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Document 32013R0318

Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 99, 9.4.2013, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 008 P. 198 - 199

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/01/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/318/oj

9.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 318/2013 DER KOMMISSION

vom 8. April 2013

zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2016 bis 2018 festgelegt werden.

(2)

Für die Strategie Europa 2020 und ihre Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ sind weitere Informationen über die Situation junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich. In der Mitteilung der Kommission „Chancen für junge Menschen“ (2) aus dem Jahr 2011 werden für zahlreiche prioritäre Bereiche in Zusammenhang mit der Suche nach der ersten Arbeitsstelle Maßnahmen auf europäischer Ebene gefordert.

(3)

Auf der Grundlage der Mitteilung „Small Business Act“ (3) wird in der im Beschäftigungspaket enthaltenen Mitteilung der Kommission „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (4) aus dem Jahr 2012 angeregt, insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Selbständigkeit Arbeitsplätze zu schaffen.

(4)

Die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (5) beinhaltet Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Frauen wie Männern dazu verhelfen sollen, gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang aufgeführte Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2016 bis 2018 wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Initiative „Chancen für junge Menschen“ vom 20. Dezember 2011 (KOM(2011) 933 endg.).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ vom 25. Juni 2008 (KOM(2008) 394 endg.).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ vom 18. April 2012 (KOM(2012) 173 endg.).

(5)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 vom 21. September 2010 (KOM(2010) 491).


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1.   JUNGE MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT

Liste der Variablen: bis Dezember 2014 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2016. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: Alle.

Stichprobe: Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1) entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.

Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2017.

2.   TÄTIGKEIT ALS SELBSTÄNDIGER

Liste der Variablen: bis Dezember 2015 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2017. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: Alle.

Stichprobe: Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.

Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2018.

3.   VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

Liste der Variablen: bis Dezember 2016 festzulegen.

Berichtszeitraum: 2018. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: Alle.

Stichprobe: Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern.

Übermittlung der Ergebnisse: bis zum 31. März 2019.


(1)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.


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