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Document 52002DC0276

Mitteilung der Kommission über folgenabschätzung

/* KOM/2002/0276 endg. */

52002DC0276

Mitteilung der Kommission über folgenabschätzung /* KOM/2002/0276 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER FOLGENABSCHÄTZUNG

1. Einleitung

Die Kommission beabsichtigt, die Folgenabschätzung als ein Instrument einzuführen, mit dem Qualität und Kohärenz des Strategieentwicklungsprozesses verbessert werden sollen. Sie leistet einen Beitrag dazu, ein wirksames und effizientes Regelungsumfeld herzustellen, und darüber hinaus einen Beitrag zu einer kohärenteren Umsetzung der europäischen Strategie für nachhaltige Entwicklung. Durch die Folgenabschätzung werden die voraussichtlichen positiven und negativen Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen herausgearbeitet, sodass fundierte politische Beurteilungen des Vorschlags ermöglicht und Kompromisse bei der Verwirklichung miteinander konkurrierender Ziele hervor gehoben werden.

Mit Hilfe der Folgenabschätzung wird es auch möglich, dass dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll über die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang anzuwenden.

In der vorliegenden Mitteilung wird beschrieben, wie der Prozess der Folgenabschätzung in der Kommission ab 2003 nach und nach anlaufen soll, und zwar für alle wichtigen Initiativen, d. h. die in der Jährlichen Strategieplanung oder später im Arbeitsprogramm der Kommission präsentierten. In einem Anhang werden die Hauptbestandteile der Folgenabschätzungsmethode dargestellt. Fachliche Leitlinien für die Umsetzung sollen im September 2002 veröffentlicht werden.

1.1. Politischer Kontext

Wie auf den Tagungen des Europäischen Rats in Göteborg und Laeken vereinbart, legt die Kommission in dieser Mitteilung eine neue integrierte Methode der Folgenabschätzung fest. Bei der Folgenabschätzung handelt es sich um eine Aktion des Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds (siehe Dokument KOM (2002) 278).

Kürzlich hat die Kommission auf der Ratstagung von Laeken Verpflichtungen übernommen, zweckmäßigere Regelungsgrundsätze anzuwenden, einschließlich eines Mechanismus zur Abschätzung der Auswirkungen der Regelungstätigkeit. Dies schloss sich an das Weißbuch der Kommission zum Thema Governance an.

Die Kommission ist auch im Begriff, den Verpflichtungen von Göteborg zu entsprechen, eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und ein Instrument zur Abschätzung nachhaltiger Folgen zu schaffen. Im Hinblick auf diesen Aspekt hat die Kommission die externe Dimension der nachhaltigen Entwicklung durch ihre Mitteilung vom Februar 2001 ,Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung" neu eingeführt.

Die neue Folgenabschätzungsmethode integriert sämtliche sektoralen Abschätzungen mittelbarer und unmittelbarer Auswirkungen einer vorgeschlagenen Maßnahme in ein globales Instrument, und überwindet damit die derzeitige Situation, in der eine Reihe partieller und sektoraler Abschätzungen vorgenommen werden. Sie bietet ein gemeinsames Spektrum an grundlegenden Fragen, analytische Mindeststandards und ein gemeinsames Berichterstattungsmuster. Allerdings wird die neue Methode genügend flexibel sein, um die Unterschiede zwischen Strategien der Kommission in den Griff zu bekommen und die speziellen Gegebenheiten einzelner Politikbereiche zu berücksichtigen.

1.2. Der zusätzliche Nutzen der Einführung der Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung handelt es sich um den Prozess einer systematischen Analyse der zu erwartenden Auswirkungen der Interventionen staatlicher Stellen. Sie bildet einen integrierenden Bestandteil der Gestaltung von Strategievorschlägen und der Bemühungen, Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit die zu erwartenden Auswirkungen bewusst zu machen.

Folgenabschätzungen sind Hilfen für die Entscheidungsfindung, nicht ein Ersatz für politische Beurteilungen. Politische Beurteilungen bringen nämlich komplizierte Erwägungen mit sich, die weit über die Beschäftigung mit den voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorschlags hinausgehen. Eine Abschätzung führt nicht notwendigerweise zu eindeutigen Schlussfolgerungen oder Empfehlungen. Sie bietet jedoch einen bedeutsamen Beitrag zur Entscheidungsfindung, indem sie Entscheidungsträger über die Konsequenzen von Strategiefestlegungen informiert.

Die Folgenabschätzung ist auch ein wirksames und wertvolles Kommunikationsinstrument. Durch Konsultationen mit interessierten Kreisen wird eine nützliche Diskussion gefördert und es werden wertvolle Informationen und Analysen beigetragen. Bei der Durchführung von Folgenabschätzungen wird sich die Kommission um ein breites Meinungsspektrum bemühen und Offenheit und Transparenz im Rahmen des Prozesses anstreben, wie in ihrer Mitteilung über die allgemeinen Grundsätze und Mindeststandards für Anhörungen niedergelegt.

1.3. Aufbau eines integrierten Folgenabschätzungsprozesses

Mit diesem Ansatz will man sämtliche bisherigen getrennten Mechanismen der Folgenabschätzung für Kommissionsvorschläge zusammenfassen, verstärken, verschlanken und ersetzen.

* Die Kommission hat beträchtliche Erfahrungen mit Abschätzungen in Einzelbereichen gesammelt. Dabei geht es z. B. um Auswirkungen auf Unternehmen, Handel, Umwelt, Gesundheit, Gender Mainstreaming und Beschäftigung. Diese Abschätzungen sind jedoch häufig nicht umfassend, da sie nur bestimmte Arten von Auswirkungen in Betracht ziehen. Dieser eingeschränkte Ansatz hat es Entscheidungsträgern erschwert, bei der Auswahl einer Vorgehensweise Kompromisse zu bewerten und Szenarien zu vergleichen. Das neue Verfahren tritt an die Stelle der bestehenden Folgenabschätzung für Unternehmen, für den Gender-Ansatz, für die Umweltverträglichkeit, für kleine und mittlere Unternehmen, für handelspolitische Maßnahmen, für die Regelungstätigkeit usw. Das neue integrierte Folgenabschätzungsinstrument beruht allerdings auf diesen bestehenden Gepflogenheiten, die in das neue Instrumentarium einbezogen werden.

