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Document 32012D0738

2012/738/EU: Beschluss des Rates vom 13. November 2012 über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union

OJ L 330, 30.11.2012, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 131 P. 300 - 307

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/738/oj

30.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. November 2012

über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union

(2012/738/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 (1), das am 1. Juli 2012 außer Kraft tritt.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2012/511/EU des Rates (2) wurde das Ernährungshilfe-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses am 23. Juli 2012 unterzeichnet.

(3)

Es liegt im Interesse der Union, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, da dieses zur Verwirklichung der in Artikel 214 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele der humanitären Hilfe beiträgt.

(4)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Ernährungshilfe-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission beschließt über die im Namen der Union nach Artikel 5 des Übereinkommens einzugehende jährliche Verpflichtung und unterrichtet das Sekretariat des Ausschusses über diese Verpflichtung.

Artikel 3

Die Kommission legt jährliche Berichte vor und nimmt im Namen der Union an dem Informationsaustausch nach Artikel 6 des Übereinkommens teil.

Artikel 4

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Hinterlegung der Genehmigungsurkunden nach Artikel 12 des Übereinkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen Ausdruck zu verleihen (3).

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 40.

(2)  ABl. L 256 vom 22.9.2012, S. 3.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ÜBERSETZUNG

ERNÄHRUNGSHILFE-ÜBEREINKOMMEN

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

IN BESTÄTIGUNG ihres Festhaltens an den weiter gültigen Zielen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und sonstige Ernährungsbedürfnisse von Entwicklungsländern zu reagieren,

IN DEM BESTREBEN, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Ernährungshilfe zur Rettung des Lebens und Linderung des Leids der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, vor allem in Notsituationen, durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung, insbesondere zwischen den Vertragsparteien und den Interessenträgern, zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, dass gefährdete Bevölkerungsgruppen besondere Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse haben,

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, dass die Staaten die Hauptverantwortung für die Ernährungssicherheit im eigenen Land und damit für die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung gemäß den vom Rat der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) im November 2004 angenommenen Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechtes auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit tragen, unter Ermutigung der Regierungen von Ländern mit unsicherer Ernährungslage zur Entwicklung und Umsetzung ländereigener Strategien, die durch langfristige Maßnahmen auf die Ursachen der Ernährungsunsicherheit eingehen und eine angemessene Verknüpfung von Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklungsmaßnahmen sicherstellen,

UNTER HINWEIS AUF das humanitäre Völkerrecht und die humanitären Grundsätze Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit,

UNTER HINWEIS AUF die Grundsätze und bewährten Verfahren für humanitäre Hilfe, die am 17. Juni 2003 in Stockholm verabschiedet wurden,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Vertragsparteien ihre eigene Politik für die Bereitstellung von Ernährungshilfe in Notsituationen und sonstigen Situationen verfolgen,

ANGESICHTS des 1996 in Rom verabschiedeten Aktionsplans des Welternährungsgipfels sowie der in der Erklärung des Weltgipfels 2009 zur Ernährungssicherheit genannten fünf Grundsätze von Rom für eine nachhaltige weltweite Ernährungssicherheit, insbesondere der Verpflichtung, die Ernährungssicherheit in allen Ländern zu verwirklichen, sowie angesichts des fortlaufenden Engagements für die Minderung der Armut und die Beseitigung des Hungers, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen bekräftigt wurde,

IN ANBETRACHT der Zusagen der Geber- und Empfängerländer zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit durch die Anwendung der Grundsätze, die in der 2005 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit genannt werden,

FEST ENTSCHLOSSEN, im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu handeln, insbesondere mit den Nahrungsmittelhilfedisziplinen der WTO —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Übereinkommens bestehen darin, Leben zu retten, den Hunger zu reduzieren, die Ernährungssicherheit zu erhöhen und den Ernährungszustand der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern, indem

a)

auf die Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen eingegangen wird, indem die Vertragsparteien sich verpflichten, Ernährungshilfe bereitzustellen, durch die der Zugang zu und der Verzehr von angemessenen, sicheren und nährstoffreichen Nahrungsmitteln besser sichergestellt werden,

b)

gewährleistet wird, dass die Ernährungshilfe, die die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erhalten, angemessen, wirksam und effizient ist, rechtzeitig und sich nach dem Bedarf richtet sowie auf gemeinsamen Grundsätzen beruht, und

c)

der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung erleichtert werden und ein Diskussionsforum geschaffen wird, damit die Ressourcen der Vertragsparteien wirksamer, effizienter und kohärenter für die Deckung des Bedarfs eingesetzt werden können.

