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Document 52001DC0398

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht

/* KOM/2001/0398 endg. */

52001DC0398

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht /* KOM/2001/0398 endg. */


Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum europäischen Vertragsrecht

Zusammenfassung

Mit dieser Mitteilung soll die Diskussion über das europäische Vertragsrecht durch Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und aller interessierten Kreise einschließlich der Wirtschaft, der Juristen aus Praxis und Wissenschaft und der Verbraucherverbände ausgeweitet werden.

Die Angleichung bestimmter spezieller Teilbereiche des Vertragsrechts auf EG-Ebene erstreckt sich auf eine ständig steigende Anzahl von Einzelfragen. Der EG-Gesetzgeber hat dabei einen selektiven Ansatz gewählt und Richtlinien zu bestimmten Verträgen oder Marketingtechniken erlassen, bei denen ein besonders starker Harmonisierungsbedarf festgestellt wurde. Nunmehr möchte die Europäische Kommission erfahren, inwieweit ein Bedarf an weitreichenderen Maßnahmen der EG auf dem Gebiet des Privatrechts besteht, und zwar insbesondere, inwieweit damit zu rechnen ist, dass bei einem einzelfallbezogenen Vorgehen nicht alle Probleme gelöst werden können.

Die Kommission möchte wissen, ob sich aus den Unterschieden im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten Probleme ergeben, und wenn ja, welche. Insbesondere wird in dieser Mitteilung die Frage angesprochen, ob das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts durch Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Auslegung und der Anwendung von grenzüberschreitenden Verträgen beeinträchtigt sein könnte. Die Kommission ist ferner an der Frage interessiert, ob Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten vom Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte abhalten oder deren Kosten erhöhen. Darüber hinaus möchte sie erkunden, ob der bislang verfolgte Ansatz der sektoralen Harmonisierung des Vertragsrechts zu Unstimmigkeiten auf EG-Ebene oder zu Problemen wegen uneinheitlicher Umsetzung des EG-Rechts und wegen unterschiedlichen nationalen Umsetzungsvorschriften führen könnte.

Für den Fall, dass konkrete Probleme ausgemacht werden, wäre die Kommission auch an Stellungnahmen zu der Frage interessiert, wie das Problem gelöst werden sollte oder könnte. Als Hilfestellung für die Erarbeitung möglicher Lösungen enthält die Mitteilung eine nicht abschließende Aufzählung denkbarer Lösungen. Selbstverständlich sind aber andere Lösungsvorschläge ebenfalls willkommen.

- Die Lösung festgestellter Probleme könnte dem Markt überlassen bleiben.

- Förderung der Ausarbeitung unverbindlicher gemeinsamer Vertragsrechts-Grundsätze, auf die Vertragsparteien bei der Abfassung von Verträgen, nationale Gerichte und Schiedsgerichte in ihren Entscheidungen und nationale Gesetzgeber bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen zurückgreifen könnten.

- Überarbeitung und Verbesserung des geltenden EG-Vertragsrechts mit dem Ziel der Vereinheitlichung oder der Anpassung, um auch Fallkonstellationen erfassen zu können, die zur Zeit des Erlasses der Rechtsvorschriften noch nicht absehbar waren.

- Erlass neuer Rechtsvorschriften auf EG-Ebene. Dabei könnten verschiedene Elemente miteinander kombiniert werden: Wahl des geeigneten Instruments (Verordnung, Richtlinie oder Empfehlung); Verhältnis zum nationalen Recht (das ersetzt werden oder daneben weitergelten könnte); Umfang der Notwendigkeit zwingender Regelungen; Wahlmöglichkeit für die Vertragsparteien, die EG-Regelung anzuwenden, oder automatische Anwendbarkeit der EU-Regelung in Form eines Sicherheitsnetzes von Auffangbestimmungen für den Fall, dass die Parteien keine konkrete Lösung vereinbart haben.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Zweck dieser Mitteilung

3. Der aktuelle Stand des Vertragsrechts

3.1. Geltendes Recht

3.1.1. Internationale Verträge

3.1.2. Darstellung des gemeinschaftlichen Besitzstands

3.2. Auswirkungen auf den Binnenmarkt

3.3. Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts

4. Optionen für künftige Initiativen der EG auf dem Gebiet des Vertragsrechts

4.1. Option I: Keine Ausarbeitung von EG-Maßnahmen

4.2. Option II: Förderung der Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze des Vertragsrechts, die zu einer Annäherung der nationalen Rechtsordnungen führen

4.3. Option III: Verbesserung der Qualität bereits geltender Rechtsvorschriften

4.4. Option IV: Erlass neuer umfassender Rechtsvorschriften auf EG-Ebene

4.5. Weitere Optionen

5. Fazit

1. Einleitung

1. In den vergangenen Jahren wurde verstärkt über eine mögliche Harmonisierung des materiellen Privatrechts - und insbesondere des Vertragsrechts - diskutiert [1].

[1] Vgl. Ole Lando und Hugh Beale (Hrsg.), Principles of European Contract Law Parts I and II, (Kluwer Law International, 2000); Academy of European Private Lawyers, European Contract Code - Preliminary draft, (Universita Di Pavia, 2001), im Folgenden: ,Pavia-Gruppe", sowie die 'Studiengruppe für ein europäisches Zivilgesetzbuch'. Eine umfassende Erörterung und einen ausführlichen Fundstellennachweis zur Problematik des Zivilrechts in Europa findet sich in Hartkamp, Hesselink, Hondius, Joustra, Perron (Hrsg.), Towards a European Civil Code (Kluwer Law International, 1998).

2. Das Europäische Parlament hat eine ganze Reihe von Entschließungen zur möglichen Harmonisierung des materiellen Privatrechts angenommen. 1989 und 1994 rief das Europäische Parlament dazu auf, mit den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zur Ausarbeitung eines einheitlichen europäischen Zivilgesetzbuches zu beginnen [2]. Das Parlament stellte fest, die Harmonisierung bestimmter Gebiete des Privatrechts sei wesentlich für die Vollendung des Binnenmarks, und die geeignetste Möglichkeit der Harmonisierung der für die Gemeinschaft relevanten privatrechtlichen Fragen bestehe in der Vereinheitlichung umfassender Bereiche des Privatrechts in Form eines europäischen Zivilgesetzbuches, so dass ein grenzenloser Binnenmarkt hergestellt werden könne.

[2] ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400 (Entschließung A2-157/89); ABL. C 205 vom 25.7.1994, S. 518 (Entschließung A3-0329/94).

3. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. März 2000 zum Jahresgesetzgebungsprogramm der Kommission die Auffassung vertreten, ,dass eine verstärkte Harmonisierung im Bereich des bürgerlichen Rechts im Binnenmarkt unerlässlich geworden ist", und die Kommission somit aufgefordert, ,eine diesbezügliche Studie auszuarbeiten" [3]. In ihrer Antwort vom 25. Juli 2000 an das Europäische Parlament hat die Kommission ausgeführt, sie werde ,den übrigen Organen und der Öffentlichkeit eine Mitteilung mit dem Ziel unterbreiten, eine eingehende und möglichst umfassende Debatte in Gang zu bringen und dabei den vom Europäischen Rat [in Tampere] festgelegten Termin 2001 beachten". Und weiter: ,Diese Mitteilung wird angesichts ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung des Binnenmarkts und der handelspolitischen und technologischen Tendenzen eine Analyse des - bereits erreichten bzw. angestrebten - Entwicklungsstandes der Gemeinschaft in den einschlägigen Bereichen des bürgerlichen Rechts enthalten, um Lücken festzustellen und die bereits abgeschlossenen bzw. noch laufenden Studien zu bewerten."

[3] ABL. C 377, 29.12.2000, p. 323 (Entschließung B5-0228, 0229 - 0230 / 2000, S. 326, Punkt 28).

4. In der Tat heißt es in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere: ,Im Bereich des materiellen Zivilrechts bedarf es einer allgemeinen Studie über die Frage, ob zur Beseitigung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren von zivilrechtlichen Verfahren, die zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden müssen" (Punkt 39) [4]. Die Kommission hat in ihrem ,Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union" ein Konsultationspapier zu diesem Thema angekündigt. [5] Der Europäische Rat befasste sich damals mit Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auf der Grundlage von Titel IV des EG-Vertrags. Insoweit kann die vorliegende Mitteilung als erster Schritt zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere gelten.

[4] Europäischer Rat von Tampere, 15. und 16 Oktober 1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, SI (1999) 800.

[5] KOM (2000) 167 vom 24.3.2000, zuletzt aktualisiert im Mai 2001, vg. KOM (2001) 278 endg. Vom 23.05.2001.

5. Schließlich war von dieser Mitteilung bereits in der Mitteilung der Kommission ,Elektronischer Geschäftsverkehr und Finanzdienstleistungen" [6] die Rede, und zwar im Zusammenhang mit dem politischen Aktionsfeld ,Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen".

[6] KOM (2001) 66 endg. vom 7.2.2001, S.11.

6. Führende Vertreter der Rechtswissenschaft haben die Frage der Harmonisierung bestimmter Bereiche des Vertragsrechts eingehend erörtert. Zwei Entwürfe für ein Vertragsgesetzbuch [7] bzw. für allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts [8] sind vor kurzem veröffentlicht worden. Diese Arbeit an den Hochschulen geht weiter und erstreckt sich auch auf andere Problembereiche, die in den beiden veröffentlichten Entwürfen nicht erörtert worden sind, z. B. Verträge über konkrete Arten von Finanzdienstleistungen, Versicherungsverträge, Bauverträge, Factoring und Leasing sowie Teile des Eigentumsrechts. Die Lehre befasst sich vor allem mit Gebieten, die für die Sicherung von Rechten über die innereuropäischen Grenzen hinweg von Bedeutung sind [9].

[7] Die ,Pavia-Gruppe" hat kürzlich ihren ,European Contract Code - Preliminary draft" (Vorentwurf für ein europäisches Vertragsgesetzbuch, Università di Pavia, 2001) veröffentlicht, der von der Academy of European Private Lawyers ausgearbeitet wurde. Die Bestimmungen und Lösungen dieses Gesetzbuchs basieren auf dem Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz und regeln die Bereiche Vertragsschluss, Inhalt und Form, Auslegung und Wirkung von Verträgen, Erfuellung und Nichterfuellung von Verträgen, Beendigung und Erlöschen, sonstige Vertragsstörungen und Rechtsbehelfe.

[8] Die ,Commission on European Contract Law" (Kommission für europäisches Vertragsrecht, deren Arbeit zum großen Teil von der EG-Kommission finanziert wurde) hat ein von Ole Lando und Hugh Beale herausgegebenes Buch mit dem Titel Principles of European Contract Law Parts I and II, (Kluwer Law International, 2000) veröffentlicht. In diesem Buch werden gemeinsame Grundsätze der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Abschlusses, der Wirksamkeit, der Auslegung und Inhalte von Verträgen, Vertretungsmacht des Vertreters, Erfuellung, Nichterfuellung und Rechtsbehelfe. Das Buch enthält wörtliche Vorschläge für die Formulierung gemeinsamer Bestimmungen sowie Erläuterungen und eine rechtsvergleichende Analyse zu jeder Bestimmung.

[9] Eine weitere wichtige Initiative akademischer Kreise ist die ,Study Group on a European Civil Code", der Hochschulexperten der 15 Mitgliedstaaten und einiger Bewerberländer angehören. Sie befasst sich mit Sachgebieten wie ,Kauf/Dienstleistungen/langfristige Verträge", ,Sicherheiten", ,außervertragliche Schuldverhältnisse" sowie ,Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen" und verfasst ferner eine rechtsvergleichende Untersuchung, die letztlich als Grundlage für einen voll ausformulierten und kommentierten Entwurf für diese Sachgebiete dienen soll.

7. Mit diesen Arbeiten an den Hochschulen werden unterschiedliche Zwecke verfolgt. Sie reichen von der Ausarbeitung eines verbindlichen Gesetzbuches bis zur Erstellung von ,Restatement"-ähnlichen Grundsätzen (systematische Zusammenstellung), auf die zurückgegriffen werden kann, wenn zuverlässige rechtsvergleichende Informationen über die einschlägige Rechtslage in Europa gebraucht werden.

8. Die Angleichung bestimmter spezieller Teilbereiche des Vertragsrechts auf EG-Ebene erstreckt sich auf immer mehr Einzelfragen. Im Bereich des Verbraucherrechts wurden in den Jahren von 1985 bis 1999 nicht weniger als sieben Richtlinien erlassen [10], die vertragsrechtliche Fragen betreffen. Auch auf anderen Gebieten ist eine verstärkte Harmonisierung zu verzeichnen [11].

[10] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7. 1999, S. 12). Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29). Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13 Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59). Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48) in der durch die Richtlinie 90/88 (ABL. L 61 vom 10.3.1990, S. 14) und die Richtlinie 98/7 (ABL. L 101 vom 1.4.198, S. 17) geänderten Fassung. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19). Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).

[11] Vgl. beispielsweise Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABL. L 382 vom 31.12.1986, S. 17), Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABL. L 171 vom 17.7.2000, S. 1), Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35), Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29) in der durch die Richtlinie 99/34/EG (ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20) geänderten Fassung, Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABL. L 43 vom 14.2.1997, S. 25).

9. Diese sektorale Harmonisierung betraf bestimmte Verträge oder bestimmte Marketingmethoden. Richtlinien wurden erlassen, wenn ein besonderer Harmonisierungsbedarf bestand.

2. Zweck dieser Mitteilung

10. Die Europäische Kommission möchte sich im derzeitigen Stadium der Diskussion darüber informieren, inwieweit ein Bedarf an weitreichenderen Maßnahmen der EG auf dem Gebiet des Vertragsrechts besteht, und zwar insbesondere, inwieweit damit zu rechnen ist, dass bei einem einzelfallbezogenen Vorgehen nicht alle Probleme gelöst werden können. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Kommission auch in Zukunft aufgrund ihres Initiativrechtes Vorschläge für konkrete Maßnahmen zur Regelung bestimmter Aspekte des Vertragsrechts vorlegen wird, sofern hierfür ein besonderer Bedarf besteht, insbesondere bei Dauer-Initiativen, die im Rahmen der Binnenmarktpolitik bereits laufen oder lanciert werden können.

11. Zweck dieser Mitteilung ist es also, die Diskussion durch die Einholung von Beiträgen der Verbraucher, der Wirtschaft, der Fachverbände, der staatlichen Behörden und Institutionen, der Wissenschaft und aller interessierten Kreise auszuweiten. In Teil C wird der aktuelle Stand des Vertragsrechts erörtert und begründet, warum das Vertragsrecht für grenzüberschreitende Geschäfte so wichtig ist und welche Probleme sich hinsichtlich der einheitlichen Anwendung des EG-Rechts daraus ergeben. In Teil D wird ein allgemeiner Rahmen für die künftige Politik der EG auf dem Gebiet des Vertragsrechts vorgezeichnet.

12. Zum Vertragsrecht gehören mehrere Rechtsgebiete. Diese werden von den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten beeinflusst, jedoch beruht das Vertragsrecht der meisten Mitgliedstaaten auf ähnlichen Konzepten und Regelungen. Das Vertragsrecht ist das Recht, das zum größten Teil grenzüberschreitende Geschäfte regelt; darüber hinaus gibt es bereits vertragsrechtliche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die allerdings das Ergebnis eines auf Einzelbereiche beschränkten Ansatzes sind.

13. Diese Mitteilung bezieht sich auf die Bereiche Kaufverträge und alle Arten von Dienstleistungsverträgen, einschließlich Finanzdienstleistungsverträge [12]. Allgemeine Vorschriften über Erfuellung, Nichterfuellung und Rechtsbehelfe bilden die notwendige Grundlage für solche Verträge und werden daher ebenfalls mit einbezogen. Wichtig sind außerdem Vorschriften, die allgemeine Fragen wie z. B. den Abschluss, die Wirksamkeit und die Auslegung von Verträgen regeln. Darüber hinaus können wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs auch Vorschriften über Sicherheitsleistungen bei beweglichen Sachen sowie das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung einschlägig sein. Schließlich sollte auch das Schadensersatzrecht in Betracht gezogen werden, und zwar nicht nur, soweit es sich auf Verträge bezieht, sondern auch soweit es in anderen, bereits gemeinschaftsrechtlich geregelten Aspekten für den Binnenmarkt wichtig ist.

[12] KOM (2001) 66 endg. vom 7.2.2001, S. 11.

14. In bestimmten Bereichen des Privatrechtes sind angesichts der Komplexität der Beziehungen der betroffenen Parteien Verträge nur eine Regelungsmöglichkeit. In diesen Bereichen - z. B. im Arbeitsrecht oder Familienrecht - stellen sich besondere Fragen und werden aus dieser Mitteilung ausgeklammert.

15. Die Kommission möchte sich in dieser Mitteilung auf zwei Bereiche konzentrieren: erstens auf mögliche Probleme, die sich aus den Unterschieden im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten ergeben könnten, und zweitens auf die Fragen, welche Möglichkeiten es für die Zukunft des Vertragsrechts in der EG gibt. Dies wird die Kommission in die Lage versetzen, ihre künftige Politik auf diesem Gebiet zu definieren und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschlagen.

3. Der aktuelle Stand des Vertragsrechts

3.1. Geltendes Recht

3.1.1. Internationale Verträge

16. Internationale Verträge können zur Lösung von Problemen herangezogen werden, die sich aus den Unterschieden im Vertragsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben. Die erste Möglichkeit ist die Anwendung einheitlicher Bestimmungen des internationalen Privatrechts, aus denen sich ergibt, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen finden sich im Übereinkommen von Rom von 1980 [13], das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

[13] Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (konsolidierte Fassung, ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34).

17. Die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom gelten für vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, in denen das Recht verschiedener Staaten zur Wahl steht [14]. Demnach können die Parteien vereinbaren, welches Recht auf ihren Vertrag anwendbar sein soll. Das Übereinkommen beschränkt jedoch die Wahlmöglichkeiten der Parteien und legt fest, welches Recht anwendbar ist, wenn die Parteien keine solche Wahl treffen. Darüber hinaus gelten diese Bestimmungen nicht für die in Artikel 1 des Übereinkommens aufgezählten Sachgebiete (z. B. für den Personenstand sowie die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen oder für Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften belegene Risiken decken).