* Selbstverständlich unterscheiden sich Untersuchungsrahmen und Methodik der Folgenabschätzungen je nach der betreffenden Initiative. Insbesondere bei ausgabenwirksamen Programmen, Verhandlungsrichtlinien für internationale Vereinbarungen und Weissbüchern ist eine Anpassung der bei der Regelungsinitiativen üblichen Folgenabschätzung erforderlich.

* Bei dem Folgenabschätzungsprozess handelt es sich um einen wichtigen Schritt bei den Bemühungen der Kommission, ihre Evaluierungskultur zu entwickeln. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die (haushaltsmäßige) Ex-ante-Evaluierung und die Folgenabschätzung unterschiedliche Funktionen und Zwecke aufweisen. Bei der Ex-ante-Evaluierung geht es in erster Linie um die Optimierung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, d. h. die Kosteneffizienz sämtlicher vorgeschlagenen ausgabenwirksamen Programme/Aktionen im Gemeinschaftshaushalt. Im Gegensatz dazu ist die Folgenabschätzung politikorientiert, ihr Schwerpunkt liegt auf der Untersuchung der Frage, ob die Auswirkungen wichtiger Vorschläge nachhaltig sind und mit den Grundsätzen der Verbesserung des Regelungsumfelds übereinstimmen. Gemäß der Haushaltsordnung besteht weiterhin die Verpflichtung zur Durchführung von Ex-ante-Evaluierungen für sämtliche Vorschläge, die Haushaltsausgaben vorsehen. Andererseits kann auch eine Folgenabschätzung für bestimmte Vorschläge durchgeführt werden, die Haushaltsausgaben mit sich bringen. In diesen Fällen werden angesichts der teilweisen Überschneidung der Methodik der beiden Übungen die spezifischen Aspekte der Ex-ante-Evaluierung zu der vollständigen Folgenabschätzung hinzugefügt, die auch die Konzepte Verbesserung des Regelungsumfelds und Nachhaltigkeit umfasst. In der Praxis wird die Folgenabschätzung somit die Elemente einbeziehen, die für die Ex-ante-Evaluierung spezifisch sind, die aber in manchen Fällen möglicherweise nicht abgedeckt werden (insbesondere Fragen der Kosteneffizienz). Auf diese Weise wird Doppelarbeit vermieden und den Anforderungen der Haushaltsordnung entsprochen.

1.4. Umsetzung - Abgestufte Einführung der Verfahren der integrierten Folgenabschätzung

Die Verfahren sollen nach und nach eingeführt werden.

Um eine allmähliche Einführung zu gewährleisten, wird die Kommission - beginnend mit der Annahme ihres Arbeitsprogramms für 2003 - bestimmte Vorschläge bestimmen, die einer ausführlichen Folgenabschätzung unterzogen werden, wie unter Ziffer 3.2 definiert.

Die unter Ziffer 3.1 definierte vorläufige Abschätzung wird für alle Vorschläge verlangt, die im Rahmen der Jährlichen Strategieplanung für 2004 vorgelegt werden, die die Kommission im Februar 2003 annehmen wird. Auf der Grundlage der vorläufigen Abschätzungen wird die Kommission mit diesem Beschluss auch die Vorschläge auswählen, die einer ausführlichen Abschätzung für die Jährliche Strategieplanung und das Arbeitsprogramm 2004 bedürfen. Das System soll 2004/2005 in vollem Umfang operationell sein.

Da der Prozess allmählich eingeführt wird, geht man davon aus, dass die Erklärungen der Folgenabschätzungen im ersten Jahr weniger detailliert sein werden. Erst ab 2004 wird das volle Detailniveau erwartet.

Fachliche Leitlinien für die Folgenabschätzung sollen bis September 2002 zur Verfügung stehen. Diese werden auf den jetzigen Leitlinien der Kommissionsdienststellen beruhen, insbesondere auf denen für die Ex-ante-Evaluierung.

1.5. Beteiligung anderer Institutionen und der Mitgliedstaaten

Wie die Kommission dem Europäischen Rat auf der Tagung von Laeken sowie dem Europäischen Parlament vorgeschlagen hat, sollten andere Institutionen aufgefordert werden, sich vergleichbare neue Arbeitsmethoden zu Eigen zu machen. Dies sollte insbesondere für umfangreiche Abänderungen an Kommissionsvorschlägen gelten (siehe Abschnitt 2.3 des Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds, KOM(2002)278).

Die Mitgliedstaaten sollten Folgenabschätzungen durchführen, wenn sie das Initiativrecht bei der Rechtsetzung nutzen (Justiz und Innere Angelegenheiten). Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten eine Folgenabschätzungsanalyse für Entwürfe nationaler Regelungen vorlegen, über die sie der Kommission Mitteilung machen. Gemäß den Empfehlungen der Mandelkern-Gruppe erwartet die Kommission, dass diese Folgenabschätzungen den notifizierten Regelungsentwürfen systematisch beigefügt werden, sofern eine Bewertung der Auswirkungen nationaler Regelungen durchgeführt worden ist. Dazu sollten die Mitgliedstaaten auch aufgefordert werden, Standards für Anhörungen und Folgenabschätzungen festzulegen, insbesondere für die Umsetzung der Richtlinien, bei denen sie einen größeren Ermessensspielraum bei der Durchführung haben.

Die Analyseergebnisse sollten auch der Kommission zugänglich gemacht werden, damit ein Feed-back auf Gemeinschaftsebene erleichtert wird.

Wie in der Mitteilung zum Aktionsplan zum Thema ,Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds" (Einleitung Seite 4) vorgesehen, beabsichtigt die Kommission, Gespräche mit den anderen Institutionen aufzunehmen, um eine Vereinbarung über die interinstitutionellen Aspekte zu schließen.

Durch die Einführung eines integrierten Folgenabschätzungsprozesses lassen sich Qualität und Kohärenz der Politikgestaltung verbessern. Außerdem werden die Transparenz der Vorschläge der Kommission sowie die Kommunikation und Information über sie verbessert: trotzdem handelt es sich nicht um einen Ersatz für eine politische Entscheidung.

Das neue verschlankte Verfahren soll allmählich eingeführt werden, dabei die Flexibilität aufweisen, die erforderlich ist, um die Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten von Initiativen auszugleichen, und an die Stelle der vorhandenen Abschätzungsinstrumente treten, um Doppelarbeit zu vermeiden.

2. Erfassungsbereich

Bei der Folgenabschätzung geht es um die wichtigen Initiativen, d. h. die von der Kommission in ihrer Jährlichen Strategieplanung oder ihrem Arbeitsprogramm präsentierten.

