EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002DC0637

Mitteilung der Kommission über einen integrierten rahmen für partnerschaftliche fischereiabkommen mit drittländern

/* KOM/2002/0637 endg. */

52002DC0637

Mitteilung der Kommission über einen integrierten rahmen für partnerschaftliche fischereiabkommen mit drittländern /* KOM/2002/0637 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER EINEN INTEGRIERTEN RAHMEN FÜR PARTNERSCHAFTLICHE FISCHEREIABKOMMEN MIT DRITTLÄNDERN

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

2. VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN BILATERALER FISCHEREIABKOMMEN MIT FINANZIELLER GEGENLEISTUNG

2.1. Nachhaltige Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer

2.2. Grund für die Verpflichtungen der Gemeinschaft

2.3. Zweck des Finanzbeitrags der Gemeinschaft

3. ZIELE DER PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN (PFA) UND DEREN UMSETZUNG

3.1. Warum sind partnerschaftliche Fischereiabkommenn notwendig?

3.2. Umsetzung der PFA

4. FAZIT

1. EINLEITUNG

Fischereiabkommen werden seit den Entwicklungen des Seerechts in den 70er Jahren abgeschlossen. Die Mitgliedsstaaten kamen in einer Entschließung des Rates vom 3. November 1976 überein, der Gemeinschaft die Zuständigkeit in diesem Bereich zu übertragen.

Wie aus ihrer Mitteilung über die Reform der GFP [1] hervorgeht, hält die Kommission es für entscheidend, gemeinsam mit allen privaten und öffentlichen Partnern in der Gemeinschaft eine bessere Politik für Fischereiabkommen zu finden. Dies wird ein wesentlicher Schritt sein, der erneut bestätigen soll, dass die Gemeinschaft zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereitätigkeiten auf internationaler Ebene beitragen will. Anlässlich des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung (WSSD) in Johannesburg hat sich die Gemeinschaft dem Ziel einer globalen nachhaltigen Fischerei verpflichtet; dies schließt die Zielvorgabe ein, ,Bestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglichen erreichbaren Dauerertrag sichern kann, wobei dieses Ziel für erschöpfte Bestände zügig und, soweit möglich, bis spätestens 2015 erreicht werden soll". Zusammen mit den anderen im in Johannesburg angenommenen Durchführungsplan eingegangenen Verpflichtungen, wird dies die künftige auswärtige Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik leiten.

[1] KOM (2002) 181 endgültig vom 28. Mai 2002.

Die Fischereiabkommen müssen den vielseitigen und oft komplexen Gegebenheiten in den betreffenden Drittländern und den unterschiedlichen Akteuren Rechnung tragen, wobei jeder Fall einzeln zu untersuchen ist:

- Als erstes sollte die Gemeinschaft die legitimen Interessen ihrer Fischereiwirtschaft verteidigen und auf internationaler Ebene [2] neue Allianzen und Partnerschaften mit Küsten-Entwicklungsländern im Wege multilateralen Handelns für die Hochseefischerei, gebietsübergreifende Bestände und weit wandernde Arten anstreben. Was die Zusammenarbeit auf internationaler und regionaler Ebene betrifft, so sollte sich die Gemeinschaft außerdem bemühen, ihre Partner davon zu überzeugen, eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten sowie besserer Kontroll- und Sanktionsregelungen durchzuführen, die Voraussetzungen für eine rentable und wettbewerbsfähige Fisch wirtschaft sind;

[2] Zur Beteiligung der Gemeinschaft an regionalen Fischereiorganisationen siehe KOM 613 vom 8.12.99 und die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2000.

- Wo traditionell gemeinsame Fischereiinteressen bestehen und die Beziehungen ausgewogen sind, insbesondere mit benachbarten Küstenstaaten, sollte die Gemeinschaft diese Beziehungen konsolidieren und mit den betreffenden Drittländern im Hinblick auf ein verantwortungsvolles Fischereimanagement durch dauerhafte Abkommen zusammen arbeiten. Zu diesem Zweck wird der Fischereiaufwand an die vorhandenen Ressourcen angepasst werden müssen, wie dies den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik zur Erreichung einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung und den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Oktober 1997 [3] entspricht;

[3] Dok. 11784/97 vom 4. November 1997.

