EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0448

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 140, 30.5.2012, p. 17–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 011 P. 173 - 187

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32015R0002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/448/oj

30.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 448/2012 DER KOMMISSION

vom 21. März 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stellen Ratingagenturen in dem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) eingerichteten zentralen Datenspeicher bestimmte Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse zur Verfügung. Diese Informationen werden in einer von der ESMA festgelegten, standardisierten Form bereitgestellt und von der ESMA öffentlich zugänglich gemacht; die ESMA veröffentlicht ferner eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen. Diese Anforderungen müssen im Hinblick auf die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, ergänzt werden.

(2)

Ratingagenturen, die zu einer Gruppe in der Union niedergelassener Ratingagenturen gehören, können ihre Angaben getrennt an den zentralen Datenspeicher übermitteln. Da die Ratingagenturen hinsichtlich ihrer funktionellen Organisation auf EU-Ebene stark integriert sind, sollten sie im Interesse einer besseren Lesbarkeit der Statistiken dazu ermuntert werden, für den zentralen Datenspeicher Gesamtangaben über die ganze Gruppe zur Verfügung zu stellen.

(3)

Im zentralen Datenspeichersystem werden Daten über Ratingagenturen erfasst und zentral gespeichert. Damit die Marktteilnehmer die Zuverlässigkeit von Ratings besser beurteilen und dadurch ihre Anlageentscheidungen einfacher treffen können, sollten im zentralen Datenspeicher auf freiwilliger Basis auch Ratings akzeptiert werden, die von Ratingagenturen aus einem Drittland, die zur gleichen Gruppe von Ratingagenturen gehören, abgegeben, aber nicht in der Union übernommen wurden.

(4)

Um die Lesbarkeit der erstellten Statistiken weiter zu erleichtern, sollten bei der Übermittlung von Ratingdaten zumindest die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgedeckt werden. Ratingagenturen sollten nicht zur Übermittlung dieser Daten verpflichtet werden, wenn sie nachweisen können, dass dies angesichts des Umfangs und der Komplexität der Daten nicht angemessen wäre.

(5)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die die ESMA der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Verfahren zur Billigung vorgelegt hat.

(6)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, offene öffentliche Anhörungen durchgeführt und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Die ESMA hat jedoch keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, die sie angesichts der Wirkung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards als unverhältnismäßig betrachtete, da der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) den zentralen Datenspeicher seit 2010 einrichtet und die Entwürfe technischer Standards eher den Betrieb des bestehenden Systems reflektieren, als wesentliche neue Anforderungen umzusetzen, weshalb nicht von signifikanten Mehrkosten für die ESMA oder die Ratingagenturen ausgegangen wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen in einem zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen müssen gemäß

a)

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,

b)

Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

KAPITEL II

STRUKTUR DER BERICHTERSTATTUNG

Artikel 2

Grundsätze der Berichterstattung

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln an den von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher folgende Arten von Berichten:

a)

Berichte mit qualitativen Daten gemäß Artikel 7 und Artikel 9 und

b)

Berichte mit Ratingdaten gemäß Artikel 8 und Artikel 10.

(2)   Die Ratingagenturen sind für die Genauigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der mitgeteilten Daten verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass die Berichte rechtzeitig über die in Artikel 11 genannten Berichtskanäle und gemäß dem in Artikel 13 beschriebenen Berichterstattungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Wenn Ratingagenturen zu einer Gruppe von Ratingagenturen gehören, können die Mitglieder der Gruppe einem ihrer Mitglieder das Mandat erteilen, die verlangten Informationen im Namen der Gruppe mitzuteilen. Das beauftragte Gruppenmitglied gibt bei der Übermittlung von Informationen im Namen der Gruppe seine eigene Identität und die Identität der Gruppenmitglieder an, in deren Namen es Informationen mitteilt.

Artikel 3

Mitzuteilende Ratings

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten über ein Rating für jeden Berichterstattungszeitraum bis zum Widerruf des betreffenden Ratings.

(2)   Die Ratingagenturen teilen sowohl beauftragte als auch unbeauftragte Ratings mit. Sie geben an, ob es sich beim Rating um ein beauftragtes oder ein unbeauftragtes Rating handelt.

(3)   Ratingagenturen, die im Namen einer Gruppe von Ratingagenturen Bericht erstatten, können per Übernahme Daten einbeziehen, die von Ratingagenturen aus einem Drittland, die zur gleichen angeschlossenen Gruppe gehören, abgegeben und in der Union nicht genutzt werden. Wenn Ratingagenturen solche Daten nicht mitteilen, liefern sie in ihrem Bericht mit qualitativen Daten eine Erklärung hierfür.

(4)   Die Ratingagenturen decken bei der Mitteilung von Ratingdaten zumindest die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ab. Ratingagenturen, die vor dem 7. Dezember 1999 keine Ratings abgegeben haben, übermitteln Daten für die Berichterstattungszeiträume, die sich an das erste Datum einer Ratingabgabe anschließen. Ratingagenturen müssen nicht über Ratingzeiträume berichten, die vor ihrer Registrierung oder Zertifizierung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 liegen, wenn sie nachweisen können, dass die Mitteilung solcher Daten in Anbetracht des Aufwands und der Komplexität nicht angemessen ist.