Innerhalb der allgemeinen Zielsetzung einer ,Verbesserung des Regelungsumfelds" geht es bei dem Prozess der Folgenabschätzung darum, dass die Kommission ihre Entscheidung auf eine fundierte Analyse der potenziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft und eine ausgewogene Bewertung der verfügbaren Instrumente stützt.

Grundsätzlich werden sämtliche legislativen und sonstigen Vorschläge der Kommission, die für die Aufnahme in die Jährliche Strategieplanung oder das Arbeitsprogramm der Kommission, wie im Kontext des Strategie- und Programmplanungszyklus [1] festgelegt, vorgelegt worden sind, dem Folgenabschätzungsverfahren unterzogen, vorausgesetzt, dass sie potenzielle wirtschaftliche, soziale und/oder umweltbezogene Auswirkungen haben und/oder für ihre Durchführung Regelungsmaßnahmen irgendwelcher Art erfordern. Das grundlegende Kriterium ist somit die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme in die Jährliche Strategieplanung der Kommission und/oder das Arbeitsprogramm.

[1] In der Mitteilung vom 25. Juli 2001 (SEK (2001) 1197) festgelegt.

Ein zweites Prinzip besteht darin, dass von den zur Aufnahme in die Jährliche Strategieplanung oder das Arbeitsprogramm vorgelegten Vorschlägen eine Folgenabschätzung nur für Vorschläge der folgenden Art verlangt wird:

- Legislativvorschläge, wie z. B. für Richtlinien und Verordnungen, und

- und - in geeignter Form - für sonstige Vorschläge wie für Weißbücher, ausgabenwirksame Programme und Verhandlungsrichtlinien für internationale Vereinbarungen mit wirtschaftlichen, sozialen oder umweltbezogenen Auswirkungen.

Bestimmte Vorschläge werden jedoch üblicherweise von dem Folgenabschätzungsverfahren ausgenommen. Dazu gehören Vorschläge für Grünbücher, bei denen die Politikformulierung noch nicht abgeschlossen ist, regelmäßige Beschlüsse und Berichte der Kommission, Vorschläge gemäß internationalen Verpflichtungen sowie bestimmte sonstige Beschlüsse, z. B. Durchführungsbeschlüsse, statutarische Beschlüsse und fachliche Aktualisierungen, einschließlich von Anpassungen an den technischen Fortschritt. Auch Maßnahmen der Kommission, die sich aus ihrer Befugnis zur Kontrolle der korrekten Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ergeben, sind ausgenommen. Die Kommission kann doch unter bestimmten Umständen beschließen, eine Abschätzung durchzuführen.

Außerdem ist zu beachten, dass unter nicht vorhersehbaren Umständen oder im Falle höherer Gewalt die Kommission die Anforderungen dieser Mitteilung mit der erforderlichen Flexibilität auslegen wird. In diesem Sinne wird Verpflichtungen angemessen Rechnung getragen, die sich möglicherweise aus Notsituationen, internationalen Verpflichtungen sowie Fragen der Menschenrechte und Sicherheitsfragen ergeben.

Einer Folgenabschätzung werden die von der Kommission in ihrer Jährlichen Strategieplanung oder ihrem Arbeitsprogramm präsentierten wichtigen Initiativen unterzogen, seien es nun Legislativvorschläge oder sonstige Vorschläge mit wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Auswirkungen.

3. Die beiden Phasen des Folgenabschätzungsprozesses

Das Folgenabschätzungsverfahren wird in den Programmplanungszyklus für Strategie- und Programmplanung (SPP)/Maßnahmenbezogenes Management (ABM) [2]einbezogen.

[2] In der ABM-Mitteilung SEK (2001) 1197 definiert.

Der Folgenabschätzungsprozess der Kommission läuft in zwei Phasen ab.

3.1. Vorläufige Abschätzung:

(a) Untersuchungsrahmen

Mit Hilfe der vorläufigen Abschätzung gewinnt man einen ersten Überblick über den Problembereich, denkbare Optionen und betroffene Sektoren. Sie dient als eine Art Filter, um das Kollegium dabei zu unterstützen, die Vorschläge auszuwählen, die einer ausführlichen Folgenabschätzung unterzogen werden (siehe unten Ziffer 3.2). Die vorläufige Abschätzung ist als Vorbedingung für die Aufnahme von Vorschlägen in die Jährliche Strategieplanung erforderlich, oder in den Fällen, in denen die Art einer Initiative in dieser frühen Phase nicht in allen Einzelheiten bestimmt werden kann, für die Aufnahme in das Arbeitsprogramm. Mit dem Kommissionsbeschluss wird die Auswahl wichtiger Vorschläge für ausführliche Folgenabschätzungen in der Jährlichen Strategieplanung bestätigt.

Als Ergebnis der Abschätzung der ersten Phase ist eine kurze Erklärung (siehe Gliederung in Anhang 1) mit Schwergewicht auf den folgenden Schlüsselfaktoren vorgesehen:

- Festlegung des Themas/Ziels und des gewünschten Ergebnisses;

- Bezeichnung der hauptsächlichen für die Erreichung des Ziels verfügbaren Optionen, unter Berücksichtigung der Aspekte Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität, sowie vorläufige Angaben über erwartete Auswirkungen;

- Beschreibung der bereits unternommenen und vorgesehenen Vorbereitungen (Anhörungen betroffener Parteien, Studien) und Angaben darüber, ob eine ausführliche Folgenabschätzung nötig ist [3].

[3] Gegebenenfalls Angaben darüber, ob in einer späteren Phase weitere Folgenabschätzungen erforderlich

Bei der vorläufigen Abschätzung sollte man sich nach der Methode richten, die in den allgemeinen Leitlinien skizziert werden soll, und die Erklärung sollte unter Beachtung der vorstehenden Standardfragen für die vorläufige Abschätzung verfasst werden.

(b) Zeitplanung

Die vorläufige Abschätzung muss in einer frühen Phase der Politikformulierung fertig gestellt werden, als Vorbedingung dafür, dass ein Legislativ- oder Politikvorschlag in die Jährliche Strategieplanung aufgenommen werden kann, die im Februar für das darauf folgende Jahr ausgearbeitet wird; die Abschätzung muss spätestens im November vor einer Aufnahme in das Arbeitsprogramm abgeschlossen werden. Die Erklärungen zur vorläufigen Abschätzung für sämtliche Vorschläge sollten der Kommission zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden, wenn diese ihr Arbeitsprogramm annimmt.

