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Document 32011Y0108(01)
Agreement of 13 December 2010 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of economic and monetary union
Abkommen vom 13. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Abkommen vom 13. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
OJ C 5, 8.1.2011, p. 3–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 007 P. 93 - 96
8.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/3 |
ABKOMMEN
vom 13. Dezember 2010
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
2011/C 5/04
1. |
|
und
2. |
die Europäische Zentralbank (EZB) |
(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. |
(2) |
Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. |
(3) |
Estland als ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil. Die Eesti Pank ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3) sowie das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
(4) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (5) wird die für Estland nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2011 wird der Euro die Währung Estlands sein und die Eesti Pank sollte ab diesem Zeitpunkt nicht länger Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. |
(5) |
Es ist deshalb erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Estland Rechnung zu tragen — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Estland
Die Eesti Pank ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
1. Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2011 geändert.
2. Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den von den Vertragsparteien ordnungsgemäß bevollmächtigten Stellvertretern ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.
Für die
Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)
…
Für die
Česká národní banka
…
Für die
Danmarks Nationalbank
…
Für die
Eesti Pank
…
Für die
Latvijas Banka
…
Für die
Lietuvos bankas
…
Für die
Magyar Nemzeti Bank
…
Für die
Narodowy Bank Polski
…
Für die
Banca Națională a României
…
Für die
Sveriges Riksbank
…
Für die
Bank of England
…
Für die
Europäische Zentralbank
…
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.
(4) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.
(5) ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.
ANHANG
„ANHANG II
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011
(in Mio. EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка) |
530 |
Česká národní banka |
710 |
Danmarks Nationalbank |
720 |
Latvijas Banka |
340 |
Lietuvos bankas |
380 |
Magyar Nemzeti Bank |
690 |
Narodowy Bank Polski |
1 800 |
Banca Națională a României |
1 030 |
Sveriges Riksbank |
960 |
Bank of England |
4 840 |
Europäische Zentralbank |
null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Eesti Pank |
null |
Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
Bank of Greece |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Banca d'Italia |
null |
Central Bank of Cyprus |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Oesterreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Banka Slovenije |
null |
Národná banka Slovenska |
null |
Suomen Pankki — Finlands Bank |
null“ |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.