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Document 32011R0057

Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

OJ L 24, 27.1.2011, p. 1–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/09/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/57/oj

27.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 57/2011 DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen zu treffen und gegebenenfalls operativ damit verbundene Bedingungen festzusetzen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt und dafür Sorge trägt, dass der fragliche Bestand in einem Umfang befischt wird, bei dem mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, indem er unter anderem die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit einschlägige Daten erhoben werden, die Bestandsgröße und -entwicklung abgeschätzt und der höchstmögliche Dauerertrag des Bestands festgestellt wird.

(5)

Die TACs sollen auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(6)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten die TACs für Seehecht, Kaisergranat und Seezunge im Golf von Biscaya, im westlichen Ärmelkanal und in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland und für Kabeljau im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im östlichen Ärmelkanal, westlich von Schottland sowie in der Irischen See im Einklang mit folgenden Verordnungen festgesetzt werden: Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (2); Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (3); Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (4); Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (5); Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (6); Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (7); Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (8) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (9).

(7)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (10) sollten die Bestände festgelegt werden, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(8)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Die Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(9)

Kaisergranat wird in gemischten Grundfischereien zusammen mit verschiedenen anderen Arten gefangen. In einem als Porcupine Bank bekannten Gebiet westlich Irlands müssen die Kaisergranatfänge dringend so stark wie möglich reduziert werden. Daher erscheint es angezeigt, die Fangmöglichkeiten in diesem Gebiet auf pelagische Arten zu beschränken, bei denen kein Kaisergranat mitgefangen wird.

(10)

In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen bei der Fischerei auf Eberfisch in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII sollten im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung dieses Bestands Fangbeschränkungen für ihn festgelegt werden.

(11)

Es ist erforderlich, die Obergrenzen für den höchstzulässigen Fischereiaufwand für 2011 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (11) festzusetzen.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 ist eine Gruppe französischer Schiffe von der Aufwandsregelung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Den von Frankreich im Jahr 2010 übermittelten Informationen zufolge stellt die Ausnahme dieser Gruppe von Schiffen von der Aufwandsregelung keine Verringerung des Verwaltungsaufwands mehr dar. Somit ist eine der Bedingungen für die Ausnahme nicht mehr erfüllt. Deshalb sollte diese Gruppe französischer Schiffe wieder in die genannte Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Da der mit Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 (12) festgelegte Bewirtschaftungszeitraum ab dem 31. Januar 2011 nicht mehr gilt, sollte diese Wiedereinbeziehung ab dem 1. Februar 2011 gelten.

(13)

Nach dem ICES-Gutachten ist es erforderlich, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

(14)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(15)

Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (13), den Färöern (14) und Grönland (15) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit den Färöern laufen noch, und voraussichtlich werden die Vereinbarungen für das Jahr 2011 mit diesem Partner erst Anfang 2011 geschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2011 gewährleistet ist, sollte die Union die Fangmöglichkeiten für Bestände, die dem Abkommen mit den Färöern unterliegen, auf vorläufiger Basis festsetzen.

(16)

Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben empfohlen, für 2011 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 keine Einigung über Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito erzielen können. Die meisten Vertragsparteien jedoch, die Union eingeschlossen, waren der Auffassung, dass diese Bestände reguliert werden sollten, um ihre nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Die EU sollte daher entsprechende Maßnahmen verabschieden.

(18)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Union ihre Quote für Schwertfisch im nördlichen und im südlichen Atlantik, für Großaugenthun und für Nördlichen Weißen Thun im Jahr 2009 nicht ausgeschöpft hat. Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Unionsquoten umzusetzen, müssen die sich aus dieser Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des jeweiligen Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird. Auf derselben Tagung ist der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun geändert worden. Außerdem hat die ICCAT Empfehlungen zur Bewirtschaftung von Großäugigem Fuchshai, Hammerhai und Weißspitzen-Hochseehai angenommen. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(19)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2010 die Gesamtkapazität der Flotten korrigiert, die in den Jahren 2006-2008 tropischen Thunfisch sowie 2007-2008 Schwertfisch und Weißen Thun befischt haben. Die IOTC hat außerdem die Umsetzung von Flottenentwicklungsplänen beschlossen. Und die IOTC hat eine Resolution zum Schutz von Fuchshaien (Familie Alopiidae) angenommen, die in Fischereien in ihrem Regelungsbereich mitgefangen werden.

(20)

Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden anlässlich der achten internationalen Konsultationen zur Gründung der SPFO im November 2009 überarbeitet und es ist zu erwarten, dass sie auf der zweiten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission im Januar 2011 erneut überprüft werden. Nach dem Einvernehmen der Teilnehmer handelt es sich bei diesen vorläufigen Maßnahmen um freiwillige und nach internationalem Recht nicht bindende Maßnahmen. Dennoch ist es angesichts der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände ratsam, diese Maßnahmen in das Unionsrecht aufzunehmen.

(21)

Auf ihrer Jahrestagung 2010 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für vier Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensbereich beschlossen. Diese Maßnahmen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden.

(22)

Angesichts der Dringlichkeit sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Fangbeschränkungen für bestimmte kurzlebige Bestände im Einklang mit Artikel 291 des Vertrags nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) festgelegt werden.

(23)

Die zuständigen RFO legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Insbesondere sollten, da im CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum festgesetzt wurden, der am 1. Dezember 2010 beginnt, die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung würde den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(24)

Die Nutzung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (17), insbesondere nach Maßgabe ihrer Artikel 33 und 34 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(25)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2011 gelten sollten, sowie bestimmte Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die wie in Erwägungsgrund 23 angegeben ein besonderer Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gelten sollte. Angesichts der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(26)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt:

a)

Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011;

b)

bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume; und

d)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume.

(2)   Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen, festgelegt, die Gegenstand bilateraler Fischereikonsultationen mit den Färöern sind. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(3)   Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind. Hierzu zählen zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.

Artikel 2

Geltungsbereich

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

a)

EU-Schiffe; und

b)

Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

b)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge von Drittländern führt und in einem Drittland registriert ist;

c)

„EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 (18);

h)

„Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (19) festgelegt.

b)

„Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird.

c)

„Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird.

d)

„VII (Porcupine Bank – Einheit 16)“ ist das Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N, 15°00′ W,

53° 30′ N, 11°00′ W,

51°30′ N, 11°00′ W,

51°30′ N, 13°00′ W,

51°00′ N, 13°00′ W,

51°00′ N, 15°00′ W,

53° 30′ N, 15°00′ W;

e)

„Golf von Cadiz“ ist das ICES-Bereich IXa östlich von 7° 23′ 48″ W.

f)

CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 (20).

g)

NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 (21).

h)

SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (22).

i)

ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (23).

j)

CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (24).

k)

IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (25) eingesetzt wurde.

l)

IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (26).

m)

SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (27) und westlich der Gebiete unter Fischereihoheit der Staaten Südamerikas.

n)

WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (28).

o)

„Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 15 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (29) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Die Kommission legt die TACs für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU aufgrund der TAC und der EU-Zuteilung durch Grönland zustehen, nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und seinem Protokoll fest.

(4)   Die TACs in Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2011 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden:

a)

Sandaal in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IID dieser Verordnung;

b)

Stintdorsch in den ICES-Bereichen IIa und IIIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und Sprotte in den ICES-Bereich IIa und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).

Artikel 6

Sondervorschriften für bestimmte TACs

(1)   Einige TACs in Anhang IA, die mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen Mitgliedstaaten erfassten und bewerteten Daten in einer Höhe festgesetzt, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet bis zum 28. Februar 2011 die Kommission über die gemäß Absatz 1 festgesetzte Höhe und über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung dieser Vorschrift zu treffen beabsichtigt. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung beschließt die Kommission, falls die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind, Sofortmaßnahmen.

Artikel 7

Zusätzliche Anteile an der Quote für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

(1)   Für bestimmte Bestände, die in Anhang IA aufgeführt und mit einer Fußnote mit einer Bezugnahme auf diesen Artikel versehen sind, darf ein Mitgliedstaat unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen der Obergrenze nach Anhang IA einen zusätzlichen prozentualen Anteil an der den betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilten Quote zuweisen.

(2)   Ein Mitgliedstaat darf einen solchen zusätzlichen Quotenanteil den Schiffen nur unter folgenden Bedingungen zuweisen:

a)

Das Schiff setzt mit einem System von Sensoren verbundene CCTV-Überwachungskameras ein, die alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord des Schiffes erfassen.

b)

Der einem einzelnen an vollständig dokumentierter Fischerei beteiligten Schiff zugewiesene zusätzliche Anteil an der Quote beträgt nicht mehr als 75 % der bei der betreffenden Art von Schiff erwarteten Rückwürfe und hebt den Quotenanteil des Schiffs auf keinen Fall um mehr als 30 % an.

c)

Alle Fänge des betreffenden Bestands, die das Schiff tätigt, werden auf den ihm zugewiesenen Quotenanteil angerechnet.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, dass an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so zieht er den diesem Schiff zugewiesenen zusätzlichen Quotenanteil zurück und schließt es für den Rest des Jahres 2011 von diesen Versuchen aus.

(4)   Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, übermitteln noch vor der Zuteilung eines zusätzlichen Quotenanteils der Kommission folgende Informationen:

die Liste der an den Versuchen beteiligten Schiffe und nähere Angaben zu der an Bord installierten Fernüberwachungsausrüstung;

die Kapazität, die Art und sonstige nähere Angaben zu den von diesen Schiffen verwendeten Fanggeräten;

die bei diesen Arten von Schiffen erwarteten Rückwurfraten; und

den Umfang der Fänge aus dem der betreffenden TAC unterliegenden Bestand, die diese Schiffe 2010 getätigt haben.

Artikel 8

Verbotene Arten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- und Nicht-EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern sowie

f)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

Artikel 9

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gilt für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 10

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Bereichs IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen VIa, VIIa und VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe.

Artikel 11

Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

(1)   Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (30) gilt für Schwarzen Heilbutt. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2011 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 12

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Teil eines EU-Anteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und dieser EU-Anteil noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 13

Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Anhang I festgelegten Fangmöglichkeiten für Lumb, Kabeljau, Butt, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Blauleng, Leng, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge und Dornhai werden in ICES-Untergebiet VII bzw. relevanten Bereichen insofern eingeschränkt, als es in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2011 in der Porcupine Bank verboten ist, eine der aufgezählten Arten zu fangen oder an Bord zu behalten. In den betreffenden Einträgen in Anhang I wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

(2)   Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breite

Länge

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39 600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

(3)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in dem selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 14

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 15

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

(1)   Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 17

Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2011 verboten.