3.2. Ausführliche Folgenabschätzung

a) Beschluss der Kommission

Anhand der Erklärung zur vorläufigen Abschätzung beschließt die Kommission bei der Jährlichen Strategieplanung oder spätestens in ihrem Arbeitsprogramm für das darauffolgende Jahr, welche Vorschläge eine detaillierte ausführliche Folgenabschätzung erfordern werden. Bei dem Beschluss berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende Kriterien:

- Hat der Vorschlag beträchtliche wirtschaftliche, umweltbezogene und/oder soziale Auswirkungen auf einen spezifischen Sektor oder mehrere Sektoren und hat er bedeutsame Auswirkungen auf wichtige betroffene Parteien;

- beinhaltet der Vorschlag eine wesentliche Reform in einem Sektor oder mehreren Sektoren-

b) Untersuchungsrahmen

Mit der ausführlichen Folgenabschätzung werden üblicherweise zwei Zwecke verfolgt:

- Es soll eine vertieftere Analyse der potenziellen Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt unternommen werden.

- Es sollen betroffene Parteien und einschlägige Experten gemäß den Mindeststandards für Anhörungen konsultiert werden, und zwar entsprechend den Leitlinien in der Mitteilung über Anhörungen, wobei Ausnahmen in den Fällen angemessen berücksichtigt werden, in denen in den Verträgen oder in internationalen Vereinbarungen spezielle Anforderungen für Anhörungen vorgesehen sind.. Dieses Vorgehen ist von Belang für die Daten- und Informationssammlung sowie für eine Validierung. Darüber hinaus sollte der Anhörungsprozess eine Diskussion weitergehender Betrachtungen zulassen, wie z. B. ethischer und politischer Themen. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Anhörung sollten in dem Folgenabschätzungsbericht zusammengefasst werden.

Bei der Vorbereitung einer ausführlichen Folgenabschätzung ist unbedingt zu überlegen, wie die weiteren Informationen beschafft werden können, die erforderlich sind, um die Schlüsselfragen vollständig beantworten zu können [4]. Lassen sich relevante Daten nicht sämtlich innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens verfügbar machen, werden qualitative oder partielle Daten genutzt. In derartigen Fällen muss ausdrücklich eine Interim- und/oder Ex-Post-Evaluierung vorgesehen werden, die spätestens zur Vorbereitung der nächsten Überarbeitung der entsprechenden Rechtsvorschrift vorzunehmen ist (bei der Interim- oder Ex-Post-Evaluierung richtet man sich nach den Regelungen der Mitteilung über Evaluierungen, wie in Anhang 2 Abschnitt 5 dargestellt).

[4] Bei der ausführlichen Folgenabschätzung wird nach den fachlichen Leitlinien für Folgenabschätzungen vorgegangen, die unter der Aufsicht des Generalsekretärs im Herbst 2002 veröffentlicht werden sollen, sowie nach der in Anhang 2 dieser Mitteilung beschriebenen allgemeinen Methode. Sofern erforderlich, können die Dienststellen externe Fachkräfte hinzu ziehen.

Die zuständige Kommissionsdienststelle sollte die Analyseergebnisse in einem Folgenabschätzungsbericht vorlegen, der Teil der dienststellenübergreifenden Konsultation zu dem betreffenden Vorschlag ist. Dabei sollte man bei der Annahme des Vorschlags durch die Kommission den Folgenabschätzungsbericht auch als Arbeitsunterlage an die anderen Institutionen übermitteln. Eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse sollte in die Begründung aufgenommen werden.

(c) Zeitplanung

Meistens erfolgt eine ausführliche Folgenabschätzung im Anschluss an den Beschluss zur Jährlichen Strategieplanung im Frühjahr. Dann sollten die Generaldirektionen einen Fortschrittsbericht über die ausführliche Folgenabschätzung vorlegen, und zwar als Bedingung dafür, dass ein Vorschlag im Herbst in das Arbeitsprogramm aufgenommen wird.

Die ausführliche Folgenabschätzung muss spätestens dann fertiggestellt sein, wenn der Vorschlag in die dienststellenübergreifende Konsultation eintritt, und sämtliche Folgenabschätzungsberichte müssen den Konsultationsunterlagen beigefügt werden.

(d) Organisation der ausführlichen Folgenabschätzung

Bei den Vorschlägen, bei denen die Kommission eine derartige Abschätzung beschlossen hat, läuft der Prozess nach zwei Ausrichtungen ab: Erstens hinsichtlich des erforderlichen Detailniveaus und zweitens im Hinblick auf die organisatorischen Vorkehrungen.

* Die Folgenabschätzung wird nach dem Grundsatz der proportionalen Analyse durchgeführt, das heißt, dass das Detailniveau an die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorschlags angepasst wird. Das heißt, die Gründlichkeit der Analyse muss der Bedeutung der wahrscheinlichen Auswirkungen proportional sein. Somit sollte man vorgeschlagene Maßnahmen, die voraussichtlich weitreichende negative Nebenwirkungen haben oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen besonders betreffen, gründlicher analysieren als geringfügige technische Änderungen an Verordnungen. Desgleichen muss die Analyse an die spezifischen Gegebenheiten des betreffenden Politikbereichs angepasst werden, damit Unterschiede zwischen Aktivitäten von Dienststellen und spezielle gesetzliche Verpflichtungen berücksichtigt werden.

