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Document 52000DC0180

Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 79/409/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Aktualisierung für den Zeitraum 1993-1995 aufgrund der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen über die Anwendung der gemäß der Richtlinie in ihrem Land ergriffenen Maßnahmen

/* KOM/2000/0180 endg. */

52000DC0180

Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 79/409/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Aktualisierung für den Zeitraum 1993-1995 aufgrund der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen über die Anwendung der gemäß der Richtlinie in ihrem Land ergriffenen Maßnahmen /* KOM/2000/0180 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 79/409/EG ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN AKTUALISIERUNG FÜR DEN ZEITRAUM 1993-1995 aufgrund der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen über die Anwendung der gemäß der Richtlinie in ihrem Land ergriffenen Maßnahmen

INHALT

1. Einleitung

2. Erhaltungsstatus der Vogelarten (Artikel 1 et 2)

2.1. Ziele dieser Artikel

2.2. Tendenzen und Status der Vogelpopulationen

2.3. Im Dreijahresbericht der Mitgliedstaaten enthaltene Informationen

3. Erhaltung der Habitate und Netz der besonderen Schutzgebiete (Artikel 3 und 4)

3.1. Ziele dieser Artikel

3.2. Errichtung des Netzes besonderer Schutzgebiete durch die einzelnen Mitgliedstaaten

3.3. Anpassung des Netzes besonderer Schutzgebiete

4. Entnahmen (Artikel 5, 6, 7, 8 und 9)

4.1. Ziele dieser Artikel

4.2. Während der Berichtszeit eingeführte neue und bedeutende Änderungen bereits erlassener Rechtsvorschriften

4.3. Änderungen der Jagdregelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der bejagten Arten, Jagderöffnungs- und -schließungsdaten und ausgeschlossene Gebiete.

4.4. Bedeutende Abweichungen von der Schutzregelung, die während der Berichtszeit gewährt, aufgehoben oder geändert wurden (Artikel 9).

5. Forschung und flankierende Maßnahmen (Artikel 10, 11, (13 und 14))

5.1. Ziele dieser Artikel

5.2. Von der Kommission durchgeführte notwendige Forschungen und Arbeiten

5.3. Von den Mitgliedstaaten durchgeführte erforderliche Forschungen und Arbeiten

5.4. Einführung von Vogelarten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt

1. Einleitung

Dieser Bericht wird auf der Grundlage der Informationen erstellt, die in den der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie übermittelten Berichten der Mitgliedstaaten enthalten sind. Er erstreckt sich für die meisten Mitgliedsländer auf die Jahre 1993, 1994 und 1995 und nur für Schweden, Finnland und Österreich ausschließlich auf das Jahr 1995.

Dieser Bericht befaßt sich nur mit den im Vergleich zur früheren Lage signifikanten Unterschieden (siehe Kom (93) 572 endg. "Zweiter Bericht über die Durchführung der Richtlinie 79/409/EEG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Zeitraum 1981-1991" und Ergänzung 1992).

Abgesehen von den durch die Mitgliedstaaten übermittelten Dreijahresberichten ist den der Kommission gemäß Artikel 4 und 9 der Richtlinie übermittelten Informationen Rechnung getragen worden.

In der Richtlinie 79/409/EWG [1], geändert durch die Richtlinen 81/854/EWG [2], 85/411/EWG [3], 86/122/EWG [4], 91/244/EWG [5], 94/24/EWG [6] sowie die Dokumente über den Übertritt Griechenlands [7], Spaniens und Portugals [8] Österreichs, Schwedens und Finnlands [9], ist ein umfassendes System zur Erhaltung aller auf dem europäischen Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag gilt, natürlich vorkommenden und wildlebenden Vogelarten festgelegt. Dieses System hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und beinhaltet eine Regelung der Jagd und der Entnahme wildlebender Vögel. Es gilt für wildlebende Vögel sowie für ihre Gelege, Nester und Habitate.

[1] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

[2] ABl. L 319 vom 7.11.1981, S. 3.

[3] ABl. L 233 vom 30.8.1985, S. 33.

[4] ABl. L 100 vom 16.4.1986, S. 22.

[5] ABl. L 115 vom 8.5.1991, S. 41.

[6] ABl. L 164 vom 30.6.1991, S. 9.

[7] ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 17.

[8] ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 221.

[9] ABl. L 1 vom 1/1/1995, S. 125.

Der Geltungsbereich der Richtlinie ist in Artikel 1 festgelegt. Die Richtlinie gilt für Vogelarten, die auf dem europäischen Staatsgebiet der Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Grönlands) natürlich vorkommen. Sie gilt für Vögel sowie ihre Gelege, ihre Nester und Habitate. In Artikel 2 ist das Ziel des Schutzes aller dieser Vogelarten festgelegt und auf den ökologischen Bedarf dieser Arten sowie die wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen der Öffentlichkeit ausgedehnt.

Die Richtlinie gliedert sich nach vier Hauptthemen: der in den Artikeln 3 und 4 niedergelegte Habitatsschutz und die in den Artikeln 5-9 geregelten Entnahmen.

Gemäß Artikel 10 fördern die Mitgliedstaaten die zum Schutz der wildlebenden Vogelarten durchgeführten Forschungen.

Gemäß Artikel 11 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß eingeschleppte, nicht heimische Arten die heimische Fauna und Flora nicht beeinträchtigen.

Gemäß Artikel 12 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften. Für den Berichtszeitraum (1993-1995) haben mehrere Mitgliedstaaten ihren Bericht verspätet übermittelt; der letzte ging Ende April 1999 bei der Kommission ein.

Auf keinen Fall dürfen die im Rahmen der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Verschlechterung der Lage des Schutzes der auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlich vorkommenden Vogelarten zur Folge haben (Artikel 13), und die Mitgliedstaaten dürfen strengere als die in der Richtlinie festgelegten Schutzmaßnahmen ergreifen (Artikel 14).

In den Artikeln 15 bis 19 sind Verfahrensfragen geregelt, die sich insbesondere auf die Einsetzung eines beratenden Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie auf die Verfahren und Fristen für die Übermittlung erstrecken.

2. Erhaltungsstatus der Vogelarten (Artikel 1 et 2)

2.1. Ziele dieser Artikel

- In Artikel 1 ist das Ziel der Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie gilt für die Vogelarten, d.h. alle ihre Populationen und Exemplare, unabhängig von ihrer Herkunft. Ausgeschlossen sind Populationen ohne weiteres als solche erkennbarer Haustierarten, selbst wenn sie wild leben (sowie freilebende Stadttaubenpopulationen), ferner Arten, deren Vorkommen in der Gemeinschaft auf absichtlich oder versehentlich in der Gemeinschaft freigelassene Populationen oder aus Gefangenschaft entwichene Exemplare zurückzuführen ist. Ausgeschlossen sind ferner in Gefangenschaft gehaltene Exemplare. Die Liste der auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlich vorkommenden Vogelarten wird durch Addition der Listen erstellt, die von den Ausschüssen der Mitgliedstaaten für die Vogelfauna oder - in ihrer Ermangelung - von den Autoren von Listen der Vogelfauna angenommen worden sind.

- In Artikel 2 der Richtlinie ist der Schutz aller Vogelarten im Geltungsbereich der Richtlinie als Ziel festgelegt und an den ökologischen Bedarf dieser Arten sowie die wissenschaftlichen, kulturellen, freizeitbedingten und wirtschaftlichen Erfordernisse der Öffentlichkeit gebunden. Eine Politik der Erhaltung einerseits und des Managements sowie gegebenenfalls der Wiederherstellung oder Einschränkung andererseits ist darin ausdrücklich vorgesehen.

2.2. Tendenzen und Status der Vogelpopulationen

Eine neueste Überarbeitung des Status der europäischen Vogelarten wurde 1994 von BirdLife International veröffentlicht. Sie stellt zur Zeit die beste verfügbare wissenschaftliche Informationsquelle dar, wie dies von dem zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie eingesetzten Ausschuß ORNIS festgestellt wurde. Dank dieser vier Jahre dauernden Datenerfassungs- und Analysearbeit konnte auf Ebene unseres Kontinents zum ersten Mal das Ausmaß des Rückgangs der Vogelbestände auf Ebene des ganzen europäischen Kontinents dokumentiert werden.

