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Document 32012R0594

Verordnung (EU) Nr. 594/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 176, 6.7.2012, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 062 P. 218 - 220

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/594/oj

6.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 594/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurden neue Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB festgelegt, die seit 1. Januar 2012 gelten. Es sollte vorgesehen werden, dass diese Höchstwerte nicht für Lebensmittel gelten, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde ein endgültiger niedrigerer Höchstwert für Ochratoxin A in Gewürzen festgelegt, dessen Einhaltung durch gute Herstellungspraxis als erreichbar gilt. Um die Erzeugerländer in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wurde in der genannten Verordnung des Weiteren für eine begrenzte Zeit ein kurzfristig geltender höherer Höchstgehalt festgesetzt. Außerdem sah die Verordnung vor, dass geprüft werden sollte, ob die niedrigeren Gehalte an Ochratoxin A bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar sind. Diese Bewertung musste vor dem Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Ochratoxin A erfolgen. Zwar ist nun eine deutliche Verbesserung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt zu verzeichnen, doch ist der geplante niedrigere Höchstgehalt an Ochratoxin A bei Capsicum-Arten noch nicht durchgängig erreichbar. Daher sollte der Geltungsbeginn des niedrigeren Höchstgehalts für Capsicum spp. verschoben werden.

(4)

Weizengluten fällt bei der Stärkegewinnung an. Es hat sich gezeigt, dass der geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A in Weizengluten – möglicherweise aufgrund des Klimawandels – nicht mehr erreichbar ist, vor allem am Ende der Lagersaison und trotz strenger Anwendung guter Praxis bei der Lagerung. Daher sollte der geltende Höchstgehalt auf einen Wert geändert werden, der bei guter Herstellungspraxis erreichbar ist und immer noch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bietet.

(5)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 ein aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten zu Ochratoxin A in Lebensmitteln (5) abgegeben, in dem es neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigte und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 120 μg/kg Körpergewicht festlegte. Laut den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens bieten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich Ochratoxin A weiterhin ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit.

(6)

Die EFSA hat auf Ersuchen der Kommission am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten zu Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (6) angenommen. Ihren Erkenntnissen zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen in den Harnwegen führen. Diese Kristalle führen zu einer Schädigung der Nierentubuli; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futtermitteln und Lebensmitteln (7) festgelegt. Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der menschlichen Gesundheit in die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor den unter den Buchstaben a bis f genannten Zeitpunkten im Einklang mit den jeweils geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, das heißt:“

b)

Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

1. Januar 2012 hinsichtlich der Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche PCB gemäß Abschnitt 5 des Anhangs,

f)

1. Januar 2015 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Capsicum spp. gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs.“

(2)

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens, mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.2.11 des Anhangs, die ab 1. Juli 2012 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18.

(4)  ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7.

(5)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Ochratoxin A in Food EFSA Journal 2006; 365:1-56. Online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/365.pdf

(6)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) und EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA Journal 2010; 8(4):1573. [145 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 2.2, „Ochratoxin A“, wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2.2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.2.

Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse

3,0“

b)

Nummer 2.2.11 erhält folgende Fassung:

„2.2.11.

Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze

 

Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Myristica fragrans (Muskat)

Zingiber officinale (Ingwer)

Kurkuma (Gelbwurz)

15 μg/kg

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

30 μg/kg bis zum 31.12.2014

15 μg/kg ab dem 1.1.2015

Gewürzmischungen, die eine der obengenannten Gewürzsorten enthalten

15 μg/kg“

c)

Nach Nummer 2.2.12 wird folgende Nummer 2.2.13 eingefügt:

„2.2.13.

Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird

8,0“

(2)

Folgender Abschnitt 7: „Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen“ wird angefügt:

Abschnitt 7:   Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

Erzeugnis

Höchstgehalte

(mg/kg)

7.1.

Melamin

 

7.1.1.

Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (1)

2,5

7.1.2.

Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung

1


(1)  Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.“


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