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Document 32014R0661

Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

OJ L 189, 27.6.2014, p. 143–154 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/661/oj

27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/143


VERORDNUNG (EU) Nr. 661/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (4) wurde der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

(2)

Es ist wichtig, dass die Union über ein solides und flexibles Instrument verfügt, damit sie Solidarität zeigen, ein klares politisches Signal aussenden und echte Hilfe für Bürger leisten kann, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes mit schwerwiegenden Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betroffen sind.

(3)

Die Union sollte in ihrer erklärten Absicht, die Bewerberländer auf dem Weg hin zu Stabilität und nachhaltiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklung durch eine klare europäische Perspektive zu unterstützen, keine Rückschläge durch die nachteiligen Auswirkungen von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes erfahren. Die Union sollte sich daher auch weiterhin mit den Drittländern, die mit ihr Beitrittsverhandlungen führen und mit denen eine Regierungskonferenz über den Beitritt eröffnet wurde, solidarisch zeigen. Für die Einbeziehung dieser Länder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung ist daher der Rückgriff auf Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich.

(4)

Die Kommission sollte in der Lage sein, eine schnelle Entscheidung dahingehend zu treffen, spezifische Finanzmittel bereitzustellen und sie so schnell wie möglich einzusetzen. Verwaltungsverfahren sollten entsprechend angepasst und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) geschlossen.

(5)

Terminologie und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten an die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angeglichen werden.

(6)

Die Definition einer Naturkatastrophe, die den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festlegt, sollte eindeutig sein.

(7)

Schäden infolge anderer Arten von Katastrophen, die als Kettenreaktion direkt aufgrund einer Naturkatastrophe eingetreten sind, sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 als Teil des direkten Schadens infolge der Naturkatastrophe gelten.

(8)

Um die etablierte Praxis festzuschreiben und die Gleichbehandlung der Anträge zu gewährleisten, sollten Finanzbeiträge aus dem Fonds ausschließlich für den direkten Schaden gewährt werden.

(9)

Eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte des Weiteren als Katastrophe definiert werden, die direkten Schaden verursacht hat, der über einen finanztechnisch angegebenen Schwellenwert hinausgeht. Ein solcher Schaden sollte in den Preisen eines Bezugsjahres oder als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) des betroffenen Staates angegeben werden.

(10)

Um die spezifischen Charakteristika von Naturkatastrophen, die zwar schwerwiegende Auswirkungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Regionen haben, aber nicht die festgesetzten Schwellenwerte für einen Finanzbeitrag aus dem Fonds erreichen, besser zu berücksichtigen, sollten Kriterien in Bezug auf regionale Naturkatastrophen festgelegt werden, die auf dem Schaden basieren, der anhand des regionalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) berechnet werden kann; dabei rechtfertigt die durch besondere Faktoren verstärkte strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint-Martin, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV die Festlegung einer abweichenden besonderen Schwelle von 1 % des BIP für diese Gebiete. Diese Kriterien sollten klar und einfach vorgegeben werden, um möglichst zu vermeiden, dass Anträge eingereicht werden, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 nicht erfüllen.

(11)

Mit Blick auf die Gleichbehandlung der Anträge sollten bei der Festlegung des direkten Schadens von Eurostat bereitgestellte Daten in harmonisiertem Format herangezogen werden.

(12)

Die Fondsmittel sollten in den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete und die Kosten der Rettungsdienste und Notunterkünfte für die Bevölkerung während des gesamten Durchführungszeitraums fließen. Die Bedeutung von „Wiederaufbau der Infrastruktur“ sollte definiert werden, und es sollte geklärt werden, inwieweit der Fonds einen Beitrag zu den entsprechenden Kosten leisten kann. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, für welchen Zeitraum die Unterbringung von durch eine Naturkatastrophe obdachlos gewordenen Personen als vorübergehend im Sinne einer Notunterkunft angesehen werden kann.

(13)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollten in Bezug auf die Mehrwertsteuer an die allgemeine Finanzierungspolitik der Union angepasst werden.

(14)

Ferner sollte spezifiziert werden, inwieweit förderfähige Maßnahmen Ausgaben für technische Hilfe enthalten können.

(15)

Um einen Nettogewinn für die Empfängerstaaten infolge von Interventionen über den Fonds auszuschließen, sollte klar vorgegeben werden, unter welchen Bedingungen aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen Einnahmen schaffen können.

(16)

Bestimmte Arten von Naturkatastrophen, z. B. unter anderem Dürren, entstehen über einen längeren Zeitraum hinweg, bevor ihre Auswirkungen zum Tragen kommen. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um auch in diesen Fällen die Nutzung des Fonds zu ermöglichen.

