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Document 32016R1051

Verordnung (EU) 2016/1051 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

OJ L 173, 30.6.2016, p. 5–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2278

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1051/oj

30.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/5


VERORDNUNG (EU) 2016/1051 DES RATES

vom 24. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 140 Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für sechs Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten.

(3)

Für 46 Aussetzungen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, sollten die Bedingungen geändert werden, um der technischen Entwicklung der Waren, der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes und einer weiterer Einreihungsprüfung Rechnung zu tragen und sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung, der Zollsätze oder der Anforderung einer Endverwendung. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit sollte die Endnote, die auf eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 hinweist, gestrichen werden, und die durch die vorliegende Verordnung geänderten Einträge sollten mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Aussetzungen ab dem 1. Juli 2016 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten. Um in angemessener Weise die Vorteile der Aussetzung unter dem TARIC Code 7616991030 sicherzustellen, sollte zudem der neu eingefügte TARIC Code 8708999750 ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Zeilen für die Waren in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt;

(2)

Die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden gestrichen;

(3)

Endnote 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10. 2013, S. 1)“;

(4)

Endnote 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Die Einfuhr von Waren, die von dieser Zollaussetzung betroffen sind, ist gemäß dem in den Artikeln 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) festgelegten Verfahren zu überwachen.“

(5)

Endnote 7 wird gestrichen.

(6)

Die folgende Endnote wird als Asterisk angefügt:

„*

Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordung (EU) Nr. 1344/2011 dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch die vorliegende Verordnung geändert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

Der TARIC-Code „ex 8708999750“ gilt jedoch ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 1512 19 10

10

Raffiniertes Distelöl (Safloröl, CAS RN 8001-23-8) zum Herstellen von

konjugierter Linolsäure der Position 3823 oder

Ethyl- oder Methylestern der Linolsäure der Position 2916  (1)

0 %

31.12.2020

*ex 2008 99 91

20

Chinesische Wasserkastanien (Eleocharis dulcis oder Eleocharis tuberosa), geschält, gewaschen, blanchiert, gekühlt und einzeln tiefgefroren, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfachem Abpacken unterworfen werden sollen (1) (2)

0 % (3)

31.12.2020

*ex 2009 89 99

96

Kokoswasser

nicht gegoren,

ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker und

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr (2)

0 %

31.12.2016

*ex 2106 10 20

30

Zubereitung auf der Grundlage von Sojaproteinisolat, mit einem Gehalt an Calciumphosphat von 6,6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,6 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 2805 19 90

20

Lithium (Metall) mit einer Reinheit von 98,8 GHT oder mehr (CAS RN 7439-93-2)

0 %

31.12.2017

ex 2811 22 00

70

Amorphes Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0),

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr

mit einem Medianwert der Korngröße von 0,7 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 μm

bei welchem 70 % der Partikel einen Durchmesser von nicht mehr als 3 μm aufweisen

0 %

31.12.2020

ex 2818 30 00

20

Aluminiumhydroxid (CAS RN 21645-51-2)

in Form von Pulver

mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

mit einer Zersetzungspunkt von 263 °C oder mehr

mit einer Korngröße von 4 μm (± 1 μm)

mit einem Gehalt an Total-Na2O von nicht mehr als 0,06 GHT

0 %

31.12.2020

ex 2825 50 00

30

Kupfer(II)-oxid (CAS RN 1317-38-0) mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 100 nm

0 %

31.12.2020

*ex 2836 99 17

30

Basisches Zirconium(IV)carbonat (CAS RN 57219-64-4 oder 37356-18-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 2903 39 29

10

1H-Perfluorhexan (CAS RN 355-37-3)

0 %

31.12.2018

ex 2906 29 00

40

2-Brom-5-iod-phenylmethanol (CAS RN 946525-30-0)

0 %

31.12.2020

ex 2908 19 00

40

3,4,5-Trifluorphenol (CAS RN 99627-05-1)

0 %

31.12.2020

ex 2908 19 00

50

4-Fluorphenol (CAS RN 371-41-5)

0 %

31.12.2020

ex 2909 30 90

50

1-Ethoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 121219-07-6)

0 %

31.12.2020

ex 2909 30 90

60

1-Butoxy-2,3-difluorbenzol (CAS RN 136239-66-2)

0 %

31.12.2020

ex 2909 49 80

10

1-Propoxypropan-2-ol (CAS RN 1569-01-3)

0 %

31.12.2020

ex 2911 00 00

10

Ethoxy-2,2-difluorethanol (CAS RN 148992-43-2)

0 %

31.12.2020

ex 2914 50 00

75

7-Hydroxy-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on (CAS RN 22009-38-7)

0 %

31.12.2020

ex 2915 90 70

65

2-Ethyl-2-methylbutansäure (CAS RN 19889-37-3)

0 %

31.12.2020

ex 2916 14 00

30

Allylmethacrylat (CAS RN 96-05-9) und seine Isomere mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr und zumindest enthaltend

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,02 GHT Allylalkohol (CAS RN 107-18-6)

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,1 GHT Methacrylsäure (CAS RN 79-41-4) und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT 4-Methoxyphenol (CAS RN 150-76-5) (1)

0 %

31.12.2020

*ex 2916 39 90

20

3,5-Dichlorbenzoylchlorid (CAS RN 2905-62-6)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

41

4-Brom-2,6-difluorbenzoylchlorid (CAS RN 497181-19-8)

0 %

31.12.2020

ex 2916 39 90

51

3-Chlor-2-fluorbenzoesäure (CAS RN 161957-55-7)

0 %

31.12.2020

ex 2916 39 90

61

2-Phenylbuttersäure (CAS RN 90-27-7)

0 %

31.12.2020

ex 2917 39 95

25

Naphthalin-1,8-dicarbonsäureanhydrid (CAS RN 81-84-5)

0 %

31.12.2020

ex 2917 39 95

35

1-Methyl-2-nitroterephthalat (CAS RN 35092-89-8)