Artikel 18

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 19

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 20

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 21

Versuchsfischerei

(1)   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen in der Fangsaison 2011 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaat, an diesen Fischereien teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 24. Juli 2011 mit.

(2)   Die TACs und Beifangobergrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Bereiche sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Fischereiaufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 22

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011/2012

(1)   In der Fangsaison 2011/2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit:

a)

seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

b)

die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

(2)   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Abschnitt 3

IOTC-Bereich

Artikel 23

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

(1)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, dürfen nicht übertragen werden.

(5)   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 24

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

Abschnitt 4

SPFO-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2011 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

Artikel 26

Pelagische Fischerei – TACs

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten ihrer Schiffe mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

(3)   Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Artikel 27

Grundfischereien

Bei der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich beschränken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand und die Fänge auf den über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 ermittelten Jahresdurchschnitt der Anzahl Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Ringwadenfischerei

(1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a)

entweder vom 29. Juli bis zum 28. September 2011 oder vom 10. November 2011 bis zum 18. Januar 2012 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)

vom 29. September bis zum 29. Oktober 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2011 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Rochen (Rajidae),

Dornhai (Squalus acanthias),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 30

Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 31

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2011, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2011, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

ein FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b)

unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

der Fisch aus anderen als Gründen der Größe für den Verzehr ungeeignet ist, oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 32

Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten:

a)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind;

b)

in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

Artikel 33

Beschränkung der Anzahl an EU-Schiffen, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 34

Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 35

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen des vorliegenden Titels und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

Artikel 36

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

(2)   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 37

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern;

b)

Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern;

c)

Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X

d)

Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X; und

e)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 wird gestrichen.

Artikel 39

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

Artikel 36 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2011.

Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, so gelten die Artikel 20, 21 und 22 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(4)  ABl. L 65 vom 7.3.2006. S. 1.

(5)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(6)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(8)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(9)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(11)  ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1).

(13)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(14)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(15)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach diesem Fischereiabkommen (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(22)  Geschlossen mit Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(23)  Beitritt der Union mit Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(25)  Geschlossen mit Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(26)  Beitritt der Union mit Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(27)  Geschlossen mit Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(28)  Beitritt der Union mit Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).


ANHANG I

TACS FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT TACS UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

In den folgenden Tabellen sind nach Arten aufgeschlüsselt die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten TAC gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gewöhnliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon maritae

CGE

Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari

ANI

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Grenadierfisch

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus Batis

RJB

Glattrochen

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfisch

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes - Rajidae

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarki

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfisch

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen

RJB

Dipturus Batis

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch

GRV

Macrourus spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Rochen

SRX

Rajiformes - Rajidae

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

CGE

Chaceon maritae

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOX

Solea spp.

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarki

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

ANHANG IA

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana

Art

:

Sandaale

Ammodytes spp.

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(SAN/04-N)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt


Art

:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet

:

IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer) (1)

(SAN/2A3A4.)

Dänemark

228 514 (2)

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

4 995 (2)

Deutschland

350 (2)

Schweden

8 391 (2)

Nicht zugeteilt

2 750 (3)

EU

242 250 (2)  (4)

Norwegen

20 000 (2)

TAC

265 000 (3)

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3 ()

4 ()

5 ()

6 ()

7 ()

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

185 398

43 117

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4 052

942

Deutschland

287

66

Schweden

6 808

1 583

EU

196 545

45 708

Norwegen

16 626

3 774

Nicht zugeteilt

2 231

519

()  Noch festzulegen.


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(ARU/1/2)

Deutschland

28

Analytische TAC

Frankreich

9

Niederlande

22

Vereinigtes Königreich

44

EU

103

TAC

103


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

III und IV (EU-Gewässer)

(ARU/3/4)

Dänemark

1 040

Analytische TAC

Deutschland

11

Frankreich

8

Irland

8

Niederlande

49

Schweden

41

Vereinigtes Königreich

19

EU

1 176

TAC

1 176


Art

:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet

:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(ARU/567)

Deutschland

357

Analytische TAC

Frankreich

8

Irland

331

Niederlande

3 733

Vereinigtes Königreich

262

EU

4 691

TAC

4 691


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (6)

Analytische TAC

Frankreich

6 (6)

Vereinigtes Königreich

6 (6)

Sonstige

3 (6)

EU

21 (6)

TAC

21


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(USK/3A/BCD)

Dänemark

12

Analytische TAC

Schweden

6

Deutschland

6

EU

24

TAC

24


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(USK/04-C)

Dänemark

53

Analytische TAC

Deutschland

16

Frankreich

37

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

80

Sonstige

5 (7)

EU

196

TAC

196


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

V, VI und VII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI)

Deutschland

4

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Spanien

14

Frankreich

172

Irland

17

Vereinigtes Königreich

83

Sonstige

4 (8)

EU

294

Norwegen

2 923 (9)  (10)  (11)

TAC

3 217


Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(USK/04-N)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

165

Deutschland

1

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

4

EU

170

TAC

Entfällt


Art

:

Eberfisch

Capriodae

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer von IV, VII und VII

(BOR/678-.)

Dänemark

7 900

Vorsorgliche TAC

Irland

22 227

Vereinigtes Königreich

1 223

Alle Mitgliedstaaten

1 650

EU

33 000

TAC

33 000


Art

:

Hering (12)

Clupea harengus

Gebiet

:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

12 368 (13)  (14)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

198 (13)  (14)

Schweden

12 938 (13)  (14)

Nicht zugeteilt

495 (13)  (15)

EU

25 504 (13)  (14)

TAC

30 000


Art

:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53°30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

27 707

Analytische TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

17 423

Frankreich

11 888

Niederlande

26 579

Schweden

2 035

Vereinigtes Königreich

29 832

EU

115 464

Norwegen

58 000 (17)

TAC

200 000

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/*04N-)

EU

50 000


Art

:

Hering (18)

Clupea harengus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N)

Schweden

846 (18)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

846

TAC

200 000


Art

:

Hering (19)

Clupea harengus

Gebiet

:

Beifänge im Gebiet IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

51

Schweden

916

EU

6 659

TAC

6 659


Art

:

Hering (20)

Clupea harengus

Gebiet

:

Beifänge in den Gebieten IV und VIId sowie in den EU-Gewässern des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

82

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

15 833

Deutschland

82

Frankreich

82

Niederlande

82

Schweden

77

Vereinigtes Königreich

301

EU

16 539

TAC

16 539


Art

:

Hering (21)

Clupea harengus

Gebiet

:

IVc, VIId (22)

(HER/4CXB7D)

Belgien

7 100 (23)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

395 (23)

Deutschland

248 (23)

Frankreich

6 447 (23)

Niederlande

10 092 (23)

Vereinigtes Königreich

2 254 (23)

EU

26 536

TAC

26 536


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (24)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 432 (25)

Analytische TAC

Frankreich

460 (25)

Irland

3 286 (25)

Niederlande

2 432 (25)

Vereinigtes Königreich

13 145 (25)

Nicht zugeteilt

726 (26)

EU

21 755 (25)

TAC

22 481


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIb, VIIc; VIaS (27)

(HER/6AS7BC)

Irland

4 065

Analytische TAC

Niederlande

406

EU

4 471

TAC

4 471


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VI Clyde (28)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

noch festzulegen (29)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (30)

TAC

noch festzulegen (30)


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIa (31)

(HER/07A/MM)

Irland

1 374

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 906

EU

5 280

TAC

5 280


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIe und VIIf

(HER/7EF)

Frankreich

490

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

490

EU

980

TAC

980


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

VIIg (32), VIIh (32), VIIj (32) und VIIk (32)

(HER/7G-K.)

Deutschland

147

Analytische TAC

Frankreich

815

Irland

11 407

Niederlande

815

Vereinigtes Königreich

16

EU

13 200

TAC

13 200


Art

:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

3 635

Analytische TAC

Portugal

3 965

EU

7 600

TAC

7 600


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Skagerrak

(COD/03AN)

Belgien

10 (33)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 068 (33)

Deutschland

77 (33)

Niederlande

19 (33)

Schweden

537 (33)

EU

3 711

TAC

3 835


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

118

Analytische TAC

Deutschland

2

Schweden

70

EU

190

TAC

190


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien

793 (34)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

4 557 (34)

Deutschland

2 889 (34)

Frankreich

980 (34)

Niederlande

2 575 (34)

Schweden

30 (34)

Vereinigtes Königreich

10 455 (34)

EU

22 279

Norwegen

4 563 (35)

TAC

26 842

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

EU

19 363


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N)

Schweden

382 (36)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

382

TAC

Art:


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00′ W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Deutschland

1

Frankreich

12

Irland

17

Vereinigtes Königreich

48

EU

78

TAC

78


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00′ W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

3

Frankreich

29

Irland

40

Vereinigtes Königreich

110

EU

182

TAC

182


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIa

(COD/07A)

Belgien

7

Analytische TAC

Frankreich

19

Irland

332

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

146

EU

506

TAC

506


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIIb-c, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

167

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 735

Irland

825

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

295

EU

4 023

TAC

4 023


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

VIId

(COD/07D)

Belgien

67 (37)

Analytische TAC

Frankreich

1 313 (37)

Niederlande

39 (37)

Vereinigtes Königreich

145 (37)

EU

1 564

TAC

1 564


Art

:

Heringshai

Lamna nasus

Gebiet

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

(POR/3-12)

Dänemark

0

Analytische TAC

Frankreich

0

Deutschland

0

Irland

0

Spanien

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

 

0

TAC

0


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

Analytische TAC

Dänemark

5

Deutschland

5

Frankreich

30

Niederlande

24

Vereinigtes Königreich

1 775

EU

1 845

TAC

1 845


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/561214)

Spanien

385

Analytische TAC

Frankreich

1 501

Irland

439

Vereinigtes Königreich

1 062

EU

3 387

TAC

3 387


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VII

(LEZ/07)