Artikel 2

Grundsätze der Ernährungshilfe

Bei der Bereitstellung und Erbringung der Ernährungshilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sollten die Vertragsparteien stets folgende Grundsätze einhalten:

a)

Allgemeine Grundsätze der Ernährungshilfe:

i)

Bereitstellung von Ernährungshilfe nur dann, wenn sie das wirksamste und am besten geeignete Mittel ist, um auf die Nahrungsmittel- oder Nährstoffbedürfnisse der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen einzugehen,

ii)

Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Berücksichtigung der langfristigen Rehabilitations- und Entwicklungsziele der Empfängerländer und gegebenenfalls bei gleichzeitiger Unterstützung des übergeordneten Ziels der Ernährungssicherheit,

iii)

Bereitstellung der Ernährungshilfe in einer Weise, die die Lebensgrundlagen schützt und die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit gefährdeter Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften stärkt und zur Verhütung und Milderung von Ernährungssicherheitskrisen sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf solche Krisen dient,

iv)

Bereitstellung der Ernährungshilfe unter Vermeidung von Abhängigkeiten und Minimierung direkter und indirekter negativer Auswirkungen auf die Empfänger und sonstige Gruppen,

v)

Bereitstellung der Ernährungshilfe ohne nachteilige Folgen für die Produktion, die Marktbedingungen, die Vermarktungsstrukturen und den gewerblichen Handel vor Ort oder den Preis unentbehrlicher Güter für gefährdete Bevölkerungsgruppen,

vi)

Bereitstellung der Ernährungshilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse, soweit möglich.

b)

Grundsätze der Wirksamkeit der Ernährungshilfe:

i)

möglichst weitgehende Minimierung der Nebenkosten, um den für die Ernährungshilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen verfügbaren Betrag zu erhöhen und die Effizienz zu fördern,

ii)

aktive Bemühung um Zusammenarbeit, Koordinierung und Informationsaustausch zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Ernährungshilfeprogramme und der Kohärenz zwischen der Ernährungshilfe und den damit verbundenen Politikbereichen und Instrumenten,

iii)

Erwerb von Nahrungsmitteln und anderen Komponenten der Ernährungshilfe vor Ort oder in der Region, soweit möglich und angebracht,

iv)

zunehmende Bereitstellung von nicht gebundener Ernährungshilfe in Form von Bargeld, soweit dies möglich ist und dem Bedarf entspricht,

v)

Monetarisierung von Nahrungsmittelhilfe nur dann, wenn dies nachweislich erforderlich ist und der Verbesserung der Ernährungssicherheit gefährdeter Bevölkerungsgruppen dient; bei der Monetarisierung Zugrundelegung transparenter und objektiver Marktanalysen und Vermeidung von Handelsverschiebungen,

vi)

Gewährleistung der Vermeidung des Einsatzes der Ernährungshilfe zur Förderung der Marktentwicklungsziele der Vertragsparteien,

vii)

möglichst weitgehende Vermeidung der Wiederausfuhr von Nahrungsmittelhilfe außer zur Verhütung oder Bewältigung einer Notsituation; Wiederausfuhr nur in einer Weise, bei der Handelsverschiebungen vermieden werden,

viii)

gegebenenfalls Anerkennung der Hauptrolle und -verantwortung von einschlägigen Behörden oder Interessenträgern in Bezug auf die Organisation, Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Ernährungshilfe.

c)

Grundsätze der Bereitstellung der Ernährungshilfe:

i)

Ausrichtung der Ernährungshilfe an den Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnissen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen,

ii)

Einbeziehung der Empfänger sowie gegebenenfalls anderer wichtiger Interessenträger in die Bewertung der Bedürfnisse der Empfänger und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung der Ernährungshilfe,

iii)

Bereitstellung einer Ernährungshilfe, die den geltenden Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht und den kulturellen und lokalen Ernährungsgewohnheiten sowie den Nährstoffbedürfnissen der Empfänger Rechnung trägt,

iv)

Wahrung der Würde der Empfänger der Ernährungshilfe.

d)

Grundsätze der Rechenschaftspflicht für die Ernährungshilfe:

i)

Anwendung spezifischer und geeigneter Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Politik, der Programme und der Maßnahmen auf dem Gebiet der Ernährungshilfe,

ii)

Überwachung und Evaluierung der Ergebnisse und Auswirkungen der Ernährungshilfe sowie regelmäßige und transparente Berichterstattung darüber mit dem Ziel, die bewährten Verfahren weiterzuentwickeln und ihre Effizienz zu maximieren.