[14] Neben diesem Übereinkommen gibt es noch das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Fassung durch die Übereinkommens über den Beitritt der neuen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens geändert wurde. Darin ist festgelegt, welches Gericht im Fall eines Rechtsstreits zuständig ist. An die Stelle dieses Übereinkommen tritt ab dem 1. März 2002 in allen Mitgliedstaaten bis auf Dänemark die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

18. Die zweite Möglichkeit ist die Ausarbeitung harmonisierter materiellrechtlicher Bestimmungen auf internationaler Ebene. Der wichtigste Vertrag dieser Art ist das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 (United Nations Convention on contracts for the international sale of goods, CISG), das von allen Mitgliedstaaten bis auf das Vereinigte Königreich, Portugal und Irland ratifiziert wurde.

19. Die CISG enthält einheitliche Vorschriften für den internationalen Warenkauf, die anwendbar sind, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind Käufe von Waren für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt sowie von Wertpapieren und Zahlungsmitteln (Artikel 2).

20. Das Übereinkommen enthält Vorschriften über den Abschluss eines Vertrags (Angebot und Annahme) sowie über die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer. Das Übereinkommen regelt weder die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen noch die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann (Artikel 4). Schließlich findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die außervertragliche Haftung des Verkäufers (Artikel 5).

3.1.2. Darstellung des gemeinschaftlichen Besitzstands

21. Eine Reihe von Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten Bestimmungen zur Harmonisierung des Privatrechts. So enthalten einige Richtlinien konkrete Vorschriften zum Abschluss von Verträgen, zu Form, Inhalt und Annahme von Angeboten sowie zur Erfuellung eines Vertrags, d. h. zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien. Mehrere Richtlinien regeln auch im Einzelnen, welche Informationspflichten die Parteien in den verschiedenen Phasen der Vertragsabwicklung, insbesondere aber vor dem Abschluss eines Vertrags treffen. Einige Richtlinien regeln die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien bei der Vertragserfuellung, auch bei Schlecht- oder Nichterfuellung.

22. In Anhang I findet sich eine Darstellung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft, die sich auf das Vertragsrecht beziehen. In Anhang II sind verbindliche und unverbindliche internationale Vereinbarungen aufgeführt, die sich auf Fragen des materiellen Privatrechts beziehen. Anhang III ist eine strukturierte Darstellung des gemeinschaftlichen Besitzstands und illustriert, inwieweit bestimmte vertragsrechtliche Fragen, die in dieser Mitteilung erörtert werden, bereits in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder in der CISG geregelt sind.

3.2. Auswirkungen auf den Binnenmarkt

23. Die Kommission möchte in Erfahrung bringen, ob der Umstand, dass unterschiedliche Vertragsrechtsordnungen in den Mitgliedstaaten koexistieren, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt, und wenn ja, in welchem Umfang. Sollte dies der Fall sein, so könnten die EG-Organe dazu aufgerufen sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

24. Der EG-Vertrag hat den EG-Organen Befugnisse übertragen, um die Verwirklichung und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts und insbesondere den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu fördern. Damit konnte die Europäische Gemeinschaft die Hindernisse für die Wirtschaftsteilnehmer - wie Hersteller, Dienstleister, Händler und Verbraucher - erheblich verringern, damit sie EG-weit und auch außerhalb der EG tätig sein können.

25. Technische Entwicklungen - man denke an die Möglichkeiten, die das Internet dem elektronischen Handel bietet - erleichtern den Abschluss von Geschäften über große Entfernungen hinweg. Die Einführung des Euro als gemeinsame Währung von zwölf EG-Mitgliedstaaten wird den innergemeinschaftlichen Handel ebenfalls erheblich erleichtern. Trotz der bisher erreichten großen Erfolge gibt es weiterhin Probleme. Die Märkte sind nicht so leistungsfähig, wie sie es sein könnten und sollten, und das stellt für alle Betroffenen einen Nachteil dar.

26. Der Austausch von Waren oder Dienstleistungen - durch Kauf, Leasing oder Tausch - ist Gegenstand eines Vertrages. Daher können Probleme, die beim Abschluss, der Auslegung oder der Anwendung von Verträgen im grenzüberschreitenden Handel auftreten, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigen. Genügen die geltenden vertragsrechtlichen Regelungen den derzeitigen und künftigen Ansprüchen der Wirtschaft und der Verbraucher im Binnenmarkt oder muss die EG Maßnahmen ergreifen-

27. Im Allgemeinen beruhen die nationalen vertragsrechtlichen Regelungen auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dementsprechend können die Vertragsparteien ihre Vertragsbedingungen frei aushandeln. Jeder Vertrag unterliegt jedoch dem Recht und der Rechtsprechung eines bestimmten Staates. Manche dieser nationalen Vorschriften sind nicht zwingend, so dass die Vertragsparteien entscheiden können, ob diese Vorschriften anwendbar sein sollen oder ob sie andere Bedingungen vereinbaren wollen. Andere einzelstaatliche Vorschriften sind hingegen zwingend, insbesondere dann, wenn eine der Vertragsparteien der anderen unterlegen ist, was z. B. für das Miet- oder Verbraucherrecht gilt.

28. Normalerweise verursachen diese unterschiedlichen nationalen Regelungen bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften keine Probleme, da die Parteien entscheiden können, welches Recht auf ihren Vertrag anwendbar sein soll. Durch die Wahl des Rechts eines Staates akzeptieren sie alle dort geltenden zwingenden Vorschriften sowie die nicht zwingenden Vorschriften, sofern sie nicht etwas anderes vereinbaren. Es kann aber ein Konflikt zwischen zwingenden Vorschriften eines Landes und zwingenden Vorschriften eines anderen Landes entstehen, die sich widersprechen. Derartige Konflikte zwischen zwingenden Vorschriften können sich auf grenzüberschreitende Geschäfte nachteilig auswirken.

29. Bestimmte Vertragsklauseln können in einem Mitgliedstaat üblich, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben sein, insbesondere dann, wenn sie in der Praxis in Standardverträgen verwendet werden. Es kann schwierig sein, Vertragsbedingungen zuzustimmen, die sich von denjenigen unterscheiden, die in der Regel in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet werden. Es kann für eine Partei aus wirtschaftlichen oder sogar aus rechtlichen Gründen schwierig oder gar unmöglich sein, den Vertragsbedingungen eines Standardvertrags zuzustimmen, der im Heimatstaat der anderen Vertragspartei allgemeine Verwendung findet. Aus ähnlichen Gründen dürfte es aber auch der anderen Partei schwer fallen, die Bedingungen zu akzeptieren, die im Heimatland der ersten Vertragspartei üblich sind.

30. Insbesondere Verbraucher und KMU, die mit anderweitigen Vertragsrechtssystemen nicht vertraut sind, könnten vom Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte abgehalten werden. Dies war einer der Gründe für eine Reihe von Gemeinschaftsvorschriften, die zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes beitragen sollten. Es besteht sogar die Gefahr, dass Anbieter von Waren und Dienstleistungen den Handel mit Verbrauchern in anderen Ländern als unwirtschaftlich erachten und davon Abstand nehmen. Im Bereich der Weitervergabe sind die für Unter- und Lieferaufträge geltenden Rechtsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich [15]. Diese Unterschiede erschweren es Bewerbern um solche Unteraufträge - vor allem KMU -, grenzüberschreitende Vereinbarungen abzuschließen.

[15] So gibt es Italien spezielle Rechtsvorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen und in Frankreich ein Gesetz über die Zahlungsbedingungen bei der Vergabe von Unteraufträgen, während in den meisten Mitgliedstaaten die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs über vertragliche Beziehungen anwendbar sind (so fallen Unteraufträge in Deutschland unter das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 1976 und unter einige Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

31. Unterschiedliche nationale Regelungen können auch die mit einem Geschäft verbundenen Kosten (vor allem für die Einholung von Informationen und einen etwaigen Rechtsstreit) bei Unternehmen im Allgemeinen und bei KMU und Verbrauchern im Besonderen hochtreiben. Die Vertragsparteien sind unter Umständen gezwungen, sich über die Auslegung und Anwendung des ihnen unbekannten Rechts eines anderen Landes zu informieren oder einen Rechtsberater einzuschalten. Wurde das anwendbare Recht im Vertrag gewählt, so gilt dies für die Vertragspartei, deren Recht nicht gewählt wurde. In geringerem Umfang trifft dies auch auf Verträge zu, in denen die Parteien Standardvertragsbedingungen vereinbart haben und diese nicht alle etwaigen Probleme abdecken.

32. Diese mit einem Geschäft verbundenen höheren Kosten können darüber hinaus einen Wettbewerbsnachteil darstellen, z. B. wenn ein ausländischer Lieferant mit einem Lieferanten konkurriert, der im selben Land niedergelassen ist wie der potenzielle Kunde.

33. Die Kommission bittet um Informationen, inwieweit die vorgenannten Umstände Probleme für den Binnenmarkt aufwerfen und welche anderen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes beeinträchtigen.

3.3. Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts

34. Die Europäische Gemeinschaft hat bei der Rechtsetzung für eine kohärente Gestaltung des Gemeinschaftsrechts sowie für dessen einheitliche Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sorgen. Die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen müssen aufeinander abgestimmt sein, in allen Mitgliedstaaten gleich ausgelegt werden und dieselben Wirkungen entfalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ,die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind" [16].

[16] Rechtssache C-357/98 (The Queen v Secretary of State for the Home Department ex parte: Nana Yaa Konadu Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26). Vgl. auch Rs. C-287/98 (Luxemburg/Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43), Rs. C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047), Rs. C-327/82 (Ekro/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1984-107, Randnr. 11). Der Grundsatz der einheitlichen Anwendung ist auch im Bereich des Privatrechts anwendbar, vgl. Rs. C-373/97 (Dionisios Diamantis/Elliniko Dimosio, Organismos Ikonomikis Anasinkrotisis Epikhiriseon AE (OAE), Slg. 2000, I-1705, Randnr. 34 und Rs. C-441/93 Pafitis u. a./ TKE u. a., Slg. 1996, I-1347, Randnrn. 68 bis 70.

35. Auf dem Gebiet des Vertragsrechts hat die Gemeinschaft nur eine bruchstückhafte Harmonisierung vorgenommen. Diese Vorgehensweise und gewisse, nicht absehbare Marktentwicklungen könnten zu einer widersprüchlichen Anwendung des EG-Rechts führen. So ist es beispielsweise unter bestimmten Umständen [17] möglich, sowohl die Richtlinie über Haustürgeschäfte als auch die Timesharing-Richtlinie anzuwenden. Beide Richtlinien verleihen dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht, jedoch sind die Fristen für die Ausübung dieses Rechts unterschiedlich lang. Obgleich solche Konflikte zwischen Rechtsvorschriften eher die Ausnahme sind, würde die Kommission Informationen über Probleme, die auf möglichen Widersprüchen zwischen EG-Rechtsvorschriften beruhen, begrüßen.

[17] Vgl. Rs. C-423/97, Travel-Vac S.L. und Manuel José Antelm Sanchís, Slg. 1999, I-2195.

36. Auch die Verwendung abstrakter Begriffe im EG-Recht kann zu Problemen bei der einheitlichen Umsetzung oder Anwendung von EG-Rechtsvorschriften und nationalen Maßnahmen führen. Abstrakte Begriffe können für ein Gesetzeskonzept stehen, das sich in jeder nationalen Rechtsordnung in ganz verschiedenen Vorschriften niederschlägt [18].

[18] Diese Fragen wurden kürzlich in einer Studie des EP untersucht, die von einer Gruppe hochrangiger unabhängiger Rechtsexperten verfasst wurde. Darin wird beispielsweise zum Begriff ,Schaden" ausgeführt: ,The European laws governing liability do not yet have even a reasonably uniform idea of what damage is or how it can be defined, which naturally threatens to frustrate any efforts to develop European directives in this field.', European Parliament, DG for Research: ,Study of the systems of private law in the EU with regard to discrimination and the creation of a European Civil Code' (PE 168.511, p. 56). Einige Richtlinien (Art. 9 der Richtlinie 85/374/EWG, Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG) enthalten unterschiedliche Definitionen des Begriffs ,Schaden". Jede Definition hat jedoch nur für die jeweilige Richtlinie Geltung. In anderen Richtlinien (Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG) wird der Begriff zwar verwendet, jedoch nicht definiert.

37. Im Allgemeinen lassen sich unterschiedliche Richtlinienvorschriften dadurch erklären, dass die Richtlinien unterschiedliche Probleme lösen sollen. Man kann also nicht verlangen, dass ein zur Lösung eines bestimmten Problems verwendeter Begriff genauso ausgelegt und angewandt werden muss, wenn es um einen anderen Zusammenhang geht. Unterschiede bei Begriffen und Konzepten, die sich nicht durch unterschiedliche Problemstellungen erklären lassen, sollten indessen beseitigt werden.

38. Außerdem beruhen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassen, auf dem innerstaatlichen Verständnis dieser abstrakten Begriffe. Diese Begriffe können in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verstanden werden [19]. Das Fehlen eines einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Verständnisses allgemeiner Begriffe und Konzepte (zumindest soweit sie ein bestimmtes Sachgebiet oder mehrere, zusammenhängende Sachgebiete betreffen) könnte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu Unterschieden bei der Handels- und Rechtspraxis führen [20].

[19] Dieses Problem verdeutlicht eine Rechtssache, die zur Zeit beim EuGH anhängig ist (C-168/00, Simone Leitner/TUI Deutschland GmbH & Co KG). Die Klägerin verlangt aufgrund eines Pauschalreisevertrags, den sie nach österreichischem Recht mit einem deutschen Reiseveranstalter abgeschlossen hatte, den Ersatz eines ,ideellen Schadens" (verlorene Ferientage wegen Krankenhausaufenthalt). Nach österreichischem Recht besteht kein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens, nach deutschem Recht und dem Recht anderer Mitgliedstaaten aber durchaus. Die Klägerin vertritt die Auffassung, Artikel 5 der Pauschalreise-Richtlinie beruhe auf einem konkreten ,Schadens"-Begriff, der einen ,ideellen Schaden" einschließe.

[20] Die Kommission hat z. B. in ihrem Bericht zur Anwendung der Handelsvertreter-Richtlinie (KOM (1996) 364 endg. vom 23.7.1996) darauf hingewiesen, dass die Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen Systems für die Gewährung von Schadensersatz in Frankreich und im Vereinigten Königreich in gleichen Ausgangsfällen zu völlig anderen praktischen Ergebnissen führt, weil die Höhe des Schadens nach unterschiedlichen Methoden berechnet wird.

39. Dieses Problem stellt sich nicht nur bei horizontalen Fragen, die die oben genannten allgemeinen Begriffe des Vertragsrechts betreffen. Es spielt auch für bestimmte Wirtschaftsbranchen eine Rolle, z. B. für den Bereich der Finanzdienstleistungen. Darauf wurde im Lamfalussy-Bericht [21] hingewiesen.

[21] Das hier angesprochene Problem besteht auch außerhalb des Vertragsrechtsbereichs. So hat der Ausschuss der Weisen unter Vorsitz von Alexandre Lamfalussy in seinem Bericht über die Reglementierung der europäischen Wertpapiermärkte auf Probleme verwiesen, die aus der Verwendung mehrdeutig formulierter Konzepte in einigen Richtlinien des Finanzbereichs (wodurch eine unterschiedliche Anwendung dieser Richtlinien in den Mitgliedstaaten ermöglicht wurde) entstanden. Abschließender Bericht, Brüssel, 15.2.2001, Anhang 5 (erster Bericht vom 9.11.2000).

40. Um Probleme wie die oben beschriebenen zu vermeiden, stellt die Kommission Überlegungen darüber an, ob die notwendige Kohärenz durch die Weiterverfolgung des bisherigen Ansatzes gewährleistet werden kann oder ob sie durch andere Mittel verbessert werden muss.

4. Optionen für künftige Initiativen der EG auf dem Gebiet des Vertragsrechts

41. Die Reaktionen auf dieses Papier könnten Hinweise auf Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bei grenzüberschreitenden Geschäften enthalten. Wenn diese Probleme mit einem auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen Ansatz nicht befriedigend gelöst werden können, könnte eine horizontale Maßnahme zur umfassenden Harmonisierung der vertragsrechtlichen Bestimmungen auf EG-Ebene in Betracht gezogen werden. Allerdings sind die Eingriffsbefugnisse der Kommission und der anderen EG-Organe auf diesem Gebiet natürlich begrenzt.

42. Etwaige Maßnahmen müssen mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag sowie dem Protokoll über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Wie das Europäische Parlament in seinen Entschließungen zu den Berichten über eine bessere Rechtsetzung [22] ausgeführt hat, ist das Subsidiaritätsprinzip eine bindende Rechtsnorm, durch die die Union nicht in der rechtmäßigen Ausübung ihrer Befugnisse eingeschränkt wird. Die Notwendigkeit, zu einer ausgewogenen Anwendung dieses Prinzips zu gelangen, wurde von mehreren Mitgliedstaaten [23] und von den europäischen Institutionen hervorgehoben.

[22] KOM (2000) 772 endg. vom 30.11.2000, S.3.

[23] KOM (2000) 772 endg. vom 30.11.2000, S.3.

43. Das Subsidiaritätsprinzip dient als Richtschnur für die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Befugnisse auf Gemeinschaftsebene. Subsidiarität ist ein dynamisches Konzept, das im Einklang mit den im Vertrag festgelegten Zielen angewandt werden sollte. Es erlaubt der Gemeinschaft, ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Befugnisse zu erweitern, wenn die Umstände dies erfordern, oder auch einzuschränken oder einzustellen, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist [24]. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten im Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen. Wenn es um Maßnahmen geht, die sich im gesamten Gebiet der EU auswirken sollen, kann ein Handeln auf Gemeinschaftsebene zweifelsohne am ehesten gewährleisten, dass es in allen nationalen Rechtsordnungen eine gleichartige Regelung gibt, und die effektive Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten fördern.

[24] Vgl. das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 105).

44. Im Übrigen sollten Rechtsnormen effektiv sein und den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder der Zivilgesellschaft keine exzessiven Zwänge auferlegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen [25]. Selbstverständlich ist die Kommission verpflichtet, alle Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Unterstützung der Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele des Vertrages erforderlich sind. Dabei orientiert sich die Kommission an zwei Anhaltspunkten, die sicherstellen sollen, dass die festgelegten Ziele im politischen und im rechtlichen Sinne erreicht werden. Diese Anhaltspunkte sind die Fähigkeit der nationalen und regionalen Behörden und der Zivilgesellschaft, die in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Ziele durch eigenes Handeln zu erreichen, und die Vereinbarkeit oder gar Übereinstimmung dieser Ziele mit der nationalen oder sektoriellen Praxis [26].

