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Document 32013R0630

Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 179, 29.6.2013, p. 60–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 072 P. 329 - 352

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/630/oj

29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/60


VERORDNUNG (EU) Nr. 630/2013 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2013

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Am 19. Januar 2011 veröffentlichten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ein gemeinsames Gutachten zu möglichen epidemiologischen oder molekularen Zusammenhängen zwischen TSE bei Tieren und Menschen („gemeinsames Gutachten von EFSA und ECDC“) (2). In dem gemeinsamen Gutachten bestätigten EFSA und ECDC die Feststellung atypischer Formen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern und unterschieden zwischen klassischer BSE und atypischer BSE (L-Typ und H-Typ). Es ist daher angezeigt, im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Begriffe klassische und atypische BSE zu definieren.

(3)

Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von BSE bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern. Darin wird auch auf die „Notschlachtung aus besonderem Anlass“ gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (3) verwiesen. Diese Richtlinie wurde inzwischen mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben. Dies hatte Rechtsunsicherheit zur Folge und führte dazu, dass Tiere, die eigentlich hätten getestet werden sollen, nicht ausreichend getestet wurden. Es gilt daher, im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Notschlachtung aus besonderem Anlass im Rahmen der Vorschriften für die BSE-Überwachung bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern klar zu definieren.

(4)

Anhang III Kapitel A Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von Schafen und Ziegen. In den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern zum Nachweis transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Union wurde in den letzten Jahren deutlich, dass die Testung von nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen zur Feststellung von TSE-Fällen gewöhnlich wirksamer ist als die Testung von zum menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher mehr Flexibilität erhalten, um einen größeren Teil der nach dem Anhang vorgeschriebenen begrenzten Zahl von Tests auf die Teilpopulationen konzentrieren zu können, in denen die Feststellung solcher Fälle wahrscheinlicher ist.

(5)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen zu ergreifen sind, sowie Mindestanforderungen an Programme zur Züchtung TSE-resistenter Schafe. Dieser Anhang wurde mehrfach geändert, unter anderem mit den Verordnungen (EG) Nr. 727/2007 (5) und (EG) Nr. 746/2008 (6) der Kommission.

(6)

Am 17. Juli 2007 klagte Frankreich in der Rechtssache T-257/07 vor dem Gericht gegen die Kommission und beantragte die Aussetzung des Vollzugs von Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007, mit dem Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe b und Nummer 4 in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingefügt wird, oder aber die Nichtigerklärung der gesamten erstgenannten Verordnung. Frankreich machte geltend, dass diese Bestimmungen weniger strenge Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung erlauben würden als sie davor für Schafe und Ziegen galten. Mit Beschluss vom 28. September 2007 (7) setzte das Gericht die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache aus.

(7)

Daraufhin ersuchte die Kommission die EFSA um Unterstützung bei der Klärung der zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr.727/2007 beruht. In Anbetracht der Klarstellungen seitens der EFSA wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 dahingehend geändert, dass Bestimmungen, deren Anwendung vom Gericht ausgesetzt worden war, wieder in Kraft gesetzt wurden. Mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (8) hat das Gericht die Anwendung von Anhang VII Kapitel A Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe d und Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2007 geänderten Fassung bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache in der Rechtssache T-257/07 ausgesetzt.

(8)

In seinem Urteil vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-257/07 (9) wies das Gericht den Antrag Frankreichs auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 ab und hob die Aussetzung der Anwendung der betroffenen Bestimmungen in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf.

(9)

Am 28. November 2011 legte Frankreich mit der Rechtssache C-601/11 P (10) Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-257/07 ein und beantragte, das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission endgültig zu entscheiden oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

(10)

Das äußerst komplexe Geflecht der im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dargelegten Managementoptionen und Ausnahmen bei der Bekämpfung und Tilgung von klassischer Scrapie (Traberkrankheit) bei Schafen und Ziegen sollte klarer formuliert werden. Lediglich drei Optionen für befallene Herden bzw. Bestände von Schafen bzw. Ziegen sollten im Anhang VII vorgesehen sein: Option 1 — Beseitigung aller Tiere; Option 2 — Beseitigung der verdächtigen Tiere; und Option 3 — nicht verpflichtende Beseitigung von Tieren.