- Wo die bilateralen Beziehungen durch wirtschaftliche, soziale oder institutionelle Unterschiede gekennzeichnet sind, wird die Gemeinschaft die Zusammenarbeit im Rahmen von partnerschaftlichen Fischereiabkommen (PFA) mit dem Ziel stärken, eine nachhaltige Fischereipolitik sowie eine rationelle und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen im beiderseitigen Interesse der Partner sicherzustellen. Damit die europäische Fernfischereiflotte ihrer Rolle gerecht werden kann, muss die nachhaltige Bewirtschaftung der weltweiten Fischbestände sichergestellt werden.

In dieser Mitteilung geht es in erster Linie um Fischereiabkommen mit Drittländern, die eine finanzielle Gegenleistung vorsehen. Die Kommission schlägt vor, die bilateralen Fischereibeziehungen nach und nach von Zugangsabkommen in Partnerschaftsabkommen umzuwandeln, deren Ziel es sein soll, im beiderseitigen Interesse der Partner zum verantwortungsvollen Fischfang beizutragen.

Da diese Abkommen in erster Linie mit Entwicklungsländern und vor allem AKP-Staaten geschlossen werden, ist es erforderlich,

- zunächst die politischen Ziele der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Förderung des politischen Dialogs in Fischereifragen zu prüfen,

- und anschließend die Maßnahmen zu bestimmen, mit denen die politischen Ziele erreicht werden können, die von der EG und ihren Partnern gemeinsam festgelegt wurden.

2. VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN BILATERALER FISCHEREIABKOMMEN MIT FINANZIELLER GEGENLEISTUNG

2.1. Nachhaltige Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer

Die Fischereiabkommen haben es der EG ermöglicht, stabile Beziehungen mit 15 Küstenentwicklungsländern aufzubauen. Diese Abkommen bieten den erforderlichen Rahmen für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen.

Diese Fischereiabkommen sichern in Europa und in den Küstenstaaten umfangreiche und oft unerlässliche Wirtschaftstätigkeiten, nicht nur im Fangbereich, sondern auch in benachbarten Bereichen. Die positiven Auswirkungen der neuen partnerschaftlichen Abkommen auf das Wirtschaftsleben der Entwicklungsländer dürften künftig noch stärker ausfallen [4].

[4] Die Gemeinschaft wird Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Partnerschaftsabkommen auf die Nachhaltigkeit und auf die lokale Wirtschaft vornehmen.

Im Grünbuch über die GFP [5] findet sich eine klare Diagnose der derzeitigen Lage der Fernfischereiflotte. Diese Lage wird durch die Tatsache verschärft, dass die Fernfischereiflotte vor dem Hintergrund der Dezimierung und Überfischung bestimmter Bestände operieren muss und im Vergleich zu den Fangflotten der neu aufstrebenden Fangnationen, die mit niedrigeren Kosten operieren, an Wettbewerbsfähigkeit einbüßt. Gleichzeitig führt die Zunahme von Billigflaggen und illegalem Fischfang, der Mangel an transparenten Vorschriften sowie die Auswirkungen von direkten oder indirekten öffentlichen Zuschüssen zu einer immer stärkeren Wettbewerbsverzerrung und zur Entwicklung von Praktiken, die immer weniger Garantien für eine nachhaltige globale Fischerei bieten [6].

[5] Dok. KOM (2001) 135endg. vom 20.3.2001, Ziffer 3.9 "Internationale Dimension".

[6] . Mitteilung der Kommission "Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei", KOM (2002) 180 endgültig vom 28.5.2002.

Die EG hat sich verpflichtet,

- einen stärkeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und ihren ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekten [7] zu leisten,

[7] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung" KOM (2002) 82 endgültig vom 13.02.02. Beitrag der EG auf dem Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung, insbesondere Durchführungsplan zum Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung Absätze 29, 30 und 31.

- sich für gute Regierungsausübung (,good governance") auch auf politischer und finanzieller Ebene einzusetzen,

- zur Armutsbekämpfung beizutragen (entsprechend den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Eingliederung der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft [8] und der Verhandlungen über Handel mit Fischereierzeugnissen im Rahmen der WTO-Doha-Agenda [9].