Belgien

494

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 490

Frankreich

6 663

Irland

3 029

Vereinigtes Königreich

2 624

EU

18 300

TAC

18 300


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE)

Spanien

999

Analytische TAC

Frankreich

807

EU

1 806

TAC

1 806


Art

:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 010

Analytische TAC

Frankreich

50

Portugal

34

EU

1 094

TAC

1 094


Art

:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(D/F/2AC4-C)

Belgien

503

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 888

Deutschland

2 832

Frankreich

196

Niederlande

11 421

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

1 588

EU

18 434

TAC

18 434


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

341 (38)

Analytische TAC

Dänemark

752 (38)

Deutschland

367 (38)

Frankreich

70 (38)

Niederlande

258 (38)

Schweden

9 (38)

Vereinigtes Königreich

7 846 (38)

EU

9 643 (38)

TAC

9 643


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(ANF/04-N)

Belgien

45

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 152

Deutschland

18

Niederlande

16

Vereinigtes Königreich

269

EU

1 500

TAC

Entfällt


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/561214)

Belgien

196

Analytische TAC

Deutschland

224

Spanien

210

Frankreich

2 412

Irland

546

Niederlande

189

Vereinigtes Königreich

1 679

EU

5 456

TAC

5 456


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VII

(ANF/07)

Belgien

2 984 (39)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

333 (39)

Spanien

1 186 (39)

Frankreich

19 149 (39)

Irland

2 447 (39)

Niederlande

386 (39)

Vereinigtes Königreich

5 807 (39)

EU

32 292 (39)

TAC

32 292 (39)


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE)

Spanien

1 318

Analytische TAC

Frankreich

7 335

EU

8 653

TAC

8 653


Art

:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

1 310

Analytische TAC

Frankreich

1

Portugal

260

EU

1 571

TAC

1 571


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Gebiet: IIIa; Untergebiete 22-32 (EU-Gewässer)

(HAD/3A/BCD)

Belgien

10

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 688

Deutschland

107

Niederlande

2

Schweden

200

EU

2 007

TAC

2 095


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(HAD/2AC4)

Belgien

196

Analytische TAC

Dänemark

1 349

Deutschland

858

Frankreich

1 496

Niederlande

147

Schweden

136

Vereinigtes Königreich

22 250

EU

26 432

Norwegen

7 625

TAC

34 057

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(HAD/*04N-)

EU

19 662


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N)

Schweden

707 (40)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

707

TAC

Entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

8

Analytische TAC

Deutschland

10

Frankreich

413

Irland

295

Vereinigtes Königreich

3 022

EU

3 748

TAC

3 748


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A)

Belgien

2

Analytische TAC

Deutschland

3

Frankreich

111

Irland

328

Vereinigtes Königreich

1 561

EU

2 005

TAC

2 005


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

148

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

8 877

Irland

2 959

Vereinigtes Königreich

1 332

EU

13 316

TAC

13 316


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

VIIa

(HAD/07A)

Belgien

21

Analytische TAC

Frankreich

95

Irland

570

Vereinigtes Königreich

631

EU

1 317

TAC

1 317


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IIIa

(WHG/03A)

Dänemark

929

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

3

Schweden

99

EU

1 031

TAC

1 050


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer)

(WHG/2AC4)

Belgien

286

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 236

Deutschland

321

Frankreich

1 857

Niederlande

714

Schweden

2

Vereinigtes Königreich

8 933

EU

13 349

Norwegen

1 483 (41)

TAC

14 832

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

EU

9 044


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/561214)

Deutschland

2

Analytische TAC

Frankreich

39

Irland

97

Vereinigtes Königreich

185

EU

323

TAC

323


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIa

(WHG/07A)

Belgien

0

Analytische TAC

Frankreich

4

Irland

68

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

46

EU

118

TAC

118


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A)

Belgien

158

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9 726

Irland

4 865

Niederlande

79

Vereinigtes Königreich

1 740

EU

16 568

TAC

16 568


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

VIII

(WHG/08)

Spanien

1 270

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 905

EU

3 175

TAC

3 175


Art

:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

noch festzulegen (42)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (43)

TAC

noch festzulegen (43)


Art

:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N)

Schweden

190 (44)

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

190

TAC

Entfällt


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(HKE/3A/BCD.)

Dänemark

1 531

Analytische TAC

Schweden

130

EU

1 661

TAC

1 661 (45)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

28

Analytische TAC

Dänemark

1 119

Deutschland

128

Frankreich

248

Niederlande

64

Vereinigtes Königreich

348

EU

1 935

TAC

1 935 (46)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

284 (47)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 109

Frankreich

14 067 (47)

Irland

1 704

Niederlande

183 (47)

Vereinigtes Königreich

5 553 (47)

EU

30 900

TAC

30 900 (48)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE)

Belgien

9 (49)

Analytische TAC

Spanien

6 341

Frankreich

14 241

Niederlande

18 (49)

EU

20 609

TAC

20 609 (50)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

EU

5 150


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

6 844

Analytische TAC

Frankreich

657

Portugal

3 194

EU

10 695

TAC

10 695


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/4AB-N)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

0


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

1 533 (51)

Analytische TAC

Deutschland

596 (51)

Spanien

1 300 (51)

Frankreich

1 067 (51)

Irland

1 187 (51)

Niederlande

1 869 (51)

Portugal

121 (51)

Schweden

379 (51)

Vereinigtes Königreich

1 990 (51)

EU

10 042 (51)

TAC

40 100


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

824

Analytische TAC

Portugal

206

EU

1 030 (52)

TAC

40 100


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

II, IVa, V, VI nördlich von 56°30′ N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

6 461 (53)  (54)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

40 100


Art

:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(L/W/2AC4-C)

Belgien

346

Vorsorgliche TAC

Dänemark

953

Deutschland

122

Frankreich

261

Niederlande

793

Schweden

11

Vereinigtes Königreich

3 905

EU

6 391

TAC

6 391


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-) (57)

Deutschland

18 (60)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Estland

3 (60)

Spanien

57 (60)

Frankreich

1 297 (60)

Irland

5 (60)

Litauen

1 (60)

Polen

1 (60)

Vereinigtes Königreich

330 (60)

Sonstige

5 (55)  (60)

Nicht zugeteilt

165 (61)

EU

1 717 (60)

Norwegen

150 (56)

TAC

2 032


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT-) (62)

Estland

2

 

Spanien

778

Frankreich

19

Litauen

7

Vereinigtes Königreich

7

Sonstige

2 (62)

EU

815

TAC

815


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

I und II (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2)

Dänemark

8

Analytische TAC

Deutschland

8

Frankreich

8

Vereinigtes Königreich

8

Sonstige

4 (63)

EU

36

TAC

36


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IIIa; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(LIN/3A/BCD)

Belgien

7 (64)

Analytische TAC

Dänemark

51

Deutschland

7 (64)

Schweden

20

Vereinigtes Königreich

7 (64)

EU

92

TAC

92


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

IV (EU-Gewässer)

(LIN/04)

Belgien

16

Analytische TAC

Dänemark

243

Deutschland

150

Frankreich

135

Niederlande

5

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

1 869

EU

2 428

TAC

2 428


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/05)

Belgien

9

Vorsorgliche TAC

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

EU

33

TAC

33


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14)

Belgien

29 (67)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5 (67)

Deutschland

106 (67)

Spanien

2 150 (67)

Frankreich

2 293 (67)

Irland

575 (67)

Portugal

5 (67)

Vereinigtes Königreich

2 641 (67)

Nicht zugeteilt

220 (68)

EU

7 804 (67)

Norwegen

6 140 (65)  (66)

TAC

14 164


Art

:

Leng

Molva molva

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(LIN/04-N)

Belgien

6

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

747

Deutschland

21

Frankreich

8

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

67

EU

850

TAC

Entfällt


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 800

Analytische TAC

Deutschland

11

Schweden

1 359

EU

5 170

TAC

5 170


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 227

Analytische TAC

Dänemark

1 227

Deutschland

18

Frankreich

36

Niederlande

631

Vereinigtes Königreich

20 315

EU

23 454

TAC

23 454


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NEP/04-N)

Dänemark

1 135

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1

Vereinigtes Königreich

64

EU

1 200

TAC

Entfällt


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6)

Spanien

28

Analytische TAC

Frankreich

111

Irland

185

Vereinigtes Königreich

13 357

EU

13 681

TAC

13 681


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VII (Irische See Ost - Einheit 14)

(NEP/07)

Spanien

1 306 (69)

Analytische TAC

Frankreich

5 291 (69)

Irland

8 025 (69)

Vereinigtes Königreich

7 137 (69)

EU

21 759 (69)

TAC

21 759 (69)


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE)

Spanien

234

Analytische TAC

Frankreich

3 665

EU

3 899

TAC

3 899


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

VIIIc

(NEP/08C)

Spanien

87

Analytische TAC

Frankreich

4

EU

91

TAC

91


Art

:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

76

Analytische TAC

Portugal

227

EU

303

TAC

303


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIIa

(PRA/03A)

Dänemark

2 891

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

1 557

EU

4 448

TAC

8 330


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

2 673

Analytische TAC

Niederlande

25

Schweden

108

Vereinigtes Königreich

792

EU

3 598

TAC

3 598


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N)

Dänemark

357

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

123 (70)

EU

480

TAC

Entfällt


Art

:

Geißelgarnelen

Penaeus spp

Gebiet

:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU)

Frankreich

noch festzulegen (71)  (72)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (72)  (73)

TAC

noch festzulegen (72)  (73)


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Skagerrak

(PLE/03AN)

Belgien

48

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

6 189

Deutschland

32

Niederlande

1 190

Schweden

332

EU

7 791

TAC

7 950


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Kattegat

(PLE/03AS)

Dänemark

1 769

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

20

Schweden

199

EU

1 988

TAC

1 988


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

4 238

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

13 772

Deutschland

3 973

Frankreich

795

Niederlande

26 485

Vereinigtes Königreich

19 599

EU

68 862

Norwegen

4 538

TAC

73 400

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(PLE/*04N-)

EU

28 527


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/561214)

Frankreich

10

Vorsorgliche TAC

Irland

275

Vereinigtes Königreich

408

EU

93

TAC

693


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIa

(PLE/07A)