(11)

Die bei diesen drei Optionen zu ergreifenden Maßnahmen sollten neu formuliert werden, um einen Vergleich zwischen den Optionen zu ermöglichen und deutlicher zu machen, welche Auswirkungen für die einzelnen Haltungsbetriebe zu erwarten sind. Da mit den strengen Tilgungsmaßnahmen unter Option 1 und Option 2 die Seuchenbekämpfung verbessert wird, sollten die nach diesen Optionen vollzogenen Maßnahmen im Anschluss an die Tilgung flexibler sein als die entsprechenden Maßnahmen nach Option 3.

(12)

Die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen zur Beseitigung der Tiere bei Option 2 verschoben werden können, müssen klargestellt werden. Zur Berücksichtigung der Lammzeit sollte eine kurze Aussetzung von höchstens drei Monaten erlaubt sein. Eine längere Aussetzung kommt dagegen nur in Frage, wenn mehr Zeit zum Aufbau von genetischer Resistenz gegenüber klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb benötigt wird. Da eine genetische Scrapie-Resistenz bisher nur bei Schafen nachgewiesen wurde, sollte eine längere Aussetzung für ausschließlich aus Ziegen bestehende Bestände nicht erlaubt sein. Anderenfalls sollte sie unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre begrenzt sein.

(13)

Wird die klassische Scrapie in einem Haltungsbetrieb bestätigt, der eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte lokale Schafsrasse hält, sollte bei den Maßnahmen im Anschluss an die Tilgung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 berücksichtigt werden, wie schwierig es ist, ausschließlich resistente Schafe oder Zuchtmaterial dieser bedrohten Schafsrasse in den Bestand aufzunehmen und zu verwenden. In diesem besonderen Fall sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, flexiblere Regeln im Hinblick auf den Genotyp der in den Haltungsbetrieb aufgenommenen und dort verwendeten Zuchttiere und Zuchtmaterialien anzuwenden.

(14)

Nach dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC könnte atypische Scrapie nur geringfügig oder gar nicht ansteckend sein. Diese Feststellung beruht hauptsächlich darauf, dass es statistisch keinen Unterschied bei der beobachteten Häufigkeit von atypischer/Nor98-Scrapie zwischen der allgemeinen Population und den Herden mit einem bestätigten Fall gibt. Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie sind daher nicht mehr gerechtfertigt. Solche Herden oder Bestände sollten aber weiterhin verstärkt überwacht werden, um mehr wissenschaftliche Daten über atypische Scrapie zu erheben. Diese Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 steht im Einklang mit den künftigen Optionen, die in Abschnitt 2.4.3 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010 2015)“ (11) vorgesehen sind.

(15)

Bisher konnten nur Schafsherden mit hohem genetischem Wert an Züchtungsprogrammen teilnehmen. Die durchgeführten Züchtungsprogramme waren wirksam zur Erhöhung der Resistenz gegenüber klassischer Scrapie in der Schafspopulation mit hohem genetischem Wert. Die Verbreitung des die Resistenz tragenden Erbfaktors (Allel) in der gewöhnlichen Nutzpopulation war bisher jedoch beschränkt. Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte die Genotypisierung von männlichen Zuchttieren aus Herden erlauben, die nicht in Züchtungsprogramme einbezogen waren, um eine bessere Verbreitung des Scrapie-Resistenzfaktors in der Nutzpopulation zu erreichen.