[8] Cotonou-Übereinkommen, insbesondere Artikel 18, 23, 34, 53, 69 und 74 bis 78 sowie Entschließung des Rates über Fischerei und Armutsbekämpfung vom 8. November 2001 (Dok. 13398/01 vom 14. November 2001).

[9] vgl. 4. WTO-Ministerkonferenz, Doha, 9.-14. November 2001 WT/MIN(01) /DEC/W/1 ".... im Rahmen dieser Verhandlungen werden die Teilnehmer sich darum bemühen, die WTO-Bestimmungen über Fischereibeihilfen zu verbessern und zu klären und dabei die Bedeutung dieses Sektors für Entwicklungsländer zu berücksichtigen...".

Die Zielvorgabe der Europäischen Gemeinschaft:

Die Europäische Union hat sich mehrfach damit einverstanden erklärt, dass sie zu nachhaltigen Fischereitätigkeiten innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer beitragen wird. Verschiedene europäische Politiken sollen zusammen zu dieser Gesamtzielvorgabe beitragen, wobei sie ihren jeweiligen besonderen Zielvorgaben folgen:

* Die besondere Zielvorgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik besteht darin, die europäische Präsenz in der Fernfischerei zu erhalten und die Interessen des europäischen Fischereisektors zu schützen.

* Die besondere Zielvorgabe der europäischen Entwicklungspolitik besteht darin, Entwicklungsländer zu befähigen, ihre Meeresressourcen zu nutzen, lokale Wertschöpfung zu erhöhen und den angemessensten Preis für die fremden Flotten eingeräumten Zugangsrechte zu ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen zu erhalten.

Andere europäische Politiken, wie z.B. Forschung, Handel, Umwelt, tragen gleichfalls durch ihre besonderen Zielvorgaben zur Gesamtzielvorgabe einer nachhaltigen Fischerei bei.

Um den Erhalt der Fernfischereiflotte auf lange Sicht zu gewährleisten, sollten die fischereipolitischen Verpflichtungen hinsichtlich der langfristigen Nutzung der Ressourcen und der Einbeziehung von Umweltbelangen auf derselben Grundlage wie die GFP erfolgen.

Unzureichende politische Initiativen auf EU Ebene werden mittelfristig zum schrittweisen Abbau der Fernfischereiflotte der Gemeinschaft führen. Dies würde nicht über das Abwracken von Schiffen geschehen, sondern vermutlich durch Umflaggen und vor allem durch den Wechsel zu einer Billigflagge und/oder die Zunahme privater Fischereivereinbarungen. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass der Rückzug der Gemeinschaftsschiffe aus Fanggründen von Drittländern nicht zur Abnahme der Fischerei führt. Indem Gemeinschaftsschiffe durch Schiffe aus anderen Drittländern oder durch Schiffe unter Billigflaggen ersetzt werden, bleibt der Gesamtfang gleich oder nimmt sogar zu. Werden private Fanglizenzen verkauft, gibt es darüber hinaus keinerlei Garantie, dass die finanzielle Gegenleistung der Fischereiwirtschaft und ihren Beschäftigten in dem betreffenden Drittland zugute kommt, wie dies bei gezielten Gemeinschaftsaktionen der Fall ist.

Eine solche Entwicklung sollte vermieden werden, da sie zu einer erheblichen Einschränkung der Rolle der externen Fischereipolitik der EG und zum Verschwinden der europäischen Fernfischereiflotte führen würde, was schließlich die Möglichkeiten der Gemeinschaft, ihren Verpflichtungen im Rahmen von bilateralen und multilateralen Fischereiabkommen nachzukommen, einschränken müsste. Schließlich würde die europäische Fernfischereiflotte durch andere Fernfischereiflotten ersetzt, deren Kriterien und Bedingungen nicht mit einer global nachhaltigen Fischereipolitik übereinstimmen würden.

2.2. Grund für die Verpflichtungen der Gemeinschaft

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Gemeinschaft bei der Aushandlung und Verwaltung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen (PFA) aktiv dazu beitragen muss, die Anwendung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei (FAO 1995) und des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO 1993) zu fördern. Dieser Standpunkt entspricht der Entschließung des Rates vom 8. November 2001 [10], in der die potenzielle Bedeutung von Fischereiabkommen als Beitrag zur Armutsbekämpfung anerkannt wird, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgearbeitet und umsetzt werden.