Belgien

42

Analytische TAC

Frankreich

18

Irland

1 063

Niederlande

13

Vereinigtes Königreich

491

EU

1 627

TAC

1 627


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC)

Frankreich

16

Vorsorgliche TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Irland

62

EU

78

TAC

78


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIId und VIIe

(PLE/07DE)

Belgien

763

Analytische TAC

Frankreich

2 545

Vereinigtes Königreich

1 357

EU

4 665

TAC

4 665


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG)

Belgien

56

Analytische TAC

Frankreich

101

Irland

200

Vereinigtes Königreich

53

EU

410

TAC

410


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK)

Belgien

12

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

23

Irland

81

Niederlande

46

Vereinigtes Königreich

23

EU

185

TAC

185


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

66

Vorsorgliche TAC

Frankreich

263

Portugal

66

EU

395

TAC

395


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/561214)

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

EU

397

TAC

397


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VII

(POL/07)

Belgien

420

Vorsorgliche TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Spanien

25

Frankreich

9 667

Irland

1 353

Vereinigtes Königreich

2 041

EU

13 495

TAC

13 495


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE)

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

EU

1 482

TAC

1 482


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

VIIIc

(POL/08C)

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

EU

231

TAC

231


Art

:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet

:

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273

Vorsorgliche TAC

Portugal

9

EU

282

TAC

282


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(POK/2A34)

Belgien

32

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

3 788

Deutschland

9 565

Frankreich

22 508

Niederlande

96

Schweden

520

Vereinigtes Königreich

7 333

EU

43 842

Norwegen

49 476 (74)

TAC

93 318


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(POK/561214)

Deutschland

543

Analytische TAC

Frankreich

5 393

Irland

429

Vereinigtes Königreich

3 317

EU

9 682

TAC

9 682


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N)

Schweden

880 (75)

Analytische TAC

EU

880

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

Vorsorgliche TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 375

Irland

1 516

Vereinigtes Königreich

446

EU

3 343

TAC

3 343


Art

:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(T/B/2AC4-C)

Belgien

340

Vorsorgliche TAC

Dänemark

727

Deutschland

186

Frankreich

88

Niederlande

2 579

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

717

EU

4 642

TAC

4 642


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

235 (76)  (77)  (78)

Analytische TAC

Dänemark

9 (76)  (77)  (78)

Deutschland

12 (76)  (77)  (78)

Frankreich

37 (76)  (77)  (78)

Niederlande

201 (76)  (77)  (78)

Vereinigtes Königreich

903 (76)  (77)  (78)

EU

1 397 (76)  (78)

TAC

1 397 (78)


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(SRX/03-C)

Dänemark

45 (79)  (80)

Analytische TAC

Schweden

13 (79)  (80)

EU

58 (79)  (80)

TAC

58 (80)


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

1 027 (81)  (82)  (83)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Estland

6 (81)  (82)  (83)

Frankreich

4 612 (81)  (82)  (83)

Deutschland

14 (81)  (82)  (83)

Irland

1 485 (81)  (82)  (83)

Litauen

24 (81)  (82)  (83)

Niederlande

4 (81)  (82)  (83)

Portugal

25 (81)  (82)  (83)

Spanien

1 241 (81)  (82)  (83)

Vereinigtes Königreich

2 941 (81)  (82)  (83)

EU

11 379 (81)  (82)  (83)

TAC

11 379 (82)


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIId (EU-Gewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

80 (84)  (85)  (86)

Analytische TAC

Frankreich

670 (84)  (85)  (86)

Niederlande

4 (84)  (85)  (86)

Vereinigtes Königreich

133 (84)  (85)  (86)

EU

887 (84)  (85)  (86)

TAC

887 (85)


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

VIII und IX (EU-Gewässer)

(SRX/89-C)

Belgien

9 (87)  (88)

Analytische TAC

Frankreich

1 760 (87)  (88)

Portugal

1 426 (87)  (88)

Spanien

1 435 (87)  (88)

Vereinigtes Königreich

10 (87)  (88)

EU

4 640 (87)  (88)

TAC

4 640 (88)


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

2

Analytische TAC

Deutschland

3

Estland

2

Spanien

2

Frankreich

31

Irland

2

Litauen

2

Polen

2

Vereinigtes Königreich

123

EU

169

TAC

520 (89)


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Subdivisionen 22-32 (EU-Gewässer)

(MAC/2A34)

Belgien

425 (92)  (94)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

11 209 (92)  (94)

Deutschland

443 (92)  (94)

Frankreich

1 339 (92)  (94)

Niederlande

1 348 (92)  (94)

Schweden

4 038 (90)  (91)  (92)  (94)

Vereinigtes Königreich

1 248 (92)  (94)

EU

20 002 (90)  (92)  (94)

Norwegen

169 019 (93)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dabei handelt es sich um vorläufig festgesetzte Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung:

 

IIIa

(MAC/*03A)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

 

4 130

 

 

5 012

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

1 697

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000

 

 

 

 


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

16 459 (96)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

20 (96)

Estland

137 (96)

Frankreich

10 974 (96)

Irland

54 861 (96)

Lettland

101 (96)

Litauen

101 (96)

Niederlande

24 002 (96)

Polen

1 159 (96)

Vereinigtes Königreich

150 870 (96)

Nicht zugeteilt

4 990 (97)

EU

258 684 (96)  (99)

Norwegen

14 050 (95)  (98)

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

 

IVa (EU-Gewässer und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-C)

in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 622

605

Frankreich

4 415

403

Irland

22 074

2 017

Niederlande

9 657

882

Vereinigtes Königreich

60 706

5 548

EU

103 474

9 455


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

24 372 (100)  (101)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

162 (100)  (101)

Portugal

5 038 (100)  (101)

EU

29 572

TAC

Entfällt

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

 

VIIIb

(MAC/*08B)

Spanien

2 047

Frankreich

14

Portugal

423


Art

:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet

:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/24-N.)

Dänemark

11 240 (102)  (103)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

11 240 (102)  (103)

TAC

Entfällt


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

IIIa ; EU-Gewässer der Untergebiete 22-32

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

704

Analytische TAC

Deutschland

41 (104)

Niederlande

68 (104)

Schweden

27

EU

840

TAC

840 (105)


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

II und IV (EU-Gewässer)

(SOL/24)

Belgien

1 171

Analytische TAC

Dänemark

535

Deutschland

937

Frankreich

234

Niederlande

10 571

Vereinigtes Königreich

602

EU

14 050

Norwegen

50 (106)

TAC

14 100


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/561214)

Irland

48

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

12

EU

60

TAC

60


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIa

(SOL/07A)

Belgien

179

Analytische TAC

Frankreich

2

Irland

73

Niederlande

56

Vereinigtes Königreich

80

EU

390

TAC

390


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC)

Frankreich

7

Vorsorgliche TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Irland

37

EU

44

TAC

44


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIId

(SOL/07D)

Belgien

1 306

Analytische TAC

Frankreich

2 613

Vereinigtes Königreich

933

EU

4 852

TAC

4 852


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIe

(SOL/07E)

Belgien

25 (107)

Analytische TAC

Frankreich

267 (107)

Vereinigtes Königreich

418 (107)

EU

710

TAC

710


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIf, VIIg

(SOL/7FG)

Belgien

775

Analytische TAC

Frankreich

78

Irland

39

Vereinigtes Königreich

349

EU

1 241

TAC

1 241


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK)

Belgien

35

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

71

Irland

190

Niederlande

56

Vereinigtes Königreich

71

EU

423

TAC

423


Art

:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet

:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB)

Belgien

53

Analytische TAC

Spanien

10

Frankreich

3 895

Niederlande

292

EU

4 250

TAC

4 250


Art

:

Gemeine Seezunge

Soleidae

Gebiet

:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

(SOX/8CDE34)

Spanien

403

Vorsorgliche TAC

Portugal

669

EU

1 072

TAC

1 072


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

34 843

Vorsorgliche TAC

Deutschland

73

Schweden

13 184

EU

48 100

TAC

52 000


Art

:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 719 (112)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

136 046 (112)

Deutschland

1 719 (112)

Frankreich

1 719 (112)

Niederlande

1 719 (112)

Schweden

1 330 (109)  (112)

Vereinigtes Königreich

5 672 (112)

Nicht zugeteilt

10 076 (113)

EU

149 924 (112)  (114)

Norwegen

10 000 (110)

TAC

170 000 (111)


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

VIId und VIIe

(SPR/7DE)

Belgien

27

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 762

Deutschland

27

Frankreich

379

Niederlande

379

Vereinigtes Königreich

2 847

EU

5 421

TAC

5 421


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIIa (EU-Gewässer)

(DGS/03A-C)

Dänemark

0

Analytische TAC

Schweden

0

EU

0

TAC

0


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

IIa und IV (EU-Gewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (115)

Analytische TAC

Dänemark

0 (115)

Deutschland

0 (115)

Frankreich

0 (115)

Niederlande

0 (115)

Schweden

0 (115)

Vereinigtes Königreich

0 (115)

EU

0 (115)

TAC

0 (115)


Art

:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet

:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0 (116)

Analytische TAC

Artikel 13 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0 (116)

Spanien

0 (116)

Frankreich

0 (116)

Irland

0 (116)

Niederlande

0 (116)

Portugal

0 (116)

Vereinigtes Königreich

0 (116)

EU

0 (116)

TAC

0 (116)


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

47

Vorsorgliche TAC

Dänemark

20 447

Deutschland

1 805 (117)

Spanien

380

Frankreich

1 696 (117)

Irland

1 286

Niederlande

12 310 (117)

Portugal

43

Schweden

75

Vereinigtes Königreich

4 866 (117)

EU

42 955 (119)

Norwegen

3 550 (118)

TAC

46 505


Art

:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet

:

IIa und IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

15 562 (120)  (122)

Analytische TAC

Deutschland

12 142 (120)  (121)  (122)

Spanien

16 562 (122)

Frankreich

6 250 (120)  (121)  (122)

Irland

40 439 (120)  (122)

Niederlande

48 719 (120)  (121)  (122)

Portugal

1 595 (122)

Schweden

675 (120)  (122)

Vereinigtes Königreich

14 643 (120)  (121)  (122)

Nicht zugeteilt

2 200 (123)

EU

156 587 (122)  (124)