(16)

Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union. Wie bereits im Erwägungsgrund 14 erwähnt, könnte atypische Scrapie nach dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC nur geringfügig oder gar nicht ansteckend sein. Für den Handel innerhalb der Union sollten daher alle Verbringungsbeschränkungen für Schafe und Ziegen bei einem bestätigten Fall atypischer Scrapie aufgehoben werden. Dies deckt sich damit, dass im Gesundheitskodex für Landtiere, der im Jahr 2010 auf der 78. Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angenommen wurde, keinerlei Handelsbeschränkung im Hinblick auf atypische Scrapie empfohlen wird.

(17)

Die Vorschriften in Anhang VIII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Handel mit Schafen und Ziegen und deren Samen und Embryonen innerhalb der Union sollten so weit wie möglich mit den Normen der OIE übereinstimmen, damit Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung von klassischer Scrapie gemäß den im Kodex der OIE formulierten Bedingungen den Status „Scrapie-freies Gebiet“ beantragen können. Die geänderten Bestimmungen über den Handel innerhalb der Union sollten sich allerdings nicht nachteilig auf die bestehenden unionsinternen Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten auswirken, in denen kein nationales Programm zur Bekämpfung klassischer Scrapie genehmigt wurde.

(18)

Wie auch in Absatz 2.4.3 des Zweiten Fahrplans für die TSE-Bekämpfung vorgeschlagen, sollte dazu in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Rahmen für die Einrichtung eines amtlichen Systems zur Anerkennung des Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie vorgegeben werden. Ob ein Haltungsbetrieb in Bezug auf klassische Scrapie am Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union teilnehmen kann, sollte durch seinen Status für klassische Scrapie bestimmt werden.

(19)

In Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte ein zweistufiges System für den Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie formuliert werden. Der Status „vernachlässigbares Risiko“, der technisch gesehen dem Status eines Haltungsbetriebs als frei von Scrapie gemäß Artikel 14.9.5 des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere entspricht, und auf der Grundlage der Einhaltung sämtlicher OIE-Anforderungen während mindestens sieben Jahren verliehen wird (in Übereinstimmung mit der Bestimmung in Artikel 6a Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit der die Entwicklung resistenter Genotypen bei Schafen gefördert wird, erkennt der Vorschlag jedoch den ARR/ARR-Genotyp als Option an), sollte erforderlich sein, wenn Tiere zum Zweck der Zucht und Aufzucht nach Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Scrapie-Bekämpfungsprogramm verbracht werden sollen. Für Zuchttiere, die für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, sollte lediglich gelten, dass sie aus Haltungsbetrieben stammen müssen, für die aufgrund der Einhaltung einer verkürzten Liste von Anforderungen während mindestens drei Jahren ein kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie gegeben ist, wie dies auch derzeit der Fall ist.

(20)

Da es schwierig ist, den Nachweis zu führen, dass das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Hoheitsgebiets frei ist von einer derart komplexen Seuche wie Scrapie, für die eine lange Inkubationszeit gilt, für die kein In-Vivo-Diagnoseverfahren verfügbar ist und für die die Tiere bedingt durch ihr genetisches Profil unterschiedlich empfänglich sind, sollte das Konzept „von klassischer Scrapie freier Mitgliedstaat“ in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ersetzt werden durch „Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie“. Die Bedingungen für die Anerkennung eines Mitgliedstaats oder Gebiets eines Mitgliedstaats als Staat oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie sollten ebenfalls aktualisiert und möglichst weit in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Artikels 14.9.3 des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere gebracht werden.

(21)

Da Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 alle Handelsaspekte im Hinblick auf klassische Scrapie abdecken sollte und in Anbetracht der Tatsache, dass die vorgeschlagene Schaffung eines amtlichen Systems für die Anerkennung des Status von Haltungsbetrieben im Hinblick auf klassische Scrapie eine geeignete Grundlage ist für die Festlegung differenzierter Garantien beim Handel mit Tieren zwischen Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie und anderen Mitgliedstaaten, sollte dieser Anhang auch das Verzeichnis der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Bekämpfungsprogramm für klassische Scrapie enthalten.

