 % der gewerblichen Arbeitsplätze aus, doch seit drei Jahren hat hier ein rückläufiger Trend eingesetzt. In diesem Sektor dominiert eine einzige Firma, die zudem 70 % der Arbeitsplätze dieses Sektors stellt. Die ADI sind zurückgegangen, und die genannte führende kroatische Firma hat Kapital in ausländische Märkte investiert.

Die Bereiche Elektronik und Maschinenbau (eingeschlossen Rundfunkgeräte, Fernseher und Kommunikationsausrüstung) sind bereits eng in die gewerbliche Wirtschaft der EG integriert. Auf diese Sektoren entfallen 5,3 % der Industrieproduktion und 5,5 % der industriellen Arbeitsplätze. Kroatiens Spezialitäten sind Metallwaren und Elektroausrüstung, und die Kapazitätsauslastung ist in diesem Sektor relativ hoch. Die kroatischen Importe kommen vorwiegend aus dem EU-Raum, in den auch der größte Anteil der Erzeugnisse dieser Sektoren exportiert wird.

Das Baugewerbe und die Baustoffindustrie haben eine ähnliche Struktur wie in den EU-Mitgliedstaaten; dieser Sektor macht ungefähr 4 % des BIP aus. Der sehr arbeitsintensive Sektor stellt rund ein Drittel aller gewerblichen Arbeitsplätze des Landes. Mittelständische Unternehmen dominieren. Nach dem Bauboom, ausgelöst durch den Wiederaufbau nach dem Bürgerkrieg, sind die ADI inzwischen wieder rückläufig.

Der Informations- und Kommunikationstechnologiesektor ist relativ klein und steht für lediglich 3 % der Industrieproduktion und 2 % der Beschäftigung in Kroatien. Der Handel mit der EU - Hauptpartner sind Österreich, Deutschland und Italien - weist einen gewaltigen Negativsaldo aus, was auf einen erheblichen Anteil des Intrabranchenhandels am gesamten Informations- und Kommunikationstechnologiehandel hindeutet. Einzig in die Telekommunikationsausrüstungsindustrie geht ein nennenswerter Anteil an ausländischem Kapital.

Der Tourismus, Kroatiens wichtigste Exportindustrie, befindet sich erneut in einer starken Expansionsphase. Nach dem bürgerkriegsbedingten Einbruch Anfang der neunziger Jahre kam nach 1996 die Trendwende, und zurzeit erwirtschaftet der Tourismus 17 % des BIP. 2002 wurden 45 Mio. Übernachtungen registriert, und die Zahl ausländischer Besucher näherte sich der 7 Millionen-Marke. Die Unterbringungskapazitäten liegen immer noch um rund 25 % unter dem Stand von 1991, doch es besteht ein bedeutendes Wachstumspotential, das sich realisieren lässt, wenn es gelingt, in der Privatisierung von Touristikanlagen voranzukommen und wenn die Investitionen zunehmen. 2002 kamen mehr als 55 % der ausländischen Touristen aus dem EU-Raum.

Kroatien hat immer noch keine umfassende, von der allgemeinen Wirtschaftspolitik unabhängige industriepolitische Strategie verabschiedet. Die Rahmenbedingungen für die Industrie werden durch andere Strategien der Regierung geschaffen, wie beispielsweise das Arbeitsprogramm der Regierung für die Republik Kroatien (2000-2004) und die "Grundsätze für die Entwicklung der Republik Kroatien im 21. Jahrhundert". Die kroatischen Behörden müssen eine kohärente Strategie verabschieden und umsetzen, um so die Wettbewerbskraft der kroatischen Industrie im Kontext eines besseren allgemeinen Geschäftsumfelds zu verbessern. Bei der Strategie wären die spezifischen Bedürfnisse und Merkmale der einzelnen Sektoren zu berücksichtigen.

Die ausländischen Investitionen in den Verarbeitungssektor machen 13 % der gesamten ADI aus. Vor kurzem wurde ein Amt zur Förderung von Handel und Investitionen geschaffen, das jedoch noch nicht voll funktionsfähig ist. Es bedarf weiterer Maßnahmen, um in- und ausländische Investitionen zu mobilisieren, und dazu kann insbesondere eine Vereinfachung der rechtlichen und administrativen Verfahren beitragen.

Im Februar 2001 wurde im Zusammenhang mit den Privatisierungen und Umstrukturierungen ein Programm zur Privatisierung der Staatsbeteiligungen verabschiedet. Hohe Schuldenbelastung, geringe Rentabilität und Arbeitskräfteüberhang sowie nur begrenztes Interesse der Regierung haben dazu geführt, dass sich der Privatisierungsprozess langsamer als erwartet vollzieht. Die Umstrukturierungen im Verarbeitungssektor kommen nur stockend voran. Der größte Umstrukturierungs- und Modernisierungsbedarf besteht in den Bereichen Textil, Stahl und Schiffbau.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum trägt die zentrale Verantwortung für die Formulierung und Koordinierung der Industriepolitik; das Ministerium muss seine Koordinatorrolle verstärken. Die Regierung führt Konsultationen mit Wirtschaftsverbänden, doch es bedarf weiterer Anstrengungen, damit die Vertretung der Interessen der Geschäftswelt und der Dialog zwischen den staatlichen Behörden und der Privatwirtschaft in Kroatien zur ständigen Einrichtung werden. Die Privatisierungen erfolgen - sofern in spezifischen Regelungen nicht anders bestimmt - unter Aufsicht des staatlichen Privatisierungsfonds.

Schlussfolgerung

Kroatien wird die Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen rasch verbessern und den Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozess zügig zum Abschluss bringen müssen. Bei fortgesetzten Anstrengungen dürfte das Land mittelfristig in der Lage sein, die EG-Anforderungen im Bereich der Industriepolitik zu erfüllen.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die EG zielt mit ihrer Politik im KMU-Bereich auf eine Verbesserung der Formulierung und Koordinierung der unternehmenspolitischen Strategie zum gesamten Spektrum des Binnenmarkts ab und fördert damit die Entwicklung des unternehmerischen Mittelstands. Sie strebt so eine allgemeine Verbesserung des Geschäftsumfelds der KMU an. Die KMU-Politik artikuliert sich überwiegend in Konsultationsveranstaltungen, Gemeinschaftsprogrammen sowie in Mitteilungen, Empfehlungen und im Austausch über bewährte Methoden.

Kroatien hat anlässlich des Gipfels von Thessaloniki im Juni 2003 die Europäische Mittelstandscharta übernommen. Die KMU machen 99,6 % des kroatischen Unternehmenssektors insgesamt aus (EU-Durchschnitt: 98 %) und stellen 65,7 % der Arbeitsplätze (EU-Durchschnitt: 66 %). Kroatien betrachtet Handwerksbetriebe und Genossenschaften als gesonderte Unternehmensformen. Der politische Rahmen wird durch mehrere Rechtsakte abgesteckt, die KMU-spezifische rechtliche Bestimmungen und Definitionen enthalten.

Das Programm zur Entwicklung des Kleinunternehmertums für die Jahre 2003-2006 legt die Mittelstandsstrategie der Regierung fest, die u. a. ein weiteres Anwachsen der Rolle der KMU für die Volkswirtschaft vorsieht. In den Jahren 2000 bis 2003 verfügte Kroatien über ein eigenes Ministerium für den Mittelstand, dessen Tätigkeitsfeld jedoch Anfang 2004 wieder dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Unternehmertum einverleibt wurde.

Es gibt noch kein Verfahren zur Bewertung der Auswirkungen der Rechtsprechung auf das Geschäftsumfeld, doch ein solches ist in Vorbereitung. Die das Geschäftsumfeld beeinflussenden Vorschriften und Regeln und die Leistungsfähigkeit des Verwaltungs- und Justizapparats müssen weiter verbessert werden, damit ein günstigeres Geschäftsklima entstehen kann.

Was die Interessensvertretung anbelangt, so ist eine Mitgliedschaft in den Handelskammern Pflicht. Es gibt neben der allgemeinen Handelskammer Handelskammern für die einzelnen Unternehmenskategorien. Eine Besonderheit der KMU-Vertretung in Kroatien liegt darin, dass die Handelskammern für Unternehmen und die Kammer für Handwerk und Handel in den Arbeitsgremien des Parlaments vertreten sind und über ein Mitspracherecht bei Gesetzesentwürfen verfügen.

Die Eintragung von Unternehmen in das Handelsregister hat sich in den letzten Jahren beschleunigt, aber die Vereinfachung der Verfahren muss noch fortgesetzt werden. Ein Gesetz über die elektronische Unterschrift erging bereits im Januar 2002, doch elektronischer Geschäftsverkehr findet so gut wie nicht statt, und eine Online-Eintragung von Unternehmen in das Handelsregister ist nicht möglich.

Das zuständige Ministerium unterhält ein Finanzhilfeprogramm zur Förderung des Exportgeschäfts der mittelständischen Unternehmen. Die Kroatische Handelskammer hat eine Zentrale für Qualitätssicherung eingerichtet und betreibt die Euro Info Korrespondentenzentrale. Im kroatischen Steuersystem gibt es keine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen. Es gibt dagegen im Rahmen der Wiederaufbauhilfe gezielte Steuerermäßigungen für bestimmte Landesteile und bestimmte soziale Kategorien.

Der Zugang des Mittelstands zu Krediten ist dank relativ niedriger Kreditzinsen der Banken leichter geworden, doch die obligatorische Stellung von Finanzsicherheiten kann sich nach wie vor als ein Hindernis auf dem Weg zu einem Bankkredit erweisen. Das Kroatische Amt für mittelständische Unternehmen (HAMAG) fungiert de facto als öffentlicher Garantiefonds und hat seit 1995 3.400 Bürgschaften im Wert von 87 Millionen EUR genährt.

Das kroatische Programm zur Entwicklung innovativer Technologie (HITRA) ist ein Versuch, Instrumente und Institutionen einzurichten, die anhand verschiedener finanzieller und nicht finanzieller Anreize die Weitergabe von Technologie an KMU fördern.

Die Ausbildung zum Unternehmer ist noch kein anerkanntes Fach der Sekundarstufe, doch es gibt bereits einige Aktivitäten in dieser Richtung, die außerhalb des offiziellen Lehrplans in privater Trägerschaft stattfinden. Das Hochschulangebot ist in dieser Hinsicht eher begrenzt. Es gibt eine Reihe seitens der Regierung und der Handelskammern unterstützter Maßnahmen - eingeschlossen praktische Leitfäden, die die Förderung des Unternehmertums zum Inhalt haben - sowie Unternehmensberatungsdienste. Die Mittelstandsabteilung des Wirtschaftsministeriums und die Handelskammern erfassen den Bedarf an unternehmerischer Expertise.

Schlussfolgerung

Kroatien muss seine das Geschäftsleben beeinflussenden Rechtsvorschriften und Regeln weiter anpassen, die Arbeit des Verwaltungs- und Justizapparats verbessern und darin fortfahren, die Europäische Mittelstandscharta umzusetzen. Ferner bedarf es einer Anpassung an die Kommissionsempfehlung zur Neudefinierung des Begriffs unternehmerischer Mittelstand. Insgesamt gesehen dürfte Kroatien in der Lage sein, uneingeschränkt an der KMU-Politik der EG teilzunehmen.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

In Anbetracht seiner Spezifität erfordert der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich Wissenschaft und Forschung keine Umwandlung in innerstaatliches Recht. Die Umsetzung des Besitzstandes impliziert in diesem Falle nicht die Umsetzung und praktische Anwendung von Rechtsvorschriften, sondern zielt auf die Schaffung entsprechender Kapazitäten, die für eine erfolgreiche Beteiligung an den auf der Grundlage der Forschungsrahmenprogramme durchzuführenden Aktivitäten erforderlich sind. Dazu muss Kroatien die erforderlichen Kapazitäten in den Bereichen Forschung und Technologieentwicklung schaffen und das Personal jeweils nach Maßgabe der auf der Grundlage der Forschungsrahmenprogramme durchzuführenden Aktivitäten aufstocken.

Kroatien nimmt am 6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Forschung und Technologieentwicklung als Drittland teil.

Wissenschaft und Forschung gehören zum Aufgabenbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Bildung und Sport. Beratungsgremien für Wissenschafts- und Bildungsangelegenheiten sind der Staatliche Wissenschaftsrat und der Staatliche Hochschulrat. Rechtsgrundlage ist das im Juli 2003 verabschiedete Gesetz über Wissenschaftstätigkeit und Hochschulwesen. Die Strategie für den Technologiebereich ist im Kroatischen Programm für die Entwicklung innovativer Technologie verankert.

Die Regierung hat 2001 1,09 % des BIP für Forschung und Entwicklung ausgegeben (EU-Durchschnitt: 1,99 % des BIP). Die Wirtschaft hat schätzungsweise 32 bis 45 % der staat lichen Aufwendungen für Forschung und Technologieentwicklung aufgewendet. Forschung findet in Kroatien an fünf Universitäten, 26 öffentlichen Instituten, 11 Forschungszentren der Industrie, 18 technischen Hochschulen, 8 Polytechniken, einem Forschungszentrum des Militärs und 50 weiteren Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung statt.

Der erste Schritt in Richtung Umsetzung des diesbezüglichen gemeinschaftlichen Besitzstandes ist die volle Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen, und das erfordert die Entwicklung einer Forschungsstrategie sowie den Aufbau von Infrastruktur und die Schaffung des erforderlichen institutionellen Unterbaus. Außerdem müssen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Entrichtung der Gebühren verfügbar sein.

In der Strategie für die Entwicklung der Wissenschaft in der Republik Kroatien im 21. Jahrhundert und im Gesetz über Wissenschaftstätigkeit und Hochschulwesen ist die Perspektive einer Integrierung der kroatischen Wissenschaft und Technologieentwicklung in den europäischen Forschungsraum verankert. Diese Strategie sieht vor, im Wege radikaler Veränderungen ein effizientes und stimulierendes Forschungs- und Technologieentwicklungs wesen nach EU-Vorbild zu schaffen. Dieser Integrationsprozess wird durch die Programme CARDS und TEMPUS gefördert.

Schlussfolgerung

Es bedarf noch vermehrter Anstrengungen, damit die kroatische Forschung und Technologie entwicklung Effizienz und Konkurrenzfähigkeit von europäischem Niveau erlangt. Eine erfolgreiche Mitarbeit bei den Forschungsrahmenprogrammen erfordert gründliche Vorbereitung. Kroatien befindet sich jedoch in einer guten Ausgangsposition, um mittelfristig die EU-Auflagen in diesem Tätigkeitsfeld erfüllen zu können.

Kapitel 18: Bildung und Ausbildung

Bildungs-, Ausbildungs- und Jugendpolitik ist in erster Linie eine Domäne der Mitgliedstaaten. Der EG-Vertrag sieht vor, dass die Gemeinschaft zur Anhebung des Bildungsniveaus beiträgt und eine Berufsbildungspolitik verfolgt, die die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Der gemeinsame Besitzstand beschränkt sich in diesen Bereichen auf die Richtlinie über die Bildung und Ausbildung von Wanderarbeitnehmerkindern sowie auf Aktionsprogramme und Empfehlungen. Für eine erfolgreiche Mitarbeit bei den einschlägigen Programmen der Gemeinschaft - Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend - müssen die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Umsetzungskapazitäten verfügen können.

Das 2003 in Kraft getretene neue Gesetz über Wissenschaftstätigkeit und Hochschulwesen bietet den Rahmen für eine Reform der Hochschulen und für Studienprogramme; es stellt die Weichen für die Umsetzung der Grundsätze der Erklärung von Bologna, unter die Kroatien 2001 seine Unterschrift gesetzt hat. Tempus hat einen erheblichen Beitrag zur Hochschulreform geleistet und den Boden für eine Zusammenarbeit der Hochschulen der gesamten EU bereitet.

