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Document 52000PC0412

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent

/* KOM/2000/0412 endg. - CNS 2000/0177 */

OJ C 337E, 28.11.2000, p. 278–290 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0412

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent /* KOM/2000/0412 endg. - CNS 2000/0177 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0278 - 0290


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinschaftspatent

(von der Kommission vorgelegt)

Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINES

1.1. Hintergrund

1.2. Arbeiten in jüngster Zeit

2. VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

2.1. Gegenstand

2.2. Rechtsgrundlage

2.3. Die Verordnung über das Gemeinschaftspatent und die Europäische Patent organisation

2.3.1 Die Verordnung über das Gemeinschaftspatent

2.3.2 Das Amt und das Europäische Patentübereinkommen

2.3.3 Der Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen

2.3.4 Inhaltlich und zeitlich abgestimmte Entwicklung der Verordnung über das Gemeinschaftspatent und des Europäischen Patentübereinkommens

2.4. Die Hauptmerkmale des Gemeinschaftspatents

2.4.1. Einheitlichkeit und Autonomie des Gemeinschaftspatents

2.4.2. Das auf das Gemeinschaftspatent anwendbare Recht

2.4.3. Erschwinglichkeit des Gemeinschaftspatents

2.4.3.1 Übersetzungskosten

2.4.3.2 Gebühren und sonstige Verfahrenskosten

2.4.4 Sprachenregelung - Informationszugang

2.4.5. Rechtssicherheit durch das Gemeinschaftspatent: Das Rechtssystem

2.4.5.1. Das Rechtssystem für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen

2.4.5.2. Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtes und der Kommission

2.4.5.3. Verordnungsvorschlag und Regierungskonferenz zur Reform der Institutionen

2.4.5.4. Die Kompetenzverteilung innerhalb des zentralen gemeinschaft lichen Rechtsprechungsorgans

2.4.6. Beziehungen zu anderen Patentschutzsystemen

3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

4. ANALYSE DER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS NACH ARTIKELN

BEGRÜNDUNG

1. ALLGEMEINES

1.1. Hintergrund

Der Patentschutz in der Europäischen Union erfolgt gegenwärtig über zwei Systeme, von denen keines auf einem gemeinschaftlichen Rechtsinstrument basiert. Es handelt sich um die nationalen Patentschutzsysteme und das europäische Patentschutzsystem.

Das nationale Patent wurde als erstes geschaffen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat eine De-facto-Harmonisierung der nationalen Patente stattgefunden. Zunächst sind alle Mitgliedstaaten Parteien der Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (zuletzt geändert am 14. Juli 1967) sowie des Übereinkommens vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden ,TRIPS-Übereinkommen" genannt). Ferner sind mehrere Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens des Europarates vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente.

Die Idee zur Schaffung des Gemeinschaftspatents geht auf die sechziger Jahre zurück. Seinerzeit befaßte man sich mit dem Gedanken, ein für die gesamte im Entstehen begriffene Europäische Gemeinschaft gültiges Patentschutzsystem aufzubauen. Es zeigte sich jedoch sehr rasch, daß dieses Vorhaben in einem rein gemeinschaftlichen Rahmen nicht zu verwirklichen war. Daher mündete diese Initiative schließlich am 5. Oktober 1973 in den Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden ,Europäisches Patentüberein kommen" genannt), dem nach und nach alle Mitgliedstaaten beigetreten sind.

Das Europäische Patentübereinkommen ist ein Instrument des klassischen zwischen staatlichen Rechts und nicht Bestandteil der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Mit dem Übereinkommen wurde eine Europäische Patentorganisation geschaffen, deren Organe das Europäische Patentamt (im folgenden ,Amt" genannt) und der Verwaltungsrat sind. Es legt ferner ein einheitliches Verfahren für die Patenterteilung fest. Mit dieser Aufgabe ist das Amt betraut worden. Ist ein europäisches Patent erteilt, zerfällt es in nationale Patente und unterliegt dem innerstaatlichen Recht der in der Patentanmeldung benannten Vertragsstaaten. Gegenwärtig hat die Europäische Patentorganisation neunzehn Mitgliedstaaten. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind dies die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und Zypern sowie, in naher Zukunft, die Türkei. Darüber hinaus sind mehrere mittel- und osteuropäische Staaten [1] aufgefordert worden, dem Europäischen Patentüberein kommen ab 1. Juli 2002 beizutreten.

[1] Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien.

Ein zweiter Versuch zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents durch die Mitglied staaten der EG führte 1975 zur Unterzeichnung des Luxemburger Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent (nachstehend ,Luxemburger Übereinkommen" genannt). Dieses wurde am 15. Dezember 1989 in Luxemburg durch eine Verein barung geändert, die unter anderem ein Protokoll über die Beilegung von Streitig keiten über Verletzungen und über die Gültigkeit der Gemeinschaftspatente umfaßt.

Das Luxemburger Übereinkommen ist ein Gemeinschaftsübereinkommen. Es hätte in erster Linie die nationalen Verfahrensstufen bei der Erteilung europäischer Patente in einer für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Stufe zusammengefaßt. Das Luxemburger Übereinkommen ist jedoch nie in Kraft getreten, weil von den Mitgliedstaaten nur Frankreich, Deutschland, Griechenland, Dänemark, Luxemburg, das Vereinigte Königreich und die Niederlande es ratifiziert haben.

Das Scheitern des Luxemburger Übereinkommens wird im allgemeinen auf die Kosten des Gemeinschaftspatents, vor allem die Übersetzungskosten, sowie auf das Rechtsprechungssystem zurückgeführt. Das Übereinkommen sah nämlich eine Übersetzung des Patentes in alle Gemeinschaftssprachen vor. Die Betroffenen hielten dies für eine überzogene Forderung. Das äußerst komplexe Rechtsprechungssystem hätte es nationalen Richtern ermöglicht, ein Gemeinschaftspatent mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft für nichtig zu erklären. Das weckte das Mißtrauen der Betroffenen, die der Auffassung waren, daß hieraus eine beträchtliche Rechtsunsicherheit erwachse.

1.2. Arbeiten in jüngster Zeit

Nach dem Scheitern des Luxemburger Übereinkommens wurde mit dem Grünbuch der Kommission über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa [2] im Rahmen des ersten Aktionsplans für Innovation in Europa [3] eine umfassende Diskussion über die Notwendigkeit neuer Initiativen im Patentbereich in Gang gesetzt. Neben Stellungnahmen des Europäischen Parlaments [4] und des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5] gingen auf das Grünbuch hin eine Vielzahl von Reaktionen der betroffenen Kreise ein. Ferner veranstaltete die Kommission zusammen mit dem luxemburgischen Ratsvorsitz am 25. und 26. November 1997 eine Anhörung aller Nutzer des Patentschutzsystems und organisierte am 26. Januar 1998 eine Sitzung mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten.

[2] KOM(97) 314 endg. vom 24.6.1997.

[3] KOM(96) 589 endg. vom 20.11.1996.

[4] ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 268.

[5] ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 8.

Nach dieser breitangelegten Sondierung legte die Kommission am 5. Februar 1999 eine Mitteilung über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschafts patent und das Patentschutzsystem in Europa vor [6]. In dieser Mitteilung wurden die neuen Maßnahmen und Initiativen angekündigt, die die Kommission plante bzw. vorzuschlagen beabsichtigte, um das Patentschutzsystem attraktiv zu machen bzw. in den Dienst der Innovationsförderung in Europa zu stellen.

[6] KOM(1999) 42 endg. vom 5.2.1999.

In der Mitteilung vom 5. Februar 1999 wurde die Initiative für ein Gemeinschafts patent angekündigt und in groben Zügen skizziert. Die Mehrzahl dieser Grundzüge ist in diesen Vorschlag übernommen worden.

Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten betont, wie wichtig eine unverzügliche Einführung des Gemeinschaftspatents sei.

2. VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

2.1. Gegenstand

Mit diesem Verordnungsvorschlag soll eine neue, einheitliche Form des gewerb lichen Rechtsschutzes geschaffen werden: das Gemeinschaftspatent (siehe 2.4). Dies ist unerläßlich, wenn die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden sollen, die aus der auf einzelne Länder begrenzten Gültigkeit der nationalen Patente erwachsen können. Und es ist eines der besten Mittel zur Gewährleistung des freien Verkehrs von unter Patentschutz stehenden Gütern.

Die Einführung eines Gemeinschaftspatents versetzt die Unternehmen in die Lage, Produktion und Vertrieb auf eine europäische Dimension auszurichten. Es gilt als maßgeblicher Faktor für die Umsetzung von Forschungsergebnissen und neuen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen in industriell und kommerziell erfolgreiche Produkte. Es würde dem ,europäischen Innovationsparadox" ein Ende setzen und gleichzeitig die FuE-Investitionen der Privatwirtschaft ankurbeln, die derzeit in der Europäischen Union deutlich niedriger sind als in den Vereinigten Staaten und Japan.

Das gemeinschaftliche Patentsystem wird parallel zu den nationalen Patentschutz systemen und dem europäischen Patentsystem existieren. Erfinder werden weiterhin die Form des Patentschutzes wählen können, die ihren Erfordernissen am besten gerecht wird.

2.2. Rechtsgrundlage

Wie bereits in der Mitteilung vom 5. Februar 1999 angekündigt [7], stützt sich der Verordnungsvorschlag auf Artikel 308 EG-Vertrag. Die Zugrundelegung dieses Artikels steht mit den Initiativen zur Gemeinschaftsmarke [8] und zum Gemeinschafts geschmacksmuster [9] in Einklang.

[7] KOM(1999) 42 endg., Seiten 9 und 12.

[8] Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

[9] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vom 21. Juni 1999, KOM(1999) 310 endg.

Daß man sich bei der Wahl des Rechtsakts für eine Verordnung entschieden hat, hat mehrere Gründe. So darf den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum eingeräumt werden, weder was die Festlegung der auf das Gemeinschaftspatent anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angeht, noch was seine Wirkung und die Verwaltung nach der Patenterteilung betrifft. Die Einheitlichkeit des Patents kann nicht mit weniger ,verbindlichen" Maßnahmen gewährleistet werden.

2.3 Die Verordnung über das Gemeinschaftspatent und die Europäische Patentorganisation

Der Leitgedanke dieses Vorschlags ist die Herstellung einer ,Symbiose" zwischen zwei Systemen, dem der Gemeinschaftspatentverordnung, d. h. einem Instrument der Europäischen Gemeinschaft, und dem des Europäischen Patentübereinkommens, einem klassischen Instrument des zwischenstaatlichen Rechts. Das erfordert nicht nur die Verabschiedung der Verordnung über das Gemeinschaftspatent (2.3.1), sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Europäischen Patentüberein kommens und des Status des Amtes (2.3.2) sowie den Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen (2.3.3); ferner muß eine kohärente Weiter entwicklung von Verordnung und Übereinkommen in der Zukunft (2.3.4) ermöglicht werden.

2.3.1 Die Verordnung über das Gemeinschaftspatent

Tritt die Gemeinschaft dem Europäischen Patentübereinkommen bei und wird die Gemeinschaft als Gebiet benannt, für das eine europäisches Patent erteilt werden kann, sind die Bestimmungen des Übereinkommens grundsätzlich auf die Anmeldung von Gemeinschaftspatenten anwendbar. Auch wenn in diesem Text von der Anmeldung zum Gemeinschaftspatent die Rede ist, handelt es sich rechtlich betrachtet bei der Anmeldung aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens um eine Anmeldung zum europäischen Patent, in der das Gebiet der Gemeinschaft benannt ist.

Erst wenn das Amt das Patent erteilt hat, wird dieses aufgrund der Verordnung zum Gemeinschaftspatent. Aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen ist es nicht erforderlich, in der Verordnung auf die wesentlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Ausführungs ordnung in der zu einem bestimmten Stichtag geltenden Fassung zu verweisen. Die Verordnung beschränkt sich im wesentlichen auf Regelungen, die das erteilte Gemeinschaftspatent betreffen. Sie wird im übrigen besondere Vorschriften enthalten, die vom Übereinkommen abweichen. So werden mit der Verordnung Verbesserungen gegenüber dem europäischen Patent eingeführt, insbesondere was die Patentkosten, die Übersetzung und die Rechtsmittel angeht.

2.3.2 Das Amt und das Europäische Patentübereinkommen

Wie bereits erläutert, wird für die Prüfung der Anmeldungen und die Erteilung des Gemeinschaftspatents das Amt zuständig sein.

Das Amt ist kein Gemeinschaftsorgan. Es soll jedoch Gemeinschaftspatente auf der Grundlage des Beitritts der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen und einer Überarbeitung des Übereinkommens erteilen.

In seiner gegenwärtigen Fassung erlaubt das Europäische Patentübereinkommen es dem Amt nicht, diese Aufgaben zu übernehmen. Das Übereinkommen müßte daher geändert werden. Der Zeitpunkt ist günstig, denn das Europäische Patentüberein kommen wird derzeit überarbeitet. Entsprechend dem auf der Regierungskonferenz der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation am 24. und 25. Juni 1999 in Paris erteilten Mandat wurden zwei Arbeitsgruppen eingesetzt, die die Reform des Patentschutzsystems in Europa vorbereiten sollen. Dabei geht es insbesondere um eine Senkung der Kosten und eine Verkürzung der Fristen für die Patenterteilung sowie die Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Fragen, die das europäische Patent betreffen.

Es muß berücksichtigt werden, daß eine Änderung des Europäischen Patent übereinkommens, die dem Amt die Übernahme dieser neuen Aufgaben und der Europäischen Gemeinschaft den Beitritt zum Übereinkommen ermöglichen würde, der Zustimmung der Vertragsstaaten, zu denen auch vier Drittländer zählen, bedarf.

Zweck der vorgeschlagenen Verordnung ist es nicht, die Struktur des gegenwärtigen europäischen Patentschutzsystems zu ändern. Eine Einrichtung neuer besonderer Instanzen beim Amt ist nicht vorgesehen. Das Amt soll vielmehr besondere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent übernehmen. Im übrigen würde es seine das europäische Patent betreffende Tätigkeit als unabhängiges internationales Organ der Gemeinschaft fortsetzen.

Darüber hinaus wird das Amt die Rechtsprechung, die es für das europäische Patent entwickelt hat, auf das Gemeinschaftspatent anwenden, soweit die Vorschriften der Verordnung und des Übereinkommens identisch sind.

2.3.3 Der Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen

Hauptinstrument zur Verwirklichung der Verordnungsziele ist der Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen. Zu diesem Zweck wird die Kommission dem Rat eine Empfehlung für eine Verhandlungsdirektive vorlegen.

Mit dem Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen dürfte eine optimale Symbiose zwischen Europäischer Patentorganisation und Gemein schaft gewährleistet werden.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die bereits verpflichtet sind, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Schutz biotechnologischer Erfindungen in internationalen Gremien sicherzustellen, werden, gemäß Artikel 10 EG-Vertrag (Ex-Artikel 5), nach dem Verordnungsvorschlag zum Gemeinschaftspatent die Positionen, die sie in den Gremien der Europäischen Patentorganisation vertreten, noch stärker aufeinander abstimmen müssen.

2.3.4 Inhaltlich und zeitlich abgestimmte Entwicklung der Verordnung über das Gemeinschaftspatent und des Europäischen Patentübereinkommens

Das Europäische Patentübereinkommen wird gegenwärtig überarbeitet, und spätere Änderungen sind ebenfalls denkbar. Unabhängig von diesen Arbeiten kann es notwendig werden, die Verordnung zu ändern, um künftigen gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Soll so weit als möglich sichergestellt werden, daß sich die Verordnung und das Europäische Patentübereinkommen inhaltlich und zeitlich im Einklang miteinander entwickeln, ist folgendes zu berücksichtigen:

- erstens: die Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die vor Verabschiedung der Verordnung über das Gemeinschaftspatent erfolgen, sind automatisch auf das Gemeinschaftspatent anwendbar;

- zweitens: um zu gewährleisten, daß die Überarbeitung des Europäischen Patentübereinkommens in die richtige Richtung geht, sollten die Mitglied staaten gemäß Artikel 10 EG-Vertrag nach Annahme des Verordnungs vorschlags durch die Kommission bei den Verhandlungen im Rahmen der Europäischen Patentorganisation loyal zusammenarbeiten, um die Verwirklichung der mit dem Vorschlag verfolgten Ziele zu erleichtern. Nach Verabschiedung der Verordnung wird die Außenkompetenz für das Gemeinschaftspatent ausschließlich bei der Gemeinschaft liegen;

- drittens: was die weitere Entwicklung im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens angeht, können entsprechende Vorschriften eingeführt werden, und zwar, je nach Art der Änderung, durch Änderung der Verordnung oder der Durchführungsverordnung, die in einem Ausschußverfahren angenommen wird;

- viertens: die Mitgliedstaaten müßten, da sie gegenwärtig die überwiegende Mehrheit der Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation stellen, gewährleisten können, daß die Überarbeitung des Europäischen Patentüberein kommens weder die Integrität des Gemeinschaftsrechts noch die gewünschte Kohärenz zwischen Verordnung und Europäischem Patentübereinkommen gefährdet.

2.4. Die Hauptmerkmale des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent muß einheitlich und autonom sein (2.4.1.). Es muß durch ein gemeinschaftliches Patentrecht geschaffen werden (2.4.2.), erschwinglich sein (2.4.3.), eine geeignete Sprachenregelung umfassen und dem Informationsbedarf genügen (2.4.4), Rechtssicherheit gewährleisten (2.4.5.) und parallel zu den gegenwärtigen Patentschutzsystemen bestehen (2.4.6.).