0 %

31.12.2020

ex 2918 99 90

13

3-Methoxy-2-methylbenzoylchlorid (CAS RN 24487-91-0)

0 %

31.12.2020

ex 2918 99 90

18

Ethyl-2-hydroxy-2-(4-phenoxyphenyl)propanoat (CAS RN 132584-17-9)

0 %

31.12.2020

ex 2921 49 00

60

2,6-Diisopropylanilin (CAS RN 24544-04-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 19 85

35

2-[2-(Dimethylamino)ethoxy]ethanol (CAS RN 1704-62-7)

0 %

31.12.2020

*ex 2922 29 00

63

Aclonifen (ISO) (CAS RN 74070-46-5) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2922 39 00

25

3-(Dimethylamino)-1-(1-naphthalenyl)-1-propanon)-hydrochlorid (CAS RN 5409-58-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 39 00

35

5-Chlor-2-(methylamino)benzophenon (CAS RN 1022-13-5)

0 %

31.12.2020

ex 2922 49 85

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Natriummethylaminoacetat (CAS RN 4316-73-8) von 40 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

61

(S)-1-Phenylethanamin (S)-2-(((1R,2R)-2-allylcyclopropoxy)carbonylamin)-3,3-dimethylbutanoat (CUS 0143288-8)

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

62

2-Chlorbenzamid (CAS RN 609-66-5)

0 %

31.12.2020

ex 2924 29 98

64

N-(3′,4′-Dichlor-5-fluor[1,1′-biphenyl]-2-yl)-acetamid (CAS RN 877179-03-8)

0 %

31.12.2020

ex 2926 90 95

14

Cyanessigsäure (CAS RN 372-09-8)

0 %

31.12.2020

ex 2926 90 95

17

Cypermethrin (ISO) und seine Stereoisomere (CAS RN 52315-07-8) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2928 00 90

23

Metobromuron (ISO) (CAS RN 3060-89-7) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

19

N-(2-Methylsulfinyl-1,1-dimethyl-ethyl)-N′-{2-methyl-4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]phenyl}phthalamid (CAS RN 371771-07-2)

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

22

Tembotrion (ISO) (CAS RN 335104-84-2) mit einer Reinheit von 94,5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2930 90 99

26

Folpet (ISO)(CAS RN 133-07-3) mit einer Reinheit von 97,5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

60

4-Chlor-2-fluor-3-methoxyphenylboronsäure (CAS RN 944129-07-1)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

63

Chlorethenyldimethylsilan (CAS RN 1719-58-0)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

65

Bis(4-tert-butylphenyl)iodoniumhexafluorphosphat (CAS RN 61358-25-6)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

67

Dimethylzinn-dioleat(CAS RN 3865-34-7)

0 %

31.12.2020

ex 2931 90 80

70

(4-Propylphenyl)boronsäure (CAS RN 134150-01-9)

0 %

31.12.2020

ex 2932 19 00

20

Tetrahydrofuran-boran (CAS RN 14044-65-6)

0 %

31.12.2020

ex 2932 99 00

65

4,4-Dimethyl-3,5,8-trioxabicyclo[5,1,0]octan (CAS RN 57280-22-5)

0 %

31.12.2020

ex 2933 21 00

55

1-Aminohydantoinhydrochlorid (CAS RN 2827-56-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 29 90

65

(S)-tert-Butyl 2-(5-brom-1H-imidazol-2-yl)pyrrolidin-1-carboxylat (CAS RN 1007882-59-8)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

13

Methyl(1S,3S,4R)-2-[(1R)-1-phenylethyl]-2-azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-carboxylat (CAS RN 130194-96-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

14

N,4-Dimethyl-1-(phenylmethyl)-3-piperidinamin-Hydrochlorid (1:2) (CAS RN 1228879-37-5)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

16

Methyl (2S,5R) 5-((benzyloxy)amino)piperidin-2-carboxylat dihydrochlorid (CAS RN 1501976-34-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

17

3,5-Dimethylpyridin (CAS RN 591-22-0)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

19

Methylnicotinat (INNM) (CAS RN 93-60-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

23

2-Chlor-3-cyanpyridin (CAS RN 6602-54-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 39 99

26

2-[4-(Hydrazinylmethyl)phenyl]-pyridin-Dihydrochlorid (CAS RN 1802485-62-6)

0 %

31.12.2020

ex 2933 49 10

50

1-Cyclopropyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxo-3-chinolincarbonsäure (CAS RN 94695-52-0)

0 %

31.12.2020

ex 2933 59 95

18

1-Methyl-3-phenylpiperazin (CAS RN 5271-27-2)

0 %

31.12.2020

ex 2933 59 95

21

N-(2-Oxo-1,2-dihydropyrimidin-4-yl)benzamid (CAS RN 26661-13-2)

0 %

31.12.2020

ex 2933 69 80

13

Metribuzin (ISO) (CAS RN 21087-64-9) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 69 80

17

Benzoguanamin (CAS RN 91-76-9)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

16

Pyridat (ISO)(CAS RN 55512-33-9) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

17

Carfentrazone-ethyl (ISO) (CAS RN 128639-02-1) mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

21

1-(Bis(dimethylamino)methylen)-1H-[1,2,3]triazol[4,5-b]pyridinium 3-oxid hexafluorphosphat(V) (CAS RN 148893-10-1)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

26

(2S,3S,4R)-Methyl 4-(3-(1,1-difluorbut-3-enyl)-7-methoxychinoxalin-2-yloxy)-3-ethylpyrrolidin-2-carboxylat-4-methylbenzolsulfonat (CUS 0143289-9)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

29

3-[3-(4-Fluorphenyl)-1-(1-methylethyl)-1H-indol-2-yl]-(E)-2-propenal (CAS RN 93957-50-7)

0 %

31.12.2020

ex 2933 99 80

31

Triadimenol (ISO) (CAS RN 55219-65-3) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