(22)

Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine, in die Union. Anhang IX Kapitel D Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere von zur Verwendung in Futtermitteln bestimmter Gelatine, in die Union. Da für die Verwendung in Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmtes Kollagen aus demselben Ausgangsmaterial hergestellt wird wie Gelatine, sollten die Einfuhrbedingungen für Kollagen denjenigen für Gelatine entsprechen, die für denselben Verwendungszweck bestimmt ist.

(23)

Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen in die Union bescheinigt werden müssen. Diese Erklärungen sollten dahingehen geändert werden, dass sie auch für Produkte gelten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, das als Land mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und aus gemischtem Material hergestellt wurden, das aus diesem Drittland oder einem Drittland mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammt. Die Bescheinigungen für die Einfuhr von Produkten, die Schafs- oder Ziegenmilch enthalten und für die Fütterung von Nutztieren bestimmt sind, sollten ebenfalls geändert werden, um den Beschränkungen für den Handel mit diesen Produkten innerhalb der Union besser Rechnung zu tragen.

(24)

Die Kapitel E und H von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen in die Union. Diese Einfuhrvorschriften sollten angepasst werden, damit sie den Bedingungen für den Handel innerhalb der Union gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen für die Überwachung und Tilgung der klassischen Scrapie gemäß Anhang III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, sowie den Vorschriften für das Verfütterungsverbot gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.

(25)

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Analysemethoden für die TSE-Testung bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Laut dem gemeinsamen Gutachten von EFSA und ECDC hat der Erreger der atypischen BSE des Typs L ein erhebliches zoonotisches Potential (Übertragung vom Tier auf den Menschen), das genauso hoch oder höher ist wie beim Erreger der klassischen BSE. Fälle von atypischer BSE beider Formen (L- und H-Typ) sind weltweit in mehreren Ländern aufgetreten. Da in allen Fällen ungewöhnlich alte Tiere betroffen waren und die Prävalenz in der Population offensichtlich niedrig ist, vermutet die EFSA, dass diese Formen atypischer BSE spontan auftreten. Um mehr Erkenntnisse über atypische BSE zu gewinnen, müssen mehr einschlägige Daten gesammelt werden.

(26)

Von allen künftig in der Union bestätigten BSE-Fällen sollte daher Material in diskriminierenden Tests untersucht werden, um genau zwischen Erregern der klassischen BSE und der atypischen BSE des Typs L und H unterscheiden zu können. Da einige Mitgliedstaaten und Drittländer bereits Einzelheiten zum Phänotyp ihrer jüngsten BSE-Fälle veröffentlicht haben, sollten in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 diskriminierende Tests bei künftig in der Union bestätigten BSE-Fällen verbindlich vorgeschrieben werden.

(27)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält eine Liste der Schnelltests, die für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen zugelassen sind.

(28)

Enfer Scientific und Roche Diagnostics GmbH bestätigten mit Schreiben vom 21. August 2012 bzw. 31. August 2012, dass bestimmte Testkits für die BSE-Überwachung bei Rindern (Enfer-Test & Enfer TSE Kit version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung bzw. Roche Applied Science PrionScreen) nicht mehr hergestellt werden; sie sollten daher aus der Liste der Schnelltests in Anhang X Kapitel C Nummer 4 gestrichen werden.

(29)

Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer innerstaatlichen Anweisungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Anforderungen zu geben, sollte diese ab dem 1. Juli 2013 gelten.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2011; 9(1):1945.

(3)  ABI. 121 vom 29.7.1964, S. 2012.

(4)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(5)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 8.

(6)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 11.

(7)  ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 28.

(8)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 26.

(9)  ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 33.

(10)  ABl. C 80 vom 17.3.2012, S. 5.

(11)  KOM(2010) 384 endg.