2.4.1. Einheitlichkeit und Autonomie des Gemeinschaftspatents

Das Gemeinschaftspatent muß einheitlich sein. Es muß eine einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft haben, d. h. es kann nur für das gesamte Gemeinschafts gebiet erteilt und übertragen werden bzw. erlöschen.

Das Gemeinschaftspatent muß autonom sein. Es darf ausschließlich den Vorschriften der vorgeschlagenen Verordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemein schaftsrechts unterworfen sein.

2.4.2. Das auf das Gemeinschaftspatent anwendbare Recht

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden besondere Vorschriften für Gemein schaftspatente eingeführt. Es muß darauf hingewiesen werden, daß es bei dieser Verordnung nicht darum geht, Regelungen einzuführen, die maßgeblich von den Grundsätzen des in den Mitgliedstaaten geltenden Patentrechts abweichen. Sämtliche Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Europäischen Patentübereinkommens und haben im übrigen das materielle Patentrecht bereits entsprechend dem Luxemburger Übereinkommen weitgehend harmonisiert, auch wenn dieses Übereinkommen nie in Kraft getreten ist. Gleiches gilt für die besonderen Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens, an das die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gebunden sind.

Vor diesem Hintergrund sind die Bestimmungen des Europäischen Patentüberein kommens zu Fragen wie z. B. den Voraussetzungen der Patentierbarkeit auf das Gemeinschaftspatent anwendbar. So werden, entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, Gemeinschaftspatente für Erfindungen von Erzeugnissen oder Verfahren erteilt, sofern diese neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Ausnahmen von der Patentierbarkeit werden ebenfalls durch das Europäische Patentübereinkommen geregelt. Die Änderungen, die im Rahmen der laufenden Regierungskonferenz zur Überarbeitung des Patentübereinkommens vorgenommen werden, werden selbst verständlich auf das Gemeinschaftspatent anwendbar sein.

Die Wirkung des einmal erteilten Gemeinschaftspatents wird indessen von dieser Verordnung geregelt. Gleiches gilt beispielsweise für die Beschränkung der Wirkung des Gemeinschaftspatents.

Was die Verwendung der patentierten Erfindung ohne Genehmigung des Patentinhabers angeht, hat man die Verfahren, die sich in den Mitgliedstaaten am besten bewährt haben, im Verordnungsvorschlag berücksichtigt. So wäre die Vergabe von Zwangslizenzen möglich. Auch wenn es in der Verordnung nicht ausdrücklich festgelegt wird, würde es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, die für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wie es Artikel 73 des TRIPS-Übereinkommens vorsieht.

2.4.3. Erschwinglichkeit des Gemeinschaftspatents

Gegenwärtig kostet ein durchschnittliches europäisches Patent (in dem 8 Vertrags staaten benannt sind) ca. 30 000 EUR. Die für dieses europäische Patent an das Amt zu entrichtenden Gebühren machen etwa 14 % der Gesamtkosten des Patents aus. Die Kosten für die Vertretung vor dem Amt belaufen sich auf ca. 18 %. Die von den Vertragsstaaten geforderten Übersetzungen schlagen mit ungefähr 39 % der Gesamtkosten zu Buche. Die Jahresgebühren, die gegenwärtig an die Mitgliedstaaten gezahlt werden, machen etwa 29 % der Kosten für ein durchschnittliches europäisches Patent aus (zwischen dem fünften und dem zehnten Jahr). Von diesen Einnahmen gehen 50 % an das Amt und 50 % an den betreffenden Vertragsstaat.

Dieser Vorschlag soll das Gemeinschaftspatent erschwinglicher und attraktiver machen, als es das gegenwärtige europäische Patent ist. Ob das erreicht wird, hängt in sehr hohem Maße von den Übersetzungskosten (2.4.3.1), den Verfahrenskosten (2.4.3.2) sowie den Kosten für die Streitbeilegung (siehe unter 2.4.5) ab.

2.4.3.1 Übersetzungskosten

Die nachstehende Tabelle gibt relativ genauen Aufschluß darüber, wie sich die geplante Lösung voraussichtlich auf die Übersetzungskosten auswirkt. Die Preisszenarien stützen sich auf folgende Hypothesen: durchschnittlicher Umfang der Anmeldungen 20 Seiten, 3 Seiten für 15 Patentansprüche. Da es sich um hochkomplexe technische Texte über neue Erzeugnisse und Verfahren handelt, ist davon auszugehen, daß ein Übersetzer pro Tag ca. 3 Seiten übersetzen kann. Die Übersetzungskosten werden daher mit 250 EUR/Tag veranschlagt.

Tabelle 1: Übersetzungskosten - drei Szenarien

Szenario // Übersetzungs kosten

Nr. 1: Luxemburger Übereinkommen

Vollständige Übersetzung der Patent schrift in die zehn Arbeitssprachen //

17 000 EUR

Nr. 2: Übersetzung der Patentschrift in die drei Arbeitssprachen des Amtes // 5 100 EUR

Nr. 3: Vorgeschlagene Lösung

Übersetzung der Patentschrift in eine der Arbeitssprachen des Amtes sowie Übersetzung der Patentansprüche in die beiden anderen Arbeitssprachen //

2 200 EUR

Dieser Vergleich weist eine deutliche Differenz zugunsten der im Verordnungs vorschlag vorgesehenen Lösung aus.

Im Hinblick auf die Übersetzungskosten wird das geplante Gemeinschaftspatent sowohl erschwinglicher als das im ersten Luxemburger Übereinkommen vorgeschlagene Patent sein als auch attraktiver als das europäische Patent.

2.4.3.2 Gebühren und sonstige Verfahrenskosten

Neben den Übersetzungskosten müssen die verschiedenen Gebühren und Kosten für die Erteilung und Aufrechterhaltung eines Gemeinschaftspatents berücksichtigt werden. Wichtig ist, daß die Gesamtkosten eines Gemeinschaftspatents in derselben Größenordnung liegen wie die Patentkosten der Haupthandelspartner der Gemeinschaft oder sogar darunter.

Tabelle 2 liefert eine synoptische Übersicht über die gegenwärtig in den Vereinigten Staaten, in Japan und vom Europäischen Patentamt [10] erhobenen Gebühren.

[10] Schätzung anhand der jüngsten Daten des IPR-Helpdesk und des Europäischen Patentamtes.

Tabelle 2: Gebühren und sonstige Kosten in den Ländern des Europäischen Patentübereinkommens, den Vereinigten Staaten und Japan

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1 3. bis 4. Jahr (790) + 5. bis 10. Jahr (16 000) = 16 790

2 3,5 Jahre (830) + 7,5 Jahre (1 900) = 2 730

3 4. bis 6. Jahr (1 320) + 7. bis 9. Jahr (2 650) + 10. Jahr (1 870) = 5 840

Das gegenwärtige europäische Patent ist drei- bzw. fünfmal so teuer wie das japanische bzw. amerikanische.

Es muß mithin dringend Abhilfe geschaffen werden, denn die gegenwärtige Situation bietet keinen Anreiz für die Anmeldung eines Patents in Europa.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht vor, daß das Amt die Anmeldung zum Gemeinschaftspatent prüft, das Gemeinschaftspatent erteilt und es verwaltet. Die Gebühren, die das Amt während der Prüfung einer Patentanmeldung erhebt, sind im Europäischen Patentübereinkommen festgelegt. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents sowie deren Höhe sollen hingegen in einer entsprechenden Gebührenordnung der Kommission festgelegt werden, die im Ausschußverfahren angenommen wird. In der Verordnung wird festgelegt, daß die Jahresgebühren ebenfalls an das Amt zu entrichten sind.

2.4.4 Sprachenregelung - Informationszugang

Die Übersetzungsregelung ist ein besonders wichtiger Kostenfaktor beim Gemeinschaftspatent (siehe Tabelle 1). Die Kosten für die Übersetzung eines Patents in alle Amtssprachen der Gemeinschaft wären eine zu starke Belastung für die Erfinder, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, eine solche Anforderung könnte das gesamte Projekt Gemeinschaftspatent zum Scheitern verurteilen. Sie würden von der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents abschrecken und die Erfinder veranlassen, lediglich in bestimmten europäischen Ländern Patentschutz zu beantragen. Mit der Erweiterung der Union würde sich eine obligatorische Übersetzung in alle Amtssprachen noch nachteiliger auf die Kosten auswirken.

Um diesem Problem abzuhelfen, ist in der Verordnung folgendes vorgesehen: Wurde das Gemeinschaftspatent in einer der Verfahrenssprachen des Amtes erteilt und in dieser Sprache veröffentlicht und sind die Patentansprüche in die beiden anderen Verfahrenssprachen übersetzt, so ist das Patent ohne weitere Übersetzung gültig. Notwendig werden könnte eine solche Übersetzung in einem Verfahren wegen mutmaßlicher Patentverletzung. In dieser Situation würde bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, daß ein mutmaßlicher Verletzer eines Patentes, dem keine Patentschrift in der Amtssprache des Mitgliedstaates zur Verfügung stand, in dem er ansässig ist, das Patent nicht wissentlich verletzt hat. Um den Verletzer, der in dieser Situation nicht vorsätzlich handelt, zu schützen, soll der Patentinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit vor der Zustellung einer Patentübersetzung an den Verletzer haben. Mit diesem System können die Übersetzungskosten erheblich gesenkt werden.

Das vorgeschlagene System wird vor allem deshalb für geeignet erachtet, weil gegenwärtig die Weltpatentsprache de facto Englisch ist. Die Übersetzungen werden äußerst selten benutzt. Beim Institut National de la Propriété Industrielle in Frankreich zum Beispiel werden die Übersetzungen nur in 2 % der Fälle herangezogen. Im übrigen würde die Verpflichtung zur Übersetzung des Patents in alle Amtssprachen der Gemeinschaft nicht zwangsläufig sicherstellen, daß diese Informationen allen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft problemlos zugänglich sind. Zudem können eigenständige Informations- und Unterstützungs systeme eingerichtet oder ausgebaut werden, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen bei der Suche nach Informationen über Patentanmeldungen und -veröffentlichungen zu helfen.

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, daß das vorgeschlagene System mutmaßliche Verletzer ausreichend schützt, da die Vorschriften über Schadensersatz das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum, das für Fragen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, eingerichtet wird (siehe 2.4.5), in die Lage versetzen, im Einzelfall alle relevanten Fakten zu berücksichtigen.

Außerdem geht der Verordnungsvorschlag in dieselbe Richtung wie die Arbeiten im Rahmen der Regierungskonferenz zur Überarbeitung des Europäischen Patentüber einkommens, insbesondere die Arbeiten der mit der Senkung der Kosten betrauten Arbeitsgruppe, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation beauftragt worden ist, Vorschläge zur Verringerung der Kosten für das Europäische Patent zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund ist auch vorgesehen, daß die Übersetzungen des Patents, die für den Patentinhaber fakultativ sind, beim Amt und nicht bei den nationalen Patentämtern mehrerer Mitgliedstaaten zu hinterlegen sind. Das dürfte eine beträchtliche Kostensenkung gegenüber dem durchschnittlichen europäischen Patent bewirken [11].

[11] Der französischen Delegation in der Arbeitsgruppe zur Senkung der Kosten des Europäischen Patents zufolge würde die zentrale Hinterlegung beim Amt die Gesamtkosten für die Übersetzung eines durchschnittlichen europäischen Patents um ca. 30 % senken. (Unterlage WRP/11/99 vom 18. Novem ber 1999).

2.4.5. Rechtssicherheit durch das Gemeinschaftspatent: Das Rechtssystem

Europäische Unternehmen und Erfinder erwarten ein Rechtssystem, das eine optimale Rechtssicherheit für das Gemeinschaftspatent gewährleistet. Nur so können die häufig beträchtlichen Forschungs- und Entwicklungskosten, die einer Patentanmeldung vorausgehen, ausgeglichen werden.

Nur ein zentrales Rechtsprechungsorgan auf Gemeinschaftsebene kann die Einheitlichkeit des Rechts und eine kohärente Rechtsprechung uneingeschränkt gewährleisten.

Das in der Verordnung vorgesehene System betrifft ausschließlich Streitigkeiten zwischen Privatpersonen (2.4.5.1.). Widersprüche gegen Verwaltungsentscheidungen zum Gemeinschaftspatent werden im Rahmen der im Europäischen Patent übereinkommen vorgesehenen Verfahren behandelt (2.4.5.2.). Schließlich ist die Beziehung zwischen dem Verordnungsvorschlag und der Regierungskonferenz zur Reform der Institutionen (2.4.5.3.) und auf die Kompetenzverteilung innerhalb des zentralen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgans (2.4.5.4) hinzuweisen.

2.4.5.1. Das Rechtssystem für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen

Das im Luxemburger Übereinkommen vorgesehene System ist nicht in diesen Vorschlag übernommen worden. Es hätte nämlich einem nationalen Gericht ermöglicht, einer Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents mit Wirkung für die gesamte Gemeinschaft stattzugeben.

Der Verordnungsvorschlag enthält eine ehrgeizige Lösung: die Einrichtung eines zentralen Rechtsprechungssystems, das auf Patentfragen spezialisiert ist und insbesondere in Angelegenheiten tätig sein soll, die die Gültigkeit und die Verletzung des Gemeinschaftspatents betreffen. Zu diesem Zweck wird ein gemeinschaftliches Rechtsprechungsorgan für geistiges Eigentum, das ,Gemein schaftsgericht für geistiges Eigentum" [12]geschaffen. Dieses Gericht umfaßt erstinstanzliche Kammern und Beschwerdekammern. Beide Instanzen, deren Zuständigkeit sich auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt, können sowohl in Sachfragen als auch in Rechtsfragen entscheiden. Sie wenden ihre eigenen Verfahrensregeln an, erlassen einstweilige Maßnahmen, verhängen Strafen und legen Schadensersatzzahlungen fest. Die Urteile dieses Gerichts sind vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die nationalen Behörden wenden automatisch die Vollstreckungsklausel auf ein rechtsgültiges Urteil an.

[12] Das Gericht soll durch eine Änderung des EG-Vertrages geschaffen werden, die gegenwärtig im Rahmen der Regierungskonferenz zur Insititutionenreform erörtert wird.

Die Kommission hält es aus mehreren Gründen für notwendig, ein zentrales Rechtsprechungsorgan auf Gemeinschaftsebene einzurichten: Zunächst weil die weniger ehrgeizigen Lösungen, die in der Vergangenheit ausgehandelt oder entwor fen wurden, gescheitert sind. Wenn das künftige Gemeinschaftspatent keine gemein schaftsweite Rechtssicherheit gewährleistet, werden die Erfinder es nicht annehmen.

Ein dezentrales Rechtsprechungssystem wie das für die europäischen Patente, bei dem beispielsweise Gerichtsverfahren, die die Gültigkeit eines Patents betreffen, in allen Vertragsstaaten, für die das Patent erteilt wurde, getrennt geführt werden müssen, wäre für das Gemeinschaftspatent inakzeptabel. Die Verwaltung der Rechte über ein solches dezentrales System wäre nicht nur sehr kostspielig für den Patentinhaber, es würde diesem vor allem die nötige Rechtssicherheit hinsichtlich der Gültigkeit des Patents auf dem gesamten Gebiet, für das es erteilt wurde, vorenthalten.

Nur ein zentrales Rechtsprechungsorgan kann die Einheitlichkeit des Rechts und eine kohärente Rechtsprechung gewährleisten. Im übrigen muß von vorneherein vermieden werden, daß ein nationales Gericht ohne Erfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes über Gültigkeit oder Verletzung eines Gemeinschafts patents entscheidet.

Es wird ferner berücksichtigt, daß das zentrale Rechtsprechungsorgan die erforder liche Kompetenz in Patentfragen besitzen muß. Die Zusammensetzung des Gerichts müßte gewährleisten, daß die Richter die erforderlichen Qualifikationen in Patent fragen, einem Sachgebiet, auf dem unter Umständen hochtechnische Fragen geprüft werden müssen, besitzen. Beim Gericht erster Instanz des Gerichtshofes, das bisher keine Erfahrung in Patentfragen sammeln konnte, ist dies gegenwärtig nicht der Fall.

Die Einrichtung eines neuen, zentralen Rechtsprechungsorgans ist auch deshalb notwendig, weil der Überlastung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entgegengewirkt werden muß.

Bei Streitsachen, die das Gemeinschaftspatent betreffen, muß nämlich innerhalb einer Frist von zwei Jahren definitiv über die Gültigkeit oder Verletzung entschieden werden. Mit dieser Frist wird der relativ kurzen Patentschutzdauer Rechnung getragen, die grundsätzlich 20 Jahre beträgt, jedoch aufgrund der progressiv gestaffelten Jahresgebühren, die der Patentinhaber zu entrichten hat, und der schnellen technischen Entwicklung in Wirklichkeit sehr viel kürzer ausfällt.

Aus diesen Gründen wurde eine interessante Alternative fallengelassen, die darin bestand, dem Gericht erster Instanz die Funktion eines Berufungsgerichtes für Widersprüche gegen Entscheidungen einzelstaatlicher Gerichte zuzuweisen, und diese über die Gültigkeit eines Patents für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft entscheiden zu lassen.

Das zentrale Rechtsprechungsorgan soll nur für bestimmte Klagen und Anträge zuständig sein. Dabei ist es unerläßlich, daß es gleichzeitig Fälle, die eine Patentverletzung betreffen, und Fälle, bei denen es um die Gültigkeit eines Patents geht, bearbeiten kann (z. B. Verfahren zur Feststellung einer Nichtverletzung, Verfahren zur Nichtigerklärung von Patenten oder Widerklagen auf Nichtig erklärung). Grund für diesen Ansatz ist die Tatsache, daß in Fällen, in denen es um Patentverletzung geht, von der Verteidigung praktisch immer vorgebracht wird, das Patent sei null und nichtig. Ein Trennung der gerichtlichen Zuständigkeit für diese beiden Verfahrenstypen wäre weder im Sinne einer wirksamen Rechtspflege noch würde sie die Effizienz bieten, die mit der Verordnung angestrebt wird, da der Richter in beiden Fällen im wesentlichen dieselben Sachverhalte prüfen muß.