[25] Rs. C-331/88 (Fedesa, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13); Rs. C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni, Slg. 1994, I-4863, Randnr. 41); Rs. C-157/96 (The Queen v Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, Commissioners of Customs & Excise, ex parte: National Farmers' Union, Slg. 1998, I-2236, Randnr. 60).

[26] KOM (2000) 772 endg. vom 30.11.2000, S. 8-9.

45. Die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen in Form von Mitteilungen und Grün- und Weißbüchern ermöglicht es der Privatwirtschaft, der Zivilgesellschaft und den Institutionen auf allen Ebenen, sich zur Zweckmäßigkeit sowie zum Umfang und zum Inhalt der Rechtsakte zu äußern, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Außerdem wird die Kommission versuchen, bei der Festlegung ihrer Aktionsbereiche sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Wirtschaft einzubeziehen, damit letztlich Rechtsakte ausgearbeitet werden können, die den tatsächlichen Bedürfnissen der Rechtsanwender entsprechen. Diese Mitteilung sowie etwaige Folgedokumente dienen dem Zweck, zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist.

46. Es gibt eine Reihe von Optionen, die für den Fall in Betracht gezogen werden können, dass es mit einem einzelfallbezogenen Lösungsansatz nicht gelingt, ein Problem vollständig zu lösen. Diese Mitteilung gibt einen kurzen Überblick über vier mögliche Szenarien:

I. Keine Ausarbeitung von EG-Maßnahmen

II. Förderung der Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze des Vertragsrechts, die zu einer Annäherung der nationalen Rechtsordnungen führen

III. Verbesserung der Qualität bereits geltender Rechtsvorschriften

IV. Erlass neuer umfassender Rechtsvorschriften auf EG-Ebene

47. Abgesehen davon sind weitere Optionen denkbar, die auch miteinander kombiniert werden können. Diese Optionen können sich auf das Vertragsrecht oder andere Teile des Privatrechts erstrecken. Jede Option könnte sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren beziehen oder bereichsübergreifend anwendbar sein. Die Verbindlichkeit einer Maßnahme würde davon abhängen, in welchem Bereich sie Anwendung findet und welche Interessen betroffen sind. Indessen sollte bei allen Optionen der Grundsatz gelten, dass die Vertragsparteien die für sie am besten geeigneten Vertragsbedingungen zugrunde legen können.

48. Eine weitere Möglichkeit, die hier nicht erörtert wird, weil sie den Rahmen einer europäischen Initiative sprengen würde, wäre die Aushandlung eines internationalen Übereinkommens auf dem Gebiet des Vertragsrechts, vergleichbar mit der CISG, dessen Geltungsbereich jedoch weit über den Warenkauf hinausreichen würde. Gleichwohl könnten die Bestimmungen der CISG auch bei den Optionen II und IV sinngemäß berücksichtigt werden, wodurch sich deren Akzeptanz in der Handels- und Rechtspraxis verbessern würde.

4.1. Option I: Keine Ausarbeitung von EG-Maßnahmen

49. In vielen Fällen ist der Markt Auslöser von Problemen, die in der Öffentlichkeit Besorgnis erregen, doch kann er auch seine eigenen Lösungen entwickeln. Die Fähigkeit des Marktes, auf unterschiedliche gesellschaftliche Wertvorstellungen und auf die öffentliche Meinung zu reagieren, sollte nicht unterschätzt werden. Viele Probleme, die durch den Markt verursacht werden, lösen sich von selbst, wenn die betroffenen Interessengruppen (Verbraucher, NRO, Unternehmen) den Wettbewerb nutzen und so Druck ausüben. Die staatlichen Behörden können diese Übereinstimmung von Eigeninteressen und öffentlichen Interessen fördern.

50. Verschiedene Anreize der Mitgliedstaaten oder der Wirtschaftsverbände, die z. B. bei grenzüberschreitenden Geschäften Unterstützung und Beratung anbieten, können den Markt wirksam in eine bestimmte Richtung lenken (indem sie zum Beispiel die Verwendung neuer Technologien vorantreiben oder neue Geschäftsmethoden fördern). Derartige Maßnahmen könnten der Angst vor den Gefahren des grenzüberschreitenden Handels entgegenwirken, ob diese nun vermeintlich oder tatsächlich existieren. Verschiedene Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer können mit Erfolg zur Lösung von Problemen beitragen, die bei grenzüberschreitenden Geschäften festgestellt werden. So könnten die Wirtschaftsverbände Beratungsdienste für KMU anbieten [27].

[27] Hier zwei Beispiele für Initiativen (nationaler) Industrieverbände zur Lösung von Problemen bei grenzüberschreitenden Verträgen durch freiwillige Vereinbarungen über grenzüberschreitende Musterverträge:

51. Die wirtschaftlichen Entwicklungen - insbesondere der zunehmende Zusammenschluss der Märkte zu einem echten Binnenmarkt - schaffen auch Anreize für die nationalen Politiker und Gesetzgeber, Lösungen für Probleme zu finden, die sich aus Verträgen mit Parteien in anderen Mitgliedstaaten ergeben. So könnte ein gewisses Maß an ,sanfter Harmonisierung" entstehen, die nicht durch verbindliche EG-Vorschriften vorangetrieben wird, sondern auf den wirtschaftlichen Entwicklungen gründet. Dadurch könnten einige Probleme des innergemeinschaftlichen Handel gelöst werden, vorausgesetzt, es gibt echte, frei wählbare rechtliche Optionen für die Vertragsparteien, vollständige, korrekte und allgemein zugängliche Informationen über bestehende Vorschriften und Praktiken sowie faire und kostengünstige alternative Streitbeilegungsmechanismen.

4.2. Option II: Förderung der Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze des Vertragsrechts, die zu einer Annäherung der nationalen Rechtsordnungen führen

52. Um eine Annäherung der nationalen Vertragsrechtsordnungen zu erreichen, könnte die Kommission erstens rechtsvergleichende Untersuchungen und die Zusammenarbeit von - unter anderem - Juristen aus Wissenschaft und Praxis (auch von Richtern und Experten) fördern. Diese Zusammenarbeit könnte darauf abzielen, auf bestimmten Gebieten des nationalen Vertragsrechts gemeinsame Grundsätze herauszuarbeiten. Bereits vorliegende Arbeiten auf diesem Gebiet, u. a. die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien und die auf internationalen akademischen Foren gezogenen Schlussfolgerungen, könnten verwendet und weitergeführt werden. Den Rahmen für diese Forschungs- und Zusammenarbeit könnte eine Art Partnerschaft bilden, bei der die EG-Organe - insbesondere die Kommission - eine koordinierende Rolle übernehmen könnten. Auf dem Gebiet der transnationalen Verträge könnten gemeinsame Lösungen, Grundsätze oder gar Regelungen ausgearbeitet werden.

53. Diese Diskussionen können zu den verschiedensten Ergebnissen führen, von gemeinsamen Grundsätzen bis zur Ausarbeitung von Leitlinien oder speziellen Verhaltenskodizes für bestimmte Vertragsarten. Die gemeinsamen Grundsätze könnten den Vertragsparteien sowohl bei der Abfassung neuer Verträge als auch bei der Erfuellung von Verträgen von Nutzen sein. Sie könnten auch für innerstaatliche Gerichte und Schiedsgerichte von Nutzen sein, wenn diese über Rechtsfragen - vor allem in grenzüberschreitenden Fällen - zu entscheiden haben, auf die das zwingende nationale Recht keine eindeutige Antwort gibt oder die überhaupt nicht geregelt sind. Die Gerichte und Schiedsgerichte wüssten dann, dass die von ihnen angewandten Grundsätze die Lösung darstellen, die allen nationalen Vertragsrechtsordnungen der EU gemeinsam ist. Gleichzeitig könnten sich nationale Gerichte, die ausländisches Recht anzuwenden haben, auf diese Weise eine generelle Vorstellung davon verschaffen, welche allgemeinen Grundsätze diesem Recht zugrunde liegen. Die Leitlinien könnten soweit möglich von den Mitgliedstaaten oder der EG bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften oder bei der Überarbeitung alter Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vertragsrechts befolgt werden.

54. Die Anwendung gemeinsamer Grundsätze könnte sogar zur Entstehung eines Gewohnheitsrechts führen, sofern sie über lange Zeit hinweg beständig angewandt werden und sich eine entsprechende allgemeine Rechtsüberzeugung herausbildet. Dadurch kann die bestehende Handelspraxis in den Mitgliedstaaten, die die volle Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte, beeinflusst oder gar geändert werden.

55. Sobald diese gemeinsamen Grundsätze oder Leitlinien vorliegen und alle betroffenen Kreise in den Mitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben, sollte dafür gesorgt werden, dass diejenigen, die sie anwenden würden, möglichst umfassend informiert werden. Dadurch würde eine kohärente und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Grundsätze oder Leitlinien gewährleistet. Diese könnten jedoch nur auf freiwilliger Basis angewandt werden. Würden eine hinreichend große Zahl von Juristen sowie die Gemeinschaft und die nationalen Gesetzgeber dies beständig tun, so würde eine stärkere Annäherung im Bereich des europäischen Vertragsrechts erreicht. Damit diese Option jedoch ihren Zweck erfuellt, müssten die gemeinsamen Grundsätze natürlich so definiert werden, dass sie alle berechtigten Erwartungen erfuellen.

56. Eine andere Lösung könnten Standardverträge sein. Zur Erleichterung des Handelsverkehrs werden in allen Mitgliedstaaten zahlreiche Standardverträge verwendet. Verwenden die Vertragsparteien solche Standardverträge, brauchen sie nicht mehr alle Vertragsbedingungen einzeln auszuhandeln. Sie bieten den Vertragsparteien auch einen gewissen Grad an Sicherheit und erlangen beinahe einen regelungsähnlichen Status. Gerade aus diesem Grund fällt es einem Vertragspartner oft schwer, einen Vertrag mit einer Partei in einem anderen Mitgliedstaat zu schließen, in dem nicht die in seinem Heimatland üblichen Standardklauseln verwendet werden. Parteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten sind nämlich unter Umständen an unterschiedliche Klauseln gewöhnt, die in ihrem jeweiligen Heimatland standardmäßig verwendet werden. Diese Probleme könnten gemeinschaftsrechtskonform gelöst werden, wenn Standardverträge ausgearbeitet würden, die innerhalb der gesamten EG verwendet werden könnten. Die Kommission könnte die Ausarbeitung solcher Standardverträge durch die betroffenen Kreise fördern.

4.3. Option III: Verbesserung der Qualität bereits geltender Rechtsvorschriften

57. Der Europäische Rat von Lissabon hat die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten aufgefordert, ,bis 2001 eine Strategie für weitere koordinierte Maßnahmen zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Regelwerks ... fest[zu]legen". Die Kommission hat darauf zunächst mit einem Zwischenbericht für den Europäischen Rat von Stockholm [28] reagiert, in dem sie eine Bestandsaufnahme vornimmt und ihre vorläufigen Überlegungen zur Umsetzung des in Lissabon erteilten Mandats in die Praxis darlegt.

[28] Zwischenbericht der Kommission an den Europäischen Rat von Stockholm ,Verbesserung und Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die Rechtsetzung" - KOM (2001) 130 vom 7.3.2001.

58. Eine Verbesserung der Qualität der geltenden Rechtsvorschriften setzt zunächst einmal die Modernisierung des vorhandenen Instrumentariums voraus. Die Kommission beabsichtigt, die bereits getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Konsolidierung, Kodifizierung und Neufassung [29] bestehender Instrumente fortzuführen und dabei vor allem auf Transparenz und Klarheit zu achten. Die redaktionelle Qualität soll ebenfalls verbessert werden: Aufbau und Terminologie könnten kohärenter werden. Abgesehen von diesen Änderungen bei der Abfassung von Rechtstexten sollten sich die Anstrengungen außerdem systematisch auf die inhaltliche Vereinfachung und Klarstellung geltender Rechtsvorschriften konzentrieren [30]. Schließlich wird die Kommission prüfen, welche Wirkungen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entfalten, und gegebenenfalls geltende Rechtsakte ändern [31].

[29] Vgl. Zwischenbericht - KOM (2001) 130 vom 7.3.2001, S. 10.

[30] Vgl. Zwischenbericht - KOM (2001) 130 vom 7.3.2001, S. 10.

[31] Vgl. Zwischenbericht - KOM (2001) 130 vom 7.3.2001, S. 9.

59. In geeigneten Fällen sollen auch die Bestimmungen von Richtlinien vereinfacht werden. Die EG verfolgt nun bereits seit einigen Jahren eine Politik der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts. Die SLIM-Initiative [32] (simpler legislation for the internal market, Vereinfachung der Binnenmarktvorschriften) ist nach wie vor eines der ehrgeizigsten Beispiele für das fortdauernde Streben nach Vereinfachung. Diese Vereinfachungsarbeiten [33] bieten die Gelegenheit, die Qualität der geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern, ihre Anzahl zu verringern und gleichzeitig etwaige Unstimmigkeiten oder gar Widersprüche zwischen Rechtsvorschriften zu beseitigen.

[32] Das SLIM (Simpler Legislation for the Internal Market)-Pilotprojekt wurde 1996 als Initiative zur Verbesserung der Qualität der Binnenmarktvorschriften, zur Streichung überfluessiger Rechtsvorschriften und zur Begrenzung der mit ihrer Durchführung verbundenen Kosten ins Leben gerufen. Die SLIM-Initiative zielt auf konkrete Fragen ab und ist nicht als Deregulierungsinstrument gedacht. Die Arbeiten konzentrieren sich auf ganz bestimmte Bereiche, damit sie innerhalb einer begrenzten Zeit abgeschlossen werden können; Ziel ist die Ausarbeitung präziser Empfehlungen.

[33] BEST - 1997 richtete die Kommission auch die Business Environment Simplification Task Force (Task Force Vereinfachung des Unternehmensumfelds, BEST) ein. Diese Task Force legte 1998 einen Bericht vor, der 19 Empfehlungen umfasste. Diese bezogen sich auf das jeweilige Umfeld von Unternehmen in den Mitgliedstaaten in den verschiedensten Bereichen.

60. Eine weitere Verbesserung würde es darstellen, wenn vorhandene Rechtsvorschriften gegebenenfalls inhaltlich angepasst würden [34], bevor man neue Bestimmungen erlässt. So sollte beispielsweise der Geltungsbereich verschiedener Richtlinien, sofern dies erforderlich und zweckmäßig ist, auf Verträge oder Geschäfte ausgedehnt werden, die ähnliche Merkmale aufweisen wie die bereits von diesen Richtlinien erfassten Verträge oder Geschäfte, die aber aus den verschiedensten Gründen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht einbezogen worden sind. Damit würde innerhalb eines klar abgegrenzten Tätigkeitsbereichs oder einer bestimmten Art von Geschäften eine größere Kohärenz erreicht [35]. Entsprechend sollte nochmals überdacht werden, warum in verschiedenen Richtlinien ähnliche Probleme unterschiedlich gelöst worden sind.

[34] In der vorgenannten Studie des Europäischen Parlaments ,Vergleichende Untersuchung der Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der EU im Hinblick auf Diskriminierungen und die Schaffung eines Europäischen Zivilgesetzbuches" heißt es allgemein: ,Die vorhandenen Regeln der Staatsverträge und der Richtlinien bedürfen der planvollen Durchforstung und eventuellen Umsetzung sowie der inhaltlichen Ergänzung und konzeptionellen Aufbereitung. Sie müssen aufeinander abgestimmt, miteinander verzahnt, von Mehrfachregelungen, Widersprüchen und terminologischen Insellösungen befreit werden, um sich schließlich auf ein systematisch stimmiges Gesamtkonzept, auf ein ,Bild darüber' auf kodifikatorischem Niveau, beziehen zu lassen."

[35] Ein begrenzter Geltungsbereich ist für viele Richtlinien typisch (z. B. Richtlinie 85/577 über Haustürgeschäfte: sie gilt nicht für Versicherungsverträge, Grundstücksverträge, Bauverträge usw.; Richtlinie 97/7 über den Fernabsatz: sie gilt nicht für Grundstücks- und Bauverträge; Richtlinie 94/47 über Teilzeitnutzungsrechte: sie erfasst nur Verträge, die für eine Dauer von mindestens 3 Jahren abgeschlossen werden; Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Geschäfte mit Verbrauchern sind nicht erfasst.

4.4. Option IV: Erlass neuer umfassender Rechtsvorschriften auf EG-Ebene

61. Eine andere Möglichkeit wäre die, einen umfassenden Rechtstext zu erlassen, der sowohl Regelungen für allgemeine vertragsrechtliche Fragen als auch für spezifische Verträge enthalten würde. Bei dieser Option müsste noch darüber diskutiert werden, welche Art von Rechtsinstrument sich hierfür eignen würde und inwieweit es sich um verbindliche Maßnahmen handeln müsste.

62. Die Wahl des Rechtsinstruments hängt von vielen Faktoren ab, darunter auch davon, welcher Harmonisierungsgrad gewollt ist.

63. Eine Richtlinie würde einerseits den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum lassen, so dass sie die jeweiligen Umsetzungsvorschriften den konkreten wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen ihres Landes anpassen könnten. Andererseits könnte es dann Unterschiede bei der Umsetzung geben, durch die die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts möglicherweise beeinträchtigt würde.

64. Eine Verordnung ließe den Mitgliedstaaten weniger Spielraum bei der Übernahme in ihre nationalen Rechtsordnungen, würde den Wirtschaftsteilnehmern jedoch transparentere und einheitlichere Bedingungen auf dem Binnenmarkt sichern.

65. Eine Empfehlung käme nur in Frage, wenn ein auf völliger Freiwilligkeit beruhendes Modell gewählt würde.

66. Was den verbindlichen Charakter der vorzuschlagenden Maßnahmen betrifft, so bieten sich folgende Ansätze an, die auch miteinander kombiniert werden können:

a) ein völlig freiwilliges Modell, das von den Parteien gewählt werden müsste. Beispiel: eine Empfehlung [36] oder eine Verordnung [37], die nur dann anwendbar wäre, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass sie für ihren Vertrag gelten soll.

[36] Vgl. z. B. Artikel 1 :101 (2) der Grundsätze des europäischen Vertragsrechts (siehe Fußnote 1, S. 2).