(5)   Die Ratingagenturen teilen folgende Arten von Ratings mit:

a)

Unternehmensratings,

b)

Ratings strukturierter Finanzinstrumente,

c)

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen.

Artikel 4

Unternehmensratings

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten über Unternehmensratings auf Emittentenbasis.

(2)   Die Ratingagenturen können Ratings von Tochterunternehmen eines Unternehmens als Einzelrating behandeln, wenn sie dies wünschen. Die Ratingagenturen begründen in diesem Fall ihre diesbezügliche Politik.

(3)   Bei der Mitteilung von Unternehmensratings ordnen die Ratingagenturen die Ratings einem der in Anhang II Tabelle 1 Feld 18 genannten Industriesektoren zu.

(4)   Unternehmensratingdaten für kurz- und langfristige Ratings werden mitgeteilt, sofern sie verfügbar sind. Für langfristige Ratings wird das Emittentenrating mitgeteilt. Ist ein Emittentenrating nicht verfügbar, wird das Rating für langfristige unbesicherte Verbindlichkeiten mitgeteilt. Sind Ratings für Fremd- und Landeswährung verfügbar, so wird nur das Rating für die Fremdwährung mitgeteilt.

Artikel 5

Ratings strukturierter Finanzinstrumente

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 teilen die Ratingagenturen für strukturierte Finanzinstrumente langfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.

(2)   Die Ratingagenturen teilen für strukturierte Finanzinstrumente und ähnliche Instrumente langfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.

(3)   Die Ratingagenturen teilen für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere kurzfristige Ratings auf Emittentenbasis mit.

(4)   Bei der Mitteilung von Ratings strukturierter Finanzinstrumente ordnen die Ratingagenturen die Ratings einer der folgenden Anlageklassen zu:

a)

Durch Forderungen unterlegte Wertpapiere (Asset-backed securities, ABS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: Kfz-/Boot-/Flugzeugdarlehen, Studentendarlehen, Konsumentendarlehen, Gesundheitsdarlehen, Darlehen für vorgefertigte mobile Häuser, Filmdarlehen, Infrastrukturdarlehen, Mobilien-Leasing, Kreditkartenforderungen, Steuerpfandrechte, notleidende Kredite, Credit Linked Notes, Darlehen für Campingfahrzeuge und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

b)

Wertpapiere, die durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besichert sind (Residential mortgage-backed securities, RMBS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: durch Hypothekenkredite unterlegte Wertpapiere des Prime- und des Subprimesegments und Wohnbaukredite;

c)

Wertpapiere, die durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegt sind (Commercial mortgage-backed securities, CMBS). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: Kleindarlehen oder Darlehen für Büroimmobilien, Darlehen für Krankenhäuser, Pflegeheime, Lagerräume, Hotels, Pflegeeinrichtungen, Firmenkredite und Darlehen für Mehrfamilienhäuser;

d)

Wertpapiere, die durch ein Kreditportfolio besichert sind (Collateralised debt obligations, CDO). Diese Anlageklasse umfasst folgende Unterklassen: CLO, durch einen Anleihe-Pool besicherte Wertpapiere, besicherte synthetische Wertpapiere, CDO mit nur einer Tranche, durch ein Fondsportfolio besicherte Wertpapiere, CDO von ABS und CDO von CDO;

e)

durch Forderungen unterlegte Geldmarktpapiere (Asset-backed commercial papers, ABCP);

f)

andere strukturierte Finanzinstrumente außerhalb der genannten Anlageklassen, einschließlich strukturierter gedeckter Schuldverschreibungen, strukturierter Anlagemedien, Verbriefungen von Versicherungsrisiken (insurance-linked securities) und Anbieter derivativer Produkte („Derivative Product Companies“, DPC).

(5)   Die Ratingagenturen geben an, welcher Anlageklasse und gegebenenfalls Unterklasse jedes bewertete Instrument zuzuordnen ist.

(6)   Für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 17 wird als Ländercode des Instruments der Code des Landes angegeben, in dem die Mehrzahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte emittiert wurde. Wenn der „Standort“ der Mehrzahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht ermittelt werden kann, wird das bewertete Instrument als „international“ eingestuft.

Artikel 6

Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Daten über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen auf Emittentenbasis. Die Ratingagenturen ordnen die Ratings einer der folgenden Klassen zu:

a)

Länderratings in Landeswährung;

b)

Länderratings in Fremdwährung;

c)

Ratings unterhalb der Staats- und auf Gemeindeebene, z. B. Teilstaaten und Gebietskörperschaften;

d)

Ratings supranationaler Organisationen, z. B. von Einrichtungen, die von mehr als einem souveränen Staat geschaffen, besessen und kontrolliert werden, einschließlich Organisationen des Code U (Exterritoriale Organisationen und Körperschaften) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „NACE“) (3);

e)

Ratings öffentlicher Unternehmen, einschließlich der NACE-Codes O (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung), P (Erziehung und Unterricht) und Q (Gesundheits- und Sozialwesen).