36

Oxadiazon (ISO) (CAS RN 19666-30-9) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

38

Clomazon (ISO)(CAS RN 81777-89-1) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

39

4-(Oxiran-2-ylmethoxy)-9H-carbazol (CAS RN 51997-51-4)

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

41

11-[4-(2-Chlorethyl)-1-piperazinyl]dibenzo(b,f)(1,4)thiazepin (CAS RN 352232-17-8)

0 %

31.12.2020

ex 2934 99 90

42

1-(Morpholin-4-yl)prop-2-en-1-on (CAS RN 5117-12-4)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

44

Propiconazol (ISO) (CAS RN 60207-90-1) mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

52

(1R,2R)-1-Amino-2-(difluormethyl)-N-(1-methylcyclopropylsulfonyl) cyclopropancarboxamidhydrochlorid (CUS 0143290-2) (5)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

54

Propoxycarbazon-Natrium (ISO) (CAS RN 181274-15-7) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

56

N-(p-Toluolsulfonyl)-N′-(3-(p-toluolsulfonyloxy)phenyl)harnstoff (CAS RN 232938-43-1)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

57

N-{2-[(phenylcarbamoyl)amino]phenyl}benzolsulfonamid (CAS RN 215917-77-4)

0 %

31.12.2020

ex 2935 00 90

58

1-Methylcyclopropan-1-sulfonamid (CAS RN 669008-26-8)

0 %

31.12.2020

*ex 2935 00 90

59

Flazasulfuron (ISO) (CAS RN 104040-78-0), mit einer Reinheit von 94 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

*ex 3201 90 90

ex 3202 90 00

40

10

Reaktionsprodukt aus Extrakt von Acacia mearnsii, Ammoniumchlorid und Formaldehyd (CAS RN 85029-52-3)

0 %

31.12.2020

ex 3204 17 00

16

Farbmittel C.I. Pigment Red 49:2 (CAS RN 1103-39-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 49:2 von 60 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

*ex 3212 10 00

ex 7607 20 90

ex 7616 99 90

10

30

25

Metallisierte Folie:

bestehend aus mindestens acht Aluminiumschichten (CAS RN 7429-90-5) mit einer Reinheit von 99,8 % oder mehr,

mit einer optischen Dichte von nicht mehr als 3,0 pro Aluminiumschicht,

jede Aluminimumschicht ist jeweils durch eine Harzschicht getrennt,

auf einer Trägerfolie aus PET und

in Rollen mit einer Länge von nicht mehr als 50 000  m

0 %

31.12.2019

ex 3507 90 90

20

Creatinamidinohydrolase (CAS RN 37340-58-2)

0 %

31.12.2020

*ex 3701 30 00

30

Hochdruckplatten, von der für das Bedrucken auf Zeitungsdruckpapier verwendeten Art, bestehend aus einer mit einer Photopolymerschicht versehenen Metallunterlage, mit einer Dicke von 0,15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm, die nicht mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet ist, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 1 mm

0 %

31.12.2018

ex 3802 10 00

10

Mischung von Aktivkohle und Polyethylen, in Form von Pulver

0 %

31.12.2020

ex 3808 92 30

10

Mancozeb (ISO) (CAS RN 8018-01-7), eingeführt in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 500 kg oder mehr (2)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

12

Dispergiermittel,

Ester von Polyisobutenylbernsteinsäure und Pentaerythrit enthaltend (CAS RN 103650-95-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT und

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

14

Dispergiermittel,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Poly(ethylenpolyaminen) und Poly(isobutenylbernsteinsäureanhydrid) (CAS RN 147880-09-9),

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 35 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT,

mit einem Chlorgehalt von nicht mehr als 0,05 GHT

mit einer Gesamtbasenzahl unter 15,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

16

Detergens,

Calciumsalz von Beta-aminocarbonylalkylphenol (Reaktionsprodukt von Mannichbase des Alkylphenols) enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 120

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3811 21 00

18

Detergens,

langkettige Calcium-Alkyltoluolsulfonate enthaltend,

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 30 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT und

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 310, jedoch weniger als 340,

zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (1)

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

21

Lösung von 2-Chlor-5-(chlormethyl)-pyridin (CAS RN 70258-18-3) in Toluol

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

22

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

2-(3-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin-2-yl)ethanamin (CAS RN 658066-44-5) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 GHT,

Schwefelsäure (CAS RN 7664-93-9) von 21 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT und

Methanol (CAS RN 67-56-1) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,9 GHT

0 %

31.12.2020

ex 3824 90 92

23

Butylphosphato-Komplexe des Titan(IV) (CAS RN 109037-78-7), gelöst in Ethanol und Propan-2-ol

0 %

31.12.2020

*ex 3901 10 10

40

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von nicht mehr als 5 GHT

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

m3

31.12.2018

ex 3901 90 90

53

Copolymer aus Ethylen und Acrylsäure (CAS RN 9010-77-9) mit

einem Acrylsäuregehalt von 18,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 49,5 GHT (ASTM-D4094), und

einer Schmelzflussrate von 14 g/10 min (MFR 125 °C/2,16 kg, ASTM-D1238) oder mehr

0 %

m3

31.12.2020

ex 3901 90 90

57

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen in der Form von Pellets, das beim Coextrudierverfahren zur Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen verwendet wird, mit

einem Octengehalt von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

einem Schmelzflussratenverhältnis (nach ASTM D1238 10,0/2,16)von 9,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,0

einer Schmelzflussrate (190 °C/2,16 kg) von 0,4 g/10 min, jedoch nicht mehr als 0,6 g/10 min

einer Dichte (ASTM D4703) von 0,909 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3

einer Gelfläche von nicht mehr als 20 mm2 pro 24,6 cm3 und

einem Gehalt an Antioxidantien von höchstens 240 ppm

0 %

m3

31.12.2020

ex 3901 90 90

63

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) aus Octen, im Ziegler-Natta-Verfahren hergestellt, in der Form von Pellets mit

einem Copolymergehalt von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 0,7 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 g/10 min und

einer Dichte (ASTM D4703) von 0,911 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3

zur Verwendung bei der Herstellung von Folien für flexible Lebensmittelverpackungen im Coextrudierverfahren (1)