[37] Ein Beispiel wäre hier die ,Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft", zu der der Rat am 20. Dezember 2000 eine politische Orientierung angenommen hat (Ratsdokument 14.886-00, 1.2.2001).

b) eine Regelung, die anwendbar wäre, sofern sie nicht vertraglich ausgeschlossen wird. Eine derartige Regelung gibt es bereits in der Zahlungsverzugs-Richtlinie [38] und in der CISG [39]. Dieser Ansatz würde auf Auffangbestimmungen beruhen, so dass die Vertragsparteien vertraglich andere Lösungen (z. B. die Anwendung koexistierender nationaler Rechtsvorschriften oder vertragliche Einzelabreden) wählen könnten. Damit wäre die Vertragsfreiheit der Parteien, die den Inhalt ihres Vertrags selbst aushandeln, in vollem Umfang gesichert. Gleichzeitig gäbe es ein ,Sicherheitsnetz", auf das nur dann zurückgegriffen zu werden bräuchte, wenn eine konkrete Abrede im Vertrag fehlt.

[38] Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/35/EG legt bestimmte Kriterien für die Festlegung des Datums fest, ab dem Zinsen zu zahlen sind, wenn der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt ist (30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Schuldner oder 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen). Artikel 3 Abs.1 Buchst. d schreibt vor, dass ,gesetzliche Zinsen" zu zahlen sind, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

[39] Vgl. Artikel 6 CISG.

c) eine Regelung, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

67. Der dritte Ansatz beruht auf der Idee, bestehendes nationales Recht zu ersetzen, während beim ersten Ansatz nationales Recht weiterhin neben dem Gemeinschaftsrecht anwendbar wäre. Beim zweiten Ansatz könnte das Gemeinschaftsrecht entweder neben dem nationalen Recht gelten oder an dessen Stelle treten.

68. Jede dieser Regelungen könnte zwingende und nicht zwingende Bestimmungen enthalten.

69. Eine Kombination aus der zweiten und dritten Option wäre beispielsweise denkbar auf Gebieten wie dem Verbraucherschutz. Hier könnte man neben einer allgemeinen und automatisch anwendbaren Auffangregelung einige zwingende Vorschriften vorsehen, die von den Vertragsparteien nicht abbedungen werden können.

4.5. Weitere Optionen

70. Wie bereits erwähnt, ist die Liste der Optionen nicht erschöpfend, sondern nur als Richtschnur zu betrachten. Daher würde die Kommission weitere Vorschläge für effiziente und effektive Lösungen der festgestellten Probleme begrüßen.

5. Fazit

71. Mit dieser Mitteilung soll eine offene, breite und eingehende Debatte eingeleitet werden, an der sich nicht nur die Organe der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch die Öffentlichkeit, u. a. die Wirtschaft, Verbraucherverbände sowie Juristen aus Wissenschaft und Praxis, beteiligen können. Je nachdem, welches Feedback die Kommission erhält, wird sie im Rahmen ihres Initiativrechts über weitere Maßnahmen entscheiden.

72. Die Kommission ist insbesondere an Stellungnahmen zu Problemen interessiert, die sich aus dem Nebeneinander unterschiedlicher Vertragsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts ergeben. Um von größtmöglichem Nutzen sein zu können, sollten diese Angaben so ausführlich wie möglich sein. Im Idealfall sollten konkrete Beispielsfälle geschildert werden, in denen Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten dazu geführt haben, dass der innergemeinschaftliche Handel für Hersteller, Dienstleister, Händler oder Verbraucher mit höheren Belastungen verbunden war oder gänzlich unterbunden wurde. Denkbare Beispielsfälle wären solche, in denen Händlern, Unternehmen oder Verbrauchern infolge unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen in den Mitgliedstaaten wesentlich höhere Kosten entstanden sind.

73. Außerdem ist die Kommission an Feedback interessiert, welche der in Teil D erläuterten Optionen (oder anderen Lösungsmöglichkeiten) am besten geeignet wären, die in dieser Mitteilung dargestellten Probleme anzugehen.

Alle potenziellen Diskussionsteilnehmer werden gebeten, ihren Beitrag bis zum 15. Oktober 2001 einzusenden. Dies sollte möglichst in elektronischer Form geschehen (E-Mail: European-Contract-Law@cec.eu.int) oder auf schriftlichem Wege (Anschrift: Europäische Kommission, Rue de la Loi 200, B-1040 Brüssel). Jeder Beitrag sollte den Vermerk ,Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht" tragen. Um eine echte Diskussion über diese Frage in Gang zu bringen, hat die Kommission diese Mitteilung auf ihrer Europa-Website unter http://europa.eu.int/comm/off/green/index_de.htm veröffentlicht. Eingehende Beiträge werden ebenfalls auf dieser Website veröffentlicht.

ANHANG I WICHTIGE REGELUNGEN DES ACQUIS COMMUNAUTAIRE IM PRIVATRECHT

Allgemeine Bemerkungen

In der folgenden, nicht erschöpfenden Darstellung soll der Acquis communautaire (gemeinschaftliche Besitzstand) beschrieben werden, der für das Privatrecht - und insbesondere für das Vertragsrecht - relevant ist. Einige Richtlinien sind eindeutig auf eine Harmonisierung einzelstaatlicher Vertragsregelungen ausgerichtet; andere wirken sich weniger unmittelbar auf diese Regelungen aus.

1. Verbrauchervertragsrecht

Allgemeine Bemerkungen

In diesem Abschnitt wird dargelegt, dass zu den Lücken bei EG-Richtlinien über Vertragsrecht auch die Tatsache gehört, dass kein Hinweis auf den Vertragsabschluss und die Sanktionen besteht, die für den Fall gelten, dass die in den Richtlinien über vorvertragliche Informationen enthaltenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

1.1. Verkauf von Verbrauchsgütern und entsprechende Garantien

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Zielsetzung

Man will den Schutz des Verbrauchers gewährleisten und sein Vertrauen zum grenzüberschreitenden Güterkauf verstärken; dazu werden gemeinsame Mindestregelungen niedergelegt, die ohne Rücksicht auf den Ort des jeweiligen Güterkaufs gültig sind.

Inhalt

In Richtlinie 1999/44/EG werden die folgenden Konzepte harmonisiert: Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes, Rechte des Verbrauchers für den Fall, dass er ein mangelhaftes Verbrauchsgut erwirbt und die Bedingungen, unter denen Verbraucher diese Rechte ausüben können. Verbrauchsgüter werden mit einigen Ausnahme als bewegliche körperliche Gegenstände definiert (Artikel 1(2)b)). Dabei muss es sich um dem Kaufvertrag gemäße Güter handeln (Artikel 2(1)). Es wird vermutet, dass Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie bestimmten Bedingungen entsprechen (Artikel 2(2).

Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird (Artikel 5(1)), es sei denn, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte (Artikel 2(3)). Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar (Artikel 5(3)).

Bei einer dem Verkäufer mitgeteilten Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher (Artikel 3(2)). Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat (Artikel 3(5)). Bei einer nicht geringfügigen Vertragswidrigkeit kann der Verbraucher andererseits Vertragsauflösung verlangen (Artikel 3(6)).

Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit, so kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen ; das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden. Die Vertragswidrigkeit muss sich jedoch infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson ergeben (Artikel 4).

Die Garantie [40] muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung, dem schriftlichen Vertrag und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden (Artikel 6(1)). Die Garantie muss in schriftlicher Form vor dem Verkauf uneingeschränkt zur Einsicht verfügbar sein und insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers darlegen (Artikel 6(2) and 6(3)). Werden für eine Garantie die Anforderungen dieser Bestimmungen nicht erfuellt, so kann der Verbraucher sie trotzdem weiterhin geltend machen und ihre Einhaltung verlangen (Artikel 6(5)). Vertragsklauseln oder Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher nicht bindend (Artikel 7(1)).

[40] Die über die gesetzliche Regelung für den Verkauf von Verbrauchsgütern hinausgehende, von einem Verkäufer oder Hersteller eingegangene Verpflichtung.

1.2. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Zielsetzung

Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern sollen ausgeschlossen werden.

Inhalt

Richtlinie 93/13/EWG gilt für Bestimmungen in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, die nicht auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen oder die nicht im einzelnen ausgehandelt worden sind (Artikel 1). Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (Eine Liste missbräuchlicher Klausel ist der Richtlinie als Anhang beigefügt) (Artikel 3). Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluß begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, beurteilt (Artikel 4). Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung (Artikel 5). In allen Fällen sind als missbräuchlich bewertete Klauseln für den Verbraucher unverbindlich (Artikel 6).

1.3. Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Zielsetzung

Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

Inhalt

Die Richtlinie 90/314/EWG gilt für den Verkauf einer im voraus festgelegten Verbindung von Beförderung, Unterbringung und/oder anderen touristischen Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Damit die Richtlinie Gültigkeit hat, müssen mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muss dieser klare und genaue Angaben zu Preis, Bestimmungsort, Transportmittel, Art der Unterbringung, Mahlzeiten, Pass- und Visumerfordernissen, gesundheitspolizeilichen Formalitäten, Zeitplan für die Zahlung des Betrages und die Angabe enthalten, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird (Artikel 3). Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind ein Vertragsbestandteil (Artikel 3). Der Veranstalter unterrichtet den Verbraucher vor Vertragsabschluß schriftlich über die Pass- und Visumerfordernisse (Fristen für die Erlangung dieser Dokumente) sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Artikel 4).

Der Veranstalter teilt dem Verbraucher schriftlich folgendes mit: Uhrzeiten und Orte von Zwischenstationen; Angabe des vom Reisenden einzunehmenden Platzes; Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Veranstalters beziehungsweise - sofern nicht vorhanden - eine Notrufnummer. Zusätzliche Angaben sind bei Reisen Minderjähriger zu machen sowie über den möglichen Abschluss eines Versicherungs- oder Kostendeckungsvertrags für Hilfsleistungen (Artikel 4(1)). Der Verbraucher kann seine Buchung auf eine andere Person übertragen (Artikel 4 (3)).

Die vertraglich festgelegten Preise dürfen nicht geändert werden, es sei denn, dass der Vertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung oder -senkung ausdrücklich vorsieht, wobei ausschließlich Änderungen bei den Wechselkursen, den Beförderungskosten und den Abgaben oder Gebühren Rechnung getragen werden darf (Artikel 4(4)). Im Falle einer erheblichen Änderung des Vertrags ist der Verbraucher berechtigt, ohne Zahlung einer Vertragsstrafe vom Vertrag zurück zu treten, und bei einem solchen Rücktritt hat er Anspruch auf Erstattung aller von ihm gezahlten Beträge (Artikel 4(6)). Der Veranstalter trägt die Verantwortung bei Nichterfuellung oder mangelhafter Erfuellung des Vertrags; gegebenenfalls hat der Verbraucher Anrecht auf eine Entschädigung für die Nichterfuellung des Vertrags (Artikel 4(7)).

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfuellung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen übernimmt. Bei Schäden aus der Nichterfuellung oder mangelhaften Erfuellung des Vertrags übernimmt der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung, es sei denn, dass die Nichterfuellung oder die mangelhafte Erfuellung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist. Die Höhe der Entschädigung kann gemäß den internationalen Übereinkommen beschränkt werden. Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, kann die Höhe der Entschädigung in angemessener Weise vertraglich eingeschränkt werden (Artikel 5).

Der Verbraucher muss jeden Mangel bei der Erfuellung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form dem betreffenden Leistungsträger sowie dem Veranstalter und/oder dem Vermittler mitteilen. Auf diese Verpflichtung muss im Vertrag klar und deutlich hingewiesen werden (Artikel 5). Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter und/oder der Vermittler oder - wenn vorhanden - sein örtlicher Vertreter nach Kräften um geeignete Lösungen (Artikel 6).

1.4. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Zielsetzung

Verbraucher sollen gegen missbräuchliche Geschäftspraktiken im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geschützt werden.

Inhalt

Die Richtlinie 85/577/EWG gilt für Verträge über einen zu zahlenden Gegenwert von über 60 EUR (Artikel 3), die während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflugs geschlossen werden. Diese Richtlinie gilt auch für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz. Sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt, oder sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bitte nicht gewusst haben kann, was zu den gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden gehört, gilt die Richtlinie ebenfalls. Schließlich gilt diese Richtlinie auch für Verträge, für die ein Verbraucher vertragliche oder nicht-vertragliche Angebote macht, einen Besuch eines Gewerbetreibenden zu empfangen oder an einem von einem Gewerbetreibenden organisierten Ausflug teilzunehmen (Artikel 1). Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht zu belehren (Artikel 4). Nach der Belehrung müssen Verbraucher innerhalb von sieben Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen (Artikel 5).

1.5. Verbraucherkredite

Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit geändert durch Richtlinien 90/88/EWG und 98/7/EG

Zielsetzung

Harmonisierung der Regelungen für Verbraucherkredite bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines hohen Verbraucherschutzniveaus

Inhalt

Die Richtlinie 87/102/EWG findet auf Kreditverträge Anwendung, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt (Artikel 1). Kreditverträge bedürfen der Schriftform und müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, einschließlich der Angabe des effektiven Jahreszinses und der Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann (Artikel 4).

Im Falle einer Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, ist der Verbraucher lediglich vor Vertragsabschluß oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich über bestimmte Bedingungen zu informieren. Insbesondere ist er über die etwaige Hoechstgrenze des Kreditbetrags, über den Jahreszins und die Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können sowie über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zu unterrichten (Artikel 6). Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware, insbesondere für Fälle, in denen dem Kreditgeber ein Rücknahmerecht gewährt wird, die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, sodass die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt (Artikel 7).

Hat ein Verbraucher seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig erfuellt, so kann er eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen (Artikel 8). Verbraucherrechte dürfen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Ansprüche an einen Dritten abgetreten werden (Artikel 9). Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass der Verbraucher einen weiteren angemessenen Schutz genießt. Dazu gehört ein Schutz bei der Verwendung von Wechseln, einschließlich von Eigenwechseln und Schecks, um Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu bieten (Artikel 10). Unter bestimmten Bedingungen ist der Verbraucher auch berechtigt, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn er für den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einen Kredit mit einer anderen Person als dem Kreditgeber vereinbart hat und wenn die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht geliefert werden oder dem Vertrag nicht entsprechen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat (Artikel 11).

1.6. Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Zielsetzung

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften.

Inhalt

Die Richtlinie 97/7/EG gilt für jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems eines Lieferers geschlossen wird. Damit die Richtlinie Anwendung finden kann, muss der Lieferer für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwenden (Artikel 2(1)).

Vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Form Informationen übermittelt werden, die den Grundsätzen der Lauterkeit bei Handelsgeschäften entsprechen. Insbesondere gehören dazu folgende Angaben: Identität des Lieferers und möglicherweise seine Anschrift; wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung und der Preis; Lieferkosten; Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfuellung; Bestehen eines Widerrufrechts; Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises und gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags; Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik. Bei Telefongesprächen mit Verbrauchern ist darüber hinaus zu Beginn des Gesprächs die Identität des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gesprächs ausdrücklich offen zu legen (Artikel 4).

Der Verbraucher muss schriftlich oder auf einem anderem für ihn verfügbaren Datenträger (E-Mail) zum Zeitpunkt der Erfuellung des Vertrags eine Bestätigung dieser Informationen erhalten. Es sind auch folgende Informationen schriftlich zu übermitteln: Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts; die Stelle, bei der der Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann; Informationen über Kundendienst; die Kündigungsbedingungen (Artikel 5).

Der Verbraucher kann die meisten im Fernabsatz geschlossenen Verträge widerrufen. Ist der Lieferer seinen Verpflichtungen in Sachen Bereitstellung von Informationen nachgekommen, so verfügt der Verbraucher über eine Mindestfrist von sieben Tagen, innerhalb der er den Vertrag widerrufen kann, ohne dass er dafür Vertragsstrafen zu zahlen hätte. Hat der Gewerbetreibende gegen seine Verpflichtungen zur Bereitstellung der Informationen verstoßen, so verlängert sich diese Widerrufsfrist auf drei Monate (Artikel 6(1)). Der Lieferer ist verpflichtet, vom Verbraucher geleistete Zahlungen binnen 30 Tagen nach Ausübung seines Widerrufsrechts zu erstatten (Artikel 6(2)).

Grundsätzlich hat der Lieferer den Vertrag binnen 30 Tagen zu erfuellen (Artikel 7(1)). Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und geleistete Zahlungen sind zu erstatten (Artikel 7(2)). In einigen Fällen ist es möglich, gleichwertige Ware zu liefern oder gleichwertige Dienstleistungen zu erbringen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Vorkehrungen bestehen, damit der Verbraucher im Fall einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung verlangen kann. Dem Verbraucher müssen im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung die Zahlungen gutgeschrieben oder erstattet werden (Artikel 8).

Wenn unbestellte Waren geliefert wurden, gilt das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung (Artikel 9). Die Verwendung von Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System) und von Fernkopie (Telefax) durch den Lieferer zur Kommunikation bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers. Andere Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat (Artikel 10).

Öffentliche Einrichtungen, Verbraucherverbände und Berufsverbände können bei Streitfällen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen (Artikel 11).

1.7. Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien

Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien

Zielsetzung

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (,Timesharing").

Inhalt

Die Richtlinie 97/7/EG behandelt Fragen der Information über die Inhalte von Verträgen über das Recht der Teilzeitnutzung von Immobilien sowie die Verfahren zur Rückgängigmachung bzw. Lösung solcher Verträge (Artikel 1). So ist der Verkäufer verpflichtet, Interessenten auf deren Verlangen ein Schriftstück auszuhändigen, das eine allgemeine Beschreibung der Immobilie enthält. Ferner muss dieses Schriftstück bestimmte Mindestangaben enthalten, die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführt sind (Name und Wohnsitz der Vertragsparteien, Aktenzeichen der Baugenehmigung für die betreffende Immobilie usw.), sowie nähere Einzelheiten darüber, wie ggf. weitere Informationen eingeholt werden können. Alle diese Angaben sind Bestandteil des Vertrages (Artikel 3).

Dem Erwerber steht ein Rücktrittsrecht zu: Binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags kann er ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (Artikel 5(1)). In diesem Fall ist er nur zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die aufgrund des Vertragsabschlusses und des Rücktritts vom Vertrag anfallen (Artikel 5(3)). Der Erwerber kann innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung sein Rücktrittsrecht geltend machen, wenn die in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben im Vertrag nicht enthalten sind. In diesem Fall ist der Erwerber zu keinerlei Erstattung verpflichtet (Artikel 5(1)). Eine Vertragsklausel, die den Rechten des Erwerbers und/oder den Verpflichtungen des Verkäufers aus dieser Richtlinie zuwiderläuft, ist für den Erwerber nicht bindend (Artikel 8).

1.8. Fernhandel mit Finanzdienstleistungen

Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 90/619/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG [41]

[41] Zum Stand 5. Dezember 2000 steht für diesen Vorschlag ein gemeinsamer Standpunkt des Rates aus, nachdem bei einer ersten Lesung im Europäischen Parlament Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen worden sind.