Artikel 3

Verhältnis zu WTO-Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.

Artikel 4

Förderfähiges Land, förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen, förderfähige Erzeugnisse, förderfähige Tätigkeiten und Nebenkosten

(1)   „Förderfähiges Land“ ist jedes Land, das auf der vom OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) beschlossenen Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist, sowie jedes Land, das in den Verfahrens- und Durchführungsregeln (Rules of Procedure and Implementation) genannt wird.

(2)   „Förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen“ sind gefährdete Bevölkerungsgruppen in einem förderfähigen Land.

(3)   „Förderfähige Erzeugnisse“ sind Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die der einschlägigen nationalen Politik und Gesetzgebung des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls den geltenden internationalen Sicherheits- und Qualitätsnormen für Nahrungsmittel entsprechen, sowie Erzeugnisse, die zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Notsituationen und frühen Wiederaufbauphasen beitragen. Die Liste der förderfähigen Erzeugnisse ist in den Verfahrens- und Durchführungsregeln enthalten.

(4)   Die förderfähigen Tätigkeiten im Rahmen der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Absatz 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Bereitstellung und Verteilung förderfähiger Erzeugnisse,

b)

die Bereitstellung von Bargeld und Gutscheinen und

c)

ernährungstherapeutische Maßnahmen.

Die förderfähigen Tätigkeiten sind in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

(5)   Die förderfähigen Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtung einer Vertragspartei nach Artikel 5 stehen im Einklang mit Artikel 1 und beschränken sich auf Kosten, die unmittelbar die Durchführung der förderfähigen Tätigkeiten betreffen, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt.

Artikel 5

Verpflichtung

(1)   Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erklärt sich jede Vertragspartei bereit, eine jährliche Verpflichtung für die Ernährungshilfe einzugehen, die im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegt wird. Die Verpflichtung einer Vertragspartei wird als ihre „jährliche Mindestverpflichtung“ bezeichnet.

(2)   Die jährliche Mindestverpflichtung wird als Wert oder Menge angegeben, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob sie einen Mindestwert oder eine Mindestmenge oder eine Kombination aus beiden für ihre Mindestverpflichtung nennt.

(3)   Die als Wert ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in der von der Vertragspartei gewählten Währung angegeben werden. Die als Menge ausgedrückten jährlichen Mindestverpflichtungen können in Tonnen Getreideäquivalent oder einer anderen Maßeinheit angegeben werden, die in den Verfahrens- und Durchführungsregeln aufgeführt ist.

(4)   Jede Vertragspartei teilt ihre erste jährliche Mindestverpflichtung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder drei Monate nach ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen.

(5)   Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat jegliche Änderung ihrer jährlicher Mindestverpflichtung für die folgenden Jahre spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Änderung mit.

(6)   Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens aber am 1. Januar jedes Jahres über die aktualisierten jährlichen Mindestverpflichtungen.

(7)   Beiträge zur Erfüllung der jährlichen Mindestverpflichtungen sollten möglichst in Form reiner Zuschüsse geleistet werden. Was die Ernährungshilfe anbelangt, die auf die Verpflichtung einer Vertragspartei angerechnet wird, so sind mindestens 80 % in Form reiner Zuschüsse für förderfähige Länder und förderfähige gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewähren, wie in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher ausgeführt. Nach Möglichkeit bemühen sich die Vertragsparteien, diesen Prozentsatz schrittweise zu erhöhen. Jede Vertragspartei sollte in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über Beiträge ablegen, die nicht als reine Zuschüsse gewährt werden.

(8)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Maßnahmen der Ernährungshilfe im Rahmen dieses Übereinkommens darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen Handels vermieden werden.

(9)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ernährungshilfe nicht direkt oder indirekt, formell oder informell, explizit oder implizit an kommerzielle Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder anderer Waren und Dienstleistungen in die Empfängerländer geknüpft wird.

(10)   Um der jährlichen Mindestverpflichtung — unabhängig davon, ob sie als Wert oder Menge ausgedrückt wird — nachzukommen, leistet jede Vertragspartei Beiträge, die mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen und die Finanzierung der in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Erzeugnisse und Tätigkeiten sowie zugehörigen Nebenkosten umfassen.

