EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0827

Verordnung (EU) Nr. 827/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Litauen

OJ L 228, 31.7.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/827/oj

31.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 827/2014 DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Litauen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.

(2)

Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) gilt.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro durch Litauen am 1. Januar 2015 (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Litauen geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(4)

Zur Einführung des Euro in Litauen müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Litauen ausgeweitet werden.

(5)

Der nationale Plan Litauens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel Litauens werden. Folglich sollten der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2015 festgesetzt werden. Eine Auslaufphase sollte nicht angewendet werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird geändert, indem in die Tabelle zwischen den Angaben für Lettland und Luxemburg folgender Wortlaut eingefügt wird:

„Litauen

1. Januar 2015

1. Januar 2015

Nein“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

(2)  Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.


Top