Zielsetzung

Herstellung harmonisierter und angemessener rechtlicher Rahmenbedingungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz für Finanzdienstleistungen unter Aufrechterhaltung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus.

Inhalt

Mit diesem Richtlinienvorschlag will man gemeinsame Regeln für die Bedingungen festlegen, unter denen Verträge im Fernabsatz für Finanzdienstleistungen abgeschlossen werden. Der Vorschlag deckt Verträge für Privatkundenfinanzgeschäfte ab, die mit Hilfe von Mitteln ausgehandelt werden, die nicht die gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erfordern.

Gemäß dem Vorschlag besteht die Verpflichtung, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss Informationen zukommen zu lassen. Der Dienstleistungserbringer muss dem Verbraucher einen Vertragsentwurf schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger übermitteln, vorausgesetzt, dass der Verbraucher sich mit dieser Übermittlung einverstanden erklärt. Der Vertragsentwurf muss sämtliche Vertragsklauseln und -bedingungen sowie eine Zusammenfassung enthalten.

Der Vorschlag erwähnt das Recht auf Bedenkzeit für den Verbraucher vor einem Vertragsabschluss und das Rücktrittsrecht, mit einigen Ausnahmefällen, sowie auch die Verpflichtung zur Zahlung für erbrachte Dienstleistungen, unter der Voraussetzung, dass diese erbracht werden, bevor der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Elektronisch vorgenommene Zahlungen können im Falle einer betrügerischen Verwendung des elektronischen Zahlungsmittels storniert werden. Außerdem wird die Verwendung bestimmter Fernkommunikationsmittel eingeschränkt.

2. Zahlungssysteme

2.1. Zahlungsverzug im Handelsverkehr

Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Zielsetzung

Bekämpfung des Verzugs bei Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr in der Europäischen Union zu leisten sind, und zwar zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen

Inhalt

Die Richtlinie 2000/35/EG enthält ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Bekämpfung des Verzugs bei Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr in der Europäischen Union zu leisten sind (Artikel 1). Diese Maßnahmen sind auf jeden Verzug bei Zahlungen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen anzuwenden (Artikel 2(1)).

Darüber hinaus werden in der Richtlinie rechtliche Rahmenbedingungen für Abschreckungsmaßnahmen gegen Zahlungsverzug gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zinsen ab dem Tag zu zahlen sind, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner zu zahlen. Wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, vorgesehen ist, sind die Zinsen 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Verfahrens zu zahlen. Wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, läuft die Frist ab dem letzterem Zeitpunkt. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich mindestens 7 Prozentpunkten (Artikel 3).

Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an Gütern behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Güter ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde (Artikel 4). Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden (Artikel 5).

2.2. Abwicklung von grenzüberschreitenden Überweisungen

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

Zielsetzung

Festlegung von Mindestanforderungen hinsichtlich Informationen und Leistungsdarbietung für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten und in Euro bis zum Gegenwert von 50 000 EUR innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, die von einem Auftraggeber veranlasst werden. Mit dieser Richtlinie soll vor allem die Möglichkeit gegeben werden, Beträge schnell, zuverlässig und kostengünstig von einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen zu überweisen. ,Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung" und Scheckzahlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/5/EG.

Inhalt

1) Verpflichtung zur Transparenz gegenüber dem Kunden (Artikel 3 and 4)

Die Institute stellen vor grenzüberschreitenden Überweisungen allgemeine Informationen über die Konditionen für derartige Überweisungen zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere die Ausführungszeit, die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren, das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum, nähere Angaben über die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren, die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse.

Die Institute erteilen nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung Informationen, darunter eine Bezugsangabe, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung bestimmen kann, den eigentlichen Überweisungsbetrag, den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlenden Gebühren und Provisionen und das von dem Institut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in Kenntnis zu setzen.

2) Mindeststandards für Überweisungen

Ein Institut muss - auf Ersuchen eines Kunden - hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für die Ausführung der Überweisung sowie die damit verbundenen Provisionen und Gebühren bindende Zusagen machen oder es darf die Überweisung nicht ausführen (Artikel 5).

Die grenzüberschreitende Überweisung ist innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist auszuführen. Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten, ist gemäß den Regelungen der Richtlinie eine Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigung ist dann nicht zu zahlen, wenn das Institut des Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung beim Auftraggeber oder dem Begünstigten liegt (Artikel 6).

Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen. Unberechtigte Abzüge durch das Institut des Auftraggebers oder des Begünstigten oder ein zwischengeschaltetes Institut sind zurückzuzahlen (Artikel 7).

Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so gilt die Erstattungspflicht in Höhe von bis zu 12 500 EUR , und zwar zuzüglich der Zinsen und Gebühren (Artikel 8).

2.3. Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Zielsetzung

Verringerung des inhärenten Risikos von Zahlungssystemen sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Minimierung der durch die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System verursachten Störungen. Die Richtlinie 98/26/EG wurde erlassen, um die spezifischen juristischen Probleme im Zusammenhang mit Insolvenzen und Konkursen zu regeln (d. h. die Rechte ausländischer Gläubiger) und die Gestaltung einer Politik der Einheitswährung in der Europäischen Währungsunion (EWU) durch Förderung der Effizienz grenzüberschreitender Operationen zu schützen.

Inhalt

Die Richtlinie 98/26/EG schützt die ,Aufrechnung" (Netting) [42] in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, sie bewahrt die den Systemakteuren geleisteten dinglichen Sicherheiten vor den Auswirkungen eines Konkurses und präzisiert das für die Stellung von in einem Register erfassten Sicherheiten, den sogenannten ,buchmäßig verwalteten Wertpapieren", gültige Recht. Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sind auch durch eine allgemeine Klausel gegen Insolvenz eines Systemteilnehmers geschützt (Artikel 1 und Artikel 2). Die sich aus der Teilnahme an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ergebenden Rechte und Pflichten werden durch das für das System maßgebliche Recht geregelt (Artikel 3(3)). Die Richtlinie bezieht sich auch auf dingliche Sicherheiten, die in Zusammenhang mit Operationen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zentralbankfunktionen (einschließlich der nationalen Währungspolitik) geleistet worden sind (Artikel 4).

[42] ,Aufrechnung" (Netting): die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung bzw. -verbindlichkeit besteht (Richtlinie 98/26/EG, Artikel 2(k)).

3. Handelsvertreter

Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter

Zielsetzung

Die Richtlinie koordiniert die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Rechtsbeziehungen zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern regeln. In der Richtlinie wird das Ziel eines Sozialschutzes für Handelsvertreter verfolgt und zu diesem Zweck wird ein Mindestniveau der Angleichung festgelegt. Von den Bestimmungen der Richtlinie kann nicht zu Ungunsten eines Handelsvertreters abgewichen werden. Vereinbarungen, die zu einem für den Handelsvertreter günstigeren Vertrag führen, sind zulässig. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für die Vergütung des Handelsvertreters und das Recht auf Entschädigung oder Wiedergutmachung, wenn der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertrags Schaden erleidet.

Inhalt

1) Anwendungsbereich

Die Richtlinie 86/653/EG gilt für Verträge über Warenlieferungen (nicht hingegen Dienstleistungen) zwischen einem unabhängigen Vermittler (der Handelsvertreter) und dem Unternehmer. Ein Handelsvertreter muss ständig damit betraut sein, für eine andere Person (der Unternehmer) gegen eine Vergütung den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen.

In der Richtlinie steht das Konzept der Unabhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer im Mittelpunkt, daher werden Vermittler im Angestelltenverhältnis und Vertreter des Unternehmers vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Artikel 1). Bestimmte weitere Kategorien von Handelsvertretern sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Artikel 2).

2) Verpflichtungen der Vertragsparteien (Artikel 3-5)

Laut der Richtlinie 86/653/EWG wird dem Handelsvertreter die nicht ausschließbare Verpflichtung auferlegt, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. Dazu gehört die Verpflichtung, sich in angemessener Weise für die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss der ihm anvertrauten Geschäfte einsetzen. Der Handelsvertreter muss auch dem Unternehmer die erforderlichen ihm zur Verfügung stehenden Informationen übermitteln und den vom Unternehmer erteilten angemessenen Weisungen nachkommen.

Dem Unternehmer wird ebenfalls die nicht ausschließbare Verpflichtung auferlegt, sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten. Insbesondere muss er dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die sich auf die betreffenden Waren beziehen. Er muss auch die für die Ausführung des Handelsvertretervertrages erforderlichen Informationen für den Handelsvertreter beschaffen und ihn insbesondere benachrichtigen, sobald er absieht, dass der Umfang der Geschäfte erheblich geringer sein wird, als man normalerweise hätte erwarten können.

3) Vergütung des Handelsvertreters (Artikel 6-12)

Bei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und unbeschadet der Anwendung der verbindlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung, die an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübt, üblich ist. Mangels einer solchen Üblichkeit hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, bei der alle mit dem Geschäft zusammenhängenden Faktoren berücksichtigt sind (Artikel 6).

Soweit der Handelsvertreter ganz oder teilweise in Form einer Provision vergütet wird, hat er für ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft Anspruch auf die Provision. Für Provisionen sieht die Richtlinie folgendes vor:

(1) Dem Handelsvertreter ist ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen oder er hat die Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis und

(2) das Geschäft ist mit einem Kunden abgeschlossen worden, der diesem Bezirk oder dieser Gruppe angehört (Artikel 7).

Für ein erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes Geschäft hat der Handelsvertreter weiterhin Anspruch auf Provision (Artikel 8), vorausgesetzt, die Zahlung der Provision ist unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt (Artikel 9). Der Anspruch auf Provision besteht, sobald das Geschäft ausgeführt worden ist und die Provision ist spätestens am letzten Tag des Monats zu zahlen, der auf das Quartal folgt, in welchem der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision erworben worden ist (Artikel 10).

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter eine Abrechnung über die für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Provisionen zu geben. Der Handelsvertreter kann verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt (Artikel 12).

4) Form, Dauer und Beendigung des Handelsvertretervertrags (Artikel 13-20)

Die Richtlinie 86/653/EWG lässt die Möglichkeit offen, einen Vertrag in mündlicher oder schriftlicher Form abzuschließen; es ist den Mitgliedstaten überlassen festzulegen, ob ein Vertretungsvertrag nur in schriftlicher Form gültig ist. Dessen ungeachtet kann jede Partei von der anderen Partei eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Inhalt des Vertrages wiedergibt (Artikel 13).

Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag, der nach Ende seiner Laufzeit fortgesetzt wird, ist in einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag umzuwandeln (Artikel 14).

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er unter Einhaltung einer First von einem Monat für jedes Jahr der Vertragsdauer gekündigt werden. Kürzere Fristen dürfen die Parteien nicht vereinbaren. Vereinbaren die Parteien längere Fristen, müssen die von beiden Parteien einzuhaltenden Fristen gleich sein. Die Mitgliedstaaten können die Kündigungsfrist auf vier bis sechs Monate festsetzen, sobald der Vertrag für den entsprechenden Zeitraum in Kraft gewesen ist (Artikel 15).

Die Richtlinie verpflichtet auch die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich (Artikel 17(2)) oder Schadensersatz (Artikel 17(3)-(4)) hat, wenn der Unternehmer den Vertrag ohne Rechtfertigung beendet hat (Artikel 18). Die Parteien können vor Ablauf des Vertrages keine abweichenden Vereinbarungen treffen.

Darüber hinaus ist in Handelsvertreterverträgen eine Wettbewerbsabrede nur gültig, wenn und soweit sie längstens zwei Jahre wirksam und schriftlich getroffen worden ist. Die Abrede muss sich auch auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis sowie auf Warengattungen erstrecken, die gemäß dem Vertrag Gegenstand seiner Vertretung sind. Die Bestimmungen der Richtlinie berühren nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Beschränkungen der Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der Wettbewerbsabreden vorsehen oder nach denen die Verpflichtungen der Parteien aus einer solchen Vereinbarung gemindert werden können (Artikel 20).

4. Entsendung von Arbeitnehmern

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Zielsetzung

Es geht darum, Unsicherheiten und Hemmnisse zu beseitigen, die möglicherweise die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs beeinträchtigen; zu diesem Zweck soll die Rechtssicherheit erhöht und es soll ermöglicht werden, die Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer festzulegen, die vorübergehend in einem Mitgliedstaat arbeiten, bei dem es sich nicht um den Mitgliedstaat handelt, dessen Recht für das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich ist. Außerdem sollen die Risiken eines Missbrauchs und einer Ausbeutung entsandter Arbeitnehmer vermieden werden.

Inhalt

1) Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Unternehmen, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden:

- in ihrem Namen und unter ihrer Leitung im Rahmen eines Vertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde;

- in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen;

- als Leiharbeitsunternehmen in ein verwendendes Unternehmen.

2) Verpflichtungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen den entsandten Arbeitnehmern einen Kernbestand an vorgeschriebenen Schutzregelungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, festgelegt sind:

- - durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder

- durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche, sofern sie die im Anhang zu der Richtlinie genannten Tätigkeiten betreffen (Bauarbeiten).

Es sind folgende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen abzudecken:

- Hoechstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;

- bezahlter Mindestjahresurlaub;

- Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze;

- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;

- Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;

- Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;

- Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.

5. Haftung für fehlerhafte Produkte

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (geändert durch Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999)

Zielsetzung

Die Richtlinie 85/374/EWG (in der durch die Richtlinie 99/34/EG geänderten Fassung) ist eine Binnenmarktmaßnahme, bei der ein Gleichgewicht zwischen einem hohen Niveau des Verbraucherschutzes und stabilen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Haftung der Hersteller erreicht werden soll, sodass Wettbewerbsverzerrungen auf Grund unterschiedlicher Haftungsregelungen beseitigt werden und der freie Warenverkehr unter gemeinsamen Haftungsbedingungen erleichtert wird.

Inhalt

Die Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 legt für den Schaden, der Personen durch fehlerhafte Produkte verursacht worden ist, gemeinsame Haftungsbedingungen fest. Als ,fehlerhaftes Produkt" gilt jede bewegliche Sache, die nicht die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten kann, insbesondere der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde (Artikel 2 und Artikel 6).

Durch die Richtlinie 99/34/EG wurden landwirtschaftliche Ausgangsprodukte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG aufgenommen. Die Haftung der Hersteller in allen Mitgliedstaaten für die Schäden infolge von Tod oder Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, wird auf einen Betrag von nicht weniger als 70 Millionen EUR begrenzt (Artikel 16). Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

Der Hersteller (oder der Importeur) haftet für Schaden durch Tod und Körperverletzungen und für Vermögensschäden, die durch das fehlerhafte Produkt verursacht worden sind, ungeachtet der Tatsache, ob er fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen (Artikel 4). Haften aufgrund dieser Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie gesamtschuldnerisch (Artikel 5). Der Hersteller haftet nicht, wenn er beweist, dass mildernde Umstände vorliegen, sodass seine Haftung gemindert wird oder gegebenenfalls entfällt, falls der Geschädigte den Schaden durch eigene Fahrlässigkeit mitverursacht hat (Artikel 7).

Der Geschädigte muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren eine Schadensersatzklage einreichen. Aufgrund dieser Richtlinie erlöschen Schadensersatzansprüche an den Hersteller nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt , zu dem er das Produkt in den Verkehr gebracht hat (Artikel 10). Eine von der Haftung befreiende Klausel ist ungültig.

6. Elektronischer Geschäftsverkehr

6.1. Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")

Zielsetzung

Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt (Artikel 1(1)).

Inhalt

Die Richtlinie 2000/31/EG enthält eine Reihe spezifischer Verpflichtungen im Hinblick auf das Vertragsrecht, insbesondere folgende:

- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben (Artikel 9(1)).

- Die für den Vertragsabschluß geltenden Regelungen zur Transparenz müssen vom Diensteanbieter eingehalten werden. Sie sehen vor, dass vom Diensteanbieter dem Verbraucher bestimmte Informationen klar, verständlich und unzweideutig mitgeteilt werden, insbesondere über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluß führen. Dazu gehören zum Beispiel Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluß vom Diensteanbieter gespeichert und ob er zugänglich sein wird, über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und über die für den Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Sprachen. Dazu gehört des Weiteren, dass der Diensteanbieter alle einschlägigen Verhaltenskodizes angibt, denen er sich unterwirft, einschließlich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind. Diese Informationen müssen mitgeteilt werden, bevor der Nutzer des Dienstes die Bestellung abgibt (Artikel 10(1)(2)).

- Im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege hat der Diensteanbieter den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich zu bestätigen. Die Bestellung gilt als eingegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt ist, sie abrufen kann (Artikel 11(1).

- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Diensteanbieter dem Nutzer technische Mittel zur Verfügung stellt, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann (Artikel 11(2)).

6.2. Elektronische Signaturen

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Zielsetzung

Die Richtlinie legt harmonisierte angemessene rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft fest, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist.

Inhalt

Diese Richtlinie soll die Anerkennung elektronischer Signaturen durchsetzen, die bisher ausschließlich wegen ihrer elektronischen Form rechtlich nicht anerkannt waren. Sie legt Kriterien fest, die die Grundlage für ihre rechtliche Anerkennung bilden, wobei das Schwergewicht auf Zertifizierungsdienste gelegt wird (Artikel 1). Elektronischen Signaturen, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen, wird im Recht des betreffenden Mitgliedstaats automatisch dieselbe Gültigkeit zuerkannt wie handschriftlichen Unterschriften. Diese Signaturen werden in Gerichtsverfahren auf dieselbe Weise als Beweismittel zugelassen wie handschriftliche Unterschriften (Artikel 5).

7. Finanzdienstleistungen

Allgemeines

In Richtlinien über Bankwesen, Versicherungen und bewegliche Wertsachen wird eine Finanz- und Aufsichtsregelung niedergelegt, in der die Bedingungen für die Niederlassung und die Zuordnung von Dienstleistungen von Kreditinstituten in der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden. Diese bestehen also per definitionem nicht aus privatrechtlichen Vorschriften. Texte, die privatrechtliche Aspekte mit Bedeutung für das Vertragsrecht und Finanzdienstleistungen betreffen, sind folgende:

7.1. Bankwesen

7.1.1. Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute

Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen (,vertragliches Netting") (Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute)

Zielsetzung

Beitrag zu einer Harmonisierung der Aufsichtsregeln und zu einer Verstärkung der Solvabilitätsnormen für Kreditinstitute der Gemeinschaft, um Einleger und Anleger zu schützen und die Stabilität des Bankensektors zu gewährleisten

Inhalt

Die geänderte Richtlinie über Solvabilitätskoeffizienten gilt für Kreditinstitute (im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG). Die Eigenmittel der Kreditinstitute werden als Anteil des risikogewichteten Werts der Aktiva und der außerbilanzmäßigen Geschäfte ausgedrückt (Artikel 5(1)).