TAC

158 787


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

22 521 (125)  (127)

Analytische TAC

Frankreich

390 (125)

Portugal

2 226 (125)  (127)

EU

25 137

TAC

25 137


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

IX

(JAX/09)

Spanien

6 849 (128)  (129)

Analytische TAC

Portugal

19 622 (128)  (129)

EU

26 471

TAC

26 471


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

X; CECAF (EU-Gewässer) (130)

(JAX/X34PRT)

Portugal

noch festzulegen (131)  (132)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (133)

TAC

noch festzulegen (133)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (134)

(JAX/341PRT)

Portugal

noch festzulegen (135)  (136)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (137)

TAC

noch festzulegen (137)


Art

:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet

:

CECAF (EU-Gewässer) (138)

(JAX/341SPN)

Spanien

noch festzulegen (139)

Vorsorgliche TAC

EU

noch festzulegen (140)

TAC

noch festzulegen (140)


Art

:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer)

(NOP/2A3A4)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Niederlande

0

EU

0

Norwegen

0

TAC

0


Art

:

Stintdorsch

Trisopterus esmarki

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(NOP/04-N)

Dänemark

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt


Art

:

Industriefisch

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(I/F/04-N)

Schweden

800 (141)  (142)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU

800

TAC

Entfällt


Art

:

Kombinierte Quote

Gebiet

:

Vb, VI und VII (EU-Gewässer)

(R/G/5B67-C)

EU

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

140 (143)

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

Norwegische Gewässer von IV

(OTH/04-N)

Belgien

27

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

2 500

Deutschland

282

Frankreich

116

Niederlande

200

Schweden

Entfällt (144)

Vereinigtes Königreich

1 875

EU

5 000 (145)

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (EU-Gewässer)

(OTH/2A46AN)

EU

Entfällt

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

2 720 (146)  (147)

TAC

Entfällt


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(3)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(4)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

 

1

2

3 ()

4 ()

5 ()

6 ()

7 ()

 

(SAN/*234_1)

(SAN/*234_2)

(SAN/*234_3)

(SAN/*234_4)

(SAN/*234_5)

(SAN/*234_6)

(SAN/*234_7)

Dänemark

185 398

43 117

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

4 052

942

Deutschland

287

66

Schweden

6 808

1 583

EU

196 545

45 708

Norwegen

16 626

3 774

Nicht zugeteilt

2 231

519

()  Noch festzulegen.

(5)  Noch festzulegen.

(6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(9)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(10)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(11)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 490 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(12)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(13)  Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(14)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(15)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(16)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa und IVb mit.

(17)  Bis zu 50 000 t davon dürfen in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/*04N-)

EU

50 000

(18)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(19)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(20)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(21)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(22)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

(23)  Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb gefangen werden. Die Inanspruchnahme dieser besonderen Bedingung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B.).

(24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa nördlich von 56° 00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00′ W und nördlich von 55° 00′ N liegt, Clyde ausgenommen.

(25)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(26)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(27)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

(28)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

(29)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(30)  Als dieselbe Menge wie nach Fußnote 2 festgelegt.

(31)  Dieses Gebiet ist reduziert um das den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(32)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52° 30′ N,

im Süden 52° 00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(33)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(34)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(35)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(COD/*04N-)

EU

19 363

(36)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(37)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, erlauben, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(38)  Bis zu 5 % können hiervon in VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden (ANF/*56-14).

(39)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(40)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(41)  Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von IV

(WHG/*04N-)

EU

9 044

(42)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(43)  Als dieselbe Menge wie nach Fußnote 1 festgelegt.

(44)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(45)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(46)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

(47)  Übertragung der Quote in die EU-Gewässer von IIa und IV möglich. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(48)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

37

Spanien

1 469

Frankreich

1 469

Irland

184

Niederlande

18

Vereinigtes Königreich

827

EU

4 004

(49)  Hiervon können Fangmengen auf das Gebiet IV und das Gebiet IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(50)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 837

Frankreich

3 305

Niederlande

6

EU

5 150

(51)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefangen werden.

(52)  Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.

(53)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(54)  Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 1 615 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

(55)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(56)  In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen.

(57)  Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 ()sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ()

(58)  Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6).

(59)  Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).

(60)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(61)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(62)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(63)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(64)  Im Rahmen dieser Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und Subdivisionen 22-32 gefischt werden.

(65)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

(66)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 140 t Leng und 2 923 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

(67)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(68)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(69)  Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank - Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden:

Spanien

75

Frankreich

305

Irland

463

Vereinigtes Königreich

411

EU

1 254

(70)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(71)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(72)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(73)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(74)  Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(75)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(76)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind gesondert zu melden.

(77)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles.

(78)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(79)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03-C.) sind gesondert zu melden.

(80)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(81)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(82)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(83)  Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden.

(84)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind gesondert zu melden.

(85)  Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(86)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden.

(87)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C) sind gesondert zu melden.

(88)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja Undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja Alba). Fänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden und sind soweit möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(89)  350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

(90)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N zu fangen sind (MAC/*04N-).

(91)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(92)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden.

(93)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von 47 197 Tonnen ein. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t im Gebiet IIIa.

(94)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dabei handelt es sich um vorläufig festgesetzte Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung:

 

IIIa

(MAC/*03A)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B)

IVc

(MAC/*04C)

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März 2011 und im Dezember 2011

(MAC/*2A6)

Dänemark

 

4 130

 

 

5 012

Frankreich

 

490

 

 

 

Niederlande

 

490

 

 

 

Schweden

 

 

390

10

1 697

Vereinigtes Königreich

 

490

 

 

 

Norwegen

3 000

 

 

 

 

(95)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefangen werden.

(96)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(97)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(98)  Zusätzliche 33 804 t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen.

(99)  539 t der Quote stammen aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten für 2010.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

 

IVa (EU-Gewässer und norwegische Gewässer)

(MAC/*04A-C)

in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2011 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2011

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

6 622

605

Frankreich

4 415

403

Irland

22 074

2 017

Niederlande

9 657

882

Vereinigtes Königreich

60 706

5 548

EU

103 474

9 455

(100)  Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(101)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden. Dies sind vorläufige Quoten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

 

VIIIb

(MAC/*08B)

Spanien

2 047

Frankreich

14

Portugal

423

(102)  Fänge in IVa (MAC/*04.) und in IIa (internationale Gewässer) (MAC/*02A-N.) sind gesondert zu melden.

(103)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(104)  Im Rahmen dieser Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und Subdivisionen 22-32 gefischt werden.

(105)  Davon dürfen nicht mehr als 744 t im Gebiet IIIa gefischt werden.

(106)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(107)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, erlauben, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5% an der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(108)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

(109)  Einschließlich Sandaale.

(110)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(111)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2011 festgelegt.

(112)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(113)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(114)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen.

(115)  Einschließlich Fängen mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias). Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

(116)  Einschließlich Fängen mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias). Fänge dieser Arten werden soweit möglich unverzüglich und unversehrt wieder ausgesetzt.

(117)  Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa und IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer). Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*2A-14).

(118)  Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV gefangen werden.

(119)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

(120)  Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2011 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*4BC7D).

(121)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (JAX/*07D.).

(122)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(123)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(124)  Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen.

(125)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 () nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(126)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)

(127)  Bis zu 5 % dieser Quote dürfen in Gebiet IX gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*09.).

(128)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(129)  Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*08C).

(130)  Gewässer um die Azoren.

(131)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(132)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(133)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(134)  Gewässer um Madeira.

(135)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.

(136)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(137)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(138)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(139)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(140)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(141)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

(142)  Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.

(143)  Nur Fänge mit Langleinen, einschließlich Grenadierfischen, Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

(144)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt.

(145)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(146)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV.

(147)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer der NAFO-Gebiete 0 und 1

Art

:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N01GRN)

Irland

62

 

Spanien

437

EU

499

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer)

(HER/1/2.)

Belgien

22 (1)

Analytische TAC

Dänemark

22 039 (1)

Deutschland

3 859 (1)

Spanien

73 (1)

Frankreich

951 (1)

Irland

5 705 (1)

Niederlande

7 886 (1)

Polen

1 115 (1)

Portugal

73 (1)

Finnland

341 (1)

Schweden

8 166 (1)

Vereinigtes Königreich

14 089 (1)

EU

64 319 (1)

Norwegen

602 680 (2)

TAC

988 000

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC (64 319 t) dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 57 887 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB)

Deutschland

1 707

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

211

Spanien

1 904

Irland

211

Frankreich

1 567

Portugal

1 904

Vereinigtes Königreich

6 623

EU

14 127

TAC

Entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N01514)

Deutschland

2 045 (3)  (4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

455 (3)  (4)

EU

2 500 (3)  (4)  (5)

TAC

Entfällt


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

I und IIb

(COD/1/2B)

Deutschland

4 703

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

11 397

Frankreich

2 066

Polen

2 136

Portugal

2 378

Vereinigtes Königreich

3 045

Sonstige Mitgliedstaaten

250 (6)

EU

25 975 (7)

TAC

689 000


Art

:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(C/H/05B-F)

Deutschland

0 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (8)

Vereinigtes Königreich

0 (8)

EU

0 (8)

TAC

Entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

1 000 (9)

 

EU

1 075 (10)

TAC

Entfällt


Art

:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N01GRN)

EU

75 (11)

 

TAC

Entfällt


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

IIb

(CAP/02B)

EU

0

 

TAC

0


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Alle Mitgliedstaaten

0

 

Nicht zugeteilt

5 326

EU

15 400 (12)  (13)

TAC

Entfällt


Art

:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB)

Deutschland

289

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

174

Vereinigtes Königreich

887

EU

1 350

TAC

Entfällt


Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0 (15)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (15)

Frankreich

0 (15)

Niederlande

0 (15)

Vereinigtes Königreich

0 (15)

EU

0 (15)

TAC

40 100 (14)


Art

:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(B/L/05B-F)

Deutschland

0 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (17)

Vereinigtes Königreich

0 (17)

EU

0 (16)  (17)

TAC

Entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 216 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 216 (19)

Nicht zugeteilt

1 468 (20)

EU

7 000 (18)

TAC

Entfällt


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N01GRN)

Dänemark

2 000

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 000

EU

4 000

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

328

Vereinigtes Königreich

182

EU

2 550

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

EU

0

 