In dieser Studie werden 514 in Europa regelmäßig vorkommende Vogelarten genannt. Hiervon haben 236 einen eher günstigen Erhaltungszustand und ihr Verbreitungsgebiet reicht beträchtlich über die europäischen Grenzen hinaus. Von den 278 übrigen Arten haben 83 ebenfalls einen günstigen Erhaltungszustand, doch ist ihre Verbreitung auf Europa zentriert. Der Erhaltungszustand von insgesamt 319 von 514 Arten (62%) wird insgesamt als befriedigend betrachtet. Die übrigen 195 Arten oder 38% weisen einen ungünstigen Erhaltungsstatus auf, entweder wegen einer spürbaren Tendenz zur Abnahme oder wegen einer (oftmals sehr) beschränkten Verbreitung. Bei fast 25% der in Europa regelmäßig beobachteten Vogelarten wurde im Laufe der letzten 20 Jahre eine wesentliche Bestandsabnahme festgestellt.

Da die Vogelarten die Umweltschwankungen in der Regel sehr deutlich widerspiegeln, ist zu befürchten, daß ihre Abnahme auch für zahlreiche andere Tier- oder Pflanzenarten kennzeichnend ist. Dies weist auf eine deutliche Abnahme der biologischen Vielfalt in Europa hin, und zwar sowohl bei der Verbreitung als auch der Häufigkeit der Arten.

Die meisten Abnahmen von Vogelpopulationen sind auf Änderungen der Bodennutzung und der Bewirtschaftung zurückzuführen. Die Intensivierung der Landwirtschaft ist die Hauptursache der Abnahme. Sie ist wichtigste oder mindestens eine der Ursachen der Verschlechterung der Lage für 42% der Arten mit abnehmendem Bestand. Das Verschwinden und die Beeinträchtigung der Habitate und insbesondere der Feuchtgebiete ist ein überwiegender Faktor. Die Entnahmen wie die Jagd wirken sich oftmals, jedoch meist sekundär, negativ auf die Bestandsentwicklung der bedrohten Arten aus.

2.3. Im Dreijahresbericht der Mitgliedstaaten enthaltene Informationen

Im Rahmen ihres in Artikel 12 erwähnten Dreijahresberichts sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kommission über die Anwendung dieser beiden Artikel zu unterrichten, die die allgemeinen, mit der Richtlinie durchgeführten Verpflichtungen beinhalten. Nichtsdestoweniger haben die drei neuen Mitgliedstaaten eine Beschreibung des Standes ihrer Rechtsvorschriften und Irland eine Liste der Änderungen des « Wildlife Act 1976 » eingereicht, die die Durchführung der Vogelschutzrichtlinie auf nationaler Ebene ermöglichen.

3. Erhaltung der Habitate und Netz der besonderen Schutzgebiete (Artikel 3 und 4)

3.1. Ziele dieser Artikel

- In Artikel 3 wird die grundlegende Notwendigkeit der Erhaltung oder Verbesserung der Habitate der Vögel als unerläßliche Bedingung zur Verwirklichung des Zieles der Richtlinie festgelegt. Die Begriffe einer ausreichenden Flächengröße und Vielfalt der Lebensräume werden eingeführt. Die Umsetzung beruht auf zwei Mechanismen: Schaffung von geschützten und verwalteten Räumen und Erlaß von allgemeinen Maßnahmen im Hinblick auf eine günstige Habitatentwicklung. Wie in Artikel 2 sind abgesehen von Erhaltungsmaßnahmen Habitatwiederherstellungs- und sogar Habitatschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Dem Habitatschutz liegen formelle Verpflichtungen zugrunde.

- Artikel 4 bildet ein zentrales Element der Richtlinie. Er präzisiert das Vorgehen zum Schutz ausreichender Habitate für eine Anzahl besonders empfindlicher Arten, die in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführt sind, und für die Zugvögel. Auch hier mußte auf zwei Ebenen eingegriffen werden: einmal mit spezifischen Maßnahmen für das ganze Gemeinschaftsgebiet und zum andern durch die Errichtung eines Netzes besonderer Schutzgebiete (BSG). Diese sind von den Mitgliedstaaten in ausreichender Zahl und Fläche ausgewiesene Gebiete, mit denen den betreffenden Arten in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet günstige Überlebensbedingungen gesichert werden können.

Die Kommission ist beauftragt, den Zusammenhalt und die Zweckmäßigkeit des so geschaffenen Netzes zu gewährleisten. Selbstverständlich kann das Schutzziel nicht allein durch das Netz verwirklicht werden. Seine Rolle ist jedoch umso wichtiger, je empfindlicher eine Art auf Habitatveränderungen reagiert und somit äußere Maßnahmen erfordert.

Während der Berichtszeit trat im Geltungsbereich der Richtlinie eine grundlegende Änderung ein: Die im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG festgelegten Verpflichtungen wurden gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates durch diejenigen von Artikel 6 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 der letztgenannten Richtlinie ersetzt, und zwar seit ihrem Inkrafttreten im Juni 1994. Artikel 6, Absätze 2, 3 und 4 der Richtline 92/43/EWG hat folgenden Wortlaut:

1. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitata der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

2. Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatliche Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

3. Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

3.2. Errichtung des Netzes besonderer Schutzgebiete durch die einzelnen Mitgliedstaaten

Belgien

- 1993, 1994 und 1995 wurden keine neuen Gebiete ausgewiesen.

Dänemark

- 1993, 1994 und 1995 wurden keine neuen Gebiete ausgewiesen.

- Zahlreiche Maßnahmen wurden mit dem Ziel ergriffen, die Beeinträchtigung der Habitate oder ernsthafte Störungen zu vermeiden.

Deutschland

Für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete sind die Länder zuständig.

- Im Zeitraum 1993-1995 wurde kein neues besonderes Schutzgebiet ausgewiesen.

- Jede Änderung innerhalb eines besonderen Schutzgebietes bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Griechenland

- Im Berichtszeitraum ist kein neues besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden.

Spanien

- Während der Berichtszeit wurden in Spanien zehn neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Die Fläche dieser Gebiete beläuft sich auf 144 880 ha. Ende 1995 waren in Spanien 149 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von nahezu 25 338 km² (2 533 790 ha) ausgewiesen.

Frankreich

- Während der Berichtszeit wurden in diesem Land acht neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ferner wurden sieben bereits ausgewiesene BSG ausgedehnt. Dadurch wurden zusätzliche 46 052 ha unter Schutz gestellt. Ende 1995 waren in Frankreich 99 BSG mit einer Gesamtfläche von 706 992 ha ausgewiesen.

Irland

- In Irland wurden während der Berichtszeit besondere Anstrengungen zur Ausweisung erbracht. 1994 und 1995 wurden 54 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen, und die Ausweisung von 34 zusätzlichen Gebieten wurde angekündigt. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 150 000 ha. Ende 1995 waren in Irland insgesamt 75 besondere Schutzgebiete mit einer Fläche von 157 806 ha ausgewiesen.

Italien

- In Italien wurden während der Berichtszeit sechs neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 6.000 ha. Ende 1995 waren in diesem Land 80 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 3.164 km² (316.400 ha) ausgewiesen.

Luxemburg

- Im Zeitraum 1993 - 1995 wurden in diesem Land drei neue besondere Schutzgebiete mit einer Fläche von 1272 ha ausgewiesen. Ende 1995 waren sechs besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1389 ha ausgewiesen.

Niederlande

- In der Berichtszeit wurden in diesem Land 11 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Sie belaufen sich auf eine Gesamtfläche von 22 135 ha.

Österreich

- In diesem Land wurden in der Berichtszeit keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen (Österreich ist seit dem 01/01/95 Mitgliedstaat).

Portugal

- In diesem Land wurden in der Berichtszeit keine neuen besonderen Schutzgebiete ausgewiesen.