0 %

m3

31.12.2020

*ex 3901 90 90

65

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 8 GHT

einer Schmelzflussrate von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

m3

31.12.2018

*ex 3901 90 90

67

Copolymer, ausschließlich aus Ethylen und Methacrylsäuremonomeren mit einem Gehalt an Methacrylsäure von 11 GHT oder mehr

0 %

31.12.2020

ex 3903 90 90

46

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

74 (± 4 GHT) Styrol,

24 (± 2 GHT) N-Butylacrylat und

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT Methacrylsäure

0 %

m3

31.12.2020

ex 3903 90 90

70

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

75 (± 7) GHT Styrol und

25 (± 7) GHT Methylmethacrylat

0 %

m3

31.12.2020

ex 3907 10 00

10

Gemisch aus einem Trioxan-Oxiran-Copolymer und Polytetrafluorethylen

0 %

31.12.2020

ex 3907 10 00

20

Polyoxymethylen mit Acetylendkappen, Polydimethylsiloxan und Fasern eines Copolymers aus Terephthalsäure und 1,4-Phenylendiamin enthaltend

0 %

31.12.2020

ex 3907 30 00

15

Epoxidharz, halogenfrei

mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 2 GHT bezogen auf den Festkörperanteil, chemisch im Epoxidharz gebunden,

kein oder weniger als 300 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Prepreg-Platten oder -rollen von der für die Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2020

ex 3907 30 00

25

Epoxidharz

mit einem Gehalt an Brom von 21 GHT oder mehr,

kein oder weniger als 500 ppm hydrolysierbares Chlorid enthaltend und

Lösungsmittel enthaltend

0 %

31.12.2020

*ex 3907 40 00

35

α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl](CAS RN 94334-64-2)

0 %

31.12.2018

ex 3910 00 00

15

Dimethyl-, Methyl(propyl(polypropylenoxid))siloxan (CAS RN 68957-00-6), trimethylsiloxy-terminiert

0 %

31.12.2020

ex 3919 10 80

63

Reflektierende Folie, bestehend aus

einer Acrylharzschicht mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck,

einer Acrylharzschicht mit eingelassenen Glaskügelchen,

einer mit einem Melamin-Vernetzungsmittel gehärteten Acrylharzschicht,

einer Metallschicht,

einem Acrylklebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2020

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

73

50

Selbstklebende reflektierende Verbundfolie, auch in segmentierten Stücken,

auch mit einem Wasserzeichen,

auch mit einer Schicht Übertragungsfolie, einseitig mit einem Klebstoff beschichtet;

die reflektierende Folie besteht aus:

einer Schicht Acryl- oder Vinylpolymer,

einer Schicht Poly(methylmethacrylat) oder Polycarbonat mit Mikroprismen

einer metallisierten Schicht,

einer Klebeschicht und

einer abziehbaren Schutzfolie

auch mit einer zusätzlichen Polyesterschicht

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

52

Weißes Polyolefin-Klebeband, fortlaufend bestehend aus:

einer Klebeschicht auf Basis von synthetischem Kautschuk mit einer Dicke von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 μm,

einer Polyolefin-Schicht mit einer Dicke von 28 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm und

einer nicht aus Silikon bestehenden Trennschicht mit einer Dicke von weniger als 1 μm

0 %

31.12.2020

*ex 3919 90 00

54

Polyvinylchlorid-Folie, auch einseitig mit einer Polymerschicht versehen, mit

einem Acrylklebstoff mit einer Haftkraft von 70 N/m oder mehr, die sich bei Bestrahlung verringern kann,

einer Gesamtdicke ohne abziehbarer Trennschicht von 78 μm oder mehr und

einer abziehbaren Trennschicht, auch mit abgeflachten Kugeln und einseitig geprägt

0 %

31.12.2019

*ex 3920 20 29

60

Monoaxial orientierte Folie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm, bestehend aus drei oder vier Lagen, die jeweils ein Gemisch aus Polypropylen und Polyethylen enthalten, mit einer mittleren Lage, die auch Titandioxid enthalten kann, mit

einer Zugfestigkeit in Längsrichtung von 120 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 MPa und

einer Zugfestigkeit in Querrichtung von 10 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 MPa,

bestimmt nach ASTM D882/ISO 527-3

0 %

31.12.2018

*ex 3920 20 29

70

Monoaxial orientierte Folie, bestehend aus drei Lagen, die jeweils aus einem Gemisch aus Polypropylen und einem Ethylen-Vinylacetat-Copolymer bestehen, mit einer mittleren Lage, die auch Titandioxid enthalten kann, mit

einer Dicke von 55 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 μm,

einem Elastizitätsmodul in Längsrichtung von 0,30 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,45 GPa und

einem Elastizitätsmodul in Querrichtung von 0,20 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,70 GPa

0 %

31.12.2019

*ex 3920 99 59

65

Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 %

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

40

Transparente, mikroporöse, mit Acrylsäure veredelte Polyethylenfolie auf Rollen, mit

einer Breite von 98 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 170 mm

einer Dicke von 15 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 μm

von der bei der Herstellung von Separatoren in Alkalibatterien verwendeten Art

0 %

31.12.2020

ex 3921 90 55

50

Glasfaserverstärkte Platten aus reaktionsfähigem, halogenfreiem Epoxidharz mit Härtemittel, Additiven und anorganischen Füllstoffen zur Verwendung beim Verkapseln von Halbleitersystemen (1)