Das zentrale Rechtsprechungsorgan soll ferner Streitsachen prüfen, die die Nutzung der Erfindung im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Patenterteilung betreffen. Ebenso Anträge auf Patentbeschränkung bzw. Anträge, die das Erlöschen des Patents betreffen.

Das zentrale Rechtsprechungsorgan muß in jedem Fall ausschließliche Zuständigkeit besitzen. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Gültigkeit des Gemeinschafts patents auf dem Gebiet der Gemeinschaft sowie auf Handlungen, Tätigkeiten und Sachverhalte, die sich in der Gemeinschaft ereignen.

In der Verordnung muß festgelegt werden, daß alle anderen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen, die nicht ausdrücklich in die ausschließliche Zuständigkeit des zentralen Rechtsprechungsorgans fallen, von den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten geprüft werden. Dies gilt z. B. für Streitsachen, die den Anspruch auf das Patent, seine Übertragung oder vertragliche Lizenzen betreffen.

Für die Fälle, die in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte fallen, sieht die Verordnung vor, daß grundsätzlich die Bestimmungen des Brüsseler Überein kommens von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Brüsseler Übereinkommen) anwendbar sind [13]. Die erforderlichen Ausnahmen und Anpassungen werden in der Verordnung festgelegt.

[13] Dieses Übereinkommen wird durch eine Verordnung ersetzt (siehe Vorschlag der Kommission vom 14 Juli 1999, KOM(1999) 348 endg.). Für die betroffenen Mitgliedstaaten entspricht der Verweis auf das Brüsseler Übereinkommen einem Verweis auf die Vollstreckungsverordnung, wenn diese endgültig vom Rat verabschiedet ist.

Hat eine Klage die Gültigkeit oder Verletzung eines Gemeinschaftspatents zum Gegenstand, ist das angerufene innerstaatliche Gericht also stets verpflichtet, sich für unzuständig zu erklären und die Klage als unzulässig zurückzuweisen. Muß in einem Verfahren, das sich auf einen anderen Sachverhalt bezieht, z. B. in einem Fall von unlauterem Wettbewerb, vorab die Gültigkeit eines Patents geklärt werden, so muß das nationale Gericht seine Entscheidung aussetzen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die vorab zu entscheidende Frage von dem zentralen Rechtsprechungs organ klären zu lassen.

Es steht den nationalen Gerichten weiterhin frei, Fragen aus Bereichen, für die sie zuständig sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, z. B. Fragen zur Auslegung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen [14]. Die innerstaatlichen Gerichte werden jedoch im Prinzip nach der Verordnung keine Vorabentscheidungsersuchen stellen können, die sich auf die Gültigkeit des Gemeinschaftspatents beziehen, weil sie für diesen Bereich keine Zuständigkeit erhalten.

[14] ABl. L 213 vom 30.7.1998.

2.4.5.2. Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtes und der Kommission

Die internen Beschwerdeverfahren des Amtes sind auf das Gemeinschaftspatent anwendbar. Die Entscheidungen des Amtes können nicht vor dem zentralen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgan angefochten werden.

Man hat sich für diese Lösung entschieden, damit eine parallele Anmeldung eines Gemeinschaftspatents und eines europäischen Patents so lange wie möglich einheitlich behandelt werden kann. Sie vermeidet außerdem eine Überlastung des zentralen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgans durch eine Vielzahl von Widersprüchen während des Prüfungsverfahrens und vor Erteilung des Gemeinschaftspatents. Die Lösung ist auch angesichts des Rechtsstatus der Beschwerdekammern des Amtes sinnvoll. So wurde beispielsweise im Vereinigten Königreich eine Beschwerdekammer als eine Instanz betrachtet, die alle Merkmale eines Rechtsprechungsorgans erfuellt, sofern ihre Entscheidungen endgültig sind, auf objektiven Kriterien basieren und die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder durch das Europäische Patentübereinkommen garantiert wird [15]. Im übrigen ist zu berücksichti gen, daß die Gültigkeit eines vom Amt erteilten Gemeinschaftspatents später unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen Gegenstand eines Rechts streites zwischen Privatpersonen vor dem Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum sein kann. Gegenwärtig hat diese Lösung jedoch den Nachteil, daß sie die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des Gemeinschaftspatents erheblich verzögert. Das ist auf die zuweilen sehr langen Prüffristen der Beschwerdekammern des Amtes zurückzuführen. Eine Überarbeitung des Europäischen Patentüberein kommens in diesem Punkt dürfte jedoch zu einer Lösung dieses Problems führen.

[15] Lenzing AG's European Patent, United Kindgom High Court of Justice No. 8 [1997] RPC.

Es liegt im übrigen auf der Hand, daß die rechtliche Kontrolle der Entscheidungen der Kommission in die Zuständigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsprechungs organs fällt. Gemäß Artikel 230 EG-Vertrag besitzt der Gerichtshof (Gericht erster Instanz) eine solche Zuständigkeit. Die Prüfung von Beschwerden gegen Entschei dungen auf der Grundlage der Verordnung über das Gemeinschaftspatent wird häufig vor allem Kenntnisse auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfordern. Es wird sich primär um Beschwerden gegen Entscheidungen der Kommission über Zwangs lizenzen und gesetzliche Lizenzen handeln. Das Gericht erster Instanz ist nach wie vor am besten für die Prüfung dieser Art des Widerspruchs geeignet, da es auf diesem Gebiet bereits Erfahrung besitzt. Es wird daher nicht vorgeschlagen, diesbezüglich die Zuständigkeiten des Gerichts erster Instanz zu ändern. So kann die Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet gewahrt werden.

2.4.5.3. Verordnungsvorschlag und Regierungskonferenz zur Reform der Institutionen

Es wird davon ausgegangen, daß das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum durch eine Änderung des EG-Vertrags geschaffen wird. Die Frage wird gegenwärtig im Rahmen der Regierungskonferenz über die Reform der Institutionen erörtert.

In den EG-Vertrag soll auch eine Bestimmung aufgenommen werden, die, wie im Fall des Gerichts erster Instanz (Artikel 225 und 243-245 EG-Vertrag), besagt, daß dieses Rechtsprechungsorgan seine eigene Verfahrensordnung erläßt, einstweilige Anordnungen trifft und daß seine Urteile in den Mitgliedstaaten ebenso wie die Entscheidungen des Gerichtshofs vollstreckbar sind. Die Beziehungen zwischen den gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorganen, einschließlich des oben beschriebenen Mechanismus zur Anrufung des Gerichtshofs im Interesse des Rechts (siehe Ziffer 2.4.5.4.), sollen ebenfalls im EG-Vertrag definiert werden.

In ihren Stellungnahmen vom 26. Januar und vom 1. März 2000 hat die Kommission bereits empfohlen, auf der Regierungskonferenz eine Vertragsänderung zu erörtern, durch die die erforderliche Rechtssicherheit in Fragen des geistigen Eigentums gewährleistet würde. So hat sie in ihrem ergänzenden Beitrag zur Regierungs konferenz über die institutionellen Reformen vom 1. März 2000 die Auffassung geäußert, daß ,im Bereich gemeinschaftlicher Rechtstitel an geistigem Eigentum, insbesondere im Hinblick auf das künftige Gemeinschaftspatent, ... eine spezialisierte Rechtsprechungsinstanz auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden [sollte], die für Streitsachen in Bezug auf Gültigkeit und Verletzung des Gemeinschaftspatents zuständig wäre. Dies würde Rechtssicherheit schaffen für einen Rechtstitel, dessen Wirkung sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt, und den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz ein für allemal von diesen hochspeziellen Streitsachen entlasten."

Es liegt noch kein Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der Regierungskonferenz vor. Einstweilen hat die Kommission daher die ihrem Beitrag entsprechenden grundlegenden Bestimmungen in diesen Verordnungsvorschlag einfließen lassen.

Selbstverständlich müssen detailliertere Vorschriften erlassen werden, insbesondere eine Verfahrensordnung für das neue gemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan. Diese Vorschriften werden, ebenso wie die Gerichtssatzung, zu einem späteren Zeitpunkt in entsprechenden Rechtsinstrumenten festgelegt.

2.4.5.4. Die Kompetenzverteilung innerhalb des zentralen gemeinschaft lichen Rechtsprechungsorgans

Wie bereits dargelegt, soll das neue Rechtsprechungsorgan in bestimmten Fällen zuständig sein, die normalerweise in den Kompetenzbereich des Gerichts erster Instanz fallen würden. Wie bereits unter Ziffer 2.4.5.2 erläutert, wird das Gericht erster Instanz jedoch weiterhin für Fälle zuständig sein, bei denen es um Entscheidungen der Kommission geht. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Gerichts unterliegen den Bestimmungen des EG-Vertrags in der geltenden Fassung.

Was das neue Rechtsprechungsorgan angeht, so sehen die vorgeschlagenen Bestim mungen keinen direkten Widerspruch gegen Entscheidungen der Beschwerde kammer des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum vor dem Gerichtshof vor. Ebensowenig soll ein Vorabentscheidungsmechanismus, wie er für nationale Gerichte und Gerichtshof existiert, zwischen dem neuen gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgan und dem Gerichtshof eingeführt werden.

Das vorgeschlagene System würde die Rolle des Gerichtshofes als oberstes Rechtsprechungsorgan des Gemeinschaftsrechts dennoch nicht beschneiden.

Hätte das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum im Rahmen der von ihm geführten Verfahren Auslegungen zu allgemeineren Aspekten des Gemein schaftsrechts vorzunehmen, wäre es nach dem geänderten EG-Vertrag nämlich möglich, anschließend den Gerichtshof im Interesse der Wahrung des Rechts anzurufen.

So könnte geprüft werden, ob die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum im Widerspruch zur Auslegung des Gerichtshofs steht oder nicht. Der Grundsatz und der Mechanismus ähneln dem, der im Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen (Artikel 4) aus dem Jahr 1971 festgelegt wurde [16]. So kann der Gerichtshof erst angerufen werden, wenn die Entscheidungen, die das Gericht in erster Instanz oder als Beschwerdekammer getroffen hat, Rechtskraft erlangt haben. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können. Im übrigen hat die auf einen solchen Antrag hin erfolgte Auslegung des Gerichtshofs keinerlei Auswirkung auf die Entscheidung, die Anlaß dazu gegeben hat. In dem Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet, und im Unterschied zu dem im obengenannten Protokoll vorgesehenen Verfahren kann die Kommission hier als Hüterin der Verträge den Gerichtshof anrufen.

[16] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 29.

Selbstverständlich würde das neue Gericht als Rechtsprechungsorgan der Gemeinschaft der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegen, und zwar sowohl was Auslegungen im Rahmen von Beschwerden im Interesse der Wahrung des Rechts als auch was Vorabentscheidungen auf Antrag nationaler Gerichte in Verfahren aus deren Zuständigkeitsbereich betrifft.

2.4.6. Beziehungen zu anderen Patentschutzsystemen

Das Gemeinschaftspatentsystem wird parallel zu den nationalen Patentschutz systemen und dem europäischen Patentsystem existieren. Es wird Erfindern weiterhin freistehen, das Patentschutzsystem zu wählen, das für sie am besten geeignet ist.

Wird ein Gemeinschaftspatent angestrebt, muß das Gebiet der Gemeinschaft in der Patentanmeldung benannt werden. Es wird nicht möglich sein, in einer Anmeldung zu einem europäischen Patent gleichzeitig das Gebiet der Gemeinschaft und einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten zu benennen. Indessen kann der Anmelder gleichzeitig ein Patent für das Gebiet der Gemeinschaft und ein europäisches Patent für die Schweiz, Zypern, Monaco oder Liechtenstein anmelden.

Ferner soll es möglich sein, jederzeit bis zur Erteilung des europäischen Patents eine Anmeldung zum europäischen Patent, in der alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannt sind, in eine Anmeldung zum europäischen Patent umzuwandeln, in der das gesamte Gebiet der Gemeinschaft benannt ist. Desgleichen kann eine Anmeldung zum europäischen Patent, in der das gesamte Gebiet der Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung zu einem europäischen Patent umgewandelt werden, in der ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannt ist/sind. Der Grundsatz der Umwandlung und die Anwendungsmodalitäten wäre in den Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patent übereinkommen zu erörtern.

Nach der Patenterteilung kann ein Gemeinschaftspatent nicht mehr in ein europäisches Patent umgewandelt werden. Es wird auch nicht möglich sein, nationale Patente oder ein europäisches Patent in ein Gemeinschaftspatent umzuwandeln.

Ein und dieselbe Erfindung einer Person kann nicht gleichzeitig durch ein Gemeinschaftspatent und ein europäisches Patent, in dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten benannt ist/sind, oder ein Gemeinschaftspatent und ein von einem Mitgliedstaat erteiltes nationales Patent geschützt werden.

3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

Welche Ziele werden angesichts der auf der Gemeinschaft lastenden Verpflichtungen mit diesem Verordnungsvorschlag verfolgt-

Ziel des Vorschlags ist ein reibungsloseres Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere die Ausrichtung der Produktion und des Vertriebs patentrechtlich geschützter Produkte auf eine europäische Dimension.

Der Vorschlag dient außerdem der Förderung von Innovation und Wachstum in der Europäischen Gemeinschaft.

Entspricht der Verordnungsvorschlag den Subsidiaritätskriterien-

Die angestrebten Ziele können von den Mitgliedstaaten weder allein noch gemeinsam erreicht werden und müssen deshalb aufgrund ihres grenzübergreifenden Bezugs auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

Sind die eingesetzten Mittel in bezug auf die Ziele verhältnismäßig-

Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Schaffung einer gemeinschaftlichen Form des gewerblichen Rechtsschutzes nicht durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgen kann [17]. Angesichts des einheitlichen Charakters eines solchen Titels, kann den Mitgliedstaaten bei der Anwendung nämlich keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt werden. Der vorgeschlagene Rechtsakt, eine Verordnung, beschränkt sich daher auf das zur Erreichung der Ziele erforderliche Minimum.

[17] Gutachten 1/94 des Gerichtshofes vom 15. November 1994.

4. ANALYSE DER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS NACH ARTIKELN

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Gemeinschaftliches Patentrecht

Mit diesem Artikel wird ein gemeinschaftliches Patentrecht geschaffen. Es handelt sich um eine Regelung für ein autonomes Gemeinschaftspatent, die neben dem einzelstaatlichen Patentrecht und dem europäischen Patentsystem besteht. Der Artikel enthält auch die Definition des Gemeinschaftspatents: Jedes europäische Patent, das vom Europäischen Patentamt für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erteilt wird, ist ein Gemeinschaftspatent.

Artikel 2 - Gemeinschaftspatent

Dieser Artikel beschreibt die Merkmale des Gemeinschaftspatents. Nach Absatz 1 ist das Gemeinschaftspatent einheitlich. Es kann nur für die gesamte Gemeinschaft erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.

Absatz 2 legt fest, daß das Gemeinschaftspatent autonom ist. Es ist den Vorschriften dieser Verordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unterworfen. Er sieht ferner vor, daß die Verordnung die Anwendung des Rechts der Mitgliedstaaten im Bereich der strafrechtlichen Haftung und des unlauteren Wettbewerbs nicht ausschließt. Hier ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten, die Verletzungen eines nationalen Patents mit strafrechtlichen Sanktionen ahnden, nach dem im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung einen entsprechenden Schutz auch bei Verletzungen eines Gemeinschaftspatents sicherstellen müssen.

Absatz 3 weist auf die im Europäischen Patentübereinkommen benutzte Terminolo gie hin.

Artikel 3 - Anwendung auf Teile des Meeres und des Meeresbodens sowie des Weltraums

Absatz 1 entspricht Artikel 9 der Vereinbarung von Luxemburg.

In Absatz 2 geht es um den Schutz von Erfindungen, die im Weltraum gemacht oder benutzt werden. Diese Bestimmung, die vom Europäischen Parlament [18] gefordert und in der Mitteilung vom 5. Februar 1999 [19] angekündigt wurde, ist wichtig, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie vor allem gegenüber den USA gestärkt werden soll, wo es bereits eine analoge Regelung gibt [20]. Angesichts des starken Engagements der Europäer für die Internationale Raumstation ist die Bestimmung ebenfalls von Bedeutung.

[18] Entschließung zur Mitteilung der Kommission "Förderung der Innovation durch Patente - Folge maßnahmen zum Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa (KOM(97)314 endg.), Ziffer 9.

[19] KOM(1999) 42 endg.

[20] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Die Europäische Union und die Raumfahrt: Förderung von Anwendungen, Märkten und industrieller Wettbewerbsfähigkeit, KOM(96) 617 endg.

KAPITEL II - PATENTRECHT

ABSCHNITT 1 - RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 4 - Recht auf das Gemeinschaftspatent

Nach Absatz 1 steht das Recht auf das Gemeinschaftspatent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Absatz 2 enthält spezielle Regeln, die die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Er greift Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens auf. Die darin benutze Terminologie weicht geringfügig von der ab, die in dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht benutzt wird. [21] Da das Europäische Übereinkommen für die Bestimmung des während des Verfahrens der Patenterteilung geltenden Patentrechts herangezogen wird, ist es nicht möglich, daß zur Bestimmung des vor der Patenterteilung geltenden Rechts andere Rechtsvorschriften zugrunde gelegt werden. Nach Absatz 2 bestimmt sich das Recht auf das Gemeinschaftspatent nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.