Der risikogewichtete Wert von Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften bezieht sich im wesentlichen auf die Kreditrisiken bei Nichterfuellung durch den Vertragspartner; es wird ein Unterschied getroffen zwischen Kreditrisiken bei bestimmten Aktivposten und außerbilanzmäßigen Geschäften sowie bestimmten Kategorien von Kreditnehmern (Artikel 5).

Die Gewichtung schwankt zwischen Posten mit niedrigem und mit hohem Risiko (Artikel 6). Das vorgeschriebene Mindestgewicht beträgt 8% (Artikel 10). Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 haben die Kreditinstitute den Koeffizienten ständig in einer Höhe von mindestens 8 % zu halten. Es obliegt den zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass dieser Satz eingehalten wird (Artikel 10(3)).

7.2. Versicherungen

7.2.1. Lebensversicherung

Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Erste Lebensversicherungsrichtlinie)

Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Lebensversicherungsrichtlinie)

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Lebensversicherungsrichtlinie)

Zielsetzung

Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Erbringung von Lebensversicherungsleistungen und Festlegung von speziellen Regelungen für die Ausübung des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Lebensversicherungssektor

Inhalt

In diesen Richtlinien werden detaillierte Regelungen für das Gebiet der Lebensversicherung niedergelegt. Dazu gehört eine in allen Einzelheiten ausgeführte Verpflichtung, wesentliche Informationen über einen vorgeschlagenen Lebensversicherungsvertrag zu liefern. Einige der Richtlinienklauseln sind allgemein gültig, wohingegen andere nur für die Erbringung grenzüberschreitender Leistungen gelten. Die Richtlinien sind sowohl auf Einzel- als auch Gruppenlebensversicherungen anwendbar, jedoch nicht auf die Verwaltung von Gruppenpensionsfonds.

Die Richtlinie 92/96/EWG trifft eine Unterscheidung zwischen Verträgen, die auf Initiative des Versicherungsnehmers abgeschlossen werden und einer zweiten Kategorie, in die alle sonstigen Einzelverträge fallen. Lebensversicherungsverträge, die nicht auf Initiative eines Versicherungsnehmers zu Stande kommen, d.h. die zweite Kategorie, genießen einen stärkeren Schutz.

Verträge, die auf Initiative des Versicherungsnehmers abgeschlossen werden, unterliegen der Aufsicht des Mitgliedstaats der Niederlassung des Versicherers. Bevor er auf seine eigene Initiative in einem anderen Mitgliedstaat einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, muss der Versicherungsnehmer eine Erklärung darüber unterzeichnen, dass er sich im Klaren ist, dass die Verpflichtung der Aufsichtsregelung des Mitgliedstaats des Versicherers unterliegt, der die Verpflichtung eingehen soll. Der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative verfügt auch über eine Frist, die zwischen 15 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten (Richtlinie 90/619/EWG, Artikel 15).

Verträge, die nicht auf Initiative des Versicherungsnehmers abgeschlossen werden, unterliegen einer anderen Regelung. Sie unterliegen der Anwendung der Aufsichtsregelung des Mitgliedstaats der Verpflichtung und der Aufsicht durch den Mitgliedstaat der Dienstleistung (Risk Country Control). Dies gilt, insofern die Vertragsparteien keine rechtsgültige Abmachung über die Anwendung des Rechts eines anderen Landes getroffen haben.

Es bestehen auch Bestimmungen dafür, welches Recht auf die Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer anzuwenden ist. Im allgemeinen ist dies das Recht des Mitgliedstaats der Verpflichtung. Allerdings kann die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts nach bestimmten Regeln gewährt werden.

Verträge, für die die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Lebensversicherungen gelten, unterliegen nur der indirekten Besteuerung der Versicherungsprämien, die in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung vorgesehen ist. Die Steuervorschriften des Landes des Versicherungsnehmers werden daher zu Gunsten dieses Landes angewandt.

7.2.2. Schadenversicherung

Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Schadenversicherungsrichtlinie)

Zielsetzung

Festlegung von Regelungen für die grenzüberschreitende Schadenversicherung, wobei das Interesse der Dienstleistungsfreiheit gewahrt und gleichzeitig ein angemessener Schutz der Verbraucher gewährleistet wird.

Inhalt

Richtlinie 92/49/EWG zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Schadenversicherungsrichtlinie) legt die Verpflichtung von Schadenversicherern fest, potentielle Vertragsnehmer über bestimmte Einzelheiten zu informieren. Insbesondere muss der Versicherte darüber unterrichtet werden, in welchem Mitgliedstaat das Versicherungsunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll, seinen Sitz oder ggf. seine Zweigniederlassung hat bzw. haben wird. Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten muss die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein (Artikel 43). Die Richtlinie 92/49/EWG erlegt dem Versicherer auch die Verpflichtung auf, den Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags über das auf den Vertrag anwendbare Recht zu informieren (Artikel 31).

7.3. Wertpapiergeschäfte

7.3.1. Veröffentlichung von Börsenprospekten

Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist

Zielsetzung

Richtlinie 80/390/EWG des Rates hat zum Ziel, gegenwärtige und potentielle Anleger mit angemessenen und objektiven Informationen durch Koordinierung der Anforderungen an die Börsenprospekte zu versorgen, die von Wertpapieremittenten zu veröffentlichen sind. Diese Richtlinie hebt auch auf die Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts ab, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist.

Inhalt

Der Prospekt muss alle Angaben über natürliche und juristische Personen enthalten, die nötig sind, um den Anlegern und ihren Anlageberatern ein fundiertes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Entwicklungsaussichten des Emittenten sowie über die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte zu gestatten (Artikel 4). Vergleichbare Anforderungen gelten für die Abschlussprüfungen (deren Ergebnisse in den Prospekt aufgenommen werden).

Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen führt im allgemeinen dazu, dass irreführende Angaben veröffentlicht werden. Dies wird je nach den Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts als Verstoß gegen das Vertragsrecht oder das Schadenersatzrecht verfolgt.

Die benannten zuständigen Stellen müssen überprüfen, ob Prospekte allen in der Richtlinie 80/390/EWG vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen; sie sind daher für den Fall, dass sie Prospekte mit irreführenden Angaben gebilligt haben, privatrechtlich haftbar (Artikel 18). Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, die weiterhin ausschließlich durch das innerstaatliche Recht geregelt wird (Artikel 18 (4)).

7.3.2. Prospekt für öffentliche Angebote

Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist

Zielsetzung

Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der beim erstmaligen öffentlichen Angebot von Wertpapieren zu veröffentlichen ist

Inhalt

Die Richtlinie 89/298/EWG gilt für Wertpapiere, die zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat Gegenstand eines öffentlichen Angebots für Zeichnung oder Verkauf sind, mit Ausnahme von Wertpapieren von offenen Organismen für gemeinsame Anlagen und Euro-Wertpapieren (Artikel 1(1)).

Richtlinie 89/298/EWG fordert, dass die Veröffentlichung eines Prospekts durch die Person erfolgen muss, welche das Angebot vornimmt (Artikel 4). Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um eine fundierte Bewertung des finanziellen Potentials des Wertpapiers zu gestatten (Artikel 11). Es bestehen weniger detaillierte Regelungen für die Offenlegung, wenn kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung vorliegt.

Richtlinie 89/298/EWG erlegt nicht die Verpflichtung auf, dass ein Prospekt für öffentliche Angebote von den zuständigen Behörden vor der Veröffentlichung geprüft werden muss; eine derartige Prüfung steht im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats. Es können jedoch nur solche Prospekte gegenseitig anerkannt und für multinationale Angebote verwendet werden, die im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG über Börsenprospekte erstellt und geprüft worden sind (Artikel 21).

7.3.3. Wertpapierdienstleistungen

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen

Zielsetzung

Liberalisierung des Zugangs zur Wertpapierbörse und zu Finanzmärkten in Gastmitgliedstaaten für zugelassene Wertpapierfirmen, die die entsprechenden Dienstleistungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen

Inhalt

Die Richtlinie 93/22/EWG verlangt von den Mitgliedstaaten, Wohlverhaltensregeln zu erlassen, welche die Wertpapierfirmen fortwährend einzuhalten haben (Artikel 10). Diese Regeln müssen die Beachtung der in der Richtlinie aufgeführten Grundsätze gewährleisten. In den nationalen Regeln muss unter Anderem verlangt werden, dass die Wertpapierfirma bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt. Die Wertpapierfirma muss außerdem von ihren Kunden Angaben über ihre finanzielle Lage, ihre Erfahrung mit Wertpapiergeschäften und ihre mit den gewünschten Dienstleistungen verfolgten Ziele verlangen. Schließlich muss sie alle zweckdienlichen Informationen in geeigneter Form mitteilen und sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen (Artikel 11).

Diese Bestimmungen können in vielen Fällen möglicherweise eine Vertragssituation beeinflussen, sie sind jedoch keine vertragsrechtlichen Bestimmungen.

8. Schutz personenbezogener Daten

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Zielsetzung

Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere der Privatsphäre

Inhalt

Mit Hilfe der Richtlinie 95/46/EG soll ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten in der Europäischen Union gewährleistet werden. Die Richtlinie regelt auf EU-Ebene den Schutz des Grundrechts auf Privatsphäre, was die Verarbeitung personenbezogener Daten belangt, insbesondere im Hinblick auf eine beträchtliche Zunahme des durch den Binnenmarkt verursachten grenzüberschreitenden Flusses solcher Daten.

1) Vertrag

Die Datenverarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Erfuellung eines Vertrags erforderlich ist, bei dem der Betroffene (eine natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar identifiziert werden kann) Vertragspartei ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen (Artikel 7).

Wenn ein Auftragsverarbeiter (eine natürliche oder juristische Person) Daten im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen (der natürlichen oder juristischen Person, die Mittel und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten festsetzt) verarbeitet, muss dies auf der Grundlage eines Vertrags oder sonstigen Rechtsakts erfolgen, durch den diese Beziehung geregelt wird. Dieser Vertrag oder sonstige Rechtsakt sollte bestimmte Garantien enthalten, durch die der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist, z.B. die Klausel, dass der Auftragsverarbeiter nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt (Artikel 17).

2) Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

Die Richtlinie 95/46/EG legt fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein ,angemessenes Schutzniveau" gewährleistet (Artikel 25). Es bestehen jedoch Regelungen für bestimmte Fälle, in denen eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, ausnahmsweise vorgenommen werden kann (Artikel 26).

3) Zustimmungen und Willensbekundungen

Artikel 2(h) der Richtlinie 95/46/EG enthält eine allgemeine Definition der Einwilligung der betroffenen Person. Spezifische Anforderungen an die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten sind aufgeführt in Artikel 7 (Einwilligung ohne jeden Zweifel) und Artikel 8 (ausdrückliche Einwilligung).

4) Haftung

In Artikel 23 der Richtlinie 95/46/EG wird die Haftung für eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten und der Schadenersatz für die betroffene Person geregelt.

9. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Allgemeines

Das Vertragsrecht im Bereich Rechte des geistigen Eigentums ist größtenteils der Regelung durch nationale Rechtsvorschriften überlassen worden. Allerdings ist der internationale Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Gegenstand dreier wichtiger multilateraler Übereinkommen. Dabei handelt es sich um die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Revision von Paris 1971), das Abkommen von Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961) und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen 1995). Darüber hinaus haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bereits beschlossen, den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPTT) zu ratifizieren, durch die der internationale Schutz geistigen Eigentums beträchtlich aktualisiert wird und die Möglichkeiten einer weltweiten Bekämpfung der Urheberrechtspiraterie verbessert werden (siehe Anhang I).

Auf dem Gebiet des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte hat die Europäische Gemeinschaft vier Richtlinien erlassen (siehe unten). Eine weitere Richtlinie beschäftigt sich mit dem Schutz von Layouts. Diese Richtlinien legen spezifische Regeln fest, die im einzelnen die Inhalte der materiellen Rechte, die Vergütung von Berechtigten und die Erhebung der Vergütungen betreffen.

Lizenzverträge und Vertragsbeziehungen im Bereich des Urheberrechts sind nicht einer grundlegenden Harmonisierung innerhalb der Gemeinschaft unterzogen worden. Andererseits hat man die Fragen Wahrnehmung von Ansprüchen oder Lizenzvergabe im allgemeinen und das Problem der gemeinschaftlichen Verwertung im besonderen in verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten aufgegriffen.

9.1. Vermietrecht und Verleihrecht sowie bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums

Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

Zielsetzung

Harmonisierung des Vermiet- und Verleihrechts sowie bestimmter verwandter Schutzrechte, einschließlich des Rechts auf Aufzeichnung, Vervielfältigung, Sendung im Rundfunk and Verbreitung in der Öffentlichkeit, um ein hohes Niveau des Schutzes literarischen und geistigen Eigentums zu gewährleisten

Inhalt

Die Richtlinie 92/100/EWG sieht ein ausschließliches Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen durch verwandte Schutzrechte geschützten Gegenständen zu erlauben oder zu verbieten.

Die Richtlinienbestimmungen beziehen sich auf vertragliche Beziehungen zwischen ausübenden Künstlern sowie Urhebern einerseits und Filmproduzenten andererseits (Artikel 2(5), (6) und (7)). Sie enthalten Regelungen für die Vermutung einer Übertragung bestimmter Rechte an Filmproduktionen, einschließlich des Anspruchs von Urhebern oder ausübenden Künstlern auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Tonträgern und Filmen, auf den nicht verzichtet werden kann (Artikel 4). Die Wahrnehmung dieses Anspruchs kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden. Die in dieser Richtlinie erwähnten Rechte können übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein (Artikel 2(4), 7(2) und 9(4).

9.2. Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Zielsetzung

Die Richtlinie 93/98/EWG sieht eine umfassende Harmonisierung der Schutzdauer für alle Arten von Werken und Gegenständen vor, die in den Mitgliedstaaten durch das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte geschützt werden.

Inhalt

Laut Richtlinie 93/98/EWG des Rates umfasst die Schutzdauer des Urheberrechts das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod (oder siebzig Jahre, nachdem ein anonymes Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist) bzw. 50 Jahre bei den verwandten Schutzrechten nach dem Ereignis, ab dem die Schutzfrist zu laufen beginnt (Artikel 1). Die Richtlinie befasst sich auch mit anderen Fragen, wie dem Schutz zuvor unveröffentlichter Werke (Artikel 4), kritischen und wissenschaftlichen Ausgaben (Artikel 5) und Fotografien (Artikel 6).

9.3. Computerprogramme

Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

Zielsetzung

Die Richtlinie 91/250/EWG hat zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Computerprogrammen zu harmonisieren, um ein rechtliches Umfeld zu schaffen, dass ein bestimmtes Maß an Sicherheit vor einer unzulässigen Vervielfältigung derartiger Programme bietet.

Inhalt

Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie werden Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst geschützt. Die Richtlinie verleiht eine Reihe von ausschließlichen Rechten und führt einige Ausnahmen auf (einschließlich der wichtigen Möglichkeit der Dekompilierung eines Programms, um Interoperabilität mit anderen Programmen zu erhalten). Desgleichen enthält sie Regelungen zu einigen Fragen der Vollstreckung und harmonisiert die für die Schutzwürdigkeit erforderliche Gestaltungshöhe.

Die Richtlinie behandelt Fragen der vertraglichen Beziehungen, indem sie Benutzern Mindestrechte einräumt. Insbesondere darf die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden, ,wenn sie für die Benutzung erforderlich ist" (Artikel 5(2)). Die Möglichkeit, das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, darf nicht vertraglich untersagt werden (Artikel 5(3)). Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass etwaige vertragliche Bestimmungen, die der Ausnahmemöglichkeit der Dekompilierung entgegenstehen (Artikel 6), null und nichtig sind.

9.4. Datenbanken

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

Zielsetzung

Die Richtlinie 96/9/EG betrifft den harmonisierten Rechtsschutz von Datenbanken, und zwar sowohl von originalen über ihre urheberechtlichen Bestimmungen als auch von nicht-originalen über ein Schutzrecht sui generis.

Inhalt

Alle originalen Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen werden von den urheberechtlichen Bestimmungen von Richtlinie 96/9/EG abgedeckt (Artikel 1). Darüber hinaus führt die Richtlinie ein Schutzrecht sui generis ein, mit dem nicht-originale Datenbanken, die durch wesentliche Neuinvestitionen erstellt worden sind, 15 Jahre geschützt werden (Artikel 10).

Das Recht sui generis kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein (Artikel 7(3)). Die Richtlinie enthält auch - wie Richtlinie 91/250/EWG in ähnlicher Form - eine Bestimmung über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Artikel 8). So ist insbesondere jede vertragliche Vereinbarung, die der Berechtigung des rechtmäßigen Benutzers entgegensteht, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, null und nichtig.

9.5. Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

Zielsetzung

Es handelt sich darum, die Lücken im Schutz grenzüberschreitender Programmausstrahlungen beim Einsatz von Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung zu schließen. Mit der Richtlinie 93/83/EWG sollen rechtliche Unsicherheiten beseitigt werden, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in nationalen Regelungen bestehen sowie Unsicherheiten hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich grenzüberschreitender Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten.

Inhalt

Mit der Richtlinie 93/83/EWG wird die Initiative der Gemeinschaft zur Einrichtung eines europäischen audiovisuellen Raums vervollständigt; es werden nämlich die fehlenden Elemente in der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" (89/552/EWG) ergänzt, die keine Bestimmungen zum Urheberrecht enthält.

Die Richtlinie 93/83/EWG stellt den Grundsatz auf, dass Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitungsrechte nur durch (entweder individuelle oder kollektive) Verträge erworben werden sollten (anstatt durch gesetzliche Lizenzsysteme) (Artikel 3 und 8). In der Richtlinie wird auch die ausschließliche Wahrnehmung von Kabelweiterverbreitungsrechten durch Verwertungsgesellschaften festgelegt (Artikel 9). Kommt keine Vereinbarung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Rundfunksendung zustande, so kann jeder der Beteiligten einen oder mehrere Vermittler anrufen (Artikel 11), außerdem wird die Verhinderung des Missbrauchs von Verhandlungspositionen angestrebt (Artikel 12).

9.6. Topographien von Halbleitererzeugnissen

Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

Zielsetzung

Es geht um den Rechtsschutz der Layout-Designs (Topographien) von Halbleitererzeugnissen, und zwar als Bauteile oder als Teil bzw. Gesamtfeld eines integrierten Schaltkreises auf einem Halbleiterchip.