[10] Dok. 13938/01 vom 14. November 2001.

Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass der europäische Beitrag zur verantwortungsvollen Fischerei die Festlegung und Umsetzung eines zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Küstenentwicklungsländernausgehandelten verbindlichen Rahmens voraussetzt.

Mit dem Ziel eines politischen Dialogs über Fischereifragen müssen alle Mittel zur Umsetzung eines solchen verbindlichen Rahmens einvernehmlich festgelegt werden und angemessenen Kontrollmaßnahmen unterliegen, die mit den Gemeinschaftspolitiken und -aktionen übereinstimmen.

Hiefür muss der Grundsatz der "Kohärenz" strikt eingehalten werden, der im Vertrag verankert ist [11]. Jeder Politikbereich verfolgt seine eigenen Zielvorgaben mit entsprechenden Instrumenten und Verfahren [12]. Dabei muss jedoch eine Einheitlichkeit der europäischen auswärtigen Tätigkeiten sichergestellt werden. Infolgedessen müssen die PFA der Gemeinschaft dem Grundsatz der Kohärenz entsprechen.

[11] Artikel 178 des Vertrages (die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können).

[12] Zweiter Teil dieser Mitteilung.

Die PFA müssen also die Ziele der nachhaltigen Fischereientwicklung einschließlich der Bestandsbewirtschaftung, Überwachung und Flottenverwaltung einschließen. Folgendes muss berücksichtigt werden:

- die Bewirtschaftung von Ressourcen ist ein sensibles Thema in unseren Beziehungen mit Entwicklungsländern und die Bewertung des verfügbaren Ressourcenüberschusses in den Gewässern dieser Länder muss

- dem Grundsatz der Verantwortung des Küstenstaats für die Fischereipolitik Rechnung tragen [13],

[13] Die Gemeinschaft erkennt das Recht des Küstenentwicklungsstaates an, eine nationale und/oder regionale Fischereipolitik umzusetzen, deren Ziel es ist, (I) die Fischereiressourcen nachhaltig zu bewirtschaften, (II) die Wertschöpfung vor Ort zu erhöhen und (III) einen angemessenen Preis für den Zugang zu Ressourcen zu fordern, für deren Nutzung die Kapazitäten im Land fehlen. Diese Maßnahmen müssen die Rechte und Pflichten berücksichtigen, die sich aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ergeben.

- auf soliden wissenschaftlichen Grundlagen basieren (Artikel 62 UNCLOS [14]),

[14] Wie in der Mitteilung über die Reform der GFP vermerkt, wird diese Frage im Rahmen eines Aktionsplans für Fischbestände außerhalb der Gemeinschaftsgewässer behandelt.

- mit dem Ziel übereinstimmen, im Interesse der örtlichen Bevölkerungen und der Nachhaltigkeit ihres Fischereisektors eine übermäßige Nutzung der betreffenden Bestände zu vermeiden; Fischereimöglichkeiten müssen daher auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben gestützt werden,

- den voraussichtlichen ökologischen Auswirkungen der Fischerei Rechnung tragen, so dass etwaige Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

- Kontrolle und Überwachung sind Schwachstellen bei der Umsetzung der PFA. Erforderlich sind partnerschaftliche Maßnahmen der Fischereikontrolle entsprechend den Leitgedanken der Reform der GFP-.

- Eventuell kann erwogen werden, die europäische Fernfischereiflotte in die Fangflotte des Partnerlands einzugliedern. PFA können einen angemessenen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Entwicklungsziele unserer Partner abgeben und den Transfer von Technologie, Kapital und Wissen über gemeinsame Unternehmen (,joint ventures") mit Beteiligungen seitens der Gemeinschaft und des jeweiligen Küstenstaates unterstützen [15].

[15] Außer den Finanzinstrumenten der GFP können auch andere Instrumente wie PROEURINVEST (ein EU-AKP Programm für die Förderung von Investitions- und Technologietransfer in AKP-Länder), ESIP (ein EU-SADC-Investmentprogramm), das eng mit PROEURINVEST verbunden ist, oder die Investitionsfazilität (unter der Aufsicht von EIB und Kommission) genutzt werden, um Investitionen und Kooperationsabkommen in der Fischwirtschaft in AKP-Ländern zu fördern und die Qualität der örtlichen Erzeugung und Ausfuhren zu verbessern oder Mittel bereit zu stellen. Diese Instrumente können auch dazu beitragen, dass die örtlichen Unternehmen und ihre Verbände internationale Standards respektieren und so die Umsetzung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen und die Nachhaltigkeit der örtlichen Fischerei fördern.