[21] Konsolidierte Fassung in ABl. 27 vom 26.1.1998.

Absatz 3 greift im wesentlichen Artikel 60 Absatz 2 des Europäischen Patent übereinkommens auf. Er präzisiert, wer Inhaber des Patents ist, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander eine Erfindung gemacht haben. In diesen Fällen steht das Recht auf das Gemeinschaftspatent demjenigen zu, dessen Patent zuerst angemeldet und dessen Patentanmeldung zuerst veröffentlicht wurde. Wird eine Priorität in Anspruch genommen, ist der Prioritätstag entscheidend.

Artikel 5 - Geltendmachung des Rechts auf das Gemeinschaftspatent

Dieser Artikel entspricht Artikel 23 der Vereinbarung von Luxemburg.

Artikel 6 - Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft

Dieser Artikel entspricht Artikel 24 der Vereinbarung von Luxemburg.

ABSCHNITT 2 - WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTS PATENTS UND DER ANMELDUNG DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 7 - Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung

Diese Bestimmung entspricht Artikel 25 der Vereinbarung von Luxemburg und Artikel 28 des TRIPS-Übereinkommens.

Artikel 8 - Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung

Dieser Artikel entspricht Artikel 26 der Vereinbarung von Luxemburg.

Artikel 9 - Beschränkung der Wirkungen des Gemeinschaftspatents

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 27 der Vereinbarung von Luxemburg sowie Artikel 4 des TRIPS-Übereinkommens.

Buchstabe e) beinhaltet eine Präzisierung; dabei geht es nicht nur um Gegenstände, die in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- und Landfahrzeuge gebraucht werden, sondern auch um Gegenstände in sonstigen Fahrzeugen, beispielsweise Raumfahrzeugen.

Artikel 10 - Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent

In diesem Artikel wird der Grundsatz der Erschöpfung niedergelegt. Entsprechende Regeln sind in Artikel 28 der Vereinbarung von Luxemburg und Artikel 13 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke enthalten.

Artikel 11 - Rechte aus der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents nach Veröffentlichung

Absatz 1 entspricht Artikel 32 Absatz 1 der Vereinbarung von Luxemburg.

Absatz 2 weicht von den Absätzen 2 und 3 dieser Vereinbarung ab. Im Gegensatz zu der in der Vereinbarung von Luxemburg gewählten Lösung ist es nicht möglich, es jedem Mitgliedstaat zu überlassen, die ergänzenden Bedingungen für die in diesem Absatz vorgesehene angemessene Entschädigung festzulegen. Damit wären unter Umständen bei der Durchsetzung der Rechte aus der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents unterschiedliche Regelungen zur Anwendung gekommen. Im Falle einer Verletzung ist es jedoch von wesentlicher Bedeutung, daß die in diesem Absatz vorgesehene Entschädigung nach gemeinsamen Regeln festgesetzt wird. Das ist um so wünschenswerter, als das zuständige Gericht ein zentrales Rechtsprechungsorgan der Gemeinschaft ist (siehe Kapitel IV Abschnitt 1).

Die Bestimmungen legen nicht fest, wie der Anmelder dem mutmaßlichen Verletzer die Übersetzung übermitteln muß. Sie sagen auch nichts darüber aus, wie er sich vergewissern kann, in welche Sprache die Patentansprüche übersetzt werden müssen, wenn der mutmaßliche Verletzer in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der mehrere Amtssprachen hat. Derartige Fälle dürften in der Praxis relativ selten sein, so daß es nicht notwendig erscheint, verbindliche Verfahren vorzusehen.

Es gibt mehrere Möglichkeiten: Der Anmelder und der Empfänger können sich formlos über die Sprache der Übersetzung einigen. Selbstverständlich muß der Anmelder bei Bedarf in der Lage sein, diese Absprache vor dem Gemeinschafts gericht zu beweisen. Ist der Anmelder der Ansicht, daß die freiwillige Einigung nicht möglich ist, kann er sich für eine amtliche Zustellung entscheiden. Ist er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Empfänger der Übersetzung, kann er beispielsweise auf das Verfahren des in den Mitgliedstaaten geltenden Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift stücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen [22] zurückgreifen. Nach Artikel 5 dieses Übereinkommens kann das Schriftstück stets dem Empfänger übergeben werden, wenn dieser es freiwillig entgegennimmt. Tut er dies nicht, muß er das begründen. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung ist keine Übersetzung nötig, wenn der mutmaßliche Verletzer den Text versteht; damit soll sichergestellt werden, daß der Empfänger nicht sein Recht auf eine besondere Sprache mißbraucht. Auch in diesem Fall liegt die Beweislast allerdings beim Anmelder.

[22] Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren dürften demnächst innerhalb der Gemeinschaft durch die Regeln ersetzt werden, die in der Verordnung des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (geänderter Vorschlag vom 29.3.2000, KOM(2000) 75 endg.) enthalten sind.

Nach Absatz 3 wird bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung der gute Glaube desjenigen, der die Erfindung in Benutzung genommen hat, berücksichtigt.

Absatz 4 bestimmt, daß die in Absatz 2 genannte Sprache eine Amtssprache der Gemeinschaft sein muß.

Artikel 12 - Vorbenutzungsrecht an einer Erfindung

Dieser Artikel entspricht im wesentlichen Artikel 20 des Entwurfs für einen Vertrag, der 1991 auf der Diplomatischen Konferenz vorgelegt wurde und der die Pariser Verbandsübereinkunft in Bezug auf Patente ergänzen soll. Anstelle eines einfachen Verweises das nationale Recht enthält dieser Text, nach dem Muster des Artikels 37 der Vereinbarung von Luxemburg, eine detaillierte Erläuterung der Rechte des Vorbenutzers.

Artikel 13 - Verfahrenspatente: Beweislast

Dieser Artikel entspricht Artikel 35 der Vereinbarung von Luxemburg.

ABSCHNITT 3 - DAS GEMEINSCHAFTSPATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

Artikel 14 - Behandlung des Gemeinschaftspatents wie ein nationales Patent

Die Absätze 1 und 2 greifen im wesentlichen die Absätze 1 bis 3 des Artikels 38 der Vereinbarung von Luxemburg auf. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Artikel 16 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Gemäß diesem Artikel wird das Gemeinschaftspatent als Vermögensgegenstand wie ein nationales Patent behandelt. Absatz 3 weicht dagegen von Absatz 4 des Artikels 38 der Vereinbarung von Luxemburg ab: Der Eintritt der Wirkung eines Rechts ist nicht von der etwaigen Eintragung in ein nationales Patentregister abhängig.

Artikel 15 - Rechtsübergang

Mit den Absätzen 1 und 2 soll klargestellt werden, daß das Gemeinschaftspatent unabhängig vom Unternehmen übertragbar ist. Vergleichbare Vorschriften wurden für die Gemeinschaftsmarke angenommen (Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord nung über die Gemeinschaftsmarke).

Die Absätze 3 bis 5 entsprechen Artikel 39 der Vereinbarung von Luxemburg.

Artikel 16 - Dingliche Rechte

Nach dieser Bestimmung kann das Gemeinschaftspatent auch verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein. Diese Rechte können in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen und veröffentlicht werden. Eine vergleichbare Bestimmung wurde für die Gemeinschaftsmarke angenommen (Artikel 19 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).

Artikel 17 - Zwangsvollstreckung

Als Gegenstand des Vermögens kann das Gemeinschaftspatent Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein. Diese Maßnahmen können auf Antrag in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen und veröffentlicht werden. Eine vergleichbare Bestimmung wurde für die Gemeinschaftsmarke angenommen (Artikel 20 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).

Artikel 18 - Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

Dieser Artikel regelt die Behandlung des Patents im Falle von Konkursverfahren oder konkursähnlichen Verfahren. Absatz 1 sieht für Patente insofern ein einheitliches Verfahren vor, als er festlegt, daß ein Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfaßt wird, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Vorschrift entspricht der Verordnung über Insolvenzverfahren [23], die der Rat am 29. Mai 2000 verabschiedet hat. Diese Verordnung hat in Dänemark jedoch keine Gültigkeit.

[23] Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, noch nicht im Amtsblatt veröffent licht.

Absatz 2 übernimmt im wesentlichen den Inhalt des Artikels 41 des Luxemburger Übereinkommens und stellt klar, daß im Fall der Mitinhaberschaft an einem Patent dieselbe Regelung auf den Anteil des Mitinhabers anzuwenden ist.

Absatz 3 regelt die Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente.

Artikel 19 - Vertragliche Lizenzen

Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 42 der Vereinbarung von Luxemburg sowie an der Regelung für die Gemeinschaftsmarke (Artikel 22 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, daß der Inhaber Dritten Lizenzen erteilen kann. Für den Inhaber ist das von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Absatz 2 enthält eine allgemeine Klausel, derzufolge gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz verstößt, die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden können. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Verletzung der Klauseln handeln, in denen die Dauer und das Gebiet, für die die Lizenz gilt, festgelegt sind.

Absatz 3 entspricht Absatz 3 des Artikels 42 der Vereinbarung von Luxemburg.

Artikel 20 - Lizenzbereitschaft

Diese Bestimmung greift, mit Ausnahme einer Änderung in Absatz 5, den Artikel 43 der Vereinbarung von Luxemburg auf. Sie soll die Benutzung eines Systems von gesetzlichen Lizenzen ermöglichen, die dem Amt gegenüber abgegeben werden.

Absatz 5 weicht von der entsprechenden Bestimmung der Vereinbarung von Luxemburg insofern ab, als die Kommission und nicht eine noch zu schaffende Nichtigkeitsabteilung des Amtes dafür zuständig ist, die angemessene Vergütung festzusetzen, falls der Patentinhaber und der Benutzer sich über die Höhe der Vergütung nicht einigen können. Das ist mit der Aufgabe der Kommission vereinbar, Zwangslizenzen gemäß Artikel 22 zu erteilen und die angemessene Vergütung im Zusammenhang mit diesen Lizenzen festzusetzen. Diese Lösung entspricht auch dem Konzept, demzufolge in der Verordnung keine speziellen neuen Instanzen beim Amt vorgesehen sind.

Artikel 21 - Erteilung von Zwangslizenzen

Das System der Zwangslizenzen soll Garantien gegen den Mißbrauch der durch das Patent erworbenen Rechte bieten. Es gründet sich auf die Erfordernisse des Artikels 5 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie auf die jüngsten Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 31 des TRIPS-Übereinkommens.

Im Gegensatz zu der Vereinbarung von Luxemburg, die in Artikel 45 vorsieht, daß für Zwangslizenzen an einem Gemeinschaftspatent nationales Recht gilt, werden in diesem Vorschlag im Interesse einer größeren Rechtssicherheit die Gründe aufgezählt, aus denen solche Zwangslizenzen erteilt werden können. Die hier genannten Gründe entsprechen den Bestimmungen des nationalen Rechts mehrerer Mitgliedstaaten sowie denjenigen, die sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen ergeben.

Der erste Grund ist die unterlassene oder ungenügende Benutzung des Gemeinschaftspatents. Absatz 1 dieses Artikels bezieht die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 4 der Pariser Verbandsübereinkunft ein, und zwar im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem aus diesem Grund Anspruch auf eine Zwangslizenz erhoben werden kann. Einbezogen wird auch Absatz 1 des Artikels 27 des TRIPS-Übereinkommens, der ein Verbot der Diskriminierung zwischen eingeführten und im Land hergestellten Erzeugnissen enthält.

Absatz 2 nennt den zweiten Grund. Dabei geht es um Fälle, in denen der Inhaber eines nationalen Patents oder eines Gemeinschaftspatents (zweites Patent) sein Patent nicht benutzen kann, ohne ein Gemeinschaftspatent (erstes Patent) zu verletzen. Nationale oder gemeinschaftliche Sortenschutzrechte werden hier mit dem zweiten Patent gleichgestellt. In diesen Fällen muß das zweite Patent (oder Sortenschutzrecht) gemäß Artikel 31 Buchstabe l) des TRIPS-Übereinkommens gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt aufweisen. Nach dem Verordnungsvorschlag kann die Kommission jede Maßnahme ergreifen, die sie für zweckmäßig hält, um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind.

Absatz 3 erteilt der Kommission die Befugnis, in ganz bestimmten Fällen die Benutzung eines Patents zu gestatten: bei Vorliegen eines Notstands, in Fällen von äußerster Dringlichkeit oder in Fällen, in denen eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik beseitigt werden muß.

Absatz 4 übernimmt inhaltlich Artikel 31 Buchstabe c) des TRIPS-Übereinkommens; dabei geht es um die Halbleitertechnik.

Absatz 5 greift im wesentlichen Artikel 31 Buchstabe b) des TRIPS-Überein kommens auf.

Absatz 6 sieht vor, daß die Einzelheiten der Anwendung und die Verfahren, die bei der Umsetzung der in diesem Artikel genannten Grundsätze einzuhalten sind, in der Durchführungsverordnung festgelegt werden.

Artikel 22 - Voraussetzungen für Zwangslizenzen

Die Voraussetzungen für Zwangslizenzen in Absatz 1 entsprechen denen des Artikels 31 des TRIPS-Übereinkommens.

Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten keine Zwangslizenzen an einem Gemeinschaftspatent erteilen.

Artikel 23 - Wirkung gegenüber Dritten

In diesem Artikel werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die in Artikel 16 bis 22 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Bestimmung gibt es für die Gemeinschaftsmarke (Artikel 23 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).

Artikel 24 - Die Anmeldung des Gemeinschaftspatents als Gegenstand des Vermögens

Nach Absatz 1 sind die Artikel 14 bis 19 sowie Artikel 21, mit Ausnahme der Absätze 1 und 2, und 22 auf die Patentanmeldung anwendbar. Eine entsprechende Bestimmung gibt es für die Gemeinschaftsmarke (Artikel 24 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke). Der Hinweis auf die Artikel dieses Abschnitts impliziert auch, daß die Patentanmeldungen, wie die Patente, in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen werden müssen.

Absatz 2 bekräftigt, daß die Rechte, die an einer Anmeldung eines Gemeinschafts patents erworben wurden, aufgrund des erteilten Patents bestehen bleiben.

KAPITEL III - AUFRECHTERHALTUNG, ERLÖSCHEN UND NICHTIG KEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

ABSCHNITT 1 - AUFRECHTERHALTUNG UND ERLÖSCHEN

Artikel 25 - Jahresgebühren

Absatz 1 stellt die Grundsatzvorschrift für die Jahresgebühren dar. Diese Gebühren sind zur Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents an das Amt zu entrichten. Es wird genau festgelegt, ab welchem Zeitpunkt sie zu bezahlen sind. Die Höhe der Gebühren wird in der Gebührenordnung bestimmt.

Absatz 2 sieht vorbehaltlich der Zahlung einer Zuschlagsgebühr eine Nachfrist für die Entrichtung der Jahresgebühr vor.

Aus Billigkeitsgründen sieht Absatz 3 vor, daß keine Zuschlagsgebühr erhoben wird, wenn die Jahresgebühr binnen 2 Monaten nach Erteilung des Patents fällig wird, und die Zahlung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist erfolgt.

Artikel 26 - Verzicht

Dieser Artikel bestimmt, daß auf das Gemeinschaftspatent nur in vollem Umfang verzichtet werden kann. Der Verzicht ist dem Amt gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird vorbehaltlich der vorhergehenden Verständigung bestimmter Personen und gegebenenfalls der erforderlichen Zustimmung in das Register für Gemeinschafts patente eingetragen.

Artikel 27 - Erlöschen

Dieser Artikel legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Gemeinschaftspatent erlischt. Er entspricht im wesentlichen Artikel 50 des Luxemburger Überein kommens. Im Gegensatz zu diesem Übereinkommen, das bezüglich der Schutzdauer auf das Europäische Patentübereinkommen verweist, wird jedoch in Absatz 1 Buchstabe a) die Schutzdauer festgelegt.

ABSCHNITT 2 - NICHTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 28 - Nichtigkeitsgründe

Dieser Artikel, der die Nichtigkeitsgründe festlegt, entspricht abgesehen von den folgenden Ausnahmen inhaltlich Artikel 56 des Luxemburger Übereinkommens.

Absatz 1 Buchstabe f) verweist nicht wie Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f) des Luxemburger Übereinkommens auf Artikel 36 Absatz 1 dieses Übereinkommens, sondern beinhaltet einen materiellen Nichtigkeitsgrund.

Anders als Artikel 56 Absatz 3 des Luxemburger Übereinkommens enthält dieser Artikel keine Bestimmung, wonach die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nach Absatz 1 Buchstabe f) nur für den betreffenden Mitgliedstaat gilt. Daraus ergibt sich, daß das Gemeinschaftspatent in der gesamten Gemeinschaft nichtig ist, wenn in einem einzigen Mitgliedstaat ein älteres nationales Patent erteilt war. Diese Lösung, die erforderlich ist, um die Einheitlichkeit des Gemeinschaftspatents zu wahren, ist restriktiver als die Behandlung des europäischen Patents, das de facto ein nationales Patent ist.

Das zuständige Rechtssprechungsorgan für die Entscheidung über die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents ist das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum. Da jedoch für Klagen betreffend das Recht auf das Gemeinschaftspatent die nationalen Gerichte zuständig sind, kann eine Erklärung der Nichtigkeit aus dem Grund des Buchstaben e) durch das zentrale Rechtsprechungsorgan erst erfolgen, wenn das nationale Gericht ein Urteil gefällt hat (vgl. Artikel 31 Absatz 2).