Schweden

- In diesem Land (das seit dem 01/01/95 Mitgliedstaat ist) wurden in der Berichtszeit keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen. Am 21. Dezember 1995 wurde jedoch ein erster Beschluß gefaßt, und die schwedische Regierung hat ihre Absicht mitgeteilt, nahezu 80 besondere Schutzgebiete auszuweisen.

Finnland

- In diesem Land (das seit dem 01/01/95 Mitgliedstaat ist) wurden in der Berichtszeit keine besonderen Schutzgebiete ausgewiesen. Eine Bestandsaufnahme lief jedoch 1994 an, und die finnische Umweltbehörde wurde damit beauftragt, die Gebiete auszuwählen, die wissenschaftliche Leitung der Bestandsaufnahme sowie die Verwaltung der Datenbank und die kartographische Bearbeitung zu übernehmen. Der erste Vorschlag des Umweltministeriums im Rahmen des Netzes Natura 2000 für das ganze Land war im Oktober 1996 zur Vorlage bereit).

Vereinigtes Königreich

- Im Zeitraum 1993-1995 wurden 50 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen und ein BSG ausgedehnt. Die neuen besonderen Schutzgebiete umfassen eine Anzahl Gebiete von besonderer Bedeutung wie den New Forest, Bowland Fells und die Mündungsgebiete der Flüsse Humber und Severn. Dadurch wurde die Zahl der BSG im Vereinigten Königreich bis Ende 1995 auf 113 und ihre Gesamtfläche auf mehr als 365.000ha angehoben.

- Beträchtliche Anstrengungen zur Verwaltung und Ausweisung neuer Gebiete von besonderem wissenschaftlichen Interesse wurden erbracht. Die Fläche der hinsichtlich ihrer Umwelt empfindlichen Gebiete wurde erhöht.

- Weitere Pläne zur Förderung der Habitatwiederherstellung und einer für die Naturerhaltung günstigeren Umweltverwaltung wurden finanziert.

- In besonderen Schutzgebieten und außerhalb solcher Gebiete wurden Maßnahmen ergriffen, um die Verschmutzung durch Blei (durch Jagd und Fischerei) zu beschränken.

- In der Berichtszeit wurden verschiedene Felduntersuchungen durchgeführt, um neue Gebiete von potentiellem Interesse für die Erhaltung der Vogelarten zu ermitteln und gegebenenfalls als Schutzgebiete auszuweisen.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß in der Berichtszeit 148 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen und eine Fläche von nahezu 5719 km² unter Schutz gestellt wurden, was gegenüber der vorangehenden Berichtszeit eine Vergrößerung um 8.5 % darstellt.

3.3. Anpassung des Netzes besonderer Schutzgebiete

Zum 31. Dezember 1995 betrug die Zahl der besonderen Schutzgebiete 1247 [10]. Ihre Gesamtfläche betrug 71.679 km² oder die Fläche Belgiens und der Niederlande insgesamt (jedoch nur 3% der Fläche der Union).

[10] In Baden-Würtemberg wurden 271 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 86 km² zu anderen Naturschutzzwecken als der Vogelschutz ausgewiesen.

Zur Beurteilung des Zusammenhaltes dieses Netzes sind Informationen über das Vorkommen der Arten in Anhang 1 in den besonderen Schutzgebieten unbedingt erforderlich. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die vorkommenden Tierarten sind oftmals viel zu lückenhaft und ermöglichen der Kommission keine direkte Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Netzes in Anbetracht der Schutzziele. Es gibt jedoch andere Wege, die Zugänglichkeit des Netzes und insbesondere die Einhaltung der gesteckten Ziele zu beurteilen.

Es wird daran erinnert, daß in Anhang I der Richtlinie Arten mit ungünstiger oder potentiell ungünstiger Populationsentwicklung oder solche Arten aufgenommen werden, die wegen ihrer Verbreitung und Populationsstruktur, ihres Spezialisierungsgrades oder besonderer Anforderungen an ihre Habitate besonders empfindlich sind. Meist handelt es sich um Arten, denen aufgrund ihrer Verbreitungseigenschaften, Populationsdynamik und Habitatseigenschaften nach verschiedenen Einstufungssystemen ein hoher Verletzlichkeitsindex zugeteilt wurde.

Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß ihren Verpflichtungen in den besonderen Schutzgebieten zu ergreifen haben, sollen das Erhaltungsziel sichern und sind deshalb oft je nach diesen Zielen verschieden. Sie reichen von sehr einschneidenden Maßnahmen auf kleinen, mit Naturreservaten vergleichbaren Flächen bis zu extensiven Maßnahmen, die für sehr große Flächen gelten und sich nur durch eine geographische Einschränkung und den zwingenden Charakter der Einhaltung des Schutzzieles von den allgemeinen Umweltvorschriften unterscheiden.

Die 1247 ausgewiesenen Gebiete bilden einen Teil der wichtigen Gebiete (IBA = Important Bird Areas, für den Vogelschutz wichtige Gebiete) in Europa. Eine vollständige Bestandsaufnahme dieser Gebiete wurde mit finanzieller Unterstützung der europäischen Gemeinschaft erstellt und 1989 veröffentlicht (Grimmet R.F.A. & T.A. Jones, 1989. Important Birds Areas in Europe). Diese Bestandsaufnahme ist seither in bestimmten Mitgliedstaaten ergänzt worden.

Eine Beurteilung des Grades der Ausweisung der für den Vogelschutz wichtigen Gebiete durch die einzelnen Länder hat ergeben, daß zum Abschluß der Berichtszeit nur 5 Länder mehr als die Hälfte der Fläche der für den Vogelschutz wichtigen Gebiete ihres Landes ausgewiesen hatten. In den meisten Mitgliedstaaten waren somit zu diesem Zeitpunkt noch beträchtliche Anstrengungen erforderlich.

4. Entnahmen (Artikel 5, 6, 7, 8 und 9)

4.1. Ziele dieser Artikel

- Artikel 5 beinhaltet, abgesehen von Sonderbestimmungen, eine allgemeine Schutzregelung. Diese verbietet das Töten und Fangen der Vögel, die Zerstörung oder Beschädigung von Gelegen, das Sammeln der Eier, die Störung, Haltung von Arten, deren Jagd gemäß Artikel 7 oder deren Fang gemäß Artikel 9 nicht erlaubt ist.

- Um zu vermeiden, daß kommerzielle Interessen die Entnahmeniveaus auf ein schädliches Ausmaß erhöhen, muß ein generelles Vermarktungsverbot eingeführt und jegliche Abweichung auf Arten beschränkt werden, deren Populationsniveau dies erlaubt. Außerdem dürfen bestimmte Arten (siehe Anhang III der Richtlinie) vermarktet werden, sofern bestimmte Grenzen eingehalten werden. Gemäß Artikel 6 ist die Vermarktung jedes toten oder lebenden Exemplars oder Teiles davon verboten, wenn es einer in dem Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Art angehört, auch wenn diese bejagt oder gefangen werden darf, mit Ausnahme der in Anhang III genannten Arten.

- In Artikel 7 wird die Jagd einschließlich der Falknerei erlaubt und geregelt. Die Jagd wird auf die in Anhang II genannten Arten beschränkt, die ausschließlich auf der Grundlage biologischer Kriterien ausgewählt werden : Populationsgröße, Eigenschaften der Verbreitung, Parameter der Populationsdynamik. Es wird gefordert, daß die Ausübung der Jagd nicht den anderswo im Verbreitungsgebiet einer Art ergriffenen Schutzanstrengungen zuwiderläuft und den Anforderungen einer « vernünftigen Nutzung » und « ökologisch ausgewogenen Regelung » in Übereinstimmung mit Artikel 2 entspricht.

- In Artikel 8 werden die Fang- und Tötungsmethoden verboten, die massive oder nicht selektive Entnahmen zur Folge haben könnten.