0 %

m2

31.12.2020

ex 4016 93 00

20

Dichtung aus vulkanisiertem Kautschuk (Ethylen-Propylen-Dien-Monomere), mit zulässigem Materialüberstand an der Trennlinie von nicht mehr als 0,25 mm, in Form eines Rechtecks:

mit einer Länge von 72 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 825 mm,

mit einer Breite von 18 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 mm

0 %

31.12.2020

ex 4104 41 51

10

Von Zebuarten oder Zebuhybridarten stammendes Crustleder (Borke) mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2 und einem Buckelloch mit einer Größe von 450 cm2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 850  cm2, zur Verwendung als Rohmaterial für Sitzbezüge in Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2020

ex 5403 39 00

10

Biologisch abbaubares (Norm EN 14995) Monofilament von nicht mehr als 33 dtex, mit einem Gehalt an Polylactid (PLA) von 98 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Filtergewebe für die Lebensmittelindustrie (1)

0 %

31.12.2020

*ex 6804 21 00

20

Scheiben,

aus mit einer Metalllegierung, Keramiklegierung oder Kunststoffmischung agglomerierten synthetischen Diamanten,

welche einen Selbstschärfe-Effekt durch konstante Freigabe der Diamanten aufweisen,

zum Trennschleifen von Halbleiterscheiben (Wafers) geeignet,

auch in der Mitte gelocht,

auch auf einem Träger

mit einem Gewicht von nicht mehr als 377 g pro Stück und

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 206 mm

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 6813 89 00

20

Reibungsbeläge, mit einer Dicke von weniger als 20 mm, nicht montiert, zur Verwendung bei der Herstellung von Reibungskomponenten (1)

0 %

31.12.2018

ex 7009 10 00

40

Elektrochromer selbstabblendender Innenrückspiegel, bestehend aus:

einer Spiegelhalterung

einem Kunststoffgehäuse

einem integrierten Schaltkreis

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

ex 7616 99 10

ex 8708 99 97

30

50

Aluminium-Motorhalterung mit

einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften

Porosität innen nicht mehr als 1 mm,

Porosität außen nicht mehr als 2 mm,

Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,

von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8108 20 00

40

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT Aluminium

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn

2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,5 GHT Zirconium

0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 GHT Niob

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT Molybdän

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT Silicium

0 %

31.12.2020

ex 8108 20 00

50

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr,

einem Gewicht von 680 kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT Aluminium

1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zink

4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT Molybdän

0 %

31.12.2020

ex 8108 20 00

60

Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung,

mit einem Durchmesser von 63,5 cm oder mehr und einer Länge von 450 cm oder mehr,

mit einem Gewicht von 6 350  kg oder mehr,

mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

5,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,7 GHT Aluminium

3,7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,9 GHT Vanadium

0 %

31.12.2020

ex 8113 00 90

20

Quaderförmiges Element aus dem Verbundwerkstoff Aluminium-Siliciumcarbid (AlSiC) zum Verbau in IGBT-Modulen

0 %

31.12.2020

ex 8302 20 00

20

Laufrädchen oder -rollen mit

einem äußeren Durchmesser von 21 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 mm

einer Breite mit Schraube von 19 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 mm

einem U-förmigem äußerem Ring aus Kunststoff

einer auf den Innendurchmesser montierten Montageschraube, die als Innenring dient

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Geräten für den Gartenbau der Positionen 8432 , 8433 , 8436 oder 8508 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8408 90 43

ex 8408 90 45

ex 8408 90 47

40

30

50

Flüssigkeitsgekühlter Viertakt-Motor mit Kompressionszündung mit vier Zylindern mit:

einem Hubraum von nicht mehr als 3 850  cm3und

einer Nennleistung von 15 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als bis zu 85 kW

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8415 90 00

30

Abnehmbarer Sammler-Trockner mit Verbindungsblock, bestehend aus Aluminium mit Polyamid- und Keramikelementen, hergestellt im Lichtbogenschweißverfahren mit

einer Länge von 166 mm (± 1 mm)

einem Durchmesser von 70 mm (± 1 mm)

einem Fassungsvermögen von 280 cm3 oder mehr

einer Wasserabsorption von 17 g oder mehr und

einer internen Reinheit, ausgedrückt durch die zulässige Menge an Verunreinigungen von nicht mehr als 0,9 mg/dm2

von der in Kfz-Klimaanlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8415 90 00

40

Aluminiumblock mit extrudierten, gebogenen Verbindungslinien, hergestellt mittels Flammweichlöten, von der in Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8415 90 00

50

Abnehmbarer Sammler-Trockner, bestehend aus Aluminium mit Polyamid- und Keramikelementen, hergestellt im Lichtbogenschweißverfahren mit

einer Länge von 291 mm (± 1 mm)

einem Durchmesser von 32 mm (± 1 mm)

Zinkblumen von einer Länge von nicht mehr als 0,2 mm und einer Dicke von nicht mehr als 0,06 mm

einem Durchmesser fester Partikel von nicht mehr als 0,06 mm

von der in Kfz-Klimaanlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8436 99 00

10

Bauteil mit:

einem Einphasen-Wechselstrommotor,

einem Umlaufrädergetriebe

einem Schneidemesser

auch mit:

einem Kondensator,

einem Bauteil mit Gewindebolzen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Gartenhäckslern (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8479 89 97

15

Bioreaktor für biopharmazeutische Zellkulturen

mit Innenflächen des Typs 316L austenitischer Edelstahl

mit einer Verarbeitungskapazität von 50 Litern, 500 Litern, 3 000 Litern, 5 000 Litern, 10 000 Litern oder 15 000 Litern

auch kombiniert mit einem „Clean-in-process“-System und/oder einem speziellen Kulturgefäß

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 8482 10 10

ex 8482 10 90

30

20

Kugellager

mit einem Innendurchmesser von 3 mm oder mehr

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 100 mm

mit einer Breite von nicht mehr als 40 mm

auch mit Staubschutz

zur Verwendung bei der Herstellung von riemengetriebenen Lenksystemen, elektrisch unterstützen Lenksystemen oder Lenkgetrieben (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8501 10 10