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „einheimischer BSE-Fall“: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;

b)   „Kohorte“: eine Gruppe von Rindern, die

i)in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist undii)in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;

c)   „Indexfall“: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;

d)   „TSE bei Kleinwiederkäuern“: ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;

e)   „Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern (1) des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;

f)   „klassischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;

g)   „atypischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;

h)   „Prionprotein-Genotyp“: bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission (2);

i)   „BSE-Fall“: ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;

j)   „klassischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde (3);

k)   „atypischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;

l)   „mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen“: Schafe und Ziegen,

i)deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates belegt ist, oderii)bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

(2)

Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1.

Alle mehr als 24 Monate alten Tiere, die

gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (5) notgeschlachtet wurden, oder

einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden mit Beobachtungen betreffend Unfälle oder ernste physiologische und funktionale Probleme oder Anzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (6), sind auf BSE zu testen.

2.2.

Alle mehr als 30 Monate alten gesunden Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

a)

In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;

b)

in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;

c)

ein Mitgliedstaat kann

bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,

bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden

Mindestprobenumfang

70 oder weniger

alle in Betracht kommenden Tiere

80

68

90

73

100

78

120

86

140

92

160

97

180

101

200

105

250

112

300

117

350

121

400

124

450

127

500 oder mehr

150“

(3)

Anhang VII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VII

BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

KAPITEL A

Massnahmen bei verdacht auf tse bei schafen und ziegen

Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen.

Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.

KAPITEL B

Massnahmen bei bestätigung von tse bei rindern, schafen und ziegen

1.

Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

a)

im Fall von Rindern:

alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Ursprung der Krankheit;

sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;

b)

im Fall von Schafen und Ziegen:

alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.

2.

Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

2.1.

Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,

die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,

die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.

2.2.

Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

2.2.1.

Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann

Sofern BSE nach einem Ringversuch, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden;

die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu beseitigen.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.

2.2.2.

Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können

Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe c genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a und je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b, Option 2 gemäß Buchstabe c oder Option 3 gemäß Buchstabe d:

a)

Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.

Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“.

Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.

Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.

Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

b)

Option 1 — Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere

Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)

alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)

unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a und nach dem dritten und vierten Gedankenstrich von Nummer 3.4 Buchstabe b.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.

c)

Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere

Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und anschließend unverzüglich Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,

Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;

unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben. Für diese Lämmer und Kitze ist keine Genotypisierung erforderlich.

Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

Abweichend von den im ersten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

i)

die im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;

ii)

die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lammzeit bestätigt wird, sofern die Muttertiere und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und Ziegen anderer Betriebe gehalten werden;

iii)

die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafsherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tieren nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafsbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere des Genotyps ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren und es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafsbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre.

Bis zur Tötung und vollständigen Vernichtung bzw. Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere finden in dem Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a, Nummer 3.1, Nummer 3.2 Buchstaben a und b, Nummer 3.3 sowie Nummer 3.4 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich, Buchstabe b erster, dritter und vierter Gedankenstrich und Buchstabe c Anwendung. Beschließt der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat jedoch, die Tötung und vollständige Vernichtung oder die Schlachtung der Tiere zum menschlichen Verzehr gemäß Ziffer iii zu verschieben, finden in dem Betrieb stattdessen die Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe a sowie Nummer 4.1 und 4.6 Anwendung.

Nach Tötung und vollständiger Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im ersten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb, in dem Option 2 angewendet wurde, die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.

d)

Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:

es ist schwierig, für Schafe eines nach Nummer 3.2 Buchstaben a und b zulässigen Genotyps Ersatztiere zu finden,

die ARR-Frequenz in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb ist niedrig,

es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,

der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.

Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.

Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.

Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe bis zu einer Höchstzahl von 50 ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.

Die Bedingungen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.

2.2.3.

Fälle bestätigter atypischer Scrapie

Handelt es sich bei einem bestätigten TSE-Fall in einem Haltungsbetrieb um atypische Scrapie, gilt für den Betrieb während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des letzten Falls atypischer Scrapie das folgende verstärkte TSE-Überwachungsprotokoll: Alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate sowie alle im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet.