Bei den Bildungsprioritäten Kroatiens hat sich mit Blick auf die Erfordernisse der freien Marktwirtschaft und im Sinne einer Anhebung des Bildungs- und Ausbildungsniveaus allmählich eine Schwergewichtsverlagerung vollzogen. Der Fremdsprachenunterricht auf der Primar- und Sekundarstufe ist ein Bereich, der ganz besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bedarf.

In kroatischen Schulen sind zurzeit nur wenig Kinder aus dem EU-Raum gemeldet. Bis zum Beitritt müssen die entsprechenden Wanderarbeitnehmerkinder betreffenden Maßnahmen verabschiedet sein, damit Kroatien die diesbezüglichen spezifischen Auflagen des gemeinschaftlichen Besitzstands erfüllen kann.

Ein schwieriges Problem stellt das kroatische Berufsbildungs- und Ausbildungssystem der Sekundarstufe dar. Eine Strategie für diesen Bereich wurde in Auftrag gegeben, und Reformen haben begonnen, was bereits zur Einrichtung eines staatlichen Beratungsgremiums für diesen Bereich geführt hat. Die derzeitigen Reformanstrengungen scheinen jedoch nicht auszureichen, um Probleme wie den Mangel an qualifiziertem Lehrpersonal, das Fehlen aktueller Studiengänge, ein niedriges Investitionsniveau, das Fehlen landesweit anerkannter Berufsbildungs- und Qualifizierungsstandards und eine unzureichende Verzahnung mit der Privatwirtschaft. Für den Kampf gegen die Arbeitslosigkeit sind Verbesserungen in diesem Bereich von herausragender Bedeutung.

Die inzwischen vorhandene strukturierte Jugendpolitik hatte bereits zum Ergebnis, dass 2003 ein staatlicher Aktionsplan für die Jugend verabschiedet werden konnte. Eine EU-Mitgliedschaft Kroatiens würde bedeuten, dass das Land sich die im Ratsbeschluss vom November 2003 formulierten gemeinsamen Ziele in Bezug auf eine Beteiligung und Informierung der Jugend zu eigen macht. Kroatien nimmt inzwischen die Drittlandskomponente des EG-Programms Jugend in Anspruch, und kroatische Organisationen setzen sich tatkräftig für Jugendaustausch ein und nehmen am Europäischen Freiwilligendienst und an Fördermaßnahmen teil.

Schlussfolgerung

Die Integration in diesem Bereich dürfte Kroatien mittelfristig keine größeren Schwierigkeiten bereiten. Es muss allerdings noch erhebliche Anstrengungen unternehmen, damit ein modernes System der beruflichen Bildung und Ausbildung entstehen kann, das mit der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EG vereinbar ist.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand des Telekommunikationsbereichs zielt darauf ab, durch Beseitigung aller Hemmnisse ein ordentliches Funktionieren des Telekommunikationsbinnenmarkts zu ermöglichen und die Versorgung mit einem modernen Universaldienst zu gewährleisten. 2002 wurde der Besitzstand durch Verabschiedung eines neuen Rechtsrahmens für den Bereich e-Kommunikation erweitert. Was den Postdienst anbelangt, so ist das Ziel die Verwirklichung des Binnenmarkts durch allmähliche und kontrollierte Öffnung für den Wettbewerb und dies auf der Grundlage eines Rechtsrahmens, der die Einführung des Universaldienstes gewährleistet.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sieht eine Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich der e-Kommunikation vor, eingeschlossen die herkömmlichen Telekommunikationsnetze und die einschlägigen elektronischen Übertragungsnetze des audiovisuellen Bereichs und die damit verbundenen Dienste; Ziel ist dabei die vollständige Harmonisierung mit dem Besitzstand bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

Die kroatischen Telekommunikationsdienste werden in erster Linie durch das im August 2003 in Kraft getretene Telekommunikationsgesetz geregelt. Kroatien hat sich im Rahmen des WTO/GATS-Übereinkommens dazu verpflichtet, das Monopol im Telekommunikationssektor zum 1. Januar 2003 abzuschaffen: diese Frist für die Abschaffung des Festnetzmonopols des etablierten Betreibers geht auf das kroatische Telekommunikationsgesetz von 2000 zurück. Die auf dem Gesetz von 2000 fußenden Verwaltungsmaßnahmen brachten jedoch nicht die gewünschten Resultate, so dass das Gesetz von 2000 im August 2003 durch ein neues Telekommunikationsgesetz ersetzt wurde, das eine bessere Umsetzung des Besitzstands von 1998 einschließlich einiger Teile des Besitzstands von 2002 gewährleisten soll. Es wird jedoch noch weiterer Änderungen bedürfen, um das recht schwerfällige Genehmigungsverfahren an den Besitzstand anzugleichen und um sicherzustellen, dass die universaldienstrelevanten Bestimmungen dem Besitzstand entsprechen, auch in Bezug auf technologische Neutralität, Erschwinglichkeit und Ausgleich. Kroatien steht noch vor der dringend zu bewältigenden Aufgabe, sekundärrechtliche Vorschriften zu erlassen, damit die Marktliberalisierung ihren Lauf nehmen kann.

In Bezug auf die wichtige Telekommunikationsinfrastruktur, die Mobilfunkdurchdringung und die Versorgung mit ISDN- und DSL-Diensten hat Kroatien einen Stand erreicht, der dem anderer Länder entspricht, die ihren Markt seit 2001 liberalisiert haben.

Nach Maßgabe des Telekommunikationsgesetzes von 2003 müssen der Telekommunikationsrat und das Telekommunikationsinstitut durch ein neu zu schaffendes Amt für Telekommunikation ersetzt werden. Zur Bewältigung der Umsetzung und wirksamen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands muss dieses neue Amt die Funktion einer vollkommen unabhängigen Regulierungsbehörde erfüllen, die über die für eine echte Politik der Liberalisierung notwendigen Befugnisse und Ressourcen verfügt. Es müssen wirksame Verfahren zur Durchsetzung von Entscheidungen des Regulierers und daneben auch wirksame Berufungsverfahren eingeführt werden. Es muss insbesondere vermieden werden, dass Berufungsverfahren zum Anlass dienen, die Durchführung der Entscheidungen des Regulierers hinauszuzögern. Zwischen der neuen Regulierungsbehörde und anderen maßgeblich beteiligten Einrichtungen wie dem zuständigen Ministerium, dem Wettbewerbsaufsichtsamt und dem Beirat für Verbraucherschutz muss eine Koordinierung stattfinden. Darüber hinaus muss der Rat der Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen aufgebaut und mit entsprechenden Strukturen ausgestattet werden, so dass er in Streitbeilegungsverfahren zwischen Betreibern und Nutzern öffentlicher Telekommunikationsdienste mitwirken kann.

In Bezug auf den Marktzutritt sind die praktischen Ergebnisse seit Januar 2003 bislang noch recht mager. Dies geht jedoch nicht nur auf das Konto lückenhafter Gesetze und ineffizienter Einrichtungen. Wiederholte Male hat es klare Chancen für eine erhebliche Marktöffnung -beispielsweise für den Markteintritt eines dritten Mobilfunkbetreibers und eines zweiten Festnetzbetreibers - gegeben, doch sie wurden nicht wahrgenommen. Das lässt einige Zweifel am Engagement der Politik in Sachen Liberalisierung aufkommen. Hauptnutznießer dieses Hinauszögerns waren die zwei im kroatischen Markt tätigen Gesellschaften.

Diese Gelegenheiten zur weiteren Öffnung des Markts sind somit am mangelnden Engagement der Politiker gescheitert, das in Verbindung mit unzulänglichen Regulierungseinrichtungen bei wichtigen Liberalisierungsmaßnahmen zu Verzögerungen geführt hat. Die Angleichung der Preise des etablierten Betreibers im Hinblick auf die künftige Konkurrenz ist jedoch gut vorangekommen, und aus den einschlägigen Indikatoren ergibt sich für die Gesellschaft das Bild eines Monopolunternehmens, das Anreize durch Wettbewerb braucht. Zusätzlich zu dem De-facto-Festnetzmonopol hält die etablierte Betreibergruppe 53 % des Mobilmarkts und 75 % des Internetdienstleistungsmarkts. Kroatien muss seinen Markt dringend liberalisieren und dafür sorgen, dass der etablierte Betreiber einer wirksamen Kontrolle durch die Regulierungsbehörde unterstellt wird.

Rechtsrahmen für die kroatischen Postdienste ist das 2003 verabschiedete neue Postgesetz, das bereits bis zu einem gewissen Grade dem gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen ist. Erhebliche Abweichungen bleiben jedoch bestehen, namentlich in Bezug auf das Universaldienstangebot, weiter geltende Ausnahmeregelungen für den etablierten Betreiber, Genehmigungs- und Notifizierungsverfahren sowie die Qualität der Dienste. Nach dem neuen Postgesetz ist die Hrvatska Posta exklusiver Universaldienstanbieter.

Was die Verwaltungsstruktur anbelangt, so sieht das Postgesetz die Einrichtung eines Postdienstrats vor, der als NRB fungieren wird. Die nach dem neuen Postgesetz vorgesehenen Befugnisse dieses Rats decken sich weitgehend mit dem, was der Besitzstand in dieser Hinsicht vorsieht. Der Rat muss jedoch personell adäquat besetzt sein und über ausreichende Ressourcen verfügen, um effiziente Regulierungsarbeit leisten zu können. Die Unabhängigkeit der Arbeit des Postdienstrats muss unbedingt gewährleistet sein.

Schlussfolgerung

Kroatien wird nur dann in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Telekommunikation lückenlos und erfolgreich umzusetzen, wenn die Liberalisierungsstrategie deutliche Unterstützung von Seiten der Politik erhält. Die Regulierungsbehörde muss mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet sein, und ihre vollständige Unabhängigkeit von der Tagespolitik ist zu gewährleisten. Wichtig ist zudem, dass die nationale Regulierungsbehörde des Postdienstsektors über ausreichende Ressourcen verfügen kann und dass die vollständige Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist.

Insgesamt wird Kroatien erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Telekommunikation und Postdienste mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und wirksam anwenden zu können.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

In diesem Bereich ist eine Rechtsangleichung an die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen erforderlich; außerdem geht es darum, die Kapazitäten auszubauen, um eine Teilnahme an den in der Gemeinschaft produzierten Programmen Kultur 2000, Media Plus und Media Ausbildung zu ermöglichen. Die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen schafft die Voraussetzungen für die Freiheit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen im Bereich der EU. Die Richtlinie umfasst gemeinsame Basisanforderungen in Bezug auf Rechtsprechung, Werbung, Großereignisse, die Förderung europäischer Programmproduktionen, Jugendschutz und öffentliche Ordnung sowie das Recht der Erwiderung.

Die von Kroatien verfolgte Kulturpolitik ist allem Anschein nach mit den im EG-Vertrag verankerten gemeinschaftlichen Zielen vereinbar und verfügt über Instrumente und Institutionen, um die Kultur und die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern.

Seit 2003 hat Kroatien einen neuen Rechtsrahmen zur Regelung des Bereichs der audiovisuellen Medien (vgl. Teil 1 - Politische Kriterien). Das Gesetz über die elektronischen Medien regelt die Tätigkeit der privaten und öffentlichen Sender, während Status und Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen kroatischen Rundfunks und Fernsehens (HRT) durch ein eigenes Gesetz geregelt sind. Weitere wichtige Gesetze sind das Mediengesetz und das Telekommunikationsgesetz. Kroatien ist dem Europaratsübereinkommen Grenzüberschreitendes Fernsehen beigetreten.

Das neue Mediengesetz von 2003 ist ein wichtiger Schritt voran. Dieses Gesetz ist bereits weitgehend auf internationalen und europäischen Standard zugeschnitten und spiegelt die Anstrengungen Kroatiens wider, die Bestimmungen der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen in innerstaatliches Recht umzusetzen. In Angelegenheiten wie den Definitionen, der Rechtsprechung, der Werbung, der europäischen Programmproduktionen, dem Jugendschutz, Großereignissen, dem Erwiderungsrecht und der juristischen Überprüfung bleiben jedoch noch einige Unvereinbarkeiten bestehen. Das Mediengesetz und das HRT-Gesetz werden noch entsprechend anzupassen sein.

Der Rat für elektronische Medien wird nach Maßgabe des Gesetzes über diese Medien die zentrale Regulierungsbehörde sein, doch die Mitglieder sind noch nicht ernannt. Die vorgesehenen sieben Mitglieder werden vom Parlament auf Vorschlag der Regierung für fünf Jahre ernannt. Der Rat wird für öffentliche und private Sender zuständig sein, und seine Befugnisse erstrecken sich auf die Erteilung von Lizenzen und die Überwachung der Rechtskonformität der Sender, und er erstattet dem Parlament Bericht. Der Rat ist nach dem Gesetz unabhängig, doch es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die politische Unabhängigkeit und die Meinungsvielfalt der Mitglieder des Rats in der Praxis gewährleisten lassen. Ähnliche Bedenken wurden in Bezug auf den Programmierungsrat der HRT geäußert, dessen Mitglieder mit großem Verzug schließlich im Oktober 2003 vom Parlament ernannt wurden.

Schlussfolgerung

Kroatien dürfte mittelfristig in der Lage sein, die EU-Auflagen in diesem Bereich zu erfüllen, vorausgesetzt, dass die noch ausstehenden Gesetzesanpassungen stattfinden und dass der Rechtsrahmen von 2003 in wirksamer, zuverlässiger und transparenter Weise umgesetzt wird.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente

Der gemeinschaftliche Besitzstand zu diesem Kapitel besteht überwiegend in Rahmenverordnungen und Durchführungsbestimmungen, die nicht der Umsetzung in innerstaatliches Recht bedürfen. Sie enthalten die Regeln für die Aufstellung, Genehmigung und Umsetzung der Strukturfondsprogramme und der Aktionen im Rahmen des Kohäsionsfonds. Diese Programme werden mit der Kommission ausgehandelt und von ihr genehmigt, wobei die praktische Umsetzung Aufgabe der Mitgliedstaaten bleibt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Strukturfondsverordnungen bis Ende 2006 überarbeitet werden müssen. Es kommt wesentlich darauf an, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl und praktischen Umsetzung der Projekte das Gemeinschaftsrecht beispielsweise in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb und Umwelt generell einhalten und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die eine aus der Sicht der Mittelverwaltung und der Finanzkontrolle solide und kosteneffiziente praktische Umsetzung gewährleisten.

Im Zeitpunkt des Beitritts müssen die für eine Mitarbeit in der Strukturpolitik der EG erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden sein. Das erfordert im Einzelnen die Planung und Umsetzung von regionalen Entwicklungsplänen, eine klare Abgrenzung der Aufgaben der einzelnen für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zuständigen Ministerien und Ämter, Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EK und den an der Programm- und Projektfinanzierung beteiligten zuständigen gesamtstaatlichen und regionalen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und Privatunternehmen, Absicherung der Kofinanzierung der Programme und Projekte, Entwicklung der erforderlichen Finanzierungsmechanismen, Gewährleistung der begleitenden Beobachtung, Kontrolle und Bewertung der Programme und Projekte sowie Ausarbeitung eines Konvergenzprogramms zur Vorbereitung auf die Inanspruchnahme der Mittel des Kohäsionsfonds. Der erst vor kurzem eingeleitete Kapazitätenaufbau für den Bereich Regionalentwicklung ist weitgehend auf die entsprechenden CARDS-Projekte angewiesen, mit denen Ende 2003 begonnen wurde.