20

Synchronmotor für Geschirrspülmaschinen mit Wasserfluss-Steuerungsmechanismus mit

einer Länge ohne Achse von 24 mm (± 0,3)

einem Durchmesser von 49,3 mm (± 0,3)

einer Nennspannung von 220 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V Wechselstrom

einer Nennfrequenz von 50 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 Hz

einer Eingangsleistung von nicht mehr als 4 W

einer Drehzahl von 4 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 U/min

einem Ausgangsdrehmoment von nicht mehr als 10 kgf/cm

0 %

31.12.2020

ex 8501 10 99

55

Elektrischer Aktuator von Turboladern mit

einem Gleichstrommotor mit einer Leistung von 10 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 W,

einem integrierten Getriebe,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr bei einer erhöhten Umgebungstemperatur von 160 °C,

einer (Zug-)Kraft von 250 N oder mehr in jeder Position des Kolbens,

einem nutzbaren Kolbenhub von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm,

auch mit einer Schnittstelle für das fahrzeugseitige Diagnosesystem

0 %

31.12.2020

ex 8501 10 99

57

Gleichstrommotor:

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6 500 U/min in unbelastetem Zustand;

mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1);

für einen spezifischen Temperaturbereich von – 40 C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 C;

auch mit einem Anschlussritzel;

auch mit einem Motorsteckkontakt

0 %

31.12.2020

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

35

70

Automotive-tauglicher, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 4 000 U/min

einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V)

einem Flanschdurchmesser von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

einer Länge von nicht mehr als 190 mm, gemessen vom Beginn der Welle bis zu deren äußerem Ende

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 150 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende

einem aus zwei Teilen (Grundgehäuse inkl. elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens 2 jedoch maximal 6 Anschraubpunkten) bestehenden Aluminiumdruckgussgehäuse mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett)

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 12/8-Topologie und

Oberflächenmagneten

0 %

31.12.2020

*ex 8501 32 00

ex 8501 33 00

60

15

Antriebsmotor mit:

einem Drehmoment von 200 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 Nm,

einer Leistung von 50 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 kW,

einer Nenndrehzahl von nicht mehr als 12 500 U/min,

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8505 11 00

ex 8505 19 90

55

40

Waren aus einer Samarium-Kobalt-Legierung in Form von Flachstäben mit:

einer Länge von 30,4 mm (± 0,05 mm),

einer Breite von 12,5 mm (± 0,15 mm),

einer Dicke von 6,9 mm (± 0,05 mm), oder bestehend aus Ferriten in Form einer Viertelmanschette mit:

einer Länge von 46 mm (± 0,75 mm),

einer Breite von 29,7 mm (± 0,2 mm),

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, von der in Anlassern von Kraftfahrzeugen und Vorrichtungen zur Verlängerung der Reichweite von Elektrofahrzeugen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8506 50 10

10

Zylindrische Lithium-Primärzellen mit

einem Durchmesser von 14,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26,0 mm

einer Länge von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 mm

einer Spannung von 1,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,6 V

einer Nennkapazität von 0,80 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,00 Ah

zur Verwendung bei der Herstellung von telemetrischen oder medizinischen Geräten, elektronischen Messgeräten oder Fernbedienungen (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8507 10 20

30

Blei-Säure-Akkumulatoren oder -Module mit

einer Nennkapazität von nicht mehr als 32 Ah

einer Länge von nicht mehr als 205 mm

einer Breite von nicht mehr als 130 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 190 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8711 (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

71

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 700 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 820  mm

einer Breite von 935 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 660  mm

einer Höhe von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 mm

einem Gewicht von 280 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 700 kg

einer Leistung von nicht mehr als 130 kWh

0 %

31.12.2017

*ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

10

96

Elektronische Schaltung, nicht in einem Gehäuse, zum Betätigen und Steuern der Bürsten von Staubsaugern mit einer Leistung von nicht mehr als 300 W

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8512 20 00

30

Beleuchtungsmodul, mindestens enthaltend

zwei Leuchtdioden (LED)

Linsen aus Glas oder Kunststoff, die das Licht der LED bündeln bzw. streuen

Reflektoren, die das Licht der LED umlenken

in einem Aluminiumgehäuse mit Kühlkörper, das an einer Halterung mit Stellmotor befestigt ist

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8512 20 00

40

Nebelleuchten mit innenseitig verzinktem Gehäuse, mit

einer Kunststoffhalterung mit drei oder mehr Klammern,

einer oder mehreren 12-V-Lampen,

einer Steckverbindung,

einer Kunststoffabdeckung,

auch mit Verbindungskabel

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8512 30 90

20

Auf dem piezomechanischen Funktionsprinzip beruhender Warntongeber für Parksensorsysteme in einem Gehäuse aus Kunststoff, mit

einer gedruckten Schaltung,

einem Steckverbinder,

auch in einer Metallhalterung

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8518 90 00

60

Obere Platte für Lautsprechermagnetsystem aus einstückig gestanztem, geprägtem und beschichtetem Stahl, in Form einer Scheibe, auch in der Mitte gelocht, von der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2020

ex 8523 51 99

10

SD-Speicherkarte mit einer Kartensammlung ohne Möglichkeit der Aktualisierung, zum Einbau in Kraftfahrzeug-Navigationsgeräte (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8525 80 19

70

Kamera für langwellige Infrarotstrahlung (LWIR-Kamera) (nach ISO/TS 16949), mit:

einer Sensitivität im Wellenlängenbereich von 7,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 μm,

einer Auflösung von bis zu 640 × 512 Pixel,

einem Gewicht von nicht mehr als 400 g,

Abmessungen von nicht mehr als 70 mm × 86 mm × 82 mm,

auch in einem Gehäuse,

mit automotive-qualifiziertem Stecker und

einer Abweichung des Ausgangssignals über den gesamten Arbeitstemperaturbereich von nicht mehr als 20 %

