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Document 32011R1258

Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 320, 3.12.2011, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 062 P. 209 - 211

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1258/oj

3.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2011 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sind Höchstgehalte für Nitrate in bestimmten Blattgemüsen festgelegt.

(2)

Trotz der Entwicklungen in der guten landwirtschaftlichen Praxis werden die Höchstgehalte in einigen Fällen überschritten; daher wurde bestimmten Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahmeregelung zugestanden, in deren Rahmen bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet angebaute und zum dortigen Verzehr bestimmte Blattgemüse, die höhere Nitratgehalte als die festgelegten Höchstgehalte aufweisen, in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3)

Seit Inkrafttreten der Höchstgehalte für Nitrate in Salat und Spinat wurden zahlreiche Untersuchungen darüber durchgeführt, welche Faktoren das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat beeinflussen und welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um den Nitratgehalt von Salat und Spinat so weit wie möglich zu senken. Trotz der Fortschritte der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung des Nitratgehalts von Salat und Spinat und einer strengen Anwendung dieser guten landwirtschaftlichen Praxis hat es sich in einigen Regionen der EU als unmöglich erwiesen, in Salat und frischem Spinat durchgehend Nitratgehalte zu erreichen, die unter den derzeitigen Höchstgehalten liegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die für das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat ausschlaggebenden Faktoren das Klima und insbesondere die Lichtverhältnisse sind. Diese klimatischen Bedingungen können vom Erzeuger nicht beeinflusst oder geändert werden.

(4)

Um eine aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die langfristigere Strategie zur Beherrschung der von Nitraten in Gemüse ausgehenden Gefahren zu erhalten, war eine wissenschaftliche Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse erforderlich. Bei dieser Bewertung mussten alle relevanten Nutzen- und Risiko-Aspekte berücksichtigt werden; so mussten z. B. die negativen Auswirkungen von Nitraten gegen die möglichen positiven Auswirkungen des Verzehrs von Gemüse abgewogen werden, zu denen beispielsweise die antioxidative Wirkung oder andere Eigenschaften gehören, durch die die Gefahren, die von Nitraten oder daraus entstehenden Nitroso-Verbindungen ausgehen, gewissermaßen aufgehoben oder aufgewogen werden.

(5)

Auf Ersuchen der Kommission gab das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette („das Gremium“) am 10. April 2008 ein wissenschaftliches Gutachten zu Nitrat in Gemüse ab (3). Das Gremium wog Gefahren und Nutzen der Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse gegeneinander ab. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass die geschätzte Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse nennenswerte Gesundheitsgefahren mit sich bringt; daher überwiegen die anerkannten positiven Wirkungen des Verzehrs von Gemüse. Das Gremium verwies darauf, dass in bestimmten Fällen die Umstände (z. B. ungünstige Bedingungen für die lokale/heimische Erzeugung) eine Einzelfallbewertung für Gemüse, die einen Großteil der Ernährung ausmachen, oder für Personen, deren Ernährung besonders reich an Gemüse wie Rucola ist, erfordern können.

(6)

Infolge von Diskussionen über geeignete Maßnahmen und der Äußerung von Bedenken bezüglich der möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder bei akuter Exposition durch Nahrungsaufnahme ersuchte die Kommission die EFSA um eine ergänzende wissenschaftliche Stellungnahme zu Nitraten in Gemüse, in dem die von Nitraten in frischem Gemüse ausgehenden möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder genauer bewertet werden, unter Berücksichtigung der akuten Exposition durch Nahrungsaufnahme sowie neuester Daten über das Vorkommen von Nitraten in Gemüse, genauerer Angaben zum Verzehr von Gemüse durch Säuglinge und Kleinkinder und der Möglichkeit, die derzeit geltenden Höchstgehalte für Nitrate in Blattgemüse etwas zu erhöhen. Am 1. Dezember 2010 nahm das Gremium eine Stellungnahme zu möglichen Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder durch Nitrate in Blattgemüse an (4).