- In Artikel 9 werden Mechanismen der Abweichung von den Artikeln über die Entnahmen festgelegt. Es werden drei Typen von Begründungen genannt:

1. Es wird vermutet, daß Vögel ein besonderes Problem oder einen besonderen Schaden verursachen. Dies gilt nur « im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz von Flora und Fauna ». In solchen Fällen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn « keine sonstige befriedigende Lösung vorhanden ist » (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a).

2. Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, jedoch weiterhin unter strenger Kontrolle und in Ermangelung einer anderen befriedigenden Lösung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b).

3. « unter streng überwachten Bedingungen können der Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen selektiv bewilligt werden. Unter « vernünftiger Nutzung » wird verstanden, daß sich diese Nutzungen auf die allgemeinen Ziele der Richtlinie günstig auswirken (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).

4. Die in der Richtlinie festgelegten formellen Forderungen, die ein den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Anforderungen entsprechendes Populationsniveau der Vogelarten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernisse gewährleisten sollen (Artikel 2) lassen keine Ausnahme zu. Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Habitaterhaltung und die Bekämpfung der Verschmutzung (Artikel 3 und 4) ist keinerlei Ausnahme zulässig.

Für die Gewährung von Abweichungen sind strenge Bedingungen festgelegt, u. a. die Ermangelung irgendeiner befriedigenden Alternativlösung und die strikte Kontrolle. Im Falle der dritten Begründung wird überdies eine Beschränkung auf « geringe Mengen » eingeführt. Dieser Begriff ist notgedrungenermaßen relativ ; im Falle einer Abweichung für Entnahmen läßt er sich am besten durch einen Vergleich zwischen den Entnahmen und der jährlichen Sterblichkeitsrate der Population, für die die Abweichung gewährt wird, veranschaulichen. Eine Abweichung, die die jährliche Sterblichkeitsrate um weniger als 1 % erhöht, kann mathematisch als eine « geringe Menge » betrachtet werden, da ihre Auswirkung geringer ist als die mangelnde Genauigkeit hinsichtlich der Kenntnisse über die Populationsdynamik. Die Entnahme ist in diesem Fall « gering » auch im Vergleich zu den üblicherweise für die Jagd kennzeichnenden Zahlenwerten, was mit der Behandlung der Jagd gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 7) und den übrigen Formen der Entnahme aufgrund einer abweichenden Regelung vereinbar ist.

4.2. Während der Berichtszeit eingeführte neue und bedeutende Änderungen bereits erlassener Rechtsvorschriften

Artikel 5 : allgemeine Schutzregelung für alle in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Vogelarten

Die im Laufe der letzten drei Jahre in Kraft getretenen wichtigen Änderungen der allgemeinen Schutzregelung für Vogelarten sind nach Land und gegebenenfalls nach Region dargestellt.

Belgien

In der Region Flandern ist keine Änderung eingetreten.

Für die Region Brüssel ist ein neuerer Erlaß in Kraft gesetzt worden. Er beinhaltet den Schutz aller Vogelarten.

Die Region Wallonien ist der Richtlinie 79/409/ EWG nachgekommen.

Dänemark

Das Gesetz 209 vom 6. Mai 1993 betreffend die Jagd und die Verwaltung der Jagdressourcen trat im April 1994 in Kraft.

Deutschland

Die allgemeine Schutzregelung ist nicht geändert worden. 1994 hatte eine « Änderung » der Bundesartenschutzverordnung die Hinzufügung einer Reihe von Arten in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG zur Liste der in Deutschland vom Aussterben bedrohten Arten zur Folge.

Griechenland

Die allgemeine Schutzregelung ist nicht geändert worden. Die Liste der jagdbaren Arten ist dagegen in einigen Punkten geändert worden. Diesbezügliche Erläuterungen sind im nächsten Punkt wiedergegeben.

Spanien

Die allgemeine Schutzregelung ist in der Berichtszeit nicht geändert worden. Das Gesetz 4/89 vom 27. März 1989 und das köngliche Dekret 439/1990 vom 30. März 1990 bilden weiterhin die Grundlage für die allgemeine Schutzregelung in Spanien. Bestimmte autonome Regionen (Aragon, Kastillien und Leon, Extremadura, Murcia, Navarra) haben während dieser Zeit regionale Durchführungsdekrete erlassen, mit denen u. a. regionale Listen bedrohter Arten sowie regionale Pläne zur Erhaltung bedrohter Arten und Wiederherstellung ihres Status erstellt werden.

Frankreich

Die allgemeine Schutzregelung ist während der Berichtszeit nicht geändert worden.

Irland

Die allgemeine Schutzregelung ist während der Berichtszeit nicht geändert worden.

Italien

Die allgemeine Schutzregelung ist während der Berichtszeit nicht geändert worden. Das Gesetz 157 von 1992 bildet weiterhin die Bezugsgrundlage für den Schutz der wildlebenden Vogelarten und die Ausübung der Jagd.

Luxemburg

In dem Bericht wird der Stand der Rechtsvorschriften beschrieben. Das Gesetzt vom 2. April 1993 ändert und ergänzt die luxemburgische Jagdregelung. Diese Änderungen erstrecken sich unter anderem auf die Bedingungen und Modalitäten der Vergabe der Jagdrechte und die geben zugelassenen ökologischen Vereinigungen die Möglichkeit, vor Gericht aufzutreten.

Niederlande

Während der Berichtszeit wurden folgende Rechtsvorschriften geändert:

- Die infolge der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie erforderlich gewordenen Änderungen der Gesetze über Jagd und Vögel von 1936 wurden 1993 rechtskräftig.

- Die Verwendung von Blei zur Jagd wurde verboten.

Österreich

Österreich trat am 1. Januar 1995 der Europäischen Union bei. In Österreich sind die Länder für die aus der Richtlinie 79/409/EWG erwachsenden Verpflichtungen zuständig.

Wien

Im Land Wien hatten 1995 im Geltungsbereich der Richtlinie 79/409 EWG folgende Rechtsvorschriften Geltung:

1. Wiener Naturschutzgesetz 1984 vom 19. Oktober 1984 (LGBI. 6/1985)

2. erste Wiener Naturschutzverordnung (LBGI 7/1985) vom 12. Februar 1985 zum Schutz der wildlebenden Pflanzen und Tiere

3. Wiener Jagdesetz (LBGI. 6/1948)

4. Verordnung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (LGBI. 26/1975).

Niederösterreich

Die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG beruht in Österreich auf folgenden Rechtsakten:

1. Niederösterreichisches Naturschutzgesetz (LBGI. 5500)

2. Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (LGBI. 5500/2)

3. Niederösterreichisches Jagdgesetz (LBGI 6500/1) und seine Durchführungunsverordnungen (LBGI 6500/1)

Burgenland

Im Jahre 1995 hatten in Burgenland folgende innerstaatliche Vorschriften Geltung:

1. die allgemeine Naturschutzverordnung vom 11. März 1992 zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt, LBGI. 24/1992.

2. das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz-NG 1990 vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft in Burgenland, LBGI. 27/1991,

3. das Gesetz vom 27. Oktober 1993, in dem das burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz geändert wird, LBGI. 1/1994.

Oberösterreich

Im Jahre 1995 hatten folgende innerstaatliche Vorschriften Geltung:

1. das Oberösterreichische Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LBGI. 37/1995,

2. Durchführungsverordnung der Regierung Oberösterreichs vom 11. Dezember 1995 gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Natur und den Schutz der Landschaften (LBGI. 110/1995)

3. Verordnung der Regierung Oberösterreichs vom 7. Mai 1990 über die Daten der Schließung der jagdbaren Tiere (LBGI. 30/90) (LBGI. 19/1995)

Steiermark

In der Steiermark erforderte die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG eine Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften. Im Juni 1995 wurde ein neues Gesetz über die Naturerhaltung in der Steiermark erlassen, das den Anforderungen der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Richtlinie 92/43/EWG Rechnung trägt.