(17)

Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Auswirkungen abzumildern, unter anderem durch die umfassende Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management und den Einsatz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel der Union für entsprechende Investitionen. Es sollten daher Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, dass die durch ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union festgestellte mangelnde Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management durch einen Mitgliedstaat, der bereits in der Vergangenheit wegen einer Naturkatastrophe einen Finanzbeitrag aus dem Fonds erhalten hat, zu einer Ablehnung des Antrags bzw. Kürzung des Finanzbeitrags führt, falls in Bezug auf eine Naturkatastrophe derselben Art nochmals ein Antrag gestellt wird.

(18)

Unter Umständen benötigen die Mitgliedstaaten im Fall einer Naturkatastrophe die finanzielle Unterstützung schneller, als dies nach dem üblichen Verfahren möglich ist. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats eine Vorschusszahlung zu leisten, kurz nachdem bei der Kommission ein Finanzbeitrag aus dem Fonds beantragt wurde. Diese Vorschusszahlung sollte einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen und bei der Auszahlung des endgültigen Finanzbeitrags verrechnet werden. Rechtsgrundlos gezahlte Vorschüsse sollten von dem Mitgliedstaat innerhalb einer festgelegten kurzen Frist zurückgezahlt werden. Das Leisten einer Vorschusszahlung sollte das Ergebnis der endgültigen Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorwegnehmen.

(19)

Die Verwaltungsverfahren für die Auszahlung eines Finanzbeitrags sollten möglichst einfach und zeiteffizient gestaltet sein. Detaillierte Bestimmungen zur Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds für die Mitgliedstaaten sollten daher in den Durchführungsrechtsakten zur Gewährung dieses Finanzbeitrags enthalten sein. Im Fall von Empfängerstaaten, die noch keine Mitgliedstaaten sind, sollten dagegen aus rechtlichen Gründen weiterhin separate Durchführungsvereinbarungen geschlossen werden.

(20)

Die Kommission sollte als Hilfe für die Mitgliedstaaten Leitlinien für den effizienten Zugang zu dem Fonds und die effiziente Nutzung des Fonds sowie dazu verfassen, wie am einfachsten Hilfe aus dem Fonds beantragt werden kann.

(21)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer Anforderungen an die Berichterstattung; diese sollten berücksichtigt werden. Die Berichterstattungspflichten sollten die kurze Durchführungszeit der Fondsmaßnahmen widerspiegeln. Die Verfahren für die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel zuständigen Stellen sollten der Art des Instruments gerecht werden und die Auszahlung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nicht verzögern. Daher ist es erforderlich, dass von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 abgewichen wird.

(22)

Es sollten Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen von aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen durch andere Finanzinstrumente der Union oder internationale Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen bei spezifischen Schäden festgelegt werden.

(23)

Das Erklären der Ausgaben, die die Staaten aus einem Finanzbeitrag aus dem Fonds bestritten haben, sollte möglichst einfach gemacht werden. Daher sollte für Staaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, ein Einheitswechselkurs für die gesamte Ausführung des Finanzbeitrags gelten.

(24)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zu Beschlüssen über bestimmte Finanzbeiträge oder gegebenenfalls Vorschusszahlung aus dem Fonds an förderfähige Staaten übertragen werden.

(25)

Die Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten genauer gefasst werden, damit die Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie zur Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel deutlich dargelegt werden.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von den Mitgliedstaaten ad hoc nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Anwendung einer systematischen, regelmäßigen und fairen Methode zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, die alle Mitgliedstaaten je nach ihrer Leistungsfähigkeit einbindet, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eines benachbarten förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat. Der direkte Schaden, der als unmittelbare Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.

(3)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt.

Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt.

Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.

(4)   Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Naturkatastrophe erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag.

(2)   Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Naturkatastrophe bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:

a)

Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

b)

Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

c)

Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

d)

Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, gegebenenfalls nach ökosystemgestützten Ansätzen, sowie unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden.

Für die Zwecke des Buchstabens a bedeutet „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen.

Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren.

Für die Zwecke von Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft“ eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren kann.

(3)   Zahlungen aus dem Fonds sind auf Finanzierungsmaßnahmen beschränkt, die nicht versicherbare Schäden ausgleichen, und werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 zurückgefordert, sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung später von Dritten übernommen werden.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist bei einem Vorhaben nicht förderfähig, es sei denn, sie ist im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig.

(5)   Technische Hilfe für Verwaltung, Begleitung, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung ist nicht mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds förderfähig.

Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem wesentlichen Fachwissen, sind als Teil der Projektkosten förderfähig.