(2)   Innerhalb jeder Klasse werden die kurz- und die langfristigen Emittentenratings mitgeteilt. Ist ein Emittentenrating nicht verfügbar, wird das langfristige Rating für Verbindlichkeiten mitgeteilt.

(3)   Wenn im Falle der in Absatz 1 Buchstabe d genannten supranationalen Organisationen kein Land als Emissionsland ermittelt werden kann, wird der bewertete Emittent für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 17 als „international“ eingestuft.

KAPITEL III

BERICHTSFORMAT

Artikel 7

Qualitative Daten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln Berichte mit qualitativen Daten in dem in Anhang I Tabelle 1 beschriebenen Format. Die Ratingagenturen übermitteln insbesondere qualitative Daten über ihre Ratingskala zur Erläuterung der Einzelmerkmale und der Bedeutung jedes Ratings. Die Ratingagenturen können bis zu sechs Ratingskalen mitteilen. Für jede Kombination von Zeithorizont und Ratingart kann höchstens eine Ratingskala mitgeteilt werden.

(2)   Verwendet eine Ratingagentur bei der Ratingabgabe für einen bestimmten Zeithorizont und eine bestimmte Ratingart mehr als eine Ratingskala, so teilt sie in ihren Berichten mit qualitativen Daten nur die bei der numerischen Mehrzahl dieser Ratings verwendete Ratingskala mit. Ratings, bei denen eine Ratingskala verwendet wird, die gemäß diesem Absatz nicht mitgeteilt wurde, werden in den Ratingdatenberichten nicht aufgeführt.

(3)   Eine Ratingskala enthält eine offene Anzahl breiter Ratingkategorien, die eine offene Anzahl von Stufen als Unterkategorien umfassen können. Die Ratingagenturen teilen gegebenenfalls sowohl die Ratingkategorien als auch die entsprechenden Stufen mit.

Artikel 8

Ratingdaten

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln die in Artikel 3 genannten Ratingdatenberichte in dem in Anhang II Tabelle 1 beschriebenen Format.

(2)   Für die Zwecke von Anhang II Tabelle 1 Feld 12 teilen die Ratingagenturen bezüglich eines Ratings einen Ausfall mit, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

im Rating wird im Einklang mit der Ausfalldefinition der Ratingagentur ein Ausfall festgestellt;

b)

das Rating wird aufgrund Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder aufgrund einer Umschuldung widerrufen;

c)

ein anderer Umstand, aufgrund dessen die Ratingagentur hinsichtlich des bewerteten Unternehmens oder Instruments einen Ausfall, eine wesentliche Beeinträchtigung oder eine entsprechende Situation feststellt.

(3)   Für alle mitgeteilten Ratings, die während eines spezifischen Berichterstattungszeitraums widerrufen werden, wird in Anhang II Tabelle 1 Feld 11 ein Grund für den Widerruf geliefert. Ratings, die vor dem 7. September 2010 widerrufen wurden, können unter der Kategorie „Ablauf eines Ratings aus anderen Gründen“ genannt werden.

Artikel 9

Änderungen und Löschen qualitativer Daten

(1)   Die Ratingagenturen teilen mit, wenn übermittelte qualitative Daten geändert oder gelöscht werden müssen, um

a)

Änderungen bei qualitativen Daten Rechnung zu tragen,

b)

sachliche Fehler bei der Mitteilung einer Ratingskala zu korrigieren.

(2)   Bei Änderungen qualitativer Daten, außer Daten über die Ratingskala, übermitteln die Ratingagenturen einen neuen Bericht mit den aktualisierten Daten. Die Ratingagenturen übermitteln einen neuen Bericht mit qualitativen Daten nur, wenn Daten geändert wurden, und teilen nur die geänderten Daten mit. Bei Veränderungen der Methodik übermitteln die Ratingagenturen die aktualisierten qualitativen Daten und können auf ergänzende Informationen über bisherige methodische Veränderungen auf ihrer Website verweisen.

(3)   Bei einer auf die Kategorien- oder Stufenbezeichnungen beschränkten Änderung einer Ratingskala übermitteln die Ratingagenturen den Bericht der qualitativen Daten mit einer aktualisierten Beschreibung der früheren Ratingskala (unter Angabe der einheitlichen Ratingkennung) und gegebenenfalls mit geänderten Bezeichnungen bzw. Beschreibungen. Die anderen Felder mit Bezug zur Ratingskala werden unverändert in den Bericht übernommen. Die Ratingagenturen verwenden die in Anhang I Tabelle 1 angegebenen Felder.