Wird während des zweijährigen Zeitraums der verstärkten TSE-Überwachung gemäß dem ersten Absatz ein anderer TSE-Fall als atypische Scrapie bestätigt, sind für den Haltungsbetrieb die in Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 genannten Maßnahmen zu ergreifen.

2.3.

Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:

a)

Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

b)

Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.

c)

Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

3.

Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gilt Folgendes:

3.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:

a)

Tiere, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falles gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c in dem Betrieb gehalten und zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden;

b)

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

3.2.

Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

c)

Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

3.3.

Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

b)

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

c)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

3.4.

Die Verbringung von Tiere vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:

Schafe des Genotyps ARR/ARR,

Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten,

Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben c oder d Beschränkungen gelten.

b)

Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,

Ziegen,

sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.

c)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

3.5.

Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb

a)

bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder

b)

während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie entdeckt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.

4.

Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:

4.1.

Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass die folgenden über 18 Monate alten Tiere, ausgenommen Schafe des Genotyps ARR/ARR, gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden:

a)

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere,

b)

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

4.2.

Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Tiere in den Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (8) in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:

c)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

d)

weibliche Schafe ohne VRQ-Allel.

4.3.

Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

a)

männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

b)

Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

c)

Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männlichen Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb erlauben, wenn die in dem Betrieb aufgezogene Rasse eine von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in einer Liste geführte, von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse ist und eine niedrige ARR-Frequenz aufweist:

d)

männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

e)

Samen von männlichen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,

f)

Embryonen ohne VRQ-Allel.

4.4.

Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d unterliegen.

b)

Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,

oder alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahme von Option 2 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii oder von Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d anzuwenden.

c)

Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.

4.5.

Die Verbringung von Zuchtmaterial vom Haltungsbetrieb unterliegt folgenden Bedingungen: Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.

4.6.

Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- bzw. Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.

Außerhalb der Lamm- bzw. Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.

4.7.

In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen weiterhin für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie. Wird in diesen zwei Jahren ein Fall von atypischer Scrapie bestätigt, so unterliegt der Haltungsbetrieb auch den Maßnahmen nach Nummer 2.2.3.

In Haltungsbetrieben, in denen die in Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii vorgesehene Ausnahme von Option 2 angewandt wurde, gelten die in Nummer 2.2.2 Buchstabe a und Nummer 4.1 bis 4.6 beschriebenen Beschränkungen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der Tiere, die gemäß den Ermittlungen nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c getötet werden müssen; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.

KAPITEL C

Mindestanforderungen an ein züchtungsprogramm zur tse-resistenz bei schafen gemäss artikel 6A

TEIL 1

Allgemeine Anforderungen

1.

Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.

Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.

2.

Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;

b)

Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;

c)

Ergebnisse aller Genotypisierungstests.

3.

Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.

4.

Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.

5.

Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.

6.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.

7.

Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;

b)

die Seltenheit der Rasse;

c)

die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

TEIL 2

Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden

1.

Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

2.

Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:

a)

Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;

b)

alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;

c)

alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

d)

weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

e)

zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.

3.

Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.

4.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

TEIL 3

Besondere Regeln für männliche Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden

1.

Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.

2.

Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

TEIL 4

Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden

1.

Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.

Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

a)

Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;

b)

Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

2.

Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:

a)

im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;

b)

bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.

TEIL 5

Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission

Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,

1.

teilen der Kommission die Anforderungen solcher Programme mit;

2.

übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über deren Fortschritte.

Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

(4)

Anhang VIII Kapitel A erhält folgende Fassung:

„KAPITEL A

Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union

TEIL A

Bedingungen, die für Schafe und Ziegen sowie für ihren Samen und ihre Embryonen gelten

1.   Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie

1.1.