Artikel 29 - Wirkung der Nichtigkeit

Dieser Artikel entspricht teilweise Artikel 54 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Absatz 1 legt die Auswirkung der Nichtigkeit fest. Absatz 2 bezeichnet die Entscheidungen und Verträge, die von der Nichtigkeit unberührt bleiben. Er weicht vom System, das für die Gemeinschaftsmarke vorgesehen ist, insofern ab, als er nicht vorsieht, daß die nationalen Bestimmungen anwendbar sind, die den Ersatz des durch das Verhalten des Patentinhabers erlittenen Schadens oder die ungerechtfertigte Bereicherung betreffen. Der Grund dafür liegt darin, daß die Verordnung ein vollständiges Schadensersatzsystem auf der Grundlage gemeinsamer Vorschriften vorsieht (siehe Artikel 44 betreffend den Schadensersatz).

KAPITEL IV - ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE DAS GEMEINSCHAFTSPATENT BETREFFEN

ABSCHNITT 1 - KLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT GÜLTIGKEIT, VERLETZUNG UND BENUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 30 - Klagen und Anträge im Zusammenhang mit dem Gemein schaftspatent - ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum

In Absatz 1 werden die Klagen und Anträge, die beim Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum eingebracht werden können, abschließend aufgezählt - Klagen und Anträge betreffend Gültigkeit und Verletzung, Klagen und Anträge im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung und Schadensersatz.

Absatz 2 stellt klar, daß das Gemeinschaftspatent nicht Gegenstand einer Klage wegen drohender Verletzung sein kann.

In Absatz 3 wird das zuständige Gericht bestimmt. Das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum ist ausschließlich zuständig für die genannten Klagen und Anträge. So müssen auch spätere Anträge auf Schadensersatz bei diesem zentralen Rechtsprechungsorgan und nicht bei einem nationalen Gerichten erhoben werden.

Absatz 4 verweist hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten für die genannten Klagen und Anträge - soweit sie nicht schon im EG-Vertrag oder in der Verordnung geregelt werden - auf die Satzung und die Verfahrensordnung dieses Gerichts.

Artikel 31 - Klage auf Erklärung der Nichtigkeit

Diese Bestimmung legt fest, auf welche Gründe sich eine Klage auf Erklärung der Nichtigkeit stützen kann, welche Personen eine Klage erheben können und welche weiteren Anwendungsvoraussetzungen gelten. Sie weicht insofern von Artikel 55 des Luxemburger Übereinkommens ab, als bestimmt wird, daß eine Nichtigkeitsklage auch dann erhoben werden kann, wenn noch Einspruch eingelegt werden könnte oder beim Amt ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

Artikel 32 - Widerklage auf Nichtigerklärung

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für eine Widerklage auf Nichtigerklärung festgelegt und es wird eine Informationspflicht für den Fall vorgeschrieben, daß der Patentinhaber nicht Partei des Streitverfahrens ist. Eine entsprechende Bestimmung gibt es auch für die Gemeinschaftsmarke (Artikel 96 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).

Artikel 33 und 34 - Klage wegen Verletzung - Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Diese Artikel bestimmen die Voraussetzungen für die Klage wegen Verletzung und die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung sowie die Personen, die diese Klagen erheben bzw. den betreffenden Verfahren beitreten können.

Artikel 35 und 36 - Klage im Zusammenhang mit der Benutzung der Erfindung vor Erteilung des Patents - Klage im Zusammenhang mit dem Vorbenutzungs recht an einer Erfindung

Diese Artikel bestimmen die Voraussetzungen für die Klage im Zusammenhang mit der Benutzung der Erfindung während des in Artikel 11 festgelegten Zeitraums und für die Klage im Zusammenhang mit dem Vorbenutzungsrecht gemäß Artikel 12 sowie die Personen, die diese Klagen erheben können.

Artikel 37 - Antrag auf Beschränkung

Hier werden Verfahren und Voraussetzungen für den Antrag auf Beschränkung des Patents festgelegt.

Der Patentinhaber selbst kann ein Interesse daran haben, sein Patent beschränken zu lassen. Dies kann der Fall sein, wenn er sich gegenüber dem vermeintliche Patentverletzer in einer schwächeren Position befindet und daher daran interessiert ist, das Risiko einer Nichtigkeitsklage mit unter Umständen verheerenden wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Schadensersatzleistungen zu beschränken.

Artikel 38 - Antrag auf Feststellung des Erlöschens

Dieser Artikel bestimmt, daß jedermann aus den Gründen des Artikels 27 einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens eines Patents einbringen kann.

Artikel 39 - Beschwerde

Dieser Artikel enthält die Grundregeln für Beschwerden gegen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum in erster Instanz gefällt hat. Für detailliertere Regelungen verweist er auf die Satzung des Gerichts.

Artikel 40 - Handlungsfähigkeit der Kommission der Europäischen Gemein schaften

Dieser Artikel gibt der Kommission die Möglichkeit, im Interesse der Gemeinschaft beim Gemeinschaftsgericht Nichtigkeitsklage zu erheben und allen dort anhängigen Verfahren beizutreten. Dadurch soll u. a. die fehlende Möglichkeit zur direkten Beschwerde gegen Entscheidungen des Amts ausgeglichen werden.

Artikel 41 - Zuständigkeit

In diesem Artikel wird klargestellt, daß sich die Zuständigkeit des zentralen Gerichts im Bereich Patentverletzung und -benutzung auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt.

Artikel 42 - Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Dieser Artikel stellt klar, daß das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. Einzelheiten regelt die Satzung dieses Gerichts.

Das zentrale Rechtsprechungsorgan ist am besten dazu geeignet, über solche Maßnahmen zu entscheiden, die stets in gewissem Umfang eine Beurteilung der Begründetheit des Antrags erfordern. Für eine wirkungsvolle Vollstreckung in allen Mitgliedstaaten ist ein einfaches und schnelles Verfahren nötig. Dabei ist es zweckmäßig, den nationalen Gerichten in Angelegenheiten, für die das zentrale Gericht sachlich zuständig ist, keine konkurrierende Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen zu gewähren. Eine Inkohärenz zwischen einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen der nationalen Gerichte und des zentralen Gerichts muß so weit wie möglich verhindert werden.

Artikel 43 - Sanktionen

In diesem Artikel wird festgelegt, daß das Gericht, das im Rahmen einer Klage wegen Verletzung angerufen wird, verschiedene Anordnungen erteilen kann, wenn es feststellt, daß eine Verletzung stattgefunden hat. So kann es Verletzungs handlungen verbieten und verschiedene Formen der Beschlagnahme anordnen sowie sonstige angemessene Sanktionen verhängen, die die Einhaltung der verhängten Anordnungen gewährleisten sollen

Artikel 44 - Klagen und Anträge auf Schadensersatz

Diese Bestimmung sieht vor, daß das zentrale Gericht nicht nur die Tatsache der Verletzung oder die Nichtigkeit eines Patents feststellen und Sanktionen verhängen, sondern auch Schadensersatz anordnen kann. Wäre dies nicht der Fall, müßten die Parteien eine neue Klage vor einem nationalen Gericht erheben. Das würde jedoch dem Ziel widersprechen, ein effizientes Streitbeilegungssystem zu schaffen. Der Artikel enthält materielle Bestimmungen zur Festlegung des Schadensersatzes. Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Aspekte, die das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigen muß.

Es ist nicht annehmbar, daß die Regeln betreffend die Verletzung eines einheitlichen Titels, wie ihn das Gemeinschaftspatent darstellt, von Fall zu Fall auf Grundlage von Kriterien wie Ort der Verletzungshandlung oder Wohnsitz der Parteien bestimmt werden. Eine Verletzung des Gemeinschaftspatents stellt - unabhängig davon, wo in der Gemeinschaft sie sich ereignet - immer eine Verletzung der Einheitlichkeit des Patents dar. Zudem ist es nicht möglich, daß in Fällen, in denen die Verletzung in mehreren Mitgliedstaaten erfolgt, das Gemeinschaftsgericht entsprechend viele nationale Rechtsvorschriften anwendet. Diese Bestimmung garantiert den Parteien Verfahrenstransparenz, die durch die künftige Rechtsprechung des zentralen Gerichts noch erhöht wird.

Es ist wichtig, daß diese Bestimmung allgemein abgefaßt wird. Das ermöglicht dem Gemeinschaftsgericht, für jeden Fall eine angemessene Lösung zu finden. Um Mißverständnisse zu vermeiden, soll jedoch klargestellt werden, daß der Schadensersatz keinen Strafcharakter haben darf.

Wie bereits im Zusammenhang mit Artikel 30 erwähnt, bleibt das Gemeinschafts gericht auch für Anträge auf Schadensersatz zuständig, die nach der Hauptklage eingebracht werden. Dadurch sollen Konflikte und Inkohärenzen in der Recht sprechung vermieden werden, die auftreten könnten, wenn die nationalen Gerichte zuständig wären.

Die Absätze 3 und 4 enthalten besondere Vorschriften für den Fall der Verletzung.

Absatz 3 enthält die Vermutung zugunsten des vermeintlichen Patentverletzers, daß dieser nicht wußte oder wissen mußte, daß er das Patent verletzt, wenn das Patent nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaates erteilt wurde, in dem er seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat oder in diese Sprache übersetzt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht wurde. In diesem Fall ist der Schadensersatz wegen Verletzung erst ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem ihm eine Übersetzung des Patents in dieser Sprache zugegangen ist.

Absatz 4 legt fest, daß der vermeintliche Patentverletzer ein Recht darauf hat, daß die Mitteilung in jener Sprache erfolgt, die er beherrscht, wenn es in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, zwei oder mehr Amtssprachen gibt. Dies entspricht dem unter Artikel 12 erläuterten Grundsatz.

Artikel 45 - Verjährung

Dieser Artikel sieht für bestimmte in diesem Abschnitt genannte Klagen eine Verjährungsfrist vor.

ABSCHNITT 2 - ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR SONSTIGE KLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSPATENT

Artikel 46 - Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum bezieht sich nicht auf sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Gemein schaftspatent. In die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen Rechts streitigkeiten, die das Recht an einer patentierten Erfindung (z. B. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), die vertraglichen Folgen der Nichtbeachtung von Klauseln im Rahmen einer vertraglichen Lizenz oder die Übertragung eines Patents betreffen.

Artikel 47 - Anwendung des Brüsseler Übereinkommens

Grundsätzlich gilt, daß das Brüsseler Übereinkommen auf zivil- und handels rechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn ein Gemeinschaftstitel wie das Gemeinschaftspatent vorliegt. Die erforderlichen Ausnahmen und Ergänzungen werden in der Verordnung festgelegt.

In dem Vorschlag wird berücksichtigt, daß derzeit in den meisten Mitgliedstaaten die Umwandlung des Brüsseler Übereinkommens in eine Verordnung [24] erfolgt. Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, gilt sie selbstverständlich in den Beziehungen zwischen diesen Mitgliedstaaten. In den Mitgliedstaaten, in denen diese künftige Brüsseler Verordnung nicht anwendbar ist, gilt das Brüsseler Übereinkommen auch weiterhin, sofern zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat kein neues Übereinkommen geschlossen wird. Aus Gründen der Klarheit wird nur auf das geltende Brüsseler Übereinkommen Bezug genommen.

[24] Vorschlag der Kommission vom 14.7.1999, KOM(1999) 348 endg.

Artikel 48 - Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen

Dieser Artikel enthält für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Ausnahmebestimmung zum Brüsseler Übereinkommen: Gemäß Absatz 1 sind nur die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, nach dessen Rechtsordnung sich das Recht auf das Gemeinschaftspatent auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung findet sich im Luxemburger Übereinkommen (Artikel 67 Absatz 2). Absatz 2 spiegelt die entsprechende Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens wider. Nichtsdestotrotz ist es notwendig, diese Bestimmung in die Verordnung aufzunehmen - einerseits, weil Absatz 1 eine Ausnahmebestimmung darstellt, andererseits, angesichts der Wichtig keit dieser Bestimmung, aus Gründen der Transparenz.

Artikel 49 - Klagen betreffend die Zwangsvollstreckung in ein Gemeinschafts patent

Dieser Artikel, mit dem Artikel 40 des Luxemburger Übereinkommens übernommen wird, bestimmt die Zuständigkeit für den Bereich der Zwangsvollstreckung. Eine entsprechende Bestimmung wurde auch für die Gemeinschaftsmarke angenommen (Artikel 20 Absatz 2). Genauso wie die Gemeinschaftsmarke stellt auch das Gemeinschaftspatent einen vom Unternehmen des Patentinhabers getrennten Vermögensgegenstand dar. Seine Wirkungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates gemäß Artikel 14. Es ist daher ganz natürlich, daß sich die Zuständigkeit für den Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Rechtsordnung dieses Staates bestimmt.

Artikel 50 - Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit

Absatz 1 enthält Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Er entspricht inhaltlich Artikel 68 Absatz 1 des Luxemburger Übereinkommens. Die Zuständigkeit liegt bei den Gerichten, die auch für im betreffenden Mitgliedstaat erteilte nationale Patente zuständig wären. Dieser Artikel soll sicherstellen, daß es in jedem Mitgliedstaat auch für Rechtsstreitigkeiten, die einen einheitlichen Titel betreffen, einen geeigneten Gerichtsstand gibt.

Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 68 Absatz 3 des Luxemburger Überein kommens. Er sieht für Fälle, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 47 und 48 oder Absatz 1 dieses Artikels zuständig ist, eine internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates vor, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat.

Artikel 51 - Bindung des nationalen Gerichts

Diese Bestimmung ist notwendig, um die ausschließliche Zuständigkeit des zentralen Rechtsprechungsorgans für Verfahren, die die Gültigkeit des Gemeinschaftspatents betreffen, zu gewährleisten.

Absatz 1 stellt klar, daß ein nationales Gericht, das mit einer Klage befaßt wird, die in die ausschließliche Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung fällt, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären hat.

Absatz 2, der inhaltlich Artikel 72 des Luxemburger Übereinkommens entspricht, sieht vor, daß die nationalen Gerichte von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschafts patents auszugehen haben. Eine ähnliche Bestimmung gibt es auch für die Gemeinschaftsmarke (Artikel 103 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke). Diese Vorschrift gilt selbstverständlich nicht, wenn das zuständige Gericht das Patent für ungültig erklärt hat.

Absatz 3 soll gewährleisten, daß das nationale Gericht das Verfahren aussetzt, wenn es mit einer nicht unter Artikel 30 fallenden Klage befaßt ist, es jedoch für wichtig erachtet, die Entscheidung über eine Klage vor dem gemeinschaftlichen Rechtsprechungsorgan abzuwarten. In der Praxis sollten solche Situationen nicht häufig vorkommen, da das Gemeinschaftsgericht auch Schadensersatz wegen Verletzung und Nichtigkeit eines Gemeinschaftspatents anordnet. Denkbar ist eine solche Situation jedoch bei Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs. Eine entsprechende Bestimmung ist auch in Artikel 34 des Streitregelungsprotokolls zum Luxemburger Übereinkommen enthalten.

Das nationale Gericht hat bei der Entscheidung über eine Aussetzung somit einen gewissen Ermessensspielraum, wenn vor dem zentralen Rechtsprechungsorgan ein Verfahren anhängig ist. Das nationale Gericht kann nämlich in einer Rechtssache trotz Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem zentralen Rechtsprechungsorgan entscheiden, wenn es hierfür das Vorliegen einer Entscheidung in dieser Rechtssache vor dem zentralen Rechtsprechungsorgan nicht für unerläßlich hält. In einem solchen Fall muß das nationale Gericht in seiner Entscheidung jedoch von der Rechtsgültigkeit des Patents ausgehen.

Artikel 52 - Anzuwendendes Verfahrensrecht

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß das Gemeinschaftspatent in verfahrensrechtlicher Hinsicht genauso behandelt wird wie die nationalen Patente.

ABSCHNITT 3 - SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 53 - Schiedsverfahren

Diese Bestimmung soll klarstellen, daß die Verordnung für Streitigkeiten betreffend das Gemeinschaftspatent den Rückgriff auf das Schiedsverfahren nicht ausschließt. Einzige Beschränkung ist, daß ein Gemeinschaftspatent in einem Schiedsverfahren nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden kann. Dafür liegt die ausschließliche Zuständigkeit beim Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum.

Die Parteien können im Rahmen des Schiedsverfahrens z. B. die Frage des Schadensersatzes regeln.

Derzeit erscheint es nicht notwendig, für das Schiedsverfahren gemeinsame Regeln vorzuschlagen. Aus diesem Grund wird in Artikel 53 auf die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten verwiesen. Der Verweis bezieht sich sowohl auf das materielle Recht als auch auf das Internationale Privatrecht der Mitgliedstaaten. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in den Mitgliedstaaten richten sich insbesondere nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

KAPITEL V - AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Artikel 54 - Verbot des Doppelschutzes

Diese Bestimmung, die sich an Artikel 75 des Luxemburger Übereinkommens anlehnt, soll das Verbot des Doppelschutzes gewährleisten. Doppelschutz für ein und dasselbe Gebiet ist nämlich nicht möglich. Der Artikel sieht vor, daß in einem solchen Fall das nationale Patent seine Wirkung verliert, und legt den Zeitpunkt fest, zu dem dies geschieht.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich den Absätzen 3 und 4 des Artikels 75 des Luxemburger Übereinkommens.

Artikel 55 - Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Durch diesen Artikel, der inhaltlich Artikel 79 des Luxemburger Übereinkommens entspricht, werden nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und entspre chende Anträge hinsichtlich der Anwendung des Artikels 54 Patenten gleichgestellt.

Da die Arbeiten im Zusammenhang mit dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie über Gebrauchsmuster derzeit noch nicht abgeschlossen sind [25], erscheint es - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - nicht zweckmäßig, den Text unter Bezugnahme auf das Gebrauchsmuster im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu formulieren. Dieser Artikel bezieht sich daher nur auf Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und die entsprechenden Anmeldungen in den Mitgliedstaaten, die sie vorgesehen haben, wobei der Inhalt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren kann.