(4)   Bei wesentlichen Änderungen einer Ratingskala melden die Ratingagenturen eine neue Ratingskala und gehen wie folgt vor:

a)

Sie übermitteln eine qualitative Datei mit einer aktualisierten Beschreibung der früheren Ratingskala, wobei das Gültigkeitsenddatum auf das Abschlussdatum des vorigen Berichterstattungszeitraums geändert wird. Die Ratingagenturen verwenden die in Anhang I Tabelle 1 angegebenen Felder;

b)

die Ratingagenturen melden die neue Ratingskala mit einer neuen einheitlichen Kennung und dem Gültigkeitsbeginndatum des ersten Berichterstattungszeitraums, für den sie gilt;

c)

wenn die Ratingagentur die Feedback-Datei vom zentralen Datenspeicher zur Bestätigung der Anerkennung der neuen Ratingskala erhalten hat, übermittelt sie die Dateien mit den Ratingdaten für den ersten Berichterstattungszeitraum, für den die neue Ratingskala gilt, unter Verwendung dieser neuen Ratingskala.

(5)   Bei Löschung einer Ratingskala gehen die Ratingagenturen wie folgt vor:

a)

Die Löschung wird vorgenommen, bevor die Ratingagentur dem zentralen Datenspeicher Ratingdaten bezüglich dieser Ratingskala übermittelt. Wurden Ratingdaten bereits übermittelt, löscht die Ratingagentur alle Ratingdaten, bei denen die frühere Ratingskala verwendet wurde;

b)

die Ratingagenturen übermitteln den Bericht mit qualitativen Daten, einschließlich der gelöschten Ratingskala. Die Ratingagenturen verwenden das in Anhang I Tabelle 2 angegebene Feld.

Artikel 10

Löschung von Ratingdaten und früher gemeldete Ratingdaten

(1)   Werden bei den mitgeteilten Ratingdaten sachliche Fehler festgestellt, so melden die Ratingagenturen die Löschung dieser Ratingdaten und ersetzen die gelöschten Ratingdaten.

(2)   Bei Löschung von Ratingdaten gehen die Ratingagenturen wie folgt vor:

a)

Ist eine Ratingaufzeichnung des aktuellen Berichterstattungszeitraums betroffen, so verwenden die Ratingagenturen die in Anhang II Tabelle 2 angegebenen Felder. Ist die ursprüngliche Aufzeichnung gelöscht, so senden sie eine neue Fassung der Aufzeichnung;

b)

ist eine Ratingaufzeichnung früherer Berichterstattungszeiträume betroffen, so können die Ratingagenturen die ursprünglichen Ratingdaten für alle mitgeteilten Berichterstattungszeiträume unter Verwendung des einschlägigen Felds von Anhang II Tabelle 2 unter Angabe der Gründe löschen und dann die ursprüngliche Fassung der Aufzeichnung für alle Berichterstattungszeiträume gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 4 ersetzen.

(3)   Werden Ratingdaten rückwirkend mitgeteilt, so geben die Ratingagenturen in den Feldern 24 und 25 von Anhang II Tabelle 1 ergänzend den betreffenden Berichterstattungszeitraum des Ratings und die Gründe für die Meldung der historischen Ratingdaten an.

KAPITEL IV

BERICHTERSTATTUNGSMETHODE

Artikel 11

Berichtskanäle und Datenübermittlung

(1)   Die Ratingagenturen nutzen für die Mitteilung von Daten an den zentralen Datenspeicher dessen Berichterstattungsfunktionen.

(2)   Alle Dateien im Datenverkehr vom und zum zentralen Datenspeicher werden im XML-Format übermittelt, das mit den XML-Schemata der ESMA kompatibel ist.

(3)   Die Ratingagenturen benennen die Dateien gemäß den Benennungsregeln der ESMA.

(4)   Die Ratingagenturen speichern die an den zentralen Datenspeicher übermittelten und die vom zentralen Datenspeicher erhalten Dateien mindestens fünf Jahre lang in elektronischer Form. Diese Dateien sind der ESMA auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

Artikel 12

Grundsätze des Datenaustauschs und Berichterstattungszeiträume

(1)   Die Ratingagenturen übermitteln dem zentralen Datenspeicher alle Dateien für einen bestimmten Berichterstattungszeitraum innerhalb des anschließenden Vorveröffentlichungszeitraums. Diese Anforderung gilt sowohl für Dateien mit qualitativen Daten als auch Dateien mit Ratingdaten.

(2)   Der Berichterstattungszeitraum umfasst die sechs Monate vom 1. Januar bis zum 30. Juni bzw. vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Der Vorveröffentlichungszeitraum umfasst die drei Monate ab dem Ende des betreffenden Berichterstattungszeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März bzw. vom 1. Juli bis zum 30. September. Anfang und Ende des Vorveröffentlichungszeitraums und des Berichterstattungszeitraums werden in mitteleuropäischer Zeit festgelegt.

(3)   Die Ratingagenturen übermitteln zuerst qualitative Daten. Die Ratingdaten werden erst übermittelt, wenn sie vom zentralen Datenspeicher eine Feedback-Datei zur Überprüfung der qualitativen Daten erhalten haben.

(4)   In jedem Vorveröffentlichungszeitraum übermitteln die Ratingagenturen dem zentralen Datenspeicher Dateien mit Ratingdaten, einschließlich aller in Anhang II Tabellen 1, 2 und 3 genannten Informationen. Die Löschung von Ratingdaten wird gemäß Artikel 10 mitgeteilt.