Außerdem wird die Gemeinschaft sicherstellen, dass öffentliche Mittel dafür eingesetzt werden, die Grundsätze guter Regierungsausübung ("good governance") in den Küstenstaaten zu stützen, die eine nachhaltige Fischereipolitik anstreben.

2.3. Zweck des Finanzbeitrags der Gemeinschaft

Anfangs zahlte die Gemeinschaft für den Zugang ihrer Schiffe zu den Ressourcen der Küstenstaaten. Die finanzielle Gegenleistung wurde auf der Grundlage der vom Küstenstaat eingeräumten Fangmöglichkeiten festgelegt.

Angesichts von Ressourcenknappheit, Überfischung, illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fischerei, die noch dadurch verschärft werden, dass die Küstenentwicklungsländer nicht über ausreichend Mittel verfügen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern unter ihrer Hoheit sicherzustellen, sieht sich die Gemeinschaft nunmehr mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert.

Deshalb muss ein Ansatz erwogen werden, der die Fähigkeit der Küstenentwicklungsländer stärkt, die Strategie einer nachhaltigen Fischereientwicklung der Partnerländer der Gemeinschaft umzusetzen. Diese Politik sollte verfolgt werden, bis die betreffenden Länder in der Lage sind, ihre eigene Fischereipolitik effizient zu verwalten.

Es ist notwendig, den Wirkungskreis des Finanzbeitrags der Gemeinschaft zu erweitern. In Zukunft wird dieser Finanzbeitrag durch das Interesse beider Partner gerechtfertigt, in eine nachhaltige Fischereipolitik zu investieren, und ist nicht mehr lediglich als Zahlung für den Zugang der europäischen Fischereibetriebe zu Fangmöglichkeiten anzusehen. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft kommt in Frage, so lange die Küstenentwicklungsländer weiterhin Teile ihres Überschusses für Gemeinschaftsakteure zugänglich machen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Finanzbeitrag der Gemeinschaft nicht als Beihilfe für die europäischen Fischer angesehen werden kann. Dieser Beitrag wird dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft ebenso wie das Partnerland ein Interesse daran hat, die Entwicklung und Verwaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in den Drittländern, in denen die europäische Fernfischereiflotte operiert, angemessen zu unterstützen.

Eine klare Unterscheidung wird zu treffen sein zwischen

- dem Teil des Finanzbeitrages, der im Austausch für die europäischen Schiffen eingeräumten Fischereimöglichkeiten geleistet wird; der private Sektor soll in zunehmendem Maße größere Verantwortung für den Finanzbeitrag übernehmen,

- und dem Teil des Finanzbeitrages, der partnerschaftlichen Fischereiaktionen wie z.B. Bestandsabschätzungen und Tätigkeiten der Kontrolle, der Überwachung und der Überprüfung gewidmet ist.

In Zukunft sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft als Investition in die Verbesserung der verantwortungsvollen und rationellen Fischerei und deshalb auf neuen Überlegungen ,basierend" angesehen werden. Dieser Beitrag deckt in erster Linie die Kosten von Verwaltungsaufwand, wissenschaftlichen Bestandsabschätzungen, Fischereibewirtschaftung, Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie die Kosten für die Durchführung und Bewertung einer nachhaltigen Fischereipolitik.

Dieses Konzept macht eine Neuberechnung der anteiligen Bedeutung des Finanzbeitrags erforderlich. Das relative Gewicht der Fangmöglichkeiten tritt in den Hintergrund, während das wichtigste Element nunmehr das gemeinsame Interesse der Partner an der Einführung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei ist.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der politischen Verantwortung des Küstenstaats für die Entwicklungspolitik sollte die Höhe des Finanzbeitrags der EG im Rahmen der GFP in Zukunft unter Berücksichtigung der für die Umsetzung der nachhaltigen Fischereipolitik erforderlichen Mittel berechnet werden. Von Fall zu Fall sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

- der relative Anteil der Gemeinschaftsinteressen an der Nutzung des Ressourcenüberschusses und an der vor Ort erzielten Wertschöpfung [16] der europäischen Unternehmen in der Fischwirtschaft des Partnerlands. Fischereirechte sollen auf einem Stand festgelegt werden, der mit dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung von Fischereibeständen vereinbar ist und der realistischerweise erreicht werden kann. Im Falle einer Erneuerung der PFA, wird die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen sein,

[16] Wertschöpfung der nicht unmittelbar am Fang beteiligten Unternehmen.