Inhalt

Die Richtlinie 87/54/EWG schützt die Rechte des geistigen Eigentums des Schöpfers eines Layout-Designs, unter der Voraussetzung, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit seines Schöpfers und in der Halbleiterindustrie nicht alltäglich ist. Dazu gehört das Recht, den folgenden Handlungen zuzustimmen oder sie zu verbieten: a) Nachbildung eines Designs, soweit es geschützt ist; b) geschäftliche Verwertung oder Einfuhr eines Designs oder eines Halbleitererzeugnisses, das unter Verwendung dieses Designs hergestellt wurde.

Derzeitige Rechtsetzungsmaßnahmen

Auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmung (Artikel 14c) der Berner Übereinkunft hat die Europäische Kommission eine Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks vorgeschlagen [43]. Dabei handelt es sich um das Recht, gemäß dem der Urheber bzw. nach seinem Tod seine Erben oder sonstige Begünstigte bei jedem Verkauf einen Anteil des Weiterverkaufspreises eines Kunstwerks erhalten.

[43] Dieser Vorschlag steht derzeit vor der zweiten Lesung im Rat (7. Februar 2001).

Der Rat hat bereits einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt; gemäß Artikel 6(2) des gemeinsamen Standpunktes kann die Wahrnehmung des Folgerechts Verwertungsgesellschaften übergeben werden.

Bei dem Entwurf einer Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geht es darum, für diese Rechte einen Binnenmarkt mit besonderem Schwergewicht auf neuen Produkten und Dienstleistungen herzustellen. Mit dieser Richtlinie sollen die bestehenden EU-Rahmenbedingungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte angepasst und ergänzt werden, sodass man die neuen technologischen Herausforderungen zu Nutzen der Berechtigten und Benutzer annehmen kann. Darüber hinaus wird die Richtlinie inhaltlich die wichtigsten Verpflichtungen der WIPO-Internet-Verträge auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft umsetzen. Der Rat hat bereits eine politische Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt erreicht. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft könnte Anfang 2001 stattfinden [44].

[44] Dieser Vorschlag steht derzeit vor der zweiten Lesung im Rat (7. Februar 2001).

10. Öffentliches Auftragswesen

Derzeitige Rechtsetzungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Vereinfachung und Modernisierung der Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge veröffentlicht [45]. Der Vorschlag hat die Form eines einheitlichen Rechtsakts für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, sodass die entsprechenden Verfahren in einem einheitlichen Dokument kodifiziert sind, damit während des Rechtsetzungsprozesses Geschlossenheit gewahrt werden kann. Titel II des Vorschlags betrifft die speziellen Regelungen für Verträge. Der Vorschlag befindet sich noch in einer frühen Phase des Rechtsetzungsprozesses; ein gemeinsamer Standpunkt des Rates wird nicht vor Juni 2001 erwartet.

[45] ABl. C 29 vom 30.1.2001, S. 11.

10.1. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Zielsetzung

Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, insoweit diese Vergabe nicht bereits durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge abgedeckt ist

Inhalt

Die Richtlinie 92/50/EWG behandelt öffentliche Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 200 000 EUR oder mehr beträgt, einschließlich der geschätzten Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers. Sie betrifft Aufträge für Dienstleistungen und Waren oder Lieferungen zusammengenommen, wenn der Wert der Dienstleistungen den der Waren oder Lieferungen überschreitet. Die Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die bestimmten internationalen Abkommen unterliegen oder nach besonderen Verfahren internationaler Organisationen vergeben werden bzw. der Geheimhaltung unterliegen oder deren Durchführung von speziellen Sicherheitsmaßnahmen begleitet werden muss; sie gilt ebenfalls nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das gemäß nationaler, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften genutzt wird.

Für Dienstleistungen müssen die Vergabebehörden technische Spezifikationen festlegen, die europäischen Normen entsprechen. Für als prioritär definierte Dienstleistungen (Anhang IA) gelten zusätzliche Regelungen für die Wahl des Vergabeverfahrens und Regeln für Ideenwettbewerbe. Vergabebehörden müssen einem der drei Vergabeverfahren folgen, wenn sie einen Auftrag für prioritäre Dienstleistungen vergeben. Zunächst gibt es das offene Verfahren, bei dem alle interessierten Bieter Angebote vorlegen können. Bei dem nicht-offenen Verfahren können nur ausgewählte Bieter Angebote einreichen. Schließlich ist in speziellen, in der Richtlinie aufgeführten Fällen das Verhandlungsverfahren möglich, bei dem die Vergabebehörden Unternehmer ihrer Wahl ansprechen und die Auftragsbedingungen mit einem oder mehreren dieser Unternehmer aushandeln. Eine Vergabebehörde kann auch die Durchführung eines Ideenwettbewerbs beschließen.

Für prioritäre Dienstleistungen legt die Richtlinie auch gemeinsame Bekanntmachungsvorschriften mit Ausschreibungsmustern fest. Es bestehen auch gemeinsame Teilnahmeregelungen und Regelungen für die Auftragsvergabe, um sicherzustellen, dass Aufträge auf Grund angegebener Kriterien vergeben werden. Dienstleistungserbringer, die sich in Konkurs oder Liquidation oder in einem Vergleichsverfahren befinden, können vom Verfahren ausgeschlossen werden.

10.2. Öffentliche Bauaufträge

Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

Zielsetzung

Konsolidierung und Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge

Inhalt

Die Richtlinie 93/37/EWG betrifft Aufträge [46], die entweder die Ausführung oder Ausführung sowie auch Planung von Bauvorhaben mit Hoch- und Tiefbauarbeiten, Montage- oder Ausbauarbeiten zum Gegenstand haben, oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den von der Vergabebehörde festgelegten Anforderungen.

[46] Ausgenommen sind Aufträge über Aufbereitung, Transport und Verteilung von Trinkwasser, Aufträge, die von Stellen vergeben werden, deren Hauptaktivität darin besteht, Energie zu erzeugen oder zu verteilen, und Aufträge im Bereich Telekommunikation. Aufträge, die als geheim erklärt worden sind oder die den Schutz der lebenswichtigen Interessen des Mitgliedstaats betreffen, fallen ebenfalls nicht unter diese Richtlinie. Ausgeschlossen sind auch bestimmte Aufträge, die durch internationale Vereinbarungen oder durch das besondere Verfahren einer internationalen Organisationen geregelt werden.

Die Vergabebehörden der Mitgliedstaaten, die Bauaufträge mit einem geschätzten Wert ohne MwSt über einem bestimmten Schwellenwert [47], die von ihnen oder von anderen Einrichtungen vergeben werden, zu mehr als 50% direkt subventionieren, müssen dafür Sorge tragen, dass derartige Aufträge mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmen.

[47] Mindestens 5 Millionen Euro; der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung wird ab 1. Januar 1992 alle zwei Jahre angepasst.

Vergabebehörden müssen einem der drei Vergabeverfahren folgen, wenn sie einen Auftrag vergeben. Zunächst gibt es das offene Verfahren, bei dem alle interessierten Bieter Angebote vorlegen können. Bei dem nicht-offenen Verfahren können nur ausgewählte Bieter Angebote einreichen. Schließlich ist in speziellen, in der Richtlinie aufgeführten Fällen das Verhandlungsverfahren möglich, bei dem die Vergabebehörden Unternehmer ihrer Wahl ansprechen und die Auftragsbedingungen mit einem oder mehreren dieser Unternehmer aushandeln.

Die Richtlinie verpflichtet Vergabebehörden auch, für Bauvorhaben im Allgemeinen technische Spezifikationen festzulegen, die europäischen Normen entsprechen, oder Vertragsunterlagen für jeden Auftrag auszufertigen. Es besteht die Verpflichtung, Bekanntmachungsvorschriften, die bestimmte Informationen über den Auftrag enthalten, gemäß bestimmten vorgeschriebenen Ausschreibungsmustern und Fristen zu veröffentlichen.

In der Richtlinie werden auch Regelungen für die Auswahl der Auftragnehmer und die Vergabe der Aufträge niedergelegt. Nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter, die dies beantragen, müssen innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags über die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots informiert werden. Dies geschieht in der Form eines detaillierten Vergabevermerks über jeden vergebenen Auftrag, der Namen und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl enthält. Der Vermerk muss auch die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung, den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots aufführen.

10.3. Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie des Rates 92/50/EWG geänderten Fassung

Zielsetzung

Mit Hilfe der Richtlinie ist man bemüht sicherzustellen, dass das Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung steht, dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Artikel 1).

Inhalt

In allen Mitgliedstaaten sind Abhilfemaßnahmen bei Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber vorgesehen, die einen Rechtsverstoß darstellen. Dazu gehören insbesondere vorläufige Maßnahmen, einschließlich einer Aussetzung des Vergabeverfahrens, der Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen und der Vermeidung diskriminierenden Verhaltens (Artikel 2).

ANHANG II LISTE INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ZU FRAGEN DES MATERIELLEN VERTRAGSRECHTS

1. ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERJÄHRUNGSFRIST BEIM INTERNATIONALEN WARENKAUF, abgeschlossen in New York im Jahre 1974 (in der durch das PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VERJÄHRUNGSFRIST BEIM INTERNATIONALEN WARENKAUF vom 11.04.1980 geänderten Fassung).

Status:

Das Übereinkommen ist in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung in Kraft (weder das Protokoll noch das Übereinkommen wurde von irgendeinem EU-Mitgliedstaat unterzeichnet). Die frühere Deutsche Demokratische Republik war am 31. August 1989 dem das Übereinkommen ändernden Protokoll und damit auch dem Übereinkommen von 1974 beigetreten.

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRAEGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF (CISG), abgeschlossen in Wien im Jahre 1980.

Status:

Nur das Vereinigte Königreich, Portugal und Irland sind dem Übereinkommen nicht beigetreten. In den übrigen EU-Mitgliedstaaten gilt dieses Übereinkommen.

UNCITRAL - RECHTSLEITFADEN FÜR INTERNATIONALE GEGENGESCHÄFTE, angenommen im Jahre 1992.

Status:

Nicht rechtsverbindlich.

KONVENTION DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER INTERNATIONALE WECHSEL, abgeschlossen in New York im Jahre 1988.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 10 Ratifizierungen sind erforderlich. Kein EU-Mitgliedstaat hat unterzeichnet.

UNCITRAL - RECHTSLEITFADEN FÜR DEN ELEKTRONISCHEN ÜBERWEISUNGSVERKEHR, angenommen im Jahre 1987.

Status:

Nicht rechtsverbindlich.

UNCITRAL - MUSTERGESETZ ÜBER DEN INTERNATIONALEN ÜBERWEISUNGSVERKEHR, angenommen im Jahre 1992.

Status:

Bindend nach Umsetzung in nationales Recht.

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER UNABHÄNGIGE GARANTIEN UND STAND-BY LETTERS OF CREDIT, abgeschlossen in New York im Jahre 1996.

Status:

Das Übereinkommen trat am 1. Januar 2000 in Kraft. Kein EU-Mitgliedstaat hat unterzeichnet.

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN GÜTERSEEVERKEHR, abgeschlossen in Hamburg im Jahre 1978 (HAMBURG-REGELN).

Status:

Das Übereinkommen trat am 1. 11. 1992 in Kraft.

Unterzeichnet von Dänemark (18.04.1979), Finnland (18.04.1979), Frankreich (18.04.1979), Deutschland (31.03.1978), Portugal (31.03.1978) und Schweden (18.04.1979).

Ratifiziert von Österreich (29.07.1993).

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DIE HAFTUNG DER BETREIBER VON GÜTERUMSCHLAGSTELLEN IM INTERNATIONALEN HANDEL, abgeschlossen in Wien im Jahre 1991.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 5 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Frankreich (15.10.1991) und Spanien (15.04.1991).

UNCITRAL-MUSTERGESETZ ÜBER DEN ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR MIT DURCHFÜHRUNGSLEITFADEN, angenommen im Jahre 1996, mit einem im Jahre 1998 angenommenen ergänzenden Artikel 5a.

Status:

Bindend nach Umsetzung in nationales Recht.

UNCITRAL-Rechtsleitfaden für die Abfassung internationaler Verträge über den Bau von Industrieanlagen, angenommen in New York im Jahre 1987.

Status:

Nicht rechtsverbindlich.

2. UNIDROIT (Internationales Institut zur Vereinheitlichung des Vertragsrechts) - VERTRAEGE:

UNIDROIT - Grundregeln der internationalen Handelsverträge, angenommen im Jahre 1994.

Status:

Nicht rechtsverbindlich.

ÜBEREINKOMMEN ZUR EINFÜHRUNG EINES EINHEITLICHEN GESETZES ÜBER DEN INTERNATIONALEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN; unterzeichnet in Den Haag im Jahre 1964.

Status:

In Kraft im Vereinigten Königreich (ratifiziert am 31.08.1967).

Gekündigt durch Italien (11.12.1986), Deutschland (1.01.1990), die Niederlande (1.01.1991), Belgien (1.11.1996) und Luxemburg (20.01.1997).

Unterzeichnet durch Griechenland (ad referendum, 3.08.1964) und Frankreich (31.12.1965).

ÜBEREINKOMMEN ZUR EINFÜHRUNG EINES EINHEITLICHEN GESETZES ÜBER DEN ABSCHLUSS VON INTERNATIONALEN KAUFVERTRAEGEN, unterzeichnet in Den Haag am 1. Juli 1964.

Status:

In Kraft im Vereinigten Königreich (ratifiziert am 31.08.1967), und gekündigt von Italien (11.12.1986), Deutschland (1.01.1990), den Niederlanden (1.01.1991), Belgien (1.11.1996) und Luxemburg (20.01.1998).

Unterzeichnet von Griechenland (ad referendum, 3.08.1964) und Frankreich (31.12.1965).

KONVENTION ÜBER STELLVERTRETUNG BEIM INTERNATIONALEN KAUF BEWEGLICHER SACHEN, unterzeichnet in Genf am 17. Februar 1983.

Status:

Ratifiziert von Italien (16.06.1986) und Frankreich (7.08.1987).

Nicht von anderen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet.

Die Konvention wird erst in Kraft treten, wenn sie von zehn Vertragsstaaten angenommen worden ist (Artikel 33).

UNIDROIT-KONVENTION ÜBER FINANZIERUNGSLEASING, abgeschlossen in Ottawa am 28. Mai 1988.

Status:

Die Konvention ist in Kraft.

Ratifiziert von Frankreich (mit Erklärung, 23. 09. 1991) und Italien (29. 11. 1993).

Unterzeichnet von Finnland (30. 11. 1990) und Belgien (21. 12. 1990).

UNIDROIT-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS INTERNATIONALE FACTORING, abgeschlossen in Ottawa am 28. Mai 1998.

Status:

Das Übereinkommen ist in Kraft.

Ratifiziert von Frankreich (mit Erklärung, 23. 09. 1991), Italien (29. 11. 1993) und Deutschland (20. 5. 1998).

Unterzeichnet von Finnland (30. 11. 1990), Belgien (21. 12. 1990) und dem Vereinigten Königreich (31. 12. 1990).

3. VERTRAEGE DES EUROPARATES

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE OBLIGATORISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE, unterzeichnet in Straßburg am 20. 04. 1959.

Status:

Das Übereinkommen trat am 22. 09. 1969 in Kraft.

Ratifiziert von Österreich (10. 04. 1972), Dänemark (24. 06. 1969), Deutschland (5. 01. 1966), Griechenland (29. 05. 1961) und Schweden (22. 06. 1969).

Unterzeichnet von Belgien (20. 04. 1959), Frankreich (20. 04. 1959), Italien (20. 04. 1959) und Luxemburg (20. 04. 1059).

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HAFTUNG DER GASTWIRTE FÜR DIE VON IHREN GÄSTEN EINGEBRACHTEN SACHEN, unterzeichnet in Paris am 17. 12. 1962.

Status:

Das Übereinkommen trat am 15. 02. 1967 in Kraft.

Ratifiziert von Belgien (14. 09. 1972), Frankreich (19. 09. 1967), Deutschland (14. 11. 1966), Irland (7. 05. 1963), Italien (11. 05. 1979), Luxemburg (25. 01. 1980) und dem Vereinigten Königreich (12. 07. 1963).

Unterzeichnet von Österreich (17. 12. 1962), Griechenland (17. 12. 1962) und den Niederlanden (17. 12. 1962).

ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG GEWISSE BEGRIFFE DES MATERIELLEN RECHTS DER ERFINDUNGSPATENTE, unterzeichnet in Straßburg am 27. 11. 1963.

Status:

Das Übereinkommen trat am 1. 08. 1980 in Kraft.

Ratifiziert von Belgien (23. 09. 1999), Dänemark (29. 09. 1989), Frankreich (27. 02. 1980), Deutschland (30. 04. 1980), Irland (25. 01. 1968), Italien (17. 02. 1981), Luxemburg (14. 09. 1977), den Niederlanden (2. 09. 1987), Schweden (3. 03. 1978) und dem Vereinigten Königreich (16. 11. 1977).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE NIEDERLASSUNG VON GESELLSCHAFTEN, unterzeichnet in Straßburg am 20. 01. 1966.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 5 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Belgien (20. 01. 1966), Deutschland (5. 11. 1968), Italien (24. 03. 1966) und Luxemburg (18. 09. 1968).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER FREMDWÄHRUNGS SCHULDEN, unterzeichnet in Paris am 11. 12. 1967.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 3 Ratifizierungen sind erforderlich.

Ratifiziert von Luxemburg (9. 02. 1981).

Unterzeichnet von Österreich (11. 12. 1967), Frankreich (11. 12. 1967) und Deutschland (11. 12. 1967).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AU-PAIR-BESCHÄFTIGUNG, unterzeichnet in Straßburg am 24. 11. 1969.

Status:

Das Übereinkommen trat am 30. 05. 1971 in Kraft.

Ratifiziert von Dänemark (29. 04. 1971), Frankreich (5. 02. 1971), Italien (8. 11. 1973), Luxemburg (24. 07. 1990) und Spanien (11. 08. 1988).

Unterzeichnet von Belgien (24. 11. 1969), Finnland (16. 07. 1997), Deutschland (2. 10. 1976) und Griechenland (22. 08. 1979.

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ORT DER ZAHLUNG VON GELDSCHULDEN, unterzeichnet in Basel am 16. 05. 1972.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 5 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Österreich (16. 05. 1972), Deutschland (16. 05. 1972) und den Niederlanden (16. 05. 1972).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BERECHNUNG VON FRISTEN, unterzeichnet in Basel am 6. 05. 1974.