[25] Geänderter Vorschlag vom 25.6.1999, KOM(1999) 309 endg.

KAPITEL VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56 - Register für Gemeinschaftspatente

In diesem Artikel sind die Vorschriften für das Register für Gemeinschaftspatente enthalten. Es wird klargestellt, daß das Register vom Amt geführt wird und jedermann Einsicht nehmen kann.

Artikel 57 - Blatt für Gemeinschaftspatente

Dieser Artikel enthält die Vorschriften über das Blatt für Gemeinschaftspatente. Es wird bestimmt, daß die Veröffentlichung durch das Amt erfolgt.

Artikel 58 - Fakultative Übersetzungen

Dieser Artikel betrifft nur Übersetzungen, die der Patentinhaber nach Erteilung des Patents anfertigen lassen kann.

Gemäß diesem Artikel kann der Patentinhaber beim Amt eine Übersetzung seines Patents in mehreren oder allen Amtssprachen der Gemeinschaft hinterlegen. Es ist zu beachten, daß ein Patent, das gemäß dem europäischen Patentsystem erteilt wurde, gültig ist, wenn es in der Übersetzung, die nach dem Europäischen Patentüberein kommen vorgeschrieben ist, vorliegt. Die Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in der Sprache des Verfahrens vor dem Amt (Englisch, Deutsch oder Französisch) mit der Übersetzung der Patentansprüche in die zwei anderen offiziellen Sprachen des Amtes veröffentlicht.

Die fakultativen Übersetzungen sollen eine noch wirkungsvollere Verbreitung der Informationen über das erteilte Patent gewährleisten. Durch diese Übersetzungen kann der Patentinhaber außerdem verhindern, daß ein vermeintlicher Patentverletzer sich mit der Begründung, daß eine Übersetzung in "seine" Sprache nicht vorliegt, seiner Pflicht zum Ersatz des durch die Patentverletzung verursachten Schadens entzieht.

Artikel 59 - Durchführungsverordnung

Es ist vorgesehen, daß die Verordnung durch eine Durchführungsverordnung ergänzt wird, die die Einzelheiten ihrer Anwendung festlegt. Die Durchführungsverordnung wird im Ausschußverfahren angenommen.

In der Durchführungsverordnung werden insbesondere die Modalitäten und Verfah ren für die Anwendung der Artikel 6 (Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft), 20 (Lizenzbereitschaft), 21 (Erteilung von Zwangslizenzen) und 26 (Verzicht) festgelegt.

Indessen wird davon ausgegangen, daß die Modalitäten der Anwendung z. B. der Artikel 56 und 57 (Führen des Registers für Gemeinschaftspatente und öffentliche Einsichtnahme, Herausgabe des Blattes für Gemeinschaftspatente) im Rahmen der Verhandlungen über den Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen geregelt werden können.

Artikel 60 - Gebührenordnung

Um zu gewährleisten, daß das Gemeinschaftspatent auch tatsächlich erschwinglich ist, wird festgelegt, daß die Jahresgebühren zur Verlängerung eines erteilten Patents einschließlich der Zuschlagsgebühren in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Absatz 1 sieht vor, daß die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung in einer Gebührenordnung festgelegt werden.

Absatz 2 verweist bezüglich der Annahme dieser Gebührenordnung auf das Ausschußverfahren.

Artikel 61 - Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften

Zur Annahme der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 59 und 60 sieht diese Bestimmung die Einrichtung eines "Ausschusses für Fragen im Zusammenhang mit Gebühren und Durchführungsvorschriften für die Verordnung über das Gemein schaftspatent" vor. Sie entspricht dem Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [26], insbesondere dessen Artikel 5.

[26] ABl. L 184 vom 17.7.1999.

Artikel 62 - Bericht über die Umsetzung der Verordnung

Dieser Artikel sieht vor, daß die Kommission 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung veröffentlicht. Dieser Bericht soll insbesondere die Kosten des Gemeinschaftspatents und das Streibeilegungssystem im Bereich Verletzung und Gültigkeit behandeln.

Artikel 63 - Inkrafttreten

Absatz 1 legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Verordnung in Kraft tritt.

Absatz 2 schreibt vor, wie der Zeitpunkt festzulegen ist, ab dem eine Patent anmeldung für das Gebiet der Gemeinschaft hinterlegt werden kann.

2000/0177 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über das Gemeinschaftspatent

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [27],

[27] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [28],

[28] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [29],

[29] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft umfaßt einen Binnenmarkt, in dem die Hemmnisse für den freien Warenverkehr beseitigt und ein System eingeführt werden sollen, das gewährleistet, daß der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Die Schaffung rechtlicher Rahmen bedingungen, die es den Unternehmen ermöglichen, die Herstellung und den Vertrieb ihrer Produkte an die Dimensionen der Gemeinschaft anzupassen, trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. Das geeignetste Rechtsinstrument, das den Unternehmen hierfür angeboten werden kann, ist das Patent, das einheitlichen Schutz gewährt und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft dieselbe Wirkung hat.

(2) Mit dem Übereinkommen von München vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (nachstehend: Europäisches Patentübereinkommen) wurde das Europäische Patentamt (nachstehend: Amt) gegründet, das mit der Erteilung europäischer Patente betraut wurde. Es ist sinnvoll, die Sachkenntnis des Amtes für die Erteilung und Verwaltung des Gemeinschaftspatents zu nutzen.

(3) Der Beitritt der Gemeinschaft zum Europäischen Patentübereinkommen wird es ermöglichen, daß die Gemeinschaft als Gebiet, für das ein einheitliches Patent erteilt werden kann, in das System des Übereinkommens einbezogen werden kann. Von daher kann sich die Gemeinschaft in dieser Verordnung darauf beschränken, das Recht zu setzen, das auf das Gemeinschaftspatent anwendbar ist, nachdem dieses erteilt wurde.

(4) Das auf Gemeinschaftspatente anwendbare gemeinschaftliche Patentrecht darf nicht das Patentrecht der Mitgliedstaaten ersetzen, und auch nicht das durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffene europäische Patentrecht. Es erscheint nämlich nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Patente als Gemeinschaftspatente anzumelden, da die einzelstaatlichen Patente und die europäischen Patente nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig sind, die keinen Schutz ihrer Patente auf Gemeinschaftsebene wünschen. Deshalb steht die vorliegende Verordnung dem Recht der Mitgliedstaaten, in ihrem Land Patente zu erteilen, nicht entgegen.

(5) Das Gemeinschaftspatent zielt auf die Bereitstellung eines erschwinglichen Patents ab, das in der gesamten Gemeinschaft in der Sprache Rechtsgültigkeit hat, in der es nach dem Europäischen Patentübereinkommen erteilt wurde.

(6) Es ist notwendig, den negativen Auswirkungen eines durch das Gemeinschaftspatent geschaffenen Monopols gegebenenfalls durch ein System von Zwangslizenzen vorzubeugen. Es ist daher angezeigt, der Kommission in diesem Bereich die Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Gegen die Entscheidungen der Kommission kann gemäß Artikel 230 des Vertrags beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben werden.

(7) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, daß ein einziges Gericht für sämtliche Klagen zuständig ist, die bestimmte Aspekte des Gemeinschaftspatents betreffen, und daß die Urteile dieses Gerichts in der ganzen Gemeinschaft vollstreckt werden können. Deshalb ist es angezeigt, die ausschließliche Zuständigkeit für eine Kategorie von Klagen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent, insbesondere Klagen wegen Verletzung und im Zusammenhang mit der Rechtsgültigkeit, dem Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum zu übertragen. Ferner sollte sichergestellt sein, daß gegen die Entscheidungen einer erstinstanzlichen Kammer dieses Gerichts vor einer Beschwerdekammer dieses Gerichts Berufung eingelegt werden kann.

(8) Es ist notwendig, daß die Gerichte, die für die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit zuständig sind, auch über Sanktionen und Ersatz eines aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften entstandenen Schadens entscheiden können. Diese Zuständigkeiten gelten unbeschadet der Zuständigkeiten für die Anwendung der Vorschriften über strafrechtliche Haftung und unlauteren Wettbewerb, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht vorsehen können.

(9) Die Regeln für Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum werden in der Satzung dieses Gerichts sowie in seiner Verfahrensordnung niedergelegt.

(10) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag nierdergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Maßnahme, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Titels, der in der gesamten Gemeinschaft Wirkungen entfaltet, nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(11) Da die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [30] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 dieses Beschlusses getroffen werden -

[30] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gemeinschaftliches Patentrecht

Durch diese Verordnung wird ein gemeinschaftliches Patentrecht geschaffen. Es gilt für jedes Patent, das vom Europäischen Patentamt (nachstehend: Amt) gemäß dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (nachstehend: Europäisches Patentübereinkommen) für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erteilt wird.

Ein solches Patent ist für die Zwecke dieser Verordnung ein Gemeinschaftspatent.

Artikel 2

Gemeinschaftspatent

(1) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in der gesamten Gemeinschaft die gleiche Wirkung: Es kann nur für die gesamte Gemeinschaft erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.

(2) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vorschriften dieser Verordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unterworfen. Die Anwendung des Rechts der Mitgliedstaaten im Bereich der strafrechtlichen Haftung und des unlauteren Wettbewerbs bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(3) Die in dieser Verordnung benutzten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden Begriffe in dem Europäischen Patentübereinkommen.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ,Anmeldung eines Gemein schaftspatents" die Anmeldung eines europäischen Patents, in der das gesamte Gebiet der Gemeinschaft benannt wird.

Artikel 3

Anwendung auf Teile des Meeres und des Meeresbodens sowie des Weltraums

(1) Diese Verordnung gilt für diejenigen Teile des Meeres und des Meeresbodens, die an das Gebiet eines Mitgliedstaats angrenzen und die nach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt dieses Staates unterstehen.

(2) Diese Verordnung gilt für Erfindungen, die im Weltraum, einschließlich der Himmelskörper, sowie in und auf Raumflugkörpern, die nach dem Völkerrecht der Hoheitsgewalt und der Kontrolle eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterstehen, gemacht oder benutzt werden.

KAPITEL II

PATENTRECHT

ABSCHNITT 1

RECHT AUF DAS PATENT

Artikel 4

Recht auf das Gemeinschaftspatent

(1) Das Recht auf das Gemeinschaftspatent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.

(2) Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das Gemeinschaftspatent nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört.

(3) Haben mehrere eine Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Gemeinschaftspatent demjenigen zu, dessen Patentanmeldung den frühesten Anmeldetag oder gegebenenfalls den frühesten Prioritätstag hat. Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn die früheste Anmeldung des Gemeinschaftspatents veröffentlicht wurde.

Artikel 5

Geltendmachung des Rechts auf das Gemeinschaftspatent

(1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 nicht berechtigt ist, so kann der nach diesem Artikel Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen, daß das Patent ihm übertragen wird.

(2) Steht einer Person das Recht nur auf einen Teil des Gemeinschaftspatents zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Gemeinschaftspatents in dem in Artikel 57 genannten Blatt für Gemeinschaftspatente bekanntgemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder beim Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß ihm das Recht auf das Patent nicht zustand.

(4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung des Verfahrens werden gleichfalls eingetragen.

Artikel 6

Folgen des Wechsels des Inhabers des Gemeinschaftspatents

(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 5 genannten gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen und sonstige Rechte.

(2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

a) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen

oder

b) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft benutzt oder dazu wirkliche oder ernsthafte Anstalten getroffen,

so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Der Antrag muß innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie mit der Benutzung der Erfindung begonnen oder Vorkehrungen dazu getroffen haben, bösgläubig gehandelt haben.

ABSCHNITT 2

WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTSPATENTS UND DER ANMELDUNG DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 7

Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung

Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

a) das Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

b) das Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten anzubieten;

c) das durch das Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Artikel 8

Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung

(1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber abgesehen von dem Recht gemäß Artikel 7 das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Artikel 7 verbotenen Weise zu handeln.

(3) Personen, die die in Artikel 9 Buchstaben a), b) und c) genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

Artikel 9

Beschränkung der Wirkungen des Gemeinschaftspatents

Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf

a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

d) den an Bord von Schiffen von Drittländern stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Mitgliedstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;

e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-, Land- oder sonstigen Fahrzeuge der Nichtmitgliedstaaten oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangen;

f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines Nichtmitgliedstaats betreffen.

Artikel 10

Gemeinschaftliche Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent

Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die das durch das Patent geschützte Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß rechtmäßige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß der Patentinhaber sich der späteren Vermarktung des Erzeugnisses widersetzt.

Artikel 11

Rechte aus der Anmeldung eines Gemeinschaftspatents nach Veröffentlichung

(1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen der Veröffentlichung einer Anmeldung eines Gemeinschaftspatents und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Gemeinschaftspatents die Erfindung in einer Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.

(2) Die angemessene Entschädigung ist nur dann geschuldet, wenn der Anmelder demjenigen, der die Erfindung benutzt, eine Übersetzung der Patentansprüche in die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem dieser die Erfindung an seinem Wohnsitz oder Sitz benutzt, bzw. im Falle eines Staates mit mehreren Amtssprachen in diejenige Sprache, die er akzeptiert oder bestimmt hat, übermittelt hat oder wenn der Anmelder eine solche Übersetzung beim Amt hinterlegt hat und dieses die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, vorausgesetzt die beanstandete Benutzung ist eine Verletzung der Anmeldung nach dem Urtext der Anmeldung sowie nach dem Text der Übersetzung. Wenn der Benutzer der Erfindung jedoch in der Lage ist, den Text der Anmeldung des Gemeinschaftspatents in der Sprache, in der sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, zu verstehen, ist die angemessene Entschädigung ohne Übermittlung der Übersetzung fällig.

(3) Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung wird der gute Glaube desjenigen, der die Erfindung in Benutzung genommen hat, berücksichtigt.

(4) Die in Absatz 2 genannte Amtssprache ist eine Amtssprache der Gemeinschaft.

Artikel 12

Rechts des Vorbenutzers der Erfindung

(1) Ein Gemeinschaftspatent kann niemandem entgegengehalten werden, der guten Glaubens für die Zwecke seines Unternehmens vor dem Tag der Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, dem Prioritätstag der Anmeldung, auf deren Grundlage das Patent erteilt wird, die Erfindung in der Gemeinschaft in Benutzung genommen oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat (nachstehend: Vorbenutzer); der Vorbenutzer hat das Recht, die betreffende Benutzung für die Zwecke seines Unternehmens fortzusetzen oder die Erfindung gemäß den bereits getroffenen Anstalten zu benutzen.

(2) Das Recht des Vorbenutzers kann nur mit dem Unternehmen des Vorbenutzers oder dem Teil davon, in dem die Benutzung oder die Anstalten hierzu stattgefunden haben, unter Lebenden abgetreten oder von Todes wegen übertragen werden.

Artikel 13

Verfahrenspatente: Beweislast

(1) Ist der Gegenstand eines Gemeinschaftspatents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes identische ohne Zustimmung des Inhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

(2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils werden die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt.

ABSCHNITT 3

DAS GEMEINSCHAFTSPATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

Artikel 14

Behandlung des Gemeinschaftspatents wie ein nationales Patent

(1) Soweit in den Artikeln 15 bis 24 nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens im ganzen und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Patent des Mitgliedstaats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente

a) der Anmelder des Patents am Tag der Hinterlegung der Anmeldung des Gemeinschaftspatents seinen Wohnsitz oder Sitz hatte;

b) oder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstabens a) nicht erfuellt sind, der Anmelder an diesem Tag eine Niederlassung hatte;

c) oder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht erfuellt sind, der zuerst in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragene Vertreter des Anmelders am Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.

In allen anderen Fällen ist der maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat.

(2) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder in das Register für Gemein schaftspatente eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder maßgebend. Ist Absatz 1 Unterabsatz 1 auf diesen nicht anwendbar, so ist er auf den jeweils nächstgenannten gemeinsamen Anmelder anzuwenden. Ist Absatz 1 Unterabsatz 1 auf keinen der gemeinsamen Anmelder anwendbar, so ist Absatz 1 Unterabsatz 2 anzuwenden.

(3) Der Eintritt der Wirkung eines Rechts ist nicht von der etwaigen Eintragung in ein nationales Patentregister abhängig.

Artikel 15

Übertragung

(1) Das Gemeinschaftspatent, dessen Inhaber ein Unternehmen ist, kann unabhängig von der Übertragung des Unternehmens übertragen werden.

(2) Die Übertragung des Unternehmens in seiner Gesamtheit schließt die Übertragung des Gemeinschaftspatents ein, es sei denn, daß im Einklang mit dem auf die Übertragung anwendbaren Recht etwas anderes vereinbart ist oder eindeutig aus den Umständen hervorgeht. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung des Unternehmens.

(3) Die Übertragung des Gemeinschaftspatents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht; andernfalls ist sie nichtig.

(4) Vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 berührt die Übertragung nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt der Übertragung erworben worden sind.

(5) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in dem er sich aus den in der in Artikel 59 genannten Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden, wenn er in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.

Artikel 16

Dingliche Rechte

(1) Das Gemeinschaftspatent kann unabhängig vom Unternehmen verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 werden auf Antrag eines Beteiligten in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente eingetragen und in dem in Artikel 57 genannten Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht.

Artikel 17

Zwangsvollstreckung

(1) Das Gemeinschaftspatent kann Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvoll streckung sein.

(2) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden auf Antrag eines Beteiligten in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente eingetragen und in dem in Artikel 57 genannten Blatt für Gemeinschaftspatente gemäß veröffentlicht.