(6)   Werden Einnahmen aus Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds geschaffen, so darf der gesamte Finanzbeitrag aus dem Fonds die von dem Empfängerstaat übernommenen Gesamtnettokosten für die Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen nicht überschreiten. Der Empfängerstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Finanzbetrags aus dem Fonds nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(7)   Am 1. Oktober eines jeden Jahres sollte mindestens ein Viertel des jährlichen Betrags des Fonds verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen nationalen Behörden eines förderfähigen Staats können umgehend, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch eine Naturkatastrophe verursacht wurden, bei der Kommission einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds stellen; dabei sind zumindest alle verfügbaren Angaben zu folgenden Punkten zu liefern:

a)

direkter Gesamtschaden, der durch die Naturkatastrophe verursacht wurde, und die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die betroffene Wirtschaft und die betroffene Umwelt;

b)

geschätzte Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2;

c)

andere Quellen der Unionsförderung;

d)

sonstige nationale und internationale Finanzierungsquellen, einschließlich öffentlicher und privater Versicherungsdeckung, die sich an einem Ausgleich der Kosten für die Behebung der Schäden beteiligen könnten;

e)

Kurzbeschreibung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management in Bezug auf die Art der Naturkatastrophe.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   In gerechtfertigten Fällen können die zuständigen nationalen Behörden nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen übermitteln, um ihren Antrag zu ergänzen oder zu aktualisieren.

(1b)   Die Kommission verfasst Leitlinien für den effektiven Zugang zu dem Fonds und die effektive Nutzung des Fonds. Die Leitlinien werden bis zum 30. September 2014 erstellt und enthalten ausführliche Informationen zu den Verfahren für die Abfassung des Antrags, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die der Kommission vorzulegenden Informationen. Die Leitlinien werden auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission öffentlich zugänglich gemacht; die Kommission sorgt dafür, dass die Leitlinien auch an förderfähige Staaten weiterverbreitet werden.

(1c)   Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Frist nach Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Naturkatastrophe ergreifen, oder ab dem Tag, an dem sie den Notstand erklären.“

c)

Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 1 und etwaiger vom förderfähigen Staat vorzulegender Erläuterungen prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Mobilisierung des Fonds erfüllt sind, und setzt schnellstmöglich, spätestens aber sechs Wochen nach Antragseingang, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Antrags unter Ausschluss der für die Übersetzung erforderlichen Zeit, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe eines möglichen Finanzbeitrags aus dem Fonds fest.

Entscheidet die Kommission aufgrund eines nach dem 28. Juni 2014 eingegangenen Antrags zu einer Naturkatastrophe, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, über einen Finanzbeitrag aus dem Fonds, so kann sie einen weiteren Antrag auf einen Finanzbeitrag im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe derselben Art ablehnen oder den zur Verfügung zu stellenden Betrag kürzen, wenn gegen den Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden ist und der Gerichtshof der Europäischen Union in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass der betreffende Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management, die mit der Art der Naturkatastrophe, von der er betroffen ist, in direktem Zusammenhang stehen, nicht umgesetzt hat.

Die Kommission behandelt alle Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds gleich.

(3)   Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und für die Bewilligung der entsprechenden Mittel. Diese Vorschläge umfassen

a)

alle in Absatz 1 genannten Informationen,

b)

alle anderen der Kommission zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen,

c)

einen Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind, und

d)

eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission gefasst.

Sowohl die Kommission einerseits als auch das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht.

(4)   Sobald das Europäische Parlament und der Rat die Mittel zur Verfügung gestellt haben, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und zahlt diesen Finanzbeitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt.

(5)   Der Förderfähigkeitszeitraum für Ausgaben beginnt ab dem Zeitpunkt des Auftretens der ersten Schäden gemäß Absatz 1. Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe beginnt der Förderfähigkeitszeitraum ab dem Tag, an dem nach Absatz 1c die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen ergreifen oder an dem sie den Notstand erklären.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2)   Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 30 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(3)   Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(4)   Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen.

Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (8) genannten Obergrenzen vereinbar sein.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1)."

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“"

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 4 erlassener Durchführungsrechtsakt enthält in seinem Anhang detaillierte Bestimmungen für die Verwendung des Finanzbeitrags aus dem Fonds.

Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Angaben über die Art und den Ort der Durchführung der aus dem Fonds auf Vorschlag des förderfähigen Staates zu finanzierenden Maßnahmen.

(2)   Vor der Auszahlung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, schließt die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (9) mit diesem Staat eine Übertragungsvereinbarung mit detaillierten Vorschriften für die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds nach Absatz 1 sowie mit Verpflichtungen in Bezug auf Naturkatastrophenprävention und -management.

(3)   Für die Auswahl der einzelnen Maßnahmen und die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds ist im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absätze 2 und 3, dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 4 und gegebenenfalls der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Empfängerstaat zuständig.

(4)   Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen Mitgliedstaat gezahlt wird, wird im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeführt. Der Finanzbeitrag, der aus dem Fonds an einen förderfähigen Staat, der kein Mitgliedstaat ist, gezahlt wird, wird im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der genannten Verordnung eingesetzt.