(11)   Beiträge, die bereitgestellt werden, um die jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens zu erfüllen, können nur für die in Artikel 4 genannten und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln näher bezeichneten förderfähigen Länder oder förderfähigen gefährdete Bevölkerungsgruppen verwendet werden.

(12)   Die Beiträge der Vertragsparteien können bilateral, über zwischenstaatliche oder sonstige internationale Organisationen oder über andere Partner im Bereich der Ernährungshilfe, nicht aber über andere Vertragsparteien bereitgestellt werden.

(13)   Jede Vertragspartei unternimmt sämtliche Anstrengungen, um ihre jährliche Mindestverpflichtung zu erfüllen. Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, ihre jährliche Mindestverpflichtung in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, schildert sie die Ursachen in ihrem entsprechenden Jahresbericht. Der nicht geleistete Betrag wird der jährlichen Mindestverpflichtung der Vertragspartei für das Folgejahr hinzugerechnet, sofern nicht der Ausschuss nach Artikel 7 etwas anderes beschließt oder außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, davon abzuweichen.

(14)   Überschreitet der Beitrag einer Vertragspartei ihre jährliche Mindestverpflichtung, kann der Überschuss — allerdings höchstens fünf Prozent der jährlichen Mindestverpflichtung — als Teil des Beitrags dieser Vertragspartei für das Folgejahr angerechnet werden.

Artikel 6

Jährliche Berichterstattung und Informationsaustausch

(1)   Innerhalb von neunzig Tagen nach Ende des Kalenderjahres legt jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Bericht im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln vor, in dem sie darlegt, wie sie ihre jährliche Mindestverpflichtung im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt hat.

(2)   Dieser Jahresbericht enthält einen beschreibenden Teil, der Informationen darüber umfassen kann, wie die Politik, die Programme und die Maßnahmen der Vertragspartei für die Ernährungshilfe zu den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens beitragen.

(3)   Die Vertragsparteien sollten laufend Informationen über ihre Politik und ihre Programme für die Ernährungshilfe sowie über die Ergebnisse der Bewertungen dieser Politik und dieser Programme austauschen.

Artikel 7

Ernährungshilfe-Ausschuss

(1)   Es wird ein Ernährungshilfe-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, dem alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens angehören.

(2)   Der Ausschuss trifft auf seinen formellen Tagungen im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens die Entscheidungen und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann darüber hinaus Bestimmungen zur näheren Erläuterung der Vorschriften des Übereinkommens annehmen, um sicherzustellen, dass letztere ordnungsgemäß angewandt werden. Als Verfahrens- und Durchführungsregeln für das vorliegende Übereinkommen dienen zunächst die im Dokument FAC(11/12)1 vom 25. April 2012 des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 enthaltenen Bestimmungen. Der Ausschuss kann später beschließen, diese Verfahrens- und Durchführungsregeln zu ändern.

(4)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden einvernehmlich gefasst, d. h. dass keine Vertragspartei formellen Widerspruch gegen den vorgeschlagenen Beschluss des Ausschusses über eine auf einer formellen Tagung erörterte Angelegenheit einlegt. Formeller Widerspruch kann entweder auf der formellen Tagung oder innerhalb von dreißig Tagen nach Verteilung des Protokolls der formellen Tagung, in dem der vorgeschlagene Beschluss festgehalten wurde, eingelegt werden.

(5)   Das Sekretariat bereitet über jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht für den Ausschuss vor, der nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln auszuarbeiten, anzunehmen und zu veröffentlichen ist.

(6)   Der Ausschuss sollte ein Forum für Beratungen der Vertragsparteien über Fragen der Ernährungshilfe sein, wie das Erfordernis, angemessen und rechtzeitig Mittelzusagen für die Deckung der Nahrungsmittel- und Nährstoffbedürfnisse zu mobilisieren, vor allem in konkreten Not- und Krisensituationen. Er sollte den Austausch von Informationen mit anderen Interessenträgern und die Weitergabe von Informationen an diese erleichtern sowie sie konsultieren und von ihnen Informationen erhalten, um seine Beratungen zu unterstützen.

(7)   Jede Vertragspartei benennt einen Vertreter, dem die Ankündigungen und sonstigen Mitteilungen des Sekretariats übermittelt werden.