- die besonderen zwischen den Parteien vereinbarten zielgerichteten Maßnahmen und deren Umsetzung,

und

- die vom Küstenstaat eingegangenen Verpflichtungen, eine nachhaltige Fischerei zu gewährleisten und die erforderlichen Maßnahmen im beiderseitigen Interesse der Partner umzusetzen.

Die Höhe der von den Schiffseignern zu zahlenden Gebühren muss Teil der PFA sein, in deren Rahmen die Rechte und Pflichten der Parteien festzulegen sind [17].

[17] Die Kommission wird die Fanglizenzkosten unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fischereien mikroökonomisch beurteilen.

Die Gemeinschaft muss eine weitreichendere Transparenz und Vereinbarkeit mit der umfassenden Gemeinschaftsregel für die Haushalts- und Entwicklungspolitik sicherstellen. Die Kommission wird einen Ansatz entwickeln für die Art und Weise der Einführung, Überprüfung und Kontrolle der zu erwägenden Finanzmittel für den Teil des Finanzbeitrages, der den partnerschaftlichen Fischereiaktionen gewidmet sein wird.

3. ZIELE DER PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN (PFA) UND DEREN UMSETZUNG

3.1. Warum sind partnerschaftliche Fischereiabkommenn notwendig?

Gesamtziel der GFP ist es, eine aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, und zwar auch außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und insbesondere im Rahmen von PFA mit Drittländern. Zu diesem Zweck wird die Gemeinschaft Studien über die Nachhaltigkeitsauswirkungen der PFA anstellen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben und in Abstimmung mit den maßgeblichen Berechtigten.

Um die Kohärenz zwischen den externen und internen Aspekten der GFP und zwischen der GFP und der gemeinschaftlichen Kooperations- und Entwicklungspolitik zu gewährleisten, müssen die Instrumente und Verfahren jederr einzelnen Politik zur Erreichung der Gesamtziele einer nachhaltigen Fischerei in den Gewässern unserer Küstenpartnerstaaten beitragen [18].

[18] Dies wird erreicht durch Synergieeffekte zwischen nationalen und regionalen Programmen (Cotonou und PFA).

Gemäß der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung" [19] muss das PFA-Konzept die Grundlage der externen Dimension der GFP bilden, damit die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fischerei außerhalb der Gemeinschaftsgewässer geschaffen werden.

[19] KOM (2002) 82 vom 13. Februar 2002.

Die Kommission schlägt vor, in Übereinstimmung mit den Kooperationsprogrammen im Rahmen des Übereinkommens von Cotonou mit den Küstenentwicklungsländern sektorale Partnerschaften in der Fischerei aufzubauen.

3.2. Umsetzung der PFA

Der politische Dialog sollte es im Vorfeld der PFA und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verantwortung des betreffenden Küstenstaats für seine Entwicklungspolitik ermöglichen, die Voraussetzungen für eine Politik zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereitätigkeiten in den Gewässern des betreffenden Landes festzulegen.

Dazu gehören:

- die Bewertung der vom Küstenstaat festgelegten nationalen Politik für den Fischereisektor/die Fischwirtschaft;

- die vom Küstenstaat angemeldeten Bedürfnisse für eine nachhaltige Entwicklung seines Fischereisektors unter Berücksichtigung der lokalen Wirtschaft;

- die finanziellen Mittel, die auf Gemeinschaftsebene als Unterstützung für die Entwicklung oder für die PFA erforderlich sind, wobei der Besonderheit und der Art der einzelnen Finanzinstrumente Rechnung zu tragen ist;

- wissenschaftliche und technische Einschätzung des Zustands der Ressourcen, die in den Gewässern des betreffenden Küstenstaats genutzt werden könnten;