(7)

In der Stellungnahme kommt das Gremium zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Nitrat bei den derzeitigen oder den in Erwägung gezogenen Höchstgehalten in Spinat, der aus frischem Spinat zubereitet wird, gesundheitlich insgesamt unbedenklich ist, obgleich eine Gefahr für Säuglinge, die mehr als einmal am Tag Spinat verzehren, nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Die EFSA wies darauf hin, dass mögliche Veränderungen des Nitratgehalts aufgrund der Verarbeitung der Lebensmittel, beispielsweise durch Waschen, Schälen und/oder Kochen, nicht berücksichtigt worden seien, da hierfür keine repräsentativen Daten vorlägen. Dadurch, dass die Auswirkungen der Lebensmittelverarbeitung auf die Höhe des Nitratgehalts nicht berücksichtigt wurden, kann es zu einer Überschätzung der Exposition kommen. Außerdem geht aus der Stellungnahme hervor, dass der Nitratgehalt von Salat kein gesundheitliches Risiko für Kinder darstellt. Die Durchsetzung der derzeitigen Höchstgehalte — oder der in Erwägung gezogenen Höchstgehalte, die um 500 mg/kg höher liegen — hätte nur geringfügige Auswirkungen.

(8)

Zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Erzeuger in allen Regionen der Europäischen Union, die die gute landwirtschaftliche Praxis zur größtmöglichen Reduzierung des Nitratgehalts von Spinat und Salat streng anwenden, sollte der Höchstgehalt für Nitrate in frischem Spinat und Salat leicht angehoben werden; die öffentliche Gesundheit wird dadurch nicht gefährdet.

(9)

Da Rucola manchmal einen sehr hohen Nitratgehalt aufweist, sollte ein Höchstgehalt für Rucola festgelegt werden. In zwei Jahren sollte der Höchstgehalt für Rucola im Hinblick auf eine Reduzierung der Gehalte überprüft werden; in der Zwischenzeit sollten die Faktoren, die das Vorkommen von Nitrat in Rucola beeinflussen, bestimmt und die gute landwirtschaftliche Praxis zur Reduzierung des Nitratgehalts auf Rucola angewendet werden.

(10)

Da die EFSA von der Kommission das Mandat erhalten hat, alle Daten zum Vorkommen von Kontaminanten in Lebensmitteln, einschließlich Nitraten, in einer Datenbank zu erfassen, sollten die Ergebnisse direkt der EFSA mitgeteilt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen.

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen den Nitratgehalt von Gemüse, das in erheblichem Maße nitrathaltig sein kann, insbesondere grünes Blattgemüse, und teilen der EFSA regelmäßig die Ergebnisse mit.“

3.

Im Anhang erhält Abschnitt 1: Nitrat die Fassung des Abschnittes im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Die Höchstgehalte für Rucola gemäß Nummer 1.5 des Anhangs gelten jedoch erst ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette, abgegeben auf Ersuchen der Europäischen Kommission um eine wissenschaftliche Risikobewertung von Nitraten in Gemüse, EFSA-Journal (2008), Nr. 689, S. 1, http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/689.pdf.

(4)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM): Scientific Opinion on possible health risks for infants and young children from the presence of nitrates in leafy vegetables (Wissenschaftliche Stellungnahme zu den Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder durch Nitrate in Blattgemüse). EFSA-Journal 2010;8(12):1935.doi:10.2903/j.efsa.2010.1935. http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1935.pdf.


ANHANG

„Abschnitt 1:   Nitrat

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (mg NO3/kg)

1.1

Frischer Spinat (Spinacia oleracea) (2)

 

3 500

1.2

Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat

 

2 000

1.3

Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

5 000

im Freiland angebauter Salat

4 000

Ernte vom 1. April bis 30. September:

 

unter Glas/Folie angebauter Salat

4 000

im Freiland angebauter Salat

3 000

1.4

Salat des Typs ‚Eisberg‘

unter Glas/Folie angebauter Salat

2 500

im Freiland angebauter Salat

2 000

1.5

Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)

Ernte vom 1. Oktober bis 31. März:

7 000

Ernte vom 1. April bis 30. September:

6 000

1.6

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (4)

 

200“


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