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

35

LCD-Module mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EPROM, Microcontroller, Timing Controller und LIN-BUS-Treiberbaustein sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem 8-Pin-Stecker für die Stromversorgung und einer 4-Pin LVDS-Schnittstelle,

auch in einem Gehäuse,

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8529 90 92

36

LCD-Modul mit:

einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,3 cm,

oder ohne Touchscreen,

einer LED-Hintergrundbeleuchtung,

einer mit EEPROM, Microcontroller, LVDS Receiver sowie mit weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung,

einem 12-Pin-Stecker für die Stromversorgung und CAN- sowie LVDS-Schnittstellen,

in einem Gehäuse mit Monitor und anderen Bedienelementen,

zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2020

*ex 8529 90 92

55

OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder -Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend, nicht in Kombination mit einer Touchscreen-Möglichkeit und einer oder mehreren gedruckten Schaltungen mit Kontrollelektronik für die Pixeladressierung, zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8529 90 92

85

Farb-LCD-Modul in einem Gehäuse:

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 cm,

ohne Touchscreen,

mit Hintergrundbeleuchtung und Microcontroller,

mit einem CAN (Controller area network)-Controller, einer LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und einem CAN/Stromversorgungs-Stecker,

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe,

mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung,

mit Mechanik zum motorbetriebenen Herausfahren oder Versenken des Displays,

zum dauerhaften Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8535 90 00

20

Gedruckte Schaltung in Form von Platten aus isolierendem Material mit elektrischen Verbindungen und Lötpunkten, zur Verwendung bei der Herstellung von Rückbeleuchtungs-Einheiten für LCD-Module (1)

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8536 69 90

60

Elektrische Buchsen und Stecker mit einer Länge von nicht mehr als 12,7 mm oder einem Durchmesser von nicht mehr als 10,8 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen und Sprachprozessoren (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8536 90 85

20

Gehäuse für Halbleiterchip in Form eines Kunststoffrahmens, der ein Leadframe mit Kontaktflächen enthält, für Spannungen von nicht mehr als 1 000 V

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8536 90 85

30

Nietkontakte

aus Kupfer

plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT)

mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8537 10 91

50

Sicherungs-Steuerungsmodul in einem Gehäuse aus Kunststoff mit Befestigungsbügeln, mit:

Steckplätzen auch mit Sicherungen,

Anschlüssen,

einer gedruckten Schaltung mit Mikroprozessor, Mikroschalter und Relais

von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8537 10 91

ex 8537 10 99

60

45

Elektronische Steuereinheiten, hergestellt nach Klasse 2 der IPC-A-610E-Norm, mindestens ausgestattet mit

einem Spannungseingang von 208 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 V Wechselstrom

einem Logik-Spannungseingang von 24 V Gleichstrom

einem Sicherungsautomaten

einem Hauptschalter

internen und externen elektrischen Anschlüssen und Kabeln

in einem Gehäuse mit Abmessungen von 281 × 180 × 75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 630 × 420 × 230 mm

von der für Recycling- oder Sortieranlagen verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2018

ex 8537 10 99

35

Elektronische Steuereinheit ohne Speicher, für eine Spannung von 12 V, für Informationsaustauschsysteme in Fahrzeugen (zum Anschluss von Audio-, Telefonie-, Navigations-, Kamera- und drahtlosen Fahrzeugservicesystemen) mit:

zwei Drehknöpfen

mindestens 27 Drucktasten

LED-Beleuchtung

zwei integrierten Schaltkreisen für das Empfangen und Senden von Steuersignalen über den LIN-Bus

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8538 90 91

ex 8538 90 99

20

50

Innenantenne für Autotürverriegelungssystem

mit einem Antennenmodul in einem Kunststoffgehäuse

mit einem Anschlusskabel mit Stecker

mit mindestens zwei Montagehalterungen

auch mit Leiterplatte mit integrierten Schaltungen, Dioden und Transistoren

von der zur Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 30 00

ex 8544 42 90

80

60

Zweiadriges Verlängerungskabel mit zwei Anschlüssen mit mindestens:

einer Gummitülle,

einem Kabelmantel aus Kunststoff,

einer Metallhalterung zur Befestigung

zur Übertragung von Daten des Raddrehzahlsensors, von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 42 90

70

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

mit einer Länge von nicht mehr als 120 cm,

mit Anschlussstücken,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Zubehörkits und Sprachprozessoren (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8544 49 93

30

Elektrische Leiter:

für eine Spannung von nicht mehr als 80 V,

aus einer Platin-Iridium-Legierung

mit Poly(tetrafluorethylen) überzogen,

ohne Anschlussstücke,

zur Verwendung bei der Herstellung von Hörhilfen, Implantaten und Sprachprozessoren (1)

0 %

m

31.12.2020

*ex 8708 30 10

20

Motorbetriebene Bremsbetätigungseinheit

mit einer Nennspannung von 13,5 V (± 0,5 V)

mit einem Kugelgewindemechanismus zur Steuerung des Bremsflüssigkeitsdrucks im Hauptzylinder

zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (1)

0 %

p/st

31.12.2019

ex 8708 40 50

10

Automatisches hydrodynamisches Wechselgetriebe mit einem hydraulischen Drehmomentwandler ohne Verteilergetriebe, Kardanwelle und vorderes Differential zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 50 55

10

Seitenwelle der Fahrzeugachse mit homokinetischen Gelenken an beiden Enden, von der bei der Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8708 91 99

30

Einlass- oder Auslass-Luftbehälter aus einer Aluminiumlegierung, nach EN AC 42100 Standard hergestellt,

mit einer isolierenden Flächenebenheit von nicht mehr als 0,1 mm,

mit einer zulässigen Partikelmenge von 0,3 mg je Behälter,

mit einem Abstand zwischen den Poren von 2 mm oder mehr,

mit Porengrößen von nicht mehr als 0,4 mm und

mit nicht mehr als drei Poren, die größer sind als 0,2 mm,

von der in Wärmetauschern für Autokühlsysteme verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2020

ex 8714 10 90

20

Kühler von der für Motorräder verwendeten Art zum Ausstatten mit Anbauteilen (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