Kärnten

In Kärnten wurde die Richtlinie 79/409/EWG durch folgende Rechtsvorschriften umgesetzt:

1. Verordnung LGBI 87/1995 gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz, LGBI 54/1986

2. Tierschutzverordnung, LGBI 3/1989

3. Änderung des Jagdgesetzes von 1978, LGBI. 108/1996

Salzburg

Im Jahre 1995 waren folgende naturschutzrechtliche Rechtsvorschriften gültig:

1. Salzburger Naturschutzgesetz, LGBI. 1/1993 und LGBI. 65/1994,

2. Pflanzenartenschutzverordnung, LGBI. 46/1994,

3. Tierartenschutzverordnung, LGBI. 12/1980 in der Fassung LGBI. 55/1981, 10/1989,

4. Jagdgesetz, LGBI. 100/1993,

5. Schonzeitenverordnungen; LGBI Nr. 102/1997, LGBl. 33/1987.

Tirol

Folgende Rechtsvorschriften waren 1995 in Geltung:

1. Tiroler Naturschutzgesetz vom 18. März 1991, LGBI. 29/1991,

2. Tiroler Naturschutzverordnung, Verordnung der Landesregierung vom 22. April 1975 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender, nicht jagdbarer Tiere, LGBI 29/1975,

3. Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl.Nr. 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl. 68/1983, sowie durch die dazu ergangene zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, LGBI 30/1996.

Vorarlberg

Im Jahr 1995 galten folgende Vorschriften:

1. Vorarlberger Naturschutzgesetz vom 26. August 1969, LGBI. 36/1969, geändert mit LGBI. 23/1988 vom 18. Mai 1988,

2. 10. Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zum Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender nicht jagdbarer Tiere (Naturschutzverordnung), LGBI. 10/1979 geändert durch die 41. Verordnung der Landesregierung über die Änderung der Naturschutzverordnung, LGBI. 41/1988, und das

3. Vorarlberger Landschutzgesetz LGBI. 1/1982, geändert durch LGBI 22/1988.

Portugal

Das Gesetzesdekret Nr. 224/93 dient der Umsetzung der Änderungen des Anhanges I (Richtlinie 91/244/EWG) der Vogelschutz-Richtlinie in innerstaatliches Recht. Die Umsetzung der Änderung des Anhangs II (Richtlinie 94/24/EWG) der Vogelschutz-Richtlinie befindet sich in Vorbereitung.

Schweden

Schweden trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Arbeiten zur Anpassung der schwedischen Rechtsvorschriften an die Anforderungen des gemeinschaftlichen Umweltrechts waren bereits mehrere Jahre zuvor angelaufen.

Die Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG in schwedisches Recht ist nach Ansicht der schwedischen Behörden durch bereits erlassene Rechtsvorschriften schon sehr weitgehend gewährleistet. Die Arbeiten zur Vervollständigung dieser Rechtsvorschriften und insbesondere der Vogelschutzrichtlinie liefen 1994 an. Die wichtigsten diesbezüglichen Rechtsvorschriften Schwedens sind:

- Naturschutzgesetz und Naturschutzverordnung

- Jagdgesetz und Jagdverordnung

- Gesetz über die landwirtschaftliche Nutzung der Böden

- Waldschutzgesetz

- Gesetz über die Verwaltung der natürlichen Ressourcen

- Verwaltungsverordnung für Naturschutz mit Vorschriften für die Jagd (SNFS 1994:3)

- Gesetz über Maßnahmen im Zusammenhang mit geschützten Tier- und Pflanzenarten

Finnland

Finnland ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Union ; vom diesem Datum an waren auch die Vorschriften der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz) und der Richtlinie 94/24/EWG zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG verbindlich. Die Richtlinie Vogelschutz diente bereits vor dem Beitritt Finnlands als Grundlage zur Ausarbeitung der finnischen Rechtsvorschriften.

Am 1. Januar 1995 trat das Naturschutzgesetz (Sammlung finnischer Rechtsakte 71/23) mehrmals geändert und teilweise überarbeitet in Kraft. Die Aufgabe der am 17. März 1993 vom Umweltministerium eingesetzten Arbeitsgruppe für dieses Gesetz bestand in der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine umfassende Überarbeitung des Naturschutzgesetzes. Da damals noch kein endgültiger Beschluß über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union gefaßt worden war, hatte die Arbeitsgruppe zum Auftrag, die Verpflichtungen infolge eines möglichen Beitritts im Rahmen der finnischen Naturschutzregelung zu prüfen. Am 29. Dezember 1994 legte die Arbeitsgruppe ihren Bericht vor, der einen Gesetzentwurf zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten umfaßte.

Vereinigtes Königreich

In der Berichtszeit wurden keine neuen Vorschriften erlassen.

Auf Ebene der Europäischen Union ist das Übereinkommen über die Erhaltung der Afrikanisch-Eurasischen Zug-Wasservogelarten zu erwähnen, das während dieser Zeit ausgearbeitet wurde. Dieses Übereinkommen fällt in den Geltungsbereich des Bonner Übereinkommens und wurde im Juni 1995 von 53 Arealstaaten der Zug-Wasservogelarten, wovon die Europäische Union und die Gemeinschaft, paraphiert.

4.3. Änderungen der Jagdregelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der bejagten Arten, Jagderöffnungs- und -schließungsdaten und ausgeschlossene Gebiete.

Nicht alle Vorschriften von Artikel 5 der Richtlinie gelten für alle Vogelarten. Unter Berücksichtigung ihrer Populationsgrößen, ihrer geographischen Verteilung und Tendenzen ihrer Populationsdynamik in der ganzen Gemeinschaft dürfen 24 Arten (Anhang II/1) aufgrund der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bejagt werden. 56 weitere Arten (Anhang II/2) dürfen nur in bestimmten Ländern bejagt werden. Keine dieser Arten darf jedoch während der einzelnen Stadien ihrer Fortpflanzung bejagt werden. Im Falle der Zugvögel gilt dieses Verbot auch für die Dauer des Rückfluges zu ihren Brutplätzen.

Auf Ebene der Europäischen Union war eine Anpassung von Anhang II der Vogelschutzrichtlinie notwendig (siehe Richtlinie 94/24/EWG [11]). Bestimmte Krähen, Möwen und der Star wurden zu Anhang II/2 hinzugefügt.

[11] ABl. L 164, vom 30.6.1991, S. 9..

Infolge der Änderungen der Richtlinie 94/24/EWG zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG lauteten die Einträge in Anhang II/1 und II/2 der Richtlinie 79/409/EWG nach Ablauf der Berichtszeit wie folgt:

Tabelle 1. geänderter Anhang II.1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Diese Eintragung gilt für die wildlebenden Populationen der Art Columba livia und nicht für die verwilderten Haustaubenpopulationen.

* Diese Art kommt in dem betreffenden Mitgliedstaat vor und darf in diesem gemäß Artikel 7 Absatz 3 bejagt werden.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Arten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende der Berichtszeit eine Jagdzeit festgelegt wurde.

Tabelle 2. geänderter Anhang II.2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* gemäß Artikel 7 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Jagd auf diese Arten genehmigen.

*M nur Männchen

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Arten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende der Berichtszeit eine Jagdzeit festgelegt war.

Artikel 6 Genehmigung von Handelstätigkeiten mit Arten in Anhang III, Teil 2

Die erforderlichen Bedingungen werden in allen Mitgliedstaaten eingehalten, und während der Berichtszeit wurden keine Rechtsvorschriften geändert. Im Vereinigten Königreich wurden 1993 und 1994 Überlegungen über die Kontrollregelung angestellt. Es wurde gefolgert, daß die Kontrollziele (Schutz der wildlebenden Arten und Wahrung der Rechte der Personen, die rechtmäßigen Handel mit getöteten Vögeln treiben) mit einem allgemeinen Genehmigungssystem wirksamer erreicht werden könnten. In Schweden enthält Artikel 1 des Gesetzes SFS 1994: 1818 eine Bestimmung, die die Regierung ermächtigt, die erforderlichen Verordnungen zu erlassen; diese wurden erst nach Ablauf der betreffenden Zeitspanne erlassen. In Finnland dürfen die in Artikel 3 der Richtlinie erwähnten Wildarten mit Ausnahme von Anser albifrons, Aythya marila, Melanitta nigra, Pluvialis apricaria, Lymnocriptes minimus und Gallinago gallinago verkauft werden.