(5)   Bei der ersten Berichterstattung an den zentralen Datenspeicher übermitteln die Ratingagenturen eine Datei mit allen in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen qualitativen Daten. Anschließend berichten die Ratingagenturen nur noch neue Ratingskalen sowie die Aktualisierung und Löschung qualitativer Daten gemäß Artikel 9.

(6)   Ergänzend zum ersten Bericht an den zentralen Datenspeicher übermitteln die Ratingagenturen auch historische Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4. Diese Berichterstattung erfolgt in der chronologischen Reihenfolge der Berichterstattungszeiträume, beginnend mit dem frühesten Berichterstattungszeitraum.

Artikel 13

Mitteilungsverfahren

(1)   Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die an den zentralen Datenspeicher übermittelten Informationen ihren internen Aufzeichnungen entsprechen. In jedem Vorveröffentlichungszeitraum werden alle relevanten Dateien in chronologischer Reihenfolge übermittelt; Fehler werden innerhalb des Vorveröffentlichungszeitraums korrigiert.

(2)   Der zentrale Datenspeicher sendet für jede übermittelte Datei eine Feedback-Datei an die Ratingagentur, in der entweder der Eingang und das ordnungsgemäße Hochladen der Datei bestätigt oder die Ratingagentur über festgestellte Fehler unterrichtet wird. Stellt der zentrale Datenspeicher einen Fehler fest, so übermittelt die Ratingagentur innerhalb eines angemessenen Zeitraums Korrekturen und geht dabei wie folgt vor:

a)

Bei Dateifehlern korrigiert die Ratingagentur den Fehler nach Vorgabe der Feedback-Datei und sendet erneut die gesamte Datei;

b)

bei inhaltlichen Fehlern korrigiert die Ratingagentur den Fehler nach Vorgabe der Feedback-Datei und sendet nur die korrigierten Aufzeichnungen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Datenfelder für Dateien mit qualitativen Daten

Tabelle 1:   Liste der Datenfelder der ersten Übermittlung und der Aktualisierung von Dateien mit qualitativen Daten

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Name der Ratingagentur

Dient zur Identifizierung der Ratingagentur auf der CEREP-Web-Schnittstelle. Anzugeben ist der Name, den die Ratingagentur bei der Registrierung und allen anderen Aufsichtsverfahren der ESMA verwendet. Falls ein Mitglied einer Gruppe von Ratingagenturen für die gesamte Gruppe Bericht erstattet, ist der Name der Gruppe von Ratingagenturen anzugeben.

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

2

Beschreibung der Ratingagentur

Kurze Beschreibung der Ratingagentur

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

3

Methodik der Ratingagentur

Beschreibung der Ratingmethodik der Ratingagentur. Die Ratingagentur kann spezifische Merkmale ihrer Ratingmethodik beschreiben.

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

4

Politik für beauftragte und unbeauftragte Ratings

Beschreibung der Politik der Ratingagentur für beauftragte und unbeauftragte Ratings. Gibt es mehr als eine Politik, ist anzugeben, auf welche Ratingarten sie jeweils angewandt wird.

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

5

Ratingpolitik für Tochterunternehmen

Beschreibung der Politik für die Meldung von Ratings von Tochterunternehmen

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen. Nur anwendbar auf Ratingagenturen, die Unternehmensratings abgeben.

6

Geografischer Umfang der Berichterstattung

Angabe, ob eine weltweite Erfassung gegeben ist. Falls nicht, Begründung der Ratingagentur.

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

Angabe von weltweit/nicht weltweit bei der XML-Tag-Auswahl zur Mitteilung, ob eine weltweite Erfassung besteht oder nicht. Bei Auswahl der nicht weltweiten Erfassung muss in einem obligatorischen Unterfeld eine Begründung geliefert werden.

7

Ausfalldefinition

Beschreibung der Ausfalldefinition der Ratingagentur

Obligatorisch bei der ersten Berichterstattung und bei Änderungen

8

Kennung der Ratingskala

Eindeutige Angabe einer spezifischen Ratingskala der Ratingagentur

Obligatorisch, wenn eine Ratingskala mitgeteilt oder aktualisiert werden muss

9

Gültigkeitsbeginndatum der Ratingskala

Datum, ab dem die Ratingskala gültig ist (BOP). Anzugeben ist ein gültiges Datum für den Beginn eines im System bestehenden Berichterstattungszeitraums. Es darf keine Überschneidung mit einer bereits mitgeteilten Ratingskala für den gleichen Erfassungsbereich geben.

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

ISO 8601 Datumsformat

(JJJJ-MM-TT)

10

Gültigkeitsenddatum der Ratingskala

Das letzte Datum, an dem eine Ratingskala noch gültig ist (EOP). Anzugeben ist ein gültiges Datum für das Ende eines im System bestehenden Berichterstattungszeitraums. Ist kein genaues Datum für das Gültigkeitsende bekannt oder liegt dieses Datum in der Zukunft, wird 9999-01-01 angegeben. Es darf keine Überschneidung mit einer bereits mitgeteilten Ratingskala für den gleichen Erfassungsbereich geben.