TAC

Entfällt


Art

:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

0 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (21)

Frankreich

0 (21)

Niederlande

0 (21)

Vereinigtes Königreich

0 (21)

EU

0 (21)

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (22)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

25 (22)

EU

50 (22)

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

EU

0

 

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

5 789

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

305

Nicht zugeteilt

82

EU

7 000 (23)

TAC

Entfällt


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N01GRN)

Deutschland

1 685

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Nicht zugeteilt

165

EU

2 650 (24)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214)

Estland

noch festzulegen (25)  (26)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

noch festzulegen (25)  (26)

Spanien

noch festzulegen (25)  (26)

Frankreich

noch festzulegen (25)  (26)

Irland

noch festzulegen (25)  (26)

Lettland

noch festzulegen (25)  (26)

Niederlande

noch festzulegen (25)  (26)

Polen

noch festzulegen (25)  (26)

Portugal

noch festzulegen (25)  (26)

Vereinigtes Königreich

noch festzulegen (25)  (26)

EU

noch festzulegen (25)  (26)

TAC

noch festzulegen (25)  (26)


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB)

Deutschland

766 (27)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

95 (27)

Frankreich

84 (27)

Portugal

405 (27)

Vereinigtes Königreich

150 (27)

EU

1 500 (27)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

EU

Entfällt (28)  (29)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

7 900


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/514GRN)

Deutschland

noch festzulegen (30)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

noch festzulegen (30)

Vereinigtes Königreich

noch festzulegen (30)

EU

noch festzulegen (30)  (31)  (32)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0 (33)  (34)  (35)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0 (33)  (34)  (35)

Frankreich

0 (33)  (34)  (35)

Vereinigtes Königreich

0 (33)  (34)  (35)

EU

0 (33)  (34)  (35)

TAC

Entfällt


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Frankreich

0

Vereinigtes Königreich

0

EU

0

TAC

Entfällt


Art

:

Beifänge

Gebiet

:

NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

(XBC/N01GRN)

EU

2 300 (36)  (37)

 

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten (38)

Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB)

Deutschland

117 (38)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

47 (38)

Vereinigtes Königreich

186 (38)

EU

350 (38)

TAC

Entfällt


Art

:

Andere Arten (39)

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F)

Deutschland

0 (40)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (40)

Vereinigtes Königreich

0 (40)

EU

0 (40)

TAC

Entfällt


Art

:

Plattfische

Gebiet

:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F)

Deutschland

0 (41)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0 (41)

Vereinigtes Königreich

0 (41)

EU

0 (41)

TAC

Entfällt


(1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, Färöische Gewässer, Norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC (64 319 t) dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal 57 887 t gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)

(3)  Darf östlich oder westlich gefischt werden. In Ostgrönland ist die Fischerei nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 erlaubt.

(4)  Die Fischerei ist zu 100 % unter Beobachtung und mit VSM durchzuführen. In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 70 % der Quote gefangen werden. Ergänzend sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 20 Hols mit einer Fangzeit von mindestens 45 Minuten durchgeführt werden.

Gebiet

Grenze

1.

Ostgrönland

nördlich von 64° N östlich von 44° W

2.

Ostgrönland

südlich von 64° N östlich von 44° W

3.

Westgrönland

westlich von 44° W

(5)  Die Fischerei darf mit maximal 3 Fischereifahrzeugen durchgeführt werden.

(6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(7)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Union in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

(8)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(9)  Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der EU gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet.

(10)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

(11)  Davon werden 75 t, die nur mit Langleinen gefangen werden dürfen, Norwegen zugewiesen.

(12)  Davon werden 10 074 t Island zugewiesen.

(13)  Vor dem 30. April 2011 zu fangen.

(14)  Von der Union, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

(15)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(16)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 0 Tonnen auf diese Quote angerechnet.

(17)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(18)  Davon werden Norwegen 3 100 t zugewiesen.

(19)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(20)  Nicht zugeteilte Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

(21)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(22)  Nur als Beifänge.

(23)  Davon werden 824 t Norwegen zugewiesen.

(24)  Davon werden 800 t Norwegen zugewiesen; dürfen nur im NAFO-Gebiet 1 gefangen werden.

(25)  solange die im Kontext der NEAFC anzunehmenden Empfehlungen noch nicht vorliegen.

(26)  Darf vom 1. Januar bis 1. April 2011 nicht befischt werden.

(27)  Nur als Beifänge.

(28)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2011 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(29)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(30)  Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(31)  Davon werden pm t Norwegen zugewiesen.

(32)  Solange die im Zusammenhang mit NEAFC zu verabschiedenden Empfehlungennicht vorliegen.

(33)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(34)  Zwischen Juli und Dezember 2011 zu fischen.

(35)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultation mit Island für 2011 nicht vorliegen.

(36)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Fanggenehmigung des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

(37)  Davon werden 120 t Grenadierfisch Norwegen zugewiesen, die nur in den Gebieten V, XIV und FAO 1 gefischt werden dürfen.

(38)  Nur als Beifänge.

(39)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

(40)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(41)  Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-Übereinkommensbereich

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

EU

0 (1)

 

TAC

0 (1)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3NO

(COD/N3NO)

EU

0 (3)

 

TAC

0 (3)


Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet

:

NAFO 3M

(COD/N3M)

Estland

111

 

Deutschland

449

Lettland

111

Litauen

111

Polen

379

Spanien

1 448

Frankreich

200

Portugal

1 947

Vereinigtes Königreich

947

EU

5 703

TAC

10 000


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

EU

0 (4)

 

TAC

0 (4)


Art

:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

EU

0 (5)

 

TAC

0 (5)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3M

(PLA/N3M)

EU

0 (6)

 

TAC

0 (6)


Art

:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO)

EU

0 (7)

 

TAC

0 (7)


Art

:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet

:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34)

Estland

128 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128 (8)

Litauen

128 (8)

Polen

227 (8)

EU

 (8)  (9)

TAC

34 000


Art

:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO)

EU

0 (10)  (11)

 

TAC

17 000


Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet

:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO)

EU

0 (12)

 

TAC

0 (12)


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3L (13)

(PRA/N3L)

Estland

214

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

214

Litauen

214

Polen

214

Alle Mitgliedstaaten

214 (14)

EU

1 069

TAC

19 200


Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet

:

NAFO 3M (15)

(PRA/*N3M)

TAC

Entfällt (16)  (18)

 


Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet

:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

344,8

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

352,3

Lettland

48,5

Litauen

24,6

Spanien

4 722

Portugal

1 973,8

EU

7 466

TAC

12 734


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

NAFO 3LNO

(SRX/N3LNO.)

Spanien

5 833

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 132

Estland

485

Litauen

106

EU

7 556

TAC

12 000


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3LN

(RED/N3LN)

Estland

297

 

Deutschland

203

Lettland

297

Litauen

297

EU

1 094

TAC

6 000


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3M

(RED/N3M)

Estland

1 571 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513 (19)

Spanien

233 (19)

Lettland

1 571 (19)

Litauen

1 571 (19)

Portugal

2 354 (19)

EU

7 813 (19)

TAC

10 000 (19)


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO 3O

(RED/N3O)

Spanien

1 771

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

EU

7 000

TAC

20 000


Art

:

Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

NAFO-Untergebiet 2, Bereiche IF und 3K

(RED/N1F3K)

Lettland

269

 

Litauen

2 234

TAC

2 503


Art

:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet

:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO)

Spanien

1 528

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

2 001

EU

3 529

TAC

6 000


(1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 () nur als Beifang gefangen werden.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(6)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(7)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(8)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 zu fischen.

(9)  Kein festgesetzter Unions-Anteil. Eine Menge von 29 458 Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

(10)  Trotz eines Unions-Anteils von 85 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(11)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 24 Stunden gemeldet und über die Kommission dem Exekutivsekretär der NAFO mitgeteilt.

(12)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(13)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(14)  Ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

(15)  Dieser Bestand darf auch in Bereich 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

Außerdem ist der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(16)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 () erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Bereich 3M und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7).

(18)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

(19)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 10 000 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE – Alle Gebiete

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE045W)

Zypern

66,98 (5)

 

Griechenland

124,37

Spanien

2 411,01 (2)  (5)

Frankreich

958,42 (2)  (3)  (5)

Italien

1 787,91 (5)  (6)

Malta

153,99 (5)

Portugal

226,84

Sonstige Mitgliedstaaten

26,90 (1)

EU

5 756,41 (2)  (3)  (5)  (6)

TAC

12 900


Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

7 184,1

 

Portugal

1 480,0

Sonstige Mitgliedstaaten

332,9 (7)

EU

8 996,9

TAC

13 700


Species

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 967,3

 

Portugal

351,2

EU

5 318,5

TAC

15 000


Art

:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

3 553,9 (10)

 

Spanien

15 996,9 (10)

Frankreich

5 562,1 (10)

Vereinigtes Königreich

273,9 (10)

Portugal

2 530,0 (10)

EU

27 916,8 (8)

TAC

28 000


Art

:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet

:

Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

943,7

 

Frankreich

311

Portugal

660

EU

1 914,7

TAC

29 900


Art

:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet

:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

15 799,6

 

Frankreich

9 017,7

Portugal

5 049,7

EU

29 867

TAC

85 000


Art

:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet

:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

34

 

Portugal

69

EU

103

TAC

Entfällt


Art

:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet

:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

28,5

 

Portugal

18

EU

46,5

TAC

Entfällt


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

350,51

Frankreich

158,14

EU

508,65

(3)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

45 ()

EU

45

()  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(4)  Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(5)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

48,22

Frankreich

47,57

Italien

37,55

Zypern

1,34

Malta

3,08

EU

137,77

(6)  Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

37,55

EU

37,55

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 () auf 1 253 festgesetzt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3)

(10)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Unions-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 48,3 Antarktis

(ANI/F483)

TAC

2 305

 


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852)

TAC

78 (2)

 


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48,3 Antarktis

(TOP/F483)

TAC

3 000 (3)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48°W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483A)

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40°W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483B)

900

Bewirtschaftungsgebiet C: 40°W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56°S (TOP/*F483C)

2 100


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 48.4 nördliche Antarktis

(TOP/F484N)

TAC

40 (4)

 


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus spp

Gebiet

:

FAO 48.4 südliche Antarktis

(TOP/F484S)

TAC

30 (5)

 


Art

:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852)

TAC

2 550 (6)

 


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 48

(KRI/F48)

TAC

5 610 000 (7)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bereich 48.1 (KRI/F48.1.)