* Üblicherweise führt die zuständige Generaldirektion die ausführlichen Folgenabschätzungen durch, wobei sie das Generalsekretariat informiert und die übrigen Generaldirektionen einbezieht, insofern diese von dem Vorschlag betroffen sind (wobei gegebenenfalls externe Fachkräfte hinzugezogen werden). In einigen Fällen kann die Kommission beschließen, dass für die Vorschläge mit den stärksten bereichsübergreifenden Auswirkungen und der größten politischen Bedeutung die für die betreffende Folgenabschätzung zuständige GD durch eine abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe unter Beteiligung der besonders betroffenen Dienste und des Generalsekretariats unterstützt wird, in der sie dann üblicherweise den Vorsitz führt. Die Kommission stellt sicher, dass bei der Gestaltung dieser Vorschläge die bereichsübergreifenden multisektoralen Aspekte möglichst frühzeitig berücksichtigt werden, insbesondere wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Auswirkungen. Aufgabe der Gruppe aus Vertretern der Generaldirektionen ist es, den Untersuchungsrahmen abzugrenzen, den Fortschritt der ausführlichen Abschätzungen zu verfolgen und die Fertigstellung der Berichte für bereichsübergreifende Vorschläge zu überwachen. Während die Durchführung der Folgenabschätzung den beauftragten Dienststellen obliegt, koordiniert das Generalsekretariat die grundlegende Unterstützungsstruktur für diese neuen Abschätzungsverfahren durch den SPP/ABM-Zyklus und dessen Netzwerk, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl und die Verfolgung der Vorschläge, die einer ausführlichen Folgenabschätzung unterzogen werden. Das Generalsekretariat wird die Herausgabe von Anleitungsunterlagen, die Organisation der Ausbildung und den Austausch bewährter Verfahren koordinieren und die Endqualität der durchgeführten Folgenabschätzungen überwachen. Die Ergebnisse werden in einem Folgenabschätzungsbericht vorgelegt, der den Unterlagen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt werden muss. Diese Abschätzung tritt an die Stelle vorhandener, von den GD durchgeführter Abschätzungen, wie z. B. Folgenabschätzungen für die Regelungstätigkeit, für Unternehmen und für die Umwelt usw. (siehe Ziffer 1.3), die nunmehr unter diese Kategorie fallen.

Maßgeblich für den Prozess ist der Grundsatz der proportionalen Analyse.

Der Prozess läuft in zwei Phasen ab: zunächst findet ein Filtervorgang statt, der auf einer kurzen vorläufigen Abschätzung sämtlicher Vorschläge für das Arbeitsprogramm beruht und anschließend eine ausführliche Abschätzung für die ausgewählten Vorschläge.

4. Eine Hilfe für die endgültige Strategiewahl

Folgenabschätzungen sind Hilfen für die Entscheidungsfindung, nicht ein Ersatz für politische Beurteilungen.

In Anhang 2 findet sich eine Beschreibung der Hauptbestandteile der ausführlichen Folgenabschätzung.

Die endgültigen Optionen für eine Strategiewahl (d.h. einen Entwurf eines Kommissionsvorschlags, der dem Kollegium zur Entscheidung vorgelegt wird) werden sich im Verlauf des Folgenabschätzungsprozesses herausstellen. Manchmal kann die Folgenabschätzung in einer frühen Phase des Prozesses auf einen bevorzugten Basisansatz und das optimale Strategieinstrument hindeuten. Bei der anschließenden Analyse wird dann das Schwergewicht auf die Verbesserung der Wirksamkeit des Vorschlags gelegt, was Änderungen an den Schlüsselparametern oder am Grad der Stringenz betrifft. Möglicherweise werden auch Begleitmaßnahmen herausgearbeitet, die die positiven Wirkungen maximieren und die negativen minimieren sollen.

In dem Folgenabschätzungsbericht ist eindeutig auszuführen, aus welchen Gründen einer Strategieoption der Vorzug gegeben wurde. Alternativinstrumente, die denselben strategischen Zielen entsprechen, sollten immer in einer frühen Phase der Vorbereitung von Strategievorschlägen in Betracht gezogen werden.

Die folgenden Arten von Instrumenten kommen u.a. in Frage:

- Orientierende Regelungsmaßnahmen (z. B. zur Aufstellung von Luftqualitätsnormen)

- Koregulierungsansätze (z. B. der Soziale Dialog)

- Marktinstrumente (z. B. Handel mit Emissionsrechten, Steuern)

- Finanzinterventionen (z. B. Besteuerung, Beihilfen, Kofinanzierung, Anschub- oder Wagnisfinanzierung)

- Auf freiwillige Vereinbarungen oder Selbstregulierung abzielende Maßnahmen

- Informations-, Vernetzungs- oder Koordinierungstätigkeiten

- Rahmenrichtlinien gemäß dem Aktionsplan für eine Verbesserung des Regelungsumfelds

- Die offene Methode der Koordinierung

Es versteht sich von selbst, dass die Auswahl der Instrumente mit einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vereinbar sein muss. Man sollte auch eine Kombination der oben erwähnten Instrumente erwägen, bei der die vertragsgemäßen jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Folgenabschätzungen sind Hilfen für die Entscheidungsfindung, nicht ein Ersatz für politische Beurteilungen.

In dem Abschätzungsbericht wird eine Begründung für die Wahl der Strategieoption - nach einer Prüfung von Alternativen - gegeben.

5. Präsentation und Veröffentlichung

Die vorläufigen Folgenabschätzungserklärungen werden dem Arbeitsprogramm der Kommission als Arbeitsdokumente der Dienststellen beigefügt.

Die endgültigen Folgenabschätzungsberichte sollten den Unterlagen für die dienststellenübergreifende Konsultation beigefügt werden (siehe Gliederung in Anhang 3). Außerdem sollte man Zwischenergebnisse der ausführlichen Folgenabschätzungen möglichst frühzeitig den anderen, am stärksten betroffenen Generaldirektionen übermitteln.

Die Hauptergebnisse der vorläufigen- und/oder ausführlichen Abschätzungen sollten in der Begründung zusammengefasst werden. Die Abschlussberichte sollten auch dem vorgeschlagenen Beschluss bei der Vorlage bei der Kommission zur endgültigen Annahme beigefügt werden. Davon bleibt die Anforderung unberührt, einen Finanzbogen zu Rechtsakten vorzulegen. Die Folgenabschätzungsberichte werden von der Kommission dann in der Form einer Arbeitsunterlage der Dienststellen angenommen sowie zusammen und gleich laufend mit dem Vorschlag an die anderen Institutionen weitergeleitet.

Die Kommission wird bei den vorläufigen wie bei den ausführlichen Folgenabschätzungen eine uneingeschränkte Transparenz bei den Ergebnissen gewährleisten.