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

ISO 8601 Datumsformat

(JJJJ-MM-TT)

11

Zeithorizont

Anwendbarkeit der Ratingskala nach Zeithorizont. Gültig ist die Kombination von Ratingart und Zeithorizont.

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

„L“, wenn die Ratingskala für langfristige Ratings gilt

„S“, wenn die Ratingskala für kurzfristige Ratings gilt

12

Ratingart

Anwendbarkeit der Ratingskala nach Ratingart. Gültig ist die Kombination von Ratingart und Zeithorizont.

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

„C“, wenn die Ratingskala für Unternehmensratings gilt

„S“, wenn die Ratingskala für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen gilt

„T“, wenn die Ratingskala für Ratings strukturierter Finanzinstrumente gilt

13

Bezeichnung der Ratingkategorie

Angabe einer spezifischen Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

14

Beschreibung der Ratingkategorie

Definition der Ratingkategorie in der Ratingskala

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

15

Wert der Ratingkategorie

Rang der Ratingkategorie in der Ratingskala; Stufen gelten als Unterkategorien

Obligatorisch, wenn die „Kennung der Ratingskala“ übermittelt wird

Anzugeben ist eine Ordnungszahl als ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 20. Die Werte der Ratingkategorien müssen fortlaufend angegeben werden. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingkategorie geben

16

Bezeichnung der Stufen

Angabe einer spezifischen Stufe innerhalb der Ratingskala. Die Stufen dienen einer stärkeren Aussagekraft der Ratingkategorie.

Obligatorisch bei der Mitteilung von Stufen einer Ratingskala

17

Beschreibung der Stufen

Definition der Stufen in der Ratingskala

Obligatorisch bei der Mitteilung von Stufen einer Ratingskala

18

Wert der Stufen

Rang der Stufe in der Ratingskala. Der jedem Rating zugeordnete Stufenwert dient der Kennzeichnung des Ratings zu Beginn und bei Ende jedes Zeitraums.

Obligatorisch bei der Mitteilung von Stufen einer Ratingskala

Der Wert der Stufung ist ein ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 99. Die Werte müssen fortlaufend angegeben werden. Die Anzahl der Stufen jeder Ratingskala ist nicht festgelegt


Tabelle 2:   Feld für die Löschung von Ratingskalen

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Kennung der Ratingskala

Kennung der zu löschenden Ratingskala

Obligatorisch


Tabelle 3:   Liste der technischen Felder für Dateien mit qualitativen Daten

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Sprache

Sprache der Datei

Obligatorisch

ISO 639-1

2

Einheitliche Kennung der Ratingagentur

Vom System intern verwendeter Code zur Bestimmung der Ratingagentur. Anzugeben ist der Business Identifier Code (BIC) der die Datei übermittelnden Ratingagentur.

Obligatorisch

ISO 9362

3

Fassung

Die zur Generierung der Datei verwendete Fassung der XML Schema Definition (XSD)

Obligatorisch

Genaue Nummer der Fassung

4

Erstellungsdatum

Datum, an dem die Datei erstellt wurde

Obligatorisch

ISO 8601 Datumsformat

(JJJJ-MM-TT)

5

Erstellungszeit

Zeit, zu der die Datei erstellt wurde. Anzugeben in der Ortszeit der die Datei erstellenden Ratingagentur, ausgedrückt als koordinierte Weltzeit (UTC) +/– Stunden.

Obligatorisch

ISO 8601 Zeitformat

(hh:mm:ss)

6

Erstellungszeitversatz

Gibt an, dass bei der Erstellung der Datei ein Ortszeitversatz von hh vor/nach UTC verwendet wurde. Getrenntes Unterfeld mit (+/–) hh-Wert, angepasst an die Sommerzeit.

Obligatorisch


ANHANG II

Datenfelder für Dateien mit Ratingdaten

Tabelle 1:   Liste der Datenfelder für Dateien mit Ratingdaten

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Ratingkennung

Einheitliche Ratingkennung, die unverändert beibehalten wird

Obligatorisch.

2

Ratingname

Name oder Beschreibung des Ratings. Dient zur Identifizierung des Ratings, des bewerteten Instruments oder Emittenten.

Fakultativ.

3

Interne Kennung des Instruments

Einheitlicher Code zur Identifizierung des bewerteten Finanzinstruments. Wird unverändert beibehalten.

Obligatorisch.

Gilt nur für Ratings strukturierter Finanzinstrumente (nicht Ratings strukturierter Investmentvehikel (SIV)).

4

Standardkennung des Instruments

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des bewerteten Instruments. Wird unverändert beibehalten.

Fakultativ.

Gilt nur für Ratings strukturierter Finanzinstrumente (nicht Ratings strukturierter Investmentvehikel (SIV)).

ISO-Code 6166

5

Interne Emittentenkennung

Einheitliche Kennung des Emittenten (oder des Mutterunternehmens). Wird unverändert beibehalten.

Obligatorisch.