Artikel 8

Vorsitz und stellvertretender Vorsitz des Ausschusses

(1)   Auf der letzten formellen Tagung jedes Jahres bestimmt der Ausschuss einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr.

(2)   Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

a)

Er erstellt den Entwurf der Tagesordnung für jede formelle Tagung und jede informelle Sitzung,

b)

er leitet die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,

c)

er eröffnet und schließt die formellen Tagungen und informellen Sitzungen,

d)

er unterbreitet dem Ausschuss zu Beginn der formellen Tagungen und informellen Sitzungen den Entwurf der Tagesordnung zur Annahme,

e)

er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Verfahrens- und Durchführungsregeln,

f)

er erteilt den Vertragsparteien das Wort,

g)

er entscheidet im Einklang mit den einschlägigen Verfahrens- und Durchführungsregeln über Geschäftsordnungsanträge und

h)

er formuliert Fragen und verkündet Beschlüsse.

(3)   Kann der Vorsitzende an einer formellen Tagung oder informellen Sitzung oder einem Teil davon nicht teilnehmen oder ist er vorübergehend nicht in der Lage, das Amt des Vorsitzenden auszuüben, so nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. In Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ernennt der Ausschuss einen vorübergehenden Vorsitzenden.

(4)   Kann der Vorsitzende — aus welchen Gründen auch immer — das Amt des Vorsitzenden nicht mehr ausüben, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis Ende des Jahres dieses Amt.

Artikel 9

Formelle Tagungen und informelle Sitzungen

(1)   Der Ausschuss hält formelle Tagungen und informelle Sitzungen nach den Verfahrens- und Durchführungsregeln ab.

(2)   Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine formelle Tagung ab.

(3)   Der Ausschuss hält auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsparteien zusätzliche formelle Tagungen und informelle Sitzungen ab.

(4)   Der Ausschuss kann zu seinen formellen Tagungen oder informellen Sitzungen im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln Beobachter und Interessenträger einladen, die bestimmte Fragen der Ernährungshilfe erörtern möchten.

(5)   Der Ausschuss tritt an einem Ort zusammen, der im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln festgelegt wird.

(6)   Die Tagesordnung für die formellen Tagungen und die informellen Sitzungen wird im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln erstellt.

(7)   Die Protokolle der formellen Tagungen, in denen auch etwaige Vorschläge für Beschlüsse des Ausschusses enthalten sind, werden innerhalb von dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt.

Artikel 10

Sekretariat

(1)   Der Ausschuss benennt im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu dürfen.

(2)   Das Sekretariat nimmt die in diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss geforderte Funktionen aus.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 12

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf zur Unterzeichnung durch Argentinien, Australien, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Europäische Union, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Zypern. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 13

Beitritt

(1)   Sollten ein in Artikel 12 genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12 genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 14

Notifikation der vorläufigen Anwendung

Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Verwahrer jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.

(2)   Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft treten soll.

(3)   Haben ein Staat, ein gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 16

Beurteilungs- und Änderungsverfahren

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit eine Beurteilung der Sachdienlichkeit des Übereinkommens oder Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate im Voraus vom Sekretariat übermittelt und auf der ersten formellen Tagung des Ausschusses erörtert, die nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist stattfindet.

(2)   Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Verwahrer von Änderungsvorschlägen, die vom Ausschuss angenommen wurden. Der Verwahrer übermittelt die angenommenen Änderungen den Vertragsparteien.

(3)   Die Notifikation über die Zustimmung zu einer Änderung wird dem Verwahrer übermittelt. Eine angenommene Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation übermittelt haben, neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem der Verwahrer derartige Notifikationen von mindestens vier Fünfteln der Vertragsparteien erhalten hat, die diesem Übereinkommen bis zum Datum der Annahme der Änderung durch den Ausschuss beigetreten waren. Die Änderung tritt für jede andere Vertragspartei neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem sie ihre Notifikation beim Verwahrer hinterlegt. Der Ausschuss kann beschließen, dass für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl von Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Verwahrer von dem entsprechenden Beschluss.

Artikel 17

Rücktritt und Kündigung

(1)   Eine Vertragspartei kann zum Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den Verwahrer und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt hat.

(2)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien weitergeleitet.

Artikel 18

Verwahrer

(1)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

(2)   Der Verwahrer erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen.

Artikel 19

Verbindlicher Wortlaut

Die Urschriften dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu London am 25. April 2012.

 


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