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Document 32012D0111

2012/111/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Dänemark und Panama (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 678) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 50, 23.2.2012, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 061 P. 147 - 148

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/111/oj

23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Dänemark und Panama

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 678)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/111/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist zu diesem Zweck der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko und verwendet Kriterien, die den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten gleichwertig sind. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 18 der OIE von Mai 2010 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern (3) Rechnung.

(4)

Im Mai 2011 nahm die OIE die Entschließung Nr. 17 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedern — an. In dieser Entschließung wurde das BSE-Risiko von Dänemark und Panama als vernachlässigbar eingestuft. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Länder der genannten Entschließung entspricht (4).

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.

(3)  Siehe S. 40 und S. 158 des Berichts über die Generalversammlung vom 23.-28. Mai 2010 unter http://www.oie.int/eng/session2011/A_FR_2010PUB.pdf

(4)  Siehe S. 49 und S. 149 des Berichts über die Generalversammlung vom 22.-27. Mai 2011 unter http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/About_us/docs/pdf/A_FR_2011_PUB.pdf


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Dänemark

Finnland

Schweden

EFTA-Länder

Island

Norwegen

Drittländer

Argentinien

Australien

Chile

Indien

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstataen

Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

Liechtenstein

Schweiz

Drittländer

Brasilien

Kanada

Kolumbien

Japan

Mexiko

Südkorea

Taiwan

USA

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“


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