ANHÄNGE:

(1) MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ÜBER DIE VORLÄUFIGE FOLGENABSCHÄTZUNG

(2) BESTANDTEILE DER FOLGENABSCHÄTZUNG

(3) UNVERBINDLICHES MUSTER FÜR DEN BERICHT ÜBER DIE AUSFÜHRLICHE FOLGENABSCHÄTZUNG

ANHANG 1 Erklärung über die vorläufige Folgenabschätzung

1. Problembestimmung

Beschreiben Sie das Problem, das mit der Maßnahmen/dem Vorschlag behandelt werden soll:

Welche möglicherweise der Nachhaltigkeit entgegenstehenden

- wirtschaftlichen

- sozialen

- umweltbezogenen

Trends sind mit dem Problem verbunden-

Welche Unvereinbarkeiten zwischen den drei Dimensionen oder mit anderen Politikbereichen könnten bestehen-

2. Ziel des Vorschlags

Welches Hauptziel in Form voraussichtlicher Folgen wird angestrebt-

3. Optionen

Welcher Basisansatz wird vorgeschlagen, um das Ziel zu erreichen- Welche Instrumente wurden in Betracht bezogen-

In welcher Form werden bei den ermittelten Optionen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit beachtet-

Welche Optionen können in diesem frühen Stadium ausgeschlossen werden-

4. Positive und negative Auswirkungen

Welche - positiven und negativen - Auswirkungen vor allem aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht sind bei den ausgewählten Optionen voraussichtlich zu erwarten-

Wer ist betroffen- Muss möglicherweise kurzfristig, mittelfristig oder langfristig mit besonders schwerwiegenden Folgen für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe, Wirtschaftsbranche oder Region (in oder außerhalb der EU) gerechnet werden-

5. Follow-up-Maßnahmen

Welche vorbereitenden Schritte wurden bereits unternommen (Konsultierungen, Studien)-

Wird eine ausführliche Folgenabschätzung empfohlen- Ja/Nein

Ist eine Konsultierung geplant- Ja/Nein

ANHANG 2 Wichtigste Bestandteile einer ausführlichen Folgenabschätzung

Bei der Durchführung einer ausführlichen Folgenabschätzung sollten folgende Fragen gestellt werden:

(1) Welches Problem soll mit der Maßnahme/dem Vorschlag angegangen werden - welcher zusätzliche Nutzen für die Gemeinschaft würde sich ergeben-

(2) Welches Hauptziel soll mit der Maßnahme/dem Vorschlag erreicht werden-

(3) Welche Optionen stehen in erster Linie zur Wahl-

(4) Welche - positiven und negativen - Auswirkungen sind bei den verschiedenen ermittelten Optionen zu erwarten-

(5) Wie können die Ergebnisse und Auswirkungen der Maßnahme/des Vorschlags verfolgt und evaluiert werden-

Da sich bei der Analyse Wiederholungen unter Umständen nicht ausschließen lassen, brauchen diese Fragen nicht unbedingt in der vorgegebenen Reihenfolge beantwortet zu werden.

1. Problemanalyse

Der erste Schritt des Folgenabschätzungsprozesses besteht in der Bestimmung und Analyse des Problems (der Probleme) in einem oder mehreren Politikbereichen aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht. Sie soll möglichst konkret gehalten werden und qualitative, quantitative und wenn möglich finanzielle Aspekte betreffen. Auch sollten die Dringlichkeit einer Maßnahme und etwaige Risiken [5], die die Ausgangslage kennzeichnen, ermittelt werden.

[5] Ein Risiko wird allgemein als ein Ereignis definiert, das ein unerwünschtes oder negatives Ergebnis bewirken kann. Es wird durch die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis eintritt, und die daraus resultierenden Auswirkungen, wenn es eintritt, gekennzeichnet. Diese beiden Faktoren zusammen ergeben den Grad der Risikoexposition. Durch die Analyse sollte ermittelt werden, wie hoch der Grad der Risikoexposition ist, und welche Maßnahmen zum Risikomanagement getroffen werden können.

Von entscheidender Bedeutung ist eine präzise und objektive Beschreibung von Kausalketten, da sich zu häufig schon in diesem ersten Stadium Fehler in die Analyse einschleichen, weil Zusammenhänge zwischen Ursachen und Wirkungen angenommen, nicht jedoch nachgewiesen werden. Auch sollten die Ergebnisse früherer Konsultationen, z. B. die aus Grünbüchern gezogenen Lehren, berücksichtigt werden.

2. Festlegung von Zielen

Auf der Grundlage der Problemanalyse werden die Ziele als innerhalb eines bestimmten Zeitraums erwartete Ergebnisse ausgedrückt (d. h. als ,Zweck", nicht als ,Mittel"). Auf die Rechtsgrundlage, auf der ein solcher Vorschlag beruhen könnte, wird hingewiesen, ebenso wie gegebenenfalls auf an anderer Stelle (z. B. im Vertrag, in bestehenden Rechtsvorschriften, in Grundsatzpapieren, in Aufforderungen des Europäischen Rats usw.) aufgestellte Ziele.

Die ursprüngliche(n) Zielsetzung(en) kann (können) als Ergebnis der dargestellten Analyse (vgl. 3.3 - 3.6) überarbeitet/verfeinert werden.

3. Strategieoptionen und Alternativinstrumente

Im Frühstadium der Ausarbeitung von Vorschlägen sollten immer auch andere Optionen oder Instrumente, mit denen das Ziel (die Ziele) erreicht werden könnten, erwogen werden.

Auch die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sind zu berücksichtigen und während des gesamten Folgenabschätzungsprozesses im Auge zu behalten: Es sollte deutlich darauf hingewiesen werden, warum ein Problem auf europäischer Ebene behandelt werden muss, und welcher zusätzliche Nutzen sich bei einer Gemeinschaftsintervention ergibt, wenn man das Fehlen jeglicher Regelung oder aber Maßnahmen von Mitgliedstaaten zum Vergleich heranzieht.

Als ,kontrafaktische Situation", mit der andere Optionen verglichen werden, ist bei der Analyse immer auch die Annahme zugrunde zu legen, dass die Strategie unverändert bleibt.

Der Begriff ,Strategieoption" (bei Maßnahmen auf EU-Ebene) umfasst Kombinationen von drei eng miteinander verbundenen Aspekten, die gleichzeitig untersucht werden.

(a) Verschiedene Wege, um das Ziel zu erreichen -,Basisansätze" - werden erwogen.

In vielen Fällen lässt sich das Ziel auf mehreren Wegen erreichen, was bei der Ermittlung der verschiedenen Optionen bedacht werden sollte.

(b) Verschiedene Arten von Instrumenten werden erwogen.

Bei der Auswahl der Instrumente müssen einschlägige Bestimmungen des Vertrags beachtet werden. Man könnte auch eine Kombination verschiedener Instrumente erwägen, wobei die vertragsgemäßen jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.

Außerdem sollten Überlegungen dazu angestellt werden, wie sich der Vorschlag in den Rahmen der bestehenden und (soweit bekannt) künftigen, in der Entwicklung befindlichen Vorschriften und Strategien einfügt.

(c) Der Schwerpunkt liegt auf realistischen Optionen.

