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Document 32014D0051

2014/51/EU: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

OJ L 32, 1.2.2014, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/51(1)/oj

1.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2014

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation von 2011 (Übereinkommen Nr. 189) im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

(2014/51/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fördern die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation als zeitgemäß eingestuft wurden, als Beitrag zu den Bemühungen der Europäischen Union zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowohl in der Union als auch außerhalb, wozu der Schutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer als wichtiger Bestandteil gehören.

(2)

Die meisten Vorschriften des Übereinkommens Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 2011, (im Folgenden „Übereinkommen“) werden großenteils vom Besitzstand der Union in den Bereichen Sozialpolitik, Gleichbehandlung, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Asyl und Einwanderung abgedeckt.

(3)

Die Bestimmungen des Übereinkommens zum Schutz ausländischer Hausangestellter (Migranten) können möglicherweise die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

(4)

Somit fallen Teile des Übereinkommens in den Zuständigkeitsbereich der Union, und die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf diese Teile keine Verpflichtungen außerhalb des institutionellen Rahmens der Union eingehen.

(5)

Die Europäische Union selbst kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(6)

In dieser Situation müssen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union zusammenarbeiten, um das Übereinkommen ratifizieren zu können.

(7)

Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten, die an das Unionsrecht über Mindestanforderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen gebunden sind, ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu ratifizieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, das Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Arbeitsorganisation für 2011 (Übereinkommen Nr. 189) zu ratifizieren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


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