EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R1178R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 311 vom 25.11.2011 )

OJ L 230, 25.8.2012, p. 5–17 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/corrigendum/2012-08-25/2/oj

25.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/5


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

Auf Seite 2, Artikel 1 Nummer 1:

anstatt:

„1.

verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;“

muss es heißen:

„1.

verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;“.

Auf Seite 2, Artikel 1 Nummer 2:

anstatt:

„2.

die Zertifizierung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;“

muss es heißen:

„2.

die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;“.

Auf Seite 2, Artikel 1 Nummer 3:

anstatt:

„3.

verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Aufhebung von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in allgemein anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;“

muss es heißen:

„3.

verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in allgemein anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;“.

Auf Seite 4, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Testflugqualifikationen von Piloten, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung Testflüge (Flugprüfungen) der Kategorien 1 und 2 gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission oder Testflugpilotenausbildung durchgeführt haben, werden umgewandelt in Testflugberechtigungen gemäß Anhang I dieser Verordnung und, falls anwendbar, in Testflug-Lehrberechtigungen durch den Mitgliedstaat, der die Testflugqualifikationen erteilt hat.“

muss es heißen:

„(1)   Die Testflugqualifikationen von Piloten, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung Testflüge der Kategorien 1 und 2 gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission oder Testflugpilotenausbildung durchgeführt haben, werden umgewandelt in Testflugberechtigungen gemäß Anhang I dieser Verordnung und, falls anwendbar, in Testflug-Lehrberechtigungen durch den Mitgliedstaat, der die Testflugqualifikationen erteilt hat.“.

Auf Seite 4, Artikel 8 Absatz 5 dritter Satz:

anstatt:

„Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß Absatz C Nummer 1 des Anhangs III erfüllt.“

muss es heißen:

„Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß Abschnitt C Nummer 1 des Anhangs III erfüllt.“.

Auf Seite 9, Punkt FCL.010:

anstatt:

„bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet es ein Flugzeugmuster, das gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument mit einem Kopiloten betrieben werden muss.“

muss es heißen:

„bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet es ein Luftfahrzeug der jeweiligen Kategorie, das gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument mit einem Kopiloten betrieben werden muss.“.

Auf Seite 13, Punkt FCL.060 Buchstabe b zweiter Satz:

anstatt:

„Ein Pilot darf ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:“

muss es heißen:

„Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben:“.

Auf Seite 14, Abschnitt B, Überschrift:

anstatt:

„LEICHTFLUGZEUG-PILOTENLIZENZ — LAPL“

muss es heißen:

„LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ — LAPL“.

Auf Seite 16, Punkt FCL.135.A, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“

muss es heißen:

b)   Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“.

Auf Seite 18, Punkt FCL.135.H, Buchstabe a Absatz 2 dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

allgemeine Flugzeugkunde“

muss es heißen:

„—

allgemeine Luftfahrzeugkunde“.

Auf Seite 18, Punkt FCL.135.H, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen entprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Bordbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“

muss es heißen:

b)   Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“.

Auf Seite 18, Punkt FCL.140.H, Buchstabe b Absatz 1:

anstatt:

„(1)

eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem besonderen Muster bestehen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder“

muss es heißen:

„(1)

eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem spezifischen Muster bestehen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder“.

Auf Seite 19, Punkt FCL.130.S, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Bordbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“

muss es heißen:

b)   Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“.

Auf Seite 20, Punkt FCL.130.B, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Bordbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“

muss es heißen:

b)   Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden.“.

Auf Seite 21, Punkt FCL.135.B, Buchstabe c vierter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

allgemeine Flugzeugkunde“

muss es heißen:

„—

allgemeine Luftfahrzeugkunde“.

Auf Seite 21, Punkt FCL.205:

anstatt:

„Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.“

muss es heißen:

„Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.“.

Auf Seite 27, Punkt FCL.305, Buchstabe b:

anstatt:

„ … Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klasse oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.“

muss es heißen:

„ … Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben.“.

Auf Seite 28, Punkt FCL.415.A, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber um eine CPL durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, der in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet.“

muss es heißen:

b)   Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, das in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet.“.