155 000

Bereich 48.2 (KRI/F48.2.)

279 000

Bereich 48.3 (KRI/F48.3.)

279 000

Bereich 48.4 (KRI/F48.4.)

93 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841)

TAC

440 000 (8)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bereich 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W)

277 000

Bereich 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E)

163 000


Art

:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet

:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842)

TAC

2 645 000 (9)

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bereich 58.4.2 westlich von 55° E

(KRI/*F-42W)

1 448 000

Bereich 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

1 080 000


Art

:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852)

TAC

80 (10)  (11)

 


Art

:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet

:

FAO 48,3 Antarktis

(PAI/F483)

TAC

1 600 (12)

 


Art

:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852)

TAC

360 (13)  (14)

 


Art

:

Andere Arten

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852)

TAC

50 (15)  (16)

 


Art

:

Rochen

Rajidae

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852)

TAC

120 (17)  (18)

 


Art

:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet

:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852)

TAC

150 (19)  (20)

 


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40'S mit dem Längengrad 76°E,

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74° 30′E, und

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(3)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2011 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(4)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

(5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57o 20'S und 60o 00'S sowie 24o 30'W und 29o 00'W.

(6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.

(7)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(8)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(9)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(10)  Nur als Beifänge.

(11)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(12)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(13)  Nur als Beifänge.

(14)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(15)  Nur als Beifänge.

(16)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(17)  Nur als Beifänge.

(18)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

(19)  Nur als Beifänge.

(20)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2011.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK

SEAFO-Übereinkommen

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Unions-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon maritae

Gebiet

:

SEAFO Subdivision B1 (1)

(CGE/F47NAM)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon maritae

Gebiet

:

SEAFO, ohne Subdivision B1

(CGE/F47X)

TAC

200

Analytische TAC


Art

:

Schwarzer Seehecht

(Dissostichus eleginoides)

Gebiet

:

SEAFO

(TOP/SEAFO)

TAC

230

Analytische TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO Subdivision B1 (2)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

Analytische TAC


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

SEAFO, ohne Subdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

Analytische TAC


(1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – Alle Gebiete

Art

:

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus maccoyii

Gebiet

:

Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

EU

10 (1)

Analytische TAC

TAC

9 449


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-Übereinkommensbereich

Art

:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet

:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

EU

noch festzulegen

Analytische TAC

TAC

noch festzulegen

ANHANG IJ

SPFO-Übereinkommensbereich

Art

:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet

:

SPFO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPFO)

Deutschland

noch festzulegen (1)

 

Niederlande

noch festzulegen (1)

Litauen

noch festzulegen (1)

Polen

noch festzulegen (1)

EU

noch festzulegen (1)


(1)  Quoten noch entsprechend den Ergebnissen der zweiten Vorbereitungskonferenz zur Einsetzung der SPFO-Kommission, die vom 24. bis 28. Januar 2011 stattfinden soll, festzulegen.


ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-BEREICHEN IIIa, VIa, VIIa, VIId, ICES-UNTERGEBIET IV, SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-BEREICHE IIa UND Vb

1.   Geltungsbereich

1.1.   Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

1.2.   Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2011 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Regulierte Fanggeräte und geografische Gebiete

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

3.1.   Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2011, vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

3.2.   Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

4.   Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

4.1.   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.   Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt für die Zwecke der Kabeljaubewirtschaftung jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete und für die Zwecke der Seezungen- und Schollenbewirtschaftung das ICES-Untergebiet IV.

5.   Fischereiaufwandszuteilungen

5.1.   Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

5.2.   Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.   Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

6.   Übermittlung einschlägiger Daten

6.1.   Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen unter Verwendung des Meldeformats in Anlage 2 die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe im Vormonat und in vorherigen Monaten betrieben haben.

6.2.   Die Daten werden an die E-Mail-Adresse gesandt, die die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt. Sobald das Fischereidatenaustauschsystem (oder ein anderes von der Kommission beschlossenes künftiges Datensystem) funktioniert und einen Datentransfer ermöglicht, übermitteln die Mitgliedstaaten diesem System vor dem fünfzehnten jedes Monats die Daten für den bis Ende des Vormonats betriebenen Fischereiaufwand. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate vor dem ersten Fälligkeitstermin den Zeitpunkt mit, ab dem das System für die Übermittlung verwendet wird. Die erste Fischereiaufwandsmeldung, die an das System übermittelt wird, umfasst den seit 1. Februar 2011 entfalteten Aufwand. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten für den von ihren Fischereifahrzeugen im Monat Januar 2011 betriebenen Fischereiaufwand auf Verlangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA — Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

a)

Kattegat

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

1 106 722

6 987

436 675

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

UK

b)

Skagerrak, der Teil des ICES-Bereichs IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer des ICES-Bereichs IIa; ICES-Bereich VIId

TR1

1 094

4 139 276

1 073 668

1 722

1 840 286

192

314 506

210 348

7 561 687

TR2

236 768

3 474 212

436 666

0

7 942 312

13 418

914 458

738 473

6 268 834

TR3

0

2 545 009

257

0

101 316

0

36 617

1 024

8 482

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

1 739 759

BT2

5 818 587

84 053

1 525 679

0

1 230 378

0

31 303 634

0

6 710 298

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

342 579

0

438 664

74 925

546 303

GT

0

224 124

467

0

4 338 315

0

0

48 968

14 004

LL

0

56 312

0

245

125 141

0

0

110 468

134 880


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

(c)

ICES-Bereich VIIa

TR1

0

64 257

44 719

0

452 789

TR2

13 554

992

584 047

0

1 450 985

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614


Geografisches Gebiet:

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

(d)

ICES-Bereich VIa und EU Gewässer des ICES Bereichs Vb

TR1

0

8 363

0

1 980 786

166 010

1 377 697

TR2

0

0

0

34 926

479 043

2 972 845

TR3

0

0

0

0

273

16 027

BT1

0

0

0

0

0

117 544

BT2

0

0

0

0

3 801

4 626

GN

0

35 442

13 836

150 198

5 697

213 454

GT

0

0

0

0

1 953

145

LL

0

0

1 402 142

163 130

4 250

630 040

Anhang IIA — Anlage 2

Tabelle II

Meldeformat

Mitgliedstaat

Fanggerät

Gebiet

Jahr

Monat

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)


Tabelle III

Datenformat

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

3

Eine der folgenden Arten von Gerät

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(3)

Gebiet

8

L

Eines der folgenden Gebiete

 

03AS

 

02A0407D

 

07A

 

06A

(4)

Jahr

4

Jahr des Monats, auf den sich die Meldung bezieht

(5)

Monat

2

Monat, auf den sich die Fischereiaufwandsmeldung bezieht (ausgedrückt in zwei Ziffern zwischen 01 und 12)

(6)

Kumulierte Meldung

13

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar des Jahres (4) bis zum Ende des Monats (5)


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.   Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen mitführen oder einsetzen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, von Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggeräten innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

d)

„Bewirtschaftungszeitraum 2011“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012;

e)

„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 5.2. dieses Anhangs.

3.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

3.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen, für die in den Jahren 2002 bis 2010 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, er stellt sicher, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

4.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

4.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2.

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die unter Nummer 5 dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

4.3.

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

5.   Höchstanzahl Tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, gelten in Einklang mit Tabelle I folgende Sonderbedingungen:

a)

das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 5 Tonnen oder weniger als 3 % Seehecht angelandet und

b)

das Schiff hat nach den im Fischereilogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht im Jahr 2008 oder 2009 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat angelandet.

5.3.

Die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 5.2 angegeben angelandet hat.

5.4.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle regulierten Fanggeräte und Sonderbedingungen gemäß Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 wird nicht überschritten.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die Sonderbedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

5.5.

Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2008 und 2009, aus denen die in den in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für eine der beiden Sonderbedingungen in Betracht kommen;

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 5.4. Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von dem in Nummer 5.4. genannten System Gebrauch zu machen.

6.   Bewirtschaftungszeiträume

6.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

6.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

7.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

7.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 31. Januar 2011 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (1) oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (2) oder aufgrund anderer, vom Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Ebenfalls berücksichtigt werden kann jedes Schiff, das nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurde.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nach-dem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 3. oder 5.3. dieses Anhangs ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.

7.2.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu der Fanggerätgruppe und der Sonderbedingung gemäß Tabelle I die Berechnungen im Einzelnen anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der zutreffenden Sonderbedingungen.

7.3.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

7.4.

Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind, umverteilen. Die Zuteilung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 5.2. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

7.5.

Von der Kommission für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten zugeteilte zusätzliche Tage werden der Höchstanzahl Tage der betreffenden Fanggerätgruppe in Tabelle I zugeschlagen und unterliegen den Anpassungen der Seetage-Obergrenzen im Zuge der vorliegenden Verordnung für den Bewirtschaftungszeitraum 2011.

7.6.

Abweichend von den Nummern 7.1., 7.2. und 7.3. kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von endgültigen Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2010 erfolgten und für die bisher kein Ausgleich beantragt wurde.

8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

8.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften über die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.2.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

8.3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

8.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

9.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

9.1.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die Sonderbedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

9.2.

Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

158

FR

142

PT

172

5.2.(a) und 5.2.(b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

unbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

10.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 10.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2008 und 2009 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

10.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 10.1. ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

10.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

10.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der in dieser Nummer genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 3.1., 3.2. und 10. entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzten sie die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und der Maschinenleistung dieser Schiffe in kW.

13.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12. genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Arten von Gerät:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

No 1

No 2

No 3

No 1

No2

No 3

No 1

No 2

No 3

No 1

No 2

No 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Arten von Gerät:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Langleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der Sonderbedingungen nach Nummer 7.2. (a) oder (b) des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und dem mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).


ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-BEREICH VIIe

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Geltungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Gesamtlänge ab 10 m, die eines der unter Nummer 2 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Bereich VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Fischereilogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von diesem Anhang ausgenommen, wenn

a)

ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2011 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen,

b)

diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2011 und 31. Januar 2012 die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2011 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von diesem Anhang ausgenommen.