Die territoriale Organisation kennt zwei Ebenen, und zwar die regionale Ebene mit 20 Komitaten und die kommunale Ebene mit 123 sich selbst verwaltenden Städten (städtischer Siedlungsraum) und 425 sich selbst verwaltenden Landgemeinden (ländlicher Siedlungsraum). Zurzeit entspricht noch keine der Verwaltungseinheiten der Kategorie II der NUTS-Qualifizierung. Mit der Einrichtung von Regionen und Verwaltungseinheiten, die den Kategorien NUTS II und NUTS III entsprechen, wurde inzwischen begonnen. Genaue auf der Ebene NUTS II oder NUTS III harmonisierte Daten zum BIP pro Kopf der Bevölkerung liegen nicht vor, Tatsache ist aber, dass das Regionalgefälle sehr hoch ist.

Die Rechtsgrundlage der Regionalpolitik besteht in einer Reihe von Rechtstexten wie dem Inselgesetz, dem Gesetz über die besonderen Problemzonen, dem Gesetz über die bergigen und gebirgigen Gebiete, dem Gesetz über den Wiederaufbau von Vukovar und dem Gesetz über die Einrichtung des Regionalen Entwicklungsfonds. In den einzelnen Gesetzen sind die jeweiligen Entscheidungs-, Umsetzungs- und Kontrollmechanismen definiert. Der wichtigste für die Verwirklichung der Ziele dieser Gesetze eingesetzte Mechanismus betrifft die Steuervergünstigungen, doch für die Durchführung der Projekte wird auch finanzielle Unterstützung bereitgestellt.

Für die Regionalpolitik gibt es keine eigene Rechtsgrundlage. Ein solches Gesetz ist zwar für eine Teilnahme an der Strukturpolitik der EG nicht erforderlich, doch die bestehenden Gesetze müssten mit den Verfügungen der Strukturfondsverordnungen in Einklang gebracht werden. Kroatien hat die Absicht, zwischen 2005 und 2007 einen Nationalen Entwicklungsplan vorzubereiten. Dieser NEP wird zum Teil an frühere Planungsdokumente wie die Entwicklungsstrategie für die Republik Kroatien, die Landesstrategie für die Regionalentwicklung, sektorale Strategien und regionale Entwicklungsprogramme anknüpfen. Die Arbeiten zu den meisten dieser Dokumente sind bereits angelaufen.

Die erfolgreiche Vorbereitung auf die Inanspruchnahme der Strukturfondsmittel und der Mittel des Kohäsionsfonds ist eng verknüpft mit der Angleichung an die EG-Vorschriften betreffend das öffentliche Auftragswesen, die staatlichen Beihilfen und den Umweltschutz (vgl. dazu Kapitel 1 - Freier Warenverkehr, Kapitel 6 - Wettbewerb und Kapitel 22 - Umwelt). Wichtige Auflagen in diesem Zusammenhang sind das Verbot von Präferenzklauseln mit diskriminierender Wirkung für Unternehmen aus der Gemeinschaft, eine gründliche Überprüfung der staatlichen Beihilfen und die im Hinblick auf jedes Projekt systematisch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen.

Mit dem im Juli 2003 in Kraft getretenen neuen Haushaltsgesetz wurde die Mehrjahreshaushaltsplanung eingeführt. Es fehlten allerdings rechtliche Bestimmungen, die Programmmittelumwidmungen zulassen.

Kroatien führt eine Reihe aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen durch, die den aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbar sind; besonderes Schwergewicht wird im Landes- und im Regionalentwicklungsplan auf die Entwicklung des Humankapitals zu legen sein.

Als Koordinierungsstelle für den institutionellen Rahmen der Umsetzung der regionalen Entwicklungspolitik wurde im März 2003 das Ministerium für öffentliche Bauten, Wiederaufbau und Bauwesen eingesetzt. Die mit der Koordinierung befasste Abteilung dieses Ministeriums wurde Anfang 2004 dem Ministerium für Meeresangelegenheiten, Tourismus, Verkehr und Entwicklung einverleibt. Die Stelle hat zur Aufgabe, Gesetze und Entscheidungen vorzubereiten, wirtschaftliche und soziale Programme und Projekte für die Inseln und Regionen zu verwalten und zu begleiten und Evaluierungen durchzuführen. In den meisten Fällen sind verschiedene Stellen auf regionaler und kommunaler Ebene für die Umsetzung von Entwicklungsprogrammen zuständig, und die begleitende Beobachtung wird mehrheitlich von den jeweils verantwortlichen Ministerien durchgeführt. Die Einrichtung einer amtlichen, von der Regierung bestätigten interministeriellen Koordinierung steht noch aus.

Für die Umsetzung des Partnerschaftsgrundsatzes steht noch kein klar umrissener Mechanismus zur Verfügung. Die Koordinierung zwischen der zentralstaatlichen und der kommunalen Ebene vollzieht sich im informellen Rahmen und findet ad hoc statt. Für jede Form der partnerschaftlichen Förderung müsste ein einheitlicher Mechanismus geschaffen werden, der die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Evaluierung der Fördermaßnahmen abdeckt.

Für begleitende Beobachtung und Evaluierung der Qualität und der Wirkung von Entwicklungsprogrammen gibt es noch kein landesweit operierendes System. Kroatien muss eine standardisierte Methodik und einheitliche sektorübergreifende Verfahren einführen.

Im Bereich der finanziellen Verwaltung und des Finanzkontrollsystems hat die Zentralstelle für Finanzierung und Auftragsvergabe des Finanzministeriums 2003 damit begonnen, die ersten dezentralen Projekte durchzuführen; Struktur und Verfahren dieser Stelle müssen jedoch noch stärker dem EU-Standard angeglichen werden. In Zukunft muss Kroatien seine finanzielle Verwaltung und das Finanzkontrollsystem entsprechend den Erfordernissen der Strukturfonds verbessern.

Fortschritte sind erforderlich, damit künftig sachdienliche und zuverlässige Regionalstatistiken zur Verfügung stehen. Kroatien muss sich insbesondere verstärkt darum bemühen, entsprechende Kapazitäten aufzubauen, damit die für die Entscheidungen über Förderfähigkeit, für die Programmierung und für Kontrollen auf der Ebene NUTS II und NUTS III benötigten einschlägigen statistischen Daten (BIP pro Kopf der Bevölkerung/KKS, Arbeitslosenquoten) erarbeitete werden können.

Schlussfolgerung

Der Aufbau der für die Durchführung der Regionalpolitik erforderlichen Strukturen befindet sich in Kroatien erst im Anfangsstadium. Das Land muss erhebliche und nachhaltige Anstrengungen in Bezug auf die Strategiearbeit, den Aufbau von Verwaltungsstrukturen und die Umsetzung der Programme unternehmen, um mittelfristig in der Lage zu sein, die Regeln der Gemeinschaft anzuwenden und die Strukturmittel der EU in die gewünschten Kanäle zu lenken.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und auf die Erhaltung der Umwelt für heutige und künftige Generationen ab; die Grundlage dafür ist die Integrierung des Umweltschutzes in andere Politikfelder der Gemeinschaft, und zu ihrer Strategie gehören präventive Maßnahmen, das Verursacherprinzip, die Bekämpfung von Umweltschäden durch Ansetzen bei den Ursachen und ausgewogene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst mehr als 200 Rechtsakte für die Bereiche horizontale Rechtsvorschriften, Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallwirtschaft einschließlich Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, Bekämpfung der industriellen Umweltbeeinträchtigung und Risikomanagement, Lärmschutz und Strahlenschutz.

Die Übernahme und praktische Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erfordert erhebliche Investitionen, hat aber im Gegenzug bedeutende Vorteile für die öffentliche Gesundheit zur Folge und führt zu einer Verringerung der kostspieligen Wald-, Gebäude- und Landschaftsschäden und der in der Fischerei verursachten Schäden. Für die Anwendung und Durchsetzung des umweltrelevanten Besitzstandes ist eine auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene leistungsfähige und gut ausgerüstete Verwaltung unverzichtbar.

Das Umweltschutzgesetz von 1994 in der geänderten Fassung von 1999 bildet den Rechtsrahmen für diesen Bereich und muss weiter mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Der Umweltsektor wurde erstmals auch in das Nationale Programm für die Integration in die EU aufgenommen. Da der Besitzstand eine große Zahl von Umweltvorschriften umfasst, muss diesem Bereich besondere Priorität eingeräumt werden, wenn die Angleichung rechtzeitig abgeschlossen werden soll.

Was die Verwaltungskapazität anbetrifft, so wurde zwar 2000 das Ministerium für Umweltschutz und Raumordnung (MEPPP) als zentrale staatliche Verwaltungsbehörde eingerichtet. Im Rahmen der jüngsten Umstrukturierung durch die neue Regierung erfolgte seine Umbildung zum Ministerium für Umweltschutz, Raumplanung und Bau, doch der Bereich Umweltschutz verfügt nur über wenig Personal, da ein Großteil der Mitarbeiter dem Bereich Raumplanung zugeteilt ist. Auch verschiedene andere Einrichtungen sind für Umweltschutzaspekte zuständig und 2002 wurden zwei neue Einrichtungen geschaffen (die Umweltagentur und das Staatliche Institut für Naturschutz), die jedoch ihre Arbeit noch nicht in vollem Umfang aufgenommen haben. Die Umweltverwaltung muss ausgebaut werden, um die Umsetzung des Besitzstands und die Planung und Vorbereitung der Finanzierungsstrategien zu gewährleisten. Durch besondere Anstrengungen muss außerdem sichergestellt werden, dass die Verwaltung auf regionaler und lokaler Ebene über die entsprechenden Ressourcen verfügt, um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

Im Rahmen des Umweltministeriums wurde ein Aufsichtsamt geschaffen, das in regionale Dienststellen unterteilt ist und für das Ende 2003 fast die Hälfte der 461 Mitarbeiter des Ministeriums tätig waren. Auch anderen für Umweltbelange zuständige Behörden wurden Kontrollaufgaben übertragen. Allerdings ist die Personalausstattung für andere Bereiche als Wasserqualität, Raumplanung und Lärmschutz, dem nur 32 Inspektoren zur Verfügung stehen, eindeutig unzureichend. Die geringe Zahl der verfolgten Verstöße gegen das Umweltgesetz zeigt, dass noch kein hoher Durchsetzungsgrad erreicht wurde. Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, wie z.B. fehlende finanzielle und personelle Mittel für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, die Schwäche des kroatischen Rechts- und Justizsystems und Mängel in den Rechtsvorschriften, an denen eine effiziente Rechtsdurchsetzung scheitert.

Das öffentliche Interesse an umweltrelevanten Themen wächst allmählich, aber die Beteiligung an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen und die Informationsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sind weiterhin nicht ausreichend.

Auf regionaler Ebene nimmt Kroatien am Regionalprogramm für Umweltsanierung teil und ist derzeit am gemeinsamen Vorsitz beteiligt. Kroatien nimmt auch an über CARDS finanzierten Projekten der Europäischen Umweltagentur teil sowie an dem Programm LIFE für Drittländer.

Der Umfang von Investitionen in die Umweltinfrastruktur in Kroatien ist gering. In diesem Bereich muss ein deutlich höheres Investitionsniveau erreicht werden, um die Umsetzung des Besitzstands im Umweltbereich zu gewährleisten. In dieser Hinsicht dürften sich die jüngsten Maßnahmen durch die der Schwerpunkt stärker auf Umweltprojekte verlagert wurde, als nützlich erweisen.

Die Einbindung von Umweltschutzaspekten in andere politische Bereiche ist einer der wichtigsten Grundsätze der Nationalen Umweltschutzstrategie, die vom Parlament 2002 verabschiedet wurde, und des für ihre Durchführung ausgearbeiteten nationalen Aktionsplans zum Schutz der Umwelt. Die Umweltschutzstrategie ist Bestandteil der globalen Entwicklungsstrategie Kroatiens und auch in vielen anderen Bereichen (Tourismus, Verkehr, Energie usw.) gehört der Umweltschutz zu den wichtigsten Zielsetzungen. Allerdings bleibt abzuwarten, inwiefern diese Strategien auch tatsächlich umgesetzt werden. Es gibt Anzeichen, dass der Umweltschutz bei der praktischen Durchführung von Maßnahmen in anderen Bereichen noch immer nicht die erforderliche Berücksichtigung findet. Auch eine nationale Strategie für nachhaltige Entwicklung muss noch ausgearbeitet werden.

In Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften ist festzustellen, dass Kroatien zwar dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beigetreten ist, aber das Protokoll von Kyoto noch nicht unterzeichnet hat. Der Zugang der Öffentlichkeit zu umweltrelevanten Informationen wird durch verschiedene Rechtsvorschriften gewährleistet, obwohl das Umweltschutzgesetz noch nicht vollständig mit der von Kroatien unterzeichneten Aarhus-Konvention in Einklang steht. Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sehen zwar eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor, dieses Recht wird jedoch in der Praxis nur selten in Anspruch genommen. Die bereits 1984 erlassene Regierungsverordnung zu der EIA muss überarbeitet werden, um sie mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen. Dieser Aufgabe und der Umsetzung des für die Strategische Umweltprüfung relevanten Besitzstands muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Außerdem muss Kroatien durch entsprechende Bestimmungen die Einbindung der Öffentlichkeit in die umweltpolitischen Entscheidungsprozesse in einem breiten Spektrum von Bereichen gewährleisten, einschließlich den Genehmigungsverfahren und der Ausarbeitung von Plänen für die Abfallwirtschaft, den Schutz der Luftqualität und die Verminderung der Wasserverschmutzung durch Nitratableitung. Diese Aufgaben dürften nicht leicht zu bewältigen sein.

Seit 1990 ist aufgrund des Rückgangs der Schwerindustrie eine Verminderung der Luftverschmutzung zu verzeichnen. Die einschlägigen Grenzwerte und Kontrollsysteme werden im Einklang mit dem Besitzstand entwickelt. In dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Umwelt sind die Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität zusammengefasst und bestimmte Fristen festgelegt, die eine Kontrolle der Fortschritte in diesem Bereich ermöglichen. Die vom Besitzstand vorgesehenen Pläne und Programme für den Schutz der Luftqualität müssen noch ausgearbeitet werden.

Die Abfallwirtschaft stellt das einzige gravierende Problem Kroatiens im Umweltbereich dar. So muss nicht nur der entsprechende Rechtsrahmen an die EU-Anforderungen und -Standards angepasst, sondern außerdem dafür gesorgt werden, dass die bestehenden kroatischen Regelungen tatsächlich Anwendung finden. Außerdem muss ein Abfallbewirtschaftungsplan angenommen werden. Anlagen für Verwertung, Recycling und Beseitigung von Abfall stehen nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung und entsprechen größtenteils nicht den EU-Standards. Rückgabe- und Sammelsysteme müssen erst aufgebaut werden. Ein Großteil des Abfalls wird auf Mülldeponien entsorgt, wobei die Zahl der illegalen Deponien die Zahl der genehmigten Mülldeponien um mindestens das Achtfache übersteigt und viele der genehmigten Deponien zudem nicht dem Abfallgesetz entsprechen. Es gibt keine Anlagen für die Sondermüllentsorgung. Der Bereich der Abfallwirtschaft stellt Kroatien vor eine große Herausforderung und seine Anpassung an den Besitzstand wird erhebliche Anstrengungen erfordern.

Die geltenden Rechtsvorschriften über die Wasserqualität bilden eine gute Ausgangsbasis für die Angleichung an den Besitzstand, obwohl auf lokaler Ebene oft entsprechende Durchführungsbestimmungen fehlen. Nun muss die Erstellung der erforderlichen Verzeichnisse, Aktionsprogramme und die Ausweisung gefährdeter und sensibler Gebiete gewährleistet werden. Kroatien ist dem Internationalen Donauschutzübereinkommen beigetreten und hat die Ausarbeitung eines Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet in Angriff genommen. 40% der Bevölkerung sind an das Kanalisationssystem angeschlossen, wobei nur 12% der Abwässer überhaupt behandelt werden (und weniger als 5% eine Sekundärbehandlung durchlaufen). Daher bedarf es noch umgangreicher Investitionen in die Kanalisation und Behandlung von Abwasser sowie in die Trinkwasserversorgung, um diesen Bereich mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen.