Auf Seite 31, Punkt FCL.605, Buchstabe b:

anstatt:

b)   Im Falle einer IR für mehrmotorige Flugzeuge können diese Rechte auf Entscheidungshöhen unter 200 Fuß (60 m) erweitert werden, wenn der Bewerber eine besondere Ausbildung bei einer ATO erhalten hat und in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten Kapitel 6 der in Anlage 9 dieses Teils vorgeschriebenen praktischen Prüfung bestanden hat.“

muss es heißen:

b)   Im Falle einer IR für mehrmotorige Flugzeuge können diese Rechte auf Entscheidungshöhen unter 200 Fuß (60 m) erweitert werden, wenn der Bewerber eine besondere Ausbildung bei einer ATO erhalten hat und in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten Abschnitt 6 der in Anlage 9 dieses Teils vorgeschriebenen praktischen Prüfung bestanden hat.“.

Auf Seite 34, Punkt FCL.700, Buchstabe a:

anstatt:

a)   Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und angemessene Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten.“

muss es heißen:

a)   Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten.“.

Auf Seite 34, Punkt FCL.705:

anstatt:

„Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Flugzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.“

muss es heißen:

„Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.“

Auf Seite 34, Punkt FCL.710, Buchstabe a:

anstatt:

a)   Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung und ein Vertrautmachen absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Musterberechtigung müssen die Unterschiedsschulung und das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“

muss es heißen:

a)   Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“.

Auf Seite 37, Punkt FCL.740.A, Buchstabe a:

anstatt:

a)   Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:“

muss es heißen:

a)   Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber:“.

Auf Seite 39, Punkt FCL.735.H, Buchstabe b zweiter Satz:

anstatt:

„Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FNPT 2/3 oder ein FFS zu verwenden.“

muss es heißen:

„Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.“.

Auf Seite 41, Punkt FCL.735.As, Buchstabe a Absatz 3:

anstatt:

„(3)

Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FNPT 2/3 oder ein FFS zu verwenden.“

muss es heißen:

„(3)

Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden.“.

Auf Seite 48, Punkt FCL.905.FI, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, außer als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen;“

muss es heißen:

„b)

von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten;“.

Auf Seite 49, Punkt FCL.905.FI, Buchstabe h:

anstatt:

„h)

von Klassen- oder Musterberechtigungen als alleiniger Pilot für mehrmotorige Flugzeuge, ausgenommen als alleiniger Pilot auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, sofern der FI Folgendes erfüllt:“

muss es heißen:

„h)

von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, sofern der FI Folgendes erfüllt:“.

Auf Seite 50, Punkt FCL.910.FI, Buchstabe a Absatz 3:

anstatt:

„(3)

für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot,“

muss es heißen:

„(3)

für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten,“.

Auf Seite 50, Punkt FCL.915.FI, Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

mindestens 200 Flugstunden auf Hubschraubern oder TMGs absolviert haben, davon mindestens 150 Stunden als PIC;“

muss es heißen:

„ii)

mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben, davon mindestens 150 Stunden als PIC;“.

Auf Seite 53, Punkt FCL.910.TRI, Buchstabe b:

anstatt:

b)   TRI für Flugzeuge und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung erfolgte. Die Rechte des TRI werden auf weitere Typen erweitert, wenn der TRI:“

muss es heißen:

b)   TRI für Flugzeuge und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf das Flugzeugmuster oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung erfolgte. Die Rechte des TRI werden auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI:“.

Auf Seite 54, Punkt FCL.915.TRI, Buchstabe d Absatz 1:

anstatt:

„(1)

für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber als alleiniger Pilot 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;“

muss es heißen:

„(1)

für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;“.

Auf Seite 59, Punkt FCL.915.SFI, Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;“

muss es heißen:

„a)

Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;“.

Auf Seite 59, Punkt FCL.915.SFI, Buchstabe e Nummer 3:

anstatt:

„im Falle von Hubschraubern mit mehreren Motoren als alleiniger Pilot 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf Hubschraubern mit mehreren Motoren mit einem Piloten;“

muss es heißen:

„im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten;“.