Gilt nur für Unternehmensratings, Länderratings/Ratings öffentlicher Finanzen und SIV-Ratings.

6

Standardkennung des Emittenten

Einheitlicher Business Identifier Code (BIC) des Emittenten. Wird unverändert beibehalten.

Fakultativ.

Gilt nur für Unternehmensratings, Länderratings/Ratings öffentlicher Finanzen und SIV-Ratings.

ISO-Code 9362

7

BOP-Rating

Stufenwert zu Beginn des Berichterstattungszeitraums. Dieser entspricht dem EOP-Rating des vorausgegangenen Berichterstattungszeitraums, außer bei Änderung der Ratingskala.

Obligatorisch.

Gilt nur für Ratings, die bei Beginn des Berichterstattungszeitraums existierten.

8

EOP-Rating

Stufenwert bei Ende des Berichterstattungszeitraums

Obligatorisch.

Gilt nur für Ratings, die bei Ende des Berichterstattungszeitraums existierten.

9

Neues Rating

Gibt an, dass das Rating während des Berichterstattungszeitraums zum ersten Mal erstellt wurde

Obligatorisch

10

Widerruf

Gibt an, dass das Rating während des Berichterstattungszeitraums widerrufen wurde. Nach erfolgtem Widerruf wird dieses Rating in den nachfolgenden Berichterstattungszeiträumen nicht mehr mitgeteilt.

Obligatorisch, wenn das Rating während des Berichterstattungszeitraums widerrufen wurde

11

Grund für den Widerruf

Grund für den Eintrag in das Feld „Widerruf“

Obligatorisch, wenn das Feld „Widerruf“ ausgefüllt wird

„1“ für falsche oder unzureichende Angaben zum Emittenten/zur Emission

„2“ bei Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder bei Umschuldung

„3“ bei Umstrukturierung, einschließlich Fusion oder Erwerb, des bewerteten Unternehmens

„4“ bei Ende der Laufzeit des Wertpapiers

„5“ bei automatischer Ungültigkeit des Ratings aufgrund des Geschäftsmodells einer Ratingagentur

„6“ bei Ablauf eines Ratings aus anderen Gründen

12

Ausfall

Angabe eines während des Berichterstattungszeitraums eingetretenen Ausfalls beim bewerteten Emittenten oder Instrument gemäß Artikel 9 Absatz 2

Obligatorisch

13

Beauftragt/unbeauftragt

Ein Rating gilt als unbeauftragt, wenn es nicht im Auftrag des Emittenten oder bewerteten Unternehmens erstellt wird. Ein Rating gilt als beauftragt, wenn es vom Emittenten, dem bewerteten Unternehmen oder dessen Vertreter in Auftrag gegeben wurde.

Obligatorisch

„S“, wenn das Rating beauftragt ist

„U“, wenn das Rating unbeauftragt ist

„N“, wenn dies für die Berichterstattungszeiträume vor dem 7. September 2010 nicht bekannt ist

14

Ort der Abgabe des Ratings

Gibt an, wer das Rating abgibt

Obligatorisch

„I“, wenn das Rating in der EU von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierten Ratingagentur abgegeben wird

„E“, wenn ein Rating gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übernommen wird

„T“, wenn das Rating von einer gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der geänderten Fassung, zertifizierten Ratingagentur abgegeben wird

„N“, wenn dies für die Berichterstattungszeiträume vor dem 7. September 2010 nicht bekannt ist

„O“ in allen anderen Fällen

15

Zeithorizont

Angabe, ob es sich um ein kurz- oder langfristiges Rating handelt. Wird unverändert beibehalten.

Obligatorisch

„S“ für kurzfristige Ratings

„L“ für langfristige Ratings

16

Ratingart

Angabe, ob es sich um ein Unternehmensrating, ein Länderrating/Rating öffentlicher Finanzen oder ein Rating strukturierter Finanzinstrumente handelt. Wird unverändert beibehalten.

Obligatorisch

„C“ für Unternehmensratings

„S“ für Länderratings/Ratings öffentlicher Finanzen

„T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

17

Land

Ländercode des bewerteten Emittenten/Instruments

Obligatorisch

ISO 3166-1. Der Code „ZZ“ dient zur Angabe der Kategorie „international“

18

Wirtschaftszweig

Branche des Emittenten.

Obligatorisch.

Gilt für Unternehmensratings.

„FT“, wenn es sich um Finanzinstitute, einschließlich Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, handelt

„IN“, wenn es sich um Versicherungsunternehmen handelt

„CO“, wenn es sich um emittierende Unternehmen handelt, die nicht als Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen gelten.

19

Sektor

Angabe von Unterkategorien für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen

Obligatorisch.

Gilt für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen.

„FC“ für Länderratings in Fremdwährung

„SL“ für Länderratings in Landeswährung

„SM“ für Ratings unterhalb der Staats- oder auf Gemeindeebene

„SO“ für Ratings supranationaler Organisationen

„PE“ für Ratings öffentlicher Unternehmen

20

Anlageklasse

Angabe der Hauptanlageklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente

Obligatorisch.