Die Vorschriften über den Naturschutz wurden durch ein neues Naturschutzgesetz aktualisiert. Derzeit sind 10% der Fläche des Landes als Naturschutzgebiet ausgewiesen, allerdings wurden bereits Vorschläge für die künftige Ausdehnung und Annäherung an den EU-Durchschnitt (15-20%) vorgelegt. Aufgrund des hohen Anteils von 43% bewaldeter Fläche und der großen biologischen Vielfalt wird die Abgrenzung der Natura-2000-Gebiete eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe darstellen. Obwohl der entsprechende Rechtsrahmen für den Naturschutz bereits vorhanden ist, müssen die Durchführungsmaßnahmen, insbesondere die Verwaltung der Schutzgebiete, weiter ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang scheint die vor kurzem erfolgte Verlagerung der Zuständigkeit für den Naturschutz vom Umweltministerium auf das Kulturministerium von der in den EU-Mitgliedstaaten üblichen Praxis abzuweichen. Der Schutz gefährdeter Arten außerhalb der Schutzgebiete ist derzeit nicht gewährleistet. Seit 2000 wird das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) in Kroatien umgesetzt. Kroatien hat in Zusammenarbeit mit den Visegrad-Ländern nationale ökologische Netze eingerichtet.

Im Bereich der industriellen Verschmutzung und des Risikomanagements steht die Schaffung eines Systems für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung noch aus. Obwohl die Luftverschmutzung in letzter Zeit abgenommen hat, ist Kroatien derzeit noch nicht in der Lage, die für Großfeuerungsanlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzen der EU einzuhalten und muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um seinen nationalen Emissionshöchstgrenzen zu entsprechen. Obwohl die Betreiber von Industrieanlagen zur Aufstellung von Notfallplänen rechtlich verpflichtet sind, ist unklar, inwieweit sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Kroatien hat das UNECE-Übereinkommen zur Verhütung von Industrieunfällen ratifiziert.

Was Chemikalien und gentechnisch veränderte Organismen (GVO) anbetrifft, so bleibt abzuwarten, ob das neue System zur Beschränkung des Einsatzes von GVO mit dem Besitzstand im Bereich des freien Warenverkehrs übereinstimmt. Die Rechtsvorschriften über chemische Substanzen sind noch unvollständig; es gibt kein Verzeichnis der auf dem Markt befindlichen Chemikalien und die Identifizierung "neuer" Chemikalien ist derzeit nicht vorgeschrieben. Daher sind erhebliche Anstrengungen zur Angleichung an den Besitzstand in diesem Sektor erforderlich. Rechtsvorschriften über Biotechnologie fehlen noch völlig.

Der Lärmschutz ist in der Nationalen Umweltschutzstrategie und dem Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Umwelt verankert und die einschlägigen Rechtvorschriften wurden entsprechend dem Besitzstand entwickelt. Allerdings wurden die Fristen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans um bis zu vier Jahre verschoben.

Was die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz anbetrifft, so hat Kroatien einen Rechtsrahmen für verschiedene Aspekte in Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsstandards, der medizinischen Strahlenbelastung und der Vorbereitung auf Krisensituationen geschaffen. Allerdings ist die Übernahme der Richtlinien, mit denen die grundlegenden Sicherheitsstandards und der Gesundheitsschutz bei medizinischer Strahlenbelastung festgelegt wurden, noch nicht abgeschlossen und muss vorangetrieben werden. Auch der Besitzstand betreffend den Schutz externer Arbeitskräfte, die Information der Öffentlichkeit bei radiologischen Notfällen und die Verbringung radioaktiver Abfälle muss noch umgesetzt werden. Das Wirtschaftsministerium ist für die nukleare Sicherheit, die Erteilung von Lizenzen für kerntechnische Anlagen, einschließlich der Anlagen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, zuständig. Derzeit verfügt Kroatien über zwei Lager für ausgemusterte Strahlenquellen und schwach radioaktive Abfälle. Das im Oktober 2003 angenommene Gesetz über nukleare Sicherheit sieht jedoch die Einrichtung eines Staatlichen Instituts für nukleare Sicherheit vor. Aufgrund der mangelnden Verwaltungskapazität dürfte die direkte Umsetzung der Artikel 33 bis 37 des Euratom Vertrags und der Bestimmungen für die Vorbereitung auf Krisensituationen erhebliche Probleme aufwerfen. Kroatien muss daher eine geeignete ordnungspolitische Struktur, kompetente Stellen für den Strahlenschutz und unabhängige Beratungsausschüsse schaffen.

Schlussfolgerungen

Die grundlegenden Elemente eines Rechtsrahmens, die Kroatien eine weitere Angleichung an den Besitzstand ermöglichen, sind bereits vorhanden, allerdings muss dem Umweltschutz erheblich größere Bedeutung beigemessen werden. Dies setzt voraus, dass die Planung und Vorbereitung von Finanzierungsstrategien intensiviert werden. Derzeit ist der Umweltschutz ein prioritäres Anliegen verschiedener Strategien, die jedoch noch praktisch umgesetzt werden müssen. Außerdem müssen umweltrelevante Aspekte auch in anderen Sektoren berücksichtigt werden. Die deutlichen Schwächen bei der Rechtsumsetzung und -durchsetzung müssen behoben werden, damit der Besitzstand tatsächlich konsequent angewendet werden kann.

Insgesamt muss Kroatien erhebliche nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen und diesen im Umweltbereich mittelfristig in innerstaatliches Recht umsetzen und praktisch anwenden zu können. Die konsequente Befolgung zahlreicher Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die umfangreiche Investitionen und einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert (z.B. in den Bereichen Abfallwirtschaft, Abwasserbehandlung und Trinkwasserversorgung), ist jedoch nur auf sehr lange Sicht zu erreichen und setzt deutlich höhere Investitionen in den Umweltbereich voraus.

Kapitel 23: Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst zum einen den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und behandelt Themen wie irreführende und vergleichende Werbung, Preisangaben bei Verbrauchern zum Verkauf angebotenen Waren und Dienstleistungen, Verbraucherkredite, Fernverkauf und Haustürverkauf, Pauschalreisen, Timesharing, einstweilige Verfügungen zum Schutz von Verbraucherinteressen, gewisse Aspekte des Verkaufs von Konsumgütern und damit verbundene Garantien sowie Fernvermarktung von Verbraucherfinanzdienstleistungen; zum andern erstreckt er sich auf die allgemeine Produktsicherheit wie Produkthaftung im Zusammenhang mit fehlerhaften Waren und gefährlichen Warennachahmungen. EU-Mitgliedstaaten müssen den einschlägigen Besitzstand im Wege adäquater Rechtsvorschriften, außergerichtlicher Schlichtungsverfahren und geeigneter Verwaltungsdienste praktisch umsetzen, wozu auch eine effiziente Marktaufsicht zu organisieren und den Verbraucherorganisationen eine entsprechende Rolle zuzuweisen ist.

Kroatien hat namentlich mit dem Verbraucherschutzgesetz den Grundstein für eine rechtliche Regelung des Verbraucherschutzes gelegt. Die wichtigsten für die praktische Durchführung des Verbraucherschutzes erforderlichen Strukturen sind vorhanden. Die auf Kroatien in diesem Bereich zukommenden vordringlichen Aufgaben sind in einem Dreijahresverbraucherschutzprogramm formuliert. Die für dieses Politikfeld zuständige Behörde ist das Wirtschaftsministerium; daneben wurde ein Verbraucherschutzbeirat eingerichtet. Die Aufgaben der Marktaufsicht werden weitgehend an die staatliche Inspektorat delegiert.

Im Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen hat Kroatien durch Verabschiedung des Allgemeinen Produktsicherheitsgesetzes im September 2003 - das noch durch ein Dekret über den beiderseitigen Informationsaustausch ergänzt werden soll - bereits begonnen, die Grundsätze der EU-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in innerstaatliches Recht umzusetzen. In die rechtliche Regelung der Haftung für fehlerhafte Waren sind auch der Grundsatz der objektiven Haftung, die Schadensdefinition, Freistellung von der Haftung und Beweislast einbezogen. Die Grundlage dazu bietet das kroatische Schuldrecht, das zurzeit noch in mehreren Aspekten vom gemeinschaftlichen Besitzstand abweicht und deshalb anzupassen sein wird.

Im Bereich nichtsicherheitsbezogener Maßnahmen vollzieht das Verbraucherschutzgesetz von 2003 die Umsetzung der EG-Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung, Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen, Verbraucherkredite, unlautere Vertragsbedingungen, Teilzeiteigentum, Fernverkäufe und Preisangaben bei Verbrauchern zum Verkauf angebotenen Waren in innerstaatliches Recht. Das Gesetz zur Regelung des Tourismusgewerbes und das Schuldrecht sind bereits zum Teil der EG-Richtlinie über Pauschalreisen, Pauschalurlauben und Pauschalrundreisen angeglichen und bedürfen noch weiterer Harmonisierung. Die kroatische Gesetzgebung erstreckt sich nicht auf die EG-Richtlinien über einstweilige Verfügungen zur Wahrung der Verbraucherinteressen, über bestimmte Aspekte des Verkaufs von Konsumgütern und der damit verbundenen Garantien und über die Fernvermarktung von Verbraucherfinanzdienstleistungen. Im Zusammenhang mit den genannten Punkten ist noch eine weiterreichende Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand notwendig.

Die Marktaufsicht beruht noch auf dem System der Genehmigungen im Vorfeld der Markteinführung und entspricht somit noch ganz und gar nicht den EU-Anforderungen. Das staatliche Inspektorat ist für die effektive Anwendung der Marktaufsichtsregeln zuständig und arbeitet dabei mit anderen öffentlichen Einrichtungen zusammen. Die Basisbestimmungen zur Risikobewertungsmethode, zur Notifizierung gefährlicher Produkte und zur Zusammenarbeit mit Produktion und Vertrieb sind bereits in Kraft. Für bestimmte Produktkategorien werden spezifische Marktaufsichtsmaßnahmen durchgeführt. Für eine Reihe anderer Produkte gibt es jedoch keinerlei Marktaufsicht, da die entsprechenden Normen fehlen, für Testverfahren kein Geld vorhanden ist und das staatliche Inspektorat nicht über ausreichende rechtliche Kompetenz verfügt. Ein Informationsaustausch zwischen Kroatien und anderen Ländern findet lediglich auf Regierungsebene statt. Für Kroatien wäre eine Mitgliedschaft im Übergangssystem für den raschen Austausch von Informationen über gefährliche Konsumgüter (TRAPEX) von Vorteil.

Es gibt in Kroatien zwei große Verbraucherverbände, doch deren Tätigkeit beschränkt sich weitgehend auf den Großraum Zagreb. Ein kleinerer Verband ist in Osijek aktiv. Ab 2004 werden die öffentlichen Mittel für diese Verbände aufgestockt. Nach dem Verbraucherschutzgesetz können Verbraucherschutzverbände der Union der Verbraucherschutzverbände beitreten, bei der es sich um eine juristische Einheit handelt, die u.a. befugt ist, zu verbraucherrelevanten Gesetzesnovellen Stellung zu nehmen und Verbraucherinteressen in der Parlamentsdebatte vertreten. Die Verbraucherverbände müssen unterstützt werden, damit sie bei der Entwicklung und praktischen Umsetzung der kroatischen Verbraucherpolitik ein größeres Gewicht erlangen. Die Regierung muss sich weiter dafür einsetzen, dass in Kroatien eine unabhängige, repräsentative und effiziente Verbraucherschutzbewegung entstehen kann.

Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung für Verbraucher, die zu ihrem Recht gelangen wollen. Im Beschwerdefall bleiben nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Alternative Streitbeilegungsverfahren, die den einschlägigen Empfehlungen der Kommission entsprächen, stehen den Verbrauchern noch nicht zur Verfügung. Verbraucherverbände sind befugt, beim jeweils zuständigen Gericht im Falle rechtswidriger Geschäftsusancen und irreführender Werbung entsprechende Verfahren einzuleiten, doch eine erfolgreiche Durchführung eines solchen Verfahrens scheitert an der Unzulänglichkeit des kroatischen Justizwesens.

Kroatien verfügt über keinerlei Programme der Verbraucherinformation und Verbrauchererziehung, plant aber für die kommenden Jahre ein Programm dieser Art. In diesem Bereich muss die Arbeit deutlich intensiviert werden.

Schlussfolgerung

Kroatien wird sich auch weiterhin noch um eine Annäherung seines innerstaatlichen Rechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich bemühen und mittelfristig dafür sorgen müssen, dass das Gemeinschaftsrecht effizient umgesetzt wird und tatsächlich Anwendung findet. Solche Anstrengungen sind vor allem im Bereich Produkthaftung, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Einführung einer EG-konformen Marktaufsicht erforderlich. Weitere Aufmerksamkeit erfordert zudem die Stärkung von Verbraucherorganisationen, die Förderung der Ausbildung einer unabhängigen und repräsentativen Verbraucherbewegung, bei gleichzeitiger Unterstützung von Maßnahmen der Verbraucherinformation und der Verbrauchererziehung.

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Die EU-Strategie im Bereich Justiz und Inneres ist darauf ausgerichtet, über die Besitzstandswahrung hinaus die Union als einen Raum von Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit weiter auszubauen. In Bereichen wie Grenzkontrollen, Visa, Migration, Asyl, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Bestechung, Zusammenarbeit der Polizeidienste und der Justizbehörden, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Datenschutz, gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen sowie Rechtsinstrumente für Menschenrechtsangelegenheiten müssen EU-Mitgliedstaaten entsprechend gerüstet sein, damit die Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen bis zum Beitritt einen adäquaten Standard erreichen kann. Der Aufbau eines unabhängigen, zuverlässig arbeitenden und leistungsfähigen Justiz- und Polizeiapparats ist ebenfalls von überragender Bedeutung. Der im Rahmen dieses Kapitels am weitesten entwickelte Bereich betrifft den Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der EU ist. Wichtige Teile dieses Besitzstands werden jedoch mit dem Beitritt noch nicht zu geltendem Recht in dem neuen Mitgliedstaat, sondern erst später, nach vorherigem gesonderten Beschluss des Rates.

Das SAA sieht in Fragen wie Visaerteilung, Grenzkontrollen, Asyl, Rückübernahme illegaler Migranten, Geldwäsche, organisierte Kriminalität mit Drogenhintergrund und Steigerung der Leistungsfähigkeit des kroatischen Justizapparats eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Kroatien vor.

Im Bereich Datenschutz ist seit Juni 2003 das neue Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten in Kraft. Es regelt den Schutz der persönlichen Daten natürlicher Personen sowie die Aufsicht über die Datenerhebung, Aufarbeitung und Verwendung solcher Daten. Kroatien hat die Europaratskonvention von 1981 über den Schutz von Personen im Zusammenhang mit der automatischen Aufbereitung personenbezogener Daten zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die Übernahme der Europaratsempfehlung zur Verwendung von polizeilichen Daten ist eingeleitet. Die Einrichtung eines Amts für den Schutz personenbezogener Daten ist geplant (vgl. dazu Kapitel 3 - Freier Dienstleistungsverkehr).

Im Bereich der Visapolitik hat sich in Kroatien viel getan. Die Angleichung an die Visavorschriften der EU und an die EU-Regelung des visafreien Reisens ist bereits relativ weit gediehen. Seit Januar 2004 ist das alte Gesetz über Ein- und Ausreise und Aufenthalt von Ausländern durch ein neues Ausländergesetz ersetzt. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Durchführungsbestimmungen.

Es wird zurzeit ein IT-System aufgebaut, durch das nach und nach sämtliche diplomatischen Vertretungen des Landes an das zentrale Sichtvermerksregister (IKOS) im Innenministerium angeschlossen werden. Die Arbeit an diesem System muss fortgesetzt und die Ausbildung von Personal muss zur Priorität erhoben werden.