Artikel 7 Entnahmen, Jagd- und Tötungsmittel

Die bedeutenden Änderungen der Liste der jagdbaren Vögel sowie der Jagdzeiten, die während der dreijährigen Berichtszeit in Kraft getreten sind, werden nach Mitgliedstaat dargestellt; für die neuen Mitgliedstaaten wird der Stand der Rechtsvorschriften angegeben.

Belgien

Im Vergleich zu der vorangehenden Periode sind keine Änderungen eingetreten.

Dänemark

Der Bericht enthält keine diesbezüglichen Informationen.

Deutschland

Im Vergleich zu der vorangehenden Periode sind keine Änderungen eingetreten.

Griechenland

Das Landwirtschaftsministerium veröffentlicht jedes Jahr - in der Regel im Juli - "die jährliche Jagdregelung", in der die Jagdzeiten auf nationer Ebene festgelegt sind. 1993 wurden sämtliche Gänse (Anser spp. und Branta spp.) auf der Liste der in Griechenland jagdbaren Arten gestrichen. Dieser Beschluß hatte auch die Streichung von Anser fabalis und Anser albifrons zur Folge, während die übrigen, in Griechenland regelmäßig vorkommenden Gänsearten bereits geschützt waren.

1994 betraf die wichtigste Änderung die Kürzung der Jagdzeit, wobei der Jagdschluß auf den 28. Februar anstelle von bisher dem 10. März festgelegt wurde. Im gleichen Jahr wurde die Entenart Anas strepera von der Liste der jagdbaren Arten gestrichen. Ferner wurden vier Arten zu dieser Liste hinzugefügt (Pica pica, Corvus monedula, C. corone und Sturnus vulgaris); dies entspricht der Änderung von Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 94/24/EWG).

Spanien

In diesem Mitgliedstaat sind im Vergleich zur vorangehenden Periode keine bedeutenden Änderungen eingetreten.

Frankreich

Zwei bedeutende Änderungen wurden in der Berichtszeit verzeichnet:

- Die Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG in Frankreich beruht auf einer gestaffelten Schließung der Jagd im Laufe des Monats Februar. Infolge verschiedener Beanstandungen dieser Durchführungsmodalitäten wurde dem französischen Parlament am 15. Juli 1994 ein Vorschlag für ein Gesetz vorgelegt (Gesetz Nr. 94/591).

- Infolge einer Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG durch die Richtlinie 94/24/EG wurde Artikel R. 227-27 des französischen Gesetzbuches "Über die Land- und Forstwirtschaft" 1994 aufgehoben. Die Arten Sturnus vulgaris, Pica pica, Corvus frugilegus, Corvus corone und Garrulus glandarius, die im früheren Artikel erwähnt waren, werden heute als jagdbar betrachtet und fallen somit in den Geltungsbereich der Jagdverordnungen.

Irland

Gegenüber der vorherigen Periode sind keine Änderungen eingetreten.

Italien

Gegenüber der vorangehenden Periode sind keine bedeutenden Änderungen eingetreten.

Luxemburg

Gegenüber der vorangehenden Periode sind keine Änderungen eingetreten.

Niederlande

Gegenüber der vorangehenden Periode sind keine Änderungen eingetreten.

Österreich

Österreich trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Der Stand der Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Jagdausübung, ist in Punkt 4.2 oben dargelegt.

Portugal

Die Gesetzesverordnung 224/93 vom 18. Juni ändert die Liste der jagdbaren Arten und setzt somit die in der Richtlinie 91/244/EWG festgelegten Änderungen der Richtlinie 79/409/EWG in innerstaatliches Recht um.

Schweden

Schweden trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. In der schwedischen Jagdver ordnung sind die Perioden festgelegt, während derer die Jagd in den verschiedenen Regionen des Landes erlaubt ist. Hinsichtlich der Vögel wird zwischen einer allgemeinen Jagd und einer geschützten Jagd unterschieden. Die Zeiten, zu denen die allgemeine Jagd erlaubt ist, sind in Anhang 1 der Verordnung festgelegt. Die Zeiten der geschützten Jagd, die die Vermeidung von Schäden durch Wild zum Ziele hat, sind in Anhang 4 festgelegt. Anhang 1 der Jagdverordnung ist infolge des Beitritts Schweden zur Europäischen Union wie folgt geändert worden: Die Jagd auf Scolopax rusticola ist im Sommer fortan verboten, die Eröffnung der Jagd auf Columba palumbus wird vom 1. August auf den 1. September verlegt; Corvus corone, Corvus monedula und Pica pica, die während des ganzen Jahres bejagt werden durften, dürfen es nur noch vom 1. August bis 15. April. Die Eröffnung der Jagd auf Corvus frugilegus wird vom 10. Mai auf den 1. August vertagt; die allgemeine Jagd auf Phalacrocorax carbo und auf Corvus corax wird aufgehoben.

Finnland

Finnland trat der Europäischen Union am 1. Januar 1995 bei. Das neue finnische Jagdgesetz (Sammlung finnischer Rechtsakte 615/93) trat am 1. August 1993 in Kraft; schon bei seiner Aus arbeitung wurde der Vogelschutzrichtlinie Rechnung getragen.

Von den in Anhang II/1 der Richtlinie 79/409/EWG erwähnten Arten kommen Alectoris graeca und Alectoris rufa in Finnland nicht vor, Anas strepera, Lymnocryptes minimus und Gallinago gallinago sind in Finnland geschützt.

Vereinigtes Königreich

In der Berichtszeit sind keine bedeutenden Änderungen eingetreten.

Zur Beurteilung der Auswirkungen einer möglichen Anwendung des Vorschlags der Kommission für eine Änderung von Artikel 7 der Richtlinie wurde eine Erhebung durchgeführt. Diese Änderung hatte zum Ziel, eine Verlängerung der Jagdzeit (späterer Jagdschluß) zu erlauben. JNCC und DOE haben vor dem Ad-hoc-Ausschuß des Englischen Oberhauses nachgewiesen, daß sich dieser Vorschlag nachteilig auf die britischen Populationen bestimmter Zugvogelarten hätte auswirken können. Im Bericht des Ausschusses des Oberhauses werden die Erhaltungsargumente dargelegt und die Zurückziehung des Vorschlags der Gemeinschaft nahegelegt.

Im September 1995 lief eine Initiative der Regierung an, die das Verbot der Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten ab September 1997 zum Ziele hatte.

Artikel 8 : Stand der Rechtsvorschriften hinsichtlich Anhang IV der Richtlinie

Insgesamt wurden die erforderlichen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten angenommen, und zwar oft vor dem Inkrafttreten der Richtlinie. Den Berichten der Mitgliedstaaten sind keine bedeutenden Änderungen zu entnehmen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften von Artikel 8 im Juli 1994 formell in die deutschen Rechtsvorschriften aufgenommen wurden.

4.4. Bedeutende Abweichungen von der Schutzregelung, die während der Berichtszeit gewährt, aufgehoben oder geändert wurden (Artikel 9).

Eine jährliche Aufstellung der in Artikel 9 erwähnten, von den Mitgliedstaaten eingereichten Berichte wurde für die drei betreffenden Jahre erstellt.

Tabelle 3. Anzahl Abweichungen je Mitgliedstaat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission einen Jahresbericht übermittelt. Österreich, Schweden und Finnland wurden 1995 Mitgliedstaaten.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren zur Mitteilung der in Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG festgelegten Abweichungen wurden Anstrengungen unternommen. Ein Informations system wurde mit finanzieller Unterstützung der Kommission von "JNCC support unit" [12] ausge arbeitet. Dieses Datenerfassungs- und -darstellungssystem umfaßt eine Datenbank, in der alle der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Abweichungen aufgezeichnet werden.

[12] Der "Joint Nature Conservation Committee" ist die Bezugsbehörde für die Vogelschutzrichtlinie im Vereinigten Königreich.