2.   Fanggeräte

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

b)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

3.   Allgemeine Verpflichtungen und Beschränkung der Tätigkeit

3.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

3.2.

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Bereich VIIe.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.   Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.

Schiffe, die unter Nummer 2 genanntes Fanggerät verwenden, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein, um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können.

4.2.

Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002 bis 2010 keine Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.3.

Schiffe, die bereits ein Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

4.4.

Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer der in Nummer 2 genannten Fanggerätegruppen fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie gemäß Nummer 10 bzw. 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

5.   Beschränkung der Tätigkeit

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Union registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die unter Nummer 6 angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen.

ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IM GEBIET

6.   Höchstanzahl Tage

6.1.

Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2011 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

6.2.

Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2011 über eine Kilowatt-Tage-Regelung steuern. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von dem in Nummer 6.2. genannten System Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die zu jeder Fanggerätgruppe die Berechnungen im Einzelnen anhand nächstehender Angaben enthalten:

Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.2 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 6.2. Gebrauch zu machen.

7.   Bewirtschaftungszeiträume

7.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

7.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

8.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat aufgrund endgültiger Einstellungen der Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 2 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.2.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung anhand nachstehender Angaben enthalten:

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR) und der Maschinenleistung;

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe.

8.3.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 6.2. für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

8.4.

Im Bewirtschaftungszeitraum 2011 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle oder auf einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen, umverteilen.

8.5.

Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2011 nicht erneut zuweisen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, jene zusätzliche Zahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Nach Stellung des Antrags auf Neubewertung der Zahl der Tage ist der Mitgliedstaat bis auf weiteres befugt, 50 % der Anzahl der zusätzlichen Tage neu zuzuteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat.

9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

9.1.

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 (2) für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.2.

Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

9.3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 6.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und das Fanggerät, für die das Programm gilt, nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern.

9.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggerätgruppen

Fanggerät

Nummer 2

Bezeichnung

Verwendet werden nur Fanggerätgruppen nach Nummer 2

Westlicher Ärmelkanal

2 Buchstabe a

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

164

2 Buchstabe b

Stationäre netze mit einer maschenöffnung von < 220 mm

164

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

10.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist.

10.2.

Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

10.3.

Die Übertragung von Tagen nach Nummer 10.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 2 einsetzen.

10.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 10 entsprechend beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

MELDEPFLICHTEN

12.   Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

13.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Verlangen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 12 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2010 und 2011 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Meldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (3)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Arten von Gerät:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

kiemennetz < 220 mm

TN

=

spiegelnetz oder Verwickelnetz < 220 mm

(3)

Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres


Tabelle IV

Meldeformat für schiffsbezogene Angaben

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kenn-zeich-nung

Dauer des Be-wirtschaftungszeit-raums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

No 1

No 2

No 3

No 1

No 2

No 3

No 1

No 2

No 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3 ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Arten von Gerät

BT

=

baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

kiemennetz < 220 mm

TN

=

spiegelnetz oder verwickelnetz < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat.

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für übertragene Tage ist „-Anzahl der übertragenen Tage“, für erhaltene Tage „+Anzahl der übertragenen Tage“ vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3).

(3)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IID

FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-BEREICHEN IIa, IIIa UND ICES-UNTERGEBIET IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.

Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Union und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt und gemäß der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

statistische ICES-Rechtecke

1

31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2

31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3

41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4

38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5

47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6

41-43 G0-G3; 44 G1

7

47-51 E7-E9

4.

Auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Fangmöglichkeiten für Sandaal in jedem Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet gemäß Nummer 3 wird die Kommission sich bemühen, die TAC und die Quoten sowie die besonderen Bedingungen für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Bereiche IIa und IIIa und des ICES-Untergebiets IV gemäß Anhang I bis zum 1. März 2011 zu überprüfen.

5.

Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis 31. März 2011 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 verboten.

Anhang IID – Anlage 1

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Image


ANHANG III

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

93

DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21

69

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14

50

Makrele

 

 

70 (1)

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK: 450, UK: 30

150


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen gemäß der üblichen Praxis gewährt werden.


ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

63

Frankreich

44

EU

107

2.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

139

Frankreich

86

Italien

35

Zypern

25

Malta

83

EU

368

3.

Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Italien

68

EU

68

4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen (1)

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

1

1

9 (2)

17

6

0

Langleinenfänger

10 (3)

0

30

0

81

83

Köderschiffe

0

0

0

8

61

0

Handleinenfänger

0

0

0

29

2

0

Trawler

0

0

0

78 (4)

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

0

250 (5)

0

87

33

0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Langleinenfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Köderschiffe

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Handleinenfänger

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Trawler

pm

pm

pm

pm

pm

pm

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

pm

pm

pm

pm

pm

pm

5.

Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnare

Spanien

6

Italien

6

Portugal

1 (6)

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität in Tonnen

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Malta

8

12 300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf(in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Malta

8 768


(1)  Die Tabellen A und B, einschließlich der Aufteilung je Mitgliedstaat innerhalb der jeweiligen Schiffskategorien, werden überarbeitet, nachdem der Durchführungsausschuss der ICCAT auf seiner Sondertagung im Februar 2011 die Kapazitätspläne der EU angenommen hat, sofern die Gesamtgrenzen dieser Pläne für jede dieser Kategorien nicht heraufgesetzt werden.

(2)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(3)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(4)  von denen 8 Schiffe Langleiner sind.

(5)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(6)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.


ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielart

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

ganzjährig

Notothenia rossii

FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

ganzjährig

Fische

FAO 48.1 Antarktis (1)

FAO 48.2 Antarktis (1)

ganzjährig

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi  (1)

FAO 48.3

ganzjährig

Dissostichus spp.

FAO 48,5 Antarktis

1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

Dissostichus spp.

FAO 88.3 Antarktis (1)

FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79° 20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′E (1)

FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65° S (1)

FAO 58.4.4 Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6 Antarktis (1)

FAO 58.7 Antarktis (1)

ganzjährig

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1)  (2)

ganzjährig

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus elegionoides

AO 58.5.2 Antarktis

1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

Dissostichus Mawsoni

FAO 48.4 Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′S und 57° 20′S sowie 25° 30′W und 29° 30′W

ganzjährig

TEIL B

BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2010/11

Untergebiet/Bereich

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp.

(in t)

Beifanggrenze (in t)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Ganzer Bereich

1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

SSRU A, B, D, F und H: 0

SSRU C: 100

SSRU E: 50

SSRU G: 60

Insgesamt 210

Ganzer Bereich: 50

Ganzer Bereich: 33

Ganzer Bereich: 20

58.4.2.

Ganzer Bereich

1. Dezember 2010 bis 30. November 2011

SSRU A: 30

SSRU B, C und D: 0

SSRU E: 40

Insgesamt 70

Ganzer Bereich: 50

Ganzer Bereich: 20

Ganzer Bereich: 20

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2010 bis 31. August 2011

SSRU A: 0

SSRUs B, C und G: 372

SSRUs D, E und F: 0

SSRUs H, I und K: 2 104

SSRUs J und L: 374

SSRU M: 0

Insgesamt 2 850

142

SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 50

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 105

SSRU J und L: 50

SSRU M: 0

430 SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 40

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 320

SSRU J und L: 70

SSRU M: 0

20 SSRU A: 0

SSRU B, C und G: 60

SSRU D, E und F: 0

SSRU H, I und K: 60

SSRU J und L: 40

SSRU M: 0

88.2.

Südlich von 65° S

1. Dezember 2010 bis 31. August 2011

SSRU A und B: 0

SSRUs C, D, F und G: 214

SSRU E: 361

Insgesamt 575 (3)

50 (3)

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 50

SSRU E: 50

92 (3)

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 34

SSRU E: 58

20

SSRU A und B: 0

SSRU C, D, F und G: 80

SSRU E: 20

TEIL C

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Vertragspartei: …

Fangzeit: …

Name des Schiffes: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen) …

Fangtechnik

 herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

 kontinuierliche Fangentnahme

 Leerung des Steerts durch Pumpen

 sonstige zulässige Methoden: bitte näher angeben


Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden (4):

Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren (5):


Produktart

% der Fänge

Umrechnungsfaktor (6)

 

 

 


 

 

Dez.

Jan.

Feb.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Untergebiet/Bereich

48.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58.4.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden.

 

 

Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine vorsorglichen Grenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen.

Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur zur Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

TEIL D

NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m)

vertikale Öffnung (m)

horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzblattlänge und Maschenöffnung

Netzblatt

Länge (m)

Maschenöffnung (mm)

1.

Netzblatt

 

 

2.

Netzblatt

 

 

3.

Netzblatt

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an

Image

Einsatz mehrerer Fangtechniken (7): Ja Nein

 

Fangtechniken

Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

 

 

Insgesamt 100 %

Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger (8): Ja Nein

Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:

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(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus oder, wenn dies mehr ist, 50 t

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus oder, wenn dies mehr ist, 20 t

Andere Arten: 20 t je SSRU.

(4)  Die Mitteilung sollte eine Beschreibung des genauen detaillierten Verfahrens zur Schätzung des Lebendgewicht des gefangenen Krills und bei der Anwendung von Umrechnungsfaktoren des genauen detaillierten Verfahrens zur Ableitung jedes Umrechnungsfaktors enthalten. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Beschreibung in den folgenden Saisons nicht erneut vorzulegen, wenn sich das Verfahren zur Schätzung des Lebendgewichts nicht geändert hat.

(5)  So weit wie möglich anzugeben.

(6)  Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

(7)  Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken: …

(8)  Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben:

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ANHANG VI

IOTC-BEREICH

1.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (Bruttoraumzahl)

Spanien

22

61 364

Frankreich

22

33 604

Portugal

5

1 627

EU

49

96 595

2.

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (Bruttoraumzahl)

Spanien

27

11 590

Frankreich (1)

26

2 007

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

EU

72

21 922

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Bereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


(1)  Frankreich darf außerdem 15 Fischereifahrzeugen bis Ende 2011 Fischfang gestatten, die die Flagge Frankreichs führen und ausschließlich in La Réunion registriert sind, solange die gemeinsame Tonnage dieser Schiffe 3 375 BRZ nicht übersteigt.


ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20 ° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

Noch festzulegen

EU

Noch festzulegen


ANHANG VIII

Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Eu-Gewässern Fischfang betreiben

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00' N

20

20

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

41

41


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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