Kroatien unternimmt zwar bereits Anstrengungen, das System seiner Grenzsicherung zu modernisieren und umzubauen, doch es bleiben noch große Aufgaben zu bewältigen. Der Rechtsrahmen ist noch nicht vollständig, denn es fehlt namentlich eine Strategie der integrierten Grenzsicherung. Das neue Gesetz über den Schutz der Staatsgrenze ist seit November 2003 in Kraft, doch die Arbeit an den Durchführungsbestimmungen ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus muss Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen, die anlässlich des Treffens der Ressortminister im November 2003 im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer definiert wurden.

Die Direktion Grenzsicherung des Innenministeriums arbeitet erst seit Juli 2002 als eigenständige Einheit der Polizei, während auf regionaler Ebene die Grenzpolizei immer noch als Teil der allgemeinen Landespolizei arbeitet. Wegen der anhaltenden Neuorganisierung ist nicht klar, wie viele Polizeibeamte ihre Arbeitszeit in erster Linie der Grenzsicherung widmen. Auf keinen Fall sind es jedoch genug, vor allem wenn man berücksichtigt, dass Teile der kroatischen Landgrenze künftig zur EU-Außengrenze werden könnten. Im Zusammenhang mit Personaleinstellung und Ausbildung, Verbesserung der Arbeitsmethoden (namentlich Kompetenz im Bereich Risikoanalyse) sowie Modernisierung der Ausrüstung besteht dringender Handlungsbedarf. Vor diesem Hintergrund muss in der Polizeiakademie die Spezialausbildung von Grenzpolizisten verstärkt betrieben werden. Außerdem bleibt die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen mit Grenzsicherung befassten Behörden noch weiter zu verbessern.

Die vorhandene technische Ausrüstung und Infrastruktur reicht für eine wirksame Überwachung der "grünen" Grenze (3.332 km) und der "blauen" Grenze noch nicht aus - es bedarf in diesem Bereich erheblicher Investitionen. Die Grenzpolizei stützt sich in ihrer Arbeit auf benutzt die Informationszentrale der Landespolizei, die jedoch für die Erfordernisse der Grenzsicherung nicht ausreicht - hier sind Anpassungen erforderlich.

Die Rechtsgrundlage für eine Zusammenarbeit mit angrenzenden Ländern ist vorhanden, und nun geht es schwerpunktmäßig um adäquate Umsetzung. Ein besonderes Problem sind die zahllosen Möglichkeiten eines unerlaubten Grenzübertritts entlang der Grenze nach Bosnien und Herzegowina; in der Tat gibt es dort unzählige und nahezu unbewachte Straßen und Wege - hier müssen entsprechende Kontrollen eingeführt werden, um illegale Grenzübertritte zu verhindern.

Was das Kapitel Migration anbelangt, so sind die entsprechenden Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen, für Familienzusammenführung und damit verbundene Angelegenheiten vorhanden. Wie oben erwähnt gilt seit Januar 2004 das neue Ausländergesetz. Im ersten Halbjahr 2003 gab es in Kroatien 34.279 Ausländer mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung, 10.038 Personen mit verlängertem zeitlich befristetem Aufenthaltsrecht und 1.197 Personen mit Geschäftsvisum. Ein großer Anteil dieser Personen stammt aus den angrenzenden Ländern. Für Staatsangehörige dritter Länder bestehen keine spezifischen Maßnahmen, und sie genießen dieselben Grundrechte wie Inländer.

Kroatien gilt nach wie vor vor allem als Durchgangsstation illegaler Migranten auf dem Wege in den Schengen-Raum und weniger als Zielland. In den ersten neun Monaten des Jahres 2003 wurden 2.915 Personen - vor allem aus den Nachbarländern - beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen. Verglichen mit den voraufgegangenen Jahren ist ein zahlenmäßiger Rückgang zu verzeichnen, was wohl auf die fortschreitende Stabilisierung der Region zurückzuführen ist. Kroatien hat mit 24 Ländern Rückübernahmeabkommen geschlossen.

Das Asylrecht ist in der Verfassung verankert. Es gibt jedoch zurzeit noch keine Bestimmungen über beschleunigte Verfahren, und der Begriff des "sicheren Herkunftslands" findet noch keine Anwendung. Im Juli 2003 wurde das neue Asylgesetz verabschiedet, das im Juli 2004 in Kraft treten soll. Das neue Gesetz dürfte zu eine Verstärkung des Berufungssystems führen; es enthält Bestimmungen über vorübergehende Schutzgewährung, zu den Begriffen ,sicheres Drittland" und ,offenkundig unbegründete Asylanträge" sowie über die Aufnahme und Integrierung von Flüchtlingen. Das neue Gesetz muss mit der Konvention von 1951 und dem Protokoll über den Status von Flüchtlingen aus dem Jahre 1967 sowie mit den einschlägigen Empfehlungen und Resolutionen des Europarats abgestimmt werden. Bislang wurde noch keine Dokumentationszentrale für Informationen über Herkunftsländer eingerichtet.

Fingerabdrücke werden der Asylbewerber und illegalen Migranten werden zwar registriert, doch eine elektronische Datenbank besteht noch nicht. Mit Blick auf eine mögliche künftige Mitarbeit bei Eurodac muss das System der Registrierung von Fingerabdrücken überarbeitet und modernisiert werden. Zur Herstellung voller Übereinstimmung mit den Kriterien und Methoden zur Bestimmung des "zuständigen Mitgliedstaats" (Dublin II) bedarf es noch einer zusätzlichen Anpassung der Rechtsvorschriften.

Von Anfang 2000 bis Mitte 2003 wurden in Kroatien 214 Asylanträge gestellt. Bislang ergingen dazu ausschließlich negative Bescheide. Die Vorbereitungen für die Einrichtung einer Zentrale für vorübergehende Aufnahme von Asylbewerbern sind noch unbefriedigend. Eine Zentralstelle für die Aufnahme von Asylanten muss eingerichtet werden, doch bislang ist weder die Standortfrage noch die Frage der Finanzierung von Personal, Betriebskosten und Instandhaltung klar entschieden. Außerdem muss die Koordinierung der einzelnen Ämter untereinander und die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem UNHCR ausgebaut und verbessert werden.

Das neue Polizeigesetz, das im Januar 2001 in Kraft trat, regelt die polizeiliche Zusammenarbeit. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die bereits erfolgte Demilitarisierung der Polizeikräfte und für die noch andauernden Reformen. Das neue Gesetz legt klar die Aufgaben und Zuständigkeiten fest, doch der Grundsatz der Verhinderung von Straftaten muss noch stärker im Detail ausgearbeitet werden. Ausrüstung und Infrastruktur bedürfen weiterer Verbesserungen, und ein integriertes EDV-gestütztes strafrechtliches Ermittlungssystem muss noch eingerichtet werden.

Die Kriminalpolizei untersteht dem Staatsanwalt. Sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Ermittlungen und Maßnahmen, die die Rechte der Bürger beschneiden, müssen mit der Justizbehörde abgesprochen werden. Andere Dienste wie der Zoll oder die Steuerbehörde, die nur über begrenzte Ermittlungskompetenz verfügen, müssen mit der Polizei eng zusammenarbeiten. Diese Form der Zusammenarbeit muss weiter entwickelt und verstärkt werden.

Kroatien unterhält mit den Ländern der Region (insbesondere Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Ungarn, Slowenien und Italien) Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit. In den zurückliegenden Jahren sind Kooperation und Informationsaustausch besser geworden. Dessen ungeachtet erfüllt Kroatien nach wie vor noch nicht die Voraussetzungen. Um ein Abkommen mit Europol schließen zu können, muss Kroatien den Schutz personenbezogener Daten auf ein angemessenes Niveau bringen.

Für die organisierte Kriminalität ist Kroatien ein wichtiges Durchgangsland, da über sein Territorium die Balkanroute des Schmuggels mit Waffen, Rauschmitteln und gestohlenen Kraftfahrzeugen sowie des Menschenhandels nach Westeuropa führt. Kroatien hat 2000 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die damit verbundenen Protokolle über Menschenhandel und das Einschleusen von Migranten unterzeichnet und ratifiziert. Das Protokoll gegen die illegale Herstellung und den Schmuggel mit Feuerwaffen steht noch zur Unterzeichnung an. Ferner hat Kroatien 2001 die Europaratskonvention über Cyberkriminalität ratifiziert. Die für diesen Bereich im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer anlässlich des Treffens der Minister für Justiz und Inneres vom November 2003 eingegangenen Verpflichtungen müssen noch in die Praxis umgesetzt werden. Die volle Harmonisierung mit den Auflagen des Europarats und der OSZE erfordert verschiedene zusätzliche Änderungen des Strafgesetzbuchs.

Für die genannten Formen der Kriminalität einschließlich Terrorismus ist landesweit das Amt für die Abwendung von Korruption und organisierter Kriminalität (USKOK) zuständig. Die administrativen und operativen Kapazitäten des Amtes reichen nach wie vor nicht aus, und das erforderliche Personal wurde immer noch nicht eingestellt.

Für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität müsste eine energischere Strategie entwickelt werden. Handlungsbedarf besteht ferner im Bereich der Bekämpfung der illegalen Herstellung und des Schmuggels mit Feuerwaffen.

Der Rechtsrahmen für die Terrorismusbekämpfung ist vorhanden. Kroatien hat bereits verschiedene internationale Übereinkünfte zur Terrorismusbekämpfung wie zum Beispiel das Europäische Übereinkommen über die Bekämpfung von Terrorismus aus dem Jahre 1977 ratifiziert. Das Protokoll von 2003 zur Änderung des Übereinkommens wurde bereits unterzeichnet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Unterbindung der Finanzierung des Terrorismus aus dem Jahre 1999 steht noch zur Unterzeichnung an.

Im Bereich Bekämpfung von Betrug von Korruption hat Kroatien sowohl das strafrechtliche als auch das zivilrechtliche Übereinkommen des Europarats über Korruption unterzeichnet und ratifiziert. Das kroatische Recht wurde zudem bereits teilweise dem Übereinkommen über den Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaften von 1995 und den dazugehörigen Protokollen angeglichen. Weiterer Verbesserungen bedarf es noch in Bezug auf die Definition von Betrug (sowohl im Zusammenhang mit Ausgaben als auch mit Einnahmen), aktiver und passiver Bestechung, strafrechtlicher Haftung von Unternehmensleitern und die Haftung von juristischen Personen. Was die Rechtsdurchsetzung anbelangt, so sollte die wirksame Ahndung von Korruptionsfällen mit größerem Nachdruck betrieben werden. Für die einzelnen Strafvollzugsorgane (Grenzpolizei, Landespolizei, Zollfahndung und Justizbehörden) müssen Aktionspläne zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption entwickelt werden.

Was den Schutz des Euro gegen Fälschung anlangt, so ist Kroatien inzwischen dem Internationalen Übereinkommen über die Unterdrückung der Fälschung von Zahlungsmitteln aus dem Jahre 1929 beigetreten. Die Vorschriften des Übereinkommens sind bereits in kroatisches Recht und insbesondere in das Strafgesetzbuch inkorporiert, das die Grundlage für die Ahndung von Nachahmungen ausländischer Währungen einschließlich des Euro bietet und das im Allgemeinen besitzstandskonform zu sein scheint. (Vgl. Kapitel 11 - Wirtschafts- und Währungsunion)

Kroatien wird vom internationalen Drogenhandel als Durchgangsland genutzt - über sein Territorium führt die Balkanroute des Rauschmittelhandels (insbesondere Heroin). Drogenkonsum im Lande sowie aufgedeckte oder in Berichten festgestellte Verstöße gegen die Rauschmittelgesetzgebung nehmen zu. Kroatien hat sämtliche wichtigen Rauschmittelübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet. Die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch und das Gesetz über die Bekämpfung von Rauschmittelmissbrauch machen den primärrechtlichen Rahmen für die Inangriffnahme des Problems der Rauschmittelbelieferung aus. Das landesweite Programm zur Bekämpfung von Rauschmittelmissbrauch aus dem Jahre 2003 bietet eine detaillierte Grundlage zur Bekämpfung der Drogenproblematik; es bezeichnet die staatlichen Stellen, die für die Verabschiedung spezifischer Programme als Grundlage für konkrete Aktionen in verschiedenen Einzelbereichen zuständig sind.

Die Verbesserung der Kooperation und Koordinierung der einzelnen in der Drogenbekämpfung aktiven Strafvollzugsorgane muss mit größerem Nachdruck betrieben werden. Die Strafvollzugsorgane verfügen häufig nicht über die erforderliche technische Ausrüstung. Für die Mehrheit der Drogenabhängigen gibt es kein Therapieprogramm. Es muss ein landesweites Informationszentrum aufgebaut werden, und das Amt für die Bekämpfung von Drogenmissbrauch muss auf seine künftige Rolle als nationaler Knotenpunkt für Kooperation und Informationsaustausch mit dem Europäischen Zentrum für Drogen und Drogenabhängigkeit vorbereitet werden.

Kroatien hat Anstrengungen im Kampf gegen die Geldwäsche unternommen. In diesem Bereich wurde ein Rechtsrahmen verabschiedet, der in den letzten Jahren weiter entwickelt wurde. Kroatien hat das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ratifiziert und hat damit begonnen, die internationalen Übereinkommen und EU-Standards in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Das im Finanzministerium auf der Grundlage des Antigeldwäschegesetzes eingerichtete Amt für Geldwäschebekämpfung hat die Funktion eines autonomen und unabhängigen Amtes für Finanzkontrolle. Es holt Informationen über verdächtige Kapitalbewegungen ein, wertet sie aus und erstattet darüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft Meldung. Die Rechtsdurchsetzung lässt in diesem Bereich jedoch nach wie vor zu wünschen übrig. Bislang konnte erst in einem Fall der Tatbestand von Geldwäsche nachgewiesen werden. Deshalb muss das Amt für Geldwäschebekämpfung ausgebaut werden, und die Zusammenarbeit mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz muss besser werden. (Vgl. Kapitel 4 - Freier Kapitelverkehr)

Eine wirksame Zusammenarbeit der Zollverwaltungen erfordert adäquate Infrastruktur und Ausrüstung, eingeschlossen EDV, Instrumente für die Ermittlung sowie eine leistungsfähige Zollverwaltung mit ausreichendem, qualifiziertem, motiviertem und in hohem Maße integrem Personal.

Was die Zusammenarbeit mit der Polizei, der Zollverwaltung und anderen Stellen der Grenzsicherung anbelangt, so besteht noch Spielraum für weitere Verbesserungen. Die genannten Dienste haben noch keine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Es könnte für Kroatien namentlich im Hinblick auf die Bekämpfung des Drogenschmuggels von Vorteil sein, wenn solche Kooperationsvereinbarungen mit Wirtschaftsvereinigungen sowie zwischen der Zollverwaltung und der Polizei geschlossen würden. Außerdem muss die Gesetzgebung mit den einschlägigen EU-Übereinkünften (Neapel II und Informationstechnologie) in Einklang gebracht werden; die Einrichtung eines besonderen Ermittlungsdienstes in der Zollverwaltung und die Einführung von zollverwaltungsspezifischen Lehrgängen sind in Erwägung zu ziehen.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten regelt das Gesetz über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten die Anerkennung und praktische Umsetzung ausländischer richterlicher Entscheidungen, und die allgemeine Regelung von Zivil- und Handelssachen ist der entsprechenden Regelung des EU-Rechts vergleichbar. Die Regeln betreffend das geltende Recht, Zahlungsanweisungsverfahren, Entscheidungen in Personenstandsfragen und internationale Insolvenzverfahren sind weitgehend EG-Recht-konform. Mit einer Reihe von Nachbarstaaten unterhält Kroatien zudem bilaterale Übereinkünfte.