Auf Seite 60, Punkt FCL.915.MCCI, Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;“

muss es heißen:

„a)

Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;“.

Auf Seite 99, Anlage 5, Nummer 8 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Phase 1 — Fliegerische Grundfähigkeiten“

muss es heißen:

„a)

Phase 1 — Grundausbildung“.

Auf Seite 99, Anlage 5, Nummer 8 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Phase 2 — Grundstufe“

muss es heißen:

„b)

Phase 2 — Aufbaustufe“.

Auf Seite 99, Anlage 5, Nummer 8 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

Phase 3 — Zwischenstufe“

muss es heißen:

„c)

Phase 3 — Mittelstufe“.

Auf Seite 100, Anlage 5, Nummer 14 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Phase 1 — Fliegerische Grundfähigkeiten

Von der zuständigen Behörde genehmigte E-Ausbildungs- und Part-Tasking-Geräte mit den folgenden Merkmalen“

muss es heißen:

„a)

Phase 1 — Grundausbildung

Von der zuständigen Behörde genehmigte rechnergestützte Ausbildungsgeräte und Geräte für Teilausbildung mit den folgenden Merkmalen“.

Auf Seite 101, Anlage 5, Nummer 14 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Phase 2 — Grundstufe“

muss es heißen:

„b)

Phase 2 — Aufbaustufe“.

Auf Seite 101, Anlage 5, Nummer 14 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

Phase 3 — Zwischenstufe“

muss es heißen:

„c)

Phase 3 — Mittelstufe“.

Auf Seite 102, Anlage 6, Abschnitt A, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Ziel des integrierten modularen Flugausbildungslehrgangs IR(A) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Flugzeuge unter IFR und in IMC fliegen zu können.“

muss es heißen:

„1.

Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(A) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Flugzeuge unter IFR und in IMC fliegen zu können.“.

Auf Seite 104, Anlage 6, Abschnitt B, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Ziel des integrierten modularen Flugausbildungslehrgangs IR(H) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Hubschrauber unter IFR und in IMC fliegen zu können.“

muss es heißen:

„1.

Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(H) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Hubschrauber unter IFR und in IMC fliegen zu können.“.

Auf Seite 104, Anlage 6, Abschnitt B, Nummer 2:

anstatt:

„2.

Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H) mit Nachtflugberechtigung oder einer CPL(A) oder einer ATPL(H) sein.“

muss es heißen:

„2.

Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H) mit Nachtflugberechtigung oder einer CPL(H) oder einer ATPL(H) sein.“.

Auf Seite 105, Anlage 6, Abschnitt C, Nummer 1:

anstatt:

„1.

Ziel des integrierten modularen Flugausbildungslehrgangs IR(As) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Luftschiffe unter IFR und in IMC fliegen zu können.“

muss es heißen:

„1.

Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(As) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Luftschiffe unter IFR und in IMC fliegen zu können.“.

Auf Seite 107, Anlage 7, Nummer 7:

anstatt:

„7.

Ein Bewerber muss das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend.“

muss es heißen:

„7.

Ein Bewerber muss das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend.“

Auf Seite 108, Anlage 7, Abschnitt 2, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Standardkurve (Rate-one-turn)“

muss es heißen:

„b)

Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn)“.

Auf Seite 108, Anlage 7, Abschnitt 2, Buchstabe e:

anstatt:

„e)

Beschränktes Bedienfeld:“

muss es heißen:

„e)

Ausfall von Fluglageinstrumenten:“.

Auf Seite 109, Anlage 7, Abschnitt 4, Buchstabe f:

anstatt:

„f)

Timing des Landeanflugs“

muss es heißen:

„f)

Zeitnahme des Landeanflugs“.

Auf Seite 109, Anlage 7, Abschnitt 5, Buchstabe f:

anstatt:

„f)

Timing des Landeanflugs“

muss es heißen:

„f)

Zeitnahme des Landeanflugs“.

Auf Seite 110, Anlage 7, Abschnitt 2, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Standardkurve (Rate-one-turn)“

muss es heißen:

„b)

Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn)“.