5. Forschung und flankierende Maßnahmen (Artikel 10, 11, (13 und 14))

5.1. Ziele dieser Artikel

- Der Artenschutz erfordert sehr oft ein Habitatmanagement. Dieses setzt eine gute Kenntnis der Faktoren voraus, die das Vorkommen einer Art oder einer Gruppe von Arten in einem bestimmten Habitat beeinflussen und oftmals bestimmen. Diese auf punktuellen Beobachtun gen wie auch methodischen Forschungen beruhende Kenntnis ist oft noch lückenhaft oder verbesserungsfähig. In diesem Zusammenhang stellt die wissenschaftliche Forschung als Grundlage eines vernünftigen Managements der Vogelpopulationen und -habitate eine der Säulen des allgemeinen Systems zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten dar. Die Entwicklung und Koordinierung dieses Systems zwischen einzelnen Mitgliedstaaten sollte somit gefördert werden. Artikel 10 der Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten im Hinblick auf die Regulierung und Nutzung der Vogelpopulationen. Anhang V der Richtlinie enthält eine Liste der diesbezüglichen Prioritäten.

- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einführung jeder Vogelart, deren natürliches Verbrei tungsgebiet nicht mit dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zusammenfällt, zu kontrol lieren und zu gewährleisten, daß sie die einheimische Flora und Fauna nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission zu jeder geplanten Einführung zu befragen. Artikel 11 schützt somit die wildlebende Flora und Fauna insgesamt vor eingeschleppten, in der Europäischen Union nicht natürlich vorkommenden Vogelarten.

5.2. Von der Kommission durchgeführte notwendige Forschungen und Arbeiten

Förderung der Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und Nutzung aller in Artikel 1 genannten Vogelarten.

Auf Ebene der Gemeinschaft hat BirdLife International in Zusammenarbeit mit Wetlands International in der Berichtszeit und dank der finanziellen Unterstützung eines Dreijahresprojekts von Life Nature in Zusammenarbeit mit Wetlands International die Aktionspläne für die 23 in Europa vorkommenden und insgesamt bedrohten Arten ausgearbeitet. Diese Pläne wurden 1996 vom Europarat veröffentlicht (französische Übersetzung 1997 [13]). Die Aktionspläne enthalten Informationen über das Statut der Arten, ihre Ökologie, die auf ihnen lastenden Bedrohungen und die angelaufenen Erhaltungsmaßnahmen. Sie ermöglichen eine klare Festlegung der Erhaltungsziele und ein Programm prioritärer Maßnahmen für jede einzelne Art. Diese 23 Arten werden ferner im Rahmen der Finanzverordnung für LIFE-Nature als prioritär betrachtet. 25 Projekte mit den für diese Arten ermittelten dringendsten Maßnahmen wurden von LIFE und seinen Vorläufern bereits finanziell unterstützt (siehe Tabelle 4).

[13] Heredia B., L. Rose & M. Painter (Herausgeber). 1997. Weltweit bedrohte Vogelarten: Lage in Europa. Aktionspläne. Straßburg, Verlag des Europarates.

Tabelle 4. Finanzielle Unterstützung durch LIFE [14] und seine Vorläufer (GUA und GANAT [15]) für 23 in Europa insgesamt bedrohte Vogelarten (siehe "Aktionspläne für in Europa insgesamt bedrohte Vogelarten" in " Informationsblatt Natura 2000, 2. Dezember 1996).

[14] LIFE-Nature ist das Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Umwelterhaltungspolitik der europäischen Union.

[15] GUA (= Gemeinschaftliche Umweltaktion) und GANAT (= Gemeinschaftliche Aktion für den Naturschutz) waren die Finanzierungsinstrumente vor der Schaffung von LIFE-Nature.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB: Die Erhaltung bestimmter, in der Tabelle erwähnter Arten wurde auch indirekt im Rahmen von Projekten von LIFE unterstützt, die in erster Linie anderen Arten oder Habitaten gewidmet waren.

Während der Berichtszeit beschloß der Ausschuß ORNIS ferner, die Festlegung von Managementplänen für bejagbare Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand als Priorität zu betrachten. Die ersten Elemente, die eine Ausarbeitung solcher Managementpläne ermöglichen, wurden in der Berichtszeit erfaßt.

5.3. Von den Mitgliedstaaten durchgeführte erforderliche Forschungen und Arbeiten

Die Informationen über die Mitgliedstaaten, die sie mitgeteilt hatten, sind nachstehend zusammen gefaßt.

Belgien

- Fortsetzung der langfristigen Forschungen (insbesondere Beringung)

- Das Forschungsabkommen zur Ausarbeitung von Empfehlungen für eine rationellere Zucht von Vögeln von Arten, die bisher in freier Natur gefangen wurden, im Hinblick auf die Verbesse rung der Zucht dieser Arten in Gefangenschaft und dadurch die Verminderung des Fangs wildlebender Exemplare wurde in der Berichtszeit verlängert.

Deutschland

Die Arbeiten und Forschungen wurden auf Ebene der Länder fortgesetzt (siehe Anhang 4 des Berichts der Bundesrepublik Deutschland). Sie umfassen insbesondere:

- Programme zur Erhaltung und Wiederherstellung ausgedehnter Habitate für Arten in Anhang I (u.a. Nationalpark Wattenmeer).

- Pläne zur Rettung bedrohter Arten (beispielsweise Ciconia ciconia)

- Fortsetzung längerfristiger (insbesondere Beringungs-)Programme

Griechenland

- Fortsetzung langfristiger Forschungen (u.a. Beringung und Zählung der überwinternden Wasservögel)

- wissenschaftliche Untersuchungen über die Ökologie und Erhaltung bedrohter Arten, beispielsweise Pelecanus crispus und P. onocrotalus, Falco eleonorae, Puffinus yelkouan, Calonectris diomedea

- Populationsermittlung von Falco naumanni

- Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Numenius tenuirostris

Spanien

In Spanien sind von 1993 bis 1995 Populationsstudien und -erhebungen durchgeführt worden, und zwar sowohl durch die Generaldirektion für die Naturerhaltung als auch die autonomen Regionen:

- Untersuchung über die Auswirkung von Influenza auf die Kaninchenpopulationen, die die Nahrungsgrundlage zahlreicher Raubvögel bilden;

- Ausbreitung junger Aquila adalberti

- Ausbreitung von Hieraaetus fasciatus

- Bleivergiftung bei Wasservögeln

- Erhaltungsplan für Gypaetus barbatus

- Fortpflanzungsstrategie von Otis tarda und Tetrax tetrax

- Analyse der Erhaltungssituation von Pterocles sp. in Spanien

Frankreich

Die durchgeführten Maßnahmen umfassen:

- Studien über den Stand der Populationen und die Ausbreitung gefährdeter Arten (u.a. Ciconia nigra, Ciconia ciconia, Phoenicopterus ruber, Lanius minor, Branta bernicla, Crex crex, Grus grus);

- Programme zur Wiedereinbürgerung bzw. Verstärkung der Populationen von Raubvögeln, insbesondere Geiern (Gypaetus barbatus, Gyps fulvus, Aegypius monachus und Neophron percnopterus), jedoch auch Ausarbeitung eines Projekts für die Fortpflanzung von Hieraaetus fasciatus in Gefangenschaft;

- Programme zur Überwachung von Nistplätzen von vom Aussterben bedrohten Raubvögeln im allgemeinen sowie Überwachung und Schutz von Bruten von Circus spp. auf bestellten Feldern;

- Habitatmanagement von Grus grus, Sterna spp., Crex crex, Aktionsplan für Athene noctua;

- Verscheuchung von Phalacrocorax carbo, Larus argentatus in der Bretagne, Branta bernicla oder Maßnahmen zur Einschränkung der erzeugten Schäden;

- Bestandszählung überwinternder Enten und Limicolen. Für die Enten wurde ferner eine Untersuchung der Fortpflanzungschronologie in Angriff genommen;

- Zählungen der Brutpopulationen von Scolopax rusticola, Lerchen, Tauben, Drosseln;

- für verschiedene Hühnervögel (Alectoris graeca, Perdix perdix pyrenaica) und Rauhfußhühner (Tetrao urogallus, Tetrao tetrix, Bonasa bonasia und Lagopus mutus) sind Aktionspläne zur Populationserhaltung angelaufen.