Die Ratifizierung einiger wichtiger Übereinkommen wurde bereits vollzogen oder ist im Gange; dazu gehören das Europäische Zustellungsübereinkommen in Strafsachen, das Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 und die Haager Konvention über zivilrechtliche Aspekte der internationalen Kindesentführung von 1980. Kroatien ist dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ins Ausland von 1965 nicht beigetreten, und die derzeitige Praxis unterscheidet sich deutlich von der in der EU üblichen. Kroatien ist auch dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen nicht beigetreten. Die gesetzliche Regelung der Entschädigung von Terroropfern und Opfern öffentlicher Demonstrationen muss auf Opfer jeder Art von Straftaten ausgedehnt werden. Verbesserungen in der Richterausbildung - z. B. in Spezialbereichen wie internationale Zusammenarbeit und neue Ermittlungstechniken - muss noch verbessert werden.

Schlussfolgerung

Kroatien hat Anstrengungen unternommen, den gemeinschaftlichen Besitzstand in den Bereichen Justiz und Inneres in innerstaatliches Recht umzusetzen und kann bereits erste Erfolge bei der Umsetzung der institutionellen Reformen - Landespolizei, Grenzpolizei und Finanzkontrolle - verzeichnen. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Rechtsangleichung an das EG-Recht zu vollenden und die Strafvollzugsorgane in leistungsfähige Einrichtungen umzuwandeln, die ihren Aufgaben gewachsen sind. Es wird außerdem erheblicher Investitionen in Ausrüstung und Infrastruktur und in Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung bedürfen. Besonders schwierig wird die Aufgabe dadurch, dass mehrere Migrationswege kroatisches Territorium kreuzen.

Insgesamt gesehen wird Kroatien erhebliche und auf Dauer angelegte Anstrengungen unternehmen müssen, um mittelfristig in der Lage zu sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand des Bereichs Justiz und Inneres übernehmen und erfolgreich praktisch umsetzen zu können.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und nicht in innerstaatliches Recht umzusetzen sind. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Marken- und Produktpiraterie, Drogenausgangsstoffe und Kulturgüter, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Vollzugskapazitäten verfügen und an die elektronischen Zollsysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen/Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen regelt die Errichtung einer Freihandelszone mit der Gemeinschaft und die sofortige oder schrittweise Abschaffung von Zöllen für ein breites Spektrum von Waren. Darin sind auch die Ursprungsregeln festgelegt, die eingehalten werden müssen, um die vorgesehenen Handelspräferenzen in Anspruch nehmen zu können.

Das kroatische Zollgesetz und die entsprechenden Durchführungsvorschriften wurden nach dem Vorbild des Zollkodex der Gemeinschaft und seinen Durchführungsvorschriften entworfen. Sie umfassen Zollverfahren und Zollvorschriften über die Verbindliche Zolltarifauskunft, die Verbindliche Ursprungsauskunft, den Zollwert, die Ursprungsregeln, die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Freizonen u.ä. Die insgesamt 14 Freizonen Kroatiens müssen alle erst an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst werden (siehe Kapitel 6 ,Wettbewerb" und Kapitel 10 ,Steuern"). Die vereinfachten Verfahren und deren Bewilligung anhand zuverlässiger Prüfverfahren müssen weiterentwickelt werden.

Kroatien passt seine Rechtsvorschriften regelmäßig an die Änderungen des Zollkodex und der Durchführungsvorschriften der EG an. Allerdings wurden Änderungen des Zollkodex der EG aus dem Jahr 2000 bis jetzt noch nicht umgesetzt. Diese Änderungen betreffen u.a. Vorschriften über Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Freizonen und Freilager, die Verwendung der elektronischen Anmeldung und die Entstehung einer Zollschuld. Große Anstrengungen sind auch noch erforderlich um das kroatische Versandverfahren an die Anforderungen des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens anzupassen..

Vorschriften über Marken- und Produktpiraterie, die den Zollstellen die Durchführung von Kontrollen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sind bereits in Kraft. Auch die Zollkontrollen zur Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgütern und Drogenausgangsstoffen werden bereits angewendet. Einige der derzeit vom Verwaltungsgebührengesetz, Verwaltungsgebührentarif und dem Zolltarifgesetz vorgesehenen Zollabfertigungsgebühren sind offenbar mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand nicht vereinbar und müssen abgeschafft werden.

Kroatien wendet im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Freihandelsabkommen, einschließlich dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen die Präferenzursprungsregeln an. Spezifische Probleme sind kürzlich in Zusammenhang mit Präferenzursprungszeugnissen für Zucker aufgetreten, die die Europäische Kommission zur Veröffentlichung einer Mitteilung an die Einführer veranlasst haben. Dieser Fall machte die erheblichen Schwachstellen der einschlägigen kroatischen Systeme für die Verwaltung und Kontrolle von Präferenzursprungszeugnisse deutlich. Daraufhin hat die kroatische Verwaltung festgelegt, welche Verbesserungen an den entsprechenden Elementen der Zollkontrolle vorzunehmen sind. Es muss unbedingt gewährleistet werden, dass Kroatien alle erforderlichen Maßnahmen vollständig umsetzt, um ein Wiederauftreten dieser Art von Problemen zu vermeiden. Eine wichtige Voraussetzung dafür sind wirksame Kontrollen der Einhaltung der Ursprungsregeln in Kroatien.

Wie im Interimsabkommen festgelegt, stützt sich der kroatische Zolltarif seit 2002 auf die Kombinierte Nomenklatur. Eine elektronische Fassung des Zolltarifs ist für die Öffentlichkeit über das Internet zugänglich. Er bildet eine geeignete Grundlage für die Entwicklung eines Integrierten Zolltarifs, der mit dem Integrierten Tarif der Gemeinschaft (TARIC) kompatibel ist. Kroatien wendet weder Zollplafonds noch ein Allgemeines Präferenzsystem an.

Kroatien baut die administrativen und operationellen Kapazitäten seines Zollverwaltung aus und wird dabei durch die technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt. Die für die kroatische Zollverwaltung maßgeblichen Vorschriften sind in dem Zolldienstgesetz zusammengefasst. Die rechtlichen Voraussetzungen und die organisatorische Struktur des kroatischen Zolldienstes müssen überprüft werden, damit sie den Anforderungen und Standards der EU in vollem Umfang entsprechen. So muss insbesondere der Zollverwaltung ein größerer Handlungsspielraum bei der Zuweisung von finanziellen und personellen Mitteln eingeräumt werden.

Außerdem sollte ein Ausbildungssystem für ein breites Spektrum zollrelevanter - auch den Beitritt betreffender - Aspekte entwickelt werden, das von dem gesamten Personal genutzt werden kann. Kroatien müsste zum Zeitpunkt des Beitritts alle Zollkontrollen an den Grenzen zu anderen EU-Mitgliedstaaten abgeschafft haben und bei seiner strategischen Planung die für die Stärkung der Grenzkontrollposten an den Außengrenzen zu Drittländern erforderlichen Ressourcen berücksichtigen. Die Wirksamkeit der internen Rechnungsprüfung muss verbessert werden. Darüber hinaus muss die interne Kommunikation intensiviert werden, um eine landesweit einheitliche Anwendung der Zollvorschriften zu gewährleisten. Die Kontakte zu den Endverbrauchern, vor allem die Kommunikation, müssen weiter verbessert werden. So ist bis jetzt eine Internetseite des Zolldienstes lediglich in kroatischer Sprache verfügbar.

Ein Verhaltenskodex für den Zolldienst fehlt noch ganz und muss erst entwickelt und umgesetzt werden. Derzeit werden Anstrengungen unternommen, um Zollkontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen einzuführen und so die Zollverfahren zu beschleunigen. Es wird außerdem eine neue Abteilung für Risikoanalyse eingerichtet, die für die Ausarbeitung eines einheitlichen Analysesystems zuständig ist. Die Abteilung muss jetzt noch voll funktionsfähig werden. Kroatien führt bereits nachträgliche Kontrollen durch, die jedoch überprüft werden müssen. Die drei bestehenden zolltechnischen Prüfungsanstalten müssen modernisiert werden, damit sie den EU-Anforderungen entsprechen.

Der kroatische Zolldienst ist offensichtlich in den meisten Bereichen mit Informationssystemen ausgestattet, die über ein zuverlässiges Netz verbunden sind. Auch die Verbindung der Wirtschaftsbeteiligten mit dem elektronischen Zollanmeldungssystem ist voll funktionsfähig. Kroatien verfügt offensichtlich über gut funktionierende IT-Anwendungen für das Versandverfahren, den Zolltarif, die aktive Veredelung, (verbindliche) Zolltarifauskünfte und Einfuhrkontingente. Allerdings muss im Falle des Beitritts ihre Kompatibilität mit den computergestützten Zollsystemen der EU im Hinblick auf die Zusammenschaltung sichergestellt werden.

Schlussfolgerungen

Kroatien hat bereits entsprechende Anstrengungen unternommen, um sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen einer Zollverwaltung der EU vorzubereiten und die mit dem Schutz und der Kontrolle der EU-Außengrenzen verbundenen Aufgaben erfüllen zu können. Kroatien wird in diesem Bereich weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um seine Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen und diesen mittelfristig wirksam um- und durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine Überprüfung der Verwaltungskapazität erforderlich. Besonderes Gewicht muss auf die Modernisierung und Stärkung der kroatischen Zollverwaltung gelegt werden, u.a. durch die Bereitstellung ausreichender Finanz-, IT- und Humanressourcen, sowie durch weitere Ausbildungsmaßnahmen.

Kapitel 26: Auswärtige Beziehungen

Der Besitzstand dieses Bereichs erschöpft sich im Wesentlichen im unmittelbar anwendbaren EU-Recht, das keiner Überführung in innerstaatliches Recht bedarf. Das EU-Recht resultiert aus den multilateralen und bilateralen Handelsvereinbarungen und einer Reihe von autonomen präferenziellen Handelsregelungen. Im Bereich humanitäre Hilfen und Entwicklungszusammenarbeit muss Kroatien als Antrag stellendes Land sich in seiner Politik nach dem EU-Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkommen richten und die entsprechenden Kapazitäten schaffen, die eine Mitarbeit in der Entwicklungspolitik und den humanitären Aktivitäten der EG ermöglichen.

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen über den Handel und handelsrelevante Angelegenheiten enthalten Bestimmungen für einige Bereiche, die die Vertragsparteien dazu verpflichten, sich in ihrem Handel nach den WTO-Prinzipien bzw. anderen maßgeblichen internationalen Verpflichtungen zu richten.

Kroatien gehört seit dem 30. November 2000 der WTO an und hat sich gleich zu Beginn auf ehrgeizige Ziele verpflichtet, die es nun Zug um Zug umsetzt. Kroatien hat die Verhandlungen über den Beitritt zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Auftragswesen noch nicht aufgenommen. Im Zeitpunkt des Beitritts zur EU müsste Kroatien sämtliche Verpflichtungen erfüllt haben, die sich aus den multilateralen WTO-Übereinkommen ergeben, denen die EU beigetreten ist. So müsste Kroatien bis dahin den Gemeinsamen Zolltarif und die externen Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik übernommen haben. Die vereinbarte Übergangsfrist, die Kroatien für die Umsetzung des WTO-Zeitplans betreffend die Verpflichtungen und Zugeständnisse im Bereich Warenverkehr gesetzt wurde, endet 2007. Bis dahin werden die kroatischen Zölle auf gewerbliche Waren im Schnitt bei 5,3 % und auf Agrarerzeugnisse bei 15,5 % liegen. Die derzeit im EU-Raum geltenden Durchschnittszölle betragen 3,6 % für gewerbliche Waren, 12,4 % für Fischereierzeugnisse und 16,2 % für Agrarerzeugnisse.

Ab dem Zeitpunkt des EU-Beitritts werden die gemeinsame Handelspolitik und die verschiedenen präferenziellen Handelsvereinbarungen der Gemeinschaft auch für Kroatien bindend sein. Dasselbe gilt für die autonomen präferenziellen Handelsregelungen, die die Gemeinschaft bestimmten Drittländern gewährt, namentlich im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Gleichzeitig muss Kroatien sämtliche bilateral mit Drittländern geschlossenen präferenziellen Handelsabkommen beenden und allen übrigen Abkommen, eingeschlossen die nicht präferenziellen Handelsabkommen, mit den sich aus einer EU-Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen in Einklang bringen. Außer dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen mit der Gemeinschaft unterhält Kroatien zurzeit Freihandelsabkommen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island und der Türkei. Kroatien hat außerdem Freihandelsabkommen mit sechs der zehn neuen Beitrittsländer - Slowenien, Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei und Litauen - geschlossen, die mit dem Beitritt dieser Länder am 1. Mai 2004 außer Kraft treten. Kroatien ist Mitglied des Mitteleuropäischen Freihandelsraums und wird seine mit dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehenden Präferenzregelungen mit Bulgarien und Rumänien auch nach dem 1. Mai 2004 aufrechterhalten. Schließlich bleibt das Freihandelsabkommen mit Serbien und Montenegro noch in Kraft zu setzen.

Im Dienstleistungssektor sind die kroatischen GATS-Verpflichtungen noch nicht vollständig den EG-Verpflichtungen angeglichen. Kroatien muss bis zum Beitritt gewährleisten, dass seine im Rahmen des GATS eingegangenen multilateralen Verpflichtungen soweit wie möglich mit denen der Gemeinschaft vereinbar sind. Mit diesem Ziel vor Augen müsste Kroatien vor allem mit Blick auf die Wiederaufnahme der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde eng mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten und sich mit ihr koordinieren.

Kroatien hat den Prozess der Verabschiedung von Durchführungsbestimmungen im Bereich der handelspolitischen Schutzinstrumente eingeleitet. Im Zeitpunkt des Beitritts wird es sämtliche innerstaatlichen Vorschriften und Maßnahmen diesen Bereich betreffend aufheben müssen, da ab dann das diesbezügliche Gemeinschaftsrecht auch in Kroatien gelten wird.

Kroatien unterhält zurzeit Exportkreditversicherungs- und Exportkreditfinanzierungsprogramme. Bis zum Beitritt muss Kroatien gewährleisten, dass sein System der Besicherung von Exportkrediten mit kurzer Laufzeit sich mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verträgt. Was die Exportkredite mit mittlerer und langer Laufzeit anbelangt, so werden auch da die einschlägigen Vorschriften weiter anzugleichen sein, bis die volle Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen erreicht ist.

Waffenexporte unterliegen der Kontrolle. Darüber hinaus arbeitet Kroatien daran, auch die Kontrolle der Exporte von Waren mit doppeltem Verwendungszweck gesetzlich zu verankern. Ab dem Beitritt wird sich Kroatien in diesem Bereich voll nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht richten müssen.

Um voll an den handelspolitischen Entscheidungen der EU teilnehmen und die Umsetzung und praktische Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes bewältigen zu können, wird Kroatien die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung steigern und die Abteilung Handelspolitik und Außenwirtschaftsbeziehungen im Handelsministerium ausbauen müssen.

Kroatien hat mit 50 Ländern bilaterale Investitionsverträge geschlossen. Noch vor dem Beitritt wird Kroatien dafür sorgen müssen, dass diese Abkommen voll mit den Verpflichtungen der EU-Mitgliedschaft und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Einklang stehen. Dabei ist darauf zu achten, dass die entweder für Änderungen oder eine Kündigung dieser Abkommen erforderlichen Verfahren rechtzeitig eingeleitet werden, damit die Übereinstimmung mit den EU-Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Beitritts erreicht werden kann. Dabei muss Kroatien beachten, dass die ursprünglich vorgesehene Laufzeit gewisser Abkommen im Einzelfall 20 Jahre betragen kann.