Auf Seite 111, Anlage 7, Abschnitt 4, Buchstabe f:

anstatt:

„f)

Timing des Landeanflugs“

muss es heißen:

„f)

Zeitnahme des Landeanflugs“.

Auf Seite 111, Anlage 7, Abschnitt 5, Buchstabe f:

anstatt:

„f)

Timing des Landeanflugs“

muss es heißen:

„f)

Zeitnahme des Landeanflugs“.

Auf Seite 111, Anlage 7, Abschnitt 6, Buchstabe c:

anstatt:

„c)

Beschränktes Bedienfeld“

muss es heißen:

„c)

Ausfall von Fluglageinstrumenten“.

Auf Seite 114, Anlage 8, Abschnitt A:

anstatt:

„Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert.“

muss es heißen:

„Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert.“.

Auf Seite 117, Anlage 9, Nummer 5 Buchstabe a:

anstatt:

„P#

=

Die Ausbildung muss um eine Überprüfung im überwachten Flugzeug ergänzt werden.“

muss es heißen:

„P#

=

Die Ausbildung muss um eine Außenkontrolle des Flugzeuges vor dem Start ergänzt werden.“.

Auf Seite 173, Punkt MED.A.010, erster Gedankenstrich:

anstatt:

„—

‚anerkannter medizinischer Befund‘ bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;“

muss es heißen:

„—

‚bestätigtes medizinisches Ergebnis‘ bezeichnet eine Feststellung, die ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen getroffen haben;“.

Auf Seite 173, Punkt MED.A.010, dritter Gedankenstrich:

anstatt:

„—

‚farbensicher‘ bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;“

muss es heißen:

„—

‚farbensicher‘ bezeichnet die Fähigkeit eines Bewerbers, die in der Flugnavigation verwendeten Farben jederzeit zu unterscheiden und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter korrekt zu erkennen;“.

Auf Seite 174, Punkt MED.A.020, Buchstabe a Absatz 2:

anstatt:

„(2)

ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;“

muss es heißen:

„(2)

ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann;“.

Auf Seite 174, Punkt MED.A.020, Buchstabe c Absatz 1 zweiter Satz:

anstatt:

„Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;“

muss es heißen:

„Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;“.

Auf Seite 174, Punkt MED.A.020, Buchstabe c Absatz 2 zweiter Satz:

anstatt:

„Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Rechte weiter auszuüben;“

muss es heißen:

„Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss die flugmedizinische Tauglichkeit der Lizenzinhaber beurteilen und entscheiden, ob diese die Rechte ihrer Lizenz wieder ausüben können;“.

Auf Seite 175, Punkt MED.A.020, Buchstabe d:

anstatt:

d)   Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen kann, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;“

muss es heißen:

d)   Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen und gegebenenfalls die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;“.

Auf Seite 175, Punkt MED.A.025, Buchstabe b Absatz 4:

anstatt:

„(4)

im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses beinhaltet.“

muss es heißen:

„(4)

im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentifizierten Bericht bei der Genehmigungsbehörde einreichen, der das Ergebnis der Beurteilung und eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses einschließt.“.

Auf Seite 176, Punkt MED.A.035, Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt Untersuchungen zur Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt wurden (falls zutreffend, unter Angabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses);“

muss es heißen:

„ii)

darüber, ob sie sich zu einem früheren Zeitpunkt einer Untersuchung zum Erwerb eines Tauglichkeitszeugnisses unterzogen haben (falls zutreffend, unter Angabe des Untersuchenden und des Untersuchungsergebnisses);“.

Auf Seite 177, Punkt MED.A.045, Buchstabe a Absatz 5:

anstatt:

„(5)

Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich der zugehörigen Untersuchung oder Sonderüberprüfung:“

muss es heißen:

„(5)

Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Untersuchungen:“.

Auf Seite 178, Punkt MED.B.001, Buchstabe a Absatz 1:

anstatt:

(1)   Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, die Flugsicherheit dadurch aber voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:“

muss es heißen:

(1)   Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für ein Tauglichkeitszeugnis der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, aber in Erwägung gezogen werden kann, dass die Flugsicherheit dadurch voraussichtlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige:“.