Artikel 18

Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

(1) Ein Gemeinschaftspatent wird von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfaßt, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

(2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

(3) Wird das Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das in Artikel 56 genannte Register für Gemeinschaftspatente eingetragen und in dem in Artikel 57 genannten Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht.

Artikel 19

Vertragliche Lizenzen

(1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für die gesamte oder einen Teil der Gemeinschaft sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz verstößt, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.

(3) Artikel 15 Absatz 4 und 5 ist auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entsprechend anzuwenden.

Artikel 20

Lizenzbereitschaft

(1) Der Inhaber eines Gemeinschaftspatents kann dem Amt eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der er sich bereiterklärt, gegen angemessene Vergütung jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer zu gestatten. In diesem Fall werden die für das Gemeinschaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der in Artikel 60 genannten Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 5 genannten gerichtlichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als zurückgenommen.

(2) Die Erklärung kann jederzeit durch eine schriftliche, an das Amt gerichtete Mitteilung zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Rücknahme wird wirksam, sobald die Mitteilung dem Amt zugegangen ist. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Rücknahme zu entrichten. Artikel 25 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben vorgeschriebenen Frist beginnt.

(3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz dem Amt vorliegt.

(4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der in Artikel 59 genannten Durchführungsverordnung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinne dieser Verordnung einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.

(5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Kommission die angemessene Vergütung des Absatzes 1 fest oder ändert sie, wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist.

(6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

(7) Die Mitgliedstaaten können keine gesetzlichen Lizenzen an einem Gemein schaftspatent gewähren.

Artikel 21

Erteilung von Zwangslizenzen

(1) Bei unterlassener oder ungenügender Benutzung eines Gemeinschaftspatents kann die Kommission jedem eine Zwangslizenz erteilen, der nach Ablauf einer Frist von 4 Jahren, gerechnet ab der Einreichung einer Patentanmeldung, bzw. 3 Jahren, gerechnet ab der Patenterteilung, einen entsprechenden Antrag stellt, wenn der Patentinhaber das Patent in der Gemeinschaft nicht in Benutzung genommen hat oder hierzu keine wirklichen und ernsthaften Anstalten getroffen hat, es sei denn, daß er für seine Untätigkeit berechtigte Gründe vorbringt. Bei der Feststellung der unterlassenen oder ungenügenden Benutzung des Patents wird nicht unterschieden zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, und eingeführten Erzeugnissen.

(2) Dem Inhaber einer nationalen Patents oder eines Gemeinschaftspatents oder dem Inhaber eines Sortenschutzrechts, der sein Patent (zweites Patent) bzw. sein Sortenschutzrecht nicht benutzen kann, ohne ein Gemeinschaftspatent (erstes Patent) zu verletzen, kann die Kommission auf Antrag eine Zwangslizenz an dem ersten Patent einräumen, vorausgesetzt, die Erfindung oder die Sorte, die in dem zweiten Patent oder mit dem Sortenschutzrecht beansprucht wird, stellt im Vergleich zu der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen beträchtlichen technischen Fortschritt dar oder ist von erheblichem wirtschaftlichem Interesse. Die Kommission kann jede Maßnahme ergreifen, die sie für zweckmäßig hält, um zu prüfen, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt. Im Falle einer Zwangslizenz zugunsten abhängiger Patente oder Sortenschutzrechte hat der Inhaber des ersten Patents Anspruch auf eine Querlizenz zu angemessenen Bedingungen für die Benutzung der patentierten Erfindung oder der geschützten Sorte.

(3) Bei Vorliegen eines Notstands, in Fällen von äußerster Dringlichkeit oder in Fällen, in denen eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praktik beseitigt werden muß, kann die Kommission die Benutzung eines Gemeinschaftspatents gestatten.

(4) Im Fall der Halbleitertechnik ist die Benutzung nur in den in Absatz 3 genannten Fällen möglich.

(5) Eine Lizenz oder Benutzung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 kann nur dann erteilt oder gestattet werden, wenn derjenige, der eine solche beantragt, sich bemüht hat, die Zustimmung des Patentinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind. In den in Absatz 3 genannten Fällen kann die Kommission jedoch von dieser Regelung abweichen. In diesen Fällen wird der Inhaber der Rechte so bald wie möglich davon unterrichtet.

(6) Die Einzelheiten der Anwendung und die Verfahren, die bei der Umsetzung der in diesem Artikel genannten Grundsätze einzuhalten sind, werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

Artikel 22

Voraussetzungen für Zwangslizenzen

(1) Bei der Erteilung der Zwangslizenz in Anwendung des Artikels 21 bestimmt die Kommission im einzelnen die Art der erfaßten Benutzungen und die Voraussetzungen, die zu erfuellen sind. Folgende Voraussetzungen gelten:

a) Der Umfang und die Dauer der Benutzung sind auf die Zwecke beschränkt, für die sie genehmigt wurden.

b) Die Benutzung ist nicht ausschließlich.

c) Die Benutzung ist nicht übertragbar, es sei denn als Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs, der mit der Auswertung befaßt ist.

d) Die Benutzung wird hauptsächlich zum Zwecke der Versorgung des Binnenmarkts der Gemeinschaft genehmigt, außer in den Fällen, in denen eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbs widrige Praktik beseitigt werden muß.

e) Auf einen begründeten Antrag kann die Kommission entscheiden, daß die Genehmigung nicht länger gilt, vorausgesetzt, daß die berechtigten Interessen der Personen, die die Genehmigung erhalten haben, angemessen geschützt werden und die Umstände, die dazu geführt haben, nicht mehr bestehen und sich wahrscheinlich nicht mehr ergeben werden.

f) Der Lizenzinhaber muß dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zahlen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Genehmigung sowie der etwaigen Notwendigkeit zur Beseitigung einer wettbewerbswidrigen Praktik festgelegt wird.

g) Im Falle einer Zwangslizenz zugunsten eines abhängigen Patents oder eines Sortenschutzrechts ist die genehmigte Benutzung im Zusammenhang mit dem ersten Patent nicht übertragbar, es sei denn, das zweite Patent oder das Sortenschutzrecht werden ebenfalls übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können keine Zwangslizenzen an einem Gemeinschaftspatent erteilen.

Artikel 23

Wirkung gegenüber Dritten

(1) Die in den Artikeln 16 bis 22 bezeichneten Rechtshandlungen hinsichtlich eines Gemeinschaftspatents haben gegenüber Dritten in allen Mitgliedstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen sind. Jedoch kann eine Rechtshandlung, die noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte an dem Patent nach dem Zeitpunkt der Rechtshandlung erworben haben, und zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von der Rechtshandlung Kenntnis hatten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die das Gemeinschaftspatent oder ein Recht an dem Gemeinschaftspatent im Wege des Rechtsübergangs des Unternehmens in seiner Gesamtheit oder einer anderen Gesamtrechtsnachfolge erwerben.

Artikel 24

Die Anmeldung des Gemeinschaftspatents als Gegenstand des Vermögens

(1) Die Artikel 14 bis 19 sowie 21 Absätze 3 bis 6 und Artikel 22 sind auf die Patentanmeldung anwendbar.

(2) Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden Anmeldung eines Gemein schaftspatents erworben haben, wirken auch gegenüber dem auf diese Anmeldung erteilten Gemeinschaftspatent.

KAPITEL III

AUFRECHTERHALTUNG, ERLÖSCHEN UND NICHTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

ABSCHNITT 1

AUFRECHTERHALTUNG UND ERLÖSCHEN

Artikel 25

Jahresgebühren

(1) Für die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents werden entsprechend der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 60 Jahresgebühren an das Amt entrichtet. Diese Gebühren werden für die Jahre entrichtet, die dem Jahr folgen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents im Blatt für Gemeinschaftspatente gemäß Artikel 57 bekanntgemacht wurde.

(2) Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Gemeinschaftspatents fällig, so gilt diese Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist gezahlt wird. In diesem Fall wird keine Zuschlagsgebühr erhoben.

Artikel 26

Verzicht

(1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang verzichtet werden.

(2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Amt gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

(3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente zugunsten einer Person ein dingliches Recht eingetragen oder ist für sie eine Eintragung nach Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Patentinhaber nachweist, daß er vorher den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 59 vorgeschriebenen Frist.

Artikel 27

Erlöschen

(1) Das Gemeinschaftspatent erlischt

a) nach Ablauf von 20 Jahren, gerechnet vom Anmeldetag an;

b) wenn der Patentinhaber auf das Patent gemäß Artikel 26 verzichtet;

c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(2) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Jahresgebühr und gegebenenfalls der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten.

ABSCHNITT 2

NICHTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 28

Nichtigkeitsgründe

(1) Das Gemeinschaftspatent kann nur aus einem der folgenden Gründe für nichtig erklärt werden:

a) der Gegenstand des Patents ist gemäß Artikel 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig;

b) das Patent offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann;

c) der Gegenstand des Patents geht über den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus;

d) der Schutzbereich des Patents ist erweitert worden;

e) der Patentinhaber ist nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung nicht berechtigt;

f) der Gegenstand des Patents ist nicht neu gegenüber einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent, das der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat am Anmeldetag oder zu einem späteren Zeitpunkt, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, am Prioritätstag des Gemeinschaftspatents mit einem früheren Anmelde- oder Prioritätstag zugänglich gemacht wurde.

(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemeinschaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

Artikel 29

Wirkung der Nichtigkeit

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen des Gemeinschaftspatents gelten in dem Umfang, in dem das Patent für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

(2) Die Rückwirkung der Nichtigkeit des Patents berührt nicht:

a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über die Nichtigkeit rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind;

b) vor der Nichtigerklärung geschlossene Verträge, soweit sie vor dieser Entscheidung erfuellt worden sind. Aus Billigkeitsgründen kann jedoch verlangt werden, daß in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

KAPITEL IV

ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE DAS GEMEINSCHAFTSPATENT BETREFFEN

ABSCHNITT 1

KLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT GÜLTIGKEIT, VERLETZUNG UND BENUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

Artikel 30

Klagen und Anträge im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent - ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum

(1) Das Gemeinschaftspatent kann Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, einer Klage wegen Verletzung, einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung, einer Klage im Zusammenhang mit der Benutzung eines Patents oder dem Vorbenutzungsrecht, eines Antrags auf Beschränkung, einer Widerklage auf Nichtigerklärung und eines Antrags auf Feststellung des Erlöschens sein. Es kann auch Gegenstand von Klagen oder Anträgen auf Schadensersatz sein.

(2) Das Gemeinschaftspatent kann nicht Gegenstand einer Klage wegen drohender Verletzung sein.

(3) Klagen und Anträge gemäß Absatz 1 unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum. In erster Instanz werden sie vor der erstinstanzlichen Kammer des genannten Gerichts erhoben.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des EG-Vertrags und dieser Verordnung sind die Voraussetzungen und Modalitäten für Klagen und Anträge gemäß Absatz 1 sowie die auf erlassene Entscheidungen anwendbaren Vorschriften in der Satzung oder Verfahrensordnung des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum festgelegt.

Artikel 31

Nichtigkeitsklage

(1) Eine Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftspatents kann nur auf die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Gründe gestützt werden.

(2) Jedermann ist dazu berechtigt, eine Nichtigkeitsklage zu erheben; im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe e) kann die Klage jedoch nur von einer Person erhoben werden, die ihre Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 5 verlangen können.

(3) Die Klage kann auch dann erhoben werden, wenn noch Einspruch eingelegt werden kann oder wenn ein Einspruchsverfahren beim Amt anhängig ist.

(4) Die Klage kann auch nach Erlöschen des Gemeinschaftspatents erhoben werden.

Artikel 32

Widerklage auf Nichtigerklärung

(1) Eine Widerklage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftspatents kann nur auf die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Gründe gestützt werden.

(2) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem der Patentinhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu unterrichten und kann dem Rechtsstreit beitreten.

Artikel 33

Klage wegen Verletzung

(1) Eine Klage wegen Verletzung kann nur auf Tatsachen im Sinne der Artikel 7, 8 und 19 gestützt werden.

(2) Die Klage wegen Verletzung wird vom Patentinhaber erhoben. Der Inhaber einer vertraglichen Lizenz kann eine Klage wegen Verletzung nur mit Zustimmung des Patentinhabers erheben, es sei denn, dies wurde im Vertrag anders geregelt. Inhaber einer ausschließlichen oder gesetzlichen Lizenz oder einer Zwangslizenz können eine solche Klage jedoch erheben, wenn der Pateninhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, nicht selbst tätig geworden ist.

(3) Der Patentinhaber kann dem Verletzungsverfahren, das vom Lizenznehmer gemäß Absatz 2 eingeleitet wurde, beitreten.

(4) Jeder Lizenznehmer kann dem vom Patentinhaber gemäß Absatz 2 eingeleiteten Verletzungsverfahren beitreten, um Ersatz für seinen eigenen Schaden zu verlangen.

Artikel 34

Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

(1) Jedermann kann gegen den Inhaber eines Patents oder einer ausschließlichen Lizenz Klage erheben, um festzustellen, daß die wirtschaftliche Tätigkeit, die er ausübt, für die er wirkliche Anstalten getroffen hat oder die er beabsichtigt, auszuüben, die Rechte gemäß Artikel 7, 8 und 19 nicht verletzt.

(2) Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents kann nicht mit einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden.

Artikel 35

Klage im Zusammenhang mit der Benutzung der Erfindung vor Erteilung des Patents

Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung während des Zeitraums im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 können vom Anmelder oder vom Inhaber des Patents erhoben werden. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann eine solche Klage erheben, wenn der Patentinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, nicht selbst tätig geworden ist.

Artikel 36

Klage im Zusammenhang mit dem Vorbenutzungsrecht an einer Erfindung

Klagen im Zusammenhang mit dem Vorbenutzungsrecht an einem Patent gemäß Artikel 12 Absatz 1 können vom Vorbenutzer oder von der Person, auf die er sein Recht gemäß Artikel 12 Absatz 2 übertragen hat, erhoben werden, um das Recht auf Benutzung der betreffenden Erfindung feststellen zu lassen.

Artikel 37

Antrag auf Beschränkung

(1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspatent durch Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen beschränkt werden.

(2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.

(3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente zugunsten einer Person ein dingliches Recht eingetragen oder ist für sie eine Eintragung nach Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so ist der Antrag nur mit Zustimmung dieser Person zulässig. Ist im Register eine Lizenz eingetragen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn der Patentinhaber die Zustimmung des Lizenznehmers nachweist bzw. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Patentinhaber den Lizenznehmer erwiesenermaßen über seine Absicht unterrichtet hat, das Patent zu beschränken.

(4) Gelangt das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum am Ende des Verfahrens zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber vorgenommenen Änderungen die in Artikel 28 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt es, dieses entsprechend einzuschränken. Sieht das Gericht die Änderungen nicht als annehmbar an, weist es den Antrag ab.

Artikel 38

Antrag auf Feststellung des Erlöschens

Jedermann ist dazu berechtigt, aus den in Artikel 27 genannten Gründen einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Gemeinschaftspatents stellen.

Artikel 39

Berufung

(1) Gegen Entscheidungen der Kammer erster Instanz des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum in Verfahren über Klagen und Anträge gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts kann vor der Berufungskammer dieses Gerichts Berufung eingelegt werden.

(2) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung gemäß der Satzung des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum bei der Berufungskammer einzulegen.

(3) Die Berufungskammer ist zuständig zur Entscheidung über Sach- und Rechtsfragen und kann die angefochtene Entscheidung sowohl aufheben als auch abändern.

(4) Die Berufung steht den an dem Verfahren vor dem Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum Beteiligten zu, soweit ihre Anträge keinen Erfolg gehabt haben.

(5) Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Kammer erster Instanz kann ihre Entscheidung jedoch, gegebenenfalls gegen Leistung einer Sicherheit, für vollstreckbar erklären.

Artikel 40

Befugnis der Kommission zur Klageerhebung und zum Verfahrensbeitritt

(1) Wenn es das Interesse der Gemeinschaft erfordert, kann die Kommission beim Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum Klage auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftspatents erheben.

(2) Sie kann unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auch allen vor dem Gemein schaftsgericht für geistiges Eigentum anhängigen Verfahren beitreten.

Artikel 41

Umfang der Zuständigkeit

Das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum ist im Rahmen von Klagen gemäß den Artikeln 33 bis 36 zuständig für Entscheidungen über Handlungen und Tätigkeiten, die in einem Teil oder in der Gesamtheit des Hoheitsgebiets, des Meeres, des Meeresbodens und des Weltraums, für die diese Verordnung gilt, begangen werden.

Artikel 42

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum kann gemäß seiner Satzung alle erforderlichen einstweiligen Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Artikel 43

Sanktionen

Stellt das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 33 fest, daß der Beklagte ein Gemeinschaftspatent verletzt hat, so kann es:

a) dem Beklagten verbieten, die Handlungen, die das Gemeinschaftspatent verletzen, fortzusetzen;

b) die patentverletzenden Erzeugnisse beschlagnahmen;

c) die Waren, Materialien und Geräte, die als Mittel zur Benutzung der geschützten Erfindung dienen und die gemäß Artikel 8 angeboten oder geliefert worden sind, beschlagnahmen;

d) sonstige Sanktionen erlassen, die den Umständen angemessen sind oder die dazu geeignet sind, die Einhaltung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Anordnungen sicherzustellen.

Artikel 44

Klagen oder Anträge auf Schadensersatz

(1) Das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum kann den Ersatz des Schadens anordnen, der den in den Artikeln 31 bis 36 genannten Klagen zugrunde liegt.

(2) Bei der Festlegung eines angemessenen Schadensersatzes berücksichtigt das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte, wie die wirtschaftlichen Folgen, die dem Verletzten durch die Verletzung entstanden sind, die Gut- bzw. Bösgläubigkeit der Beteiligten sowie deren Verhalten. Der Schadensersatz hat keinen Strafcharakter.