Die detaillierte Analyse wird sich auf eine begrenzte Zahl besonders relevanter, realistischer Optionen konzentrieren, zu deren Beurteilung z. B. folgende Kriterien herangezogen werden:

- Relevanz für das Problem

- Effizienz im Hinblick auf die Ziele (dies ist - wenn möglich und sinnvoll - zu quantifizieren)

- Zusammenhang mit umfassenderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Zielen

- Interaktion mit anderen bestehenden und geplanten Gemeinschaftsinterventionen

- Kosten (erforderliche Mittel) und Benutzerfreundlichkeit

Nur die Optionen, die diesen Kriterien in optimalem Umfang genügen, sollten einer weiteren Analyse unterzogen werden, alle anderen sind zu verwerfen.

4. Analyse der Auswirkungen

Die Analyse sollte eine Untersuchung aller relevanten positiven und negativen Auswirkungen der gewählten Option und - soweit möglich - der gewählten Alternativen sowie die entsprechende Berichterstattung umfassen, unter besonderer Berücksichtigung der umweltbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Dimension. Dieser Prozess läuft auf zwei Stufen ab: Als erstes werden die relevanten Auswirkungen ermittelt, dann werden sie qualitativ, quantitativ und/oder finanziell bewertet.

4.1. Ermittlung der Auswirkungen (,Screening")

Durch die Folgenabschätzung sollten sowohl die direkten als auch die indirekten Auswirkungen der gewählten Optionen ermittelt werden. Die Schwierigkeiten, die möglicherweise bei der Ermittlung der Folgen auftreten, sollten aufgezeigt werden

Soweit möglich werden die Auswirkungen aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht beschrieben, obgleich es manchmal schwierig ist, bestimmte Auswirkungen entsprechend einzuordnen. Die Hauptaufgabe besteht darin, alle relevanten (positiven und negativen) Auswirkungen zu ermitteln, vor allem die, die im Zusammenhang mit der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind, wobei sowohl auf die interne als auch auf die externe Dimension (einschließlich der internationalen Entwickungspolitik der Gemeinschaft) einzugehen ist.

Beispiele für wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Auswirkungen:

- Wirtschaftliche Auswirkungen: Makro- und mikroökonomische Auswirkungen, insbesondere auf das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit, d. h. Veränderungen bei Befolgungskosten, u.a. beim Verwaltungsaufwand für Unternehmen/KMU und bei Umsetzungskosten, die den Behörden entstehen, Auswirkungen auf das Potenzial für Innovation und technologische Entwicklung, Veränderungen bei Investitionen, Marktanteilen und Handelsstrukturen, steigende oder fallende Verbraucherpreise usw.

- Soziale Auswirkungen: Auswirkungen auf das Humankapital, Auswirkungen auf die Grundrechte/Menschenrechte, Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Auswirkungen auf Beschäftigung oder Arbeitsplatzqualität, die Gleichstellung von Frauen und Männern, soziale Ausgrenzung und Armut, Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit, Verbraucherrechte, das soziale Kapital, die öffentliche Sicherheit (einschließlich Kriminalität und Terrorismus), allgemeine und berufliche Bildung und Kultur, Auswirkungen auf die Verteilung des Wohlstands, z. B. Auswirkungen auf das Einkommen in bestimmten Branchen, das Einkommen bestimmter Verbraucher- oder Arbeitnehmergruppen usw.

- Umweltbezogene Auswirkungen: Positive und negative Auswirkungen im Zusammenhang mit dem sich ändernden Zustand der Umwelt wie Klimawandel, Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigung, veränderte Bodennutzung und Verlust der biologischen Vielfalt, Veränderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit usw.

Je nach Problemstellung wird angegeben, welche soziale Gruppe, Wirtschaftsbranche oder Region von einer bestimmten Auswirkung betroffen ist; erhebliche Verteilungseffekte werden analysiert. Interne Auswirkungen (innerhalb der Union) und externe Auswirkungen (außerhalb der Union) werden getrennt aufgeführt.

4.2. Abschätzung der Folgen (,Scoping")

Zur Abschätzung der Folgen kann eine Reihe von Analysemethoden eingesetzt werden. Sie sind in Bezug auf Konzept und Erfassungsbereich unterschiedlich (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse, Kosten-Wirksamkeits-Analyse, Analyse der Befolgungskosten, Mehrkriterienanalyse und Risikobewertung). Die Wahl der Analysemethode und der Grad der Detailliertheit hängen von der Art des Problems und von Machbarkeitserwägungen ab. Im September 2002 werden fachliche Leitlinien für die Folgenabschätzung herausgegeben, in denen optimale Verfahren und vorhandene einschlägige Werkzeuge berücksichtigt sind.

Im Folgenden werden die Grundsätze aufgeführt, von denen die Kommission sich bei der Folgenabschätzung leiten lassen wird:

* Die für die vorgeschlagene Option ermittelten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen werden analysiert und so präsentiert, dass ein besseres Verständnis der Kompromisse zwischen miteinander konkurrierenden wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Zielen ermöglicht wird. Um die verschiedenen Auswirkungen aufzuzeigen, Vergleiche zu erleichtern und mögliche Kompromisse und allseits vorteilhafte Situationen transparent zu machen, sollten die Auswirkungen (zusätzlich zur qualitativen Bewertung) möglichst in quantitativer und gegebenenfalls finanzieller Form ausgedrückt werden. Allerdings sollten Auswirkungen, die sich nicht quantitativ oder finanziell ausdrücken lassen, nicht als weniger wichtig angesehen werden, da sie u.U. Elemente enthalten, die für den Strategiebeschluss von Bedeutung sein könnten. Auch lassen sich Endergebnisse nicht immer durch eine einzige Zahl ausdrücken, die den Nettonutzen oder die Nettokosten der untersuchten Option widerspiegelt.

* Bei der Folgenabschätzung wird der Schwerpunkt auf den Konsequenzen liegen, denen voraussichtlich die größte Bedeutung zukommt und/oder die zu erheblichen Verteilungswirkungen führen. Bei einer integrierten Folgenabschätzung ist die Doppelzählung zu vermeiden (d. h. Kosten, die als Preiserhöhungen auf den Verbraucher abgewälzt werden, sollten nicht auch als den Unternehmen entstehende Kosten erfasst werden).