(5)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Empfängerstaaten für die Verwaltung der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu ergreifen sie unter anderem folgende Maßnahmen:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen getroffen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie überprüfen, ob die finanzierten Aktionen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

c)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie ordnungsgemäß und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

d)

sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission über solche Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(6)   Die Empfängerstaaten benennen im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen verantwortlich sind. Dabei berücksichtigen sie Kriterien zum internen Umfeld, zu Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring. Die Mitgliedstaaten können die Einrichtungen benennen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) benannt wurden.

Diese benannten Einrichtungen übermitteln der Kommission die Informationen nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die bei der Einreichung des Berichts und der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den gesamten Durchführungszeitraum abdecken müssen.

(7)   Der Empfängerstaat nimmt die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen des Empfängerstaats bestehen darin, dass der Finanzbeitrag aus dem Fonds ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Empfängerstaat zieht Beträge, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verloren gegangen sind, wieder ein.

(8)   Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der vom Empfängerstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen vor Ort prüfen. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder sonstige Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(9)   Der Empfängerstaat trägt dafür Sorge, dass sämtliche Belege für angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Abschluss der Unterstützung aus dem Fonds für die Kommission und den Rechnungshof aufbewahrt werden.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1)."

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“"

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Empfängerstaat ist verantwortlich für die Koordinierung der Finanzbeiträge aus dem Fonds mit den Maßnahmen gemäß Artikel 3 einerseits und der Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, der Europäischen Investitionsbank und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union andererseits.

(2)   Der Empfängerstaat gewährleistet, dass die im Einklang mit dieser Verordnung erstatteten Ausgaben nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union, vor allem Instrumente in den Bereichen Kohäsion, Landwirtschaft oder Fischereipolitik, erstattet werden.

(3)   Schaden, der im Rahmen von Instrumenten der Union oder internationalen Instrumenten zum Ersatz spezifischer Schäden ersetzt wird, kommt nicht zu dem gleichen Zweck für eine Unterstützung aus dem Fonds infrage.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie mit den Strategien und Maßnahmen der Union, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement, öffentliche Auftragsvergabe, Umweltschutz, Naturkatastrophenprävention und -management, Anpassung an den Klimawandel einschließlich, soweit angebracht, ökosystemgestützter Ansätze, und mit den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Durch den Fonds finanzierte Maßnahmen tragen, soweit anwendbar, zum Erreichen der Ziele der Union in den genannten Bereichen bei.“

8.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Der Finanzbeitrag aus dem Fonds wird innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt verwendet, an dem die Kommission ihn in voller Höhe ausgezahlt hat. Der Teil des Finanzbeitrags, der innerhalb dieser Frist nicht verwendet wurde oder nachweislich für nicht förderfähige Maßnahmen verwendet wurde, wird von der Kommission wieder vom Empfängerstaat eingezogen.

(2)   Die Empfängerstaaten streben jede mögliche Entschädigung durch Dritte an.

(3)   Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält:

a)

Einzelheiten zu den vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden Struktur- und Investitionsfonds der Union zu diesem Zweck;

b)

Einzelheiten zum Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management;

c)

Einzelheiten zu den im Zuge der Naturkatastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz in Bezug auf Klimawandel und Naturkatastrophen; und

d)

jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe ergriffen wurden.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.

(4)   Werden die Kosten für die Behebung der Schäden zu einem späteren Zeitpunkt von einem Dritten übernommen, so verlangt die Kommission vom Empfängerstaat, den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurückzuerstatten.

Artikel 9

Alle in den Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds und in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 4 Absatz 4 sowie in den Übertragungsvereinbarungen, Berichten und sonstigen damit zusammenhängenden Dokumenten aufgeführten Beträge lauten auf Euro.

In Landeswährungen angegebene Ausgaben werden zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlichten Wechselkursen in Euro umgerechnet. Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Wechselkurs für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlicht, so erfolgt die Berechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission festgelegten monatlichen Umrechnungskurse, festgestellt über diesen Zeitraum. Dieser Einheitswechselkurs gilt während der gesamten Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und als Grundlage für den abschließenden Bericht über die Ausführung und die Übersicht über die Ausführung und die nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geforderten Bestandteile des Finanzbeitrags.“

9.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Falle einer durch neue Elemente nachgewiesenen wesentlich niedrigeren Bewertung des Schadens erstattet der Empfängerstaat der Kommission den entsprechenden Finanzbeitrag aus dem Fonds zurück.“

10.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, mit denen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gewährleistet wird.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Übertragungsvereinbarungen mit Drittstaaten, Verträge und Beschlüsse zur Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)."

(12)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

11.

Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  Stellungnahme vom 28. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

(5)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


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