Kroatien verfügt im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe über keinerlei Rechtsrahmen. Abgesehen von einer Reihe auf verschiedene Ministerien aufgeteilte Projekte scheint die einzige Hilfe dieser Art in gezielten humanitären Nothilfeprojekten zu bestehen. Die humanitäre Hilfe aus den staatlichen Lagerbeständen belief sich 2000 auf 5,1 Millionen HRK (671 000 EUR) und 2001 auf 433 000 HRK (58 000 EUR).

In Kroatien gibt es kein Ministerium oder Amt mit einer spezifischen Struktur für die Durchführung von entwicklungspolitischen Maßnahmen, und die einzelnen Ministerien scheinen entwicklungsbezogene Tätigkeiten nicht untereinander abzustimmen.

Bei dem derzeitigen Stand der Dinge wäre Kroatien nicht in der Lage, die entwicklungspolitischen Ziele und Instrumente der EG zu unterstützen oder bei deren Weiterentwicklung und praktischen Durchführung mitzuwirken.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Außenbeziehungen dürfte Kroatien - vorausgesetzt, es steigert die Leistungsfähigkeit seiner Institutionen mit Blick auf eine effiziente Umsetzung und praktische Durchführung des gemeinschaftlichen Besitzstands- in der Lage sein, die Anforderungen der Gemeinschaft zu erfüllen. Mit Blick auf den reibungslosen Ablauf der Vorbereitungen auf den Beitritt muss Kroatien sein Handeln und seine Verpflichtungen im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen voll nach den Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und den künftigen aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand resultierenden Verpflichtungen richten.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besteht in Rechtsakten zu Themen der Zweiten und indirekt der Ersten Säule, wie beispielsweise rechtsverbindliche internationale Übereinkommen, und in politischen Erklärungen und Vereinbarungen zur Begründung des politischen Dialogs im Rahmen der GASP, zur Angleichung an Stellungnahmen und Erklärungen der EU und zu den gegebenenfalls notwendig werdenden Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Bis zum Inkrafttreten des SAA gelten die in der gemeinsamen Erklärung vom 29. Oktober 2001 enthaltenen Regeln für den regelmäßigen politischen Dialog zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Republik Kroatien andererseits. Besprechungen auf Ministerebene finden in diesem Zusammenhang regelmäßig statt und verlaufen reibungslos. Kroatien hat anlässlich dieser Besprechungen großes Interesse an einem auch weiterhin regen politischen Dialog mit der EU zuerkennen gegeben.

In den zurückliegenden zwei Jahren hat sich Kroatien in einseitigen Erklärungen einer Reihe von gemeinsamen Standpunkten und GASP-Erklärungen der EU zur Terrorismusbekämpfung angeschlossen. Die EU lädt Kroatien ihrerseits im Rahmen der in Thessaloniki geschlossenen Agenda für die westlichen Balkanländer ein, sich in bestimmten Fällen ihren Demarchen, Erklärungen und gemeinsamen GASP-Standpunkten anzuschließen. So hat Kroatien die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs mitgetragen und 2001 das Statut von Rom ratifiziert. Kroatien hat mit den USA kein bilaterales Abkommen über die Nichtauslieferung von US-Bürgern an den Internationalen Strafgerichtshof unterzeichnet.

Im Mai 2002 hat Kroatien den Verhaltenskodex der EU zu Fragen des Waffenexports unterzeichnet. Kroatien ist den meisten der im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen geltenden internationalen Übereinkommen beigetreten. Es fehlen noch die Wassenaar-Vereinbarung, die Australien-Gruppe und die Vereinbarung zur Kontrolle von Raketentechnologie, doch Kroatien hat bereits seine Absicht zu erkennen gegeben, auch diesen Vereinbarungen beizutreten. Kroatien beteiligt sich an der Vorbereitung des internationalen Verhaltenskodexes über die Nichtverbreitung von ballistischen Raketen. Kroatien muss jedoch die für die rechtliche Durchsetzung der für eine lückenlose Umsetzung der internationalen Nichtverbreitungsvereinbarungen und der einschlägigen EU-Normen - eingeschlossen die Normen betreffend die Überwachung des Handels mit leichten Kleinwaffen und mit Waren mit doppeltem Verwendungszweck - zuständigen Verwaltungsstellen ausbauen.

Mit den Nachbarstaaten bestehen noch einige ungelöste Territorialstreitigkeiten (vgl. dazu das Kapitel Politische Kriterien - Bilaterale Beziehungen). Kroatien ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats sowie Mitglied bzw. Teilnehmer mit Beobachterstatus in zahlreichen anderen internationalen Organisationen und Übereinkommen und beteiligt sich aktiv an einer Reihe von regionalen und sub-regionalen Initiativen (vgl. Kapitel Politische Kriterien - Multilaterale Beziehungen). Das Land ist jedoch noch nicht sämtlichen einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen beispielsweise im Bereich der Terrorismusbekämpfung beigetreten.

Kroatien leistet bereits einen Beitrag zu den internationalen friedenserhaltenden Maßnahmen (ISAF) und hat für einige Missionen der Vereinten Nationen Militärbeobachter abgestellt. Kroatien ist dabei, Kräfte für weitere friedenserhaltende Maßnahmen zu bestimmen und trifft Vorbereitungen für die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen. Das Land hat sich bereit erklärt, die zivilen und militärischen Krisenmanagementmaßnahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik tatkräftig zu unterstützen. Die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen steht jedoch noch aus.

Was seine Verwaltung anbelangt, so verfügt Kroatien trotz begrenzter Finanzmittel über ein recht junges diplomatisches Corps und unterhält ein ausgedehntes Netz diplomatischer Vertretungen - 55 diplomatische Vertretungen, 22 konsularische Vertretungen und ein Botschaftsbüro im Ausland, bei einem Personalstand von rund 1.000 Mitarbeitern. Um mit den GASP-Strukturen effizient zusammenarbeiten zu können, muss Kroatien die entsprechenden noch fehlenden Funktionen und Mechanismen einrichten. Zur praktischen Umsetzung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen ist zudem eine Anpassung der administrativen Kapazitäten an EU-Standard erforderlich. Die administrativen Kapazitäten insgesamt werden aller Voraussicht nach noch verstärkt werden müssen, und im Laufe der Zeit dürfte Kroatien in der Lage sein, den Anforderungen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nachzukommen.

Schlussfolgerung

Seinen Erklärungen zufolge ist Kroatien bereit, künftig als Mitgliedstaat die GASP in einem Geiste der Loyalität und Solidarität tatkräftig und vorbehaltlos zu unterstützen.

Die Bewertung des derzeitigen Stands der kroatischen Außen- und Sicherheitspolitik erlaubt die Erwartung, dass das Land nach Durchführung der erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen sowie der notwendigen Anpassungen mittelfristig in der Lage sein wird, den aus der GASP resultierenden Verpflichtungen nachzukommen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle setzt sich vornehmlich aus allgemeinen international vereinbarten und EG-konformen Prinzipien der internen Kontrolle öffentlicher Finanzen zusammen, die in die Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors zu übernehmen sind. Der gemeinschaftliche Besitzstand setzt insbesondere voraus, dass effektive und transparente Management- und Kontrollsysteme, funktional unabhängige interne Rechnungsprüfsysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle öffentlicher Finanzen (Oberster Rechnungshof), ein entsprechender Mechanismus zur Kontrolle der EU-Mittel und die Verwaltungskapazität für einen effektiven und gleichwertigen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorhanden sind.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so hat Kroatien noch keine umfassende Kontrollstruktur aufgebaut, die auf der Rechenschaftspflicht der mittelbewirtschaftenden Stellen und einem funktional unabhängigen internen Rechnungsprüfsystem basieren würde. Primärrechtlich ist das Konzept der internen Rechnungsprüfung im Haushaltsgesetz definiert. Die Ex-ante-Kontrolle beruht auf den Durchführungsbestimmungen des staatlichen Finanzverwaltungssystems (einheitliches Rechnungsführungssystem). Die derzeitige Lage ist durch eine gewisse Zersplitterung der Zuständigkeiten, Defizite bei Kommunikation und Berichterstattung, das Fehlen einer obligatorischen Ex-ante-Kontrolle in den einnahmen- und mittelbewirtschaftenden Stellen und das Fehlen harmonisierter Rechtsvorschriften über die Kontroll- und Rechnungsprüfungszuständigkeiten gekennzeichnet. Die Direktion für Finanzkontrolle und interne Rechnungsprüfung im Finanzministerium ist für die Weiterentwicklung und Harmonisierung der Konzepte für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen zuständig. Die größte administrative Herausforderung wird der Aufbau funktional unabhängiger und operationeller interner Rechnungsprüfungsstellen sein.

Für die externe Rechnungsprüfung ist gemäß dem Gesetz über die staatliche Finanzkontrolle von 1993 der Staatliche Rechnungshof zuständig. Einer Rechnungsprüfung unterliegen sämtliche öffentliche Ausgaben im Rahmen des Staatshaushalts und aus staatlichen Fonds sowie die Haushalte der kommunalen und regionalen Selbstverwaltungen. Bislang sieht das Gesetz über die staatliche Finanzkontrolle keine externe Rechnungsprüfung von EU-Mitteln vor, doch sollten entsprechende Bestimmungen eingeführt werden. Die Rechnungsprüfungen des Staatlichen Rechnungshofs umfassen sowohl Finanzprüfungen als auch System- und Leistungsprüfungen. Bei dem Staatlichen Rechnungshof handelt es sich um eine autonome Stelle; da sein Etat jedoch aus dem Staatshaushalt bestritten wird, müssen Anstrengungen für eine größere budgetäre Unabhängigkeit des Rechnungshofes unternommen werden. Zudem sollte die Verwaltungskapazität des Staatlichen Rechnungshofs vor allem auch in personeller Hinsicht gestärkt werden.

Was die Kontrolle der EU-Mittel anbelangt, so müssen effiziente Mechanismen für Monitoring, Kontrollen und Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit den EU-Mitteln entwickelt werden. Bislang wurden noch keine Verfahren für den Umgang mit Sicherheitsleistungen, Schulden und Rückforderungen ausgearbeitet.

Auch im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft steht Kroatien erst am Anfang seiner legislativen und administrativen Vorbereitungen. Die geltenden Verfahren und die Zuständigkeiten der verschiedenen beteiligten Stellen betreffen vor allem die strafrechtliche Belangung in (mutmaßlichen) Betrugsfällen und in geringem Maße auch bei sonstigen Unregelmäßigkeiten. Es gibt keine Einrichtung oder Stelle, die sich speziell mit Ermittlungen bzw. dem Vorgehen bei Unregelmäßigkeiten befasst, doch verfügen verschiedene vorhandene Stellen über Zuständigkeiten in diesem Bereich. Für die Aufdeckung und das Vorgehen gegen Unregelmäßigkeiten wie auch hinsichtlich der finanziellen, administrativen und juristischen Konsequenzen im Falle von Unregelmäßigkeiten werden wirksame Verfahren entwickelt und strikt durchgesetzt werden müssen. Außerdem müssen die erforderlichen Koordinierungsmechanismen geschaffen werden.

Schlussfolgerungen

Kroatien muss eine allgemeine Strategie und einen kohärenten Rechtsrahmen für diesen Bereich entwickeln. Die Verwaltungskapazitäten, einschließlich funktional unabhängiger interner Rechnungsprüfungsstellen in den staatlichen Einrichtungen, müssen erst noch auf- bzw. ausgebaut werden. Außerdem müssen die zuständigen Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Der Staatliche Rechnungshof besitzt zwar die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, um später die Aufgaben einer zuverlässigen externen Rechnungsprüfungsstelle zu übernehmen, muss jedoch gestärkt werden. Was die Kontrolle der EU-Mittel anbelangt, so müssen effiziente Mechanismen für Monitoring, Kontrollen und Rechnungsprüfungen im Zusammenhang mit den EU-Mitteln entwickelt werden. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die Verwaltungskapazitäten Kroatiens einen effektiven und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewährleisten können.

Sofern Kroatien seine Anstrengungen zur Umstrukturierung und Stärkung seiner Kapazitäten in den Bereichen interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, externe Rechnungsprüfung und Betrugsbekämpfung fortsetzt, dürfte das Land in der Lage sein, die diesbezüglichen EU-Anforderungen mittelfristig zu erfüllen.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 behandelt die Bestimmungen zu den für die Finanzierung des Haushalts der Union benötigten Finanzmitteln ("Eigenmittel"). Diese Eigenmittel setzen sich im Wesentlichen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammen, die sich wie folgt gliedern: 1) traditionelle Eigenmittel bestehend aus dem Zoll-, Agrarzoll- und Zuckerabgabenaufkommen, 2) Aufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) ergänzende Einnahme (Anteil der Länder jeweils errechnet auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens - BNE). Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Verwaltungskapazitäten schaffen, die in der Lage sind, die Eigenmittel zu koordinieren und die korrekte Berechnung, Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel sowie die Erstellung der Rechenschaftsberichte an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften zu gewährleisten. Der Besitzstand für diesen Bereich umfasst unmittelbar anwendbare bindende Rechtsvorschriften, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Kroatien verabschiedet auf der Grundlage des Zollgesetzes jährlich eine Zolltarifverordnung, für deren Umsetzung die Zollverwaltung zuständig ist. Die Zollverwaltung erhebt Zölle, Mehrwertsteuern auf Einfuhren und besondere Einfuhrabgaben. Über eingezogene und noch ausstehende Abgabenschulden wird getrennt Buch geführt. Die Gesamtverantwortung im Finanz- und Haushaltsbereich trägt das Finanzministerium.

Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und BSP/BNE-Berechnungen stützen sich auf Definitionen und Rechnungslegungsvorschriften des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95). Die Schattenwirtschaft wird in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung noch nicht hinreichend berücksichtigt.

Schlussfolgerungen

Was die Grundsätze und institutionellen Voraussetzungen im Bereich der Anwendung des Eigenmittelsystems anbelangt, so bestehen keine größeren Unterschiede zwischen dem kroatischen und dem EU-System. Sofern die Bemühungen um die Rechtsangleichung in den einschlägigen Kapiteln des Besitzstandes - d.h. vor allem Zoll, Steuern, Statistik und Finanzkontrolle - fortgesetzt werden, dürfte Kroatien keine besonderen Schwierigkeiten haben, die Anforderungen des Eigenmittelsystems mittelfristig zu erfüllen.

C. ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Republik Kroatien hat am 21. Februar 2003 ihren Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union gestellt.

Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 49 EUV hat die Kommission auf Betreiben des Rats eine Stellungnahme zum Beitrittsantrag Kroatiens vorgelegt.

Kroatien bereitet seine Mitgliedschaft auf der Grundlage des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des im März 2002 in Kraft getretenen Interimsabkommens vor.

Die Kommission stützt sich in ihrer Stellungnahme auf die "Agenda für die westlichen Balkanländer", die der Europäische im Juni 2003 in Thessaloniki verabschiedet hat und in der die EU feststellt, "dass das Tempo des Beitritts der westlichen Balkanstaaten zur EU von diesen selbst bestimmt wird und davon abhängt, wie schnell jedes einzelne Land mit der Umsetzung der Reformen im Hinblick auf die Erfüllung der vom Europäischen Rat von Kopenhagen im Jahr 1993 festgelegten Kriterien und bei der Erfüllung der Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses vorankommt."

Der Europäische Rat stellte auf seiner Tagung vom Juni 1993 in Kopenhagen fest, dass die assoziierten ostmitteleuropäischen Länder, die dies wünschen, Mitglieder der Europäischen Union werden können, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

- institutionelle Stabilität, die die Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten bietet;

- Vorhandensein einer funktionsfähigen Marktwirtschaft und Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten;

- Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen.

Die Kommission hat in ihrer Bewertung der Fortschritte in den genannten Bereichen die Fähigkeit des kroatischen Verwaltungs- und Justizapparats einbezogen, den gemeinschaftlichen Besitzstand in der Praxis wirksam anzuwenden.