* Auch die zeitliche Dimension (kurzfristige, mittelfristige und langfristige Auswirkungen) wird in diesem Zusammenhang untersucht, z. B. durch Abwägen der kurzfristigen negativen Auswirkungen gegen langfristige positive Auswirkungen, wobei immer dann, wenn positive und negative Auswirkungen sich finanziell ausdrücken lassen, eine Wertminderungsrate verwendet wird. Außerdem wird erläutert, ob es sich um Wirkungen handelt, die als einmaliges Ereignis auftreten oder solche, die sich im Lauf der Zeit entwickeln.

* Bei der Folgenabschätzung liefert eine reine Kosten-Nutzen-Analyse nicht immer die sachbezogensten Informationen; so sollte z.B. die Frage gestellt werden, inwieweit die Maßnahme irreversibel ist. Gegebenenfalls ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden [6]. Die Folgen, die für unter Umständen bereits aufgestellte Ziele zu erwarten sind, sollten untersucht werden.

[6] Leitlinien der Kommission für die Anwendung des Vorsorgeprinzips - KOM (2000) 1

* Die Folgenabschätzung wird dadurch erschwert, dass es nicht einfach ist, zuverlässige Voraussagen zu machen. Gegebenenfalls geht der Vergleich der verschiedenen Optionen daher mit einer Sensitivitätsanalyse der Veränderungen an den wichtigsten internen und externen Variablen einher. In jedem Fall sind die wichtigsten Faktoren hervorzuheben, die die Auswirkungsrichtung ändern können.

* Bei der Folgenabschätzung ist auch zu berücksichtigen, dass Sachverständige unterschiedliche Methoden anwenden.

5. Durchführung, Monitoring und Ex-Post-Evaluierung

Im Rahmen der Folgenabschätzung sollte auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der bewerteten Strategie hingewiesen und erläutert werden, wie diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen wird, z. B. durch die Wahl des Durchführungszeitraums oder die stufenweise Einführung einer Maßnahme.

Die Mitgliedstaaten sollten um Auskunft darüber gebeten werden, welche Probleme sie bei der Durchführung des Vorschlags erwarten (z. B. inwieweit öffentliche Verwaltungen und für die Durchsetzung zuständige Behörden betroffen sind).

Auch die Regelungen dafür, wie die Durchführung der gewählten Strategie verfolgt werden soll, werden beschrieben. Für die späteren laufenden oder Ex-post-Evaluierungen ist die Mitteilung über die Evaluierung [7] maßgeblich, d.h. es wird sich um Gesamtevaluierungen (Halbzeit- oder Ex-post-Evaluierungen) in Abständen von höchstens sechs Jahren je nach Art der einzelnen Maßnahme handeln.

[7] SEC(2000)1051

Es sollten Verfahren zur Beschaffung von Monitoringdaten festgelegt werden.

ANHANG 3 Unverbindliches Muster für den Bericht über die ausführliche Folgenabschätzung

1. Welche Frage/welches Problem soll mit der Maßnahme/dem Vorschlag behandelt werden-

* Wie stellt sich die die Frage/das Problem in einem bestimmten Politikbereich aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht dar, wobei auch Trends zu berücksichtigen sind, die der Nachhaltigkeit entgegenstehen-

* Von welchen Risiken ist die Ausgangslage gekennzeichnet-

* Welches ist (sind) die treibende(n) Kraft (Kräfte)-

* Was würde geschehen, wenn die Strategie unverändert bliebe-

* Wer ist betroffen-

2. Welches Hauptziel soll mit der Maßnahme/dem Vorschlag erreicht werden-

* Welche Wirkungen werden bei der Verwirklichung des Gesamtziels erwartet-

* Wurden früher aufgestellte Ziele berücksichtigt-

3. Welche Optionen stehen in erster Linie zur Wahl-

* Welcher Basisansatz wird gewählt, um das Ziel zu erreichen-

* Welche Instrumente sind in Betracht gezogen worden-

* Welche Kompromisse sind bei der vorgeschlagenen Option erforderlich-

* Welche ,Konzepte" und welcher ,Grad an Stringenz" wurden erwogen-

* Welche Optionen wurden bereits in einem frühen Stadium verworfen-

* Wie werden die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt-

4. Welche - positiven und negativen - Auswirkungen sind bei den verschiedenen ermittelten Optionen zu erwarten-

* Welche positiven und negativen Auswirkungen werden die ausgewählten Optionen vor allem aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht voraussichtlich haben, u.a. auf das Risikomanagement- Besteht die Gefahr von Konflikten und Unvereinbarkeiten zwischen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen, die zu Kompromißlösungen und entsprechenden Strategiebeschlüssen führen könnten-

* Wie erheblich sind die zusätzlichen (,geringfügigen") Wirkungen, die dem Vorschlag zugeschrieben werden können, d.h. die Wirkungen, die über das Szenario ,unveränderte Strategie" hinausgehen- Hier sollte auf qualitative und möglichst auch auf quantitative und finanzielle Aspekte eingegangen werden.

* Sind für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe, Wirtschaftsbranche (Unternehmensgröße) oder Region besonders schwerwiegende Folgen zu erwarten-

* Ist mit Auswirkungen außerhalb der Union auf Beitrittsländer und/oder andere Länder (,externe Auswirkungen") zu rechnen-

* Welche Auswirkungen sind über längere Zeit zu erwarten-

* Wie sehen die Ergebnisse von bereits durchgeführten Szenario-, Risiko- oder Sensitivitätsanalysen aus-

5. Wie werden die Ergebnisse und Auswirkungen des Vorschlags nach dessen Durchführung verfolgt und evaluiert-

* Wie wird die Maßnahme durchgeführt-

* Wie wird die Durchführung verfolgt-

* Welche Regelung ist für eine Ex-Post-Evaluierung der Maßnahme vorgesehen-

6. Konsultierung von interessierten Parteien

* Welche interessierten Parteien wurden konsultiert, in welchem Stadium und zu welchem Zweck fand die Konsultierung statt-

* Welche Ergebnisse der Konsultation sind zu verzeichnen-

7. Entwurf und Begründung des Kommissionsvorschlags

* Welche Strategie wurde gewählt- Warum-

* Warum entschied man sich nicht für eine Option, die höher/niedriger gesteckte Ziele verfolgt-

* Welche Kompromisse sind bei der gewählten Option erforderlich-

* Wenn die vorliegenden Daten und der derzeitige Wissensstand unzureichend sind: Warum wird eine Entscheidung jetzt gefällt und nicht zu einem späteren Zeitpunkt, wenn bessere Informationen verfügbar sind-

* Wurden Begleitmaßnahmen zur Maximierung der positiven und Minimierung der negativen Auswirkungen getroffen-

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