Auf Seite 178, Punkt MED.B.001, Buchstabe a Absatz 1 Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde gemäß diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen;“

muss es heißen:

„ii)

in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde gemäß diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen;“.

Auf Seite 178, Punkt MED.B.001, Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii:

anstatt:

„iii)

bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.“

muss es heißen:

„iii)

bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen.“.

Auf Seite 178, Punkt MED.B.001, Buchstabe b Absatz 2:

anstatt:

(2)   Bei der Verweisung eines Bewerbers, der ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL benötigt, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebenen Einschränkung(en) sicher auszuführen, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets in Betracht ziehen, dem Piloten die Beförderung von Fluggästen zu untersagen (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).“

muss es heißen:

(2)   Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL verwiesen, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige unter Beachtung der Bestimmungen von MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) ausstellen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets das Erfordernis in Erwägung ziehen, dem Piloten das Recht zur Beförderung von Fluggästen einzuschränken (Einschränkung OPL — Operational Passenger Limitation — gültig nur ohne Fluggäste).“.

Auf Seite 178, Punkt MED.B.001, Buchstabe c Absatz 1:

anstatt:

„(1)

ob ein anerkannter medizinischer Befund darauf hinweist, dass der Bewerber eine in Zahlen festgelegte oder sonstige Anforderung derart nicht erfüllt, dass unter bestimmten Umständen die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit voraussichtlich nicht beeinträchtigt;“

muss es heißen:

„(1)

ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis darauf hinweist, dass unter bestimmten Umständen die Nichterfüllung der nummerischen oder sonstig festgelegten Anforderungen eine Ausprägung annimmt, bei der die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit voraussichtlich nicht beeinträchtigt;“.

Auf Seite 179, Punkt MED.B.001, Buchstabe d Nummer 2 Ziffer i:

anstatt:

„i)

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn ein anderer Pilot mitfliegt, der als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der entsprechenden Klasse/des entsprechenden Musters führen darf, und wenn das Luftfahrzeug mit Doppelsteuer ausgerüstet ist und der zweite Pilot im Cockpit das Steuer übernehmen kann.“

muss es heißen:

„i)

Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn ein anderer Pilot mitfliegt, der als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der entsprechenden Klasse/des entsprechenden Musters führen darf, wenn das Luftfahrzeug mit Doppelsteuer ausgerüstet ist und der zweite Pilot einen Sitz einnimmt, der die unmittelbare Übernahme der Steuerung erlaubt.“.

Auf Seite 179, Punkt MED.B.005, Buchstabe a:

anstatt:

„ … aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.“

muss es heißen:

„ … aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.“.

Auf Seite 181, Punkt MED.B.010, Buchstabe e Absatz 1 Ziffer vii:

anstatt:

„vii)

Brugada-Syndrom (erkennbar im Elektrokardiogramm)“

muss es heißen:

„vii)

Brugada-typische Stromkurvenverläufe im Elektrokardiogramm“.

Auf Seite 183, Punkt MED.B.020, Buchstabe d Absatz 5:

anstatt:

„(5)

Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe“

muss es heißen:

„(5)

Operation des Verdauungstraktes oder seiner Anhänge, einschließlich partieller oder vollständiger Entfernung oder Umleitung eines dieser Organe“.

Auf Seite 184, Punkt MED.B.030, Buchstabe d Absatz 2:

anstatt:

„(2)

Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter Buchstabe b genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.“

muss es heißen:

„(2)

Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter Buchstabe c genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.“.

Auf Seite 184, Punkt MED.B.035, Buchstabe b zweiter Satz:

anstatt:

„Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.“

muss es heißen:

„Der Urin darf keine normabweichenden Bestandteile enthalten, die von krankhafter Bedeutung sind.“.

Auf Seite 184, Punkt MED.B.035, Buchstabe e:

anstatt:

e)   Bewerber, bei denen eine größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen durchgeführt wurde, müssen als untauglich beurteilt und nach vollständiger Genesung neu beurteilt werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.“

muss es heißen:

e)   Bewerber, bei denen eine größere Operation des Harntraktes durchgeführt wurde, die mit einer partiellen oder vollständigen Entfernung oder Umleitung eines der Organe einherging, müssen als untauglich beurteilt werden. Nach vollständiger Genesung ist eine erneute Beurteilung durchzuführen, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.“.