24

34

71

Vorderradgabeln mit Schenkeln aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8714 96 10

10

Pedale zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2020

ex 8714 99 90

30

Sattelstangen zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

p/st

31.12.2020

*ex 9001 50 41

ex 9001 50 49

30

30

Organisches rohkantiges Brillenglas mit Korrektionswirkung, rund, beide Flächen fertig bearbeitet, mit

einem Durchmesser von 4,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,2 cm,

einer Höhe von 0,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 cm, gemessen, wenn die Linse auf ebenem Untergrund liegt, als Abstand zwischen dem Untergrund und der optischen Mitte der Oberseite der Linse,

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

1.45 %

31.12.2019

*ex 9001 50 80

30

Organische rohkantige Brillenglas-Rohlinge mit Korrektionswirkung, rund, eine Fläche fertig bearbeitet, mit

einem Durchmesser von 5,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,5 cm

einer Höhe von 1,2 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 cm, gemessen, wenn die Linse auf ebenem Untergrund liegt, als Abstand zwischen dem Untergrund und der optischen Mitte der Oberseite der Linse

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9002 11 00

ex 9002 19 00

15

10

Infrarot-Objektiv mit motorgesteuertem Fokus:

für den Wellenlängenbereich von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm,

erzeugt zwischen 50 m und unendlich ein scharfes Bild,

mit zwei Sichtfeldern (Feldgrößen 3° × 2,25° und 9° × 6,75°),

mit einem Gewicht von nicht mehr als 230 g,

mit einer Länge von nicht mehr als 88 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 46 mm,

athermalisiert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmebildkameras, Infrarot-Ferngläsern und Waffenvisieren (1)

0 %

31.12.2020

*ex 9025 80 40

50

Elektronischer Halbleitersensor zur Messung von mindestens zwei der folgenden Größen

atmosphärischer Druck, Temperatur (auch zur Temperaturkompensation), Luftfeuchtigkeit oder flüchtige organische Verbindungen

in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung oder die Bare-Die-Technologie geeigneten Gehäuse mit

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelementen (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 9031 80 38

15

Vorrichtung zum Messen der Raddrehzahl in Kraftfahrzeugen (Halbleiter Raddrehzahlsensor) bestehend aus:

einer monolithisch integrierten Schaltung in einem Gehäuse und

einem oder mehreren zur integrierten Schaltung parallel geschalteten, diskreten Kondensatoren in SMD-Bauform

auch mit integrierten Permanentmagneten

zum Detektieren der Bewegung eines Impulsgebers

0 %

p/st

31.12.2018

*ex 9031 80 38

25

Elektronischer Halbleitersensor zur Messung der Beschleunigung und/oder der Drehrate (Winkelgeschwindigkeit)

auch in Kombination mit einem Magnetfeldsensor

in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung oder die Bare-Die-Technologie geeigneten Gehäuse, mit:

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelementen (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

auch mit einem integrierten Microcontroller

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2019

*ex 9401 90 80

20

Längsträger mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,0 mm, zur Verwendung bei der Herstellung verstellbarer Autositze (1)

0 %

p/st

31.12.2018

ex 9607 20 10

10

Schieber, schmale Bänder mit Zähnen (Krampen), Steckteile/Kastenteile und andere Reißverschlussteile aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (1)

0 %

31.12.2020

ex 9607 20 90

10

Schmale Streifen mit Zähnen (Krampen) aus Kunststoff zur Verwendung bei der Herstellung von Reißverschlüssen (1)

0 %

31.12.2020


ANHANG II

KN-Code

TARIC

*ex 2008 99 91

10

*ex 2009 89 99

94

*ex 2106 10 20

10

*ex 2805 19 90

10

*ex 2836 99 17

20

*ex 2903 39 29

10

*ex 2916 39 90

20

*ex 2922 29 00

60

*ex 2935 00 90

41

*ex 3201 90 90

40

ex 3204 17 00

70

*ex 3212 10 00

10

*ex 3701 30 00

10

*ex 3824 90 92

62

*ex 3901 10 10

30

ex 3901 30 00

80

*ex 3901 90 90

60

*ex 3901 90 90

82

*ex 3919 10 80

67

*ex 3919 90 00

46

*ex 3919 90 00

48

*ex 3920 20 29

92

*ex 3920 20 29

93

*ex 3920 99 59

60

*ex 6804 21 00

10

*ex 6813 89 00

10

ex 7606 12 92

40

*ex 7607 20 90

30

*ex 7616 99 10

30

*ex 8407 90 10

10

*ex 8408 90 43

30

*ex 8408 90 45

20

*ex 8408 90 47

30

ex 8408 90 47

40

*ex 8479 89 97

60

*ex 8482 10 10

20

*ex 8501 32 00

60

*ex 8501 33 00

15

*ex 8507 10 20

30

*ex 8507 60 00

63

*ex 8508 70 00

10

*ex 8512 20 00

10

ex 8512 90 90

10

*ex 8525 80 19

25

ex 8526 91 20

80

ex 8527 29 00

10

*ex 8529 90 92

35

*ex 8529 90 92

36

*ex 8529 90 92

55

*ex 8535 90 00

20

*ex 8537 10 91

40

*ex 8537 10 99

96

*ex 8708 30 10

10

*ex 8714 91 30

24

*ex 8714 91 30

34

*ex 8714 91 30

71

*ex 9001 50 41

20

*ex 9001 50 49

20

*ex 9001 50 80

20

*ex 9025 80 40

40

*ex 9029 10 00

20

*ex 9031 80 38

40

*ex 9401 90 80

20


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