Die Mitgliedstaaten können ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit einem vernachlässigbaren Risiko und Haltungsbetrieben mit einem kontrollierten Risiko klassischer Scrapie einrichten oder überwachen.

In diesem Fall führen sie je ein Verzeichnis der Schafs- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.

1.2.

Ein Schafshaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Absatz 1 Buchstabe a, in dem während mindestens sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden.

Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens sieben Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

d)

der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;

f)

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und Protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR.

h)

Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.3.

Ein Schaf- und/oder Ziegenhaltungsbetrieb kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er während mindestens drei Jahren die folgenden Bedingungen erfüllt hat:

a)

Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet und es werden Aufzeichnungen geführt, so dass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

b)

Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

c)

nur folgende Schafe und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;

ii)

Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren oder mindestens demselben Zeitraum wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

iii)

Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

d)

der Haltungsbetrieb wird regelmäßig mindestens einmal jährlich ab dem 1. Januar 2014 von einem amtlichen Tierarzt oder einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

e)

es wurde kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt;

f)

alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen über 18 Monate werden von einem amtlichen Tierarzt untersucht, und alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologischen Störungen zeigen oder notgeschlachtet wurden, werden in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Bis zum 31. Dezember 2013 werden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

Abweichend vom zweiten und dritten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe f auf Schafe und Ziegen über 18 Monate anzuwenden, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden.

Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgezählten Bedingungen sind ab 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

g)

Nur folgende Embryonen/Eizellen von Schafen und Ziegen dürfen aufgenommen werden:

i)

Embryonen/Eizellen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall von klassischer Scrapie bestätigt wurde,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Embryonen/Eizellen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

Schafsembryonen/-eizellen vom Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

h)

Samen von Schafen und Ziegen darf nur aufgenommen werden,

i)

wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

sie sind dauerhaft gekennzeichnet, so dass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann,

sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

ii)

wenn er von einem Schafbock mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

i)

die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit geringerem Status in Berührung, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

1.4.

Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb mit in einer Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 nachgewiesenen epidemiologischen Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 zu streichen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die während der vergangenen sieben Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko oder während der vergangenen drei Jahre im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko Schafe und Ziegen mit Ursprung in diesem Betrieb eingeführt haben oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in diesem Betrieb gehalten wurden.

2.   Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie

2.1.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:

i)

Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;

ii)

Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;

iii)

Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;

iv)

Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;

b)

Seit mindestens sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet.

c)

Seit mindestens sieben Jahre wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, gekeulten oder im Haltungsbetrieb verendeten Tiere, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;

d)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

e)

bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;

f)

bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.

2.2.

Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt werden.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.

Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.

3.   Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie

3.1.

Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet

a)

kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:

der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,

Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,

den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;

den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;

den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;

den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;

den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.

b)

das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.

3.2.

Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

Dänemark

Österreich

Finnland

Schweden.

4.   Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union

Es gelten die folgenden Bedingungen:

4.1.

Schafe und Ziegen:

a)

Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der Scrapie haben,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; Zuchttiere aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens drei Jahren allen in Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.

b)

Schafe und Ziegen, die für Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung in Mitgliedstaaten mit einem vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,

i)

stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; Schafe und Ziegen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die während mindestens sieben Jahren allen in Nummer 1.2 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen genügt haben, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2014 innerhalb der Union gehandelt werden; oder

ii)

stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

iii)

sind, soweit es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, wenn sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3 und 4 unterliegt.

4.2.

Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

a)

wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

b)

wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben gehalten wurden, der/die alle Anforderungen gemäß Teil 1 Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit mindestens drei Jahren erfüllt; oder

c)

wurden von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

d)

im Fall von Samen von Schafen, wurden von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

e)

im Fall von Embryonen von Schafen, weisen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR auf.