- Vorhandensein von überschüssigen Ressourcen, die von der Fernfischereiflotte genutzt werden könnten, und entsprechende Zugangsbedingungen;

- Anteil dieser Überschüsse, den der Küstenstaat den Gemeinschaftsfischern zuzuteilen bereit ist;

- etwaige ökologische Risiken der Fischerei mit Blick auf entsprechend erforderliche Abhilfemaßnahmen;

- Festlegung eines allgemeinen Rahmens beiderseitiger Interessen und der angemessenen Maßnahmen und Einzelheiten für seine Umsetzung und Bewertung;

- rechtlicher und institutioneller Rahmen, der den Verpflichtungen im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei und eine rationelle Bestandsbewirtschaftung aus ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht Rechnung trägt;

- mögliche Synergieeffekte der regionalen Zusammenarbeit in Fischereifragen;

- Beitrag der Behörden zur verantwortungsvollen Fischerei; Schaffung einer positiven Atmosphäre für Investitionen und die erforderlichen technischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Transfers zugunsten der Fischwirtschaft;

- Tätigkeiten der Wirtschaftsunternehmen, die zur Einhaltung und Verwirklichung der politischen Initiativen der betreffenden Behörden beitragen;

- Anliegen der Zivilgesellschaft:

Im Rahmen des Möglichen und in Übereinstimmung mit den beiderseitigen Interessen der Partner und den Zielen der Kooperation sollen die PFA Maßnahmen unterstützten, die der Errichtung von gemeinsamen Unternehmen (,joint ventures"), dem Wissens- und Technologietransfer, den Investitionen und dem Befähigungsmanagement zum Nutzen der Fischwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Richtlinien der Partnerschaftsabkommen zwischen der EG und dem betreffenden Drittland förderlich sind.

Die PFA müssen der Logik der Entwicklungsstrategien der Küstenstaaten und den Entwicklungsprogrammen entsprechen, die mit Hilfe der Gemeinschaft auf nationaler oder regionaler Ebene erstellt wurden. Die Entwicklungszusammenarbeit sollte auch die Gestaltung einer Fischereipolitik des betreffenden Küstenentwicklungsstaates und die Begleitung der getroffenen Maßnahmen einschließlich derjenigen für die Fernfischereiflotte in den Gewässern unter seiner Hoheit gewährleisten, damit die Auswirkungen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereitätigkeiten beurteilt werden können.

Die PFA werden nach den bestehenden Regeln ausgehandelt und verwaltet. Rechtsgrundlage für die Aushandlung ist Artikel 300 des EG-Vertrags in Zusammenhang mit Artikel 37 dieses Vertrags.

4. FAZIT

Die Kommission verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 1997 und bestätigt, dass die externe Dimension der GFP ein wesentlicher Bestandteil dieser Politik ist.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die politischen Grundsätze des Engagements der EG für ihre Fernfischereiflotte angepasst werden sollten, um zur nachhaltigen Entwicklung der Fischerei im beiderseitigen Interesse der Parteien beizutragen. Die bilateralen Verpflichtungen sollten den internationalen Verpflichtungen der EG Rechnung tragen und auf den Grundsätzen der GFP basieren, d.h. eine aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht nachhaltige Fischereipolitik zum Ziel haben, die sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben stützt.

Deshalb schlägt die Kommission in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien der Reform der GFP vor, Instrumente und Verfahren auf der Grundlage von partnerschaftlichen Fischereiabkommen anzuwenden, um zwischen den Partnern einen integrierten und verbindlichen Rahmen festzulegen und die Kohärenz der externen Fischereipolitik der Gemeinschaft gegenüber den Küstenstaaten zu gewährleisten, mit denen Fischereibeziehungen bestehen. Die Kommission wird klare Regeln für die Einführung der unterschiedlichen Teile der Fischereiabkommen entwickeln.

Unter der Voraussetzung einer politischen Einigung über die vorliegende Mitteilung und der Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen der Gemeinschaft, insbesondere im Zusammenhang mit Abkommen und Protokollen, die zur Zeit ausgehandelt werden, ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Ansatz gefördert und schrittweise umgesetzt werden sollte, auf dass ab 2003 Abschätzungen der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit beim Aushandeln neuer partnerschaftlicher Fischereiabkommen vorgenommen werden.

Top