Die Kommission hat ferner die an den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess geknüpften Bedingungen berücksichtigt, die der Rat am 29. April 1997 festgelegt hat. Diese schließen die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), die regionale Zusammenarbeit und andere relevante Angelegenheiten ein.

Methodisch ist die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme ebenso verfahren wie bei den vorausgegangenen Stellungnahmen. Die Analyse schloss dabei sowohl die gegenwärtige Situation als auch die mittelfristig zu erwartende Entwicklung ein. Bei der Entscheidung betreffend die Empfehlung der Einleitung von Beitrittsverhandlungen hat sich die Kommission besonders eingehend mit den vorhandenen Möglichkeiten Kroatiens befasst, die politischen Kriterien zu erfüllen.

1. Politische Kriterien

Kroatien verfügt über solide demokratische Institutionen, die ordnungsgemäß funktionieren, die die Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten respektieren und untereinander zusammenarbeiten. Die Wahlen der Jahre 2000 und 2003 waren in ihrem Verlauf frei und gerecht. Die Opposition erfüllt in der Arbeit der Institutionen die ihr zustehende Funktion.

Die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte wirft keine nennenswerten Probleme auf. Kroatien muss jedoch noch Schritte unternehmen, um die Rechte der Minderheiten und insbesondere der serbischen Minderheit in vollem Umfang zu gewährleisten. Kroatien muss das Verfassungsgesetz über die nationalen Minderheiten zügig umsetzen und muss in beschleunigten Anstrengungen den Weg für die Rückkehr der nach Serbien und Bosnien und Herzegowina geflüchteten kroatischen Serben frei machen. Kroatien muss ferner die Arbeitsweise seiner Justiz erheblich verbessern. Die Bekämpfung der Korruption muss außerdem noch an Wirksamkeit gewinnen.

In den letzten Monaten ist die Zusammenarbeit Kroatiens mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien deutlich besser geworden. Der Hauptankläger stellte im April 2004 fest, dass Kroatien nunmehr in vollem Umfange mit dem Strafgerichtshof zusammenarbeitet. Kroatien muss es bei dieser vollen Unterstützung belassen und alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit die noch verbliebene unter Anklage stehende Person gestellt und an den Strafgerichtshof nach Den Haag ausgeliefert werden kann. Kroatien ist nach wie vor zur regionalen Zusammenarbeit entschlossen, doch in diesem Bereich bedarf es noch nachhaltiger Anstrengungen. Es kommt insbesondere darauf an, dass Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarn im Rahmen internationaler Gepflogenheiten der Streitbeilegung beendet werden, und dasselbe gilt für die Probleme, die sich aus der von Kroatien einseitig ausgerufenen ,Umweltschutz- und Fischereischutzzone" in der Adria ergeben.

2. Wirtschaftliche Kriterien

Kroatien ist inzwischen als funktionierende Marktwirtschaft zu betrachten. Das Land dürfte mittelfristig in der Lage sein, in der Union im Wettbewerb zu bestehen und sich den Marktkräften gewachsen zu zeigen, vorausgesetzt, es fährt in der Verwirklichung seines Reformprogramms fort und beseitigt verbleibende Schwachstellen.

In Kroatien wächst der politische Konsens in wesentlichen Fragen der Wirtschaftspolitik. Das Land hat einen wesentlichen Grad an makroökonomischer Stabilität bei gleichzeitig niedriger Inflation erreicht. Die stabilere Wirtschaft und die bislang durchgeführten Strukturreformen lassen ein freies Funktionieren der Marktmechanismen zu. Das gilt insbesondere für die Liberalisierung der Preise und des Handels und - wenn auch in geringerem Maße - für die Privatisierung. Einige der Merkmale Kroatiens sind das relativ hohe Ausbildungsniveau der Arbeitskräfte sowie ein gut ausgebautes Straßennetz und eine gute Telekommunikationsinfrastruktur. Der Bankensektor ist gut entwickelt und das Tourismusgewerbe ist konkurrenzfähig. Die kroatische Volkswirtschaft ist bereits weitgehend in die Wirtschaft der EG integriert.

Das Funktionieren der Marktmechanismen ist jedoch noch verbesserungsbedürftig. Namentlich die Leistungsfähigkeit des Justizwesens bedarf weiterer Verbesserungen, und für die Überlastung des Verwaltungsapparats und die Lücken im Bereich Grundbuch und Kataster müssen noch Lösungen gefunden werden. Die Umstrukturierung und Privatisierung im Unternehmensbereich verläuft langsamer als erwartet, und einige staatliche Großbetriebe und ehemalige Genossenschaftsbetriebe spielen in der Wirtschaft immer noch eine wichtige Rolle. Modernisierungsbedürftig sind vor allem die Sektoren Werftbau und Landwirtschaft. Die notwendigen Reformen im Bereich Steuern und soziale Sicherheit sowie in der öffentlichen Verwaltung sind noch nicht abgeschlossen, und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen muss energisch vorangetrieben werden. Bei einer vollen Integrierung in den EG-Binnenmarkt und der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands würde es zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Reihe von Sektoren noch Schwierigkeiten bereiten, im Wettbewerb des großen Binnenmarkts zu bestehen. Eine Beseitigung der sichtbar gemachten Schwachstellen dürfte zu einem größeren Investitions- und Wachstumsschub führen, was gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der kroatischen Wirtschaft zugute käme.

3. Die Fähigkeit Kroatiens, die übrigen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen

Die Fähigkeit Kroatiens, die übrigen, sich aus einer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen, wurde nach folgenden Indikatoren bewertet:

- Die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen dargelegten Verpflichtungen, namentlich die mit dem Interimsabkommen bereits in Kraft gesetzten Bedingungen, die die Bereiche freier Warenverkehr, Wettbewerb sowie Rechte an geistigem und gewerblichen Eigentum betreffen;

- die Fortschritte bei der Übernahme, Umsetzung und wirksamen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Kroatien ist noch nicht abgeschlossen. Kroatien hat bei der Anwendung des Interimsabkommens Fortschritte erzielt, doch auch die Einhaltung der darin gesetzten Fristen bedürfen noch gebührender Beachtung. Kroatien hat ferner wichtige Schritte eingeleitet, die auf die Einhaltung der Verpflichtungen vorbereiten, die ab dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gelten werden.

Kroatien hat bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, um den gemeinschaftlichen Besitzstand mit seiner staatlichen Gesetzgebung zu harmonisieren, insbesondere für die den Binnenmarkt und den Handel betreffenden Bereiche. Die Anstrengungen müssen energisch weitergeführt werden. Die Leistung des Verwaltungsapparats ist schwankend und der Gesetzesvollzug muss noch besser werden. Kroatien muss mit der Rechtsharmonisierung fortfahren und gleichzeitig den Verwaltungs- und Justizapparat weiter ausbauen, der für eine wirksame Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands erforderlich ist.

Bei fortgesetzten Anstrengungen dürfte Kroatien ohne nennenswerte Schwierigkeiten mittelfristig in der Lage sein, den gemeinschaftlichen Besitzstand in folgenden Politikfeldern anzuwenden: Wirtschafts- und Währungsunion, Statistik, Industriepolitik, mittelständische Unternehmen, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Ausbildung, Kultur und audio-visuelle Medien, Außenbeziehungen, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Kroatien wird dagegen mittelfristig in nachstehenden Politikfeldern noch weiterreichende Anstrengungen bei der Übernahme des Besitzstands und im Hinblick auf die wirksame Anwendung unternehmen müssen: Freier Kapitalverkehr, Gesellschaftsrecht, Fischerei, Verkehr, Energie, Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz, Zollunion, Finanzkontrolle.

Kroatien wird erhebliche und nachhaltige Anstrengungen unternehmen müssen, um mittelfristig den gemeinschaftlichen Besitzstand in folgenden Politikfeldern zu übernehmen und wirksam anzuwenden: freier Warenverkehr, freier Personenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, Landwirtschaft, Steuern, Beschäftigung und Soziales, Telekommunikation und Informationstechnologien, Regionalpolitik sowie Justiz und Inneres.

Im Bereich des Umweltschutzes werden ganz erhebliche Anstrengungen in Verbindung mit umfangreichen Investitionen und einer Verstärkung der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsapparats im Zusammenhang mit dem Gesetzesvollzug erforderlich sein. Eine volle Anpassung an den gemeinschaftlichen Besitzstand, die zudem eine erhebliche Anhebung der Investitionen erfordert, kann nur langfristig erreicht werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

* Kroatien verfügt über eine funktionsfähige Demokratie und solide Institutionen als Garanten der Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundrechte wirft keine nennenswerten Probleme auf. Im April 2004 stellte der Hauptankläger des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien fest, dass Kroatien nunmehr in vollem Umfang mit dem Strafgerichtshof zusammenarbeitet. Kroatien muss bei dieser vollen Unterstützung bleiben und alle erforderlichen Schritte unternehmen, damit die noch verbliebene unter Anklage stehende Person gestellt und an den Strafgerichtshof ausgeliefert werden kann. Kroatien muss zusätzliche Anstrengungen unternehmen in den Bereichen Minderheitenrechte, Flüchtlingsrückkehr, Justizreform, regionaler Zusammenarbeit und dem Kampf gegen die Korruption. Ausgehend von dieser Situation bekräftigt die Kommission, dass Kroatien die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen aufgestellten politischen Kriterien und die vom Rat 1997 an den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess geknüpften Bedingungen erfüllt.

* Kroatien ist als funktionierende Marktwirtschaft zu betrachten. Das Land dürfte mittelfristig in der Lage sein, in der Union im Wettbewerb zu bestehen und sich den Marktkräften gewachsen zu zeigen, vorausgesetzt, es fährt in der Verwirklichung seines Reformprogramms fort und beseitigt verbleibende Schwachstellen.

* Kroatien wird mittelfristig in der Lage sein, die übrigen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, vorausgesetzt, es finden erhebliche Anstrengungen statt, um den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und in der Praxis wirksam anzuwenden. Eine vollständige Angleichung an das EG-Recht im Bereich Umweltschutz kann nur langfristig erreicht werden, und sie benötigt zudem höhere Investitionen.

Ausgehend von diesen Überlegungen empfiehlt die Kommission die Einleitung von Beitrittsverhandlungen mit Kroatien.

Zur Unterstützung Kroatiens bei der Vorbereitung auf die Beitrittsverhandlungen dürfte eine umfassende Screeningaktion erforderlich sein. Die Kommission empfiehlt zudem, dass die EU für Kroatien eine Heranführungsstrategie erarbeitet; die Kommission bereitet die dazu erforderlichen Vorschläge aus.

Dieser Stellungnahme ist der Entwurf eines Europäischen Partnerschaftsabkommens für Kroatien beigefügt, der die Prioritäten ausweist, die im Zuge der Vorbereitung auf einen Beitritt in Angriff zu nehmen sein werden. Die Kommission wird dem Rat in regelmäßigen Abständen über die Fortschritte Bericht erstatten, die Kroatien im Zuge der Vorbereitung auf den EU-Beitritt erzielt.

ANHANG I - STATISTIK

Wenn nichts anderes vermerkt ist, stammen die Angaben in diesem Anhang vom Kroatischen Zentralbüro für Statistik.

Die Daten wurden so weit wie möglich unter Verwendung der EU-Definitionen und -Standards zusammengestellt, die in einigen wenigen Fällen nicht mit den kroatischen Praktiken übereinstimmen. Daher sind Diskrepanzen zwischen den Angaben in diesem Anhang und den in anderen Kapiteln der Stellungnahme enthaltenen Angaben möglich, die sich in der Regel auf die Antworten Kroatiens auf die im Juli 2003 übersandten Fragebogen stützen.

Die methodologischen Anmerkungen enthalten Erläuterungen zum Inhalt und zu Besonderheiten der statistischen Daten in diesem Anhang. Den Angaben liegen die im Januar 2004 verfügbaren Informationen zugrunde.

BASISDATEN

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Daten für 2001 basieren auf der Volkszählung vom 31. März 2001.

BEVÖLKERUNG

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Summe der Quartalsdaten 2002, volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Nach den letzten offiziellen Angaben belief sich das BIP nach KKP 1999 auf 8267 $ Die Berechnung wurde von der OECD vorgenommen und in "Purchasing Power Parities and Real Expenditure" (Bezugsjahr 1999) veröffentlicht. Die nächste offizielle Berechnung für Kroatien wird das Jahr 2002 betreffen. Die Kaufkraftparität für Nicht-EU-Staaten wird nur alle drei Jahre ermittelt. In den anderen Jahren muss sie - in der Regel von internationalen Organisationen - geschätzt werden. Im vorliegenden Fall wurden die fehlenden Daten vom Zentralbüro für Statistik geschätzt.

Bei den Angaben für die Vorratsveränderungen 2002 handelt es sich um vorläufige Schätzungen. Die endgültigen Zahlen liegen erst vor, wenn die Berechnung des BIP für 2002 abgeschlossen ist.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

INFLATIONSRATE

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ZAHLUNGSBILANZ

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Wegen der begrenzten Datenquellen erstellt die Nationalbank die Zahlungsbilanz Kroatiens in USD und Kroatischen Kuna. Für die Zwecke dieser Tabelle wurden die Zahlungsbilanzangaben von Kuna in Euro umgerechnet.

ÖFFENTLICHE FINANZEN

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Angaben zum gesamtstaatlichen Defizit/Überschuss beziehen sich auf den konsolidierten Gesamtstaat. Die Methode des Handbuchs zur Statistik der öffentlichen Finanzen (GFS 1986) kommt zur Anwendung, außer für die Privatisierungserlöse, die nicht unter die Einnahmen fallen und der Finanzierung des Saldo zugeordnet werden.

Die Angaben zum Gesamtschuldenstand des Staates für das Jahr 2002 umfassen die Daten für den Zentralstaat, die Gebietskörperschaften, die Kroatische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Bürgschaften. Die Angaben für die früheren Jahre sind wegen methodischer Unterschiede mit den Angaben für 2002 nicht vollständig vergleichbar. Die Daten für diese Jahre werden derzeit rekonstruiert.

Bei den Angaben zu den öffentlichen Ausgaben für 2002 handelt es sich um vorläufige Schätzungen. Die genauen Zahlen liegen erst vor, wenn das BIP für 2002 endgültig feststeht.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

FINANZINDIKATOREN

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

AUSSENHANDEL

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Werte für Exporte, Importe und Handelsbilanzsaldo für die Jahre 1998 und 1999 wurden auf der Grundlage der Wechselkurse der Kroatischen Nationalbank zum 31. Dezember berechnet. Wechselkurs 1998: 1 EUR = 7,3291 Kuna und 1999: 1 EUR = 7,679009 Kuna. Für den Zeitraum 2000 - 2002 wurden die Werte in EUR nach dem jeweiligen Tageskurs der Kroatischen Nationalbank (Mittelkurs) am Tag der Erhebung der Zölle neu berechnet.

Die Terms of trade wurden auf der Grundlage der Export- und Importwerte in USD berechnet.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ARBEITSMARKT

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Arbeitslosenquoten für die einzelnen Komitate (NUTS-III-Ebene) nach offiziellen Angaben (zum 31. März), Daten daher nicht vergleichbar mit der Arbeitslosenquote der Arbeitskräfteerhebung. In den Angaben zu den Komitaten sind Polizei- und Militärangehörige nicht enthalten.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

INFRASTRUKTUR

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

INDUSTRIE UND LANDWIRTSCHAFT

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

LEBENSSTANDARD

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Mobilfunkteilnehmer: sowohl Prepaid- als auch Postpaid-Kunden

Internet-Abonnements: über Modem oder Mietleitung.

HOCHSCHULBILDUNG

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Angaben zur Hochschulbildung berechnen sich aus der Zahl der eingeschriebenen Studenten im Verhältnis zur gesamten Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen. Die Gesamtzahl der 18- bis 24-Jährigen ist (außer für 2001) geschätzt.

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