TEIL B

Bedingungen für Rinder

Das Vereinigte Königreich trägt dafür Sorge, dass vor dem 1. August 1996 in seinem Hoheitsgebiet geborene oder aufgezogene Rinder nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verbracht werden.“

(5)

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C erhält Teil A folgende Fassung:

TEIL A

Erzeugnisse

Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Anhang I Nummern 1.10, 1.13, 1.15, 7.1, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten die in den Teilen B, C und D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der BSE-Risikokategorie des Ursprungslandes:

frisches Fleisch,

Hackfleisch/Faschiertes,

Fleischzubereitungen,

Fleischerzeugnisse,

ausgelassenes tierisches Fett,

Grieben,

Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen,

behandelte Därme.“

b)

Die Kapitel D und E erhalten folgende Fassung:

„KAPITEL D

Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen

TEIL A

Tierische Nebenprodukte

Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

a)

Ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

b)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

c)

ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absätze 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind bzw. deren Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte;

d)

Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

e)

Blutprodukte;

f)

verarbeitetes tierisches Protein;

g)

Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

h)

Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

i)

nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und daraus gewonnene Produkte, außer

i)

frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,

ii)

Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,

iii)

Fettderivaten.

TEIL B

Tiergesundheitsbescheinigungen

Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A dieses Kapitels ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält weder spezifiziertes Risikomaterial noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und ist auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen worden und die Tiere, von denen dieses tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt — mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft worden ist —, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; oder

b)

das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das mit einer Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft wurde.

Bei der Einfuhr von in Teil A dieses Kapitels genannten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den in Buchstaben a und b genannten Elementen außerdem Folgendes hervorgehen:

c)

Die Schafe und Ziegen, von denen diese Produkte stammen, wurden seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

ii)

es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

iii)

Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht von TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt,

iv)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

v)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

d)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

e)

die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

i)

alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder

ii)

alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden und der Haltungsbetrieb seit mindestens zwei Jahren nach der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie intensiv auf TSE überwacht wird, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

KAPITEL E

Einfuhren von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass sie seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

2.

es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

3.

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

4.

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt.

Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen muss in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes bestätigt werden:

5.

Für zur Züchtung in die Union eingeführte Schafe und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllen; oder

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

6.

Für Schafe und Ziegen, die für alle Verwendungen außer die unmittelbare Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes, genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder

es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den vergangenen beiden Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.“

c)

Kapitel H erhält folgende Fassung:

„KAPITEL H

Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Spendertiere

1.

seit Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten worden sind, in dem die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Für die klassische Scrapie besteht Meldepflicht,

ii)

es gibt ein Programm zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung,

iii)

an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet,

iv)

die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

2.

während mindestens drei Jahren vor der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen ununterbrochen in einem Haltungsbetrieb oder in Haltungsbetrieben gehalten wurden, die in den letzten drei Jahren mindestens allen Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f genügt haben, oder:

i)

im Fall von Samen von Schafen, der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen wurde;

ii)

im Fall von Embryonen von Schafen, die Embryonen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR aufweisen“.

(6)

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel C Nummer 3.1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

„c)   Weitere Untersuchung BSE-positiver Fälle

Proben aller BSE-positiven Fälle werden zur weiteren Untersuchung an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor weitergeleitet, das erfolgreich an vom Referenzlabor der Europäischen Union organisierten Leistungstests für die diskriminierende Testung bestätigter BSE-Fälle teilgenommen hat, wo sie nach den Verfahren und Protokollen gemäß der Methode für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern des EU-Referenzlaboratoriums weiter untersucht werden (9).

b)

Anhang X Kapitel C Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Schnelltests

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc (Enfer TSE Version 3),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & IDEXX HerdChek BSE-Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),

zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit),

Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),

Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeEDetection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen („Bio-Rad TeSeE“-Schnelltest für Schafe und Ziegen),

Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Scrapie Antigen Test Kit, EIA),

Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics-Schnelltest — Check PrioSTRIP SR, visuelles Auswertungsprotokoll).

Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor und unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.“


(1)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_handbookv4jan10.pdf

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

(3)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf

(4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.“

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.“

(7)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.“

(9)  http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf“


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