Auf Seite 185, Punkt MED.B.055, Buchstabe d erster Satz:

anstatt:

d)   Bewerber mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen.“

muss es heißen:

d)   Bewerber mit singulärer oder wiederholter Selbstverletzungstendenz in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen.“.

Auf Seite 187, Punkt MED.B.070, Buchstabe c Absatz 3 zweiter Satz:

anstatt:

„Im Falle einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses sind Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt, an die Genehmigungsbehörde zu verweisen und können als tauglich beurteilt werden, falls dieser Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt.“

muss es heißen:

„Im Falle einer Verlängerung des Tauglichkeitszeugnisses sind Bewerber mit einem erworbenen Verlust der Sehschärfe auf einem Auge unter den Grenzwert an die Genehmigungsbehörde zu verweisen und können als tauglich beurteilt werden, falls dieser Befund die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt.“.

Auf Seite 187, Punkt MED.B.070, Buchstabe e:

anstatt:

e)   Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.“

muss es heißen:

e)   Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen normale Gesichtsfelder und eine normale Binokularfunktion aufweisen.“.

Auf Seite 187, Punkt MED.B.070, Buchstabe j Absatz 1 Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit eine Nahsichtbrille griffbereit sein;“

muss es heißen:

„ii)

für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit eine Lesebrille griffbereit sein;“.

Auf Seite 187, Punkt MED.B.070, Buchstabe j Absatz 4:

anstatt:

„(4)

gegebenenfalls verwendete Kontaktlinsen müssen für die Fernsicht bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und müssen gut vertragen werden;“

muss es heißen:

„(4)

sofern Kontaktlinsen getragen werden, müssen diese für die Korrektur des Fernvisus bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und müssen gut vertragen werden;“.

Auf Seite 188, Punkt MED.B.075, Buchstabe a:

anstatt:

a)   Bewerber müssen nachweisen, dass sie die für die sichere Ausführung ihrer Aufgaben relevanten Farben sofort erkennen können.“

muss es heißen:

a)   Bewerber müssen nachweisen, dass sie die für die sichere Ausführung ihrer Aufgaben relevanten Farben jederzeit erkennen können.“.

Auf Seite 189, Punkt MED.B.095, Buchstabe a:

anstatt:

a)   Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.“

muss es heißen:

a)   Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind nach der besten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.“.

Auf Seite 189, Punkt MED.B.095, Buchstabe d Absatz 2:

anstatt:

„(2)

die unter Buchstabe c genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.“

muss es heißen:

„(2)

die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin entsprechend der besten flugmedizinischen Praxis für notwendig erachtet werden.“.

Auf Seite 190, Punkt MED.C.025, Buchstabe b Absatz 2:

anstatt:

„(2)

eine klinische Untersuchung, sofern dies gemäß der bewährten medizinischen Praxis für notwendig erachtet wird.“

muss es heißen:

„(2)

eine klinische Untersuchung, sofern dies gemäß den aktuellen flugmedizinischen Erkenntnissen für notwendig erachtet wird.“.

Auf Seite 191, Punkt MED.D.001, Buchstabe c:

anstatt:

c)   Der Geltungsbereich der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.“

muss es heißen:

c)   Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.“.

Auf Seite 192, Punkt MED.D.030, Buchstabe b:

anstatt:

„b)

in den letzten 3 Jahren einen Auffrischungslehrgang in Flugmedizin absolviert hat;“

muss es heißen:

„b)

in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;“.

Auf Seite 193, Punkt MED.D.040, Buchstabe a:

anstatt:

„a)

die zuständige Behörde davon ausgeht, dass das jeweilige nationale System für Arbeitsmedizin die Einhaltung der in diesem Teil genannten geltenden Anforderungen gewährleisten kann;“

muss es heißen:

„a)

die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass das jeweilige nationale System für Arbeitsmedizin die Einhaltung der in diesem Teil genannten geltenden Anforderungen gewährleisten kann;“.


Top