Gilt für Ratings strukturierter Finanzinstrumente.

„ABS“ für mit Forderungen unterlegte Wertpapiere

„RMBS“ für durch einen Pool privater Hypothekendarlehen besicherte Wertpapiere

„CMBS“ für durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegte Wertpapiere

„CDO“ für durch ein Kreditportfolio besicherte Wertpapiere

„ABCP“ für forderungsgedeckte Geldmarktpapiere

„OTH“ in allen übrigen Fällen

21

Anlage-Unterklassen

Angabe der Anlage-Unterklassen für ABS-, RMBS- und CDO-Ratings

Obligatorisch.

Gilt für bestimmte Anlageklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente.

Für ABS:

„CCS“ für durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere

„ALB“ für durch Kfz-Darlehen besicherte Wertpapiere

„OTH“ für andere Arten von ABS

Für RMBS:

„HEL“ für Wohnbaukredite

„PRR“ für als erstklassig eingestufte RMBS

„NPR“ für als nicht erstklassig eingestufte RMBS

Für CDO:

„CFH“ für Cash-Flow- oder Hybrid-CDO/CLO

„SDO“ für synthetische CDO/CLO

„MVO“ für Marktwert- CDO/CLO

22

Begebungsjahr

Jahr der Begebung des bewerteten Instruments. Wird unverändert beibehalten.

Obligatorisch.

Gilt für Ratings strukturierter Finanzinstrumente.

23

Einheitliche Kennung der verantwortlichen Ratingagentur

Business Identifier Code (BIC) des für das Rating verantwortlichen Unternehmens, d. h.

für in der EU abgegebene Ratings die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierte Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat;

für übernommene Ratings die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierte Ratingagentur, die das Rating übernommen hat;

für Ratings, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifizierten Ratingagentur abgegeben wurden, das zertifizierte Unternehmen;

für Ratings, die in einem Drittland abgegeben, aber nicht von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 registrierten Ratingagentur übernommen wurden, die Ratingagentur in dem Drittland, die das Rating abgegeben hat.

Obligatorisch

ISO 9362.

24

Früherer Berichterstattungszeitraum des Ratings

Angabe des Berichterstattungszeitraum des Ratings, falls dieser in der Vergangenheit liegt. Anzuwenden, wenn das Rating für einen veröffentlichten Zeitraum zum Zweck der Korrektur sachlicher Fehler mitgeteilt wird.

Fakultativ

ISO 8601 Datumsformat (JJJJ-MM-TT)

25

Grund für die Mitteilung des historischen Ratings

Grund für die Mitteilung des Ratings für einen früher bereits mitgeteilten Zeitraum

Obligatorisch, wenn das Feld „Früherer Berichterstattungszeitraum des Ratings“ ausgefüllt wird


Tabelle 2:   Felder für das Löschen von Ratingdaten

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Ratingkennung

Angabe einer bestehenden Ratingkennung, die gelöscht werden soll

Obligatorisch

2

Grund der Löschung

Grund für die Löschung des Ratings für alle mitgeteilten Zeiträume

Fakultativ.

Obligatorisch bei vollständiger Löschung (Löschung des Ratings für alle Zeiträume).


Tabelle 3:   Technische Datenfelder für Dateien mit Ratingdaten

Nr.

Feldname

Beschreibung

Art

Standard

1

Sprache

Sprache der Datei

Obligatorisch

ISO 639-1

2

Einheitliche Kennung der Ratingagentur

Vom System intern verwendeter Code zur Bestimmung der Ratingagentur. Anzugeben ist der Business Identifier Code (BIC) der die Datei übermittelnden Ratingagentur.

Obligatorisch

ISO 9362

3

Fassung

Die zur Generierung der Datei verwendete Fassung der XML Schema Definition (XSD)

Obligatorisch

Genaue Nummer der Fassung.

4

Erstellungsdatum

Datum, an dem die Datei erstellt wurde

Obligatorisch

ISO 8601 Datumsformat (JJJJ-MM-TT)

5

Erstellungszeit

Zeit, zu der die Datei erstellt wurde. Anzugeben in der Ortszeit der die Datei erstellenden Ratingagentur, ausgedrückt als koordinierte Weltzeit (UTC) +/– Stunden.

Obligatorisch

ISO 8601 Zeitformat (hh:mm:ss)

6

Erstellungszeitversatz

Gibt an, dass bei der Erstellung der Datei ein Ortszeitversatz von hh vor/nach UTC verwendet wurde. Getrenntes Unterfeld mit (+/–) hh-Wert, angepasst an die Sommerzeit.

Obligatorisch

7

Berichterstattungszeitraum

Angabe des Berichterstattungszeitraums der Datei. Anzugeben ist das Beginndatum des Zeitraums.

Obligatorisch

ISO 8601 Datumsformat (JJJJ-MM-TT) für BOP

8

Anzahl der Aufzeichnungen

Gesamtanzahl der Ratingaufzeichungen der Datei, einschließlich Übermittlung und Löschung von Ratings

Obligatorisch


Top