Status:

Das Übereinkommen trat am 28. 04. 1983 in Kraft.

Ratifiziert von Österreich (11. 08. 1977) und Luxemburg (10. 10. 1984).

Unterzeichnet von Schweden, Portugal, Spanien, Deutschland, Belgien, Italien und Frankreich.

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG FÜR DURCH KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTE SCHÄDEN, unterzeichnet in Straßburg am 14. 05. 1973.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 3 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Deutschland (14. 05. 1973).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PRODUKTHAFTPFLICHT BEI PERSONENSCHÄDEN UND TOD, unterzeichnet in Straßburg am 27. 01. 1977.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 3 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Österreich (11. 08. 1977), Belgien (27. 01. 1977), Frankreich (27. 01. 01977) und Luxemburg (27. 01. 1977).

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH UMWELTGEFÄHRDENDE TÄTIGKEITEN, unterzeichnet in Lugano am 21. 06. 1993.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 3 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Finnland (21. 06. 1993), Griechenland (21. 06. 1993), Italien (21. 06. 1993), Luxemburg (22. 06. 1993), den Niederlanden (21. 06. 1993) und Portugal (06. 03. 1997).

EUROPÄISCHE KONVENTION ÜBER URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN IM BEREICH DES GRENZÜBERSCHREITENDEN SATELLITENRUNDFUNKS, unterzeichnet in Straßburg am 11. 05. 1994.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 7 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Belgien (6. 08. 1998), Deutschland (18. 04. 1997), Luxemburg (11. 05. 1994), Spanien (11. 05. 1994) und dem Vereinigten Königreich (2. 10. 1996).

ZIVILRECHTSÜBEREINKOMMEN ÜBER KORRUPTION, unterzeichnet in Straßburg am 4. 11. 1999.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 14 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Belgien (8. 06. 2000), Dänemark (4. 11. 1999), Finnland (8. 06. 2000), Frankreich (26. 11. 1999), Deutschland (4. 11. 1999), Griechenland (8. 06. 2000), Irland (4. 11. 1999), Italien (4. 11. 1999), Luxemburg (4. 11. 1999), Schweden (8. 06. 2000) und dem Vereinigten Königreich (8. 06. 2000).

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN WIDERSPRUCH BEI INTERNATIONAL GEHANDELTEN INHABERPAPIEREN, unterzeichnet in Den Haag am 28. 05. 1970.

Status:

Das Übereinkommen trat am 11. 02. 1979 in Kraft.

Ratifiziert von Österreich (11. 08. 1977), Belgien (23. 05. 1973), Frankreich (23. 05. 1973) und Luxemburg (23. 05. 1973).

Unterzeichnet von Deutschland (28. 05. 1970), Irland (23. 04. 1974), den Niederlanden (23. 04. 1974) und dem Vereinigten Königreich (28. 05. 1970).

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER BESTIMMTE INTERNATIONALE ASPEKTE DES KONKURSES, unterzeichnet in Istanbul am 5. 06. 1990.

Status:

Das Übereinkommen ist nicht in Kraft. 3 Ratifizierungen sind erforderlich.

Unterzeichnet von Belgien (13. 06. 1990), Frankreich (5. 06. 1990), Deutschland (5. 06. 2000), Griechenland (5. 06. 1990), Italien (15. 01. 1991) und Luxemburg (5. 06. 1990).

ANHANG III GRUNDZÜGE DES GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDS UND DER EINSCHLAEGIGEN VERBINDLICHEN INTERNATIONALEN VERTRAEGE

1. Vertrag

1.1. Allgemeine Bemerkungen

Die Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen ist die einzige, in der eine Legaldefinition des Begriffs ,Vertrag" enthalten ist: ,Vertrag: die Vereinbarung, die den Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet" (Artikel 2 Absatz 5).

Es gibt vorformulierte Standardverträge und im Einzelnen ausgehandelte Verträge. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen legt fest, wann eine Vertragsklausel als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten ist und somit der Überprüfung gemäß der Richtlinie unterliegt.

Auch in der Richtlinie 2000/35/EWG sind einige Gesichtspunkte niedergelegt, die bei der Entscheidung, ob eine Vereinbarung als missbräuchlich anzusehen ist, zu berücksichtigen sind (Artikel 3 Absätze 3 bis 5).

Gemäß einem allgemeinen Grundsatz des Verbraucherschutzrechts müssen die Vertragsbedingungen klar und verständlich abgefasst sein [vgl. Richtlinien 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln (Artikel 5), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 3 Absatz 2), 99/44/EG über Verbrauchsgüterkauf (Artikel 6 Absatz 2), 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 4 Absatz 2) sowie der Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Artikel 3 Absatz 2)].

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind für den Verbraucher nicht bindend (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln).

Einige Richtlinien enthalten Bestimmungen, in denen allgemeine Grundsätze wiedergegeben werden, wie das Gebot von Treu und Glauben [vgl. Richtlinien 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter (Artikel 3) und 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln (Artikel 3)] und der Grundsatz der für den Verbraucher günstigsten Auslegung von Vertragsklauseln (vgl. Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln).

1.2. Abschluss eines Vertrags: Angebot und Annahme

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (CISG) enthält Bestimmungen über den Vertragsabschluss (Artikel 14 bis 24).

Im CISG werden die Umstände beschrieben, unter denen ein Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages als ein Angebot anzusehen ist. Es behandelt weiter Fragen des Wirksamwerdens, des Widerrufs und der Ablehnung eines Angebots sowie die Annahme eines Angebots.

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und Artikel 9 des Richtlinienvorschlags über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist es untersagt, einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen (Trägheitsverkäufe). Das Ausbleiben einer Reaktion gilt nicht als Zustimmung.

1.3. Form

Gemäß der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht.

Die Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter sieht vor, dass jede Partei von der anderen Partei eine von dieser unterzeichnete Urkunde verlangen kann. Im Allgemeinen können Verträge jedoch auch mündlich wirksam geschlossen werden (Artikel 13).

Andere Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes schreiben die Schriftform vor [vgl. die Richtlinien 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 4 und 6 Absatz 1), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) und 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 4)].

Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen legt Kriterien dafür fest, dass elektronischen Signaturen die gleiche Wirkung zuerkannt wird wie handschriftlichen Unterschriften.

1.4. Aufhebung

Gemäß Artikel 29 CISG, kann ein Vertrag durch Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden.

Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter kann der Vertrag, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, von jeder Partei gekündigt werden, jedoch nur unter Einhaltung einer Frist (1 - 3 Monate, je nach Vertragsdauer).

Einige Verbraucherschutzrichtlinien geben ein Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen und ohne Zahlung einer Vertragsstrafe [vgl. Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 6: Frist von 7 Werktagen) sowie Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Frist von 14 bis 30 Tagen), Richtlinien 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Artikel 5, Frist von 7 Tagen), und 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 5, Frist von 10 Tagen)]. Vorschriften hierzu finden sich auch in der Richtlinie 90/619/EWG über die Lebensversicherung (Artikel 15, Frist von 14 bis 30 Tagen).

2. VORVERTRAGLICHE UND VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN

2.1. Verpflichtungen der Partei, welche die Leistung zu erbringen bzw. die Güter zu liefern hat

2.1.1. Anforderungen hinsichtlich von Informationen

2.1.1.1. Allgemeines/Form

Viele Richtlinien sehen vor, dass Informationen schriftlich zu erteilen sind [vgl. Richtlinien 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Artikel 4), 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 4 und 6 Absatz 1), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a and b), 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 3 Absatz 1 und 2 Absatz 4), 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 5) sowie den Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Artikel 3)].

Die Informationen müssen in klarer und verständlicher Form erteilt werden [vgl. Richtlinien 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (Artikel 10 Absatz 1), 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 5), 85/577/EG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Artikel 4), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 4 Absatz 1), 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 3 Absatz 2)].

Im Fall der Richtlinien 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 3 Absatz 2) und 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 3 Absatz 2) werden die erteilten Informationen Bestandteil des Vertrages und sind für den Leistungserbringer bindend.

Es gibt auch Bestimmungen über Änderungen von Informationen und deren Mitteilung an den Verbraucher [vgl. Richtlinien 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 3 Absatz 2), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 3 Absatz 2) und 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 6 Absatz 2)].

2.1.1.2. Beispiele für Anforderungen hinsichtlich von Informationen und den Zeitpunkt, zu dem die Informationen zu erteilen sind

aa) Vor Vertragsabschluss

In vielen Richtlinien zum Verbraucherschutz ist vorgesehen, dass die Informationen vor Vertragsabschluss zu erteilen sind. Solche Informationen betreffen u. a. hauptsächlich die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, Preis und zusätzliche Kosten, Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, Rechte und Pflichten des Verbrauchers sowie Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und Rechtsbehelfe [vgl. Richtlinien 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 4; die Informationen können auch rechtzeitig während der Erfuellung des Vertrages erteilt werden, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, Artikel 5), 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 6; die Informationen können auch erst im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erteilt werden), Richtlinien 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 3 Absatz 1), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 3 und 4 Absatz 1 Buchstabe a), 92/96/EWG über Lebensversicherungsverträge (Artikel 31 Absatz 1 und Anhang II, mit spezifischen Informationen über Leistungen, Rückkaufswerte und beitragsfreie Leistungen), 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen (Artikel 3, mit spezifischen Informationen über die für die Ausführung erforderliche Zeitspanne, über Provisionen und Gebühren)].

Gemäß der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr sind Informationen über die einzelnen technischen Schritte zu erteilen, die zu einem Vertragsabschluss führen, darüber, wie der Vertragstext gespeichert wird, sowie über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und bestehende Verhaltenskodizes (Artikel 10 Absätze 1 und 2).

bb) Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Gemäß der Richtlinie 87/344/EWG über die Rechtsschutzversicherung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Recht, ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, informieren und darüber, dass ihm die Wahl des Rechtsanwalts freisteht.

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen sieht vor, dass bestimmte im Anhang aufgeführte Bedingungen Bestandteil des Vertrages sein müssen.

cc) Nach Vertragsabschluss

Gemäß der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie 92/96/EWG muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegebenenfalls zusätzliche Informationen über das Versicherungsunternehmen und die Versicherungspolicen erteilen. Er muss den Versicherungsnehmer über Leistungen und Gewinnbeteiligung informieren (Artikel 31 Absatz 2 und Anhang II). Ähnlich ist der Verbraucher gemäß der Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit über jede Änderung des Jahreszinses und anderer einschlägiger Kosten zu unterrichten (Artikel 6 Absatz 2).

Die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen sieht vor, dass die Institute nach der Ausführung einer grenzüberschreitenden Überweisung Informationen in Form einer Bezugsangabe zu erteilen haben, anhand deren der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung, den eigentlichen Überweisungsbetrag, den Betrag der Gebühren etc. bestimmen kann (Artikel 4).

Gemäß Artikel 12 der Richtlinien 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter erhält der Handelsvertreter eine Abrechnung über die geschuldeten Provisionen; diese muss alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben enthalten.

Gemäß der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen muss der Verbraucher weitere Angaben über die Reise erhalten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).

Gemäß der Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren; dabei sind der Name und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.

2.1.2. Kommerzielle Garantien

Es gibt eine spezielle Richtlinie, die sich mit kommerziellen Garantien beschäftigt: die Richtlinie 99/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf; sie enthält Bestimmungen, in denen eine Garantie definiert und ihr Inhalt etc. beschrieben wird (Artikel 6).

2.1.3. Erfuellung der Verpflichtungen

Das CISG sieht vor, dass der Verkäufer eine Lieferpflicht hat, und es enthält Vorschriften über die Bestimmung von Ort und Zeit der Lieferung (Artikel 30, 31).

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hat der Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt hat, folgt.

Der Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verlangt die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers bei einer Vertragserfuellung vor Ablauf der Frist zur Ausübung seines Widerrufrechts (Artikel 5). Gemäß dem CISG steht es dem Käufer frei, die Ware abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern, wenn der Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt liefert.

2.1.4. Vertragsgemäße Erfuellung

Die Richtlinie 99/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf regelt die Verpflichtung des Verkäufers, dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern, und seine entsprechende Haftung bei Vertragswidrigkeit (Artikel 2 und 3 sowie Artikel 35 bis 44 CISG.

Auch die Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Veranstalter und/oder der Vermittler für die ordnungsgemäße Erfuellung ihrer Verpflichtungen haften (Artikel 5 Absatz 2).

2.2. Verpflichtungen der anderen Vertragspartei

Was die Verpflichtungen des Käufers angeht, sieht das CISG vor, dass dieser verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen (Artikel 53 und 60). Das CISG enthält auch Vorschriften über die Bestimmung des Preises, den Zahlungsort und die Zahlungszeit (Artikel 55 bis 59).

Die Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter unterscheidet zwischen einer vereinbarten Vergütung und einer üblichen Provision und enthält Vorschriften über den Anspruch auf letztere (Artikel 6 bis 8) und über das Erlöschen dieses Anspruchs. Bei Fehlen einer diesbezüglichen Vereinbarung und einer solchen Üblichkeit hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Artikel 6 Absatz 1).

3. Folgen der Nichterfuellung vertraglicher Verpflichtungen

3.1. Rücktritt, Vertragsauflösung und Stornierung

Die einschlägigen Richtlinien bieten verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung eines Vertrages.

Gemäß der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen hat der Verbraucher das Recht, ohne Zahlung einer Vertragsstrafe vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Veranstalter an einem der wesentlichen Bestandteile des Vertrages eine erhebliche Änderung vornimmt.

Einige Richtlinien sehen ausdrücklich ein Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten [vgl. Richtlinie 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 5 Absatz 1, Dreimonatsfrist, und Artikel 7, wenn der Preis durch einen Kredit finanziert wird)].

In anderen Richtlinien fehlen solche Bestimmungen (vgl. Richtlinie 87/102/EWG über den Verbraucherkredit).

Für den Fall des Rücktritts des Verbrauchers und der Stornierung/Nichterfuellung durch den Lieferer - gleich aus welchem Grund, ausgenommen Verschulden des Verbrauchers - sehen einige Richtlinien vor, dass der Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge hat (vgl. Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 7 Absatz 2) und 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 4 Absatz 6)].

3.2. Vertragsspezifische Ansprüche

In Anbetracht des spezifischen Zwecks der Richtlinie sind in der Richtlinie 99/44/EG über Verbrauchsgüterkauf für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Erfuellung höchst detailliert verschiedene Rechte des Verbrauchers vorgesehen [Artikel 3: Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises (vgl. auch Artikel 5 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen), Vertragsauflösung]. Entsprechend sieht die Richtlinie 2000/35/EG über Zahlungsverzug die Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel vor der Lieferung der Güter vor (Artikel 4).

Das CISG sieht bei Vertragsverletzung durch den Verkäufer eine Reihe von Rechtsbehelfen vor (z. B. kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer Erfuellung seiner Verpflichtungen, Ersatzlieferung oder bei nicht vertragsgemäßer Ware Nachbesserung verlangen; er kann auch die Aufhebung des Vertrags erklären oder den Preis mindern (vgl. Artikel 46 bis 52).

3.3. Schadenersatz

Auch Vorschriften über Schadenersatz bei Nichterfuellung oder Schlechterfuellung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen finden sich im CISG (Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, 74 bis 77), in der Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter (Artikel 17), der Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 4 Absätze 6 und 7).

Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sieht einen spezifischen Schadenersatz für den Fall einer rechtswidrigen Verarbeitung von Daten vor (Artikel 23 Absatz 1). Gemäß der Richtlinie 2000/35/EG über Zahlungsverzug hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e). Außerdem sind in der Richtlinie 2000/35/EG über Zahlungsverzug sowohl für den Fall eines vertraglich festgelegten Zahlungstermins als auch für den Fall, dass der Termin nicht vertraglich festgelegt ist, Verzugszinsen vorgesehen (Artikel 3).

4. Außervertragliche Haftung

4.1. Haftung für fehlerhafte Produkte

Die Richtlinie 85/374/EG über die Haftung für fehlerhafte Produkte definiert den Begriff des fehlerhaften Produkts und legt für den Schaden, der Personen durch fehlerhafte Produkte verursacht worden ist, gemeinsame Haftungsbedingungen fest. Die Schadenersatzpflicht des Herstellers oder Einführers ist verschuldensunabhängig. Haften aufgrund dieser Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie gesamtschuldnerisch.

4.2. Schutz der Privatsphäre

In der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind spezifische Erfordernisse und Voraussetzungen hinsichtlich der Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung der Daten aufgestellt (Artikel 7), während in der Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Artikel 12 Absatz 1) und in der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 10) die Verwendung der Techniken des Voice-Mail-Systems und des Telefax nur nach vorheriger Einwilligung des Verbrauchers gestattet werden. Gemäß der letztgenannten Vorschrift dürfen auch andere Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, nur dann verwendet werden, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.

Gemäß Artikel 10, 11, 12. 14 der Richtlinie 95/46/EG sind bei der Erhebung von Daten Informationen u. a. über den Zweck der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind, und über Auskunfts- und Berichtigungsrechte der Betroffenen bezüglich sie betreffender Daten zu erteilen.

5. Zwingender Charakter der Bestimmungen

Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der meisten Verbraucherschutzrichtlinien zustehen, nicht verzichten [vgl. Richtlinien 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Artikel 6), 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 14), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 5 Absatz 3), 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 8), 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 12 Absatz 1), 99/44/EG über Verbrauchsgüterkauf (Art.7), 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln, den Richtlinienvorschlag über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Artikel 11) sowie die Richtlinie 85/374/EG über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Art.12), und die Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter (Art.19)].

6. Mindestharmonisierung

Nach einer Reihe von Verbraucherschutzrichtlinien können die Mitgliedstaaten strengere Vorschriften erlassen als die in den Richtlinien vorgesehenen [vgl. die Richtlinien 85/577/EWG über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Artikel 8), 87/102/EWG über den Verbraucherkredit (Artikel 15), 90/314/EWG über Pauschalreisen (Artikel 8), 94/47/EG über Teilzeitnutzungsrechte (Artikel 11), 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz (Artikel 14), 99/44/EG über Verbrauchsgüterkauf (Art.8) und 93/13/EG über missbräuchliche Klauseln (Art.8)].

In vielen Richtlinien ist nur Möglichkeit zum Erlass von Bestimmungen vorgesehen, während in anderen Richtlinien ähnliche Fragen in zwingender Form geregelt sind (vgl. z. B. die Vorschrift über die Beweislast in der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz einerseits und in der Richtlinie 99/44/EG über Verbrauchsgüterkauf andererseits).

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