(3) Im Rahmen von Absatz 2 wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der vermeintliche Patentverletzer, der seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, dessen Amtssprache, die auch eine der Amtssprachen der Gemeinschaft ist, nicht die Sprache ist, in der das Patent erteilt wurde oder in der eine Übersetzung des Patents der Allgemeinheit gemäß Artikel 58 zugänglich gemacht wurde, nicht wußte oder wissen mußte, daß er das Patent verletzt. In diesem Fall ist der Schadensersatz wegen Verletzung erst ab dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem ihm eine Übersetzung des Patents in der Amtssprache des Mitgliedstaats übermittelt wurde, in dem er seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(4) Gibt es in dem Staat gemäß Absatz 3 zwei oder mehr Amtssprachen, die auch Amtssprachen der Gemeinschaft sind, so hat der Patentverletzer ein Recht darauf, daß ihm die Übersetzung in jener Sprache übermittelt wird, die er beherrscht.

Artikel 45

Verjährung

Klagen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Erfindung und dem Vorbenutzungsrecht, wegen Verletzung oder auf Schadensersatz im Sinne dieses Abschnitts verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Ereignisse, die sie veranlaßt haben, oder, wenn der Berechtigte von den Ereignissen zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte, ab dem Zeitpunkt, zu dem er von ihnen Kenntnis erlangte oder erlangen mußte.

ABSCHNITT 2

ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR SONSTIGE KLAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSPATENT

Artikel 46

Zuständigkeit der nationalen Gerichte

Für Klagen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß EG-Vertrag oder des Gemeinschaftsgerichts für geistiges Eigentum gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 1 des Kapitels IV fallen, sind die nationalen Gerichte zuständig.

Artikel 47

Anwendung des Brüsseler Übereinkommens

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [31] auf die Verfahren vor den nationalen Gerichten sowie auf die Entscheidungen in solchen Verfahren anzuwenden.

[31] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 3.

Artikel 48

Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen

(1) Abweichend von den Bestimmungen, die gemäß Artikel 47 anwendbar sind, sind für Klagen betreffend das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, nach dessen Rechtsordnung sich das Recht auf das Gemeinschaftspatent gemäß Artikel 4 Absatz 2 bestimmt.

(2) Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur gültig, wenn sie nach Entstehen der Mei nungsverschiedenheit geschlossen wurde oder wenn sie dem Arbeitnehmer ermög licht, andere Gerichte als diejenigen anzurufen, die gemäß Absatz 1 zuständig wären.

Artikel 49

Klagen betreffend die Zwangsvollstreckung in ein Gemeinschaftspatent

Abweichend von den Bestimmungen, die gemäß Artikel 47 anwendbar sind, sind für Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend ein Gemeinschaftspatent ausschließlich die Gerichte und Behörden des gemäß Artikel 14 zu bestimmenden Mitgliedstaates zuständig.

Artikel 50

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit

(1) Innerhalb des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach Artikel 47 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent betreffen.

(2) Ist nach den Artikeln 47 und 48 und nach Absatz 1 dieses Artikels kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat.

Artikel 51

Bindung des nationalen Gerichts

(1) Wird ein nationales Gericht mit einer Klage oder einem Antrag gemäß Artikel 30 befaßt, so erklärt es sich von Amts wegen für unzuständig.

(2) Das nationale Gericht, bei dem nicht unter Artikel 30 fallende Klagen oder Anträge betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen, es sei denn, das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum hat in einer rechtskräftigen Entscheidung seine Ungültigkeit erklärt.

(3) Das nationale Gericht, bei dem nicht unter Artikel 30 fallende Klagen oder Anträge betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist, setzt das Verfahren aus, wenn es der Meinung ist, daß eine Entscheidung über eine Klage oder einen Antrag gemäß Artikel 30 Voraussetzung für seine Entscheidung ist. Diese Aussetzung erfolgt von Amts wegen nach Anhörung der Parteien, wenn beim Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum eine Klage oder ein Antrag gemäß Artikel 30 eingebracht wurde, oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien, wenn das Gemeinschaftsgericht für geistiges Eigentum noch nicht angerufen wurde. In letzterem Fall fordert das nationale Gericht die Parteien auf, das Gemeinschafts gericht für geistiges Eigentum innerhalb der von ihm gesetzten Frist anzurufen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anrufung, wird das Verfahren fortgesetzt.

Artikel 52

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das nationale Gericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Patente anwendbar sind.

ABSCHNITT 3

SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 53

Schiedsverfahren

Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren berühren nicht die Anwendung nationaler Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Schiedsgerichtsbarkeit. Ein Gemeinschaftspatent kann jedoch in einem Schiedsverfahren nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden.

KAPITEL V

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Artikel 54

Verbot des Doppelschutzes

(1) Soweit der Gegenstand eines in einem Mitgliedstaat erteilten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschaftspatent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

a) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen die Entscheidung des Amts, das Gemeinschaftspatent zu erteilen, abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist;

b) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents abgeschlossen wird

oder

c) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Buchstaben a) bzw. b) genannten Zeitpunkt liegt.

(2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen oder die spätere Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann das Verfahren bestimmen, in dem festgestellt wird, daß, und gegebenenfalls in welchem Umfang das nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann außerdem vorsehen, daß die Wirkungen des nationalen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

(4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer Anmeldung eines Gemein schaftspatents und eines nationalen Patents oder einer nationalen Patentanmeldung wird bis zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt.

Artikel 55

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

In den Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, ist Artikel 54 auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Register für Gemeinschaftspatente

Das Amt führt ein "Register für Gemeinschaftspatente", in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in dieser Verordnung vorgesehen ist. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen.

Artikel 57

Blatt für Gemeinschaftspatente

Das Amt gibt regelmäßig ein "Blatt für Gemeinschaftspatente" heraus. Dieses gibt die Eintragungen im Register für Gemeinschaftspatente wieder und enthält alle sonstigen Angaben, deren Veröffentlichung in dieser Verordnung oder in der Durchführungsverordnung vorgeschrieben ist.

Artikel 58

Fakultative Übersetzungen

Der Patentinhaber kann beim Amt eine Übersetzung seines Patents in mehreren oder allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sind, hinterlegen. Das Amt macht diese Übersetzungen der Allgemeinheit zugänglich.

Artikel 59

Durchführungsverordnung

(1) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durch führungsverordnung festgelegt.

(2) Die Durchführungsverordnung wird nach dem in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen und geändert.

Artikel 60

Gebührenordnung

(1) Die Gebührenordnung bestimmt die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung der Patente einschließlich der Zuschlagsgebühren, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung.

(2) Die Gebührenordnung wird nach dem in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen und geändert.

Artikel 61

Einsetzung eines Ausschusses und Verfahren für die Annahme der Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für Fragen im Zusammenhang mit Gebühren und Durchführungsvorschriften für die Verordnung über das Gemeinschaftspatent unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Soweit auf diesen Absatz Bezug genommen wird, so ist das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festsetzt.

Artikel 62

Bericht über die Umsetzung der Verordnung

Die Kommission veröffentlicht alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Umsetzung. Dieser Bericht behandelt insbesondere die Frage, wie sich die Kosten zur Erlangung und Aufrechterhaltung eines Gemeinschaftspatents auswirken und welche Wirkung das Streitbeilegungssystem im Bereich Verletzung und Gültigkeit hat.

Artikel 63

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Anmeldungen zum Gemeinschaftspatent können ab dem Zeitpunkt beim Amt eingereicht werden, der in einer Entscheidung der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 61 Absatz 2 festgelegt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Andere Institutionen

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 308 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Im Rahmen des geplanten Beitritts der Gemeinschaft zum Europäischen Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 zur Erteilung europäischer Patente soll mit der vorgeschlagenen Verordnung ein gemeinschaftliches Patentsystem geschaffen werden. Das künftige Gemeinschaftspatent wird ein europäisches Patent sein, das auf der Basis des Europäischen Patenübereinkommens für das Gebiet der Gemeinschaft gilt. Dementsprechend wird durch den vorliegenden Vorschlag die Phase nach der Erteilung des Patents durch das Europäische Patentamt geregelt, dem die Aufgabe zufällt, auf der Grundlage des revidierten Europäischen Übereinkommens alle Anmeldungen von Gemeinschaftspatenten zu prüfen, Gemeinschaftspatente zu erteilen und zu verwalten. Es sei darauf hingewiesen, daß das Gemeinschaftspatent eine Ergänzung zu den nationalen Patenten der Mitgliedstaaten darstellt.

Es ist vorgesehen, für das Gemeinschaftspatent ein zentrales Rechtsprechungssystem zu schaffen. Die Einrichtung des zuständigen Gerichts erfolgt jedoch autonom außerhalb des Rahmens dieses Vorschlags. Schließlich geht es in der vorgeschlagenen Verordnung um ein System von Zwangslizenzen. Für die Festlegung der Gebührenordnung und der Durchführungsverordnung wird eine Regulierungsausschuß sorgen.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Dauer nicht festgelegt.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

- Die Europäische Patentorganisation, von der das Europäische Patentamt abhängt, ist eine unabhängige internationale Organisation, die finanziell eigenständig ist. Das Amt finanziert seine Tätigkeiten mit Gebühren verschiedener Art. Im Gegensatz zu einigen Agenturen der Gemeinschaft erhält das Amt keine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft. Seine Einnahmen und Ausgaben fallen demnach nicht unter den Haushalt der Gemeinschaft.

- Schaffung eines speziellen zentralen Rechtsprechungsorgans (Gemeinschafts gericht für geistiges Eigentum)

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

7. FINANZIELLE BELASTUNG (Teil B)

keine

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es gilt für gesamte Gebiet der Gemeinschaft. Es kann nur für die gesamte Gemeinschaft erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Aufgrund seiner territorialen Ausdehnung, seiner Einheitlichkeit, des zentralisierten Verfahrens für die Erteilung und der vorgesehenen Sprachenregelung, die beträchtliche Einsparungen von Verwaltungs kosten ermöglichen dürften, stellt das Gemeinschaftspatent im Vergleich zu den bestehenden nationalen und internationalen Patenregelungen einen beträchtlichen Mehrwert dar. Somit wird das Gemeinschaftspatent den Binnenmarkt stärken und insbesondere den freien Verkehr von patentierten Erzeugnissen fördern.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die vorgesehene Verordnung wird den Rechtsrahmen für ein Gemeinschaftspatent schaffen.

Die Aufgabe der Kommission besteht darin, im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent Zwangslizenzen zu erteilen. Diese Lizenzen würden für ein einheitliches Recht gelten, das sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt; das ist in den heutigen Regelungen nicht der Fall. Von daher ist die Lizenzerteilung notwendigerweise eine Tätigkeit, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fällt.

Die Kommission wird gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG von einem Ausschuß unterstützt, der sich mit Fragen der Gebühren und der Durchführung der Verordnung befaßt. Die Einzelheiten der Anwendung der Verordnung werden in einer Durchführungsverordnung geregelt. Da das Europäische Patentamt nicht den Status einer Agentur oder eines Amtes der Gemeinschaft hat, ist es angezeigt, einen Ausschuß einzusetzen, der damit beauftragt wird, die Anwendung der in der Verordnung der Gemeinschaft enthaltenen Einzelbestimmungen zu überwachen. Das Patentamt behält jedoch seine finanzielle Eigenständigkeit. Die für die Arbeit des Ausschusses anfallenden Kosten müssen demnach aus dem Haushalt der Gemeinschaft gedeckt werden.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Gemäß Artikel 62 des Verordnungsvorschlags wird die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung veröffentlichen. Unter anderem wird in diesen Berichten eine finanzielle Bewertung vorgenommen.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMT HAUSHALTSPLANS)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

10.2.1 Zwangslizenzen

Die Zahl der Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 21 der vorgeschlagenen Verordnung dürfte sich auf etwa zehn pro Jahr belaufen Diese Schätzung basiert auf den Erfahrungen mit den Patentsystemen der Mitgliedstaaten.

Diese technisch und juristisch komplexe Aufgabe obliegt der Kommission. Es ist angezeigt, daß für die Bearbeitung dieser Anträge, zu denen die Kommission einen Beschluß fassen muß, auf Dauer Personal zur Verfügung steht, sei es für die Erteilung oder die Verweigerung einer Zwangslizenz. 3 Mannjahre x 108 000 EUR dürften für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Zwangslizenz ausreichen.

(in EUR)

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10.2.2 Spezielles zentrales Rechtsprechungsorgan

Die Erteilung von Gemeinschaftspatenten dürfte im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder der Verletzung der erteilten Patente zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelpersonen führen. Die Zuständigkeit hierfür wird einem speziellen zentralen Gericht zufallen, das außerhalb des vorliegenden Vorschlags geschaffen werden wird.

Während der ersten Jahre wird dieses Gericht wahrscheinlich nicht sehr häufig angerufen werden. Legt man die Erfahrungen in Bereichen zugrunde, die mit dem künftigen Gemeinschaftspatent verwandt sind, dürfte nach den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der Arbeiten diese Gericht voraussichtlich mit 600 - 1 000 Rechts fällen pro Jahr befaßt werden. Schätzungsweise wird eine Kammer des Gerichts pro Jahr 200 Fälle bearbeiten. Geht man von der Annahme aus, daß die Zahl der Rechtsfälle auf 1 000 pro Jahr ansteigt, müßten 5 Kammern gegründet werden.

Jede Kammer setzt sich aus 3 Richtern zusammen, die jeweils von 2 Beamten der Kategorie A und zwei Sekretariatskräften der Kategorie C unterstützt werden.

(in EUR)

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10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Betrieb, insbesondere für Sitzungen von Ausschüssen und Expertengruppen

(in EUR)

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Handelt es sich um befristete Maßnahmen, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent

Dokumentennummer:

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Mit dem Vorschlag soll eine einheitliches Patentschutzsysteme für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden. Da die Gültigkeit nationaler Patente sich auf das jeweilige Hoheitsgebiet beschränkt, können die Ziele nicht durch individuelle oder gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- Welche Wirtschaftszweige-

Alle Wirtschaftszweige sind vom Schutz von Erfindungen betroffen.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)-

Das Gemeinschaftspatent zielt sowohl auf kleine als auch auf mittlere Unternehmen, da es Erfindungen bzw. neuartige Erzeugnisse und Verfahren schützt. Es soll die Innovation in kleinen und mittleren Unternehmen fördern.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Es ist das gesamte Gebiet der Gemeinschaft betroffen.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die Unternehmen sollen von den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen nationalen Ämtern und der Kommission im Rahmen eines Informationsprogramms sensibilisiert werden; gegebenenfalls soll auch ein Schulungsprogramm angeboten werden, das über die Vorteile eines Gemeinschaftspatents aufklärt und über die Formalitäten informiert.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich für die Beschäftigung, für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen und für die Wettbewerbsposition der Unternehmen haben-

Innovation ist von allergrößter Bedeutung für Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union. Der Schutz von Erfindungen über das Patentrecht soll sicherstellen, daß die Kreativität des Erfinders honoriert wird. Es ist wichtig, daß die Gemeinschaft im Bereich der Patente über einen Rechtsrahmen verfügt, der mindestens ebenso vorteilhaft ist wie der anderer Regionen, die mit der EU im Wettbewerb stehen. Das gegenwärtige Patentschutzsystem weist zwei Schwachpunkte auf. Es ist kostspieliger als die Patentschutzsysteme außerhalb der Gemeinschaft und daher für die KMU kaum zugänglich. Außerdem ist es unvollständig, da das Luxemburger Übereinkommen über das Gemeinschaftspatenten aus dem Jahr 1989, mit dem ein einheitliches Patent geschaffen werden sollte, wirkungslos geblieben ist. Es ist an der Zeit, diese Schwächen zu beheben.

Dieser Vorschlag zielt darauf, die internationale Position der Gemeinschaft bei den Zuwachsraten patentierter Erfindungen, die in jüngster Zeit deutlich rückläufig waren, wiederherzustellen.

Im übrigen hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 daran erinnert, wie wichtig es ist, daß innovative Ideen honoriert und geschützt werden, insbesondere durch Patente. Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Rat den Ministerrat und die Kommission aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einführung des Gemeinschaftspatents bis Ende 2001 sicherzustellen. Dadurch soll in der Europäischen Union ein gut zugänglicher, erschwinglicher und konkurrenzfähiger Patentschutz ermöglicht werden.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Es sind keine besonderen Bestimmungen dieser Art vorgesehen. Angesichts der vorgesehenen Regelungen dürfte die künftige Verordnung jedoch eine deutliche Senkung der Kosten für ein auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet gültiges Patent bewirken.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Dieser Vorschlag ist das Ergebnis einer umfasssenden Sondierung im Rahmen des Aktionsplans für den Binnenmarkt (Europäischer Rat von Amsterdam, Juni 1997) und im Zusammenhang mit dem Grünbuch ,Förderung der Innovation durch Patente" vom 24. Juni 1997. Am 25. und 26. November 1997 hatte die Kommission eine Anhörung der Betroffenen veranstaltet. Diese haben sich eindeutig für ein einheitliches Gemeinschaftspatent ausgesprochen, das vorzugsweise durch eine Gemeinschaftsverordnung eingeführt werden sollte, wie 1994 die Gemeinschaftsmarke. Die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 1999 über die Folgemaßnahmen zum Grünbuch enthielt eine detaillierte Bilanz der Sondierung. Es ist festzustellen, daß Erfinder, Wirtschaft und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen den vorgeschlagenen Ansatz begrüßt haben, durch den das Patent leichter zugänglich, erschwinglicher und konkurrenzfähiger werden soll.

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