Irland

In diesem Land sind in der Zeitspanne 1993-1995 spezifische Maßnahmen auf folgenden Gebieten durchgeführt worden:

- Erhaltung von Seeschwalben, insbesondere der Rosenseeschwalbe (Sterna dougalli), deren irische Bestände (1995: 616 Paare) von internationaler Bedeutung sind;

- Dringlichkeitsplan zur Rettung des Wachtelkönigs (Crex crex);

- Kontrolle der Störfaktoren, Verbesserung der Äsungsgründe der Grönland-Blessgans (Anser albifrons flavirostris), und, parallel dazu, die Ausweisung besonderer Schutzgebiete in der Grafschaft Wexford sowie Aufrechterhaltung des Jagdverbots, womit eine Bestandszunahme dieser Art erreicht wurde;

- für das Rebhuhn (Perdix perdix), von dem in Irland nur noch zwei lebensfähige Populations kerne vorhanden sind, wurden staatlich unterstützte Forschungen durchgeführt. Aufgrund der erzielten Forschungsergebnisse wurde eine landesweite Erhaltungsstrategie ausgearbeitet.

Luxemburg

Die durchgeführten Maßnahmen umfassen:

- Beringungen und Bestandsaufnahmen (auf freiwilliger Basis: punktuelle Bestandsaufnahmen einheimischer und Zugvogel-Arten sowie Fortsetzung der Feldbeobachtungen im Hinblick auf die Überarbeitung des Brutvogelatlasses, dessen erste Fassung im Jahre 1984 herausgegeben wurde);

- Beihilfen zum Kauf von Boden (im Zeitraum 1993-1995 wurden 120 ha erworben) und Reservatsverwaltung

- Erstellung einer roten Liste für Vögel

- Pilotvorhaben zur Erhaltung von Feuchtwiesen: Entschädigung beteiligter Landwirte

- Pilotprojekt, Aktionsplan und Programm zur Rettung bedrohter Arten (Perdix perdix, Ciconia nigra, Crex crex)

- Management- und Erhaltungsmaßnahmen für Habitate (Niederwald für Bonasa bonasia und Baumhöhlen für Spechte und sonstige Baumbrüter)

Niederlande

- Ein - inbesondere finanzieller - Beitrag wurde Erhaltungs- und Managementprojekten für Arten in Anhang I der Richtlinie gewährt.

- 1994 ist die Ausarbeitung einer neuen "roten Liste für Vögel" angelaufen.

- Die Programme zur Überwachung der Populationen von Brut- und Zugvögeln sowie Berin gungs-Forschungsprogramme für Vögel wurden fortgesetzt.

Finnland

- Das Nationale Naturwissenschaftliche Museum leitet Arbeiten zur Überwachung der Popula tionsentwicklung aller Vogelarten, u.a. mittels Beringung.

- Ein Register der bedrohten Vogelarten wird vom finnischen Umweltministerium geführt. An diesen Programmen beteiligen sich die Vereinigungen nichtberuflicher Ornithologen. Diese betreiben ferner etwa zehn ornithologische Beobachtungsstationen, in denen der Vogelzug untersucht und Beringungen durchgeführt werden.

- Die Bestandsaufnahme der für den Vogelschutz wichtigen Gebiete (Important Bird Areas) lief 1995 in der Union der Vereinigung nichtberuflicher Ornitologen an.

- Das Forschungsinstitut für Jagdressourcen überwacht die Bestände der bejagten Arten und führt verschiedenartige Forschungen über ihre Ökologie durch.

- Verschiedene Gruppen, die von der finnischen Sektion des WWF koordiniert werden, führen Programme zur Überwachung bestimmter gefährdeter Arten durch (Haliaeetus albicilla, Falco peregrinus, Dendrocopos leucotos und Anser erythropus).

- Die für Forsten zuständige Behörde überwacht den Bruterfolg von Aquila chrysaetos.

- Ökotoxikologische Untersuchungen über wildlebende Vögel werden von der veterinärischen Hochschule und dem Institut für Veterinärforschung durchgeführt.

Vereinigtes Königreich

Der JNCC (Joint Nature Conservation Committee) und die drei regionalen Stellen haben ihre Forschungsmaßnahmen zur Erhaltung und Nutzung der Vogelpopulationen fortgesetzt.

- Diese Maßnahmen umfassen eine langfristige Überwachung der Vogelpopulationen (ein schließlich insbesondere des "Common Bird Census", des "Waterways Birds Survey", Zählun gen der Wasservögel, Überwachung der seltenen Brutvögel, Beringung von Vögeln).

- Der neue Brutvogelatlas (New Atlas of Breeding Birds in Britain and Ireland) für den Zeitraum 1988-1991 wurde im Jahre 1993 veröffentlicht. Dieser Atlas beruht auf den gleichen Gebietsquadraten (10 x 10 km) wie derjenige für den Zeitraum 1968-1972. Dies ermöglicht eine Gegen überstellung der Lagen dieser beiden Zeiträume und zeigt, daß für viele Vogelarten signifikante Änderungen der Häufigkeit und des Verbreitungsgebiets eingetreten sind.

- Ein Programm zur Überwachung der Meeresvogelpopulationen wurde während des Berichts zeitraumes fortgeführt.

- Zahlreiche andere Forschungen, insbesondere über die Ökologie und Populationsdynamik, sowie Analysen über den Bedarf der einzelnen Arten an Erhaltungsmaßnahmen wurden durch geführt.

5.4. Einführung von Vogelarten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt

Die Informationen aus den Mitgliedstaaten, die solche übermittelt haben, sind nachstehend zusam mengefaßt.

Deutschland

In Deutschland sind von 1993 bis 1995 keine nicht natürlich vorkommenden Vogelarten absichtlich eingeführt worden.

Griechenland

In Griechenland sind von 1993 bis 1995 keine exotischen Vogelarten eingeführt worden.

Spanien

Zu Jagdzwecken sind verschiedene Arten eingeführt worden, insbesondere Phasianus colchicus und Coturnix japonica in zahlreichen Regionen, jedoch auch Francolinus francolinus, Lophoryx californica und Colinus virginianus auf den Balearen und schließlich Perdix perdix (Aufstockung der natürlichen Population) im Baskenland.

Eine südamerikanische Papageienart - Myopsitta monachus - hat sich ohne absichtliche Einbürge rungsbemühungen niedergelassen. Sie scheint insbesondere auf den balearischen Inseln und in Katalonien Probleme hervorzurufen.

Schweden

In diesem Land ist in der Berichtszeit (1995) keine absichtliche Einführung exotischer Arten vorgekommen.

Finnland

Die Einführung jagdbarer Wildarten oder geschützter Arten ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörden aufgrund der finnischen Rechtsvorschriften verboten. Eine Genehmigung wird im Bericht für die betreffende Zeitspanne (1995) nicht erwähnt.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich sind während der Berichtszeit keine exotischen Arten absichtlich einge führt worden.

Eine Untersuchung über die möglichen ökologischen Auswirkungen von Branta canadensis auf die einheimische Fauna und Flora wurde von DOE durchgeführt.

Eine Durchführbarkeitsstudie über die zur Kontrolle der Populationen von Oxyura jamaicensis anzuwendenden Methoden wurde finanziert. Diese Untersuchung hat gezeigt, daß die Populationen dieser Art durch eine Anzahl Mittel in Schranken gehalten werden kann und Populationsregelungs maßnahmen während der Brutzeit am wirksamsten sind. Die wirksamsten Methoden wurden 1995 auf regionaler Ebene geprüft.

Der Notwendigkeit der Erfassung von Daten über exotische Arten wurde Rechnung getragen, und der JNCC bemüht sich, über die ornitologischen Verbände des Landes einschlägige Informationen zu erhalten. Die künftigen Ergebnisse dieser Erhebungen werden eine bessere Einhaltung der in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen ermöglichen.

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